TE Bvwg Beschluss 2023/5/4 W189 2251332-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W189 2251332-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Riepl als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023, Zahl 1290935609/230819411, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Moldau, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Riepl als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023, Zahl 1290935609/230819411, erfolgte Aufhebung des Abschiebeschutzes betreffend des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Moldau, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß §§ 12a Abs. 2, 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 2, 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

I.1.1.  Vorverfahrenrömisch eins.1.1. Vorverfahren

1.       Der Asylwerber (im Folgenden: AW), ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 08.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1. Der Asylwerber (im Folgenden: AW), ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 08.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2.       Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3.       Am 21.12.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des AW vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

4.       Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2022, Zahl 1290935609/211898200, wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem AW wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AW gemäß § 46 FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2022, Zahl 1290935609/211898200, wurde der Antrag des AW auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem AW wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des AW gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5.       Mit Schriftsatz vom 21.01.2022 erhob der AW im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

6.       Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2022, GZ W277 2251332-1/9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge mit 14.10.2021 in Rechtskraft.

I.1.2.  Zweites (Gegenständliches) Verfahrenrömisch eins.1.2. Zweites (Gegenständliches) Verfahren

1.       Am 21.02.2023 stellte der AW aus dem Stand der Untersuchungshaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. 1. Am 21.02.2023 stellte der AW aus dem Stand der Untersuchungshaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2.       Am selben Tag fand eine Erstbefragung des AW durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3.       Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2023 teilte das BFA dem AW mit, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben, da davon auszugehen sei, dass eine entschiedene Rechtssache vorliege.

4.       Am 27.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des AW statt. Mit im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.4. Am 27.04.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des AW statt. Mit im Spruch angeführten mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

5.       Die Verwaltungsakten langten am 03.05.2023 beim BVwG ein.

I.1.    Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1.       Der AW ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und führt den Namen XXXX . Er ist am XXXX geboren, lebt in XXXX und spricht muttersprachlich Romani. Darüber hinaus beherrscht er in Wort und Schrift Russisch. Seine Identität steht fest. Der AW ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.1. Der AW ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und führt den Namen römisch 40 . Er ist am römisch 40 geboren, lebt in römisch 40 und spricht muttersprachlich Romani. Darüber hinaus beherrscht er in Wort und Schrift Russisch. Seine Identität steht fest. Der AW ist gesund, arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Der AW stellte in der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und den Niederlande Anträge auf internationalen Schutz. Über seine Asylanträge wurde bislang negativ entschieden.

2.       Er stellte am 08.12.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 03.01.2022 bzw. mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2022 abgewiesen wurde und in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

3.       Der AW stellte am 21.02.2023 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, bezog sich jedoch im gesamten Verfahren auf Fluchtgründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen von ihm initiierten Asylverfahrens bestanden haben. Er erstattete kein neues Vorbringen, sondern wiederholte die im Erstverfahren als nicht glaubhaft befundenen Fluchtgründe, weshalb der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

4.       Der AW verfügt im Bundesgebiet über kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass eine Rückkehr in die Republik Moldau etwa aufgrund von physischen oder psychischen Erkrankungen nicht möglich sei. Im Heimatland leben die Mutter und Schwestern, die einen Bauernhof betreiben. Der AW selbst war als Erntehelfer tätig.

5.       Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW in die Republik Moldau eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. 5. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW in die Republik Moldau eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

6.       Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den vorhergehenden Antrag des AW auf internationalen Schutz nicht eingetreten.

I. Beweiswürdigungrömisch eins. Beweiswürdigung

II.1.   Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.   Zur Person und zum Vorbringen des AWrömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen des AW

1.       Die Feststellungen zur Person des AW, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seine Angaben vor der belangten Behörde. Dass der AW gesund und arbeitsfähig ist, gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.04.2023 an.

2.       Es ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dass der erste Asylantrag des AW mit Bescheid des BFA bzw. mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Das Erkenntnis des BVwG wurde aktenkundig am 14.10.2022 ordnungsgemäß zugestellt, weshalb festzustellen war, dass es am selben Tag in Rechtskraft erwuchs. Der AW reiste in der Zwischenzeit nach Deutschland, wo er am 12.07.2022 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2022 abgelehnt wurde. Am 21.02.2023 wurde der AW von Deutschland überstellt.

3.       Es war aus folgenden Erwägungen festzustellen, dass der AW im gegenständlichen Verfahren kein neues Fluchtvorbringen erstattete bzw. er sich auf die im ersten Asylverfahren bereits für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe bezog:

Wie der Niederschrift der Erstbefragung vom 08.12.2021 bzw. der niederschriftlichen Einvernahme des AW vom 21.12.2021 vor dem Bundesamt zu entnehmen war, brachte der AW im ersten Verfahren zusammengefasst vor, dass ca. vier Monate vorher „betrunkene junge Männer gekommen“ seien, welche „eine Schlägerei anfangen“ hätten wollen. Diese hätten „mit ihren Fäusten und Füßen“ einige von „seiner Familie geschlagen“. Diese Männer seien „absichtlich gekommen, um eine Schlägerei zu provozieren“. So etwas passiere in regelmäßigen Abständen. Er sei dabei auch geschlagen worden und hätte blaue Flecken gehabt. Er sei bei der Polizei gewesen, was aber nichts gebracht habe. Solche Taten würden nicht verfolgt und nicht untersucht werden.

Sowohl vom BFA als auch vom BVwG wurde mit oben angeführtem Bescheid bzw. Erkenntnis festgestellt, dass es dem AW nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, da sein diesbezügliches Vorbringen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen sei.

Im gegenständlichen Verfahren gab der AW im Zuge der Erstbefragung vom 21.02.2023 ausdrücklich an, dass seine Fluchtgründe aufrecht blieben, es sich nichts geändert habe. Auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.04.2023 gab er explizit an, dass er keine neuen Gründe habe. Zusätzlich befürchte der AW aber in den Ukraine- Krieg ziehen zu müssen, weil er an der ukrainischen Grenze lebe. Dies stellt insofern keinen geänderten Sachverhalt dar, als seinen Aussagen zu entnehmen ist, dass er dies in Unwissenheit lediglich aufgrund seines Wohnsitzes in Grenznähe vorbrachte und der AW diesbezüglich von diesem Vorbringen Abstand nahm.

Die belangte Behörde ging demnach bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids zutreffenderweise davon aus, dass sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen sei.

4.       Das Vorliegen eines erheblichen schützenswerten Privat- oder Familienlebens in Österreich ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom AW auch nicht substantiiert behauptet. Der AW war bislang zwei Mal im Bundesgebiet aufhältig, wobei die Dauer seines Aufenthalts nur wenige Monate betrug und weist der AW keine hinreichende Integration auf. Der AW weist keine Deutschkenntnisse auf und ging bislang auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine engen sozialen Bindungen. Da auch nicht hervorgekommen ist, dass er in Österreich aufhältige Verwandte bzw. Familienangehörige hat, konnte eine familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration nicht festgestellt werden.

5.       Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Moldau allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden, zumal die letzte rechtskräftige Entscheidung zum Asylantrag des AW noch nicht einmal ein Jahr her ist, die Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens noch keine Änderungen ergeben haben bzw. sich keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in der Republik Moldau ergibt. Es wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2022 rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass dem AW im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AW noch bezüglich der allgemeinen Lage in der Republik Moldau eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben. 5. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Moldau allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden, zumal die letzte rechtskräftige Entscheidung zum Asylantrag des AW noch nicht einmal ein Jahr her ist, die Länderfeststellungen des letzten Asylverfahrens noch keine Änderungen ergeben haben bzw. sich keine für den vorliegenden Sachverhalt relevante Veränderung bzw. Verschlechterung der allgemeinen Situation in der Republik Moldau ergibt. Es wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2022 rechtskräftig festgestellt, dass nicht anzunehmen sei, dass dem AW im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehle oder dass in seine gemäß Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen werde und hat sich diesbezüglich weder in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AW noch bezüglich der allgemeinen Lage in der Republik Moldau eine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben.

I. Rechtliche Beurteilungrömisch eins. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

1.       Anzuwendendes Recht

Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG in der geltenden Fassung lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG in der geltenden Fassung lautet:

"§ 12a.

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1.       gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2.       kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3.       im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4.       eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2.       der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3.       darüber hinaus

a)       sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b)       gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c)       der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1)       der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1) der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2)       sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

2.       Zur Abwägung im vorliegenden Fall

2.1.    Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der aufgrund der Stellung eines Asylantrags grundsätzlich bestehende faktische Abschiebeschutz des AW zu Recht gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG gegenständlich erfüllt sind. 2.1. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der aufgrund der Stellung eines Asylantrags grundsätzlich bestehende faktische Abschiebeschutz des AW zu Recht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben, da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG gegenständlich erfüllt sind.

Aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens besteht gegen den AW eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Der AW reiste zwar im Juli 2022 aus Österreich aus, hält sich jedoch seit Februar 2023 wieder hier auf und sind seit dem Verlassen des Bundesgebietes noch nicht achtzehn Monate vergangen. Da gemäß § 12a Abs. 6 AsylG Rückkehrentscheidungen iSd § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, besteht gegen den AW nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG. Aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens besteht gegen den AW eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Der AW reiste zwar im Juli 2022 aus Österreich aus, hält sich jedoch seit Februar 2023 wieder hier auf und sind seit dem Verlassen des Bundesgebietes noch nicht achtzehn Monate vergangen. Da gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG Rückkehrentscheidungen iSd Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben, besteht gegen den AW nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG.

Wie bereits festgestellt und ausführlich gewürdigt, brachte der AW im Vergleich zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren keine neuen bzw. neu entstandenen Fluchtgründe vor und stellt sich auch die Situation in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen unverändert dar, weshalb das BFA iSd § 12a Abs. 1 Z 2 AsylG zutreffenderweise davon ausging, dass sein Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist. Wie bereits festgestellt und ausführlich gewürdigt, brachte der AW im Vergleich zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren keine neuen bzw. neu entstandenen Fluchtgründe vor und stellt sich auch die Situation in seinem Herkunftsstaat im Wesentlichen unverändert dar, weshalb das BFA iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zutreffenderweise davon ausging, dass sein Asylantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist.

Im vorangegangen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (§ 50 FPG). Im vorangegangen Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe (Paragraph 50, FPG).

Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind – im Lichte der eben getroffenen Erwägungen – keine Risiken für den AW im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW wurde kein entsprechendes konkretes und substantiiertes Vorbringen hiezu getätigt.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.2.    Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. 2.2. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, zumal dem AW mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2023 Parteiengehör eingeräumt und er am 27.04.2023 vom BFA niederschriftlich einvernommen wurde.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war im gegenständlichen Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war im gegenständlichen Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag non-refoulement Prüfung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2251332.2.00

Im RIS seit

16.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten