Entscheidungsdatum
09.08.2022Norm
ASVG §410Spruch
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I404 2254093-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Klaus Dieter NAIRZ, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, gegen die Spruchpunkte 11. und 12. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX vom 16.03.2022, mit welchem über die Pflichtversicherung sowie die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge in den Kalenderjahren 2012 bis 2016 und 2018 abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Klaus Dieter NAIRZ, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, gegen die Spruchpunkte 11. und 12. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 vom 16.03.2022, mit welchem über die Pflichtversicherung sowie die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge in den Kalenderjahren 2012 bis 2016 und 2018 abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX (in der Folge: belangte Behörde) brachte Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 08.02.2018 zu Kenntnis, dass das Finanzamt ihre Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 übermittelt habe und aufgrund der darin aufscheinenden Einkünfte davon auszugehen sei, dass rückwirkend eine Pflichtversicherung nach dem GSVG festzustellen sei. 1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) brachte Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 08.02.2018 zu Kenntnis, dass das Finanzamt ihre Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 übermittelt habe und aufgrund der darin aufscheinenden Einkünfte davon auszugehen sei, dass rückwirkend eine Pflichtversicherung nach dem GSVG festzustellen sei.
2. Der Aufforderung zur Stellungnahme kam die Beschwerdeführer in der Folge nicht nach, weshalb die belangte Behörde am 21.07.2018 die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2012 bis 2016 sowie daraus die entsprechenden Nachbelastungen feststellte.
3. In Folge einer Zahlungserinnerung vom 18.09.2020 teilte der Steuerberater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.10.2020 der belangten Behörde mit, dass er die Beschwerdeführerin „wirtschaftlich und abgabenrechtlich“ vertrete. Da das Zustandekommen des Rückstands nicht nachvollziehbar sei, werde um Bescheiderstellung für die entsprechenden Jahre der Nachverrechnung ersucht. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 14.10.2020 eine Aufstellung der in den jeweiligen Steuerbescheiden aufscheinenden Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
4. Mit Schreiben vom 26.03.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das Finanzamt der belangten Behörde den Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 übermittelt habe und aufgrund der darin aufscheinenden Einkünfte davon auszugehen sei, dass rückwirkend eine Pflichtversicherung nach dem GSVG festzustellen sei.
5. In Folge einer weiteren Zahlungserinnerung vom 25.09.2021 monierte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.10.2021, dass der beantragte Bescheid nach wie vor nicht erlassen worden sei. Die belangte Behörde replizierte darauf am 19.10.2021. mit der erneuten Übermittlung der Aufstellung vom 14.10.2020.
6. Mit Schreiben vom 18.11.2021 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin erneut aus, dass die bescheidmäßige Darstellung der Nachverrechnung beantragt werde. Im Übrigen möge betragsmäßig für die Jahre 2012 bis 2016 zwar eine Versicherungspflicht vorliegen, jedoch sei bereits Verjährung hinsichtlich einer Festsetzung und Einhebung eingetreten.
7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2016 und von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung unterliegt (Spruchpunkt 1.) und wurden die jeweiligen Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge für die Kalenderjahre 2012 (Spruchpunkte 2. und 3.), 2013 (Spruchpunkte 4. und 5.), 2014 (Spruchpunkte 6. und 7.), 2015 (Spruchpunkte 8. und 9.), 2016 (Spruchpunkte 10. und 11.) sowie 2018 (Spruchpunkte 12. und 13.) näher dargestellt. 7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2016 und von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung unterliegt (Spruchpunkt 1.) und wurden die jeweiligen Beitragsgrundlagen und die monatlichen Beiträge für die Kalenderjahre 2012 (Spruchpunkte 2. und 3.), 2013 (Spruchpunkte 4. und 5.), 2014 (Spruchpunkte 6. und 7.), 2015 (Spruchpunkte 8. und 9.), 2016 (Spruchpunkte 10. und 11.) sowie 2018 (Spruchpunkte 12. und 13.) näher dargestellt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Höhe der nunmehr festgestellten Beitragsgrundlagen aus den übermittelten Einkommensteuerbescheiden ergeben würde. Da auf das Schreiben vom 26.03.2021 nicht reagiert worden sei, wäre die Beitragsgrundlage für das Jahr 2018 anhand der im Einkommenssteuerbescheid aufscheinenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb (€ 13.000,-) zzgl. des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 25 Abs. 1 GSVG (= die im Kalenderjahr 2018 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge in Höhe von € 13.675,08) endgültig festgestellt worden. Deren Höhe sei auch vom Steuerberater der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Entgegen dessen Vorbringen sei auch keine Verjährung eingetreten, da die Einkommenssteuerbescheide am 07.02.2018 vom Finanzamt übermittelt worden wären und die Beiträge erstmals am 21.07.2018 und seither regelmäßig vorgeschrieben worden wären. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Höhe der nunmehr festgestellten Beitragsgrundlagen aus den übermittelten Einkommensteuerbescheiden ergeben würde. Da auf das Schreiben vom 26.03.2021 nicht reagiert worden sei, wäre die Beitragsgrundlage für das Jahr 2018 anhand der im Einkommenssteuerbescheid aufscheinenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb (€ 13.000,-) zzgl. des Hinzurechnungsbetrages gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG (= die im Kalenderjahr 2018 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge in Höhe von € 13.675,08) endgültig festgestellt worden. Deren Höhe sei auch vom Steuerberater der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Entgegen dessen Vorbringen sei auch keine Verjährung eingetreten, da die Einkommenssteuerbescheide am 07.02.2018 vom Finanzamt übermittelt worden wären und die Beiträge erstmals am 21.07.2018 und seither regelmäßig vorgeschrieben worden wären.
8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der unrichtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsjahr 2018 bestehen würde. Diese sei anhand der im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages gemäß § 25 Abs. 2 GSVG in Höhe von € 26.675,08 festgestellt worden. Die im Jahr 2018 vorgeschriebenen Beiträge von € 13.675,08 wären der Beitragsgrundlage von € 13.000,- zugerechnet worden. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer 2018 sei vom Finanzamt im Wege der Schätzung ermittelt worden. Es hätten somit keine Betriebsausgaben bezüglich der vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden können. Eine Hinzurechnung zum im Schätzungswege ermittelten Einkommen sei unzulässig, da diese Beträge noch nicht bezahlt worden wären und sohin im Jahr 2018 nicht als Betriebsausgaben gelten würden. Die Beschwerdeführerin versteuere nach dem Zuflussprinzip und könne Betriebsausgaben nur dann geltend machen, wenn diese bezahlt wären. 8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der unrichtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsjahr 2018 bestehen würde. Diese sei anhand der im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzüglich des Hinzurechnungsbetrages gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG in Höhe von € 26.675,08 festgestellt worden. Die im Jahr 2018 vorgeschriebenen Beiträge von € 13.675,08 wären der Beitragsgrundlage von € 13.000,- zugerechnet worden. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer 2018 sei vom Finanzamt im Wege der Schätzung ermittelt worden. Es hätten somit keine Betriebsausgaben bezüglich der vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge geltend gemacht werden können. Eine Hinzurechnung zum im Schätzungswege ermittelten Einkommen sei unzulässig, da diese Beträge noch nicht bezahlt worden wären und sohin im Jahr 2018 nicht als Betriebsausgaben gelten würden. Die Beschwerdeführerin versteuere nach dem Zuflussprinzip und könne Betriebsausgaben nur dann geltend machen, wenn diese bezahlt wären.
9. Mit Schreiben vom 28.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Versicherungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig führte die belangte Behörde aus, dass sie bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen an die ausgewiesenen Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid gebunden sei. Zu diesen Einkünften wären gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei es dabei nicht entscheidend, ob die entsprechenden Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht worden wären. 9. Mit Schreiben vom 28.04.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Versicherungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig führte die belangte Behörde aus, dass sie bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen an die ausgewiesenen Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid gebunden sei. Zu diesen Einkünften wären gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei es dabei nicht entscheidend, ob die entsprechenden Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht worden wären.
10. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.05.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sich in der Beschwerde ausschließlich Ausführungen zu den Spruchpunkten 12. und 13. des angefochtenen Bescheides finden würden und daher die Beschwerde entweder hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte zu ergänzen oder allenfalls klarzustellen sei, dass gegen die Spruchpunkte 1. bis 11. keine Beschwerde erhoben werde.
11. Mit Schreiben vom 31.05.2022 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte 12 und 13 richte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erzielte laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 13.000,-.
1.2. Im Jahr 2018 wurden der Beschwerdeführerin Beiträge für die Pflichtversicherung nach dem GSVG in Höhe von € 13.675,- vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Sachverhalt und Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Strittig ist im gegenständlichen Fall nur die Rechtsfrage der Hinzurechnung vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG ist Paragraph 414, Absatz 2, ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die relevante Bestimmung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
1. …
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
…
3.2.2. Vorab wird angemerkt, dass sich die Beschwerde vom 19.04.2022 ausdrücklich nur gegen die „unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsjahr 2018“ und somit die Spruchpunkte 12. und 13. des angefochtenen Bescheides richtet. Die Spruchpunkte 1. bis 11., mit welchen das Vorliegen der Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2016 sowie von 01.01.2018 bis 31.12.2018 sowie die Höhe der Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge in den Jahren 2012 bis 2016 festgestellt wird, wurde mit der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
3.2.3. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin laut Einkommensteuerbescheid im Jahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.000,-.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 23.12.2021, Ro 2017/08/0014). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Pflichtversicherte die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 23.12.2021, Ro 2017/08/0014).
Aufgrund dieser Bindungswirkung steht der Betrag gemäß § 25 Abs. 1 GSVG mit € 13.000 auch für die belangte Behörde fest. In Folge war zu prüfen, ob die Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 GSVG zurecht erfolgt ist.Aufgrund dieser Bindungswirkung steht der Betrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG mit € 13.000 auch für die belangte Behörde fest. In Folge war zu prüfen, ob die Hinzurechnung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG zurecht erfolgt ist.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass sie die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 noch nicht bezahlt und deshalb im Jahr 2018 auch nicht als Betriebsausgabe geltend machen konnte, da sie nach dem „Zuflussprinzip versteure“.
Wie jedoch schon die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie jedoch schon die belangte Behörde richtigerweise ausgeführt hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden.
In seinem Erkenntnis vom 02.05.2021, Zl. 2009/08/0006 hat der VwGH ausführlich dargelegt, dass die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG diente; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führe zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen. Aus dem letzten Halbsatz des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten") sei nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem stehe schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankomme, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien.In seinem Erkenntnis vom 02.05.2021, Zl. 2009/08/0006 hat der VwGH ausführlich dargelegt, dass die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG diente; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führe zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen. Aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten") sei nicht abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem stehe schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankomme, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien.
Dass der Beschwerdeführerin die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 in Höhe von € 13.675,- im Jahr 2018 vorgeschrieben wurden, wurde von ihr nicht bestritten. Damit sind aber schon die Voraussetzungen für die Hinzurechnung der Beiträge erfüllt, da es eben nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin die vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat oder geltend machen konnte.
3.2.5. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die nach dem GSVG im Jahr 2018 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünften der Beschwerdeführerin aus ihrer betrieblichen Tätigkeit hinzugerechnet und die entsprechende Beitragsgrundlage festgestellt. Hinweise darauf, dass die darauf aufbauende Berechnung der monatlichen Beiträge nicht gemäß § 27 GSVG korrekt erfolgt wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurde kein dahingehendes Vorbringen erstattet. 3.2.5. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die nach dem GSVG im Jahr 2018 vorgeschriebenen Beiträge zu den Einkünften der Beschwerdeführerin aus ihrer betrieblichen Tätigkeit hinzugerechnet und die entsprechende Beitragsgrundlage festgestellt. Hinweise darauf, dass die darauf aufbauende Berechnung der monatlichen Beiträge nicht gemäß Paragraph 27, GSVG korrekt erfolgt wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurde kein dahingehendes Vorbringen erstattet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.Aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerde von einem Steuerberater und daher einem rechtskundigen Vertreter, erhoben wurde. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands eines rechtskundigen Vertreters und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden kann.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Bemessungsgrundlage Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2254093.2.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022