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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 10. November 2008, Zl. BMSK-328932/0001- II/A/3/2008, betreffend Beitragsgrundlage nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: F M in K, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt beantragte der Mitbeteiligte die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2005.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 an den Landeshauptmann von Niederösterreich beantragte der Mitbeteiligte - mangels Erlassung des beantragten Bescheides durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt - den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann von Niederösterreich.
Mit Bescheid vom 17. April 2008 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten in der Krankenversicherung im Jahr 2005 EUR 1.664,72 betrage. Begründend führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, den Einkünften des Mitbeteiligten aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 13.747,02 seien die im Jahr 2005 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 6.229,56 hinzuzurechnen (insgesamt sohin EUR 19.976,58), sodass sich eine monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 1.664,72 errechne.
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und stellte fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten in der Krankenversicherung im Jahr 2005 EUR 1.145,59 betrage. Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:
Der Mitbeteiligte habe laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 20. Juni 2006 für das Jahr 2005 selbständige Einkünfte in der Höhe von EUR 13.747,02 erzielt. Im Jahr 2005 seien dem Mitbeteiligten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von EUR 6.229,56 vorgeschrieben worden. Der Mitbeteiligte habe im Jahr 2005 seine Sozialversicherungsbeiträge in der Einkommensteuererklärung nicht einkommensmindernd geltend gemacht.
Gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG seien zur Ermittlung der Beitragsgrundlage die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung - soweit sie nach § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 als Betriebsausgaben gelten - zu den Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG hinzuzurechnen. Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 seien Beiträge des Versicherten zur gesetzlichen Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung jedenfalls Betriebsausgaben.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG seien zur Ermittlung der Beitragsgrundlage die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung - soweit sie nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 als Betriebsausgaben gelten - zu den Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG hinzuzurechnen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 seien Beiträge des Versicherten zur gesetzlichen Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung jedenfalls Betriebsausgaben.
Eine Hinzurechnung nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG habe aber nur dann stattzufinden, wenn durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge ohne Hinzurechnung eine Verminderung der Beitragsgrundlage, die sich aus der maßgeblichen Tätigkeit ergebe, folgen würde. Da der Mitbeteiligte seine Beiträge aus dem Jahr 2005 nicht als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht habe, sei die Beitragsgrundlage im Jahr 2005 somit nicht durch seine Beiträge aus diesem Jahr geschmälert worden, sodass diese Beiträge nicht (erneut) hinzuzurechnen seien. Mit einer Hinzurechnung kämen diese Beiträge in der Beitragsgrundlage 2005 "doppelt zum Tragen". Ausgehend von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen selbständigen Einkünften von EUR 13.747,02 ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage daher mit EUR 1.145,59.Eine Hinzurechnung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG habe aber nur dann stattzufinden, wenn durch die steuerliche Behandlung dieser Beiträge ohne Hinzurechnung eine Verminderung der Beitragsgrundlage, die sich aus der maßgeblichen Tätigkeit ergebe, folgen würde. Da der Mitbeteiligte seine Beiträge aus dem Jahr 2005 nicht als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht habe, sei die Beitragsgrundlage im Jahr 2005 somit nicht durch seine Beiträge aus diesem Jahr geschmälert worden, sodass diese Beiträge nicht (erneut) hinzuzurechnen seien. Mit einer Hinzurechnung kämen diese Beiträge in der Beitragsgrundlage 2005 "doppelt zum Tragen". Ausgehend von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen selbständigen Einkünften von EUR 13.747,02 ergebe sich die monatliche Beitragsgrundlage daher mit EUR 1.145,59.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten erwogen hat:
1. Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG stelle nur darauf ab, ob die Sozialversicherungsbeiträge, die im jeweiligen Beitragsjahr vorgeschrieben worden seien, steuerlich als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten, nicht jedoch, ob diese Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Im Gesetzgebungsprozess habe man sich bewusst für diese Variante entschieden, die der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages im eigenen Bereich und unabhängig von der konkreten steuerlichen Auswirkung der Sozialversicherungsbeiträge ermögliche, und die Hinzurechnung der vorgeschriebenen und nicht der bezahlten Beiträge normiert. Es sei auch nicht sicher, ob es nicht zu einer nachträglichen steuerlichen Berücksichtigung komme; bei einer rechtlichen Beurteilung (wie im angefochtenen Bescheid) müsste die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt den Fall in Beobachtung halten, um gegebenenfalls die richtigen Verhältnisse wieder herzustellen. 1. Die Beschwerde macht zusammengefasst geltend, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG stelle nur darauf ab, ob die Sozialversicherungsbeiträge, die im jeweiligen Beitragsjahr vorgeschrieben worden seien, steuerlich als Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten, nicht jedoch, ob diese Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgaben geltend gemacht worden seien. Im Gesetzgebungsprozess habe man sich bewusst für diese Variante entschieden, die der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages im eigenen Bereich und unabhängig von der konkreten steuerlichen Auswirkung der Sozialversicherungsbeiträge ermögliche, und die Hinzurechnung der vorgeschriebenen und nicht der bezahlten Beiträge normiert. Es sei auch nicht sicher, ob es nicht zu einer nachträglichen steuerlichen Berücksichtigung komme; bei einer rechtlichen Beurteilung (wie im angefochtenen Bescheid) müsste die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt den Fall in Beobachtung halten, um gegebenenfalls die richtigen Verhältnisse wieder herzustellen.
2. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG 1988. 2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG 1988.
§ 25 Abs. 2 Z 2 GSVG (idF BGBl. I Nr. 139/1998) lautet: Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,) lautet:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080006.X00Im RIS seit
01.06.2012Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012