TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/4 I422 2265389-1

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Veröffentlicht am 04.05.2023
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Entscheidungsdatum

04.05.2023

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I422 2265389-1/13E
, I422 2265389-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Lettland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton KARNER, Steyrergasse 103/2, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Lettland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton KARNER, Steyrergasse 103/2, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldete lettische Staatsangehörige, wurde am 05.11.2022 von Polizeikräften im Rahmen einer Behördenkontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal bei der Anbahnung der Prostitution betreten, ohne in Besitz eines hierzu erforderlichen Ausweises nach § 10 Abs. 1 Z 2 des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes oder eines Nachweises im Hinblick auf einen im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen, wöchentlichen Untersuchungsvermerk, wonach sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und bei ihr keine HIV-Infektion vorliege, zu sein. Infolge dessen wurde gegen sie seitens des von den Polizeikräften verständigten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) sogleich ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, ein Festnahmeauftrag erlassen und über sie mit Bescheid vom 05.11.2022 die Schubhaft verhängt.Die Beschwerdeführerin, eine zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht im Bundesgebiet gemeldete lettische Staatsangehörige, wurde am 05.11.2022 von Polizeikräften im Rahmen einer Behördenkontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal bei der Anbahnung der Prostitution betreten, ohne in Besitz eines hierzu erforderlichen Ausweises nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes oder eines Nachweises im Hinblick auf einen im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen, wöchentlichen Untersuchungsvermerk, wonach sie frei von Geschlechtskrankheiten sei und bei ihr keine HIV-Infektion vorliege, zu sein. Infolge dessen wurde gegen sie seitens des von den Polizeikräften verständigten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) sogleich ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, ein Festnahmeauftrag erlassen und über sie mit Bescheid vom 05.11.2022 die Schubhaft verhängt.

Am 07.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin während ihrer Anhaltung in Schubhaft niederschriftlich von einem Organ der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab sie an, sie sei vor etwa einer Woche nach Österreich eingereist, da ihr Freund den Besitzer jenes Lokals, in welchem man sie aufgegriffen habe, kenne und dieser dem Freund mitgeteilt habe, dass es dort Arbeit für die Beschwerdeführerin gebe. Sie habe ihre Tätigkeit als Prostituierte in dem Lokal in etwa fünf Tage vor der polizeilichen Kontrolle am 05.11.2022 aufgenommen und dort sexuelle Dienstleistungen angeboten, wobei sie bis zu ihrer Festnahme in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen habe. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie bestimmte Dokumente für die Ausübung dieses Gewerbes benötige und habe der Lokalbesitzer zu ihr gesagt, diese würden „in ein bis zwei Tagen kommen“, sie habe ihre Tätigkeit jedoch bereits ohne in Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein aufgenommen und sei sie im Vorfeld auch nicht ärztlich untersucht worden. Sie sei gesund, Angehörige im Bundesgebiet habe sie keine.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nicht nur gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sondern auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer, ansteckender Krankheiten, berühre. Der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben erweise sich zudem als verhältnismäßig, da sie ohnedies lediglich zum Zweck der Ausübung der Prostitution nach Österreich eingereist sei und ansonsten über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nicht nur gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sondern auch eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich den Schutz der Volksgesundheit und die Verhinderung schwerer, ansteckender Krankheiten, berühre. Der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben erweise sich zudem als verhältnismäßig, da sie ohnedies lediglich zum Zweck der Ausübung der Prostitution nach Österreich eingereist sei und ansonsten über keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge.

Am 10.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht am 21.11.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde nunmehr vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe entgegen den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die Prostitution gar nicht ausgeübt. Sie sei lediglich in dem einschlägigen Lokal – ihrer zukünftigen Arbeitsstätte – anwesend gewesen und habe auch bereits einen Termin zur „Gesundenuntersuchung“ für den 07.11.2022 vereinbart gehabt, wobei diese Untersuchungstermine lediglich zwei Mal wöchentlich – montags und donnerstags – stattfinden würden. Sie sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in dem Lokal lediglich an der Bar gesessen und habe auch zuvor nicht die Prostitution ausgeübt. Zudem habe sie sich zwischenzeitlich in Litauen einer Untersuchung unterzogen welche bescheinige, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sowie HIV sei, sodass sich das verhängte „Einreiseverbot“ als überschießend erweise. Ein entsprechender Befund vom 21.11.2022 war dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2023 vorgelegt und langten am 13.01.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

Mit Erkenntnis vom 20.01.2023, zu GZ: I422 2265389-1/3E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 30.03.2023, Ra 2023/21/0016-9, statt und behob er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Lettland, gesund und erwerbsfähig. Ihre Identität steht fest.

Sie reiste etwa Anfang November 2022 in das Bundesgebiet ein, um hier in einem einschlägig bekannten Lokal, dessen Besitzer ein Bekannter ihres Freundes ist, der Prostitution nachzugehen. Etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 hatte sie begonnen, in dem Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie bereits in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein. Aufgrund dessen wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 08.11.2022, Zl. XXXX rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, iVm § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz verhängt.Sie reiste etwa Anfang November 2022 in das Bundesgebiet ein, um hier in einem einschlägig bekannten Lokal, dessen Besitzer ein Bekannter ihres Freundes ist, der Prostitution nachzugehen. Etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 hatte sie begonnen, in dem Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie bereits in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein. Aufgrund dessen wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 rechtskräftig eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz verhängt.

Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Sie ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war abgesehen vom Zeitraum ihrer Anhaltung in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum von 05.11. bis 09.11.2022 nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Am 10.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben.

Am 21.11.2022 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung, im Zuge derer festgestellt wurde, dass bei ihr zum betreffenden Zeitpunkt keine HIV-, Hepatitis- oder Syphilis-Infektion vorlag.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – lettischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen und im Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten – lettischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest.

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellungen bezüglich der Polizeikontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal in XXXX am 05.11.2022, im Zuge derer die Beschwerdeführerin bei der Anbahnung der Prostitution betreten wurde, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein, ergeben sich aus einem sich im Akt befindlichen Bericht der LPD XXXX vom 05.11.2022, samt infolge dessen erstatteter Anzeigen an die zuständigen Strafbehörde vom 07.11.2022. Das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die Prostitution gar nicht ausgeübt habe und lediglich in dem einschlägigen Lokal – ihrer zukünftigen Arbeitsstätte - anwesend gewesen und an der Bar gesessen sei, ist hingegen als gänzlich unglaubhafte Schutzbehauptung zu verwerfen und steht in diametralem Widerspruch zu ihren vorangegangen Angaben im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2022, wo sie ausdrücklich eingeräumt hatte, etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 begonnen zu haben, in dem betreffenden Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin vor dem BFA ohne Dolmetscher, sondern lediglich in „holprigem Englisch“ einvernommen worden sei, ist ebenfalls aktenwidrig, vielmehr ist dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Einvernahmeprotokoll vom 07.11.2022 unstreitig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Beisein der Lettisch-Dolmetscherin D.D. einvernommen wurde, am Ende der Einvernahme ausdrücklich bestätigte, die Dolmetscherin die gesamte Befragung über verstanden zu haben und dass ihr das gesamte Protokoll verständlich rückübersetzt worden sei, wobei sie zuletzt mit ihrer unterschriftlichen Unterfertigung die Korrektheit und Vollständigkeit der Niederschrift als auch die Tatsache, dass sie alles vollinhaltlich verstanden habe, ausdrücklich bestätigte, ebenso wie die Dolmetscherin das Einvernahmeprotokoll unterschriftlich unterfertigt hatte.Die Feststellungen bezüglich der Polizeikontrolle in einem einschlägig bekannten Lokal in römisch 40 am 05.11.2022, im Zuge derer die Beschwerdeführerin bei der Anbahnung der Prostitution betreten wurde, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein, ergeben sich aus einem sich im Akt befindlichen Bericht der LPD römisch 40 vom 05.11.2022, samt infolge dessen erstatteter Anzeigen an die zuständigen Strafbehörde vom 07.11.2022. Das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin entgegen der seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen die Prostitution gar nicht ausgeübt habe und lediglich in dem einschlägigen Lokal – ihrer zukünftigen Arbeitsstätte - anwesend gewesen und an der Bar gesessen sei, ist hingegen als gänzlich unglaubhafte Schutzbehauptung zu verwerfen und steht in diametralem Widerspruch zu ihren vorangegangen Angaben im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2022, wo sie ausdrücklich eingeräumt hatte, etwa fünf Tage vor ihrer Festnahme am 05.11.2022 begonnen zu haben, in dem betreffenden Lokal sexuelle Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in etwa fünf „Freier“ bzw. „Kunden“ empfangen hatte, ohne im Vorfeld ärztlich untersucht worden oder in Besitz der im gegebenen Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen zu sein. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin vor dem BFA ohne Dolmetscher, sondern lediglich in „holprigem Englisch“ einvernommen worden sei, ist ebenfalls aktenwidrig, vielmehr ist dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Einvernahmeprotokoll vom 07.11.2022 unstreitig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Beisein der Lettisch-Dolmetscherin D.D. einvernommen wurde, am Ende der Einvernahme ausdrücklich bestätigte, die Dolmetscherin die gesamte Befragung über verstanden zu haben und dass ihr das gesamte Protokoll verständlich rückübersetzt worden sei, wobei sie zuletzt mit ihrer unterschriftlichen Unterfertigung die Korrektheit und Vollständigkeit der Niederschrift als auch die Tatsache, dass sie alles vollinhaltlich verstanden habe, ausdrücklich bestätigte, ebenso wie die Dolmetscherin das Einvernahmeprotokoll unterschriftlich unterfertigt hatte.

Die gegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 08.11.2022, Zl. XXXX verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, iVm § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz findet sich im Verwaltungsakt, wobei aus einer sich anbei befindlichen E-Mail-Korrespondenz zwischen der LPD und der belangten Behörde hervorgeht, dass diese mit 24.11.2022 in Rechtskraft erwachsen ist.Die gegen die Beschwerdeführerin mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 08.11.2022, Zl. römisch 40 verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 70 Euro wegen Verstoßes gegen Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz findet sich im Verwaltungsakt, wobei aus einer sich anbei befindlichen E-Mail-Korrespondenz zwischen der LPD und der belangten Behörde hervorgeht, dass diese mit 24.11.2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, ist durch eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt.

Der Umstand, dass sie abgesehen vom Zeitraum ihrer Anhaltung in Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum von 05.11. bis 09.11.2022 nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet war, geht aus einer Abfrage im zentralen Melderegister hervor.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik.

Dass sie am 10.11.2022 auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben wurde, ist durch einen sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschiebebericht der LPD XXXX vom 10.11.2022 in Zusammenschau mit Abfragen im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister dokumentiert.Dass sie am 10.11.2022 auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben wurde, ist durch einen sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschiebebericht der LPD römisch 40 vom 10.11.2022 in Zusammenschau mit Abfragen im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister dokumentiert.

Dass sich die Beschwerdeführerin am 21.11.2022 einer ärztlichen Untersuchung unterzog, im Zuge derer festgestellt wurde, dass bei ihr zum betreffenden Zeitpunkt keine HIV-, Hepatitis- oder Syphilis-Infektion vorlag, wurde durch einen entsprechenden, dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Befund eines „griechischen Klinikums“ bescheinigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:

„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).

Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet:

„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“

Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet:

„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen stattzugeben:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da die Beschwerdeführerin als lettische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre und diese Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).

In seiner aktuellen Rechtsprechung verwies der Verwaltungsgerichthof, dass Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, im Regelfall keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 begründen. Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2023/21/0016).In seiner aktuellen Rechtsprechung verwies der Verwaltungsgerichthof, dass Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, im Regelfall keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 begründen. Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2023/21/0016).

Nachdem im gegenständlichen Fall kein mehrfacher Verstoß gegen das Geschlechtskrankheitengesetz vorliegt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben, was auch die Gegenstandslosigkeit der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides bedingt.Nachdem im gegenständlichen Fall kein mehrfacher Verstoß gegen das Geschlechtskrankheitengesetz vorliegt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben, was auch die Gegenstandslosigkeit der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides bedingt.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Nach Paragraph 24, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Verhältnismäßigkeit Verwaltungsübertretung Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2265389.1.02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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