TE Bvwg Erkenntnis 2022/12/29 G315 2256318-1

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Veröffentlicht am 29.12.2022
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Entscheidungsdatum

29.12.2022

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch


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G315 2256318-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2022, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 31.05.2022 wurde über den sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 31.05.2022 wurde über den sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der gesunde, ledige Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine Anmeldebescheinigung, keine Wohnsitzmeldung und sei bisher keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Er sei lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist und weise in der Slowakei sieben einschlägige Vorstrafen auf. Auch in Österreich sei der Beschwerdeführer massiv im Rahmen von Eigentumskriminalität zur Befriedigung seiner Alkohol-, Drogen und Spielsucht straffällig geworden und befinde sich in Österreich deswegen aufrecht in Untersuchungshaft. Von der schriftlich eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer habe sein strafbares Verhalten auch vor der Polizei teilweise eingestanden. Er sei mehrfach nach Österreich gereist, um hier Einbrüche und Diebstähle zu begehen, wobei er angeführt habe, dabei oft durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe überwiegend Fahrräder gestohlen und diese sowie weiteres Diebesgut in der Slowakei verkauft. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass von ihm eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft ausgehe. Weiters habe der Beschwerdeführers ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht. Ein längerfristiger Gesinnungswandel sei in Anbetracht der mehrfachen Vorstrafen nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine persönlichen Anknüpfungspunkte und sei in keiner Form integriert. Er sei nur zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Slowakei. Das Aufenthaltsverbot stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers dar. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über keinerlei Bindungen in Österreich. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise, sodass dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt durch persönliche Übergabe am 01.06.2022 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.06.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufheben.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.06.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufheben.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot schon deshalb als rechtswidrig erweise, weil der Beschwerdeführer sich aktuell in Untersuchungshaft befinde und daher in Österreich als strafgerichtlich unbescholten gelte. Das Bundesamt ignoriere daher die im Verfassungsrang verankerte Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK. Selbst wenn es jedoch zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers käme, würde diese die erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich darstellen und reiche eine strafgerichtliche Verurteilung per se nicht zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes aus. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren wäre daher unverhältnismäßig. Seitens des Bundesamtes habe weiters keine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden und habe das Bundesamt lediglich ein schriftliches Parteiengehör ermöglich, welches die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes nicht ersetze. Es liege insofern bereits ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, da das Bundesamt es unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und sich ein abschließendes Bild zu machen. Das Bundesamt habe daher das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Weiters stütze sich das Bundesamt bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf Gründe, die auch zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt hätten und widerspreche dies der näher angeführten, höchstgerichtlichen Judikatur. Es werde daher angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und jedenfalls Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot schon deshalb als rechtswidrig erweise, weil der Beschwerdeführer sich aktuell in Untersuchungshaft befinde und daher in Österreich als strafgerichtlich unbescholten gelte. Das Bundesamt ignoriere daher die im Verfassungsrang verankerte Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK. Selbst wenn es jedoch zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers käme, würde diese die erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich darstellen und reiche eine strafgerichtliche Verurteilung per se nicht zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes aus. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren wäre daher unverhältnismäßig. Seitens des Bundesamtes habe weiters keine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden und habe das Bundesamt lediglich ein schriftliches Parteiengehör ermöglich, welches die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes nicht ersetze. Es liege insofern bereits ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, da das Bundesamt es unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen und sich ein abschließendes Bild zu machen. Das Bundesamt habe daher das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Weiters stütze sich das Bundesamt bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur auf Gründe, die auch zur Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt hätten und widerspreche dies der näher angeführten, höchstgerichtlichen Judikatur. Es werde daher angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und jedenfalls Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 27.06.2022 ein.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2022 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht diverse Akteinhalte, darunter insbesondere die Abschlussberichte der LPD XXXX und XXXX sowie der aktenkundige ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehalten und ihm dazu im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. Weiters wurde der Beschwerdeführer innerhalb derselben Frist dazu aufgefordert, konkret an ihn gerichtete Fragen zu seinem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. 4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2022 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht diverse Akteinhalte, darunter insbesondere die Abschlussberichte der LPD römisch 40 und römisch 40 sowie der aktenkundige ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorgehalten und ihm dazu im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. Weiters wurde der Beschwerdeführer innerhalb derselben Frist dazu aufgefordert, konkret an ihn gerichtete Fragen zu seinem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.

5. Am 25.07.2022 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.11.2022; aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises, AS 21 f).1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 21.11.2022; aktenkundige Kopie des slowakischen Personalausweises, AS 21 f).

Der Beschwerdeführer reiste zumindest ab 15.11.2021 mehrmals, zuletzt jedenfalls im Jänner 2022, von der Slowakei nach Österreich allein zum Zweck ein, hier Eigentumsdelikte zu begehen (vgl. etwa aktenkundiges Strafurteil, OZ 5; schriftliche Stellungnahme vom 25.07.2022, OZ 4).Der Beschwerdeführer reiste zumindest ab 15.11.2021 mehrmals, zuletzt jedenfalls im Jänner 2022, von der Slowakei nach Österreich allein zum Zweck ein, hier Eigentumsdelikte zu begehen vergleiche etwa aktenkundiges Strafurteil, OZ 5; schriftliche Stellungnahme vom 25.07.2022, OZ 4).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über eine Anmeldebescheinigung noch ging er bis dato in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Fremdenregisterauszug sowie Abfrage der Sozialversicherungsdaten jeweils vom 21.11.2022).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über eine Anmeldebescheinigung noch ging er bis dato in Österreich einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Fremdenregisterauszug sowie Abfrage der Sozialversicherungsdaten jeweils vom 21.11.2022).


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Abgesehen von seiner Wohnsitzmeldung im Zuge seiner Inhaftierung in Österreich ab 12.01.2022 in den Justizanstalten Eisenstadt und Korneuburg war der Beschwerdeführer bisher auch noch nie mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2022).Abgesehen von seiner Wohnsitzmeldung im Zuge seiner Inhaftierung in Österreich ab 12.01.2022 in den Justizanstalten Eisenstadt und Korneuburg war der Beschwerdeführer bisher auch noch nie mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.11.2022).

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat die mit der Kindesmutter geteilte Obsorge für eine minderjährige, fünfzehnjährige Tochter, die in der Slowakei lebt und die er grundsätzlich einmal alle zwei Wochen besucht. Vor seiner Inhaftierung war er in der Slowakei in XXXX wohnhaft, wo er auch als Pizzakoch in einer Pizzeria tätig gewesen ist und monatlich etwa EUR 1.200,00 netto verdiente. Er hat in der Slowakei die Lehre zum Koch/Kellner absolviert und war als solcher anschließend auch erwerbstätig. Der Beschwerdeführer erhält keine finanziellen Zuwendungen von staatlicher oder privater Seite im In- und Ausland. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Der Beschwerdeführer hat bisher weder einen Deutschkurs besucht noch abgeschlossen und verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Deutschkenntnisse (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 25.07.2022, OZ 4; Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom 23.06.2022, OZ 5).Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat die mit der Kindesmutter geteilte Obsorge für eine minderjährige, fünfzehnjährige Tochter, die in der Slowakei lebt und die er grundsätzlich einmal alle zwei Wochen besucht. Vor seiner Inhaftierung war er in der Slowakei in römisch 40 wohnhaft, wo er auch als Pizzakoch in einer Pizzeria tätig gewesen ist und monatlich etwa EUR 1.200,00 netto verdiente. Er hat in der Slowakei die Lehre zum Koch/Kellner absolviert und war als solcher anschließend auch erwerbstätig. Der Beschwerdeführer erhält keine finanziellen Zuwendungen von staatlicher oder privater Seite im In- und Ausland. Seine Muttersprache ist Slowakisch. Der Beschwerdeführer hat bisher weder einen Deutschkurs besucht noch abgeschlossen und verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Deutschkenntnisse vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 25.07.2022, OZ 4; Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom 23.06.2022, OZ 5).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch sonstige persönliche oder private Bindungen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Slowakei (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 25.07.2022, OZ 4).Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch sonstige persönliche oder private Bindungen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in der Slowakei vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 25.07.2022, OZ 4).

Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig, jedoch haftfähig (vgl. ua. Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom 23.06.2022, OZ 5). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in der Slowakei nicht behandelbar wäre. Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig, jedoch haftfähig vergleiche ua. Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom 23.06.2022, OZ 5). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankung oder einer Erkrankung leidet, die in der Slowakei nicht behandelbar wäre.

1.2. Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2022 festgenommen (vgl. Anlass-Berichte der LPD XXXX vom 12.01.2022, AS 37; Anhalteprotokoll, AS 3 ff) und in der Folge über ihn noch am 12.01.2022 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft zur Zahl 405 HR 5/2022g, AS 61 ff; Strafurteil, OZ 5).1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2022 festgenommen vergleiche Anlass-Berichte der LPD römisch 40 vom 12.01.2022, AS 37; Anhalteprotokoll, AS 3 ff) und in der Folge über ihn noch am 12.01.2022 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft zur Zahl 405 HR 5/2022g, AS 61 ff; Strafurteil, OZ 5).

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2022, 328 Hv XXXX , rechtskräftig am 25.10.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 12.01.2022 bis 23.06.2022 verurteilt (vgl. aktenkundiges Urteil, OZ 5; Strafregisterauszug vom 21.11.2022).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.06.2022, 328 Hv römisch 40 , rechtskräftig am 25.10.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten unter Anrechnung der Vorhaft von 12.01.2022 bis 23.06.2022 verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil, OZ 5; Strafregisterauszug vom 21.11.2022).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter, überwiegend jedoch alleine, anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch (vorwiegend in Kellerabteile) wegnahm und zwar im Zeitraum von 15.11.2021 bis 12.01.2022 in mindestens 27 unterschiedlichen Angriffen insbesondere einen PKW der Marke Opel Corsa im Wert von EUR 3.500,00, ein Android-System für Skoda Oktavia, mindestens 21 Fahrräder bzw. E-Bikes (darunter ein Lastenrad) und diverses Zubehör (darunter Kabelbinder, Ersatzlampe, Gepäckskorb, Fahrradpumpe, Satteltasche, Reifenpannenspray etc.), zwei E-Scooter und einen Roller, zwei Standup-Paddel-Bretter mit Zubehör, ein Snowboard samt Zubehör, neun Reisekoffer, zwei Fotokameras mit Tasche, einen PC-Monitor, einen Laptop, eine Spardose mit etwa EUR 100,00 Bargeld, Wein, davon einmal ca. 100 Flaschen und einmal ca. 31 Flaschen, 16 Packungen Apfelsaft, je eine Palette OxxenKracherl und RedBull, fünf bis zehn Flaschen Champagner, eine Flasche Whisky, eine Flasche Portwein und eine Flasche Cherry, weitere alkoholische Getränke, Kosmetikartikel, drei Originalpackungen Lego Duplo Bausteine, Legobausteine im Wert von rund EUR 10.000,00, und sonstiges Spielzeug, ein Akkuschrauber, zwei Akku-Bohrmaschinen, eine Akku Schlagbohrmaschine, einen Akku-Bohrhammer Hilti, eine Akku-Flex, einen Winkelschleifer, diverses sonstiges Werkzeug, rund 200 Parfumflakons und persönliche- bzw. Wertgegenstände in einem Gesamtwert von zumindest EUR 38.842,00. Bei sieben der zumindest 27 Angriffe blieb es beim Versuch.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer von weiteren 34 wider ihn erhobenen Vorwürfen mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wurde der Beschwerdeführer von weiteren 34 wider ihn erhobenen Vorwürfen mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers aus, er habe in der Slowakei acht Jahre die Grundschule und eine dreijährige Handelslehre zum Koch und Kellner absolviert und vor seiner Festnahme monatlich ca. EUR 1.200,00 netto als Pizzakoch verdient. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder Eigentümer einer streitverfangenen Wohnung, die keine Erträgnisse bringe, habe sonst kein Vermögen, aber auch keine Schulden und sei für ein 15-jähriges Kind sorgepflichtig. Er sei in Österreich, Deutschland und der Tschechischen Republik bisher unbescholten, sei jedoch in der Slowakei und in Ungarn wie näher ausgeführt bereits insgesamt sieben Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Zuletzt sei er in der Slowakei im April 2017 wegen schweren Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verbunden mit der Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder eine Therapie zu machen, verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe sei der Beschwerdeführer am 19.07.2019 entlassen worden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter hätten sich in der Haft in der Slowakei kennengelernt und wären jeweils drogenabhängig. Sie hätten die im gegenständlichen Urteil festgestellten Taten auf die festgestellte Weise begangen, indem sie mit der Eisenbahn von Bratislava/Slowakei nach Österreich fuhren, dann mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu den jeweiligen Tatorten gelangte seien und mit mitgeführtem Werkzeug Fenster eingeschlagen bzw. Türen und Schlösser aufgebrochen hätten, um dann in Stiegenhäuser, Garagen, Kellerabteile und Fahrradräume von Mehrparteienhäuser einzudringen. Dort hätten sie die Gegenstände an sich genommen und in der Folge – teilweise nach Zwischenlagerung in eigenen Verstecken – in die Slowakei gebracht und sie dort zu verkaufen und damit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sämtliche Taten seien in der Absicht begangen worden, sich durch deren wiederkehrende Begehung so lange wie möglich, jedenfalls für einen Zeitraum von mehreren Monaten, fortlaufende Einkünfte von durchschnittlich mehr als EUR 400,00 pro Monat zu verschaffen.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung nach Sicherstellung von Teilen der Beute, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Tathandlungen, vier einschlägige Verurteilungen in der Slowakei bzw. in Ungarn, die mehrfache Deliktsqualifikation (Wert über EUR 5.000,00, Einbruch) und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe deutlich über der Hälfte der Grundstrafdrohung, jedoch noch unter der Hälfte der gesetzlich möglichen Höchststrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren, erscheine dem sozialen Störwert der Taten und der Schuld angemessen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung nach Sicherstellung von Teilen der Beute, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Tathandlungen, vier einschlägige Verurteilungen in der Slowakei bzw. in Ungarn, die mehrfache Deliktsqualifikation (Wert über EUR 5.000,00, Einbruch) und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe deutlich über der Hälfte der Grundstrafdrohung, jedoch noch unter der Hälfte der gesetzlich möglichen Höchststrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren, erscheine dem sozialen Störwert der Taten und der Schuld angemessen.

1.2.3. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.4. Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers (vgl. AS 69 ff) in Verbindung mit den Feststellungen des Landesgerichtes Korneuburg im gegenständlichen Strafurteil (vgl. OZ 5) ergeben sich darüber hinaus noch nachfolgende Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei und in Ungarn:1.2.4. Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vergleiche AS 69 ff) in Verbindung mit den Feststellungen des Landesgerichtes Korneuburg im gegenständlichen Strafurteil vergleiche OZ 5) ergeben sich darüber hinaus noch nachfolgende Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in der Slowakei und in Ungarn:

1.        XXXX , AZ: XXXX , vom 13.10.2010 (rechtskräftig seit 04.11.2010); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten; vollzogen am 18.01.2011 (Pos. 01 ECRIS);1. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 13.10.2010 (rechtskräftig seit 04.11.2010); Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten; vollzogen am 18.01.2011 (Pos. 01 ECRIS);

2.        XXXX , AZ: XXXX , vom 16.08.2013 (rechtskräftig seit 16.08.2013); Bedrohung; Strafe: ursprünglich bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten, bedingte Aussetzung am 19.12.2014 widerrufen; vollzogen am 22.09.2016 (Pos. 02 ECRIS);2. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 16.08.2013 (rechtskräftig seit 16.08.2013); Bedrohung; Strafe: ursprünglich bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten, bedingte Aussetzung am 19.12.2014 widerrufen; vollzogen am 22.09.2016 (Pos. 02 ECRIS);

3.        XXXX , AZ: XXXX , vom 22.11.2013 (rechtskräftig seit 22.11.2013); Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge in der Dauer von drei Jahren; vollzogen am 14.04.2014 (Pos. 03 ECRIS);3. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 22.11.2013 (rechtskräftig seit 22.11.2013); Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge in der Dauer von drei Jahren; vollzogen am 14.04.2014 (Pos. 03 ECRIS);

4.        XXXX , AZ: XXXX , vom 06.06.2014 (rechtskräftig seit 09.06.2014); Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten; vollzogen am 24.03.2015 (Pos. 04 ECRIS);4. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 06.06.2014 (rechtskräftig seit 09.06.2014); Widerrechtliche Aneignung oder Entziehung von Energie; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten; vollzogen am 24.03.2015 (Pos. 04 ECRIS);

5.        XXXX , AZ: XXXX , vom 16.12.2014 und XXXX , AZ: XXXX , vom 20.05.2015 (rechtskräftig seit 20.05.2015); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Strafe: ursprünglich unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und Fahrverbot in der Dauer von drei Jahren (Pos. 05 ECRIS); Bildung einer Gesamtstrafe mit Pos. 06 ECRIS von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe;5. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 16.12.2014 und römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 20.05.2015 (rechtskräftig seit 20.05.2015); Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Strafe: ursprünglich unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten und Fahrverbot in der Dauer von drei Jahren (Pos. 05 ECRIS); Bildung einer Gesamtstrafe mit Pos. 06 ECRIS von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe;

6.        XXXX , AZ: XXXX , vom 08.10.2015 (rechtskräftig seit 08.10.2015); vierfacher Diebstahl; Strafe: Gesamtstrafe mit Pos. 05 ECRIS von einem Jahr und vier Monaten und Fahrverbot in der Dauer von drei Jahren, sowie Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen (Pos. 06 ECRIS);6. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 08.10.2015 (rechtskräftig seit 08.10.2015); vierfacher Diebstahl; Strafe: Gesamtstrafe mit Pos. 05 ECRIS von einem Jahr und vier Monaten und Fahrverbot in der Dauer von drei Jahren, sowie Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen (Pos. 06 ECRIS);

7.        XXXX , AZ: XXXX , vom 26.04.2017 (rechtskräftig seit 26.04.2017); einmal Diebstahl und drei Fälle von Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und Fahrverbot in der Dauer von drei Jahren, sowie Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen; Vollzug der Freiheitsstrafe am 19.07.2019 (Pos. 07 ECRIS iVm. Feststellungen des Landesgerichtes, OZ 5);7. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom 26.04.2017 (rechtskräftig seit 26.04.2017); einmal Diebstahl und drei Fälle von Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und Fahrverbot in der Dauer von drei Jahren, sowie Auflage, sich in ärztliche Behandlung zu begeben oder sich einer anderen Art von Therapie zu unterziehen; Vollzug der Freiheitsstrafe am 19.07.2019 (Pos. 07 ECRIS in Verbindung mit Feststellungen des Landesgerichtes, OZ 5);

In Ungarn wurde der Beschwerdeführer weiters am 07.09.2016 vom Stadtgericht Györ wegen Diebstahls (Datum der letzten Tat: 19.01.2014) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Insgesamt liegen damit hinsichtlich des Beschwerdeführers in der Slowakei sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor, wobei sich zumindest vier davon als einschlägig erweisen. Weiters ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls auch in Ungarn einmal einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer somit in der Slowakei zu unbedingten Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von rund sieben Jahren und sieben Monaten verurteilt.

1.2.5. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Erstmöglicher Termin für eine bedingte Entlassung wäre der 12.08.2023. Bislang ist keine Mitteilung bei Gericht eingelangt, wonach der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise bedingt entlassen werden würde. Errechnetes Strafende ist der 12.03.2025 (vgl. Haftauskunft vom 24.11.2022, OZ 6; Haftauskunft vom 01.12.2022, OZ /).1.2.5. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Erstmöglicher Termin für eine bedingte Entlassung wäre der 12.08.2023. Bislang ist keine Mitteilung bei Gericht eingelangt, wonach der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise bedingt entlassen werden würde. Errechnetes Strafende ist der 12.03.2025 vergleiche Haftauskunft vom 24.11.2022, OZ 6; Haftauskunft vom 01.12.2022, OZ /).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des slowakischen Personalausweises des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, den Sozialversicherungsdaten, des Strafregisters des Beschwerdeführers ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil und ein ECRIS-Auszug sind aktenkundig. Die vom Landesgericht Korneuburg in seinem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer haftfähig ist, ergib sich schon aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit 12.01.2022 in Untersuchungs- und seit 23.06.2022 durchgehend in Strafhaft befindet. Weder aus dem gegenständlichen Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen sind Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Drogensucht - an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die in der Slowakei nicht behandelbar wäre.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie insbesondere der schriftlichen Stellungnahme vom 25.07.2022, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen jeweils angegebenen Beweismittel wird ausdrücklich verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A.1.):

3.1.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde und der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren keinerlei diesbezügliches Vorbringen erstattet hat und das Beschwerdevorbringen im Übrigen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde.3.1.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde und der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren keinerlei diesbezügliches Vorbringen erstattet hat und das Beschwerdevorbringen im Übrigen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

3.1.2. Zum Aufenthaltsverbot:

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass er teilweise gemeinsam mit einem ebenfalls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilten Mittäter, überwiegend jedoch alleine, zumindest im Zeitraum von 15.11.2021 bis zu seiner Festnahme am 12.01.2022 in insgesamt mindestens 27 einzelnen Angriffen (wobei es bei sieben Angriffen beim Versuch geblieben war) durch Einbruch vorwiegend in Garagen und Kellerabteile fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar insbesondere einen PKW der Marke Opel Corsa im Wert von EUR 3.500,00, ein Android-System für Skoda Oktavia, mindestens 21 Fahrräder bzw. E-Bikes (darunter ein Lastenrad) und diverses Zubehör (darunter Kabelbinder, Ersatzlampe, Gepäckskorb, Fahrradpumpe, Satteltasche, Reifenpannenspray etc.), zwei E-Scooter und einen Roller, zwei Standup-Paddel-Bretter mit Zubehör, ein Snowboard samt Zubehör, neun Reisekoffer, zwei Fotokameras mit Tasche, einen PC-Monitor, einen Laptop, eine Spardose mit etwa EUR 100,00 Bargeld, Wein, davon einmal ca. 100 Flaschen und einmal ca. 31 Flaschen, 16 Packungen Apfelsaft, je eine Palette OxxenKracherl und RedBull, fünf bis zehn Flaschen Champagner, eine Flasche Whisky, eine Flasche Portwein und eine Flasche Cherry, weitere alkoholische Getränke, Kosmetikartikel, drei Originalpackungen Lego Duplo Bausteine, Legobausteine im Wert von rund EUR 10.000,00, und sonstiges Spielzeug, ein Akkuschrauber, zwei Akku-Bohrmaschinen, eine Akku Schlagbohrmaschine, einen Akku-Bohrhammer Hilti, eine Akku-Flex, einen Winkelschleifer, diverses sonstiges Werkzeug, rund 200 Parfumflakons und persönliche- bzw. Wertgegenstände in einem Gesamtwert von zumindest EUR 38.842,00. Er handelte dabei mit dem Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher (Einbruchs-)Diebstähle eine über mehrere Monate laufende, regelmäßige, EUR 400,00 monatlich übersteigende, nicht nur geringfügige Einnahmequelle zu verschaffen und damit gewerbsmäßig.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung nach Sicherstellung von Teilen der Beute, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Tathandlungen, vier einschlägige Verurteilungen in der Slowakei bzw. in Ungarn, die mehrfache Deliktsqualifikation (Wert über EUR 5.000,00, Einbruch) und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe deutlich über der Hälfte der Grundstrafdrohung, jedoch noch unter der Hälfte der gesetzlich möglichen Höchststrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren, erscheine dem sozialen Störwert der Taten und der Schuld angemessen. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam hinsichtlich des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund trotz der erstmaligen Verurteilung in Österreich nicht in Betracht.Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung nach Sicherstellung von Teilen der Beute, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Tathandlungen, vier einschlägige Verurteilungen in der Slowakei bzw. in Ungarn, die mehrfache Deliktsqualifikation (Wert über EUR 5.000,00, Einbruch) und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe deutlich über der Hälfte der Grundstrafdrohung, jedoch noch unter der Hälfte der gesetzlich möglichen Höchststrafe von bis zu siebeneinhalb Jahren, erscheine dem sozialen Störwert der Taten und der Schuld angemessen. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam hinsichtlich des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund trotz der erstmaligen Verurteilung in Österreich nicht in Betracht.

Schon aufgrund der vom Gericht festgestellten Gewerbsmäßigkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ergibt sich, dass er sich durch diese ein fortlaufendes Einkommen erwirtschaften wollte. Vor dem Hintergrund der festgestellten näheren Umstände seiner Tathandlungen in Österreich, insbesondere dem Wert des Gesamtschadens in Höhe von mindestens rund EUR 39.000,00, der vom Strafgericht festgestellten Drogensucht, der Einkommenssituation des Beschwerdeführers sowie den mehrfachen einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei und in Ungarn, kann auch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführers einen Lebensunterhalt und seine Drogensucht in der Slowakei bisher vorwiegend durch die Begehung von Eigentumsdelikten erwirtschaftet haben muss.

Insgesamt liegen damit hinsichtlich des Beschwerdeführers in der Slowakei im Zeitraum von 2010 bis 2017 sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor, wobei sich zumindest vier davon als einschlägig erweisen. Weiters ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls auch in Ungarn einmal 2016 einschlägig rechtskräftig verurteilt worden. Insgesamt wurde der Beschwerdeführer somit in der Slowakei zu unbedingten Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von rund sieben Jahren und sieben Monaten verurteilt und zuletzt am 19.07.2019 aus einer dreijährigen, unbedingten Freiheitsstrafe entlassen. Die bereits mehrfach verhängten und in Summe mehrjährigen Haftstrafen haben den Beschwerdeführer aber bisher offenbar nicht davon abbringen können, sich erneut strafbar zu machen.

Alle diese Umstände zeigen, das vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft insbesondere an der Verhinderung von Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten, berührt.

Der vom Strafgericht festgestellte Tathergang lässt auch auf ein durchgeplantes, gut organisiertes und strukturiertes Vorgehen und eine teilweise Koordination mit einem Mittäter schließen, worauf wohl auch die hohen Schadenswerte zurückzuführen sind. Aufgrund des massiv getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers, insbesondere der regelmäßigen Begehung von Straftaten trotz bereits verspürten Haftübels, in Zusammenschau mit seinen tristen Vermögensverhältnissen und seiner Suchtmittelabhängigkeit ist auch die massive Gefahr der neuerlichen Begehung von Straftaten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, gegeben.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).

In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor in Strafhaft befindet, erstmöglicher bedingter Entlassungstermin der 12.08.2023 wäre, bislang kein möglicher bedingter Entlassungstermin bekanntgegeben wurde, Strafende erst am 12.03.2025 wäre, der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, es sich um intensive Angriffe auf das Eigentum anderer gehandelt hat und sich seine finanzielle Situation auch während der Haft nicht verbessert hat, sodass nach wie vor eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, kann von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme auch deutlich machte, aus persönlichen Gründen nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen. Damit ist auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von weiteren schweren Eigentums- bzw. Vermögensdelikten gegeben.

Dass der Beschwerdeführer sein Verhalten aufrichtig bereuen und sich nach der Haftentlassung um eine entsprechend nachvollziehbare Besserung seines Verhaltens bemühen würde, ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar. Vor dem Hintergrund des massiv strafrechtlich belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers in der Slowakei und auch in Ungarn erscheint es auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlichen einen anderen Weg einschlagen und seine Einkünfte auf ehrliche Art und Weise erwirtschaften würde. Jedenfalls hat er im Verfahren keine überzeugenden Argumente vorgebracht, aufgrund derer von einem nachhaltigen Gesinnungswandel auszugehen ist.

Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und ist im bisherigen Verfahren auch kein ernst zu nehmendes Unrechtsbewusstsein zutage getreten, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte.


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Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch den Beschwerdeführer verwirklichten Sachverhalt hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

Im gegenständlichen Fall zeigt schon die erfolgte strafrechtliche Verurteilung klar, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, sich über die österreichische Rechtsordnung hinwegzusetzen. Hervorgehoben sei noch einmal, dass die Zugriffe3 auf fremdes Eigentum im Rahmen gut organisierter Übergriffe stattgefunden haben. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass derartige Vergehen keine Einzelfälle mehr darstellen und durch eine strenge Bestrafung unter anderem das Vertrauen der Bevölkerung und insbesondere auch der vielen Geschädigten in die Rechtsordnung gestärkt werden soll. Auch aus fremdenrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass Vorgehensweisen wie jene des Beschwerdeführers und seines Mittäters geeignet sind, nicht nur schwere volkswirtschaftliche Schäden zu verursachen, sondern die zahlreichen Übergriffe auf das Eigentum Einzelner auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Sicherheitsbehörden, und wohl den Rechtsstaat insgesamt, arg in Mitleidenschaft zu ziehen.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des
§ 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des , Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Slowakei. Er hat in Österreich keinerlei familiäre oder persönliche Bindungen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in der Slowakei. Er hat in Österreich keinerlei familiäre oder persönliche Bindungen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.


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Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß § 9 BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Wie bereits zuvor ausgeführt, kommt hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen und ist die Verhältnismäßigkeit der von der Behörde verhängten Maßnahmen aus fremdenrechtlicher Sicht zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, ist dabei vor allem zu beachten, dass die im Strafurteil dargestellten Taten des Beschwerdeführers und die dahinterstehende Organisation und Koordination geeignet sind, schwere volkswirtschaftliche Schäden zu verursachen und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzustellen vermochte, dass er sich hinkünftig wohl verhalten wird.

Wiewohl es sich in Österreich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt und das Strafgericht bei Einbeziehung aller einschlägigen und sonstigen Vorstrafen des Beschwerdeführers im Ausland bei einem möglichen Strafrahmen von siebeneinhalb Jahren mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten das Auslangen gefunden hat, kann die Bemessung des Aufenthaltsverbotes durch die Behörde mit einer Dauer von sechs Jahren vor dem Hintergrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der möglichen Schäden im Falle des weiteren Aufenthaltes bzw. einer neuerlichen Einreise nicht als unangemessen bewertet werden. Gerade im Hinblick auf den langen Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer Straftaten in der Slowakei und auch in Ungarn setzte – nämlich über knapp zwölf Jahre – und den Umstand, dass er zuletzt auch nach einem Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas über zwei Jahren wieder rückfällig wurde, erscheint die Dauer des Aufenthaltsverbotes notwendig, um Gewissheit zu erlangen, dass der Beschwerdeführer endgültig einen soliden Lebenswandel einschlagen wird.

3.1.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach
§ 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach , Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Das Bundesamt führte dabei zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes begründend aus, es bestünden keinerlei persönliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Es bestünde aufgrund seines Verhaltens ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise.

Wenngleich die Begründung zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes im angefochtenen Bescheid im Sinne der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur nicht ausreichend ist, wurde dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt.

Der Beschwerdeführer verfügt neben fehlenden persönlichen Bindungen jeglicher Art über keine Unterkunft und ist bei Haftentlassung unterstandslos. Er ist bisher auch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und hat daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Aufgrund der negativen Zukunftsprognose, des einschlägigen Vorlebens und der Wirtschaftssituation des Beschwerdeführers kann ein rascher Rückfall erwartet werden.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist einerseits festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen hat. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt, geplant und gewerbsmäßig, teilweise gemeinsam mit einem Mittäter, begangen. Die sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist, zumal der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht substanziiert behauptet hat, ein Rückkehrhindernis in der gegenständlichen Beschwerde nicht genannt hat und für das erkennende Gericht dahingehend auch sonst keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dies der Fall sein könnte.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist einerseits festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen hat. Vielmehr wurden die Straftaten überlegt, geplant und gewerbsmäßig, teilweise gemeinsam mit einem Mittäter, begangen. Die sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenfalls zu Recht erfolgt ist, zumal der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht substanziiert behauptet hat, ein Rückkehrhindernis in der gegenständlichen Beschwerde nicht genannt hat und für das erkennende Gericht dahingehend auch sonst keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dies der Fall sein könnte.

Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft, er wurde daher noch nicht abgeschoben und wurde nunmehr mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Sachentscheidung getroffen, sodass er hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht beschwert ist.


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3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).

Ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G315.2256318.1.00

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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