Entscheidungsdatum
24.04.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
,
W154 1433178-2/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.3.2020, Zl. 821025401/180658935, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2020, Zl. 821025401/180658935 - 1, und dem Vorlageantrag vom 20.5.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RAe DELLASEGA, LECHNER & KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.3.2020, Zl. 821025401/180658935, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.5.2020, Zl. 821025401/180658935 - 1, und dem Vorlageantrag vom 20.5.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
A)
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und VIII. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt, dass Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides zu lauten haben:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch acht. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt, dass Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten haben:
„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.„I. Der Ihnen mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.
II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.“römisch zwei. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.“
beschlossen:
II. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007), vorgelegten Fragen ausgesetzt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.1.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Er stamme aus Tora-Bora in der Provinz Nangarhar, seine Muttersprache sei Paschtu. Drei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er nach Jalalabad gezogen, wo er auf der Straße Gemüse verkauft und in einem Mietshaus gewohnt habe. Finanziell sei es ihm gut gegangen.
Physische oder psychische Probleme gebe es keine, der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keiner Krankheit.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2013, Zl. 12 10.254 – BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.2.2013, Zl. 12 10.254 – BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ W137 1433178-1/21E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf dem Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung 4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2015, GZ W137 1433178-1/21E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf dem Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.12.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und keine Berufsausbildung. In Afghanistan habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete es im Wesentlichen damit, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung in die Heimat ergäben. In der Heimatprovinz Nangarhar lebten zwar noch sein Onkel mütterlicherseits und seine Schwägerin, jedoch gehöre Nangarhar zu den zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften am meisten umkämpften Provinzen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der keine Schulbildung und keinen Beruf erlernt habe, in Afghanistan außerhalb Nangarhars über tragfähige familiäre Beziehungen oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfüge oder tatsächliche Unterstützung und Schutz erhalten würde. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und keine Berufsausbildung. In Afghanistan habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete es im Wesentlichen damit, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung in die Heimat ergäben. In der Heimatprovinz Nangarhar lebten zwar noch sein Onkel mütterlicherseits und seine Schwägerin, jedoch gehöre Nangarhar zu den zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften am meisten umkämpften Provinzen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der keine Schulbildung und keinen Beruf erlernt habe, in Afghanistan außerhalb Nangarhars über tragfähige familiäre Beziehungen oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfüge oder tatsächliche Unterstützung und Schutz erhalten würde. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt.
Begründet wurde dies allgemein damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet würden.
6. Mit Schreiben des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.4.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft angeordnet worden sei.
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2.10.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB beschuldigt werde (17 St 89/19y).Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 2.10.2019 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB beschuldigt werde (17 St 89/19y).
7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 9.12.2019 durch das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig erkannt, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß § 43a Abs. 4 StGB sei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß § 265 StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft gemäß § 46 Abs. 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 9.12.2019 durch das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig erkannt, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB sei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß Paragraph 265, StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs. 4 StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach § 390a Abs. 1 StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
8. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge von amtswegen ein Aberkennungsverfahren ein und führte am 9.3.2020 in den Räumen der Justizanstalt zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine niederschriftliche Einvernahme durch.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst, gesund zu sein und außer Tabletten gegen seine Nasenschmerzen, die 2014 begonnen hätten, keinerlei Medikamente zu nehmen. Der Arzt habe ihm die konkrete Diagnose nicht gesagt, aber er hätte ein Antibiotikum bekommen. Beschränkt würde er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht, er könne nicht mit Freunden in einer Gruppe sprechen, jedoch alleine arbeiten. Die ärztlichen Befunde habe er bei einem im Österreich lebenden Freund, dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einer Woche zur Vorlage dieser Unterlagen gewährt.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 2012 in Österreich, sei illegal eingereist und habe, abgesehen von seinem subsidiären Schutz, über keine Visa oder Aufenthaltstitel verfügt.
2015 habe er seinen subsidiären Schutz erhalten, beim Bauhof gearbeitet, in der Volksschule gearbeitet und Deutschkurse besucht. Zudem sei er auch in einer Supermarktkette tätig gewesen. Als er wegen seiner Nasenschmerzen nicht gearbeitet habe, habe er privat Deutschkurse gesucht. 2019 sei er bei einer weiteren Firma tätig gewesen und danach habe er dieses „Problem“ (die Straftat) gehabt.
Seit seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich als Person weiterentwickelt und in verschiedenen Bereichen gearbeitet. Er habe zwar keinen Beruf erlernt, jedoch viele Erfahrungen in unterschiedlichen Branchen gesammelt und Deutschkenntnisse erworben.
Seit einem Jahr sei er verlobt, damals habe seine Verlobte in Pakistan gelebt, jetzt sei sie in Jalalabad bei ihren Eltern. Sie habe vier Brüder und sechs Schwestern. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Beschwerdeführer lange überlegte, bis ihm der Nachname seiner Verlobten einfiel. Er selbst habe keine Kinder und lebe ansonsten mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder Lebensgemeinschaft. In Österreich existierten auch keine Verwandten oder Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
Es gebe mehrere afghanische und österreichische Freunde, hauptsächlich habe der Beschwerdeführer Zeit mit Österreichern verbracht. Er besuche regelmäßig die Moschee, wenn er Zeit habe, und immer freitags. Vor seiner Inhaftierung habe er Kontakt mit seinem damaligen Rechtsvertreter gehabt, zu der Person, mit der dann Probleme gehabt habe und zu seinen mit Vornamen angeführten Freunden.
Vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer nur Berufserfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt. Zu seinen Tätigkeiten im Bundesgebiet wurde ihm der vorliegende Versicherungsdatenauszug vom 5.3.2020 vorgehalten, wonach er ua. im Zeitraum 23.2.2016 bis 30.6.2016 in einem näher genannten Betrieb als Arbeiter und von 10.5.2016 bis 11.5.2016 bei einer Transportfirma beschäftigt gewesen sei. In den Zeiträumen ua. vom 4.7.2016 bis 30.9.2017 und 5.10.2017 bis 15.2.2018 sei er bei einer Supermarktkette als Arbeiter tätig gewesen. Dazu gab er an, an seiner ersten Stelle als Installateur und Elektrikergehhilfe, eigentlich Hausmeister gearbeitet zu haben. Sie hätten Häuser abgerissen, Waren angenommen, die Preise gescannt und in die Regale gestellt. Sein letztes Einkommen sei € 2000 netto gewesen. Seit einer Woche arbeite er in der Bäckerei der Justizanstalt. Zweimal monatlich komme ein guter Freund, der auch sein Rechtsvertreter sei, ihn in der Justizanstalt besuchen.
Zu Zwischenfällen sei es bei diesen Firmen nicht gekommen. Vorgehalten, dem Akt sei zu entnehmen, dass es im Supermarkt eine Auseinandersetzung gegeben habe, räumte der Beschwerdeführer ein, einen Streit mit einem anderen Afghanen gehabt zu haben, bei dem es zu einer Prügelei gekommen sei.
Den Deutschkurs Niveau A2 habe er abgeschlossen, mündlich habe er die Prüfung geschafft, schriftlich jedoch nicht. Werte- und Orientierungskurs habe er keinen besucht, es hätte kein Angebot gegeben. Schulabschluss habe der Beschwerdeführer auch keinen nachgeholt.
Früher sei er Mitglied bei einem Fußballklub gewesen, nach einer Fußverletzung jedoch nicht mehr.
In der Justizanstalt arbeite er als Bäcker.
Zu seiner Situation in der Heimat brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von seinem Heimatdorf in die Stadt Jalalabad gezogen und dann ausgereist. Im Dorf hätten sie ein Lehmhaus und Grundstücke, zusammengelebt habe er dort mit seiner Mutter und seinem Bruder. Nachdem beide verstorben seien, habe er bei seinem Onkel im selben Dorf gewohnt. Seine Familie habe noch immer die Grundstücke und das Haus, was genau damit sei, wisse er nicht genau, aber sein Onkel wohne nebenan, dieser habe auch Kinder und Enkel. Zum Sohn des Onkels stehe er in Kontakt, die Sicherheitslage dort sei nicht gut. Der Familie gehe es finanziell normal. Seine Verlobte lebe bei ihren Eltern und werde von diesen versorgt, zweimal monatlich stehe er in Kontakt zu ihr. Der Schwiegervater wisse, dass der Beschwerdeführer hier sei, seine Frau nicht. Seine Familie werde vom Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützt, er habe seinem Schwiegervater nur einmal € 1400 geschickt. Nachgefragt, inwieweit dem Beschwerdeführer die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut seien, antwortete er, das sei „unsere“ Tradition. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer auf dem Feld gearbeitet und sich damit versorgen können.
Nachgefragt, wo genau die Verlobung stattgefunden habe, überlegte der Beschwerdeführer lange und erklärte dann, es sei in Pakistan gewesen. Bezüglich Fotos dieser Hochzeit erklärte er, er habe ein Handy gehabt, das sich in der Justizanstalt bei den Beamten befinde, er glaube aber, dass sie alles gelöscht hätten. Die Trauung habe in einem Haus in Peschawar stattgefunden. Nach langem Überlegen gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um das Haus des Bruders des Schwiegervaters gehandelt, die genaue Adresse wisse er nicht.
Gegen die Rückkehr nach Afghanistan spreche, dass ihn seine Feinde überall verfolgten. Seine Probleme würden immer aktuell sein, sie wollten ihm seine Besitztümer, genauer gesagt, seine Grundstücke wegnehmen. Es handle sich um die Grundstücke, die sich unter Aufsicht seines Onkels befänden. Sie könnten die Grundstücke nicht nehmen, weil der Beschwerdeführer noch am Leben wäre.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend dazu, dass es in den großen Städten auch Bombenattentate gebe. Zudem hätte ihm das Opfer seines Verbrechens gedroht, ihn zu töten, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Diese Person hätte Kontakte zum IS und hätte erklärt, sie könne den Auftrag zur Tötung des Beschwerdeführers geben. Dies habe der Beschwerdeführer von Afghanen, die bei dieser Person arbeiteten, erfahren.
9. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und laut Spruchpunkt II. die mit selbigem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Sein Antrag vom 5.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).9. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und laut Spruchpunkt römisch zwei. die mit selbigem Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Sein Antrag vom 5.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten sich maßgebliche und nachhaltige Verbesserungen hinsichtlich der allgemeinen Umstände in der Heimat sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben. Während er zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung keinerlei Berufserfahrungen habe vorweisen können, sei er während seines Aufenthaltes in Österreich bei unterschiedlichen Firmen als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe somit umfangreiche und nützliche Berufserfahrungen in unterschiedlichen Branchen sammeln und seine Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich erweitern können. Zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2020 weise er umfangreiche und vielseitige Berufserfahrungen in unterschiedlichen Branchen vor. Insoweit habe sich seine persönliche Situation erheblich verbessert. Weiters habe er in Österreich mit zunehmendem Lebensalter Selbstständigkeit entwickeln und an nützlicher Lebenserfahrung gewinnen können. Nunmehr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als volljährige, arbeitsfähige und im Wesentlichen gesunde Person, die an umfangreicher und vielseitiger Lebens- und Berufserfahrung hinzu gewonnen habe, in Afghanistan geboren und aufgewachsen sei, eine Landessprache beherrsche und mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut sei, im Falle der Rückkehr in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat nicht mehr Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer halte sich seit August des Jahres 2012 im Bundesgebiet auf, habe Kontakt zu afghanischen und österreichischen Staatsbürgern, in seiner Freizeit hauptsächlich Sport betrieben und Fußball geschaut. Er habe keinen Werte- und Orientierungskurs besucht, keine sonstigen Schulen, Kurse oder Fortbildungen absolviert und sei aktuell kein Mitglied eines österreichischen Vereines. Er verfüge über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, habe mehrere Sprachkurse besucht, den Deutschkurs Niveau A zwei bis dato jedoch nicht abgeschlossen. In Relation zu seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer verfüge er über unterdurchschnittliche Sprachkenntnisse. Weiters traf die Behörde konkrete Feststellungen zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers und führte aus, dass er seit dem 22.4.2019 keine legale Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Festgehalten wurde, dass die getätigten Integrationsschritte durch die Straffälligkeit erheblich beeinträchtigt würden.
10. Dagegen wurde Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
11. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:11. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe:
„I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt.“„I. Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt.“
12. Am 20.5.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.12. Am 20.5.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.
Am 28.5.2020 wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers nachgereicht, wonach es am 22.4.2019 zu einer „Schlägerei“ zwischen ihm und seinem Opfer gekommen sei, welches in weiterer Folge nach Afghanistan gereist wäre und seinem Schwiegervater erzählt hätte, dass der Beschwerdeführer schlecht über seine Verlobte reden würde. In Afghanistan wäre das eine sehr schwere Anschuldigung und würde mit dem Tode bestraft. Sein Schwiegervater hätte ihm bereits telefonisch mit dem Tode gedroht, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.
13. Mit Schriftsatz vom 1.7.2021 wurden dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen betreffend Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
14. Diese Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht am 15.7.2021 ein.
15. Mit Erkenntnis vom 28.7.2021, GZ W154 1433178-2/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: „II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen.“15. Mit Erkenntnis vom 28.7.2021, GZ W154 1433178-2/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten habe: „II. Die Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen.“
Begründend stellte es im Wesentlichen fest:
„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar in Tora Bora geboren, wuchs dort im familieneigenen Haus auf und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Zuletzt lebte er in Jalalabad, wo er Gemüse verkaufte und sich sein Leben finanzieren konnte.
Das Haus und das Grundstück gehören nach wie vor dem Beschwerdeführer. Ein Onkel lebt in der Nachbarschaft, der Beschwerdeführer steht zu ihm bzw. einem seiner Söhne in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Auch im Bundesgebiet umgab er sich bis zu seiner Inhaftierung mit afghanischen Landsleuten.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren und in der Heimat nicht behandelbaren Krankheiten, er ist anpassungsfähig und arbeitsfähig.
Im Bundesgebiet erwarb der Beschwerdeführer Berufserfahrungen in diversen Branchen hinzu, die meisten nach der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 21.11.2016.
Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau A2, bestand jedoch die schriftliche Prüfung nicht. Gemessen an seiner Aufenthaltsdauer sind seine Deutschkenntnisse unterdurchschnittlich. Werte- und Orientierungskurs absolvierte er keinen, ebensowenig sonstige Ausbildungen.
Der Beschwerdeführer verrichtete keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er war früher bei einem Fußballverein aktiv, weitere Vereinsmitgliedschaften weist er nicht auf.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige noch Lebensgemeinschaften oder sonstige enge Beziehungen. Bis zu seiner Inhaftierung pflegte er Freundschaften zu Afghanen und Österreichern, von denen eine Person ihn in der Justizanstalt besuchte.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mindestens zweimal auf den Kopf einer anderen Person mit einer Axt eingeschlagen hatte.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mindestens zweimal auf den Kopf einer anderen Person mit einer Axt eingeschlagen hatte.
1.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Dem Beschwerdeführer, der nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung eine weitere Anzahl von verschiedenen Berufserfahrungen sammelte und an Alter, an Lebens- und Berufserahrung hinzugewann, steht nunmehr eine interne Fluchtalternative in Herat und Mazar-Sharif zur Verfügung (vgl. Punkt II.1.3. und II.2.3.). Dem Beschwerdeführer, der nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung eine weitere Anzahl von verschiedenen Berufserfahrungen sammelte und an Alter, an Lebens- und Berufserahrung hinzugewann, steht nunmehr eine interne Fluchtalternative in Herat und Mazar-Sharif zur Verfügung vergleiche Punkt römisch zwei.1.3. und römisch zwei.2.3.).
Der Beschwerdeführer wurde überdies nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde überdies nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf:
01) LG INNSBRUCK 024 HV 84/2019w vom 09.12.2019 RK 11.02.2020
§ 87 (1) StGBParagraph 87, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 22.04.2019
Freiheitsstrafe 3 Jahre
zu LG INNSBRUCK 024 HV 84/2019w RK 11.02.2020
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.04.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG INNSBRUCK 024 BE 3/2021g vom 04.02.2021
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, grundsätzlich gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er erwarb im Bundesgebiet zahlreiche unterschiedliche Berufserfahrungen, v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung im Jahr 2016.
Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer verbrachte die gesamte Kindheit und Jugend in der Heimat, wuchs im familieneigenen Haus auf, war in der familieneigenen Landwirtschaft und zuletzt in Jalalabad als Gemüseverkäufer tätig und konnte sich so seinen Unterhalt erwirtschaften. Er umgab sich bis zu seiner Inhaftierung auch im Bundesgebiet mit Landsleuten, seine Muttersprache ist Paschtu. Im Bundesgebiet sammelte er eine Anzahl von Berufserfahrungen, v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das Haus und der landwirtschaftliche Grund im Heimatort gehören laut seinen eigenen Angaben nach wie vor ihm, zu seinem in der Nachbarschaft lebenden Onkel steht der Beschwerdeführer in Kontakt.
Somit kann er insgesamt auch trotz der zurzeit durch die Coronpandemie erschwerten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer alternativen Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten.
Es ist dem Beschwerdeführer auch möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.“
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
„2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und seiner Berufserfahrung gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen ergeben sich aus den inliegenden Urteilsausfertigungen und dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, arbeitsfähig und –willig zu sein und trotz Aufforderung der belangten Behörde keinerlei medizinische Unterlagen vorlegte, die seine – vage vorgebrachten Angaben – wonach er wegen seiner Nase Antibiotika genommen habe und Schmerzmittel erhalte, bestätigen.
2.2. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Da dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wie ausgeführt nunmehr eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht, liegen auch die bei der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegebenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht mehr vor. (vgl. Punkt II.2.3.).2.2. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Da dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer wie ausgeführt nunmehr eine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht, liegen auch die bei der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegebenen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht mehr vor. vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.).
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in die entsprechenden vorliegenden Strafurteile.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Tat – die absichtlich schwere Körperverletzung durch wiederholtes Einschlagen mit der Axt auf den Kopf des Opfers – in der Folge kleinzureden versuchte und in der Einvernahme vor der Behörde von einem „Problem“ sprach und in seinem Schreiben vom Mai 2020 die Tat eine „Schlägerei“ nannte. Echte Reue oder Empathie mit dem Opfer zeigte er nicht, sondern versuchte im Gegenteil seine Tat in der Folge dazu zu nutzen, dass er behauptete, er könne wegen des Opfers nicht in die Heimat zurückkehren (vgl. Punkt II.2.3.). Schon allein wegen dieser Einstellung ist – neben der Art des begeangenen Verbrechens - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und ist die Dauer des verhängten Einreiseverbotes von neun Jahren angemessen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Tat – die absichtlich schwere Körperverletzung durch wiederholtes Einschlagen mit der Axt auf den Kopf des Opfers – in der Folge kleinzureden versuchte und in der Einvernahme vor der Behörde von einem „Problem“ sprach und in seinem Schreiben vom Mai 2020 die Tat eine „Schlägerei“ nannte. Echte Reue oder Empathie mit dem Opfer zeigte er nicht, sondern versuchte im Gegenteil seine Tat in der Folge dazu zu nutzen, dass er behauptete, er könne wegen des Opfers nicht in die Heimat zurückkehren vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.). Schon allein wegen dieser Einstellung ist – neben der Art des begeangenen Verbrechens - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und ist die Dauer des verhängten Einreiseverbotes von neun Jahren angemessen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine ursprüngliche Herkunftsprovinz ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten.
Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers in der Heimat, seinem nach wie vor vorhandenen Haus- und Grundbesitz sowie seinen Berufserfahrungen basieren auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und dem vorliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.
Darin scheinen bis zu seiner Inhaftierung folgende Einträge auf:
Im Zeitraum 23.2.2016 - 30.6.2016 war der Beschwerdeführer in einer näher genannten Firma als Arbeiter beschäftigt, nach eigenen Angaben als Installateur und Elektrikergehilfe. Von 10.5.2016 - 11.5.2016 war er als Arbeiter bei einer Transportfirma tätig und übte Hilfsarbeitertätigkeiten wie zum Beispiel Rasenmähen, diverse Arbeiten mit Holz, usw. aus. In den Zeiträumen 4.7.2016 - 30.9.2017, 5.10.2017 - 15.2.2018 und 17.9.2018 - 28.2.2019 (somit bereits nach der Verlängerung der Befristeten Aufenthaltsberechtigung) war er jeweils bei einer Supermarktkette als Arbeiter beschäftigt und für die Kommissionierung und Zusammenstellung der Ware im Frischelager zuständig und für diesen Bereich verantwortlich. Vom 11.2.2019 - 22.4.2019 war er als Arbeiter bei einer Personal und Service Firma angestellt. In der Justizanstalt arbeitete er zudem als Bäcker.
Insgesamt erwarb sich der Beschwerdeführer somit ausreichend zusätzliche Berufserfahrung, sodass in einer Gesamtschau mit seiner Sozialisierung sowie seinen Arbeitserfahrungen im Landwirtschaftsbereich in der Heimat und der hinzugewonnenen Lebenserfahrung sowie den getroffenen Länderfeststellungen nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr gegeben sind.
Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er selbst angab, arbeitsfähig und –willig zu sein, in der Heimat in der eigenen Landwirtschaft und als Gemüseverkäufer tätig war, bis zu seiner Inhaftierung zahlreiche Berufserfahrungen im Bundesgebiet erwarb und in der Justizanstalt als Bäcker tätig war. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten.
2.3.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat/Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat/Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat/Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert.
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert und verbrachte dort den größeren Teil seines Lebens, seine Kindheit und Jugend. Er kann sich daher in den Städten Herat/Mazar-e Sharif zurechtfinden. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Heimat in der eigenen Landwirtschaft und in Jalalabad als Gemüseverkäufer gearbeitet und sich so seinen Unterhalt selbst verdient. Im Bundesgebiet erwarb er ausreichend Berufserfahrungen hinzu. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und erwarb im Bundesgebiet ausreichend Berufserfahrungen. Er ist kinderlos. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, sich mittlerweile in Pakistan verlobt bzw. verheiratet zu haben, jedoch konnte er dies nicht belegen und war z.B. erst nach längeren Überlegungen in der Lage, den Nachnamen seiner Verlobten/Ehefrau zu nennen. Zudem erklärte er ausdrücklich, seine Frau lebe bei ihren Eltern, die sie auch versorgten und denen er nur ein einziges Mal vor seiner Inhaftierung Geld zukommen ließ. Ausdrüccklich bestätigte der Beschwerdeführer vor der Behörde, seine Angehörigen finanziell nicht zu unterstützen, sodass auch nicht davon auszugehen ist, er müsse bei einer Rückkehr für eine Familie sorgen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, coronabedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in Herat/Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6).Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände auch unter Berücksichtigung der zurzeit herrschenden, coronabedingt erschwerten, wirtschaftlichen Bedingungen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in Herat/Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349-6).
Im Gegensatz zu den Behauptungen in der Stellungnahme vom 15.7.2021 kommt es in Afghanistan zu keiner tatsächlichen, relevanten Gefährdung wegen eines längeren Aufenthalts im Westen und geht eine solche auch aus dem hierzu in der Stellungnahme angeführten Artikel von Friederike Stahlmann nicht substantiiert hervor.
Zwar lässt sich den Feststellungen und den in der Stellungnahme zitierten Stellen eine Verschärfung der Lage entnehmen, jedoch sind die Taliban – wenn auch nicht verkannt wird, dass sie einige Distrikte erobern konnten – insgesamt nicht in der Lage, die Regierungstruppen zu besiegen. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in ganz Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art 2 oder 3 EMRK droht.Zwar lässt sich den Feststellungen und den in der Stellungnahme zitierten Stellen eine Verschärfung der Lage entnehmen, jedoch sind die Taliban – wenn auch nicht verkannt wird, dass sie einige Distrikte erobern konnten – insgesamt nicht in der Lage, die Regierungstruppen zu besiegen. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson in ganz Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw eine ernsthafte Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK droht.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den äußerst vagen und unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers, er könne deshalb nicht zurückkehren, weil er in Afghanistan durch das Opfer seiner im Bundesgebiet begangenen absichtlich schweren Körperverletzung, die er in seinem mit 22.5.2020 datierten Schreiben zudem als „Schlägerei“ zu verharmlosen versuchte, verfolgt würde, kein Glauben geschenkt werden kann:
So brachte er vor der belangten Behörde erst am Ende der Einvernahme am 9.3.2020 vor, es hätte ihm das Opfer seines Verbrechens gedroht, ihn zu töten, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Diese Person hätte Kontakte zum IS und hätte erklärt, sie könne den Auftrag zur Tötung des Beschwerdeführers geben. Dies habe der Beschwerdeführer von Afghanen, die bei dieser Person arbeiteten, erfahren.
In seinem Schreiben vom 22.5.2020 wiederum erwähnte er davon nichts mehr und behauptete dann wiederum neu und vage, sein Opfer wäre nach der - vom Beschwerdeführer „Schlägerei“ genannten - abschichtlich schweren Körperverletzung in weiterer Folge nach Afghanistan gereist und hätte seinem Schwiegervater erzählt, dass der Beschwerdeführer schlecht über seine Verlobte reden würde. In Afghanistan wäre das eine sehr schwere Anschuldigung und würde mit dem Tode bestraft. Sein Schwiegervater hätte ihm bereits telefonisch mit dem Tode gedroht, was der Grund sei, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, er wolle nicht zurück.
Abgesehen davon, dass es sich hierbei um zwei völlig verschiedene Versionen handelt, wurden diese erst gesteigert vorgebracht, nachdem ihm von der Behörde im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt worden war, dass die Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.“
16. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 3372/2021-8, das Erkenntnis des Bundesverwaltungserichtes vom 28.7.2021, GZ W154 1433178-2/8E, insoweit damit die Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 EMRK auf Leben sowie gemäß Art. 3 EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, auf. 16. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 3372/2021-8, das Erkenntnis des Bundesverwaltungserichtes vom 28.7.2021, GZ W154 1433178-2/8E, insoweit damit die Beschwerde gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2, EMRK auf Leben sowie gemäß Artikel 3, EMRK, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, auf.
Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
17. Mit Erkenntnis vom 7.11.2022, Ra 2022/14/0048-8, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und begründete dies im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für der Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung.
18. Am 20.3.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers ein, am 23.3.2023 folgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der zusätzlich ein Arbeitszeugnis, Lohnzettel, eine Deutschkursteilnahmebestätigung A2/1, wonach er an fünf von fünfzehn Terminen teilgenommen hat, sowie die islamische Heiratsurkunde angefügt waren.
19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.3.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der neben dem Beschwerdeführer auch die beantragte Vertrauensperson und die beantragte Zeugin des Beschwerdeführers einvernommen, ergänzend die Geburtsurkunde sowie die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vom 27.3.2023 vorgelegt, und seitens der erkennenden Richterin die aktuellen Länderfeststellungen in das Verfahren eingeführt wurden.
20. Am 11.4.2023 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar in Tora Bora geboren, wuchs dort im familieneigenen Haus auf und arbeitete in der familieneigenen Landwirtschaft. Zuletzt lebte er in Jalalabad, wo er Gemüse verkaufte. In seimer Heimat leben noch die Frau seines Bruders sowie Onkel väterlicherseits, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hält.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren Krankheiten, er ist anpassungsfähig und arbeitsfähig.
Im Bundesgebiet erwarb der Beschwerdeführer Berufserfahrungen in diversen Branchen hinzu, die meisten nach der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 21.11.2016. Am 22.4.2021 wurde er aus der Strafhaft bedingt entlassen und ist seit 1.7.2021 Vollzeit in einer Restaurantkette tätig. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau A2 sowie den Werte- und Orientierungskurs, bestand jedoch die Prüfung nicht.
Nach seiner Haftentlassung ging der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer afghanischen Staatsangehörigen ein, die beiden sind seit Mai 2022 traditionell-islamisch verheiratet und der Beschwerdeführer lebt nunmehr in der Mietwohnung seiner Partnerin. Die gemeinsame Tochter wurde im März 2023 geboren.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mindestens zweimal auf den Kopf einer anderen Person mit einer Axt eingeschlagen hatte.Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet massiv straffällig und wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mindestens zweimal auf den Kopf einer anderen Person mit einer Axt eingeschlagen hatte.
1.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Der Beschwerdeführer wurde nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und v.a. auch nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 9.12.2019 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß § 43a Abs. 4 StGB ist ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß § 265 StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft gemäß § 46 Abs. 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.Am 9.12.2019 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters, sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ist ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß Paragraph 265, StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs. 4 StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach § 390a Abs. 1 StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Das Landesgericht Innsbruck legte seiner Entscheidung auf das Wesentliche zusammengefasst folgenden Sachverhalt zu Grunde:
„(…) Die strafbestimmende Norm des § 87 Abs 1 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vor.„(…) Die strafbestimmende Norm des Paragraph 87, Absatz eins, StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vor.
Bei der Strafzumessung war neben dem in diesem Fall hohen Schuld- und Unrechtsgehalt – Art und Weise der Tatbegehung mit einer Axt, dies in dem Wissen, dass [das Opfer] bereits 2016 Opfer eines Schlages mit dem Hammer auf den Kopf wurde – mildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, die Tat sohin in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen Lebenswandel steht, und der Umstand, dass der Angeklagte zumindest teilweise zu den Tatsachen geständig war, wobei das Geständnis von Reue getragen war, jedoch zur Wahrheitsfindung nicht wesentlich beitrug – dem Milderungsgrund des Geständnisses kommt ein hohes Gewicht damit nicht zu.
Erschwerend war die heimtückische Vorgehensweise des Angeklagten, da das Opfer mit dem Angeklagten eine langjährige Freundschaft verband und das Opfer ihm auch vertraute, der Angeklagte den […] jedoch am 22.04.2019 vorsätzlich in einen Hinterhalt lockte und dann vollkommen überraschend für [das Opfer] mit der Axt zuschlug. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt und diese besonderen Strafzumessungsgründe ist die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren schuldund tatangemessen und wird auch der Person des Angeklagten gerecht. (…)“
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf:
01) LG INNSBRUCK 024 HV 84/2019w vom 09.12.2019 RK 11.02.2020
§ 87 (1) StGBParagraph 87, (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 22.04.2019
Freiheitsstrafe 3 Jahre
zu LG INNSBRUCK 024 HV 84/2019w RK 11.02.2020
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.04.2021, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG INNSBRUCK 024 BE 3/2021g vom 04.02.2021
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer liefe bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeitigen Lage Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. lebens- und existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Beschwerdeführer ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der zuvor als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen.
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Stand 21.3.2023
Politische Lage
Letzte Änderung: 21.03.2023
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 20.7.2022). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das Islamische Emirat Afghanistan (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweisen bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen (AA 20.7.2022).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban rasch die Staatsgewalt (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a; VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Innerhalb weniger Wochen kündigten sie "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche GD 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 20.7.2022).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 20.7.2022).
BBC 7.9.2021
Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 5.4.2022).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022) der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020) und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b) der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 30.5.2022; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vgl. RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 5.10.2021). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 22.12.2022) und Amir Kahn Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022a) welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 4.8.2022a; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.8.2022b) dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 4.8.2022b; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Auch hohe Beamte auf subnationaler Ebene, darunter Provinzgouverneure, Polizeichefs, Abteilungsleiter, Bürgermeister und Distriktgouverneure, wurden in weiterer Folge ernannt (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 5.10.2021).
Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).Nach ihrer Machtübernahme kündigten hochrangige Taliban-Führer eine weitreichende Generalamnestie an, die Repressalien für Handlungen vor der Machtübernahme durch die Taliban untersagte, auch gegen Beamte und andere Personen, die mit der Regierung vor dem 15.8.2021 in Verbindung standen (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNGA 28.1.2022). Es wird jedoch berichtet, dass diese Amnestie nicht konsequent eingehalten wurde, und es kam zu willkürlichen Verhaftungen, gezielten Tötungen und Angriffen auf ehemalige afghanische Regierungsmitarbeiter (ANI 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a, UNGA 28.1.2022).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022), was Experten als ein Zeichen für eine Spaltung der Gruppe in Bezug auf die künftige Ausrichtung der Herrschaft in Afghanistan bezeichnen (GD 6.7.2022). Seitdem sind die Mädchenbildung und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Im Januar verkleinerten die Behörden die frühere unabhängige Kommission für Verwaltungsreform und öffentlichen Dienst und legten sie mit dem Büro für Verwaltungsangelegenheiten zusammen. Am 7.4.2022 kündigte das Justizministerium der Taliban die Abschaffung der Abteilung für politische Parteien an und schloss damit die Registrierung von politischen Parteien aus. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst (UNGA 15.6.2022).
Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vgl. RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).Bisher hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 30.10.2022; vergleiche RFE/RL 1.5.2022) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022).
Quellen
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AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul Ghani Akhund Barader Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=323&task=view&total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;
Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (22.12.2022): Haqqani, Sirajuddin, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22&start=9&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;
Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (30.5.2022): Kabir, Abdul Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5043&task=view&total=12&start=3&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;
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Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.8.2022): Omar, Mohammad Yaqoob Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3524&task=view&total=16&start=12&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;
Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (5.4.2022): Akhund, Mohammad Hassan Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4968&task=view&total=5&start=0&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;
Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;
Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022): Hanafi, Abdul Salam Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5205&task=view&total=28&start=5&Itemid=2, Zugriff 4.1.2023;
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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022): ‘Unprecedented Differences’: Rifts Within The Taliban Come Out In The Open, https://www.rferl.org/a/taliban-rifts-exposed-afghanistan/31880018.html, Zugriff 5.1.2023;
TN - Tolonews (30.10.2022): 15 Months After Takeover, Islamic Emirate Not Recognized by World, https://tolonews.com/afghanistan-180523, Zugriff 4.1.2023;
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Sicherheitslage
Letzte Änderung: 21.03.2023
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022)
1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022)
22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022)
17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022)
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).
Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).
Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023).
Quellen
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Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung: 21.03.2023
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen (AA 20.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021) unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the-group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023;
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023;
DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023;
FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media-criticism, Zugriff 31.1.2023;
Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz - Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 31.1.2023;
HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023;
HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022;
Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023;
NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023;
ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung: 27.02.2023
STDOK 1.2021
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vgl. AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 29.12.2022) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 38,3 Millionen Menschen (CIA 29.12.2022). Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (ICG 12.8.2022; vergleiche AA 20.7.2022) und grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 29.12.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.12.2022): Afghanistan - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/afghanistan/#people-and-society, Zugriff 3.1.2023;
ICG - International Crisis Group (12.8.2022): Afghanistan’s Security Challenges under the Taliban, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/afghanistans-security-challenges-under-taliban, Zugriff 20.12.2022;
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (1.2021): Regionen von Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung: 28.02.2023
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d).
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay.
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
Quellen
NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Eastern Afghanistan, https://nps.edu/web/ccs/eastern-afghanistan, Zugriff 20.1.2023;
NSIA - National Statistic and Information Authority [Afghanistan] (4.2022): Estimated Population of Afghanistan 2022-2023, liegt im Archiv er Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (1.2021): Regionen von Afghanistan, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 20.1.2023;
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen
Letzte Änderung: 28.02.2023
2022
Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vgl. ReW 20.1.2022). Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (RFE/RL 19.1.2022a).Am 19.1.2022 wurden ein Kommandeur der Taliban, sein Sohn und drei Zivilisten im Osten der Provinz Kunar erschossen (KP 19.1.2022; vergleiche ReW 20.1.2022). Der Täter sei von den Taliban zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) übergelaufen (RFE/RL 19.1.2022a).
Bei zwei Luftangriffen der pakistanischen Streitkräfte entlang der Grenze zu Afghanistan wurden am 16.4.2022 in den Provinzen Kunar und Khost mindestens 47 Menschen getötet und 22 verletzt, hauptsächlich Frauen und Kinder (AOAV 26.4.2022; vgl.AJ 17.4.2022).
Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vgl. RFE/RL 20.6.2022).Am 20.6.2022 wurden in Nangarhar zwei Zivilisten getötet und 23 verletzt, als ein Fahrzeug, das einen Taliban-Distriktvertreter transportierte, auf einem belebten Markt explodierte. Fünf Taliban-Mitglieder wurden ebenfalls verletzt (AOAV 22.6.2022; vergleiche RFE/RL 20.6.2022).
Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022a).Am 22.6.2022 ereignete sich in den Provinzen Paktika und Khost ein Erdbeben der Stärke 5,9, das schätzungsweise 770 Todesopfer und etwa 1.500 Verletzte forderte (USAID 28.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022a).
Am 2.7.2022 explodierte in Nangarhar eine Granate in einem islamischen Seminar, es wurden mindestens acht Personen verletzt (ANI 4.7.2022).
Im August wurde von Zusammenstößen zwischen den Taliban und der National Resistance Front (NRF) in Khost (8am 13.8.2022) und Kapisa (AaNe 24.8.2022) berichtet.
Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b).Am 10.10.2022 kam es in der Hauptstadt von Laghman zu einem Angriff auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten verletzt wurden (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b).
Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vgl. Bakhtar 6.12.2022).Am 6.12.2022 ereignete sich in der Stadt Jalalabad in Nangarhar eine Explosion, bei der bis zu zehn Zivilisten verletzt wurden (Afintl 6.12.2022; vergleiche Bakhtar 6.12.2022).
Quellen
8am - Hasht-e Sobh (13.8.2022): Taliban Arrests 20 Civilians in Baghlan Province, https://8am.media/eng/taliban-arrests-20-civilians-in-baghlan-province, Zugriff 17.1.2023;
Aamaj - Aamaj News (24.8.2022): Six Taliban fighters killed and wounded as a result of the NRF forces attack on their outpost in Kapisa, https://aamajnews24.com/kapisa-22, Zugriff 17.1.2023;
Afintl - Afghanistan International (11.10.2022): Two Taliban Members Killed in Roadside Explosion in Laghman, https://www.afintl.com/en/202210113514, Zugriff 12.1.2023;
Afintl - Afghanistan International (6.12.2022): Explosion Reported in Exchange Market of Nangarhar Province, https://www.afintl.com/en/202212064415, Zugriff 17.1.2023;
AJ - Al Jazeera (17.4.2022): At least 47 dead in Afghanistan after Pakistan attacks: Officials, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/17/afghanistan-death-toll-in-pakistan-strikes-rises-to-47-official, Zugriff 22.12.2022;
ANI - Asian News International (4.7.2022): Taliban convoy attacked in Afghanistan, 1 assailant killed, https://theprint.in/world/taliban-convoy-attacked-in-afghanistan-1-assailant-killed/1023842, Zugriff 17.1.2023;
AOAV - Action on Armed Violence (22.6.2022): 2 killed and 28 injured in car explosion in busy Nangarhar market – latest in series of explosive attacks, https://reliefweb.int/report/afghanistan/2-killed-and-28-injured-car-explosion-busy-nangarhar-market-latest-series-explosive-attacks, Zugriff 22.12.2022;
AOAV - Action on Armed Violence (26.4.2022): Pakistani airstrike leaves 47 civilians dead, 22 injured in Afghanistan’s Khost and Kunar provinces - AOAV, https://aoav.org.uk/2022/pakistani-airstrike-leaves-47-civilians-dead-and-22-injured-in-afghanistans-khost-and-kunar-provinces, Zugriff 22.12.2022;
Bakhtar - Bakhtar News Agency (6.12.2022): An explosion Hits Jalalabad center of Nangarhar - Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/an-explosion-hits-jalalabad-center-of-nangarhar, Zugriff 17.1.2023;
KP - Khaama Press (19.1.2022): Six people including IEA local commander killed in gunfire - The Khaama Press News Agency, https://www.khaama.com/six-people-including-iea-local-commander-killed-in-gunfire-8978756, Zugriff 22.12.2022;
ReW - Republic World (20.1.2022): Afghanistan: Taliban commander and his son among six killed in eastern Kunar province, https://www.republicworld.com/world-news/rest-of-the-world-news/afghanistan-taliban-commander-and-his-son-among-six-killed-in-eastern-kunar-province-articleshow.html, Zugriff 22.12.2022;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): At Least Four Shot Dead In Eastern Afghanistan, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-kunar-taliban-shooting/31661857.html, Zugriff 22.12.2022;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.6.2022): Two Killed, Almost 30 Wounded In Afghan Market Attack Amid Spate Of Attacks, https://gandhara.rferl.org/a/afghanistan-nangarhar-market-bombibg/31906369.html, Zugriff 22.12.2022;
UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;
USAID - United States Agency for International Development [USA] (28.6.2022): Afghanistan – Complex Emergency, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075304/2022-06-28_USG_Afghanistan_Complex_Emergency_Fact_Sheet_8.pdf, Zugriff 22.12.2022;
WHO - World Health Organization (3.7.2022): Afghanistan: Earthquake in Paktika and Khost, https://reliefweb.int/attachments/9514c8cf-f9d1-42ef-9f55-3ab77bb307c5/WHO_HCC%20Sitrep%238_Earthquake_AFG_3JUL2022.pdf, Zugriff 22.12.2022;
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung: 21.03.2023
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vgl. AI 29.3.2022).Nach der US-geführten Invasion, mit der das ursprüngliche Regime 2001 gestürzt wurde, gruppierten sich die Taliban jenseits der Grenze in Pakistan neu und begannen weniger als zehn Jahre nach ihrem Sturz mit der Rückeroberung von Gebieten (CFR 17.8.2022). Nachdem die Vereinigten Staaten ihre verbleibenden Truppen im August 2021 aus Afghanistan abzogen, eroberten die Taliban mit einer raschen Offensive die Macht in Afghanistan (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Am 15.8.2021 floh der bisherige afghanische Präsident Ashraf Ghani aus Afghanistan und die Taliban nahmen Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (BBC 15.8.2022; vergleiche AI 29.3.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität' in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022a; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 unterstand die militärische Befehlskette der Kommission für militärische Angelegenheiten der Taliban. Diese Einrichtung wurde von Mullah Yaqoob, der 2020 zum Leiter der militärischen Operationen der Taliban ernannt wurde, sowie Sirajuddin Haqqani, dem Anführer des Haqqani-Netzwerks, dominiert (EUAA 8.2022a, RFE/RL 6.8.2021). Die Kommission für militärische Angelegenheiten funktionierte ähnlich wie ein Ministerium, mit "Vertretern auf Zonen-, Provinz- und Distriktebene" (VOA 5.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).
In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vgl. EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vgl. EUAA 8.2022a).In der Befehlskette von der untersten Ebene aufwärts untersteht jeder Taliban-Befehlshaber auf Distriktebene einem Provinzkommando. Drei oder mehr Provinzkommandos bilden Berichten zufolge einen von sieben regionalen "Kreisen". Diese "Kreise" werden von zwei stellvertretenden Leitern der Kommission für militärische Angelegenheiten beaufsichtigt, von denen einer für die "westliche Zone" der militärischen Führung der Taliban (die 21 Provinzen umfasst) und der andere für die "östliche Zone" (13 Provinzen) zuständig war (RFE/RL 6.8.2021; vergleiche EUAA 8.2022a). Nach Einschätzung des United States Institute of Peace (USIP) wurde diese Aufteilung der Zuständigkeiten für militärische Angelegenheiten zwischen Yaqoob und Haqqani offenbar durch ihre jeweilige Ernennung zum Innen- und Verteidigungsminister der Taliban im September 2021 gefestigt (USIP 9.9.2021; vergleiche EUAA 8.2022a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022a; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022a; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022a; vergleiche DW 11.10.2021).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks, eine Beziehung zum Führer von Al-Qaida, Usama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört (FR24 21.8.2021).
Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022).Es befehligt eine Truppe von 3.000 bis 10.000 traditionellen bewaffneten Kämpfern in den Provinzen Khost, Paktika und Paktia (VOA 30.8.2022). Berichten zufolge kontrolliert die Gruppe inzwischen auch mindestens eine Eliteeinheit und überwacht die Sicherheit in Kabul und in weiten Teilen Afghanistans (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022).
Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).
Quellen
Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 9.1.2023;
AI - Amnesty International (29.3.2022): Afghanistan 2021, https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/afghanistan/report-afghanistan, Zugriff 9.1.2023;
ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605?seq=3#metadata_info_tab_contents, Zugriff 22.12.2022;
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CFR - Council on Foreign Relations (17.8.2022): The Taliban in Afghanistan, https://www.cfr.org/backgrounder/taliban-afghanistan, Zugriff 19.12.2022;
DT - Daily Times (7.5.2022): Taliban Heading Towards an Inhouse Fight - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/930439/taliban-heading-towards-an-inhouse-fight, Zugriff 10.1.2023;
DW - Deutsche Welle (11.10.2021): What will the Taliban do without an enemy to fight?, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-will-the-taliban-do-without-an-enemy-to-fight/a-59467732, Zugriff 9.1.2023;
EER - European Eye on Radicalization (10.2022): Taliban: Structure, Strategy, Agenda, and the International Terrorism Threat, https://eeradicalization.com/wp-content/uploads/2022/10/Taliban-Report-by-Ajmal-Souhail-final.pdf, Zugriff 9.1.2023;
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FR24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan's most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-militants, Zugriff 22.12.2022;
NI - Newsline Institute (24.11.2021): Security and Governance in the Taliban’s Emirate - New Lines Institute, https://newlinesinstitute.org/afghanistan/security-and-governance-in-the-talibans-emirate, Zugriff 9.1.2023;
Rehman/PJIA - Abdul Rehman (Autor), Pakistan Journal of International Affairs (Herausgeber) (6.2022): Quetta Shura: Revival of Taliban in Afghanistan…, https://pjia.com.pk/index.php/pjia/article/view/474, Zugriff 9.1.2023;
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REU - Reuters (7.9.2021): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023;
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UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023;
UNSC - United Nations Security Council (o.D.): Haqqani Network, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/entity/haqqani-network, Zugriff 10.1.2023;
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;
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USIP - United States Institute of Peace [USA] (9.9.2021): Five Questions on the Taliban’s Caretaker Government, https://www.usip.org/publications/2021/09/five-questions-talibans-caretaker-government, Zugriff 9.1.2023;
VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023;
VOA - Voice of America (30.8.2022): Fears, Uncertainty Torment West With Taliban in Charge of Afghan Security, https://www.voanews.com/a/fears-uncertainty-torment-west-with-taliban-in-charge-of-afghan-security-/6707180.html, Zugriff 10.1.2023;
VOA - Voice of America (4.8.2022): Will US Hit Most-Wanted Haqqanis in Afghanistan?, https://www.voanews.com/a/will-us-hit-more-most-wanted-haqqanis-in-afghanistan-/6687402.html, Zugriff 10.1.2023;
VOA - Voice of America (5.9.2021): Analysis: How Are the Taliban Organized?, https://www.voanews.com/a/us-afghanistan-troop-withdrawal_analysis-how-are-taliban-organized/6219266.html, Zugriff 9.1.2023;
Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)
Letzte Änderung: 02.03.2023
Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014 aus 2015, zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vergleiche MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017).
Seit 2020 ist Sanaullah Ghafari (auch Al-Muhajir) Anführer des ISKP. Er stammt aus dem Raum Kabul und gilt als Experte für die urbane Kriegsführung (CTC Sentinel 1.2022; vgl. FR24 10.2.2022). Zu den weiteren Führungspersönlichkeiten gehören Berichten zufolge Mawlawi Rajab Salahuddin (alias Mawlawi Hanas) als stellvertretender Anführer, Qari Saleh (Leiter des Geheimdienstes) und Qari Fateh (Leiter der militärischen Operationen). Über die weitere Führungsriege des ISKP ist weniger bekannt. Während Ghafari als effektiver Anführer gilt, der die Gruppe fest im Griff hat, wurde vermutet, dass die verschiedenen ISKP-Einheiten angesichts der geografischen Entfernung und der unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeit der ISKP-Mitglieder wie in der Vergangenheit Schwierigkeiten haben könnten, sich untereinander abzustimmen (UNSC 26.5.2022).Seit 2020 ist Sanaullah Ghafari (auch Al-Muhajir) Anführer des ISKP. Er stammt aus dem Raum Kabul und gilt als Experte für die urbane Kriegsführung (CTC Sentinel 1.2022; vergleiche FR24 10.2.2022). Zu den weiteren Führungspersönlichkeiten gehören Berichten zufolge Mawlawi Rajab Salahuddin (alias Mawlawi Hanas) als stellvertretender Anführer, Qari Saleh (Leiter des Geheimdienstes) und Qari Fateh (Leiter der militärischen Operationen). Über die weitere Führungsriege des ISKP ist weniger bekannt. Während Ghafari als effektiver Anführer gilt, der die Gruppe fest im Griff hat, wurde vermutet, dass die verschiedenen ISKP-Einheiten angesichts der geografischen Entfernung und der unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeit der ISKP-Mitglieder wie in der Vergangenheit Schwierigkeiten haben könnten, sich untereinander abzustimmen (UNSC 26.5.2022).
Die Aktivitäten des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP) konzentrieren sich traditionell auf Kabul und die östlichen Provinzen des Landes (UNGA 28.1.2022; vgl. EUAA 8.2022a), insbesondere Kunar und Nangarhar, wo die Gruppe weiterhin stark vertreten ist (ACLED/APW 4.2022a; vgl. EUAA 8.2022a). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (AAN 16.12.2020) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (UNSC 27.5.2020). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit (GD 31.8.2021).Die Aktivitäten des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP) konzentrieren sich traditionell auf Kabul und die östlichen Provinzen des Landes (UNGA 28.1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a), insbesondere Kunar und Nangarhar, wo die Gruppe weiterhin stark vertreten ist (ACLED/APW 4.2022a; vergleiche EUAA 8.2022a). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des Islamischen Staates in Ostafghanistan (AAN 16.12.2020) nach jahrelangen Militäroffensiven der US-Streitkräfte und intensivierten Talibanangriffen zusammengebrochen (SIGAR 30.1.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (UNSC 27.5.2020). Im Zuge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wurden jedoch gemäß einem Sprecher des Pentagons "Tausende" (MEE 27.8.2021) bzw. "Hunderte" ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit (GD 31.8.2021).
Im Mai 2022 schätzten die Vereinten Nationen die Stärke des ISKP auf 1.500 bis 4.000 Kämpfer ein (UNSC 26.5.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban ist die Zahl der Mitglieder der Bewegung gestiegen, was auch durch die im Zuge der Machtübernahme freigelassenen ISKP-Mitglieder begünstigt wurde (EUAA 8.2022a). Auch gibt es Berichte, wonach usbekische und tadschikische Taliban im Norden übergelaufen wären (UNSC 26.5.2022), und, dass der ISKP eine kleine Anzahl von Kämpfern unter ehemaligen ANDSF-Mitgliedern rekrutiert hat, die über nützliche Kampftechniken und nachrichtendienstliche Fähigkeiten verfügen (CTC Sentinel 1.2022).
Während die Aktivitäten des ISKP in der Zeit der Friedensverhandlungen von US-Vertretern mit den Taliban darauf abzielten, "Chaos und Verwirrung" unter den verschiedenen politischen Akteuren zu stiften, wurde berichtet, dass der ISKP nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 "sein Hauptaugenmerk auf die Untergrabung der Legitimität der Taliban richtete" (EUAA 8.2022a). Seitdem haben die Aktivitäten des ISKP zugenommen (ACLED/APW 4.2022a) und seine Anhänger überfallen Berichten zufolge Taliban-Sicherheitskonvois sowie Kontrollpunkte und führen Angriffe auf Zivilisten durch (EUAA 8.2022a). Auch wurde beobachtet, dass die Taliban gegen den ISKP nicht mit derselben Härte vorgingen wie gegen die NRF (National Resistance Front) (RUSI 4.1.2022; vgl. EUAA 8.2022a), wobei ein guter Grund dafür darin legen dürfte, dass die Hauptstützpunkte des ISKP in besonders abgelegenen Gebieten liegen - in den oberen Tälern von Kunar und in Nuristan. Die Durchführung einer "vernichtenden Operation" würde die Taliban dort vor größere Herausforderungen stellen als in Panjsher (RUSI 4.1.2022). Dennoch versuchen die Taliban Berichten zufolge den Druck auf den ISKP aufrechtzuerhalten (VOA 20.3.2022). So versuchen sie durch die Errichtung von Kontrollpunkten und die Durchführung von Hausdurchsuchungen (SIGAR 30.4.2022) im Hauptwirkungsbereich des ISKP (Nangarhar) bzw. in städtischen Zentren, die von den Angriffen des ISKP betroffen waren (vor allem Kabul und Jalalabad), gegen die Gruppe vorzugehen (RUSI 4.1.2022).Während die Aktivitäten des ISKP in der Zeit der Friedensverhandlungen von US-Vertretern mit den Taliban darauf abzielten, "Chaos und Verwirrung" unter den verschiedenen politischen Akteuren zu stiften, wurde berichtet, dass der ISKP nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 "sein Hauptaugenmerk auf die Untergrabung der Legitimität der Taliban richtete" (EUAA 8.2022a). Seitdem haben die Aktivitäten des ISKP zugenommen (ACLED/APW 4.2022a) und seine Anhänger überfallen Berichten zufolge Taliban-Sicherheitskonvois sowie Kontrollpunkte und führen Angriffe auf Zivilisten durch (EUAA 8.2022a). Auch wurde beobachtet, dass die Taliban gegen den ISKP nicht mit derselben Härte vorgingen wie gegen die NRF (National Resistance Front) (RUSI 4.1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a), wobei ein guter Grund dafür darin legen dürfte, dass die Hauptstützpunkte des ISKP in besonders abgelegenen Gebieten liegen - in den oberen Tälern von Kunar und in Nuristan. Die Durchführung einer "vernichtenden Operation" würde die Taliban dort vor größere Herausforderungen stellen als in Panjsher (RUSI 4.1.2022). Dennoch versuchen die Taliban Berichten zufolge den Druck auf den ISKP aufrechtzuerhalten (VOA 20.3.2022). So versuchen sie durch die Errichtung von Kontrollpunkten und die Durchführung von Hausdurchsuchungen (SIGAR 30.4.2022) im Hauptwirkungsbereich des ISKP (Nangarhar) bzw. in städtischen Zentren, die von den Angriffen des ISKP betroffen waren (vor allem Kabul und Jalalabad), gegen die Gruppe vorzugehen (RUSI 4.1.2022).
Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vgl. UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite der ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vgl. EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vgl. EUAA 8.2022a).Auch in anderen Teilen des Landes wurden ISKP-Aktivitäten registriert (UNGA 14.9.2022; vergleiche UNGA 7.12.2022). Einer Quelle zufolge liegt ein Grund für die größere geografische Reichweite der ISKP darin, dass es für den ISKP angesichts der schwachen Taliban-Präsenz entlang des Straßennetzes des Landes nun einfacher sei, auf den Straßen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden (Migrationsverket 29.4.2022; vergleiche EUAA 8.2022a). Darüber hinaus war die Gruppe nicht mehr mit Anti-Terror-Operationen unter der Führung externer Kräfte konfrontiert und konnte die begrenzten Ressourcen und die schwache Kontrolle der Taliban in einigen Teilen Afghanistans ausnutzen (CTC Sentinel 1.2022; vergleiche EUAA 8.2022a).
Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vgl. Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vgl. Landinfo 9.3.2022). Einem Analysten zufolge hat der ISKP klare Ambitionen, sich weiter in Gebiete im Norden des Landes auszudehnen, um die dort vorherrschenden ethnischen Spannungen auszunutzen (EUAA 8.2022a; vergleiche Migrationsverket 29.4.2022, Landinfo 9.3.2022). Derselbe Analyst erklärte im März 2022 außerdem, dass es keine Anzeichen dafür gäbe, dass der ISKP in der Lage sei, die Taliban kurzfristig herauszufordern (EUAA 8.2022a; vergleiche Landinfo 9.3.2022).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban folgend:
19.8.2021 - 31.12.2021: 152 Angriffe in 16 Provinzen (20 Angriffe in fünf Provinzen im Jahr davor) (UNGA 28.1.2022)
1.1.2022 - 21.5.2022: 82 Angriffe in elf Provinzen (192 Angriffe in sechs Provinzen im Jahr davor) (UNGA 15.6.2022)
22.5.2022 - 16.8.2022: 48 Angriffe in elf Provinzen (113 Angriffe in 8 Provinzen im Jahr davor) (UNGA 14.9.2022)
17.8.2022 - 13.11.2022: 30 Angriffe in 6 Provinzen (121 Angriffe in 14 Provinzen im Jahr davor (UNGA 7.12.2022)
Auch wenn die Angriffe des ISKP im Laufe des Jahres 2022 abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis und die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Während des Jahres kam es auch zu einer Vielzahl von Angriffen auf unterschiedliche Ziele, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, in die der ISKP jedoch möglicherweise involviert war (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022).Auch wenn die Angriffe des ISKP im Laufe des Jahres 2022 abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis und die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Während des Jahres kam es auch zu einer Vielzahl von Angriffen auf unterschiedliche Ziele, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, in die der ISKP jedoch möglicherweise involviert war (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022).
Beispiele für Angriffe des ISKP seit der Machtübernahme der Taliban
Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl. 8am 3.11.2021).Der ISKP bekannte sich zu Selbstmordanschlägen auf eine sunnitische Moschee in Kabul am 3.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vgl, REU 4.10.2021) und auf zwei schiitische Moscheen in den Städten Kunduz am 8.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche TN 9.10.2021) und Kandahar am 15.10.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche KP 16.10.2021) sowie zu einem Anschlag auf ein Militärkrankenhaus in Kabul am 2.11.2021 (UNGA 28.1.2022; vergleiche 8am 3.11.2021).
Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat am 1.4.2022 (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz am 22.4.2022 durch (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Außerdem gab es am 28.4.2022 Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vgl. AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul am 30.4.2022 (UNGA 15.6.2022; vgl. FR24 1.5.2022).Im April 2022 führte der ISKP Anschläge in einem Erholungsgebiet in Herat am 1.4.2022 (UNGA 15.6.2022), auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche DW 21.4.2022) sowie auf eine Madrassa in Kunduz am 22.4.2022 durch (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Außerdem gab es am 28.4.2022 Angriffe auf zwei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 15.6.2022; vergleiche AJ 28.4.2022) und auf einen Kleinbus in Kabul am 30.4.2022 (UNGA 15.6.2022; vergleiche FR24 1.5.2022).
Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vgl. AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vgl. TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vgl. Afintl 5.7.2022).Am 22.5.2022 kam zu Anschlägen auf eine Zeremonie zum Jahrestag des Todes von Mullah Akhtar Mohammad Mansour Kabul und am 25.5.2022 auf drei Kleinbusse in Mazar-e Sharif (UNGA 14.9.2022; vergleiche AJ 25.5.2022). Am 18.6.2022 griff der ISKP einen Sikh-Tempel in Kabul an (UNGA 14.9.2022; vergleiche TN 18.6.2022) und am 4.7.2022 einen Bus mit Taliban-Sicherheitskräften in Herat (UNGA 14.9.2022; vergleiche Afintl 5.7.2022).
Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vgl. VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vgl. BBC 18.8.2022).Im August kam es zu einer Reihe von Angriffen durch den ISKP in Kabul. Am 8.8.2022 beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul mindestens acht Menschen getötet (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). In der Vorwoche führten die Sicherheitskräfte der Taliban eine Razzia gegen eine ISKP-Zelle in der afghanischen Hauptstadt durch, bei der sie vier Kämpfer töteten und einen weiteren bei dem anschließenden Feuergefecht gefangen nahmen. Die Taliban sagten in einer Erklärung nach der Razzia, dass der ISKP "Anschläge auf unsere schiitischen Landsleute während der laufenden Muharram-Rituale" geplant hatten (VOA 5.8.2022). Am 11.8.2022 wurde ein prominenter afghanischer Geistlicher bei einem Selbstmordanschlag durch den ISKP getötet (BBC 11.8.2022; vergleiche VOA 11.8.2022). Am 18.8.2022 kam es zu einem weiteren Anschlag auf eine Moschee in Kabul, bei dem mindestens 21 Personen getötet und 33 verletzt wurden. Auch hier war ein prominenter afghanischer Geistlicher unter den Opfern (AP 18.8.2022; vergleiche BBC 18.8.2022).
Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vgl. KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vgl. Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vgl. 8am 27.10.2022).Des Weiteren beansprucht der ISKP einen Selbstmordanschlag auf die russische Botschaft in Kabul am 5.9.2022 für sich (UNGA 7.12.2022; vergleiche KP 6.9.2022). Zu Angriffen auf Sicherheitskräfte der Taliban, bei denen auch Zivilisten getötet wurden, kam es am 10.10.2022 in Laghman (UNGA 7.12.2022; vergleiche Afintl 11.10.2022b) und am 27.10.2022 in Herat (UNGA 7.12.2022; vergleiche 8am 27.10.2022).
Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vgl. VOA 22.10.2022).Am 22.10.2022 haben die Taliban eine Zelle des ISKP in Kabul ausgehoben, dabei gab es mehrere Explosionen und Schusswechsel. Sechs Mitglieder des ISKP wurden dabei getötet. Nach Angaben der Taliban waren sie in die Anschläge auf die Wazir Akbar Khan Moschee und die Bildungseinrichtung im September beteiligt (REU 22.10.2022; vergleiche VOA 22.10.2022).
Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vgl. RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vgl. AJ 5.1.2023).Bei einer Explosion außerhalb des Militärflughafens von Kabul wurden am 1.1.2023 mehrere Menschen getötet oder verletzt (REU 1.1.2023; vergleiche RFE/RL 1.1.2023). Nach Angaben der Taliban war für den Angriff der ISKP verantwortlich. Am 5.1.2023 kam es zu Razzien in Kabul und Nimroz, die gegen die Verantwortlichen der Attacke gerichtet waren. Acht ISKP-Mitglieder wurden getötet und neun weitere verhaftet (AP 5.1.2023; vergleiche AJ 5.1.2023).
Quellen
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TN - Tolonews (18.6.2022): Attack on Gurdwara in Kabul Faces Strong Reactions, https://tolonews.com/afghanistan-178538, Zugriff 12.1.2023;
TN - Tolonews (9.10.2021): Deadly Blast in Kunduz Widely Condemned, https://tolonews.com/index.php/afghanistan-174961, Zugriff 12.1.2023;
UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023;
UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023;
UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022;
UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;
UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023;
UNSC - United Nations Security Council (27.5.2020): Eleventh report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2501 (2019) concerning the Taliban, S/2020/415, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2020_415_e.pdf, Zugriff 22.12.2022;
VOA - Voice of America (11.8.2022): Islamic State Bomber Kills Top Taliban Cleric in Kabul, https://www.voanews.com/a/suicide-blast-in-afghan-capital-kills-top-taliban-cleric/6697574.html, Zugriff 17.1.2023;
VOA - Voice of America (20.3.2022): How Afghanistan’s Militant Groups Are Evolving Under Taliban Rule, https://www.voanews.com/a/how-afghanistan-s-militant-groups-are-evolving-under-taliban-rule/6492194.html, Zugriff 10.1.2023;
VOA - Voice of America (22.10.2022): Taliban Claim to Have Killed 9 ISIS-K Fighters, https://www.voanews.com/a/taliban-claim-to-have-killed-9-isis-k-fighters/6801204.html, Zugriff 17.1.2023;
VOA - Voice of America (5.8.2022): Islamic State Bombing Kills 8 Afghan Shiite Mourners in Kabul, https://www.voanews.com/a/taliban-bombing-hits-shiite-area-of-kabul/6688865.html, Zugriff 17.1.2023;
Al-Qaida und weitere bewaffnete Gruppierungen
Letzte Änderung: 02.03.2023
Al-Qaida
Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vgl. VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vgl. GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).Laut einem Bericht der Vereinten Nationen vom Mai 2022 bleiben die Verbindungen zwischen Al-Qaida und den Taliban eng (UNSC 26.5.2022). Am 1.8.2022 gab der US-Präsident bekannt, dass der Anführer von Al-Qaida, Ayman Mohammed Rabie al-Zawahiri, bei einem Drohnenangriff in der Innenstadt von Kabul getötet wurde (BBC 2.8.2022; vergleiche VOA 2.8.2022). Die Taliban-Führung gab an, sie habe keine Informationen darüber, dass al-Zawahiri nach Kabul gezogen sei und sich dort aufgehalten habe, während er sich nach Angaben von US-Beamten in einer Wohnung von Sirajuddin Haqqani [Anm.: dem Innenminister der Taliban-Übergangsregierung] aufhielt (FR24 4.8.2022; vergleiche GD 5.8.2022). Es wird berichtet, dass Al-Qaida Verbindungen zum Haqqani-Netzwerk unterhält (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Experten sind der Ansicht, dass die Verbindungen der Taliban zu Al-Qaida offenbar hauptsächlich auf individuellen Verbindungen beruhen, was jedoch nicht bedeutet, dass es keine Verbindungen auf der Ebene der Taliban-Führung gibt (ODI/Rahmatullah, A./Jackson, A 9.2022).
Nach Angaben der Vereinten Nationen agiert Al-Qaida vor allem in ihren historischen Verbreitungsgebieten im Süden und Osten Afghanistans, wobei sich Berichten zufolge einige Mitglieder in weiter westliche Gebiete (Farah und Herat) verlegt haben. Al-Qaida verfügte über "einige Dutzend" Kämpfer, die ihrer Kernorganisation angehörten, und ihre operativen Fähigkeiten beschränkten sich auf die Beratung und Unterstützung der Taliban (UNSC 26.5.2022).
Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vgl. CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vgl. VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).Berichten zufolge hält sich "Al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von Al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 26.5.2022; vergleiche CRS 19.4.2022), die in Helmand, Kandahar, Ghazni, Nimroz, Paktika und Zabul stationiert sein sollen und Personen aus mehreren süd- und südostasiatischen Ländern umfasst (UNSC 26.5.2022; vergleiche VOA 20.3.2022). Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (VOA 20.3.2022).
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)
Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen im Mai 2022, dass die Gruppe über 3.000 bis 4.000 bewaffnete Kämpfer in den afghanisch-pakistanischen Grenzgebieten verfügt (UNSC 26.5.2022), während ein unabhängiger afghanischer Analyst schätzte, dass die TTP rund 10.000 Mitglieder in Afghanistan hat (EUAA 8.2022a). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus und ist zunehmend in Pakistan präsent; im Jahr 2021 eskalierte sie ihre Angriffe gegen pakistanische Sicherheitskräfte und chinesische Einrichtungen in Pakistan. Nach der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan erneuerte der TTP-Führer Noor Wali Mehsud öffentlich sein Treuegelöbnis gegenüber dem obersten Führer der afghanischen Taliban. Darüber hinaus signalisierte Al-Qaida, dass sie weiterhin mit der TTP zusammenarbeitet (CRS 19.4.2022). Nach dem Treuegelöbnis der Gruppe konnte man, nach Angaben eines unabhängigen afghanischen Analysten beobachten, dass sich die TTP-Mitglieder in den afghanischen Großstädten "frei bewegen" konnten, im Gegensatz zur Situation vor der Machtübernahme, als die TTP Zufluchtsorte in abgelegenen Gebieten hatte (EUAA 8.2022a). Auch ein weiterer Experte stellte fest, dass die Rückkehr der afghanischen Taliban die Macht die Gruppierung gestärkt hat. Nachdem die afghanischen Taliban Hunderte von TTP-Mitgliedern aus den Gefängnissen in Kabul freigelassen hatten (CEIP 21.12.2021), startete die TTP zahlreiche Anschläge und Operationen in Pakistan (UNSC 26.5.2022). Mitte Februar 2022 griff das pakistanische Militär mit Artillerie TTP-Stellungen in den Distriken Naray und Sarkano (Provinz Kunar) an, nachdem TTP-Mitglieder pakistanische Grenzposten angegriffen hatten. Nach den pakistanischen Angriffen schickte die Taliban-Regierung Berichten zufolge Verstärkung in das Gebiet (ISW 13.1.2023). Anfang Juni 2022 kündigte die TTP nach geheimen Gesprächen zwischen TTP- und pakistanischen Militärvertretern einen Waffenstillstand mit Pakistan für die Dauer von drei Monaten an. Diese Gespräche waren von den afghanischen Taliban vermittelt worden (USIP 21.6.2022).
Eastern Turkistan Islamic Movement
Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen ist die ETIM weiterhin in Afghanistan aktiv und die Schätzungen zur Größe der Gruppe reichen von einigen Dutzend bis zu 1.000 Mitgliedern (UNSC 26.5.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vergleiche RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022).
Jamaat Ansarullah
Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist. Im Jahr 2021 kämpfte sie an der Seite der Taliban in der Provinz Badakhshan. Als sich die Beziehungen zwischen Tadschikistan und der Taliban-Regierung im Herbst 2021 verschlechterten, wurden Ansarullah-Kämpfer an der Seite von Taliban-Spezialkräften entlang der tadschikischen Grenze in den Provinzen Badakhshan, Takhar und Kunduz eingesetzt. Nach Angaben der Vereinten Nationen soll die Gruppe aus 300 Kämpfern bestehen, die zumeist tadschikische Staatsangehörige sind. Die Jamaat Ansarullah ist in den Provinzen Badakhshan und Kunduz präsent. Ihr Anführer ist Sajod, der Sohn des ehemaligen Anführers der Gruppe, Damullo Amriddin (UNSC 26.5.2022).
Quellen
BBC - British Broadcasting Corporation (2.8.2022): Ayman al-Zawahiri: Al-Qaeda leader killed in US drone strike, https://www.bbc.com/news/world-asia-62387167, Zugriff 17.1.2023;
CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (21.12.2021): The Evolution and Future of Tehrik-e-Taliban Pakistan, https://carnegieendowment.org/2021/12/21/evolution-and-future-of-tehrik-e-taliban-pakistan-pub-86051, Zugriff 17.1.2023;
CRS - Congressional Research Service [USA] (19.4.2022): Terrorist Groups in Afghanistan, https://sgp.fas.org/crs/row/IF10604.pdf, Zugriff 17.1.2023;
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023;
FR24 - France 24 (4.8.2022): Taliban claim ’no knowledge’ of slain Al Qaeda leader Al-Zawahiri in Afghanistan, https://www.france24.com/en/middle-east/20220804-taliban-claim-no-knowledge-of-slain-al-qaeda-leader-al-zawahiri-in-afghanistan, Zugriff 17.1.2023;
GD - Guardian, The (5.8.2022): Taliban claim they did not know Ayman al-Zawahiri was living in central Kabul, https://www.theguardian.com/world/2022/aug/04/taliban-claim-they-did-not-know-ayman-al-zawahiri-was-living-in-central-kabul, Zugriff 17.1.2023;
ISW - Institute for the Study of War (13.1.2023): Afghanistan in Review: Taliban and Opposition Groups Prepare for a New Spring Fighting Season in Afghanistan, https://www.understandingwar.org/backgrounder/afghanistan-review-taliban-and-opposition-groups-prepare-new-spring-fighting-season, Zugriff 13.1.2023;
ODI/Amiri/Jackson - Overseas Development Institute (Herausgeber), Amiri, R. (Autor), Jackson, A (Autor) (9.2022): Taliban narratives on Al Qaeda in Afghanistan, https://cdn.odi.org/media/documents/Taliban_narratives___13_Sept.pdf, Zugriff 17.1.2023;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.10.2021): Taliban ’Removing’ Uyghur Militants From Afghanistan’s Border With China, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-uyghurs-china/31494226.html, Zugriff 17.1.2023;
UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023;
USIP - United States Institute of Peace [USA] (21.6.2022): Five Things to Watch in the Islamabad-Pakistani Taliban Talks, https://www.usip.org/publications/2022/06/five-things-watch-islamabad-pakistani-taliban-talks, Zugriff 17.1.2023;
VOA - Voice of America (20.3.2022): How Afghanistan’s Militant Groups Are Evolving Under Taliban Rule, https://www.voanews.com/a/how-afghanistan-s-militant-groups-are-evolving-under-taliban-rule/6492194.html, Zugriff 10.1.2023;
VOA - Voice of America (2.8.2022): US Drone Strike in Afghanistan Kills Al-Qaida Leader, https://www.voanews.com/a/us-kills-al-qaida-leader-aymen-al-zawahiri-sources-say-/6682822.html, Zugriff 17.1.2023;
VOA - Voice of America (30.8.2022): Fears, Uncertainty Torment West With Taliban in Charge of Afghan Security, https://www.voanews.com/a/fears-uncertainty-torment-west-with-taliban-in-charge-of-afghan-security-/6707180.html, Zugriff 10.1.2023;
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 21.03.2023
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI) (AA 20.7.2022; vgl. CPJ 1.3.2022), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022), wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen (AA 20.7.2022).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Miliz-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen wollen. Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI) (AA 20.7.2022; vergleiche CPJ 1.3.2022), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022), wurde dem Innenministerium der Taliban unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen (AA 20.7.2022).
Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vgl. Afintl 23.8.2022).Die Institutionalisierung des Sicherheitsapparats nahm im Jahr 2022 zu. Ende August berichteten die Vereinten Nationen, dass 150.000 Armeeangehörige und fast 200.000 Polizisten in Afghanistan rekrutiert worden seien (UNGA 7.12.2022). Sprecher des Taliban-Innenministeriums gaben die Größe der Armee im August mit 100.000 bis 150.000 (Afintl 23.8.2022) bzw. im Oktober mit 150.000 Mann an (ATN 28.10.2022), mit weiterem Ausbaupotenzial (ATN 28.10.2022; vergleiche Afintl 23.8.2022).
Im Oktober 2022 wurden mehrere Sicherheitskommissionen eingesetzt, darunter eine Reformkommission des Taliban-Innenministeriums mit neun Unterausschüssen, die Mitarbeiter mit kriminellem Hintergrund ausschließen sollen, sowie eine Kommission für die Einstufung von Militärangehörigen, die den "Dschihad"- und Bildungshintergrund von Armeeangehörigen bewerten soll (UNGA 7.12.2022). Bereits im März gab eine von den Taliban eingerichtete „Säuberungskommission“ bekannt, dass insgesamt ca. 4.000 Taliban-Kämpfer aufgrund krimineller Aktivitäten, Verbindungen zum Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) oder anderen Vergehen entlassen wurden (AA 20.7.2022). Darüber hinaus wurden mindestens 52 Ernennungen in den Taliban-Sicherheitsministerien bekannt gegeben, bei denen es sich größtenteils um Umbesetzungen handelte, darunter vier stellvertretende Minister, ein neuer Luftwaffenkommandeur, sieben Korpskommandeure und 13 Provinzpolizeichefs; 27 Ernennungen im Verteidigungsbereich, die am 26.10.2022 bekannt gegeben wurden, folgten auf den Besuch des Taliban-Verteidigungsministers Yaqoob in Kandahar (UNGA 7.12.2022).
Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte
Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 20.7.2022; USDOS 12.4.2022a). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 20.7.2022). Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 20.7.2022), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teileise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 20.7.2022). Die Vereinten Nationen haben bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um extralegale Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten (AA 20.7.2022; vgl. UNHCR 30.3.2022, HRW 30.3.2022). Laut einer im April erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind (NYT 27.5.2022). UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig (AA 20.7.2022).Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 20.7.2022; USDOS 12.4.2022a). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 20.7.2022). Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 20.7.2022), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teileise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 20.7.2022). Die Vereinten Nationen haben bis Mitte Februar 2022 130 Fälle geprüft und die Vorwürfe gegenüber den Taliban für begründet befunden, in denen Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte und Regierung ermordet wurden. Bei rund 100 dieser Fälle handelt es sich um extralegale Hinrichtungen, die Taliban-Kräften zugeordnet werden konnten (AA 20.7.2022; vergleiche UNHCR 30.3.2022, HRW 30.3.2022). Laut einer im April erschienenen Medienrecherche der New York Times konnten seit August 2021 ca. 500 Fälle verifiziert werden, in denen Angehörige der ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind (NYT 27.5.2022). UNAMA und Human Rights Watch (HRW) halten diese Untersuchung für glaubwürdig (AA 20.7.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
Afintl - Afghanistan International (23.8.2022): Will Increase Army Strength to 200,000, If Required, Says Taliban Defense Ministry, https://www.afintl.com/en/202208239401, Zugriff 19.1.2023;Afintl - Afghanistan International (23.8.2022): Will Increase Army Strength to 200,000, römisch eins f Required, Says Taliban Defense Ministry, https://www.afintl.com/en/202208239401, Zugriff 19.1.2023;
ATN - Ariana Television Network (28.10.2022): Afghanistan army reaches strength of 150,000 members: MoD, https://www.ariananews.af/afghanistan-army-reaches-strength-of-150000-members-mod, Zugriff 19.1.2023;
CPJ - Committee to Protect Journalists (1.3.2022): Afghanistan’s intelligence agency emerges as new threat to independent media - Committee to Protect Journalists, https://cpj.org/2022/03/afghanistans-intelligence-agency-emerges-as-new-threat-to-independent-media, Zugriff 27.1.2023;
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;
HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022;
NYT - New York Times, The (27.5.2022): The Taliban Promised Them Amnesty. Then They Executed Them, https://www.nytimes.com/interactive/2022/04/12/opinion/taliban-afghanistan-revenge.html, Zugriff 19.1.2023;
TN - Tolonews (15.8.2022): Review of Afghan Military Developments Over Past Year, https://tolonews.com/afghanistan-179407, Zugriff 19.1.2023;
UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023;
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.3.2022): Situation of human rights in Afghanistan, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/EN_51.pdf, Zugriff 15.12.2022;
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 21.03.2023
Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AA 20.7.2022).Auch zehn Monate nach Machtübernahme und trotz der Einführung einer Übergangsregierung im September 2021 sowie weiteren politischen Ernennungen haben die Taliban zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit und den gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen des afghanischen Staates weiterhin nicht konkret beantwortet (AA 20.7.2022). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AA 20.7.2022).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vgl. AA 20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vgl. HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vgl. FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 20.7.2022, USDOS 12.4.2022a), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 20.7.2022). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (RSF 2.12.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 20.7.2022). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.10.2022, GD 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (AA 20.7.2022; vergleiche FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
AI - Amnesty International (15.8.2022): The Rule of Taliban: A year of violence, impunity and false promises, https://www.ecoi.net/en/document/2077274.html, Zugriff 3.1.2023;
FH - Freedom House (1.2023): Report on the protection needs of human rights defenders, https://www.ecoi.net/en/document/2085886.html, Zugriff 6.2.2023;
FH - Freedom House (24.2.2022): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022;
FIDH - International Federation for Human Rights (12.8.2022): One year after Taliban takeover, human rights defenders at greater risk than ever, https://www.fidh.org/en/region/asia/afghanistan/afghanistan-one-year-taliban-human-rights-defenders, Zugriff 6.2.2023;
GD - Guardian, The (2.10.2022): Taliban beat women protesting against school bombing, say witnesses, https://www.theguardian.com/global-development/2022/oct/02/taliban-beat-women-protesting-school-bombing-afghanistan, Zugriff 2.1.2023;
HRW - Human Rights Watch (12.10.2022): In Afghanistan, Resistance Means Women, https://www.hrw.org/news/2022/10/12/afghanistan-resistance-means-women, Zugriff 2.1.2023;
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;
RSF - Reporter ohne Grenzen (2.12.2022): Afghanistan, https://rsf.org/en/country/afghanistan, Zugriff 24.1.2023;
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.8.2022): Wie ist es, jetzt in Afghanistan ein Kind zu sein?, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kinder-in-afghanistan-7-fakten/275350, Zugriff 15.12.2022;
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 21.03.2023
Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen „Ausweichmöglichkeiten“ im Land zu unterbinden (AA 20.7.2022).
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren (FH 24.2.2022a). So wird berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, deren Kleidung nicht den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden (FH 24.2.2022a). Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einem Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 12.4.2022a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022b; vgl. DW 26.12.2021).Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban schränken die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes kaum direkt ein. Allerdings können Kontrollpunkte, die dazu dienen, mutmaßliche Gegner zu verhaften und die Taliban-Vorschriften durchzusetzen, die Bewegungsfreiheit erschweren (FH 24.2.2022a). So wird berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vergleiche NPR 9.6.2022). Die Bewegungsfreiheit von Frauen ist eingeschränkt, da das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern vorschreibt, wie weit sie ohne Begleitung reisen dürfen. Frauen, deren Kleidung nicht den Richtlinien des Ministeriums entspricht, kann der Zutritt zu Fahrzeugen untersagt werden (FH 24.2.2022a). Seit dem 26.12.2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einem Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden (USDOS 12.4.2022a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022b; vergleiche DW 26.12.2021).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
DW - Deutsche Welle (26.12.2021): Taliban clamp down on women’s taxi use, https://www.dw.com/en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611, Zugriff 3.2.2023;
FH - Freedom House (24.2.2022): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https://freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022;
NPR - National Public Radio (9.6.2022): NPR travels to Afghanistan for the 1st time since the Taliban took over, https://www.npr.org/2022/06/09/1104000154/npr-travels-to-afghanistan-for-the-1st-time-since-the-taliban-took-over, Zugriff 20.12.2022;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/31642688.html, Zugriff 16.12.2022;
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022;
VOA - Voice of America (12.5.2022): Afghan Interpreter Eludes 12 Taliban Checkpoints to Escape Into Pakistan, Travel On to US, https://www.voanews.com/a/afghan-interpreter-eludes-12-taliban-checkpoints-to-escape-into-pakistan-travel-on-to-us/6568399.html, Zugriff 20.12.2022;
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 10.03.2023
Obwohl die letzten 20 Jahre vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021, einem afghanischen Wirtschaftsexperten zufolge, "eine goldene Zeit" für das Wirtschaftswachstum in Afghanistan waren, konnten die Milliarden an US-Dollar, die Afghanistan aus dem Ausland erhielt, nicht nachhaltig eingesetzt werden. Gründe dafür waren vor allem Unsicherheit, Dürren und die weitverbreitete Korruption, die auch weitere Investitionen in Afghanistan verhinderten (WEA 17.7.2022).
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vgl. HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vgl. WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 20.7.2022; vergleiche HRW 12.1.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WEA 17.7.2022). Die humanitäre Lage bleibt aufgrund der Wirtschaftskrise, der Folgen der COVID-19-Pandemie und der Dürren der vergangenen Jahre extrem angespannt (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Die Weltbank rechnete für 2022 mit einem Einbruch des Bruttosozialprodukts um ein Drittel im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge der Wirtschaftskrise droht eine Verarmung der urbanen Mittelschicht. Viele Angestellte des öffentlichen Dienstes haben ihre Arbeit verloren. Tätigkeiten, die mit der internationalen Präsenz im Land verbunden waren, sind weggefallen (AA 20.7.2022; vergleiche WEA 17.7.2022). Berichten aus Kabul zufolge ist aufgrund einer Verringerung von Bauaktivitäten auch der informelle Niedriglohnsektor stark betroffen (AA 20.7.2022).
Sowohl die formelle als auch die informelle Wirtschaft haben durch die Unterbrechung der Finanz- und Handelsmechanismen, den Kaufkraftverlust aufgrund der verlorenen Lebensgrundlage und den plötzlichen Rückgang der direkten internationalen Entwicklungshilfe, die zuvor 75 % der öffentlichen Ausgaben ausgemacht hatte, dramatisch gelitten. Die hohe Arbeitslosigkeit und die anhaltende Inflation der wichtigsten Rohstoffpreise haben dazu geführt, dass sich die Verschuldung des Durchschnittshaushalts seit 2019 versechsfacht hat und für städtische Haushalte seit 2021 um 44 % gestiegen ist (UNOCHA 1.12.2022).
Auch im Jahr 2022 hielten die meisten Geberländer die Kürzungen der Einkommenshilfen und der Löhne für Beschäftigte aufrecht, die für die Gesundheitsversorgung, das Bildungswesen und andere wichtige Dienstleistungen zuständig sind. Die daraus resultierenden weitverbreiteten Lohneinbußen fielen mit steigenden Preisen für Lebensmittel, Treibstoff und andere wichtige Güter zusammen. Auch die landwirtschaftliche Produktion ging im Jahr 2022 aufgrund der anhaltenden Dürre und des fehlenden Zugangs zu Düngemitteln, Treibstoff und anderen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln zurück (HRW 12.1.2023).
Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B. dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen (HRW 12.1.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).
Naturkatastrophen
Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen, deren Auswirkungen die schlimmsten Erwartungen erfüllten (UNOCHA 1.2023) und von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 2.2.2023).
Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vgl. AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vgl. WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vgl. Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vgl. AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).Im Jahr 2022 gab es drei schwere Erdbeben, die Menschenleben forderten und Schäden an Häusern und Eigentum verursachten (UNOCHA 1.2023): in der Provinz Badghis im Jänner (AJ 22.6.2022; vergleiche AnA 22.6.2022), im Juni in den Provinzen Paktika und Khost (AJ 22.6.2022; vergleiche WHO 3.7.2022b) und in der Provinz Kunar im September (Bakhtar 5.9.2022; vergleiche Afintl 5.9.2022). Außerdem kam es zwischen Juli und September in vielen Provinzen zu Überschwemmungen (UNOCHA 1.2023; vergleiche AJ 30.8.2022), die die landwirtschaftlichen Existenzen erheblich beeinträchtigten. Insgesamt wird erwartet, dass schwere und unvorhersehbare Wetterereignisse wie die Sommerüberschwemmungen von 2022 im Jahr 2023 und darüber hinaus aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels zunehmen werden, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Landwirtschaft hat und zu Vertreibungen beitragen wird (UNOCHA 1.2023).
Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vgl. IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).Die durch die Dürren von 2018 und 2021/22 verursachten akuten Bedürfnisse haben sich verschärft und erreichen nun einen Krisenpunkt. Mit Dezember 2022 erlebte Afghanistan zum ersten Mal seit 1998-2001, einer Periode mit mehrjähriger Dürre (UNOCHA 1.2023: vergleiche IFRC 3.2.2023). Eine mit dem Joint Intersectoral Analysis Framework (JIAF) durchgeführte Analyse zeigt, dass 25 von 34 Provinzen entweder schwere oder katastrophale Dürrebedingungen melden, von denen mehr als 50 % der Bevölkerung betroffen sind. Es handelt sich überwiegend um ein ländliches Phänomen: 73 % der ländlichen Haushalte gegenüber 24 % der städtischen Haushalte sind davon betroffen, insbesondere das zentrale Hochland war Berichten zufolge eine der am stärksten von der Dürre betroffenen Regionen, gefolgt vom Süden und Norden Afghanistans. Die anhaltende Dürre führt zum Austrocknen von Oberflächenwasserquellen und zu einem erheblichen Rückgang des Grundwasserspiegels in handgegrabenen und flachen Brunnen. Die Grundwasserressourcen Afghanistans sind stark erschöpft (UNOCHA 1.2023).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
Afintl - Afghanistan International (5.9.2022): Earthquake in Kunar Leaves 8 Dead, Say Local Taliban Officials, https://www.afintl.com/en/202209055045, Zugriff 3.2.2023;
AJ - Al Jazeera (22.6.2022): Timeline: Deadly earthquakes in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2022/6/22/timeline-deadly-earthquakes-in-afghanistan, Zugriff 3.2.2023;
AJ - Al Jazeera (30.8.2022): Afghanistan reels from deadly flash floods and landslides, https://www.aljazeera.com/news/2022/8/30/afghanistan-reeling-from-deadly-flash-floods-and-landslides, Zugriff 3.2.2023;
AnA - Anadolu Agency (22.6.2022): Frequent quakes kill more than 12,500 people in Afghanistan over past 60 years, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/frequent-quakes-kill-more-than-12-500-people-in-afghanistan-over-past-60-years/2620000, Zugriff 3.2.2023;
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];
Bakhtar - Bakhtar News Agency (5.9.2022): Earthquake Caused Human Casualties and Financial Damages in E. Afghanistan - Bakhtar News Agency, https://bakhtarnews.af/en/earthquake-killed-8-people-injured-10-in-kunar, Zugriff 3.2.2023;
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;
IFRC - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (3.2.2023): Afghanistan: Worst drought and hunger crisis in decades, https://www.ifrc.org/press-release/afghanistan-worst-drought-and-hunger-crisis-decades, Zugriff 3.2.2023;
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.12.2022): Afghanistan Humanitarian Needs and Planned Response 2023 [EN/Dari/PS] - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-humanitarian-needs-and-planned-response-2023-endarips, Zugriff 18.1.2023;
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023;
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.2.2023): Natural Disasters Dashboard, https://response.reliefweb.int/afganistan/natural-disasters-dashboard, Zugriff 2.2.2023;
WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;
WHO - World Health Organization (3.7.2022): Earthquake in Paktika and Khost Provinces, Afghanistan - Situation Report # 8 (As of 3 July 2022) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/earthquake-paktika-and-khost-provinces-afghanistan-situation-report-8-3-july-2022, Zugriff 3.2.2023;
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung: 10.03.2023
Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vgl. UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (SFH 2.11.2022; vergleiche UNICEF 9.8.2022, WEA 17.7.2022), womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht (UNOCHA 1.12.2022). In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren (IPC 30.1.2023).
Akutelle und prognostizierte Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan
IPC 30.1.2023
Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vgl. WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters (IPC 30.1.2023; vergleiche WB 10.11.2022), weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung (IPC 30.1.2023). Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen (WB 10.11.2022). Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können (STC 31.10.2022).
Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5 % geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht (WB 10.11.2022). Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung (WFP 9.12.2022), wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind (WFP 22.12.2022).
Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt (AA 20.7.2022). In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten (WFP 22.12.2022). Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln (IOM 12.1.2023). Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben (IOM 12.1.2023). Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat (WEA 17.7.2022).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul, gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021)::Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert (IPC 8.2021)::
Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];
IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];
IPC - Integrated Food Security Phase Classification (30.1.2023): Afghanistan: Acute Malnutrition Situation for September - October 2022 and Projection for November 2022 - April 2023, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1156185/?iso3=AFG, Zugriff 2.2.2023;
IPC - Integrated Food Security Phase Classification (8.2021): Technical Manual Version 3.1, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/manual/IPC_Technical_Manual_3_Final.pdf, Zugriff 8.2.2023;
RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (8.11.2021): Current situation in Afghanistan, Information via E-Mail, Zugriff 18.1.2023;
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (2.11.2022): Report on the current security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082242/221102_AFG_Sicherheitslage.pdf, Zugriff 15.12.2022;
STC - Save the Children (31.10.2022): Child malnutrition cases rise nearly 50% in Afghanistan as hunger hits record levels, https://www.savethechildren.net/news/child-malnutrition-cases-rise-nearly-50-afghanistan-hunger-hits-record-levels, Zugriff 19.1.2023;
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.8.2022): Wie ist es, jetzt in Afghanistan ein Kind zu sein?, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kinder-in-afghanistan-7-fakten/275350, Zugriff 15.12.2022;
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.12.2022): Afghanistan Humanitarian Needs and Planned Response 2023 [EN/Dari/PS] - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-humanitarian-needs-and-planned-response-2023-endarips, Zugriff 18.1.2023;
WB - World Bank, The (10.11.2022): Food Security Update, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/40ebbf38f5a6b68bfc11e5273e1405d4-0090012022/related/Food-Security-Update-LXXIII-November-10-2022-145741.pdf, Zugriff 19.1.2023;
WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;
WFP - World Food Programm (22.12.2022): WFP Afghanistan Situation Report, https://www.ecoi.net/en/document/2084762.html, Zugriff 19.1.2023;
WFP - World Food Programm (9.12.2022): Afghanistan Food Security Update - September to October 2022 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-food-security-update-september-october-2022, Zugriff 19.1.2023;
Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten
Letzte Änderung: 10.03.2023
Wohnkosten sind eine der größten Pro-Kopf-Ausgaben in Afghanistan. Gemäß einer Umfrage von IOM Afghanistan bei 15 Unternehmen und fünf IOM-Mitarbeitern, gibt eine afghanische Familie, die in einem städtischen Gebiet lebt, im Durchschnitt 28 % ihres monatlichen Einkommens für Wohnen aus. In den Häusern fehlt es oft an grundlegenden Einrichtungen wie einer Wasserleitung im Haus, einem Bad mit warmem Wasser sowie Kühl- und Heizsystemen. Stadtwohnungen sind im Allgemeinen besser ausgestattet und daher teurer (IOM 12.1.2023).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hat bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sind Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im vergangenen Jahr um 60 % gesunken. In letzter Zeit sind die Preise jedoch wieder um 50 % gestiegen. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 liegt der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
Aktuell stellen sich die monatlichen Mietkosten nach Angaben von IOM in Afghanistan wie folgt dar:
IOM 12.1.2023
Stadt Apartment Haus (maximal 3 Räume)
Kabul ca. 185 € ca. 97 - 106 €
Mazar-e Sharif ca. 110 - 140 € ca. 97 - 106 €
Herat ca. 110 - 140 € ca. 64 - 85 €
In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).
Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).
Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFNAnmerkung, Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN
Quellen
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];
PAN - Pajhwok Afghan News (19.9.2022): Falling a year ago, home prices up by 24pc in Kabul, https://pajhwok.com/2022/09/19/falling-a-year-ago-home-prices-up-by-24pc-in-kabul, Zugriff 19.1.2023;
WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;
Arbeitsmarkt
Letzte Änderung: 10.03.2023
Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Die Hauptgründe für die Schwäche des Arbeitsmarktes sind der Rückgang der Kaufkraft, die Sanktionen gegen Afghanistan, die Schließung der Bankensysteme und die Steuerpolitik der Taliban. Laut einer von IOM Afghanistan zwischen September und Oktober 2022 durchgeführten Arbeitsmarktbewertung gibt es neben diesen Faktoren noch weitere, weniger sichtbare Faktoren, deren Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft jedoch als ebenso groß eingeschätzt werden. Diese sind beispielsweise der Wegfall des früheren Regierungspersonals aus den staatlichen Einrichtungen oder das Verbot für Mitarbeiterinnen, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen (IOM 12.1.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen haben zwischen August 2021 und Jänner 2022 mehr als eine halbe Million Menschen ihre Arbeit verloren oder waren gezwungen diese aufzugeben (UN News 21.1.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte schätzte im Sommer 2022, dass seit der Machtübernahme der Taliban etwa eine Million Menschen ihre Arbeit verloren haben (WEA 17.7.2022).
Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche AJ 26.9.2022, NPR 31.12.2022). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).
Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vgl. UNDP 1.12.2021).Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, die die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, welche durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). So schätzt die UNDP, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zu wirtschaftlichen Verlusten von 1 Milliarde USD führen werden, das entspricht rund 5 % des afghanischen BIP (AA 20.7.2022; vergleiche UNDP 1.12.2021).
Nach Angaben von IOM erhält ein Tagelöhner in Afghanistan mit Stand Oktober 2022 ca. 350 AFN für einen achtstündigen Arbeitstag. Im September 2020 und März 2021 war der Tageslohn eines ungelernten Arbeiters ca. 439 AFN. In Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sind die Löhne für Tagelöhner ähnlich hoch, die Häufigkeit der Arbeit kann jedoch unterschiedlich sein. Ein Tagelöhner in Kabul kann etwa vier- bis fünfmal pro Woche Arbeit finden, während ein Tagelöhner in Herat und Mazar-e Sharif nur maximal dreimal pro Woche Arbeit findet. Die Befragten einer Umfrage von IOM gaben an, dass die meisten Tagelöhner auf Baustellen arbeiten. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist der Bau von neuen Häusern deutlich zurückgegangen. Da der Bau von Häusern erhebliche Auswirkungen auf andere Berufe hat, wie z. B. Zimmerer, Rohrleitungsbauer und Metallarbeiter, sind auch einige andere Sektoren von diesem Trend stark betroffen. Der monatliche Mindestlohn in Afghanistan beträgt 5.000 AFN für Staatsbedienstete. In der Privatwirtschaft gibt es keinen Mindestlohn, da das afghanische Arbeitsgesetz über Mindestlöhne derzeit nicht in Kraft ist (IOM 12.1.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie mit 300 Befragten gaben 58,3 % der Befragten an, keine Arbeit zu haben oder bereits längere Zeit arbeitslos zu sein (Männer: 35,3 %, Frauen: 81,3 %). Was die Art der Beschäftigung betrifft, so gaben 62 % der Befragten an, entweder ständig oder gelegentlich eine Vollzeitstelle zu haben, während 25 % eine Teilzeitstelle hatten, 9 % als Tagelöhner arbeiteten und 2 % mehrere Teilzeit- oder Saisonstellen hatten. Die Mehrheit der Befragten (89,1 %) gaben an, ein Einkommensniveau von weniger als 10.000 AFN pro Monat zu haben. 8,7 % der Befragten gaben an, ein Einkommensniveau zwischen 10.000 und 20.000 AFN pro Monat zu haben, und 2,2 % stuften sich auf ein höheres Niveau zwischen 20.000 und 50.000 AFN pro Monat ein (ATR/STDOK 18.1.2022).
In einer Studie von ATR Consulting die im Dezember 2022 in Kabul durchgeführt wurde, zeigen sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Beschäftigungsstatus von Männern und Frauen in der formellen/informellen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Erhebung gaben 46 % bzw. 153 Männer an, kontinuierlich beschäftigt zu sein, gegenüber 8 % bzw. 13 Frauen bei einer Gesamtstichprobe von 506 Befragten (334 Männer, 172 Frauen). In Bezug auf die Art der Beschäftigung gaben 58 % oder 109 Männer an, dass sie vollzeitbeschäftigt waren, während nur 44 % oder 7 von 13 kontinuierlich beschäftigten Frauen angaben, vollzeitbeschäftigt zu sein. Die überwiegende Mehrheit der männlichen (85 % oder 285 Männer) und weiblichen (79 % oder 135) Befragten gab an, dass ihre Kinder nicht zum Familieneinkommen beitragen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Anm.: ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFNAnmerkung, ein Euro entspricht mit Stand Februar 2023 ca. 97 AFN
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
AI - Amnesty International (7.2022): Death in slow motion: Women and girls under Taliban rule, https://www.ecoi.net/en/document/2076021.html, Zugriff 29.12.2022;
AJ - Al Jazeera (26.9.2022): Photos: Poverty pushes Afghan children to work at brick kilns, https://www.aljazeera.com/gallery/2022/9/26/photos-poverty-pushes-afghan-children-to-work-at-brick-kilns, Zugriff 2.2.2023;
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN+-+Socio-Economic+Survey+2021.pdf, Zugriff 19.1.2023;
ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022 , https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich];
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];
NPR - National Public Radio (31.12.2022): In Afghanistan, coal mining relies on the labor of children, https://www.npr.org/2022/12/31/1143143252/afghanistan-taliban-coal-mining-child-labor, Zugriff 2.2.2023;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.1.2023): The Taliban’s War Against Afghan Women And Girls, https://www.ecoi.net/en/document/2084968.html, Zugriff 18.1.2023;
UNDP - United Nations Development Programme (1.12.2021): {Restrictions on women´s employment can reduce Afghanistan´s GDP by an additional 5 percent, UNDP report finds, https://www.undp.org/press-releases/restrictions-womens-employment-can-reduce-afghanistans-gdp-additional-5-percent-undp-report-finds, Zugriff 30.12.2022;
UN News - United Nations News (21.1.2022): Afghanistan: 500,000 jobs lost since Taliban takeover, https://news.un.org/en/story/2022/01/1110052, Zugriff 2.2.2023;
WEA - Wirtschaftsexperte aus Afghanistan (17.7.2022): Sozioökonomische Lage in Afghanistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, Zugriff 19.1.2023;
Bank- und Finanzwesen
Letzte Änderung: 10.03.2023
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vgl. BAMF 12.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban zeichnete sich eine Finanzkrise ab. Die Bargeldreserven der afghanischen Zentralbank Da Afghanistan Bank (DAB) waren fast aufgebraucht (ICG 6.12.2021) und viele Filialen in den Provinzen transferierten ihre Geldreserven nach Kabul, um sie vor Plünderungen durch die Taliban zu schützen. So gab es an vielen Orten keine Möglichkeit, mehr Bargeld zu beheben (IRC 9.2.2022; vergleiche BAMF 12.2022).
Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vgl. AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).Banküberweisungen aus und nach Afghanistan waren nach der Machtübernahme der Taliban zunächst nicht möglich und sind nach wie vor eingeschränkt. Da bei internationalen Überweisungen oft eine amerikanische Bank involviert ist, sind die amerikanischen Sanktionen auch für Überweisungen aus anderen Ländern relevant. Schon alleine aus Angst, gegen eine bestehende Sanktion zu verstoßen, stoppen Banken Überweisungen nach Afghanistan (BAMF 12.2022; vergleiche AP 19.10.2021, HRW 2.3.2022). Das Office of Foreign Assests Control (OFAC) hat seitdem mehrere Lizenzen erlassen, durch die Sanktionen gelockert und internationale Transaktionen ermöglicht werden. So erlaubt eine Lizenz vom Dezember 2021 Privatüberweisungen (WB 4.2022; vergleiche BAMF 12.2022). Für private Geldsendungen können beispielsweise Western Union und MoneyGram genutzt werden (NRC 1.2022). Dennoch hinderten die US-Sanktionen die DAB das ganze Jahr 2022 weiterhin daran, wichtige zentrale Bankdienstleistungen zu erbringen. Dies führte zu einer massiven und anhaltenden Liquiditätskrise sowie zu einer Verknappung von Banknoten sowohl in US-Dollar als auch in afghanischer Währung, was die legitimen Finanzaktivitäten von Unternehmen, humanitären Organisationen und einfachen Afghanen stark einschränkt (HRW 12.1.2023).
Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vgl. REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vgl. BAMF 12.2022).Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei (BAMF 12.2022; vergleiche REU 9.11.2022). Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten (RFE/RL 3.11.2021). Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden (WB 4.2022). Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten (NRC 1.2022). Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Insgesamt wurden 10 Mrd. AFN bestellt (REU 9.11.2022; vergleiche BAMF 12.2022).
Hawala-System
Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022). Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022).
Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022).
Quellen
AP - Associated Press (19.10.2021): The economy on the brink, Taliban rely on former technocrats, https://apnews.com/article/afghanistan-business-united-nations-economy-kabul-08db064b2e1d8986b3f731ae7f6589f4, Zugriff 2.2.2023;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.2022): Länderreport 55: Afghanistan; Finanzkrise, Geldsendungen und Lebenshaltungskosten , https://www.ecoi.net/en/document/2085574.html, Zugriff 2.2.2023;
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085369.html, Zugriff 18.1.2023;
HRW - Human Rights Watch (2.3.2022): Afghanistan: Economic Roots of the Humanitarian Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/03/01/afghanistan-economic-roots-humanitarian-crisis, Zugriff 2.2.2023;
ICG - International Crisis Group (6.12.2021): Beyond Emergency Relief: Averting Afghanistan’s Humanitarian Catastrophe , https://icg-prod.s3.amazonaws.com/317-afghanistans-humanitarian-catastrophe.pdf, Zugriff 2.2.2023;
IOM - International Organization for Migration (12.4.2022): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071112.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];
IRC - International Rescue Committee (9.2.2022): Afghanistan: Banking Sector Assessment, December 2021 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-banking-sector-assessment-december-2021, Zugriff 2.2.2023;
NRC - Norwegian Refugee Council (1.2022): Life and Death: NGO access to financial services in Afghanistan, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/life-and-death/financial-access-in-afghanistan_nrc_jan-2022.pdf, Zugriff 2.2.2023;
REU - Reuters (9.11.2022): Afghan central bank gets fresh banknotes after U.S. helps clear payment, https://www.reuters.com/markets/asia/afghan-central-bank-gets-fresh-banknotes-after-us-helps-clear-payment-2022-11-09, Zugriff 2.2.2023;
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.11.2021): Taliban Bans Use Of Foreign Currencies, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-foreign-currencies/31542024.html, Zugriff 3.2.2023;
WB - World Bank, The (4.2022): Afghanistan Development Update - April 2022, https://thedocs.worldbank.org/en/doc/5f01165822f3639224e0d483ba1861fc-0310062022/original/ADU-2022-FINAL-CLEARED.pdf, Zugriff 2.2.2023;
Rückkehr
Letzte Änderung: 15.03.2023
[Anmerkung: Zur Situation rückkehrender Geflüchteter aus Österreich liegen nur vereinzelt Erkenntnisse vor, da Rückführungen aus Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind]
Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022).
Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022).
Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022).
Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).
Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022).
Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: 20.06.2022), https://www.ecoi.net/de/dokument/2076733.html, Zugriff 14.12.2022 [Login erforderlich];
EASO - European Asylum Support Office (1.1.2022): Afghanistan Country focus, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf, Zugriff 3.2.2023;
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html, Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich];
IOM - International Organization for Migration (5.9.2022): DTM Afghanistan - Returnee Longitudinal Survey (RLS) Round 6 (Jun - Jul 2022) - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/dtm-afghanistan-returnee-longitudinal-survey-rls-round-6-jun-jul-2022, Zugriff 3.2.2023;
Krone - Kronen Zeitung (30.8.2021): „Wir nehmen eure straffälligen Asylwerber zurück!“, https://www.krone.at/2495862, Zugriff 3.2.2023;
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.12.2022): Afghanistan: Situation Update 4 Dezember 2022, https://reporting.unhcr.org/document/3944, Zugriff 3.2.2023
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, die Urteilsausfertigungen der Strafgerichte und in das Österreichische Strafregister, das Zentrale Melderegister und insbesondere durch Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte, sowie die vorgelegten Dokumente und Unterlagen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und seiner Berufserfahrung gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug, den vorgelegten Lohnzetteln und der Bestätigung seines jetzigen Arbeitgebers.
Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruht zudem darauf, dass er selbst angab, arbeitsfähig und –willig zu sein, in der Heimat in der eigenen Landwirtschaft und als Gemüseverkäufer tätig war, bis zu seiner Inhaftierung zahlreiche Berufserfahrungen im Bundesgebiet erwarb und in der Justizanstalt als Bäcker tätig war. Seit Juli 2021 verdient er seinen Unterhalt in einer Restaurantkette. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, arbeitsfähig und –willig zu sein und auch vor der erkennenden Richterin erklärte, sich grundsätzlich im guten gesundheitlichen Zustand zu befinden.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen ergeben sich aus den inliegenden Urteilsausfertigungen und dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister.
Die Feststellungen zu der Partnerschaft und der Tochter in Österreich beruhen v.a. auf der vorgelegten Urkunde bezüglich der islamischen Eheschließung, der Geburtsurkunde des Kindes und dem Vaterschaftsanerkenntnis, sowie den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers und der Vertauensperson in der Verhandlung.
2.2. Zu den Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie in die entsprechenden vorliegenden Strafurteile.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Tat – die absichtlich schwere Körperverletzung durch wiederholtes Einschlagen mit der Axt auf den Kopf des Opfers – in der Folge durchgehend kleinzureden versuchte und in der Einvernahme vor der Behörde von einem „Problem“ sprach und sowohl in seinem Schreiben vom Mai 2020 als auch vor der erkennenden Richterin die Tat eine „Schlägerei“ nannte und zudem im Rahmen der Verhandlung zunächst behauptete, es hätte sich um eine leichte Körperverletzung gehandelt.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt I. und II. sowie VIII. des angefochtenen Bescheides)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. sowie römisch acht. des angefochtenen Bescheides)
3.1.1. Rechtslage
§ 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet:
„§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.„§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn, 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;, 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder, 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn, 1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;, 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder, 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.12.2016 erteilt und von der Behörde bis 10.12.2018 verlängert. 3.1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 10.12.2016 erteilt und von der Behörde bis 10.12.2018 verlängert.
Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 10.12.2015 im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und keine Berufsausbildung. In Afghanistan habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete es im Wesentlichen damit, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung in die Heimat ergäben. In der Heimatprovinz Nangarhar lebten zwar noch sein Onkel mütterlicherseits und seine Schwägerin, jedoch gehöre Nangarhar zu den zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften am meisten umkämpften Provinzen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der keine Schulbildung und keinen Beruf erlernt habe, in Afghanistan außerhalb Nangarhars über tragfähige familiäre Beziehungen oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfüge oder tatsächliche Unterstützung und Schutz erhalten würde. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 10.12.2015 im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe keine Schulbildung und keine Berufsausbildung. In Afghanistan habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründete es im Wesentlichen damit, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses seiner Rückverbringung in die Heimat ergäben. In der Heimatprovinz Nangarhar lebten zwar noch sein Onkel mütterlicherseits und seine Schwägerin, jedoch gehöre Nangarhar zu den zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften am meisten umkämpften Provinzen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der keine Schulbildung und keinen Beruf erlernt habe, in Afghanistan außerhalb Nangarhars über tragfähige familiäre Beziehungen oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfüge oder tatsächliche Unterstützung und Schutz erhalten würde. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt. Begründet wurde dies allgemein damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet würden.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2016, Zahl 821025401 – 2111135/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 erteilt. Begründet wurde dies allgemein damit, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit dem Vorbringen bzw. dem Antrag des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet würden.
In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2015, Zahl W137 1433178-1/21E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Mit der weitergehenden Anordnung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die Aberkennung (mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Abs. 2 gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegt. (VwGH 9.11.2022, Ro 2021/14/0001)Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Mit der weitergehenden Anordnung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die Aberkennung (mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie) zwingend mit der Feststellung zu verbinden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass im Fall der auf Absatz 2, gestützten Aberkennung zuvor im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 das Ergebnis erzielt wurde, dass die tatsächliche Vornahme der Rückführung zu einer maßgeblichen Gefährdung des Fremden führen würde und auch kein Fall der Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. vorliegt. (VwGH 9.11.2022, Ro 2021/14/0001)
Die generelle Lage in Afghanistan ist äußerst unübersichtlich und eine genaue Einschätzung der Gefahren nicht möglich. Im Hinblick auf die erfolgte Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die derzeit vorherrschende volatile und letztlich nicht zuverlässig beurteilbare Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung nach wie vor die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Festzuhalten ist, dass dies auch für die, vor der neuerlichen Machtübernahme durch die Taliban als relativ sicher geltenden, Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gilt.Die generelle Lage in Afghanistan ist äußerst unübersichtlich und eine genaue Einschätzung der Gefahren nicht möglich. Im Hinblick auf die erfolgte Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die derzeit vorherrschende volatile und letztlich nicht zuverlässig beurteilbare Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung nach wie vor die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Festzuhalten ist, dass dies auch für die, vor der neuerlichen Machtübernahme durch die Taliban als relativ sicher geltenden, Städte Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gilt.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben bereits wiederholt ausgesprochen, dass spätestens ab 20.7.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorgelegen habe, die Asylwerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aussetzen würde (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 unter Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8). In seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, E 4227/2021, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich diese Situation auch nach der Machtübernahme der Taliban nicht geändert hat. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben bereits wiederholt ausgesprochen, dass spätestens ab 20.7.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorgelegen habe, die Asylwerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK aussetzen würde vergleiche VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 unter Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021-8). In seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, E 4227 aus 2021,, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass sich diese Situation auch nach der Machtübernahme der Taliban nicht geändert hat.
Die Lage im Herkunftsstaat ist weiterhin volatil und begründet für Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK.Die Lage im Herkunftsstaat ist weiterhin volatil und begründet für Rückkehrer die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK.
Wie festgestellt, liefe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeitigen Lage Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. lebens- und existenzbedrohende Situation zu geraten, weshalb der Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben ist. Dass ein Fall der Z 2 oder Z 3 leg. cit. vorliegt, ergibt sich aus dem Verfahren nicht.Wie festgestellt, liefe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeitigen Lage Gefahr, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. lebens- und existenzbedrohende Situation zu geraten, weshalb der Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben ist. Dass ein Fall der Ziffer 2, oder Ziffer 3, leg. cit. vorliegt, ergibt sich aus dem Verfahren nicht.
3.1.3. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.3.1.3. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.
Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274)Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-369/17, Ahmed, und der nunmehr klargestellten Rechtslage ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274)
Der EuGH wies in seinem Urteil insbesondere darauf hin, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie einen Ausschlussgrund darstellt, der eine Ausnahme von der in Art. 18 der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist. Im Ergebnis ist Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann (vgl EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).Der EuGH wies in seinem Urteil insbesondere darauf hin, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie einen Ausschlussgrund darstellt, der eine Ausnahme von der in Artikel 18, der Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist. Im Ergebnis ist Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann vergleiche EuGH 13.09.2018, C-369/17, Ahmed).
Nach dem EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)", auf welchen sich der EuGH in seinem Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, bezieht, kann schon einer von mehreren Faktoren (Art der Tat; Bestrafung; tatsächlicher Schaden; Form des Verfahrens) für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine "schwere Straftat" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vor. (VwGH 14.1.2021, Ra 2020/19/0067)Nach dem EASO-Bericht vom Jänner 2016 mit dem Titel "Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)", auf welchen sich der EuGH in seinem Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, bezieht, kann schon einer von mehreren Faktoren (Art der Tat; Bestrafung; tatsächlicher Schaden; Form des Verfahrens) für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine "schwere Straftat" im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vor. (VwGH 14.1.2021, Ra 2020/19/0067)
Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001)Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001)
Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kommt es gerade nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt es gerade nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0195).
3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.3.1.4. Der Beschwerdeführer wurde nach der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 9.12.2019 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (§ 84 Abs. 1 StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters, sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß § 43a Abs. 4 StGB ist ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß § 265 StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft gemäß § 46 Abs. 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.Am 9.12.2019 erkannte ihn das Landesgericht Innsbruck als Geschworenengericht unter GZ 24 Hv 84/19w für schuldig, das namentlich genannte Opfer durch Versetzung von zumindest zwei Schlägen mit einer Axt gegen den Kopf absichtlich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) am Körper verletzt zu haben. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB begangen und ist zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldbetrages in der Höhe von € 1500 an den namentlich genannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu Handen dessen Vertreters, sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden. Die erlittene Vorhaft vom 22.4.2019 bis 9.12.2019 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ist ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar zwei Jahre, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Gemäß Paragraph 265, StPO wurde der Beschwerdeführer aus der zu diesem Verfahren zu 24 Hv 84/19w des Landesgerichtes Innsbruck zu verbüßenden Haft gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB nach Verbüßung der Hälfte der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht bedingt entlassen.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs. 4 StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach § 390a Abs. 1 StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe Berufung, welcher mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11.2.2020 zu 11 Bs 10/20p teilweise Folge gegeben und die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB aus dem Ersturteil ausgeschieden wurde. Nach Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fielen dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Das Landesgericht Innsbruck legte seiner Entscheidung auf das Wesentliche zusammengefasst folgenden Sachverhalt zu Grunde:
„(…) Die strafbestimmende Norm des § 87 Abs 1 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vor.„(…) Die strafbestimmende Norm des Paragraph 87, Absatz eins, StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vor.
Bei der Strafzumessung war neben dem in diesem Fall hohen Schuld- und Unrechtsgehalt – Art und Weise der Tatbegehung mit einer Axt, dies in dem Wissen, dass [das Opfer] bereits 2016 Opfer eines Schlages mit dem Hammer auf den Kopf wurde – mildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, die Tat sohin in auffallendem Widerspruch zu seinem bisherigen Lebenswandel steht, und der Umstand, dass der Angeklagte zumindest teilweise zu den Tatsachen geständig war, wobei das Geständnis von Reue getragen war, jedoch zur Wahrheitsfindung nicht wesentlich beitrug – dem Milderungsgrund des Geständnisses kommt ein hohes Gewicht damit nicht zu.
Erschwerend war die heimtückische Vorgehensweise des Angeklagten, da das Opfer mit dem Angeklagten eine langjährige Freundschaft verband und das Opfer ihm auch vertraute, der Angeklagte den […] jedoch am 22.04.2019 vorsätzlich in einen Hinterhalt lockte und dann vollkommen überraschend für [das Opfer] mit der Axt zuschlug. Mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt und diese besonderen Strafzumessungsgründe ist die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren schuldund tatangemessen und wird auch der Person des Angeklagten gerecht. (…)“
Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, den mit dem Opfer eine langjährige Freundschaft verband und dem das Opfer auch vertraute, seinen Freund am 22.4.2019 vorsätzlich in einen Hinterhalt lockte und dann vollkommen überraschend für das Opfer diesem mindestens zwei Schläge mit der Axt gegen den Kopf versetzte, und es somit absichtlich schwer am Körper verletzte, weswegen er von einem Geschworenengericht zu drei Jahren Haft verurteilt wurde. Die strafbestimmende Norm des § 87 Abs. 1 StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre vor und gilt die absichtliche schwere Körperverletzung in den meisten Rechtsordnungen als schwere Straftat.Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, den mit dem Opfer eine langjährige Freundschaft verband und dem das Opfer auch vertraute, seinen Freund am 22.4.2019 vorsätzlich in einen Hinterhalt lockte und dann vollkommen überraschend für das Opfer diesem mindestens zwei Schläge mit der Axt gegen den Kopf versetzte, und es somit absichtlich schwer am Körper verletzte, weswegen er von einem Geschworenengericht zu drei Jahren Haft verurteilt wurde. Die strafbestimmende Norm des Paragraph 87, Absatz eins, StGB sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahre vor und gilt die absichtliche schwere Körperverletzung in den meisten Rechtsordnungen als schwere Straftat.
Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat handelt es sich somit im Sinne der dargelegten einzelfallbezogenen Würdigung im Zusammenhalt mit der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem EASO-Praxisleitfaden Ausschluss um eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG abzuerkennen war.Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat handelt es sich somit im Sinne der dargelegten einzelfallbezogenen Würdigung im Zusammenhalt mit der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dem EASO-Praxisleitfaden Ausschluss um eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG abzuerkennen war.
3.1.5. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der - infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden - Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren - neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - zu führen wäre. Die Anordnung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - selbst wenn deren weitere Existenz nur auf § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist - auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann. (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).3.1.5. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Es ist dem Gesetzgeber aber diesfalls nicht zu unterstellen, dass trotz der Anordnung des Entzuges der - infolge eines Verlängerungsantrages bis zur Entscheidung über diesen Antrag weiterbestehenden - Aufenthaltsberechtigung im Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten insoweit ein drittes Verfahren - neben der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch noch die separate Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - zu führen wäre. Die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - selbst wenn deren weitere Existenz nur auf Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist - auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann. (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).
Der Beschwerdeführer hatte im konkreten Fall einen Antrag auf Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gestellt.Der Beschwerdeführer hatte im konkreten Fall einen Antrag auf Verlängerung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gestellt.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten demach mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG war die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten demach mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des bekämpften Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des bekämpften Bescheides
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz. 18).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. […]
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall anders als in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Im gegenständlich anzuwendenden Fall des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlich anzuwendenden Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Rechtsfrage, ob die vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, ist somit auch hier zu klären. Der Beantwortung der Frage 2 durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu. Da der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sowohl für die Beurteilung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als auch für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche von Bedeutung ist, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen.Die Rechtsfrage, ob die vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, ist somit auch hier zu klären. Der Beantwortung der Frage 2 durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache Bedeutung zu. Da der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens sowohl für die Beurteilung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als auch für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche von Bedeutung ist, ist das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund Asylverfahren Aussetzung befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdevorentscheidung Ersatzentscheidung EuGH Körperverletzung Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung unzulässige Abschiebung Verlängerungsantrag Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W154.1433178.2.00Im RIS seit
16.05.2023Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023