Entscheidungsdatum
14.07.2022Norm
BFA-VG §18Spruch
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W289 2244684-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Asyl in Not – Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Asyl in Not – Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, gegen den Mitwirkungsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2a und 2b FPG sowie § 13 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG sowie Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise am 08.07.2019 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinem Antrag wurde er erstbefragt und niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid vom 13.03.2020, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) den gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich ab, erkannte ihm nicht den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Es wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 52 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 23.03.2020 an der Abgabestelle der XXXX der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, zurückgelassen und erwuchs mangels fristgerechter Beschwerdeerhebung am 12.08.2020 in Rechtskraft. Am 21.09.2020 ist dem Beschwerdeführer der Bescheid übergeben worden und mit Schriftsatz vom 02.12.2020 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Fristende für die freiwillige Ausreise war der 26.08.2020.2. Mit Bescheid vom 13.03.2020, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) den gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich ab, erkannte ihm nicht den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 52, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 23.03.2020 an der Abgabestelle der römisch 40 der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, zurückgelassen und erwuchs mangels fristgerechter Beschwerdeerhebung am 12.08.2020 in Rechtskraft. Am 21.09.2020 ist dem Beschwerdeführer der Bescheid übergeben worden und mit Schriftsatz vom 02.12.2020 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Fristende für die freiwillige Ausreise war der 26.08.2020.
3. Wegen unerlaubten Fernbleibens des minderjährigen Beschwerdeführers von der Sozialeinrichtung wurde während der folgenden Zeitspannen nach ihm gefahndet: Von 07.11.2019 bis 20.11.2019, von 29.12.2019 bis 16.01.2020, von 16.01.2020 bis 18.02.2020 und vom 10.03.2020 bis 30.04.2020, von 04.05.2020 bis 22.06.2020, sowie von 22.06.2020 bis 06.11.2020 (neue Wohnsitzmeldung laut ZMR OZ/2 sowie Angabe in der Niederschrift der Einvernahme AS 27) beziehungsweise bis 15.11.2020 (Anhaltung des Beschwerdeführers).
4. Am 14.08.2020 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Inland. Am 18.08.2020 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. 4. Am 14.08.2020 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Inland. Am 18.08.2020 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
5. Am 15.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Landespolizeidirektion im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und kontrolliert. Der Beschwerdeführer konnte sich mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausweisen. Wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG wurde der Beschwerdeführer angezeigt und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ überstellt. 5. Am 15.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Landespolizeidirektion im Zuge einer Personenkontrolle angehalten und kontrolliert. Der Beschwerdeführer konnte sich mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausweisen. Wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG wurde der Beschwerdeführer angezeigt und gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ überstellt.
6. Am 16.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, unter Beisein seiner gesetzlichen Vertretung, im Verfahren zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, zur Ergründung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei letzten Jahres im Sommer nach Österreich gekommen. Zuvor habe er sich in Italien aufgehalten, hätte dort aber keine Unterkunft und kein Asylverfahren gehabt. Nachgefragt warum er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab er an, dass das niemand für ihn erledigt hätte. Seine Unterkunft sei geschlossen worden, er habe nur mit seinem Sozialarbeiter telefonieren können, welcher ihn XXXX verwiesen habe. Ihm sei gesagt worden, er solle zu Asyl in Not gehen. Dort sei ihm geholfen und gesagt worden, dass in seiner vorherigen Unterkunft wegen seines negativen Bescheids nichts unternommen worden sei. Dann habe ihn eine italienische Frau, die dort gearbeitet habe, zur Caritas gebracht und ihm zu einer Unterkunft verholfen. Der Beschwerdeführer finanziere seinen Unterhalt durch die Grundversorgung und habe auch eine neue Freundin namens XXXX , die arbeiten würde. Er verfüge über keinen Reisepass und keine Barmittel, seine Effekten befänden sich bei ihm zuhause (AS 23 ff.). Am Ende der Einvernahme wurde auf Anregung der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers von der Verhängung der Schubhaft Abstand genommen und dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass der nächste Interviewtermin mit der Delegation der Republik Nigeria am 03.12.2020 stattfinden werde (AS 27). 6. Am 16.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, unter Beisein seiner gesetzlichen Vertretung, im Verfahren zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, zur Ergründung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei letzten Jahres im Sommer nach Österreich gekommen. Zuvor habe er sich in Italien aufgehalten, hätte dort aber keine Unterkunft und kein Asylverfahren gehabt. Nachgefragt warum er seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei, gab er an, dass das niemand für ihn erledigt hätte. Seine Unterkunft sei geschlossen worden, er habe nur mit seinem Sozialarbeiter telefonieren können, welcher ihn römisch 40 verwiesen habe. Ihm sei gesagt worden, er solle zu Asyl in Not gehen. Dort sei ihm geholfen und gesagt worden, dass in seiner vorherigen Unterkunft wegen seines negativen Bescheids nichts unternommen worden sei. Dann habe ihn eine italienische Frau, die dort gearbeitet habe, zur Caritas gebracht und ihm zu einer Unterkunft verholfen. Der Beschwerdeführer finanziere seinen Unterhalt durch die Grundversorgung und habe auch eine neue Freundin namens römisch 40 , die arbeiten würde. Er verfüge über keinen Reisepass und keine Barmittel, seine Effekten befänden sich bei ihm zuhause (AS 23 ff.). Am Ende der Einvernahme wurde auf Anregung der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers von der Verhängung der Schubhaft Abstand genommen und dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass der nächste Interviewtermin mit der Delegation der Republik Nigeria am 03.12.2020 stattfinden werde (AS 27).
7. Am 16.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid für einen Interviewtermin mit der Delegation der Republik Nigeria am 03.12.2020 ausgefolgt (AS 28 f.). Aufgrund der COVID-19 Pandemie wurde der Interviewtermin am 03.12.2020 abgesagt und schriftliche Konsultationen von der belangten Behörde mit der Botschaft Nigeria bezüglich der weiteren Vorgehensweise geführt (AS 34 f. und AS 54). Noch am 16.11.2020 wurde der Beschwerdeführer nach der durchgeführten Einvernahme aus dem PAZ entlassen (vgl. Entlassungsschein AS 32).7. Am 16.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid für einen Interviewtermin mit der Delegation der Republik Nigeria am 03.12.2020 ausgefolgt (AS 28 f.). Aufgrund der COVID-19 Pandemie wurde der Interviewtermin am 03.12.2020 abgesagt und schriftliche Konsultationen von der belangten Behörde mit der Botschaft Nigeria bezüglich der weiteren Vorgehensweise geführt (AS 34 f. und AS 54). Noch am 16.11.2020 wurde der Beschwerdeführer nach der durchgeführten Einvernahme aus dem PAZ entlassen vergleiche Entlassungsschein AS 32).
8. Mit Schriftsatz vom 02.12.2020 brachte der vertretene Beschwerdeführer beim Bundesamt eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.03.2020 ein und beantragte, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, dass das Land XXXX als Kinder und Jugendhilfeträger mit seiner Obsorge betraut worden sei, es aber dennoch unterlassen habe, gegen den am 13.03.2020 erlassenen Bescheid Beschwerde zu erheben, mit der Begründung, er habe nicht erreicht werden können. Der zuständige Magistrat wäre aber verpflichtet gewesen, im Interesse des Beschwerdeführers zu handeln und ein Rechtsmittel einzulegen. Durch diese massive Verletzung der Obsorgepflichten durch den gesetzlichen Vertreter, welche für ihn ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen würde, sei er verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Ihn treffe auch kein Verschulden bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist, weil er als Minderjähriger davon ausgehen habe dürfen, dass der Jugendwohlfahrtsträger die Beschwerde für ihn einbringe. Gerade aufgrund des Nichtvorliegens der vollen Handlungsfähigkeit und der Notwendigkeit der Wahrung seiner besonders schützenswerten Interessen sei ihm das Verschulden des gesetzlichen Vertreters nicht zurechenbar. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig eingebracht worden, da die Frist zur Einbringung des Antrags gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit dem Tag der Vollmachtserteilung am 19.11.2020 beginne.Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, dass das Land römisch 40 als Kinder und Jugendhilfeträger mit seiner Obsorge betraut worden sei, es aber dennoch unterlassen habe, gegen den am 13.03.2020 erlassenen Bescheid Beschwerde zu erheben, mit der Begründung, er habe nicht erreicht werden können. Der zuständige Magistrat wäre aber verpflichtet gewesen, im Interesse des Beschwerdeführers zu handeln und ein Rechtsmittel einzulegen. Durch diese massive Verletzung der Obsorgepflichten durch den gesetzlichen Vertreter, welche für ihn ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis darstellen würde, sei er verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten. Ihn treffe auch kein Verschulden bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist, weil er als Minderjähriger davon ausgehen habe dürfen, dass der Jugendwohlfahrtsträger die Beschwerde für ihn einbringe. Gerade aufgrund des Nichtvorliegens der vollen Handlungsfähigkeit und der Notwendigkeit der Wahrung seiner besonders schützenswerten Interessen sei ihm das Verschulden des gesetzlichen Vertreters nicht zurechenbar. Der Wiedereinsetzungsantrag sei rechtzeitig eingebracht worden, da die Frist zur Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit dem Tag der Vollmachtserteilung am 19.11.2020 beginne.
9. Am 11.02.2021 fand ein Termin zur Identitätsfeststellung durch die Nigerianische Delegation statt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist (AS 56 und 57). Aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Schreiben der belangten Behörde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung zu diesem Termin nicht geladen wurde (AS 58).
10. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Delegation am 25.02.20021 persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und alle im Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen, wenn der Beschwerdeführer dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er mit einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 13.03.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden die seit 12.08.2020 rechtskräftig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei verstrichen, er sei jedoch nicht ausgereist und verfüge über kein gültiges Reisedokument. Der bevorstehende Delegationstermin ermögliche es dem BFA, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten (AS 63 ff.). Am 22.02.2021 wurde durch die zuständige Landespolizeidirektion an der Wohnadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten, um den Bescheid persönlich zuzustellen. Der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden, lediglich die Erziehungsberechtigten des Sozialwerkes (AS 90 f.) waren anwesend. Dieser Bescheid wurde sodann am 24.02.2021 an die XXXX zugestellt, welche ihn an die rechtliche Vertretung bzw. Erziehungsberechtigten im Sozialwerk XXXX weiterleiteten. 10. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Delegation am 25.02.20021 persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Es seien der Bescheid und alle im Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen, wenn der Beschwerdeführer dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er mit einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 13.03.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden die seit 12.08.2020 rechtskräftig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei verstrichen, er sei jedoch nicht ausgereist und verfüge über kein gültiges Reisedokument. Der bevorstehende Delegationstermin ermögliche es dem BFA, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten (AS 63 ff.). Am 22.02.2021 wurde durch die zuständige Landespolizeidirektion an der Wohnadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten, um den Bescheid persönlich zuzustellen. Der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden, lediglich die Erziehungsberechtigten des Sozialwerkes (AS 90 f.) waren anwesend. Dieser Bescheid wurde sodann am 24.02.2021 an die römisch 40 zugestellt, welche ihn an die rechtliche Vertretung bzw. Erziehungsberechtigten im Sozialwerk römisch 40 weiterleiteten.
11. Am 25.02.2021 fand eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien statt, zu welcher der Beschwerdeführer von der XXXX begleitet wurde. Da er minderjährig war, wurde vermerkt, dass ein neuerlicher Termin notwendig sei, sobald der Beschwerdeführer volljährig sei (AS 92 f.).11. Am 25.02.2021 fand eine Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien statt, zu welcher der Beschwerdeführer von der römisch 40 begleitet wurde. Da er minderjährig war, wurde vermerkt, dass ein neuerlicher Termin notwendig sei, sobald der Beschwerdeführer volljährig sei (AS 92 f.).
12. Mit Bescheid vom 19.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurück und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkte I. und II). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei spätestens am 10.09.2020 telefonisch von seinem Obsorgeberechtigten über den Bescheid vom 13.03.2020 informiert worden und habe diesen auch am 21.09.2020 persönlich abgeholt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei somit am 02.12.2020 nach Ablauf der zweiwöchigen Frist verspätet eingebracht worden. 12. Mit Bescheid vom 19.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurück und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei spätestens am 10.09.2020 telefonisch von seinem Obsorgeberechtigten über den Bescheid vom 13.03.2020 informiert worden und habe diesen auch am 21.09.2020 persönlich abgeholt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei somit am 02.12.2020 nach Ablauf der zweiwöchigen Frist verspätet eingebracht worden.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.05.2021 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 ( XXXX ) als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bereits abgelaufen und dieser sohin verspätet gestellt worden sei.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.05.2021 Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 ( römisch 40 ) als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages bereits abgelaufen und dieser sohin verspätet gestellt worden sei.
14. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021, zugestellt an Asyl in Not am 19.07.2021, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.2021 zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe diesen Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente, nämlich einen Reisepass sowie Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 14. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021, zugestellt an Asyl in Not am 19.07.2021, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.2021 zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe diesen Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente, nämlich einen Reisepass sowie Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente, mitzubringen. Wenn der Beschwerdeführer dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen rechnen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 13.03.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, die seit 12.08.2020 rechtskräftig und auch durchsetzbar sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei verstrichen und sei er nicht ausgereist und verfüge über kein gültiges Reisedokument. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021 seien der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Der Beschwerde dagegen sei bis dato vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Der bevorstehende Delegationstermin ermögliche es dem BFA, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund sei es für die belangte Behörde unerlässlich, dass der Beschwerdeführer in dem angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirke und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung am 12.08.2020 nicht nachgekommen. Er habe der belangten Behörde bis dato kein gültiges Reisedokument vorgelegt und es könne nicht festgestellt werden, ob er über ein Vermögen in Österreich verfüge. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe sei daher angemessen. Im Fall des Beschwerdeführers werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Er sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen und mach sich der Beschwerdeführer durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG), weshalb Gefahr im Verzug vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen höher als seine privaten wiegen, dies weil gegen ihn eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und die Frist für die freiwillige Ausreise bereits verstrichen sei, er seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sei, er bis dato nicht gewillt gewesen sei, selbstständig ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beantragen, er im Bundesgebiet schon mehrere Monate unbekannten Aufenthalts gewesen sei und einer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Zudem sei er vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden (AS 99 ff.).Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 13.03.2020 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, die seit 12.08.2020 rechtskräftig und auch durchsetzbar sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei verstrichen und sei er nicht ausgereist und verfüge über kein gültiges Reisedokument. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2021 seien der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Asylverfahren zurückgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Der Beschwerde dagegen sei bis dato vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden. Der bevorstehende Delegationstermin ermögliche es dem BFA, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund sei es für die belangte Behörde unerlässlich, dass der Beschwerdeführer in dem angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirke und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung am 12.08.2020 nicht nachgekommen. Er habe der belangten Behörde bis dato kein gültiges Reisedokument vorgelegt und es könne nicht festgestellt werden, ob er über ein Vermögen in Österreich verfüge. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe sei daher angemessen. Im Fall des Beschwerdeführers werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Er sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen und mach sich der Beschwerdeführer durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG), weshalb Gefahr im Verzug vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen höher als seine privaten wiegen, dies weil gegen ihn eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und die Frist für die freiwillige Ausreise bereits verstrichen sei, er seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sei, er bis dato nicht gewillt gewesen sei, selbstständig ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beantragen, er im Bundesgebiet schon mehrere Monate unbekannten Aufenthalts gewesen sei und einer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Zudem sei er vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden (AS 99 ff.).
15. Mit Schreiben vom 19.07.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2021 und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe im Asylverfahren durch Asyl in Not vertreten werden wollen, jedoch habe die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers Asyl in Not zuerst lediglich eine auf den Wiedereinsetzungsantrag beschränkte Vollmacht ohne Zustellbevollmächtigung erteilt. Erst seit 22.04.2021 werde der Beschwerdeführer nun vollständig vom Verein Asyl in Not vertreten. Aufgrund seiner Traumatisierung habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht alle Fluchtgründe geltend machen können. Der minderjährige Beschwerdeführer sei XXXX geworden. Als unbegleiteter Flüchtling und XXXX in Nigeria und XXXX , sei er einem erhöhten Risiko ausgesetzt, erneut XXXX zu werden. Er verfüge bei einer Rückkehr über keine Unterkunft und wäre einer großen existenziellen Not ausgesetzt. Eine Außerlandesbringung widerspräche dem Refoulement-Verbot. Die belangte Behörde hätte dies bereits ihm Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten untersuchen müssen. Eine Neubewertung des Falls sei im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens notwendig. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zum notwendigen Schutz überwiege das Interesse der Republik an einer zeitnahen Außerlandesbringung. Im gegenständlichen Fall sei eine Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK im Falle einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht auszuschließen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei (AS 118 ff.).15. Mit Schreiben vom 19.07.2021, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.07.2021 und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe im Asylverfahren durch Asyl in Not vertreten werden wollen, jedoch habe die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers Asyl in Not zuerst lediglich eine auf den Wiedereinsetzungsantrag beschränkte Vollmacht ohne Zustellbevollmächtigung erteilt. Erst seit 22.04.2021 werde der Beschwerdeführer nun vollständig vom Verein Asyl in Not vertreten. Aufgrund seiner Traumatisierung habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht alle Fluchtgründe geltend machen können. Der minderjährige Beschwerdeführer sei römisch 40 geworden. Als unbegleiteter Flüchtling und römisch 40 in Nigeria und römisch 40 , sei er einem erhöhten Risiko ausgesetzt, erneut römisch 40 zu werden. Er verfüge bei einer Rückkehr über keine Unterkunft und wäre einer großen existenziellen Not ausgesetzt. Eine Außerlandesbringung widerspräche dem Refoulement-Verbot. Die belangte Behörde hätte dies bereits ihm Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten untersuchen müssen. Eine Neubewertung des Falls sei im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens notwendig. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zum notwendigen Schutz überwiege das Interesse der Republik an einer zeitnahen Außerlandesbringung. Im gegenständlichen Fall sei eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK im Falle einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht auszuschließen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei (AS 118 ff.).
16. Am 20.07.2021 wurde die polizeiliche Zustellung des gegenständlichen Bescheides vom 15.07.2021 an den Beschwerdeführer versucht. Die anwesende Betreuerin der Sozialeinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt wohnhaft war, gab an, der Beschwerdeführer sei seit seinem 18. Lebensjahr, somit seit dem XXXX , nicht mehr im Haus wohnhaft und bereits abgemeldet worden. Es sei nicht bekannt, wo er sich derzeit aufhalte und gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Zustellung sei laut Bericht somit nicht möglich gewesen (AS 124, Bericht der zuständigen LPD).16. Am 20.07.2021 wurde die polizeiliche Zustellung des gegenständlichen Bescheides vom 15.07.2021 an den Beschwerdeführer versucht. Die anwesende Betreuerin der Sozialeinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt wohnhaft war, gab an, der Beschwerdeführer sei seit seinem 18. Lebensjahr, somit seit dem römisch 40 , nicht mehr im Haus wohnhaft und bereits abgemeldet worden. Es sei nicht bekannt, wo er sich derzeit aufhalte und gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Zustellung sei laut Bericht somit nicht möglich gewesen (AS 124, Bericht der zuständigen LPD).
17. Am 21.07.2021 bat die belangte Behörde die zuständige Stelle um amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers entsprechend dem LPD Bericht vom 20.07.2021 (AS 131).
18. Mit Beschwerdevorlage vom 26.07.2021 langte der gegenständliche Verwaltungsakt am BVwG ein. Das BFA beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
19. Im Zuge eines Mängelverbesserungsverfahrens wurde der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch das BVwG mit Schreiben vom 26.07.2021 aufgetragen, die im Akt fehlende, und mit der Beschwerde nicht vorgelegte Vollmacht nachzureichen. Mit Schreiben vom 28.07.2021 übermittelte die belangte Behörde die im Akt zu XXXX betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Original aufliegende Vollmacht. In der Vollmacht, datiert mit 22.04.2021, erteilt die XXXX als gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not die Vollmacht, den Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten (OZ/4).19. Im Zuge eines Mängelverbesserungsverfahrens wurde der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch das BVwG mit Schreiben vom 26.07.2021 aufgetragen, die im Akt fehlende, und mit der Beschwerde nicht vorgelegte Vollmacht nachzureichen. Mit Schreiben vom 28.07.2021 übermittelte die belangte Behörde die im Akt zu römisch 40 betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Original aufliegende Vollmacht. In der Vollmacht, datiert mit 22.04.2021, erteilt die römisch 40 als gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not die Vollmacht, den Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten (OZ/4).
20. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter I. 1. bis 20. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. 1. bis 20. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist laut eigenen Angaben am XXXX geboren (AS 25). 1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er führt den im Spruch genannten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Er ist laut eigenen Angaben am römisch 40 geboren (AS 25).
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er legte keine Identitätsdokumente vor.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 08.07.2019 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er befindet sich zumindest seit der Asylantragstellung am 08.07.2019 in Österreich. Außer einer neuen, namentlich genannten Freundin, hat er in Österreich keine Freunde oder Bekannte (vgl. Niederschrift der Einvernahme am 16.11.2020, AS 26).Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er befindet sich zumindest seit der Asylantragstellung am 08.07.2019 in Österreich. Außer einer neuen, namentlich genannten Freundin, hat er in Österreich keine Freunde oder Bekannte vergleiche Niederschrift der Einvernahme am 16.11.2020, AS 26).
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer spricht Englisch.
1.3. Zum Leben und Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Nach dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubten Fernbleibens aus der Sozialeinrichtung mehrmals und mehrere Monate lang gefahndet (vgl. Verfahrensgang).1.3.1. Nach dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubten Fernbleibens aus der Sozialeinrichtung mehrmals und mehrere Monate lang gefahndet vergleiche Verfahrensgang).
1.3.2. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 13.03.2020, den am 08.07.2019 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich ab. Gegen den Beschwerdeführer besteht mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
1.3.3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig (AS 24).
1.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2020, rechtskräftig seit 24.02.2020, vom zuständigen Landesgericht zu XXXX wegen einer Jugendstraftat nach dem Suchtmittelgesetz; §27 Abs. 2a 2. Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug).1.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2020, rechtskräftig seit 24.02.2020, vom zuständigen Landesgericht zu römisch 40 wegen einer Jugendstraftat nach dem Suchtmittelgesetz; §27 Absatz 2 a, 2. Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt vergleiche aktueller Strafregisterauszug).
1.3.5. Der Beschwerdeführer ist momentan unbekannten Aufenthaltes. Er verfügt seit 22.10.2021 über keine aufrechte Meldeadresse. Er bezieht seit XXXX keine Grundversorgung mehr (vgl. aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem).1.3.5. Der Beschwerdeführer ist momentan unbekannten Aufenthaltes. Er verfügt seit 22.10.2021 über keine aufrechte Meldeadresse. Er bezieht seit römisch 40 keine Grundversorgung mehr vergleiche aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem).
1.4. Zur rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers:
1.4.1. Der Beschwerdeführer war bei seiner Asylantragstellung am 08.07.2019 als unbegleiteter Minderjähriger XXXX alt.1.4.1. Der Beschwerdeführer war bei seiner Asylantragstellung am 08.07.2019 als unbegleiteter Minderjähriger römisch 40 alt.
1.4.2. Am 09.12.2019 betraute das Bezirksgericht XXXX das Land XXXX als Kinder und Jugendhilfeträger mit der Obsorge und gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers. 1.4.2. Am 09.12.2019 betraute das Bezirksgericht römisch 40 das Land römisch 40 als Kinder und Jugendhilfeträger mit der Obsorge und gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers.
1.4.3. Mit der Vereinbarung vom 23.12.2019 erteilte das XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den XXXX der XXXX die Vollmacht, den Beschwerdeführer unter anderem im Asylverfahren sowie in sonstigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu vertreten, wobei die Vertretung im Asylverfahren auch eine Zustellvollmacht umfasst.1.4.3. Mit der Vereinbarung vom 23.12.2019 erteilte das römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den römisch 40 der römisch 40 die Vollmacht, den Beschwerdeführer unter anderem im Asylverfahren sowie in sonstigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu vertreten, wobei die Vertretung im Asylverfahren auch eine Zustellvollmacht umfasst.
1.4.4. Mit Schreiben vom 26.05.2020 retournierte die Volkshilfe XXXX den Bescheid vom 13.03.2020 und teilte dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer - ihrer Recherche nach - seit 14.04.2020 nicht mehr durch die Volkshilfe vertreten werde. 1.4.4. Mit Schreiben vom 26.05.2020 retournierte die Volkshilfe römisch 40 den Bescheid vom 13.03.2020 und teilte dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer - ihrer Recherche nach - seit 14.04.2020 nicht mehr durch die Volkshilfe vertreten werde.
1.4.5. Daraufhin verfügte das Bundesamt die Zustellung des Bescheides an den Magistrat der Stadt XXXX . Mit E-Mail vom 06.06.2020 informierte der Magistrat XXXX das Bundesamt, dass sie den negativen Bescheid retournieren. Sie seien derzeit noch mit der Obsorge betreut, der Beschwerdeführer sei jedoch untergetaucht und eine persönliche Übergabe des Bescheids an ihn sei wegen des unbekannten Aufenthalts nicht möglich. Anfang September 2020 nahm der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Obsorgeberechtigten auf und der Magistrat XXXX informierte ihn am 10.09.2020 telefonisch über die negativ ergangene Entscheidung in seinem Asylverfahren. Der Magistrat XXXX vereinbarte mit ihm für den 15.09.2020 einen Termin, um weitere Schritte besprechen zu können. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin nicht wahr. 1.4.5. Daraufhin verfügte das Bundesamt die Zustellung des Bescheides an den Magistrat der Stadt römisch 40 . Mit E-Mail vom 06.06.2020 informierte der Magistrat römisch 40 das Bundesamt, dass sie den negativen Bescheid retournieren. Sie seien derzeit noch mit der Obsorge betreut, der Beschwerdeführer sei jedoch untergetaucht und eine persönliche Übergabe des Bescheids an ihn sei wegen des unbekannten Aufenthalts nicht möglich. Anfang September 2020 nahm der Beschwerdeführer Kontakt zu seinem Obsorgeberechtigten auf und der Magistrat römisch 40 informierte ihn am 10.09.2020 telefonisch über die negativ ergangene Entscheidung in seinem Asylverfahren. Der Magistrat römisch 40 vereinbarte mit ihm für den 15.09.2020 einen Termin, um weitere Schritte besprechen zu können. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin nicht wahr.
1.4.6. Von 06.11.2020 bis 22.10.2021 war der Beschwerdeführer an seiner letzten Wohnadresse (einer Sozialeinrichtung) wohnhaft gemeldet und verfügte über eine gültige Zustelladresse.
1.4.7. Der erste Mitwirkungsbescheid den Beschwerdeführer betreffend vom 19.02.2021, wurde am 24.02.2021 an die XXXX zugestellt, welche ihn an die rechtliche Vertretung bzw. Erziehungsberechtigten im Sozialwerk XXXX weiterleiteten. Am 22.02.2021 wurde durch die zuständige Landespolizeidirektion an der Wohnadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten, um den Bescheid persönlich zuzustellen. Der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden, lediglich die Erziehungsberechtigten des Sozialwerkes (AS 90 f.).1.4.7. Der erste Mitwirkungsbescheid den Beschwerdeführer betreffend vom 19.02.2021, wurde am 24.02.2021 an die römisch 40 zugestellt, welche ihn an die rechtliche Vertretung bzw. Erziehungsberechtigten im Sozialwerk römisch 40 weiterleiteten. Am 22.02.2021 wurde durch die zuständige Landespolizeidirektion an der Wohnadresse des Beschwerdeführers Nachschau gehalten, um den Bescheid persönlich zuzustellen. Der Beschwerdeführer konnte nicht angetroffen werden, lediglich die Erziehungsberechtigten des Sozialwerkes (AS 90 f.).
1.4.8. Mit Vollmacht vom 22.04.2021 erteilte die XXXX , als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not- Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer die Vollmacht, den minderjährigen Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtlich zu vertreten. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt XXXX alt.1.4.8. Mit Vollmacht vom 22.04.2021 erteilte die römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not- Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer die Vollmacht, den minderjährigen Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtlich zu vertreten. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt römisch 40 alt.
1.4.9. Der Beschwerdeführer war im Verfahren seit der Vollmacht vom 22.04.2021 durch Asyl in Not vertreten. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde Asyl in Not am 19.07.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der Zustellung am 19.07.2021 an Asyl in Not (seit seinem 18. Geburtstag am XXXX bereits XXXX Jahre alt und somit volljährig. 1.4.9. Der Beschwerdeführer war im Verfahren seit der Vollmacht vom 22.04.2021 durch Asyl in Not vertreten. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde Asyl in Not am 19.07.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der Zustellung am 19.07.2021 an Asyl in Not (seit seinem 18. Geburtstag am römisch 40 bereits römisch 40 Jahre alt und somit volljährig.
Auch nach seiner Volljährigkeit bestand die Vertretungsbefugnis inklusive Zustellbevollmächtigung fort und wurde der gegenständliche Bescheid rechtswirksam an Asyl in Not zugestellt und somit erlassen.
1.5. Zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats
1.5.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument. Der Beschwerdeführer wurde erst ca. XXXX vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides volljährig.1.5.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument. Der Beschwerdeführer wurde erst ca. römisch 40 vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides volljährig.
1.5.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Das Fristende für die freiwillige Ausreise war der 26.08.2020, der Beschwerdeführer ist zumindest bis 22.10.2021 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, seither ist er unbekannten Aufenthaltes.
1.5.3. Am 14.08.2020 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Am 18.08.2020 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. 1.5.3. Am 14.08.2020 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Am 18.08.2020 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
1.5.4. Der Beschwerdeführer war in den vergangenen Jahren mehrmals und über mehrere Monate hinweg unbekannten Aufenthalts und ist mehrmals von der Sozialeinrichtung für minderjährige Personen unerlaubt ferngeblieben, weswegen im Bundesgebiet nach ihm gefahndet wurde.
1.5.5. Am 16.11.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, im Verfahren zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, zur Ergründung des Sicherungsbedarfs niederschriftlich einvernommen (AS 23 ff.). Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass der nächste Interviewtermin mit der Delegation der Republik Nigeria am 03.12.2020 stattfinden werde (AS 27) und ihm ein Ladungsbescheid hierfür ausgefolgt (AS 28). Aufgrund der COVID-19 Pandemie wurde der Interviewtermin am 03.12.2020 abgesagt, jedoch schriftliche Konsultationen von der belangten Behörde mit der Botschaft Nigeria bezüglich der weiteren Vorgehensweise geführt (AS 34 f. und AS 54). Am 11.02.2021 fand ein Termin zur Identitätsfeststellung durch die Nigerianische Delegation statt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht geladen wurde (AS 58) und deshalb auch nicht erschienen ist (AS 56 und 57).
1.5.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Delegation am 25.02.20021 zu erscheinen. Am 25.02.2021 fand die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX statt, zu welcher der Beschwerdeführer von der XXXX begleitet wurde. Da der Beschwerdeführer beim Termin noch minderjährig war, wurde vermerkt, dass ein neuerlicher Termin notwendig sei, sobald der Beschwerdeführer volljährig sei (AS 92 f.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021, zugestellt an Asyl in Not am 19.07.2021, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.2021 zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der Zustellung am 19.07.2021 an Asyl in Not (seit seinem 18. Geburtstag am XXXX ) bereits XXXX Jahre alt und somit volljährig.1.5.6. Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Delegation am 25.02.20021 zu erscheinen. Am 25.02.2021 fand die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 statt, zu welcher der Beschwerdeführer von der römisch 40 begleitet wurde. Da der Beschwerdeführer beim Termin noch minderjährig war, wurde vermerkt, dass ein neuerlicher Termin notwendig sei, sobald der Beschwerdeführer volljährig sei (AS 92 f.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021, zugestellt an Asyl in Not am 19.07.2021, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments als Beteiligter persönlich zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.2021 zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der Zustellung am 19.07.2021 an Asyl in Not (seit seinem 18. Geburtstag am römisch 40 ) bereits römisch 40 Jahre alt und somit volljährig.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Mitwirkungsbescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister und die Vorverfahren am BVwG den Beschwerdeführer betreffend ( XXXX ).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Mitwirkungsbescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister und die Vorverfahren am BVwG den Beschwerdeführer betreffend ( römisch 40 ).
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Vorverfahren am BVwG den Beschwerdeführer betreffend ( XXXX ). Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Vorverfahren am BVwG den Beschwerdeführer betreffend ( römisch 40 ).
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 25). Auch die belangte Behörde stellte die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid fest (vgl. Seite 3 des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2021, AS 101). Dieser Feststellung wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten (vgl. AS 118 f.).2.2.1. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 25). Auch die belangte Behörde stellte die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid fest vergleiche Seite 3 des angefochtenen Bescheides vom 15.07.2021, AS 101). Dieser Feststellung wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten vergleiche AS 118 f.).
Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren keine Identitätsdokumente vor, gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet (vgl. AS 118 f.), weswegen seine Identität nicht festgestellt werden konnte.Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren keine Identitätsdokumente vor, gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet vergleiche AS 118 f.), weswegen seine Identität nicht festgestellt werden konnte.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl. Niederschrift der Einvernahme am 16.11.2020, AS 26).Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vergleiche Niederschrift der Einvernahme am 16.11.2020, AS 26).
2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise und dem vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 09.07.2019 (AS 1 ff. aus XXXX ). Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergeben sich seine Sprachkenntnisse (AS 23 f.). Dass der Beschwerdeführer weder über den Status des Asylberechtigten noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergibt sich aus den bisherigen Verfahren vor dem BVwG. 2.2.2. Die Feststellungen zur Einreise und dem vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 09.07.2019 (AS 1 ff. aus römisch 40 ). Aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergeben sich seine Sprachkenntnisse (AS 23 f.). Dass der Beschwerdeführer weder über den Status des Asylberechtigten noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergibt sich aus den bisherigen Verfahren vor dem BVwG.
2.3. Zum Leben und Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Die Feststellungen zu den Zeiträumen, wann nach dem Beschwerdeführer gefahndet wurde, ergeben sich aus einem Auszug aus der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres (AS 4 f., sowie aus der neuen Wohnsitzmeldung laut ZMR OZ/2 und aus der Niederschrift der Einvernahme AS 27).
1.3.2. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus den Vorverfahren den Beschwerdeführer betreffend, dem Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 ( XXXX ), sowie aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Vorbringen in der Beschwerde und der Anfrage aus dem zentralen Fremdenregister (AS 11 ff.). Aus diesen ergibt sich auch, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.1.3.2. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den diesbezüglichen Verfahren ergeben sich aus den Vorverfahren den Beschwerdeführer betreffend, dem Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 ( römisch 40 ), sowie aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Vorbringen in der Beschwerde und der Anfrage aus dem zentralen Fremdenregister (AS 11 ff.). Aus diesen ergibt sich auch, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.
1.3.3. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, hat er im Verfahren selbst vorgebracht (AS 24), gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
1.3.4. Die Feststellung zur Verurteilung ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
1.3.5. Dass der Beschwerdeführer momentan unbekannten Aufenthaltes ist, ergibt sich daraus, dass er seit 22.10.2021 über keine aufrechte Meldeadresse verfügt (vgl. aktueller ZMR-Auszug). Entsprechend der Angabe der Betreuerin der Sozialeinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt wohnhaft war, ist er seit seinem 18. Lebensjahr, somit seit dem XXXX , nicht mehr im Haus wohnhaft und auch bereits abgemeldet worden. Es sei nicht bekannt, wo er sich derzeit aufhalte und es gebe keinen Kontakt mehr zu ihm (AS 124, Bericht der zuständigen LPD).1.3.5. Dass der Beschwerdeführer momentan unbekannten Aufenthaltes ist, ergibt sich daraus, dass er seit 22.10.2021 über keine aufrechte Meldeadresse verfügt vergleiche aktueller ZMR-Auszug). Entsprechend der Angabe der Betreuerin der Sozialeinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt wohnhaft war, ist er seit seinem 18. Lebensjahr, somit seit dem römisch 40 , nicht mehr im Haus wohnhaft und auch bereits abgemeldet worden. Es sei nicht bekannt, wo er sich derzeit aufhalte und es gebe keinen Kontakt mehr zu ihm (AS 124, Bericht der zuständigen LPD).
Er bezieht seit XXXX keine Grundversorgung (vgl. aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem).Er bezieht seit römisch 40 keine Grundversorgung vergleiche aktueller Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem).
2.4. Zur rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers:
2.4.1. Die Feststellungen zur gesetzlichen und rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren, ergeben sich aus den diesbezüglichen Schreiben und Vollmachten im Verwaltungsakt sowie im Akt zum Vorverfahren XXXX . 2.4.1. Die Feststellungen zur gesetzlichen und rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren, ergeben sich aus den diesbezüglichen Schreiben und Vollmachten im Verwaltungsakt sowie im Akt zum Vorverfahren römisch 40 .
2.4.2. Die Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger kann dem Beschluss des XXXX vom 09.12.2019 entnommen werden (AS 209 ff. aus XXXX ). Die Vereinbarung vom 23.12.2019 dokumentiert die vom XXXX erteilte Vollmacht an die XXXX (AS 285 ff. aus XXXX ). 2.4.2. Die Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger kann dem Beschluss des römisch 40 vom 09.12.2019 entnommen werden (AS 209 ff. aus römisch 40 ). Die Vereinbarung vom 23.12.2019 dokumentiert die vom römisch 40 erteilte Vollmacht an die römisch 40 (AS 285 ff. aus römisch 40 ).
Auf den Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin XXXX in der Email vom 12.10.2020 fußen die Feststellungen zum unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und zur Meldung der Abgängigkeit (AS 645 aus XXXX ).Auf den Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin römisch 40 in der Email vom 12.10.2020 fußen die Feststellungen zum unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und zur Meldung der Abgängigkeit (AS 645 aus römisch 40 ).
Die Feststellungen zum Bescheid vom 13.03.2020 basieren auf der diesbezüglichen im Akt einliegenden Erledigung des Bundesamts (AS 351 ff. aus XXXX ). Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Bescheids vom 13.03.2020 und zur Korrespondenz zwischen dem Bundesamt und der XXXX und dem XXXX gehen auf die im Akt befindlichen Schriftstücke und Zustellbestätigungen zurück (vgl. im Akt des Vorverfahrens XXXX ; AS 551, 555, 557, 559, 569). Die Feststellungen zum Bescheid vom 13.03.2020 basieren auf der diesbezüglichen im Akt einliegenden Erledigung des Bundesamts (AS 351 ff. aus römisch 40 ). Die Feststellungen zum Zustellvorgang des Bescheids vom 13.03.2020 und zur Korrespondenz zwischen dem Bundesamt und der römisch 40 und dem römisch 40 gehen auf die im Akt befindlichen Schriftstücke und Zustellbestätigungen zurück vergleiche im Akt des Vorverfahrens römisch 40 ; AS 551, 555, 557, 559, 569).
Aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 02.12.2020 und aus der E-Mail des XXXX vom 12.10.2020 geht dezidiert hervor, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2020 Kenntnis über den Bescheid vom 13.03.2020 erlangt hat und dieser ihm am 21.09.2020 ausgefolgt wurde (AS 591, 645 aus XXXX ). Zusätzlich ist der E-Mail des Magistrats vom 12.10.2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den mit ihm vereinbarten Termin nicht wahrgenommen hat (AS 645 aus XXXX ). Aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 02.12.2020 und aus der E-Mail des römisch 40 vom 12.10.2020 geht dezidiert hervor, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2020 Kenntnis über den Bescheid vom 13.03.2020 erlangt hat und dieser ihm am 21.09.2020 ausgefolgt wurde (AS 591, 645 aus römisch 40 ). Zusätzlich ist der E-Mail des Magistrats vom 12.10.2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den mit ihm vereinbarten Termin nicht wahrgenommen hat (AS 645 aus römisch 40 ).
2.4.3. Die Feststellung, dass mit Vollmacht vom 22.04.2021 die XXXX , als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not- Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, die Vollmacht erteilte, den Minderjährigen Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtlich zu vertreten, ergibt sich aus der Vorlage der Vollmacht durch das BFA im Zuge eines Mängelverbesserungsverfahrens. Mit Schreiben vom 28.07.2021 übermittelte die belangte Behörde die, im Akt zu XXXX betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, im Original vorliegende Vollmacht. In der Vollmacht, datiert mit 22.04.2021, erteilt die XXXX , als gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not die Vollmacht, den Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten (OZ/4).2.4.3. Die Feststellung, dass mit Vollmacht vom 22.04.2021 die römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not- Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, die Vollmacht erteilte, den Minderjährigen Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtlich zu vertreten, ergibt sich aus der Vorlage der Vollmacht durch das BFA im Zuge eines Mängelverbesserungsverfahrens. Mit Schreiben vom 28.07.2021 übermittelte die belangte Behörde die, im Akt zu römisch 40 betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, im Original vorliegende Vollmacht. In der Vollmacht, datiert mit 22.04.2021, erteilt die römisch 40 , als gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not die Vollmacht, den Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten (OZ/4).
Die Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an Asyl in Not am 19.07.2021 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis samt Übernahmebestätigung (AS 108).
2.5. Zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats
2.5.1. Dass der Beschwerdeführer bis zum Ergehen des verfahrensgegenständlichen Bescheides keine nennenswerten Schritte unternommen hat, sich aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer erst ca. XXXX vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides volljährig wurde.2.5.1. Dass der Beschwerdeführer bis zum Ergehen des verfahrensgegenständlichen Bescheides keine nennenswerten Schritte unternommen hat, sich aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer erst ca. römisch 40 vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides volljährig wurde.
2.5.2. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 ( XXXX ), sowie aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Vorbringen in der Beschwerde und der Anfrage aus dem zentralen Fremdenregister (AS 11 ff.). 2.5.2. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 ( römisch 40 ), sowie aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Vorbringen in der Beschwerde und der Anfrage aus dem zentralen Fremdenregister (AS 11 ff.).
2.5.3. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag und dem durch die belangte Behörde eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen im Akt vorliegenden Schreiben.
2.5.4. Dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrmals und über mehrere Monate hinweg unbekannten Aufenthaltes war, ergibt sich aus einem Auszug aus der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres (AS 4 f., sowie aus der neuen Wohnsitzmeldung laut ZMR OZ/2 und den Angaben in der Einvernahme AS 27).
2.5.5. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren zur Erlangung des Ersatzreisedokuments ergeben sich aus dem Verwaltungsakt: Interviewtermin mit der Delegation der Republik Nigeria am 03.12.2020 (AS 27), Ladungsbescheid hierfür (AS 28), Ladungsbescheid für einen Interviewtermin mit der Delegation der Republik Nigeria am 03.12.2020 (AS 28 f.), schriftliche Konsultationen der belangten Behörde mit der Botschaft Nigeria bezüglich der weiteren Vorgehensweise (AS 34 f. und AS 54), Termin zur Identitätsfeststellung durch die Nigerianische Delegation am 11.02.2021 (AS 56 und 57) zu welchem der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung nicht geladen wurde (AS 58).
2.5.6. Die Feststellung zum Mitwirkungsbescheid vom 19.02.2021 und der am 25.02.2021 stattgefundenen Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX , zu welcher der Beschwerdeführer von der XXXX begleitet wurde, ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden Bescheid (AS 63). Da der Beschwerdeführer beim Termin noch minderjährig war, wurde vermerkt, dass ein neuerlicher Termin notwendig sei, sobald der Beschwerdeführer volljährig sei, was sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben ergibt (AS 92 f.).2.5.6. Die Feststellung zum Mitwirkungsbescheid vom 19.02.2021 und der am 25.02.2021 stattgefundenen Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , zu welcher der Beschwerdeführer von der römisch 40 begleitet wurde, ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden Bescheid (AS 63). Da der Beschwerdeführer beim Termin noch minderjährig war, wurde vermerkt, dass ein neuerlicher Termin notwendig sei, sobald der Beschwerdeführer volljährig sei, was sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben ergibt (AS 92 f.).
2.5.7. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde und der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zurückzuweisen sind Bescheidbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss insb. dann, wenn es der angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität fehlt oder ein Zustellmangel im Hinblick auf die Erledigung vorliegt, der die rechtmäßige Erlassung des Bescheides gegenüber des Bescheidadressaten ausschließt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zurückzuweisen sind Bescheidbeschwerden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss insb. dann, wenn es der angefochtenen Erledigung an der Bescheidqualität fehlt oder ein Zustellmangel im Hinblick auf die Erledigung vorliegt, der die rechtmäßige Erlassung des Bescheides gegenüber des Bescheidadressaten ausschließt.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG gilt folgendes: „(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“ Der Verwaltungsgerichtshof hält zu dieser Bestimmung in seiner ständigen Rechtsprechung wie folgt fest: „Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen“ (vgl. VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014; VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0043).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG gilt folgendes: „(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.“ Der Verwaltungsgerichtshof hält zu dieser Bestimmung in seiner ständigen Rechtsprechung wie folgt fest: „Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen“ vergleiche VwGH 27.05.2009, 2009/21/0014; VwGH 27.11.2020, Ro 2020/16/0043).
3.1.2. Zum gegenständlichen Fall:
Aufgrund von Ungereimtheiten betreffend die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers in den Vorverfahren (Asylverfahren sowie Wiedereinsetzungsverfahren - siehe dazu oben Verfahrensgang I. sowie die Feststellungen unter II.1.4.) war zunächst die ordnungsgemäße Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 15.07.2021 zu prüfen, und ob zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an Asyl in Not am 19.07.2021, eine Vertretungsbefugnis und Zustellvollmacht vorlagen.Aufgrund von Ungereimtheiten betreffend die Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers in den Vorverfahren (Asylverfahren sowie Wiedereinsetzungsverfahren - siehe dazu oben Verfahrensgang römisch eins. sowie die Feststellungen unter römisch zwei.1.4.) war zunächst die ordnungsgemäße Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 15.07.2021 zu prüfen, und ob zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides an Asyl in Not am 19.07.2021, eine Vertretungsbefugnis und Zustellvollmacht vorlagen.
Mit Vollmacht vom 22.04.2021 erteilte die XXXX als gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not- Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer die Vollmacht, den minderjährigen Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtlich zu vertreten. Mit Vollmacht vom 22.04.2021 erteilte die römisch 40 als gesetzlicher Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers, Asyl in Not- Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer die Vollmacht, den minderjährigen Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtlich zu vertreten.
Mit Schreiben vom 28.07.2021 übermittelte die belangte Behörde, die, im Akt zu XXXX betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, im Original vorliegende Vollmacht (OZ/4). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt XXXX alt.Mit Schreiben vom 28.07.2021 übermittelte die belangte Behörde, die, im Akt zu römisch 40 betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers, im Original vorliegende Vollmacht (OZ/4). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt römisch 40 alt.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) beinhaltet eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (VwGH 20.01.2011, 2009/22/0068; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011; VwGH 15.12.2020; Ra 2019/02/0137), außer der Empfang von Schriftstücken ist explizit ausgeschlossen (VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011; VwGH 15.12.2020; Ra 2019/02/0137), was in der gegenständlichen Vollmacht nicht der Fall ist. Die bestehende Vollmacht vom 22.04.2021 umfasst somit auch die Zustellvollmacht.
Eine Bevollmächtigung zeigt generell nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (VwGH 6.5.1998, 97/21/0341). Der gegenständliche Verweis auf die im Akt zum Vorverfahren XXXX im Original vorliegende Vollmacht ist daher zulässig.Eine Bevollmächtigung zeigt generell nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat, verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden (VwGH 6.5.1998, 97/21/0341). Der gegenständliche Verweis auf die im Akt zum Vorverfahren römisch 40 im Original vorliegende Vollmacht ist daher zulässig.
Der Beschwerdeführer war im Verfahren seit der Vollmacht vom 22.04.2021 durch Asyl in Not vertreten. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde Asyl in Not am 19.07.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der Zustellung am 19.07.2021 an Asyl in Not (seit seinem 18. Geburtstag am XXXX ) bereits XXXX Jahre alt und somit volljährig. Der Beschwerdeführer war im Verfahren seit der Vollmacht vom 22.04.2021 durch Asyl in Not vertreten. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde Asyl in Not am 19.07.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der Zustellung am 19.07.2021 an Asyl in Not (seit seinem 18. Geburtstag am römisch 40 ) bereits römisch 40 Jahre alt und somit volljährig.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ist ein Bevollmächtigungsverhältnis, das (etwa) durch die Mutter namens des Minderjährigen begründet wurde, durch den Eintritt der Volljährigkeit nicht erloschen. Es konnte ab diesem Zeitpunkt vielmehr (nur) vom nunmehr Volljährigen selbst aufgelöst werden (VwGH 23.02.1995, 94/06/0185), bis dahin gilt die Vollmacht und es ist dem Vertreter zuzustellen.
Gegenständlich haben nicht zur Obsorge berechtigte Eltern des Beschwerdeführers, sondern die mit der Obsorge und gesetzlichen Vertretung betraute XXXX , als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, mit Vollmacht vom 22.04.2021 Asyl in Not die Vollmacht erteilt, den minderjährigen Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtlich zu vertreten. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt XXXX alt. Auch nach Erlangen seiner Volljährigkeit besteht die Vertretungsbefugnis inklusive Zustellbevollmächtigung von Asyl in Not fort, sodass der gegenständlich angefochtene Bescheid am 19.07.2021 rechtswirksam an Asyl in Not zugestellt und somit erlassen wurde. Das Bevollmächtigungsverhältnis wurde vom volljährigen Beschwerdeführer nicht aufgelöst, eine solche Auflösung wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Gegenständlich haben nicht zur Obsorge berechtigte Eltern des Beschwerdeführers, sondern die mit der Obsorge und gesetzlichen Vertretung betraute römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, mit Vollmacht vom 22.04.2021 Asyl in Not die Vollmacht erteilt, den minderjährigen Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren rechtlich zu vertreten. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt römisch 40 alt. Auch nach Erlangen seiner Volljährigkeit besteht die Vertretungsbefugnis inklusive Zustellbevollmächtigung von Asyl in Not fort, sodass der gegenständlich angefochtene Bescheid am 19.07.2021 rechtswirksam an Asyl in Not zugestellt und somit erlassen wurde. Das Bevollmächtigungsverhältnis wurde vom volljährigen Beschwerdeführer nicht aufgelöst, eine solche Auflösung wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde war daher zulässig.
3.2. Zu Spruchteil A. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchteil A. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Gemäß § 19 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.Gemäß Paragraph 19, AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
3.2.2. Zur Judikatur:
Der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0097). Dies wurde mit dem FrÄG 2015 durch eine entsprechende Änderung des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 ausdrücklich klargestellt. Wird auf die Anwesenheit eines Behördenvertreters des BFA in der Ladung ausdrücklich hingewiesen, so ist nicht von einer unzulässigen Ladung vor den Konsul - statt zu einer Amtshandlung des BFA – auszugehen (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012).Der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 lässt zwar eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zu. Eine Amtshandlung muss aber weiterhin unter Leitung eines Behördenorgans stattfinden (Hinweis E 11. Juni 2013, 2013/21/0097). Dies wurde mit dem FrÄG 2015 durch eine entsprechende Änderung des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 ausdrücklich klargestellt. Wird auf die Anwesenheit eines Behördenvertreters des BFA in der Ladung ausdrücklich hingewiesen, so ist nicht von einer unzulässigen Ladung vor den Konsul - statt zu einer Amtshandlung des BFA – auszugehen (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0012).
Für den Fremden können keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 17.05.2021, 2020/21/0203, sowie VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18). Eine Mitwirkung des Fremden, selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu erlangen, ist durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen hat. Demnach ist es allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 3 BFA-VG 2014 betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Dafür spricht auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG 2014 von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).Für den Fremden können keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 17.05.2021, 2020/21/0203, sowie VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18). Eine Mitwirkung des Fremden, selbst ein Ersatzreisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu erlangen, ist durch den - mit dem FrÄG 2015 unverändert gebliebenen - ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 nicht gedeckt. Diese Bestimmung sieht nämlich für den Fall, dass der Fremde über kein für die Abschiebung erforderliches Reisedokument, also in der Regel über keinen Reisepass, verfügt, lediglich vor, dass das BFA bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einzuholen hat. Demnach ist es allein Aufgabe des BFA, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, BFA-VG 2014 betreffend die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes). Dafür spricht auch, dass sich die Regelung im ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2015, die sich nunmehr zwar gekürzt, aber inhaltlich unverändert im letzten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 befindet, ebenfalls ausdrücklich auf Personen bezog, "für die die Behörde ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat". In diesem Sinne ist auch im Festnahmetatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG 2014 von "der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde" die Rede. Geht es aber um die Erlangung eines "Ersatz"-Reisedokumentes durch das BFA, bleibt schon vom Ansatz her kein Auslegungsspielraum dafür, unter diesem Begriff ein nicht "ersatzweise" ausgestelltes Reisedokument, wie einen Reisepass, zu verstehen (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).
Der Fremde hat bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. GP 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig (vgl. E 11. Juni 2013, 2013/21/0097; B 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0354). Dieses Erfordernis würde aber unterlaufen, wenn es dem Fremden unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt wird, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu begehren. Dass der Gesetzgeber insoweit widersprüchliche Regelungen hätte schaffen wollen, kann ihm freilich nicht unterstellt werden (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).Der Fremde hat bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 erteilt werden. Das kommt insbesondere in Bezug auf die in den ErläutRV (RV582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18) genannten Handlungen ("Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde") in Betracht. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass die "Vollziehungsverfügung" nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 im Regelfall mit einer Ladung nach dessen zweiten Satz zu verbinden sein wird, weil die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann auch zu einer ausländischen Behörde erfolgen. Dabei ist stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig vergleiche E 11. Juni 2013, 2013/21/0097; B 20. Dezember 2016, Ra 2016/21/0354). Dieses Erfordernis würde aber unterlaufen, wenn es dem Fremden unter Androhung von Zwangsmaßnahmen selbst auferlegt wird, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu begehren. Dass der Gesetzgeber insoweit widersprüchliche Regelungen hätte schaffen wollen, kann ihm freilich nicht unterstellt werden (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005).
Aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des § 108 FrPolG 2005 lässt sich keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus § 46 leg. cit. ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn ist in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden auch das Vorliegen einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich. Das lässt aber trotzdem dem BFA einen Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd § 19 Abs. 1 AVG ist. Das gilt grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014 ergebenden Einschränkung (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012).Aus der generellen, für alle Fremden geltenden Norm des Paragraph 108, FrPolG 2005 lässt sich keine ausdrückliche zeitliche Einschränkung für die Vornahme von die Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorbereitenden Handlungen ableiten. Allerdings ist jedenfalls im Zusammenhang mit Ladungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der sich aus Paragraph 46, leg. cit. ergebende Zweck eines Ersatzreisedokumentes, nämlich die - das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzende - Abschiebung zu ermöglichen, einzubeziehen. In diesem Sinn ist in Bezug auf die Frage der Notwendigkeit von solchen Ladungsbescheiden auch das Vorliegen einer (zumindest) durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich. Das lässt aber trotzdem dem BFA einen Spielraum, ausnahmsweise eine solche Ladung auch schon vor Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verfügen, wenn sie fallbezogen aus besonderen Gründen schon in diesem Stadium unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Das gilt grundsätzlich auch für Asylwerber, allerdings mit der sich aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergebenden Einschränkung vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012).
Aufgrund des Verweises auf § 19 Abs. 2 bis 4 AVG in § 46 Abs. 2b FPG gibt der Gesetzgeber klar zu verstehen, dass an Mitwirkungsbescheide im Sinn des § 46 Abs. 2b FPG dieselben inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind wie an Ladungsbescheide. Zumal auch bei unbegründeter Nichtbefolgung dieser Mitwirkungsbescheide weitgehende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte gemäß § 46 Abs. 2b FPG iVm § 19 Abs. 3 AVG vorgesehen sind, ist auch in dieser Hinsicht die Rechtsprechung des VfGH übertragbar. Im vorliegenden Fall wird sogar eine 14-tägige Haftstrafe angedroht, die jedenfalls einen nicht weniger gravierenden Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit darstellt als die zwangsweise Vorführung. Auch wenn die Androhung eines Beugemittels in einem Ladungsbescheid selbst noch keinen Grundrechtseingriff darstellt (vgl. VfGH 03.12.1975, B2/75, VfSlg. 7700/1975), ergibt sich aus der Judikatur des VfGH (vgl. VfGH 27.02.1987, B305/86, VfSlg 11.233/1986), dass der formal strenge Maßstab auf Ladungsbescheide generell anzuwenden ist und nicht nur bei tatsächlicher Vollstreckung des angedrohten Zwangsmittels. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht es aus, wenn der Ladungsbescheid nach § 19 Abs. 2 AVG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Geladene zu einer konkret angegebenen Zeit bei der ausfertigenden Dienststelle zu erscheinen hat (vgl. VwGH 18.02.2009, 2008/21/0641; Konkret ging es um die Ortsangabe in der Formulierung „Wir ersuchen Sie, zu uns zu kommen“).Aufgrund des Verweises auf Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG in Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG gibt der Gesetzgeber klar zu verstehen, dass an Mitwirkungsbescheide im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG dieselben inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind wie an Ladungsbescheide. Zumal auch bei unbegründeter Nichtbefolgung dieser Mitwirkungsbescheide weitgehende Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG vorgesehen sind, ist auch in dieser Hinsicht die Rechtsprechung des VfGH übertragbar. Im vorliegenden Fall wird sogar eine 14-tägige Haftstrafe angedroht, die jedenfalls einen nicht weniger gravierenden Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit darstellt als die zwangsweise Vorführung. Auch wenn die Androhung eines Beugemittels in einem Ladungsbescheid selbst noch keinen Grundrechtseingriff darstellt vergleiche VfGH 03.12.1975, B2/75, VfSlg. 7700 aus 1975,), ergibt sich aus der Judikatur des VfGH vergleiche VfGH 27.02.1987, B305/86, VfSlg 11.233 aus 1986,), dass der formal strenge Maßstab auf Ladungsbescheide generell anzuwenden ist und nicht nur bei tatsächlicher Vollstreckung des angedrohten Zwangsmittels. Nach der Rechtsprechung des VwGH reicht es aus, wenn der Ladungsbescheid nach Paragraph 19, Absatz 2, AVG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Geladene zu einer konkret angegebenen Zeit bei der ausfertigenden Dienststelle zu erscheinen hat vergleiche VwGH 18.02.2009, 2008/21/0641; Konkret ging es um die Ortsangabe in der Formulierung „Wir ersuchen Sie, zu uns zu kommen“).
3.2.3. Zum gegenständlichen Fall:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.20021 als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.20021 als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige und auch durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Entsprechend der oben genannten Judikatur ist das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzendes Element für einen Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid. Gegen den Beschwerdeführer besteht mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Das Fristende für die freiwillige Ausreise war der 26.08.2020, der Beschwerdeführer ist zumindest bis 22.10.2021 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, seither ist er unbekannten Aufenthaltes.
Da der Beschwerdeführer seit über einem Jahr seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, seine Identität nicht abschließend geklärt ist und sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung rechtswidrig ist, erscheint es fallgegenständlich jedenfalls nachvollziehbar, dass das Bundesamt durch die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides einen weiteren Versuch unternommen hat, die Identität des Beschwerdeführers abschließend zu klären und somit dessen Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.
So führt das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aus, dass es erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer einen Interviewtermin zur Identitätsfeststellung wahrnimmt. Das Bundesamt argumentiert, der bevorstehende Delegationstermin ermögliche es, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund sei es für die belangte Behörde unerlässlich, dass der Beschwerdeführer in dem angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirke und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesamt bereits über sämtliche Informationen verfügt, um für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat einzuholen. Der Delegationstermin zur Identitätsfeststellung stellt sich daher als notwendig und verhältnismäßig dar.
Bereits am 18.08.2020 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Am 16.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer nach der niederschriftlichen Einvernahme ein Ladungsbescheid für einen Interviewtermin mit der Delegation der Republik Nigeria am 03.12.2020 ausgefolgt. Aufgrund der COVID-19 Pandemie wurde dieser Termin abgesagt, jedoch schriftliche Konsultationen von der belangten Behörde mit der Botschaft Nigeria bezüglich der weiteren Vorgehensweise geführt. Am 11.02.2021 fand ein Termin zur Identitätsfeststellung durch die Nigerianische Delegation statt, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht geladen wurde.
Die belangte Behörde erließ im Verfahren bereits einmal einen Mitwirkungsbescheid zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nämlich am 19.02.2021. In diesem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Delegation am 25.02.20021 zu erscheinen. Der genannte Bescheid wurde nicht bekämpft. Am 25.02.2021 fand die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX statt, zu welcher der Beschwerdeführer anwesend war und von der XXXX begleitet wurde. Da der Beschwerdeführer beim Termin jedoch noch minderjährig war, wurde vermerkt, dass ein neuerlicher Termin notwendig sei sobald der Beschwerdeführer volljährig sei. Daraufhin wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021 erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer erneut gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.2021 als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der Zustellung am 19.07.2021 an Asyl in Not (seit seinem 18. Geburtstag XXXX ) bereits XXXX Jahre alt und somit volljährig. Die Minderjährigkeit stand dem Verfahren zur Erlangung des Ersatzreisedokumentes somit gegenständlich nicht mehr im Weg.Die belangte Behörde erließ im Verfahren bereits einmal einen Mitwirkungsbescheid zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nämlich am 19.02.2021. In diesem wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Delegation am 25.02.20021 zu erscheinen. Der genannte Bescheid wurde nicht bekämpft. Am 25.02.2021 fand die Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 statt, zu welcher der Beschwerdeführer anwesend war und von der römisch 40 begleitet wurde. Da der Beschwerdeführer beim Termin jedoch noch minderjährig war, wurde vermerkt, dass ein neuerlicher Termin notwendig sei sobald der Beschwerdeführer volljährig sei. Daraufhin wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021 erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer erneut gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.2021 als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides und der Zustellung am 19.07.2021 an Asyl in Not (seit seinem 18. Geburtstag römisch 40 ) bereits römisch 40 Jahre alt und somit volljährig. Die Minderjährigkeit stand dem Verfahren zur Erlangung des Ersatzreisedokumentes somit gegenständlich nicht mehr im Weg.
Der Beschwerdeführer verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ und war bereits am 25.02.2021 zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX freiwillig erschienen. Der Beschwerdeführer war in den vergangenen Jahren jedoch mehrmals und über mehrere Monate hinweg unbekannten Aufenthaltes und ist mehrmals von der Sozialeinrichtung für minderjährige Personen unerlaubt ferngeblieben, weswegen im Bundesgebiet nach ihm gefahndet wurde. Insgesamt erscheint es im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde legitim, neuerlich einen Mitwirkungsbescheid gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, nachdem er seit dem letzten Interviewtermin zur Identitätsfeststellung nun auch das erforderliche Kriterium der Volljährigkeit erfüllt.Der Beschwerdeführer verhielt sich im Verfahren nicht unkooperativ und war bereits am 25.02.2021 zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 freiwillig erschienen. Der Beschwerdeführer war in den vergangenen Jahren jedoch mehrmals und über mehrere Monate hinweg unbekannten Aufenthaltes und ist mehrmals von der Sozialeinrichtung für minderjährige Personen unerlaubt ferngeblieben, weswegen im Bundesgebiet nach ihm gefahndet wurde. Insgesamt erscheint es im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die belangte Behörde legitim, neuerlich einen Mitwirkungsbescheid gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, nachdem er seit dem letzten Interviewtermin zur Identitätsfeststellung nun auch das erforderliche Kriterium der Volljährigkeit erfüllt.
Lediglich das Argument im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei bis dato nicht gewillt gewesen, selbstständig ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beantragen, geht ins Leere. Dies, weil der Beschwerdeführer bis kurz vor Erlassung des Mitwirkungsbescheides noch minderjährig war und entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des VwGH für den Beschwerdeführer keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen. Nachdem das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch gemacht hat, hatte der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 17.05.2021, 2020/21/0203, sowie VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).Lediglich das Argument im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei bis dato nicht gewillt gewesen, selbstständig ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beantragen, geht ins Leere. Dies, weil der Beschwerdeführer bis kurz vor Erlassung des Mitwirkungsbescheides noch minderjährig war und entsprechend der oben genannten Rechtsprechung des VwGH für den Beschwerdeführer keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen. Nachdem das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht hat, hatte der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 17.05.2021, 2020/21/0203, sowie VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).
Im angefochtenen Bescheid wurden sowohl das Datum als auch der Ort der Identitätsfeststellung genannt, sowie die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers angeführt, nämlich, dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente, nämlich einen Reisepass sowie Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen habe.
Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an dem Termin zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in XXXX zu verpflichten, liegen daher vor. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung an dem Termin zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation der Nigerianischen Vertretungsbehörde in römisch 40 zu verpflichten, liegen daher vor.
Das Bundesamt war angesichts der bestehenden Ausreisepflicht des Beschwerdeführers daher im Recht, wenn es im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen hat, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.2021 als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Das Bundesamt war angesichts der bestehenden Ausreisepflicht des Beschwerdeführers daher im Recht, wenn es im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen hat, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum Interviewtermin durch eine Nigerianische Experten-Delegation am 22.07.2021 als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken.
Es wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen) wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen an Ladungen des § 19 Abs. 2 AVG.Es wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen) wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen an Ladungen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2a und 2b FPG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung3.3. Zu Spruchteil A. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung
3.3.1. Gesetzliche Grundlage:
Unter der Überschrift "Aufschiebende Wirkung" normiert § 13 VwGVG in der seit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 Folgendes:Unter der Überschrift "Aufschiebende Wirkung" normiert Paragraph 13, VwGVG in der seit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, Folgendes:
"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Ergänzend bestimmt § 22 Abs. 2 und 3 VwGVG Nachstehendes:Ergänzend bestimmt Paragraph 22, Absatz 2 und 3 VwGVG Nachstehendes:
"§ 22. (1) ...
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
3.3.2. Zur Judikatur:
Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen. Das dort genannte Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich - im vorliegenden Zusammenhang - ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden (VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105, 0106, Rn. 14, mwN).Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen. Das dort genannte Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich - im vorliegenden Zusammenhang - ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden (VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105, 0106, Rn. 14, mwN).
Bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung kann die Behörde diesen Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 13 Abs. 3 VwGVG in Form einer entsprechenden Abänderung oder Aufhebung wieder (teilweise) zurücknehmen. Gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dessen Ausspruch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist, kann aber auch Beschwerde erhoben werden, der gemäß § 13 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht über eine solche Beschwerde (nach unverzüglich vorzunehmender Aktenvorlage) ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde kommt dem Verwaltungsgericht die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu, wobei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nur auf Basis des erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkts zu überprüfen ist, sondern das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 3 VwGVG auch nachträgliche Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen hat (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, Punkt 5.1. der Entscheidungsgründe); das Verwaltungsgericht hat somit seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354 mit Verweis auf VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013, Rn. 22). Bei einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung kann die Behörde diesen Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG in Form einer entsprechenden Abänderung oder Aufhebung wieder (teilweise) zurücknehmen. Gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, dessen Ausspruch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung "tunlichst" schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen ist, kann aber auch Beschwerde erhoben werden, der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz VwGVG jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt. Allerdings hat das Verwaltungsgericht über eine solche Beschwerde (nach unverzüglich vorzunehmender Aktenvorlage) ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde kommt dem Verwaltungsgericht die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu, wobei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nur auf Basis des erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkts zu überprüfen ist, sondern das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG auch nachträgliche Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen hat vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, Punkt 5.1. der Entscheidungsgründe); das Verwaltungsgericht hat somit seine Entscheidung an Hand der im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354 mit Verweis auf VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013, Rn. 22).
Während somit das BFA bei der gebotenen Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der Erlassung des Ladungs- und Mitwirkungsbescheides abzustellen und die wechselseitige Interessenlage vor dem "Interviewtermin" in den Blick zu nehmen hat, ist vom BVwG auch auf die weitere verfahrensrechtliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten einer in der Hauptsache, also einer gegen den Ladungs- und Mitwirkungsbescheid erhobenen Beschwerde einzubeziehen (siehe zu diesem Gesichtspunkt VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033, Rn. 25, mwN).
3.3.3. Zum gegenständlichen Fall:
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021 wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Im Fall des Beschwerdeführers werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen, so die belangte Behörde. Er sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe auch Gefahr im Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen und der Beschwerdeführer mache sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG) - weshalb Gefahr im Verzug vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen höher als seine privaten wiegen, da gegen ihn eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und die Frist für die freiwillige Ausreise bereits verstrichen sei, er seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sei, er bis dato nicht gewillt gewesen sei, selbstständig ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beantragen, er im Bundesgebiet schon mehrere Monate unbekannten Aufenthalts gewesen sei und einer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Zudem sei er vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden (vgl. angefochtener Bescheid AS 99 ff.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.07.2021 wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Fall des Beschwerdeführers werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen, so die belangte Behörde. Er sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe auch Gefahr im Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen und der Beschwerdeführer mache sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG) - weshalb Gefahr im Verzug vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers würden die öffentlichen Interessen höher als seine privaten wiegen, da gegen ihn eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und die Frist für die freiwillige Ausreise bereits verstrichen sei, er seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sei, er bis dato nicht gewillt gewesen sei, selbstständig ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde zu beantragen, er im Bundesgebiet schon mehrere Monate unbekannten Aufenthalts gewesen sei und einer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Zudem sei er vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt worden vergleiche angefochtener Bescheid AS 99 ff.).
In der gegenständlichen Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zum notwendigen Schutz überwiege das Interesse der Republik an einer zeitnahen Außerlandesbringung. Im gegenständlichen Fall sei eine Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK im Falle einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht auszuschließen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei (AS 118 ff.).In der gegenständlichen Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zum notwendigen Schutz überwiege das Interesse der Republik an einer zeitnahen Außerlandesbringung. Im gegenständlichen Fall sei eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK im Falle einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht auszuschließen, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei (AS 118 ff.).
Gemäß § 13 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Gemäß Paragraph 13, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 VwGVG ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgt hat und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, weshalb sein Erscheinen bei einem Delegationstermin zur Identitätsfeststellung notwendig ist. Da Botschaftsdelegationstermine von den Botschaften in aller Regel kurzfristig angesetzt werden und somit auch ein kurzfristiges Erscheinen (mit nur wenigen Wochen Vorlaufzeit) des Beschwerdeführers ebendort erforderlich ist, hat das Bundesamt zu Recht die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG angenommen, da hierbei die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Mitwirkungspflicht und somit letztlich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das Bundesamt hat diese Interessenabwägung auch ausführlich dargestellt. Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens und nach der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung den gegen ihn bestehenden Ausreisebefehl nicht befolgt hat und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, weshalb sein Erscheinen bei einem Delegationstermin zur Identitätsfeststellung notwendig ist. Da Botschaftsdelegationstermine von den Botschaften in aller Regel kurzfristig angesetzt werden und somit auch ein kurzfristiges Erscheinen (mit nur wenigen Wochen Vorlaufzeit) des Beschwerdeführers ebendort erforderlich ist, hat das Bundesamt zu Recht die Voraussetzungen für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG angenommen, da hierbei die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Mitwirkungspflicht und somit letztlich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das Bundesamt hat diese Interessenabwägung auch ausführlich dargestellt.
Insbesondere liegt auch die geforderte „Gefahr im Verzug“ vor, da Mitwirkungsbescheide iSd § 46 FPG einen Fremden zu einer bestimmten Handlung (Mitwirkung) an einem bestimmten (zeitlich naheliegenden) Termin oder Ereignis verpflichten. Die durch den sofortigen Vollzug abzuwendende Gefahr ist dabei jene der Vereitelung der Teilnahme des Fremden an dem bezeichneten Termin oder Ereignis, wodurch der Termin bzw. das Ereignis (in diesem Fall der Termin vor der Delegation zur Identitätsfeststellung) hinfällig würde. Die durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuwendende Gefahr tritt im gegenständlichen Fall eines derartigen Leistungsbescheides daher dadurch ein, dass die Leistungserbringung (Mitwirkung) durch den Fremden nur zu bzw. an einem konkret bestimmten zeitlich naheliegenden Termin erfolgen kann. Ohne Entfall der aufschiebenden Wirkung könnte daher ein Fremder mit Leichtigkeit durch Beschwerdeerhebung seine (terminlich konkret bemessene) Mitwirkungspflicht auf Dauer umgehen. Der vom VwGH geforderte „gravierende Nachteil“ (vgl. VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001) in den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens tritt daher bei Nicht-Entfall der aufschiebenden Wirkung hierbei durch die Vereitelung der terminlich konkret bemessenen zeitnahen Mitwirkungspflicht des Fremden ein. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keine fehlerhafte Interessenabwägung erkennen. Von einer unzumutbaren Interessensbeeinträchtigung des Beschwerdeführers kann schon deshalb keine Rede sein, da er lediglich verpflichtet worden ist, an einem bestimmten Termin für wenige Stunden bei seiner Vertretungsbehörde teilzunehmen und dort an seiner Identitätsfeststellung und damit verbunden an der Erlangung eines Ersatzreisezertifikates mitzuwirken. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Verpflichtung ist daher weder überschießend noch unsachgemäß, zumal er auch nichts weiter zu tun hat, als am angegeben Termin und Ort zu erscheinen und dort die gestellten Fragen zu beantworten. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, aufgrund eines in der Beschwerde vorgebrachten Refoulement-Verbots (vgl. dazu genauer unten II.3.4.), steht der Termin zur Identitätsfeststellung auch nicht entgegen. Insbesondere liegt auch die geforderte „Gefahr im Verzug“ vor, da Mitwirkungsbescheide iSd Paragraph 46, FPG einen Fremden zu einer bestimmten Handlung (Mitwirkung) an einem bestimmten (zeitlich naheliegenden) Termin oder Ereignis verpflichten. Die durch den sofortigen Vollzug abzuwendende Gefahr ist dabei jene der Vereitelung der Teilnahme des Fremden an dem bezeichneten Termin oder Ereignis, wodurch der Termin bzw. das Ereignis (in diesem Fall der Termin vor der Delegation zur Identitätsfeststellung) hinfällig würde. Die durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuwendende Gefahr tritt im gegenständlichen Fall eines derartigen Leistungsbescheides daher dadurch ein, dass die Leistungserbringung (Mitwirkung) durch den Fremden nur zu bzw. an einem konkret bestimmten zeitlich naheliegenden Termin erfolgen kann. Ohne Entfall der aufschiebenden Wirkung könnte daher ein Fremder mit Leichtigkeit durch Beschwerdeerhebung seine (terminlich konkret bemessene) Mitwirkungspflicht auf Dauer umgehen. Der vom VwGH geforderte „gravierende Nachteil“ vergleiche VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001) in den öffentlichen Interessen eines geordneten Fremdenwesens tritt daher bei Nicht-Entfall der aufschiebenden Wirkung hierbei durch die Vereitelung der terminlich konkret bemessenen zeitnahen Mitwirkungspflicht des Fremden ein. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch keine fehlerhafte Interessenabwägung erkennen. Von einer unzumutbaren Interessensbeeinträchtigung des Beschwerdeführers kann schon deshalb keine Rede sein, da er lediglich verpflichtet worden ist, an einem bestimmten Termin für wenige Stunden bei seiner Vertretungsbehörde teilzunehmen und dort an seiner Identitätsfeststellung und damit verbunden an der Erlangung eines Ersatzreisezertifikates mitzuwirken. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Verpflichtung ist daher weder überschießend noch unsachgemäß, zumal er auch nichts weiter zu tun hat, als am angegeben Termin und Ort zu erscheinen und dort die gestellten Fragen zu beantworten. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, aufgrund eines in der Beschwerde vorgebrachten Refoulement-Verbots vergleiche dazu genauer unten römisch zwei.3.4.), steht der Termin zur Identitätsfeststellung auch nicht entgegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Vorbringen betreffend das Refoulement-Verbot
Mit gegenständlicher Beschwerde vom 19.07.2021 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, aufgrund seiner Traumatisierung habe er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht alle Fluchtgründe geltend machen können. Der minderjährige Beschwerdeführer sei XXXX geworden. Als unbegleiteter Flüchtling und XXXX in Nigeria und XXXX , sei er einem erhöhten Risiko ausgesetzt, erneut XXXX zu werden. Er verfüge bei einer Rückkehr über keine Unterkunft und wäre einer großen existenziellen Not ausgesetzt. Eine Außerlandesbringung widerspräche dem Refoulement-Verbot. Die belangte Behörde hätte dies ihm Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten bereits untersuchen müssen. Im gegenständlichen Fall sei eine Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK im Falle einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht auszuschließen.Mit gegenständlicher Beschwerde vom 19.07.2021 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, aufgrund seiner Traumatisierung habe er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht alle Fluchtgründe geltend machen können. Der minderjährige Beschwerdeführer sei römisch 40 geworden. Als unbegleiteter Flüchtling und römisch 40 in Nigeria und römisch 40 , sei er einem erhöhten Risiko ausgesetzt, erneut römisch 40 zu werden. Er verfüge bei einer Rückkehr über keine Unterkunft und wäre einer großen existenziellen Not ausgesetzt. Eine Außerlandesbringung widerspräche dem Refoulement-Verbot. Die belangte Behörde hätte dies ihm Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflichten bereits untersuchen müssen. Im gegenständlichen Fall sei eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK im Falle einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht auszuschließen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass fallgegenständlich gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Die Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung mag zwar durch die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers verspätet eingebracht worden sein, womit ihm eine gerichtliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung verwehrt blieb. Jedoch wurde auch über den Wiedereinsetzungsantrag, gegen dessen abweisenden Bescheid der Beschwerdeführer am 05.05.2021 Beschwerde erhob, mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 ( XXXX ) bereits negativ entschieden. Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass fallgegenständlich gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.03.2020 eine seit 12.08.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Die Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung mag zwar durch die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers verspätet eingebracht worden sein, womit ihm eine gerichtliche Überprüfung der Rückkehrentscheidung verwehrt blieb. Jedoch wurde auch über den Wiedereinsetzungsantrag, gegen dessen abweisenden Bescheid der Beschwerdeführer am 05.05.2021 Beschwerde erhob, mit Erkenntnis des BVwG vom 26.08.2021 ( römisch 40 ) bereits negativ entschieden.
Den Verfahrensgegenstand der nunmehr fallgegenständlich vorzunehmenden Beurteilung hingegen stellt die Rechtmäßigkeit des durch die belangte Behörde erlassenen Mitwirkungsbescheides dar, somit die Ladung des Beschwerdeführers zur Identitätsfeststellung. Eine allfällige Rückkehrentscheidung und allenfalls damit im Widerspruch stehende Verletzung des Refoulement-Verbotes hingegen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Überprüfung des Refoulement-Verbots wäre vielmehr im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer im Rahmen der Überprüfung der Rückkehrentscheidung durchzuführen.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
3.6. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Identitätsfeststellung Ladungsbescheid Mitwirkungspflicht Reisedokument unbekannter Aufenthalt VolljährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W289.2244684.1.00Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022