TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/13 W250 2238740-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2022
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Entscheidungsdatum

13.07.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch



W250 2238740-1/9E
, , W250 2238740-1/9E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.01.2021 bis 19.01.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.01.2021 bis 19.01.2021 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.01.2021 bis 19.01.2021 werden für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.01.2021 bis 19.01.2021 werden für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 12.01.2021 wurde er einer Personenkontrolle unterzogen bei der er angab, marokkanischer Staatsbürger zu sein und keine Legitimationsdokumente mit sich zu führen. Er wurde aufgrund der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet), vorgeführt. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er sei am 12.01.2021 mit dem Zug aus Tschechien nach Österreich eingereist und wolle nicht in Österreich bleiben, sondern weiter nach Italien reisen. Er verfüge lediglich über ca. € 40,-, habe kein weiteres Geld und besitze auch keine Kredit-oder Bankomatkarte. Er sei ledig, habe keine Kinder, seine Mutter lebe in Marokko, sein Vater sei verstorben. Er sei Einzelkind und die Familie seiner Mutter halte sich in Italien auf. Sein Reisepass befinde sich in Marokko bei seiner Mutter. Der BF habe weder Familie noch Freunde in Österreich. Er habe in Marokko als Friseur gearbeitet und in Rumänien bereits einen Asylantrag gestellt. Der BF gab bei der Einvernahme außerdem an, einen Asylantrag stellen zu wollen, da er in Österreich bleiben und nicht abgeschoben werden wolle.

Der BF stellte am 12.01.2021 während der Einvernahme vor dem Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 2. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Das Bundesamt stellte insbesondere fest, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden könne, der BF kein österreichischer Staatsbürger, volljährig und im erwerbsfähigen Alter sei und keine Erkrankungen oder Einschränkungen vorlägen. Es lägen keine Umstände vor die einer Überstellung des BF aus Österreich nach Italien entgegenstehen würden. Der BF leide an keinen Krankheiten. Er sei unbekannten Datums unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe es nicht vermocht, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nachzuweisen und stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, unterliege einem Verfahren nach der Dublin Verordnung und ein Konsultationsverfahren mit Rumänien sei eingeleitet worden.

Der BF halte sich seit unbekannter Zeit illegal in Österreich auf und habe das Datum seiner Einreise nicht belegen können. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten indem er abermals unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF sei in Österreich untergetaucht da er unangemeldet Unterkunft genommen habe und für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Trotz gesetzlicher Verpflichtung habe er die Ausreise aus Österreich verweigert. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel und sei mittellos. Der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, sei in keinster Weise integriert und weder sozial, familiär noch beruflich verankert.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1, 6, 9 FPG liege im Fall des BF entsprechend seines bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vor.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, 9, FPG liege im Fall des BF entsprechend seines bisherigen Verhaltens Fluchtgefahr vor.

3. Am 18.01.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2021. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei am 12.01.2021 mit dem Zug aus Tschechien nach Österreich eingereist und am selben Tag festgenommen worden. Bei der Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am selben Tag habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe zuvor in Rumänien unter Zwang am 05.11.2020 einen Asylantrag gestellt. Da ihm die rumänischen Behörden gesagt hätten, er solle das Land verlassen und da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den Ausgang des Asylverfahrens in Rumänien abzuwarten habe, sei er aus Rumänien ausgereist.

Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft, da sie der Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Das Bundesamt habe im Fall des BF insbesondere nicht dahingehend ermittelt, inwiefern es für den BF innerhalb der vorgegebenen Frist von sechs Wochen möglich sein werde nach Rumänien zurückzukehren. Somit habe das Bundesamt nicht ausreichend ermittelt, ob der Zweck der Schubhaft, in diesem Fall die Sicherung des Überstellungsverfahrens, innerhalb der vorgegebenen Zeit erreicht werden könne. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, wann genau das Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet worden sei. Hätte das Bundesamt eigenständig ermittelt, ob der BF innerhalb der vorgegebenen Frist nach Rumänien überstellt werden könne, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass dies aufgrund der momentan erschwerten Einreisevoraussetzungen unwahrscheinlich sei. Der BF habe am Tag seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt aufgrund dessen er in Österreich auch Anspruch auf Grundversorgung habe, weshalb ihm eine Unterkunftmöglichkeit zustehe, was das Bundesamt außer Acht gelassen habe.

Im gegenständlichen Fall liege im Sinne des Art. 28 der Dublin III-VO weder erhebliche Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Der BF sei erstmals am 12.01.2021 nach Österreich eingereist, er sei weder untergetaucht noch habe er gegen Meldeverpflichtungen verstoßen. Es sei keine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung den BF betreffend vorgelegen und der BF wolle am Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz mitwirken und das Verfahren in Österreich abwarten. Eine erhebliche Fluchtgefahr sei aufgrund des offenen Verfahrens und der Möglichkeit der Grundversorgung nicht gegeben. Im Falle des BF wären gelindere Mittel, nämlich eine periodische Meldeverpflichtung oder eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Die Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig. Im gegenständlichen Fall liege im Sinne des Artikel 28, der Dublin III-VO weder erhebliche Fluchtgefahr vor, noch sei die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Der BF sei erstmals am 12.01.2021 nach Österreich eingereist, er sei weder untergetaucht noch habe er gegen Meldeverpflichtungen verstoßen. Es sei keine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung den BF betreffend vorgelegen und der BF wolle am Verfahren hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz mitwirken und das Verfahren in Österreich abwarten. Eine erhebliche Fluchtgefahr sei aufgrund des offenen Verfahrens und der Möglichkeit der Grundversorgung nicht gegeben. Im Falle des BF wären gelindere Mittel, nämlich eine periodische Meldeverpflichtung oder eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Die Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2021 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten im Umfang der vom BF zu tragenden Barauslagen aufzuerlegen.

4. Am 19.01.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, da seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht erforderlich sei.

5. Das Bundesamt legte am 19.01.2021 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor. Am selben Tag langte eine Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde vorgebracht, es bestehe beim BF zwar Sicherungsbedarf „in gemilderter Form“, jedoch sei nach Rücksprache mit der EASt-Ost eine Enthaftung des BF vorgenommen worden. Der BF sei aufgefordert worden, sich in der BS-Ost zum Zwecke der Aufnahme in der Grundversorgung zu melden. Das Bundesamt beantragte das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

1.1.1. Der unter I.1. bis I.5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF

1.2.1. Der BF legte keine Dokumente vor, die seine Identität bescheinigen, er gab an ein marokkanischer Staatsbürger zu sein. Der BF ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er war im Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaft gesund und haftfähig, er nahm keine Medikamente ein.

1.2.4. Der BF wurde von 12.01.2021 bis 19.01.2021 in Schubhaft angehalten.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.3.1. Der BF stellte am 05.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien und reiste unrechtmäßig spätestens am 12.01.2021 nach Österreich ein.

1.3.2. Der BF stellte am 12.01.2021 während der Einvernahme vor dem Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit in Österreich bleiben und nicht abgeschoben werden zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF hat sich vor Anordnung der Schubhaft keinem Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen entzogen.

1.4. Zur familiären und sozialen Komponente

1.4.1. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, hatte kein Einkommen und kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen.

1.4.2. Der BF verfügte in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte und keine Familienangehörigen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum Verfahrensgang

2.1.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF

2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Da der BF über keinerlei Dokumente verfügt, konnten keine Feststellungen zu seiner Identität getroffen werden. Hinweise darauf, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren ebensowenig hervorgekommen wie Zweifel an seiner Volljährigkeit. Dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist hat das Verfahren nicht ergeben und wurde auch von dem BF selbst nicht behauptet.

2.2.2. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Auszug aus dem Strafregister. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde der BF nicht bei einem Ladendiebstahl betreten, da ein solcher weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Strafregister hervorgeht.

2.2.3. Hinweise auf eine Erkrankung des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2021 nach seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme.

2.2.4. Der Zeitraum der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und den damit überstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.3.1. Die Feststellung zu dem vom BF in Rumänien gestellten Asylantrages beruht auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.01.2021. Dass der BF spätestens am 12.01.2021 nach Österreich eingereist ist, ergibt sich daraus, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme am 12.01.2021 angegeben hat, an diesem Tag von Tschechien nach Österreich eingereist zu sein. Ein Aufgriff des BF in Österreich vor diesem Tag ist nicht dokumentiert. Der BF wurde auf dem Gelände eines Bahnhofs aufgegriffen. Er konnte zwar keine Beweismittel für seine behauptete Einreise vorlegen, doch führte auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht aus, auf Grund welcher Erwägungen davon ausgegangen wird, dass sich der BF bereits vor dem 12.01.2021 in Österreich aufgehalten hat. Da der BF ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass seine Einreise unrechtmäßig war.

2.3.2. Dass der BF am 12.01.2021 einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Protokoll der Einvernahme des BF vom 12.01.2021.

Aus den Verfahrensakten ergibt sich auch, dass weder im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Festnahme des BF am 12.01.2021, noch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des BF am selben Tag – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Da der BF erstmals am 12.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass er in Österreich nicht während eines anhängigen Asylverfahrens untergetaucht ist.

2.4. Familiäre und soziale Komponente

2.4.1. Dass der BF in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgehen, ein Einkommen beziehen oder über Vermögen verfügen würde ist im Verfahren nicht hervorgekommen und hat er weder bei der Einvernahme am 12.01.2021 noch in der Beschwerde am 18.01.2021 vorgebracht.

2.4.2. Dass der BF in Österreich weder über Familienangehörige noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügte, seine Mutter sich in Marokko befand und die Familie seiner Mutter in Italien aufhältig war, ergibt sich aus den Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 12.01.2021.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu dauern, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu dauern, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

„Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.

3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Es war eine Überstellung des BF nach Rumänien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt, weshalb Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden durfte, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der gegenständlichen Schubhaft lag erkennbar die Annahme des Bundesamtes zugrunde, Rumänien sei gemäß der Dublin III-VO zur Prüfung des vom BF in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, weil er laut EURODAC Treffermeldung und seinen eigenen Angaben, in Rumänien bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Träfe diese Annahme nicht zu, wäre die Schubhaft von vornherein rechtswidrig (vgl. VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0005, Rn. 12). 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Es war eine Überstellung des BF nach Rumänien auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt, weshalb Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden durfte, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der gegenständlichen Schubhaft lag erkennbar die Annahme des Bundesamtes zugrunde, Rumänien sei gemäß der Dublin III-VO zur Prüfung des vom BF in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig, weil er laut EURODAC Treffermeldung und seinen eigenen Angaben, in Rumänien bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Träfe diese Annahme nicht zu, wäre die Schubhaft von vornherein rechtswidrig vergleiche VwGH 29.5.2018, Ro 2018/21/0005, Rn. 12).

Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin II) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Es bedarf einer genauen Prüfung des konkreten Einzelfalles.Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin römisch zwei) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Es bedarf einer genauen Prüfung des konkreten Einzelfalles.

Auch benötigt es nach der Rechtsprechung des VwGH (vlg. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432) in einem frühen Verfahrensstadium – in welchem sich auch das Verfahren betreffend des Antrages auf internationalen Schutz im Fall des BF befand – besonders ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen.

3.1.4. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. 3.1.4. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich Unterkunft genommen habe und er sich so behördlicher Maßnahmen bewusst entzogen und den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich untergetaucht ist, sind dem Akt jedoch nicht zu entnehmen. Dass sich der BF einem Verfahren in Österreich entzogen hätte, hat das Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht gezeigt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der BF bereits vor dem 12.01.2021 im Bundesgebiet aufgehalten hat, da er an diesem Tag erstmals aufgegriffen wurde. Somit konnte auch kein Verstoß des BF gegen eine Meldeverpflichtung festgestellt werden. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher nicht erfüllt.Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich Unterkunft genommen habe und er sich so behördlicher Maßnahmen bewusst entzogen und den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich untergetaucht ist, sind dem Akt jedoch nicht zu entnehmen. Dass sich der BF einem Verfahren in Österreich entzogen hätte, hat das Ermittlungsverfahren ebenfalls nicht gezeigt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der BF bereits vor dem 12.01.2021 im Bundesgebiet aufgehalten hat, da er an diesem Tag erstmals aufgegriffen wurde. Somit konnte auch kein Verstoß des BF gegen eine Meldeverpflichtung festgestellt werden. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher nicht erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Dieser Tatbestand ist insofern erfüllt, als sich der BF seinem Verfahren in Rumänien entzogen hat. Er hat in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat danach jedoch unrechtmäßig Rumänien verlassen und ist in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Dieser Tatbestand ist insofern erfüllt, als sich der BF seinem Verfahren in Rumänien entzogen hat. Er hat in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, hat danach jedoch unrechtmäßig Rumänien verlassen und ist in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Der BF hat Asylanträge sowohl in Rumänien als auch in Österreich gestellt. Der Tatbestand der lit. a ist insofern erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Der BF hat Asylanträge sowohl in Rumänien als auch in Österreich gestellt. Der Tatbestand der Litera a, ist insofern erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder gemäß lit. c leg.cit. ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF hat in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2021 selbst angegeben, nach Italien weiterreisen zu wollen. Zudem befindet sich die Familie seiner Mutter in Italien. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit.b und c FPG ist somit erfüllt. Relativiert wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass der BF zwar konkrete Anknüpfungspunkte in Italien (die Familie seiner Mutter) hatte und die Absicht äußerte nach Italien weiter reisen zu wollen. Er gab jedoch bei seiner Einvernahme auch an, nicht abgeschoben sondern in Österreich bleiben zu wollen. Zudem stellte er einen Asylantrag in Österreich und brachte in der Beschwerde vor, für die Dauer seines Asylverfahrens in Österreich verbleiben zu wollen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder gemäß Litera c, leg.cit. ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Der BF hat in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.01.2021 selbst angegeben, nach Italien weiterreisen zu wollen. Zudem befindet sich die Familie seiner Mutter in Italien. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b und c FPG ist somit erfüllt. Relativiert wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass der BF zwar konkrete Anknüpfungspunkte in Italien (die Familie seiner Mutter) hatte und die Absicht äußerte nach Italien weiter reisen zu wollen. Er gab jedoch bei seiner Einvernahme auch an, nicht abgeschoben sondern in Österreich bleiben zu wollen. Zudem stellte er einen Asylantrag in Österreich und brachte in der Beschwerde vor, für die Dauer seines Asylverfahrens in Österreich verbleiben zu wollen.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im Fall des BF kein Hinweis für einen auch nur geringen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG vorliegen würde, da der BF weder über familiäre Beziehungen, eine Erwerbstätigkeit, Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnraum in Österreich verfügen würde. Wie festgestellt hat der BF in Österreich keinerlei sozialen Kontakte, keine Familienangehörigen, er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass im Fall des BF kein Hinweis für einen auch nur geringen Grad der sozialen Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorliegen würde, da der BF weder über familiäre Beziehungen, eine Erwerbstätigkeit, Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnraum in Österreich verfügen würde. Wie festgestellt hat der BF in Österreich keinerlei sozialen Kontakte, keine Familienangehörigen, er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen.

Beachtlich ist hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österrich aufhalten, verfehlt (VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0391).

Die von der belangten Behörde aufgezählten Umstände der illegalen Einreise, der mangelnden Erwerbstätigkeit, des fehlenden Reisedokumentes, der unzureichenden Barmittel und der mangelnden sozialen Integration vermögen alleine keine erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des § 76 Abs 2 FPG verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (VwGH vom 23.09.2010, 2007/21/0432). Der BF hatte im vorliegenden Fall aber gerade erst seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und es wurde noch nicht über die Unzuständigkeit Österreichs abgesprochen. In diesem frühen Verfahrensstadium bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23.09.2010, 2007/21/0432). Im hier zu beurteilenden Fall liegen diese besonderen Umstände die ein Untertauchen des BF schon in dem frühen Verfahrensstadium vermuten lassen, nicht vor.In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des Paragraph 76, Absatz 2, FPG verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (VwGH vom 23.09.2010, 2007/21/0432). Der BF hatte im vorliegenden Fall aber gerade erst seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und es wurde noch nicht über die Unzuständigkeit Österreichs abgesprochen. In diesem frühen Verfahrensstadium bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23.09.2010, 2007/21/0432). Im hier zu beurteilenden Fall liegen diese besonderen Umstände die ein Untertauchen des BF schon in dem frühen Verfahrensstadium vermuten lassen, nicht vor.

Insgesamt war das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG iVm Art. 2 lit n Dublin III-Verordnung zu verneinen. Es lagen im in konkreten Einzelfall nicht genügend Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen würde oder dass der BF die Abschiebung wesentlich erschweren würde. Insgesamt war das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin III-Verordnung zu verneinen. Es lagen im in konkreten Einzelfall nicht genügend Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen würde oder dass der BF die Abschiebung wesentlich erschweren würde.

3.1.5. Der angefochtene Bescheid lässt erkennen, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt hat. So hat sie wie bereits oben erläutert ohne jegliche nachvollziehbare Beweiswürdigung die Vermutung aufgestellt, der BF halte sich bereits seit längerer Zeit in Österreich auf. Außerdem führte die belangte Behörde aus, der BF sei in Österreich bereits gemeldet gewesen und er sei danach untergetaucht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass der BF in Österreich nicht gemeldet war und am 12.01.2021 erstmals aufgegriffen wurde. Die Ausführung der belangten Behörde, der BF sei „erneut wissentlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt“ entbehrt jeglicher Grundlage, denn der BF wurde am 12.01.2021 erstmals im Bundesgebiet aufgegriffen. Auf Grund welcher Feststellungen die Behörde zum Schluss kommt, der BF sei „erneut wissentlich unrechtmäßig“ eingereist, gibt sie im angefochtenen Bescheid nicht an.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Feststellung der Behörde im angefochtenen Bescheid, der BF hätte die Ausreise trotz entsprechender Verpflichtung verweigert und wäre stattdessen im Bundesgebiet „untergetaucht“ und für eine Außerlandesbringung nicht greifbar gewesen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 12.01.2021 erstmals im Bundesgebiet aufgegriffen wurde. Gegen ihn lag keine aufrechte Rückkehrentscheidung oder eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung vor und es wurde ihm somit keine Verpflichtung zur Ausreise auferlegt, gegen die er verstoßen hätte können.

Auch ist an anderen Stellen des Bescheides ersichtlich, dass sich die belangte Behörde nicht mir der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt hat:

Die belangte Behörde spricht im angefochtenen Bescheid davon, dass der BF nach Italien überstellt werden soll, aufgrund des EURODAC Treffers wurden allerdings Konsultationen mit Rumänien geführt. Die belangte Behörde ging auch davon aus, dass der BF in der Vergangenheit beim Ladendiebstahl betreten worden sei und daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dieser Umstand wurde nicht nur in der Beschwerde des BF bestritten, er erwies sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens als unrichtig, da es dazu keinerlei Anhaltspunkte im Verwaltungsakt gab und insbesondere keine Verurteilung des BF vorliegt. Die Ausführung der belangten Behörde, der BF habe sich in der Vergangenheit „als nicht vertrauenswürdig erwiesen“ ist in Anbetracht der Tatsache, dass der BF am 12.01.2021 erstmals im Bundesgebiet aufgegriffen wurde und über das Verhalten des BF in der Vergangenheit - abgesehen von der Asylantragstellung in Rumänien – keinerlei Informationen vorlagen, nicht nachvollziehbar.

Es liegt daher insgesamt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund für rechtswidrig zu erklären war.

3.1.6. Da keine erhebliche Fluchtgefahr vorlag und sich das Bundesamt nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt und die Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Verhältnismäßigkeit auf Grundlage von Annahmen durchgeführt hat, die keine Deckung im Verwaltungsakt finden, war der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären.3.1.6. Da keine erhebliche Fluchtgefahr vorlag und sich das Bundesamt nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt und die Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Verhältnismäßigkeit auf Grundlage von Annahmen durchgeführt hat, die keine Deckung im Verwaltungsakt finden, war der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären.

3.1.7. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 12.01.2021 bis 19.01.2021 war daher rechtswidrig.

3.1.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.8. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte II. und III. - Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.2.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF ausschließlich Kostenersatz im Umfang der Barauslagen beantragte. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF ausschließlich Kostenersatz im Umfang der Barauslagen beantragte.

Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde, obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.3. Zu Spruchteil B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung Begründungsmangel Dublin III-VO Fluchtgefahr Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W250.2238740.1.00

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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