Entscheidungsdatum
22.09.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2197368-1/25E
I405 2197371-1/24E
I405 2197364-1/21E
I405 2197366-1/19EI405 2197368-1/25E, I405 2197371-1/24E , I405 2197364-1/21E, I405 2197366-1/19E
Schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ägypten, alle vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 05.05.2018, Zln. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2022, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ägypten, alle vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 05.05.2018, Zln. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2022,
A)
I. beschlossen: römisch eins. beschlossen:
Das Verfahren zu Spruchpunkt I., II. und III. der verfahrensgegenständlichen Bescheide wird nach Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren zu Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der verfahrensgegenständlichen Bescheide wird nach Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
1. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.1. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.2. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), des Dritt- und Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3 und BF4) werden gemäß § 34 AsylG 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1), der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), des Dritt- und Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3 und BF4) werden gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF1 ist Ehegatte der BF2, beide sind Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Sie sind Staatsangehörige von Ägypten und stellten am 09.09.2017 nach ihrer Einreise mit einem griechischen Visum in das Bundesgebiet die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Der BF1 und die BF2 wurden hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und am 24.04.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit angefochtenen Bescheiden vom 05.05.2018, Zln. 1167391300-171043481, 1167391006-171043490, 1167390205-171043511 und 1167390303-171043520, wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit angefochtenen Bescheiden vom 05.05.2018, Zln. 1167391300-171043481, 1167391006-171043490, 1167390205-171043511 und 1167390303-171043520, wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit den am 01.06.2018 beim BFA eingebrachten Schriftsätzen erhoben die BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen die vorangeführten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wurden diverse Unterlagen in Vorlage gebracht.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 05.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Am 07.09.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, deren rechtsfreundliche Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Dabei wurden die BF über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Im Rahmen dieser Verhandlung zogen die BF nach Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide zurück. 7. Am 07.09.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, deren rechtsfreundliche Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Dabei wurden die BF über ihre privaten und persönlichen Verhältnisse einvernommen. Im Rahmen dieser Verhandlung zogen die BF nach Rücksprache mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide zurück.
8. Am 13.09.2022 stellte die belangte Behörde den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 07.09.2022 mündliche verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und Eltern des BF3 und BF4. Sie sind Staatsangehörige von Ägypten und bekennen sich zum koptisch orthodoxen Glauben. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest.
Die BF2 leidet an Asthma bei Belastung, wogegen sie bei Bedarf einen Spray (Relvar) inhaliert. Ansonsten ist sie wie der BF1, BF3 und BF4 gesund und leiden an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie gehören auch keiner Covid-19-Risikogruppe an. Darüber hinaus sind der BF1 und die BF2 sowie der BF3 arbeitsfähig.
Die BF stammen aus Alexandria, ihre Muttersprache ist arabisch. Der BF1 und die BF2 verfügen über eine mehrjährige Schulbildung in Ägypten. Der BF1 verfügt zudem über Berufserfahrung in der Lebensmittelindustrie, die BF2 verfügt über Berufserfahrung als Pädagogin.
Die BF verfügen in Ägypten noch über familiäre Anknüpfungspunkte (Geschwister des BF1 und der BF2), zu denen aufrechter Kontakt besteht.
Die BF reisten gemeinsam legal mit einem Schengenvisum nach Griechenland und begaben sich in weiterer Folge nach Österreich. Sie halten sich seit September 2017 im Bundesgebiet auf. Die BF wohnen im gemeinsamen Haushalt.
Der BF1, die BF2 und der BF3 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, der BF4 ist strafunmündig.
Die BF beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, der BF1 und die BF2 sind jedoch bestrebt selbsterhaltungsfähig zu werden. So leistet der BF1 seit Dezember 2019 gemeinnützige Hilfstätigkeiten in Amtsgebäuden und Veranstaltungsstätten seines Wohnortes, womit er nicht nur sein gesellschaftliches Engagement bekundet, sondern auch sein Bemühen um Integration am Arbeitsmarkt. Er verfügt auch über einen Arbeitsvorvertrag für eine Anstellung in Vollzeit (Arbeitsvorvertrag vom 02.09.2022). Die BF2 ist ebenfalls um eine berufliche Integration bemüht. Sie ist seit Jänner 2022 in einem gemeinschaftlichen Wohnprojekt für die Reinigungsarbeiten zuständig, wofür sie Dienstleistungschecks erhält. Auch sie verfügt über eine Arbeitsplatzzusage (Einstellungsbestätigung vom 23.08.2022), womit ihr eine weitere Integration am Arbeitsmarkt ermöglicht wäre.
Auch in sprachlicher Hinsicht sind die BF1 und BF2 um eine Integration bemüht und verfügen über ausreichende (BF1) bzw. gute Sprachkenntnisse (BF2). Der BF1 hat an mehreren Sprachkursen (A1/A2) teilgenommen und den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Auch die BF2 hat an mehreren Sprachkursen A1, A2 und B1 teilgenommen und qualifizierte Sprachprüfungen (zuletzt B1, BFI-Bestätigung vom 25.08.2021) abgelegt sowie den Pflichtschulabschluss (Zeugnisse vom 16.06.2021) nachgeholt. Zudem haben beide am Werte- und Orientierungskursen (Teilnahmebestätigung des ÖIF vom 13.11.2017) teilgenommen.
Des Weiteren sind der BF1 und BF2 Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirche und besuchen darüber hinaus regelmäßig eine evangelische Kirchengemeinschaft, in welcher sie sozial integriert und eingebunden sind. Die BF2 verrichtet auch ehrenamtliche Tätigkeiten für die Diakonie, nämlich Übersetzungstätigkeiten für andere Asylwerberinnen bei Arztbesuchen (Bestätigung der Diakonie vom 29.08.2022) und wirkt an sozialen Projekten der XXXX mit (Zeitungsartikel bzgl. des XXXX ). Damit ist dem BF1 und der BF2 auch eine gesellschaftliche Integration gelungen. Des Weiteren sind der BF1 und BF2 Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirche und besuchen darüber hinaus regelmäßig eine evangelische Kirchengemeinschaft, in welcher sie sozial integriert und eingebunden sind. Die BF2 verrichtet auch ehrenamtliche Tätigkeiten für die Diakonie, nämlich Übersetzungstätigkeiten für andere Asylwerberinnen bei Arztbesuchen (Bestätigung der Diakonie vom 29.08.2022) und wirkt an sozialen Projekten der römisch 40 mit (Zeitungsartikel bzgl. des römisch 40 ). Damit ist dem BF1 und der BF2 auch eine gesellschaftliche Integration gelungen.
Der BF3 besuchte eine Wirtschaftsmittelschule, die er mit sehr guten Noten abschloss (Jahres- und Abschlusszeugnis vom 02.07.2021). Derzeit besucht er die zweite Klasse einer HTL, wobei er die erste Klasse mit ausgezeichneten Leistungen abschließen konnte (Jahreszeugnis HTL vom 01.07.2022). Des Weiteren besuchte er seit dem Schuljahr 2019/20 noch eine Musikschule, wo er im Hauptfach Keyboard-Unterricht erhielt; im Schuljahr 2020/21 hat er das Hauptfach Klavier (Keyboard) mit der Note sehr gut abgeschlossen (Schulbesuchsbestätigung Musikschulverband vom 25.06.2020 und vom 02.07.2021). Er hat auch vom 18.07.2022 bis zum 05.08.2022 an einem Ferialpraktikum teilgenommen und dabei erste praktische Erfahrungen in einem technischen Beruf gesammelt (Teilnahmebestätigung vom 30.08.2022). Des Weiteren hat er vom 20.05.2022 bis 24.06.2022 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen (Bescheinigung ÖRK vom 24.06.2022). Aufgrund seiner besonderer schulischen und sozialen Leistungen wurde der BF3 in ein Stipendienprogramm aufgenommen (Aufnahmebestätigung vom 25.08.2022). Er spricht ausgezeichnet Deutsch.
Der BF3 engagiert sich auch ehrenamtlich bzw. ist er gesellschaftlich auch vorbildlich integriert. Er ist seit dem 17.03.2019 Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnortes. Seit dem 27.09.2019 war er bei der Jugendfeuerwehr aktiv, am 28.01.2022 wurde er in den Aktivdienst angelobt. Er nimmt regelmäßig an den Übungen und Einsätzen teil. In seiner Freizeit leistet er Arbeiten im Feuerwehrhaus, Unterstützungen bei Veranstaltungen und hilft bei der Ausbildung der Feuerwehrjugend mit. Des Weiteren ist der BF3 noch in einem Fußballverein aktiv.
Der BF4 begann in der 2. Klasse Volksschule mit dem Schulbesuch in Österreich, welche er mit durchwegs guten Noten abschließen konnte. Im Schuljahr 2020/2021 wechselte er in die Wirtschafts- und Musikmittelschule, deren 2. Klasse er mit einem positiven Zeugnis abschließen konnte (Schreiben des Klassenvorstandes, Schulnachricht vom 31.01.2020, Jahres- und Abschlusszeugnis vom 03.07.2020, Schulnachricht vom 04.02.2022, Jahreszeugnis vom 01.07.2022). Auch er spricht perfekt Deutsch. In seiner Freizeit besucht der BF4 seit Herbst 2019 die Kinderfeuerwehr der Feuerwehren seines Wohnortes und ist im Jahr 2021 zur Jugendfeuerwehr übergetreten (Bestätigung vom 18.06.2020, Unterstützungsschreiben vom 19.08.2022), wo er gut eingebunden ist. Der BF4 begann in der 2. Klasse Volksschule mit dem Schulbesuch in Österreich, welche er mit durchwegs guten Noten abschließen konnte. Im Schuljahr 2020 aus 2021, wechselte er in die Wirtschafts- und Musikmittelschule, deren 2. Klasse er mit einem positiven Zeugnis abschließen konnte (Schreiben des Klassenvorstandes, Schulnachricht vom 31.01.2020, Jahres- und Abschlusszeugnis vom 03.07.2020, Schulnachricht vom 04.02.2022, Jahreszeugnis vom 01.07.2022). Auch er spricht perfekt Deutsch. In seiner Freizeit besucht der BF4 seit Herbst 2019 die Kinderfeuerwehr der Feuerwehren seines Wohnortes und ist im Jahr 2021 zur Jugendfeuerwehr übergetreten (Bestätigung vom 18.06.2020, Unterstützungsschreiben vom 19.08.2022), wo er gut eingebunden ist.
Die BF verfügen aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes auch über einen entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis. Sie haben sich aus eigenem Antrieb sehr gut in ihr Umfeld integriert und pflegen freundschaftliche Bindungen, wie dies aus den zahlreichen Empfehlungsschreiben hervorgeht. Von den Sprachkenntnissen der BF, ihrer gelungenen bzw. außerordentlichen Integration der BF (insbesondere des BF3 und BF4) konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.
2.2. Zur Person der BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde.
Die Identität der BF steht aufgrund der in Vorlage gebrachten Reisepässe fest.
Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus deren glaubhaften Aussagen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF stützen sich ebenso auf ihre Angaben.
Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, den Sprachkenntnissen, der Schulbildung und den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Ägypten basieren ebenso auf ihren Angaben vor der belangten Behörde und der erkennenden Richterin.
Die Feststellung zum Aufenthalt und der legalen Einreise der BF in das Bundesgebiet ergibt sich aus ihren Aussagen sowie aus den eingeholten Speicherauszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Einreise mit einem Schengenvisum ergibt sich aus den dazu vorgelegten Dokumenten.
Dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, basiert auf den dazu eingeholten Abfragen aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zum gegenwärtigen Bezug der Grundversorgung sind durch die im Akt erliegenden Speicherauszüge aus dem Betreuungsinformationssystem belegt. Dass die BF bestrebt sind selbsterhaltungsfähig zu werden, ergibt sich aus den festgestellten Integrationsbemühungen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf ihren Aussagen und den dazu in Vorlage gebrachten Dokumente.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 34 AsylG 2005 lautet:3.1. Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein FamilienangehörigerGemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger
a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;
b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;
c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und
d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den in den Feststellungen angeführten Familienangehörigen vor.
Zu A)
3.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I., II. und III. der angefochtenen Bescheide:3.1. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den BF ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer diesbezüglich eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Die BF haben die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2022 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor. Die BF haben die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2022 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eindeutig zum Ausdruck gebracht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Da die BF ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen haben, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. Da die BF ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen haben, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist hinsichtlich eines Familienlebens der BF zu konstatieren, dass sie familiäre Bezüge in Österreich verneint haben und solche auch nicht im Verfahren hervorgekommen sind. Zudem ist festzuhalten, dass von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie (BF1 bis BF4) betroffen ist, weshalb auch insoweit kein Eingriff in das Familienleben vorliegt (EGMR, 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gg Lettland, EGMR, 16.6.2005, 60654/00 Sisojeva gg Lettland oder auch VwGH 22.11.2012, 2011/23/067; 26.02.2013, 2012/22/0239; 19.02.2014, 2013/22/0037).
Hingegen erscheint im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Privatleben der BF nicht mehr gerechtfertigt.
Die BF befinden sich seit rund fünf Jahren in Österreich und sind legal mit einem Schengen Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben am 09.09.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist zugunsten der BF festzustellen, dass sie an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft.
Im Hinblick darauf war die in diesem Zeitraum erfolgte Integration im Bundesgebiet jedenfalls als gewichtiger zu ihren Gunsten zu bewerten als in jenen Verfahren, deren Dauer und die damit einhergehende Integration überwiegend einer den Fremden anzulastenden Verzögerung iSd § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG, etwa begründet durch Folgeanträge oder ein beharrliches Verweilen im Bundesgebiet entgegen einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise, geschuldet war (vgl. dazu VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3).Im Hinblick darauf war die in diesem Zeitraum erfolgte Integration im Bundesgebiet jedenfalls als gewichtiger zu ihren Gunsten zu bewerten als in jenen Verfahren, deren Dauer und die damit einhergehende Integration überwiegend einer den Fremden anzulastenden Verzögerung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG, etwa begründet durch Folgeanträge oder ein beharrliches Verweilen im Bundesgebiet entgegen einer rechtskräftigen Verpflichtung zur Ausreise, geschuldet war vergleiche dazu VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121-3).
Wie den getroffenen Feststellungen darüber hinaus zu entnehmen ist, haben die BF ihren fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für eine Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht äußerst erfolgreich genutzt.
So haben der BF1 und die BF2 an mehreren Sprachkursen (A1/A2 der BF1, B1 BF2) teilgenommen und konnte sich letztlich auch die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen der BF überzeugen. Darüber hinaus haben beide BF auch den Pflichtschulabschluss nachgeholt und am Werte- und Orientierungskursen teilgenommen. Die guten Sprachkenntnisse der BF2 ermöglichen ihr auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die Diakonie, nämlich Übersetzungstätigkeiten für andere Asylwerberinnen bei Arztbesuchen. Neben der erwähnten Übersetzungstätigkeit wirkt die BF2 an sozialen Projekten der XXXX mit.So haben der BF1 und die BF2 an mehreren Sprachkursen (A1/A2 der BF1, B1 BF2) teilgenommen und konnte sich letztlich auch die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen der BF überzeugen. Darüber hinaus haben beide BF auch den Pflichtschulabschluss nachgeholt und am Werte- und Orientierungskursen teilgenommen. Die guten Sprachkenntnisse der BF2 ermöglichen ihr auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die Diakonie, nämlich Übersetzungstätigkeiten für andere Asylwerberinnen bei Arztbesuchen. Neben der erwähnten Übersetzungstätigkeit wirkt die BF2 an sozialen Projekten der römisch 40 mit.
Des Weiteren sind der BF1 und BF2 Mitglieder der koptisch-orthodoxen Kirche und besuchen darüber hinaus regelmäßig eine evangelische Kirchengemeinschaft, in welcher sie sozial integriert und eingebunden sind.
Zugunsten des BF1 ist auch zu konstatieren, dass er seit Dezember 2019 gemeinnützige Hilfstätigkeiten in Amtsgebäuden und Veranstaltungsstätten seines Wohnortes leistet, was wiederum für sein gesellschaftliches Engagement spricht.
Die BF beziehen zwar Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, der BF1 und die BF2 sind jedoch bestrebt selbsterhaltungsfähig zu werden. So hat der BF1 bereits durch seine gemeinnützigen Hilfstätigkeiten in seinem Wohnort unter Beweis gestellt, dass er arbeitsfähig und -willig ist. Zudem verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag für eine Anstellung in Vollzeit (Arbeitsvorvertrag vom 02.09.2022), womit dann nicht nur die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben wäre, sondern auch die Integration am Arbeitsmarkt nach sich ziehen würde. Die BF2 ist ebenfalls um eine berufliche Integration bemüht. So ist sie seit Jänner 2022 in einem gemeinschaftlichen Wohnprojekt für die Reinigungsarbeiten zuständig, wofür sie Dienstleistungschecks erhält. Sie verfügt auch über eine Arbeitsplatzzusage, womit ihr eine weitere Integration am Arbeitsmarkt ermöglicht wäre.
Die BF haben sich im Zuge ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes außerdem einen großen Freundeskreis aufgebaut und nehmen sie insgesamt intensiv am sozialen Leben in ihrem Umfeld teil.
Hinzukommt, dass der BF1, die BF2 und der BF3 strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall ihres Verbleibens im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (Vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 unter Hinweis auf VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 unter Hinweis auf VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).
Weiter hat der VwGH festgehalten, dass der Umstand, dass ein minderjähriges Kind keine oder nur mehr eine äußerst geringe Bindung zum Herkunftsstaat aufweist, in der Regel dafür spricht ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern es unbescholten ist und in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht hat. Ein derartiger Grad an Integration ist anzunehmen, wenn sich das minderjährige Kind während der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert hat, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls mehr für seinen Verbleib im Bundesgebiet spricht als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft korreliert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich das minderjährige Kind gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, seine Aus- und Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrgenommen hat und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut gemacht hat um dem jeweiligen Alter entsprechend daran teilnehmen zu können. Überdies ist minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt jedenfalls dann zu ermöglichen, wenn nicht in zumutbarer Weise erwartet werden kann, dass sie sich im Falle der Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland wieder anpassen können. In einer derartigen Konstellation ist auch einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich großes Gewicht beizumessen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).Weiter hat der VwGH festgehalten, dass der Umstand, dass ein minderjähriges Kind keine oder nur mehr eine äußerst geringe Bindung zum Herkunftsstaat aufweist, in der Regel dafür spricht ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern es unbescholten ist und in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht hat. Ein derartiger Grad an Integration ist anzunehmen, wenn sich das minderjährige Kind während der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert hat, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls mehr für seinen Verbleib im Bundesgebiet spricht als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft korreliert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich das minderjährige Kind gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, seine Aus- und Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrgenommen hat und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut gemacht hat um dem jeweiligen Alter entsprechend daran teilnehmen zu können. Überdies ist minderjährigen Kindern der weitere Aufenthalt jedenfalls dann zu ermöglichen, wenn nicht in zumutbarer Weise erwartet werden kann, dass sie sich im Falle der Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland wieder anpassen können. In einer derartigen Konstellation ist auch einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich großes Gewicht beizumessen vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Auch jüngst hat der VwGH unter Hinweis auf mehrere Vorentscheidungen deutlich gemacht, dass die Auswirkungen auf das Kindeswohl einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber Minderjährigen hinreichend berücksichtigt werden müssen (vgl. VwGH 26.02.2020 Ra 2019/18/0456).Auch jüngst hat der VwGH unter Hinweis auf mehrere Vorentscheidungen deutlich gemacht, dass die Auswirkungen auf das Kindeswohl einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber Minderjährigen hinreichend berücksichtigt werden müssen vergleiche VwGH 26.02.2020 Ra 2019/18/0456).
Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Die GRC bezieht sich in ihren Erläuterungen auf die UN-Kinderrechtskonvention, die sohin nach der Rechtsprechung des EuGH bei Auslegungsfragen heranzuziehen ist. Auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention hält die Vorrangigkeit des Kindeswohles fest. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sieht vor, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf Wahrung seiner Interessen hat. Art. 1 letzter Satz leg cit normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein hat. Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. In § 138 ABGB hat der Gesetzgeber einen Kriterienkatalog zur Beurteilung des Kindeswohles festgelegt: „§ 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. RV 2004 BlgNR 24. GP, S 16). So werden in § 138 Z 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.“ (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076). Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Die GRC bezieht sich in ihren Erläuterungen auf die UN-Kinderrechtskonvention, die sohin nach der Rechtsprechung des EuGH bei Auslegungsfragen heranzuziehen ist. Auch Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention hält die Vorrangigkeit des Kindeswohles fest. Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sieht vor, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf Wahrung seiner Interessen hat. Artikel eins, letzter Satz leg cit normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein hat. Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. In Paragraph 138, ABGB hat der Gesetzgeber einen Kriterienkatalog zur Beurteilung des Kindeswohles festgelegt: „§ 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche Regierungsvorlage 2004 BlgNR 24. GP, S 16). So werden in Paragraph 138, Ziffer 4, ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Ziffer 9, leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.“ (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076).
Als weiteres Kriterium zur Beurteilung des Kindeswohls werden auch die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes genannt. (§ 138 Z 2 ABGB). Die psychische Stabilität von Kindern sind für deren Entwicklung wesentlich. Ein Verbleiben in ihrem bisherigen gesellschaftlichen bzw. kulturellen Umfeld wird ihren Entwicklungsbedürfnissen eher entsprechen, als eine Entwurzelung aus dem Land, in dem sie bereits prägende Kinderjahre verbracht haben. Durch diese Kontinuität wird ihrer seelischen Integrität Rechnung getragen. Eine Trennung aus dem mittlerweile gewohnten Lebensumfeld stellt eine Belastung dar, die dem Kindeswohl abträglich ist. Als weiteres Kriterium zur Beurteilung des Kindeswohls werden auch die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes genannt. (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB). Die psychische Stabilität von Kindern sind für deren Entwicklung wesentlich. Ein Verbleiben in ihrem bisherigen gesellschaftlichen bzw. kulturellen Umfeld wird ihren Entwicklungsbedürfnissen eher entsprechen, als eine Entwurzelung aus dem Land, in dem sie bereits prägende Kinderjahre verbracht haben. Durch diese Kontinuität wird ihrer seelischen Integrität Rechnung getragen. Eine Trennung aus dem mittlerweile gewohnten Lebensumfeld stellt eine Belastung dar, die dem Kindeswohl abträglich ist.
Der BF3 und BF4 stellen als Kinder besonders vulnerable und schutzbedürftige Personen dar. Die minderjährigen BF halten sich seit rund fünf Jahren in Österreich auf. Der BF3 mit der Mittelschule und der BF4 hat mit der Volksschule im Bundesgebiet begonnen. Sohin haben sie besonders prägende Kinderjahre in Österreich verbracht. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um von einer Verwurzelung im Gastland ausgehen zu können.
Hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit hat der VwGH ausgesprochen, dass im Hinblick auf Aufenthaltsverfestigung sowie Zumutbarkeit einer Rückkehr mit den Eltern in den Herkunftsstaat, keine fixen Altersgrenzen vorhanden sind, eine solche stets individuell zu prüfen ist und von u.a. Bindungssicherheit, Stabilität von Beziehungen, existenzielle Absicherung abhängt (vgl. VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mit Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/18/0195-0199 mwN, sowie ferner VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055-0057; VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333-0335). Eine Rückkehr wäre dem BF3 und BF4 grundsätzliche zumutbar, da sie in Begleitung ihrer Eltern zurückkehren würden und eine Wiedereingliederung in die ägyptische Gesellschaft möglich wäre. Hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit hat der VwGH ausgesprochen, dass im Hinblick auf Aufenthaltsverfestigung sowie Zumutbarkeit einer Rückkehr mit den Eltern in den Herkunftsstaat, keine fixen Altersgrenzen vorhanden sind, eine solche stets individuell zu prüfen ist und von u.a. Bindungssicherheit, Stabilität von Beziehungen, existenzielle Absicherung abhängt vergleiche VwGH 13.6.2022, Ra 2021/17/0201-0204 mit Verweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2018/18/0195-0199 mwN, sowie ferner VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055-0057; VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0333-0335). Eine Rückkehr wäre dem BF3 und BF4 grundsätzliche zumutbar, da sie in Begleitung ihrer Eltern zurückkehren würden und eine Wiedereingliederung in die ägyptische Gesellschaft möglich wäre.
Jedoch haben die minderjährigen BF (insbesondere der BF3) einen derartigen Grad an Integration erreicht, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohls mehr für ihren Verbleib im Bundesgebiet spricht als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat.
So besuchte der BF3 eine Wirtschaftsmittelschule, die er mit sehr guten Noten abschloss. Derzeit besucht er die zweite Klasse einer HTL, wobei er die erste Klasse mit ausgezeichneten Leistungen abschließen konnte. Des Weiteren besuchte er seit dem Schuljahr 2019/20 noch eine Musikschule, wo er im Hauptfach Keyboard-Unterricht erhielt; im Schuljahr 2020/21 hat er das Hauptfach Klavier (Keyboard) mit der Note sehr gut abgeschlossen. Er hat auch vom 18.07.2022 bis zum 05.08.2022 an einem Ferialpraktikum teilgenommen und dabei erste praktische Erfahrungen in einem technischen Beruf gesammelt. Des Weiteren hat er vom 20.05.2022 bis 24.06.2022 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. Aufgrund seiner besonderer schulischen und sozialen Leistungen wurde der BF3 in ein Stipendienprogramm aufgenommen (Aufnahmebestätigung vom 25.08.2022). Er spricht ausgezeichnet Deutsch.
Der BF3 engagiert sich auch ehrenamtlich bzw. ist er gesellschaftlich auch sehr gut integriert. Er ist seit dem 17.03.2019 Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnortes. Seit dem 27.09.2019 war er bei der Jugendfeuerwehr aktiv, am 28.01.2022 wurde er in den Aktivdienst angelobt. Er nimmt regelmäßig an den Übungen und Einsätzen teil. In seiner Freizeit leistet er Arbeiten im Feuerwehrhaus, Unterstützungen bei Veranstaltungen und hilft bei der Ausbildung der Feuerwehrjugend mit. Des Weiteren ist der BF3 noch in einem Fußballverein aktiv.
Der BF4 begann in der 2. Klasse Volksschule mit dem Schulbesuch in Österreich, welche er mit durchwegs guten Noten abschließen konnte. Im Schuljahr 2020/2021 wechselte er in die Wirtschafts- und Musikmittelschule, deren 2. Klasse er mit einem positiven Zeugnis abschließen konnte. Auch er spricht perfekt Deutsch. In seiner Freizeit besucht der BF4 seit Herbst 2019 die Kinderfeuerwehr der Feuerwehren seines Wohnortes und ist im Jahr 2021 zur Jugendfeuerwehr übergetreten, wo er gut eingebunden ist. Er spricht ebenfalls ausgezeichnet Deutsch. Der BF4 begann in der 2. Klasse Volksschule mit dem Schulbesuch in Österreich, welche er mit durchwegs guten Noten abschließen konnte. Im Schuljahr 2020 aus 2021, wechselte er in die Wirtschafts- und Musikmittelschule, deren 2. Klasse er mit einem positiven Zeugnis abschließen konnte. Auch er spricht perfekt Deutsch. In seiner Freizeit besucht der BF4 seit Herbst 2019 die Kinderfeuerwehr der Feuerwehren seines Wohnortes und ist im Jahr 2021 zur Jugendfeuerwehr übergetreten, wo er gut eingebunden ist. Er spricht ebenfalls ausgezeichnet Deutsch.
Somit haben sich der BF3 und BF4 sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, die Aus- und Weiterbildungen entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrgenommen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut gemacht hat, weshalb von einer außergewöhnlichen Integrationsleistung auszugehen und daher von einem Überwiegen der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen auszugehen ist.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen und aufgrund des persönlichen Eindruckes der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich glaubhaft, dass der Lebensmittelpunkt der BF nunmehr in Österreich liegt und diese während ihrer rund fünfjährigen Aufenthaltsdauer eine außergewöhnliche Integration erlangt haben und demgegenüber zum Herkunftsstaat der BF (insbesondere des BF3 und BF4) vergleichsweise nur mehr geringe Bindungen bestehen. Aufgrund der bisherigen Lebensumstände der BF ist von einer positiven Zukunftsprognose und künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund kommt letztlich auch dem Umstand, dass sich die BF bewusst sein mussten, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt, im vorliegenden Fall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der gegenständlichen Beschwerdefälle zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig istDas Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände der gegenständlichen Beschwerdefälle zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist
Infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der die BF betreffenden Rückkehrentscheidung war daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu prüfen. Infolge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit der die BF betreffenden Rückkehrentscheidung war daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu prüfen.
Dass die Erteilung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der vorangeführten rechtlichen Beurteilung. Dass die Erteilung jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der vorangeführten rechtlichen Beurteilung.
3.3. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).3.3. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,).
Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 485,85 gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn daraus im Kalendermonat ein höheres Entgelt als EUR 485,85 gebührt.
§ 9 Abs. 4 IntG lautet:Paragraph 9, Absatz 4, IntG lautet:
„(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.“Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.“
§ 10 Abs. 2 IntG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, IntG lautet:
„(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.“
§ 3 Abs. 4 SchOG lautet:Paragraph 3, Absatz 4, SchOG lautet:
„(4) Sekundarschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Hauptschule (mit Ende des Schuljahres 2018/19 als Neue Mittelschule geführt).
2.a […]“
Der BF1 und die BF2 legten die Pflichtabschlussprüfung ab, der BF3 hat die Pflichtschule auch bereits abgeschlossen und der BF4 besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine neue Mittelschule bzw. Sekundarschule. Da alle BF sohin die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 iVm § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war ihnen daher gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Der BF1 und die BF2 legten die Pflichtabschlussprüfung ab, der BF3 hat die Pflichtschule auch bereits abgeschlossen und der BF4 besucht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine neue Mittelschule bzw. Sekundarschule. Da alle BF sohin die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen, war ihnen daher gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.
Das BFA hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.Das BFA hat den BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die BF haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide) und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide) und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):
Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidungen und der erteilten Aufenthaltstitel waren die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidungen und der erteilten Aufenthaltstitel waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I405.2197364.1.01Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024