TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/27 L518 2273477-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2023
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Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L518 2273477-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 2.5.2023, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 2.5.2023, Zl. römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH beträgt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH beträgt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 18.12.2021, am 21.12.2021 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangend, die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am 12.7.2022 wurde die bP von Dr.in XXXX , FÄ für physikalische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und er brachte das am 24.10.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 12.7.2022 wurde die bP von Dr.in römisch 40 , FÄ für physikalische Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und er brachte das am 24.10.2022 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Parkausweises.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Beantragte Diagnosen/ Leiden:

Rez. Lumbago bei Z.n. LWK 4 Fraktur mit konservativer Therapie ca. 2009

Morbus Dupuytren beider Ringfinger

Knieschmerz links bei beginnende Gonarthrose links und Z.n. VKB Plastik links 05/2002 Knieschmerz links bei beginnende Gonarthrose links und Z.n. VKB Plastik links 05 aus 2002,

Diabetes mellitus

CAVK: 60 bis 70 %ige Interna Stenose links - Verlaufskontrolle empfohlen

Hypercholesterinämie

Steatosis hepatis

Nierencysten beidseits

Schrumpfhoden links bei Z.n. Orchitis und Skrotalabszeß 10/2009 Schrumpfhoden links bei Z.n. Orchitis und Skrotalabszeß 10 aus 2009,

Erektile Dysfunktion

Presbyopie, Incip. Katarakt bds.

Sensorineurale Schwerhörigkeit bds.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX berichtet, dass er seit ca. 40 Jahren unter einer bipolaren Störung leide. Die Erkrankung verlaufe schubförmig, dann bestehe starke Unruhe und Angst. Quilonorm helfe gut, so dass seit der Einnahme kein Schub mehr aufgetreten sei. Jedoch habe er letztes Jahr eine Lithiumvergiftung gehabt, seither sei das Gedächtnis und das Hören schlechter. Herr römisch 40 berichtet, dass er seit ca. 40 Jahren unter einer bipolaren Störung leide. Die Erkrankung verlaufe schubförmig, dann bestehe starke Unruhe und Angst. Quilonorm helfe gut, so dass seit der Einnahme kein Schub mehr aufgetreten sei. Jedoch habe er letztes Jahr eine Lithiumvergiftung gehabt, seither sei das Gedächtnis und das Hören schlechter.

Bezüglich des linken Kniegelenkes bestehen seit der Kreuzbandplastik vor 13 Jahren nur gelegentlich Schmerzen bei Belastung. Schmerzmedikation ist keine nötig. Nur das Knien ist nicht mehr möglich.

Zusätzlich erlitt Herr XXXX vor einigen Jahren eine Wirbelkörperfraktur mit konservativer Therapie. Es bestehen gelegentlich Schmerzen bei Wetterwechsel. Als Hobbys werden Radfahren, Wandern (2-3h) und joggen angegeben. Zusätzlich erlitt Herr römisch 40 vor einigen Jahren eine Wirbelkörperfraktur mit konservativer Therapie. Es bestehen gelegentlich Schmerzen bei Wetterwechsel. Als Hobbys werden Radfahren, Wandern (2-3h) und joggen angegeben.

Der Diabetes ist seit Jahren unverändert eingestellt. Letzter HbA1c von 02/2022 6,9%. Der Diabetes ist seit Jahren unverändert eingestellt. Letzter HbA1c von 02 aus 2022, 6,9%.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Quilonorm, Metformin, Rosuvastatin;

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr. XXXX , FA f. Orthopädie, 03/2022: Befund Dr. römisch 40 , FA f. Orthopädie, 03/2022:

Lumbalgie, Z.n. Fract. comp. corp. vertebr. lumbalis IV invet., Rupt. lig. cruc. ant. gen. sin. operat, Morbus Dupuytren dig. anularis utriusque (Beugekontraktur re. MCP-Gelenk) Lumbalgie, Z.n. Fract. comp. corp. vertebr. lumbalis römisch vier invet., Rupt. lig. cruc. ant. gen. sin. operat, Morbus Dupuytren dig. anularis utriusque (Beugekontraktur re. MCP-Gelenk)

Es bestanden mäßig druckempfindliche Kreuzdarmbeingelenke bei geringer Einschränkung der Beweglichkeit. Das Knie links zeigte sich äußerlich unauffällig, frei im Bewegungsumfang, Druckschmerz im Bereich der Ligamentum Patellae - daraus ergibt sich die Unfähigkeit zu Knien. Die Kreuzbandplastik erscheint stabil. Morbus Dupuytren beider Ringfinger, rechtsseitig besteht ein Streckdefizit von ca. 30° im MCP Gelenk;

Befund Dr. XXXX , FÄ f. Psychiatrie 03/2022: Befund Dr. römisch 40 , FÄ f. Psychiatrie 03/2022:

Bipolar affektive Störung seit 1985, Diabetes Mellitus, Z.n. KreuzbandOP linkes Knie Z.n. 4. LWK

laufende Medikation mit Quilonorm, Metformin, HbA1c: 6,9% (02/2022) laufende Medikation mit Quilonorm, Metformin, HbA1c: 6,9% (02 aus 2022,)

Unter laufender Therapie Stimmung stabil, Affektlage und Antrieb unauffällig, Kognition, Ductus unauffällig;

Duplex Sonographie der Beinarterien 12/2021:

Deutliche diffuse Arteriosklerose der Beinarterien, kein Hinweis auf hämodynamisch relevante Stenosen;

Duplex Sonographie der extracraniellen Hirngefäße 12/2021:

60 bis 70 %ige Interna Stenose links - empfehle Verlaufskontrolle in 6 Monaten;

Befund Sono Abdomen 12/2021:

Steatosis hepatis, Nierencysten beidseits;

Befund Sono und Rö Knie li. 12/2021:

Geringe bis mäßige Gonarthrose, geringe Femoropatellararthrose, Kniegelenkserguss links;

Befund Urologie 11/2021:

Schrumpfhoden links bei Z.n. Orchitis und Skrotalabszeß 10/2009, erektile Dysfunktion Schrumpfhoden links bei Z.n. Orchitis und Skrotalabszeß 10 aus 2009,, erektile Dysfunktion

Z.n. Hodenentzündung links mit Abszess 2009, seit damals ist der Hoden geschrumpft, empfehle Tadalafil 10 mg bei Bedarf, Ko Frühjahr 22;

Hörmessung Hansaton 10/2021:

Tonaudiogramm: Ohr rechts: 6+8+9+10=33, Ohr links: 4+8+9+9=30

Befund Dr. XXXX , FA f. HNO 09/2021: Befund Dr. römisch 40 , FA f. HNO 09/2021:

Sensorineurale Schwerhörigkeit bds.mit , chron. Laryngopharyngitis

Audiogramm: re.: 9+8+7+11= 35, li.: 6+8+9+12= 35, Hochtonabfall bds. auf 60dB, Tieftonabfall re auf 65dB, li auf 40dB, Hörgeräteversorgung;

Befund Augenheilkunde Dr. XXXX , 09/2021: Befund Augenheilkunde Dr. römisch 40 , 09/2021:

Myopie o.u., Opacitates corp vitrei o.u., Orthophorie, Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie

Verordneter Sehbehelf: Gleitsichtbrille;

Befund KH XXXX 05/2002: Befund KH römisch 40 05/2002:

08.05.2002 - Arthroskopie, arthroskopische vordere Kreuzbandplastik mit freiem Ligamentum patellae Transplantat

komplikationsloser Verlauf;

MR Knie links 02/2002:

Mediale Meniskushinterhornläsion Grad II, vordere Kreuzbandläsion Grad II - III - totale bis subtotale Ruptur; Mediale Meniskushinterhornläsion Grad römisch zwei, vordere Kreuzbandläsion Grad römisch zwei - römisch drei - totale bis subtotale Ruptur;

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Gut.

Klinischer Status – Fachstatus:

Allergie: keine bekannt;

Nikotin: wird verneint;

Alkohol: wird verneint;

Caput/Collum:

Pupillen rund, isocor, mittelweit; Lichtreaktion direkt und indirekt prompt; Visus: korrigiert;

Hörvermögen: Umgangssprache wird verstanden, Hörgeräte;

muskuläre Innervation seitengleich;

Zähne saniert;

keine Schluckbeschwerden;

Thorax:

Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent;

Pulmo: vesikuläres Atmen, keine pathologischen Rasselgeräusche; keine Ruhe- oder Sprechdyspnoe;

Abdomen: weich, nicht druckschmerzhaft, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Nierenlager nicht klopfdolent;

Keine Varikositas, keine Beinödeme, Fußpulse palpabel;

Obere Extremität:

Die großen Gelenke frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff schmerzfrei gut möglich, Faustschluss beidseits uneingeschränkt, Strangbildung Hohlhand bds. mit Streckdefizit im MCP Gelenk (S: 0-30-90°) RF rechts, Kennmuskulatur Kraftgrad 5/5, kein sensibles Defizit, Muskeleigenreflexe unauffällig;

Untere Extremität:

Hüfte bds.: S: 0-0-100°, keine Innenrotationseinschränkung der Hüften;

Knie li.: blande Narbe im Bereich des Ligamentum patellae, S: 0-0-130° (re.: S: 0-0-130°), bandstabil, keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung, deutliches Krepitieren bei pass. Bewegung;

OSG frei und schmerzlos beweglich, Kennmuskulatur Kraftgrad 5/5, kein sensibles Defizit, Muskeleigenreflexe unauffällig;

Wirbelsäule:

Haltungsinsuffizienz, Schulterprotraktionshaltung bds.,

gerade, keine Skoliose, kein Klopfschmerz, Lasegue bds. negativ,

HWS: Kinn-Jugulum-Abstand: Flexion/Extension: 3/19 cm, Rotation li./re.: 70°/70°,

BWS/LWS: Finger-Boden-Abstand: 5 cm, Aufrichtung unauffällig, Extension: 30°, Rotation und Lateralflexion seitengleich;

Gesamtmobilität – Gangbild:

Physiologisches Gangbild ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersengang beidseits gut möglich;

Schrittlänge und Spurbreite im Normbereich, kein Hinkmechanismus;

Kein Beckenschiefstand, keine Beinlängendifferenz;

Aufstehen aus dem Sitzen ohne zu Hilfenahme der Arme;

Status Psychicus:

Klare Bewusstseinslage, zeitliche, örtliche und situative Orientierung gegeben;

Kurzzeitgedächtnis unauffällig, keine Konzentrationsstörungen, keine Auffassungsstörungen, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen feststellbar;

Antrieb: keine Steigerung oder Verminderung feststellbar, keine Affektlabilität; Stimmung: ausgeglichen;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Bipolare Störungen;

Erkrankung bereits seit 1985 bekannt, derzeit unter Therapie mit Quilonorm stabil, letzte fachärztliche Kontrolle 03/2022; Erkrankung bereits seit 1985 bekannt, derzeit unter Therapie mit Quilonorm stabil, letzte fachärztliche Kontrolle 03 aus 2022,;

03.06.01

20

2

Wirbelsäulenleiden;

Wiederkehrende Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Schmerzmedikation bei Bedarf, keine neurologischen Ausfälle, Z.n. LWK 4 Fraktur ca. 2009 mit konservativer Therapie, keine Bildgebung vorliegend;

02.01.01

20

3

Kniegelenksbeschwerden links;

Wiederkehrende Schmerzen, Z.n. vorderer Kreuzbandplastik 2002, gute Beweglichkeit S: 0-0-130°, Knie bandstabil, beginnende Arthrose, Schmerzmedikation bei Bedarf;

02.05.18

20

4

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;

Keine Endorganschäden, Einfachmedikation seit Jahren ausreichend, aktueller HbA1c: 6,9%;

09.02.01

20

5

Einschränkungen des Hörvermögens;

Sensorineurale Schwerhörigkeit bds., Hörgeräte versorgt,

Tonaudiogramm: Ohr re.: 9+8+7+11= 35, Ohr li.: 6+8+9+12= 35;

12.02.01

20

6

Schrumpfhoden links;

Z.n. Orchitis und Skrotalabszeß 10/2009, erektile Dysfunktion unter Therapie mit Potenzmittel bei Bedarf; Z.n. Orchitis und Skrotalabszeß 10 aus 2009,, erektile Dysfunktion unter Therapie mit Potenzmittel bei Bedarf;

08.02.03

10

7

Morbus Dupuytren beider Ringfinger;

Strangbildung Hohlhand bds. mit Streckdefizit im Fingergrundgelenk (S: 0-30-90°) Ringfinger rechts;

02.06.26

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 20 %. Die weiteren Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

CAVK: 60 bis 70 %ige Interna Stenose links - Verlaufskontrolle empfohlen - keine Intervention oder Medikation nötig, keine Funktionseinschränkung;

Steatosis hepatis, Nierencysten beidseits - keine Funktionseinschränkungen;

Incip. Katarakt, Presbyopie - Gleitsichtbrille, kein Visus cc angegeben - mit Sehbehelf keine Funktionseinschränkung;

Hypercholesterinämie - unter Medikation keine Funktionseinschränkung;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Kurze Wegstrecke können problemlos zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen erfolgt ohne Behinderung, der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Haltegriffe können benutzt werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.

Am 4.10.2022 wurde der BF durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin klinisch untersucht und gelangte die Sachverständige bei dem am 24.11.2022 vidierten Gutachten zu folgendem Ergebnis:Am 4.10.2022 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin klinisch untersucht und gelangte die Sachverständige bei dem am 24.11.2022 vidierten Gutachten zu folgendem Ergebnis:

Anamnese:

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Derzeitige Beschwerden:

Hr. XXXX berichtet, er habe Beschwerden im linken Kniegelenk bei Zustand nach Kreuzbandplastik 2002. Er sei sehr wetterfühlig und habe Schmerzen im Kniegelenk bei starker Belastung. Hr. römisch 40 berichtet, er habe Beschwerden im linken Kniegelenk bei Zustand nach Kreuzbandplastik 2002. Er sei sehr wetterfühlig und habe Schmerzen im Kniegelenk bei starker Belastung.

Weiters habe er Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Wirbelkörperfraktur vor ca. 20 Jahren.

Seit vielen Jahren sei eine schizoaffektive Störung bekannt, in den 80-er Jahren sei er einmal stationär gewesen, seither seien keine stationären Aufenthalte erforderlich und keine laufende Psychotherapie. Die Behandlung erfolgt durch den Hausarzt. Im letzten Jahr kam es zu einer Lithiumintoxikation. Aktuell werden engmaschige Laborkontrollen durchgeführt, diese zeigen wieder einen Lithiumspiegel im Normbereich. Er sei sozial integriert, mache gemeinsam mit der Gattin viel Sport, er gehe gerne Rad fahren, wandern, Schi fahren.

Des Weiteren berichtet er über Schmerzen im Hoden bei Zustand nach Orchitis.

Der Diabetes sei mit Medikamenten gut eingestellt.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Quilonorm, Velmetia, Simvastatin;

Hilfsmittel: Hörgeräte beidseits, Brille;

Behandlungen: derzeit keine laufende Psychotherapie, keine fachärztliche psychiatrische Behandlung;

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ärztliches Attest von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, 29.03.2022: Ärztliches Attest von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, 29.03.2022:

Lumbalgie

Fract. comp. corp. vert. lumbalis IV invet. Fract. comp. corp. vert. lumbalis römisch vier invet.

Rupt. lig. cruc. ant. gen. sin. operat.

Morbus Dupuytren dig. anularis utriusque (Beugekontraktur rechtes MCP-Gelenk)

Befund Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, 19.03.2022: Befund Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, 19.03.2022:

Bipolar affektive Störung

Diabetes mellitus

Zustand nach Kreuzband-OP linkes Knie

Zustand nach Fraktur LWK 4

Radiologische Befunde von Dr. XXXX , 10.12.2021: Radiologische Befunde von Dr. römisch 40 , 10.12.2021:

Duplexsonographie der Beinarterien beidseits: deutliche diffuse Arteriosklerose der Beinarterien, kein Hinweis auf hämodynamisch relevante Stenosen.

Duplexsonographie der extrakraniellen Hirngefäße: große, kalkhaltige und fibröse Plaques, 60-70%ige Interna-Stenose links.

Oberbauchsonographie: Steatosis hepatis, Nierenzysten beidseits.

Kniegelenksröntgen links: geringe bis mäßige Gonarthrose, geringe Femoropatellararthrose, Kniegelenkserguss links;

Befund von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 16.12.2021: Befund von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 16.12.2021:

Diabetes mellitus Typ 2

Bipolare Störung seit 1985

Urologischer Befund von Dr. XXXX , 17.11.2021: Urologischer Befund von Dr. römisch 40 , 17.11.2021:

Schrumpfhoden links bei Zustand nach Orchitis und Skrotalabszess 10/2009 Schrumpfhoden links bei Zustand nach Orchitis und Skrotalabszess 10 aus 2009,

erektile Dysfunktion

Mikrohämaturie und Proteinurie

altersentsprechende benigne Prostatahyperplasie

Bipolare Störung

Honorarnote von Dr. XXXX , Facharzt für HNO, 04.10.2021: Honorarnote von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, 04.10.2021:

sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits

chronische Laryngopharyngitis

Cerumen beidseits

Tonaudiogramm Firma Hansaton, 27.10.2021:

Hörverlust rechtes Ohr 33%, Hörverlust linkes Ohr 30%.

Augenärztlicher Befund von Dr. XXXX , 29.09.2021: Augenärztlicher Befund von Dr. römisch 40 , 29.09.2021:

Cornea-Astigmatismus beidseits, Myopie beidseits, Opacitates corp. vitrei beidseits, Orthophorie, Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie

Visus cc beidseits 1,0

Laborbefund, 09/2022:

HbA1c 7,0%

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: unauffällig

Cavum oris: Zähne saniert

Sensorik:

Sehen: mit Brille zufriedenstellend

Hören: Umgangssprache wird mit Hörgeräteversorgung beidseits gut verstanden

Thorax: symmetrisch

Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent

Pulmo: VA, keine RGs

Abdomen: im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen palpabel

Wirbelsäule: Schulterhochstand links, skoliotische Wirbelsäulenfehlhaltung, kein Klopfschmerz, kein Druckschmerz, HWS in allen Ebenen frei beweglich, Oberkörperrotation und -seitneigung frei, Finger-Boden-Abstand 20cm

Obere Extremitäten:

freie Beweglichkeit der Schultern, Ellbogen und Handgelenke

der Nacken- und Schürzengriff sind beidseits durchführbar

es präsentiert sich an beiden Ringfingern eine Dupuytrensche Kontraktur, vor allem am linken Ringfinger präsentiert sich ein Streckdefizit im MCP-Gelenk von ca. 30°, der Faustschluss ist beidseits kräftig möglich

Untere Extremitäten:

Hüftflexion beidseits frei, kein Klopfschmerz, kein Druckschmerz, Rotation beidseits frei

Knieflexion beidseits frei, keine Rötung, keine Schwellung, blande Narben bei Zustand nach Kreuzbandplastik links, beide Kniegelenke bandstabil

keine Ödeme, keine Varizen, trockene Haut an beiden Unterschenkeln

Gesamtmobilität – Gangbild:

Normalschrittiges, flüssiges, symmetrisches Gangbild ohne Gehhilfen; Lagewechsel aus sitzender und liegender Position sind selbstständig möglich;

Status Psychicus:

Der Antragsteller ist freundlich und kooperativ, der Ductus ist kohärent, das Denkziel wird erreicht, die Orientierung ist allseits gegeben, Gedächtnis, Konzentration und Merkfähigkeit sind unauffällig, die Stimmung ausgeglichen, der Antrieb positiv, kein Wahn, keine Halluzinationen;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Bipolar affektive Störung;

Erkrankung seit vielen Jahren unter medikamentöser Therapie stabil, einmalig stationärer Aufenthalt 1985, seither Betreuung durch den Hausarzt, Arbeitsfähigkeit bis zum Antritt der Alterspension gegeben, soziale Integration gegeben, Z.n. einmaliger Lithiumintoxikation;

03.06.01

20

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;

Medikamentöse Therapie;

09.02.01

20

3

Einschränkungen des Hörvermögens;

Hörverlust rechtes Ohr 33%, Hörverlust linkes Ohr 30%;

12.02.01

10

4

Schrumpfhoden links;

Bei Zustand nach Orchitis und Skrotalabszess 10/2009, erektile Dysfunktion; Bei Zustand nach Orchitis und Skrotalabszess 10 aus 2009,, erektile Dysfunktion;

08.02.03

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Die weiteren Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Arteriosklerose der Beinarterien

Arterisklerose der hirnversorgenden Gefäße: große, kalkhaltige und fibröse Plaques, 60-70%ige Interna-Stenose links.

Steatosis hepatis, Nierenzysten beidseits.

chronische Laryngopharyngitis

benigne Prostatahyperplasie, Mikrohämaturie, Proteinurie

Beeinträchtigung des Sehvermögens - Visus cc beidseits 1,0

Alle Beschwerden, die den Bewegungsapparat betreffen, werden in einem orthopädischen Gutachten eingeschätzt.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Gesamtgutachten ermittelt.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine Wegstrecke von 400m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Das psychische Leiden verunmöglicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Es liegt keine Erkrankung des Immunsystems vor.

Im, am 6.12.2022 vidierten Gesamtgutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ermittelt.Im, am 6.12.2022 vidierten Gesamtgutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ermittelt.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Bipolare Störungen;

Erkrankung bereits seit 1985 bekannt, derzeit unter Therapie mit Quilonorm stabil, letzte fachärztliche Kontrolle 03/2022; Erkrankung bereits seit 1985 bekannt, derzeit unter Therapie mit Quilonorm stabil, letzte fachärztliche Kontrolle 03 aus 2022,;

03.06.01

20

2

Bipolar affektive Störung;

Erkrankung seit vielen Jahren unter medikamentöser Therapie stabil, einmalig stationärer Aufenthalt 1985, seither Betreuung durch den Hausarzt, Arbeitsfähigkeit bis zum Antritt der Alterspension gegeben, soziale Integration gegeben, Z.n. einmaliger Lithiumintoxikation;

03.06.01

20

3

Wirbelsäulenleiden;

Wiederkehrende Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Schmerzmedikation bei Bedarf, keine neurologischen Ausfälle, Z.n. LWK 4 Fraktur ca. 2009 mit konservativer Therapie, keine Bildgebung vorliegend;

02.01.01

20

4

Kniegelenksbeschwerden links;

Wiederkehrende Schmerzen, Z.n. vorderer Kreuzbandplastik 2002, gute Beweglichkeit S: 0-0-130°, Knie bandstabil, beginnende Arthrose, Schmerzmedikation bei Bedarf;

02.05.18

20

5

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;

Keine Endorganschäden, Einfachmedikation seit Jahren ausreichend, aktueller HbA1c: 6,9%;

09.02.01

20

6

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;

Medikamentöse Therapie;

09.02.01

20

7

Einschränkungen des Hörvermögens;

Sensorineurale Schwerhörigkeit bds., Hörgeräte versorgt,

Tonaudiogramm: Ohr re.: 9+8+7+11= 35, Ohr li.: 6+8+9+12= 35;

12.02.01

20

8

Einschränkungen des Hörvermögens;

Hörverlust rechtes Ohr 33%, Hörverlust linkes Ohr 30%;

12.02.01

10

9

Schrumpfhoden links;

Z.n. Orchitis und Skrotalabszeß 10/2009, erektile Dysfunktion unter Therapie mit Potenzmittel bei Bedarf; Z.n. Orchitis und Skrotalabszeß 10 aus 2009,, erektile Dysfunktion unter Therapie mit Potenzmittel bei Bedarf;

08.02.03

10

10

Schrumpfhoden links;

Bei Zustand nach Orchitis und Skrotalabszess 10/2009, erektile Dysfunktion; Bei Zustand nach Orchitis und Skrotalabszess 10 aus 2009,, erektile Dysfunktion;

08.02.03

10

11

Morbus Dupuytren beider Ringfinger;

Strangbildung Hohlhand bds. mit Streckdefizit im Fingergrundgelenk (S: 0-30-90°) Ringfinger rechts;

02.06.26

10

Auch erbrachte eine am 28.12.2022 neuerlich erfolgte Gutachtenserstellung durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der am 4.10.2022 erfolgten klinischen Untersuchung, wegen Bipolar affektive Störung, Erkrankung seit vielen Jahren unter medikamentöser Therapie stabil, einmalig stationärer Aufenthalt 1985, seither Betreuung durch den Hausarzt, Arbeitsfähigkeit bis zum Eintritt der Alterspension gegeben, soziale Integration gegeben, Z.n. einmaliger Lithiumintoxikation (Pos.Nr. 03.06.01, 20 v.H.); nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentöse Therapie (Posn. Nr. 09.02.01, 20 v.H.) und Schrumpfhoden li. bei Z.n. Orchitis und Skrotalabszess 10/2009, erektile Dysfunktion (Pos.Nr 08.02.02, 10 v.H.) neuerlich einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H.Auch erbrachte eine am 28.12.2022 neuerlich erfolgte Gutachtenserstellung durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der am 4.10.2022 erfolgten klinischen Untersuchung, wegen Bipolar affektive Störung, Erkrankung seit vielen Jahren unter medikamentöser Therapie stabil, einmalig stationärer Aufenthalt 1985, seither Betreuung durch den Hausarzt, Arbeitsfähigkeit bis zum Eintritt der Alterspension gegeben, soziale Integration gegeben, Z.n. einmaliger Lithiumintoxikation (Pos.Nr. 03.06.01, 20 v.H.); nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentöse Therapie (Posn. Nr. 09.02.01, 20 v.H.) und Schrumpfhoden li. bei Z.n. Orchitis und Skrotalabszess 10 aus 2009,, erektile Dysfunktion (Pos.Nr 08.02.02, 10 v.H.) neuerlich einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H.

Ebenso erbrachte ein am 12.1.2023 vidiertes Gesamtgutachten letzten Endes keinerlei Änderung im Vergleich zum oben bezeichneten Gesamtgutachten, wenngleich die Einschränkung des Hörvermögens (Pos. Nr. 12.02.01) nunmehr mit 20 v.H. eingeschätzt wurde.

Mit Schreiben vom 12.1.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben vom 12.1.2023 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Im Rahmen der Stellungnahme beantragte der BF betreffend der bipolaren Störung die Anhebung des Grades der Behinderung von 20 % auf 30 %.

Begründend legte der BF dar, dass der Gehörschaden erst nach seiner Lithiumvergiftung aufgetreten sei und diese dem Behinderungsgrad der bipolaren Störung hinzuzurechnen sei. Dasselbe gelte auch für die Verschlechterung seiner Sehfähigkeit.

Zudem habe der BF mehrere ambulante Aufenthalte in der XXXX , wo er wegen seiner Niereninsuffizienz behandelt worden sei. Das vom Arzt verschriebene Medikament Lisinopril RTP RBL 5 wurde nicht hinsichtlich der Interaktion mit Quilonorm geprüft und sei der Lithiumwert von 0,57 (eingestellter Wert) auf 0,81 gestiegen und sei der Wert außerhalb des Referenzwertes von 0,4 bis 0,8 gewesen. Auch habe er eine Wechselwirkung in Form von Schlaflosigkeit und Unruhe verspürt. Der Hausarzt habe daraufhin nach einer Woche das Medikament wiederum abgesetzt und sei nach weiteren drei Wochen der Lithiumwert auf 0,43 gefallen. Zudem habe der BF mehrere ambulante Aufenthalte in der römisch 40 , wo er wegen seiner Niereninsuffizienz behandelt worden sei. Das vom Arzt verschriebene Medikament Lisinopril RTP RBL 5 wurde nicht hinsichtlich der Interaktion mit Quilonorm geprüft und sei der Lithiumwert von 0,57 (eingestellter Wert) auf 0,81 gestiegen und sei der Wert außerhalb des Referenzwertes von 0,4 bis 0,8 gewesen. Auch habe er eine Wechselwirkung in Form von Schlaflosigkeit und Unruhe verspürt. Der Hausarzt habe daraufhin nach einer Woche das Medikament wiederum abgesetzt und sei nach weiteren drei Wochen der Lithiumwert auf 0,43 gefallen.

Da auf ein weiteres Schreiben der Behörde (neuerliches Parteiengehör) seitens des BF nicht weiter reagiert wurde, wurde der Antrag des BF mit im Spruch bezeichneten Bescheid abschlägig entschieden.

Mit Schreiben vom 12.5.2023 erhob die beschwerdeführende Partei binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, stellte darin abermals den Antrag den Gesamtgrad der Behinderung von 20 % auf 30 % anzuheben und begründete diesen im Wesentlichen dahingehend, dass bei einer bipolaren Störung eine Bewertung bis 100 % möglich sei.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

Der Lendenwirbelbruch vor 20 Jahren sei mit 20 % eingeschätzt worden, dies ist jedoch kein Vergleich mit den Belastungen durch die Bipolare Störung, die der BF nunmehr seit 40 Jahren habe.

Andere Medikamente, so auch Quilonorm führten zu Schwankungen des Lithiumspiegels und sei er innerhalb einer Woche außerhalb des Therapierahmens gewesen.

Seit Juni 2021 habe die bP 23 Blutabnahmen mit teilweisen Litiumüberschreitungen (Litiumvergiftungen) gehabt und habe er dieselbe Anzahl an Arztbesuchen gehabt, was mit einem großen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden ist.

Die mit der Litiumvergiftung einhergehenden Folgen, Verschlechterung der Sehkraft, Sehkraftverschlechterung ist geblieben, Verschlechterung des Gehörs – geblieben, Gedächtnisschwächen – geblieben, Spracheinschränkungen, zittern rechte Hand – teilweise geblieben, erhöhter Blutdruck – Zuckeranstieg, Depressionen sind der Litiumvergiftung zuzurechnen.

Zudem sei die Gesamtbeurteilung falsch, da einige Punkte gleich sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es war nicht festzustellen, dass der BF die Voraussetzungen für einen höheren Gesamtgrad der Behinderung erbringt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die oben bezeichneten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Laut diesem Gutachten bestehen bipolare Störungen, die Erkrankung ist bereits seit 1985 bekannt und erweist sich diese unter der Therapie mit Quilonorm als stabil. Wenn die bP vorbringt, dass er seit Juni 2021 23 Blutabnahmen hatte und dabei teilweise Litiumüberschreitungen verzeichnet wurden, so vermag dies im Ergebnis am Grad der Behinderung nichts zu ändern, ist doch die Erkrankung als stabil zu betrachten. Auch die temporäre minimale Überschreitung des Referenzwertes (statt 0,4 bis 0,8: gemessener Wert 0,81) durch die Zugabe von Quilonorm vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Auch die vom BF ins Treffen geführte Wechselwirkung vermag eine Erhöhung der Einschätzung nicht zu begründen, wurden die Leiden doch einerseits in einem eigenen Krankheitsbild erfasst und wurden diese durch die Sachverständigen auch auf ihre Wechselwirkung hin geprüft bzw. einer Beurteilung unterzogen.

Insoweit seitens der Sachverständigen die bipolaren Störungen unter der Pos. Nr. 03.06.01 und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurden ist dieser Beurteilung nicht zu widersprechen, zumal im Sachverständigenbeweis auch festgehalten wurde, dass die Arbeitsfähigkeit des BF bis zum Antritt der Alterspension gegeben war und auch die soziale Integration zu bejahen ist. Um einen höheren Grad der Behinderung zu begründen bedürfte es fallweise beginnender sozialer Rückzugstendenzen. Dies ist jedoch weder aus den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel noch den Angaben des BF sowie den Sachverständigenbeweisen zu entnehmen.

Dies wurde dem Grunde nach seitens des BF nicht in Abrede gestellt und führt die Therapie, wie bereits oben dargelegt zu einem stabilen Zustand des BF.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. vorliegt zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahme bzw. Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesen Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen.

3.0.Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß §41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß §41 Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im §40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd § 41 Abs 1 leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd § 2 und § 14 Abs 2 BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377)Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd Paragraph 41, Absatz eins, leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).

Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.

Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Stellungnahme und der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Stellungnahme und der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt bzw. wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konkret abgelehnt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt bzw. wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konkret abgelehnt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.

Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben.

Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).

Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L518.2273477.1.00

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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