Entscheidungsdatum
21.07.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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W278 2256605-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2022, XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2022, römisch 40 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist spätestens am 29.10.2020 unrechtmäßig in Österreich eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es liegen EUROCAC 1 -Treffer aus Deutschland XXXX und den Niederlanden XXXX vor.Es liegen EUROCAC 1 -Treffer aus Deutschland römisch 40 und den Niederlanden römisch 40 vor.
Im Zuge der Verfahrensführung des Bundesamtes ergab sich, dass gegen den BF durch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 03.03.2016 ein negativer Asylbescheid erlassen wurde. Am 13.02.2019 ist der BF in sein Heimatland abgeschoben worden.
Deutschland und die Niederlande gaben am 18.11.2020 bzw. 09.12.2020 und 16.11.2020 bekannt, dass die Rückübernahme des Bf. abgelehnt wird.
Mit Aktenvermerk vom 10.12.2020 wurde das Asylverfahren des BF gem. § 24 Abs. 2 AsylG wegen Untertauchens eingestellt. Durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 4 BFA-VG wegen Entziehung vom Asylverfahren erlassen.Mit Aktenvermerk vom 10.12.2020 wurde das Asylverfahren des BF gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG wegen Untertauchens eingestellt. Durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG wegen Entziehung vom Asylverfahren erlassen.
Der BF wurde am 28.03.2022 bei der Einreise aus Italien kontrolliert, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert; der vollzogene Festnahmeauftrag wurde am 29.03.2022 widerrufen.
Am 29.03.2022 wurde der BF niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab der BF an, dass sich sein Reisepass in Algerien befinde und er in Österreich über keine Personal- oder andere Dokumente verfüge. In Europa habe er mehrere Gelegenheitsarbeiten im Baugewerbe ausgeübt. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Deutschland sei er wegen Raubes zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Weiters gab der BF an, einen Monat nach seiner ersten Asylantragsstellung in Österreich nach Italien weitergereist und dann zwischen Frankreich und Italien gependelt zu sein. Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich nicht.
Dem BF wurde am 29.03.2022 die Mitteilung betreffend Wiederaufnahme in die Grundversorgung des Bundes ausgehändigt.
Mit Prognoseentscheidung vom 29.03.2022 wurde das Asylverfahren des BF zugelassen.
Mit Bescheid der Außenstelle Innsbruck der Regionaldirektion Tirol des BFA vom 03.05.2022 wurde der Antrag des BF hinsichtlich §§ 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Bf. nach Algerien für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, ein Einreiseverbot in der Höhe von 2 Jahren erlassen und einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt. Der asylrechtliche Bescheid wurde samt Information über Rechtsberatung, Rückkehrberatung und Verpflichtung zur Ausreise am 06.05.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit 03.06.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid der Außenstelle Innsbruck der Regionaldirektion Tirol des BFA vom 03.05.2022 wurde der Antrag des BF hinsichtlich Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Bf. nach Algerien für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, ein Einreiseverbot in der Höhe von 2 Jahren erlassen und einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. Der asylrechtliche Bescheid wurde samt Information über Rechtsberatung, Rückkehrberatung und Verpflichtung zur Ausreise am 06.05.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs mit 03.06.2022 in Rechtskraft.
Am 15.06.2022 wurde der BF von Exekutivbeamten einer Personskontrolle unterzogen. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Er wurde festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Im Rahmen der mit dem BF am 15.06.2022 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, seit 3 Monaten im Bundesgebiet und zuvor 3 Monate in Frankreich gewesen zu sein. Er habe im 21. Bezirk bei einem Freund bzw. bei einer Frau gewohnt. Eine genaue Adresse wurde vom BF nicht genannt. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Seine Eltern und Geschwister leben in Algerien. Er gab an sein Leben durch Schwarzarbeit zu finanzieren. Er verfüge über Barmittel in der Höhe von 5 Euro. Dass gegen ihn ein Einreiseverbot bestehe, wisse er nicht.
Am selben Tag wurde über den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF samt Informationsblättern betreffend Rechts- und Rückkehrberatung am selben Tag zugestellt.Am selben Tag wurde über den BF mit Mandatsbescheid die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF samt Informationsblättern betreffend Rechts- und Rückkehrberatung am selben Tag zugestellt.
Am 01.07.2022 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim BVwG ein. Es wurde eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid eingebracht sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 15.06.2022 in Schubhaft angehalten werde und bis zum 01.07.2022 kein HRZ Verfahren eingeleitete worden sei. Des Weiteren befinde sich der BF seit 18.06.2022 im Hungerstreik und sei daher bereits aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes die Haftunfähigkeit eingetreten. Auch sei die HRZ Ausstellung durch die algerische Botschaft innerhalb der höchstmöglichen Anhaltedauer voraussichtlich nicht zu erlangen, da im Jahr 2021 keine einzige Abschiebung nach Algerien stattgefunden habe. Die Schubhaft sei rechtswidrig, da das Bundesamt im gegenständlichen Fall nicht darauf kürzest mögliche Anhaltedauer hingewirkt habe. Die angeordnete Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, da ein gelinderes Mittel in Form einer regelmäßigen Meldeverpflichtung den Sicherungszweck erfüllt hätte. Es liege keine Fluchtgefahr vor, da das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine nicht ausreiche Fluchtgefahr zu begründen. Beantragt wurde die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung – unter Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA und des BF durchzuführen sowie die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung nichtvorliegenden Haftfähigkeit des BF und Kostenersatz im Sinne der Aufwandersatzverordnung. Beigelegt wurde der Beschwerde eine E-Mail-Kommunikation mit dem Bundesamt, aus dem hervorgeht, dass mit 27.06.2022 noch kein HRZ Verfahren eröffnet wurde.
Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme in der im Wesentlichen folgendes ausgeführt wurde: „Der Bf. tauchte zumindest zeitweise unter und war für die Behörde nicht greifbar, wodurch seine Nichtmitwirkung am Verfahren dokumentiert ist. Der Bf. war im Bundesgebiet ausschließlich in Betreuungseinrichtungen des Bundes und nunmehr in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt wurde bloß im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle festgestellt. Ein Familienleben im Bundesgebiet liegt nicht vor. Der Bf. verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates und sind für die Behörde keine Bemühungen des Bf. zur Erlangung eines solchen Dokumentes ersichtlich, diese werden auch nicht behauptet.
Der Bf. tauchte im Bundesgebiet unter und ist, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten, in mehrere europäische Staaten gereist. Ein Asylverfahren des Bf. in Deutschland wurde bereits 2016 negativ abgeschlossen. Dennoch reiste er unrechtmäßig in mehrere europäische Staaten weiter.
Abschiebung nach Algerien seien durchführbar und haben 2022 bereits erfolgreich stattgefunden.
Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie Ersatz der Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand und eines etwaigen Verhandlungsaufwandes.
Das BVwG beauftragte am 04.07.2022 die amtsärztliche Untersuchung des BF und forderte das PAZ auf die medizinischen Unterlagen des BF vorzulegen.
Die medizinischen Unterlagen wurden mit 04.07.2022 vorgelegt, der amtsärztliche Befund mit 05.07.2022.
Mit 07.07.2022 teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF infolge des Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde und ein gelinderes Mittel angeordnet wurde.
Am 07.07.2022 wurde das BFA vom BVwG aufgefordert konkrete Fragen zum HRZ Verfahren betreffend den BF zu beantworten. Die Beantwortung erfolgte mit 08.06.2022
Dem BF wurde mit Parteiengehör vom 11.07.2022 die Stellungnahme des BFA, die zusätzliche Stellungnahme betreffend das HRZ Verfahren, die medizinischen Unterlagen sowie der amtsärztliche Befund zur Stellungnahme übermittelt und eine Frist zur Beantwortung bis 15.07.2022 eingeräumt.
Weder innerhalb der eingeräumten Frist, noch bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung langte eine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A. Feststellungen:
1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt die Staatsbürgerschaft Algeriens. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde von 15.06.2022 bis 07.07.2022 in Schubhaft angehalten. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF befand sich von 20.06.2022 bis zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung im Hungerstreik und hat dadurch 7 kg – auf 51 kg - abgenommen. Der BF wies einen reduzierten Allgemeinzustand auf und wirkte verlangsamt. Seine Alltagfähigkeiten waren nicht eingeschränkt. Die Vitalwerte des BF wurden aufgrund des Hungerstreiks täglich kontrolliert. Während seiner Anhaltung in Schubhaft war er haft- und verhandlungsfähig.
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.5. Er wurde am 15.06.2022 auf Basis eines Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und im Anschluss dem BFA vorgeführt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.06.2022 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG die Schubhaft - nach der Einvernahme des BF - zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung über den BF angeordnet. Der BF befand sich seit 15.06.2022 in Schubhaft und am 07.07.2022 infolge des Hungerstreiks vom Bundesamt in ein gelinderes Mittel entlassen.1.5. Er wurde am 15.06.2022 auf Basis eines Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und im Anschluss dem BFA vorgeführt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.06.2022 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die Schubhaft - nach der Einvernahme des BF - zur Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung über den BF angeordnet. Der BF befand sich seit 15.06.2022 in Schubhaft und am 07.07.2022 infolge des Hungerstreiks vom Bundesamt in ein gelinderes Mittel entlassen.
Das Bundesamt hat mit dem BF am 24.06.2022 die notwendigen Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ausgefüllt, am 30.06.2022 wurde diese an die zuständige Fachabteilung der Direktion des Bundesamts übersandt. Die zuständige Fachabteilung des Bundesamts leitete die Unterlagen am 07.07.2022 an die algerische Botschaft weiter.
Für die Ausstellung eines HRZ durch die algerische Botschaft ist die persönlich Vorführung des BF Voraussetzung.
Der letzte Vorführungstermin vor die algerische Botschaft fand am 10.06.2022 statt. Bei diesem Vorführungstermin wurde das Bundesamt darüber informiert, dass aufgrund der Abwesenheit von mehreren Mitarbeitern der Botschaft während der Sommerzeit keine Vorführungen stattfinden können. Der nächste Vorführtermin wurde dem Bundesamt für September 2022 zugesagt. Die nächstmögliche Vorführung des BF hätte im September 2022 erfolgen können.
Eine frühere Übermittlung der HRZ Formulare an die algerische Vertretungsbehörde hätte den Identifizierungsprozess des BF im konkreten Fall nicht beschleunigen können.
Die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer war realistisch möglich. Algerische Staatangehörige werden regelmäßig von den Algerischen Vertretungsbehörden identifiziert, es werden regelmäßig HRZ ausgestellt und 2022 wurden bereits mehrere erfolgreiche Abschiebungen von algerischen Staatsangehörigen durchgeführt.
2. Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr:
2.1. Mit Bescheid der Regionaldirektion Tirol wurde am 03.05.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
2.2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich fremdenrechtlich auffällig geworden. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versuchte sich vor den Behörden verborgen zu halten. Der BF tauchte im Bundesgebiet unter und ist, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten, nach Frankreich weitergereist. Er lebte im Verborgenen und war für die Behörden nicht erreichbar. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er verfügt über kein Reisedokument.
3. Zur familiären/sozialen Komponente:
Der mittellose BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF verfügt über keine Krankenversicherung und ist beschäftigungslos. Der BF finanziert sein Leben in Österreich durch Schwarzarbeit. Der BF machte keine konkreten Angaben zu seiner Unterkunft. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft hatte der BF keine verfügbaren Geldmittel, auf welche er hätte zugreifen können. Die Freunde des BF im Bundesgebiet hielten diesen nicht von einem Leben im Verborgenen abhalten, sondern ermöglichten ihm eine Unterkunftnahme ohne behördliche Meldung.
B. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.06.2022. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, sowie die Anhaltedatei des BMI.
Die Feststellungen zum laufenden HRZ Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus den Stellungnahmen des Bundesamts der Regionaldirektion sowie der zuständigen Fachabteilung der Direktion. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen des PAZ sowie aus dem amtsärztlichen Befund vom 05.07.2022. Sämtliche Stellungnahmen des Bundesamtes, sowie die medizinischen Unterlagen samt dem amtsärztlichen Befund wurden dem BF im Wege des schriftlichen Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der BF nutze diese Möglichkeit nicht.
1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Die Feststellungen zu diesem Punkt sind unstrittig, die algerische Staatsangehörigkeit ist aufgrund der Aktenlage ersichtlich.
1.2. Der Bescheid des Bundesamtes Zl. XXXX betreffend die Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot vom 03.05.2022, samt Nachweis über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung liegt im Akt ein. Dem Bestehen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 1.2. Der Bescheid des Bundesamtes Zl. römisch 40 betreffend die Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot vom 03.05.2022, samt Nachweis über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung liegt im Akt ein. Dem Bestehen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
1.3. Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand und zum Hungerstreik des BF ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen des PAZ, sowie aus dem amtsärztlichen „Befund und Gutachten“ vom 05.07.2022 aus dem sich die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF ergibt.
1.4. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
1.5. Der Mandatsbescheid samt Zustellnachweis liegt im Gerichtakt ein, die Anhaltedauer in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei, die Feststellung zur Entlassung des BF in Folge des Hungerstreiks und der Anordnung eines gelinderen Mittels ergibt sich aus der Entlassungsbestätigung und der Information an das BVwG durch das Bundesamt.
1.6. Die Feststellungen betreffend die Zusammenarbeit des BFA mit der algerischen Vertretungsbehörde und den bisher erfolgen Identifizierungen und durchgeführten Abschiebungen 2022, sowie betreffend die einzelnen vom Bundesamt gesetzten Schritte im konkreten HRZ Verfahren ergeben sich zweifelsfrei aus den glaubhaften Stellungnahmen der jeweiligen Fachabteilungen des Bundesamts. Diesen Stellungnahmen wurde vom BF nicht entgegengetreten. Dass algerische Staatsangehörige ohne Personaldokumente zur Identifizierung vor die Vertretungsbehörde vorgeführt werden müssen ergibt sich aus der Stellungahme und entspricht dem Gerichtswissen. Der letzte Vorführtermin vor die algerische Vertretungsbehörde fand am 10.06.2022 statt, der BF wurde mit 15.06.2022 aufgegriffen, daraus ergibt sich, dass die nächstmögliche Vorführung des BF zur Identifizierung im September 2022 möglich ist.
Das Bundesamt hätte im gegenständlichen Fall auch durch schnellere Übermittlung der HRZ Antragsformulare an die algerische Vertretungsbehörde, mangels früherem Vorführtermin nicht auf eine schnellere Identifizierung des BF hinwirken können. Dass die Identifizierung und Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft möglich gewesen ist ergibt sich durch den Umstand, dass aufgrund der fehlenden Identifizierung und der fehlenden notwendigen Reisedokumente die gesetzlich höchstzulässige Anhaltedauer 18 Monate beträgt. Es ist Gerichtswissen, dass die algerischen Behörden, nach erfolgter Vorführung mehrere Monate für den Identifizierungsprozess benötigen. Der BF befand sich seit 15.06.2022 in Schubhaft, die Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde hätte im September stattfinden können. Selbst wenn die Vertretungsbehörden im Anschluss an die Vorführung sechs Monate für die Identifizierung benötigt hätten, wäre eine Abschiebung des BF jedenfalls innerhalb der 18-monatigen höchstzulässigen Anhaltedauer realistisch möglich gewesen. 2022 wurden vom Bundesamt bereits mehrere Abschiebungen nach Algerien erfolgreich durchgeführt.
2. Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr:
2.1. Dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeende Maßnahme besteht wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
2.2. Die fremdenrechtlichen Auffälligkeiten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält ergibt sich zweifelsfrei aus einem rezenten ZMR Auszug. Vielmehr hielt er sich unangemeldet und damit vor den Behörden im Verborgenen auf und er konnte im Zuge seiner Einvernahme auch keine konkrete Adresse seines Aufenthaltsortes nennen, sondern beschränkte hier seine Angaben darauf, dass er für drei Monate in Wien 21. Bei einem Freund gewohnt habe und davor in Frankreich gewesen sei. Auch führte er selbst aus lediglich über fünf Euro Bargeld zu verfügen und er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert zu haben. Es ist dem Bundesamt sohin nicht entgegenzutreten, wenn es von der Notwendigkeit einer Anhaltung des BF ausging um ihn an einem erneuten Untertauchen zu hindern. Auf diese Umstände in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF während seiner Anhaltung über mehrere Wochen hinweg im Hungerstreik war und dadurch schlussendlich auch seine Entlassung erwirken konnte, stützt sich somit die Feststellung, dass der BF in Summe nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig ist. Den Ausführungen zur Fluchtgefahr in der Stellungnahme des Bundesamtes ist der BF nicht entgegengetreten.
3. Zur familiären/sozialen Komponente:
3.1. Die Feststellungen zu fehlenden familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft. Dass der BF ohne Beschäftigung ist und sein Leben durch Schwarzarbeit finanziert ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme vom 15.06.2022. Die Feststellung zu den nichtvorhandenen Barmitteln des BF sind der Anhaltedatei entnommen und ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF aufgrund des Freundes im 21. Bezirk über eine soziale Anknüpfung im Bundesgebiet verfüge, die die Fluchtgefahr relativiere, so geht dieses Vorbringen ins Leere, da ihm dieser Freund den Aufenthalt im Verborgenen, durch die zur Verfügung Stellung der Unterkunft erst ermöglicht hat.
C. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
1. Rechtsgrundlagen:
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 28, VO (EU) 604 aus 2013, lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann., (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2, (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15, (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
3. Zur Beschwerdeabweisung (Spruchpunkt A) I.):3. Zur Beschwerdeabweisung (Spruchpunkt A) römisch eins.):
3.1. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und konkret auf die Sicherung der Abschiebung gestützt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und für die Dauer der Schubhaft bestand eine rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, ein asylrechtlicher Kontext bestand nicht. Der Schubhaftbescheid wurde damit zu Recht auf leg cit gestützt.3.1. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und konkret auf die Sicherung der Abschiebung gestützt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und für die Dauer der Schubhaft bestand eine rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, ein asylrechtlicher Kontext bestand nicht. Der Schubhaftbescheid wurde damit zu Recht auf leg cit gestützt.
3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Er ist in Österreich untergetaucht und hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer tauchte während seines Verfahrens auf internationalen Schutz unter, reiste weiter nach Frankreich und war für die Behörden nicht greifbar (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG). Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Er ist in Österreich untergetaucht und hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer tauchte während seines Verfahrens auf internationalen Schutz unter, reiste weiter nach Frankreich und war für die Behörden nicht greifbar (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme vor, er war für die Behörde bereits während des Verfahrens zur Ausweisung nicht erreichbar und entzog sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen bisher Abschiebung nach Algerien (§76 Abs. 3 Z 3 FPG). Gegen den BF lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme vor, er war für die Behörde bereits während des Verfahrens zur Ausweisung nicht erreichbar und entzog sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen bisher Abschiebung nach Algerien (§76 Absatz 3, Ziffer 3, FPG).
Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, konnte der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht glaubhaft machen. Vielmehr legte er dem Bundesamt gegenüber nicht offen an welcher Adresse er sich konkret aufhielt und welcher Freund ihm für drei Monate ohne behördliche Meldung Unterkunft gegeben hat. Der BF hielt sich unter Missachtung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und finanzierte diesen Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Der BF war mittellos, ohne legale Beschäftigung und ohne Krankenversicherung (§ 76 Abs. 3 Z. 9 FPG).Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, konnte der BF zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht glaubhaft machen. Vielmehr legte er dem Bundesamt gegenüber nicht offen an welcher Adresse er sich konkret aufhielt und welcher Freund ihm für drei Monate ohne behördliche Meldung Unterkunft gegeben hat. Der BF hielt sich unter Missachtung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und finanzierte diesen Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Der BF war mittellos, ohne legale Beschäftigung und ohne Krankenversicherung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf zu Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen. Hinzutritt, dass der BF aufgrund seines Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen war. In der Beschwerde wurde die Fluchtgefahr inhaltlich nicht substantiiert bestritten. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf zu Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft vorlagen. Hinzutritt, dass der BF aufgrund seines Gesamtverhaltens als nicht vertrauenswürdig anzusehen war. In der Beschwerde wurde die Fluchtgefahr inhaltlich nicht substantiiert bestritten.
3.3. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF befand sich seit 15.06.2022 in Schubhaft und wurde am 07.07.2022 infolge eines Hungerstreiks vom Bundesamt in ein gelinderes Mittel entlassen.
Das Bundesamt hat mit dem BF am 24.06.2022 die notwendigen Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ausgefüllt, am 30.06.2022 wurde diese an die zuständige Fachabteilung der Direktion des Bundesamts übersandt. Die zuständige Fachabteilung des Bundesamts leitete die Unterlagen am 07.07.2022 an die algerische Botschaft weiter.
Der letzte Vorführungstermin vor die algerische Botschaft fand am 10.06.2022, somit vor der Festnahme des BF statt. Der nächste Vorführtermin wurde dem Bundesamt für September 2022 zugesagt. Die nächstmögliche Vorführung des BF hätte im September 2022 erfolgen können.
Im gegenständlichen Fall hätte somit auch eine frühere Übermittlung der HRZ Formulare an die algerische Vertretungsbehörde den Identifizierungsprozess nicht beschleunigen können.
Die Ausstellung eines HRZ und die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer war realistisch möglich. Dem Bundesamt kann im gegenständlichen fall daher nicht vorgeworfen werden, nicht auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt zu haben. Dass für den BF ein HRZ beschafft werden muss ist dem BF zuzurechnen. Dass die Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde für die Identifizierung nötig ist und der nächstmögliche Termin erst im September stattfinden kann, ist nicht dem Bundesamt zuzurechnen.
Der BF hat kein Identitätsdokument vorgelegt und wurde bisher noch nicht von den algerischen Behörden identifiziert, es liegt somit weder ein HRZ vor und noch eine Bewilligung für die Einreise nach Algerien vor. Somit sind die Tatbestände nach § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG erfüllt und höchstzulässige Anhaltedauer in Schubhaft beträgt 18 Monate. Der BF hat kein Identitätsdokument vorgelegt und wurde bisher noch nicht von den algerischen Behörden identifiziert, es liegt somit weder ein HRZ vor und noch eine Bewilligung für die Einreise nach Algerien vor. Somit sind die Tatbestände nach Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG erfüllt und höchstzulässige Anhaltedauer in Schubhaft beträgt 18 Monate.
Der BF befand sich von 15.06.2022 bis 07.07.2022 in Schubhaft und wurde dann nach Hungerstreik vom Bundesamt selbst in ein gelinderes Mittel entlassen. Im Hinblick auf die kurze Anhaltedauer von einigen Wochen, in Zusammenschau mit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit aufgrund des Hungerstreiks, der evidenten Fluchtgefahr und dem Umstand, dass der BF sein Leben im Bundesgebiet durch Schwarzarbeit finanzierte, kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung.
3.4. Eine Sicherheitsleistung war mangels dem Fehlen jeglicher finanziellen Mitteln nicht möglich. Die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Untertauchen im Asylverfahren, Weiterreise nach Frankreich, Aufenthalt im Verborgenen) aus ex ante Sicht des BFA nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestand. Der BF stellte die mangelnde Vertrauenswürdigkeit durch die konsequente Betreibung des Hungerstreiks auch während seiner Anhaltung in Schubhaft unter Beweis.
3.5. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft nicht erfüllte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Der VwGH betonte, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).Der VwGH betonte, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).
Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur, vermochte der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid die Schubhaft jedenfalls zu tragen.
Auch eine frühere Übermittlung der HRZ Formulare an die algerische Vertretungsbehörde hätte im konkreten Fall das Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht beschleunigen können, somit ergibt sich keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung. Insgesamt waren der Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zur Entlassung des BF durch das Bundesamt nach dem Hungerstreik rechtmäßig.
Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.)Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.)
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens erweisen sich die in der Beschwerde enthaltenen Bestreitungen – insb. zur Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft - bereits aufgrund der Aktenlage als offenkundig unzutreffend, weshalb auch diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war, zumal angesichts des unstrittigen einschlägigen Vorverhaltens auch ein persönlicher Eindruck vom BF fallbezogen nicht mehr zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme eines Mitarbeiters der HRZ Abteilung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt zum HRZ Verfahren im Wege einer schriftlichen Fragebeantwortung erfolgt ist und dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens erweisen sich die in der Beschwerde enthaltenen Bestreitungen – insb. zur Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft - bereits aufgrund der Aktenlage als offenkundig unzutreffend, weshalb auch diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war, zumal angesichts des unstrittigen einschlägigen Vorverhaltens auch ein persönlicher Eindruck vom BF fallbezogen nicht mehr zu einem anderen Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme eines Mitarbeiters der HRZ Abteilung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt zum HRZ Verfahren im Wege einer schriftlichen Fragebeantwortung erfolgt ist und dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr gelinderes Mittel Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W278.2256605.1.00Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022