Entscheidungsdatum
20.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W116 2254759-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.04.2022, Zl. 492237/19/ZD/0422, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.04.2022, Zl. 492237/19/ZD/0422, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.10.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 02.10.2019 fest.1. Mit Bescheid vom 14.10.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 02.10.2019 fest.
2. Mit Bescheid der ZISA vom 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport und Katastrophenhilfsdienst“ zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2022 bis 31.01.2023 zugewiesen. Der Bescheid konnte jedoch nicht zugestellt werden und wurde am 28.02.2022 mit dem Vermerk „Verzogen“ retourniert. Am 09.03.2022 wurde der Bescheid durch Hinterlegung zugestellt und am 29.03.2022 von der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers mit dem Vermerk „Nicht behoben“ erneut zurückgesendet.
3. Mit E-Mail vom 20.04.2022 teilte der Beschwerdeführer der ZISA mit, dass er am 09.02.2021 eine zweite Lehre als Kraftfahrzeugtechniker begonnen habe und dass er noch bis zum 08.08.2022 in diesem Lehrverhältnis stehen würde. Weiters würde er seit dem 10.09.2021 bis einschließlich 08.07.2022 die dritte Klasse der Ausbildung zum Kraftfahrzeugtechniker absolvieren. Von September 2022 bis Juli 2023 habe er dann noch die vierte Klasse an der Landesberufsschule Bludenz zu leisten. Er ersuchte daher, seine Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ende seiner Berufsausbildung im August 2023 aufzuschieben. Beiliegend wurden der Lehrvertrag zum Kraftfahrzeugtechniker vom 09.02.2021 und eine Schulbesuchsbestätigung der Landesberufsschule Bludenz vom 22.09.2021 übermittelt.
4. Mit E-Mail vom 26.04.2022 wurde der Beschwerdeführer von der ZISA aufgefordert, bis 28.04.2022 nachzuweisen, ob die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte für ihn bedeuten würde.
5. Mit E-Mail vom 26.04.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine erweiterte KFZ-Techniker Ausbildung am 09.02.2021 begonnen habe und dass diese mit der Berufsschulzeit noch bis Juli 2023 andauern würde. Er könnte das Modul Systemelektronik bzw. vertiefte Elektronik sonst nicht mehr absolvieren. Dies sei für ihn nicht nur ein bedeutender Nachteil, sondern zudem eine außerordentliche Härte, die eine Zerstörung seiner weiteren beruflichen Zukunft nach sich ziehen würde, welche ihm als jungen Auszubildenden einfach nicht zugemutet werden könne. Er wolle einfach zuerst versuchen, seine berufliche Zukunft abzusichern, um eine berufliche Basisausbildung für die Jahre nach dem Zivildienst zu haben.
6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung seiner Ausbildung erleiden würde bzw. welche außergewöhnliche Härte damit verbunden wäre. Diese Frist sei ergebnislos abgelaufen. Da er trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde einem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 03.05.2022 nachweislich übergeben.
7. Mittels E-Mail vom 08.05.2022 richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde zunächst an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihm daraufhin mit Erledigung vom 10.05.2022 per Verweisung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG mitteilte, dass mittels E-Mail eingebrachte Schriftsätze keine Rechtswirkungen zu entfalten vermögen und dass Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind. 7. Mittels E-Mail vom 08.05.2022 richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde zunächst an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihm daraufhin mit Erledigung vom 10.05.2022 per Verweisung gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mitteilte, dass mittels E-Mail eingebrachte Schriftsätze keine Rechtswirkungen zu entfalten vermögen und dass Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind.
8. Mit Schreiben der ZISA vom 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer bezüglich der vorzeitigen Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu einer Stellungnahme aufgefordert. Er wäre seit 09.05.2022 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben und hätte trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.
9. Mit E-Mail vom 15.05.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er am 20.04.2022 erstmals ein Schreiben bezüglich seiner Einberufung zum Zivildienst erhalten habe. Das Schreiben vom 09.03.2022 habe er nie erhalten. Es sei ihm jedoch völlig unerklärlich, weshalb er während seiner Lehrausbildung zum Zivildienst einberufen worden sei. Deshalb habe er eine Beschwerde erhoben, deren Ergebnis er nunmehr abwarten würde.
10. Mit E-Mail vom 20.05.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde. Er habe am 09.02.2021 eine zweite Lehre als KFZ-Techniker begonnen, weil er damit einen krisensicheren Beruf für seine Zukunft habe, diesbezüglich ein großer Fachkräftemangel herrschen würde und er als Motorradtechniker im Winter keine Arbeit habe. Er müsste wegen dem Zivildienst seine Lehre im Mai beenden und das gesamte dritte Schuljahr wiederholen, da er durch den Abbruch nicht beurteilt werden könnte. Dadurch würde sich seine Ausbildung um mindestens ein bis zwei Jahre verzögern. Außerdem würde er seine Lehrstelle verlieren und es sei schwer, in seiner Umgebung eine andere Ausbildungsstelle zu finden. Schließlich würde er durch den Abbruch der Lehre auch einen großen finanziellen Nachteil erleiden. Er ersuchte daher, seinem Anliegen zu entsprechen und die Ableistung seines (weiteren) Zivildienstes bis nach dem Abschluss seiner Lehre aufzuschieben.
11. Mit Bescheid der ZISA vom 23.05.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 ZDG per 25.05.2022 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Weiters wurde festgestellt, dass er für den Zeitraum von 3 Monaten bezüglich der Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird. 11. Mit Bescheid der ZISA vom 23.05.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZDG per 25.05.2022 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Weiters wurde festgestellt, dass er für den Zeitraum von 3 Monaten bezüglich der Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.
12. Mit Anschreiben der ZISA vom 31.05.2022 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 01.06.2022) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 04.04.2019 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 04.04.2019 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.
Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom 13.11.2017 bis 29.12.2020 eine Lehre als Motorradtechniker/-mechaniker (vgl. Lehrvertrag vom 09.11.2017). Er verfügt damit bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die ihm nach Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einen sofortigen Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Seit 09.02.2021 befindet er sich in einem Lehrverhältnis als Kraftfahrzeugtechniker. Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom 13.11.2017 bis 29.12.2020 eine Lehre als Motorradtechniker/-mechaniker vergleiche Lehrvertrag vom 09.11.2017). Er verfügt damit bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die ihm nach Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einen sofortigen Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Seit 09.02.2021 befindet er sich in einem Lehrverhältnis als Kraftfahrzeugtechniker.
Mit Bescheid der ZISA vom 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport und Katastrophenhilfsdienst“ zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2022 bis 31.01.2023 zugewiesen. Mit Bescheid der ZISA vom 23.05.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 ZDG per 25.05.2022 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, weil er nach Antritt seines ordentlichen Zivildienstes trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung seit 09.05.2022 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist. Mit Bescheid der ZISA vom 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „Rettungs-, Krankentransport und Katastrophenhilfsdienst“ zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2022 bis 31.01.2023 zugewiesen. Mit Bescheid der ZISA vom 23.05.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZDG per 25.05.2022 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, weil er nach Antritt seines ordentlichen Zivildienstes trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung seit 09.05.2022 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bzw. seinem Vorbringen. Die ZISA hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausreichend ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargestellt.
Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbringen können. Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Insbesondere hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der belangten Behörde keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erbringen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag einerseits geltend, dass er die dritte Klasse Berufsschule wiederholen müsste, weil er durch einen Abbruch wegen der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes nicht beurteilt werden könnte und andererseits, dass er seine Lehrstelle verlieren und an seinem Wohnort ganz schwer eine andere finden würde. Schließlich würde er durch den Abbruch seiner Lehre einen großen finanziellen Nachteil erleiden.
2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 131/2021 von Bedeutung:2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2021, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
[…]
§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf: Paragraph 25, (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (§§ 25a bis 30), 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ~ (Paragraphen 25 a bis 30),
2. Reisekostenvergütung (§ 31), 2. Reisekostenvergütung (Paragraph 31,),
3. Kranken-und Unfallversicherung (§ 33), 3. Kranken-und Unfallversicherung (Paragraph 33,),
4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34), 4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (Paragraph 34,),
5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b). 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (Paragraph 34 b,).
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1). (1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (Paragraph 28, Absatz eins,).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1), 1. Unterbringung (Paragraph 27, Absatz eins,),
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000), Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2000,),
3. Bekleidung und
4. Reinigung der Bekleidung.“
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
„Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 04.04.2019 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst am 09.02.2021 weshalb § 14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.3. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 04.04.2019 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst am 09.02.2021 weshalb Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen.
4. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:4. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg. cit. gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
5. Der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers wurde mit 02.10.2019 festgestellt (vgl. Bescheid der ZISA vom 14.10.2019). Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurde, wäre sein Zivildienstantritt gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.5. Der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers wurde mit 02.10.2019 festgestellt vergleiche Bescheid der ZISA vom 14.10.2019). Da er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen wurde, wäre sein Zivildienstantritt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung begonnen hat, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, zweiter Satz, sein Zivildienstantritt auch aufzuschieben, wenn die Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
6. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er den Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG nicht erbracht habe. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, erster Satz, nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2, zweiter Satz, vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. 6. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er den Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nicht erbracht habe. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2,, erster Satz, nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,, zweiter Satz, vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.
Der belangten Behörde ist insoweit zu folgen.
7. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits eine Lehre als Motorradtechniker/-mechaniker erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, wonach der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (vgl VwGH 25.01.1994, 94/11/0001; 27.06.1995, 95/11/0078; 18.02.1997, 96/11/0302). 7. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits eine Lehre als Motorradtechniker/-mechaniker erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen werden, wonach der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, ZDG darin liegt, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen vergleiche VwGH 25.01.1994, 94/11/0001; 27.06.1995, 95/11/0078; 18.02.1997, 96/11/0302).
Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu § 14 ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305).
Dass der Beschwerdeführer im Winter offenbar keine (ausreichende) Arbeit hat, vermag nicht zu ändern, dass er über eine Ausbildung verfügt, die ihn in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzusteigen. Der von ihm vorgebrachte Umstand musste ihm bereits zum Ausbildungszeitpunkt bekannt sein und war es dem Beschwerdeführer dennoch möglich, während seiner gesamten Lehrzeit ununterbrochen in einem Lehrbetrieb zu arbeiten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dieser Umstand der Ausübung eines seiner vollendeten Ausbildung entsprechenden Berufes entgegensteht.Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 14, ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten (VwGH 30.01.1996, 95/11/0305). , Dass der Beschwerdeführer im Winter offenbar keine (ausreichende) Arbeit hat, vermag nicht zu ändern, dass er über eine Ausbildung verfügt, die ihn in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzusteigen. Der von ihm vorgebrachte Umstand musste ihm bereits zum Ausbildungszeitpunkt bekannt sein und war es dem Beschwerdeführer dennoch möglich, während seiner gesamten Lehrzeit ununterbrochen in einem Lehrbetrieb zu arbeiten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dieser Umstand der Ausübung eines seiner vollendeten Ausbildung entsprechenden Berufes entgegensteht.
Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, und die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären, oder auch im Falle des Verlusts eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus (siehe dazu VwGH 24.08.1999, 98/11/0203; 24.08.1999, 99/11/0079; 24.10.2000, 2000/11/0139); der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0082). Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG ist etwa dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, und die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären, oder auch im Falle des Verlusts eines ganzen weiteren Schuljahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Schulbesuches hinaus (siehe dazu VwGH 24.08.1999, 98/11/0203; 24.08.1999, 99/11/0079; 24.10.2000, 2000/11/0139); der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0082).
Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Festzuhalten ist, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums [hier: Lehre]“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung, würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte. Entscheidend ist zudem, dass der Lehrvertrag des Beschwerdeführers nur aus besonderen Gründen (Paragraphen 14, 15, 15 a, Berufsausbildungsgesetz – BAG) – wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört – aufgelöst werden kann. Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung, würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.
8. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Ableistung des Zivildienstes von einem erheblichen Einschnitt in sein Einkommen ausgeht, noch kein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es für ihn auch finanziell nur sehr schwer möglich sei, die Lehre abzubrechen, da er dadurch einen großen finanziellen Nachteil hätte. 8. Auch ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einer Ableistung des Zivildienstes von einem erheblichen Einschnitt in sein Einkommen ausgeht, noch kein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es für ihn auch finanziell nur sehr schwer möglich sei, die Lehre abzubrechen, da er dadurch einen großen finanziellen Nachteil hätte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtigem neben der Grundvergütung weitere Ansprüche gemäß § 25 ZDG, insbesondere Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe zustehen, um seine soziale Sicherstellung zu gewährleisten. Die allgemeine Lebenserfahrung rechtfertigt darüber hinaus die Annahme, dass der sich aus den genannten Ansprüchen ergebende Betrag nicht deutlich unter jenem Betrag liegt, der sich aus der Lehrlingsentschädigung ergeben würde. Ein bedeutender Nachteil kann in der allfälligen Verschmälerung seines Einkommens aufgrund der Ableistung des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Zivildienstpflichtigem neben der Grundvergütung weitere Ansprüche gemäß Paragraph 25, ZDG, insbesondere Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe zustehen, um seine soziale Sicherstellung zu gewährleisten. Die allgemeine Lebenserfahrung rechtfertigt darüber hinaus die Annahme, dass der sich aus den genannten Ansprüchen ergebende Betrag nicht deutlich unter jenem Betrag liegt, der sich aus der Lehrlingsentschädigung ergeben würde. Ein bedeutender Nachteil kann in der allfälligen Verschmälerung seines Einkommens aufgrund der Ableistung des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer nicht erkannt werden.
9. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Antrittsaufschub außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Berufsausbildung Harmonisierungspflicht Lehre - Berufsschule Nachweismangel ordentlicher Zivildienst Tauglichkeit Unterbrechung vorzeitige Entlassung ZivildienstpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W116.2254759.2.00Im RIS seit
19.08.2022Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022