Entscheidungsdatum
13.07.2022Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W198 2254345-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX und Herrn XXXX , beide XXXX ,
XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert WABNEGG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.02.2022,
GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2022, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 , beide römisch 40 , , römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Herbert WABNEGG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.02.2022, , GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2022, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: ,
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 15.02.2022, GZ: XXXX , Frau XXXX (in der Folge: BF1) und Herrn XXXX (in der Folge: BF2) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 21.10.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23 in XXXX , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und XXXX ,
VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 15.02.2022, GZ: römisch 40 , Frau römisch 40 (in der Folge: BF1) und Herrn römisch 40 (in der Folge: BF2) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 21.10.2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23 in römisch 40 , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , , VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF1 und BF2 vom 15.03.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 und BF2 Herrn XXXX , Ehemann der BF1 und Vater des BF2, gebeten hätten, die Durchführung der Bauarbeiten zu organisieren. Sie hätten nicht gewusst, dass XXXX unangemeldete Arbeiter an der Baustelle beschäftige, ansonsten hätten sie dies niemals gestattet, sondern von Anfang an untersagt. Die beiden BF hätten keinerlei Erfahrung am Bausektor, sondern hätten sie sich diesbezüglich auf XXXX verlassen. Bei den routinemäßigen Begehungen der Baustelle hätten sie auch keine unangemeldeten Arbeiter angetroffen. XXXX sei den beiden BF als äußerst gewissenhafte und zuverlässige Person bekannt, an dessen Verantwortungsbewusstsein sie keine Zweifel gehabt hätten. Herrn XXXX selbst sei bewusst, dass er sowohl XXXX als auch XXXX beschäftigt und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet habe. Anders verhalte es sich bei XXXX , bei welchem es sich um einen sehr guten Freund des XXXX handle. XXXX habe die von ihm getätigten Leistungen aus reiner Freundschaft XXXX gegenüber erbracht. Er sei lediglich zwei Stunden auf der Baustelle tätig gewesen und habe für seinen Gefälligkeitsdienst lediglich Essen und Trinken, aber kein Geld erhalten. XXXX wäre daher nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Ausdrücklich angefochten werde auch die Höhe des Beitragszuschlages. Im Übrigen werden bemängelt, dass der Bescheid ohne vorangegangene Mahnung gemäß § 64 Abs. 3 ASVG ergangen und auch aus diesem Grund rechtsunwirksam sei. Abschließend sei festzuhalten, dass zu gegenständlichem Sachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei und werde ersucht, dessen Ausgang abzuwarten. 2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der BF1 und BF2 vom 15.03.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 und BF2 Herrn römisch 40 , Ehemann der BF1 und Vater des BF2, gebeten hätten, die Durchführung der Bauarbeiten zu organisieren. Sie hätten nicht gewusst, dass römisch 40 unangemeldete Arbeiter an der Baustelle beschäftige, ansonsten hätten sie dies niemals gestattet, sondern von Anfang an untersagt. Die beiden BF hätten keinerlei Erfahrung am Bausektor, sondern hätten sie sich diesbezüglich auf römisch 40 verlassen. Bei den routinemäßigen Begehungen der Baustelle hätten sie auch keine unangemeldeten Arbeiter angetroffen. römisch 40 sei den beiden BF als äußerst gewissenhafte und zuverlässige Person bekannt, an dessen Verantwortungsbewusstsein sie keine Zweifel gehabt hätten. Herrn römisch 40 selbst sei bewusst, dass er sowohl römisch 40 als auch römisch 40 beschäftigt und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet habe. Anders verhalte es sich bei römisch 40 , bei welchem es sich um einen sehr guten Freund des römisch 40 handle. römisch 40 habe die von ihm getätigten Leistungen aus reiner Freundschaft römisch 40 gegenüber erbracht. Er sei lediglich zwei Stunden auf der Baustelle tätig gewesen und habe für seinen Gefälligkeitsdienst lediglich Essen und Trinken, aber kein Geld erhalten. römisch 40 wäre daher nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Ausdrücklich angefochten werde auch die Höhe des Beitragszuschlages. Im Übrigen werden bemängelt, dass der Bescheid ohne vorangegangene Mahnung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ASVG ergangen und auch aus diesem Grund rechtsunwirksam sei. Abschließend sei festzuhalten, dass zu gegenständlichem Sachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei und werde ersucht, dessen Ausgang abzuwarten.
3. Mit Bescheid vom 31.03.2022, GZ: XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die drei betretenen Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Die Dienstgebereigenschaft der BF1 und BF2 sei im gegenständlichen Fall zu bejahen, auch wenn die Indienstnahme, Beschäftigung und Weisungserteilung durch den Ehegatten der BF1 bzw. Vater des BF2, nämlich durch XXXX , erfolgt sei. Der Beitragszuschlag sei daher zu Recht vorgeschrieben worden.3. Mit Bescheid vom 31.03.2022, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die drei betretenen Personen nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Die Dienstgebereigenschaft der BF1 und BF2 sei im gegenständlichen Fall zu bejahen, auch wenn die Indienstnahme, Beschäftigung und Weisungserteilung durch den Ehegatten der BF1 bzw. Vater des BF2, nämlich durch römisch 40 , erfolgt sei. Der Beitragszuschlag sei daher zu Recht vorgeschrieben worden.
4. Die Rechtsvertretung der BF1 und BF2 stellte mit Schriftsatz vom 12.04.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 25.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 21.10.2021 um 14:25 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 23 auf der Baustelle in XXXX eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die beiden bosnischen Staatsangehörigen XXXX , VSNR: XXXX und XXXX , VSNR: XXXX , sowie der türkische Staatsangehörige XXXX , VSNR XXXX , arbeitend auf der Baustelle angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. XXXX und XXXX waren zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade mit dem Verlegen von Fliesen im Sanitärraum beschäftigt; XXXX war mit dem Eindecken des Vordachs mit Bitumenplatten beschäftigt. Am 21.10.2021 um 14:25 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 23 auf der Baustelle in römisch 40 eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die beiden bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , VSNR: römisch 40 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sowie der türkische Staatsangehörige römisch 40 , VSNR römisch 40 , arbeitend auf der Baustelle angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. römisch 40 und römisch 40 waren zum Zeitpunkt der Kontrolle gerade mit dem Verlegen von Fliesen im Sanitärraum beschäftigt; römisch 40 war mit dem Eindecken des Vordachs mit Bitumenplatten beschäftigt.
Die BF1 und der BF2 sind jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, auf welcher die Bauarbeiten stattfanden. Bei BF1 und BF2 handelt es sich um Mutter und Sohn.
Die BF1 und der BF2 haben XXXX , Ehemann der BF1 und Vater des BF2, gebeten, die Durchführung der Bauarbeiten auf verfahrensgegenständlicher Baustelle zu organisieren. XXXX hat die betretenen Personen mit den Arbeiten beauftragt.Die BF1 und der BF2 haben römisch 40 , Ehemann der BF1 und Vater des BF2, gebeten, die Durchführung der Bauarbeiten auf verfahrensgegenständlicher Baustelle zu organisieren. römisch 40 hat die betretenen Personen mit den Arbeiten beauftragt.
XXXX und XXXX haben bereits am 11.10.2021 ihre Tätigkeit auf der Baustelle aufgenommen und waren dort von Montag bis Samstag tätig. Arbeitsbeginn war jeweils um 08:00 Uhr und Arbeitsende war um 15:00 Uhr (Mittwoch 16:00 Uhr und Samstag 14:00 Uhr). Über ein Entgelt wurde im Vorhinein nicht gesprochen. römisch 40 und römisch 40 haben bereits am 11.10.2021 ihre Tätigkeit auf der Baustelle aufgenommen und waren dort von Montag bis Samstag tätig. Arbeitsbeginn war jeweils um 08:00 Uhr und Arbeitsende war um 15:00 Uhr (Mittwoch 16:00 Uhr und Samstag 14:00 Uhr). Über ein Entgelt wurde im Vorhinein nicht gesprochen.
XXXX hat ausschließlich am Betretungstag für ca. zwei Stunden auf der Baustelle gearbeitet. Als Gegenleistung für seine Arbeiten hat er Essen und Trinken erhalten. römisch 40 hat ausschließlich am Betretungstag für ca. zwei Stunden auf der Baustelle gearbeitet. Als Gegenleistung für seine Arbeiten hat er Essen und Trinken erhalten.
Die drei betretenen Personen waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF1 und den BF2 tätig.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK.
Es ist unstrittig, dass die zwei genannten bosnischen sowie der genannte türkische Staatsangehörige am 21.10.2021 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 23 auf der Liegenschaft in XXXX beim Verlegen von Fliesen bzw. beim Eindecken des Vordachs angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Tätigkeit der Betretenen wird auch durch die zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt, welche die Betretenen in Arbeitskleidung arbeitend auf der Baustelle zeigen. Es ist unstrittig, dass die zwei genannten bosnischen sowie der genannte türkische Staatsangehörige am 21.10.2021 bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 23 auf der Liegenschaft in römisch 40 beim Verlegen von Fliesen bzw. beim Eindecken des Vordachs angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die Tätigkeit der Betretenen wird auch durch die zahlreichen im Verwaltungsakt befindlichen Fotos belegt, welche die Betretenen in Arbeitskleidung arbeitend auf der Baustelle zeigen.
Die Feststellung, wonach die BF1 und der BF2 jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind, ergibt sich aus dem Grundbuchauszug und ist unstrittig.
Der Umstand, dass die BF1 und der BF2 XXXX gebeten haben, die Durchführung der Bauarbeiten auf verfahrensgegenständlicher Baustelle zu organisieren, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und ist ebenfalls nicht strittig. Dass XXXX die betretenen Personen mit den Arbeiten beauftragte, ergibt sich aus den von den Betretenen ausgefüllten Personenblättern und wird dies in der Beschwerde auch bestätigt.Der Umstand, dass die BF1 und der BF2 römisch 40 gebeten haben, die Durchführung der Bauarbeiten auf verfahrensgegenständlicher Baustelle zu organisieren, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und ist ebenfalls nicht strittig. Dass römisch 40 die betretenen Personen mit den Arbeiten beauftragte, ergibt sich aus den von den Betretenen ausgefüllten Personenblättern und wird dies in der Beschwerde auch bestätigt.
Die Feststellung zum Beschäftigungsbeginn der Betretenen, zu den Arbeitszeiten, sowie der Umstand, dass über eine Entlohnung mit XXXX und XXXX nicht gesprochen wurde, und XXXX Essen und Trinken als Gegenleistung erhalten habe, ergibt sich ebenfalls aus den von den Betretenen ausgefüllten Personenblättern und wurde diesen Angaben seitens der beiden BF nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde in der Beschwerde außer Streit gestellt, dass XXXX in Bezug auf XXXX und XXXX unangemeldete Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt habe. Weiters wurde in der Beschwerde bestätigt, dass XXXX am Betretungstag zwei Stunden auf der Baustelle gearbeitet und für seine Tätigkeit Essen und Trinken als Gegenleistung erhalten habe.Die Feststellung zum Beschäftigungsbeginn der Betretenen, zu den Arbeitszeiten, sowie der Umstand, dass über eine Entlohnung mit römisch 40 und römisch 40 nicht gesprochen wurde, und römisch 40 Essen und Trinken als Gegenleistung erhalten habe, ergibt sich ebenfalls aus den von den Betretenen ausgefüllten Personenblättern und wurde diesen Angaben seitens der beiden BF nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde in der Beschwerde außer Streit gestellt, dass römisch 40 in Bezug auf römisch 40 und römisch 40 unangemeldete Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt habe. Weiters wurde in der Beschwerde bestätigt, dass römisch 40 am Betretungstag zwei Stunden auf der Baustelle gearbeitet und für seine Tätigkeit Essen und Trinken als Gegenleistung erhalten habe.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die BF1 und der BF2 keine Kenntnis darüber gehabt haben, dass der von ihnen mit der Organisation der Bauarbeiten betraute XXXX unangemeldete Personen auf der Baustelle arbeiten ließ, ist auszuführen, dass dies nicht lebensnah erscheint. Bei XXXX handelt es sich um den Ehemann der BF1 bzw. um den Vater des BF2. Es besteht sohin eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehung des XXXX zu den beiden BF, sodass es nicht plausibel erscheint, dass sich weder BF1 noch BF2 bei XXXX über die auf der Baustelle tätigen Personen näher erkundigt haben.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die BF1 und der BF2 keine Kenntnis darüber gehabt haben, dass der von ihnen mit der Organisation der Bauarbeiten betraute römisch 40 unangemeldete Personen auf der Baustelle arbeiten ließ, ist auszuführen, dass dies nicht lebensnah erscheint. Bei römisch 40 handelt es sich um den Ehemann der BF1 bzw. um den Vater des BF2. Es besteht sohin eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehung des römisch 40 zu den beiden BF, sodass es nicht plausibel erscheint, dass sich weder BF1 noch BF2 bei römisch 40 über die auf der Baustelle tätigen Personen näher erkundigt haben.
Zu der Feststellung, wonach die drei betretenen Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF1 und den BF2 tätig waren, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach zu gegenständlichem Sachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei, ist beweiswürdigend auszuführen, dass ein allfälliges Straferkenntnis für gegenständliches Verfahren lediglich Indizwirkung hat, jedoch keine Bindungswirkung besteht. Das Verwaltungsstrafverfahren ist von gegenständlichem Verfahren unabhängig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 Abs. 1 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die beiden BF als Dienstgeber verpflichtet gewesen wären, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Fall ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die beiden BF als Dienstgeber verpflichtet gewesen wären, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Festzuhalten ist, dass der bloße Umstand, dass die BF1 und der BF2 jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft sind, an der die hier in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, keinen Betrieb begründet (vgl. VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024). Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur steht der Dienstgebereigenschaft der BF1 und des BF2 aber nicht entgegen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/08/0115).Festzuhalten ist, dass der bloße Umstand, dass die BF1 und der BF2 jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft sind, an der die hier in Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, keinen Betrieb begründet vergleiche VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024). Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur steht der Dienstgebereigenschaft der BF1 und des BF2 aber nicht entgegen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2011/08/0115).
Da die BF1 und der BF2 nicht als Inhaber eines Betriebes zu qualifizieren sind, in dem die betretenen Personen integriert gewesen wären, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs. 1 ASVG entscheidend, ob die Baustelle auf Rechnung und Gefahr der BF1 und des BF2 geführt worden ist (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).Da die BF1 und der BF2 nicht als Inhaber eines Betriebes zu qualifizieren sind, in dem die betretenen Personen integriert gewesen wären, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG entscheidend, ob die Baustelle auf Rechnung und Gefahr der BF1 und des BF2 geführt worden ist vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).
Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen (vgl. zuletzt 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), § 35 ASVG Rz 11 ff; mwN).Zur Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb (die Tätigkeit) geführt wird, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass dies jene Person ist, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt darauf an, wen das Risiko des Betriebs im Gesamten unmittelbar trifft; dieser Person muss im Fall der Betriebsführung durch Dritte zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung (durch Weisung, Kontrolle etc. vor allem in Bezug auf das im Blick stehende Beschäftigungsverhältnis) zustehen vergleiche zuletzt 27.08.2019, Ra 2016/08/0074 mHa VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080; eingehend auch Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), Paragraph 35, ASVG Rz 11 ff; mwN).
An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmend ist (vgl. das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).An der Dienstgebereigenschaft einer Person ändert sich aber (jedenfalls) auch dadurch nichts, dass im Falle einer mit ihrem Wissen und Willen erfolgenden Betriebsführung durch einen Dritten dieser Dritte bei einzelnen betrieblichen Geschäften (so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich der Weisungserteilung und der tatsächlichen Entgeltzahlung, als "Mittelsperson") nach außen hin im eigenen Namen auftritt, wenn nur den Dienstgeber das Risiko des Betriebes im Gesamten trifft und ihm zumindest die rechtliche Einflussmöglichkeit auf die tatsächliche Betriebsführung im Ganzen zusteht. Darauf, ob eine derartige Indienstnahme und Beschäftigung einer Person für den Betrieb durch den den Betrieb tatsächlich Führenden "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt, kommt es bei Zutreffen der eben genannten Voraussetzungen nicht an. Dabei genügt (neben der Risikotragung für den Betrieb) die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle, usw.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Andernfalls könnte derjenige, auf dessen Rechnung im genannten Sinn ein Betrieb geführt wird, dadurch, dass er sich aus welchen Gründen immer um die faktische Betriebsführung nicht kümmert, seine Dienstgebereigenschaft in Bezug auf eine in seinem Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigte Person ausschließen, obwohl ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmend ist vergleiche das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986 unter Bezug unter anderem auf das Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A).
Die Dienstgebereigenschaft der BF1 und des BF2 ist daher auch dann zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der Betretenen durch XXXX erfolgt ist. Die BF1 und der BF2 haben die Organisation der Bauarbeiten – unstrittig – selbst an XXXX delegiert. Dass die BF1 und der BF2 in rechtlicher Hinsicht Einfluss auf die Arbeiten nehmen konnten, ist in ihrer Eigenschaft als jeweilige Hälfteeigentümer der Liegenschaft als gegeben anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sind die BF1 und der BF2 daher als Dienstgeber anzusehen.Die Dienstgebereigenschaft der BF1 und des BF2 ist daher auch dann zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der Betretenen durch römisch 40 erfolgt ist. Die BF1 und der BF2 haben die Organisation der Bauarbeiten – unstrittig – selbst an römisch 40 delegiert. Dass die BF1 und der BF2 in rechtlicher Hinsicht Einfluss auf die Arbeiten nehmen konnten, ist in ihrer Eigenschaft als jeweilige Hälfteeigentümer der Liegenschaft als gegeben anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sind die BF1 und der BF2 daher als Dienstgeber anzusehen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274). Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde beim Verlegen von Fliesen bzw. beim Abdecken des Vordachs angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, substanziiert entgegengetreten. Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde beim Verlegen von Fliesen bzw. beim Abdecken des Vordachs angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde dem Umstand, dass es sich bei den durchgeführten Tätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handelte, substanziiert entgegengetreten.
Der Umstand, dass mit XXXX und XXXX über einen Lohn im Vorhinein nicht gesprochen wurde, vermag das Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht auszuschließen, da im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.Der Umstand, dass mit römisch 40 und römisch 40 über einen Lohn im Vorhinein nicht gesprochen wurde, vermag das Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht auszuschließen, da im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
Dem Vorbringen, wonach es sich bei den von XXXX durchgeführten Leistungen um einen Freundschaftsdienst handle, welchen er aus reiner Freundschaft XXXX gegenüber erbracht habe, ist wie folgt entgegenzuhalten: Dem Vorbringen, wonach es sich bei den von römisch 40 durchgeführten Leistungen um einen Freundschaftsdienst handle, welchen er aus reiner Freundschaft römisch 40 gegenüber erbracht habe, ist wie folgt entgegenzuhalten:
Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).
Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Gerade solche Beweise wurden im gegenständlichen Verfahren nicht angeboten, sondern wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt, dass es sich um einen Freundschaftsdienst aufgrund der Freundschaft des XXXX zu XXXX handle. Spezifische Bindungen des XXXX zu den beiden BF wurden jedoch in keiner Weise behauptet. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mit Verweis auf VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229). Gerade solche Beweise wurden im gegenständlichen Verfahren nicht angeboten, sondern wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt, dass es sich um einen Freundschaftsdienst aufgrund der Freundschaft des römisch 40 zu römisch 40 handle. Spezifische Bindungen des römisch 40 zu den beiden BF wurden jedoch in keiner Weise behauptet.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass XXXX für seine Tätigkeit nur Essen und Trinken, aber kein Geld erhalten habe und damit versucht wird, eine Unentgeltlichkeit zu begründen, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten: Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Da XXXX für seine Tätigkeit Essen und Trinken bekommen hat, liegt ein Sachbezug im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG und damit eine entgeltliche Tätigkeit vor.Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass römisch 40 für seine Tätigkeit nur Essen und Trinken, aber kein Geld erhalten habe und damit versucht wird, eine Unentgeltlichkeit zu begründen, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten: Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Da römisch 40 für seine Tätigkeit Essen und Trinken bekommen hat, liegt ein Sachbezug im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und damit eine entgeltliche Tätigkeit vor.
Es kann daher gegenständlich in einer Gesamtschau von keiner Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des XXXX ausgegangen werden, da diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält.Es kann daher gegenständlich in einer Gesamtschau von keiner Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des römisch 40 ausgegangen werden, da diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält.
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der drei Betretenen zu BF1 und BF2 auszugehen. In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG der drei Betretenen zu BF1 und BF2 auszugehen.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf
€ 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung,
ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, 07.03.2017) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, , ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Zum Vorbringen der BF1 und des BF2, wonach sie keine Kenntnis darüber gehabt haben, dass der von ihnen mit der Organisation der Bauarbeiten betraute XXXX unangemeldete Personen auf der Baustelle arbeiten ließ, ist auszuführen, dass dies – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht lebensnah erscheint. Überdies kann eine Meldepflicht auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Dass von den beiden BF derartige Maßnahmen ergriffen wurden, wurde weder dargelegt noch nachgewiesen. Auch wenn XXXX den beiden BF – wie in der Beschwerde vorgebracht – als äußerst gewissenhafte und zuverlässige Person bekannt sei, an dessen Verantwortungsbewusstsein sie keine Zweifel gehabt hätten, enthebt dies die BF1 und den BF2 nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme ohne erstattete Sozialversicherungsmeldung zu verhindern.Zum Vorbringen der BF1 und des BF2, wonach sie keine Kenntnis darüber gehabt haben, dass der von ihnen mit der Organisation der Bauarbeiten betraute römisch 40 unangemeldete Personen auf der Baustelle arbeiten ließ, ist auszuführen, dass dies – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht lebensnah erscheint. Überdies kann eine Meldepflicht auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Dass von den beiden BF derartige Maßnahmen ergriffen wurden, wurde weder dargelegt noch nachgewiesen. Auch wenn römisch 40 den beiden BF – wie in der Beschwerde vorgebracht – als äußerst gewissenhafte und zuverlässige Person bekannt sei, an dessen Verantwortungsbewusstsein sie keine Zweifel gehabt hätten, enthebt dies die BF1 und den BF2 nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme ohne erstattete Sozialversicherungsmeldung zu verhindern.
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die BF1 und der BF2 haben es als Dienstgeber unterlassen, die drei Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie haben daher gegen die ihnen obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die BF1 und der BF2 haben es als Dienstgeber unterlassen, die drei Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie haben daher gegen die ihnen obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die BF1 und den BF2 betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Im gegenständlichen Fall wurden zeitgleich drei nichtangemeldete Arbeiter arbeitend für die BF1 und den BF2 betreten und kann daher nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Festzuhalten ist, dass der vorgeschriebene Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 ohnehin unter der möglichen Höhe von € 2.300,00 (€ 500,00 je nicht angemeldeter Person plus Teilbetrag für den Prüfeinsatz € 800,00) liegt.
Wie festgestellt, sind die BF1 und der BF2 jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Gemäß § 67 Abs. 2 ASVG haften Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, zur ungeteilten Hand für die anlässlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).Wie festgestellt, sind die BF1 und der BF2 jeweils Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, ASVG haften Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, zur ungeteilten Hand für die anlässlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).
Gemäß dem allgemeinen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht haften mehrere Dienstgeber für Beitragsschuldigkeiten, wozu auch ein Beitragszuschlag zählt (siehe dazu Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Hrsg., Der SV-Komm § 64 ASVG, RZ 10), stets zur ungeteilten Hand (vgl. § 67 ASVG). Gemäß dem allgemeinen Grundsatz im Sozialversicherungsrecht haften mehrere Dienstgeber für Beitragsschuldigkeiten, wozu auch ein Beitragszuschlag zählt (siehe dazu Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Hrsg., Der SV-Komm Paragraph 64, ASVG, RZ 10), stets zur ungeteilten Hand vergleiche Paragraph 67, ASVG).
Abschließend ist zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Bescheid ohne vorangegangene Mahnung gemäß § 64 Abs. 3 ASVG ergangen und auch aus diesem Grund rechtsunwirksam sei, auszuführen, dass § 64 Abs. 3 ASVG auf die Ausstellung einer Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises rückständiger Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden ist; im gegenständlichen Fall wurde jedoch ein Beitragszuschlag nach
§ 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben. Aus diesem Grund ist eine vorhergehende Mahnung nicht erforderlich.Abschließend ist zu dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Bescheid ohne vorangegangene Mahnung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ASVG ergangen und auch aus diesem Grund rechtsunwirksam sei, auszuführen, dass Paragraph 64, Absatz 3, ASVG auf die Ausstellung einer Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises rückständiger Sozialversicherungsbeiträge anzuwenden ist; im gegenständlichen Fall wurde jedoch ein Beitragszuschlag nach , Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben. Aus diesem Grund ist eine vorhergehende Mahnung nicht erforderlich.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu wird festgehalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß § 13 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Da im Materiengesetz keine Ausnahme vorgesehen ist, kommt auch der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Es war daher nicht gesondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzusprechen.In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dazu wird festgehalten, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Paragraph 13, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Da im Materiengesetz keine Ausnahme vorgesehen ist, kommt auch der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Es war daher nicht gesondert über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß persönliche Abhängigkeit Rechnung und Gefahr Sozialversicherung wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2254345.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022