TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/3 G312 2246812-12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2022
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Entscheidungsdatum

03.08.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2246812-12/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA.: Nigeria alias Niger, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Nigeria alias Niger, Zl. römisch 40 , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX alias XXXX (im Folgenden: MS) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. MS befindet sich seit XXXX in Schubhaft im PAZ XXXX XXXX , ab XXXX wird die Schubhaft im PAZ XXXX und ab XXXX im AHZ XXXX vollzogen. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über römisch 40 alias römisch 40 (im Folgenden: MS) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. MS befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft im PAZ römisch 40 römisch 40 , ab römisch 40 wird die Schubhaft im PAZ römisch 40 und ab römisch 40 im AHZ römisch 40 vollzogen.

Am 28.07.2022 wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorgelegt. Am 28.07.2022 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde MS sowie die BBU über die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage hinsichtlich Überprüfung der Schubhaft im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und binnen Fristsetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. MS führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist 31 Jahre alt, gesund, im arbeitsfähigem Alter, haftfähig und wurde mittlerweile als Staatsbürger von Nigeria identifiziert.

MS besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. MS besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.1.2. MS reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte am XXXX internationalen Schutz. 1.1.2. MS reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte am römisch 40 internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug nicht zuerkannt. Unter einem wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zahl: XXXX , fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl: A11 417.248 2/2010/4E, abgewiesen.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl: A11 417.248 2/2010/4E, abgewiesen.

1.1.3. Am XXXX beantragte der BF neuerlich Asyl. Am XXXX wurde MS von der JA XXXX ins PAZ XXXX überstellt und zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.1.1.3. Am römisch 40 beantragte der BF neuerlich Asyl. Am römisch 40 wurde MS von der JA römisch 40 ins PAZ römisch 40 überstellt und zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. IFA: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt. Zudem stellte die belangte Behörde gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest. Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. IFA: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde nicht eingeräumt. Zudem stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest. Letztlich erließ die belangte Behörde über den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Gegen den Bescheid der Behörde erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, I416 2164037-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, I416 2164037-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“

1.1.4. Am XXXX wurde der BF durch das BFA, Regionaldirektion XXXX , in der JA XXXX im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. 1.1.4. Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA, Regionaldirektion römisch 40 , in der JA römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

MS gab dabei folgendes an, wobei die Einvernahme in englischer Sprache begonnen wurde: Er sei zwar gesund, habe aber Depressionen und nehme seit 3 Jahren Tabletten. Seine Personalien seien richtig. Zum Vorhalt, wonach er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich besitze, seine gestellten Anträge negativ beschieden wurden, er von österreichischen Gerichten mehrfach u.a. wegen Straftaten das Suchtmittelgesetz betreffend zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde; gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, sein Aufenthalt nicht rechtmäßig ist und nach der Entlassung aus der Strafhaft über ihn die Schubhaft verhängt wird, da er in sein Heimatland abgeschoben werde, erklärte er, dass er keinen Reisepass oder Personalausweis besitze. Er habe noch nie einen gehabt und auch noch keine anderen Dokumente. Er verfüge über keine Anmeldebescheinigung, keinen Aufenthaltstitel oder kein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU. Er sei im Juli 2010 mit dem Flugzeug in Wien angekommen, sie seien viele gewesen. Zurzeit lebe er im 3. Bezirk XXXX , die genaue Adresse wisse er nicht. Er habe auch einen Meldezettel und auch einen Deutschkurs gemacht.MS gab dabei folgendes an, wobei die Einvernahme in englischer Sprache begonnen wurde: Er sei zwar gesund, habe aber Depressionen und nehme seit 3 Jahren Tabletten. Seine Personalien seien richtig. Zum Vorhalt, wonach er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich besitze, seine gestellten Anträge negativ beschieden wurden, er von österreichischen Gerichten mehrfach u.a. wegen Straftaten das Suchtmittelgesetz betreffend zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde; gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot besteht, sein Aufenthalt nicht rechtmäßig ist und nach der Entlassung aus der Strafhaft über ihn die Schubhaft verhängt wird, da er in sein Heimatland abgeschoben werde, erklärte er, dass er keinen Reisepass oder Personalausweis besitze. Er habe noch nie einen gehabt und auch noch keine anderen Dokumente. Er verfüge über keine Anmeldebescheinigung, keinen Aufenthaltstitel oder kein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU. Er sei im Juli 2010 mit dem Flugzeug in Wien angekommen, sie seien viele gewesen. Zurzeit lebe er im 3. Bezirk römisch 40 , die genaue Adresse wisse er nicht. Er habe auch einen Meldezettel und auch einen Deutschkurs gemacht.

Im Folgenden wurde die Einvernahme in Französisch fortgesetzt: MS erklärte weiters: Ja, er komme aus dem Niger. er wolle aber nicht Französisch sprechen, er spreche Englisch oder Deutsch. Er gehöre der Volksgruppe der Haussa an. Er wiederholte, nicht Französisch sprechen zu wollen, sondern Deutsch, da er in Österreich sei. Er sei im Niger in eine arabische Schule gegangen, seine Eltern seien muslimisch. Die Hauptstadt von Niger sei Niamey. Auf die Frage nach dem Staatsoberhaupt von Niger, erklärte MS, er sei im Niger geboren, in Maradi, an der Grenze mit Nigeria. Auf die Frage, welche Währung es in Niger gibt, erklärte MS: CFA- Franc. Auf die Frage, was ist die Nationalhymne von Niger sei, erklärte er, die sei nicht in seinem Kopf. Er sei nicht beim Militär im Niger gewesen, er verfüge über keine Berufsausbildung, er habe aber mit seinem Vater trainiert, gekämpft usw. aber nicht mit Boko Haram. Nur sein Vater sei bei Boko Haram, er nicht. Auf Vorhalt, dass er sehr gut Englisch spreche und was ist die Hauptstadt von Nigeria sei, erklärte er: Abuja. Die Frage nach dem Staatsoberhaupt von Nigeria, falle ihm gerade nicht ein, er sei schon in Nigeria gewesen, mit seinem Vater sei er öfters dort gewesen. Die Währung von Nigeria falle ihm gerade nicht ein, ebenso nicht die Nationalhymne. Seine letzte Adresse im Niger sei bei seinem Vater gewesen, er wisse keine genaue Adresse, Maradi Dorf. Seine letzte Adresse in Nigeria beantwortete er dahingehen, dass er nur auf Besuch in Nigeria gewesen sei. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er verfügte über eine Bankomatkarte, aber die Polizei habe sie nicht mitgebracht. In seinem Neustart Zimmer liege sie wahrscheinlich. Er habe ein bisschen Bargeld bei seinen Depositen. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen, im Niger lebe seine Mutter und eine Schwester, sein Vater habe viele Frauen, er kenne nicht alle. Es seien ca. 57 Kinder.

Auf die Frage, ob er in Österreich oder in anderen Staaten bereits Kontakt zur Polizei gehabt habe oder in Haft gewesen sei und wenn ja warum bzw. ober er schon einmal von einem Gericht verurteilt worden sei, erklärte er: ja er sei im Niger inhaftiert gewesen, weil er eine Freundin gehabt habe und das im Niger nicht möglich sei, wegen den Schariagesetzen. Ja, er sei viermal im Gefängnis in Österreich gewesen. Es seien immer Drogen gewesen und diesmal zusätzlich die schwere Körperverletzung.

Zum Vorhalt, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, er zur Ausreise verpflichtet sei und im Anschluss an Ihre Strafhaft in Schubhaft genommen und danach in Ihr Heimatland abgeschoben werde erklärte MS, er möchte gerne nach Hause, in den Niger. Nein, er möchte hingehen wo er will. Er will nicht in den Niger. Er habe Depressionen, man solle ihn einfach in Ruhe lassen. Wenn er ein Heimreisezertifikat habe, fahre er nach Hause. Auf die Frage, ob er sich seiner Abschiebung widersetzen werde, erklärte MS, nein, er werde kooperieren.

Im Weiteren wurde MS aufgefordert, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, Identitätsdokumente vorzulegen oder zu beantragen, die eine zeitnahe Rückführung in seinen Heimatstaat ermöglichen. Falls er nicht gewillt sei an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, sei es möglich, in bis zu 18 Monate in Schubhaft zu nehmen.

1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX (dem BF in der Strafhaft am XXXX zugestellt), Regionaldirektion XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen MS eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des MS gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 (dem BF in der Strafhaft am römisch 40 zugestellt), Regionaldirektion römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen MS eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des MS gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX (dem BF in der Strafhaft am XXXX zugestellt), Regionaldirektion XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde MS mit 04.06.2021 in Schubhaft genommen und wird diese seitdem vollzogen.1.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 (dem BF in der Strafhaft am römisch 40 zugestellt), Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde MS mit 04.06.2021 in Schubhaft genommen und wird diese seitdem vollzogen.


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1.3. Die belangte Behörde übermittelte am 28.07.2022 die Akten gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG idgF zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Beginn der Schubhaft des MS am XXXX gewesen sei. Gegen dem Fremde sei eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot (rk. II. am 23.06.2021) erlassen worden, wodurch sein Aufenthalt unrechtmäßig sei. Er sei wegen Verbrechen im Bereich der Suchtmittelkriminalität, Drogenhandel, Gewaltdelikte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Er verfüge über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes, habe nicht bzw. mangelhaft bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt und versucht, seine Identifizierung durch mehrfach abgeänderte Angaben zu verhindern. Er verfüge über keine soziale, berufliche oder familiäre Integration, über kein gesichertes Einkommen, ging keiner legalen Beschäftigung nach und besitzt nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, es liegt keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor, er verfügt über keine Wohnung oder sonstige Unterkunftsmöglichkeit. 1.3. Die belangte Behörde übermittelte am 28.07.2022 die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der Beginn der Schubhaft des MS am römisch 40 gewesen sei. Gegen dem Fremde sei eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot (rk. römisch zwei. am 23.06.2021) erlassen worden, wodurch sein Aufenthalt unrechtmäßig sei. Er sei wegen Verbrechen im Bereich der Suchtmittelkriminalität, Drogenhandel, Gewaltdelikte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Er verfüge über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes, habe nicht bzw. mangelhaft bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt und versucht, seine Identifizierung durch mehrfach abgeänderte Angaben zu verhindern. Er verfüge über keine soziale, berufliche oder familiäre Integration, über kein gesichertes Einkommen, ging keiner legalen Beschäftigung nach und besitzt nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, es liegt keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor, er verfügt über keine Wohnung oder sonstige Unterkunftsmöglichkeit.

1.4. Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

I. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1/1 (2. Fall), 27 Abs, 1/1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.römisch eins. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins /, eins, (2. Fall), 27 Abs, 1/1 (8. Fall) u. Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.

II. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.römisch zwei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 (8. Fall) u. Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

III. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, verurteilt.römisch drei. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, verurteilt.

IV. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG XXXX vom XXXX , XXXX h widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG XXXX vom XXXX , XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert.römisch vier. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) u. Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe zu LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 h widerrufen, sowie die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zu LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

V. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall in Untersuchungshaft genommen. römisch fünf. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des dringenden Tatverdachts der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX (RK 03.07.2017) wurde der BF gemäß § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, § 105 (1) StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG, §§ 83 (1), 84 (2) StGB, § 297 (1) 2. Fall StGB, § 28a (1) 5. Fall u (2) Z 3 SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 4 - jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 (RK 03.07.2017) wurde der BF gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB, Paragraph 105, (1) StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG, Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB, Paragraph 297, (1) 2. Fall StGB, Paragraph 28 a, (1) 5. Fall u (2) Ziffer 3, SMG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen schwerer Körperverletzung, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Verleumdung, Nötigung und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer 4 - jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Den Verurteilungen liegen folgende Delikte zugrunde und ist MS somit schuldig

- vorschriftswidrig Suchtgift, mit jeweils straßenüblichem Reinheitsgehalt A./ zumindest von Anfang XXXX bis XXXX zumindest 1.400 Gramm brutto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain (Reinheitsgehalt zumindest 20%) nicht mehr auszuforschenden Suchtgiftabnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) beging;- vorschriftswidrig Suchtgift, mit jeweils straßenüblichem Reinheitsgehalt A./ zumindest von Anfang römisch 40 bis römisch 40 zumindest 1.400 Gramm brutto Kokain mit dem Wirkstoff Cocain (Reinheitsgehalt zumindest 20%) nicht mehr auszuforschenden Suchtgiftabnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er die Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) beging;

- am XXXX , und zwar 32,4 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff zumindest 20% Cocain) und 56 Gramm brutto Heroin (Wirkstoff zumindest 3% Diacetylmorphin) von einem nicht mehr auszuforschenden Suchtgiftlieferanten erworben und besessen, wobei er das Suchtgift in seinem Zimmer aufbewahrte; - am römisch 40 , und zwar 32,4 Gramm brutto Kokain (Wirkstoff zumindest 20% Cocain) und 56 Gramm brutto Heroin (Wirkstoff zumindest 3% Diacetylmorphin) von einem nicht mehr auszuforschenden Suchtgiftlieferanten erworben und besessen, wobei er das Suchtgift in seinem Zimmer aufbewahrte;

- im Zeitraum von XXXX und XXXX in zumindest drei Angriffen Collins Jonar Kupor Taper durch die Äußerung, wenn er der Polizei von dessen Suchtgiftverkäufen erzähle, werde er ihm ein Messer in den Bauch rammen und ihn umbringen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen §§ 27, 28a SMG, zu nötigen versucht;- im Zeitraum von römisch 40 und römisch 40 in zumindest drei Angriffen Collins Jonar Kupor Taper durch die Äußerung, wenn er der Polizei von dessen Suchtgiftverkäufen erzähle, werde er ihm ein Messer in den Bauch rammen und ihn umbringen, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen Paragraphen 27, 28 a, SMG, zu nötigen versucht;

- am XXXX die Polizeibeamten Bezirksinspektorin XXXX und Mag. M XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er in seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX behauptete, das von Bezirksinspektorin XXXX am XXXX und von Mag. XXXX am XXXX erstellte Protokoll seiner Beschuldigtenvernehmung sei inhaltlich falsch und es seien Angaben niedergeschrieben worden, die er so nie gesagt habe, diese mithin eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war;- am römisch 40 die Polizeibeamten Bezirksinspektorin römisch 40 und Mag. M römisch 40 dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem er in seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen römisch 40 behauptete, das von Bezirksinspektorin römisch 40 am römisch 40 und von Mag. römisch 40 am römisch 40 erstellte Protokoll seiner Beschuldigtenvernehmung sei inhaltlich falsch und es seien Angaben niedergeschrieben worden, die er so nie gesagt habe, diese mithin eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war;

- am 7.2.2017 A./ RvI XXXX , sohin einen Polizeibeamten, während der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen versuchte, wobei Revierinspektor XXXX rechtzeitig ausweichen konnte; - am 7.2.2017 A./ RvI römisch 40 , sohin einen Polizeibeamten, während der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht zu versetzen versuchte, wobei Revierinspektor römisch 40 rechtzeitig ausweichen konnte;

- die Polizeibeamten Revierinspektor XXXX , Bezirksinspektor XXXX , Inspektor XXXX und Inspektor XXXX , die im Begriff standen, ihn nach der unter IV./A./ genannten Tat festzunehmen, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Durchsetzung seines Aufenthaltsverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, seiner erkennungsdienstlicher Behandlung bzw. Identitätsfeststellung nach dem EFA Verfahrensgesetz und seiner Festnahme zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er Fußtritte gegen die Beamten setzte.- die Polizeibeamten Revierinspektor römisch 40 , Bezirksinspektor römisch 40 , Inspektor römisch 40 und Inspektor römisch 40 , die im Begriff standen, ihn nach der unter römisch vier./A./ genannten Tat festzunehmen, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Durchsetzung seines Aufenthaltsverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, seiner erkennungsdienstlicher Behandlung bzw. Identitätsfeststellung nach dem EFA Verfahrensgesetz und seiner Festnahme zu hindern versucht (Paragraph 15, StGB), indem er Fußtritte gegen die Beamten setzte.

Dadurch hat MS zu I./A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG; zu I./B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG; zu II./ die Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB; zu III./ die Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB; zu IV./A./ das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB sowie zu IV./B./ das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Dadurch hat MS zu römisch eins./A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG; zu römisch eins./B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG; zu römisch zwei./ die Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, StGB; zu römisch drei./ die Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB; zu römisch vier./A./ das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie zu römisch vier./B./ das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Aufgrund dessen stellt MS eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.4. Die belangte Behörde hat das Verfahren zur Identifizierung und Erlangung eines Heimreisezertifikates zügig geführt.

MS hat nicht mitgewirkt und sogar mehrmals durch sein Verhalten eine Identifizierung verhindert.

Er gab mehrmals unterschiedliche Staatsangehörigkeiten an, so zuerst die Staatangehörigkeit zum Staat Niger, dann wieder zu Nigeria.

Es wurde für den XXXX ein Videointerview mit dem nigrischen Konsul vereinbart, MS weigerte sich jedoch mit dem nigrischen Konsul zu sprechen. Es wurde für den römisch 40 ein Videointerview mit dem nigrischen Konsul vereinbart, MS weigerte sich jedoch mit dem nigrischen Konsul zu sprechen.

Die nigerianische Botschaft stellte MS bereits im Jahr 2019 ein Heimreisezertifikat unter den Daten XXXX , geboren am XXXX , aus. Die nigerianische Botschaft stellte MS bereits im Jahr 2019 ein Heimreisezertifikat unter den Daten römisch 40 , geboren am römisch 40 , aus.

MS wurde für den XXXX zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet, verhinderte jedoch durch sein aggressives Verhalten eine Vorführung. Da er erneut die Mithilfe bei der Erlangung eines HRZ verweigerte, wurde er zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet.MS wurde für den römisch 40 zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet, verhinderte jedoch durch sein aggressives Verhalten eine Vorführung. Da er erneut die Mithilfe bei der Erlangung eines HRZ verweigerte, wurde er zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet.

Am XXXX trat er in Hungerstreik, welche er am XXXX freiwillig beendete.Am römisch 40 trat er in Hungerstreik, welche er am römisch 40 freiwillig beendete.

Am XXXX beantragte er während seiner Schubhaft neuerlich Asyl. MS wurde der Aktenvermerk § 76 6 Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgefolgt. Der AV wurde am XXXX nachweislich zugestellt. Im Asylverfahren ist durch die zuständige Behörde beabsichtigt, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Am römisch 40 beantragte er während seiner Schubhaft neuerlich Asyl. MS wurde der Aktenvermerk Paragraph 76, 6 Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgefolgt. Der AV wurde am römisch 40 nachweislich zugestellt. Im Asylverfahren ist durch die zuständige Behörde beabsichtigt, den Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.

MS wurde am XXXX in das PAZ XXXX verlegt und trat am XXXX in Hungerstreik, welchen er am XXXX freiwillig beendet, er ist laut Sanitätsdienst des PAZ haftfähig.MS wurde am römisch 40 in das PAZ römisch 40 verlegt und trat am römisch 40 in Hungerstreik, welchen er am römisch 40 freiwillig beendet, er ist laut Sanitätsdienst des PAZ haftfähig.

MS wurde, nach mehrmaliger Verschiebung durch die Botschaft, für den XXXX zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet. Die Partei konnte daran jedoch nicht teilnehmen, da er als eine K1 Kontaktperson mit Verdacht auf Ansteckung mit dem Corona Virus das PAZ XXXX nicht verlassen durfte. Er wurde zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet. MS wurde, nach mehrmaliger Verschiebung durch die Botschaft, für den römisch 40 zur Teilnahme an der nigerianischen Delegation angemeldet. Die Partei konnte daran jedoch nicht teilnehmen, da er als eine K1 Kontaktperson mit Verdacht auf Ansteckung mit dem Corona Virus das PAZ römisch 40 nicht verlassen durfte. Er wurde zur nächsten Delegation der nigerianischen Botschaft angemeldet.

MS trat am XXXX neuerlich in Hungerstreik, welchen er am XXXX freiwillig beendete, er ist laut Sanitätsdienst des PAZ haftfähig.MS trat am römisch 40 neuerlich in Hungerstreik, welchen er am römisch 40 freiwillig beendete, er ist laut Sanitätsdienst des PAZ haftfähig.

Im laufenden Asylverfahren wurde am XXXX mittels mündlicher Bescheidverkündung der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Die Entscheidung wurde vom BVwG am 12.01.2022 mittels Beschluss GZ I413 2164037-2/2E als rechtmäßig festgestellt.Im laufenden Asylverfahren wurde am römisch 40 mittels mündlicher Bescheidverkündung der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Die Entscheidung wurde vom BVwG am 12.01.2022 mittels Beschluss GZ I413 2164037-2/2E als rechtmäßig festgestellt.

Es konnte kurzfristig ein Delegationstermin mit der nigerianischen Botschaft erwirkt werden.

Die nigerianische Staatsangehörigkeit konnte bei der Vorführung am XXXX , trotz aggressiven Verhaltens des MS den Botschaftsangehörigen und den Mitarbeitern des BFA gegenüber, festgestellt werden. Die Ausstellung eines HRZ wurde zugesagt. Die nigerianische Staatsangehörigkeit konnte bei der Vorführung am römisch 40 , trotz aggressiven Verhaltens des MS den Botschaftsangehörigen und den Mitarbeitern des BFA gegenüber, festgestellt werden. Die Ausstellung eines HRZ wurde zugesagt.

Mittlerweile wurde MS von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden und wurde MS für den nächsten Charterflug am XXXX nach Nigeria angemeldet. Er verweigerte den für den Charterflug notwendigen PCR-Test und konnte daher am XXXX nicht abgeschoben werden. MS wurde für den nächsten Charterflug nach Nigeria am XXXX angemeldet. Es wurde eine Ausnahmegenehmigung bzgl. PCR-Testung bei den nigerianischen Behörden beantragt. Da die Ausnahmegenehmigung von Seiten der nigerianischen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt wurde, konnte die Partei nicht am Charter teilnehmen.Mittlerweile wurde MS von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden und wurde MS für den nächsten Charterflug am römisch 40 nach Nigeria angemeldet. Er verweigerte den für den Charterflug notwendigen PCR-Test und konnte daher am römisch 40 nicht abgeschoben werden. MS wurde für den nächsten Charterflug nach Nigeria am römisch 40 angemeldet. Es wurde eine Ausnahmegenehmigung bzgl. PCR-Testung bei den nigerianischen Behörden beantragt. Da die Ausnahmegenehmigung von Seiten der nigerianischen Behörden nicht rechtzeitig übermittelt wurde, konnte die Partei nicht am Charter teilnehmen.

MS wurde auf den nächsten Charterflug nach Nigeria am XXXX angemeldet. Die Direktion BFA bemüht sich weiterhin um eine Ausnahmegenehmigung bzgl. PCR-Test-Verweigerung. MS wurde auf den nächsten Charterflug nach Nigeria am römisch 40 angemeldet. Die Direktion BFA bemüht sich weiterhin um eine Ausnahmegenehmigung bzgl. PCR-Test-Verweigerung.

Die gesetzliche Höchstdauer der Schubhaft von 18 Monaten ist derzeit noch nicht erreicht.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des MS ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des MS beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen, in den mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG sowie der positiven Identifizierung durch die nigerianische Botschaft.

Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den abweisenden Erkenntnissen des BVwG, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.

Die mehrfach strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem entsprechenden Straf-Auszug, sowie den Angaben im Bescheid sowie der Beschwerdevorlage.

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des MS ergibt sich vor allem seinem bisherigen Gesamtverhalten, seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen und freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sowie den mehrfachen Strafdelikten, vor allem in der Suchtmittelkriminalität. Die bisherige Anhaltedauer ist daher von MS durch unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit sowie explizite Abschiebevereitelungshandlungen verursacht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
3.1. Zu Spruchpunkt A):, Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis W171 2246812-11 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren
des BVwG (W140 2246812-1, W154 2246812-2, W180 2246812-3, W285 2246812-4, W278 2246812-5, W150 2246812-6, W154 2246812-7, W291 2246812-8, W288 2246812-9, W154 2246812-10).
Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis W171 2246812-11 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren , des BVwG (W140 2246812-1, W154 2246812-2, W180 2246812-3, W285 2246812-4, W278 2246812-5, W150 2246812-6, W154 2246812-7, W291 2246812-8, W288 2246812-9, W154 2246812-10).

MS hält sich seit 10 Jahren illegal in Österreich auf, geht seitdem keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und finanziert sich seinen Lebensunterhalt vorwiegend mit Suchtmittelkriminalität.

Im bisherigen Verfahren verhielt er sich unkooperativ, indem er seine Identität verschleierte, widersprechende Angaben zu seinem Herkunftsland machte und mit allen Mitteln versucht, die Abschiebung zu erschweren bzw. zu verhindern.

Er besitzt kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten er die Ausreise aus Österreich.

Er missachtet die österreichische Rechtsordnung, und wurde mehrfach straffällig, vorwiegend im Bereich der Suchtmittelkriminalität.

Er verfüget nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er ist in keinster Weise integriert und verfügt über keine familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte, er spricht nach zehnjährigem Aufenthalt nur gebrochen Deutsch und kann keine besonderen Integrationsbemühungen vorweisen.

Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seine Kernfamilie und Verwandten leben in seinem Herkunftsland.

Durch das bisher gezeigtes Verhalten hat MS bewiesen, dass er nicht gewillt ist, die österreichischen Gesetze einzuhalten und hat diese bewusst ignoriert.

Im Falle einer Entlassung besteht somit – vor allem auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens - eine akute Fluchtgefahr, vorwiegend da er sich seiner zeitnahen Abschiebung in den Herkunftsstaat bewusst ist.

Zudem stellt er eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wodurch ein Sicherungsbedarf zur Effektuierung seiner Abschiebung unbedingt notwendig ist, insbesondere da er mehrfach von österreichischen Gerichten verurteilt wurden und mehrere Haftstrafen in österreichischen Gefängnissen verbüßte. Er stellte mehrere, negativ beschiedene Asylanträge und hat er zum Zwecke der persönlichen Bereicherung, mehrere Verbrechen des Suchtgifthandels begangen.

Anzumerken ist, dass vor allem Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellen.

Die Republik Österreich ist darauf bedacht, die Suchtgiftproblematik einzudämmen und es wird besonderer Wert darauf gelegt die Bürger nicht mit Suchtgift in Kontakt kommen zu lassen, um die Gesundheit der österreichischen Bevölkerung zu bewahren. Die körperliche Unversehrtheit stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, dass MS willentlich missachtet.

Die allgemeine Gesundheit der Bürger Österreichs stellt ebenfalls ein Grundinteresse dar, dass es zu schützen gilt. Diesen schützenswerten Grundinteressen stehen seine kriminellen Handlungen gegenüber. Er hat sein Verhalten nicht geändert und immer wieder mutwillig und wissentlich gegen geltende Gesetze verstoßen.

Nachdem eine mögliche Rückfälligkeit in das straffällige Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, sondern als sehr wahrscheinlich zu beurteilen ist, stellt MS im Falle einer Entlassung eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Sollte MS freigelassen werden, hätte er wieder die Möglichkeit unterzutauchen und weiterhin vorschriftswidrig Suchtgift zu verkaufen, was zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sowie der Volksgesundheit, zu vermeiden ist.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, MS sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in seinem Fall, dass das privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht im Fall des MS aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben sind. Diese wurde bereits mehrmals von PAZ Sanitätsdienst als gegeben festgestellt.

Somit ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur der Ansicht kommt, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Die Abschiebung ist zeitnah, auch wenn MS bisher eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vereitelte, auf dem Luftweg möglich. MS wird zum nächstmöglichen Termin in sein Heimatland abgeschoben, um für ihn die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Um eine weitere Vereitelung der Abschiebung - Weigerung eines PCR Test – hintanzuhalten, wurde eine Ausnahmegenehmigung beim Heimatsstaat beantragt und wird diese auch zeitnah übermittelt. Damit steht der Abschiebung am XXXX kein Hindernis mehr entgegen.Die Abschiebung ist zeitnah, auch wenn MS bisher eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vereitelte, auf dem Luftweg möglich. MS wird zum nächstmöglichen Termin in sein Heimatland abgeschoben, um für ihn die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Um eine weitere Vereitelung der Abschiebung - Weigerung eines PCR Test – hintanzuhalten, wurde eine Ausnahmegenehmigung beim Heimatsstaat beantragt und wird diese auch zeitnah übermittelt. Damit steht der Abschiebung am römisch 40 kein Hindernis mehr entgegen.

Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft liegt jedenfalls vor.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MS vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG ((W140 2246812-1, W154 2246812-2, W180 2246812-3, W285 2246812-4, W278 2246812-5, W150 2246812-6, W154 2246812-7, W291 2246812-8, W288 2246812-9, W154 2246812-10) nach den durchgeführten mündlichen Verhandlungen geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MS vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG ((W140 2246812-1, W154 2246812-2, W180 2246812-3, W285 2246812-4, W278 2246812-5, W150 2246812-6, W154 2246812-7, W291 2246812-8, W288 2246812-9, W154 2246812-10) nach den durchgeführten mündlichen Verhandlungen geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Haftfähigkeit Identität illegaler Aufenthalt Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G312.2246812.12.00

Im RIS seit

24.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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