Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
BSVG §2 Abs1Spruch
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W228 2237073-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag XXXX MA, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 08.10.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag römisch 40 MA, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 08.10.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 13.12.2019 bis 31.12.2019 und 05.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG und in den Zeiträumen von 01.12.2019 bis 31.12.2019 und 01.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 13.12.2019 bis 31.12.2019 und 05.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG und in den Zeiträumen von 01.12.2019 bis 31.12.2019 und 01.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl. XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 13.12.2019 bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin überwiegend aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. aus dem daraus resultierenden Wochengeldbezug und nicht aus ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten bestritten werde und sei daher jedenfalls von einem Überwiegen des wirtschaftlichen Umfanges der unselbständigen Tätigkeit auszugehen.Mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl. römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS), festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 13.12.2019 bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin überwiegend aus ihrer unselbständigen Beschäftigung bzw. aus dem daraus resultierenden Wochengeldbezug und nicht aus ihrer Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten bestritten werde und sei daher jedenfalls von einem Überwiegen des wirtschaftlichen Umfanges der unselbständigen Tätigkeit auszugehen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführerin ab 13.12.2019 bis laufend keine Pflichtversicherung nach dem BSVG zustehe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als Betriebsführer tätig. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, jedoch habe ihr Ehegatte als Betriebsführer lediglich coronabedingt keine Einkünfte gehabt. Die Beschwerdeführerin habe acht Stunden Holz gearbeitet und habe 14 Stunden Haushaltstätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Dies sei jedoch nur ab 07/2020 möglich gewesen und sei der davorliegende Zeitraum nicht korrekt bewertet worden. Zum Antragszeitpunkt im Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden unselbständig tätig gewesen und habe sie viel mehr Stunden in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet. Im Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin überwiegend Tätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht ausgesprochen habe, dass der Beschwerdeführerin ab 13.12.2019 bis laufend keine Pflichtversicherung nach dem BSVG zustehe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei als Betriebsführer tätig. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, jedoch habe ihr Ehegatte als Betriebsführer lediglich coronabedingt keine Einkünfte gehabt. Die Beschwerdeführerin habe acht Stunden Holz gearbeitet und habe 14 Stunden Haushaltstätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet. Dies sei jedoch nur ab 07 aus 2020, möglich gewesen und sei der davorliegende Zeitraum nicht korrekt bewertet worden. Zum Antragszeitpunkt im Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden unselbständig tätig gewesen und habe sie viel mehr Stunden in der Land- und Forstwirtschaft gearbeitet. Im Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2020 habe die Beschwerdeführerin überwiegend Tätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2020 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.03.2022 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben übermittelt. Überdies wurde aufgetragen, die Zeiterfassungs- oder Arbeitslisten der unselbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab 01.12.2019 bis laufend vorzulegen.
Am 24.03.2022 langte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 und römisch 40 als Zeugen einvernommen.
Am 31.05.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Formular datierend auf 03.12.2019 beantragte der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Betriebsführer die Anmeldung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für die Beschwerdeführerin ab 13.12.2019 aufgrund deren hauptberuflicher Beschäftigung im Betrieb.
Die Beschwerdeführerin hat für ihr erstes Kind bis 12.12.2019 gehaltsabhängiges Kinderbetreuungsgeld bekommen. Die Karenz endete am 12.12.2019.
Die Beschwerdeführerin war von 02.12.2019 bis 31.12.2019 als geringfügig beschäftigte Angestellte im Ausmaß von 7 Stunden bei der XXXX KG tätig. Von 01.01.2020 bis 14.05.2020 stand sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis im Ausmaß von 18 Wochenstunden bei der XXXX KG. Ab 15.05.2020 hat sich die Beschwerdeführerin im Mutterschutz für ihr zweites Kind, geboren am XXXX .2020, befunden. Die Beschwerdeführerin hat für ihr zweites Kind von 15.05.2020 bis 04.09.2020 Wochengeld bezogen. Ab 05.09.2020 hat sie pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen.Die Beschwerdeführerin war von 02.12.2019 bis 31.12.2019 als geringfügig beschäftigte Angestellte im Ausmaß von 7 Stunden bei der römisch 40 KG tätig. Von 01.01.2020 bis 14.05.2020 stand sie in einem vollversicherten Dienstverhältnis im Ausmaß von 18 Wochenstunden bei der römisch 40 KG. Ab 15.05.2020 hat sich die Beschwerdeführerin im Mutterschutz für ihr zweites Kind, geboren am römisch 40 .2020, befunden. Die Beschwerdeführerin hat für ihr zweites Kind von 15.05.2020 bis 04.09.2020 Wochengeld bezogen. Ab 05.09.2020 hat sie pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Von 19.10.2021 bis 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin wiederum geringfügig im Ausmaß von 7 Stunden bei der XXXX KG beschäftigt. Ab 01.01.2022 stand sie erneut in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der XXXX KG.Von 19.10.2021 bis 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin wiederum geringfügig im Ausmaß von 7 Stunden bei der römisch 40 KG beschäftigt. Ab 01.01.2022 stand sie erneut in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der römisch 40 KG.
Die Beschwerdeführerin erledigte im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 13.12.2019 acht Stunden pro Woche Holzarbeiten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten. Sie hat diese Tätigkeit lediglich kurze Zeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes pausiert, hat jedoch schon vor dem Ende des Mutterschutzes die Holzarbeiten wieder aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Das Antragsformular vom 03.12.2019 liegt im Akt ein.
Der Bezug des Wochengeldes, des Kinderbetreuungsgeldes, die Dauer der Karenz sowie die (geringfügigen) Beschäftigungen bei der XXXX KG sind unstrittig.Der Bezug des Wochengeldes, des Kinderbetreuungsgeldes, die Dauer der Karenz sowie die (geringfügigen) Beschäftigungen bei der römisch 40 KG sind unstrittig.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum acht Stunden pro Woche Holzarbeiten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten erledigte, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit lediglich kurze Zeit nach der Geburt ihres zweiten Kindes pausierte, sie die Holzarbeiten jedoch schon vor dem Ende des Mutterschutzes wieder aufgenommen hat, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG besteht für den/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert ist, eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG besteht für den/die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin/ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners/ihrer eingetragenen Partnerin hauptberuflich beschäftigte Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen vorliegt und er/sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach Paragraph 4, ASVG pflichtversichert ist, eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt gemäß § 2 Abs. 7 BSVG von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sieOb eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, hängt gemäß Paragraph 2, Absatz 7, BSVG von ihrem wirtschaftlichen und zeitlichen Umfang ab; sie wird als hauptberuflich ausgeübt vermutet, wenn sie
1. der Bestreitung des Lebensunterhaltes dient oder
2. länger als 20 Stunden pro Woche erfolgt oder
3. mehr Zeitaufwand erfordert als eine weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.
Gemäß § 6 Abs. 3 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen.
Gemäß § 7 Abs. 3 BSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten.
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Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall erledigte die Beschwerdeführerin – den Feststellungen folgend – im verfahrensrelevanten Zeitraum ab 13.12.2019 acht Stunden pro Woche Holzarbeiten im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten.
Von 02.12.2019 bis 31.12.2019 war die Beschwerdeführerin als geringfügig beschäftigte Angestellte im Ausmaß von 7 Stunden bei der XXXX KG tätig.Von 02.12.2019 bis 31.12.2019 war die Beschwerdeführerin als geringfügig beschäftigte Angestellte im Ausmaß von 7 Stunden bei der römisch 40 KG tätig.
Im Dezember 2019 hat die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten sohin mehr Zeitaufwand erfordert als ihre geringfügige unselbständige Beschäftigung bei der XXXX KG und ist daher von einer hauptberuflichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auszugehen.Im Dezember 2019 hat die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten sohin mehr Zeitaufwand erfordert als ihre geringfügige unselbständige Beschäftigung bei der römisch 40 KG und ist daher von einer hauptberuflichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auszugehen.
Die Beschwerdeführerin unterlag daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 BSVG von 13.12.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und gemäß § 6 Abs. 3 iVm 7 Abs. 3 BSVG vom 01.12.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG.Die Beschwerdeführerin unterlag daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG von 13.12.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit 7 Absatz 3, BSVG vom 01.12.2019 bis 31.12.2019 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Für die Jahre 2020 und 2021 ist wie folgt auszuführen:
Von 01.01.2020 bis 14.05.2020 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis im Ausmaß von 18 Wochenstunden der XXXX KG. Bezüglich der Bewertung des Stundenausmaßes der unselbständigen Beschäftigung ist auf das vereinbarte Ausmaß abzustellen, sodass der vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.05.2020 Urlaub verbrauchte, Krankenstände vorlagen sowie Freistellungen aufgrund von Covid19 erfolgt seien, gegenständlich nicht relevant ist.Von 01.01.2020 bis 14.05.2020 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Dienstverhältnis im Ausmaß von 18 Wochenstunden der römisch 40 KG. Bezüglich der Bewertung des Stundenausmaßes der unselbständigen Beschäftigung ist auf das vereinbarte Ausmaß abzustellen, sodass der vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.05.2020 Urlaub verbrauchte, Krankenstände vorlagen sowie Freistellungen aufgrund von Covid19 erfolgt seien, gegenständlich nicht relevant ist.
Ab 15.05.2020 hat sich die Beschwerdeführerin im Mutterschutz für ihr zweites Kind befunden. Die Beschwerdeführerin hat für ihr zweites Kind von 15.05.2020 bis 04.09.2020 Wochengeld bezogen. Ab 05.09.2020 hat sie pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen.
Ab 19.10.2021 bis 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin wiederum geringfügig im Ausmaß von 7 Stunden bei der XXXX KG beschäftigt.Ab 19.10.2021 bis 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin wiederum geringfügig im Ausmaß von 7 Stunden bei der römisch 40 KG beschäftigt.
Im Zeitraum 01.01.2020 bis zum Ende des Bezuges von Wochengeld mit 04.09.2020 hat die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX KG mehr Zeitaufwand erfordert als ihre Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin von 01.01.2020 bis 14.05.2020 18 Wochenstunden bei der XXXX KG tätig war und sie von 15.05.2020 bis 04.09.2020 Wochengeld bezogen hat. Wie unten noch näher ausgeführt wird, ist das Wochengeld – im Gegensatz zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld – als Ersatz des Erwerbseinkommens zu sehen ist. Es ist daher im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.05.2020 von einer hauptberuflichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der XXXX KG auszugehen. Von 15.05.2020 bis 04.09.2020 liegt eine hauptberufliche Tätigkeit infolge des Bezuges von Wochengeld vor.Im Zeitraum 01.01.2020 bis zum Ende des Bezuges von Wochengeld mit 04.09.2020 hat die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 KG mehr Zeitaufwand erfordert als ihre Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin von 01.01.2020 bis 14.05.2020 18 Wochenstunden bei der römisch 40 KG tätig war und sie von 15.05.2020 bis 04.09.2020 Wochengeld bezogen hat. Wie unten noch näher ausgeführt wird, ist das Wochengeld – im Gegensatz zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld – als Ersatz des Erwerbseinkommens zu sehen ist. Es ist daher im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.05.2020 von einer hauptberuflichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 KG auszugehen. Von 15.05.2020 bis 04.09.2020 liegt eine hauptberufliche Tätigkeit infolge des Bezuges von Wochengeld vor.
Ab 05.09.2020 (Beginn des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes) bis zum 18.10.2021 hat die Beschwerdeführerin null Stunden bei der XXXX KG, jedoch acht Stunden pro Woche im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Ab 19.10.2021 bis 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin wiederum geringfügig bei der XXXX KG im Ausmaß von 7 Stunden tätig, sodass auch ab 19.10.2021 ihre Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mehr Zeitaufwand erforderte als ihre geringfügige unselbständige Beschäftigung bei der XXXX KG. Es ist daher ab 05.09.2020 bis 31.12.2021 von einer hauptberuflichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auszugehen.Ab 05.09.2020 (Beginn des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes) bis zum 18.10.2021 hat die Beschwerdeführerin null Stunden bei der römisch 40 KG, jedoch acht Stunden pro Woche im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Ab 19.10.2021 bis 31.12.2021 war die Beschwerdeführerin wiederum geringfügig bei der römisch 40 KG im Ausmaß von 7 Stunden tätig, sodass auch ab 19.10.2021 ihre Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mehr Zeitaufwand erforderte als ihre geringfügige unselbständige Beschäftigung bei der römisch 40 KG. Es ist daher ab 05.09.2020 bis 31.12.2021 von einer hauptberuflichen Beschäftigung der Beschwerdeführerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auszugehen.
Die Beschwerdeführerin unterlag daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 BSVG von 05.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und gemäß § 6 Abs. 3 iVm 7 Abs. 3 BSVG vom 01.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Die Beschwerdeführerin unterlag daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG von 05.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit 7 Absatz 3, BSVG vom 01.09.2020 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Soweit die SVS in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2022 auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts L503 2128455-1 vom 25.07.2017 verweist, dass zur Erwerbstätigkeit auch die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zählt und dass die Beschwerdeführerin Wochengeld und im Anschluss Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Beschäftigung von 18 Wochenstunden bei der XXXX KG bezogen hat, ist folgendes anzumerken:Soweit die SVS in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2022 auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts L503 2128455-1 vom 25.07.2017 verweist, dass zur Erwerbstätigkeit auch die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zählt und dass die Beschwerdeführerin Wochengeld und im Anschluss Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Beschäftigung von 18 Wochenstunden bei der römisch 40 KG bezogen hat, ist folgendes anzumerken:
Der SVS ist beizupflichten, dass Wochengeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zu sehen ist. Dies liegt daran, dass in der Zeit des Wochengeldbezuges ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht. Anders stellt sich jedoch der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld dar. Gegen die Ansicht der SVS spricht der Wortlaut des § 24e ASVG, der in der betreffenden Passage lautet: „Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des § 26a dritter Satz nicht möglich.“ Der Gesetzgeber ordnete somit das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto gerade nicht als Ersatz des Erwerbseinkommens ein, wofür auch die systematische Reihung der Bestimmungen spricht, da das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens im Abschnitt 5 des KBGG und das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto im Abschnitt 2 des KBGG geregelt wurde. Im Leistungsbezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann daher keine berufliche Beschäftigung erkannt werden, die in Konkurrenz zu den (haupt-)beruflichen bäuerlichen Tätigkeiten treten kann.Der SVS ist beizupflichten, dass Wochengeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zu sehen ist. Dies liegt daran, dass in der Zeit des Wochengeldbezuges ein absolutes Beschäftigungsverbot herrscht. Anders stellt sich jedoch der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld dar. Gegen die Ansicht der SVS spricht der Wortlaut des Paragraph 24 e, ASVG, der in der betreffenden Passage lautet: „Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des Paragraph 26 a, dritter Satz nicht möglich.“ Der Gesetzgeber ordnete somit das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto gerade nicht als Ersatz des Erwerbseinkommens ein, wofür auch die systematische Reihung der Bestimmungen spricht, da das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens im Abschnitt 5 des KBGG und das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto im Abschnitt 2 des KBGG geregelt wurde. Im Leistungsbezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld kann daher keine berufliche Beschäftigung erkannt werden, die in Konkurrenz zu den (haupt-)beruflichen bäuerlichen Tätigkeiten treten kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der für die Entscheidungsfindung anzuwendende Normtext ist klar und eindeutig. Die Entscheidungsfindung basiert auf der einzelfallbezogenen Abwägung, welche Tätigkeit mehr Zeitaufwand erfordert als die weitere gleichzeitig ausgeübte Beschäftigung.
Schlagworte
Beschäftigungsausmaß Ehepartner Kinderbetreungsgeld landwirtschaftlicher Betrieb Mutterschutz Pflichtversicherung Teilstattgebung unselbständige Tätigkeit Wochengeldbezug ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2237073.1.00Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022