TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/25 W170 2256167-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2022
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Entscheidungsdatum

25.07.2022

Norm

BDG 1979 §118 Abs1
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
SPG §19
SPG §21
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SPG § 21 heute
  2. SPG § 21 gültig ab 01.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016
  3. SPG § 21 gültig von 01.03.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2016
  4. SPG § 21 gültig von 01.04.2012 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 21 gültig von 01.10.2000 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2000
  6. SPG § 21 gültig von 01.05.1993 bis 30.09.2000

Spruch


,

W170 2256167-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrInsp. XXXX gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 04.05.2022, Zl. 2022-0.278.837, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von GrInsp. römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 04.05.2022, Zl. 2022-0.278.837, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 123 Abs. 1 BDG abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 Absatz eins, BDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 05.04.2022, PAD/22/88783, weitergeleitet an die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) mit Schreiben der Landespolizeipräsidenten von Wien vom 06.04.2022, PAD/22/88783, wurde GrInsp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), dieser ist seit 1988 Exekutivorgan und seit 01.01.2012 in der Landesleitzentrale Wien tätig, angelastet, er habe am 06.01.2022, um 16:37 Uhr, als Notrufbeamter1.1. Mit Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 05.04.2022, PAD/22/88783, weitergeleitet an die Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) mit Schreiben der Landespolizeipräsidenten von Wien vom 06.04.2022, PAD/22/88783, wurde GrInsp. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), dieser ist seit 1988 Exekutivorgan und seit 01.01.2012 in der Landesleitzentrale Wien tätig, angelastet, er habe am 06.01.2022, um 16:37 Uhr, als Notrufbeamter

1.       einen eingelangten Notruf nicht ordnungsgemäß bearbeitet und kein Einsatzprotokoll unverzüglich angelegt,

2.       aus Sorglosigkeit die falsche Telefonnummer im ELKOS Einsatzblock eingegeben und

3.       die Umgangsformen der angemessenen Höflichkeit gegenüber einer Anruferin missachtet.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 06.01.2022, um 16:37 Uhr, einen Notruf entgegengenommen habe, bei der Anruferin habe es sich um eine Frau gehandelt, welche sich an einer näher angegebenen Adresse in Wien 21. befunden habe, offenbar bedroht worden sei und daher dringend Hilfe benötigt habe, da diese angegeben habe, dass „er“ ein Messer habe. Da während der Nachfrage zur Adresse nur noch lautstarkes Schreien sowie teilweise Geräusche wie Lachen zu hören gewesen sei, habe der Beschwerdeführer gefragt: „Kann es sei, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“. Dann sei das Gespräch abgebrochen.

Inzwischen sei die Anruferin von ihrem Lebensgefährten, der diese offenbar an deren Wohnadresse „abgepasst“ habe, niedergestochen und lebensgefährlich verletzt worden.

Am 06.01.2022, um 16:38 Uhr, habe sich ein weiterer Aufforderer – ein Zeuge des Vorfalls – am Notruf gemeldet, dieser Anruf sei von einer Kollegin des Beschwerdeführers entgegengenommen worden. Diese habe einen Einsatzblock im ELKOS angelegt und an den zuständigen Einsatzdisponenten übermittelt.

Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt im Nahebereich seiner Kollegin befunden und um 16:39 Uhr aus eigenem die Rettung verständigt, als ihm offensichtlich bewusstgeworden sei, dass er den ersteingehenden Anruf völlig falsch eingeschätzt habe.

Vom Beschwerdeführer sei um 16:43 Uhr im ELKOS Einsatzblock sinngemäß dokumentiert worden, dass eine Aufforderin mit der Anschlussnummer XXXX mehrmals ins Telefon geschrien habe, dass sie bedroht werde und „er“ ein Messer habe. Die protokollierte Telefonnummer sei jedoch die Telefonnummer eines weiteren Anrufers, mit dem die Kollegin des Beschwerdeführers um 16:42 Uhr kommuniziert habe, der Beschwerdeführer habe zwar die Angaben der bedrohten Anruferin dokumentiert, jedoch mit der falschen Telefonnummer. Vom Beschwerdeführer sei um 16:43 Uhr im ELKOS Einsatzblock sinngemäß dokumentiert worden, dass eine Aufforderin mit der Anschlussnummer römisch 40 mehrmals ins Telefon geschrien habe, dass sie bedroht werde und „er“ ein Messer habe. Die protokollierte Telefonnummer sei jedoch die Telefonnummer eines weiteren Anrufers, mit dem die Kollegin des Beschwerdeführers um 16:42 Uhr kommuniziert habe, der Beschwerdeführer habe zwar die Angaben der bedrohten Anruferin dokumentiert, jedoch mit der falschen Telefonnummer.

Der Beschwerdeführer habe in einer Stellungnahme vom 13.01.2022 angegeben, dass ihm am Ende des Telefongesprächs ein „emotionaler Ausrutscher“ passiert sei, da er eine lachende Stimme gehört habe. Der angelegte Einsatzblock sei in der Ortsüberprüfung hängen geblieben, er habe nach der Verständigung der Rettung einen weiteren Einsatzblock angelegt, der abermals in der Ortsüberprüfung hängen geblieben sei. Da seine Kollegin ebenfalls einen Aufforderer zur selben Amtshandlung gehabt habe, habe er seine Angaben in ihren Block geschrieben und sich dabei bei der eingetragenen Telefonnummer geirrt.

Zur Weisungslage führt die Disziplinaranzeige aus, dass nach Pkt. II.2. „Auftreten“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014, sich jeder Bedienstete dazu bekenne, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedinge, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken. Gemäß § 2 „Verhalten der Polizeibeamten“ der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ vom 23.01.2013, P4/444849/1/2012, haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren. Zur Weisungslage führt die Disziplinaranzeige aus, dass nach Pkt. römisch zwei.2. „Auftreten“ der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014, sich jeder Bedienstete dazu bekenne, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedinge, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken. Gemäß Paragraph 2, „Verhalten der Polizeibeamten“ der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ vom 23.01.2013, P4/444849/1/2012, haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren.

1.2. Nach der im Akt einliegenden Einsatzchronologie wurde der Einsatz um 16:38:55 Uhr von Bearbeiter 90294041 – offenbar die den Einsatz aufnehmende Kollegin des Beschwerdeführers – begonnen und die Einsatzchronologie um 16:41:16 erstellt. Vom Bearbeiter 600063 – offenbar der Beschwerdeführer – wurde um 16:43:23 Uhr folgende „Neue Bemerkung“ angelegt: „auffin tel XXXX , schrie ins Telefon, dass sie bedroht wird, dann er hat ein Messer und schrie abermals“; vom Bearbeiter 600063 wurde zuvor keine Eintragung in der Einsatzchronologie erstellt. 1.2. Nach der im Akt einliegenden Einsatzchronologie wurde der Einsatz um 16:38:55 Uhr von Bearbeiter 90294041 – offenbar die den Einsatz aufnehmende Kollegin des Beschwerdeführers – begonnen und die Einsatzchronologie um 16:41:16 erstellt. Vom Bearbeiter 600063 – offenbar der Beschwerdeführer – wurde um 16:43:23 Uhr folgende „Neue Bemerkung“ angelegt: „auffin tel römisch 40 , schrie ins Telefon, dass sie bedroht wird, dann er hat ein Messer und schrie abermals“; vom Bearbeiter 600063 wurde zuvor keine Eintragung in der Einsatzchronologie erstellt.

Richtig wäre nach der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom 13.01.2022 hinsichtlich der Telefonnummer der Anruferin „ XXXX “ gewesen, die eingetragene Telefonnummer gehöre einem anderen Aufforderer zum gegenständlichen Vorfall. Vom Beschwerdeführer wäre nach der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom 13.01.2022 vorerst kein Einsatzblock angelegt worden bzw. wäre ein solcher nicht im ELKOS ersichtlich; ob der Beschwerdeführer zwar versucht habe, einen solchen anzulegen, dies jedoch auf Grund technischer Probleme nicht gelungen sei, könne nur durch einen Log-File-Zugriff der Abteilung II/14 des Bundesministeriums für Inneres überprüft werden.Richtig wäre nach der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom 13.01.2022 hinsichtlich der Telefonnummer der Anruferin „ römisch 40 “ gewesen, die eingetragene Telefonnummer gehöre einem anderen Aufforderer zum gegenständlichen Vorfall. Vom Beschwerdeführer wäre nach der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom 13.01.2022 vorerst kein Einsatzblock angelegt worden bzw. wäre ein solcher nicht im ELKOS ersichtlich; ob der Beschwerdeführer zwar versucht habe, einen solchen anzulegen, dies jedoch auf Grund technischer Probleme nicht gelungen sei, könne nur durch einen Log-File-Zugriff der Abteilung II/14 des Bundesministeriums für Inneres überprüft werden.

1.3. In einer Stellungnahme vom 13.01.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm am Ende des Telefongesprächs ein „emotionaler Ausrutscher“ passiert sei, da er eine lachende Stimme gehört habe. Über die Amtshandlung sei sofort ein Einsatzblock angelegt worden, der eingelegte Einsatzblock sei in der Ortsüberprüfung hängen geblieben, er habe nach der Verständigung der Rettung einen weiteren Einsatzblock angelegt, der abermals in der Ortsüberprüfung hängen geblieben sei. Da seine Kollegin ebenfalls einen Aufforderer zur selben Amtshandlung gehabt habe, habe er seine Angaben in ihren Block geschrieben und sich dabei bei der eingetragenen Telefonnummer geirrt.

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen vom 13.01.2022 und monierte, dass ein Kollege bzw. die genannte Kollegin nicht einvernommen worden seien. Hinsichtlich des Einsatzblockes liege das beschriebene technische Gebrechen vor. Auch habe er die falsche Telefonnummer nicht aus Sorglosigkeit eingetragen, er habe sich in der Zeile der Telefonliste, diese habe 25 Anrufnummern, leider geirrt.

1.4. Zur Weisungslage wird festgestellt, dass

?        Pkt. II.2. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014, in der am 06.01.2022 gültigen Fassung – soweit hier relevant – wie folgt lautet:? Pkt. römisch zwei.2. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014, in der am 06.01.2022 gültigen Fassung – soweit hier relevant – wie folgt lautet:

„II.2. Auftreten

Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.

[...]“

?        § 2 der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ vom 23.01.2013, P4/444849/1/2012, in der am 06.01.2022 gültigen Fassung – soweit hier relevant – wie folgt lautet:? Paragraph 2, der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“ vom 23.01.2013, P4/444849/1/2012, in der am 06.01.2022 gültigen Fassung – soweit hier relevant – wie folgt lautet:

„Verhalten der Polizeibediensteten

§ 2 (1) Neben den durch die §§ 43 ff BDG und § 5 VBG sowie den im Sicherheitspolizeigesetz und der darauf basierenden Richtlinienverordnung festgelegten allgemeinen Dienstpflichten der Bediensteten haben alle Polizeibediensteten den Leitbildgrundsatz der Wiener Polizei „Sicherheit und Hilfe“ in den Mittelpunkt ihres Verhaltens zu stellen und dabei durch Höflichkeit und Entgegenkommen das grundsätzliche Angebot zur partnerschaftlichen Begegnung zwischen Polizei und Bürger deutlich zu machen. Innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren. Auch im Konfliktfall sollte der Beamte durch seine Kompetenz, Ruhe und das Deutlichmachen seines objektiven Standpunktes die auf persönliche Integrität und Fakten beruhende Autorität in Verbindung mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion beweisen.Paragraph 2, (1) Neben den durch die Paragraphen 43, ff BDG und Paragraph 5, VBG sowie den im Sicherheitspolizeigesetz und der darauf basierenden Richtlinienverordnung festgelegten allgemeinen Dienstpflichten der Bediensteten haben alle Polizeibediensteten den Leitbildgrundsatz der Wiener Polizei „Sicherheit und Hilfe“ in den Mittelpunkt ihres Verhaltens zu stellen und dabei durch Höflichkeit und Entgegenkommen das grundsätzliche Angebot zur partnerschaftlichen Begegnung zwischen Polizei und Bürger deutlich zu machen. Innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren. Auch im Konfliktfall sollte der Beamte durch seine Kompetenz, Ruhe und das Deutlichmachen seines objektiven Standpunktes die auf persönliche Integrität und Fakten beruhende Autorität in Verbindung mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion beweisen.

(2) [...]“

Weiters wird festgestellt, dass im Serviceleitfaden Landesleitzentralen unter

?        Punkt 2 („2. Einleitung) ausgeführt wird, dass dieser Serviceleitfaden den aktuellen Status aller Regelungen zusammenfasst, welche entweder direkt für die Landesleitzentralen der Landespolizeidirektionen Gültigkeit haben oder Regelungen, die für andere Organisationseinheiten des BMI und der Landespolizeidirektionen gelten, die für die Landesleitzentralen einen unterstützenden Charakter haben sowie

?        Punkt 7.2. („7.2. Kundenbezogene Prozesse) angeordnet wird, dass in den Landesleitzentralen, um das definierte Kund*innenbedürfnis bestmöglich zu erreichen, alle operativen Kund*innenprozesse in ELKOS abgewickelt werden.

1.5. Eine wegen des Vorfalls der Staatsanwaltschaft Wien von der Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 19.01.2022, PAD/22/00102342/001/KRIM, vorgelegte Sachverhaltsdarstellung wurde von dieser mit Schreiben vom 23.01.2022, 36 St 25/22i-1, erledigt, als die Staatsanwaltschaft mitteilte, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, weil kein Anfangsverdacht bestehe.

Dies und eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, Referat Besondere Ermittlungen, vom 20.01.2022, PAD/22/00102342/001/KRIM, der Landespolizeidirektion Wien, Personalabteilung, übermittelt; die entsprechende Disziplinaranzeige langte am 13.04.2022 bei der Behörde ein.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid der Behörde vom 04.05.2022, Zl. 2022-0.278.837, wurde nach einem Zustellversuch am 06.05.2022 ab dem 09.05.2022 für den Beschwerdeführer zur Abholung bereitgehalten, dem Disziplinaranwalt am 09.05.2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2022, am selben Tag zur Post gegeben, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

Am 22.06.2022 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Disziplinaranzeige.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. aus der Einsatzchronologie und der Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Wien vom 13.01.2022 (AS 19), sowie – hinsichtlich der Zuordnung der Bearbeiter/innennummern im Einsatzprotokoll – aus dem unstrittigen Zusammenhang zwischen dem Einsatzprotokoll und den Angaben der Behörde und des Beschwerdeführers.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme des Beschwerdeführers und seiner Beschwerde.

2.4. Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Weisungen, die mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2022, W170 2256167-1/6Z, dem Parteiengehör unterzogen wurden und denen bzw. deren Gültigkeit die Parteien nicht entgegengetreten sind.

2.5. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren .3.1.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren .

Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

3.1.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.1.2. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Gemäß § 94 Abs. 2 BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.

3.2. Zum Vorliegen von Einstellungsgründen:

3.2.1. Gegenständlich liegt Verjährung nicht vor. Die Dienstbehörde hat von der am 06.01.2022 im Verdachtsbereich gesetzten Dienstpflichtverletzung am 20.01.2022 erfahren, bereits mit Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids der Behörde vom 04.05.2022, Zl. 2022-0.278.837, an den Beschwerdeführer am 09.05.2022 wurde das Verfahren (nicht rechtskräftig) eingeleitet, die Beschwerde am 22.06.2022 – weniger als ein halbes Jahr nach Beendigung der im Verdachtsbereich bestehenden Dienstpflichtverletzungen – dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Damit kommt eine Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BDG nicht in Betracht. 3.2.1. Gegenständlich liegt Verjährung nicht vor. Die Dienstbehörde hat von der am 06.01.2022 im Verdachtsbereich gesetzten Dienstpflichtverletzung am 20.01.2022 erfahren, bereits mit Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids der Behörde vom 04.05.2022, Zl. 2022-0.278.837, an den Beschwerdeführer am 09.05.2022 wurde das Verfahren (nicht rechtskräftig) eingeleitet, die Beschwerde am 22.06.2022 – weniger als ein halbes Jahr nach Beendigung der im Verdachtsbereich bestehenden Dienstpflichtverletzungen – dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Damit kommt eine Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG nicht in Betracht.

3.2.2. Dass andere Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, ist nach der Aktenlage nicht zu erkennen und wurde nicht behauptet.

3.2.3. Dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, ist ebenfalls nicht zu erkennen, auch wenn die Behörde im ordentlichen Verfahren durch einen Log-File-Zugriff (mutmaßlich durch die Abteilung II/14 [Abteilungsbezeichnung vor der Geschäftseinteilungsänderung im Juli 2022] des Bundesministeriums für Inneres) im ELKOS-System die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe Einsatzblöcke angelegt, diese wären aber „hängengeblieben“, zu überprüfen haben wird; für die Einleitung ist der Umstand, dass diese Blöcke im ELKOS-System nicht vorhanden sind, hinreichend. Für eine Verurteilung ist dies nicht hinreichend, hier muss der Beweis gelingen, dass der Beschwerdeführer diese Blöcke nicht angelegt hat.

3.2.4.Zur Frage, ob das vorgeworfene Verhalten eine oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt siehe unten 3.3., die mangelnde Beweisbarkeit ist im Lichte der schon jetzt vorliegenden Beweise nicht zu erkennen.

3.2.5. Es sind keine Umstände zu erkennen, die die Verfolgung ausschließen.

3.2.6. Auch ist derzeit nicht zu erkennen, dass die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Allenfalls könnte die falsche Eintragung der Telefonnummer im Einsatzblock unter diese Bestimmung fallen, hier wird aber die persönliche Anhörung des Beschuldigten sowie seiner Vorgesetzten, ob es sich um ein einmaliges Versehen handelt oder der Beschwerdeführer zu Schlampigkeit neigt, notwendig sein, um dies klären zu können. Diese hat im ordentlichen Verfahren zu erfolgen.

3.3. Zur Frage, ob Dienstpflichtverletzungen vorliegen:

3.3.1. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.3.3.1. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen.

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).

3.3.2. Einleitend ist zu klären, ob hinsichtlich des inkriminierten Sachverhalts genügend Tatsachen vorhanden sind, dass dieser im Verdachtsbereich angenommen werden kann:

Dass der Beschwerdeführer im Verdachtsbereich am 06.01.2022, um 16:37 Uhr, als Notrufsachbearbeiter der Landesleitzentrale Wien einen über 133 eingehenden Notruf einer Frau entgegennahm, die angab, dass sie in Wien 21., XXXX von einem Mann mit einem Messer bedroht werde und der Beschwerdeführer anstatt unverzüglich einen Einsatzblock anzulegen und somit Sofortmaßnahmen einzuleiten, die Anruferin fragte: „Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“ und damit die Umgangsformen der angemessenen Höflichkeit gegenüber einer hilfesuchenden Person missachtete, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige. Die inkriminierte Aussage gegenüber der Anruferin bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Dass der Einsatzblock im Verdachtsbereich nicht angelegt wurde, ergibt sich aus der Einsatzchronologie, die nicht erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer einen Einsatzblock um 16:37 Uhr eingetragen hat bzw. vor 16:43 Uhr eine Eintragung getätigt hat. Hinsichtlich der Anforderungen für einen Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis wird auf 3.2.3. verwiesen. Dass dem Beschwerdeführer als langjährig in der Landesleitzentrale tätiger Beamten klar sein musste, dass es zur Entsendung eines Einsatzmittels eines Einsatzblocks bedarf, ist lebensnahe und ergibt sich auch aus den festgestellten Inhalt des „Serviceleitfadens Landesleitzentralen“. Dieser Umstand ist daher der Entscheidung im Verdachtsbereich zu unterstellen.Dass der Beschwerdeführer im Verdachtsbereich am 06.01.2022, um 16:37 Uhr, als Notrufsachbearbeiter der Landesleitzentrale Wien einen über 133 eingehenden Notruf einer Frau entgegennahm, die angab, dass sie in Wien 21., römisch 40 von einem Mann mit einem Messer bedroht werde und der Beschwerdeführer anstatt unverzüglich einen Einsatzblock anzulegen und somit Sofortmaßnahmen einzuleiten, die Anruferin fragte: „Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“ und damit die Umgangsformen der angemessenen Höflichkeit gegenüber einer hilfesuchenden Person missachtete, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige. Die inkriminierte Aussage gegenüber der Anruferin bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Dass der Einsatzblock im Verdachtsbereich nicht angelegt wurde, ergibt sich aus der Einsatzchronologie, die nicht erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer einen Einsatzblock um 16:37 Uhr eingetragen hat bzw. vor 16:43 Uhr eine Eintragung getätigt hat. Hinsichtlich der Anforderungen für einen Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis wird auf 3.2.3. verwiesen. Dass dem Beschwerdeführer als langjährig in der Landesleitzentrale tätiger Beamten klar sein musste, dass es zur Entsendung eines Einsatzmittels eines Einsatzblocks bedarf, ist lebensnahe und ergibt sich auch aus den festgestellten Inhalt des „Serviceleitfadens Landesleitzentralen“. Dieser Umstand ist daher der Entscheidung im Verdachtsbereich zu unterstellen.

Gemäß § 21 Abs. 2 SPG haben die Sicherheitsbehörden – gemäß § 5 Abs. 1 SPG versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst – gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Gemäß § 19 Abs. 2 SPG sind die Sicherheitsbehörden, sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß § 19 Abs. 1 SPG entsteht, verpflichtet, festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SPG haben die Sicherheitsbehörden – gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SPG versehen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst – gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, SPG sind die Sicherheitsbehörden, sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, SPG entsteht, verpflichtet, festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen.

Daher wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seinen Beitrag in der Erfüllung der Sicherheitspolizei zu leisten, indem er einen Einsatzblock angelegt und zur Bearbeitung an den Einsatzdisponenten, der die entsprechenden Funkmittel zu entsenden gehabt hätte, weitergegeben hätte. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verdachtsbereich nach dem Anruf nicht durch das unverzügliche Anlegen eines Einsatzblockes Sofortmaßnahmen eingeleitet hat, besteht der Verdacht, dass er eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG begangen hat, da er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert besorgt hat. Dies hat er im Verdachtsbereich vorsätzlich, wenn auch unter einer Falscheinschätzung der Situation, unterlassen. Daher wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, seinen Beitrag in der Erfüllung der Sicherheitspolizei zu leisten, indem er einen Einsatzblock angelegt und zur Bearbeitung an den Einsatzdisponenten, der die entsprechenden Funkmittel zu entsenden gehabt hätte, weitergegeben hätte. Dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verdachtsbereich nach dem Anruf nicht durch das unverzügliche Anlegen eines Einsatzblockes Sofortmaßnahmen eingeleitet hat, besteht der Verdacht, dass er eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG begangen hat, da er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert besorgt hat. Dies hat er im Verdachtsbereich vorsätzlich, wenn auch unter einer Falscheinschätzung der Situation, unterlassen.

Darüber hinaus verstieß er durch die Verwendung der Wortfolge „Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“ gegen § 44 Abs. 1 BDG. Darüber hinaus verstieß er durch die Verwendung der Wortfolge „Kann es sein, dass ihr zwei ein bissl deppert seits?“ gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte Weisungen von Vorgesetzten zu befolgen. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß Pkt. II.2. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014 verpflichtet gewesen, eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit und ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten gegenüber der Anruferin an den Tag zu legen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte Weisungen von Vorgesetzten zu befolgen. Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß Pkt. römisch zwei.2. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie“ vom 19.05.2014, P4/113730/1/2014 verpflichtet gewesen, eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit und ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten gegenüber der Anruferin an den Tag zu legen.

Dies hat der Beschwerdeführer im Verdachtsbereich offensichtlich unterlassen, die Antwort unterstellt der Anruferin ohne Grund den Polizeinotruf angerufen zu haben, ohne dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit davon ausgehen konnte und lässt diese auch die im zwischenmenschlichen Kontakt anzuwendende Höflichkeit vermissen.

Dass der Beschwerdeführer am 06.01.2022, um 16:37 Uhr, nachdem er nach einem bei einer Kollegin eingegangenen weiteren Notruf den Ernst der Lage erkannte, ohne Beachtung der zumutbaren Sorgfalt die Telefonnummer XXXX statt richtigerweise die Telefonnummer XXXX seiner Anruferin im Einsatzblock eintrug, steht im Verdachtsbereich auf Grund der Einsatzchronologie fest; das Versehen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Verdachtsbereich hat der Beschwerdeführer durch die Eintragung der falschen Telefonnummer im Einsatzblock gegen § 43 Abs. 1 BDG verstoßen, da er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft besorgt hat. Für das weitere Verfahren wird auf die Ausführungen unter 3.2.6. verwiesen.Dass der Beschwerdeführer am 06.01.2022, um 16:37 Uhr, nachdem er nach einem bei einer Kollegin eingegangenen weiteren Notruf den Ernst der Lage erkannte, ohne Beachtung der zumutbaren Sorgfalt die Telefonnummer römisch 40 statt richtigerweise die Telefonnummer römisch 40 seiner Anruferin im Einsatzblock eintrug, steht im Verdachtsbereich auf Grund der Einsatzchronologie fest; das Versehen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Verdachtsbereich hat der Beschwerdeführer durch die Eintragung der falschen Telefonnummer im Einsatzblock gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG verstoßen, da er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung gewissenhaft besorgt hat. Für das weitere Verfahren wird auf die Ausführungen unter 3.2.6. verwiesen.

3.3.3. Es liegt daher der Verdacht der im – zu berichtigenden – Spruch dargestellten Dienstpflichtverletzungen vor, mangels offensichtlicher Einstellungsgründen ist daher ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellungsgrund Exekutivdienst öffentliche Sicherheit öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizei Umgangsform Verdacht Verdachtslage Verjährungsfrist Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2256167.1.01

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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