TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/20 W208 2248880-1

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Veröffentlicht am 20.07.2022
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Entscheidungsdatum

20.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


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W208 2248880-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ Rechtsanwältinnen GmbH, Alserstraße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 14.10.2021, Zl 133 Jv 55/21w – 33a, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ Rechtsanwältinnen GmbH, Alserstraße 21, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.10.2021, Zl 133 Jv 55/21w – 33a, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 04.12.2020 brachte die Beschwerdeführerin (BF) als Klägerin in einem Verfahren vor dem Landesgericht XXXX (in der Folge: LG) eine Mahnklage zu XXXX wegen insgesamt € 2.590,90 gegen die beklagte Partei des Grundverfahrens ein (ON 1). Dafür wurden Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl I Nr 81/2019 iHv € 171,00 vom Konto des Rechtsvertreters der BF eingezogen.1. Am 04.12.2020 brachte die Beschwerdeführerin (BF) als Klägerin in einem Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 (in der Folge: LG) eine Mahnklage zu römisch 40 wegen insgesamt € 2.590,90 gegen die beklagte Partei des Grundverfahrens ein (ON 1). Dafür wurden Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, iHv € 171,00 vom Konto des Rechtsvertreters der BF eingezogen.

2. Daraufhin erhob die beklagte Partei einen Einspruch (ON 3) gegen die Mahnklage, woraufhin für den 21.04.2021 eine mündliche Tagsatzung vor dem LG anberaumt wurde (ON 4).

3. Mit gemeinsamer „Ruhensanzeige“ vom 05.03.2021 (ON 6) gaben die beiden Streitparteien des Grundverfahrens bekannt, dass „einfaches Ruhen“ des Verfahrens eingetreten sei. In der Verfügung (Beschluss) vom 08.03.2021 wurde das „Ruhen“ des Verfahrens sodann vom zuständigen Entscheidungsorgan des LG festgehalten (ON 7).

4. In der Folge beantragte die BF am 27.07.2021 die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr im Ausmaß von € 85,50 und führte darin begründend im Wesentlichen aus, dass das Verfahren zu XXXX noch vor Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung durch Anzeige des „ewigen Ruhens“ einer Beendigung zugeführt worden sei. Nach TP 1 GGG Anmerkung 2 sei dann, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen werde, eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte vorzunehmen. Diesem Fall seien Fälle gleichzuhalten, in denen vor Anberaumung einer vorbereitenden Tagsatzung das Verfahren durch ewige Ruhensanzeige beendet werde. 4. In der Folge beantragte die BF am 27.07.2021 die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr im Ausmaß von € 85,50 und führte darin begründend im Wesentlichen aus, dass das Verfahren zu römisch 40 noch vor Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung durch Anzeige des „ewigen Ruhens“ einer Beendigung zugeführt worden sei. Nach TP 1 GGG Anmerkung 2 sei dann, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen werde, eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte vorzunehmen. Diesem Fall seien Fälle gleichzuhalten, in denen vor Anberaumung einer vorbereitenden Tagsatzung das Verfahren durch ewige Ruhensanzeige beendet werde.

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.10.2021 wies die Präsidentin des LG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) das Rückzahlungsbegehren der BF ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:

Dem Antrag komme keine Berechtigung zu. Begründet werde die mit BGBl I Nr 81/2019 erfolgte Erweiterung der TP 1 GGG auf Rechtssachen, die in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen werden, damit, dass diese gerichtlich abgeschlossenen Vergleiche vom Aufwand und Ergebnis her einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten seien. Entgegen der Argumentation der BF liege BGBl I Nr 81/2019 nicht die Intention zugrunde, schlechthin jedwede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung einer Gebührenermäßigung zu privilegieren, sondern lediglich die Absicht, einen mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbaren Fall ebenfalls (gemeint: prätorischer Vergleich) einer Privilegierung zu unterziehen. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass auch im Fall des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung eine Gebührenermäßigung wegen des Entfalls des Aufwandes für die Durchführung der Verhandlung eintreten sollte, hätte eine solche Rechtsfolge auch in Anm 3 zu TP 1 GGG vorgesehen werden müssen, was aber nicht erfolgt sei. Eine ungewollte Gesetzeslücke sei damit nicht feststellbar, sodass auch im Wege der Analogie ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Ausnahmetatbestand auch nicht begründet werden könne. Da im vorliegenden Fall der Tatbestand der TP 1 GGG Anm 2 nicht erfüllt sei, komme dem Antrag auf Rückzahlung von Pauschalgebühren keine Berechtigung zu.Dem Antrag komme keine Berechtigung zu. Begründet werde die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, erfolgte Erweiterung der TP 1 GGG auf Rechtssachen, die in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen werden, damit, dass diese gerichtlich abgeschlossenen Vergleiche vom Aufwand und Ergebnis her einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten seien. Entgegen der Argumentation der BF liege Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, nicht die Intention zugrunde, schlechthin jedwede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung einer Gebührenermäßigung zu privilegieren, sondern lediglich die Absicht, einen mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbaren Fall ebenfalls (gemeint: prätorischer Vergleich) einer Privilegierung zu unterziehen. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass auch im Fall des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung eine Gebührenermäßigung wegen des Entfalls des Aufwandes für die Durchführung der Verhandlung eintreten sollte, hätte eine solche Rechtsfolge auch in Anmerkung 3 zu TP 1 GGG vorgesehen werden müssen, was aber nicht erfolgt sei. Eine ungewollte Gesetzeslücke sei damit nicht feststellbar, sodass auch im Wege der Analogie ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Ausnahmetatbestand auch nicht begründet werden könne. Da im vorliegenden Fall der Tatbestand der TP 1 GGG Anmerkung 2 nicht erfüllt sei, komme dem Antrag auf Rückzahlung von Pauschalgebühren keine Berechtigung zu.

6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 19.10.2021) richtet sich die am 15.11.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Abänderung bzw Aufhebung des Bescheides begehrt wurde, sodass dem Antrag der BF auf Rückzahlung der halben Pauschalgebühr iHv € 85,50 vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu werde die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

Begründend führte die BF im Wesentlichen Folgendes aus:

Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde seien unrichtig. Aus dem Willen des Gesetzgebers und dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes ergebe sich deutlich, dass auch der vorliegende Fall, also jener der Verfahrensbeendigung vor Abhaltung einer vorbereitenden Tagsatzung, privilegiert behandelt werden solle. Dafür würden schon die sonstigen Fallvarianten in den Anmerkungen zu TP 1 GGG sprechen. Nicht nur solle nämlich der Fall des prätorischen Vergleichs begünstigt behandelt werden, vielmehr gelte die Reduktion der Pauschalgebühr (sogar auf ein Viertel) auch für den Fall, dass eine Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder sogar durch das Gericht von vornherein zurückgewiesen werde (TP 1 GGG Anmerkung 3). All diese Fallvarianten würden deutlich zeigen, dass die rasche Verfahrensbeendigung und die Entlastung der Gerichte zu einer Reduzierung der Kosten für die Verfahrensparteien führen solle. Offensichtlich sei dabei gewollt, Fälle, die zu einer äußerst geringen Belastung der Gerichte führen, wie zB die Zurückziehung von Klagen vor der Zustellung an den Verfahrensgegner oder die Zurückweisung derartiger Klagen von vornherein durch das Gericht mit einer größeren „Vergünstigung“ zu versehen, als der Abschluss eines prätorischen Vergleichs bzw eines Vergleichs in der vorbereitenden Tagsatzung (nämlich in den ersten Fällen Reduktion auf ein Viertel, in den zuletzt genannten Fällen auf die Hälfte der bezahlten Pauschalgebühr). Diese Fallvarianten würden deutlich zeigen, dass die Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ganz offensichtlich irrtümlich zu eng gefasst worden sei. Ebendies ergebe sich bei Beachtung des gesetzgeberischen Willens. Die Erläuterungen des Gesetzgebers zur Änderung der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG (80/A XXVI. GP) würden wie folgt lauten: „Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das vom Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt. […]. Es gilt sicherzustellen, dass alle Rechtsuchenden einen leistbaren Zugang zum Justizsystem haben […]. Mit diesem ersten Schritt, der eine breite Wirkung auf viele Verfahren entfalten würde, kann ein entsprechendes Signal rasch und einfach gesetzt werden. Der Zugang zum Recht darf nicht an überhöhten Gebühren scheitern.“Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde seien unrichtig. Aus dem Willen des Gesetzgebers und dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes ergebe sich deutlich, dass auch der vorliegende Fall, also jener der Verfahrensbeendigung vor Abhaltung einer vorbereitenden Tagsatzung, privilegiert behandelt werden solle. Dafür würden schon die sonstigen Fallvarianten in den Anmerkungen zu TP 1 GGG sprechen. Nicht nur solle nämlich der Fall des prätorischen Vergleichs begünstigt behandelt werden, vielmehr gelte die Reduktion der Pauschalgebühr (sogar auf ein Viertel) auch für den Fall, dass eine Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder sogar durch das Gericht von vornherein zurückgewiesen werde (TP 1 GGG Anmerkung 3). All diese Fallvarianten würden deutlich zeigen, dass die rasche Verfahrensbeendigung und die Entlastung der Gerichte zu einer Reduzierung der Kosten für die Verfahrensparteien führen solle. Offensichtlich sei dabei gewollt, Fälle, die zu einer äußerst geringen Belastung der Gerichte führen, wie zB die Zurückziehung von Klagen vor der Zustellung an den Verfahrensgegner oder die Zurückweisung derartiger Klagen von vornherein durch das Gericht mit einer größeren „Vergünstigung“ zu versehen, als der Abschluss eines prätorischen Vergleichs bzw eines Vergleichs in der vorbereitenden Tagsatzung (nämlich in den ersten Fällen Reduktion auf ein Viertel, in den zuletzt genannten Fällen auf die Hälfte der bezahlten Pauschalgebühr). Diese Fallvarianten würden deutlich zeigen, dass die Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ganz offensichtlich irrtümlich zu eng gefasst worden sei. Ebendies ergebe sich bei Beachtung des gesetzgeberischen Willens. Die Erläuterungen des Gesetzgebers zur Änderung der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG (80/A römisch 26 . Gesetzgebungsperiode würden wie folgt lauten: „Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das vom Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt. […]. Es gilt sicherzustellen, dass alle Rechtsuchenden einen leistbaren Zugang zum Justizsystem haben […]. Mit diesem ersten Schritt, der eine breite Wirkung auf viele Verfahren entfalten würde, kann ein entsprechendes Signal rasch und einfach gesetzt werden. Der Zugang zum Recht darf nicht an überhöhten Gebühren scheitern.“

Damit solle eine allgemeine Kostenreduktion für Rechtssuchende geschaffen werden, sofern der Aufwand für das Gericht gering und somit durch die reduzierte Pauschalgebühr abgedeckt sei. Genau dies sei aber auch im vorliegenden Fall gegeben. Ohne Einbeziehung von Verfahrensbeendigungen (durch Ruhensanzeigen) vor der vorbereitenden Tagsatzung würde dieser Wille nur unzureichend verwirklicht werden. Die derzeitige Rechtslage bzw die Auslegung der Rechtslage durch die belangte Behörde sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht der belangten Behörde müsse nämlich eine vorbereitende Tagsatzung abgehalten werden, um eine Pauschalkostenermäßigung geltend machen zu können, dies selbst dann, wenn die Parteien bereits vor der vorbereitenden Tagsatzung eine gütliche Einigung der Angelegenheit gefunden haben. Abgesehen davon, dass dadurch die Anwaltskosten steigen (und somit der Vorteil aus der Reduktion der Pauschalgebühr de facto nicht mehr bestehe), werde damit genau das Gegenteil erreicht, was der Gesetzgeber erreichen wollte: Es fehle jeglicher Anreiz, das Verfahren ohne weitere Gerichtsbelastung vor der vorbereitenden Tagsatzung zu beenden. Vielmehr müsse auf diese gewartet werden, diese abgehalten und darin ein Vergleich geschlossen werden. Der Verweis der belangten Behörde auf Anmerkung 3 zu TP 1 GGG gehe ins Leere, zumal gegenständlich nicht die Reduzierung auf ein Viertel, sondern lediglich auf die Hälfte behauptet und begehrt würden.

Schlussendlich ergebe sich aus dem Antrag 972/A XXVI. GP eindeutig, dass der Gesetzgeber ganz offenbar selbst davon ausgegangen sei, dass die oben genannte Novelle irrtümlich zu eng gefasst worden sei. So werde in diesem Antrag (der noch nicht umgesetzt worden sei), in dem auch sonstige Beendigungen vor Abhaltung der vorbereitenden Tagsatzung gebührenbegünstigt werden sollten, ausgeführt wie folgt: „Zusätzlich soll die bereits jetzt schon vorgesehene Minderung der Gerichtsgebühren in Fällen der Zurückziehung der Klage nicht nur vor Zustellung der Klage an den Verfahrensgegner greifen, sondern auch noch danach. Beide Fälle bedeutet wesentliche Arbeitsersparnis für die Gerichte. Für eine unterschiedliche Gebührenhöhe in diesen Fällen, wie sie das geltende Recht vorsieht, ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich.“Schlussendlich ergebe sich aus dem Antrag 972/A römisch 26 . Gesetzgebungsperiode eindeutig, dass der Gesetzgeber ganz offenbar selbst davon ausgegangen sei, dass die oben genannte Novelle irrtümlich zu eng gefasst worden sei. So werde in diesem Antrag (der noch nicht umgesetzt worden sei), in dem auch sonstige Beendigungen vor Abhaltung der vorbereitenden Tagsatzung gebührenbegünstigt werden sollten, ausgeführt wie folgt: „Zusätzlich soll die bereits jetzt schon vorgesehene Minderung der Gerichtsgebühren in Fällen der Zurückziehung der Klage nicht nur vor Zustellung der Klage an den Verfahrensgegner greifen, sondern auch noch danach. Beide Fälle bedeutet wesentliche Arbeitsersparnis für die Gerichte. Für eine unterschiedliche Gebührenhöhe in diesen Fällen, wie sie das geltende Recht vorsieht, ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich.“

Ausgehend davon könne der belangten Behörde in ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt werden. Es sei schon im Sinne eines Größenschlusses davon auszugehen, dass der vorliegende Fall von der Gebührenbegünstigung der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG umfasst sei, wenn doch auch der Vergleichsabschluss in der vorbereitenden Tagsatzung die Begünstigung auslöse.

7. Mit Schreiben vom 25.11.2021 (beim BVwG eingelangt am 02.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass mit Überreichung der Klage zu XXXX am 04.12.2020 wegen eines Streitwertes iHv € 2.590,90 (ON 1) Pauschalgebühren nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv € 171,00 entstanden sind, welche durch Einziehung vom Konto des Vertreters der BF zur Gänze entrichtet wurden. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Überreichung der Klage zu römisch 40 am 04.12.2020 wegen eines Streitwertes iHv € 2.590,90 (ON 1) Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, iHv € 171,00 entstanden sind, welche durch Einziehung vom Konto des Vertreters der BF zur Gänze entrichtet wurden.

Überdies steht fest, dass nach gemeinsamer „Ruhensanzeige“ der Streitparteien des Grundverfahrens vom 05.03.2021 (ON 6) im Aktenvermerk („Beschluss“) des LG vom 08.03.2021 das „Ruhen“ des Verfahrens festgehalten wurde (ON 7).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens vor dem ASG, insbesondere aus der Klage zu XXXX und der „Ruhensanzeige“ der Streitparteien des Grundverfahrens vom 05.03.2021 sowie dem daraufhin angelegten Aktenvermerk vom 08.03.2021.Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des Grundverfahrens vor dem ASG, insbesondere aus der Klage zu römisch 40 und der „Ruhensanzeige“ der Streitparteien des Grundverfahrens vom 05.03.2021 sowie dem daraufhin angelegten Aktenvermerk vom 08.03.2021.

Dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv € 171,00 bereits zur Gänze durch Einziehung entrichtet wurde ist, unstrittig.Dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, iHv € 171,00 bereits zur Gänze durch Einziehung entrichtet wurde ist, unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 (GGG) idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, (GGG) idgF, lauten:

§ 32 GGG Tarifpost (TP) 1 legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 81/2019 bei einem Streitwert von über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 171 Euro.Paragraph 32, GGG Tarifpost (TP) 1 legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, bei einem Streitwert von über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 171 Euro.

Nach Anmerkung 1 GGG zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Gemäß Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.Gemäß Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen (Anmerkung 3 zur TP 1 GGG).Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen (Anmerkung 3 zur TP 1 GGG).

Gemäß § 2 Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6c Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.Gemäß Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Im vorliegenden Fall brachte die BF am 04.12.2020 eine Klage beim ASG zu XXXX wegen insgesamt € 2.590,90 ein, wofür Pauschalgebühren nach TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv € 171,00 vom Konto des Rechtsvertreters der BF eingezogen wurden.3.3.1. Im vorliegenden Fall brachte die BF am 04.12.2020 eine Klage beim ASG zu römisch 40 wegen insgesamt € 2.590,90 ein, wofür Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, iHv € 171,00 vom Konto des Rechtsvertreters der BF eingezogen wurden.

In der Folge gaben die beiden Streitparteien des Grundverfahrens mit gemeinsamer „Ruhensanzeige“ vom 05.03.2021 bekannt, dass „Einfaches Ruhen“ des Verfahrens eingetreten sei, was sodann mit Verfügung (Beschluss) des zuständigen Entscheidungsorgans des LG vom 08.03.2021 festgehalten wurde.

Daraufhin beantragte die BF die Rückzahlung der halben Pauschalgebühr im Ausmaß von € 85,50 und begründete dies damit, dass das Verfahren vor Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung durch Anzeige des „ewigen Ruhens“ einer Beendigung zugeführt worden sei.

In ihrer Beschwerde führt sie dazu weiters aus, dass die Anmerkung 2 zur TP 1 GGG, wonach eine Ermäßigung der Pauschalgebühr auf die Hälfte vorzunehmen sei, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen werde, auch bei Fällen in denen vor Anberaumung einer vorbereitenden Tagsatzung das Verfahren durch ewige Ruhensanzeige beendet werde, zur Anwendung komme.

3.3.2. Den Ausführungen der BF ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist der Wortlaut der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG eindeutig: Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird.

Im vorliegenden Fall wurde kein gerichtlicher Vergleich in der ersten Verhandlung (= vorbereitenden Tagsatzung) abgeschlossen, sondern haben sich die Parteien außergerichtlich und zeitlich vor der vorbereitenden Tagsatzung geeinigt und das „Ruhen des Verfahrens“ angezeigt.

Eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter die Anmerkung 2 zur TP 1 GGG kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung daher nicht in Betracht und wäre nur im Wege eines Analogieschlusses möglich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Analogieschluss auch im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer echten (dh planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze scheidet eine analoge Anwendung der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG auf den vorliegenden Fall aus. Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr soll (nur) zum Tragen kommen, sofern ein Gerichtsverfahren in der Prozesseingangsphase abschließend erledigt wird und keine weiteren Gerichtshandlungen mehr erforderlich sind. Dies ergibt sich auch aus der von der BF zitierten Begründung des Initiativantrags 80/A XXVI. GP zur Gesetzesänderung der Anmerkung 2 zur TP 1, wonach der Aufwand des Gerichts durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt ist, wenn - und nicht soweit - eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, woraus auch folgt, dass eine Reduktion bei Teilvergleichen nicht vorgesehen ist (vgl. Fucik, ÖJZ 2019/92/17).Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze scheidet eine analoge Anwendung der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG auf den vorliegenden Fall aus. Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr soll (nur) zum Tragen kommen, sofern ein Gerichtsverfahren in der Prozesseingangsphase abschließend erledigt wird und keine weiteren Gerichtshandlungen mehr erforderlich sind. Dies ergibt sich auch aus der von der BF zitierten Begründung des Initiativantrags 80/A römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zur Gesetzesänderung der Anmerkung 2 zur TP 1, wonach der Aufwand des Gerichts durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt ist, wenn - und nicht soweit - eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, woraus auch folgt, dass eine Reduktion bei Teilvergleichen nicht vorgesehen ist vergleiche Fucik, ÖJZ 2019/92/17).

Die BF übersieht im vorliegenden Fall, dass ein außergerichtlicher Vergleich, wie er nach dem Vorbringen der BF abgeschlossen wurde, keine enderledigende Wirkung für das Gericht hat, da lediglich ein Ruhen des Verfahrens eintritt. Ein Ruhen des Verfahrens bedeutet nach § 168 letzter Satz ZPO (lediglich) einen mindestens dreimonatigen Verfahrensstillstand. Die Wirksamkeit der Ruhensvereinbarung tritt mit ihrer Anzeige durch beide Parteien an das Gericht ein (§ 168 ZPO). Das Gericht hat über das Ruhen des Verfahrens keinen Beschluss zu fassen, sondern dies nur durch Aktenvermerk festzustellen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Rz 486). Die BF übersieht im vorliegenden Fall, dass ein außergerichtlicher Vergleich, wie er nach dem Vorbringen der BF abgeschlossen wurde, keine enderledigende Wirkung für das Gericht hat, da lediglich ein Ruhen des Verfahrens eintritt. Ein Ruhen des Verfahrens bedeutet nach Paragraph 168, letzter Satz ZPO (lediglich) einen mindestens dreimonatigen Verfahrensstillstand. Die Wirksamkeit der Ruhensvereinbarung tritt mit ihrer Anzeige durch beide Parteien an das Gericht ein (Paragraph 168, ZPO). Das Gericht hat über das Ruhen des Verfahrens keinen Beschluss zu fassen, sondern dies nur durch Aktenvermerk festzustellen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Rz 486).

Im vorliegenden Fall haben die BF sowie die im Grundverfahren beklagte Partei am 05.03.2021 eine gemeinsame Ruhensanzeige beim LG eingebracht, wodurch (lediglich) das Ruhen des Verfahrens eingetreten ist. Das von den Parteien vereinbarte Ruhen des Verfahrens lässt die Gerichts- und Streitanhängigkeit unberührt (OGH 13.12.2018, 5 Ob 195/18i; RIS-Justiz RS0081556; Gitschthaler in Rechberger4 §§ 168 - 170 ZPO Rz 1). Dies gilt auch für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036976; vgl. ua OGH 19.04.2018, 4 Ob 60/18d). Ein Ruhen des Verfahrens hat sohin keine „enderledigende“ Wirkung für das Gericht. Es kann jedoch nur bei einer tatsächlichen Beendigung des Verfahrens mit Sicherheit gesagt werden, dass der Aufwand des Gerichts mit der halben Pauschalgebühr abgedeckt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem lediglich ruhenden Verfahren in keinem Fall mehr Bearbeitungsschritte durch das Gericht gesetzt werden müssen. So könnte etwa nach Ablauf von drei Monaten jederzeit von einer der Parteien ein (wenn möglicherweise auch materiell rechtlich unberechtigter) Fortsetzungsantrag gestellt werden, wodurch ein abermaliges Tätigwerden des Gerichts erforderlich wäre und allenfalls weitere Gerichtskosten auflaufen könnten. Auch durch die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens“ wird die Möglichkeit der Stellung eines Fortsetzungsantrages nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0036976).Im vorliegenden Fall haben die BF sowie die im Grundverfahren beklagte Partei am 05.03.2021 eine gemeinsame Ruhensanzeige beim LG eingebracht, wodurch (lediglich) das Ruhen des Verfahrens eingetreten ist. Das von den Parteien vereinbarte Ruhen des Verfahrens lässt die Gerichts- und Streitanhängigkeit unberührt (OGH 13.12.2018, 5 Ob 195/18i; RIS-Justiz RS0081556; Gitschthaler in Rechberger4 Paragraphen 168, - 170 ZPO Rz 1). Dies gilt auch für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036976; vergleiche ua OGH 19.04.2018, 4 Ob 60/18d). Ein Ruhen des Verfahrens hat sohin keine „enderledigende“ Wirkung für das Gericht. Es kann jedoch nur bei einer tatsächlichen Beendigung des Verfahrens mit Sicherheit gesagt werden, dass der Aufwand des Gerichts mit der halben Pauschalgebühr abgedeckt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem lediglich ruhenden Verfahren in keinem Fall mehr Bearbeitungsschritte durch das Gericht gesetzt werden müssen. So könnte etwa nach Ablauf von drei Monaten jederzeit von einer der Parteien ein (wenn möglicherweise auch materiell rechtlich unberechtigter) Fortsetzungsantrag gestellt werden, wodurch ein abermaliges Tätigwerden des Gerichts erforderlich wäre und allenfalls weitere Gerichtskosten auflaufen könnten. Auch durch die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens“ wird die Möglichkeit der Stellung eines Fortsetzungsantrages nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0036976).

Es ist daher der eindeutige Wille des Gesetzgebers, nur bei in der ersten Verhandlung rechtswirksam geschlossenen Vergleichen eine Reduzierung der Pauschalgebühr vorzusehen, erkennbar. Eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 zu TP 1 GGG kommt nicht in Betracht, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (vgl in diesem Sinne bereits VwGH 04.11.1994, 94/16/0231; 19.05.1988, 87/16/0163; 10.03.1988, 87/16/0106; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Es ist daher der eindeutige Wille des Gesetzgebers, nur bei in der ersten Verhandlung rechtswirksam geschlossenen Vergleichen eine Reduzierung der Pauschalgebühr vorzusehen, erkennbar. Eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 zu TP 1 GGG kommt nicht in Betracht, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 04.11.1994, 94/16/0231; 19.05.1988, 87/16/0163; 10.03.1988, 87/16/0106; VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).

Da auch die anderen Fälle der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG hier nicht vorliegen, insbesondere auch kein prätorischer Vergleich (§ 433 ZPO) (vgl etwa VwGH 20.02.2003, 2000/16/0027), ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nicht auf die Hälfte.Da auch die anderen Fälle der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG hier nicht vorliegen, insbesondere auch kein prätorischer Vergleich (Paragraph 433, ZPO) vergleiche etwa VwGH 20.02.2003, 2000/16/0027), ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nicht auf die Hälfte.

3.3.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der Überreichung der Klage über einen Streitwert von € 2.590,90 die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden ist. Die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 wurde daher zu Recht im Betrag von € 171,00 (Streitwert über € 2.000,00 bis € 3.500,00) bemessen und von der BF durch Einziehung vom Konto ihres Vertreters entrichtet.3.3.3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der Überreichung der Klage über einen Streitwert von € 2.590,90 die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden ist. Die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, wurde daher zu Recht im Betrag von € 171,00 (Streitwert über € 2.000,00 bis € 3.500,00) bemessen und von der BF durch Einziehung vom Konto ihres Vertreters entrichtet.

Für die Rückzahlung von Gebühren ist es gemäß § 6 Abs 1 Z 1 und 2 GEG erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. All dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.Für die Rückzahlung von Gebühren ist es gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GEG erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. All dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.

Die belangte Behörde hat dem Rückzahlungsantrag der BF daher zu Recht nicht stattgegeben.

3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagseinbringung Pauschalgebühren Rückzahlungsantrag Vergleich Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2248880.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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