TE Bvwg Erkenntnis 2023/3/8 G306 1311655-8

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Veröffentlicht am 08.03.2023
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Entscheidungsdatum

08.03.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G306 1311655-8/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch RAin Dr.in Renate GARANTINI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch RAin Dr.in Renate GARANTINI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       

I.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.03.2022, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner wiederholten Verurteilung im Bundesgebiet darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung eines neuerlichen Aufenthaltsverbots angedacht sei. Zudem wurde der BF zur Beantwortung konkreter Fragen und Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.

2. Mit per Telefax am 11.04.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ab. 2. Mit per Telefax am 11.04.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab.

3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 13.01.2023, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 13.01.2023, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.)

4. Mit per Post am 06.03.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per Post am 06.03.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sowie jeweils in eventu die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 14.02.2023 vorgelegt und langten am 17.02.2023 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist kosovarischer Staatsbürger, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist albanisch und spricht er zudem ungarisch, serbisch und deutsch.

Der BF absolvierte die Grundschule im Kosovo, ist mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , seit XXXX 2014, verheiratet, welche mit der gemeinsamen Tochter XXXX , geb. XXXX , StA.: Ungarn, im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die Ehefrau und gemeinsame Tochter des BF sind jeweils im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Der BF absolvierte die Grundschule im Kosovo, ist mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , seit römisch 40 2014, verheiratet, welche mit der gemeinsamen Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Ungarn, im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die Ehefrau und gemeinsame Tochter des BF sind jeweils im Besitz einer Anmeldebescheinigung.

Der BF reiste erstmals im Jahr 2003 nach Österreich und wurde gegen ihn aufgrund seiner Straffälligkeit im selben Jahr ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, woraufhin er am XXXX 2003 nach Pristina abgeschoben wurde. Der BF reiste erstmals im Jahr 2003 nach Österreich und wurde gegen ihn aufgrund seiner Straffälligkeit im selben Jahr ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, woraufhin er am römisch 40 2003 nach Pristina abgeschoben wurde.

Der BF kehrte trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück, stellte am 09.11.2006 erstmals erfolglos einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes und wurde am XXXX 2008 abgeschoben. Der BF kehrte trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück, stellte am 09.11.2006 erstmals erfolglos einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes und wurde am römisch 40 2008 abgeschoben.

Einem Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn im Jahr 2003 erlassenen Aufenthaltsverbotes vom 17.12.2014 wurde letztlich stattgegeben und dieses behoben.

Aufgrund der neuerlichen Straffälligkeit des BF wurde gegen diesen im Jahr 2016 neuerlich, diesmal auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches bis 10.11.2024 in Geltung steht. Der BF tauchte daraufhin unter, weswegen seine Abschiebung scheiterte.

Am XXXX 2017 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und am XXXX 2017 in den Kosovo abgeschoben, jedoch am XXXX 2017 erneut im Bundesgebiet betreten. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er, nachdem er am XXXX 2018 neuerlich im Bundesgebiet betreten wurde, am XXXX 2018 aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Am römisch 40 2017 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und am römisch 40 2017 in den Kosovo abgeschoben, jedoch am römisch 40 2017 erneut im Bundesgebiet betreten. Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, wurde er, nachdem er am römisch 40 2018 neuerlich im Bundesgebiet betreten wurde, am römisch 40 2018 aus dem Bundesgebiet abgeschoben.

Am 16.08.2018 stellte der BF erneut einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz gefolgt von einem ebenfalls erfolglosen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Am XXXX 2018 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und wurde er nach neuerlicher Rückkehr ins Bundesgebiet am XXXX 2020 ein weiteres Mal abgeschoben. Am römisch 40 2018 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und wurde er nach neuerlicher Rückkehr ins Bundesgebiet am römisch 40 2020 ein weiteres Mal abgeschoben.

Der BF verfügt über eine Wohnsitzadresse in Ungarn, und wurde er von seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen wiederholt in Ungarn besucht.

Der BF geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, und lebte zuletzt überwiegend von Einkünften aus der „Schwarzarbeit“.


Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
, Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

1.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2003, in Rechtkraft erwachsen am XXXX 2003, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate bedingt nachgesehen wurden. 1. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2003, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 2003, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate bedingt nachgesehen wurden.

2.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2004, in Rechtkraft erwachsen am XXXX 2004, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2004, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 2004, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

3.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2005, in Rechtkraft erwachsen am XXXX 2005, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2005, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 2005, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen.

4.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2015, in Rechtkraft erwachsen am XXXX 2015, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 4. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2015, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 2015, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

5.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2019, in Rechtkraft erwachsen am XXXX 2019, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.5. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2019, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 2019, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Mit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig SuchtgiftMit besagtem Urteil wurde der BF für schuldig befunden, er habe in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

I.       In einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich Kokain (Großteils überdurchschnittlicher Qualität) anderen, und zwar verdeckten Ermittlern des Kriminalamtes gewinnbringend überlassen, und zwarrömisch eins. In einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, nämlich Kokain (Großteils überdurchschnittlicher Qualität) anderen, und zwar verdeckten Ermittlern des Kriminalamtes gewinnbringend überlassen, und zwar

a.       im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am XXXX 2019 insgesamt 599 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 29,7 % bis 36 %) zum Preis von 30.000,-, wobei es nach Übergabe von zwei Beuteln mit 104 Gramm und 94 Gramm zum Zugriff und der Festnahme des BF und seines Mittäters kam, sodass es hinsichtlich des weiteren Beutels mit 401 Gramm beim Versuch blieb;a. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am römisch 40 2019 insgesamt 599 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 29,7 % bis 36 %) zum Preis von 30.000,-, wobei es nach Übergabe von zwei Beuteln mit 104 Gramm und 94 Gramm zum Zugriff und der Festnahme des BF und seines Mittäters kam, sodass es hinsichtlich des weiteren Beutels mit 401 Gramm beim Versuch blieb;

b.       gemeinsam mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2019, nachdem diese einem der verdeckten Ermittler eine Probe Kokain (0,2 Gramm) übergeben hatte etwa 2 Stunden später ca. 50 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 50,-, wobei es zufolge der offensichtlich schlechten Qualität beim Versuch blieb;b. gemeinsam mit einer abgesondert verfolgten Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2019, nachdem diese einem der verdeckten Ermittler eine Probe Kokain (0,2 Gramm) übergeben hatte etwa 2 Stunden später ca. 50 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 50,-, wobei es zufolge der offensichtlich schlechten Qualität beim Versuch blieb;

II.      erworben und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, und zwar indem er im Zuge seiner Aufenthalte in Österreich seit zumindest Mitte 2016 bis zum XXXX 2019 wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Kokain erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.römisch zwei. erworben und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besessen, und zwar indem er im Zuge seiner Aufenthalte in Österreich seit zumindest Mitte 2016 bis zum römisch 40 2019 wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Kokain erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.

III.    Am XXXX 2019 29,8 Gramm Kokain bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA XXXX besessen.römisch drei. Am römisch 40 2019 29,8 Gramm Kokain bis zur Sicherstellung durch Beamte des LKA römisch 40 besessen.

Als mildernd wurden das weitgehende Geständnis, die Suchtgiftsicherstellung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend die massive Vorstrafenbelastung, der lange Tatzeitraum, die Gewinnabsicht, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen sowie die mehrfache Grenzmengenüberschreitung gewertet.

6.       LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtkraft erwachsen am XXXX 2022, wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, § 15 StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.6. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtkraft erwachsen am römisch 40 2022, wegen des Verbrechens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 269, Absatz eins, dritter Fall StGB, Paragraph 15, StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß Paragraph 89, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe am XXXX 2022 in XXXX Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe am römisch 40 2022 in römisch 40

I.       Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert, und zwarrömisch eins. Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert, und zwar

a.       Um ca. 15:00 Uhr den Polizeibeamten BI Lukas J. an der Durchführung einer Verkehrskontrolle und Vollziehung seiner Verhaftung nach dem Fremdengesetz, indem er entgegen der mehrmaligen Anweisung auszusteigen, den Motor startete, sofort Gas gab und mit nach links eingeschlagenen Reifen losfuhr, wobei er dabei das linke Knie des an der Fahrertür stehenden Beamten touchierte sowie der genannte Polizeibeamte 8-10 m mit dem Fahrzeug mitlaufen musste, bis er seine linke Hand aus dem Türgriff der Fahrertür ziehen konnte;

b.       Um 15:21 Uhr nach der wegen der Fakten I.a. und III. eingeleiteten Fahndung die Polizeibeamten AI Armin W., BI Thomas P. und Insp. David M. an der Durchführung seiner Verhaftung, indem er AI Armin W. einen kräftigen Fußtritt gegen den rechten Unterschenkel versetzte und am Boden liegend mit seinen Armen herumschlug, wobei es infolge Anhaltung und Fixierung durch die Beamten beim Versuch blieb;b. Um 15:21 Uhr nach der wegen der Fakten römisch eins.a. und römisch drei. eingeleiteten Fahndung die Polizeibeamten AI Armin W., BI Thomas P. und Insp. David M. an der Durchführung seiner Verhaftung, indem er AI Armin W. einen kräftigen Fußtritt gegen den rechten Unterschenkel versetzte und am Boden liegend mit seinen Armen herumschlug, wobei es infolge Anhaltung und Fixierung durch die Beamten beim Versuch blieb;

II.      Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei. Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

a.       Im Zuge der zu I.a. geschilderten Tathandlung BI Lukas J. in Form einer Prellung des linken Knies samt Schwellung und a. Im Zuge der zu römisch eins.a. geschilderten Tathandlung BI Lukas J. in Form einer Prellung des linken Knies samt Schwellung und

b.       Im Zuge der zu I.b. geschilderten Tathandlung AI Armin W. in Form einer Prellung des rechten Unterschenkels samt Hämatom;b. Im Zuge der zu römisch eins.b. geschilderten Tathandlung AI Armin W. in Form einer Prellung des rechten Unterschenkels samt Hämatom;

III.    Vorsätzlich und unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer herbeigeführt, indem er nach der unter I.a. geschilderten Tathandlung mit massiv überhöhter Geschwindigkeit und unter Beeinträchtigung durch den Konsum von Kokain durch ein Siedlungsgebiet, in dem eine 30km/h Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, fuhr und dabei mehrere Fahrzeuglenker zum Ausweichen und Abbremsen beziehungsweise Fußgänger, darunter auch Kinder, zum Zurseitespringen nötigte.römisch drei. Vorsätzlich und unter den in Paragraph 81, Absatz 2, umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer herbeigeführt, indem er nach der unter römisch eins.a. geschilderten Tathandlung mit massiv überhöhter Geschwindigkeit und unter Beeinträchtigung durch den Konsum von Kokain durch ein Siedlungsgebiet, in dem eine 30km/h Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, fuhr und dabei mehrere Fahrzeuglenker zum Ausweichen und Abbremsen beziehungsweise Fußgänger, darunter auch Kinder, zum Zurseitespringen nötigte.

Als mildernd wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie drei Vorstrafen gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.


Der BF wird aktuell seit XXXX 2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten und wurde die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, unter der Auflage der Bewährungshilfe, genehmigt. Davor wurde der BF XXXX 2019 bis XXXX 2029 in einer Justizanstalt und von XXXX 2019 bis XXXX 2020 aufgrund eines dem BF zuerkannten Strafaufschubes gemäß § 39 SMG in einer Suchtmittel-Entzugstherapieeinrichtung in Österreich angehalten.
, Der BF wird aktuell seit römisch 40 2022 in Justizanstalten in Österreich angehalten und wurde die bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, unter der Auflage der Bewährungshilfe, genehmigt. Davor wurde der BF römisch 40 2019 bis römisch 40 2029 in einer Justizanstalt und von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 aufgrund eines dem BF zuerkannten Strafaufschubes gemäß Paragraph 39, SMG in einer Suchtmittel-Entzugstherapieeinrichtung in Österreich angehalten.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden und ist der BF nach wie vor an Suchtgift gewöhnt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den letzten beiden Verurteilungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie je einer Ausfertigung der oben zitierten und näher beschriebenen Strafurteile. Dem Strafregister kann zudem die genehmigte bedingte Entlassung des BF aus seiner Freiheitsstrafe samt Anordnung der Bewährungshilfe entnommen werden.

Das Eheschließungsdatum zwischen dem BF und seiner Frau beruht auf der Vorlage einer Ablichtung der Heiratsurkunde des BF (siehe AS 87) und ergibt sich die andauernde Anhaltung des BF in Justizanstalten aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Personalien der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter können den vorgelegten Dokumenten, konkret der Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunde der genannten Tochter des BF (siehe AS 85) entnommen werden.


Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten und in einer Therapieeinrichtung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, welchem auch der gemeinsame Haushalt der Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter des BF entnommen werden kann.
, Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten und in einer Therapieeinrichtung ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, welchem auch der gemeinsame Haushalt der Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter des BF entnommen werden kann.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde und zudem in den Datenbeständen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister und Sozialversicherungsauszug) und in den Ausführungen in den oben zitierten letzten beiden Strafurteile ihre Bestätigung finden.

2.2.2. Wie das dem BF vom BFA eingeräumte schriftliche Parteiengehör zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat davon auch Gebrauch gemacht und gab eine Stellungnahme vor dem BFA ab, wobei er sich einer rechtskundigen Vertretung bediente. Ein Verfahrensmangel kann nicht festgestellt werden.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde – pauschal – kritisiert, gelingt es ihm nicht eine wesentlichen Verfahrensfehlet aufzuzeigen. Die bloße Behauptung von Ermittlungsmängeln allein ist dazu nicht geeignet. Vielmehr hätte der BF, zur Untermauerung seines Vorbringens, konkrete ergänzende Sachverhalte vorzubringen und/oder entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen gehabt. Mangels konkreter Angaben, welchen Sachverhalt die belangte Behörde unterlassen hätte zu ermitteln, bzw. welche neuen relevanten Sachverhalte mittlerweile eingetreten seien, erweist sich die bloße Kritik am Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als nicht begründet.

Der BF trat den Feststellungen der belangten Behörde sohin nicht substantiiert entgegen und wurde von ihm auch kein neuer relevanter Sachverhalt vorgebracht, welcher weitere Ermittlungen verlangen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger, jener Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger, jener Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt – unter anderem – als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines EWR-Bürgers, welcher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt – unter anderem – als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines EWR-Bürgers, welcher sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat und dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Dem BF als Ehegatte einer ungarischen Staatsangehörigen die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich lebt – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu.Dem BF als Ehegatte einer ungarischen Staatsangehörigen die ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat – indem sie in Österreich lebt – kommt der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß 2 Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu.

3.2.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.2.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er, 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:

„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1.         nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:, 1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.       nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1.       die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2.       die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3.         ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;, 3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4.       es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5.       ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1.         Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2.         Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von, 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;, 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2.         der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;, 2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“


Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte § 54a NAG lautet:
, Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte Paragraph 54 a, NAG lautet:

„§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.„§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.

(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer ´ unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)


(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
, (5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte § 10 NAG lautet:Der mit „Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte Paragraph 10, NAG lautet:

„§ 10. (1) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 und 43 Abs. 3 werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.(1a) Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 3 und 9 und 43 Absatz 3, werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.(2) Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.

(3) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn

1.       dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß § 20 Abs. 1 Z 10 FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2.         der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
3.         dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
1. dem Fremden ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit oder ein Visum D für Praktikanten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10, FPG mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;, 2. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;, 3. dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;

4.       der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist;

5.       die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;

6.       der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
7.         ein Fall des § 8 Abs. 3 oder § 55 Abs. 5 vorliegt;
6. der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;, 7. ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz 5, vorliegt;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(4) Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.

(5) Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.


3.2.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:
, 3.2.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.2.2.1. Da der BF, der aufgrund seines Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 bzw. § 66 FPG fällt, schon allein aufgrund eines nach wie vor in Geltung stehenden Aufenthaltsverbotes und damit einhergehenden Unrechtmäßigkeit seines aktuellen Aufenthalts, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 54a NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz bzw. § 66 Abs. 1 FPG für Unionsbürger zur Anwendung.3.2.2.1. Da der BF, der aufgrund seines Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, bzw. Paragraph 66, FPG fällt, schon allein aufgrund eines nach wie vor in Geltung stehenden Aufenthaltsverbotes und damit einhergehenden Unrechtmäßigkeit seines aktuellen Aufenthalts, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als fünf, noch mehr als zehn Jahren erfüllt und er daher kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 54 a, NAG erworben hat, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz bzw. Paragraph 66, Absatz eins, FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz bzw. § 66 Abs. 1 erster Satzteil FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG (Aufenthaltsverbots bzw. Ausweisung) sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz bzw. Paragraph 66, Absatz eins, erster Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG (Aufenthaltsverbots bzw. Ausweisung) sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).


In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
, In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).“ (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363)Es geht bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden. Zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen darf auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden vergleiche VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).“ vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363)

„Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)„Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452)

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)

Die Fremdenpolizeibehörde hat das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen. (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001) Die Fremdenpolizeibehörde hat das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen. vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001)

3.2.2.2. Der BF wurde zuletzt wegen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der teils schweren Körperverletzung sowie der Allgemeingefährdung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Demzufolge hat der BF sich wiederholt seiner Verhaftung widersetzt und dabei zwei Polizeibeamte am Körper verletzt sowie die anderer durch sein Verhalten insofern gefährdet, als er sich als Lenker eines Fahrzeuges rücksichtslos verhielt.

Zuvor wurde der BF mit Urteil des LG XXXX , vom XXXX 2019, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, zumal der BF Suchtgift, konkret Kokain, in einer nicht unbeachtlichen Menge, mit Gewinnabsicht gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern, teils in Verkehr gebracht, teils in Verkehr zu bringen versucht und zudem über einen langen Zeitraum hinweg Suchtgift in einer nicht mehr feststellbaren Menge zum Zwecke des Eigenkonsums innegehabt hat. Zuvor wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 , vom römisch 40 2019, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, zumal der BF Suchtgift, konkret Kokain, in einer nicht unbeachtlichen Menge, mit Gewinnabsicht gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern, teils in Verkehr gebracht, teils in Verkehr zu bringen versucht und zudem über einen langen Zeitraum hinweg Suchtgift in einer nicht mehr feststellbaren Menge zum Zwecke des Eigenkonsums innegehabt hat.

Hinzu kommt, dass der BF bereits mehrere teils einschlägige Vorverurteilungen in Österreich aufweist und wiederholt entgegen bestehender Aufenthaltsverbote ins Bundesgebiet eingereist ist.

Trotz wiederholter Verurteilungen und bedingter Strafnachsichten wurde der BF immer wieder rückfällig. Selbst die Gefahr den regelmäßigen und persönlichen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seiner in deren Haushalt lebenden gemeinsamen Tochter, infolge fremdenrechtlicher und strafgerichtlicher Sanktionen verlieren zu können, genügte bisher nicht um den BF von wiederholter Straffälligkeit abzuhalten. So wurden gegen den BF bereits zwei Aufenthaltsverbote erlassen und reiste der BF diesen zuwider nach wiederholten Abschiebungen aus dem Bundesgebiet immer wieder – so auch aktuell – nach Österreich zurück, was dessen in Österreich erfolgten Betretungen, Abschiebungen und Straftaten jedenfalls belegen, und wurde zudem wiederholt straffällig. Der BF zeigt sich bis dato nicht gewillt sich an gültige Normen sowie rechtskräftige behördliche Anordnungen zu halten was letztlich auf eine fehlende Verbundenheit zur geltenden Rechtsordnung schließen lässt.


Wenn der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue behauptet und dazu vorbringt sich in seinen Strafverfahren geständig gezeigt zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seinem fremdenrechtlichen Verfahren mit keinem Wort auf seine Verantwortung hinsichtlich der ihm angelasteten Straftaten und insbesondere seine wiederholten Rückfälle eingegangen ist und ihm angesichts seiner von wiederholten Straffälligkeiten und Rechtsbrüchen gekennzeichneten kriminellen Vorgeschichte im Ergebnis kein Glauben geschenkt werden kann. Dem BF wurde bereits unzählige Male die Möglichkeit, beginnend mit bedingten Strafnachsichten bis hin zu einer Suchttherapie, geboten seinen Willen ein rechtstreues Leben zu führen bzw. sein Leben an gültigen Normen auszurichten unter Beweis zu stellen. Die wiederholten Rückfälle und Missachtungen behördlicher Anordnungen lassen eine solchen Willen jedoch nicht erkennen.
, Wenn der BF auch in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue behauptet und dazu vorbringt sich in seinen Strafverfahren geständig gezeigt zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seinem fremdenrechtlichen Verfahren mit keinem Wort auf seine Verantwortung hinsichtlich der ihm angelasteten Straftaten und insbesondere seine wiederholten Rückfälle eingegangen ist und ihm angesichts seiner von wiederholten Straffälligkeiten und Rechtsbrüchen gekennzeichneten kriminellen Vorgeschichte im Ergebnis kein Glauben geschenkt werden kann. Dem BF wurde bereits unzählige Male die Möglichkeit, beginnend mit bedingten Strafnachsichten bis hin zu einer Suchttherapie, geboten seinen Willen ein rechtstreues Leben zu führen bzw. sein Leben an gültigen Normen auszurichten unter Beweis zu stellen. Die wiederholten Rückfälle und Missachtungen behördlicher Anordnungen lassen eine solchen Willen jedoch nicht erkennen.

Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und Suchtmittelkriminalität, welcher zudem ein großes Potential an Rückfall innewohne (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204)) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074) eine große Bedeutung zuzukommen habe. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des VwGH, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377) Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und Suchtmittelkriminalität, welcher zudem ein großes Potential an Rückfall innewohne vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204)) und der Einhaltung und Beachtung von die Einreise- und den Aufenthalt regelnden Normen vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074) eine große Bedeutung zuzukommen habe. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des VwGH, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377)

Dem BF lässt sich aus aktueller Sicht aufgrund seines wiederholt gezeigten Verhaltens sowie nicht erkennbarer Reue – und unter anderem bei aktuell aufrechter Suchmittelgewöhnung und fehlender geregelter Einnahmen – keine positive Zukunftsprognose attestieren und weist das von ihm gezeigte Verhalten im Ergebnis eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf.

Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.


Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, jedoch müssen diese angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens eine Abschwächung hinnehmen. Letztlich vermochte der BF nicht darzulegen, dass er einen engen Kontakt zu seiner Tochter und Frau pflegt und wäre ein solcher zudem durch seine Anhaltung in Strafhaft maßgeblich eingeschränkt. Zudem durfte sich der BF in den letzten Jahren nicht im Bundesgebiet aufhalten und wurde er wiederholt aus diesem abgeschoben. Der BF hat dennoch im Wissen um die Unmöglichkeit sein Familienleben in Österreich zu führen, mit seiner Frau eine Tochter gezeugt. Davon ausgehend, dass der BF auch bisher den Kontakt zu seiner Tochter und seiner Ehefrau durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten nach Ungarn seitens seiner Angehörigen, während seiner Auslandsaufenthalte aufrechterhalten konnte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF dies auch zukünftig so handhaben wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet und konnte zudem auch von Amtswegen nicht festgestellt werden.
, Der BF weist zwar familiäre Bezugspunkte in Österreich auf, jedoch müssen diese angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens eine Abschwächung hinnehmen. Letztlich vermochte der BF nicht darzulegen, dass er einen engen Kontakt zu seiner Tochter und Frau pflegt und wäre ein solcher zudem durch seine Anhaltung in Strafhaft maßgeblich eingeschränkt. Zudem durfte sich der BF in den letzten Jahren nicht im Bundesgebiet aufhalten und wurde er wiederholt aus diesem abgeschoben. Der BF hat dennoch im Wissen um die Unmöglichkeit sein Familienleben in Österreich zu führen, mit seiner Frau eine Tochter gezeugt. Davon ausgehend, dass der BF auch bisher den Kontakt zu seiner Tochter und seiner Ehefrau durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten nach Ungarn seitens seiner Angehörigen, während seiner Auslandsaufenthalte aufrechterhalten konnte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF dies auch zukünftig so handhaben wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet und konnte zudem auch von Amtswegen nicht festgestellt werden.

Ferner konnten auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Vielmehr lässt das Verhalten des BF weder auf eine gelungene Integration noch auf einen ernsthaften Integrationswillen in Bezug auf Österreich schließen.

Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentums-, Gewalt- und Suchtmitteldelikte, selbst unter Berücksichtigung eines bereits bestehenden und bis November 2024 gültigen Aufenthaltsverbotes geboten. Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF, ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentums-, Gewalt- und Suchtmitteldelikte, selbst unter Berücksichtigung eines bereits bestehenden und bis November 2024 gültigen Aufenthaltsverbotes geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines – weiteren –Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines – weiteren –Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.


Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
, Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.2.3. Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich zudem angesichts des wiederholt gezeigten auf eine nachhaltige Gefährdung öffentlicher Interessen hinweisenden Verhaltens des BF, gemessen an der angestrengten Gefährdungsprognose jedenfalls als verhältnismäßig und angemessen.

Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose aufgrund nicht erkennbarer Einsicht und gezeigter Reue, aber auch bisher ausgebliebener positiver Wirkung auf den BF durch die bislang wiederholt verhängten straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Ein neuerlicher Rückfall des BF kann nicht ausgeschlossen werden.

Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass er in gezeigte Verhaltensmuster zurückfällt, sodass eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.


Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
, Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G306.1311655.8.00

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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