TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/20 2000/16/0027

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Veröffentlicht am 20.02.2003
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Index

21/02 Aktienrecht;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AktG 1965 §245;
BAO §209a;
GEG §6 Abs1;
GEG §7 Abs3;
GEG §7 Abs4;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
GGG 1984 §2 Z1 litb;
GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §204;
ZPO §433 Abs1;
ZPO §433;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W-AG in W, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 10. März 1997, Zl. Jv 6333-33a/95, betreffend Pauschalgebühr nach dem GGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin war Klägerin in der Bestandsache des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, AZ 20 C 419/91b. In ihrer am 22. April 1991 bei Gericht eingereichten Klage begehrte sie einerseits die Räumung eines bestimmten Objektes durch die Beklagte und andererseits die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin für bestimmte Schäden haften würde. Sie gab den Streitwert für Räumung mit S 6.000,--, für die Feststellung mit S 400.000,-- an, weshalb sie ausgehend von der Summe dieser Beträge GKM in Höhe von S 5.200,-- entrichtete.

Anlässlich der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1992 wurde von der Richterin auf dem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien dafür vorgesehenen Formular der Aufruf der Sache und die erschienen Personen festgehalten; weiters wurde als Ergebnis der Verhandlung "Vergleich" protokolliert. Diesem Formular angeheftet ist ein von einer Verfahrenspartei stammender mehrseitiger Vergleichstext, wobei allerdings in der Verhandlung handschriftliche Korrekturen vorgenommen wurden. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1992 überreichte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin "die überarbeitete Fassung des Vergleiches in der Causa ..., wie am 30. Oktober 1992 im Bezirksgericht verhandelt". Diese Ausfertigung enthält insbesondere alle handschriftlichen Korrekturen und den Hinweis, dass der Vergleich "in der Tagsatzung vom 30. Oktober 1992" abgeschlossen wurde.

Im Punkt 2 dieses Vergleiches verpflichtete sich die Beklagte, ihr Geschäftslokal über Aufforderung der Beschwerdeführerin zu räumen und geräumt von eigenen Fahrnissen der Beschwerdeführerin zu überlassen. Im Punkt 3. des Vergleiches verpflichtete sich die Beklagte, ein neues Geschäftslokal im sanierten und umgebauten Gebäude zu beziehen und ihren Geschäftsbetrieb in diesem Geschäftslokal unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufzunehmen.

Im Punkt 5 des Vergleiches sagte die Klägerin für den Verzicht auf die Ausübung des Mietrechtes zwischen dem Zeitpunkt der Räumung und dem Vorliegen der Voraussetzungen des Wiedereinzuges folgende Zahlungen zu:

a) für die ersten 12 Monate ab vereinbarungsgemäßer Räumung eine Entschädigung von insgesamt S 7.570.000,--

b) für jedes weitere volle Monat bis zum Wiedereinzug eine monatliche Entschädigung von S 333.000,--

c) Zuschuss zu den Kosten der Ausstattung des neuen Geschäftslokales S 900.000,--

d) Zuschuss zu Rechtsberatungs- und Steuerberatungskosten

S 660.000,--.

Der Kostenbeamte forderte zunächst mit Zahlungsaufforderung vom 4. August 1994 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von S 12.460.000,-- von beiden Verfahrensparteien je 0,5 %, also je S 62.300,-- an; beide Beträge, also S 124.600,-- wurden von der Beschwerdeführerin am 30. August 1994 berichtigt.

Eine Nachprüfung der Gerichtsgebühren durch den Revisor ergab eine Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Vergleiches vom 30. Oktober 1992. Das Begehren auf Räumung und das Begehren auf Wiederbezug wurde mit je S 7.200,-- bewertet; die Beträge laut Punkt 5 des Vergleiches wurden addiert, wobei der Bestandzins von S 333.000,-- monatlich mit 120 multipliziert wurde, sodass sich insofern ein Teilbetrag von S 39,960.000,-- ergab. Die Summe der Beträge laut Punkt 5 des Vergleiches und der je S 7.200,-- ergab die neue Bemessungsgrundlage von S 49,104.400,--.

Mit Zahlungsauftrag vom 10. August 1995 schrieb der Kostenbeamte der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG, ausgehend von der zuletzt genannten Bemessungsgrundlage, in der Höhe von 0,5 % dieses Streitwertes plus S 6.120,-- vor, wobei als bereits entrichtete Beträge die S 5.200,-- laut Klage und S 62.300,-- in Anschlag gebracht worden waren.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen einen Berichtigungsantrag , in dem sie vorbrachte, dass die Bemessungsgrundlage für Bestandstreitigkeiten (S 7.200,--) zweimal in Ansatz gebracht worden sei und dass neben der ursprünglichen Pauschalgebühr von S 5.200,-- in Wahrheit bereits S 124.600,-- (nämlich zweimal S 62.300,--) an Gerichtsgebühren entrichtet worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Aus Anlass des Berichtigungsantrages wurde der Zahlungsauftrag jedoch dahingehend berichtigt, dass die Vorschreibung nunmehr auch die Einhebungsgebühr in der Höhe von S 50,-- beinhaltete; weiters wurde die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, ausgehend von der schon vom Kostenbeamten herangezogenen Bemessungsgrundlage, mit 1,2 % dieses Streitwertes plus S 6.120,-- bemessen, sodass sich eine Neufestsetzung von S 595.423,-- ergab. Unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgten Zahlungen (S 5.200,-- und S 124.600,--) erfolgte eine Neuvorschreibung von S 465.623,--. Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin gerichtet.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den am 30. Oktober 1992 abgeschlossenen Vergleich; die Pauschalgebühr sei unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Entschädigung von S 333.000,-- werde ohne zeitliche Begrenzung übernommen, sodass als Wert dieses Rechtes auf wiederkehrende Leistungen das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei. Nach § 15 Abs. 2 GGG seien mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammen zu rechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bilde eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Da bei der Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr nur 0,5 % vom Streitwert der Berechnung zu Grunde gelegt worden seien, und nicht 1,2 %, sei die Berichtigung unter Bedachtnahme auf die erfolgten Zahlungen erforderlich gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 1999, B 968/97, abgelehnt und die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige Berechnung der Pauschalgebühr, im Besonderen auf richtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage und auf Anwendung des für einen prätorischen Vergleich geltenden Hundertsatzes, ferner auf richtige Anwendung der Übergangsbestimmung verletzt. Des Weiteren erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Beachtung der Verjährung darin verletzt, dass die belangte Behörde keine Verböserung außerhalb der Verjährungsfrist vornehmen dürfe.

Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist zunächst darauf, dass sie zur Zeit des gegenständlichen Zivilprozesses eine GesmbH gewesen sei; seit 1. Oktober 1993 (Eintragung im Firmenbuch) sei sie auf Grund einer formwechselnden Umwandlung eine AG. Der Zahlungsauftrag vom 10. August 1995 sei noch an die GmbH adressiert gewesen, er sei daher "ins Leere gegangen". Die belangte Behörde hätte den Berichtigungsantrag, der von der AG stammte, zurückweisen müssen. Über einen Berichtigungsantrag, der sich gegen ein rechtliches Nichts gerichtet hätte, hätte keine Sachentscheidung ergehen dürfen.

Bei einer derartigen formwandelnden Umwandlung wird die Identität der Gesellschaft durch die Änderung der Rechtsform nicht berührt. Wenn etwa die GesmbH ihre Rechtsform derart ändert, dass aus ihr eine Aktiengesellschaft wird (§§ 245 ff Akt G), wird in ihre Rechtspersönlichkeit nicht eingegriffen (Kastner-Doralt-Novotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 331). Die Beschwerdeführerin räumt auf Seite 2 der Urbeschwerde selbst ein, dass es sich bei der GesmbH und der Aktiengesellschaft um den identen Rechtsträger handelt.

Wenn somit der Zahlungsauftrag an die GesmbH gerichtet wurde, dann lag wohl ein Fehler in der Parteienbezeichnung vor; der Zahlungsauftrag ist aber der Aktiengesellschaft zugekommen, denn sie hat rechtzeitig dagegen ein Rechtsmittel erhoben. Davon, dass der Zahlungsauftrag an ein rechtliches Nichts ergangen sei, kann keine Rede sein, weil die Rechtspersönlichkeit erhalten blieb. Der angefochtene Bescheid ersetzte den Bescheid des Kostenbeamten und erging richtigerweise an die Aktiengesellschaft. Die im Zahlungsauftrag vorgenommene unrichtige Parteienbezeichnung hatte keinerlei Auswirkung, weil zu diesem Zeitpunkt ein Rechtssubjekt "GesmbH" neben der Beschwerdeführerin nicht existierte, sondern es sich, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, stets um das selbe Rechtsobjekt handelte.

Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage galt das GGG in der zuletzt durch das BG BGBl. Nr. 20/1991 geänderten Fassung. Nach dessen § 16 Z. 1 lit. c betrug die Bemessungsgrundlage S 6.000,-- bei Bestandstreitigkeiten sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen. Am 1. Jänner 1992 trat die Novelle BGBl. Nr. 694/1991 in Kraft, durch die diese Bemessungsgrundlage auf S 7.200,-- erhöht wurde. Art. III der Novelle sah vor, dass die Novelle auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden ist, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet wird.

Nach § 2 Z. 1 lit. a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, bei prätorischen Vergleichen mit der Beurkundung durch den Richter; nach lit. b für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes.

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon tritt nach Abs. 2 Z. 2 leg. cit. die Ausnahme ein, dass, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Entscheidend für die ausnahmsweise Änderung der Bemessungsgrundlage ist somit der Abschluss eines höherwertigen Vergleiches; insoferne ist gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG), sodass gemäß § 2 Z. 1 lit. b GGG in Anwendung der zitierten Übergangsbestimmung der höhere Tarif heranzuziehen war.

"Höherwertig" ist der geschlossene Vergleich aber nicht, was die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung betrifft, weil die Räumung schon in der Klage begehrt wurde. Diesbezüglich bestand die Abgabenpflicht schon mit Überreichung der Klage und trat durch den Vergleich keine Änderung ein, sodass für die Verpflichtung im Vergleich die alte Bemessungsgrundlage (S 6.000,--) heranzuziehen gewesen wäre.

Hinsichtlich der Verpflichtungen im Punkt 5 des Vergleiches bestreitet die Beschwerdeführerin nicht deren Zuordnung zu §§ 14 GGG, 58 Abs. 1 JN. Sie macht aber geltend, dass bei Berechnung des zehnfachen Jahreswertes auf die Staffelung der Beträge für das erste Jahr einerseits und die Folgejahre andererseits hätte Bedacht genommen werden müssen.

Punkt 5 des Vergleiches sieht wiederkehrende Leistungen als Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung der Mietrechte vor; dieser dort "Verzichtsdauer" genannte Zeitraum ist unbestimmt im Sinne des § 58 Abs. 1 JN, sodass das Zehnfache einer Jahresleistung anzunehmen ist.

Wenn nun nach Perioden gestaffelt unterschiedliche Jahresbeträge vereinbart werden, so hat dies keinen Einfluss darauf, dass die Leistungsdauer unbestimmt ist, sodass jedenfalls nur von einem zehnfachen Jahreswert ausgegangen werden darf. Bei der Ausmittlung ist vom Parteiwillen auszugehen; es ist also für das erste Jahr der für dieses Jahr vereinbarte Betrag, für die Folgejahre der dafür ausgemachte Betrag heranzuziehen, wobei die Obergrenze von 10 Jahren keinesfalls überschritten werden darf. Mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Summierung des Jahresbetrages für das erste Jahr mit dem Zehnfachen der folgenden Jahresbeträge werden als Bemessungsgrundlage letztlich 11 Jahre herangezogen, was dem Gesetzeswortlaut eindeutig widerspricht.

Die im Punkt 3 des Vergleiches vereinbarte Verpflichtung zum Wiederbezug hat die belangte Behörde dem selben Ansatz wie ein Räumungsbegehren unterstellt. Die Beschwerde enthält dazu - im Gegensatz zur Berufung - keine Ausführungen. Da sich § 16 Abs. 1 lit. c GGG auf "Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird" bezieht, erscheint die Heranziehung dieses Gebührentatbestandes, in der zum Vergleichszeitpunkt geltenden Fassung, gerechtfertigt.

Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG wird bei einem prätorischen Vergleich auf die Hälfte ermäßigt. Allerdings kann sich der Verwaltungsgerichtshof den Argumenten der Beschwerdeführerin, es liege hier ein prätorische Vergleich vor, nicht anschließen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein prätorischer Vergleich dann nicht anzunehmen ist, wenn in einem schon anhängigen Verfahren ein Vergleich über einen nicht klagsgegenständlichen Anspruch geschlossen wird (hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2002, Zl. 2002/16/0059 m.w.N.). Diese Auffassung wurde selbst in einem Fall wiederholt, in dem der nach Klagseinbringung geschlossene Vergleich im Protokoll als "prätorisch" bezeichnet wurde (hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl. 96/16/0276). Der prätorische Vergleich gemäß § 433 ZPO verfolgt den Zweck der Prozessvermeidung, sodass in einem bereits anhängigen streitigen Verfahren ein solcher Vergleich nicht mehr in Betracht kommt (hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 97/16/0452). In zahlreichen weiteren Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung wiederholt, dass bei einem Vergleich, der nach Klagseinbringung geschlossen wurde, von einem prätorischen Vergleich keine Rede sein kann.

Im gegebenen Fall fanden nach der Klagseinbringung mehrere Streitverhandlungen statt; zuletzt wurde die Verhandlung vom 1. Oktober 1992 auf den 30. Oktober 1992 erstreckt. Weder der Umstand, dass die Vergleichsausfertigung keine Geschäftszahl des Gerichtes, wohl aber den Ausfertigungsstempel enthält, noch die Tatsache, dass bei der Verhandlung keine Wiederholung der bisherigen Verhandlungsergebnisse nach § 138 ZPO protokolliert wurde, ändert etwas daran, dass dieser Vergleich nach Klagseinbringung geschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht in der Lage, darzutun, wie sonst als durch diesen Vergleich der streitige Zivilprozess AZ 20 C 419/91b geendet hätte. Für eine Anwendung des gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 ermäßigten Tarifes bestand daher keine Veranlassung.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die durch den angefochtenen Bescheid eingetretene "Verböserung" wehrt, ist sie auf § 7 Abs. 3 GEG zu verweisen, wonach der Gerichtshofpräsident an die gestellten Anträge nicht gebunden ist, sondern den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern kann. Im schon genannten Erkenntnis vom 30. April 1999 hat der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis Slg. Nr. 659/F verwiesen, wonach keine Gesetzwidrigkeit vorliegt, wenn der Gerichtshofpräsident einen für den Beschwerdeführer ungünstigeren Bescheid erlässt.

Zu einer tief schürfenden Untersuchung darüber, ob die Verwendung des Wortes "kann" im § 7 Abs. 3 GEG der Behörde ein Ermessen einräumt, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall schon deshalb nicht veranlasst, weil es die Beschwerde damit bewenden lässt, diesbezüglich einen Verstoß zu rügen, der "in die Verfassungssphäre reicht"; die Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof enthält dazu keine Ausführungen.

Bezüglich der geltend gemachten Verjährung galt im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruches § 8 GEG in der Fassung BGBl. Nr. 501/1984 (siehe dazu auch die Anmerkung 1 zu § 8 GEG bei Tschugguel-Pötscher, aaO). Nach dieser Bestimmung verjährte der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in drei Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.

Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass im gegenständlichen Fall innerhalb dieser Dreijahresfrist die Zahlungsaufforderung (§ 14 GEG) ergangen ist. Sie meint aber, dass bezüglich des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen höheren Betrages gegenüber der Zahlungsaufforderung Verjährung eingetreten sei, weil der angefochtene Bescheid ihr erst am 13. März 1997, also viereinhalb Jahre nach Vergleichsabschluss zugestellt worden sei. Die Auffassung, dass die Unterbrechungswirkung nur bis zu jenem Betrag reiche, auf den eine innerhalb der Verjährungsfrist gesetzte Verfahrenshandlung laute, ist durch § 7 Abs. 3 und 4 GEG nicht gedeckt. Diese Absätze lauten auszugsweise:

"3) ... In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) auch von Amts wegen aufheben oder abändern.

(4) Eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen kann ferner der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) vornehmen. ..."

Wenn der Gesetzgeber somit auf die eingetretene Verjährung ausdrücklich bei der amtswegigen Berichtigung durch den Bundesminister für Justiz bzw. durch den Revisor Bedacht nimmt, kann dies nur so gedeutet werden, dass der Gerichtshofpräsident auf Grund eines Berichtigungsantrages in seiner Abänderungsbefugnis nicht beschränkt ist, wenn nur zeitgerecht eine Unterbrechungshandlung gesetzt wurde. Zu den diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde sei auf die Bestimmung des § 209a BAO verwiesen; eine auch nach Eintritt der Verjährung zulässige Berufungsentscheidung kann abgabenmindernd, aber auch verbösernd sein (Stoll, BAO-Kommentar, 2207).

Was schließlich die auch in der Beschwerdeergänzung wiederholten Normbedenken betrifft, ist auf diesbezügliche Begründung im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes, der ja nach Durchführung eines Vorverfahrens ergangen war, zu verweisen.

Dadurch, dass die belangte Behörde in den beiden aufgezeigten Punkten bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage das Gesetz verletzte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160027.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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