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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1993, Zl. 177.590/3-IV/10/93, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des (am 18. Juni 1973 geborenen) Beschwerdeführers vom 14. September 1993 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Z. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) abgewiesen wurde.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes mit der Begründung begehrt, er sei seit 1. September 1993 Student des Iwanson Dance Center in München. Dieses Institut sei keine Hochschule, weshalb ein Aufschub nach § 14 Z. 2 ZDG nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer sei seit September 1993 zivildienstpflichtig. Er habe die HBLA für Touristik (3-jährige Fachschule) abgeschlossen. Die private Tanzausbildung des Beschwerdeführers an dem genannten Institut in München erfülle nicht den Tatbestand des § 14 Z. 1 ZDG, zumal der Beschwerdeführer seine Schulausbildung bereits abgeschlossen habe und es zumutbar erscheine, die weitere Berufsfortbildung nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes zu absolvieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Gemäß § 14 Z. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zu näher genannten zeitlichen Grenzen aufzuschieben.
2. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, weil § 14 Z. 1 und 2 ZDG einen Aufschub des Zivildienstes nicht nur dann vorsähen, wenn ein Zivildienstpflichtiger Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sei, oder wenn ein solcher sonst in einer Berufsvorbereitung stehe und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit einen bedeutenden Nachteil erleiden würde, oder wenn er einem Hochschulstudium obliege oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereite, sondern auch dann, was die belangte Behörde übersehen habe, wenn er andere rücksichtswürdige Umstände nachweise.
Diese Auffassung ist verfehlt. Die im § 14 Z. 1 ZDG genannten "anderen rücksichtswürdigen Umstände" stellen nur eine Alternative zu dem durch eine Unterbrechung der Vorbereitungszeit verursachten "bedeutenden Nachteil" dar, sie ersetzen aber nicht die Tatbestandsvoraussetzung, daß es sich um einen Zivildienstpflichtigen handelt, der "sonst in einer Berufsvorbereitung" steht. "Andere rücksichtswürdige Umstände" allein rechtfertigen somit nicht den Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z. 1 ZDG. Mit diesem Auslegungsergebnis stimmt auch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG überein, welche die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vorsieht, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. Rücksichtswürdige Umstände, die nicht mit der Unterbrechung einer Berufsvorbereitung im Zusammenhang stehen, können somit nur im Rahmen eines Antrages nach § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG geltend gemacht werden.
3. Soweit den weiteren Beschwerdeausführungen die Auffassung zugrundeliegt, der Tatbestand des § 14 Z. 1 ZDG sei erfüllt, weil der Beschwerdeführer durch den Besuch des Tanzinstitutes in München in einer Berufsvorbereitung stehe und die Unterbrechung des Besuches für ihn einen bedeutenden Nachteil darstelle, können diese Ausführungen der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Beschwerdeführer nach der Absolvierung der von ihm besuchten Fachschule einen einschlägigen Beruf ergreifen kann. Wenn er nun eine Ausbildung für einen völlig anderen Beruf absolvieren will, kann dies einen Aufschub nicht rechtfertigen, weil der Zweck dieses Rechtsinstitutes darin liegt, daß der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muß (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 93/11/0001). Im Hinblick auf diese Überlegungen bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das nach den Behauptungen des Beschwerdeführers begonnene Studium an dem genannten Tanzinstitut in München eine Berufsvorbereitung im Sinne des § 14 Z. 1 ZDG darstellt.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110001.X00Im RIS seit
20.11.2000