TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/26 G305 2268505-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2023
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Entscheidungsdatum

26.06.2023

Norm

ASVG §58
ASVG §59
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G305 2268505-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Leopold ZECHNER, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Fridrichallee 3, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2022, Zl.: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Leopold ZECHNER, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Fridrichallee 3, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zl.: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , FN XXXX , (in der Folge: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge EUR 47.471,61 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG iVm § 746 Abs. 4 ASVG gültigen Satz von derzeit 1,38% p.a. aus EUR 38.700,65 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , FN römisch 40 , (in der Folge: Primärschuldnerin) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 aushaftende Sozialversicherungsbeiträge EUR 47.471,61 zzgl. Verzugszinsen im gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 746, Absatz 4, ASVG gültigen Satz von derzeit 1,38% p.a. aus EUR 38.700,65 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.

Dem Haftungsbescheid war eine zum selben Tag datierte Rückstandsaufstellung über die Zusammensetzung der Forderungen in Bezug auf das Beitragskonto Nr. XXXX angeschlossen.Dem Haftungsbescheid war eine zum selben Tag datierte Rückstandsaufstellung über die Zusammensetzung der Forderungen in Bezug auf das Beitragskonto Nr. römisch 40 angeschlossen.

2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2022 durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtet sich seine im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abändern, dass eine Haftung des Beschwerdeführers für Beitragsrückstände der Primärschuldnerin verneint bzw. diese mit null festgestellt werde; in eventu möge der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die ÖGK zurückverwiesen werden; eine mündliche Beschwerdeverhandlung möge jedenfalls anberaumt werden.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2022 durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtet sich seine im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abändern, dass eine Haftung des Beschwerdeführers für Beitragsrückstände der Primärschuldnerin verneint bzw. diese mit null festgestellt werde; in eventu möge der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die ÖGK zurückverwiesen werden; eine mündliche Beschwerdeverhandlung möge jedenfalls anberaumt werden.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2021 über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und zum XXXX .2021 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden sei. Nach der Schlussverteilung sei das Konkursverfahren mit Beschluss vom XXXX .2021, rechtskräftig seit XXXX .2021, aufgehoben worden und habe sich die ausgeschüttete Quote mit 3,213635 % errechnet. Die ÖGK habe mit dem Rückstandsausweis vom XXXX .2022, der an die Primärschuldnerin gerichtet gewesen sei, eine Forderung von restlich EUR 56,616,57, die sich auf den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2021 bezogen habe, behauptet. Ausgehend davon habe die ÖGK gegen den BF am XXXX .2022 Strafanzeige erstattet und darin behauptet, dass Beitragsanteile im Sinne des § 153c StGB von EUR 39.300,97 nicht abgeführt worden wären. Bereits im Ermittlungsverfahren habe sich herausgestellt, dass die ÖGK diesen Betrag falsch berechnet habe und habe sich der Strafantrag der StA XXXX vom XXXX .2022 schlussendlich auf Beitragsanteile von insgesamt EUR 24.898,87 bezogen. Da der BF mit der ÖGK eine Zahlungsvereinbarung getroffen habe, sei das Strafverfahren mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2022, Zl. XXXX , eingestellt worden. Die Kapitalisierung der Verzugszinsen sei unzulässig. Nach der Rückstandsaufstellung vom XXXX .2022 seien die Verzugszinsen zum XXXX .2022 mit EUR 2.770,96 berechnet worden, während im bekämpften Bescheid die Berechnung der Verzugszinsen mit dem XXXX .2021 beginnen soll; der Beginn des Zinsenlaufes im Spruch sei kalendermäßig zu konkretisieren gewesen. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021 über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und zum römisch 40 .2021 die Schließung des Unternehmens angeordnet worden sei. Nach der Schlussverteilung sei das Konkursverfahren mit Beschluss vom römisch 40 .2021, rechtskräftig seit römisch 40 .2021, aufgehoben worden und habe sich die ausgeschüttete Quote mit 3,213635 % errechnet. Die ÖGK habe mit dem Rückstandsausweis vom römisch 40 .2022, der an die Primärschuldnerin gerichtet gewesen sei, eine Forderung von restlich EUR 56,616,57, die sich auf den Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 bezogen habe, behauptet. Ausgehend davon habe die ÖGK gegen den BF am römisch 40 .2022 Strafanzeige erstattet und darin behauptet, dass Beitragsanteile im Sinne des Paragraph 153 c, StGB von EUR 39.300,97 nicht abgeführt worden wären. Bereits im Ermittlungsverfahren habe sich herausgestellt, dass die ÖGK diesen Betrag falsch berechnet habe und habe sich der Strafantrag der StA römisch 40 vom römisch 40 .2022 schlussendlich auf Beitragsanteile von insgesamt EUR 24.898,87 bezogen. Da der BF mit der ÖGK eine Zahlungsvereinbarung getroffen habe, sei das Strafverfahren mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , eingestellt worden. Die Kapitalisierung der Verzugszinsen sei unzulässig. Nach der Rückstandsaufstellung vom römisch 40 .2022 seien die Verzugszinsen zum römisch 40 .2022 mit EUR 2.770,96 berechnet worden, während im bekämpften Bescheid die Berechnung der Verzugszinsen mit dem römisch 40 .2021 beginnen soll; der Beginn des Zinsenlaufes im Spruch sei kalendermäßig zu konkretisieren gewesen.

Grundsätzlich scheitere seine Haftung daran, dass die GmbH nicht nur an die ÖGK keine Zahlungen geleistet, sondern auch andere Gläubiger nicht befriedigt habe. Ausgehend von der Rückstandsaufstellung vom XXXX .2022 und unter Berücksichtigung der Teilzahlung von EUR 7.500,00 zum XXXX .2022 errechne sich der Beitragsrückstand mit EUR 53.134,38 und stelle dies die Berechnungsgrundlage für die quotenmäßige Berechnung dar. Dabei seien die oben angeführte Zahlung des BF von EUR 7.500,00 und drei weitere Zahlungen von insgesamt zumindest EUR 4.349,70 zu berücksichtigen gewesen, sodass eine Haftung entfalle. Grundsätzlich scheitere seine Haftung daran, dass die GmbH nicht nur an die ÖGK keine Zahlungen geleistet, sondern auch andere Gläubiger nicht befriedigt habe. Ausgehend von der Rückstandsaufstellung vom römisch 40 .2022 und unter Berücksichtigung der Teilzahlung von EUR 7.500,00 zum römisch 40 .2022 errechne sich der Beitragsrückstand mit EUR 53.134,38 und stelle dies die Berechnungsgrundlage für die quotenmäßige Berechnung dar. Dabei seien die oben angeführte Zahlung des BF von EUR 7.500,00 und drei weitere Zahlungen von insgesamt zumindest EUR 4.349,70 zu berücksichtigen gewesen, sodass eine Haftung entfalle.

3. Am 14.03.2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2022, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 3. Am 14.03.2023 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2022, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am 02.05.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung des BF und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, anlässlich welcher dem BF über Ersuchen seines Rechtsvertreters noch einmal die Gelegenheit zur Nachreichung eines rechnerischen Entlastungsnachweises bis längstens einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2023 gegeben wurde.

5. Am XXXX .2023 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er seiner Berechnung des Haftungsbetrages jene Parameter zu Grund lege, die ihm von der ÖGK bekanntgegeben worden seien. Aus der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen iHv EUR 341.577,33 (inkl. ÖGK), der Gesamtsumme der während des Beurteilungszeitraumes geleisteten Zahlungen iHv EUR 468.623,36 (wiederum inkl. ÖGK) und der Zahlungsquote von gesamt 57,84% errechne sich die Zahlungsquote aus dem Verhältnis zwischen der Gesamtsumme der geleisteten Zahlungen von EUR 468.623,36 einerseits sowie dieser Gesamtsumme und den festgestellten Insolvenzforderungen von EUR 341.577,33 andererseits. Nach dieser Berechnung hätte die ÖGK 57,84% von EUR 87.811,43, sohin EUR 50.790,13 erhalten müssen. Tatsächlich sei die Zahlungsquote der ÖGK mit einem höheren Prozentsatz zu berechnen gewesen, da sie während des Beurteilungszeitraumes auch Zahlungen erhalten habe, die auf Beitragsrückstände vor dem XXXX .2020 angerechnet worden seien. Die GmbH habe ihre Beitragszahlungen üblicher Weise über den Gerichtsvollzieher geleistet, so dass der Beschwerdeführer diese Gesamtsumme der Zahlungen zur Vereinfachung mit EUR 26.000,00 pauschaliert; ausgehend davon errechne sich die Zahlungsquote der ÖGK mit 29,61 %.5. Am römisch 40 .2023 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er seiner Berechnung des Haftungsbetrages jene Parameter zu Grund lege, die ihm von der ÖGK bekanntgegeben worden seien. Aus der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen iHv EUR 341.577,33 (inkl. ÖGK), der Gesamtsumme der während des Beurteilungszeitraumes geleisteten Zahlungen iHv EUR 468.623,36 (wiederum inkl. ÖGK) und der Zahlungsquote von gesamt 57,84% errechne sich die Zahlungsquote aus dem Verhältnis zwischen der Gesamtsumme der geleisteten Zahlungen von EUR 468.623,36 einerseits sowie dieser Gesamtsumme und den festgestellten Insolvenzforderungen von EUR 341.577,33 andererseits. Nach dieser Berechnung hätte die ÖGK 57,84% von EUR 87.811,43, sohin EUR 50.790,13 erhalten müssen. Tatsächlich sei die Zahlungsquote der ÖGK mit einem höheren Prozentsatz zu berechnen gewesen, da sie während des Beurteilungszeitraumes auch Zahlungen erhalten habe, die auf Beitragsrückstände vor dem römisch 40 .2020 angerechnet worden seien. Die GmbH habe ihre Beitragszahlungen üblicher Weise über den Gerichtsvollzieher geleistet, so dass der Beschwerdeführer diese Gesamtsumme der Zahlungen zur Vereinfachung mit EUR 26.000,00 pauschaliert; ausgehend davon errechne sich die Zahlungsquote der ÖGK mit 29,61 %.

6. Mit hg. Verfügung vom 19.05.2023 wurde die Stellungnahme des BF der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.

7. In ihrer fristgerecht am XXXX .2023 erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die vom BF angestellte Berechnung nicht der Judikatur entspreche. Ausgehend von einer Gesamtzahlungsquote von 57,84% ergebe sich bei einer SV-Zahlungsquote von 19,58% eine rechnerische Ungleichbehandlung von 38,26%. Der Rechenschritt, der die festgestellte Ungleichbehandlung pauschal um die Quotenzahlung und die Zahlung gemäß IESG verringert, entspreche nicht der Judikatur. Die Quote stelle nämlich kein Plus dar, das dem SV-Träger gegenüber den anderen Gläubigern gewährt werde. Alle Insolvenzgläubiger fielen auf die Quote zurück. Vielmehr reduzierten diese Zahlungen den Ausfall; es trete eine Limitierung der Haftung ein, wenn der errechnete Haftungsbetrag die äußerte Haftungsgrenze (Insolvenzforderung abzüglich Quote und IESG) übersteige. Für die Berücksichtigung der Vollzugskosten des Gerichtsvollziehers als Zahlungen an die SV fänden sich keine Belege in der Judikatur. Diese Beträge seien beim SV-Träger nicht eingelangt und seien diese auch nicht für die Zahlungsquote zu berücksichtigen (gewesen). 7. In ihrer fristgerecht am römisch 40 .2023 erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die vom BF angestellte Berechnung nicht der Judikatur entspreche. Ausgehend von einer Gesamtzahlungsquote von 57,84% ergebe sich bei einer SV-Zahlungsquote von 19,58% eine rechnerische Ungleichbehandlung von 38,26%. Der Rechenschritt, der die festgestellte Ungleichbehandlung pauschal um die Quotenzahlung und die Zahlung gemäß IESG verringert, entspreche nicht der Judikatur. Die Quote stelle nämlich kein Plus dar, das dem SV-Träger gegenüber den anderen Gläubigern gewährt werde. Alle Insolvenzgläubiger fielen auf die Quote zurück. Vielmehr reduzierten diese Zahlungen den Ausfall; es trete eine Limitierung der Haftung ein, wenn der errechnete Haftungsbetrag die äußerte Haftungsgrenze (Insolvenzforderung abzüglich Quote und IESG) übersteige. Für die Berücksichtigung der Vollzugskosten des Gerichtsvollziehers als Zahlungen an die SV fänden sich keine Belege in der Judikatur. Diese Beträge seien beim SV-Träger nicht eingelangt und seien diese auch nicht für die Zahlungsquote zu berücksichtigen (gewesen).

Ihrer Stellungnahme schloss die ÖGK eine Haftungsberechnung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG an, die mit Stand XXXX .2023 einen Haftungsbetrag von EUR 41.777,63 ergab.Ihrer Stellungnahme schloss die ÖGK eine Haftungsberechnung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG an, die mit Stand römisch 40 .2023 einen Haftungsbetrag von EUR 41.777,63 ergab.

8. Mit hg. Verfügung 06.06.2023 wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung die Stellungnahme der ÖGK vom XXXX .2023 samt Berechnungsblatt zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.8. Mit hg. Verfügung 06.06.2023 wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung die Stellungnahme der ÖGK vom römisch 40 .2023 samt Berechnungsblatt zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist zu äußern.

9. Die ihm gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der BF reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Von XXXX .2017 bis XXXX .2022 fungierte der BF als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit XXXX .2017 im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Fa. XXXX (in der Folge: so oder Primärschuldnerin).1.1. Von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 fungierte der BF als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit römisch 40 .2017 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragenen Fa. römisch 40 (in der Folge: so oder Primärschuldnerin).

Am XXXX .2022 wurde im Firmenbuch die Löschung der Primärschuldnerin eingetragen. Mit diesem Tag erlosch auch die vom BF innegehabte Funktion eines (handelsrechtlichen) Geschäftsführers der Primärschuldnerin.Am römisch 40 .2022 wurde im Firmenbuch die Löschung der Primärschuldnerin eingetragen. Mit diesem Tag erlosch auch die vom BF innegehabte Funktion eines (handelsrechtlichen) Geschäftsführers der Primärschuldnerin.

1.2. Mit Beschluss vom XXXX .2021 eröffnete das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin, das am XXXX .2021 nach erfolgter Schlussverteilung und Zahlung einer Quote von 3,21% aufgehoben wurde.1.2. Mit Beschluss vom römisch 40 .2021 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin, das am römisch 40 .2021 nach erfolgter Schlussverteilung und Zahlung einer Quote von 3,21% aufgehoben wurde.

1.3. Damit sind die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren im Ausmaß des von der Quote nicht gedeckten Teils als uneinbringlich anzusehen.1.3. Damit sind die auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Primärschuldnerin offen und unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren im Ausmaß des von der Quote nicht gedeckten Teils als uneinbringlich anzusehen.

Am XXXX .2022 haftete auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin ein Betrag von insgesamt EUR 45.634,38 an Sozialversicherungsbeiträgen und Nebengebühren offen und unberichtigt aus [Rückstandsaufstellung vom XXXX .2022].Am römisch 40 .2022 haftete auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin ein Betrag von insgesamt EUR 45.634,38 an Sozialversicherungsbeiträgen und Nebengebühren offen und unberichtigt aus [Rückstandsaufstellung vom römisch 40 .2022].

1.4. Diesen Beitragsrückstand gab die belangte Behörde dem BF unter gleichzeitiger Übermittlung der mit XXXX .2022 datierten Rückstandsaufstellung nachweislich bekannt [Mahnschreiben der ÖGK vom XXXX .2022].1.4. Diesen Beitragsrückstand gab die belangte Behörde dem BF unter gleichzeitiger Übermittlung der mit römisch 40 .2022 datierten Rückstandsaufstellung nachweislich bekannt [Mahnschreiben der ÖGK vom römisch 40 .2022].

Mit diesem, dem BF am XXXX .2022 mit RSb-Brief nachweislich zugestellten Mahnschreiben erging die Aufforderung an ihn, der Behörde binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung, sohin bis zum Ablauf des XXXX .2022, einen umfassenden, rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweis zu erbringen. Erklärend heißt es im bezogenen Schreiben, dass die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft nicht mehr eingebracht hätten werden können, da das am XXXX .2021 eröffnete Insolvenzverfahren am XXXX .2021 mit einer Quote von 3,21 Prozent beendet worden sei und er als eingetragener Geschäftsführer für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Obwohl die Primärschuldnerin für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2021 auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach § 735 oder Absonderung nach § 7 des Epidemiegesetzes einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice Zahlungen erhalten habe und verpflichtet gewesen sei, die darin enthaltenen Beitragsanteile bis zum 15. des auf die Auszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK abzuführen, seien insgesamt Beitragsteile in Höhe von EUR 27.646,96 nicht abgeführt worden. Mit diesem, dem BF am römisch 40 .2022 mit RSb-Brief nachweislich zugestellten Mahnschreiben erging die Aufforderung an ihn, der Behörde binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellung, sohin bis zum Ablauf des römisch 40 .2022, einen umfassenden, rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsnachweis zu erbringen. Erklärend heißt es im bezogenen Schreiben, dass die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft nicht mehr eingebracht hätten werden können, da das am römisch 40 .2021 eröffnete Insolvenzverfahren am römisch 40 .2021 mit einer Quote von 3,21 Prozent beendet worden sei und er als eingetragener Geschäftsführer für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Obwohl die Primärschuldnerin für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach Paragraph 735, oder Absonderung nach Paragraph 7, des Epidemiegesetzes einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice Zahlungen erhalten habe und verpflichtet gewesen sei, die darin enthaltenen Beitragsanteile bis zum 15. des auf die Auszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK abzuführen, seien insgesamt Beitragsteile in Höhe von EUR 27.646,96 nicht abgeführt worden.

Daraus ergebe sich eine Verletzung seiner spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung als Vertreter der Gemeinschuldnerin [Schreiben der ÖGK vom 09.06.2022 samt Rückstandsausweis].

Sodann gab ihm die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, bis längstens XXXX .2022 einen schriftlichen Entlastungsnachweis zu führen und schloss diese dem Mahnschreiben ein Formular zur Darstellung der Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen zur Verfügung.Sodann gab ihm die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, bis längstens römisch 40 .2022 einen schriftlichen Entlastungsnachweis zu führen und schloss diese dem Mahnschreiben ein Formular zur Darstellung der Verbindlichkeiten und geleisteten Zahlungen zur Verfügung.

1.5. Am XXXX .2022 ersuchte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die belangte Behörde um Erstreckung dieser Frist bis zum XXXX .2022 [E-Mail und Schreiben der RV des BF vom XXXX .07.2022].1.5. Am römisch 40 .2022 ersuchte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die belangte Behörde um Erstreckung dieser Frist bis zum römisch 40 .2022 [E-Mail und Schreiben der Regierungsvorlage des BF vom römisch 40 .07.2022].

1.6. Diesem Fristerstreckungsgesuch trug die belangte Behörde insoweit Rechnung, als sie die dem BF für die Erbringung des rechnerischen Nachweises eingeräumte Frist wunschgemäß bis zum XXXX .2022 erstreckte [E-Mail der ÖGK vom XXXX .07.2022].1.6. Diesem Fristerstreckungsgesuch trug die belangte Behörde insoweit Rechnung, als sie die dem BF für die Erbringung des rechnerischen Nachweises eingeräumte Frist wunschgemäß bis zum römisch 40 .2022 erstreckte [E-Mail der ÖGK vom römisch 40 .07.2022].

1.7. Da der rechnerische Entlastungsnachweis bis dahin ebenfalls nicht erbracht wurde, erließ die belangte Behörde den Haftungsbescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , worin sie aussprach, dass ihr der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2020 zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von insgesamt EUR 41.471,61, zzgl. Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG iVm § 746 Abs. 4 ASVG gültigen Satz von derzeit 1,38% p.a. aus EUR 38.700,65 schulde und verpflichtet sei, ihr diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.1.7. Da der rechnerische Entlastungsnachweis bis dahin ebenfalls nicht erbracht wurde, erließ die belangte Behörde den Haftungsbescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , worin sie aussprach, dass ihr der BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die für den Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in Höhe von insgesamt EUR 41.471,61, zzgl. Verzugszinsen im gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 746, Absatz 4, ASVG gültigen Satz von derzeit 1,38% p.a. aus EUR 38.700,65 schulde und verpflichtet sei, ihr diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.

1.8. Der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachte Forderungsbetrag setzt sich nach dem auf das Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin bezogenen Rückstandsausweis vom XXXX .2022 zusammen wie folgt:
XXXX /2019         Beitrag Rest   ( XXXX .2019- XXXX .2019)  EUR 2.475,68
1.8. Der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachte Forderungsbetrag setzt sich nach dem auf das Beitragskonto Nr. römisch 40 der Primärschuldnerin bezogenen Rückstandsausweis vom römisch 40 .2022 zusammen wie folgt:, römisch 40 /2019 Beitrag Rest ( römisch 40 .2019- römisch 40 .2019) EUR 2.475,68

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 2.528,14 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 2.528,14

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 2.065,23 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 2.065,23

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 2.302,12 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 2.302,12

XXXX /2020 NV Beitrag Rest ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 413,56 römisch 40 /2020 NV Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 413,56

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 2.120,65 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 2.120,65

XXXX /2020 NV Beitrag Rest ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 416,24 römisch 40 /2020 NV Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 416,24

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 2.120,66 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 2.120,66

XXXX /2020 NV Beitrag Rest ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 416,24 römisch 40 /2020 NV Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 416,24

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 4.897,57 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 4.897,57

XXXX /2020 Beitrag Rest   ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 3.439,36 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 3.439,36

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 3.566,33 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 3.566,33

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 5.233,48 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 5.233,48

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 3.297,90 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 3.297,90

XXXX /2020 Beitrag Rest  ( XXXX .2020- XXXX .2020)  EUR 3.163,23 römisch 40 /2020 Beitrag Rest ( römisch 40 .2020- römisch 40 .2020) EUR 3.163,23

XXXX /2021 Beitrag Rest  ( XXXX .2021- XXXX .2021)  EUR 244,26 römisch 40 /2021 Beitrag Rest ( römisch 40 .2021- römisch 40 .2021) EUR 244,26

Summe der Beiträge        EUR 38.700,65

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 28.09.2022  EUR 2.770,96Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 28.09.2022 EUR 2.770,96

Summe der Forderungen       EUR 41.471,61

1.9. Das am XXXX .2021 vom Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren wurde, wie schon ausgeführt, am XXXX .2021 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 3,21% aufgehoben. 1.9. Das am römisch 40 .2021 vom Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren wurde, wie schon ausgeführt, am römisch 40 .2021 gemäß Paragraph 139, IO mit einer Quote von 3,21% aufgehoben.

Die mit dem Haftungsbescheid der ÖGK vom XXXX .2022, GZ: XXXX , gegenüber dem BF als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer geltend gemachte Beitrags(rest)forderung konnte gegen die Gemeinschuldnerin durch gerichtliche Betreibung nicht einbringlich gemacht werden, weshalb die Beitrags(rest)forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen ist.Die mit dem Haftungsbescheid der ÖGK vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , gegenüber dem BF als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer geltend gemachte Beitrags(rest)forderung konnte gegen die Gemeinschuldnerin durch gerichtliche Betreibung nicht einbringlich gemacht werden, weshalb die Beitrags(rest)forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen ist.

1.10. Den rechnerischen Entlastungsnachweis konnte der BF bis laufend nicht führen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Ergebnis der am 02.05.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellung, dass der BF seit dem XXXX .2017 bis XXXX .2022 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit XXXX .2017 im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Fa. XXXX (in der Folge so oder Primärschuldnerin) fungierte, gründet auf der von Amts wegen eingeholten historischen Firmenbuchabfrage vom 25.04.2023. Dieser Umstand wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen. 2.2. Die Feststellung, dass der BF seit dem römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2022 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der mit römisch 40 .2017 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragenen Fa. römisch 40 (in der Folge so oder Primärschuldnerin) fungierte, gründet auf der von Amts wegen eingeholten historischen Firmenbuchabfrage vom 25.04.2023. Dieser Umstand wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen.

2.3. Die Konstatierung, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde den zur Beitragskontonummer: XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 41.471,61,11 zzgl. Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß schuldet, gründet auf der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde, bei der es sich um eine öffentliche Urkunde handelt und deren dort dokumentierter Inhalt weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen wurde. 2.3. Die Konstatierung, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde den zur Beitragskontonummer: römisch 40 offen und unberichtigt aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 41.471,61,11 zzgl. Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß schuldet, gründet auf der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde, bei der es sich um eine öffentliche Urkunde handelt und deren dort dokumentierter Inhalt weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen wurde.

2.4. Die Feststellung, dass ein rechnerischer Entlastungsnachweis nicht erbracht wurde, gründet auf dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens und auf dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu § 67 ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu § 67 ASVG).Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu Paragraph 67, ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu Paragraph 67, ASVG).

Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu § 67 ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu § 67 ASVG).Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu Paragraph 67, ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu Paragraph 67, ASVG).

Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und sind von dieser Verpflichtung insbesondere die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger sowie die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge umfasst; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu § 67 ASVG).Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und sind von dieser Verpflichtung insbesondere die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger sowie die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge umfasst; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu Paragraph 67, ASVG).

Zu den den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zu den den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).

Voraussetzung für eine Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Voraussetzung für eine Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

In Bezug auf die Haftung des Vertreters der Primärschuldnerin ist zu beachten, dass der Vertreter darzutun hat, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von dieser Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).

Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038 ua). Die Rechtsprechung zu den Paragraphen 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, wo es heißt, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).

3.3. Auf den gegenständlichen Beschwerdefall umgelegt bedeutet dies:

3.3.1. Der Beschwerdeführer ist seit der Gründung der Fa. XXXX , FN XXXX , am XXXX .2017 bis zu der am XXXX .2022 erfolgten amtswegigen Löschung der Gesellschaft deren einziger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und als solcher die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Person gewesen. 3.3.1. Der Beschwerdeführer ist seit der Gründung der Fa. römisch 40 , FN römisch 40 , am römisch 40 .2017 bis zu der am römisch 40 .2022 erfolgten amtswegigen Löschung der Gesellschaft deren einziger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer und als solcher die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Person gewesen.

In dieser Eigenschaft hatte er für die fristgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln, die er verwaltete, zu sorgen.

Am XXXX .2021 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet, das am XXXX .2021 nach erfolgter Schlussverteilung und Zahlung einer Quote von 3,21% rechtskräftig aufgehoben wurde. Seit diesem Zeitpunkt steht fest, dass jener Teil der Forderung der belangten Behörde, der über diese Quote hinausgeht, uneinbringlich ist.Am römisch 40 .2021 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet, das am römisch 40 .2021 nach erfolgter Schlussverteilung und Zahlung einer Quote von 3,21% rechtskräftig aufgehoben wurde. Seit diesem Zeitpunkt steht fest, dass jener Teil der Forderung der belangten Behörde, der über diese Quote hinausgeht, uneinbringlich ist.

Die Primärschuldnerin schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse zur Beitragskontonummer: XXXX den dort offen und unberichtigt aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 41.471,61 zzgl. Verzugszinsen.Die Primärschuldnerin schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse zur Beitragskontonummer: römisch 40 den dort offen und unberichtigt aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 41.471,61 zzgl. Verzugszinsen.

Die mit dem Haftungsbescheid der ÖGK vom XXXX .2022 gegenüber dem als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer der Primärschuldnerin geltend gemachte Beitrags(rest)forderung konnte durch gerichtliche Betreibung gegen die Gesellschaft nicht einbringlich gemacht werden, weshalb die Beitrags(rest)forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen ist.Die mit dem Haftungsbescheid der ÖGK vom römisch 40 .2022 gegenüber dem als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer der Primärschuldnerin geltend gemachte Beitrags(rest)forderung konnte durch gerichtliche Betreibung gegen die Gesellschaft nicht einbringlich gemacht werden, weshalb die Beitrags(rest)forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen ist.

Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem BF in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , zum Vorwurf gemacht, dieser habe ihr trotz Aufforderung den rechnerischen Entlastungsnachweis nicht vorgelegt. Diesen Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu widerlegen.Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem BF in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , zum Vorwurf gemacht, dieser habe ihr trotz Aufforderung den rechnerischen Entlastungsnachweis nicht vorgelegt. Diesen Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu widerlegen.

Tatsächlich hat die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom XXXX .2022 zur Legung eines rechnerischen Entlastungsnachweises binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ( XXXX .2022) aufgefordert. Über seine ausgewiesene Rechtsvertretung ersuchte er die belangte Behörde um Fristerstreckung, die ihm auch gewährt wurde; allerdings vermochte er den geforderten rechnerischen Nachweis weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu erbringen. Tatsächlich hat die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom römisch 40 .2022 zur Legung eines rechnerischen Entlastungsnachweises binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ( römisch 40 .2022) aufgefordert. Über seine ausgewiesene Rechtsvertretung ersuchte er die belangte Behörde um Fristerstreckung, die ihm auch gewährt wurde; allerdings vermochte er den geforderten rechnerischen Nachweis weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens, noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu erbringen.

Dem BF ist es bis dato nicht gelungen, einen rechnerischen Entlastungsnachweis in Hinblick auf die Gleichbehandlung aller GläubigerInnen zu führen.

Dem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann, wenn der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt, angenommen werden kann, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038 ua).

Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass „eine rechnerische Herleitung des Rückstandes gemäß der Rückstandsaufstellung vom XXXX .2022 aus der Rückstandsaufstellung nicht möglich“ sei, so ist ihm zu entgegnen, dass dem Rückstandsausweis als öffentlicher Urkunde iSd § 292 ZPO (VwGH vom 10.03.2022, Ra 2020/15/0103; RIS-Justiz RS0040429) der volle Beweis der Richtigkeit des in ihr dokumentierten Inhalts (d.i. die Abgabenschuld) zukommt (VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Zwar ist nach stRsp auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen (SZ 48/5 uva). Im Sinne der von der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wäre es daher einem Bürgen, der im ursprünglichen Beitragsverfahren keine Parteienstellung hatte, unbenommen, den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandsausweises zu erbringen. Wer einen Beweis nach § 292 Abs 2 ZPO führen will, darf sich allerdings nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie beweisen (RIS-Justiz RS0040507).Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass „eine rechnerische Herleitung des Rückstandes gemäß der Rückstandsaufstellung vom römisch 40 .2022 aus der Rückstandsaufstellung nicht möglich“ sei, so ist ihm zu entgegnen, dass dem Rückstandsausweis als öffentlicher Urkunde iSd Paragraph 292, ZPO (VwGH vom 10.03.2022, Ra 2020/15/0103; RIS-Justiz RS0040429) der volle Beweis der Richtigkeit des in ihr dokumentierten Inhalts (d.i. die Abgabenschuld) zukommt (VwGH vom 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Zwar ist nach stRsp auch gegen Urkunden, die vollen Beweis machen, der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen (SZ 48/5 uva). Im Sinne der von der Revision zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wäre es daher einem Bürgen, der im ursprünglichen Beitragsverfahren keine Parteienstellung hatte, unbenommen, den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandsausweises zu erbringen. Wer einen Beweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO führen will, darf sich allerdings nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie beweisen (RIS-Justiz RS0040507).

Den an einen Gegenbeweis gerichteten Anforderungen genügen weder die Beschwerde noch die zum XXXX .2023 datierte Stellungnahme des BF, zumal er sich in der Beschwerde bloß darauf beschränkte, die Unrichtigkeit des Rückstandsausweises einzuwenden, ohne diese Behauptung näher auszuführen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2023 ist es dem Rechtsvertreter des BF nicht gelungen, die im Rückstandsausweis dokumentierten Forderungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, weshalb diesem der volle Beweis der Richtigkeit zukommt. In seiner Stellungnahme vom XXXX .2023 stellte der BF zwar Berechnungen an, die jedoch den Anforderungen an einen rechnerischen Entlastungsnachweis in Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur nicht genügen.Den an einen Gegenbeweis gerichteten Anforderungen genügen weder die Beschwerde noch die zum römisch 40 .2023 datierte Stellungnahme des BF, zumal er sich in der Beschwerde bloß darauf beschränkte, die Unrichtigkeit des Rückstandsausweises einzuwenden, ohne diese Behauptung näher auszuführen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2023 ist es dem Rechtsvertreter des BF nicht gelungen, die im Rückstandsausweis dokumentierten Forderungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, weshalb diesem der volle Beweis der Richtigkeit zukommt. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2023 stellte der BF zwar Berechnungen an, die jedoch den Anforderungen an einen rechnerischen Entlastungsnachweis in Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur nicht genügen.

Der Beweis der Richtigkeit des Rückstandausweises wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die darin dargelegte Aufgliederung des Haftungsbetrages den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG entspricht, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Beweis der Richtigkeit des Rückstandausweises wird zusätzlich dadurch gestützt, dass die darin dargelegte Aufgliederung des Haftungsbetrages den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG entspricht, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind.

Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass eine Haftung des Beschwerdeführers daran scheitere, dass die Primärschuldnerin nicht nur an die ÖGK Zahlungen nicht geleistet, sondern auch andere Gläubiger nicht befriedigt hätte, konnte er mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen, für deren Konkretisierung der rechnerische Entlastungsnachweis zu führen gewesen wäre, den er bis laufend nicht erbracht hat, einen Fehler des bekämpften Bescheides nicht aufzeigen. Der rechnerische Entlastungsnachweis hat die Aufgabe, eine Gleichbehandlung aller Gläubiger, sohin auch des SVT, nachzuweisen. Mit seinem oberflächlich gehaltenen Beschwerdevorbringen ist ihm dieser Nachweis der (behaupteten) Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht gelungen.

3.3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beitragsrückstand Geschäftsführer Gläubiger Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2268505.1.00

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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