TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/2 W116 2255520-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2022
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Entscheidungsdatum

02.08.2022

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs2
BDG 1979 §118
BDG 1979 §43
BDG 1979 §46
BDG 1979 §48
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W116 2255520-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte PALLAUF, MAISSNITZER, STAINDL & PARTNER gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.04.2022, GZ: 2022-0.245.864, betreffend Suspendierung vom Dienst nach mündlicher Verhandlung 07.07.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte PALLAUF, MAISSNITZER, STAINDL & PARTNER gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.04.2022, GZ: 2022-0.245.864, betreffend Suspendierung vom Dienst nach mündlicher Verhandlung 07.07.2022 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX (der BF) steht seit 01.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Exekutivbeamter auf der PI XXXX (PI W). Zum Vorfallzeitpunkt war er der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) dienstzugeteilt. 1. römisch 40 (der BF) steht seit 01.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Exekutivbeamter auf der PI römisch 40 (PI W). Zum Vorfallzeitpunkt war er der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) dienstzugeteilt.

2.       Mit Bescheid der LPD Salzburg vom 25.03.2022, GZ: PAD/22/00567977/VW, wurde der BF wegen dem Verdacht der Begehung mehrerer konkret ausgeführter Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.

3.       Mit Schreiben vom 28.03.2021 übermittelte die LPD Salzburg den Bescheid samt Unterlagen an die Bundesdisziplinarbehörde zur weiteren Veranlassung.

4.       Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom wurde der BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF nach vorliegender Akten- und Beweislage im Verdacht stehe, er habe am 17.03.2022 und in der Nacht zum 18.03.2022 folgende Dienstpflichtverletzungen begangen (im Original, anonymisiert): 4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF nach vorliegender Akten- und Beweislage im Verdacht stehe, er habe am 17.03.2022 und in der Nacht zum 18.03.2022 folgende Dienstpflichtverletzungen begangen (im Original, anonymisiert):

„1. (er) sei er am 17.03.2022 während seines geplanten Dienstes (07-19) bereits um 16:00 Uhr mit Kollegen in das stadtbekannte Bierlokal „Y“ gegangen und dort jedenfalls bis 19:00 Uhr geblieben, ohne für seine Abwesenheit von der Dienststelle die Genehmigung eines Vorgesetzten eingeholt, noch diese Abwesenheit im Diensterfassungssystem (EDD) eingetragen zu haben; er habe dabei auch die Weisung des Vorgesetzten hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung missachtet;

2. in offensichtlich alkoholisiertem Zustand nach Offenlegung seiner Polizeizugehörigkeit gegenüber dem Sicherheitspersonal des Lokals „Z“ in 0000, XXXXX, mitgeteilt zu haben, dass der Lokalbesitzer XXXX (in der Folge R) mit Waffen handeln würde und „Dreck am Stecken“ habe und habe dadurch Informationen, die zum einen der Geheimhaltung unterliegen (auch im Interesse der betroffenen Person), zum anderen ihm ausschließlich aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt waren, gegenüber unbeteiligten Dritten preisgegeben.2. in offensichtlich alkoholisiertem Zustand nach Offenlegung seiner Polizeizugehörigkeit gegenüber dem Sicherheitspersonal des Lokals „Z“ in 0000, XXXXX, mitgeteilt zu haben, dass der Lokalbesitzer römisch 40 (in der Folge R) mit Waffen handeln würde und „Dreck am Stecken“ habe und habe dadurch Informationen, die zum einen der Geheimhaltung unterliegen (auch im Interesse der betroffenen Person), zum anderen ihm ausschließlich aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt waren, gegenüber unbeteiligten Dritten preisgegeben.

3. gegenüber den aufgrund der Anzeige des XXXX (in der Folge K) am 18.03.2022 um 01:30 Uhr von der LLZ zum Lokal „Z“ beorderten Einsatzbeamten der PI Rathaus und der PI Maxglan wahrheitswidrig behauptet habe, gerade mit zwei weiteren Kollegen eine verdeckte Ermittlung durchzuführen, obwohl es dazu keinen dienstlichen Auftrag gab und er sich in seiner Freizeit befand und darüber hinaus keine Voraussetzung für die - objektiv betrachtet - Indienststellung vorlag.3. gegenüber den aufgrund der Anzeige des römisch 40 (in der Folge K) am 18.03.2022 um 01:30 Uhr von der LLZ zum Lokal „Z“ beorderten Einsatzbeamten der PI Rathaus und der PI Maxglan wahrheitswidrig behauptet habe, gerade mit zwei weiteren Kollegen eine verdeckte Ermittlung durchzuführen, obwohl es dazu keinen dienstlichen Auftrag gab und er sich in seiner Freizeit befand und darüber hinaus keine Voraussetzung für die - objektiv betrachtet - Indienststellung vorlag.

4. am 18.03.2022 nach 01:30 Uhr mehrmals die zuständige Notrufdisponentin und in der Folge den Schichtleiter der LLZ Salzburg nachdrücklich dazu aufforderte, die zum Lokal „Z“ entsandten Regeldienststreifen abzuziehen, um nicht eine „laufende Observation“ der DSN zu gefährden, obwohl er wusste, dass zu diesem Zeitpunkt keine Observation der DSN lief, an der er beteiligt war. Durch die Anrufe habe er zudem den Notruf missbräuchlich verwendet.

5. am 18.03.2022 gegenüber den von der LLZ Salzburg entsandten Regeldienstkräften den Eindruck erweckt, dass er sich trotz merkbarer Alkoholisierung im Dienst befinde und diesen Zustand gegenüber den Beamten damit rechtfertigte, dass dies notwendig gewesen sei, um nicht „aufzufallen“ und habe er dadurch den Eindruck vermittelt, als wäre es „opportun“ bei der DSN, alkoholisiert Dienst zu verrichten.

6. am 18.03.2022 im Lokal „Z“ gegenüber Dritten sich als Polizist ausgegeben und Gäste belästigt habe.“
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den im Akt aufliegenden Beweismittel, konkret dem Aktenvermerk des XXXX (In der Folge G) vom 22.03.2022 (PI Rathaus), dem Auszug aus dem Einsatzprotokoll der PI Rathaus, sowie der Sachverhaltsdarstellung der DSN vom 23.03.2022 und dem Aktenvermerk vom 24.03.2022, sowie den Gedächtnisprotokollen des BF und des Insp XXXX (in der Folge Insp. P) und den Audioaufzeichnungen des Notrufes ergeben würde.
Zu Vorwurf 1 habe der BF selbst eingeräumt, dass er am 17.03.2021 gegen 16:00 Uhr in das Bierlokal Y zur Essenseinnahme gegangen zu sei. Weshalb diese jedoch rund 3 Stunden gedauert haben soll, und weshalb er im Anschluss daran nicht mehr die Dienststelle - zum korrekten Abschluss der EDD - aufgesucht habe, sei nicht nachvollziehbar.
Zu den Vorwürfen 2 -6 ergebe sich der begründete Verdacht aus den schriftlichen Vermerken des BF, des Revlnsp XXXX (in der Folge RevInsp S), der einschreitenden Streife (aus dem Gedächtnisprotokoll des Insp. P) und darüber hinaus aus den belastbaren Ton-bandaufzeichnungen der LLZ Salzburg (Notruf). Die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten erscheine diesbezüglich nur wenig belastbar, wenn er ausführe, sich aufgrund seiner Alkoholisierung an keine Details mehr erinnern zu können, sich aber sehr wohl und sehr genau erinnern wolle, dem „verdeckten Einsatz“ nur zugestimmt zu haben, nachdem er sich zuvor beim Kollegen rückversichert habe, dass sein Vorgesetzter den Einsatz gutheißen würde. Dies stehe im klaren Widerspruch zu den Aufzeichnungen der Kollegen und Zeugen, aus denen sich insgesamt der begründete Verdacht der Dienstpflichtverletzungen darstelle, dass der Disziplinarbeschuldigte Dritten Amtsgeheimisse vorgehalten habe (Personaldaten zur Person des „Türstehers“, sowie das Preisgeben von Erkenntnissen (Waffenhandel) von weiteren Personen unter Namensnennung). Den Tonbandaufzeichnungen des Notrufes sei zu entnehmen, dass der BF Notrufsachbearbeiterin mehrfach aufgefordert habe, die zum Lokal „Z“ entsandten Regelkräfte unverzüglich wieder abzuziehen, da in diesem Lokal gerade eine „Observation“ laufe und diese nicht gestört werden dürfe.
Der BF stehe mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten im Verdacht seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schwer verletzt zu haben. Es handle sich dabei um gravierende Dienstpflichtverletzungen, welche durchaus geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die korrekte, rechtskonforme Dienstausübung des BF nachhaltig zu erschüttern. Ob der Disziplinarbeschuldigte darüber hinaus auch der Begehung eines Verbrechens bzw. eines Vergehens verdächtig sei, habe die Staatsanwaltschaft zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Erhebungen zu führen. Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache bekannt werden, dass der Beamte quasi ganz normal weiter Dienst mache, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es seien auch keine offenkundigen Umstände zu erkennen, welche auf das Vorliegen von Einstellungsgründen nach § 118 BDG 1979 hindeuten würden. Hinsichtlich der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit finde sich auch in den Notrufaufzeichnungen, auf welchen der BF sehr klar und orientiert wirke, kein Beweis für eine schwere Alkoholisierung des BF, da bei einer solchen auch mit einer schweren Beeinträchtigung der Sprache zu rechnen wäre. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei seien nach Meinung des erkennenden Senates der BDB nur durch die sofortige Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus seiner Funktion gesichert. Daran besteht ein elementares und wesentliches Interesse des Dienstgebers.
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des BF am 24.04.2022 nachweislich zugestellt.
6. am 18.03.2022 im Lokal „Z“ gegenüber Dritten sich als Polizist ausgegeben und Gäste belästigt habe.“, Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den im Akt aufliegenden Beweismittel, konkret dem Aktenvermerk des römisch 40 (In der Folge G) vom 22.03.2022 (PI Rathaus), dem Auszug aus dem Einsatzprotokoll der PI Rathaus, sowie der Sachverhaltsdarstellung der DSN vom 23.03.2022 und dem Aktenvermerk vom 24.03.2022, sowie den Gedächtnisprotokollen des BF und des Insp römisch 40 (in der Folge Insp. P) und den Audioaufzeichnungen des Notrufes ergeben würde., Zu Vorwurf 1 habe der BF selbst eingeräumt, dass er am 17.03.2021 gegen 16:00 Uhr in das Bierlokal Y zur Essenseinnahme gegangen zu sei. Weshalb diese jedoch rund 3 Stunden gedauert haben soll, und weshalb er im Anschluss daran nicht mehr die Dienststelle - zum korrekten Abschluss der EDD - aufgesucht habe, sei nicht nachvollziehbar., Zu den Vorwürfen 2 -6 ergebe sich der begründete Verdacht aus den schriftlichen Vermerken des BF, des Revlnsp römisch 40 (in der Folge RevInsp S), der einschreitenden Streife (aus dem Gedächtnisprotokoll des Insp. P) und darüber hinaus aus den belastbaren Ton-bandaufzeichnungen der LLZ Salzburg (Notruf). Die Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten erscheine diesbezüglich nur wenig belastbar, wenn er ausführe, sich aufgrund seiner Alkoholisierung an keine Details mehr erinnern zu können, sich aber sehr wohl und sehr genau erinnern wolle, dem „verdeckten Einsatz“ nur zugestimmt zu haben, nachdem er sich zuvor beim Kollegen rückversichert habe, dass sein Vorgesetzter den Einsatz gutheißen würde. Dies stehe im klaren Widerspruch zu den Aufzeichnungen der Kollegen und Zeugen, aus denen sich insgesamt der begründete Verdacht der Dienstpflichtverletzungen darstelle, dass der Disziplinarbeschuldigte Dritten Amtsgeheimisse vorgehalten habe (Personaldaten zur Person des „Türstehers“, sowie das Preisgeben von Erkenntnissen (Waffenhandel) von weiteren Personen unter Namensnennung). Den Tonbandaufzeichnungen des Notrufes sei zu entnehmen, dass der BF Notrufsachbearbeiterin mehrfach aufgefordert habe, die zum Lokal „Z“ entsandten Regelkräfte unverzüglich wieder abzuziehen, da in diesem Lokal gerade eine „Observation“ laufe und diese nicht gestört werden dürfe. , Der BF stehe mit dem ihm zum Vorwurf gemachten Verhalten im Verdacht seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 schwer verletzt zu haben. Es handle sich dabei um gravierende Dienstpflichtverletzungen, welche durchaus geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die korrekte, rechtskonforme Dienstausübung des BF nachhaltig zu erschüttern. Ob der Disziplinarbeschuldigte darüber hinaus auch der Begehung eines Verbrechens bzw. eines Vergehens verdächtig sei, habe die Staatsanwaltschaft zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Erhebungen zu führen. Würde der bisher bekannte Sachverhalt der Öffentlichkeit in vollem Umfang nebst der Tatsache bekannt werden, dass der Beamte quasi ganz normal weiter Dienst mache, würde dies in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Es seien auch keine offenkundigen Umstände zu erkennen, welche auf das Vorliegen von Einstellungsgründen nach Paragraph 118, BDG 1979 hindeuten würden. Hinsichtlich der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit finde sich auch in den Notrufaufzeichnungen, auf welchen der BF sehr klar und orientiert wirke, kein Beweis für eine schwere Alkoholisierung des BF, da bei einer solchen auch mit einer schweren Beeinträchtigung der Sprache zu rechnen wäre. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei seien nach Meinung des erkennenden Senates der BDB nur durch die sofortige Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus seiner Funktion gesichert. Daran besteht ein elementares und wesentliches Interesse des Dienstgebers., Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des BF am 24.04.2022 nachweislich zugestellt.

5.       Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im Wesentlichen handle es sich bei den Vorwürfen um Handlungen, die der BF außerhalb des Dienstes in der Nacht zu einer bereits fortgeschrittenen Zeit in einem Zustand außerordentlicher Alkoholisierung begangen hätte. Weshalb die Bundesdisziplinarbehörde nicht von einer solch stark bewusstseinstrübenden Alkoholisierung ausgegangen sei, sei nicht nachvollziehbar. Zahlreiche Hinweise im Akt, unter anderem die unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst, würden diese belegen. Laut Amtsvermerk vom 22.03.2022 ergebe sich aus der Aussage des Angestellten D, wonach „der Mann stark betrunken" gewesen sei, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er sich ab einem gewissen Zeitpunkt auch nicht mehr an den Wortlaut der Gespräche mit dem Türsteher und den eingetroffenen Beamten erinnern könne, zumal es bei ihm zu einem sogenannten Blackout gekommen sei. Der BF verweise selbst in seinem Gedächtnisprotokoll vom 21.03.2022 auf den Konsum erheblicher Mengen an Alkohol und seinen dadurch bedingten erheblich berauschten Zustand im Tatzeitpunkt. Im Bierlokal habe der Beschwerdeführer bereits mindestens vier Liter Bier getrunken. Erinnerungen an dortige Gespräche seien jedenfalls noch vorhanden. Der sich weiter über die Nacht hinziehende Alkoholkonsum könne vom Beschwerdeführer nicht mehr rekapituliert werden. Die Alkoholisierung dürfte allerdings derart stark gewesen sein, dass diese auch von dem einschreitenden Kollegen, Insp. P, sofort erkannt und ein „wankender Gang" des Beschwerdeführers wahrgenommen worden sei. Auf Nachfrage des Insp. P, weshalb der Beschwerdeführer im Dienst betrunken sei, habe dieser angegeben, dass „dies notwendig sei, um nicht aufzufallen". Allein diese Aussage mache deutlich, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers (der sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Dienst befunden habe) bereits derart fortgeschritten gewesen sei, dass dieser den Sinn- und Unrechtsgehalt seines Tuns nicht mehr rational bewerten habe können. Auch die Angaben des einschreitenden Beamten, M (PI Salzburg Rathaus), wonach der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben habe, „er sei ein verdeckter Ermittler und er sowie drei weitere Kollegen würden gerade eine verdeckte Ermittlung in dem Lokal durchführen - dahingehend würden sich gerade 20 Afghanen im Lokal befinden" würden ebenfalls darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in seinem vollberauschten Zustand nicht mehr rational denken habe können und unkontrolliert fantasiert habe (Sachverhaltsdarstellung Bundesministerium für Inneres vom 23.3.2022).
Die Ausführungen der Bundesdisziplinarbehörde, wonach sich ein Beweis für die schwere Alkoholisierung des Beschwerdeführers aus dem Akt nicht ergäbe, würden den oben angeführten Beweisergebnissen widersprechen, woran auch ein allenfalls orientiert wirkender Tonfall im Rahmen des durch den Beschwerdeführer übermittelten Notrufs nichts ändern könne. Festzuhalten bleibe daher, dass die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Mitleidenschaft gezogen gewesen sei. Der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde sei zudem insofern widersprüchlich, als einerseits unter Punkt 1.4. zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Angestellten des Lokals „Z" richtigerweise festgestellt werde, dass „der Disziplinarbeschuldigte weder den Eigentümer des Lokals (R) noch dessen Angestellte (D bzw. K) bei dem Vorfall vom 17.03.2022 bewusst kannte" und andererseits der Vorwurf erhoben werde, der Beschwerdeführer hätte ihm aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Amtsgeheimnisse offenbart (nämlich: Personaldaten zur Person des „Türstehers" sowie Informationen betreffend einen „Waffenhandel" unter Namensnennung). Diesbezüglich verweise die Bundesdisziplinarbehörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletze, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001 Z. 99/09/0133 und E 22.11.2001, ZI 2000/09/0021). Dies träfe gegenständlich schon deshalb zu, „da der Disziplinarbeschuldigte als Datenermittler bei der DSN mit besonders sensiblen Daten in Kontakt gekommen sei und solche dann nicht nur unbeteiligten Dritten, sondern auch den betroffenen Personen direkt vorgehalten haben soll, wodurch die latente Gefahr bestünde, dass kriminalpolizeiliche Ermittlungen konterkariert" worden seien. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in keine Ermittlungshandlungen gegen die betreffenden Angestellten D bzw. K eingebunden gewesen sei und auch diesbezüglich keine Einsicht in allfällig existierende Akten genommen habe. Während seiner gesamten Zeit bei der Polizei und im Speziellen während seiner Zuteilung bei der DSN sei der Beschwerdeführer nicht mit dem Tätigkeitsfeld Waffenkriminalität oder dergleichen betraut gewesen. Bei der DSN habe er im nachrichtendienstlichen Aufgabenbereich keine Tätigkeiten im Sinne von Ermittlungshandlungen gemäß der StPO, sondern sei lediglich für die Informationsgewinnung zuständig gewesen. Weiters sei anzumerken, dass sich die örtliche Zuständigkeit des gegenständlichen Lokales im Rayon der PI Rathaus befinde und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stammdienststelle PI W keinen Zugriff auf etwaige Akte im PAD (internes Protokollierungssystem der Polizei) gehabt habe, da eine Einsicht nur in den jeweiligen Bezirken möglich sei. Weiters werde im PAD jeglicher Zugriff protokolliert und es sei eindeutig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in solche Akte keine Einsicht genommen habe. Akten, welche den Staatsschutz betreffen würden (LVT und BVT z.B. Waffenhandel), würden getrennt vom PAD in einem eigenen System (EDIS) protokolliert. Selbst während der Zuteilung bei der DSN habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf das System gehabt, da die Berechtigungen noch nicht erteilt worden seien. Dies könne auch seitens der DSN angefragt und bestätigt werden.
Der einschreitende Beamte Insp. M habe zudem auch angegeben, dass der beteiligte Türsteher in Salzburg bekannt sei, da dieser schon fast von jedem Kollegen einmal einvernommen worden sei. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer sensible Informationen, welche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit in der DSN zu Teil geworden seien, ausgeplaudert habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht einmal bekannt, ob D wegen Waffenhandels belangt worden wäre. Bedauerlicher Weise habe der Beschwerdeführer auch keine Erinnerung darüber, dass er geäußert hätte, der Lokaleigentümer R würde mit „Waffen dealen". Es handle sich offensichtlich um eine völlig unüberlegte, verbale Entgleisung im vollberauschten Zustand, sohin eine im Affekt getroffene Äußerung, deren Sinngehalt mit der Realität nicht in Einklang gebracht werden könne und die in keinem Zusammenhang zu dienstlich erlangtem Wissen stehe. Während seiner gesamten Zeit bei der Polizei habe der Beschwerdeführer keine Informationen über sein Tätigkeitsfeld (DSN) oder über ihm bekannte Akte an Unbeteiligte weitergegeben. Seinem Werdegang lasse sich vielmehr entnehmen, dass er sich bislang keine Fehler erlaubt und stets mit höchster Genauigkeit und Pflichtbewusstsein gearbeitet habe, weshalb ihm auch die Möglichkeit einer Zuteilung zur DSN zugestanden worden sei. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG, dass dem Beschwerdeführer schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden.
Bei der Beurteilung, inwieweit gegenständlich eine Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere vorliege, sei auch auf die mildernden Umstände der zumindest erheblich beeinträchtigten Schuldfähigkeit und das nach Ende des Berauschungszustandes wieder greifende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers, seine reumütige Sachverhaltsschilderung und seine persönliche Verantwortungsübernahme Rücksicht zu nehmen. Bereits mit Stellungnahme vom 21.03.2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, in Zukunft sämtliche Lokalbesuche in den Tätigkeitsgebieten zu unterlassen, um einen weiteren Vorfall zu verhindern und die Tätigkeit bei der DSN nicht zu gefährden. Auch habe der Beschwerdeführer zugesichert, er werde zukünftig jeglichen Alkoholkonsum unterlassen, um keinerlei Gefährdungen des Dienstbetriebes oder dergleichen zu ermöglichen. Auch im Nachtrag zu seiner Sachverhaltsdarstellung vom 24.03.2022 habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich seiner Verantwortung gegenüber dem Dienstgeber bewusst sei und auch sein Fehverhalten erkannt habe, wofür er sich aufrichtig entschuldige und zusätzlich versichere, dass er ungeachtet der Konsequenzen die Wahrheit angegeben habe und zur Klärung des Sachverhaltes bestmöglich anhand seines Erinnerungsvermögens beitragen werde. Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Handlungen würden eindeutig seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit widersprechen. Laut Stellungnahme der Referatsleitung habe der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Bezirksdatenermittler einbringen können, stets ein überdurchschnittliches Engagement gezeigt und die ihm gestellten Aufträge sofort und zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Das von ihm bei dem Vorfall gesetzte Verhalten entspreche nach deren Einschätzung nicht seinem im Dienst gesetzten Auftreten, dass durch Kollegialität, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft geprägt sei. Diese mildernden Umstände berücksichtigend sei daher insgesamt nicht vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere auszugehen, zumal sich die erhobenen Vorwürfe auf Handlungen außerhalb des Dienstes beziehen würden, die auf eine Alkoholexzess bedingte Entgleisung während der Freizeit zurückzuführen seien, die mit seiner ansonsten tadellosen Verrichtung seiner Dienste und seinem Charakter nicht Einklang stehen würden. Es werde daher die Aufhebung der Suspendierung beantragt.
5. Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im Wesentlichen handle es sich bei den Vorwürfen um Handlungen, die der BF außerhalb des Dienstes in der Nacht zu einer bereits fortgeschrittenen Zeit in einem Zustand außerordentlicher Alkoholisierung begangen hätte. Weshalb die Bundesdisziplinarbehörde nicht von einer solch stark bewusstseinstrübenden Alkoholisierung ausgegangen sei, sei nicht nachvollziehbar. Zahlreiche Hinweise im Akt, unter anderem die unmittelbaren Wahrnehmungen der Zeugen und die Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst, würden diese belegen. Laut Amtsvermerk vom 22.03.2022 ergebe sich aus der Aussage des Angestellten D, wonach „der Mann stark betrunken" gewesen sei, aber auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er sich ab einem gewissen Zeitpunkt auch nicht mehr an den Wortlaut der Gespräche mit dem Türsteher und den eingetroffenen Beamten erinnern könne, zumal es bei ihm zu einem sogenannten Blackout gekommen sei. Der BF verweise selbst in seinem Gedächtnisprotokoll vom 21.03.2022 auf den Konsum erheblicher Mengen an Alkohol und seinen dadurch bedingten erheblich berauschten Zustand im Tatzeitpunkt. Im Bierlokal habe der Beschwerdeführer bereits mindestens vier Liter Bier getrunken. Erinnerungen an dortige Gespräche seien jedenfalls noch vorhanden. Der sich weiter über die Nacht hinziehende Alkoholkonsum könne vom Beschwerdeführer nicht mehr rekapituliert werden. Die Alkoholisierung dürfte allerdings derart stark gewesen sein, dass diese auch von dem einschreitenden Kollegen, Insp. P, sofort erkannt und ein „wankender Gang" des Beschwerdeführers wahrgenommen worden sei. Auf Nachfrage des Insp. P, weshalb der Beschwerdeführer im Dienst betrunken sei, habe dieser angegeben, dass „dies notwendig sei, um nicht aufzufallen". Allein diese Aussage mache deutlich, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers (der sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Dienst befunden habe) bereits derart fortgeschritten gewesen sei, dass dieser den Sinn- und Unrechtsgehalt seines Tuns nicht mehr rational bewerten habe können. Auch die Angaben des einschreitenden Beamten, M (PI Salzburg Rathaus), wonach der Beschwerdeführer auf Nachfrage angegeben habe, „er sei ein verdeckter Ermittler und er sowie drei weitere Kollegen würden gerade eine verdeckte Ermittlung in dem Lokal durchführen - dahingehend würden sich gerade 20 Afghanen im Lokal befinden" würden ebenfalls darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in seinem vollberauschten Zustand nicht mehr rational denken habe können und unkontrolliert fantasiert habe (Sachverhaltsdarstellung Bundesministerium für Inneres vom 23.3.2022). , Die Ausführungen der Bundesdisziplinarbehörde, wonach sich ein Beweis für die schwere Alkoholisierung des Beschwerdeführers aus dem Akt nicht ergäbe, würden den oben angeführten Beweisergebnissen widersprechen, woran auch ein allenfalls orientiert wirkender Tonfall im Rahmen des durch den Beschwerdeführer übermittelten Notrufs nichts ändern könne. Festzuhalten bleibe daher, dass die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich in Mitleidenschaft gezogen gewesen sei. Der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde sei zudem insofern widersprüchlich, als einerseits unter Punkt 1.4. zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu den Angestellten des Lokals „Z" richtigerweise festgestellt werde, dass „der Disziplinarbeschuldigte weder den Eigentümer des Lokals (R) noch dessen Angestellte (D bzw. K) bei dem Vorfall vom 17.03.2022 bewusst kannte" und andererseits der Vorwurf erhoben werde, der Beschwerdeführer hätte ihm aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Amtsgeheimnisse offenbart (nämlich: Personaldaten zur Person des „Türstehers" sowie Informationen betreffend einen „Waffenhandel" unter Namensnennung). Diesbezüglich verweise die Bundesdisziplinarbehörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletze, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001 Ziffer 99 /, 09 /, 0133 und E 22.11.2001, ZI 2000/09/0021). Dies träfe gegenständlich schon deshalb zu, „da der Disziplinarbeschuldigte als Datenermittler bei der DSN mit besonders sensiblen Daten in Kontakt gekommen sei und solche dann nicht nur unbeteiligten Dritten, sondern auch den betroffenen Personen direkt vorgehalten haben soll, wodurch die latente Gefahr bestünde, dass kriminalpolizeiliche Ermittlungen konterkariert" worden seien. Hierzu sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit in keine Ermittlungshandlungen gegen die betreffenden Angestellten D bzw. K eingebunden gewesen sei und auch diesbezüglich keine Einsicht in allfällig existierende Akten genommen habe. Während seiner gesamten Zeit bei der Polizei und im Speziellen während seiner Zuteilung bei der DSN sei der Beschwerdeführer nicht mit dem Tätigkeitsfeld Waffenkriminalität oder dergleichen betraut gewesen. Bei der DSN habe er im nachrichtendienstlichen Aufgabenbereich keine Tätigkeiten im Sinne von Ermittlungshandlungen gemäß der StPO, sondern sei lediglich für die Informationsgewinnung zuständig gewesen. Weiters sei anzumerken, dass sich die örtliche Zuständigkeit des gegenständlichen Lokales im Rayon der PI Rathaus befinde und der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stammdienststelle PI W keinen Zugriff auf etwaige Akte im PAD (internes Protokollierungssystem der Polizei) gehabt habe, da eine Einsicht nur in den jeweiligen Bezirken möglich sei. Weiters werde im PAD jeglicher Zugriff protokolliert und es sei eindeutig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in solche Akte keine Einsicht genommen habe. Akten, welche den Staatsschutz betreffen würden (LVT und BVT z.B. Waffenhandel), würden getrennt vom PAD in einem eigenen System (EDIS) protokolliert. Selbst während der Zuteilung bei der DSN habe der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf das System gehabt, da die Berechtigungen noch nicht erteilt worden seien. Dies könne auch seitens der DSN angefragt und bestätigt werden., Der einschreitende Beamte Insp. M habe zudem auch angegeben, dass der beteiligte Türsteher in Salzburg bekannt sei, da dieser schon fast von jedem Kollegen einmal einvernommen worden sei. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer sensible Informationen, welche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit in der DSN zu Teil geworden seien, ausgeplaudert habe. Dem Beschwerdeführer sei nicht einmal bekannt, ob D wegen Waffenhandels belangt worden wäre. Bedauerlicher Weise habe der Beschwerdeführer auch keine Erinnerung darüber, dass er geäußert hätte, der Lokaleigentümer R würde mit „Waffen dealen". Es handle sich offensichtlich um eine völlig unüberlegte, verbale Entgleisung im vollberauschten Zustand, sohin eine im Affekt getroffene Äußerung, deren Sinngehalt mit der Realität nicht in Einklang gebracht werden könne und die in keinem Zusammenhang zu dienstlich erlangtem Wissen stehe. Während seiner gesamten Zeit bei der Polizei habe der Beschwerdeführer keine Informationen über sein Tätigkeitsfeld (DSN) oder über ihm bekannte Akte an Unbeteiligte weitergegeben. Seinem Werdegang lasse sich vielmehr entnehmen, dass er sich bislang keine Fehler erlaubt und stets mit höchster Genauigkeit und Pflichtbewusstsein gearbeitet habe, weshalb ihm auch die Möglichkeit einer Zuteilung zur DSN zugestanden worden sei. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG, dass dem Beschwerdeführer schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden., Bei der Beurteilung, inwieweit gegenständlich eine Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere vorliege, sei auch auf die mildernden Umstände der zumindest erheblich beeinträchtigten Schuldfähigkeit und das nach Ende des Berauschungszustandes wieder greifende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers, seine reumütige Sachverhaltsschilderung und seine persönliche Verantwortungsübernahme Rücksicht zu nehmen. Bereits mit Stellungnahme vom 21.03.2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, in Zukunft sämtliche Lokalbesuche in den Tätigkeitsgebieten zu unterlassen, um einen weiteren Vorfall zu verhindern und die Tätigkeit bei der DSN nicht zu gefährden. Auch habe der Beschwerdeführer zugesichert, er werde zukünftig jeglichen Alkoholkonsum unterlassen, um keinerlei Gefährdungen des Dienstbetriebes oder dergleichen zu ermöglichen. Auch im Nachtrag zu seiner Sachverhaltsdarstellung vom 24.03.2022 habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich seiner Verantwortung gegenüber dem Dienstgeber bewusst sei und auch sein Fehverhalten erkannt habe, wofür er sich aufrichtig entschuldige und zusätzlich versichere, dass er ungeachtet der Konsequenzen die Wahrheit angegeben habe und zur Klärung des Sachverhaltes bestmöglich anhand seines Erinnerungsvermögens beitragen werde. Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Handlungen würden eindeutig seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit widersprechen. Laut Stellungnahme der Referatsleitung habe der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Bezirksdatenermittler einbringen können, stets ein überdurchschnittliches Engagement gezeigt und die ihm gestellten Aufträge sofort und zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Das von ihm bei dem Vorfall gesetzte Verhalten entspreche nach deren Einschätzung nicht seinem im Dienst gesetzten Auftreten, dass durch Kollegialität, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft geprägt sei. Diese mildernden Umstände berücksichtigend sei daher insgesamt nicht vom Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere auszugehen, zumal sich die erhobenen Vorwürfe auf Handlungen außerhalb des Dienstes beziehen würden, die auf eine Alkoholexzess bedingte Entgleisung während der Freizeit zurückzuführen seien, die mit seiner ansonsten tadellosen Verrichtung seiner Dienste und seinem Charakter nicht Einklang stehen würden. Es werde daher die Aufhebung der Suspendierung beantragt.

6.       Mit Schreiben vom 31.05.2022 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 02.06.2022)

7.       Mit Verfügung vom 13.06.2022 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 07.07.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.

8.       Am 07.07.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines rechtlichen Vertreters, der Disziplinaranwältin und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
Zu seinen konkreten Aufgaben bei der DNS befragt gab der BF an, dass er Aufträge zur Informationsbeschaffung bekommen habe, welche er dann mit Hilfe von öffentlich zugänglichen Informationskanälen (wie zum Beispiel Internet) erfüllt habe. Verdeckte Ermittlungen hätten nicht zu seinen Aufgaben gehört
Nach Vorhalt des Anschuldigungspunktes 1 gab er auf Nachfrage an, dass es nicht üblich sei, während der Dienstzeit drei Stunden in einem Gastahaus zu verbringen. Sie hätten an dem Tag die Arbeitsaufträge abgearbeitet und er sei von einem Kollegen gefragt worden, ob sie was essen gehen würden. Er habe zugestimmt und sie seien um 16 Uhr ins Bierlokal gefahren. Sie hätten gegessen, seien dort gegessen, hätten geplaudert und um 19:00 Uhr, als der Dienst zu Ende gewesen sei, beschlossen, dass sie noch bleiben, um etwas zu trinken. Er habe bereits vor 19:00 Uhr zum Essen ein Bier getrunken. Das Bierlokal hätten sie dann gegen 23:00 Uhr verlassen. Auf die Frage, wieviel er im Bierlokal getrunken habe, gab er an, er könne das nicht genau sagen, es seien sicher vier große Maßeinheiten von je einem Liter gewesen. Er habe schon einen Berauschungszustand gehabt. Auf die Frage, ob er öfter so viel trinken würde und es gewöhnt sei, antwortete der BF, dass dies nicht der Fall wäre, das letzte Mal sei er vor vier Jahren in der Stadt fort gewesen, er trinke generell nicht viel.
Nach Vorhalt des 2. Anschuldigungspunkt gab der BF auf Befragen an, dass ihn sein Kollege S angesprochen habe, ob er nicht noch in dieses Lokal Z mitfahren wolle, um Informationen über Tschetschenen zu sammeln. Das müsse verdeckt passieren. Er habe sich noch bei RevInsp. S versichert, ob das auch dem Dienststellenleiter recht sein würde bzw. ob dieser darüber Kenntnis habe. RevInsp. S habe zu ihm gesagt, dass alles passen würde. Er habe sich gedacht, dass das dann schon eine dienstliche Tätigkeit sein würde. Auf Vorhalt, dass er da schon mehrere Liter intus gehabt habe, antwortete er, dass ihm das bewusst sei und es ihm leidtue. Auf die Frage, ob er das Lokal gekannt habe, antwortete er, wenn er schon einmal drinnen gewesen sei, dann sei es sicher schon fünf Jahre her. In den letzten Jahren sicher nicht. Auf Vorhalt, dass laut Einsatzbericht (AS 63) der Türsteher K und der Manager D am 18.03.2022 persönlich auf der Polizeiinspektion gewesen seien, um sich nach einer Amtshandlung zu erkundigen, wobei sie angaben, dass der BF behauptet hätte, dass der Besitzer des Lokals mit Waffen dealen würde, und die Daten des Türstehers gekannt hätte, und auf Vorhalt, dass laut Amtsvermerk vom 22.03.2022 (AS 65f) der Besitzer am 21.03.2022 persönlich in der PI erschienen sei und diese Angaben bestätigt habe, ebenso die daraufhin telefonisch befragten D und K, gab der BF an, dass er zum Inhaber und zum Geschäftsführer des Lokals Z sagen wolle, dass er noch nie etwas mit ihnen zu tun gehabt habe. Bezüglich den Türsteher wolle er sich nun insofern berichtigen, als er 2020 offenbar mit diesem einen Arbeitsunfall aufgenommen habe. Sein Rechtsvertreter ergänzte, dass sich dies erst im Zuge der weiteren Ermittlungen ergeben habe und ihnen bei der Akteneinsicht bekannt geworden sei. Sowohl für die Arbeitstätigkeit des BF, als auch betreffend seine bisherige Arbeitstätigkeit bei der PI W, seien Datenbanken hinsichtlich Zugriffe auf die beteiligten Personen oder dieser betreffenden Akte ausgewertet worden. Sowohl das Ekis als auch das PAD System hätten keine Abfragen des BF ergeben. Herausgekommen sei lediglich ein Bericht des BF vom 26.06.2020 an die STA Salzburg, welchen er hiermit vorlege. Der BF gab an, dass er in dieser Zeit viele solcher Berichte geschrieben habe und sich dezidiert nicht mehr an diese Person erinnern könne.
Die Disziplinaranwältin wendete ein, dass es an solchen Dienststellen nicht unbedingt notwendig sei derartige Akten im System aufzurufen, um an derartige Informationen zu gelangen. Solche Informationen könnten auch an der Dienststelle im Zuge von Besprechungen, Einsatzplanungen etc. zur Kenntnis gelangen. Es sei daher der Umstand, dass in den Systemen keine derartigen Akten aufgerufen wurden, noch kein Beweis dafür, dass dem BF solche Informationen nicht über den Dienst bekannt geworden seien. Der Rechtsvertreter wendete ein, dass es aber auch noch kein Beweis dafür sei, dass ihm auf diese Art tatsächlich Informationen zur Kenntnis gelangt seien. In Anschuldigungspunkt 2 werde dem BF vorgeworfen, dass er gesagt hätte, der Eigentümer des Lokals würde mit Waffen handeln. Es ergebe sich aus dem Akt keine Information darüber, dass eine solche Information überhaupt dienstlich zugänglich gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass laut Amtsvermerk vom 22.03.2022 der Eigentümer des Lokals ausgesagt habe, dass er tatsächlich wegen Besitz einer verbotenen Waffe gerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, gab der BF an, dass er zu keinem Zeitpunkt damit befasst gewesen sei. Auf die Frage, ob es sein könne, dass er von Insp. S solche Informationen erhalten habe, als dieser ihn gefragt habe, ob er bei der verdeckten Ermittlung mitmache, antwortete der BF, daran keine Erinnerung zu haben.
Auf Vorhalt des Anschuldigungspunktes 3, des Einsatzberichts (AS 63), wonach sich der BF gegenüber den vom Türsteher gerufenen Kollegen mit seinem Dienstausweis ausgewiesen und behauptet habe, dass er versteckt ermitteln würde und des Protokolls vom 23.03.2022 (AS 74), wonach die einschreitenden Beamten dies im Zuge einer telefonischen Befragung wiederholt hätten, antwortete der BF, sich daran nicht mehr erinnern zu können, was er den einschreitenden Beamten gesagt habe. Wenn die das so angeben, werde es schon stimmen. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, ob er einen Filmriss gehabt habe, antwortete er, wenn, dann teilweise. Er könne sich an manche Sachen erinnern, an andere weniger oder gar nicht. Er habe auch im Lokal Z noch einiges getrunken. Auf einer Skala von 1 bis 10 würde er seine Alkoholisierung zwischen 9 und 10 bewerten. In der Folge spielte der Vertreter der belangten Behörde die mitgeschnittenen Tonaufzeichnungen über die Anrufe des Beschwerdeführers beim Notruf in dieser Nacht ab. Darin ersucht der BF die Disponentin des Notrufes die Beamten vom Lokal abzuziehen, weil eine laufende Observation dort stattfinden würde. Nach der Tonaufzeichnung erscheint der BF zu diesem Zeitpunkt jedenfalls soweit orientiert, dass er der Disponentin sein Anliegen und seine Dienstnummer klar verständlich darlegen konnte. Die elektronische Aufzeichnung wurde per Mail dem Gericht übermittelt und zum Akt genommen. Der BF gab an, es sei zweifelsfrei er auf der Aufnahme. Er habe schon angegeben, dass er die Verantwortung dafür übernehmen würde. Was man aber schon hören würde, sei, dass er alkoholisiert gewesen sei. Man würde den Unterschied zu der Art hören, wie er jetzt spreche. Die Disziplinaranwältin brachte vor, dass das für sie nicht erkennbar sei. Auf dieser Aufzeichnung sei der BF klar verständlich. Ob und wie stark der BF alkoholisiert gewesen sei, sei eine Beweisfrage. Zurzeit werde vom BAK (Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) über den Auftrag der STA in der Sache ermittelt. Der Rechtsvertreter wies auf die Aussage des einschreitenden Insp. P hin, wonach ihm die Sache sehr komisch vorgekommen sei, weil der BF schwer betrunken gewesen sei und im Stehen gewankt habe. Er habe dann den BF angesprochen, warum er im Dienst so stark betrunken sei.
Auf Vorhalt von Anschuldigungspunkt 4 und die Frage, weshalb der BF die Notrufdisponentin in kurzer Zeit mehrmals angerufen habe, um diese dazu zu bringen, die Beamten abzuziehen, antwortete der BF, dass er das nicht mehr sagen könne. Das was auf der Aufnahme zu hören sei, werde wahrscheinlich sein Beweggrund gewesen sein.
Auf Vorhalt des Anschuldigungspunkts 5 und die Frage an den Behördenvertreter, was der Grund für diesen Vorwurf sei, gab dieser an, dass seiner Ansicht nach damit das Ansehen der DSN geschädigt werde. Der BF gab dazu an, dass es nicht in Ordnung sei, wenn man während der Dienstzeit Alkohol trinke, bisher habe er das auch noch nie getan.
Der Rechtsvertreter brachte vor, dass es sich bei RevInsp. S nicht nur um einen dienstälteren und ranghöheren Beamten handeln würde, sondern verfüge dieser im Gegensatz zum BF über 11 Jahre Erfahrung als von BKA eingesetzter verdeckter Ermittler und sei vor seiner Tätigkeit beim DSN beim Verfassungsschutz ca. zwei Jahre tätig gewesen. Der BF habe deshalb die Angaben des Kollegen S nicht weiter hinterfragt. Der BF gab an, dass es kein blindes Vertrauen gewesen sei, aber er habe sich einfach an ihn gehalten und habe es einfach nicht hinterfragt, auch wegen seiner Alkoholisierung.
Auf Vorhalt von Anschuldigungspunkt 6, gab der BF an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, dass er Gäste belästigt hätte. Er glaube auch nicht, dass er gegenüber Dritten seinen Dienstausweis gezeigt habe oder sich als Polizist ausgegeben hätte. Es gebe auch keine Zeugen dafür.
Die Disziplinaranwältin brachte abschließend vor, dass hier nur die Verdachtslage zu ermitteln sei und gegen den BF der Verdacht vorliege, er habe seine Stellung als Amtsträger missbräuchlich verwendet, habe geheime Daten weitergegeben, habe behauptet, verdeckte Ermittlungen durchzuführen, habe den Notruf widerrechtlich verwendet, um Kollegen zu beeinflussen und habe zudem seine Dienstzeit im Bierlokal verbracht und sich damit weisungswidrig verhalten. Nicht unwesentlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass seitens des BAK und im Auftrag der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt würden und bestehe somit der Verdacht auf Amtsmissbrauch. Die Art der dem BF zur Last gelegten Handlungen seien jedenfalls objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Würde der Beamte bei diesen schwerwiegenden Anlastungen, die jedenfalls einen begründeten Verdacht darstellen würden, im Dienst bleiben, würden wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und dies zu einer Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes führen. Die Disziplinaranwaltschaft halte daher die Suspendierung für gerechtfertigt und beantrage die Bestätigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides. Der Vertreter der belangten Behörde schloss sich den Ausführungen der Disziplinaranwältin an.
Der Rechtsvertreter brachte abschließend vor, dass der BF den Vorfall vom 18.03.2022 zu tiefst bedauere und zur Sachverhaltsaufklärung betrage, soweit es sein Erinnerungsvermögen für besagten Abend zulasse. Wie im Suspendierungsbescheid richtig ausgeführt werde, gehe es bei der für eine Suspendierung zu beurteilenden Schwere der Dienstpflichtverletzung vor allem um das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten und das Ausmaß der Vorwerfbarkeit. Der BF habe sich in einem für ihn völlig ungewöhnlichen und derartig stark alkoholisierten Zustand befunden, dass er die Situation nicht mehr ausreichend rational überblicken konnte. Aus diesem Grund sei er auch wohl empfänglich für das Vorhaben seines Kollegen S gewesen, der nicht nur dienstälter und ranghöher sei, sondern im Gegensatz zum BF über mindestens 11 Jahre Erfahrung als vom BKA eingesetzter verdeckter Ermittler verfüge und auch für den Verfassungsschutz zumindest zwei Jahre tätig gewesen sei. Der BF hingegen sei 26 Jahre jung und von Juni 2017 bis Ende Juni 2019 als Aspirant in Ausbildung gewesen. Er habe erst weniger als einen Monat vor dem Vorfall zum DSN gewechselt. Er selbst habe in seiner beruflichen Vergangenheit nie verdeckte Ermittlungen durchgeführt, sei aber davon ausgegangen, dass Kollege S verdeckt ermitteln wollte. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien bei einer Indienststellung der Ausbildungsstand und die fehlende berufliche Erfahrung des Organwalters zu berücksichtigen (vgl. VwGH 95/12/0338, 2010/03/0058) (vgl. auch der Erlass des BMI vom 20.01.1993 auch Abgedruckt in dem Kommentar Auer HAUER/Kepplinger, SBG 4 Auflage, Rz 1000). Aufgrund der alkoholisierungsbedingten eingeschränkten Vorwerfbarkeit, der geringen Berufserfahrung und der ansonsten bisher tadellosen Dienstverrichtung des BF werde insgesamt der Antrag auf Aufhebung der Suspendierung gestellt.
Der BF gab abschließend an, dass ihm der Beruf wirklich alles bedeute. Es tue ihm sehr leid. Er habe den Beruf bisher wirklich über alles Private gestellt. Er habe seine komplette Energie und Zeit dafür investiert, dass alle seine Ermittlungen korrekt seien und er sich einen guten Ruf als Polizist erarbeite. Er habe auch darauf hingearbeitet, die Chance zu bekommen einmal für den DSN zu arbeiten. Er erkenne sein Fehlverhalten und würde auch die Konsequenzen dafür tragen. Er habe von Anfang an versucht, ehrlich zu sein und habe auch keine Schutzbehauptungen vorgebracht. Der Grund dafür, dass seine beiden Sachverhaltsdarstellungen voneinander abweichen würden, sei, dass ihm sein Dienstellenleiter geraten habe, den gesamten Sachverhalt richtig wiederzugeben. Er kann nur sagen, dass so etwas sicher nie wieder vorkommen werde. Er brenne nach wie vor für seinen Beruf und hoffe diesen bald wieder ausüben zu können.
8. Am 07.07.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines rechtlichen Vertreters, der Disziplinaranwältin und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch., Zu seinen konkreten Aufgaben bei der DNS befragt gab der BF an, dass er Aufträge zur Informationsbeschaffung bekommen habe, welche er dann mit Hilfe von öffentlich zugänglichen Informationskanälen (wie zum Beispiel Internet) erfüllt habe. Verdeckte Ermittlungen hätten nicht zu seinen Aufgaben gehört, Nach Vorhalt des Anschuldigungspunktes 1 gab er auf Nachfrage an, dass es nicht üblich sei, während der Dienstzeit drei Stunden in einem Gastahaus zu verbringen. Sie hätten an dem Tag die Arbeitsaufträge abgearbeitet und er sei von einem Kollegen gefragt worden, ob sie was essen gehen würden. Er habe zugestimmt und sie seien um 16 Uhr ins Bierlokal gefahren. Sie hätten gegessen, seien dort gegessen, hätten geplaudert und um 19:00 Uhr, als der Dienst zu Ende gewesen sei, beschlossen, dass sie noch bleiben, um etwas zu trinken. Er habe bereits vor 19:00 Uhr zum Essen ein Bier getrunken. Das Bierlokal hätten sie dann gegen 23:00 Uhr verlassen. Auf die Frage, wieviel er im Bierlokal getrunken habe, gab er an, er könne das nicht genau sagen, es seien sicher vier große Maßeinheiten von je einem Liter gewesen. Er habe schon einen Berauschungszustand gehabt. Auf die Frage, ob er öfter so viel trinken würde und es gewöhnt sei, antwortete der BF, dass dies nicht der Fall wäre, das letzte Mal sei er vor vier Jahren in der Stadt fort gewesen, er trinke generell nicht viel. , Nach Vorhalt des 2. Anschuldigungspunkt gab der BF auf Befragen an, dass ihn sein Kollege S angesprochen habe, ob er nicht noch in dieses Lokal Z mitfahren wolle, um Informationen über Tschetschenen zu sammeln. Das müsse verdeckt passieren. Er habe sich noch bei RevInsp. S versichert, ob das auch dem Dienststellenleiter recht sein würde bzw. ob dieser darüber Kenntnis habe. RevInsp. S habe zu ihm gesagt, dass alles passen würde. Er habe sich gedacht, dass das dann schon eine dienstliche Tätigkeit sein würde. Auf Vorhalt, dass er da schon mehrere Liter intus gehabt habe, antwortete er, dass ihm das bewusst sei und es ihm leidtue. Auf die Frage, ob er das Lokal gekannt habe, antwortete er, wenn er schon einmal drinnen gewesen sei, dann sei es sicher schon fünf Jahre her. In den letzten Jahren sicher nicht. Auf Vorhalt, dass laut Einsatzbericht (AS 63) der Türsteher K und der Manager D am 18.03.2022 persönlich auf der Polizeiinspektion gewesen seien, um sich nach einer Amtshandlung zu erkundigen, wobei sie angaben, dass der BF behauptet hätte, dass der Besitzer des Lokals mit Waffen dealen würde, und die Daten des Türstehers gekannt hätte, und auf Vorhalt, dass laut Amtsvermerk vom 22.03.2022 (AS 65f) der Besitzer am 21.03.2022 persönlich in der PI erschienen sei und diese Angaben bestätigt habe, ebenso die daraufhin telefonisch befragten D und K, gab der BF an, dass er zum Inhaber und zum Geschäftsführer des Lokals Z sagen wolle, dass er noch nie etwas mit ihnen zu tun gehabt habe. Bezüglich den Türsteher wolle er sich nun insofern berichtigen, als er 2020 offenbar mit diesem einen Arbeitsunfall aufgenommen habe. Sein Rechtsvertreter ergänzte, dass sich dies erst im Zuge der weiteren Ermittlungen ergeben habe und ihnen bei der Akteneinsicht bekannt geworden sei. Sowohl für die Arbeitstätigkeit des BF, als auch betreffend seine bisherige Arbeitstätigkeit bei der PI W, seien Datenbanken hinsichtlich Zugriffe auf die beteiligten Personen oder dieser betreffenden Akte ausgewertet worden. Sowohl das Ekis als auch das PAD System hätten keine Abfragen des BF ergeben. Herausgekommen sei lediglich ein Bericht des BF vom 26.06.2020 an die STA Salzburg, welchen er hiermit vorlege. Der BF gab an, dass er in dieser Zeit viele solcher Berichte geschrieben habe und sich dezidiert nicht mehr an diese Person erinnern könne., Die Disziplinaranwältin wendete ein, dass es an solchen Dienststellen nicht unbedingt notwendig sei derartige Akten im System aufzurufen, um an derartige Informationen zu gelangen. Solche Informationen könnten auch an der Dienststelle im Zuge von Besprechungen, Einsatzplanungen etc. zur Kenntnis gelangen. Es sei daher der Umstand, dass in den Systemen keine derartigen Akten aufgerufen wurden, noch kein Beweis dafür, dass dem BF solche Informationen nicht über den Dienst bekannt geworden seien. Der Rechtsvertreter wendete ein, dass es aber auch noch kein Beweis dafür sei, dass ihm auf diese Art tatsächlich Informationen zur Kenntnis gelangt seien. In Anschuldigungspunkt 2 werde dem BF vorgeworfen, dass er gesagt hätte, der Eigentümer des Lokals würde mit Waffen handeln. Es ergebe sich aus dem Akt keine Information darüber, dass eine solche Information überhaupt dienstlich zugänglich gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass laut Amtsvermerk vom 22.03.2022 der Eigentümer des Lokals ausgesagt habe, dass er tatsächlich wegen Besitz einer verbotenen Waffe gerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, gab der BF an, dass er zu keinem Zeitpunkt damit befasst gewesen sei. Auf die Frage, ob es sein könne, dass er von Insp. S solche Informationen erhalten habe, als dieser ihn gefragt habe, ob er bei der verdeckten Ermittlung mitmache, antwortete der BF, daran keine Erinnerung zu haben., Auf Vorhalt des Anschuldigungspunktes 3, des Einsatzberichts (AS 63), wonach sich der BF gegenüber den vom Türsteher gerufenen Kollegen mit seinem Dienstausweis ausgewiesen und behauptet habe, dass er versteckt ermitteln würde und des Protokolls vom 23.03.2022 (AS 74), wonach die einschreitenden Beamten dies im Zuge einer telefonischen Befragung wiederholt hätten, antwortete der BF, sich daran nicht mehr erinnern zu können, was er den einschreitenden Beamten gesagt habe. Wenn die das so angeben, werde es schon stimmen. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, ob er einen Filmriss gehabt habe, antwortete er, wenn, dann teilweise. Er könne sich an manche Sachen erinnern, an andere weniger oder gar nicht. Er habe auch im Lokal Z noch einiges getrunken. Auf einer Skala von 1 bis 10 würde er seine Alkoholisierung zwischen 9 und 10 bewerten. In der Folge spielte der Vertreter der belangten Behörde die mitgeschnittenen Tonaufzeichnungen über die Anrufe des Beschwerdeführers beim Notruf in dieser Nacht ab. Darin ersucht der BF die Disponentin des Notrufes die Beamten vom Lokal abzuziehen, weil eine laufende Observation dort stattfinden würde. Nach der Tonaufzeichnung erscheint der BF zu diesem Zeitpunkt jedenfalls soweit orientiert, dass er der Disponentin sein Anliegen und seine Dienstnummer klar verständlich darlegen konnte. Die elektronische Aufzeichnung wurde per Mail dem Gericht übermittelt und zum Akt genommen. Der BF gab an, es sei zweifelsfrei er auf der Aufnahme. Er habe schon angegeben, dass er die Verantwortung dafür übernehmen würde. Was man aber schon hören würde, sei, dass er alkoholisiert gewesen sei. Man würde den Unterschied zu der Art hören, wie er jetzt spreche. Die Disziplinaranwältin brachte vor, dass das für sie nicht erkennbar sei. Auf dieser Aufzeichnung sei der BF klar verständlich. Ob und wie stark der BF alkoholisiert gewesen sei, sei eine Beweisfrage. Zurzeit werde vom BAK (Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) über den Auftrag der STA in der Sache ermittelt. Der Rechtsvertreter wies auf die Aussage des einschreitenden Insp. P hin, wonach ihm die Sache sehr komisch vorgekommen sei, weil der BF schwer betrunken gewesen sei und im Stehen gewankt habe. Er habe dann den BF angesprochen, warum er im Dienst so stark betrunken sei., Auf Vorhalt von Anschuldigungspunkt 4 und die Frage, weshalb der BF die Notrufdisponentin in kurzer Zeit mehrmals angerufen habe, um diese dazu zu bringen, die Beamten abzuziehen, antwortete der BF, dass er das nicht mehr sagen könne. Das was auf der Aufnahme zu hören sei, werde wahrscheinlich sein Beweggrund gewesen sein., Auf Vorhalt des Anschuldigungspunkts 5 und die Frage an den Behördenvertreter, was der Grund für diesen Vorwurf sei, gab dieser an, dass seiner Ansicht nach damit das Ansehen der DSN geschädigt werde. Der BF gab dazu an, dass es nicht in Ordnung sei, wenn man während der Dienstzeit Alkohol trinke, bisher habe er das auch noch nie getan., Der Rechtsvertreter brachte vor, dass es sich bei RevInsp. S nicht nur um einen dienstälteren und ranghöheren Beamten handeln würde, sondern verfüge dieser im Gegensatz zum BF über 11 Jahre Erfahrung als von BKA eingesetzter verdeckter Ermittler und sei vor seiner Tätigkeit beim DSN beim Verfassungsschutz ca. zwei Jahre tätig gewesen. Der BF habe deshalb die Angaben des Kollegen S nicht weiter hinterfragt. Der BF gab an, dass es kein blindes Vertrauen gewesen sei, aber er habe sich einfach an ihn gehalten und habe es einfach nicht hinterfragt, auch wegen seiner Alkoholisierung. , Auf Vorhalt von Anschuldigungspunkt 6, gab der BF an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, dass er Gäste belästigt hätte. Er glaube auch nicht, dass er gegenüber Dritten seinen Dienstausweis gezeigt habe oder sich als Polizist ausgegeben hätte. Es gebe auch keine Zeugen dafür. , Die Disziplinaranwältin brachte abschließend vor, dass hier nur die Verdachtslage zu ermitteln sei und gegen den BF der Verdacht vorliege, er habe seine Stellung als Amtsträger missbräuchlich verwendet, habe geheime Daten weitergegeben, habe behauptet, verdeckte Ermittlungen durchzuführen, habe den Notruf widerrechtlich verwendet, um Kollegen zu beeinflussen und habe zudem seine Dienstzeit im Bierlokal verbracht und sich damit weisungswidrig verhalten. Nicht unwesentlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass seitens des BAK und im Auftrag der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt würden und bestehe somit der Verdacht auf Amtsmissbrauch. Die Art der dem BF zur Last gelegten Handlungen seien jedenfalls objektiv geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Würde der Beamte bei diesen schwerwiegenden Anlastungen, die jedenfalls einen begründeten Verdacht darstellen würden, im Dienst bleiben, würden wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und dies zu einer Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes führen. Die Disziplinaranwaltschaft halte daher die Suspendierung für gerechtfertigt und beantrage die Bestätigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides. Der Vertreter der belangten Behörde schloss sich den Ausführungen der Disziplinaranwältin an. , Der Rechtsvertreter brachte abschließend vor, dass der BF den Vorfall vom 18.03.2022 zu tiefst bedauere und zur Sachverhaltsaufklärung betrage, soweit es sein Erinnerungsvermögen für besagten Abend zulasse. Wie im Suspendierungsbescheid richtig ausgeführt werde, gehe es bei der für eine Suspendierung zu beurteilenden Schwere der Dienstpflichtverletzung vor allem um das Ausmaß der Abweichung vom Normverhalten und das Ausmaß der Vorwerfbarkeit. Der BF habe sich in einem für ihn völlig ungewöhnlichen und derartig stark alkoholisierten Zustand befunden, dass er die Situation nicht mehr ausreichend rational überblicken konnte. Aus diesem Grund sei er auch wohl empfänglich für das Vorhaben seines Kollegen S gewesen, der nicht nur dienstälter und ranghöher sei, sondern im Gegensatz zum BF über mindestens 11 Jahre Erfahrung als vom BKA eingesetzter verdeckter Ermittler verfüge und auch für den Verfassungsschutz zumindest zwei Jahre tätig gewesen sei. Der BF hingegen sei 26 Jahre jung und von Juni 2017 bis Ende Juni 2019 als Aspirant in Ausbildung gewesen. Er habe erst weniger als einen Monat vor dem Vorfall zum DSN gewechselt. Er selbst habe in seiner beruflichen Vergangenheit nie verdeckte Ermittlungen durchgeführt, sei aber davon ausgegangen, dass Kollege S verdeckt ermitteln wollte. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien bei einer Indienststellung der Ausbildungsstand und die fehlende berufliche Erfahrung des Organwalters zu berücksichtigen vergleiche VwGH 95/12/0338, 2010/03/0058) vergleiche auch der Erlass des BMI vom 20.01.1993 auch Abgedruckt in dem Kommentar Auer HAUER/Kepplinger, SBG 4 Auflage, Rz 1000). Aufgrund der alkoholisierungsbedingten eingeschränkten Vorwerfbarkeit, der geringen Berufserfahrung und der ansonsten bisher tadellosen Dienstverrichtung des BF werde insgesamt der Antrag auf Aufhebung der Suspendierung gestellt. , Der BF gab abschließend an, dass ihm der Beruf wirklich alles bedeute. Es tue ihm sehr leid. Er habe den Beruf bisher wirklich über alles Private gestellt. Er habe seine komplette Energie und Zeit dafür investiert, dass alle seine Ermittlungen korrekt seien und er sich einen guten Ruf als Polizist erarbeite. Er habe auch darauf hingearbeitet, die Chance zu bekommen einmal für den DSN zu arbeiten. Er erkenne sein Fehlverhalten und würde auch die Konsequenzen dafür tragen. Er habe von Anfang an versucht, ehrlich zu sein und habe auch keine Schutzbehauptungen vorgebracht. Der Grund dafür, dass seine beiden Sachverhaltsdarstellungen voneinander abweichen würden, sei, dass ihm sein Dienstellenleiter geraten habe, den gesamten Sachverhalt richtig wiederzugeben. Er kann nur sagen, dass so etwas sicher nie wieder vorkommen werde. Er brenne nach wie vor für seinen Beruf und hoffe diesen bald wieder ausüben zu können.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:
Der BF steht seit 01.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Exekutivbeamter auf der PI W. Zum Vorfallzeitpunkt war er der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) dienstzugeteilt.         
Im gegenständlichen Fall besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ausführungen oben unter Punkt I.4. verwiesen) tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat.
Gegen den Beschwerdeführer wird in der Angelegenheit durch das BAK auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt.
Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach § 118 BDG 1979 vor.
1. Feststellungen:, Der BF steht seit 01.07.2019 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist Exekutivbeamter auf der PI W. Zum Vorfallzeitpunkt war er der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) dienstzugeteilt. , Im gegenständlichen Fall besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ausführungen oben unter Punkt römisch eins.4. verwiesen) tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat., Gegen den Beschwerdeführer wird in der Angelegenheit durch das BAK auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt. , Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach Paragraph 118, BDG 1979 vor.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, dabei insbesondere aus der Stellungnahme der DSN vom 14.04.2022 (AS 41), dem Bericht der Inspektoren M und P über einen Einsatz vor dem Lokal Z am 18.03.2022 von 01:22 bis 01:30 Uhr (AS 63), dem Amtsvermerk der LPD Salzburg vom 22.03.2022 (AS 65), über Aussagen des Eigentümers (R), des Managers (D) sowie des Türstehers (K) des Lokals Z zu gegenständlichem Vorfall, der Sachverhaltsdarstellung der DSN vom 23.03.2022 (AS 73), dem Gedächtnisprotokoll des BF vom 21.03.2021 (AS 77), der Sachverhaltsdarstellung des BF vom 24.03.2022 (AS 79), dem Gedächtnisprotokoll des RevInsp. S vom 22.03.2022 (AS 81), dem Gedächtnisprotokoll des Insp P vom 18.03.2022 (AS 84), sowie aus den Aussagen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen betreffend die dienstliche Einteilung des BF und die damit verbundenen Aufgaben ergeben sich aus dem Akt und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF.

Die Feststellung, dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass der BF die ihm hier zum Vorwurf gemachte Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat, ergibt sich aus folgenden Gründen:

Zu Anschuldigungspunkt 1 ergibt sich der begründete Verdacht aus der aus der Stellungnahme der DSN vom 14.04.2022 (AS 41), wonach laut Dienstplan für den BF am 17.03.2022 ein Plandienst von 07:00 bis 19:00 Uhr angeordnet war sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er an diesem Tag mit Kollegen um 16:00 Uhr in das Bierlokal fuhr, dort mehrere Stunden verbrachte und um 19:00 Uhr beschloss, nicht mehr an die Dienststelle zurückzukehren.

Zu Anschuldigungspunkt 2 ergibt sich der begründete Verdacht aus den übereinstimmenden Aussagen des R, des D und des K gegenüber Beamten der LPD Salzburg am 22.03.2022. K hat ausdrücklich angegeben, dass der BF zu ihm gesagt hätte, dass der Chef des Lokals mit illegalen Waffen zu tun hätte, und R hat angegeben, dass er glaublich im Jahr 2020 tatsächlich wegen Besitz einer verbotenen Waffe gerichtlich verurteilt worden sei. Diese Aussagen konnten vom BF im Zuge des Verfahrens nicht entkräftet werden. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr daran erinnern könne, er habe jedoch über keine derartigen dienstlichen Informationen betreffend den Besitzer des Lokals Z verfügt. Dies würde auch eine Auswertung der Zugriffe auf die Daten dieser Personen in den dienstlichen Datenbanken bestätigen. In dieser Hinsicht ist jedoch der Disziplinaranwältin insofern Recht zu geben, als nicht auszuschließen ist, dass solche Informationen dem BF auch ohne Datenzugriff im Zuge von dienstlichen Besprechungen zur Kenntnis gelangt sein können.

Zu Anschuldigungspunkt 3 ergibt sich der begründete Verdacht aus dem Einsatzbericht der Inspektoren M und P über einen Einsatz vor dem Lokal Z am 18.03.2022 von 01:22 bis 01:30 Uhr und dem Gedächtnisprotokoll des Insp. P. Der Beschwerdeführer ist auch diesem Vorwurf nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich angegeben, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er zu den Beamten konkret gesagt habe. Wenn diese es so angeben, werde es schon stimmen. Die Angaben der Inspektoren M und P werden zudem durch die Audioaufnahme von den Anrufen des BF beim Notruf gestützt, woraus sich ergibt, dass der BF die Notrufdisponentin mehrmals ersuchte, die Beamten von dem Lokal abzuziehen, weil dort eine laufende Observation stattfinden würde.

Zu Anschuldigungspunkt 4 ergibt sich der begründete Verdacht ebenfalls aus dieser Audioaufnahme der Anrufe des BF beim Notruf. Der BF hat zudem ausdrücklich zugegeben, dass seine Stimme auf diesen Tonaufnahmen zu hören ist.

Zu Anschuldigungspunkt 5 ergibt sich der begründe Verdacht aus dem Gedächtnisprotokoll des Insp. P worin dieser ausdrücklich angab, dass der BF auf die Beamten einen alkoholisierten Eindruck (wankender Gang) gemacht und auf Nachfrage, weshalb er im Dienst betrunken sei, angegeben habe, dass dies notwendig wäre, um nicht aufzufallen. Auch diesen Vorwurf vermochte der BF mit seinem Vorbringen nicht zu entkräften.

Zu Anschuldigungspunkt 6 ergibt sich der begründete Verdacht aus dem Einsatzbericht der Inspektoren M und P und aus den Aussagen des K gegenüber Beamten der LPD Salzburg. Auch dieser Verdacht konnte durch die Angaben des BF nicht vollständig entkräftet werden.

Dass gegen den BF in der Angelegenheit durch das BAK derzeit auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt wird, ergibt sich aus der unbestrittenen Angabe der Disziplinaranwältin im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach § 118 BDG 1979 vorliegen, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Insbesondere zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF im Tatzeitraum, ergibt sich zwar sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch aus den Angaben der Zeugen Insp. P und K, dass von einer merkbaren Alkoholisierung des BF auszugehen ist. Andererseits liegen die Audioaufnahmen über die Anrufe des BF beim Notruf vor, worauf der BF jedenfalls soweit orientiert erscheint, dass er der Disponentin sein Anliegen und seine Dienstnummer klar verständlich darlegen konnte. Wie stark diese Alkoholisierung nun tatsächlich gewesen ist und wie weit sich eine solche auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausgewirkt hat, wird im noch zu führenden Disziplinarverfahren im Zuge der Beweisaufnahme abschließend zu klären sein.Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsründen nach Paragraph 118, BDG 1979 vorliegen, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Insbesondere zur Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF im Tatzeitraum, ergibt sich zwar sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch aus den Angaben der Zeugen Insp. P und K, dass von einer merkbaren Alkoholisierung des BF auszugehen ist. Andererseits liegen die Audioaufnahmen über die Anrufe des BF beim Notruf vor, worauf der BF jedenfalls soweit orientiert erscheint, dass er der Disponentin sein Anliegen und seine Dienstnummer klar verständlich darlegen konnte. Wie stark diese Alkoholisierung nun tatsächlich gewesen ist und wie weit sich eine solche auf die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausgewirkt hat, wird im noch zu führenden Disziplinarverfahren im Zuge der Beweisaufnahme abschließend zu klären sein.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1.       Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020 (BDG 1979) maßgeblich:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, (BDG 1979) maßgeblich:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Amtsverschwiegenheit

§ 46. (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Paragraph 46, (1) Der Beamte ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1.         wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2.         wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3.         wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,, 1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder, 2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder, 3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 2 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 2, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1.         der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.         die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.         Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.         die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Paragraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn, 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,, 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,, 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder, 4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.
Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:
(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen., Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:

„Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).

Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).“Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN).“

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

3.       Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährden würden. 3. Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war im Gegenstand daher zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährden würden.

Wie oben bereits festgestellt, besteht der hier ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat, wobei die Tathandlung unter Anschuldigungspunkt 1 objektiv als Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Einhaltung der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden nach gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 und die übrigen Tathandlung objektiv jedenfalls als Verstoß gegen die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte, zu werten wären. Dazu kommt, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand auch nicht auszuschließen ist, dass der BF mit der Tathandlung unter Anschuldigungspunkt 2 zudem einen Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 46 BDG 1979 begangen haben könnte. Wie oben bereits festgestellt, besteht der hier ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen hat, wobei die Tathandlung unter Anschuldigungspunkt 1 objektiv als Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Einhaltung der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden nach gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 und die übrigen Tathandlung objektiv jedenfalls als Verstoß gegen die Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte, zu werten wären. Dazu kommt, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand auch nicht auszuschließen ist, dass der BF mit der Tathandlung unter Anschuldigungspunkt 2 zudem einen Verstoß gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach Paragraph 46, BDG 1979 begangen haben könnte.

Dabei weisen auch die dem BF in den Anschuldigungspunkten 2 bis 6 zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen allein schon deshalb einen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als Polizist auf, weil er im Zuge dieser Tathandlungen gegenüber dem Türsteher des Lokals Z, den zum Lokal beorderten Einsatzbeamten, der Notrufdisponentin und offenbar auch gegenüber einigen Lokalgästen ausdrücklich selbst darauf hingewiesen hat, dass er Polizist ist und gerade eine verdeckte Ermittlung durchführen würde, obwohl er offenbar bereits merklich alkoholisiert war. Der belangten Behörde ist daher auch insofern Recht zu geben, als die dem BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen jedenfalls in Summe auch grundsätzlich geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizist schwer zu erschüttern. Dementsprechend liegt hier jedenfalls in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von insgesamt schweren Dienstpflichtverletzungen vor. Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des BF zu werten ist, wird (auch vor dem Hintergrund des noch festzustellenden Grades seiner Alkoholisierung) im in der Folge zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein. Denn laut der oben bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH sind das Verschulden und die Strafbemessung im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen.

Bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.Bleibt noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorliegen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde ebenfalls zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des BF im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährden würde. Denn wenn ein Polizist, der zudem zur Tatzeit dem durchaus sensiblen Bereich Staatsschutz und Nachrichtedienst dienstzugeteilt war, im Verdacht steht, während seiner Dienstzeit Stunden in einem Bierlokal verbracht zu haben, sich dann später in einem weiteren Lokal offenbar bereits merklich alkoholisiert als verdeckter Ermittler ausgegeben und dabei dem Sicherheitspersonal des Lokal mitgeteilt zu haben, dass der Eigentümer mit illegalen Waffen handeln würde, dann versucht zu haben, die wegen seines Verhaltens vom Sicherheitspersonal angeforderten und vor Ort einschreitenden Beamten mit Hinweis auf seine dienstliche Stellung und die angeblich laufenden verdeckten Ermittlungen zum Abzug zu bewegen, und zu diesem Zweck dann auch noch mehrmals den Notruf gewählt zu haben, um die Notrufdisponentin mit der gleichen Erklärung zum Abzug der einschreitenden Beamten zu bewegen, sowie sich auch gegenüber Gesten des Lokals im alkoholisierten Zustand als Polizist ausgegeben und diese belästigt zu haben, muss tatsächlich mit einem weiteren Schaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden, wenn bekannt werden würde, dass dieser bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit einfach weiter seinen Dienst als Polizist versieht.

Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall damit ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 zu erkennen. Da die gesetzlichen Vorrausetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 2 BDG erfüllt sind und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Umstände hervorgekommen sind, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 BDG 1979 hinweisen würden, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Zusammengefasst ist im gegenständlichen Fall damit ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 zu erkennen. Da die gesetzlichen Vorrausetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz 2, BDG erfüllt sind und auch im Beschwerdeverfahren keine offenkundigen Umstände hervorgekommen sind, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, BDG 1979 hinweisen würden, war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit Ansehen des Amtes Dienstpflichtverletzung Dienstplan Exekutivdienst öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist Schwere der Dienstpflichtverletzung Suspendierung Verdacht Verdachtslage wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W116.2255520.1.00

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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