TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/9 W193 2266602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2023
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Entscheidungsdatum

09.05.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W193 2266603-1/7E
W193 2266601-1/7E
W193 2266602-1/7E
W193 2266603-1/7E, W193 2266601-1/7E, W193 2266602-1/7E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerden der 1) XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, sowie durch den Verein SUARA, 1160 Wien, des 2) XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien und der 3) XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER über die Beschwerden der 1) römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, sowie durch den Verein SUARA, 1160 Wien, des 2) römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien und der 3) römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigen zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigen zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde des XXXX wird stattgegeben. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigen zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 wird stattgegeben. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigen zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Der Beschwerde der XXXX wird stattgegeben. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigen zuerkannt.römisch drei. Der Beschwerde der römisch 40 wird stattgegeben. römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigen zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin, afghanische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin, afghanische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl (im Weiteren „BFA“), bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen- und Asyl (im Weiteren „BFA“), bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Die Erstbeschwerdeführerin hat am XXXX als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.Die Erstbeschwerdeführerin hat am römisch 40 als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und dem Zweitbeschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG stattgegeben und dem Zweitbeschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde zuletzt am XXXX für zwei Jahre verlängert.Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde zuletzt am römisch 40 für zwei Jahre verlängert.

Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.

I.2. Am XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am römisch 40 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.

I.3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX (AS 5ff) gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren worden sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitische Muslima. Befragt dazu, was die Erstbeschwerdeführerin zu einer (neuerlichen) Antragstellung bewege, gab Sie an, dass Sie nun nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, da die Taliban die Macht übernommen hätten. Sie wolle in Österreich in Freiheit leben. Im Falle Ihrer Rückkehr habe Sie Angst vor den Taliban. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht.römisch eins.3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 (AS 5ff) gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren worden sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitische Muslima. Befragt dazu, was die Erstbeschwerdeführerin zu einer (neuerlichen) Antragstellung bewege, gab Sie an, dass Sie nun nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, da die Taliban die Macht übernommen hätten. Sie wolle in Österreich in Freiheit leben. Im Falle Ihrer Rückkehr habe Sie Angst vor den Taliban. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht.

Am XXXX stellte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers sowie der nachgeborenen Drittbeschwerdeführerin im Zuge des (Folge-)Antrags einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 34 AsylG. Am römisch 40 stellte die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers sowie der nachgeborenen Drittbeschwerdeführerin im Zuge des (Folge-)Antrags einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 34, AsylG.

I.4. Am XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (AS 63ff) und gab dabei an, am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren worden zu sein. Befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Sie als alleinstehende Frau nicht in Afghanistan leben könne. Die Taliban seien an die Macht gekommen. Sie habe Angst vor den Taliban. In Afghanistan könne Sie weder hinausgehen, noch einkaufen oder studieren. In Afghanistan könne Sie sich nicht entwickeln. Ohne männliche Begleitung dürfe Sie in Afghanistan das Haus nicht verlassen. Ihr Ehemann habe in Italien ein Visum für fünf Jahre erhalten. Ohne einen Mann aus der Familie sei es Ihr nicht möglich, in Afghanistan zu leben.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde die Erstbeschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (AS 63ff) und gab dabei an, am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren worden zu sein. Befragt zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass Sie als alleinstehende Frau nicht in Afghanistan leben könne. Die Taliban seien an die Macht gekommen. Sie habe Angst vor den Taliban. In Afghanistan könne Sie weder hinausgehen, noch einkaufen oder studieren. In Afghanistan könne Sie sich nicht entwickeln. Ohne männliche Begleitung dürfe Sie in Afghanistan das Haus nicht verlassen. Ihr Ehemann habe in Italien ein Visum für fünf Jahre erhalten. Ohne einen Mann aus der Familie sei es Ihr nicht möglich, in Afghanistan zu leben.

I.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, abgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), Ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), Ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.6. Gegen die angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.6. Gegen die angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.

I.7. An der am XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm die Erstbeschwerdeführerin teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.7. An der am römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm die Erstbeschwerdeführerin teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu ihrem gesundheitlichen Befinden, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren persönlichen Verhältnissen und ihrem Leben in Afghanistan, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und ihrem Leben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde ein Konvolut an Unterlagen der Beschwerdeführer genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

II.1. Sachverhaltsfeststellungenrömisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen

II.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründenrömisch zwei.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen

Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannte Identität und sind afghanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist sunnitische Muslima und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin ist die ledige und minderjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, zugleich leiblicher Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, lebt in Italien.

Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist die Erstbeschwerdeführerin das alleinige Familienoberhaupt. Sie verfügt in ihrem Herkunftsland über keinerlei Unterstützung, insbesondere männliche Unterstützung, bei der Bewältigung des Alltags. Sie ist bei der Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder auf sich alleine gestellt und hat maßgeblich für deren Unterhalt aufzukommen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat keine berufliche Ausbildung und war bis zu diesem Zeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind in Österreich strafunmündig.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft die Erstbeschwerdeführerin Gefahr, dass ihr dort, da es sich bei ihr, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan, um eine alleinstehende Frau sowie das weibliche Haushaltsoberhaupt handelt, Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität droht.

II.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer

Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer herangezogen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, März 2023

-        EUAA Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note, April 2022

-        Informationszentrum Asyl und Migration, Länderreport 48 - Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022

II.1.3.1. Auszug dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentationrömisch zwei.1.3.1. Auszug dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Sicherheitslage

Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 5.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der po litischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vgl. PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vgl. AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vgl. MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vgl. AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vgl. TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“ (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 5.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der po litischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGASC 28.1.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGASC 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGASC 28.1.2022; vergleiche PAJ 21.8.2021, DIS 12.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht (UNGASC 28.1.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (UNGASC 28.1.2022). Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören (UNGASC 28.1.2022). Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul (DIS 12.2021; vergleiche AA 21.10.2021, UNGASC 28.1.2022). Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt (AA 21.10.2021; vergleiche MEE 27.8.2021, AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt (AA 21.10.2021). Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen (AA 21.10.2021; vergleiche AnA 4.10.2021). Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen (AA 21.10.2021). Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (UNGASC 28.1.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (FP 29.10.2021; vergleiche TN 28.10.2021). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 12.1.2022).

Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte

Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021).

Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vgl. AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord- IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). [...]Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder (UNAMA 26.7.2021; vergleiche AI 29.3.2022). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord- IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). [...]

High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021).

Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen ,der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von Email-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 4.9.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021). Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen ,der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von Email-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“ (TT 4.9.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021). Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021).).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vgl. HRW 7.2022), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (HRW 7.2022). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten (UNGASC 28.1.2022; vgl. HRW 7.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.1.2022).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (STDOK 25.6.2020; vergleiche HRW 7.2022), die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (HRW 7.2022). Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten (UNGASC 28.1.2022; vergleiche HRW 7.2022). Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (UNOCHA 17.1.2022).

Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit

Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 7.2022). Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen (HRW 7.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vgl. TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vgl. RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vgl. AJ 13.2.2022). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vgl. TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022). Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vgl. WP 7.9.2021, AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten(CNN 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vgl. France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen (NZZ 26.3.2022). Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vergleiche HRW 7.2022). Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen (HRW 7.2022). Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden (REU 3.9.2021) und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 6.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden (France 24 6.11.2021; vergleiche TG 5.11.2021). Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten (BBC 21.1.2022; vergleiche RFE/RL 22.1.2022, HRW 24.1.2022). Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (BBC 14.2.2022; vergleiche AJ 13.2.2022). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind (AI 9.2021; vergleiche TG 20.8.2021). Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen (AA 21.10.2021). Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden (ILO 1.2022). Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt (USDOS 12.4.2022). Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban (AP 3.9.2021; vergleiche WP 7.9.2021, AI 9.2021). Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden (UNGASC 28.1.2022), indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray (BBC 7.9.2021) bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten(CNN 8.9.2021). Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten (TG 8.9.2021). Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden (NYT 11.9.2021; vergleiche France 24 11.9.2021). Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten (UNGASC 28.1.2022). Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen (NZZ 26.3.2022). Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021).

Bildung für Frauen und Mädchen

Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022, HRW 7.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität (HRW 7.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vgl. AJ 26.2.2022, HRW 7.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet, als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022, HRW 7.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer „unanständigen“ Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der „Laster verhindern und Tugend fördern“ soll (HRW 27.4.2022). In der Provinz Takhar wurden am 17.6.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 17.6.2022).Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf (TG 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, TN 26.2.2022, HRW 7.2022). Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan (TG 3.2.2022) und in Panjshir, blieben geschlossen (AJ 26.2.2022). Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität (HRW 7.2022). Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt (TN 26.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022). Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen (TG 3.2.2022; vergleiche AJ 26.2.2022, HRW 7.2022). Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet, als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte (AJ 26.2.2022). Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können (TN 26.2.2022), sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen (REU 25.2.2022). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vergleiche HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022, HRW 7.2022). Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren (NZZ 26.3.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer „unanständigen“ Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der „Laster verhindern und Tugend fördern“ soll (HRW 27.4.2022). In der Provinz Takhar wurden am 17.6.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 17.6.2022).

Rechtliche Rahmenbedingungen, Strafverfolgung und Bewegungsfreiheit

In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vgl. UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vgl. BBC 17.9.2021, HRW 13.1.2022). Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vgl. BAMF 8.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vgl. VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vgl. Dawn 8.1.2022). Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als „Ratschlag“, legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden (BBC 7.5.2022; vgl. TG 8.5.2022). Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten (TG 8.5.2022). Am 16.6.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z.B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 16.6.2022).In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken (HRW 13.1.2022; vergleiche UNOCHA 17.1.2022), darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit (HRW 13.1.2022). Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern (AA 21.10.2021). Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 17.9.2021, HRW 13.1.2022). Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet (HRW 29.10.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021, RFE/RL 29.10.2021). Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden (HRW 4.11.2021; vergleiche BAMF 8.11.2021). Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten (AJ 25.11.2021; vergleiche VOA 21.11.2021). Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (AJ 25.11.2021). Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern (VOA 7.1.2022; vergleiche Dawn 8.1.2022). Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als „Ratschlag“, legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden (BBC 7.5.2022; vergleiche TG 8.5.2022). Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten (TG 8.5.2022). Am 16.6.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z.B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 16.6.2022).

Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 hatte Afghanistan eine der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen, neun von zehn Frauen erlebten mindestens eine Form von Gewalt in der Partnerschaft in ihrem Leben. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung zusammen. Schutzräume wurden geschlossen, und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere Überlebende waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen unhaltbaren Situationen zu leben (HRW 7.2022). Am 19.9.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2021, dass die Taliban „Überprüfungen“ von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.4.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 hatte Afghanistan eine der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen, neun von zehn Frauen erlebten mindestens eine Form von Gewalt in der Partnerschaft in ihrem Leben. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung zusammen. Schutzräume wurden geschlossen, und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere Überlebende waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen unhaltbaren Situationen zu leben (HRW 7.2022). Am 19.9.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2021, dass die Taliban „Überprüfungen“ von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen (USDOS 12.4.2022). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt (ABC News 3.12.2021). UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (UNOCHA 17.1.2022).

Kinder

Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vgl. NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.7.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.4.2022). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vgl. Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.1.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022, USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vgl. BBC 29.10.2021) und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vgl. UNGASC 28.1.2022). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a). In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.4.2022). Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vgl. WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.3.2022; vgl. TN 15.3.2022).Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren (UNFPA 18.12.2018; vergleiche NSIA 1.6.2020). Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren (WoM 6.10.2020). Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet (AA 16.7.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt (USDOS 12.4.2022). Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (ABC News 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung (AA 21.10.2021; vergleiche Dawn 27.10.2021, UNGASC 28.1.2022), wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern (Dawn 27.10.2021; vergleiche UNGASC 28.1.2022, USDOS 12.4.2022). Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 29.10.2021) und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht (UNICEF 12.11.2021; vergleiche UNGASC 28.1.2022). Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen (Ventevogel et al. 2013). Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban (AA 21.10.2021). In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke (HRW 7.6.2021). Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden (UNAMA 2.2021a). In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder (WL 1.9.2021). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen (AA 21.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen (USDOS 12.4.2022). Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten (IPC 10.2021; vergleiche WFP/FAO 25.10.2021). Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (HRW 17.3.2022; vergleiche TN 15.3.2022).

Schulbildung in Afghanistan

Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vgl. TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vgl. BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vgl. AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vgl. HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer „unanständigen“ Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der „Laster verhindern und Tugend fördern“ soll (HRW 27.4.2022).Am 18.9.2021 hat auf Weisung der Regierung der Schulunterricht für Jungen ab der siebten Klasse wieder begonnen. Zur Wiederaufnahme des Unterrichts für Mädchen äußerten sich die Taliban bisher gar nicht (AA 21.10.2021; vergleiche TG 17.9.2021) bis hinhaltend - hierfür müssten erst die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden (AA 21.10.2021; vergleiche BBC 18.9.2021). In einigen Provinzen sind Mädchenschulen dennoch weiterhin oder wieder geöffnet. Der Zuspruch ist aufgrund von Sicherheitsbedenken oftmals niedrig. Zuvor hatten die Taliban zugesichert, dass auch Mädchen und Frauen unter Einhaltung strikter Geschlechtertrennung Bildungsmöglichkeiten erhalten würden. Faktisch findet - aus einer Reihe von Gründen (ausbleibende Lohnzahlungen, Unsicherheit und Flucht der Lehrer etc.) auch der Schulunterricht für Jungen häufig nicht statt (AA 21.10.2021; vergleiche AI 13.10.2021). Die schwierige wirtschaftliche Lage hat viele Familien dazu gezwungen, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und sie zur Arbeit zu schicken. Millionen von Afghanen wurden während und nach der Übernahme des Landes durch die Taliban vertrieben, und viele vertriebene Kinder gehen nicht zur Schule (AI 13.10.2021). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen (über dem sechsten Schulgrad) zum ersten Mal seit sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen (AI 28.3.2022; vergleiche HRW 25.3.2022, IPS 24.3.2022). In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer „unanständigen“ Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der „Laster verhindern und Tugend fördern“ soll (HRW 27.4.2022).

II.1.3.2. Auszug aus EUAA Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance noterömisch zwei.1.3.2. Auszug aus EUAA Country Guidance: Afghanistan, Common analysis and guidance note

Moral and societal norms in Afghanistan

Last update: April 2022

Afghan society

Afghanistan’s highly diverse society includes urban, rural and tribal segments, each having norms and mechanisms to settle disputes. Islamic values, concepts and practices influence many social and behavioural norms throughout society. Customs and customary law also continue to play a valuable and important role in Afghan society; customs are adhered to by individuals within a family, while customary law encompasses normative principles adhered to by a community, and those traditions differ among groups. It is a widely held perception among Afghans that customary laws are in line with Islamic sharia; however, in practice the two contradict one another at times [Society-based targeting, 1.1, 1.5].Afghanistan’s highly diverse society includes urban, rural and tribal segments, each having norms and mechanisms to settle disputes. Islamic values, concepts and practices influence many social and behavioural norms throughout society. Customs and customary law also continue to play a valuable and important role in Afghan society; customs are adhered to by individuals within a family, while customary law encompasses normative principles adhered to by a community, and those traditions differ among groups. römisch eins t is a widely held perception among Afghans that customary laws are in line with Islamic sharia; however, in practice the two contradict one another at times [Society-based targeting, 1.1, 1.5].

Taliban perspectives

Sharia law allows for different interpretations and varies between different schools of thought. The Taliban’s view of Sharia law is based on the Sunni Hanafi school of jurisprudence, but it is also influenced by local traditions and tribal codes [Country Focus 2022, 1.4].

The implementation of Sharia law differed in areas controlled by the Taliban during their time as an insurgency. There were also reports indicating a tendency to implement gradually stricter policies as they gained influence in an area [Country Focus 2022, 1.4].

During the first press conference after the takeover, Taliban spokesmen emphasized that Afghanistan was a Muslim nation and that there would be ‘a strong Islamic government’. They announced that they intended to act on the basis of their principles, religion and culture, and emphasised the importance of Islam and that ‘nothing should be against Islamic values ’[Country Focus 2022, 1.1.3].

The Taliban have also made clear statements regarding the required adherence to the Sharia. Private channels have reportedly reduced content that pose a risk of provoking the Taliban, such as pop music shows or foreign soap operas [Security September 2021, 1.1.4].

Furthermore, while the Taliban ‘have not banned art outright’, they have closed music schools, and radio and television networks were reported to have stopped airing songs, musicals and comedy shows. Some Taliban fighters are enforcing their own rules, and have harassed and attacked musicians and music venues [Country Focus 2022, 2.9].

There were reports indicating local divergence in implementing Islamic rule and official policy. For example, in some areas of southern Afghanistan, more conservative social policies reflecting more conservative norms were reported, although conservative traditions impacted the public life even before the Taliban takeover. It was also reported that Taliban fighters seemingly acted on their own initiative in implementing Sharia law and their reactions to behaviour perceived as non-compliant with Taliban moral and religious norms seemed to differ. On one hand, there have been Taliban leadership’s assurances that people could resume their daily lives. A Taliban handbook outlined a ‘gentler approach’ for dealing with persons who did not follow Taliban’s interpretation of Sharia law. However, this handbook reportedly set different stages for responses to prohibited acts, stretching from education and guidance to the use of force. On the other hand, instances where men were stopped and harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or cutting beards, and women for leaving their homes without a male relative or not wearing burqa were reported [Country focus, 1.2, 1.4, 2.1].There were reports indicating local divergence in implementing Islamic rule and official policy. For example, in some areas of southern Afghanistan, more conservative social policies reflecting more conservative norms were reported, although conservative traditions impacted the public life even before the Taliban takeover. römisch eins t was also reported that Taliban fighters seemingly acted on their own initiative in implementing Sharia law and their reactions to behaviour perceived as non-compliant with Taliban moral and religious norms seemed to differ. On one hand, there have been Taliban leadership’s assurances that people could resume their daily lives. A Taliban handbook outlined a ‘gentler approach’ for dealing with persons who did not follow Taliban’s interpretation of Sharia law. However, this handbook reportedly set different stages for responses to prohibited acts, stretching from education and guidance to the use of force. On the other hand, instances where men were stopped and harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or cutting beards, and women for leaving their homes without a male relative or not wearing burqa were reported [Country focus, 1.2, 1.4, 2.1].

[…]

Individuals perceived as ‘Westernised’

Last update: April 2022

This profile refers to persons who are perceived as ‘Westernised’ due, for example, to their professions, activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which are seen as non-Afghan, non-Muslim. It may include those who return to Afghanistan after having spent time in countries.This profile refers to persons who are perceived as ‘Westernised’ due, for example, to their professions, activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which are seen as non-Afghan, non-Muslim. römisch eins t may include those who return to Afghanistan after having spent time in countries.

COI summary

[COI query on westernisation; Society-based targeting, 8.2, 8.10; Country Focus 2022, 2.1] In relation to being perceived as ‘Westernised’, a distinction should be made in terms of attitudes towards men and women. Afghan women and children who have become accustomed to the freedoms and independence in the West may have difficulties adjusting to Afghanistan’s social restrictions. Women can be seen as ‘Westernised’ when they work outside the home, take part in public life, or have higher education. Women perceived as ‘Westernised’ may be perceived as contravening cultural, social, and religious norms, and may be subjected to violence from their family, conservative elements in society and armed groups. With regard to men, those with ‘Western’ values or who return from western countries can be regarded with suspicion and may face stigmatisation or rejection. In a 2019 study on the whereabouts and experiences of deported Afghans, a source noted that, to be seen as ‘Westernised’ can result in threats to the returnees by their family members and neighbours. The same source also reported cases in which returnees were attacked in public because they were seen as ’traitors’ or ’unbelievers’. There had been also reports that segments of society, mostly in cities (e.g. Kabul city), were open to Western views, whereas other segments, mostly in rural or conservative environments, were opposed. Furthermore, Afghans identifying with Western values had also been targeted by armed groups, since they could be perceived as un-Islamic, or supporting the former government, or could be considered spies. There are two narratives by the Taliban on persons leaving Afghanistan to live in Western countries. In one narrative the Taliban said that people flee due to poverty and that it has nothing to do with any fear of the Taliban, but life is better economically in the West. The other narrative was about the elites that left; they were not seen as ‘Afghans’ or ‘good Muslims’ [Country Focus 2022, 2.11. See also Taliban’s perception on people leaving Afghanistan under General remarks]. There is limited information concerning the situation of persons perceived as ‘Westernised’ following the Taliban takeover. However, the Taliban have made clear statements regarding the required adherence to the Sharia [Security September 2021, 1.1.3]. See also profiles 2.12.3 Women in public roles, and 2.10 Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy.

Risk analysis

The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. violence by family members, conservative elements in society, Taliban and armed groups). When the acts in question are (solely) discriminatory measures, including restrictions on the exercise of certain rights etc., the individual assessment of whether discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish a wellfounded fear of persecution. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account riskimpacting circumstances, such as: the behaviour adopted by the applicant, area of origin (e.g. particularly affecting rural areas, local divergence in applying Taliban norms), gender (the risk is higher for women), conservative environment, perception of traditional gender roles by the family, age (it may be difficult for children of certain age to (re-)adjust to Afghanistan’s social restrictions), duration of stay in a western country, visibility of the applicant, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that in the case of Individuals perceived as ‘Westernised’, the individual circumstances of the applicant need to be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. In some cases, persecution may be for reasons of religion and/or (imputed) political opinion or membership of a particular social group. For example, individuals under this profile may have a well-founded fear of persecution based on a shared characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that they should not be forced to renounce it (opposition to cultural, social or religious norms and the unwillingness to comply with them). ‘Westernised’ persons, in particular women, could also be considered to have a distinct identity in the context of Afghanistan, because they can be perceived as being different and may face stigmatisation by the surrounding society. A thorough individual assessment should take place to whether the particular characteristic or belief is fundamental to the identity or conscience of the applicant.

Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy

Last update: April 2022

This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). römisch eins t includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). römisch eins t can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).

COI summary

Blasphemy and apostasy are included in Hudud crimes, which are the most serious crimes under Islamic law and are considered as transgressions against God. Hudud punishments are specifically mentioned in the Quran and the Sunna. According to Islamic law apostasy is punishable by death, imprisonment or confiscation of property and blasphemy is punishable by death. Conversion from Islam to another faith is also considered as a serious offence under Islamic law. Individuals who have committed blasphemy or converted from Islam have three days to withdraw their behaviours or face punishment. Children of ‘apostates’ are still considered Muslims unless they reach adulthood without returning to Islam, in which case they may also be put to death [Society-based targeting, 1.2]. The implementation of Sharia law differed in areas controlled by the Taliban during their time as an insurgency. There were also reports indicating a tendency to implement gradually stricter policies as they gained influence in an area. During the first press conference after the takeover of Kabul, Taliban spokesmen stated that the Taliban had changed since their last time in power, but emphasised that nothing should be against Islamic values [Country Focus 2022, 1.4]. The coming Taliban justice system is believed to be a continuation of the established shadow courts during their insurgency– which already based its judgements on Islamic law [Country Focus 2022, 1.5]. The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.7; Anti-government elements, 2; Country Focus 2022, 1.4]. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam. The latter is seen contrary to the religion and can be prosecuted as blasphemy. Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Society-based targeting, 2.3, 2.4]. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.8; Anti-government elements, 3]. There has been an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there had only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan [Society-based targeting, 2.3]. Baha’i practitioners and converts to the faith have also been viewed as ‘infidels’ or ‘apostates’ [Society-based targeting, 2.5].

Risk analysis

The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). When considering such applications, the case officer should take into account that it cannot reasonably be expected that an applicant will abstain from his or her religious practices .12 It should be noted that the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs (Article 10(1)(b) QD). In the case of those considered apostates or blasphemers, in general, well-founded fear of persecution would be substantiated.The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). When considering such applications, the case officer should take into account that it cannot reasonably be expected that an applicant will abstain from his or her religious practices .12 römisch eins t should be noted that the concept of religion shall in particular include the holding of theistic, non-theistic and atheistic beliefs (Article 10(1)(b) QD). In the case of those considered apostates or blasphemers, in general, well-founded fear of persecution would be substantiated.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of religion.

[…]

Individuals of Hazara ethnicity

Last update: April 2022

This profile includes people who belong to the Hazara ethnicity. Mostly, persons of Hazara ethnicity are of Shia religion and the two profiles should be read in conjunction. The majority of the Hazara population inhabits the Hazarajat. Hazaras are also well represented in most cities, including Kabul. The Hazara ethnicity can usually be recognised by their physical appearance.

COI summary

During the Taliban rule between 1996 and 2001, several massacres were perpetrated on the Hazaras. Since the fall of the Taliban regime in 2001, the Hazaras had improved their position in society. However, new security threats emerged for the Shia Muslim (Hazara) community from 2016 and onwards as the ISKP was established as a new conflict actor in Afghanistan carrying out attacks targeting, inter alia, Hazaras [COI query on Hazaras, Shias, 1.1, 1.2; Country Focus 2022, 2.4]. Attacks against Hazara individuals by Taliban were reported in 2021. With the withdrawal of international forces from Afghanistan, instances of violence against the Hazara were reported to have increased [Security September 2021, 2.10, 2.1]. After the Taliban took over Afghanistan, there seemed to be no Taliban policies in place against the Hazara minority. Shia Muslims were allowed to perform their religious ceremonies, such as annual celebrations of the Ashura. Furthermore, the Taliban vowed to protect the Hazara community and Taliban fighters reportedly guarded Shia Mosques. Hazaras were appointed to posts in the new Taliban administration at central and provincial level, but it was debated whether these people are regarded as truly representatives of the Hazara minority since they had already been part of the Taliban insurgency. Furthermore, the Taliban were reported to have confirmed that its governance would be based solely on Sunni Hanafi jurisprudence [Country Focus 2022, 2.4]. Forced evictions of Hazaras also reportedly took place. Several of these were reported to have taken place in September 2021 in Daykundi province and in October in Helmand and Balkh provinces. In some cases, these evictions have been ordered by Taliban local leaders while in other cases Hazara residents were reportedly evicted by Kuchi nomads or by ‘the Taliban and associated militias’. On some instances, the Taliban at local level vowed to investigate and/or address the issue. However, on other occasions local Taliban leaders claimed that the evictions took place in accordance with relevant court decisions. Taliban officials in Kabul had also reportedly retracted some eviction orders in Daykundi [Country Focus 2022, 2.4]. There is also prejudice and negative attitude against Hazaras on the part of the Taliban fighters, due the Hazara community’s engagement in the former government and because they were perceived as more supportive of the West than other groups in Afghanistan. There is also the perception within conservative parts of the Afghan society that the Hazara minority has embraced a culture not in line with the Taliban’s definition of Islam. There was an ‘anti-Hazara’ language among the general population even before the takeover [Country Focus 2022, 2.4]. Over recent years attacks by insurgent groups have mainly been attributed to ISKP, who consider Hazara/Shia legitimate targets. These attacks have significantly affected the Hazara population. Attacks by ISKP targeted places where Hazara/Shia gathered, such as religious commemorations, weddings, and sites (e.g. hospitals) in Hazara-dominated neighbourhoods in large cities, including Kabul and Herat. Such attacks could be related to their religion (see the profile 2.11.2 Shia, including Ismaili). Among other reasons, the ISKP also reportedly targets the Hazara due to their perceived closeness and support for Iran and the fight against the Islamic State in Syria [COI query on Hazaras, Shias, 1.3, 1.4; Anti-government elements, 3.3, 3.6.1]. For the first half of 2021, UNAMA reported a resurgence of ‘deliberate sectarian motivated attacks against the Shia Muslim religious minority’, mostly the Hazara ethnic minority. Nearly all 20 incidents during this period were claimed by ISKP and included shootings and nonsuicide IED attacks, some involving buses and other vehicles transporting members of the Hazara community, resulting in 500 civilian casualties (143 killed and 357 injured) [Security September 2021, 1.4.2]. After the Taliban take-over in August 2021, the Shia community continued to be targeted by ISKP. Large scale attacks by ISKP took place on Shia (Hazara) mosques in Kunduz and Kandahar in October 2021, in which at least 119 people were killed and 220 wounded. Incidents causing civilian casualties, were also reported in the Dasht-e Barkhi area of western Kabul, dominated by Shia Hazaras, during the fall of 2021 [Country Focus 2022, 2.4].

Risk analysis

The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. killing, abduction, sectarian attacks). The situation of Hazara has to be assessed in light of the recent takeover by the Taliban. The risk of targeting by ISKP should also be assessed in light of the group’s operational capacity. Risk-impacting circumstances could be related to other profiles, such as 2.11.2 Shia, including Ismaili, 2.1 Persons affiliated with the former Afghan government, 2.6 Healthcare professionals and humanitarian workers, including individuals working for national and international NGOs, or 2.9 Individuals perceived to have transgressed moral and/or societal norms.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of (imputed) religion (see profile 2.11.2 Shia, including Ismaili), (imputed) political opinion (e.g. links to the former government, perceived support for Iran), and/or race (ethnicity). […]

Actors of protection

Last update: April 2022

[…] The lack of due process and the nature of the punishments would not qualify the justice mechanism operated by the Taliban as a legitimate form of protection. Further taking into account their record of human rights violations, based on the information available at the time of drafting, it can be concluded that the Taliban do not qualify as an actor of protection who is able to provide effective, non-temporary and accessible protection. No other actors are currently found to be in control of a significant part of the territory and able to provide protection within the meaning of Article 7 QD.

Situation of women after the Taliban takeover

The position of women and girls in Afghanistan is characterised by deeply engrained attitudes, strong cultural beliefs and societal structures that reinforce discrimination. Gender-based human rights violations are common. In their first press conference after the takeover, the Taliban announced that ‘women are a key part of society and we are guaranteeing all their rights within the limits of Islam’. 13 However, it was not clarified or elaborated what the Taliban considered those limits to be [Security September 2021, 1.1.2; Country Focus 2022, 1.4, 2.3].

There were reports indicating local divergence in implementing Islamic rule and official policy. For example, in some areas of southern Afghanistan, more conservative social policies reflecting more conservative norms were reported, although conservative traditions impacted the public life even before the Taliban takeover. It was also reported that Taliban fighters seemingly acted on their own initiative in implementing Sharia law and their reactions to behaviour perceived as non-compliant with Taliban moral and religious norms seemed to differ. On one hand, there have been Taliban leadership’s assurances that people could resume their daily lives. A Taliban handbook outlined a ‘gentler approach’ for dealing with persons who did not follow Taliban’s interpretation of Sharia law, for example with regard to dress codes for women. On the other hand, women were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for leaving their homes without a male relative or not wearing a burqa [Country Focus 2022, 1.4, 2.1].There were reports indicating local divergence in implementing Islamic rule and official policy. For example, in some areas of southern Afghanistan, more conservative social policies reflecting more conservative norms were reported, although conservative traditions impacted the public life even before the Taliban takeover. römisch eins t was also reported that Taliban fighters seemingly acted on their own initiative in implementing Sharia law and their reactions to behaviour perceived as non-compliant with Taliban moral and religious norms seemed to differ. On one hand, there have been Taliban leadership’s assurances that people could resume their daily lives. A Taliban handbook outlined a ‘gentler approach’ for dealing with persons who did not follow Taliban’s interpretation of Sharia law, for example with regard to dress codes for women. On the other hand, women were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for leaving their homes without a male relative or not wearing a burqa [Country Focus 2022, 1.4, 2.1].

Women were not represented in the announced interim government, and no appointments were made to the Ministry of Women’s affairs whose offices were used by the reinstated Ministry for Promotion of Virtue and Prevention of Vice. Furthermore, women reportedly faced difficulties in accessing work and education [Country Focus 2022, 2.3. See also 2.13.5. Education of children and girls in particular]. On 3 December, the Taliban released a decree on women’s rights, setting out rules governing marriage and women’s ownership. The decree stated that women should not be considered as ‘property’ or be forced into marriage, but the decree did not address women’s access to work or education [Country Focus 2022, 2.3]. The Ministry for the Promotion of Virtue and Prevention of Vice reportedly also issued on 26 December 2021 a guidance saying that women should not be offered transport of more than 45 miles (72 kilometres) if unaccompanied by a close male relative and calling on drivers to not offer rides to women that are not wearing hijab [Country Focus 2022, Introduction].

Violence against women and girls: overview

COI summary

Women and girls continue to suffer from gender-based violence across Afghanistan. In general, violence against women and girls is a pervasive problem, regardless of the ethnic group. Even before the Taliban takeover, the implementation and awareness of the Elimination of Violence Against Women law (EVAW) was described as limited. Perpetrators of attacks against women continued to enjoy impunity [Criminal law and customary justice, 1.4]. During the previous conflict, the Taliban exacted punishments such as lashings and executions against women based on their justice system [Criminal law and customary justice, 1.8; State structure, 3.3.1.]. In an incident on 4 August 2021 in the village of Samar Qandian, Balkh, the Taliban reportedly killed a young woman for wearing tight clothing and not being accompanied by a male relative [Security September 2021, 2.5]. According to a report, there was some degree of geographic variability in the functioning of the Taliban’s shadow courts, especially for women and in processing more sensitive issues [Country Focus 2022, 1.5]. Large segments of the Afghan society deem domestic violence, such as wife battery, acceptable; and while rape is punishable under law, marital rape is not addressed. Women who fled their husband and sought help from the former government have been known to be returned by the police to their families or to be imprisoned for ‘moral crimes’ [Society-based targeting, 3.4, 3.5, 3.6.4, 3.8.4; State Structure, 3.3.1]. After the Taliban takeover, most shelters for victims of domestic violence have reportedly been closed. Therefore, many women were forced to return to live with their abusers, while other women reportedly chose to move to women’s prison. Only a small number of shelters remained open but did not accept new cases. It was also reported that the Taliban were still figuring out what to do about women refuges and it was suggested that women would leave the shelters and would enter prostitution [Country Focus 2022, 1.5.2, 2.3]. Sexual harassment in the workplace and public harassment, including in urban areas, are common problems in Afghanistan. Acid attacks on women have also been reported, including in Kabul and Herat. Reported reasons for violent assaults against women in public included, for example, rejecting marriage proposals, seeking divorce, or going to school [Society-based targeting, 3.2, 3.4, 3.5; Key socio-economic indicators 2020, 2.2.4]. Already before the Taliban takeover, women’s access to justice, courts, and legal assistance for gender-based violence was generally limited. Women who pressed charges were stigmatised and distrusted. Female victims of domestic violence and sexual abuse did not seek legal assistance either due to lack of awareness about their rights or due to the fear of being returned to their families or the perpetrators. The few reported cases on violent incidents against women were not investigated, or women had to withdraw their complaints due to pressure. Often mediation was used instead of a legal recourse to resolve the complaints. If the perpetrator was not the husband, women victims of sexual violence, abuse or rape could also be at risk of punishment for zina [Society-based targeting, 3.5, 3.8.1, 3.8.4; State Structure, 3.3.1; Criminal law and, customary justice, 1.2; Key socio-economic indicators 2017, 3.8]. Many cases of gender-based violence and discrimination against women and girls were referred to jirgas and shuras for advice or resolution, especially in rural and remote areas. Decisions made by the informal justice mechanisms were reported to frequently discriminate against women [Criminal law and customary justice, 2.3.2].Women and girls continue to suffer from gender-based violence across Afghanistan. In general, violence against women and girls is a pervasive problem, regardless of the ethnic group. Even before the Taliban takeover, the implementation and awareness of the Elimination of Violence Against Women law (EVAW) was described as limited. Perpetrators of attacks against women continued to enjoy impunity [Criminal law and customary justice, 1.4]. During the previous conflict, the Taliban exacted punishments such as lashings and executions against women based on their justice system [Criminal law and customary justice, 1.8; State structure, 3.3.1.]. In an incident on 4 August 2021 in the village of Samar Qandian, Balkh, the Taliban reportedly killed a young woman for wearing tight clothing and not being accompanied by a male relative [Security September 2021, 2.5]. According to a report, there was some degree of geographic variability in the functioning of the Taliban’s shadow courts, especially for women and in processing more sensitive issues [Country Focus 2022, 1.5]. Large segments of the Afghan society deem domestic violence, such as wife battery, acceptable; and while rape is punishable under law, marital rape is not addressed. Women who fled their husband and sought help from the former government have been known to be returned by the police to their families or to be imprisoned for ‘moral crimes’ [Society-based targeting, 3.4, 3.5, 3.6.4, 3.8.4; State Structure, 3.3.1]. After the Taliban takeover, most shelters for victims of domestic violence have reportedly been closed. Therefore, many women were forced to return to live with their abusers, while other women reportedly chose to move to women’s prison. Only a small number of shelters remained open but did not accept new cases. römisch eins t was also reported that the Taliban were still figuring out what to do about women refuges and it was suggested that women would leave the shelters and would enter prostitution [Country Focus 2022, 1.5.2, 2.3]. Sexual harassment in the workplace and public harassment, including in urban areas, are common problems in Afghanistan. Acid attacks on women have also been reported, including in Kabul and Herat. Reported reasons for violent assaults against women in public included, for example, rejecting marriage proposals, seeking divorce, or going to school [Society-based targeting, 3.2, 3.4, 3.5; Key socio-economic indicators 2020, 2.2.4]. Already before the Taliban takeover, women’s access to justice, courts, and legal assistance for gender-based violence was generally limited. Women who pressed charges were stigmatised and distrusted. Female victims of domestic violence and sexual abuse did not seek legal assistance either due to lack of awareness about their rights or due to the fear of being returned to their families or the perpetrators. The few reported cases on violent incidents against women were not investigated, or women had to withdraw their complaints due to pressure. Often mediation was used instead of a legal recourse to resolve the complaints. römisch eins f the perpetrator was not the husband, women victims of sexual violence, abuse or rape could also be at risk of punishment for zina [Society-based targeting, 3.5, 3.8.1, 3.8.4; State Structure, 3.3.1; Criminal law and, customary justice, 1.2; Key socio-economic indicators 2017, 3.8]. Many cases of gender-based violence and discrimination against women and girls were referred to jirgas and shuras for advice or resolution, especially in rural and remote areas. Decisions made by the informal justice mechanisms were reported to frequently discriminate against women [Criminal law and customary justice, 2.3.2].

Risk analysis

Sexual assault and rape amount to persecution. In case of other forms of violence, the assessment should take into account the severity and repetitiveness of the violence. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: being seen as having committed acts contravening the Sharia, type of work and work environment (for women working outside home), perception of traditional gender roles in the family, poor socio-economic situation, family status (the risk of sexual and gender-based violence against women and adolescent girls is higher for those without a male protector, female heads of households, etc.), being in an IDP situation, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that violence against women may be for reasons of (imputed) political opinion and/or religion (e.g. when persecution is by Taliban), and/or membership of a particular social group (see examples below).

Single women and female heads of households

COI summary

The Afghan society is male-dominated. However, traditional family units were disrupted because of the high number of men killed on the battlefield or in the course of violence, as a result of which women, the elderly, and sometimes children had to take the role of their households’ breadwinner. It was noted that female-headed households were significantly more food insecure than those headed by men. In particular, female-headed displaced households were more vulnerable with regard to having stable income sources and employment and were often blocked from accessing certain services and legal protection [Key socio-economic indicators 2020, 2.3.3].The Afghan society is male-dominated. However, traditional family units were disrupted because of the high number of men killed on the battlefield or in the course of violence, as a result of which women, the elderly, and sometimes children had to take the role of their households’ breadwinner. römisch eins t was noted that female-headed households were significantly more food insecure than those headed by men. In particular, female-headed displaced households were more vulnerable with regard to having stable income sources and employment and were often blocked from accessing certain services and legal protection [Key socio-economic indicators 2020, 2.3.3].

According to social customs, women’s freedom of movement is limited by the requirement of male consent or male protection. Women who went outside alone or went to work were frequently subjected to sexual harassment in the streets. Following the Taliban takeover, women were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for leaving their homes without a male relative or not wearing a burqa. On 26 December 2021 the Ministry for the Promotion of Virtue and Prevention of Vice reportedly issued a guidance saying that women should not be offered transport of more than 45 miles (72 kilometres) if unaccompanied by a close male relative and calling on drivers to not offer rides to women that are not wearing hijab.’ [Key socio-economic indicators 2020, 3.3, Key socio-economic indicators 2017, 5.5.; Society-based targeting, 3.8.6, Country Focus 2022, Introduction].

Unmarried women face the most restrictions, particularly in rural areas, among middle and lower classes, and among Pashtuns. Living alone is, furthermore, associated with inappropriate behaviour and could potentially lead to accusations of ‘moral crimes’ [Key socioeconomic indicators 2020, 3.3, Key socio-economic indicators 2017, 5.5.; Society-based targeting, 3.8.6].

There are no recent statistics on divorce in Afghanistan, but it can be said that divorce is considered a taboo in most of Afghan society, particularly in rural communities. It is not frequently pursued and is more easily granted to men than to women. Divorced women are in a precarious situation where they may not be able to return to their father’s family home or may be seen as a burden to them. Divorced women and widows were reported to face difficulties in claiming their rights over land and properties. They also face negative societal attitudes and harassment [Key socio-economic indicators 2020, 3.8; Society-based targeting, 3.8.3, 3.8.6]. Although it was reported that the Taliban released a decree on 3 December 2021, stating that widows have a share in their husband’s property, no information is available on the practical implementation of this rule [Country Focus 2022, 2.3].There are no recent statistics on divorce in Afghanistan, but it can be said that divorce is considered a taboo in most of Afghan society, particularly in rural communities. römisch eins t is not frequently pursued and is more easily granted to men than to women. Divorced women are in a precarious situation where they may not be able to return to their father’s family home or may be seen as a burden to them. Divorced women and widows were reported to face difficulties in claiming their rights over land and properties. They also face negative societal attitudes and harassment [Key socio-economic indicators 2020, 3.8; Society-based targeting, 3.8.3, 3.8.6]. Although it was reported that the Taliban released a decree on 3 December 2021, stating that widows have a share in their husband’s property, no information is available on the practical implementation of this rule [Country Focus 2022, 2.3].

Already, before the takeover, women seeking protection faced a gender-biased and discriminatory justice system [Key-socio-economic indicators 2017, 3.8; see also the section 2.12.1 Violence against women and girls: overview].

Risk analysis

Being a single woman or female head of household considerably enhances the risk for such women to be exposed to acts, which, due to their severity, repetitiveness or accumulation could amount to persecution. Similarly, it also increases their risk of being exposed to violence. For example, women were reportedly stopped and harassed by Taliban for leaving their homes without a male relative.

Based on negative perceptions against them, their increased vulnerability to be subjected to violence and the restrictions imposed on women following the Taliban takeover, single women and female heads of households would be likely to have a well-founded fear of persecution.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that, where well-founded fear of persecution could be substantiated, it may be for reasons of membership of a particular social group (e.g. divorced women, due to their common background which cannot be changed and distinct identity in Afghanistan, in relation to divorce being a societal taboo). […]”

Harmful traditional marriage practices

COI summary

Marriage in Afghanistan operates on a spectrum from choice to force. Coerced marriage, especially of girls and women, is a frequent occurrence in Afghanistan [Key socio-economic indicators 2017, 4.1; Society-based targeting, 3.4]. Traditional marriage practices are common and can often create or lead to situations of forced marriage and violence against women. Such common practices include:

•        betrothal as a child, especially under the Pashtunwali

•        polygamy

•        exchanging of unmarried daughters between families

•        baad, whereby girls are bartered to settle family debts or disputes, particularly among

?        Pashtuns and in rural areas.

•        etc.

[Society-based targeting, 3.4; Criminal law and customary justice, 3.2]. The current humanitarian situation in Afghanistan, following the Taliban takeover, reportedly also forces families to negative coping strategies, such as marrying off young girls [Country Focus 2022, 2.3]. According to previous Afghan civil law, as well as Islamic law, consent was required in order to enter into marriage. Afghan civil law further stipulated that the minimum age was 16. However, this law was not effectively implemented in practice. The Taliban’s decree on women’s rights of 3 December 2021 stated that women should not be forced into marriage. In general, people in Afghanistan have little opportunity to make their own choices with regard to marriage. Child marriage is a widespread practice, mainly occurring in rural areas. According to a survey conducted in 2015, 45 % of Afghan women are married by the age of 18 [Society-based targeting, 3.4; Country Focus 2022, 2.3]. Baad was prohibited by Article 25 of the 2009 EVAW, but this law was rarely implemented or enforced. No cases of arrest and/or prosecution of jirga elders or family members were reported in Afghanistan in connection with the baad practice as of August 2019 [Criminal law and customary justice, 3.3]. Refusal of marriage arrangements or proposals can lead to violence for the women and girls concerned and/or for their families and to blood feuds [Society-based targeting, 3.4, 3.7.; Criminal law and customary justice, 3.3]. According to a Taliban official, most women in Kabul’s women prison were detained for elopement charges [Country Focus 2022, 1.5.2]. Traditional marriage practices can also be linked to other forms of violence, such as battery and sexual abuse [Society-based targeting, 3.4, 3.5]. Already, before the takeover, women seeking protection faced a gender-biased and discriminatory justice system [Key-socio-economic indicators 2017, 3.8; see also the section 2.12.1 Violence against women and girls: overview].

Risk analysis

Forced marriage and child marriage amount to persecution. Other traditional marriage practices in Afghanistan could also amount to persecution, depending on the specific practice and the individual circumstances of the applicant. They could, furthermore, be linked to other forms of violence, such as gender-based and honour-based violence. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: young age (in particular, under 16), area of origin (particularly affecting rural areas), ethnicity (e.g. Pashtun), perception of traditional gender roles in the family, poor socio-economic situation of the family, local power/influence of the (potential) husband and his family or network, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of membership of a particular social group. For example, refusal to enter into forced or child marriage may result in honour-based violence for reasons of membership of a particular social group in relation to a common background which cannot be changed (refusal to marry) and/or a characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that a person should not be forced to renounce it (the right to choose whom to marry) and the distinct identity of such women and girls in Afghanistan (as they would be considered as violating the honour of the family).

Women in public roles

This subsection refers to women who are considered to have a public role in Afghanistan, such as a position in the former government, law enforcement, education, healthcare, NGOs, media or sports.

COI summary

For women, there are many societal and family restrictions. Already before the takeover, most women in public roles faced intimidation, threats, violence, or killings. Women who worked outside the home, in general, encountered frequent sexual harassment and abuse at the workplace and could be considered by society as transgressing moral codes, as bringing dishonour to the family (e.g. women in law enforcement), and as being non-Afghan or Western (e.g. women in journalism). After the Taliban takeover there were reports of professional women staying indoors. Female human rights defenders and women’s rights activists have been considered to be in a particularly difficult situation because they were not only targeted for their work, but also for challenging social and religious patriarchal norms [Anti-government elements, 2.6.1.1; State structure, 2.1.2, 3.6; Conflict targeting, 1.1.5.3, 1.2.1.1, 1.2.4.4, 1.2.9.1, 1.2.9.2; Society-based targeting, 3.1, 3.3.2, 3.3.3; Security September 2021, 1.1.4; Country Focus 2022, 2.1]. Female judges reportedly fear about their safety in the country, particularly after a release of prisoners by the Taliban. Moreover, female judges were claimed to be at added risk due to their gender as the Taliban do not accept that women have the right to judge men. Judges reportedly had been subjected to house searches, threatening messages and physical harassment [Country Focus 2022, 2.3.1]. Hundreds of female athletes reportedly went into hiding or were evacuated from Afghanistanafter the Taliban takeover, inter alia, female soccer and basketball players. According to a statement of a Taliban official in September 2021, women would be banned from sports where they expose too much of their bodies. In October 2021, it was stated that there is no official ban on women’s sport and that the Taliban have no problem with women taking part in sport [Country Focus 2022, 2.3.4]. In November 2021, the Taliban’s Ministry for the Promotion of Virtue and Prevention of Vice issued new guidelines for the media industry, banning films or shows ‘against Islamic or Afghan values’ and in which Afghan media were called to stop broadcasting ‘soap operas or dramas featuring women actors’ [Country Focus 2022, 2.3.1]. Women in public roles could be subjected to mistreatment by the Taliban and other armed groups, by the woman’s family or clan, as well as by society in general [Anti-Government Elements, 2.6.1.1; Society-based targeting, 3.3]. With regard to women judges, see also 2.1 Persons affiliated with the former Afghan government. With regard to women in media, see 2.7 Journalists and media workers. With regard to women human rights defenders see 2.8 Human rights defenders. With regard to women in education, see 2.5 Educational personnel. With regard to female humanitarian workers and healthcare practitioners, see 2.6 Healthcare professionals and humanitarian workers, including individuals working for national and international NGOs.

Risk analysis

The acts to which women in public roles could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. violence and killings). Women in public roles may fall under other profiles, such as: 2.1 Persons affiliated with the former Afghan government, 2.5 Educational personnel, 2.6 Healthcare professionals and humanitarian workers, including individuals working for national and international NGOs , 2.7 Journalists and media workers, or 2.8 Human rights defenders. The risk analysis of those profiles should also be consulted for the assessment of the well-founded fear of persecution. For other women in public roles, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account riskimpacting circumstances, such as: being seen as not complying with conditions set by the Taliban, visibility of the applicant (e.g. nature of the work), conservative environment, perception of traditional gender roles by the family or network, etc.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of (imputed) political opinion and/or religion.

[…]

Single women and female heads of households

COI summary

The Afghan society is male-dominated. However, traditional family units were disrupted because of the high number of men killed on the battlefield or in the course of violence, as a result of which women, the elderly, and sometimes children had to take the role of their households’ breadwinner. It was noted that female-headed households were significantly more food insecure than those headed by men. In particular, female-headed displaced households were more vulnerable with regard to having stable income sources and employment and were often blocked from accessing certain services and legal protection [Key socio-economic indicators 2020, 2.3.3]. According to social customs, women’s freedom of movement is limited by the requirement of male consent or male protection. Women who went outside alone or went to work were frequently subjected to sexual harassment in the streets. Following the Taliban takeover, women were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for leaving their homes without a male relative or not wearing a burqa. On 26 December 2021 the Ministry for the Promotion of Virtue and Prevention of Vice reportedly issued a guidance saying that women should not be offered transport of more than 45 miles (72 kilometres) if unaccompanied by a close male relative and calling on drivers to not offer rides to women that are not wearing hijab.’ [Key socio-economic indicators 2020, 3.3, Key socio-economic indicators 2017, 5.5.; Society-based targeting, 3.8.6, Country Focus 2022, Introduction]. Unmarried women face the most restrictions, particularly in rural areas, among middle and lower classes, and among Pashtuns. Living alone is, furthermore, associated with inappropriate behaviour and could potentially lead to accusations of ‘moral crimes’ [Key socioeconomic indicators 2020, 3.3, Key socio-economic indicators 2017, 5.5.; Society-based targeting, 3.8.6]. There are no recent statistics on divorce in Afghanistan, but it can be said that divorce is considered a taboo in most of Afghan society, particularly in rural communities. It is not frequently pursued and is more easily granted to men than to women. Divorced women are in a precarious situation where they may not be able to return to their father’s family home or may be seen as a burden to them. Divorced women and widows were reported to face difficulties in claiming their rights over land and properties. They also face negative societal attitudes and harassment [Key socio-economic indicators 2020, 3.8; Society-based targeting, 3.8.3, 3.8.6]. Although it was reported that the Taliban released a decree on 3 December 2021, stating that widows have a share in their husband’s property, no information is available on the practical implementation of this rule [Country Focus 2022, 2.3]. Already, before the takeover, women seeking protection faced a gender-biased and discriminatory justice system [Key-socio-economic indicators 2017, 3.8; see also the sectionThe Afghan society is male-dominated. However, traditional family units were disrupted because of the high number of men killed on the battlefield or in the course of violence, as a result of which women, the elderly, and sometimes children had to take the role of their households’ breadwinner. römisch eins t was noted that female-headed households were significantly more food insecure than those headed by men. In particular, female-headed displaced households were more vulnerable with regard to having stable income sources and employment and were often blocked from accessing certain services and legal protection [Key socio-economic indicators 2020, 2.3.3]. According to social customs, women’s freedom of movement is limited by the requirement of male consent or male protection. Women who went outside alone or went to work were frequently subjected to sexual harassment in the streets. Following the Taliban takeover, women were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for leaving their homes without a male relative or not wearing a burqa. On 26 December 2021 the Ministry for the Promotion of Virtue and Prevention of Vice reportedly issued a guidance saying that women should not be offered transport of more than 45 miles (72 kilometres) if unaccompanied by a close male relative and calling on drivers to not offer rides to women that are not wearing hijab.’ [Key socio-economic indicators 2020, 3.3, Key socio-economic indicators 2017, 5.5.; Society-based targeting, 3.8.6, Country Focus 2022, Introduction]. Unmarried women face the most restrictions, particularly in rural areas, among middle and lower classes, and among Pashtuns. Living alone is, furthermore, associated with inappropriate behaviour and could potentially lead to accusations of ‘moral crimes’ [Key socioeconomic indicators 2020, 3.3, Key socio-economic indicators 2017, 5.5.; Society-based targeting, 3.8.6]. There are no recent statistics on divorce in Afghanistan, but it can be said that divorce is considered a taboo in most of Afghan society, particularly in rural communities. römisch eins t is not frequently pursued and is more easily granted to men than to women. Divorced women are in a precarious situation where they may not be able to return to their father’s family home or may be seen as a burden to them. Divorced women and widows were reported to face difficulties in claiming their rights over land and properties. They also face negative societal attitudes and harassment [Key socio-economic indicators 2020, 3.8; Society-based targeting, 3.8.3, 3.8.6]. Although it was reported that the Taliban released a decree on 3 December 2021, stating that widows have a share in their husband’s property, no information is available on the practical implementation of this rule [Country Focus 2022, 2.3]. Already, before the takeover, women seeking protection faced a gender-biased and discriminatory justice system [Key-socio-economic indicators 2017, 3.8; see also the section

2.12.1 Violence against women and girls: overview].

Risk analysis Being a single woman or female head of household considerably enhances the risk for such women to be exposed to acts, which, due to their severity, repetitiveness or accumulation could amount to persecution. Similarly, it also increases their risk of being exposed to violence. For example, women were reportedly stopped and harassed by Taliban for leaving their homes without a male relative. Based on negative perceptions against them, their increased vulnerability to be subjected to violence and the restrictions imposed on women following the Taliban takeover, single women and female heads of households would be likely to have a well-founded fear of persecution.

Nexus to a reason for persecution

Available information indicates that, where well-founded fear of persecution could be substantiated, it may be for reasons of membership of a particular social group (e.g. divorced women, due to their common background which cannot be changed and distinct identity in Afghanistan, in relation to divorce being a societal taboo).

II.1.3.3. Auszug aus dem Länderreport 48 vom Informationszentrum für Asyl und Migration - Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022römisch zwei.1.3.3. Auszug aus dem Länderreport 48 vom Informationszentrum für Asyl und Migration - Afghanistan, Die Situation von Frauen, 1996 – 2022, Stand 01/2022

[…] Auch jenseits von Bildung und Arbeit sind Frauen durch Dekrete, willkürliche Bedrohung und Angst weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. So hatten die Taliban schon im September verkündet, dass Frauen keinen Sport machen dürfen, wobei das Afghan Cricket Board (ACB) nach internationalem Druck am 24.11.21 ankündigte, dass das Frauenteam weiterspielen dürfe. Ende Dezember 2021 erklärte das Tugendministerium, dass Frauen nicht unbegleitet in Sport- und Gesundheitseinrichtungen gehen dürften. Nach Berichten wurden öffentliche Bäder in den Provinzen Balkh und Baghlan für Frauen geschlossen – womöglich ist dies auch in anderen Provinzen der Fall. Es dürfen keine Bilder von Frauen in der Öffentlichkeit gezeigt werden. […]

II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-        Einsicht in die, die Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

-        Befragung der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ;- Befragung der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

-        Einsicht in die dem Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

-        Einsicht in die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen;

-        Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerrömisch zwei.2.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer

Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer – insbesondere auch hinsichtlich deren Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und deren Familienstand, sowie deren soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Laufe des Verfahrens gleichbleibenden, glaubhaften und unbestritten gebliebenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin keine berufliche Ausbildung hat und bis zu diesem Zeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser Feststellung liegt auch das unbestritten gebliebene, glaubhafte Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zugrunde, ihren Lebensunterhalt gänzlich aus der Grundversorgung und von ihrem Ehemann zu beziehen, welcher Sie monatlich mit Geldleistungen unterschiedlicher Höhe unterstützt.

Die Feststellungen, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan das Familienoberhaupt ist und in Afghanistan, vor Ort, über keinerlei männliche Unterstützung verfügt und Sie bei der Erziehung und Ausbildung Ihrer Kinder auf sich alleine gestellt ist und maßgeblich für deren Unterhalt aufzukommen hat, beruhen auf den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf dem persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Verhandlung von den Personen der Erstbeschwerdeführerin verschaffen konnte.

Die Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen aus dem österreichischen Strafregister, die Feststellung zur Strafunmündigkeit des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ergibt sich aus deren Alter, welches sich unstrittig aus den vorgelegten Geburtsurkunden ergibt.

II.2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerrömisch zwei.2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

Zur Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführerin im konkreten Fall in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der GFK drohen, würde gelangt das Bundesverwaltungsgreicht aufgrund nachstehender Ausführungen:

Die Erstbeschwerdeführerin hielt ihr im mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zu Zl. XXXX erstattetes Vorbringen aufrecht und brachte nunmehr insbesondere vor, dass sie mittlerweile eine westlich orientierte Frau sei, die in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führe und bei der Rückkehr nach Afghainstan wegen der dortigen, durch die Taliban angeordneten Einschränkungen, leiden würde. Insbesondere könne sie nicht, wie jetzt, ohne Mann leben, da Frauen diesfalls als promiskuitiv gelten würden und ihre Steinigung riskieren würden. Zudem dürfe sie in Afghanistan nicht ohne männliche Begleitung auf die Straße.Die Erstbeschwerdeführerin hielt ihr im mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren zu Zl. römisch 40 erstattetes Vorbringen aufrecht und brachte nunmehr insbesondere vor, dass sie mittlerweile eine westlich orientierte Frau sei, die in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führe und bei der Rückkehr nach Afghainstan wegen der dortigen, durch die Taliban angeordneten Einschränkungen, leiden würde. Insbesondere könne sie nicht, wie jetzt, ohne Mann leben, da Frauen diesfalls als promiskuitiv gelten würden und ihre Steinigung riskieren würden. Zudem dürfe sie in Afghanistan nicht ohne männliche Begleitung auf die Straße.

Als Frau sei ihr nunmehr ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben in Afghanistan jedenfalls nicht mehr möglich. Es sei ihr inbesondere nicht möglich, als alleinstehende Frau, ohne jegliche männliche Unterstützung zu wohnen und sich in der Öffentlichenkeit frei zu bewegen. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie deshalb auch Angst, von Mitgliedern der Taliban zur Heirat, etwa mit Mitgliedern der Taliban, gezwungen zu werden, da die Taliban eine alleinstehende Frau nicht akzeptieren würden. Unter diesen Umständen habe sich die Situation für die Beschwerdeführerin mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 jedenfalls verschlimmert. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft dar, dass sich die Situation für Frauen in Afghanistan, so auch für die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verschlimmert habe. Insbesondere sind die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin zur Situation von alleinstehenden Frauen in Afghanistan mit Blick auf die Informationen, die den in das Verfahren eingeführten Länderberichten zu entnehmen sind, durchwegs glaubhaft.

So ergibt sich auch aus den og. Länderberichten sowie aus als notorisch geltenden Medienberichten (vgl. VfGH 05.10.2021, E 2996/2021) (siehe u.a. UNRIC, Afghanistan: Taliban verwehren Frauen am öffentlichen Leben teilzunehmen (2022) < https://unric.org/de/afghanistan18012022/>) zur Lage von Frauen in Afghanistan, dass, insbesondere seit der Machtübernahme durch die Taliban, Frauen ein alleinstehendes Leben außerhalb ihres Familienverbandes kaum möglich und ein solches zudem unvorstellbar oder gänzlich unbekannt sei. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet und kaum dokumentiert. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass auch jenseits von Bildung und Arbeit Frauen durch Dekrete, willkürliche Bedrohung und Angst weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen worden seien bzw. dass Frauen von den Taliban angehalten und schikaniert worden seien, wenn sie ihr Haus ohne einen männlichen Verwandten verlassen hätten.So ergibt sich auch aus den og. Länderberichten sowie aus als notorisch geltenden Medienberichten vergleiche VfGH 05.10.2021, E 2996 aus 2021,) (siehe u.a. UNRIC, Afghanistan: Taliban verwehren Frauen am öffentlichen Leben teilzunehmen (2022) < https://unric.org/de/afghanistan18012022/>) zur Lage von Frauen in Afghanistan, dass, insbesondere seit der Machtübernahme durch die Taliban, Frauen ein alleinstehendes Leben außerhalb ihres Familienverbandes kaum möglich und ein solches zudem unvorstellbar oder gänzlich unbekannt sei. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt sei weit verbreitet und kaum dokumentiert. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass auch jenseits von Bildung und Arbeit Frauen durch Dekrete, willkürliche Bedrohung und Angst weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen worden seien bzw. dass Frauen von den Taliban angehalten und schikaniert worden seien, wenn sie ihr Haus ohne einen männlichen Verwandten verlassen hätten.

Zudem ist ersichtlich, dass darüber hinaus die Tatsache, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau und gleichzeitig um ein weibliches Haushaltsoberhaupt handeln würde, das Risiko erheblich erhöhen würde, Handlungen ausgesetzt zu sein, die aufgrund ihrer Schwere, Wiederholbarkeit oder Kumulierung einer Verfolgung gleichkommen könnten. So ist den Länderberichten etwa zu entnehmen, dass die Taliban dem Betreiber eines Frauenhauses mitgeteilt hätten, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden.

II.2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerrömisch zwei.2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1 Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerderömisch zwei.3.1 Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4). Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Die vorliegenden Beschwerden sind rechtzeitig und zulässig.

II.3.2. Zu den Spruchpunkten A) I. bis III.römisch zwei.3.2. Zu den Spruchpunkten A) römisch eins. bis römisch drei.

§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

[…]“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin glaubwürdig eine Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau und als Haushaltsoberhaupt darlegen (vgl. auch VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402 und Ra 2021/18/0036, zu Frauen, welche alleinstehend nach Afghanistan zurückkehren würden).Wie festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin glaubwürdig eine Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau und als Haushaltsoberhaupt darlegen vergleiche auch VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402 und Ra 2021/18/0036, zu Frauen, welche alleinstehend nach Afghanistan zurückkehren würden).

In Anbetracht der Feststellungen zur Allgemeinsituation in Afghanistan, insbesondere durch die Machtübernahme der Taliban in Verbindung mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin, ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Erstbeschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, konkret aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der alleinstehenden Frauen, bei denen es sich zugleich um das weibliche Haushaltsoberhaupt handelt, begründet ist (vgl. EUAA, Country Guidance: Afghanistan vom April 2022, 2.12.5 Single women and female heads of households, S. 28 f).In Anbetracht der Feststellungen zur Allgemeinsituation in Afghanistan, insbesondere durch die Machtübernahme der Taliban in Verbindung mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin, ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Erstbeschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, konkret aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der alleinstehenden Frauen, bei denen es sich zugleich um das weibliche Haushaltsoberhaupt handelt, begründet ist vergleiche EUAA, Country Guidance: Afghanistan vom April 2022, 2.12.5 Single women and female heads of households, S. 28 f).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Fall der Erstbeschwerdeführerin nicht gegeben. Im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ist, insbesondere aufgrund der Machübernahme durch die Taliban, von einer Situation auszugehen, in der die Erstbeschwerdeführerin einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.Die Erstbeschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht.

Ein darüberhinausgehendes Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin konnte somit im Hinblick auf das nunmehrige Verfahrensergebnis dahingestellt bleiben.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher stattzugeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen und ledigen Zweitbeschwerdeführers, sowie der minderjährigen und ledigen Drittbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen und ledigen Zweitbeschwerdeführers, sowie der minderjährigen und ledigen Drittbeschwerdeführerin. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Nach den Materialien (RV 952, 22. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Nach den Materialien Regierungsvorlage 952, 22. GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Im konkreten Fall ist dazu (auch im Hinblick auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063, wonach für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind) festzuhalten, dass ein entsprechendes Begehren vom (vertretenen) Zweitbeschwerdeführer und der (vertretenen) Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung nicht geäußert wurde.

Aufgrund den obigen Ausführungen war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zu gewähren. Gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 ist sohin dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, ebenfalls der Status der Asylberechtigen zu gewähren.Aufgrund den obigen Ausführungen war der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zu gewähren. Gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 4 und 5 AsylG 2005 ist sohin dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, ebenfalls der Status der Asylberechtigen zu gewähren.

Den Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin waren daher stattzugeben und ihnen gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin waren daher stattzugeben und ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B)römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Bedingung der „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 und zur Situation der „alleinstehenden Frau“ in Afghanisntan VwGH Ra 2019/18/0402 und Ra 2021/18/0036 sowie zur Indizwirkung der UNHCR-RL VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Bedingung der „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 und zur Situation der „alleinstehenden Frau“ in Afghanisntan VwGH Ra 2019/18/0402 und Ra 2021/18/0036 sowie zur Indizwirkung der UNHCR-RL VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W193.2266602.1.00

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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