TE Bvwg Erkenntnis 2022/12/29 G315 2254253-1

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Veröffentlicht am 29.12.2022
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Entscheidungsdatum

29.12.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G315 2254253-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2022, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2022, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Federalny S?d Administracyjny wyda? poprzez s?dziego / s?dzin? Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. orzekaj?cego/ orzekaj?c? jednoosobowo, nast?puj?c? decyzj? odno?nie za?alenia Artur Pawel PÓ?TORAK, ur. 21.10.1984, obywatelstwo Polen, od decyzji Federalnego Urz?du d.s. Cudzoziemców i Azylu z dnia 22.03.2022, numer sprawy 1146705608/220102255, w sprawie wydania zakazu pobytu, i orzek? co nast?puje :


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.03.2022 wurde über den sich im Stande der verwaltungsbehördlichen Anhaltung befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.03.2022 wurde über den sich im Stande der verwaltungsbehördlichen Anhaltung befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die rechtskräftig gegen ihn im Oktober 2019 erlassene Ausweisung und mangelnde familiäre und private Anknüpfungspunkte im Bundesgebebiet verwiesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwar seit 03.03.2016 mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen, sei jedoch seit 2017 keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 23.03.2017 sei schließlich am 20.05.2021 von der zuständigen Niederlassungsbehörde abgewiesen worden. Im November 2017 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei und wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Im Anschluss wären mehrere Erhebungsersuchen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich veranlasst worden, wo er von der Polizei mehrmals und zu unterschiedlichen Tageszeiten nicht habe angetroffen werden können. Mit Bescheid vom 30.10.2019 sei der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden und ihm dazu ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt worden. Den Bescheid habe der Beschwerdeführer nicht behoben, die Ausweisung sei wegen der aufrechten Meldeadresse in Österreich aber in Rechtskraft erwachsen. Im Mai 2020 habe das Bundesamt wieder ein Erhebungsersuchen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers veranlasst. Dort hätten die Beamten lediglich die Freundin des Beschwerdeführers angetroffen, die bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer hier wohne, aber gerade nicht hier wäre. Im Oktober 2020 habe das Bundesamt eine Ladung zur Einvernahme an die Meldeadresse zugestellt. Auch diese sei nicht behoben worden. Aufgrund der rechtskräftigen Ausweisung sei vom Bundesamt die Abschiebung organisiert worden, jedoch habe eine Festnahme des Beschwerdeführers trotz mehrerer Festnahmeversuche an der Meldeadresse nicht vollzogen werden können. Im November 2020 sei seitens des Bundesamtes neuerlich ein Erhebungsersuchen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers veranlasst worden und habe er abermals zu unterschiedlichen Tageszeiten nicht angetroffen werden können. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung habe er nie „konsumiert“. Bis zur Festnahme des Beschwerdeführers am 13.01.2022 könne nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe. Am 13.01.2022 sei gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden. Mit Schreiben vom 18.01.2022 sei dem Beschwerdeführer in der Haft die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden und habe der Beschwerdeführer dazu auch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Im März 2022 sei der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels sowie wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt und direkt aus der Haft entlassen worden. Noch am selben Tag sei er vor dem Bundesamt einvernommen worden. Der Beschwerdeführer sei gesund, ledig und der polnischen Sprache mächtig. Er sei in Österreich ohne Beschäftigung und ohne Unterstand. In Österreich würde einer seiner Brüder leben, wobei dieser nicht angemeldet sei; sonst bestünden keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Polen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich sein Leben und seinen Unterhalt im Bundesgebiet aus eigenem zu finanzieren und habe deshalb Suchtmitteldelikte begangen. Der Beschwerdeführer sei mittellos und auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, zumal Suchtmitteldelinquenz erfahrungsgemäß von hoher Wiederholungsgefahr geprägt sei. Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer Polizeianhaltezentrum am 22.03.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.

2. Bereits am 23.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben.


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3. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.04.2022, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2011 immer wieder im Bundesgebiet sei und seit zehn Jahren eine Beziehung mit seiner (namentlich genannten) Lebensgefährtin führe, die ebenfalls im Bundesgebiet wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe dies im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt auch angegeben, ebenso, dass auch ein Bruder von ihm in Österreich lebe und der Beschwerdeführer regelmäßig nach Polen reise, da seine Mutter krank sei. Der Beschwerdeführer sei vom Bundesamt nicht näher zu seiner Beziehung gefragt worden, sodass das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer führe bereits seit zehn Jahren im Bundesgebiet eine Beziehung und damit jedenfalls ein schützenswertes Privatleben. Das Bundesamt lasse weiters völlig außer Acht, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten zutiefst bereue, einen Gesinnungswechsel durchlebt habe, fortan ein ordentliches Leben führen wolle und aus dem Haftübel gelernt habe. Die Feststellung des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder verfahrensrelevante familiäre, soziale noch berufliche Bindungen habe, sei aktenwidrig. Das Bundesamt habe auch nicht gewürdigt, warum die mittlerweile zehn Jahre andauernde Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin im Rahmen der Interessenabwägung keinen Platz gefunden habe. Im gegenständlichen Fall lägen weiters die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, eine Zukunftsprognose lasse der angefochtene Bescheid vermissen. Das Bundesamt habe die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes lediglich auf die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gestützt und widerspreche dies der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 22.04.2022 ein.


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5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs und seiner Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, an ihn gerichtete konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beantworten.

6. Am 13.09.2022 langte die mit 12.09.2022 datierte Zurücklegung der Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein neuerliches Parteiengehör in Verbindung mit der Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.10.2022 persönlich nach Polen an die aktenkundige Adresse zugestellt.

Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

8. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls vom 14.10.2022 wurde ein entsprechendes Auskunftsersuchen auch an die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich gerichtet. Das Schreiben wurde am 19.10.2022 beim Zustellpostamt hinterlegt, von der Lebensgefährtin aber nicht behoben und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

9. Es langten daher weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens seiner Lebensgefährtin entsprechende Stellungnahmen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.11.2022 und die dort angeführten Ausweisdaten). 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 25.11.2022 und die dort angeführten Ausweisdaten).

Wann und wie oft der Beschwerdeführer insgesamt in Österreich ein und ausgereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Spätestens am 30.04.2014 (erste sozialversicherte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet) reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.11.2022).Wann und wie oft der Beschwerdeführer insgesamt in Österreich ein und ausgereist ist, konnte nicht festgestellt werden. Spätestens am 30.04.2014 (erste sozialversicherte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet) reiste der Beschwerdeführer in Österreich ein vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.11.2022).

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.11.2022):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.11.2022):

-        03.03.2016 bis 23.03.2022 Hauptwohnsitz

-        13.01.2022 bis 22.03.2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt

Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vom 23.03.2017 wurde nach Abweisung des Antrages am 20.05.2021 eingestellt. Er verfügte daher in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung (vgl. Fremdenregisterauszug vom 25.11.2022).Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vom 23.03.2017 wurde nach Abweisung des Antrages am 20.05.2021 eingestellt. Er verfügte daher in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung vergleiche Fremdenregisterauszug vom 25.11.2022).

Dennoch weist er in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.11.2022):Dennoch weist er in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.11.2022):

-        30.04.2014 bis 08.05.2014 Arbeiter

-        17.07.2014 bis 11.11.2014 Angestellter

-        19.10.2015 bis 25.11.2015 Arbeiter

-        03.03.2016 bis 14.03.2016 Arbeiter

-        15.03.2016 bis 23.03.2016 Arbeiter

-        05.04.2016 bis 28.04.2016 Arbeiter

-        09.05.2016 bis 28.10.2016 Arbeiter

-        23.10.2017 bis 13.12.2017 Arbeiter

Zuletzt ging der Beschwerdeführer in Österreich einer sozialversicherten Tätigkeit als Fachbauarbeiter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund EUR 900,00 nach (vgl. Feststellungen des Bezirksgerichtes im Urteil vom 09.11.2017).Zuletzt ging der Beschwerdeführer in Österreich einer sozialversicherten Tätigkeit als Fachbauarbeiter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund EUR 900,00 nach vergleiche Feststellungen des Bezirksgerichtes im Urteil vom 09.11.2017).

Seit 13.12.2017 weist der Beschwerdeführer daher im Bundesgebiet keinerlei Sozialversicherungszeiten mehr auf und ist keiner (legalen und versicherten) Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. abermals Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.11.2022).Seit 13.12.2017 weist der Beschwerdeführer daher im Bundesgebiet keinerlei Sozialversicherungszeiten mehr auf und ist keiner (legalen und versicherten) Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen vergleiche abermals Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.11.2022).

In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer in Österreich einer nicht legalen Arbeit (Schwarzarbeit) für ein polnisches Bauunternehmen und als Reinigungskraft bei einem Arzt nach (vgl. etwa Bericht der LPD Wien vom 19.11.2020; schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022, S 5 f). In weiterer Folge ging der Beschwerdeführer in Österreich einer nicht legalen Arbeit (Schwarzarbeit) für ein polnisches Bauunternehmen und als Reinigungskraft bei einem Arzt nach vergleiche etwa Bericht der LPD Wien vom 19.11.2020; schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022, S 5 f).

Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals über eine private Krankenversicherung iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG oder entsprechende ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts oder nachweisliche Unterstützungsleistungen verfügt hätte.Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals über eine private Krankenversicherung iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG oder entsprechende ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts oder nachweisliche Unterstützungsleistungen verfügt hätte.

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 09.11.2017, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 29.03.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 25.11.2022).1.2.1. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 09.11.2017, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 29.03.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 25.11.2022).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 28.09.2014 und 04.10.2014 einen bislang unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützte, eine Sache die dieser durch die strafbare Handlung erlangt hat, zu verwerten und zwar das am 27.09.2014 durch Einbruch in einen PKW gestohlene Mobiltelefon der Marke Nokia Lumia im Wert von EUR 300,00, indem er dem unbekannt gebliebenen Täter den nachfolgenden Käufer des gestohlenen Telefons vermittelte. Weiters hat er am 07.10.2016 zum Nachteil einer Supermarktfiliale fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Gurktaler im Wert von EUR 9,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese in den Rucksack steckte und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte.

In den Entscheidungsgründen führte das Bezirksgericht zusammengefasst aus, der in Polen geborene Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er beziehe als Fachbauarbeiter ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 900,00. Er sei bisher unbescholten und verfüge weder über Vermögen noch Schulden.

Bei der Strafzumessung sei von einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen auszugehen gewesen. Im Einzelnen seien als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis hinsichtlich des Diebstahls sowie das Vorliegen eines Versuchs betreffend den Diebstahl zu werten gewesen. Mangels Verantwortungsübernahme sei jedoch ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht gekommen.

1.2.2. Seitens des Bundesamtes wurden daraufhin mit Schreiben vom 08.01.2018 und vom 01.10.2018 jeweils eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die österreichische Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt, von diesem aber jeweils nicht behoben und an das Bundesamt retourniert (vgl. aktenkundige Schreiben; Verfahrensgang angefochtener Bescheid, S 2 ff; darüber hinaus unbestritten). 1.2.2. Seitens des Bundesamtes wurden daraufhin mit Schreiben vom 08.01.2018 und vom 01.10.2018 jeweils eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die österreichische Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt, von diesem aber jeweils nicht behoben und an das Bundesamt retourniert vergleiche aktenkundige Schreiben; Verfahrensgang angefochtener Bescheid, S 2 ff; darüber hinaus unbestritten).

In weiterer Folge wurden am 31.01.2019 ein Erhebungsersuchen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers veranlasst, wo der Beschwerdeführer von der Polizei zu unterschiedlichen Tageszeiten jedoch nicht angetroffen werden konnte (vgl. aktenkundige Schreiben; Bericht der LPD Wien vom 15.07.2019; Verfahrensgang angefochtener Bescheid, S 2 ff; darüber hinaus unbestritten).In weiterer Folge wurden am 31.01.2019 ein Erhebungsersuchen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers veranlasst, wo der Beschwerdeführer von der Polizei zu unterschiedlichen Tageszeiten jedoch nicht angetroffen werden konnte vergleiche aktenkundige Schreiben; Bericht der LPD Wien vom 15.07.2019; Verfahrensgang angefochtener Bescheid, S 2 ff; darüber hinaus unbestritten).

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 30.10.2019).1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 30.10.2019).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner österreichischen Meldeadresse nach einem Zustellversuch am 06.11.2019 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 06.11.2019 zugestellt. Es wurde zudem auch noch am 13.12.2019 ein weiterer Zustellversuch unternommen, und der Bescheid abermals am 13.12.2019 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt (vgl. aktenkundige Rückscheine). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner österreichischen Meldeadresse nach einem Zustellversuch am 06.11.2019 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 06.11.2019 zugestellt. Es wurde zudem auch noch am 13.12.2019 ein weiterer Zustellversuch unternommen, und der Bescheid abermals am 13.12.2019 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt vergleiche aktenkundige Rückscheine).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, sodass dieser nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs (vgl. Verfahrensgang angefochtener Bescheid, S 2 ff; darüber hinaus unbestritten).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, sodass dieser nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs vergleiche Verfahrensgang angefochtener Bescheid, S 2 ff; darüber hinaus unbestritten).

Der Ausweisung kam der Beschwerdeführer in der Folge aber nicht nach (vgl. Bericht der LPD Wien vom 19.07.2020). Der Ausweisung kam der Beschwerdeführer in der Folge aber nicht nach vergleiche Bericht der LPD Wien vom 19.07.2020).

1.2.4. Am 26.05.2020 veranlasste das Bundesamt neuerlich eine Aufenthaltserhebung des Beschwerdeführers (vgl. aktenkundiges Erhebungsersuchen vom 26.05.2020), welche am 19.07.2020 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich durch Polizeibeamte durchgeführt wurde. Dabei wurde nur die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angetroffen, die jedoch angab, der Beschwerdeführer würde hier nach wie vor wohnen (vgl. aktenkundiger Bericht der LPD vom 19.07.2020).1.2.4. Am 26.05.2020 veranlasste das Bundesamt neuerlich eine Aufenthaltserhebung des Beschwerdeführers vergleiche aktenkundiges Erhebungsersuchen vom 26.05.2020), welche am 19.07.2020 an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in Österreich durch Polizeibeamte durchgeführt wurde. Dabei wurde nur die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angetroffen, die jedoch angab, der Beschwerdeführer würde hier nach wie vor wohnen vergleiche aktenkundiger Bericht der LPD vom 19.07.2020).

1.2.5. Am 15.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zur niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2020 geladen. Die Ladung wurde ihm nachweislich nach einem Zustellversuch am 22.10.2022 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt (vgl. aktenkundige Ladung samt Rückschein). 1.2.5. Am 15.10.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zur niederschriftlichen Einvernahme am 17.11.2020 geladen. Die Ladung wurde ihm nachweislich nach einem Zustellversuch am 22.10.2022 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt vergleiche aktenkundige Ladung samt Rückschein).

1.2.6. Sodann ergingen jeweils am 17.11.2020 ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag des Bundesamtes (vgl. aktenkundige Aufträge). Trotz mehrerer Festnahmeversuche an verschiedenen Tages- und Nachtzeiten konnte die Polizei jedoch niemanden an der Meldeadresse antreffen. Laut Auskunft der Nachbarn halte sich der Beschwerdeführer unter der Woche in Polen auf, um dort zu arbeiten (vgl. aktenkundiger Bericht der LPD Wien vom 19.11.2020). Daraufhin wurde der Festnahmeauftrag am 23.11.2020 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Ausweisung „konsumiert“, wieder widerrufen (vgl. aktenkundiger Widerruf). 1.2.6. Sodann ergingen jeweils am 17.11.2020 ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag des Bundesamtes vergleiche aktenkundige Aufträge). Trotz mehrerer Festnahmeversuche an verschiedenen Tages- und Nachtzeiten konnte die Polizei jedoch niemanden an der Meldeadresse antreffen. Laut Auskunft der Nachbarn halte sich der Beschwerdeführer unter der Woche in Polen auf, um dort zu arbeiten vergleiche aktenkundiger Bericht der LPD Wien vom 19.11.2020). Daraufhin wurde der Festnahmeauftrag am 23.11.2020 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Ausweisung „konsumiert“, wieder widerrufen vergleiche aktenkundiger Widerruf).

1.2.7. Am 01.03.2021 führte die Polizei im Auftrag des Bundesamtes neuerlich ein Erhebungsersuchen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durch, der dort nicht angetroffen werden konnte. Es wurde sodann über die Hausverwaltung die Vermieterin kontaktiert, welche angab, dass der Beschwerdeführer nur selten aber doch an der gemeldeten Adresse aufhältig sei. Es sei weiters beabsichtigt, den Mietvertrag zu kündigen (vgl. aktenkundiger Bericht vom 01.03.2021).1.2.7. Am 01.03.2021 führte die Polizei im Auftrag des Bundesamtes neuerlich ein Erhebungsersuchen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durch, der dort nicht angetroffen werden konnte. Es wurde sodann über die Hausverwaltung die Vermieterin kontaktiert, welche angab, dass der Beschwerdeführer nur selten aber doch an der gemeldeten Adresse aufhältig sei. Es sei weiters beabsichtigt, den Mietvertrag zu kündigen vergleiche aktenkundiger Bericht vom 01.03.2021).

1.2.8. Erst am 13.01.2022 konnte der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen werden. Am 15.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 17.01.2022; Personeninfo vom 14.01.2022).1.2.8. Erst am 13.01.2022 konnte der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen werden. Am 15.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 17.01.2022; Personeninfo vom 14.01.2022).

Am 14.01.2022 erging daraufhin auch ein weiterer Festnahmeauftrag seitens des Bundesamtes nach Entlassung aus der Untersuchungs- oder allenfalls Strafhaft (vgl. aktenkundiger Festnahmeauftrag). Am 14.01.2022 erging daraufhin auch ein weiterer Festnahmeauftrag seitens des Bundesamtes nach Entlassung aus der Untersuchungs- oder allenfalls Strafhaft vergleiche aktenkundiger Festnahmeauftrag).

Während der Anhaltung in Untersuchungshaft konnte dem Beschwerdeführer vom Bundesamt eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2022 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer gab dazu erstmals und auf Deutsch eine handschriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022 ab (vgl. Stellungnahme vom 27.01.2022Während der Anhaltung in Untersuchungshaft konnte dem Beschwerdeführer vom Bundesamt eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2022 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer gab dazu erstmals und auf Deutsch eine handschriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022 ab vergleiche Stellungnahme vom 27.01.2022


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1.2.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.03.2022, Zahl: XXXX , rechtskräftig am 22.03.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster und dritter Fall SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, unter Anrechnung der Vorhaft von 13.01.2022 bis 22.03.2022 verurteilt (vgl. aktenkundiges Urteil vom 22.03.2022; Strafregisterauszug vom 25.11.2022).1.2.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.03.2022, Zahl: römisch 40 , rechtskräftig am 22.03.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und dritter Fall SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, unter Anrechnung der Vorhaft von 13.01.2022 bis 22.03.2022 verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil vom 22.03.2022; Strafregisterauszug vom 25.11.2022).

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Polen aus- und über Tschechien nach Österreich einführte, und zwar 300 Gramm Speed mit 12,34 % Amphetamin. Weiters hat er am 12.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, und zwar 250 Gramm Speed mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalte von zumindest 12,34 % Amphetamin, indem er dieses einer näher festgestellten Person übergab. Er hat weiters seit 09.01.2022 bis zum 13.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar 40,7 Gramm netto Speed (Wirkstoff: Amphetamin) und 56,2 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC), indem er dieses in seiner Wohnung zum Eigenkonsum aufbewahrte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Polen aus- und über Tschechien nach Österreich einführte, und zwar 300 Gramm Speed mit 12,34 % Amphetamin. Weiters hat er am 12.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, und zwar 250 Gramm Speed mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalte von zumindest 12,34 % Amphetamin, indem er dieses einer näher festgestellten Person übergab. Er hat weiters seit 09.01.2022 bis zum 13.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar 40,7 Gramm netto Speed (Wirkstoff: Amphetamin) und 56,2 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC), indem er dieses in seiner Wohnung zum Eigenkonsum aufbewahrte.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das großteils abgegebene Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe sei geboten und könne mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen nicht das Auslangen gefunden werden.

1.2.10. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.11. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Verkündung des Strafurteil vom 22.03.2022 aus der gerichtlichen Haft entlassen und unmittelbar in Schubhaft genommen (vgl. Festnahmeprotokoll der LPD Wien und Anhalteprotokoll jeweils vom 22.03.2022; Enthaftungsauftrag des Landesgerichtes für Strafsachen vom 22.03.2022).1.2.11. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Verkündung des Strafurteil vom 22.03.2022 aus der gerichtlichen Haft entlassen und unmittelbar in Schubhaft genommen vergleiche Festnahmeprotokoll der LPD Wien und Anhalteprotokoll jeweils vom 22.03.2022; Enthaftungsauftrag des Landesgerichtes für Strafsachen vom 22.03.2022).

Er wurde am 23.03.2022 aus dem Bundesgebiet auf dem Landweg nach Polen abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 25.11.2022; Abschiebebericht vom 23.03.2022).Er wurde am 23.03.2022 aus dem Bundesgebiet auf dem Landweg nach Polen abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 25.11.2022; Abschiebebericht vom 23.03.2022).


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1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Polen geboren und aufgewachsen. Er hat in Polen acht Jahre die Grundschulde, vier Jahre die Berufsschule und zwei Jahre ein Technikum absolviert, dieses aber nicht abgeschlossen. Er hat eine Lehre mit Lehrabschlussprüfung zum Maler/Tapezierer abgeschlossen und war in Polen als Fassadenleger 12 Jahre erwerbstätig. Er ist gesund, ledig, hat keine Kinder und führte seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber ab März 2016 eine Beziehung mit der polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , die zumindest seit 2003 ununterbrochen in Österreich lebt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob die Beziehung zum Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht ist (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Beschwerdeführer und der Lebensgefährtin jeweils vom 25.11.2022; schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022).Der Beschwerdeführer ist in Polen geboren und aufgewachsen. Er hat in Polen acht Jahre die Grundschulde, vier Jahre die Berufsschule und zwei Jahre ein Technikum absolviert, dieses aber nicht abgeschlossen. Er hat eine Lehre mit Lehrabschlussprüfung zum Maler/Tapezierer abgeschlossen und war in Polen als Fassadenleger 12 Jahre erwerbstätig. Er ist gesund, ledig, hat keine Kinder und führte seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber ab März 2016 eine Beziehung mit der polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die zumindest seit 2003 ununterbrochen in Österreich lebt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob die Beziehung zum Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht ist vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister zum Beschwerdeführer und der Lebensgefährtin jeweils vom 25.11.2022; schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022).

Er hat einen älteren Bruder, der sich den Angaben des Beschwerdeführers nach seit 2018/2019 in Österreich aufhält und für ein Bauunternehmen arbeitet. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in XXXX , ebenso wie die Mutter des Beschwerdeführers, welche krank ist und der Beschwerdeführer sich deswegen bereits ehr oft in Polen aufhält. Bei Aufenthalten in Polen wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Mutter und seinem Bruder (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022, S 5 f).Er hat einen älteren Bruder, der sich den Angaben des Beschwerdeführers nach seit 2018 aus 2019, in Österreich aufhält und für ein Bauunternehmen arbeitet. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in römisch 40 , ebenso wie die Mutter des Beschwerdeführers, welche krank ist und der Beschwerdeführer sich deswegen bereits ehr oft in Polen aufhält. Bei Aufenthalten in Polen wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Mutter und seinem Bruder vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022, S 5 f).

Der Beschwerdeführer war zuletzt illegal (als „Schwarzarbeiter“) für ein polnisches Unternehmen in Österreich erwerbstätig und brachte dabei etwa EUR 1.700,00 monatlich ins Verdienen. Weiters arbeitete er ebenfalls schwarz bei einem Arzt und putzte dessen Haus (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022, S 5 f).Der Beschwerdeführer war zuletzt illegal (als „Schwarzarbeiter“) für ein polnisches Unternehmen in Österreich erwerbstätig und brachte dabei etwa EUR 1.700,00 monatlich ins Verdienen. Weiters arbeitete er ebenfalls schwarz bei einem Arzt und putzte dessen Haus vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022, S 5 f).

Es liegen keinerlei Rückkehrhindernisse in Polen vor (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022, S 5 f).Es liegen keinerlei Rückkehrhindernisse in Polen vor vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 27.01.2022; Niederschrift Bundesamt vom 22.03.2022, S 5 f).

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Polnisch. Er hat keine Deutsch-Kurse oder Deutsch-Sprachprüfungen absolviert, kann sich – der schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2022 nach zu schließen – aber im Alltag gut auf Deutsch verständigen und hat sich auch nicht gemeinnützig oder ehrenamtlich engagiert.

Insgesamt liegen daher maßgebliche private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers oder auch eine besondere Integration im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die beiden österreichischen Strafurteile sind aktenkundig. Die von den Strafgerichten in ihren Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zumindest seit März 2016 eine Beziehung führte, ergibt sich daraus, dass sie beiden ab diesem Zeitpunkt an den gleichen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und im gemeinsamen Haushalt lebten. Darüber hinaus konnte trotz des entsprechenden Vorbringens in der Beschwerde keine näheren Feststellungen zur Dauer und Intensität dieser Beziehung getroffen werden und auch nicht, ob diese zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes überhaupt noch aufrecht ist, da sowohl der Beschwerdeführer, der bereits nach Polen abgeschoben wurde, das ihm vom Bundesverwaltungsgericht zugestellte Parteiengehör in Österreich über seine damalige Rechtsvertretung und in der Folge direkt nach Polen nicht beantwortete bzw. das Schreiben in Polen nicht behoben und auch sonst nicht reagiert hat. Auch seine Lebensgefährtin hat das vom Bundesverwaltungsgericht an sie gerichtete Auskunftsersuchen insbesondere zu ihrer gemeinsamen Beziehung und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet trotz Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nicht behoben. Somit haben weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin an der Ermittlung des gegenständlichen Sachverhalts mitgewirkt. Die Rechtsvertretung hat ihre Vollmacht zurückgezogen.

Dementsprechend konnte auch keine näheren Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführer iSd. §§ 51 ff NAG getroffen werden, insbesondere nicht, ob der Beschwerdeführer jemals über eine private Krankenversicherung iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG oder entsprechende ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts oder nachweisliche Unterstützungsleistungen verfügt hat. Dementsprechend konnte auch keine näheren Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführer iSd. Paragraphen 51, ff NAG getroffen werden, insbesondere nicht, ob der Beschwerdeführer jemals über eine private Krankenversicherung iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG oder entsprechende ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts oder nachweisliche Unterstützungsleistungen verfügt hat.

In Anbetracht der ausführlich dokumentierten und langjährigen „Unerreichbarkeit“ des Beschwerdeführers für die österreichischen Behörden und Gerichte und der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinausgehende Ermittlungsversuche nicht Erfolg versprechend. Es konnten daher keine näheren Feststellungen zum Privat- und Familienleben sowie zum konkreten Aufenthalt des Beschwerdeführers getroffen werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Deutsch-Kurse oder Deutschsprachprüfungen absolviert oder sich sonst gemeinnützig oder ehrenamtlich engagiert hätte, ergibt sich daraus, dass sich diesbezüglich keinerlei Hinweise im Verwaltungsakt befinden und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch weder in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2022, vor dem Bundesamt am 22.03.2022 noch in der Beschwerde vom 13.04.2022 Angaben gemacht hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt am 14.10.2022 versendete Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren in Verbindung mit einem Parteiengehör blieb – wie bereits ausgeführt – unbeantwortet. Der Beschwerdeführer hat daher weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der gegenständlichen Beschwerde substantiiert dargelegt, dass er in Österreich über private oder nachhaltige berufliche Bindungen verfügen würde, die besonders zu berücksichtigen wären. Insbesondere hat der Beschwerdeführer kein soziales, ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement oder eine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft vorgebracht und haben sich diesbezüglich auch sonst keine Hinweise ergeben.

Im Übrigen wurde das Beschwerdevorbringen sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2022 sowie seiner Einvernahme am 22.03.2022 zu seiner persönlichen Situation der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, sich zu konkret an den Beschwerdeführer gestellten Fragen schriftlich zu äußern, wurde nicht nachgekommen.

Es ist aufgrund der Aktenlage daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen befindet.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen angeführten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.1.):

Zu Spruchteil A.):

3.1. Zum Aufenthaltsverbot:

§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet im November 2017 wegen des Vergehens der Hehlerei sowie des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 28.09.2014 und 04.10.2014 einen bislang unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützte, eine Sache die dieser durch die strafbare Handlung erlangt hat, zu verwerten und zwar das am 27.09.2014 durch Einbruch in einen PKW gestohlene Mobiltelefon der Marke Nokia Lumia im Wert von EUR 300,00, indem er dem unbekannt gebliebenen Täter den nachfolgenden Käufer des gestohlenen Telefons vermittelte. Weiters hat er am 07.10.2016 zum Nachteil einer Supermarktfiliale fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Gurktaler im Wert von EUR 9,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese in den Rucksack steckte und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte.

Bei der Strafzumessung sei von einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen auszugehen gewesen. Im Einzelnen seien als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise reumütige Geständnis hinsichtlich des Diebstahls sowie das Vorliegen eines Versuchs betreffend den Diebstahl zu werten gewesen. Mangels Verantwortungsübernahme sei jedoch ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht gekommen.

Weiters wurde er im März 2022 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, unter Anrechnung der Vorhaft von 13.01.2022 bis 22.03.2022 verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Polen aus- und über Tschechien nach Österreich einführte, und zwar 300 Gramm Speed mit 12,34 % Amphetamin. Weiters hat er am 12.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, und zwar 250 Gramm Speed mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalte von zumindest 12,34 % Amphetamin, indem er dieses einer näher festgestellten Person übergab. Er hat weiters seit 09.01.2022 bis zum 13.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar 40,7 Gramm netto Speed (Wirkstoff: Amphetamin) und 56,2 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC), indem er dieses in seiner Wohnung zum Eigenkonsum aufbewahrte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Polen aus- und über Tschechien nach Österreich einführte, und zwar 300 Gramm Speed mit 12,34 % Amphetamin. Weiters hat er am 12.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einem anderen überlassen, und zwar 250 Gramm Speed mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalte von zumindest 12,34 % Amphetamin, indem er dieses einer näher festgestellten Person übergab. Er hat weiters seit 09.01.2022 bis zum 13.01.2022 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar 40,7 Gramm netto Speed (Wirkstoff: Amphetamin) und 56,2 Gramm Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC), indem er dieses in seiner Wohnung zum Eigenkonsum aufbewahrte.

Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das großteils abgegebene Geständnis, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe sei geboten und könne mit einer Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist insbesondere zu beachten, dass dieser – neben dem Vergehen der Hehlerei und des versuchten Diebstahls – auch 300 Gramm „Speed“ nach Österreich einführte, davon 250 Gramm einer anderen Person überließ und selbst weitere rund 51 Gramm Speed sowie rund 56 Gramm Cannabiskraut zum Eigenkonsum besaß, obwohl er selbst nicht suchtmittelabhängig ist.

Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten – insbesondere hinsichtlich des zweimaligen Verbrechens des Suchtgifthandels – tatsächlich bereut, ist für das erkennende Gericht vor dem Hintergrund, dass er vor dem Bundesamt angab, es habe sich dabei um eine „Dummheit“ gehandelt, nicht erkannt werden.

Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich über Jahre dem Zugriff der Behörden entzogen hat, ihm behördliche und gerichtliche Dokumente nachhaltig trotz aufrechter Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und dem Umstand, dass Erhebungsersuchen immer wieder dazu führten, dass die Nachbarn oder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angaben, er lebe schon hier, sei aber gerade nicht da, er sich aber dennoch nie bei den Behörden gemeldet hat und insgesamt seiner Mitwirkungspflicht zu keiner Zeit ausreichend nachgekommen ist. Auch hat der Beschwerdeführer die rechtskräftig gegen ihn erlassene Ausweisung aus dem Bundesgebiet im Oktober 2019 lange Zeit ignoriert und ist in Anbetracht dessen, dass im gegenständlichen Verfahren hervorkam, dass er sich dennoch in Österreich aufgehalten hat und hier der „Schwarzarbeit“ nachgegangen ist, entgegen der Ansicht des Bundesamtes im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass er diese Ausweisung tatsächlich „konsumiert“ hat.

Auch hat sich der Beschwerdeführer über die fremdenrechtlichen Bestimmungen für grundsätzlich im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Unionsbürger hinweggesetzt und ist hier seit 2017 keiner legalen und sozialversicherten Beschäftigung nachgegangen. Es ist – auch mangels qualifizierter Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verfahren – auch kein Hinweis dahingehend hervorgekommen, dass er sonst in Österreich die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für länger als drei Monate erfüllt hätte. Weiters ist der Beschwerdeführer zwei Mal straffällig geworden und liegt daher insgesamt ein rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers zumindest seit Ende 2017 im Bundesgebiet vor.

Auch wenn die Strafgerichte mit bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden haben, so handelt es sich bei der aktuellen Verurteilung aus März 2022 dennoch um eine erhebliche Dauer von zwölf Monaten bei einem möglichen Strafrahmen von fünf Jahren. Dem Milderungsgrund des überwiegenden Geständnisses steht der schwerer zu gewichtende Erschwerungsgrund des Zusammentreffens von zwei Verbrechen mit einem Vergehen gegenüber.

Aus dem beschriebenen gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Hehlerei, den versuchten Diebstahl und insbesondere das zweifache Verbrechen des Suchtgifthandels sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften sowie den fremdenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten seines Verhaltens im Bundesgebiet und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung, von Eigentums- und Vermögensdelikten sowie auch an der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Umgehung der geltenden Bestimmungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Die vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist somit aufgrund des seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Verhaltens in Verbindung mit dem an den Tag gelegten übrigen Gesamtverhalten und der zu Suchtmitteldelinquenz ergangen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des
§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des, Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).

Der Beschwerdeführer wurde nach Verkündung des Strafurteils unter Anrechnung der Vorhaft sofort am 22.03.2022 aus der Haft bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen und bereits am 23.03.2022 nach Polen abgeschoben. Im Hinblick auf die, erst vor wenigen Monaten erfolgte, Haftentlassung und Abschiebung kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtmitteldelikten gegeben ist.

Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des
§ 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Das beschriebene Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers lässt darauf schließen, dass er mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden konnte. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des , Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Zwar war der Beschwerdeführer ab März 2016 bis zu seiner Abschiebung im März 2022 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, er ging jedoch seit Ende 2017 keinerlei legaler und sozialversicherter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr nach und hat sogar eingestanden, mehrere Jahre in Österreich der „Schwarzarbeit“ nachgegangen zu sein. Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, haben weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin am Ermittlungsverfahren mitgewirkt, sodass das Bundesverwaltungsgericht – wie schon ausgeführt – keinen näheren Feststellungen zum tatsächlichen Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens treffen konnte. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zumindest seit März 2016 durchgehend eine Lebensgemeinschaft in Österreich geführt hat, ist dabei zu berücksichtigen, dass die Lebensgefährtin ebenfalls polnische Staatsangehörige ist und gegen sie auch ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, welches jedoch bis zur Entscheidung der Vorfrage über eine allfällige strafrechtliche Verurteilung ausgesetzt wurde. Außerdem ergibt sich aus dem Akteninhalt und auch den Angaben des Beschwerdeführers selbst, dass er sich schon in der Vergangenheit für wesentliche Zeiträume in Polen aufgehalten hat, wo seine Mutter und einer seiner Brüder leben. Er konnte weiters keinerlei Engagement hinsichtlich seiner Integration vorweisen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befand sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher überwiegend in Polen.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).

Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden, zumal auch keinerlei Gründe vorgebracht wurden, weshalb ihm eine Rückkehr nach Polen nicht zumutbar wäre.

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß § 9 BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist auch die Bemessung der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden und einer Reduktion nicht zugänglich:

Wenngleich die Strafgerichte in Österreich mit einer überwiegend auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres bzw. von einmal zwei Monaten das Auslangen gefunden haben, hat der Beschwerdeführer bereits zumindest fünf Mal gerichtlich strafbare Handlungen in Österreich gesetzt. In Anbetracht des in Summe gravierenden in Österreich gesetzten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und basierend auf der im konkreten Fall negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren angemessen und erforderlich, um einen möglichen Sinneswandel des Beschwerdeführers herbeiführen zu können, zumal beim Beschwerdeführer keine besonders berücksichtigen privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet vorliegen, die eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden.

3.2. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die konkret verübten Straften vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Jahre hinweg nicht rechtmäßig aufhältig gewesen ist, der „Schwarzarbeit“ nachgegangen ist und sie ohnehin erhebliche Zeit in Polen bei seiner Mutter aufgehalten hat. Es bestehen weder maßgebliche familiäre noch private Bindungen oder eine sonstige soziale Integration im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hatte daher keine maßgeblichen persönlichen Verhältnisse zu regeln.

Vor diesem Hintergrund, hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub zuerkannt.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens bzw. einer tristen finanziellen Lage die zuletzt festgestellten Suchtmitteldelikte begangen hat. Es konnte daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seines Verbleibes im Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht wieder rückfällig wird, zumal er vor seiner Inhaftierung für mehrere Jahre nur der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen ist. Es ist daher – wie das Bundesamt bereits ausgeführt hat – auch nicht als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass er in Österreich eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit unmittelbar hätte aufnehmen können. Auch hat sich der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Jahren nachhaltig dem Kontakt und dem Zugriff der Behörden und Gericht entzogen und war zu befürchten, dass er nach Haftentlassung wie schon zuvor untertauchen wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher – im Ergebnis - auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar überwiegend mangels eines ausreichenden Einkommens bzw. einer tristen finanziellen Lage die zuletzt festgestellten Suchtmitteldelikte begangen hat. Es konnte daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seines Verbleibes im Bundesgebiet während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht wieder rückfällig wird, zumal er vor seiner Inhaftierung für mehrere Jahre nur der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen ist. Es ist daher – wie das Bundesamt bereits ausgeführt hat – auch nicht als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass er in Österreich eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit unmittelbar hätte aufnehmen können. Auch hat sich der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Jahren nachhaltig dem Kontakt und dem Zugriff der Behörden und Gericht entzogen und war zu befürchten, dass er nach Haftentlassung wie schon zuvor untertauchen wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher – im Ergebnis - auch im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Rechte iSd EMRK, insbesondere jene des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht behauptet hat und für das erkennende Gericht keine Gründe ersichtlich gewesen sind, dass dem tatsächlich der Fall gewesen wäre.

3.3. Zur Abschiebung des Beschwerdeführers:

Anzumerken ist in diesem Fall jedoch, dass die gegenständliche Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht erst am 14.04.2022 vorgelegt wurde, wo sie am 22.04.2022 einlangten. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall jedoch bereits am 23.03.2022 aus dem Bundesgebiet abgeschoben, sodass mangels zuvor erfolgter Beschwerdevorlage einerseits die Frist für die Überprüfung der Entscheidung in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch gar nicht zu laufen begonnen hat und andererseits es dem Gericht auch de-facto verwehrt wurde, eine solche Überprüfung vorzunehmen. Auch wenn die aufschiebende Wirkung im Ergebnis zu Recht aberkannt wurde, so wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vorgehensweise entlang der gesetzlichen Vorgaben verwehrt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG ist im Fall, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist im Fall, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

§ 16 Abs. 4 BFA-VG ist entsprechend der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH auch auf Rückkehrentscheidungen, denen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (daher nicht im Zusammenhang mit einem Asylverfahren stehen), anzuwenden, sodass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in analoger Anwendung des § 16 Abs. 4 BFA-VG jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vollzogen werden darf. Aus dem Unionsrecht ergibt sich überdies die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 5 BFA-VG hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten (vgl. VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175).Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG ist entsprechend der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH auch auf Rückkehrentscheidungen, denen in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (daher nicht im Zusammenhang mit einem Asylverfahren stehen), anzuwenden, sodass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in analoger Anwendung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. vor Ablauf der einwöchigen Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vollzogen werden darf. Aus dem Unionsrecht ergibt sich überdies die Verpflichtung, vor der Durchführung der Rückkehrentscheidung – gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hinaus – die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten vergleiche VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175).

Diese – zur aufschiebenden Wirkung von Rückkehrentscheidungen von Drittstaatsangehörigen ergangene Rechtsprechung – muss im Größenschluss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für Unionsbürger betreffend § 18 Abs. 3 BFA-VG gelten.Diese – zur aufschiebenden Wirkung von Rückkehrentscheidungen von Drittstaatsangehörigen ergangene Rechtsprechung – muss im Größenschluss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für Unionsbürger betreffend Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG gelten.

Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die Beschwerde erst nach der Abschiebung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2022 vorgelegt. Die einwöchige Frist gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hätte daher ausgehend vom Einlangen des Verwaltungsaktes und der Beschwerde am 22.04.2022 erst mit Ablauf des 29.04.2022 geendet. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits am 23.03.2022 aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben.Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die Beschwerde erst nach der Abschiebung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2022 vorgelegt. Die einwöchige Frist gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hätte daher ausgehend vom Einlangen des Verwaltungsaktes und der Beschwerde am 22.04.2022 erst mit Ablauf des 29.04.2022 geendet. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits am 23.03.2022 aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben.

Eine – allenfalls unter diesen Gesichtspunkten – rechtswidrige Abschiebung des Beschwerdeführers stellt jedoch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und wäre mit einer Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Soweit die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wird, ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht konkret angeführt wird, was bei einer solchen Anhörung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt oder auch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH vom 04.07.1994, 94/19/0337).

Ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht mitgewirkt. Sämtliche Schreiben konnten ihm zwar zugestellt werden, wurden jedoch nicht behoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Der relevante Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht mitgewirkt. Sämtliche Schreiben konnten ihm zwar zugestellt werden, wurden jedoch nicht behoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung auch zugrunde gelegt. Der relevante Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:G315.2254253.1.00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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