RS OGH 2021/9/2 3Ob185/88, 7Ob355/98a, 2Ob96/07t, 10ObS17/14v, 8Ob31/15i, 6Ob79/20s, 9Ob19/21s

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Rechtssatz

Wer einen Beweis nach § 292 Abs 2 ZPO führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie beweisen.Wer einen Beweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO führen will, darf sich nicht bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde beschränken, sondern muss konkret jene Tatsachen anführen, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt, und sie beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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