TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/2 2009/08/0006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2012
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4 Z1 lita;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2 idF 1993/336;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2 idF 1998/I/139;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 10. November 2008, Zl. BMSK-328932/0001- II/A/3/2008, betreffend Beitragsgrundlage nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: F M in K, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt beantragte der Mitbeteiligte die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2005.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 an den Landeshauptmann von Niederösterreich beantragte der Mitbeteiligte - mangels Erlassung des beantragten Bescheides durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt - den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann von Niederösterreich.

Mit Bescheid vom 17. April 2008 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten in der Krankenversicherung im Jahr 2005 EUR 1.664,72 betrage. Begründend führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, den Einkünften des Mitbeteiligten aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 13.747,02 seien die im Jahr 2005 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 6.229,56 hinzuzurechnen (insgesamt sohin EUR 19.976,58), sodass sich eine monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 1.664,72 errechne.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten in der Krankenversicherung im Jahr 2005 EUR 1.145,59 betrage. Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

Der Mitbeteiligte habe laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 20. Juni 2006 für das Jahr 2005 selbständige Einkünfte in der Höhe von EUR 13.747,02 erzielt. Im Jahr 2005 seien dem Mitbeteiligten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 6.229,56 vorgeschrieben worden. Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2005 seine Sozialversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung nicht einkommensmindernd geltend gemacht.

Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG seien zur Ermittlung der Beitragsgrundlage die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung - soweit sie nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 als Betriebsausgaben gelten - zu den Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG hinzuzurechnen. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 seien Beiträge des Versicherten zur gesetzlichen Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung jedenfalls Betriebsausgaben.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG seien zur Ermittlung der Beitragsgrundlage die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung - soweit sie nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 als Betriebsausgaben gelten - zu den Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG hinzuzurechnen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 seien Beiträge des Versicherten zur gesetzlichen Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung jedenfalls Betriebsausgaben.

Eine Hinzurechnung nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG habe aber nur dann stattzufinden, wenn durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge ohne Hinzurechnung eine Verminderung der Beitragsgrundlage, die sich aus der maßgeblichen Tätigkeit ergebe, folgen würde. Da der Mitbeteiligte seine Beiträge aus dem Jahr 2005 nicht als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht habe, sei die Beitragsgrundlage im Jahr 2005 somit nicht durch seine Beiträge aus diesem Jahr geschmälert worden, sodass diese Beiträge nicht (erneut) hinzuzurechnen seien. Mit einer Hinzurechnung kämen diese Beiträge in der Beitragsgrundlage 2005 "doppelt zum Tragen". Ausgehend von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen selbständigen Einkünften von EUR 13.747,02 ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage daher mit EUR 1.145,59.Eine Hinzurechnung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG habe aber nur dann stattzufinden, wenn durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge ohne Hinzurechnung eine Verminderung der Beitragsgrundlage, die sich aus der maßgeblichen Tätigkeit ergebe, folgen würde. Da der Mitbeteiligte seine Beiträge aus dem Jahr 2005 nicht als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht habe, sei die Beitragsgrundlage im Jahr 2005 somit nicht durch seine Beiträge aus diesem Jahr geschmälert worden, sodass diese Beiträge nicht (erneut) hinzuzurechnen seien. Mit einer Hinzurechnung kämen diese Beiträge in der Beitragsgrundlage 2005 "doppelt zum Tragen". Ausgehend von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen selbständigen Einkünften von EUR 13.747,02 ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage daher mit EUR 1.145,59.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten erwogen hat:

1. Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG stelle nur darauf ab, ob die Sozialversicherungsbeiträge, die im jeweiligen Beitragsjahr vorgeschrieben worden seien, steuerlich als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten, nicht jedoch, ob diese Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Im Gesetzgebungsprozess habe man sich bewusst für diese Variante entschieden, die der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages im eigenen Bereich und unabhängig von der konkreten steuerlichen Auswirkung der Sozialversicherungsbeiträge ermögliche, und die Hinzurechnung der vorgeschriebenen und nicht der bezahlten Beiträge normiert. Es sei auch nicht sicher, ob es nicht zu einer nachträglichen steuerlichen Berücksichtigung komme; bei einer rechtlichen Beurteilung (wie im angefochtenen Bescheid) müsste die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt den Fall in Beobachtung halten, um gegebenenfalls die richtigen Verhältnisse wieder herzustellen. 1. Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG stelle nur darauf ab, ob die Sozialversicherungsbeiträge, die im jeweiligen Beitragsjahr vorgeschrieben worden seien, steuerlich als Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten, nicht jedoch, ob diese Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Im Gesetzgebungsprozess habe man sich bewusst für diese Variante entschieden, die der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages im eigenen Bereich und unabhängig von der konkreten steuerlichen Auswirkung der Sozialversicherungsbeiträge ermögliche, und die Hinzurechnung der vorgeschriebenen und nicht der bezahlten Beiträge normiert. Es sei auch nicht sicher, ob es nicht zu einer nachträglichen steuerlichen Berücksichtigung komme; bei einer rechtlichen Beurteilung (wie im angefochtenen Bescheid) müsste die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt den Fall in Beobachtung halten, um gegebenenfalls die richtigen Verhältnisse wieder herzustellen.

2. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG 1988. 2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG 1988.

§ 25 Abs. 2 Z 2 GSVG (idF BGBl. I Nr. 139/1998) lautet: Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) lautet:

  1. "(2)Absatz 2,Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
    1. 1.Ziffer eins
      (…)
    2. 2.Ziffer 2
      zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;"zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;"
                  3.              Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle (BGBl. Nr. 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Die vom Mitbeteiligten für eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vorgebrachten Argumente bieten keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, mwN). 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen. Die vom Mitbeteiligten für eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung vorgebrachten Argumente bieten keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzugehen vergleiche , ebenso das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0086, mwN).
    Ob der Mitbeteiligte die ihm - unstrittig - im Kalenderjahr 2005 vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat (und gegebenenfalls aus welchen Gründen nicht: in der Beantwortung eines Vorhaltes im Verfahren vor der belangten Behörde hatte der Mitbeteiligte angegeben, das Computerprogramm, anhand dessen er ein Einlageblatt zu seiner Steuererklärung verfasst habe, habe eine Position für an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zu entrichtende Beiträge nicht vorgesehen), kommt es demnach nicht an (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0032).Ob der Mitbeteiligte die ihm - unstrittig - im Kalenderjahr 2005 vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat (und gegebenenfalls aus welchen Gründen nicht: in der Beantwortung eines Vorhaltes im Verfahren vor der belangten Behörde hatte der Mitbeteiligte angegeben, das Computerprogramm, anhand dessen er ein Einlageblatt zu seiner Steuererklärung verfasst habe, habe eine Position für an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zu entrichtende Beiträge nicht vorgesehen), kommt es demnach nicht an vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0032).
    Soweit der Mitbeteiligte unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/08/0181, geltend macht, eine Hinzurechnung habe nur dann stattzufinden, wenn durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge ohne Hinzurechnung eine Verminderung der Beitragsgrundlage folgen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus diesem Erkenntnis nicht abzuleiten ist, dass eine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann zulässig sei, wenn es tatsächlich im Jahr der Vorschreibung (bei unterbliebener Hinzurechnung) zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage käme; die Ausführungen in jenem Erkenntnis sind nicht dahin zu verstehen, dass es dabei jeweils auf das konkrete Jahr ankomme, in dem es zu einer Auswirkung auf die Beitragsgrundlage kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0208).Soweit der Mitbeteiligte unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/08/0181, geltend macht, eine Hinzurechnung habe nur dann stattzufinden, wenn durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge ohne Hinzurechnung eine Verminderung der Beitragsgrundlage folgen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus diesem Erkenntnis nicht abzuleiten ist, dass eine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nur dann zulässig sei, wenn es tatsächlich im Jahr der Vorschreibung (bei unterbliebener Hinzurechnung) zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage käme; die Ausführungen in jenem Erkenntnis sind nicht dahin zu verstehen, dass es dabei jeweils auf das konkrete Jahr ankomme, in dem es zu einer Auswirkung auf die Beitragsgrundlage kommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2005/08/0208).
    Entgegen der in der Gegenschrift des Mitbeteiligten vertretenen Meinung ist auch nicht aus dem letzten Halbsatz des § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten") abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien.Entgegen der in der Gegenschrift des Mitbeteiligten vertretenen Meinung ist auch nicht aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG ("letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten") abzuleiten, dass diese Beiträge nur dann hinzuzurechnen seien, wenn sie bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einkommensmindernd geltend gemacht worden seien. Dem steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien.
    Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. Mai 2012Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 2. Mai 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009080006.X00

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten