TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/4 L532 2274303-1

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Veröffentlicht am 04.07.2023
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Entscheidungsdatum

04.07.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L532 2274303-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Dipl. Iur Predrag VLADIC für die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zl. XXXX in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch Dipl. Iur Predrag VLADIC für die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2023, Zl. römisch 40 in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) reiste am 03.06.2023 ohne Dokumente und schlepperunterstützt illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) reiste am 03.06.2023 ohne Dokumente und schlepperunterstützt illegal ins österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 04.06.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ bzw. „bB“) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an. 2. Am 04.06.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ bzw. „bB“) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung an.

3. Am 05.06.2023 wurde der BF von der bB niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, er verfüge über keinen Reisepass, da der Schlepper diesen abgenommen habe. Sein rumänisches Visum habe sich in diesem Reisepass befunden. Der BF habe Bangladesch am 19.03.2023 verlassen. Der BF sei dann von Rumänien mit 26 anderen Personen nach Österreich gefahren. Das Reiseziel des BF sei Italien gewesen. Im Übrigen befänden sich EUR 23,-- in seinem Besitz, verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und habe weder einen Wohnsitz noch gearbeitet. In Bangladesch habe der BF als Hardwareverkäufer gearbeitet und habe den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen und politischen Gründen verlassen.

4. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023, Zl. XXXX , mit welchem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt wurde, gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wurde, die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bangladesch festgestellt wurde, gem. §§ 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 0 (sic!) FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt wurde und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Zusammengefasst führte die bB aus, der BF, dessen Identität ungeklärt und der mittellos und unsteten Aufenthalts sei, halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Weiters verfüge der BF in Österreich über kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren wurde von der bB wegen Mittellosigkeit und illegaler Einreise verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den angefochtenen Bescheid vom 06.06.2023, Zl. römisch 40 , mit welchem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde, die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bangladesch festgestellt wurde, gem. Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 (sic!) FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt wurde und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Zusammengefasst führte die bB aus, der BF, dessen Identität ungeklärt und der mittellos und unsteten Aufenthalts sei, halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Weiters verfüge der BF in Österreich über kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben. Das Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren wurde von der bB wegen Mittellosigkeit und illegaler Einreise verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Der BF erhob, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht eine Beschwerde in vollem Umfang, wobei im Beschwerdeschriftsatz, dem eine (unleserliche) Kopie des rumänischen Visums beigeschlossen war, im Wesentlichen argumentiert wurde, der BF sei legal in den Schengenraum eingereist, Schlepper hätten jedoch seinen Reisepass abgenommen. Der BF habe auch, obwohl ihm Arbeit zugesagt wurde, keine Arbeit erhalten. Aufgrund der prekären Situation in Rumänien habe der BF beabsichtigt, nach Italien zu reisen, wobei er jedoch im Zuge der Durchreise angehalten worden sei. Der BF stelle keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar, das Bundesamt habe es im Übrigen verabsäumt, den Fremden zur Ausreise nach Rumänien aufzufordern. Weiters wird vorgebracht, der Fremde habe viel Geld bezahlt, um das Visum und seine Reise nach Europa zu finanzieren, es sei unverhältnismäßig, ihn während der Laufzeit seines Visums wegen illegaler Machenschaften Dritter, die seinen Pass abgenommen hätten, nach Bangladesch abzuschieben. Im Übrigen befürchte der BF, in Bangladesch mit aussichtslosen und prekären wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert zu sein und habe außerdem politische Probleme, weshalb eine Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Das Einreiseverbot stelle sich als unrechtmäßig dar, da dieses zusammengefasst mit der Mittellosigkeit und der illegalen Einreise begründet sei, der BF jedoch über ein gültiges Visum für den Schengenraum verfügt hab, weshalb die Einreise legal erfolgt sei, und er niemals geplant habe, in Österreich zu bleiben. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz einerseits darauf hingewiesen, dass der Reisepass des BF entwendet wurde, andererseits § 53 Abs 2 Z 6 FPG mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben wurde. 5. Der BF erhob, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht eine Beschwerde in vollem Umfang, wobei im Beschwerdeschriftsatz, dem eine (unleserliche) Kopie des rumänischen Visums beigeschlossen war, im Wesentlichen argumentiert wurde, der BF sei legal in den Schengenraum eingereist, Schlepper hätten jedoch seinen Reisepass abgenommen. Der BF habe auch, obwohl ihm Arbeit zugesagt wurde, keine Arbeit erhalten. Aufgrund der prekären Situation in Rumänien habe der BF beabsichtigt, nach Italien zu reisen, wobei er jedoch im Zuge der Durchreise angehalten worden sei. Der BF stelle keine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar, das Bundesamt habe es im Übrigen verabsäumt, den Fremden zur Ausreise nach Rumänien aufzufordern. Weiters wird vorgebracht, der Fremde habe viel Geld bezahlt, um das Visum und seine Reise nach Europa zu finanzieren, es sei unverhältnismäßig, ihn während der Laufzeit seines Visums wegen illegaler Machenschaften Dritter, die seinen Pass abgenommen hätten, nach Bangladesch abzuschieben. Im Übrigen befürchte der BF, in Bangladesch mit aussichtslosen und prekären wirtschaftlichen Verhältnissen konfrontiert zu sein und habe außerdem politische Probleme, weshalb eine Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Das Einreiseverbot stelle sich als unrechtmäßig dar, da dieses zusammengefasst mit der Mittellosigkeit und der illegalen Einreise begründet sei, der BF jedoch über ein gültiges Visum für den Schengenraum verfügt hab, weshalb die Einreise legal erfolgt sei, und er niemals geplant habe, in Österreich zu bleiben. Weiters wird im Beschwerdeschriftsatz einerseits darauf hingewiesen, dass der Reisepass des BF entwendet wurde, andererseits Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022 als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

8. Die Beschwerdevorlage betreffend den angefochtenen Bescheid samt dem elektronischen Gesamtakt langten am 29.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.8. Die Beschwerdevorlage betreffend den angefochtenen Bescheid samt dem elektronischen Gesamtakt langten am 29.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen.

9. Mit hg. Schriftsatz vom 29.06.2023 wurde die BBU GmbH aufgefordert, ehestmöglich, spätestens bis Montag, 03.07.2023, 12:00 Uhr, eine leserliche Ablichtung des Visums zu übermitteln.

10. Dieser Aufforderung kam die BBU GmbH mit Eingabe vom 03.07.2023 pflichtgemäß nach.

11. Am 03.07.2023 wurde die bB per E-Mail um Bekanntgabe ersucht, ob der BF inzwischen einen Asylantrag gestellt oder Schubhaftbeschwerde erhoben hat.

12. Dies wurde mit Rückantwort vom 04.07.2023 verneint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist Staatsbürger von Bangladesch. Der BF ist unverheiratet und kinderlos. Der BF ist gesund.

1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen und reiste rund elf Wochen vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nach Rumänien, von wo aus er schlepperunterstützt versuchte, über Österreich nach Italien zu reisen.

1.3. Der BF hält sich illegal in Österreich auf. Allenfalls wäre sein Aufenthalt in Rumänien bis zum 02.07.2023 rechtmäßig gewesen.

1.4. Er verfügt über keinen Wohnsitz und ist nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Er ist mittellos. Der Fremde verfügt über keine nahen Angehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

1.5. Zur aktuellen Lage in Bangladesch werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung: 13.06.2023

Hinweis:

Die Länderinformationen gehen nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit immer noch schwer einschätzbar sind. Diesbezüglich darf jedoch auf das COVID-Kapitel der Staatendokumentation zur aktuellen COVID-19-Lage hingewiesen werden.

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.

Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:

https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.

Die Auswirkungen den Zyklons Mocha vom 14.5.2023 finden sich in den Kapiteln IDPs und Rohingya.
Die Auswirkungen den Zyklons Mocha vom 14.5.2023 finden sich in den Kapiteln IDPs und Rohingya.,

COVID-19

Letzte Änderung: 01.06.2023

Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, in Geschäften, Supermärkten, Einkaufszentren und auf Märkten (AA 4.5.2023). Verstöße gegen die Maskenpflicht können rechtlich geahndet werden (GOV.UK o.D.). Unternehmen (darunter Geschäfte, Büros sowie Banken) haben ihren Betrieb mit sehr geringfügigen Einschränkungen größtenteils wieder aufgenommen (GOV.UK o.D.).

Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der Ankunft gelten (AA 4.5.2023; vgl. WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023). Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der Ankunft gelten (AA 4.5.2023; vergleiche WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023).

Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19-Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vgl. BMEIA 9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 4.5.2023).Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19-Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vergleiche BMEIA 9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 4.5.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 12.5.2023

?        BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Reiseinformation: Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 3.4.2023

?        GOV.UK – Regierungswebseite [Vereinigtes Königreich] (o.D.): Foreign travel advice Bangladesh, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/health, Zugriff 12.5.2023

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.7.2022): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 3.4.2023

Politische Lage

Letzte Änderung: 14.06.2023

Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vgl. CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022). Die turbulente Geschichte der letzten fünf Jahrzehnte führte wegen Militärherrschaften und einer allmählichen Aushöhlung der Demokratie unter zivilen Regierungen zum derzeitigen hybriden Regime (BS 23.2.2022; vergleiche CEIP 6.9.2022). 1991 kehrte das Land offiziell zu einem parlamentarischen System zurück, aber persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerin, Khaleda Zia (1991-1996, 2001) und Sheikh Hasina (1996-2001, 2008 bis heute) (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Persönliche Animosität zwischen diesen beiden Machthaberinnen und ein Vertrauensdefizit zwischen den zwei Parteien führte zu einer schädlichen politischen Kultur (BS 23.2.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 10.3.2023), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 23.2.2022).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich organisiert (ÖB New Delhi 11.2022). Das Land ist in acht Regierungsbezirke (Divisions), 64 Landkreise (Districts), 492 Polizeibezirke (Thana/Upazila), über 4.500 Gemeindeverbände (Unions) und ca. 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (CHT) gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Präsident Abdul Hamid wurde 2018 ohne Gegenkandidaten für eine zweite Amtszeit gewählt (FH 10.3.2023). Die Macht liegt in den Händen des Regierungschefs, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Dieser Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, welche vom Präsidenten bestätigt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022; BS 23.2.2022). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 23.8.2022).

Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022).Das nationale Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 23.8.2022).

Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 10.3.2023). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Traditionell wurde die Macht abwechselnd von AL- und BNP-geführten Koalition ausgeübt. Andere Parteien haben es schwer, sich durchzusetzen (FH 10.3.2023). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL jüngst als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führt seit 2009 (Wiederwahl 2014 und 2018) die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP), der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) sowie von der Jatiya Partei, die vom mittlerweile verstorbenen ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad gegründet wurde (ÖB New Delhi 11.2022). Innerparteiliche Demokratie besteht in beiden Parteien nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien. Das Führungspersonal von AL und BNP ist zudem deutlich überaltert (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Des Weiteren schränken beide Parteien die politischen Möglichkeiten derjenigen ein, welche die jeweiligen internen Parteistrukturen in Frage stellen oder alternative Parteien gründen wollen (FH 10.3.2023). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden. Generell kann trotzdem gesagt werden, dass die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zuneigt, wohingegen die AL eher links und laizistisch orientiert ist (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022).

Auf lokaler Ebene üben die gewählten Volksvertreter die Regierungsgewalt sowohl durch die Verwaltung als auch durch nepotistische Netzwerke, welche eine Herausbildung starker Männer begünstigt, aus (BS 23.2.2022). Lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Gemäß lokalen Quellen sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern oder anderen einflussreichen Personen entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten. Die Wahlen für die fünfjährigen Amtszeiten der lokalen Regierungen werden in Phasen durchgeführt (DFAT 30.11.2022).

Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vgl. FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022).Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 23.8.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Das Militär, welches Beteiligungen an verschiedenen Infrastrukturentwicklungsprojekten und Wirtschaftsunternehmen besitzt, und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen. Derzeit sind 61 Prozent der Parlamentsabgeordneten Geschäftsleute, welches deren Einfluss auf die Politik und Gesetzgebung widerspiegelt (BS 23.2.2022).

Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022), die sogenannte "Große Allianz". Bei einer Wahlbeteiligung von fast 80 Prozent (Dhaka Tribune 31.12.2018) erhielt sie 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (GD 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Die stark geschwächte, jedoch noch immer wichtigste Oppositionsparte BNP nahm an den Wahlen als Teil des Parteibündnisses "Jatiya Oikya Front" teil (AA 23.8.2022). Diese vereinte Opposition errang lediglich acht Mandate, während die restlichen vier Mandate von unabhängigen Kandidaten errungen wurden bzw. aus anderen Gründen (Todesfall, etc.) vakant blieben (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche Dhaka Tribune 31.12.2018). Nach der Wahl kam es zu zahlreichen Unruhen und Gewaltausbrüchen mit mindestens 18 Todesopfern und über tausend Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022).

Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023).Lokale wie internationale Medien berichteten über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader. So wurde z.B. von Fällen berichtet, in denen die Kandidaten der Regierungspartei 100 Prozent der Stimmen erhielten (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es vielen Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Vertreter der Opposition bestritten einhellig die Legitimität des Wahlergebnisses und sprachen von Berichten aus fast allen Wahlkreisen über Wahlbetrug und Unregelmäßigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022). Die BNP behauptete auch, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Armee in den Wahlbetrug verwickelt waren (FH 10.3.2023).

Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).Laut einer Einschätzung der EU-Delegation in Dhaka bzw. von westlichen Diplomaten kam es tatsächlich zu massiven Manipulationen in einem bisher nie dagewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte, weil die Wahlkommission, die Regierungspartei, die Verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden inkl. des Militärs zusammenarbeiteten, um den Sieg der AL sicherzustellen. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung laut der Bertelsmann-Stiftung auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden. Es mangelt sowohl an Transparenz als auch an Rechenschaftspflicht (BS 23.2.2022). Mehrere in- wie ausländische Wahlbeobachtungsmissionen konnten die Wahlen nicht beobachten, weil die Akkreditierung verzögert oder verweigert wurde (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Durch diesen überragenden Sieg der AL, ist die BNP mittlerweile auf der politischen Bühne defacto inexistent (ÖB New Delhi 11.2022). Die nächste Wahl findet voraussichtlich im Januar 2024 statt (DFAT 30.11.2022).

Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen sind fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regiert. Zudem werden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 23.8.2022). Die gesamte politische Linie wird ebenfalls von der AL vorgegeben, während die Schwächen der Landesinstitutionen eine Kontrolle ihrer Entscheidungen eingeschränkt haben. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduziert auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 10.3.2023).

Die zweite Amtszeit von Premierministerin Sheikh Hasina (2014-2018) war von islamistischen Terroranschlägen (Höhepunkt 2016) und einem extrem angespannten politischen Klima geprägt. Sie regierte ohne effektive Opposition und zeigte zunehmend autokratische Züge (u.a. verschärftes Vorgehen gegen Oppositionelle, regierungskritische Journalisten und NGOs) (ÖB New Delhi 11.2022). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen hat Sheikh Hasina das Militär für sich gewonnen (AA 23.8.2022). Anfang 2019 begann ihre dritte Amtszeit als Premierministerin (FH 10.3.2023). Sheikh Hasina ist unangefochtene Führungsfigur, sie hat sich durch ein Geflecht von Begünstigungen und Abhängigkeiten fest verankert. Zunehmend macht die Regierung erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 23.8.2022).

Bei den Bürgermeisterwahlen von Dhaka am 1. Februar 2020 (Dhaka-Nord und Dhaka-Süd) konnten die beiden AL-Kandidaten einen haushohen Sieg einfahren, wodurch die absolute Vormachtstellung der AL in Bangladesch weiter bestätigt wurde. Die Wahlbeteiligung lag allerdings bei nicht einmal 30 Prozent (ÖB New Delhi 11.2022).

Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023). Trotz der anhaltenden Versuche der AL, den Spielraum der Opposition durch Schikanen der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren, Verhaftung kritischer Stimmen, etc. weiter einzuengen, fuhren die Oppositionskandidaten bzw. abtrünnige AL-Anhänger bei den jüngsten Lokalwahlen (ausgetragen in mehreren Phasen zwischen Juni und Dezember 2021) unerwartete Erfolge ein, indem sie zumeist als Unabhängige antraten. Bei gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Unterstützern einzelner Kandidaten kam es zu zahlreichen Toten und Verletzten (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). 2022 waren mehrere Kommunalwahlen durch eine geringe Wahlbeteiligung, Einschüchterungen, Unregelmäßigkeiten und Gewalt während des Wahlkampfs wie der Abstimmung gekennzeichnet. Es wurden 479 Fälle politischer Gewalt, bei denen 70 Menschen starben und 6.914 verletzt wurden, festgestellt (USDOS 20.3.2023).

Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vgl. FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ). Die BNP konnte 2022 große Proteste abhalten (FH 10.3.2023). Seit einer offiziellen Ankündigung der BNP-Führung am 8.10.2022, hielt die Partei öffentliche Kundgebungen ab, die, trotz Behinderungsversuchen seitens der Regierung wie der Stilllegung der öffentlichen Verkehrsmittel an Protesttagen, von zahlreichen Bangladeschern besucht wurden (DIP 1.11.2022). Diese Demonstrationen kulminierten am 10.12.2022 in einer Großkundgebung, an welcher mehrere Zehntausend teilnahmen und den Rücktritt der Regierung sowie Neuwahlen forderten. Ausgelöst wurden die Proteste vornehmlich durch die schwere wirtschaftliche Lage inkl. Stromabschaltungen und Erhöhungen des Spritpreises (AJ 10.12.2022; vergleiche FP 14.12.2022). Bei den Protesten sollen fünf Menschen getötet und mehr als 2.000 Personen verletzt worden sein. Am 12.12.2022 schossen Sicherheitskräfte in Dhaka auf BNP-Unterstützende bei einer Demonstration, die anlässlich der im nächsten Jahr stattfindenden Wahlen abgehalten worden ist. Eine Person wurde getötet und mehr als 60 Menschen verletzt. Im Zuge der Proteste kam es immer wieder zu strafrechtliche Verfolgungen von BNP-Mitgliedern [siehe auch Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] ( BAMF 23.1.2023 ).

Die amtierende Regierung versucht, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre zu rechtfertigen (BS 23.2.2022). Das Land hat in den letzten Jahren bemerkenswerte Erfolge in Wirtschaft sowie Entwicklung erreicht und wird 2026 offiziell den Status eines Landes mit mittlerem Einkommmen (middle income country) erhalten. Zuletzt ist, auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 23.8.2022). Laut der österreichischen Botschaft in New Delhi werden die anstehenden Parlamentswahlen, die vor dem Hintergrund einer schwieriger werdenden Wirtschaftslage bereits ihre Schatten vorauswerfen, ein wichtiger Gradmesser für das politische System des Landes sein (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind für Jänner 2024 angekündigt (VOA 9.12.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        AJ - Al Jazeera (10.12.2022): Tens of thousands rally in Bangladesh to demand new elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/10/tens-of-thousands-protest-in-bangladesh-against-pm-hasina, Zugriff 24.4.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch.html, Zugriff 24.4.2023;

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023;

?        CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (6.9.2022): From Revolutionaries to Visionless Parties: Leftist Politics in Bangladesh, https://carnegieendowment.org/2022/09/06/from-revolutionaries-to-visionless-parties-leftist-politics-in-bangladesh-pub-87806, Zugriff 25.4.2023 [Login erforderlich];

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023;

?        Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023;

?        DIP - Diplomat, The (1.11.2022): Bangladesh’s Opposition Mobilizes Against the Government, https://thediplomat.com/2022/11/bangladeshs-opposition-mobilizes-against-the-government, Zugriff 24.4.2023;

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;

?        FP - Foreign Policy (14.12.2022): Tens of Thousands Protest in Bangladesh Amid Brewing Economic and Political Crisis, https://foreignpolicy.com/2022/12/14/bangladesh-protests-economic-crisis, Zugriff 24.4.2023;

?        GD - Guardian, The (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023;

?        ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

?        VOA - Voice of America (9.12.2022): Bangladesh PM Announces General Elections in January 2024, https://www.voanews.com/a/bangladesh-pm-announces-general-elections-in-january-2024-/6869119.html, Zugriff 6.6.2023;

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 14.06.2023

Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022).

In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).

Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022).

Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).

In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023).

Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).

Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).

Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).

Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023).

Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023).

Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022).

Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1, Zugriff 25.4.2023;

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex, Zugriff 25.4.2023;

?        BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023;

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023;

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023;

?        Crisis 24 - Crisis24 (15.4.2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023;

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023;

?        DIP - Diplomat, The (12.10.2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thediplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh, Zugriff 26.4.2023;

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reisehinweise fuür Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023;

?        FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16.5.2023): Safety and security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh, Zugriff 25.4.2023;

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023;

?        ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023;

?        REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-myanmar-2022-09-17, Zugriff 15.5.2023;

?        SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism, Zugriff 26.4.2023;

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 14.06.2023

Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS? 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS? 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vergleiche FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).

Gerichtswesen

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).

Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022).

Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam und Beamte verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT? 30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten (USDOS 20.3.2023).

Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).

In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft gesetzt (TDS 7.4.2023).

Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile verhängt (FH 10.3.2023).

Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.3.2023).

Rechtsschutz

Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023).
Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).
Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023)., Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).

Sharia und informelles Justizsystem

Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022).Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 23.8.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von "Dorfgerichten", die nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheitsrecht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 30.11.2022). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB New Delhi 11.2022).

Doppelbestrafung

Es sind keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt.Die Gesetze, einschließlich der Verfassung, verbieten die Doppelbestrafung (DFAT 30.11.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 18.4.2023

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 28.4.2023

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2088488.html, Zugriff 18.4.2023

?        FIDH -International Federation for Human Rights (12.2021): OUT OF CONTROL Human rights and rule of law crises in Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/bangladesh784ang.pdf, Zugriff 2.5.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch

?        TDS – The Daily Star (7.4.2023): The state of witness protection in Bangladesh, https://www.thedailystar.net/law-our-rights/news/the-state-witness-protection-bangladesh-3291146, Zugriff 13.4.2023

?        USDOS - US Department of State (20.3.2023), 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 18.4.2023

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 07.06.2023

Die Sicherheitskräfte sind für die innere Sicherheit sowie die Sicherheit an den Grenzen zuständig. Zu den Sicherheitskräften gehören die nationale Polizei, Grenzwachen und Terrorismusbekämpfungseinheiten, darunter das Rapid Action Bataillon. Die Sicherheitskräfte sind dem Innenministerium unterstellt. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023). Es ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für Bereiche der inneren Sicherheit eingesetzt werden. Es unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschis verhindern soll. Die Streitkräfte sind mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen zufriedengestellt (AA 23.8.2022). Zivilbehörden üben effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023).

Die Polizei ist die wichtigste Gesetzesvollzugsbehörde des Landes. Die Professionalität der Polizei variiert. Höherrangige Polizeibeamte sind relativ gut ausgebildet und gut bezahlt. Hingegen sind Polizeibeamte, die niedrigere Dienstgrade führen, schlecht ausgebildet und schlecht ausgerüstet. Niedrige Einkommen fördern Korruption, und Bestechungsgelder sind weitverbreitet. Vorschriften zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der Redlichkeit werden nicht immer befolgt. Das Polizeiwesen ist hochbürokratisch (DFAT 30.11.2022). Die Tätigkeit der Polizei ist durch einen Ressourcenmangel gekennzeichnet. Beispielsweise herrschen Infrastrukturmängel, Mangel an Personal/Ausbildung und Arbeitsmaterialien sowie Ineffizienz (AA 23.8.2022).

Gemäß Berichten begehen Mitglieder der Sicherheitskräfte zahlreiche Missbrauchshandlungen. Korruption, missbräuchliche Handlungen sowie Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte bleiben größtenteils straffrei (USDOS 20.3.2023). Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, sorgt die politische Ebene für Nachbesserungen, und die zuständigen Polizisten werden oft bestraft (AA 23.8.2022). In der Praxis finden Verhaftungen - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - oft ohne Haftbefehl statt (DFAT 30.11.2022). Betroffene von Menschenrechtsverletzungen im Strafverfahren, die mit sehr langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden anzuzeigen (AA 23.8.2022). Die Polizei wendet unnötige oder übermäßige Gewalt an, um Proteste niederzuschlagen (AI 27.3.2023). Die meisten Menschen bringen der Polizei kein Vertrauen entgegen. Mehrere religiöse Minderheiten profitieren allerdings von der Polizeipräsenz (DFAT 30.11.2022).

Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 23.8.2022).

Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig (AA 23.8.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche Verstöße zugeschrieben (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig (AA 23.8.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche Verstöße zugeschrieben (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022).

Die Bangladesh Ansar sind dem Innenministerium unterstellt. Sie werden zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt und übernehmen auch Zivilschutzaufgaben (ÖB New Delhi 11.2022).

Border Guard Bangladesh (BGB – ehemalige Bangladesh Rifles): Diese paramilitärische Truppe untersteht ebenfalls dem Innenministerium, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB New Delhi 11.2022). Mitglieder der BGB werden der Folter beschuldigt (ODHIKAR 30.1.2023).

Village Defence Parties (VDP) dienen der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der Zivilbehörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen. In Städten gibt es analog dazu Town Defence Parties (ÖB New Delhi 11.2022).

Die Nationale Menschenrechtskommission hat keine Befugnis, Menschenrechtsverletzungen, die von Polizei oder Militär begangen wurden, zu untersuchen. Im Falle einer Beschwerde darf die Kommission die Polizei um einen Bericht bitten (DFAT 30.11.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 30.3.2023

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023

?        ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023

?        ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023

?        USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023
? USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023,

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 07.06.2023

Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheimdienstes, der Polizei und der zur zivilen Strafverfolgung abgeordneten Soldaten, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung anwenden (USDOS 20.3.2023; vgl. TDS 23.1.2023) bzw. das Verschwindenlassen (ODHIKAR 31.1.2023), vor allem im Zusammenhang mit der Erlangung von Informationen von mutmaßlichen Aufständischen oder Oppositionellen bzw. Mitgliedern politischer Oppositionsparteien. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, währenddessen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen finden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, berichten lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen und Medien, dass Sicherheitskräfte, einschließlich des Geheimdienstes, der Polizei und der zur zivilen Strafverfolgung abgeordneten Soldaten, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung anwenden (USDOS 20.3.2023; vergleiche TDS 23.1.2023) bzw. das Verschwindenlassen (ODHIKAR 31.1.2023), vor allem im Zusammenhang mit der Erlangung von Informationen von mutmaßlichen Aufständischen oder Oppositionellen bzw. Mitgliedern politischer Oppositionsparteien. Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, währenddessen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen finden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt (USDOS 20.3.2023).

Die Befehlshaber der Sicherheitskräfte sind außerdem in weitere schwere Menschenrechtsverletzungen wie Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen verwickelt (HRW 5.10.2022). Im Fokus der Kritik bezüglich außergerichtlicher Tötungen stehen dabei insbesondere die Mitglieder der Rapid Action Battalions (RAB). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen. Im Jahr 2020 waren dies laut der Menschenrechtsorganisation Odhikar 225 Personen (ÖB New Delhi 11.2022). Allerdings sind diese Art von Tötungen im Vergleich zum Vorjahr drastisch zurückgegangen (USDOS 20.3.2023). Eine im März 2022 vom Centre for Governance Studies, einem bangladeschischen Think Tank, durchgeführte Analyse ergab, dass die Detective Branch der bangladeschischen Polizei an mehr als der Hälfte aller außergerichtlichen Tötungen zwischen 2019 und 2021 beteiligt war, weit mehr als die RAB (Eurasia News 21.3.2023).

Trotz eines vorübergehenden Rückgangs der Übergriffe nach der Ankündigung von US-Sanktionen zeigen die Sicherheitskräfte Anzeichen für eine Rückkehr zu alten Praktiken (HRW 12.1.2023). Vorwürfe von Folter werden in Bangladesch selten untersucht oder strafrechtlich verfolgt (HRW 3.2.2023). Die Polizei ist zwar verpflichtet, bei allen schwerwiegenden Übergriffen interne Ermittlungen durchzuführen, aber zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, die Ermittlungsmechanismen seien nicht unabhängig und führten nicht zur Gerechtigkeit für die Opfer (USDOS 20.3.2023). Laut Berichten verstößt die Polizei gegen das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 und das UN- Übereinkommen gegen Folter (ODIHKAR 31.1.2023; vgl. TDS 23.1.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Anstrengungen zur Verhinderung, Untersuchung oder Bestrafung solcher Taten (ÖB 11.2022). Laut einer Studie der Organisation "The Death Penalty Project", sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 23.8.2022).Trotz eines vorübergehenden Rückgangs der Übergriffe nach der Ankündigung von US-Sanktionen zeigen die Sicherheitskräfte Anzeichen für eine Rückkehr zu alten Praktiken (HRW 12.1.2023). Vorwürfe von Folter werden in Bangladesch selten untersucht oder strafrechtlich verfolgt (HRW 3.2.2023). Die Polizei ist zwar verpflichtet, bei allen schwerwiegenden Übergriffen interne Ermittlungen durchzuführen, aber zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, die Ermittlungsmechanismen seien nicht unabhängig und führten nicht zur Gerechtigkeit für die Opfer (USDOS 20.3.2023). Laut Berichten verstößt die Polizei gegen das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 und das UN- Übereinkommen gegen Folter (ODIHKAR 31.1.2023; vergleiche TDS 23.1.2023). Die Regierung unternimmt begrenzte Anstrengungen zur Verhinderung, Untersuchung oder Bestrafung solcher Taten (ÖB 11.2022). Laut einer Studie der Organisation "The Death Penalty Project", sind selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 23.8.2022).

Medienberichten zufolge wurde in Bangladesch seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam vor zehn Jahren nur ein einziger Fall von Folter nach diesem Gesetz rechtskräftig entschieden (HRW 3.2.2023). Hierbei hat ein Gericht in Dhaka im September 2020 drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 verurteilt (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 16.1.2023

?        Eurasia News (21.3.2023): Bangladesh: Extrajudicial Killings Fell Dramatically In 2022, https://www.eurasiareview.com/21032023-bangladesh-extrajudicial-killings-fell-dramatically-in-2022/, Zugriff 31.3.2023

?        HRW – Human Rights Watch (3.2.2023): Allegations of Bangladesh Police Torture, Illegal Detentions, https://www.hrw.org/news/2023/02/03/allegations-bangladesh-police-torture-illegal-detentions, Zugriff 11.4.2023

?        HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2085390.html, Zugriff 16.1.2023

?        HRW – Human Rights Watch (5.10.2022): Bangladesh Government Keeps Rewarding Rights Abusers, https://www.hrw.org/news/2022/10/05/bangladesh-government-keeps-rewarding-rights-abusers, Zugriff 13.4.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 13.4.2023

?        ODHIKAR (31.1.2023): Annual Human Rights Report 2022. Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 11.4.2023

?        TDS – The Daily Star (23.1.2023): Ordinary citizens' vulnerability to custodial torture, https://www.thedailystar.net/opinion/views/the-shores-injustice/news/ordinary-citizens-vulnerability-custodial-torture-3227991, Zugriff 11.4.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 31.3.2023

?        USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021

Korruption

Letzte Änderung: 14.06.2023

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 23.8.2022; vgl. ODHIKAR 30.1.2023, FH 10.3.2023). Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch eine politisierte Durchsetzung und die Untergrabung der Gerichtsverfahren geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 10.3.2023). Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 23.8.2022; vergleiche ODHIKAR 30.1.2023, FH 10.3.2023). Die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch eine politisierte Durchsetzung und die Untergrabung der Gerichtsverfahren geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 10.3.2023).

Bangladesch schneidet in fast allen glaubwürdigen internationalen Indizes zur Regierungsführung und Korruption nach wie vor schlecht ab (DAST 29.12.2022). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2022 den 147. Rang unter 180 Staaten (TI 31.1.2023). Im Jahr 2020 belegt es noch den 146. Platz (TI 28.1.2021).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Maßnahmen vor, wenn Beamte aufgrund von Korruption verurteilt werden, doch die Regierung setzt dieses nicht effektiv um. Es gibt zahlreiche Berichte über die weitverbreitete Straflosigkeit bei Korruption durch die Sicherheitskräfte. Die Regierung ergreift wenige Maßnahmen, um Beamte oder Mitglieder der Sicherheitskräfte, die Korruption begangen haben, zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (USDOS 20.3.2023).

Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 23.8.2022).

Aufgrund der weitverbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weitverbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB New Delhi 11.2022).

Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Staatsbedienstete nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist sie machtlos (AA 23.8.2022). Sie ist somit ineffektiv. Außerdem unterliegt sie offener politischer Einflussnahme (FH 10.3.2023). Die ACC hat sich zu einem untergeordneten Organ der amtierenden Regierung entwickelt (ODHIKAR 30.1.2023, vgl. NA 1.3.2023).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Staatsbedienstete nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist sie machtlos (AA 23.8.2022). Sie ist somit ineffektiv. Außerdem unterliegt sie offener politischer Einflussnahme (FH 10.3.2023). Die ACC hat sich zu einem untergeordneten Organ der amtierenden Regierung entwickelt (ODHIKAR 30.1.2023, vergleiche NA 1.3.2023).

Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken. Allerdings schreibt der Right to Information Act (Gesetz zum Recht auf Information) aus dem Jahr 2009 einen öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden und hebt die Geheimhaltungsvorschriften auf. Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft hatten einigen Erfolg bei seiner Nutzung zur Erlangung von Informationen, auch wenn es nicht einheitlich umgesetzt wird (FH 10.3.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        DAST - Daily Star, The (o.D.): Another year of missed opportunities against corruption, https://www.thedailystar.net/opinion/views/news/another-year-missed-opportunities-against-corruption-3208201, Zugriff 26.4.2023;

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;

?        NA - New Age (o.D.): ACC must act on its own in fight against corruption, https://www.newagebd.net/article/195638/acc-must-act-on-its-own-in-fight-against-corruption, Zugriff 26.4.2023;

?        ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023;

?        TI - Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2020 - Bangladesh, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bgd, Zugriff 26.4.2023;

?        TI - Transparency International (31.1.2023): Corruption Perceptions Index 2022 - Bangladesh, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/bgd, Zugriff 26.4.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 14.06.2023

Bangladesch verfügt über eine große, wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen. Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB New Delhi 11.2022).

Viele NGOs arbeiten ohne übermäßige Auflagen (FH 10.3.2023). NGOs, die in den Bereichen Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich mit umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen konfrontiert, bzw. werden in ihren Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). NGOs in diesem Bereich wird regelmäßig die Genehmigung für geplante Projekte verweigert, und es wird über Schikanen berichtet (FH 10.3.2023). Auch NGOs, die sich mit anderen sensiblen Themen oder Gruppen befassen, z. B. mit Missbrauch durch Sicherheitskräfte, religiösen Angelegenheiten, indigenen Völkern, LGBTQI+ Personen, Rohingya-Flüchtlingen oder Arbeitnehmerrechten, sind mit formellen und informellen Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).Viele NGOs arbeiten ohne übermäßige Auflagen (FH 10.3.2023). NGOs, die in den Bereichen Menschenrechte, gute Regierungsführung oder Demokratie tätig sind, sehen sich mit umfassenden staatlichen Kontrollen und Restriktionen konfrontiert, bzw. werden in ihren Tätigkeiten teilweise stark behindert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). NGOs in diesem Bereich wird regelmäßig die Genehmigung für geplante Projekte verweigert, und es wird über Schikanen berichtet (FH 10.3.2023). Auch NGOs, die sich mit anderen sensiblen Themen oder Gruppen befassen, z. B. mit Missbrauch durch Sicherheitskräfte, religiösen Angelegenheiten, indigenen Völkern, LGBTQI+ Personen, Rohingya-Flüchtlingen oder Arbeitnehmerrechten, sind mit formellen und informellen Einschränkungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).

Nichtsdestotrotz üben Menschenrechts-NGOs oft harsche Kritik an der Regierung (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) und sind deswegen nicht generell staatlichen Repressionen ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle, auch wenn sie unter den erheblichen Einschränkungen der Regierung arbeiten (USDOS 20.3.2023). Einerseits hat sich somit im Allgemeinen die Situation in den letzten Jahren stark verbessert (ÖB New Delhi 11.2022).Nichtsdestotrotz üben Menschenrechts-NGOs oft harsche Kritik an der Regierung (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023) und sind deswegen nicht generell staatlichen Repressionen ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Mehrere inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle, auch wenn sie unter den erheblichen Einschränkungen der Regierung arbeiten (USDOS 20.3.2023). Einerseits hat sich somit im Allgemeinen die Situation in den letzten Jahren stark verbessert (ÖB New Delhi 11.2022).

Andererseits ist der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung hoch (AA 23.8.2022). NGOs üben so auch oft Selbstzensur. Regierungsbeamte sind selten kooperativ und kaum empfänglich für ihre Berichte. Gelegentlich greifen sie kritische Organisationen und Aktivisten verbal an. Viele NGOs berichten von zunehmender Kontrolle und bürokratischem Aufwand. Das Gesetz sieht außerdem Strafen von NGOs vor, die sich abfällig über die Verfassung oder verfassungsmäßige Institutionen äußern. Alle NGOs müssen sich beim Ministerium für soziale Wohlfahrt registrieren lassen. (USDOS 20.3.2023). Das NGO Affairs Bureau, das für die Registrierung der NGOs und die Genehmigung der Projektanträge zuständig ist, lässt regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen zu (AA 23.8.2022). Die Regierung verfügt außerdem über weitreichende Befugnisse zum Entzug der Genehmigung von NGOs (FH 10.3.2023).

Es gibt Berichte über Vergeltungsmaßnahmen bangladeschischer Behörden gegenüber Menschenrechtsverteidiger, deren Angehörige bzw. Überlebende oder Hinterbliebene von Menschenrechtsverletzungen der Rapid Action Battallions, welche die US-Regierung 2021 mit Sanktionen belegt (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). So sollen in Folge der Sanktionen Angehörige unter Drohungen gezwungen worden sein, ihre Aussage zum Verschwindenlassen zu widerrufen, und die Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Schikanen an Menschenrechtsorganisationen zugenommen haben (HRW 12.1.2023). Im Juni 2022 wurde der Menschenrechts-NGO Odhikar die Registrierung entzogen (FH 10.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Odhikar war bereits Trägerin des deutsch-französischen Menschenrechtspreises und macht insbesondere auf zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen aufmerksam (AA 23.8.2022).Es gibt Berichte über Vergeltungsmaßnahmen bangladeschischer Behörden gegenüber Menschenrechtsverteidiger, deren Angehörige bzw. Überlebende oder Hinterbliebene von Menschenrechtsverletzungen der Rapid Action Battallions, welche die US-Regierung 2021 mit Sanktionen belegt (FH 10.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). So sollen in Folge der Sanktionen Angehörige unter Drohungen gezwungen worden sein, ihre Aussage zum Verschwindenlassen zu widerrufen, und die Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Schikanen an Menschenrechtsorganisationen zugenommen haben (HRW 12.1.2023). Im Juni 2022 wurde der Menschenrechts-NGO Odhikar die Registrierung entzogen (FH 10.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Odhikar war bereits Trägerin des deutsch-französischen Menschenrechtspreises und macht insbesondere auf zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und extralegalen Tötungen aufmerksam (AA 23.8.2022).

Einige Beobachter meinen, die Regierung hat die Effektivität und die Aktivitäten der Zivilgesellschaft durch Restriktionen strategisch geschwächt, was durch die sich verfestigende Vormacht der führenden politischen Partei verstärkt wird. Zusätzlich verschärfen Drohungen von Extremisten die Situation (USDOS 20.3.2023). So schränkt die Einschüchterung durch islamistische Gruppen die Aktivitäten von NGOs zu bestimmten Themen wie LGBQT+ Rechte und Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 10.3.2023).

Die Verwendung ausländischer Gelder wird streng kontrolliert (FH 10.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Durch eine Straffung der Vorschriften für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung (AA 23.8.2022). Das staatliche Büro für NGO Angelegenheiten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).Die Verwendung ausländischer Gelder wird streng kontrolliert (FH 10.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Durch eine Straffung der Vorschriften für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand erschwert. Gleichzeitig sorgen die Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung (AA 23.8.2022). Das staatliche Büro für NGO Angelegenheiten verweigert oder verzögert häufig die Genehmigung ausländischer Finanzmittel für NGOs, insbesondere für solche, die sich mit Themen befassen, die das Büro für sensibel hält, wie Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Rechte indigener Völker, Rechte von LGBTQI+ oder Rohingya-Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023).

Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen, wodurch Partikularinteressen und Rivalitäten auch im Verhältnis der Menschrechtsverteidiger untereinander eine Rolle spielen (AA 23.8.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023;

?        ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 07.06.2023

Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 11.2022; vgl. 24/7 Wall St. 4.4.2023). Die bangladeschische Armee besteht aus circa 260.000 Streitkräften und circa 472.000 Reservisten (AA 23.8.2022). Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 11.2022; vergleiche 24/7 Wall St. 4.4.2023). Die bangladeschische Armee besteht aus circa 260.000 Streitkräften und circa 472.000 Reservisten (AA 23.8.2022).

Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten (AA 23.8.2022). Die Homepage des amerikanischen CIA gibt dazu eine Altersgruppe von 16 bis 21 Jahren an (CIA 11.4.2023). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. Schulstufe nachgewiesen wird (AA 23.8.2022; vgl. CIA 11.4.2023). Personen unter 18 Jahren kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten (AA 21.6.2020).Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten (AA 23.8.2022). Die Homepage des amerikanischen CIA gibt dazu eine Altersgruppe von 16 bis 21 Jahren an (CIA 11.4.2023). Bedingung ist, dass der Abschluss der 10. Schulstufe nachgewiesen wird (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 11.4.2023). Personen unter 18 Jahren kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 11.2022). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten (AA 21.6.2020).

Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes ("Army Act 1952") die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).Deserteuren droht im Kriegsfall nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes ("Army Act 1952") die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ebenfalls ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach Paragraph 136, des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022).

Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 11.2022) bzw. eine Verpflichtung von Kindersoldaten (AA 23.8.2022).

Quellen:

?        24/7 Wall St. (4.4.2023): The Minimum Age and Obligation to Serve in the Military Around the World, https://247wallst.com/special-report/2023/04/04/the-minimum-age-and-obligation-to-serve-in-the-military-around-the-world/, Zugriff 13.4.2023

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 13.4.2023

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.5.2023

?        CIA – Central Intelligence Agency (11.4.2023): The World Factbook, Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#introduction, Zugriff 13.4.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 13.4.2023
? ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 13.4.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 07.06.2023

Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil römisch drei einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vergleiche AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).

Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022). Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022).

Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023).

Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023).

Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023)

Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023).

Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023).

Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 2.5.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 2.5.2023

?        AJ – Al Jazeera (3.2.2021): Rapid Action Battalion: Bangladesh’s notorious paramilitary force, https://www.aljazeera.com/news/2021/2/3/what-is-the-bangladeshs-rapid-action-battalion-rab, Zugriff 2.5.2023

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 10.5.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 2.5.2023

?        GANHRI – Global Alliance of National Human Rights Institution (29.11.2022): Members, https://ganhri.org/membership/, Zugriff 10.5.2023

?        HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085390.html, Zugriff 2.5.2023

?        ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch,
https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 2.5.2023
? ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=bgd&srcId%5B%5D=11389, Zugriff 2.5.2023

?        ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangladesh-annual-human-rights-report-2022-2/, Zugriff 2.5.2023

?        OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=14&Lang=en, Zugriff 2.5.2023

?        USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 2.5.2023

?        USDOS – United States Department of State [USA] (7.2022): Trafficking in Persons Report July 2022, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/10/20221020-2022-TIP-Report.pdf, Zugriff 2.5.2023

Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung: 14.06.2023

Meinungs- und Pressefreiheit sind laut Verfassung garantiert, werden aber gleichzeitig von der Regierung häufig eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Auch die freie Meinungsäußerung bleibt eingeschränkt (AI 27.3.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in immer größerem Maße verletzt (AA 23.8.2023).

Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 11.2022) und fungieren damit als staatliche Propagandaanstalten (RSF 3.5.2022). Die dicht besiedelte Medienlandschaft des privaten Sektors umfasst 3.000 Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehrere Hundert Nachrichten-Websites (RSF 3.5.2022). Die unabhängigen Online- und Print-Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien kommt es weiterhin vor, dass sich Journalisten auch selbst zensieren (USDOS 20.3.2023; vgl. RSF 3.5.2022). Den beiden führenden Tageszeitungen, der bengalischsprachigen Prothom Alo und der englischsprachigen The Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren (RSF 3.5.2022).Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB New Delhi 11.2022) und fungieren damit als staatliche Propagandaanstalten (RSF 3.5.2022). Die dicht besiedelte Medienlandschaft des privaten Sektors umfasst 3.000 Printmedien, 30 Radiosender, 30 Fernsehkanäle und mehrere Hundert Nachrichten-Websites (RSF 3.5.2022). Die unabhängigen Online- und Print-Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, sind allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisieren. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien kommt es weiterhin vor, dass sich Journalisten auch selbst zensieren (USDOS 20.3.2023; vergleiche RSF 3.5.2022). Den beiden führenden Tageszeitungen, der bengalischsprachigen Prothom Alo und der englischsprachigen The Daily Star, gelingt es, eine gewisse redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren (RSF 3.5.2022).

Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 20.3.2023). Auch Hassreden sind verboten. Allerdings ermöglicht die fehlende Definition im Gesetz der Regierung einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz von 2009 über das Recht auf Information (Right to Information Act, RIA) schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden (FH 10.3.2023). Alle anderen Gesetze werden laut RTI hierdurch ersetzt oder außer Kraft gesetzt. Somit hat mit dem Inkrafttreten des RTI auch der noch aus Kolonialzeiten stammende "Official Secrets Act" (OSA) als veraltetes, koloniales Anti-Spionage-Gesetz seine Bedeutung verloren, wenngleich noch 2021 eine Journalistin in einem aufsehenerregenden Prozess auf dessen Grundlage verurteilt wurde (The Daily Star 25.5.2021). Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft (USDOS 20.3.2023). Auch Hassreden sind verboten. Allerdings ermöglicht die fehlende Definition im Gesetz der Regierung einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz von 2009 über das Recht auf Information (Right to Information Act, RIA) schreibt den öffentlichen Zugang zu allen Informationen vor, die sich im Besitz von öffentlichen Einrichtungen befinden (FH 10.3.2023). Alle anderen Gesetze werden laut RTI hierdurch ersetzt oder außer Kraft gesetzt. Somit hat mit dem Inkrafttreten des RTI auch der noch aus Kolonialzeiten stammende "Official Secrets Act" (OSA) als veraltetes, koloniales Anti-Spionage-Gesetz seine Bedeutung verloren, wenngleich noch 2021 eine Journalistin in einem aufsehenerregenden Prozess auf dessen Grundlage verurteilt wurde (The Daily Star 25.5.2021).

Journalisten und Medienunternehmen sind vielen Formen von Druck ausgesetzt. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen und auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. Neben Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medien und deren Vertretung dar. In den letzten Jahren wurden immer wieder Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet (ÖB New Delhi 11.2022). Laut der Menschenrechtsorganisation Odhikar wurden im Jahr 2022 zwei Journalisten getötet, 103 verletzt, 52 attackiert, fünf verhaftet und 21 bedroht. Neun Journalisten wurden im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit verklagt (ODHIKAR 30.1.2023). Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Einige von ihnen blieben vermisst (ÖB New Delhi 11.2022). Ein Klima der Straffreiheit für Angriffe auf Medienschaffende ist nach wie vor die Norm, und es wurden kaum Fortschritte bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit für eine Reihe von Blogger-Morden seit 2015 erzielt. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 10.3.2023).

Der DSA, der "Digital Security Act", der vorgeblich zur Eindämmung der Internetkriminalität verabschiedet wurde, sieht Strafen von bis zu lebenslanger Haft für die Verbreitung von "Propaganda" gegen den Befreiungskrieg in Bangladesch, die Nationalhymne oder die Nationalflagge vor (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Der DSA erlaubt Durchsuchungen und Verhaftungen ohne jede Form von Durchsuchungsbefehl sowie die Verletzung der Vertraulichkeit der Quellen von Journalisten aus willkürlichen Gründen (RSF 3.5.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen wird dazu eingesetzt, um abweichende Meinungen und Kritik an der Regierung zu unterdrücken (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Der DSA gibt den Behörden - nicht zuletzt aufgrund seiner sehr vagen Bestimmungen - die Freiheit, gegen praktisch jedes unerwünschte Verhalten im Bereich der sozialen Medien vorzugehen (ÖB New Delhi 11.2.2022). Das Gesetz wurde zunehmend gegen Äußerungen in sozialen Medien, auf Websites und anderen digitalen Plattformen zur Anwendung gebracht, auch gegen Kommentatoren, die außerhalb des Landes leben. Während des gesamten Jahres 2022 hat die Regierung den DSA in großem Umfang gegen Kritiker eingesetzt. Dies betraf z.B. auch Personen, die den Umgang der Regierung mit der Pandemie in Frage stellten (USDOS 20.2.2023). Auch die Äußerung von Kritik an der Erhöhung der Preise für Treibstoff und für Güter des täglichen Bedarfs in den sozialen Medien konnte dazu führen, dass betreffende Personen in Polizeigewahrsam genommen wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Im April 2022 veröffentlichte das Centre for Governance Studies einen Bericht, aus dem hervorging, dass zwischen Januar 2020 und Februar 2022 in 890 DSA-Fällen mindestens 2.244 Personen angeklagt wurden. Die meisten der Beschuldigten waren Politiker, gefolgt von Journalisten. Dabei wurden auch Klagen gegen mindestens 20 Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren eingereicht (USDOS 20.2.2023). Der DSA, der "Digital Security Act", der vorgeblich zur Eindämmung der Internetkriminalität verabschiedet wurde, sieht Strafen von bis zu lebenslanger Haft für die Verbreitung von "Propaganda" gegen den Befreiungskrieg in Bangladesch, die Nationalhymne oder die Nationalflagge vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Der DSA erlaubt Durchsuchungen und Verhaftungen ohne jede Form von Durchsuchungsbefehl sowie die Verletzung der Vertraulichkeit der Quellen von Journalisten aus willkürlichen Gründen (RSF 3.5.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen wird dazu eingesetzt, um abweichende Meinungen und Kritik an der Regierung zu unterdrücken (AI 27.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Der DSA gibt den Behörden - nicht zuletzt aufgrund seiner sehr vagen Bestimmungen - die Freiheit, gegen praktisch jedes unerwünschte Verhalten im Bereich der sozialen Medien vorzugehen (ÖB New Delhi 11.2.2022). Das Gesetz wurde zunehmend gegen Äußerungen in sozialen Medien, auf Websites und anderen digitalen Plattformen zur Anwendung gebracht, auch gegen Kommentatoren, die außerhalb des Landes leben. Während des gesamten Jahres 2022 hat die Regierung den DSA in großem Umfang gegen Kritiker eingesetzt. Dies betraf z.B. auch Personen, die den Umgang der Regierung mit der Pandemie in Frage stellten (USDOS 20.2.2023). Auch die Äußerung von Kritik an der Erhöhung der Preise für Treibstoff und für Güter des täglichen Bedarfs in den sozialen Medien konnte dazu führen, dass betreffende Personen in Polizeigewahrsam genommen wurden (ODHIKAR 30.1.2023). Im April 2022 veröffentlichte das Centre for Governance Studies einen Bericht, aus dem hervorging, dass zwischen Januar 2020 und Februar 2022 in 890 DSA-Fällen mindestens 2.244 Personen angeklagt wurden. Die meisten der Beschuldigten waren Politiker, gefolgt von Journalisten. Dabei wurden auch Klagen gegen mindestens 20 Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren eingereicht (USDOS 20.2.2023).

Die "Bangladesh Telecommunication Regulatory Commission" (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die "nationale Einheit und den religiösen Glauben" erachtet (USDOS 20.3.2023).

Im Weltpressefreiheitsindex 2022 ist Bangladesh im Vergleich zu 2021 um 10 Plätze zurückgefallen und rangiert nun auf Platz 162 von 180 Ländern (RSF 3.5.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 24.4.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 12.6.2023

?        HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085390.html, Zugriff 24.4.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 24.4.2023

?        ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 25.4.2023

?        RSF - Reporters Without Borders (3.5.2022): 2022 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/index, Zugriff 28.4.2023

?        The Daily Star (25.5.2021): Is Official Secrets Act relevant in Bangladesh?, https://www.thedailystar.net/law-our-rights/news/university-dhaka-makes-history-bangladesh-the-global-stage-reflective-overview-the-journey-jessup-3343621, Zugriff 12.6.2023? The Daily Star (25.5.2021): römisch eins s Official Secrets Act relevant in Bangladesh?, https://www.thedailystar.net/law-our-rights/news/university-dhaka-makes-history-bangladesh-the-global-stage-reflective-overview-the-journey-jessup-3343621, Zugriff 12.6.2023

?        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 24.4.2023

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung: 14.06.2023

In der bangladeschischen Verfassung ist das Versammlungs- und Vereinigungsrecht festgehalten. Dies wird allerdings nicht konsequent eingehalten (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in wachsendem Ausmaß verletzt (AA 23.8.2022). Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung darf ex lege Versammlungen von mehr als vier Personen verbieten (USDOS 20.3.2023). In der bangladeschischen Verfassung ist das Versammlungs- und Vereinigungsrecht festgehalten. Dies wird allerdings nicht konsequent eingehalten (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Seit Jahren ist zu beobachten, dass die zunehmend autoritär handelnde Regierung diese Rechte zur eigenen Machtsicherung in wachsendem Ausmaß verletzt (AA 23.8.2022). Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung darf ex lege Versammlungen von mehr als vier Personen verbieten (USDOS 20.3.2023).

Unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 vermehrt Oppositionsproteste durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten (AA 23.8.2022). Ebenfalls wurden im Zuge des Wahlkampfes Anhängerschaft und Kandidierende der größten Oppositionspartei "Bangladesh National Party" (BNP) durch die Sicherheitsbehörden mit falschen Anzeigen, vornehmlich wegen öffentlichen Aufruhrs, eingedeckt [vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] (ÖB New Delhi 11.2022).Unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 vermehrt Oppositionsproteste durch Aufhebung der Versammlungsfreiheit verboten (AA 23.8.2022). Ebenfalls wurden im Zuge des Wahlkampfes Anhängerschaft und Kandidierende der größten Oppositionspartei "Bangladesh National Party" (BNP) durch die Sicherheitsbehörden mit falschen Anzeigen, vornehmlich wegen öffentlichen Aufruhrs, eingedeckt [vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] (ÖB New Delhi 11.2022).

Die Regierung löste in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam auf (AA 23.8.2022). In jüngster Vergangenheit sind Sicherheitskräfte sowohl bei parteipolitischen Demonstrationen als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen (ÖB New Delhi 11.2022). Bei Zusammenstößen mit der Polizei werden Demonstranten auch häufig verletzt, gelegentlich kommt es zu Todesopfern (FH 10.3.2023). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es außerdem zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten kommen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AI 27.3.2023a, USDOS 20.3.2023), z.B. durch die "Bangladesh Chattra League" (BCL), eine von der regierenden "Awami League" (AL) unterstützte Studentenorganisation (ODHIKAR 30.1.2023). Die BNP wirft dem Sicherheitsapparat mangelnde Neutralität und unzureichenden Schutz vor Angriffen von Unterstützenden der AL auf die Proteste vor (BAMF 23.1.2023).Die Regierung löste in der Vergangenheit verbotene Versammlungen auch gewaltsam auf (AA 23.8.2022). In jüngster Vergangenheit sind Sicherheitskräfte sowohl bei parteipolitischen Demonstrationen als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen (ÖB New Delhi 11.2022). Bei Zusammenstößen mit der Polizei werden Demonstranten auch häufig verletzt, gelegentlich kommt es zu Todesopfern (FH 10.3.2023). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es außerdem zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten kommen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AI 27.3.2023a, USDOS 20.3.2023), z.B. durch die "Bangladesh Chattra League" (BCL), eine von der regierenden "Awami League" (AL) unterstützte Studentenorganisation (ODHIKAR 30.1.2023). Die BNP wirft dem Sicherheitsapparat mangelnde Neutralität und unzureichenden Schutz vor Angriffen von Unterstützenden der AL auf die Proteste vor (BAMF 23.1.2023).

Der Raum für Proteste dehnte sich 2022 aus (FH 10.3.2023). Kundgebungen wurden zugelassen bzw. von den Sicherheitskräften nicht aufgelöst, auch von der BNP, vermutlich, weil von diesen Versammlungen keine nachhaltige Gefahr für die Regierung ausging (ÖB New Delhi 11.2022). Dennoch waren im Jahr 2022 Repressionen der Regierung gegen Führungskräfte und Aktivisten sowohl der BNP als auch anderer Oppositionsparteien weitverbreitet (ODHIKAR 30.1.2023).

Zwischen September und Dezember 2022 wurden mehrere Tausend Anhänger der Opposition im Zuge von Protesten verhaftet (USDOS 20.3.2023). Laut eigenen Angaben wurden mehr als 4.000 BNP-Mitglieder nach landesweiten Protesten [vgl. hierzu auch Kap. 3 Politische Lage] zwischen dem 20.8.2022 und dem 17.10.2022 angeklagt (BAMF 23.1.2023). Es gibt außerdem Vorwürfe des Verschwindenlassens von Mitgliedern der Opposition (USDOS 20.3.2023).

Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei an sich führen nicht zu einer Verfolgung durch die Regierung. Vertreter der Parteien können ungehindert Kontakte zum diplomatischen Korps sowie anderen politischen Akteuren pflegen. Die politischen Parteien haben in den Medien die Möglichkeit zur Meinungsäußerung. Allerdings hat die Regierung schon seit dem Wahlboykott der BNP 2014 bis zu den Vorwahlmonaten 2018 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen (AA 23.8.2022). Laut der Einschätzung der österreichischen Botschaft dürften Repressionen mangels politischer Relevanz der BNP wesentlich geringer geworden sein, als es noch während Wahlen im Dezember 2018 war (ÖB New Delhi 11.2022).

Bei einer Inhaftierung oder strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionsparteien scheint die politische Zugehörigkeit ein Faktor zu sein, auch bei fadenscheinig wirkenden Anklagen unter dem Vorwand, auf Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu reagieren. Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Polizei Fälle gegen Führer und Mitglieder der Opposition konstruiert und die Regierung die Rechtsdurchsetzung auch benutzt, um gegen politische Rivalen vorzugehen (USDOS 20.3.2023).

Aufgrund der hohen Verbreitung der Korruption in der Politik sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend (ÖB New Delhi 11.2022). So beruhen viele der Anklagen wegen Korruption gegen Oppositionspolitiker vermutlich auf Fakten. Spitzenrepräsentanten der BNP-Partei wurden verhaftet bzw. mussten ins Ausland fliehen, wodurch die BNP derzeit über keine glaubwürdige Parteiführung verfügt und weiterhin zersplittert bleibt (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023, ÖB New Delhi 11.2022). Diese starke Schwächung der politischen Opposition führte schrittweise zu einer Einschränkung des pluralistischen Meinungsbildes und zur Entwicklung in Richtung eines Einparteienstaats (AA 23.8.2022). In der Regierungszeit der BNP wurden umgekehrt viele AL Politiker wegen Korruption inhaftiert (AA 23.8.2022).Aufgrund der hohen Verbreitung der Korruption in der Politik sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend (ÖB New Delhi 11.2022). So beruhen viele der Anklagen wegen Korruption gegen Oppositionspolitiker vermutlich auf Fakten. Spitzenrepräsentanten der BNP-Partei wurden verhaftet bzw. mussten ins Ausland fliehen, wodurch die BNP derzeit über keine glaubwürdige Parteiführung verfügt und weiterhin zersplittert bleibt (AA 23.8.2022; vergleiche BS 23.2.2022, USDOS 20.3.2023, ÖB New Delhi 11.2022). Diese starke Schwächung der politischen Opposition führte schrittweise zu einer Einschränkung des pluralistischen Meinungsbildes und zur Entwicklung in Richtung eines Einparteienstaats (AA 23.8.2022). In der Regierungszeit der BNP wurden umgekehrt viele AL Politiker wegen Korruption inhaftiert (AA 23.8.2022).

Gewerkschaften

Im Rahmen von Gesetzesreformen wurden 2015 die Beschränkungen für die Gründung von Gewerkschaften gelockert. Allerdings sind Gewerkschaftsführer, die versuchen, Beschäftigte gewerkschaftlich zu organisieren, weiterhin Entlassungen sowie körperlicher Gewalt ausgesetzt. Arbeitsrechtsorganisationen werden ebenfalls schikaniert. Die Unzufriedenheit der Arbeitnehmer führt zu Unruhen in den Fabriken, insbesondere in der Bekleidungsindustrie, wo Proteste gegen Löhne und Arbeitsbedingungen an der Tagesordnung sind. Diese Protestierenden sind häufig mit Gewalt, Verhaftung und Entlassung konfrontiert (FH 10.3.2023). Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB New Delhi 11.2022).

Das Gesetz erlaubt den Bürgern die Gründung von Vereinigungen, sofern "angemessene Einschränkungen" im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung eingehalten werden. Die Regierung achtet dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 3.5.2023;

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung - Bangladesch II/2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-bangladesch.html, Zugriff 24.4.2023;

?        BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023;

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;

?        ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 07.06.2023

Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können gelegentlich durch Überbelegung der Zellen, unzureichender Ausstattung, Gewalt sowie mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.626 Personen. Mit Stand November 2022 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 81.156 Personen. Die Haftanstalten des Landes waren zu etwa 190 Prozent der offiziellen Kapazität belegt. 75,6 Prozent aller Inhaftierten waren Untersuchungshäftlinge (WPB 11.2022). Oft werden Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Gefangenen zusammengelegt (USDOS 20.3.2023).Die Bedingungen in den staatlichen Haftanstalten bleiben hart und können gelegentlich durch Überbelegung der Zellen, unzureichender Ausstattung, Gewalt sowie mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt etwa bei 42.626 Personen. Mit Stand November 2022 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 81.156 Personen. Die Haftanstalten des Landes waren zu etwa 190 Prozent der offiziellen Kapazität belegt. 75,6 Prozent aller Inhaftierten waren Untersuchungshäftlinge (WPB 11.2022). Oft werden Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Gefangenen zusammengelegt (USDOS 20.3.2023).

Viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 22.8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr der religiösen Radikalisierung und der Verbreitung von Krankheiten (AA 23.8.2022). Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden ausschließlich von männlichen Ärzten untersucht (ÖB New Delhi 11.2022). Die Statistiken der Gefängnisdirektion haben ergeben, dass im August 2022 43 von 141 Stellen für Gefängnisärzte unbesetzt waren und nur fünf Ärzte Vollzeit in Gefängnissen tätig waren (USDOS 20.3.2023). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2022 insgesamt 68 Personen in Haftanstalten verstorben (ODHIKAR 30.1.2023). Viele Gefangene sind gezwungen, in Schichten zu schlafen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 22.8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr der religiösen Radikalisierung und der Verbreitung von Krankheiten (AA 23.8.2022). Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden ausschließlich von männlichen Ärzten untersucht (ÖB New Delhi 11.2022). Die Statistiken der Gefängnisdirektion haben ergeben, dass im August 2022 43 von 141 Stellen für Gefängnisärzte unbesetzt waren und nur fünf Ärzte Vollzeit in Gefängnissen tätig waren (USDOS 20.3.2023). Gemäß der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2022 insgesamt 68 Personen in Haftanstalten verstorben (ODHIKAR 30.1.2023).

Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 22.8.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal inhaftiert, gelegentlich befanden sich Kinder zusammen mit ihren Müttern in den Haftanstalten. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 20.3.2023). In einigen Gefängnissen werden Gefangene mit gegensätzlichen politischen Ansichten getrennt, um die Gewalt zu reduzieren (DFAT 30.11.2022).Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 22.8.2019). Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal inhaftiert, gelegentlich befanden sich Kinder zusammen mit ihren Müttern in den Haftanstalten. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 20.3.2023). In einigen Gefängnissen werden Gefangene mit gegensätzlichen politischen Ansichten getrennt, um die Gewalt zu reduzieren (DFAT 30.11.2022).

Das Bangladesh Prisons Directorate versuchte, die Überbelegung zu lösen, indem sie an mehreren Gefängnisstandorten zusätzliche Wohneinheiten errichtete und diese renovierte. Außerdem hat die BPD Modernisierungsprojekte an 32 Einrichtungen durchgeführt, um die Sicherheit zu erhöhen und eine sicherere Wohnumgebung für Häftlinge und Personal zu schaffen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz unterstützte weiterhin die Bangladesh Prisons Directorate und half in 68 Gefängnissen im ganzen Land durch die Bereitsstellung von Schutzausrüstung sowie bei der Einrichtung von Isolationszentren zur Reduktion der Ausbreitung von COVID-19 (USDOS 20.3.2023).

Es gibt einige neue Modellgefängnisse, die in den letzten fünf bis acht Jahren eröffnet wurden und über bessere Einrichtungen verfügen. Einige dieser Modellgefängnisse bieten Rehabilitationsmöglichkeiten, Zugang zu Bildung, einen regelmäßigeren Zugang zu medizinischer Versorgung und die Möglichkeit für die Gefangenen, etwas Geld zu verdienen. Unter anderem werden gewöhnlich ehemalige Politiker und hochrangige Persönlichkeiten in diesen Gefängnissen untergebracht (DFAT 30.11.2022).

Die Bedingungen in den Gefängnissen, oft auch innerhalb eines Gefängniskomplexes, stellen sich zumeist sehr unterschiedlich dar (USDOS 20.3.2023). Vermögende Inhaftierte können sich bestimmte Privilegien sichern. Dieses soziale Ungleichgewicht innerhalb der Gefängnisse wurde mit der Verabschiedung des sogenannten „Bangladesh Jail Code“ seitens der bangladeschischen Regierung gestattet (AA 23.8.2022). Das Gesetz erlaubt Personen, die von den Gefängnisbeamten als "sehr wichtige Personen" bezeichnet werden, den Zugang zu "Abteilung A"-Gefängnissen u.a. mit besseren Lebensbedingungen und besserem Essen und häufigeren Besuchsrechten für die Familie (USDOS 12.4.2022).

Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie nicht-staatliche Beobachter, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 22.8.2019). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie nicht-staatliche Beobachter, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 22.8.2019).

Den Sicherheitsbehörden werden die Nutzung von Geheimgefängnissen, willkürliche Verhaftungen und Folter vorgeworfen (FH 2023). Es gibt Vorwürfe, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als "Selbstmord" veröffentlicht wurde. Auch Vorwürfe bezüglich Korruption wurden gegen einige Beamte in fast allen Gefängnissen im Land erhoben (ODHIKAR 30.1.2023).

Das Gesetz erlaubt Gefangenen u.a. das Fasten aus religiösen Gründen, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder regelmäßigen Gottesdiensten. Die Gefängnisbehörden können jedoch spezielle religiöse Programme für Gefangene organisieren. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 2.6.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 19.4.2023

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 19.4.2023

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023

?        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2088488.html, Zugriff 18.4.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch

?        ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022, Bangladesh, https://odhikar.org/bangladesh-annual-human-rights-report-2022-2/, Zugriff 18.4.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023), 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 18.4.2023

?        USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2073986.html, Zugriff 21.4.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022), 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2071164.html, Zugriff 21.4.2023

?        WPB – World Prison Brief (11.2022): World Prison Brief data: Bangladesh, https://www.prisonstudies.org/country/bangladesh, Zugriff 19.4.2023

Todesstrafe

Letzte Änderung: 07.06.2023

Für 33 Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022), aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 23.8.2022). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weitverbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB New Delhi 11.2022). Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor (AA 23.8.2022).Für 33 Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u. a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022), aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 23.8.2022). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weitverbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB New Delhi 11.2022). Verurteilungen in Abwesenheit sind zulässig und kommen vor (AA 23.8.2022).

Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim "High Court" sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Todesurteile werden oft durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 23.8.2022).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim "High Court" sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Todesurteile werden oft durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 23.8.2022).

2022 wurden in Bangladesch 338 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 30.1.2023). Im Jahr 2021 waren dies 181. Darunter fand sich auch ein Todesurteil gegen eine Frau (AI 5.2022). Vollstreckt wurden im Jahr 2022 vier Hinrichtungen (ODHIKAR 30.1.2023). Im Jahr 2021 waren es fünf (AI 5.2022; vgl. ODHIKAR 31.1.2022). Zwei Menschen wurden 2020 hingerichtet (ODHIKAR 25.1.2021;? vgl. AI 4.2021). Insgesamt wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehr als hundert Personen hingerichtet (ÖB New Delhi 11.2022).2022 wurden in Bangladesch 338 Angeklagte zum Tode verurteilt (ODHIKAR 30.1.2023). Im Jahr 2021 waren dies 181. Darunter fand sich auch ein Todesurteil gegen eine Frau (AI 5.2022). Vollstreckt wurden im Jahr 2022 vier Hinrichtungen (ODHIKAR 30.1.2023). Im Jahr 2021 waren es fünf (AI 5.2022; vergleiche ODHIKAR 31.1.2022). Zwei Menschen wurden 2020 hingerichtet (ODHIKAR 25.1.2021;? vergleiche AI 4.2021). Insgesamt wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehr als hundert Personen hingerichtet (ÖB New Delhi 11.2022).

Gesellschaftlich besteht eine breite Unterstützung für die Todesstrafe, besonders im Zusammenhang mit Terrorismus. So gab eine Reihe ehemaliger Richter in einer Studie der Organisation "The Death Penalty Project" zu bedenken, dass lebenslange Haft keine Alternative zur Todesstrafe biete, da ungewiss sei, ob die Verurteilten beim nächsten Regierungswechsel nicht freigelassen würden (AA 23.8.2022). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt(ÖB New Delhi 11.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 18.4.2023

?        AI – Amnesty International (5.2022): Report on death sentences and executions in the year 2021 worldwide, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 18.4.2023

?        AI – Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 18.4.2023

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch

?        ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/bangladesh-annual-human-rights-report-2022-2/, Zugriff 18.4.2023

?        ODHIKAR (31.1.2022): Human Rights Report 2021, Bangladesh, https://odhikar.org/bangladesh-annual-human-rights-report-2021/, Zugriff 18.4.2023

?        ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 18.4.2023

Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 07.06.2023

89 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, zehn Prozent werden dem Hinduismus zugerechnet. Darüber hinaus gibt es Christen, Theravada-Hinayana-Buddhisten, kleine Gruppen schiitischer Muslime, Bahais, Animisten, Ahmadi-Muslime, Agnostiker und Atheisten. Ethnische Minderheiten, die in den Chittagong Hill Tracts und in den nördlichen Distrikten konzentriert sind, praktizieren im Allgemeinen nicht islamische Glaubensrichtungen (USDOS 2.6.2022). Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (ÖB New Dehli 11.2022).

Die Verfassung legt den Islam als Staatsreligion fest, erkennt aber auch den Grundsatz des Säkularismus [Trennung von Kirche und Staat] an (USDOS 2.6.2022). Laut der Verfassung sind religiös begründete politische Parteien verboten (FH 2023). Die Rechte der religiösen Minderheiten auf ungehinderte Ausübung ihrer Religion werden durch die Verfassung geschützt (ÖB New Delhi 11.2022). Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung aller Religionen vor und verbietet religiöse Diskriminierung (USDOS 2.6.2022). In der Politik und in staatlichen Behörden sind religiöse Minderheiten allerdings unterrepräsentiert (FH 2023).

Traditionell gilt Bangladesch als ein religiös tolerantes, islamisches Land. Regierung und bedeutende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens setzen sich in der Regel für das friedliche Zusammenleben der Religionen ein (ÖB New Delhi 11.2022). Der Einfluss islamistischer Gruppen auf die Regierungspolitik wächst allerdings. Wer säkulare oder nicht konforme Anschauungen vertritt, kann mit gesellschaftlicher Ächtung und Angriffen durch islamistische Gruppierungen konfrontiert sein (FH 2023).

Die religiösen Minderheiten sehen sich auch zunehmendem Druck und gewalttätigen Übergriffen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen ausgesetzt. In den letzten Jahren wurden verstärkt (teils) tödliche Angriffe auf Vertreter nicht-muslimischer Gruppen verübt, wozu sich der sogenannte Islamische Staat (IS) bekannte (ÖB New Delhi 11.2022). Besonders auf dem Land sehen sich religiöse Minderheiten Schikanen durch konservative Muslime ausgesetzt. In den letzten Jahren kam es zu einigen tätlichen Angriffen auf Landgemeinden der Ahmadis sowie zu mehreren Fällen von Vandalismus gegen buddhistische Tempel, christliche Kirchen und hinduistische Gemeinden (AA 23.8.2022). Gelegentlich kommt es zu Mob-Gewalt gegen Gebetshäuser religiöser Minderheiten. Gewalt gegen religiöse Minderheiten kann in den sozialen Medien vorsätzlich provoziert werden. Beispielsweise wurden im Juli 2022 Wohnstätten und Unternehmen im Besitz von Hindus Opfer von Vandalismus, ebenso ein Tempel im Dorf Sahapara. Dies geschah als offenkundige Reaktion auf ein Facebook-Posting, welches den Islam verunglimpft hatte (FH 2023).

Die Regierung ist bemüht, die Übergriffe auf religiöse Minderheiten zu unterbinden. Dennoch scheint die Polizei nicht in der Lage zu sein, religiöse Minderheiten effektiv vor Übergriffen zu schützen. Religiöse Umzüge, Feste und Gotteshäuser werden durch Sicherheitskräfte geschützt. Wo es zu Übergriffen kommt, ist nicht generell von einem rein religiösen Hintergrund auszugehen. Oft sind es auch Übergriffe krimineller Banden, welchen wirtschaftliche oder soziale Motive zugrunde liegen (ÖB New Delhi 11.2022).

Im täglichen Leben sehen sich Angehörige religiöser Minderheiten Diskriminierungen ausgesetzt (ÖB New Delhi 11.2022). Es gibt eine sichtbare und eine versteckte Art der Diskriminierung von Hindus in Bangladesch. Eine lange Geschichte von Unterdrückung und Gewalt hat zu einer massiven Reduktion des hinduistischen Bevölkerungsanteils geführt (AA 23.8.2022). Religiöse Minderheiten sind außerdem in hohem Maße von Landraub betroffen [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (ACN 2021). Landenteignung ("land grabbing") und Umsiedlung sind wohl eine der Hauptursachen für die starke Abwanderung von Hindus (ÖB New Delhi 11.2022) in das Nachbarland Indien, die seit Jahrzehnten erfolgt (AA 23.8.2022).

Religionswechsel, Missionierung sowie Austritt aus dem Islam sind gesetzlich erlaubt, aber in weiten Teilen der Gesellschaft verpönt und ziehen gesellschaftliche bzw. familiäre Ächtung nach sich (AA 23.8.2022). Konvertiten sind schwerwiegenden Einschränkungen, Diskriminierung und Angriffen ausgesetzt (OD 12.2022). Obwohl die Minderheiten das Recht auf freie Religionsausübung haben, werden religiöse Minderheiten gelegentlich aufgrund von Missionierung oder angeblicher Blasphemie [Gotteslästerung] rechtlich belangt (FH 2023). In Bangladesch gibt es kein Blasphemie-Gesetz. Das Strafgesetzbuch enthält jedoch den Tatbestand der Verletzung oder 'Beleidigung religiöser Gefühle' anderer (ACN 2021). Diesbezüglich werden Geld- oder Haftstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt. Das Strafgesetzbuch erlaubt der Regierung auch die Beschlagnahmung aller Exemplare von Zeitungen, Magazinen und anderen Veröffentlichungen, deren Inhalt Feindseligkeit und Hass zwischen den Bürgern schürt oder religiöse Überzeugungen verunglimpft (USDOS 2.6.2022). Ehen zwischen verschiedenen Religionszugehörigkeiten sind gesetzlich zugelassen (AA 23.8.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023

?        ACN – Aid to the Church in Need (2021): Religionsfreiheit Weltweit - Bericht 2021: Bangladesch, https://acninternational.org/religiousfreedomreport//wp-content/uploads/2021/04/Bangladesh-2.pdf, Zugriff 9.5.2023

?        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023

?        ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023

?        OD – Open Doors (12.2022): Bangladesh: World Watch List (WWL) 2023 Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/persecution/reports/Full-Country-Dossier-Bangladesh-2023.pdf, Zugriff 9.5.2023

?        USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073986.html, Zugriff 21.4.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073986.html, Zugriff 21.4.2023,

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung: 14.06.2023

Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cultural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei andere Quellen auch von Schätzungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen. Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht mindestens 98,9 Prozent der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1,1 Prozent auf andere ethnische Gruppen fallen (CIA 14.4.2023). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das Bangladesh Indigenous Peoples' Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf rund drei Millionen schätzt (USDOS 20.3.2023).

Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert, zum Teil im Nordosten (ÖB New Delhi 11.2022), hauptsächlich jedoch in den Chittagong Hill Tracts im Südosten, dem am dünnsten besiedelten Gebiet des Landes. Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 24.4.2023). In den frühen 2000er-Jahren lebten dementsprechend ca. eine Million Buddhisten in der Region um Chittagong, Chittagong Hill Tracts, Comilla, Noakhali, Cox‘ Bazar und Barisal (ÖB New Delhi 11.2022).

Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal im nordwestlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 24.4.2023). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 250.000 - 300.000 sogenannter Biharis, die ursprünglich aus Indien stammten (AA 23.8.2022). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf (HRW 12.1.2023).

Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschriften zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten (AA 23.8.2022). Religiöse, ethnische und andere Randgruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden nach wie vor unterrepräsentiert (FH 10.3.2023).

Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität. Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (AA 23.8.2022). So sind die indigene Bevölkerung in den Chittagong Hill Tracts, aber auch andere religiöse, sprachliche oder ethnische Minderheiten physischen Angriffen, der Zerstörung von Eigentum, Landraub durch bengalische Siedler, gelegentlichen Übergriffen durch Sicherheitskräfte und sozialer Diskriminierung ausgesetzt (FH 10.3.2023). Auch außerhalb der Gebiete der Chittagong Hill Tracts berichten indigene Gemeinschaften über den Verlust ihres Lands an bengalische muslimische Siedler (USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Berichte über sexuelle Übergriffe auf indigene Frauen und Kinder durch bengalische Nachbarn oder Sicherheitskräfte, denen nicht nachgegangen wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. dazu auch Fallbeispiel aus (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten, insbesondere in den vom Militär kontrollierten Chittagong Hill Tracts, werden vom Sicherheitsapparat nicht ausreichend gegen Übergriffe privater Interessen geschützt (AA 23.8.2022). Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität. Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (AA 23.8.2022). So sind die indigene Bevölkerung in den Chittagong Hill Tracts, aber auch andere religiöse, sprachliche oder ethnische Minderheiten physischen Angriffen, der Zerstörung von Eigentum, Landraub durch bengalische Siedler, gelegentlichen Übergriffen durch Sicherheitskräfte und sozialer Diskriminierung ausgesetzt (FH 10.3.2023). Auch außerhalb der Gebiete der Chittagong Hill Tracts berichten indigene Gemeinschaften über den Verlust ihres Lands an bengalische muslimische Siedler (USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Berichte über sexuelle Übergriffe auf indigene Frauen und Kinder durch bengalische Nachbarn oder Sicherheitskräfte, denen nicht nachgegangen wurde (USDOS 20.3.2023; vergleiche dazu auch Fallbeispiel aus (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten, insbesondere in den vom Militär kontrollierten Chittagong Hill Tracts, werden vom Sicherheitsapparat nicht ausreichend gegen Übergriffe privater Interessen geschützt (AA 23.8.2022).

Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und anderer historisch marginalisierter Gruppen sind teilweise auch mit rechtlichen Benachteiligungen und Verletzungen ihrer Rechte in der Praxis konfrontiert (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). So werden den Biharis trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). Ein weiteres Beispiel stellen Dalits, also Hindus der untersten Kaste, dar, wo einige unter eingeschränkten Zugang zu Land, angemessenem Wohnraum, Bildung und Beschäftigung leiden (USDOS 20.3.2023). Bei Anstellungen - besonders im privaten Sektor - wird von ethnischer Diskriminierung berichtet (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und anderer historisch marginalisierter Gruppen sind teilweise auch mit rechtlichen Benachteiligungen und Verletzungen ihrer Rechte in der Praxis konfrontiert (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). So werden den Biharis trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). Ein weiteres Beispiel stellen Dalits, also Hindus der untersten Kaste, dar, wo einige unter eingeschränkten Zugang zu Land, angemessenem Wohnraum, Bildung und Beschäftigung leiden (USDOS 20.3.2023). Bei Anstellungen - besonders im privaten Sektor - wird von ethnischer Diskriminierung berichtet (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).

In einigen Gebieten, wo indigene Völker leben, beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in den Chittagong Hill Tracts mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent lag (USDOS 20.3.2023). Auch berichten Hilfsorganisationen, dass die Gesundheitsversorgung der indigenen Bevölkerung weit unter dem Standard liegt, welcher der Mehrheit im Land zur Verfügung steht. Mehrere Hilfsorganisationen berichten auch von schwerer Ernährungsunsicherheit der indigenen Bevölkerung während der Pandemie aufgrund des plötzlichen Einkommensverlustes (USDOS 20.3.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023;

?        EB - Encyclopaedia Britannica (24.4.2023): Bangladesh , https://www.britannica.com/place/Bangladesh, Zugriff 4.5.2023;

?        FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023;

?        ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker

Letzte Änderung: 14.06.2023

In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten des Landes leben verschiedene indigene Gruppen (DFAT 30.11.2022). Sie werden auch als Jumma Bevölkerung bezeichnet (SAC 1.2.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Von den rund ein Dutzend Gruppen sind die größten die Chakma, die Marma (Magh oder Mogh), die Tripura und die Mro (EB 24.4.2023). Die indigenen Gruppen unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion und sozialer Organisation von der bangladeschischen Mehrheitsbevölkerung (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die meisten sind Buddhisten, aber die Zahl der Christen nimmt zu, und es gibt kleine hinduistische, muslimische und animistische Gemeinschaften. Sie haben ihre eigenen Sprachen, viele beherrschen jedoch auch Bengali (DFAT 30.11.2022). In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten des Landes leben verschiedene indigene Gruppen (DFAT 30.11.2022). Sie werden auch als Jumma Bevölkerung bezeichnet (SAC 1.2.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Von den rund ein Dutzend Gruppen sind die größten die Chakma, die Marma (Magh oder Mogh), die Tripura und die Mro (EB 24.4.2023). Die indigenen Gruppen unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion und sozialer Organisation von der bangladeschischen Mehrheitsbevölkerung (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die meisten sind Buddhisten, aber die Zahl der Christen nimmt zu, und es gibt kleine hinduistische, muslimische und animistische Gemeinschaften. Sie haben ihre eigenen Sprachen, viele beherrschen jedoch auch Bengali (DFAT 30.11.2022).

Die Vorenthaltung grundlegender Rechte, die Ansiedlung von Bengalis, interne Vertreibungen, die Nichtanerkennung in der Verfassung des Landes, die Militarisierung der Chittagong Hill Tracts und andere Probleme (SAC 1.2.2023), führten zu einem bewaffneten Aufstand ab Mitte der 1970er-Jahre. Er endete mit einem Friedensabkommen 1997 (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022), das zwischen der Regierung und der indigenen Partei Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti unterzeichnet wurde (NA 1.12.2022). Die Vorenthaltung grundlegender Rechte, die Ansiedlung von Bengalis, interne Vertreibungen, die Nichtanerkennung in der Verfassung des Landes, die Militarisierung der Chittagong Hill Tracts und andere Probleme (SAC 1.2.2023), führten zu einem bewaffneten Aufstand ab Mitte der 1970er-Jahre. Er endete mit einem Friedensabkommen 1997 (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022), das zwischen der Regierung und der indigenen Partei Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti unterzeichnet wurde (NA 1.12.2022).

Allerdings steht die Umsetzung jener Kernpunkte des Friedensabkommens, welche die Lösung von Landstreitigkeiten, die Entmilitarisierung, die Einrichtung eines eigenen Verwaltungssystems sowie die Rehabilitation von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen betreffen, immer noch aus (SAC 1.2.2023). Das betrifft auch die Durchführung von Kommunalwahlen (NA 1.12.2022). Die indigenen Völker können keine eigenen Vertreter wählen (DFAT 30.11.2022). Mit der Verabschiedung des Gesetzes über den Regionalrat der Chittagong Hill Tracts und des Gesetzes über die Kommission zur Beilegung von Landstreitigkeiten sind einige wenige Punkte umgesetzt worden (NA 1.12.2022). Damit gilt zwar im Gebiet der Chittagong Hill Tracts eine besondere Verwaltung, die der lokalen indigenen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB New Delhi 11.2022), der Regionalrat, der das Zentrum der administrativen Aktivitäten sein sollte, kann allerdings Kritikern zufolge, seine Aufgaben aus Mangel an Personal und finanziellen Mitteln nicht erfüllen. Außerdem werden die Bezirksräte von der Regierung eingesetzt, obwohl sie durch Wahlen bestimmt werden sollten (NA 1.12.2022).

Ebenso ist die 2001 eingerichtete Kommission für Landstreitigkeiten nicht arbeitsfähig (NA 1.12.2022). Die Zentralregierung behielt die Autorität über die Landnutzung (USDOS 20.3.2023). Die Landstreitigkeiten bestehen damit fort. Laut der indigenen Bevölkerung eigenen sich bengalische Siedler ihr Land mit physischer Gewalt oder unter Verwendung gefälschter Dokumente an (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Fälle, wo Unternehmen Land von der Regierung pachten, das bereits von indigenen Völkern genutzt wird. Es bleibt als einzige Möglichkeit der Rechtsweg über die Gerichte, die oft korrupt und für Analphabeten unzugänglich sind. Außerdem kann es Jahrzehnte dauern, bis ein Urteil gefällt wird. In einigen Fällen berichten indigene Völker, dass Sicherheitskräfte und andere Regierungsbehörden an Landaneignungen beteiligt waren, wobei es auch zu Gewalt und Todesfällen gekommen sein soll. Es kommt in Folge dessen auch zu Straßenprotesten der Bevölkerung (DFAT 30.11.2022).Ebenso ist die 2001 eingerichtete Kommission für Landstreitigkeiten nicht arbeitsfähig (NA 1.12.2022). Die Zentralregierung behielt die Autorität über die Landnutzung (USDOS 20.3.2023). Die Landstreitigkeiten bestehen damit fort. Laut der indigenen Bevölkerung eigenen sich bengalische Siedler ihr Land mit physischer Gewalt oder unter Verwendung gefälschter Dokumente an (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Fälle, wo Unternehmen Land von der Regierung pachten, das bereits von indigenen Völkern genutzt wird. Es bleibt als einzige Möglichkeit der Rechtsweg über die Gerichte, die oft korrupt und für Analphabeten unzugänglich sind. Außerdem kann es Jahrzehnte dauern, bis ein Urteil gefällt wird. In einigen Fällen berichten indigene Völker, dass Sicherheitskräfte und andere Regierungsbehörden an Landaneignungen beteiligt waren, wobei es auch zu Gewalt und Todesfällen gekommen sein soll. Es kommt in Folge dessen auch zu Straßenprotesten der Bevölkerung (DFAT 30.11.2022).

Außerdem gibt es Berichte über Übergriffe der Sicherheitskräfte in den Chittagong Hill Tracts, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, gewaltsames Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt und Landraub (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Vorwürfe wurden auch von der UN und verschiedenen UN-Sonderberichterstattern der Regierung vorgebracht (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit dürften somit auf einem geringeren Niveau als während der Zeit um den Aufstand weitergehen (ÖB New Delhi 11.2022).Außerdem gibt es Berichte über Übergriffe der Sicherheitskräfte in den Chittagong Hill Tracts, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, gewaltsames Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt und Landraub (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Vorwürfe wurden auch von der UN und verschiedenen UN-Sonderberichterstattern der Regierung vorgebracht (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit dürften somit auf einem geringeren Niveau als während der Zeit um den Aufstand weitergehen (ÖB New Delhi 11.2022).

Das Militär unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Siedlern verhindern soll (AA 23.8.2022). Der Zugang zu großen Teilen des Gebietes ist eingeschränkt, militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung im Gebiet. Dies gilt selbst für die lokale Bevölkerung, die damit in ihrem Recht auf Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird (DFAT 30.11.2022). Im Mai 2022 gab die Kommission für die Chittagong Hill Tracts eine Pressemitteilung heraus, in der sie die Stationierung neuer Einheiten des bewaffneten Polizeibataillons in leer stehenden Armeelagern als Verletzung des Friedensabkommens kritisierte (AI 27.3.2023b).

Trotz der militärischen Präsenz kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und Siedlern um Land, die gewalttätig sein können (DFAT 30.11.2022). Außerdem kommt es auch immer wieder zu Gewalt zwischen verschiedenen indigenen Gemeinschaften, die sich in unterschiedlichen politischen Gruppierungen organisiert haben, wie z.B. Auseinandersetzungen zwischen und innerhalb des United Peoples' Democratic Forum und der Parbatya Chattagram Jana Samhati Samiti. NGOs berichten, dass die Gewalt zwischen den Parteien stark zugenommen hat (USDOS 20.3.2023).

Viele Indigene haben die CHT verlassen, um in anderen Teilen des Landes zu leben. Doch kann dies schwierig sein, aufgrund der damit verbundenen Kosten und der Verbindung mit der Gemeinschaft und zum Stammesland (DFAT 30.11.2022). Außerdem hat bereits der Aufstand in den 1970er-Jahren sowohl zu internen als auch zu externen Vertriebenen geführt [vgl. dazu Kapitel IDPs]. Zehntausende flohen über die Grenze nach Indien (DFAT 30.11.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089426.html, Zugriff 28.4.2023;

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023;

?        EB - Encyclopaedia Britannica (24.4.2023): Bangladesh , https://www.britannica.com/place/Bangladesh, Zugriff 4.5.2023;

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023;

?        NA - New Age (1.12.2022): Road map sought for full implementation of CHT accord, https://www.newagebd.net/article/187929/article/articlelist/323/article/index.php, Zugriff 28.4.2023;

?        ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090012.html, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        SAC - The South Asia Collective (1.2.2023): South Asia State of Minorities Report 2022; Weakening Human Rights Commitments and Its Impact on Minorities, https://www.ecoi.net/en/document/2086896.html, Zugriff 21.4.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

Biharis

Letzte Änderung: 14.06.2023

Die als "Biharis" bezeichnete Bevölkerungsgruppe ist eine sprachliche Minderheit in Bangladesch (SAC 1.2.2023). Sie werden auch "gestrandete Pakistanis" genannt und sind Urdu sprechende Muslime, die während und nach der Teilung von Britisch-Indien (DFAT 30.11.2022) in den Jahren 1946-47 im Zuge der Unruhen im indischen Bihar aus Bihar, Uttar Pradesh und Rajasthan in das damals zu Pakistan gehörende Gebiet des heutigen Bangladesch flüchteten (SAC 1.2.2023). Von der bengalischen Mehrheitsbevölkerung sind sie physisch nicht zu unterscheiden, und die meisten sprechen sowohl Urdu als auch Bengali (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die als "Biharis" bezeichnete Bevölkerungsgruppe ist eine sprachliche Minderheit in Bangladesch (SAC 1.2.2023). Sie werden auch "gestrandete Pakistanis" genannt und sind Urdu sprechende Muslime, die während und nach der Teilung von Britisch-Indien (DFAT 30.11.2022) in den Jahren 1946-47 im Zuge der Unruhen im indischen Bihar aus Bihar, Uttar Pradesh und Rajasthan in das damals zu Pakistan gehörende Gebiet des heutigen Bangladesch flüchteten (SAC 1.2.2023). Von der bengalischen Mehrheitsbevölkerung sind sie physisch nicht zu unterscheiden, und die meisten sprechen sowohl Urdu als auch Bengali (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022).

Mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 wurde ihnen die pakistanische Staatsbürgerschaft zuerkannt, und während der pakistanischen Herrschaft waren sie sowohl im sozialen als auch im wirtschaftlichen Bereich eine privilegierte Gemeinschaft. Aufgrund ihrer aktiven Rolle gegen die Unabhängigkeit Bangladeschs von Pakistan während des Befreiungskriegs 1971 (SAC 1.2.2023) sahen sich viele auch danach verschiedener Repressalien, einschließlich Gewalt, ausgesetzt. Auch waren die Gesetze zur Verwaltung des während des Konflikts aufgegebenen Eigentums ineffektiv, was dazu führte, dass viele Biharis ihren Besitz verloren (DFAT 30.11.2022).

Zum Zeitpunkt der Gründung Bangladeschs wurde ihre Zahl auf circa 1 Million, verteilt im ganzen Land, geschätzt. Infolge eines Abkommens wurden 178.069 der 534.792 Biharis, die sich beim Internationalen Roten Kreuz für eine Repatriierung gemeldet hatten, bis 1993 von Bangladesch nach Pakistan überführt (SAC 1.2.2023). Ihre derzeitige genaue Zahl ist unklar, UNHCR schätzt, dass zwischen 250.000 und 300.000 Biharis verteilt in Bangladesch leben (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022).Zum Zeitpunkt der Gründung Bangladeschs wurde ihre Zahl auf circa 1 Million, verteilt im ganzen Land, geschätzt. Infolge eines Abkommens wurden 178.069 der 534.792 Biharis, die sich beim Internationalen Roten Kreuz für eine Repatriierung gemeldet hatten, bis 1993 von Bangladesch nach Pakistan überführt (SAC 1.2.2023). Ihre derzeitige genaue Zahl ist unklar, UNHCR schätzt, dass zwischen 250.000 und 300.000 Biharis verteilt in Bangladesch leben (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022).

Laut der Schätzung des US-amerikanischen Außenministeriums lebt noch immer beinahe die gesamte Bevölkerung in den Lagern, die das Internationale Rote Kreuz in den 70er-Jahren eingerichtet hat, als die Biharis auf eine Umsiedlung nach Pakistan hofften (USDOS 20.3.2023). Das australische Außenministerium hingegen geht davon aus, dass sich circa die Hälfte der Biharis in bengalische Gemeinschaften im ganzen Land integriert hat, während die andere Hälfte weiterhin in Lagern lebt (DFAT 30.11.2022).

Insgesamt gibt es circa 116 Bihari Lager bzw. Sieglungen im Land verteilt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, USDOS 20.3.2023, SAC 1.2.2023). Sie werden von der bangladeschischen Regierung mit Unterstützung des UNHCR geleitet. Die sanitären und gesundheitlichen Einrichtungen sind desolat (AA 23.8.2022).Insgesamt gibt es circa 116 Bihari Lager bzw. Sieglungen im Land verteilt (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022, USDOS 20.3.2023, SAC 1.2.2023). Sie werden von der bangladeschischen Regierung mit Unterstützung des UNHCR geleitet. Die sanitären und gesundheitlichen Einrichtungen sind desolat (AA 23.8.2022).

Nach der Unabhängigkeit galten die Biharis lange als Staatenlose (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). In einem bahnbrechenden Fall entschied der Oberste Gerichtshof im Jahr 2003 zugunsten von Bihari Klägern, dass sie gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 und der Verordnung über die Staatsbürgerschaft von Bangladesch von 1972 bangladeschische Staatsangehörige sind. Im Jahr 2008 bekräftigte der Supreme Court das Recht der Biharis auf die Staatsbürgerschaft und forderte ihre Aufnahme in die Wählerlisten (SAC 1.2.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Er stellte damit auch fest, dass sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Das australische Außenministerium geht davon aus, dass die meisten berechtigten Biharis daraufhin Identitätsausweise erhalten haben (DFAT 30.11.2022).Nach der Unabhängigkeit galten die Biharis lange als Staatenlose (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). In einem bahnbrechenden Fall entschied der Oberste Gerichtshof im Jahr 2003 zugunsten von Bihari Klägern, dass sie gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 und der Verordnung über die Staatsbürgerschaft von Bangladesch von 1972 bangladeschische Staatsangehörige sind. Im Jahr 2008 bekräftigte der Supreme Court das Recht der Biharis auf die Staatsbürgerschaft und forderte ihre Aufnahme in die Wählerlisten (SAC 1.2.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Er stellte damit auch fest, dass sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Das australische Außenministerium geht davon aus, dass die meisten berechtigten Biharis daraufhin Identitätsausweise erhalten haben (DFAT 30.11.2022).

Dennoch werden den Biharis in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). So berichten Biharis über Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Pässen, indem die Behörden Anträge von Antragstellern ablehnen, die eine Adresse in einem Bihari-Lager anführen (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Dennoch werden den Biharis in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). So berichten Biharis über Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Pässen, indem die Behörden Anträge von Antragstellern ablehnen, die eine Adresse in einem Bihari-Lager anführen (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Die Biharis sind teilweise noch immer marginalisiert (AA 23.8.2022). Dies betrifft den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereich (SAC 1.2.2023). Von weiten Teilen der Bevölkerung sowie den staatlichen Institutionen werden sie mit Misstrauen betrachtet (AA 23.8.2022). Viele berichten von Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, insbesondere bei Regierungsstellen, was auf ihre auf den Identitätsausweisen angegebenen Adressen in den Lagern zurückgeführt wird (DFAT 30.11.2022). Außerdem kritisieren ihre Vertreter das Fehlen von Initiativen zu ihrer Integration in die Gesellschaft, wodurch sie in den überfüllten Lagern isoliert leben (USDOS 20.3.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023;

?        SAC - The South Asia Collective (1.2.2023): South Asia State of Minorities Report 2022; Weakening Human Rights Commitments and Its Impact on Minorities, https://www.ecoi.net/en/document/2086896.html, Zugriff 21.4.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 14.06.2023

Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens. Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen (AA 23.8.2022; vgl. FH 2023). So haben nach den Personenstandsgesetzen, die alle Religionen betreffen, Frauen weniger Rechte bei Heirat, Scheidung und Erbschaft als Männer (FH 2023; vgl. AA 23.8.2022). Auch die CEDAW-Konvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) hat Bangladesch nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert (AA 23.8.2022). Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens. Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen (AA 23.8.2022; vergleiche FH 2023). So haben nach den Personenstandsgesetzen, die alle Religionen betreffen, Frauen weniger Rechte bei Heirat, Scheidung und Erbschaft als Männer (FH 2023; vergleiche AA 23.8.2022). Auch die CEDAW-Konvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) hat Bangladesch nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert (AA 23.8.2022).

Die Vorschriften zum Schutz der Rechte und Privilegien von Frauen wurden allerdings weiterentwickelt, und da mehr Frauen eine Ausbildung erhalten, werden auch bei der Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben weitere Fortschritte erzielt (USAID 5.4.2023). Trotz dieser steigenden Erwerbsbeteiligung liegt der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung zwar immer noch unter 50 Prozent (FH 2023), dennoch haben sich die Arbeitsmöglichkeiten für diese in den letzten Jahren stark verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 80 Prozent der Arbeitskräfte in den Textilfabriken. Durch den Verdienst können Frauen ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern. Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken sind jedoch oftmals prekär. Häufig bestehen zwischen den Tätigkeiten von Männern und Frauen erhebliche Gehaltsunterschiede (AA 23.8.2022).

Im Nationalen Parlament sind 50 der 350 Sitze für Frauen reserviert. Die beiden wichtigsten Parteien des Landes werden von Frauen geführt. Dessen ungeachtet begrenzt gesellschaftliche Diskriminierung die Teilhabe von Frauen in der Politik in der Praxis. Frauen sind oft mit dem gesellschaftlichen Druck konfrontiert, sich von der Politik fernzuhalten (FH 2023). In der Praxis sind Frauen und Mädchen in der Gesellschaft weiterhin stark benachteiligt (AA 23.8.2022; vgl. FH 2023). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 23.8.2022).Im Nationalen Parlament sind 50 der 350 Sitze für Frauen reserviert. Die beiden wichtigsten Parteien des Landes werden von Frauen geführt. Dessen ungeachtet begrenzt gesellschaftliche Diskriminierung die Teilhabe von Frauen in der Politik in der Praxis. Frauen sind oft mit dem gesellschaftlichen Druck konfrontiert, sich von der Politik fernzuhalten (FH 2023). In der Praxis sind Frauen und Mädchen in der Gesellschaft weiterhin stark benachteiligt (AA 23.8.2022; vergleiche FH 2023). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 23.8.2022).

Innerhalb Bangladeschs werden bisweilen Frauen und Mädchen aus ländlichen Gebieten in große Städte, v.a. Dhaka und Chittagong, verschleppt, wo sie sexuell ausgebeutet werden oder als Haushaltshilfen Zwangsarbeit leisten müssen (AA 23.8.2022). Menschenrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass Vergewaltigungen in Bangladesch nach wie vor ein ernstes Problem darstellen (USDOS 20.3.2023; vgl. ODHIKAR 30.1.2023). Aufgrund mangelnder Rechenschaftspflicht und Straflosigkeit sind Frauen verschiedenen Formen von Unterdrückung und Gewalt ausgesetzt, darunter auch Vergewaltigungen durch Vertreter der Regierungspartei und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden (ODHIKAR 30.1.2023). Nach Schätzungen einer Menschenrechtsgruppe wurden im Jahr 2022 mindestens 936 Frauen und Mädchen vergewaltigt, während 292 Frauen von ihren Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern ermordet wurden. Diese Zahlen waren zwar niedriger als Schätzungen aus dem Jahr 2021, allerdings fehlen offizielle Daten über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, was es schwierig macht, das wahre Ausmaß der Verbreitung zu beurteilen (AI 27.3.2023). Eine mangelnde Kooperation der Polizei ist einer der Gründe für die fehlende Strafverfolgung von Vergewaltigungen (ODHIKAR 30.1.2023). Außerdem wird Vergewaltigung in der Ehe nicht als Verbrechen geahndet (ÖB New Delhi 11.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über sexuelle Gewalt, die ungestraft bleibt (USDOS 20.3.2023). Innerhalb Bangladeschs werden bisweilen Frauen und Mädchen aus ländlichen Gebieten in große Städte, v.a. Dhaka und Chittagong, verschleppt, wo sie sexuell ausgebeutet werden oder als Haushaltshilfen Zwangsarbeit leisten müssen (AA 23.8.2022). Menschenrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass Vergewaltigungen in Bangladesch nach wie vor ein ernstes Problem darstellen (USDOS 20.3.2023; vergleiche ODHIKAR 30.1.2023). Aufgrund mangelnder Rechenschaftspflicht und Straflosigkeit sind Frauen verschiedenen Formen von Unterdrückung und Gewalt ausgesetzt, darunter auch Vergewaltigungen durch Vertreter der Regierungspartei und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden (ODHIKAR 30.1.2023). Nach Schätzungen einer Menschenrechtsgruppe wurden im Jahr 2022 mindestens 936 Frauen und Mädchen vergewaltigt, während 292 Frauen von ihren Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern ermordet wurden. Diese Zahlen waren zwar niedriger als Schätzungen aus dem Jahr 2021, allerdings fehlen offizielle Daten über Gewalt gegen Frauen und Mädchen, was es schwierig macht, das wahre Ausmaß der Verbreitung zu beurteilen (AI 27.3.2023). Eine mangelnde Kooperation der Polizei ist einer der Gründe für die fehlende Strafverfolgung von Vergewaltigungen (ODHIKAR 30.1.2023). Außerdem wird Vergewaltigung in der Ehe nicht als Verbrechen geahndet (ÖB New Delhi 11.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über sexuelle Gewalt, die ungestraft bleibt (USDOS 20.3.2023).

Nach breiten Protesten und dem Einsatz von Frauenrechtlerinnen hat das Kabinett einen Entwurf zur Änderung von Abschnitt 155(4) des Beweisgesetzes gebilligt, mit dem Aspekte gestrichen werden, die es der Verteidigung erlaubten, den Charakter von Frauen zu verunglimpfen, wenn diese Strafanzeige wegen sexueller Gewalt erstatten (HRW 12.1.2023). Außerdem wurde ebenfalls als Reaktion auf breite Proteste im Jahr 2020 die Möglichkeit der Todesstrafe für Vergewaltigung eingeführt (FH 2023). Die Verurteilung der Täter von Vergewaltigungen bleibt allerdings nach wie vor gering. Studien zeigen auf, dass 88 Prozent der befragten Vergewaltiger im ländlichen Raum und 95 Prozent der in den Städten lebenden Vergewaltiger keine rechtlichen Konsequenzen drohen (ÖB New Delhi 11.2022).

Häusliche Gewalt gegen Frauen dürfte weit verbreitet sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 11.2022). U.a. aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung gibt es aber kaum offizielle Angaben dazu (ÖB New Delhi 11.2022). Freedom House schätzt, dass bis zu 70 Prozent der verheirateten Frauen von ihrem Partner misshandelt werden, diese Vorfälle aber nur selten melden (FH 2023). Grundsätzlich verbietet das Gesetz die Ausübung von häuslicher Gewalt (HRW 12.1.2023). Der Domestic Violence (Prevention and Protection) Act (2010) stellt sie unter Strafe. Im Rahmen des Gesetzes können Schutzanordnungen erlassen werden, die bei Verstößen mit Strafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Human Rights Watch warf dem Gesetz vor, in der Praxis nicht wirksam zu sein (DFAT 11.2022). Frauen in Bangladesch haben nach wie vor kaum Möglichkeiten, bei häuslicher Gewalt vor Gericht zu gehen (HRW 12.1.2023). Sie erhalten wenig Hilfe von staatlichen Unterkünften oder Unterstützungsprogrammen (FH 2023). Es gibt zwar staatliche Dienste und Schutzhäuser für Opfer häuslicher Gewalt (DFAT 11.2022; vgl. FH 2023). Diese sind jedoch nicht ausreichend um die große Zahl von Frauen zu versorgen, die Gewalt erfahren. Auch Polizeidienste sind nicht ausreichend, um Gewaltopfer zu schützen. Zusätzlich hindern auch kulturelle Normen Frauen daran, Hilfe oder Sicherheit zu suchen, selbst wenn diese verfügbar wäre (DFAT 11.2022). Die rechtliche Benachteiligung von Frauen in den Personenstandsgesetzen in Bezug auf eine Scheidung (FH 2023; vgl. AA 23.8.2022), lässt außerdem Frauen im Falle einer Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück (AA 23.8.2022).Häusliche Gewalt gegen Frauen dürfte weit verbreitet sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 11.2022). U.a. aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung gibt es aber kaum offizielle Angaben dazu (ÖB New Delhi 11.2022). Freedom House schätzt, dass bis zu 70 Prozent der verheirateten Frauen von ihrem Partner misshandelt werden, diese Vorfälle aber nur selten melden (FH 2023). Grundsätzlich verbietet das Gesetz die Ausübung von häuslicher Gewalt (HRW 12.1.2023). Der Domestic Violence (Prevention and Protection) Act (2010) stellt sie unter Strafe. Im Rahmen des Gesetzes können Schutzanordnungen erlassen werden, die bei Verstößen mit Strafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Human Rights Watch warf dem Gesetz vor, in der Praxis nicht wirksam zu sein (DFAT 11.2022). Frauen in Bangladesch haben nach wie vor kaum Möglichkeiten, bei häuslicher Gewalt vor Gericht zu gehen (HRW 12.1.2023). Sie erhalten wenig Hilfe von staatlichen Unterkünften oder Unterstützungsprogrammen (FH 2023). Es gibt zwar staatliche Dienste und Schutzhäuser für Opfer häuslicher Gewalt (DFAT 11.2022; vergleiche FH 2023). Diese sind jedoch nicht ausreichend um die große Zahl von Frauen zu versorgen, die Gewalt erfahren. Auch Polizeidienste sind nicht ausreichend, um Gewaltopfer zu schützen. Zusätzlich hindern auch kulturelle Normen Frauen daran, Hilfe oder Sicherheit zu suchen, selbst wenn diese verfügbar wäre (DFAT 11.2022). Die rechtliche Benachteiligung von Frauen in den Personenstandsgesetzen in Bezug auf eine Scheidung (FH 2023; vergleiche AA 23.8.2022), lässt außerdem Frauen im Falle einer Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück (AA 23.8.2022).

Das Verschenken oder Annehmen von Mitgift ist eine Straftat, aber es kommt immer noch vor, dass sie unter Zwang verlangt wird (FH 2023). Eine lokale Menschenrechtsorganisation registrierte 154 Vorfälle von Gewalt gegen Frauen im Zusammenhang mit der Mitgift von Januar bis Dezember 2022, wobei 79 Frauen aufgrund von Mitgiftstreitigkeiten getötet wurden (ASK 3.1.2023). Auch wenn interreligiöse Ehen in urbanen Gebieten mittlerweile häufiger geschlossen werden, müssen Ehepartner verschiedener Konfessionen in ländlichen Regionen immer noch häufig mit familiärem Druck bis hin zur Anwendung physischer Gewalt von Familienmitgliedern oder der Dorfgemeinschaft rechnen. In ländlichen Gebieten kann es mitunter zur öffentlichen Auspeitschung von "unmoralischen" Frauen kommen, manchmal aufgrund einer Fatwa, eines Rechtsgutachtens eines lokalen religiösen Führers. Oft müssen Frauen auf die Ausübung ihnen zustehender Rechte verzichten, da sie sonst mit sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben, dies insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Mitgiftstreitigkeiten (ÖB New Delhi 11.2022).

Obwohl sie weniger häufig vorkommen als in der Vergangenheit, sind Säureangriffe auf Frauen im Namen der "Familienehre" nach wie vor ein Problem. Auch Männer sind von Gewalt im Zusammenhang mit der "Ehre" betroffen. Die meisten Säureangriffe stehen Berichten zufolge im Zusammenhang mit Ehe-, Familien-, Land-, Eigentums- oder Geldstreitigkeiten oder mit der Weigerung einer Frau, einen Heiratsantrag anzunehmen (DFAT 11.2022). Die Regierung hat mit dem "Acid Crime Prevention Act" und dem "Acid Control Act" spezielle Gesetze erlassen, um dagegen vorzugehen. In den extra eingerichteten Speedy-Tribunalen ist eine Freilassung auf Kaution nicht gestattet. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden. Nach Angaben der Acid Survivor Foundation (ASF) sind diese Gerichte allerdings ineffektiv und die Verurteilungsrate ist gering (ÖB New Delhi 11.2022). Laut der ASF wurden im Jahr 2022 bei 17 Säureangriffen 27 Menschen verletzt. Sechzehn von ihnen sind Frauen (Prothom Alo 24.2.2023). Die Zahl der Säureattacken ging in den letzten Jahren um ca. 90 Prozent zurück (ÖB New Delhi 11.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 11.5.2023

?        AI – Amnesty International (27.3.2023): Bangladesh 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089426.html, Zugriff 11.5.2023

?        ASK – Ain o Salish Kendra (3.1.2023): Violence Against Women – Dowry (Jan-Dec 2022), https://www.askbd.org/ask/2023/01/03/violence-against-women-dowry-jan-dec-2022/, Zugriff 11.5.2023

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.6.2023

?        FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2088488.html, Zugriff 11.5.2023

?        HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2085390.html, Zugriff 11.5.2023

?        ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 11.5.2023

?        ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022, Bangladesh, https://www.icnl.org/wp-content/uploads/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 11.5.2023

?        Prothom Alo (24.2.2023): Acid violence on the rise, authorities pay no heed, https://en.prothomalo.com/bangladesh/7ms4ikztdh, Zugriff 11.5.2023

?        USAID – United States Agency for International Development [USA] (5.4.2023): Gender Equality and Women's Empowerment, https://www.usaid.gov/bangladesh/gender-equality-and-womens-empowerment, Zugriff 11.5.2023

?        USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 11.5.2023

Kinder

Letzte Änderung: 13.06.2023

Durch die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention im August 1990 hat sich Bangladesch verpflichtet, die Rechte der Kinder in Bangladesch zu achten, zu verteidigen und zu fördern (Humanium o.D.; vgl. WV 2.2.2023). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung dienen zahlreiche Gesetze, eine Reihe von nationalen Maßnahmen und verschiedene Entwicklungsprogramme, welche über Ministerien des sozialen Sektors durchgeführt werden (UNICEF 3.2023). Doch werden einer großen Zahl von Kindern aufgrund mangelhafter Gesundheits-, Ernährungs-, Bildungs- und sozialer Bedingungen die grundlegenden Kinderrechte vorenthalten (WV 2.2.2023; vgl. Humanium o.D.) und die bestehenden nationalen Gesetze und politischen Maßnahmen in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern weisen zahlreiche Lücken auf (WV 2.2.2023).Durch die Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention im August 1990 hat sich Bangladesch verpflichtet, die Rechte der Kinder in Bangladesch zu achten, zu verteidigen und zu fördern (Humanium o.D.; vergleiche WV 2.2.2023). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung dienen zahlreiche Gesetze, eine Reihe von nationalen Maßnahmen und verschiedene Entwicklungsprogramme, welche über Ministerien des sozialen Sektors durchgeführt werden (UNICEF 3.2023). Doch werden einer großen Zahl von Kindern aufgrund mangelhafter Gesundheits-, Ernährungs-, Bildungs- und sozialer Bedingungen die grundlegenden Kinderrechte vorenthalten (WV 2.2.2023; vergleiche Humanium o.D.) und die bestehenden nationalen Gesetze und politischen Maßnahmen in Bezug auf die Rechte und den Schutz von Kindern weisen zahlreiche Lücken auf (WV 2.2.2023).

Die Unterernährungsrate bei Kindern ist in Bangladesch hoch (Humanium o.D.). Über 30 Prozent der Kinder unter fünf Jahre sind von einer chronischen Unterernährung betroffen (WFP 5.2023). Hinzu kommen die extremen Umweltbedingungen (Überschwemmungen, Naturkatastrophen, etc.), welche die Versorgung der Betroffenen mit ausreichend Nahrungsmitteln beeinträchtigen. Der Zugang zu trinkbarem Wasser ist eingeschränkt, und auch sanitäre Anlagen sind unzureichend. Impfungen werden bei der großen Mehrheit der Kinder zwischen ein und zwei Jahren durchgeführt (Humanium o.D.).

Der Erwerb von Schulbildung ist bis zur achten Klasse kostenlos und verpflichtend (USDOS 20.3.2023; vgl. Humanium o.D.). Die Schulabschlussquoten lagen 2021 bei knapp 80 Prozent für die Grundschule, 65 Prozent für die Sekundarunterstufe und rund 20 Prozent für die Sekundaroberstufe (UNICEF 3.2023). Die Kosten für Lehrer, Bücher und Uniformen sind allerdings trotz des kostenlosen Unterrichts für viele Familien unerschwinglich. Die Regierung verteilte Hunderte von Millionen kostenloser Schulbücher, um den Zugang zu Bildung zu verbessern. Die Schulbesuchsrate in der Grundschule ist zwischen Buben und Mädchen relativ gleich, doch sinkt die Abschlussquote bei Mädchen in der Sekundarstufe stärker und mehr Buben als Mädchen schließen diese ab. Um die Zahl der Früh- und Zwangsehen zu verringern, bietet die Regierung Stipendien für die Schulkosten von Mädchen an, die über die Pflichtschulzeit hinausgehen (USDOS 20.3.2023). Viele Kinder in abgelegenen Gebieten haben keinen Zugang zu Schulen oder zu Unterricht in ihren indigenen Sprachen (DFAT 30.11.2022).Der Erwerb von Schulbildung ist bis zur achten Klasse kostenlos und verpflichtend (USDOS 20.3.2023; vergleiche Humanium o.D.). Die Schulabschlussquoten lagen 2021 bei knapp 80 Prozent für die Grundschule, 65 Prozent für die Sekundarunterstufe und rund 20 Prozent für die Sekundaroberstufe (UNICEF 3.2023). Die Kosten für Lehrer, Bücher und Uniformen sind allerdings trotz des kostenlosen Unterrichts für viele Familien unerschwinglich. Die Regierung verteilte Hunderte von Millionen kostenloser Schulbücher, um den Zugang zu Bildung zu verbessern. Die Schulbesuchsrate in der Grundschule ist zwischen Buben und Mädchen relativ gleich, doch sinkt die Abschlussquote bei Mädchen in der Sekundarstufe stärker und mehr Buben als Mädchen schließen diese ab. Um die Zahl der Früh- und Zwangsehen zu verringern, bietet die Regierung Stipendien für die Schulkosten von Mädchen an, die über die Pflichtschulzeit hinausgehen (USDOS 20.3.2023). Viele Kinder in abgelegenen Gebieten haben keinen Zugang zu Schulen oder zu Unterricht in ihren indigenen Sprachen (DFAT 30.11.2022).

Für die Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses ist eine Geburtsregistrierung erforderlich. Jede in Bangladesch geborene Person ist gemäß dem Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 von Geburt an Bürger des Landes. Diese Bestimmung wird Rohingya-Kinder nicht gewährt (USDOS 20.3.2023) Mehr als die Hälfte der Rohingya Flüchtlinge aus Myanmar in Bangladesch sind Kinder (STC 3.2023) [Anm.: Zur Lage der Rohingya Kinder siehe Kapitel Flüchtlinge und IDPs - Rohingya].

Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Sie lässt sich auf kulturelle Normen und traditionelle Praktiken sowie Geschlechternormen und -ungleichheit zurückzuführen. Dazu gehören auch familiäre und gemeinschaftliche "Ehrenkodizes" und Justizmechanismen (WV 2.2.2023). So werden Kinder inhaftiert, gelegentlich zusammen mit ihren Müttern, obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen dies untersagen (USDOS 20.3.2023). Kinder sind auch zu Hause, in der Gemeinde, in der Schule, in Heimen und am Arbeitsplatz von Missbrauch gefährdet. Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch und -vernachlässigung mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren. Doch wird das Gesetz nicht vollständig umgesetzt, und wie bei anderen Fällen, sind Straffälle gegen Minderjährige oft jahrelang im Justizsystem anhängig. Zur Hilfe für Kinder, die von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen sind, hat der Staat die "Child Helpline-1098" eingerichtet, einen landesweit erreichbaren, kostenlosen Telefondienst. Er erhält im Durchschnitt etwa 80.000 Anrufe pro Jahr und bietet Dienstleistungen wie Rettung, Weiterleitung und Beratung an (USDOS 20.3.2023).Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Sie lässt sich auf kulturelle Normen und traditionelle Praktiken sowie Geschlechternormen und -ungleichheit zurückzuführen. Dazu gehören auch familiäre und gemeinschaftliche "Ehrenkodizes" und Justizmechanismen (WV 2.2.2023). So werden Kinder inhaftiert, gelegentlich zusammen mit ihren Müttern, obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen dies untersagen (USDOS 20.3.2023). Kinder sind auch zu Hause, in der Gemeinde, in der Schule, in Heimen und am Arbeitsplatz von Missbrauch gefährdet. Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch und -vernachlässigung mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren. Doch wird das Gesetz nicht vollständig umgesetzt, und wie bei anderen Fällen, sind Straffälle gegen Minderjährige oft jahrelang im Justizsystem anhängig. Zur Hilfe für Kinder, die von Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung betroffen sind, hat der Staat die "Child Helpline-1098" eingerichtet, einen landesweit erreichbaren, kostenlosen Telefondienst. Er erhält im Durchschnitt etwa 80.000 Anrufe pro Jahr und bietet Dienstleistungen wie Rettung, Weiterleitung und Beratung an (USDOS 20.3.2023).

Die Arbeit von Minderjährigen, z. B. in Textilfabriken oder auf Baustellen und in Teegärten, ist nach wie vor weit verbreitet (AA 23.8.2022). Opfer von Menschenhandel haben neben sexueller Ausbeutung auch Sklavenarbeit und unbezahlte Hausarbeit (oft in Verbindung mit sexuellem Missbrauch) zu erleiden (ÖB 11.2022).

Die Strafe für eine Verurteilung wegen sexueller Ausbeutung von Kindern beträgt zehn Jahre bis zu lebenslanger Haft. Kinderpornographie und der Verkauf oder die Verbreitung von derartigem Material sind verboten (USDOS 20.3.2023). Der "Supression of Violence against Women and Children Act 2000" ahndet Vergewaltigung von Frauen und Kindern, die zum Tode oder schweren Verletzungen führen, mit Todesstrafe oder lebenslanger Haft. Im Jahr 2020 wurde die Todesstrafe auf Vergewaltigung ohne Todesfolge bzw. schwere Verletzungen ausgedehnt. Ein Problem ist allerdings die niedrige Verurteilungsrate. Es wird angenommen, dass zahlreiche Opfer aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung nicht den Weg zu den staatlichen Behörden finden. Sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungsfälle werden in Südasien immer noch totgeschwiegen und selten der Polizei gemeldet. Um diesem Problem zu begegnen, ermöglicht der "Women and Children Repression Prevention Act" seit 2000 nicht-öffentliche Gerichtsverfahren "in camera", Nichtveröffentlichung der Identität und finanzielle Kompensation des Opfers. Doch spielt nicht nur das beschämende Gefühl eine Rolle, sondern auch das fehlende Vertrauen in die Polizei (ÖB 11.2022).

Das gesetzlich festgelegte Heiratsalter in Bangladesch beträgt für Frauen 18, für Männer 21 Jahre. Das Gesetz enthält eine Bestimmung für Eheschließungen von Frauen und Männern in jedem Lebensalter unter "besonderen Umständen" (USDOS 20.3.2023). Bangladesch hat nach wie vor eine der höchsten Kindereheraten der Welt (HRW 12.1.2023). Der Prozentsatz der minderjährig verheirateten Mädchen liegt bei über 40 Prozent (CARE o.D; vgl. UNICEF 7.3.2023). Zahlreiche NGOs stellen Zusammenhänge zwischen den verlängerten Schulschließungen aufgrund der COVID-Pandemie und einem erhöhten Risiko von Schulabbrüchen und Kinderheirat her. Die Regierung und NGOs klären Eltern in Workshops und Veranstaltungen über die Wichtigkeit der Erreichung des 18. Lebensjahres ihrer Töchter vor der Eheschließung auf (USDOS 20.3.2023).Das gesetzlich festgelegte Heiratsalter in Bangladesch beträgt für Frauen 18, für Männer 21 Jahre. Das Gesetz enthält eine Bestimmung für Eheschließungen von Frauen und Männern in jedem Lebensalter unter "besonderen Umständen" (USDOS 20.3.2023). Bangladesch hat nach wie vor eine der höchsten Kindereheraten der Welt (HRW 12.1.2023). Der Prozentsatz der minderjährig verheirateten Mädchen liegt bei über 40 Prozent (CARE o.D; vergleiche UNICEF 7.3.2023). Zahlreiche NGOs stellen Zusammenhänge zwischen den verlängerten Schulschließungen aufgrund der COVID-Pandemie und einem erhöhten Risiko von Schulabbrüchen und Kinderheirat her. Die Regierung und NGOs klären Eltern in Workshops und Veranstaltungen über die Wichtigkeit der Erreichung des 18. Lebensjahres ihrer Töchter vor der Eheschließung auf (USDOS 20.3.2023).

Immer wieder kommt es auch zu Entführungen - vor allem von Mädchen - die mit Zwangskonvertierung, Vergewaltigung und anderen Formen des Missbrauchs einhergehen. In weiterer Folge werden die Opfer meist auch gezwungen, die Täter zu heiraten. Statistiken über Zwangsehen und Zwangskonvertierungen sind nicht vorhanden. In die Gruppe der verletzlichsten Personen fallen insbesondere Mädchen und minderjährige Frauen (ÖB 11.2022).

Schätzungsweise gibt es 1,5 Millionen Straßenkinder (USDOS 20.3.2023). Sie leben unter tristen Bedingungen in Elendsvierteln und/oder behelfsmäßigen Unterkünften und sind anfällig für Missbrauch und Ausbeutung (APON o.D.; vgl. ÖB 11.2022). Für die Verbesserung ihrer Lebensqualität und den Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge, Unterkunft und sicheren Beschäftigungsmöglichkeiten setzt sich die Regierung mithilfe verschiedener Organisationen ein (USDOS 20.3.2023). Seit Januar 2017 betreibt die APON Foundation eine Unterkunft mit dem Namen "Thikana Shelter" für Straßenkinder in Dhaka City. Die Hauptaktivitäten des Projekts sind die Rettung von Kindern von den Straßen und Busbahnhöfen Dhakas, ihre Wiedereingliederung in Familien, die Überweisung an ein ständiges Heim für langfristige Dienste usw. Von Januar 2017 bis Dezember 2020 wurden etwa 1000 Kinder aus prekären Straßenverhältnissen gerettet (APON o.D). Es gibt staatliche Waisenhäuser (AA 23.8.2022). Bis zu 150 Kinder ohne elterliche Fürsorge finden in 15 SOS-Familien mit speziell geschulten SOS-Müttern ein Zuhause. In der SOS-Hermann-Gmeiner-Schule werden bis zu 1.120 Kinder aus dem SOS-Kinderdorf und der umliegenden Gemeinde in der Primär- und Sekundarstufe unterrichtet (SOS o.D.).Schätzungsweise gibt es 1,5 Millionen Straßenkinder (USDOS 20.3.2023). Sie leben unter tristen Bedingungen in Elendsvierteln und/oder behelfsmäßigen Unterkünften und sind anfällig für Missbrauch und Ausbeutung (APON o.D.; vergleiche ÖB 11.2022). Für die Verbesserung ihrer Lebensqualität und den Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge, Unterkunft und sicheren Beschäftigungsmöglichkeiten setzt sich die Regierung mithilfe verschiedener Organisationen ein (USDOS 20.3.2023). Seit Januar 2017 betreibt die APON Foundation eine Unterkunft mit dem Namen "Thikana Shelter" für Straßenkinder in Dhaka City. Die Hauptaktivitäten des Projekts sind die Rettung von Kindern von den Straßen und Busbahnhöfen Dhakas, ihre Wiedereingliederung in Familien, die Überweisung an ein ständiges Heim für langfristige Dienste usw. Von Januar 2017 bis Dezember 2020 wurden etwa 1000 Kinder aus prekären Straßenverhältnissen gerettet (APON o.D). Es gibt staatliche Waisenhäuser (AA 23.8.2022). Bis zu 150 Kinder ohne elterliche Fürsorge finden in 15 SOS-Familien mit speziell geschulten SOS-Müttern ein Zuhause. In der SOS-Hermann-Gmeiner-Schule werden bis zu 1.120 Kinder aus dem SOS-Kinderdorf und der umliegenden Gemeinde in der Primär- und Sekundarstufe unterrichtet (SOS o.D.).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 19.5.2023

?        APON - Alor Pothe Nobojatray (o.D.): Transitional Shelter for Street Children, http://www.aponfoundation.org/shelter-program.html, Zugriff 19.5.2023

?        CARE - Cooperative for Assistance and Relief Everywhere (o.D.): Kinderehe & Kinderheirat, https://www.care.de/schwerpunkte/geschlechtergerechtigkeit/kinderehe/, Zugriff 19.5.2023

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 19.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085390.html, Zugriff 19.5.2023

?        Humanium - Humanium (o.D.): Children of Bangladesh, https://www.humanium.org/en/bangladesh/, Zugriff 19.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 19.5.2023

?        SOS – SOS Kinderdorf (o.D.): SOS-Kinderdorf Dhaka, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wir-helfen/asien/bangladesch/dhaka, Zugriff 2.5.2023

?        STC – Save the Children (3.2023): Rohingya brauchen dringend Hilfe!, https://www.savethechildren.de/unterstuetzen/nothilfe/spenden-rohingya/, Zugriff 2.5.2023

?        UNICEF - United Nations Children's Fund (7.3.2023): Kinderehen weltweit: Die wichtigsten Fragen und Antworten, https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kinderehen-weltweit-fragen-und-antworten/274028, Zugriff 19.5.2023

?        UNICEF - United Nations Children's Fund (3.2023): Survey on Children’s Education in Bangladesh 2021, https://www.unicef.org/bangladesh/media/7791/file/Survey%20on%20Children's%20Education%20in%20Bangladesh%202021.pdf.pdf, Zugriff 19.5.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 19.5.2023

?        WFP - World Food Programme (5.2023): Hungermap live, Bangladesh, https://hungermap.wfp.org/, Zugriff 19.5.2023

?        WV - World Vision (2.2.2023): Ending Violence against Children: Sexual, Corporal and Psychological violence Policy Brief, https://www.wvi.org/sites/default/files/2023-02/Policy%20Brief-%20Sexual%2C%20Corporal%20and%20Psychological%20violence%20copy.pdf, Zugriff 19.5.2023

LGBTQ+

Letzte Änderung: 13.06.2023

In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vgl. ILGA 12.2020). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).In der durch islamisch-patriarchalische Traditionen geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTQ+ diskreditiert (AA 23.8.2022) und Homosexualität ein Tabuthema (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Weibliche Homosexualität ist ein absolutes „Nicht-Thema“ (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Homosexuelle Handlungen stehen gemäß Paragraph 377, Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022, HRW 12.1.2023). Die Strafen dafür reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 12.1.2023; vergleiche ILGA 12.2020). Die Anwendung des Paragraph 377, Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 23.8.2022). So berichten Mitglieder der LGBTI+-Gemeinschaft, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als LGBTQ+ wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 20.3.2023). Die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots gelangt tatsächlich allerdings nur selten zur Anwendung (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, DFAT 30.11.2022). Vermutlich weil die LGBTQ+-Gemeinschaft verborgen agiert (DFAT 30.11.2022).

Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ. Homosexualität ist absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt (ÖB? New Delhi 11.2022). Fast alle LGBTQ+-Personen in Bangladesch halten ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität geheim. Die sozialen und kulturellen Möglichkeiten für LGBTQ+-Personen in Bangladesch sind stark eingeschränkt, weshalb viele LGBTQ+-Personen ins Ausland fliehen. Diejenigen, die bleiben, verwenden aufgrund kultureller Tabus, die offene Diskussionen über LGBTQ+-Themen untersagen, eine eigene Slang-Sprache (DFAT 30.11.2022). Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zu Mord (insbesondere vor dem Hintergrund steigender Islamisierung) zu rechnen (ÖB New Delhi 11.2022). Schwule Männer und Lesben stehen unter starkem familiären und sozialen Druck, heterosexuelle Ehen einzugehen (DFAT 30.11.2022). Aktivisten berichten, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind. Laut Aussagen lesbischer Frauen und schwuler Männer wurden sie z.B. von ihren Eltern in Drogenrehabilitationszentren oder zu Beruhigungsmitteln gezwungen. Die Regierung verurteilt diese Praktiken nicht (USDOS 20.3.2023).

LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW? 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023). LGBTQ+-Personen werden regelmäßig angegriffen (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen sowie ihre Fürsprecher sehen sich Gewalt und Drohungen ausgesetzt, ohne angemessenen Schutz durch die Polizei (HRW? 12.1.2023). Drohbotschaften erfolgen z.B. auch per Telefon, SMS und über soziale Medien (USDOS 20.3.2023). Derartige Drohungen gehen auch von religiöse Extremisten aus. Homophobe Hassreden sind in den sozialen Medien verbreitet (DFAT 30.11.2022). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 10.3.2023). Es gibt nur sehr wenige LGBTQI+-Organisationen, insbesondere für Lesben (USDOS 20.3.2023).

Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten Hijras, nämlich Eunuchen, Transsexuellen und Intersexuellen (AA 23.8.2022). Mitglieder der Hirja Commuinity identifizieren sich weder als männlich noch als weiblich und sind als eigene Geschlechtsidentität in Bangladesch klassifiziert (FH 10.3.2023). Aus der Perspektive des indischen Subkontinents sind Hijras keine Transgender, sondern Cisgender (Syed, R. o.D.). Der Begriff "Hijra" ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Begriff "Transgender". Es ist möglich, eine Transgender-Frau zu sein, die nicht Teil der Hijra-Kultur oder Gemeinschaft ist (DFAT 30.11.2022). Einige Transgender-Frauen im Land identifizieren sich als Hijra, weil sie sich der Hijra-Subkultur verbunden fühlen oder mehr sozialen Schutz wünschen. Einige konservative Geistliche verurteilen die Transgender-Gemeinschaft, aber unterscheiden sie deutlich von der Hijra-Identität, wobei letztere für sie tolerierbar ist, während ersteres inakzeptabel bleibt (USDOS 20.3.2023).

Hijras sind aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 23.8.2022). Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 10.3.2023). So anerkennt die Regierung Hijras als drittes Geschlecht, allerdings bleibt es in der Praxis für diese schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie weiter verschärfte (ÖB New Delhi 11.2022). Laut Transgender Aktivisten führt die Regierung in einigen Fällen Genitaluntersuchungen bei Hijra durch, bevor sie ihnen Zugang zu Dienstleistungen gewährt (USDOS 20.3.2023). Auch wenn sie eine akzeptierte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 30.11.2022). Die Akzeptanz von Hijras innerhalb der Familie ist im Allgemeinen gering, und sie haben keine Erbrechte gemäß den Bestimmungen der Scharia (DFAT? 30.11.2022).

Pässe und Ausweisdokumente, einschließlich Wählerregistrierungsformularen, enthalten die Möglichkeit, "X" oder "Hijra" als drittes Geschlecht auszuwählen. Die nationale Volkszählung, die im Laufe des Jahres durchgeführt wurde, enthielt eine Kategorie für das "dritte Geschlecht". Obwohl die Regierung einige Fortschritte bei der Förderung der sozialen Akzeptanz von Hijra-Personen gemacht hat, unternimmt sie nur begrenzte Anstrengungen, um die Rechte anderer in der LGBTQI+-Gemeinschaft zu fördern, und bietet für diese keine rechtliche Anerkennung an (USDOS 20.3.2023).

Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTQ+-Personen, schränkt die Beteiligung an der Politik in der Praxis ein (FH 10.3.2023). 2019 wurde erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 23.8.2022). Die Stadt Trilochanpur wählte Ende 2021 einen Bürgermeister aus der Hijra-Community (FH 10.3.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.5.2023

?        DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.5.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2088488.html, Zugriff 12.5.2023

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085390.html, Zugriff 12.5.2023

?        ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association(12.2020): State-Sponsored Homophobia; Global Legislation Overview Update 2020 (Autor: Mendos, Lucas Ramon)
https://www.ecoi.net/en/file/local/2044751/ILGA_World_State_Sponsored_Homophobia_report_global_legislation_overview_update_December_2020.pdf, Zugriff 22.5.2023
? ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association(12.2020): State-Sponsored Homophobia; Global Legislation Overview Update 2020 (Autor: Mendos, Lucas Ramon) , https://www.ecoi.net/en/file/local/2044751/ILGA_World_State_Sponsored_Homophobia_report_global_legislation_overview_update_December_2020.pdf, Zugriff 22.5.2023

?        ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 12.5.2023

?        Syed, Renate (o.D.): „Nicht Mann, nicht Frau“ Hijras: Indiens drittes Geschlecht, https://www.renate-syed.de/nicht-mann-nicht-frau, Zugriff am 22.5.2023

?        USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 12.5.2023

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 13.06.2023

Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).

Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022).

Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars. Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe ausgestellt, die für wenige Monate gültig sind. Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB New Delhi 11.2022).

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022).

Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 25.4.2023

?        DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 28.4.2023

?        FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom House: Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 25.4.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 25.4.2023

?        UKHO - UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (3.2022): Country Policy and Information Note Bangladesh: Religious minorities and atheists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070685/BGD_CPIN_Religious_minorities_and_atheists.pdf, Zugriff 28.4.2023

?        USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 2.5.2023

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung: 05.06.2023

Rohingya

Letzte Änderung: 14.06.2023

Bevölkerung

Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als "Bengalen". 1982 entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als "Bengalen". 1982 entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( ÖB New Delhi 11.2022).

Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und systematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flüchtlinge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vgl. AA 23.8.2022). Die große Mehrheit hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023].Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und systematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flüchtlinge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vergleiche AA 23.8.2022). Die große Mehrheit hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023].

Die meisten der Flüchtlinge aus den 90er leben seit Jahrzehnten ohne formelle Registrierung über das Land verteilt (AA 23.8.2022). So lebeten vor der Flüchtlingswelle 2017 mindestens 200.000 in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, denen die Regierung - u. a. mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention - kein Asyl gewährt und die daher als illegale Wirtschaftsflüchtlinge gelten (ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind kaum von einheimischen Bangladeschern zu unterscheiden. Oft sind sie in der Lage, sich in die lokale Gemeinschaft und Wirtschaft zu integrieren. Es gibt einige sprachliche und kulturelle Unterschiede, aber Rohingya schwächen diese ab, z. B. um eine informelle Beschäftigung zu erhalten. Manchmal verschwinden die kulturellen oder sprachlichen Unterschiede im Laufe der Zeit. Einige Rohingya sind optisch auch einigen indigenen Gruppen in Bangladesch ähnlich (DFAT 30.11.2022).

In den Kernzonen der Flüchtlingszuströme fühlt sich die bangladeschische Bevölkerung durch die große Zahl an Rohingyas allerdings zunehmend bedrängt (u. a. Sinken des lokalen Lohnniveaus, Abholzung der Wälder), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung - aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen - führt und das allgemeine soziale Klima verschlechtert (ÖB New Delhi 11.2022). Die Betrachtung der Rohingya als Konkurrenz für Arbeitsplätze und Ressourcen durch die lokalen Bevölkerung hat in der Vergangenheit zu Massendemonstrationen gegen die Rohingya geführt (DFAT 30.11.2022). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingya im gesamten Land zur Folge. Außerdem breitet sich Islamismus über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 23.8.2022). Teilweise werden die Flüchtlingslager nunmehr von den Behörden mit Stacheldraht eingezäunt, um die angestammte Bevölkerung von der lokalen zu trennen und Zusammenstöße zu vermeiden (ÖB New Delhi 11.2022).

Allgemeine Situation in den Lagern

Die Grundversorgung in den Lagern wird durch die bangladeschische Regierung sowie von UN-Organisationen und NGOs gesichert (AA 23.8.2022). Die Regierung arbeitet größtenteils mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den Rohingya-Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).

Die Zahl der Neuankömmlinge hat zu einer immensen Belastung der Infrastruktur, der Dienstleistungen, der Umwelt und der Aufnahmebevölkerung geführt. Die Lager sind überfüllt. Rohingya in den Lagern sind in hohem Maße von Armut und Kriminalität betroffen und fast vollständig auf humanitäre Hilfe angewiesen (DFAT 30.11.2022). Rohingya ist es nicht erlaubt zu arbeiten. In der Praxis arbeiten einige zum Beispiel in kleinen Geschäften oder Betrieben in den Lagern oder in der lokalen informellen Wirtschaft (DFAT 30.11.2022; USDOS 20.3.2023). Freiwilligeneinsätze mit geringen Aufwandsentschädigungen und begrenzte Lohnarbeit zur Ausführung von Aufgaben in den Lagern sind ihnen erlaubt (USDOS 20.3.2023). Diese Programme von Hilfsorganisationen sind zwar klein, bieten aber einigen Rohingya begrenzte Einkommensmöglichkeiten (DFAT 30.11.2022). Im August billigte die Nationale Task Force den Entwurf eines Rahmens für die Entwicklung von Qualifikationen. Er umreißt die Ausbildung, die den Flüchtlingen und den Aufnahmegemeinschaften mit Unterstützung der Vereinten Nationen angeboten werden darf ( USDOS 20.3.2023).

Während der Einschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie waren auch die Möglichkeiten der Hilfsorganisationen stark eingeschränkt und die Bedingungen in den Lagern verschlechterten sich. Die Beschränkungen blieben bis September 2021 in Kraft (DFAT 30.11.2022).

Sicherheitslage in den Lagern, inkl. Naturkatastrophen

Der Distrikt Cox's Bazar ist anfällig für Naturkatastrophen wie Überschwemmungen bzw. Wirbelstürme und die Unterkünfte bestehen nicht aus Materialien, die den extremen Witterungsbedingungen standhalten können (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). So verloren 21.000 Rohingya durch monsunbedingte Überschwemmungen im Juli 2021 ihre Behausungen und im März 2021 fielen mindestens 15 Menschenleben einem Großbrand zum Opfer (DFAT 30.11.2022). Im März 2023 brach ebenfalls ein Großfeuer aus (UNHCR 9.5.2023; vgl. Tagesschau 5.3.2023). Der Lagerfeuerwehr aus extra ausgebildeten Rohingyas - u. a. von UNHCR finanziert - gelang es, zusammen mit den lokalen Behörden das Feuer in drei Stunden zu löschen. Dennoch wurden mehr als 3.000 Zelte und 1.000 Einrichtungen zerstört und damit 16.000 Menschen obdachlos (UNHCR 9.5.2023). Es gibt keine Berichte zu Toten (Tagesschau 5.3.2023; vgl. UNHCR 9.5.2023). Die meisten Feuer können schnell durch die Feuerwehr der Flüchtlinge gelöscht werden (UNHCR 9.5.2023).Der Distrikt Cox's Bazar ist anfällig für Naturkatastrophen wie Überschwemmungen bzw. Wirbelstürme und die Unterkünfte bestehen nicht aus Materialien, die den extremen Witterungsbedingungen standhalten können (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). So verloren 21.000 Rohingya durch monsunbedingte Überschwemmungen im Juli 2021 ihre Behausungen und im März 2021 fielen mindestens 15 Menschenleben einem Großbrand zum Opfer (DFAT 30.11.2022). Im März 2023 brach ebenfalls ein Großfeuer aus (UNHCR 9.5.2023; vergleiche Tagesschau 5.3.2023). Der Lagerfeuerwehr aus extra ausgebildeten Rohingyas - u. a. von UNHCR finanziert - gelang es, zusammen mit den lokalen Behörden das Feuer in drei Stunden zu löschen. Dennoch wurden mehr als 3.000 Zelte und 1.000 Einrichtungen zerstört und damit 16.000 Menschen obdachlos (UNHCR 9.5.2023). Es gibt keine Berichte zu Toten (Tagesschau 5.3.2023; vergleiche UNHCR 9.5.2023). Die meisten Feuer können schnell durch die Feuerwehr der Flüchtlinge gelöscht werden (UNHCR 9.5.2023).

Im Mai 2023 zerstörte Zyklon Mocha in den Rohingya Camps über 2.000 Behausungen teilweise und 250 vollständig sowie Wasserstellen und Infrastruktur. Beinahe 16.000 Menschen waren betroffen. Hilfsorganisationen hatten in Kooperation mit den Behörden Vorbereitungen getroffen (IOM 16.5.2023). Berichten zufolge gab es auch hier keine Toten (FAZ 15.5.2023; vgl. BBC 19.5.2023, IOM 16.5.2023).Im Mai 2023 zerstörte Zyklon Mocha in den Rohingya Camps über 2.000 Behausungen teilweise und 250 vollständig sowie Wasserstellen und Infrastruktur. Beinahe 16.000 Menschen waren betroffen. Hilfsorganisationen hatten in Kooperation mit den Behörden Vorbereitungen getroffen (IOM 16.5.2023). Berichten zufolge gab es auch hier keine Toten (FAZ 15.5.2023; vergleiche BBC 19.5.2023, IOM 16.5.2023).

Gewalt, einschließlich Bandengewalt, Waffenkriminalität und Gewalt gegen Frauen, wie häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe, ist in den Lagern weit verbreitet - auch wenn - so schätzt das australische Innenministerium - das Ausmaß manchmal übertrieben dargestellt zu sein scheint, um eine bestimmte politische Darstellung zu unterstützen. Quellen berichten, dass sich das Problem während der COVID-19-Pandemie verschlimmert hat, als weniger internationale Helfer vor Ort waren, Stressfaktoren auftraten und die Menschen isoliert wurden (DFAT 30.11.2022). Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Menschenhandel und Schmuggel in den Lagern weit verbreitet sind, wobei nur wenige Fälle von der Justiz des Landes verfolgt wurden (USDOS 20.3.2023).

Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, sind der Gefahr ausgesetzt, Opfer u. a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit oder Menschenhandel zu werden (AA 23.8.2022). Zusätzlich sind Frauen in den Lagern dem Druck religiös-konservativer Gemeinschaften ausgesetzt, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Arbeitsfähigkeit einschränken. Einige Frauen und Mädchen berichten, dass sie sich in den Lagern unsicher fühlen, vor allem nach Einbruch der Dunkelheit (DFAT 30.11.2022).

Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist ein Problem. Die Rohingya sind auf die für die einzelnen Lager zuständigen Regierungsbeamten (auch Camps in Charge oder CiC genannt) angewiesen, um Verbrechen zu klären. Die CiCs waren weitgehend autonom und gingen unterschiedlich auf die Bedürfnisse der Lager ein. Nach Angaben internationaler Organisationen waren einige CiCs anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Internationale Organisationen äußern Vorwürfe, dass einige Beamte des Grenzschutzes, des Militärs und der Polizei in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern verwickelt waren, was vom "Wegschauen" über Bestechungsgelder bis hin zur direkten Beteiligung reichte (USDOS 20.3.2023).

Militante, die mit der Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), einer Miliz aus dem myanmarischen Bundesstaat Rakhine, in Verbindung gebracht werden, sind in den Lagern aktiv, und einige Männer und Jungen befürchten, von diesen Gruppen entführt zu werden. Im Oktober 2021 griffen ARSA-Kämpfer ein islamisches Seminar in den Lagern an, wobei sieben Menschen getötet wurden (DFAT 30.11.2022)

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

Die Freizügigkeit der Rohingya ist eingeschränkt. Gemäß der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem UNHCR ist es registrierten Rohingya-Flüchtlingen nicht gestattet, sich außerhalb der offiziellen Lager zu bewegen. Nach dem Zustrom 2017 errichtete die Polizei Kontrollpunkte an den Straßen, um die Bewegungsfreiheit sowohl der registrierten Flüchtlinge als auch der Neuankömmlinge außerhalb der Unterbezirke Ukhiya und Teknaf einzuschränken (USDOS 20.3.2023).

Viele Lagerbehörden führten Ausgangssperren und Polizeipatrouillen ein, insbesondere nachts, als Reaktion auf Berichte über gewalttätige Angriffe oder Entführungen in den Lagern. Um die Lager besser zu sichern, hat die Regierung Wachtürme und Zäune errichtet (USDOS 20.3.2023). 2022 setzen die Behörden laut HRW neue Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit, wie Drohungen, häufige Ausgangssperren und Schikanen an Checkpoints ein (HRW 12.1.2023).

Gesundheit

Die Regierungsbehörden gestatten registrierten und nicht registrierten Rohingyas regelmäßigen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Rohingya benötigten jedoch eine behördliche Genehmigung, um das Lager zu verlassen. Die Hilfsorganisationen übernehmen die Gesundheitskosten. Den verfügbaren Daten zufolge entsprach die Gesamtversorgung den Mindestanforderungen (USDOS 20.3.2023). Quellen berichten allerdings, dass die Gesundheits- und Sozialdienste in den Lagern unzureichend sind, um den humanitären Bedarf zu decken. Andererseits können aufgrund der Präsenz internationaler Hilfsorganisationen in einigen Umständen die Bedingungen besser als in anderen Teilen Bangladeschs sein. Die Dienste der psychischen Gesundheitsversorgung sind unzureichend (DFAT 30.11.2022).

Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch (AA 23.8.2022). Übertragbare Krankheiten wie Masern, akute Diarrhöe, Diphtherie und Krätze sind weit verbreitet (DFAT 30.11.2022). Mit Stand September 2022 hatten 453.160 Rohingya-Flüchtlinge (die Hälfte) in Cox's Bazar zwei Dosen des Impfstoffs COVID-19 erhalten (USDOS 20.3.2023).

Das neu eingerichtete Lager auf der Insel Bhasan Char verfügt über Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung, aber nicht über Einrichtungen der Sekundär- und Tertiärversorgung, sodass Patienten für eine weiterführende Behandlung an medizinische Einrichtungen außerhalb der Insel überwiesen werden müssen. Durch die erforderlichen Genehmigungen, die Wetterbedingungen und die Verfügbarkeit von Booten wird dies allerdings erschwert (USDOS 20.3.2023).

Bildung

UNICEF überwand den früheren Widerstand der Regierung gegen formale Bildung, mit einem Pilotprogramm für den Unterricht nach dem nationalen Lehrplan Myanmars (USDOS 20.3.2023). Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte die Umsetzung erst im Dezember 2021 beginnen. Im März 2022 durften alle Lernzentren in den Rohingya-Lagern geöffnet werden (DFAT 30.11.2022). Die Regierung erlaubte humanitären Akteuren in den Lagern mit dem Unterricht nach dem Lehrplan von Myanmar zu beginnen, eine in Bangladesch anerkannte Bildung wird jedoch verweigert (HRW 12.1.2023).

Berichten zufolge hat die Regierung zwischen Dezember 2021 und April 2022 von der Rohingya Gemeinschaft selbst betriebene Schulen aufgelöst (AI 27.3.2023a; vgl. HRW 12.1.2023, FH 10.3.2023). Laut USDOS waren davon 32.000 Schüler betroffen (USDOS 20.3.2023). Die geschlossenen Schulen unterrichteten informell, ohne Rechtsstatus (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023 FH 10.3.2023). Allerdings reichen die schulischen Einrichtungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken (DFAT 30.11.2022). Rohingya-Flüchtlinge berichteten außerdem, dass einige Lehrer vorübergehend festgenommen wurden (AI 27.3.2023a).Berichten zufolge hat die Regierung zwischen Dezember 2021 und April 2022 von der Rohingya Gemeinschaft selbst betriebene Schulen aufgelöst (AI 27.3.2023a; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 10.3.2023). Laut USDOS waren davon 32.000 Schüler betroffen (USDOS 20.3.2023). Die geschlossenen Schulen unterrichteten informell, ohne Rechtsstatus (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023 FH 10.3.2023). Allerdings reichen die schulischen Einrichtungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken (DFAT 30.11.2022). Rohingya-Flüchtlinge berichteten außerdem, dass einige Lehrer vorübergehend festgenommen wurden (AI 27.3.2023a).

Insgesamt verbesserte sich der Zugang zu Bildung für Rohingya aufgrund des Pilotprojekts trotz der Rückschläge der Schulschließungen. Allerdings schätzt UNICEF, dass von den mehr als 400.000 Rohingya-Kindern im schulpflichtigen Alter in den Flüchtlingslagern 100.000 keine Lernzentren besuchen (AI 27.3.2023a).

Umsiedlungen auf die Insel Bhasan Char

Im Jahr 2020 begannen die Behörden mit der Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Insel Bhasan Char, auf der mit Stand August 2022 30.000 Flüchtlinge lebten. Die Regierung plant, mindestens 100.000 Menschen dort anzusiedeln (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, ÖB New Delhi 11.2022, AI 27.3.2023a). Bhasan Char ist allerdings, wie Cox's Bazar, anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Wirbelstürme und Überschwemmungen (DFAT 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, FH 10.3.2023).Im Jahr 2020 begannen die Behörden mit der Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Insel Bhasan Char, auf der mit Stand August 2022 30.000 Flüchtlinge lebten. Die Regierung plant, mindestens 100.000 Menschen dort anzusiedeln (FH 10.3.2023; vergleiche AA 23.8.2022, ÖB New Delhi 11.2022, AI 27.3.2023a). Bhasan Char ist allerdings, wie Cox's Bazar, anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Wirbelstürme und Überschwemmungen (DFAT 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, FH 10.3.2023).

Vor den Umsiedlungen sind dort feste Häuser und Wohnungen, inkl. Schulen und Gesundheitseinrichtungen, errichtet worden. Menschenrechtsorganisation kritisieren, dass die Menschen auf der Insel ohne Unterstützung nicht selbstständig leben können, da es an nachhaltigen Einkommensmöglichkeiten mangelt. Das Festland ist mehrere Stunden Bootsfahrt von der Insel entfernt. Die Regierung argumentiert mit der Reduzierung der starken Überbelegung der Lager auf dem Festland und folglich mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen (ÖB New Delhi 11.2022).

Human Rights Watch berichtet von Lebensmittel- und Medikamentenknappheit sowie Misshandlungen von Sicherheitskräften auf der Insel. Trotz des Engagements des UNHCR werden viele ohne vollständige und informierte Zustimmung umgesiedelt (HRW 12.1.2023).

Teilweise kam es zu gewalttätigen Protesten der bereits auf der Insel befindlichen Rohingyas, die wieder zurück auf das Festland möchten (ÖB New Delhi 11.2022). Außerdem versuchten nach den ersten Umsiedlungen, Berichten zufolge, Hunderte von der Insel zu gelangen, einige ertranken. Boote wurden daraufhin beschlagnahmt (DFAT 30.11.2022). Es wird auch berichtet, dass Flüchtlinge, die versuchten, die Insel zu verlassen, von der Polizei festgenommen wurden (AI 27.3.2023a; vgl. USDOS 20.3.2023).Teilweise kam es zu gewalttätigen Protesten der bereits auf der Insel befindlichen Rohingyas, die wieder zurück auf das Festland möchten (ÖB New Delhi 11.2022). Außerdem versuchten nach den ersten Umsiedlungen, Berichten zufolge, Hunderte von der Insel zu gelangen, einige ertranken. Boote wurden daraufhin beschlagnahmt (DFAT 30.11.2022). Es wird auch berichtet, dass Flüchtlinge, die versuchten, die Insel zu verlassen, von der Polizei festgenommen wurden (AI 27.3.2023a; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Die Regierung hat schließlich begrenzte Transportmöglichkeiten für diejenigen eingerichtet, die aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nach Cox's Bazar müssen (DFAT 30.11.2022). Das Katastrophenmanagement sagte zu, mindestens zwei Fahrten pro Monat von der Insel zu den Lagern in Cox's Bazar für Familienbesuche zuzulassen. Regelmäßige und zuverlässige Verbindungen vom und zum Festland für Logistik, Handel, Familienbesuche, medizinische und andere Zwecke gibt es allerdings nicht (USDOS 20.3.2023).

Das Memorandum of Understanding (MOU) zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung aus dem Jahr 2021 enthält Bestimmungen zur Verbesserung des Schutzes und der Dienstleistungen für Rohingya-Flüchtlinge in Bhasan Char (USDOS 20.3.2023).

Rückführungsbemühungen

Die Regierung Bangladeschs will eine dauerhafte Ansiedlung vermeiden. Nach erfolgreichen Verhandlungen um eine Repatriierung nach Myanmar lässt die Umsetzung jedoch auf sich warten und verspricht, insbesondere im Lichte der jüngsten politischen Entwicklungen in Myanmar, wenig Aussicht auf Erfolg (AA 23.8.2022). Die Bedingungen für eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr sind nicht gegeben (HRW 12.1.2023). Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar, war eine sichere und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich. Myanmar sagte zwar die Aufnahme von Rückkehrern mehrmals zu, unterband diese am Ende jedoch de facto immer mit zahlreichen Hindernissen, allerdings nicht, ohne öffentlich zu verlautbaren, dass man durchaus eine Rückkehr wolle (ÖB New Delhi 11.2022).

Registrierung und Dokumente

Einige frühere Rohingya, die seit den 90er-Jahren in Bangladesch leben, wurden damals registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden, Welternährungsprogrammkarten und andere Dokumente. Bei einer freiwilligen Volkszählung im Jahr 2016 wurden viele Neuankömmlinge registriert, und sie erhielten einen laminierten biometrischen Ausweis (DFAT 30.11.2022). Seit 2018 führen UNHCR und die Regierung einen gemeinsamen Registrierungsprozess durch. Dabei werden Rohingya als Forcibly Displaced Myanmar Nationals registriert (HRW 15.6.2021; vgl. CoM 5.4.2023). Sind damit nicht als Flüchtlinge registriert (CoM 5.4.2023). Hunderttausende wurden dabei erfasst und erhielten Identitätsausweise, genannt "Smart Cards", mit denen sie zu den Hilfsleistungen, inklusive Gesundheitsdienste, Zugang erhalten. Human Rights Watch kritisierte allerdings, dass die Daten, inklusive biometrische Daten, von mindestens 830.000 dabei registrierten Rohingyas im Zuge der Rückführungsverhandlungen mit Myanmar geteilt wurden (HRW 15.6.2021).Einige frühere Rohingya, die seit den 90er-Jahren in Bangladesch leben, wurden damals registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden, Welternährungsprogrammkarten und andere Dokumente. Bei einer freiwilligen Volkszählung im Jahr 2016 wurden viele Neuankömmlinge registriert, und sie erhielten einen laminierten biometrischen Ausweis (DFAT 30.11.2022). Seit 2018 führen UNHCR und die Regierung einen gemeinsamen Registrierungsprozess durch. Dabei werden Rohingya als Forcibly Displaced Myanmar Nationals registriert (HRW 15.6.2021; vergleiche CoM 5.4.2023). Sind damit nicht als Flüchtlinge registriert (CoM 5.4.2023). Hunderttausende wurden dabei erfasst und erhielten Identitätsausweise, genannt "Smart Cards", mit denen sie zu den Hilfsleistungen, inklusive Gesundheitsdienste, Zugang erhalten. Human Rights Watch kritisierte allerdings, dass die Daten, inklusive biometrische Daten, von mindestens 830.000 dabei registrierten Rohingyas im Zuge der Rückführungsverhandlungen mit Myanmar geteilt wurden (HRW 15.6.2021).

Wie alle Menschen in Bangladesch können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen haben (DFAT 30.11.2022).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich];

?        ACAPS - Assessment Capacities Project, The (12.5.2023): Bangladesh: Rising violence, insecurity, and protection concerns in Cox’s Bazar refugee camps - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/bangladesh/bangladesh-rising-violence-insecurity-and-protection-concerns-coxs-bazar-refugee-camps, Zugriff 24.5.2023;

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?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2086697.html, Zugriff 18.4.2023;

?        FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.5.2023): Zyklon Mocha zerstört Flüchtlingscamps in Myanmar und Bangladesch, https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/zyklon-mocha-zerstoert-fluechtlingscamps-in-myanmar-und-bangladesch-18895334.html, Zugriff 23.5.2023;

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?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023;

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?        Tagesschau - Tagesschau (5.3.2023): Großbrand in Rohingya-Flüchtlingscamp in Bangladesch, https://www.tagesschau.de/ausland/feuer-bangladesch-rohingya-101.html, Zugriff 23.5.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (30.4.2023): Rohingya Refugee Response/Bangladesh: Joint Government of Bangladesh - UNHCR Population factsheet (as of 30 Apr 2023) - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/bangladesh/rohingya-refugee-responsebangladesh-joint-government-bangladesh-unhcr-population-factsheet-30-apr-2023, Zugriff 24.5.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.5.2023): UNHCR Bangladesh Operational Update, March 2023 - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/bangladesh/unhcr-bangladesh-operational-update-march-2023, Zugriff 23.5.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

IDPs

Letzte Änderung: 14.06.2023

Binnenvertriebene aufgrund von Gewalt

Der Aufstand der indigenen Bevölkerung in den Chittagong Hills Tracts von 1973-97 hat sowohl zu internen als auch zu externen Vertriebenen geführt. Auch nach Beilegung des Konflikts berichten Indigene weiterhin, dass sich bengalische Siedler ihr Land aneignen (DFAT 30.11.2022). Menschenrechtsorganisationen sprechen von Vertreibungen und kommunalen Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten - Chittagong Hill Tracts / Jumma-Völker]. Die Binnenvertriebenen (IDPs) in den Chittagong Hill Tracts waren in ihrer Sicherheit eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).

Die Zahl der IDPs in den Chittagong Hills Tracts ist umstritten. NGOs schätzen die Zahl auf über 500.000, darunter sowohl nicht-indigene als auch indigene Personen. Die Chittagong Hills Tracts Kommission schätzt, dass im Jahr 2020 etwas mehr als 90.000 indigene Binnenvertriebene in dem Gebiet lebten (USDOS 20.3.2023). Das Internal Displacement Monitoring Center (IDMC) schätzt die Zahl der IDPs in den Chittagong Hill Tracts auf 275.000. Die Mehrheit der gewaltbedingten IDPs im Land ist hierher zurückzuführen. Laut Regierung ist ihre Vertriebenensituation gelöst, doch nach anderen Informationen haben sie keinen Zugang zu den grundlegenden staatlichen Dienstleistungen, ökonomische Möglichkeiten oder Aussicht auf Rückkehr oder Umsiedlung (IDMC 15.5.2023).

Für ganz Bangladesch schätzt IDMC die Zahl der gewaltbedingten IDPs mit Stand Ende 2022 insgesamt auf 427.000. Die meisten sind bereits seit Jahrzehnten in dieser Situation. Die Zahl der IDPs unter den Biharis schätzt es auf 151.000 [siehe Kapitel Ethnische Minderheiten - Biharis]. Alle Schätzungen basieren auf älteren Erhebungen, da es keine Organisationen gibt, die Datenerhebungen vornehmen. Politische bzw. gesellschafltiche Gewalt lösen jedes Jahr lokal begrenzte Vertreibungen aus. So wurden im Oktober 2021 Dutzende Häuser bei lokalen Ausschreitungen zwischen Muslimen und Hindus zerstört (IDMC 15.5.2023). Für 2022 gibt IDMC 560 neue aufgrund von Gewalt vertriebene Personen an (IDMC 11.5.2023).

Naturkatastrophen, inklusive Zyklon Mocha (14. Mai 2023)

Aufgrund seiner Lage und der hohen Bevölkerungsdichte ist Bangladesch eines der für Katastrophen anfälligsten Länder der Welt. Naturkatastrophen sind auch der Hauptauslöser für Vertreibungen in dem Land, insbesondere während der Monsunzeit von Juni bis September, wenn Überschwemmungen jedes Jahr durchschnittlich eine Million Menschen vertreiben. Durch Wirbelstürme werden durchschnittlich 110.000 Menschen pro Jahr vertrieben. Die Katastrophen betreffen jedes Jahr dieselben Gebiete (IDMC 15.5.2023).

Die Fluten von 2020 gehörten zu den zerstörerischsten in der Landesgeschichte. 1,9 Millionen Menschen mussten ihre Häuser verlassen. Doch zeigten erfolgreiche Vorbereitungen, dass die Folgen für die Vertriebenen reduziert werden können. Die Regierung verabschiedete im Jahr 2021 eine nationale Strategie zum Umgang mit klimabedingten Binnenvertreibungen, die einen wichtigen Schritt zur Bewältigung und Verhinderung von Katastrophenvertreibungen darstellt (IDMC 15.5.2023).

2022 verursachten Monsunfluten mindestens 482.000 Vertreibungen im Land. Im Oktober mussten außerdem 1 Million Menschen aufgrund des Zyklons Sitrang evakuiert werden, alle konnten innerhalb von Tagen zurückkehren. Insgesamt wurden im Jahr 2022 über 1.5 Millionen Menschen durch Naturkatastrophen vertrieben. 8.600 waren am Jahresende weiterhin in der Situation (IDMC 11.5.2023).

Im Mai 2023 verursachte der Zyklon Mocha starke Schäden. Am meisten betroffen war das Gebiet Cox’s Bazar, wo um die 930,000 Rohingya Flüchtlinge in 33 Camps leben (IOM 22.5.2023). Laut den ersten Informationen der nationalen Katastrophenschutzbehörde waren 429.337 bangladeschische Staatsangehörige in den 4 Distrikten Cox’s Bazar, Chattogram, Noakhali und Feni betroffen. 2.052 Häuser wurden völlig zerstört und 10.692 teilweise. Rohingya Flüchtlinge in den Camps von Teknaf sowie den benachbarten bangladeschischen Gemeinschaften waren am stärksten betroffen. Sofort nach dem Sturm wurden die Unterstützungsleistungen durch die Regierung und humanitäre Organisationen sowie die Räumung der Straßen durch das Militär und lokale Behörden begonnen. Es dürfte keine Todesopfer gegeben haben (UNHCR 17.5.2023). Laut einem Update des World Food Programm waren 780.000 Menschen in Bangladesch vom Zyklon betroffen. Alle Flüchtlingscamps waren betroffen und dort 536.000 Flüchtlinge. In den umliegenden Gemeinden waren 243.000 Bangladescher betroffen (WFP 24.5.2023).
Im Mai 2023 verursachte der Zyklon Mocha starke Schäden. Am meisten betroffen war das Gebiet Cox’s Bazar, wo um die 930,000 Rohingya Flüchtlinge in 33 Camps leben (IOM 22.5.2023). Laut den ersten Informationen der nationalen Katastrophenschutzbehörde waren 429.337 bangladeschische Staatsangehörige in den 4 Distrikten Cox’s Bazar, Chattogram, Noakhali und Feni betroffen. 2.052 Häuser wurden völlig zerstört und 10.692 teilweise. Rohingya Flüchtlinge in den Camps von Teknaf sowie den benachbarten bangladeschischen Gemeinschaften waren am stärksten betroffen. Sofort nach dem Sturm wurden die Unterstützungsleistungen durch die Regierung und humanitäre Organisationen sowie die Räumung der Straßen durch das Militär und lokale Behörden begonnen. Es dürfte keine Todesopfer gegeben haben (UNHCR 17.5.2023). Laut einem Update des World Food Programm waren 780.000 Menschen in Bangladesch vom Zyklon betroffen. Alle Flüchtlingscamps waren betroffen und dort 536.000 Flüchtlinge. In den umliegenden Gemeinden waren 243.000 Bangladescher betroffen (WFP 24.5.2023).,

Quellen

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?        IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (11.5.2023): 2023 Global Report on Internal Displacement, https://www.internal-displacement.org/global-report/grid2023, Zugriff 24.5.2023;

?        IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (15.5.2023): Bangladesh Country Profile, https://www.internal-displacement.org/countries/bangladesh#displacement-data, Zugriff 19.5.2023;

?        IOM - International Organization for Migration (22.5.2023): Myanmar & Bangladesh: Cyclone Mocha Response Situation Report (May 15 - 18th) - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/bangladesh/iom-myanmar-bangladesh-cyclone-mocha-response-situation-report-may-15-18th, Zugriff 25.5.2023;

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.5.2023): Bangladesh: Cyclone Mocha Humanitarian Response, Situation Report (As of 15 May 2023) - Bangladesh, https://reliefweb.int/report/bangladesh/bangladesh-cyclone-mocha-humanitarian-response-situation-report-15-may-2023, Zugriff 25.5.2023;

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023;

?        WFP - World Food Programm (24.5.2023): Myanmar and Bangladesh Situation Report, Cyclone Mocha (24 May 2023) - Myanmar, https://reliefweb.int/report/myanmar/wfp-myanmar-and-bangladesh-situation-report-cyclone-mocha-24-may-2023, Zugriff 25.5.2023;

Grundversorgung

Letzte Änderung: 13.06.2023

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).

Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022).

Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022).

2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).

Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 26.4.2023

?        BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (14.2.2023a): Soziale Situation, Das Wachstum erreicht nicht alle, https://www.bmz.de/de/laender/bangladesch/soziale-situation-10692, Zugriff 26.4.2023

?        BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (14.2.2023b): Kernthema „Klima und Energie, Just Transition“, Energie effizienter nutzen und erneuerbare Energien ausbauen, https://www.bmz.de/de/laender/bangladesch/klima-und-energie-just-transition-10738, Zugriff 26.4.2023

?        CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#economy, Zugriff 26.4.2023

?        GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Bangladesch, https://www.giz.de/de/weltweit/351.html, Zugriff 26.4.2023

?        GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (16.12.2022): Globale Krisen bremsen die Konjunktur, https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/wirtschaftsumfeld/globale-krisen-bremsen-die-konjunktur-255380, Zugriff 26.4.2023

?        GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (28.6.2022): Auf der Suche nach dem richtigen Mix, https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/branchen/auf-der-suche-nach-dem-richtigen-mix-851414, Zugriff 26.4.2023

?        ILO - International Labour Organization (11.2022): Unemployment rate by sex and age -- ILO modelled estimates, Nov. 2022 (%) - Annual, https://www.ilo.org/shinyapps/bulkexplorer41/?lang=en&segment=indicator&id=UNE_2EAP_SEX_AGE_RT_A, Zugriff 26.4.2023

?        ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/document/2090012.html, Zugriff 11.5.2023

?        WB - World Bank (6.4.2023): The World Bank in Bangladesh, https://www.worldbank.org/en/country/bangladesh/overview, Zugriff 24.4.2023

?        WHI - Welthunger-Index (10.2022): Welthunger-Index 2022: Bangladesch, https://www.globalhungerindex.org/pdf/de/2022/Bangladesh.pdf, Zugriff 26.4.2023

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 13.06.2023

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022).

Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022)

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 26.4.2026

?        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 26.4.2023

?        USSSA – United States Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005488/bangladesh.pdf, Zugriff 26.4.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 13.06.2023

Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022).

Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vergleiche WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vergleiche WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).

Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).

Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vergleiche BIDA o.D.).

Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).

Gemäß Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähnliche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor auf rund 137.932 und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangladesch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des anerkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Krankenschwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern liegt das Land unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Hebammendichte (WHO 11.1.2023).

Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).

Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel (WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 23.8.2022).

Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 10.5.2023

?        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 10.5.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292#content_0, Zugriff 10.5.2023

?        ANN - Asia News Network (23.9.2022): How Bangladesh can achieve universal health coverage, https://asianews.network/how-bangladesh-can-achieve-universal-health-coverage/, Zugriff 10.7.2023

?        BANG - Bangladesh Labour Act [Bangladesch] (2006): Bangladescher Arbeitsgesetz, https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiklK2qvrj-AhUvQ_EDHetFBqEQFnoECBIQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.ilo.org%2Fdyn%2Fnatlex%2Fdocs%2FELECTRONIC%2F76402%2F110637%2FF-1265526237%2FBGD76402%2520Eng.pdf&usg=AOvVaw1tXoeInWPf-5tkofqzMLlT, Zugriff 10.5.2023

?        BIDA- Bangladesh Investment Development Authority (o.D.): Healthcare, https://bida.gov.bd/healthcare#:%7E:text=The%20Bangladesh%20healthcare%20sector%20comprises%20of%20hospitals%2C%20clinics%2C,trials%2C%20outsourcing%2C%20telemedicine%2C%20and%20medical%20devices%20and%20equip, Zugriff 10.5.2023

?        BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Reise & Services, Reiseinformation, Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) (Stand: 10.5.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 10.5.2023

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 10.5.2023

?        GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (1.7.2022): Der Gesundheitssektor wird ausgebaut, https://www.gtai.de/de/trade/bangladesch/branchen/der-gesundheitssektor-wird-ausgebaut-850672, Zugriff 10.5.2023

?        ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 10.5.2023

?        UKHO - United Kingdom Home Office (7.2022): Country Policy and Information Note Bangladesh: Medical treatment and healthcare [Version 2.0], https://www.ecoi.net/en/file/local/2076101/Country_Policy_and_Information_Note_Bangladesh_Medical_treatment_and_healthcare.pdf, Zugriff 10.5.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff am 10.5.2023

?        WHO - World Health Organization (11.1.2023): WHO Bangladesh Country Cooperation Strategy: 2020–2024, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1487313/retrieve, Zugriff 10.5.2023

?        WHO - World Health Organisation (6.9.2022): Addressing mental health in Bangladesh, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1481714/retrieve, Zugriff 10.5.2023

?        WHO - World Health Organization (2021a): Health Financing Progress Matrix assessment, Bangladesh 2021, Summary of findings and recommendations, https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjml92poZX-AhXDVvEDHa2dD3YQFnoECAcQAQ&url=https%3A%2F%2Fapps.who.int%2Firis%2Frest%2Fbitstreams%2F1429259%2Fretrieve&usg=AOvVaw09heqrJ_CE7tX_RgSl-JIN, Zugriff 10.5.2023

?        WHO - World Health Organization (2021b): Assessment of Healthcare Providers in Bangladesh 2021, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/searo/bangladesh/assessment-of-healthcare-providers-in-bangladesh-2021.pdf, Zugriff 10.5.2023

?        WHO-SEAJPH - World Health Organization South-East Asia Journal of Public Health (2.2021): Maintaining essential health services during the pandemic in Bangladesh: the role of primary health care supported by routine health information system, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/351493/SEAJPH2021V10S1P93-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y, Zugriff 10.5.2023

Rückkehr

Letzte Änderung: 14.06.2023

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).

Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022).

Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).

Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022).

Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das "Ministry of Women and Children Affairs". Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation "Bangladesh National Womens Lawyers Association" (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogramme siehe Kapitel Kinder].

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 24.4.2023

?        DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 12.6.2023

?        ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 24.4.2023

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]: Return from Austria - Bangladesch, https://www.returnfromaustria.at/bangladesh/bangladesh_deutsch.html, Zugriff 12.6.2023

Dokumente

Letzte Änderung: 13.06.2023

Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zuverlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Person beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeichnungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022).

Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) ausgestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden "Smart NICs" ausgestellt. Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind. Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022).

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 23.8.2022).

Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).

Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022).

Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).

In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 23.8.2022).
In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 23.8.2022). ,

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023

?        DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 6.4.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 6.4.2023

Staatbürgerschaft

Letzte Änderung: 05.06.2023

Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist inexistent. Die "Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order" aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes (ÖB 11.2022).Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist inexistent. Die "Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order" aus 1972 regelt die Staatsangehörigkeitsfrage seit der Unabhängigkeit des Landes (ÖB 11.2022).

Personen, deren Eltern Staatsbürger Bangladeschs sind, besitzen die Staatsbürgerschaft sowie auch Kinder, bei welchen die Nationalität der Eltern unbekannt ist, und die auf bangladeschischem Territorium geboren wurden (USDOS 20.3.2023).

Laut Artikel 2 der "Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order" aus 1972 gilt jeder als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium oder dessen Vater oder Großvater dort geboren wurde, und der am 25. März 1971 und später dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Aufenthalt hatte (ÖB 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Inwieweit dies auch für in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den Medien seit Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert (ÖB 11.2022). Derzeit wendet die Regierung die Bestimmung bei Rohingyas nicht an. Weder registriert die Regierung die Geburten von Rohingya-Flüchtlingen, die im Land geboren werden, noch verleiht sie ihnen die Staatsbürgerschaft. Ein Zusatz aus 2009 zur Staatsbürgerschaftsverordnung spricht auch jedem, der im Land geboren wurde, auch wenn nur ein Elternteil die Staatsbürgerschaft innehält, das Recht auf die Staatsbürgerschaft zu. Einige Rohingya Kindern mit einem bangladeschischen Elternteil wurden trotz dieser Bestimmung nicht als Staatsbürger anerkannt, ebenso gilt der Zusatz nicht rückwirkend für die vor 2009 geborenen (USDOS 20.3.2023).Laut Artikel 2 der "Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Order" aus 1972 gilt jeder als bangladeschischer Staatsangehöriger, der in diesem Territorium oder dessen Vater oder Großvater dort geboren wurde, und der am 25. März 1971 und später dort seinen ordentlichen Wohnsitz und Aufenthalt hatte (ÖB 11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Inwieweit dies auch für in Bangladesch geborene Kinder von Flüchtlingen gelten soll, ist jedoch unklar und wird in den Medien seit Einsetzen der jüngsten Rohingya-Flüchtlingswelle 2017 regelmäßig thematisiert (ÖB 11.2022). Derzeit wendet die Regierung die Bestimmung bei Rohingyas nicht an. Weder registriert die Regierung die Geburten von Rohingya-Flüchtlingen, die im Land geboren werden, noch verleiht sie ihnen die Staatsbürgerschaft. Ein Zusatz aus 2009 zur Staatsbürgerschaftsverordnung spricht auch jedem, der im Land geboren wurde, auch wenn nur ein Elternteil die Staatsbürgerschaft innehält, das Recht auf die Staatsbürgerschaft zu. Einige Rohingya Kindern mit einem bangladeschischen Elternteil wurden trotz dieser Bestimmung nicht als Staatsbürger anerkannt, ebenso gilt der Zusatz nicht rückwirkend für die vor 2009 geborenen (USDOS 20.3.2023).

Der oberste Gerichtshof stellte im Jahr 2008 fest, dass in Bangladesch geborene Biharis bangladeschische Staatsangehörige sind, sie Anspruch auf Ausstellung von Identitätspapieren haben und ihnen das Wahlrecht zusteht [siehe dazu Kapitel Ethnische Minderheiten Biharis] (AA 23.2.2022).

Laut "Bangladesh Citizenship (Temporary Provisions) Rules" aus 1978 kann die Regierung die Staatsangehörigkeit auf Antrag an ausländische Frauen verleihen, die mit bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet und seit mindestens zwei Jahren in Bangladesch wohnhaft sind (ÖB 11.2022).

Eine Geburtsregistrierung ist erforderlich, um einen nationalen Personalausweis oder Reisepass zu erhalten (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 6.4.2023

?        ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_%C3%96B-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 25.4.2023

?        USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 6.4.2023

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verfahrensakt, den Beschwerdeschriftsatz samt dessen Beilage sowie die Nachreichungen der BBU GmbH vom 03.07.2023 und das Schreiben der bB vom heutigen Tag und schließlich durch Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der bB, die ein weitestgehend mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Die Identität des BF konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, da er lediglich ein Lichtbild eines Visums in Vorlage bringen konnte, jedoch außer Stande war, authentifizierbare Originaldokumente zum Beweis seiner Identität vorzulegen. Die Feststellung seiner Staatsbürgerschaft resultiert daraus, dass er diesbezüglich nachvollziehbare Angaben gegenüber der bB machen konnte und der in Bangladesch gesprochenen Sprache auf muttersprachlichem Niveau mächtig ist. Die Feststellung des Gesundheitszustandes des BF beruht auf dessen eigenen Angaben.

2.3. Die Reiseroute des BF samt der dargestellten Chronologie wurden aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die bB festgestellt.

2.4. Die Feststellung, der BF befinde sich unrechtmäßig in Österreich, beruht darauf, dass Rumänien zwar ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, dieser Staat jedoch – anders als im Beschwerdeschriftsatz offenbar vorausgesetzt – keine Schengenvisa ausstellen kann, da Rumänien nicht dem Schengenraum angehört, was auch bei einer Inaugenscheinnahme des Visums ins Auge stechen hätte müsste (beim im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes übermittelten Visum ist ausdrücklich angeführt, dass das Visum für Rumänien gültig ist, während bei Schengenvisa der Begriff „Schengenstaaten“ bzw. die jeweilige nationale Übersetzung genannt wäre). Im Übrigen verlor das Visum für Rumänien am 02.07.2023 seine Gültigkeit, sodass auch aus dem – zum Beschwerdezeitpunkt zutreffenden - Vorbringen, der Fremde halte sich legal in Rumänien auf, nichts (mehr) zu gewinnen ist.

2.5. Die Unterstands- und Mittellosigkeit des BF ergibt sich aus seinen eigenen unwidersprochenen Angaben. Dass er nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist, steht aufgrund der (wohl unstrittigen) österreichischen Rechtslage zweifelsfrei fest und bedarf keiner weiteren Begründung. Nahe Angehörige im Schengenraum führte der BF nicht ins Treffen.

2.6. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom BVwG herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

I.römisch eins.

Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG; Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)Zu einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG; Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)

3.1. Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der BF auch nicht behauptet, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.1. Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Der Aufenthalt des BF ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der BF auch nicht behauptet, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird daher abgewiesen.3.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird daher abgewiesen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (§ 10 AsylG; § 52 FPG; § 9 BFA-VG; Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch (Paragraph 10, AsylG; Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG; Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

3.3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die gegenständliche Entscheidung war daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

3.5. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.5. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Bundesamt ist zweifelsohne eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 1 FPG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt ist zweifelsohne eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, FPG gesetzlich vorgesehen.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Privatleben

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Familienleben

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.6. Der volljährige BF brachte in keinster Weise substantiiert vor, in welchem Umfang er in Österreich bzw. einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhebliche familiäre Anknüpfungspunkte aufweisen sollte bzw. er eine Aufenthaltsverfestigung erfahren hätte, was auch in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer (er reiste laut eigenen Angaben am 19.03.2023 aus Bangladesch aus) lebensfremd wäre.

Der BF verfügt in Österreich sohin weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Personen. Es bestehen weiters keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer Beziehungen des BF in Österreich oder fallgegenständlich relevanter Integrationsleistungen. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel, sondern lief sein – ausschließlich für Rumänien gültiges – Visum am 02.07.2023 ab. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

3.7. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass die – ohnedies praktisch nicht vorhandenen – persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum auch dadurch getrübt werden, dass er nicht nur illegal und schlepperunterstützt sowie ohne die erforderlichen Dokumente durch Europa reiste, sondern dies auch noch mit der Absicht tat, wohl entgegen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechts in Italien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3.7. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass die – ohnedies praktisch nicht vorhandenen – persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum auch dadurch getrübt werden, dass er nicht nur illegal und schlepperunterstützt sowie ohne die erforderlichen Dokumente durch Europa reiste, sondern dies auch noch mit der Absicht tat, wohl entgegen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechts in Italien einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Es kann daher im gegenständlich zu beurteilenden Fall des BF die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt und keine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

3.8. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.8. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.9. Dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch einer Gefährdung im Sinn des Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden (Näheres hiezu siehe Rz 3.12.). Die Ansprüche, welche Literatur und Judikatur an die Glaubhaftmachung eines im Sinne des § 50 FPG relevanten Bedrohungsszenarios stellen, sind von nicht unerheblicher Natur und wurde diesen im Beschwerdeschriftsatz dadurch, dass lediglich lapidar Behauptungen in den Raum gestellt wurden (arg. „Der BF sieht in Anbetracht seines gültigen Visums und auf Grund der aussichtslosen und prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in Bangladesch, sowie politischer Probleme mit einer politischen Partei in Bangladesch zudem eine Rückkehrentscheidung als eine Verletzung seiner Rechte gem Art 2 und 3 EMRK.“), die zudem in keinster Weise eine Substantiierung erfuhren, jedenfalls nicht Genüge getan; vielmehr bedarf es nicht bloß der Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung eines Fremden in jenem Staat, in den er abgeschoben werden soll, um eine Abschiebung dorthin aus dem Blickwinkel des § 57 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen, sondern müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. VwGH vom 30.04.1998, 98/18/0120). Die offenbar auf das Fehlen einer sozialen Unterstützung im Falle der Rückkehr abstellende Behauptung des Asylwerbers – ein menschenwürdiges Dasein, nachdem ihm seine Familie die Zugehörigkeit abgesprochen und ihn aus seinem Dorf vertrieben habe, wäre völlig unmöglich – ist nicht geeignet, die Möglichkeit stichhaltiger Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd § 57 Abs 1 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG) aufzuzeigen. (VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0362) Selbst ein Bürgerkrieg bzw. eine Bürgerkriegssituation ist für sich noch nicht geeignet, eine unmittelbar drohende Behandlung oder Strafe iSd § 50 FPG befürchten zu lassen (vgl. VwGH vom 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0021). Es besteht in Bangladesch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Der BF ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat in Bangladesch familiäre Anknüpfungspunkte.3.9. Dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden (Näheres hiezu siehe Rz 3.12.). Die Ansprüche, welche Literatur und Judikatur an die Glaubhaftmachung eines im Sinne des Paragraph 50, FPG relevanten Bedrohungsszenarios stellen, sind von nicht unerheblicher Natur und wurde diesen im Beschwerdeschriftsatz dadurch, dass lediglich lapidar Behauptungen in den Raum gestellt wurden (arg. „Der BF sieht in Anbetracht seines gültigen Visums und auf Grund der aussichtslosen und prekären wirtschaftlichen Verhältnisse in Bangladesch, sowie politischer Probleme mit einer politischen Partei in Bangladesch zudem eine Rückkehrentscheidung als eine Verletzung seiner Rechte gem Artikel 2 und 3 EMRK.“), die zudem in keinster Weise eine Substantiierung erfuhren, jedenfalls nicht Genüge getan; vielmehr bedarf es nicht bloß der Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung eines Fremden in jenem Staat, in den er abgeschoben werden soll, um eine Abschiebung dorthin aus dem Blickwinkel des Paragraph 57, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen, sondern müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre vergleiche VwGH vom 30.04.1998, 98/18/0120). Die offenbar auf das Fehlen einer sozialen Unterstützung im Falle der Rückkehr abstellende Behauptung des Asylwerbers – ein menschenwürdiges Dasein, nachdem ihm seine Familie die Zugehörigkeit abgesprochen und ihn aus seinem Dorf vertrieben habe, wäre völlig unmöglich – ist nicht geeignet, die Möglichkeit stichhaltiger Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG) aufzuzeigen. (VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0362) Selbst ein Bürgerkrieg bzw. eine Bürgerkriegssituation ist für sich noch nicht geeignet, eine unmittelbar drohende Behandlung oder Strafe iSd Paragraph 50, FPG befürchten zu lassen vergleiche VwGH vom 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0021). Es besteht in Bangladesch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Der BF ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat in Bangladesch familiäre Anknüpfungspunkte.

Im Hinblick auf die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß §§ 52 Abs 9 iVm 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Solche Anhaltspunkte können auch dem Beschwerdeschriftsatz nicht entnommen werden. Im Hinblick auf die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 52, Absatz 9, in Verbindung mit 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Solche Anhaltspunkte können auch dem Beschwerdeschriftsatz nicht entnommen werden.

3.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch bekämpft wurden, wird daher ebenso abgewiesen.3.10. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch bekämpft wurden, wird daher ebenso abgewiesen.

3.11. Im Hinblick auf das von der BBU GmbH zitierte dg. Judikat vom 20.06.2017, Zl. W159 2140192-2, ist anzumerken, dass gegenständlich daraus nichts zu gewinnen ist, da die Beschwerdefälle nicht vergleichbar sind, zumal der BF des zitierten Falls zwar – anders als der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - rechtskräftig verurteilt wurde, er jedoch – anders als der nunmehrige BF – 1) in Italien lebte (sohin dort wohl relevante Bindungen iSd Art 8 EMRK vorzuweisen hatte) und er 2) über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte. Zutreffend ist jedoch, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung noch über ein gültiges Visum des Mitglieds- wenn auch nicht Schengenstaates Rumänien verfügte und daher gem. § 52 Abs 6 FPG ein Abreiseauftrag durch die bB erteilt werden hätte müssen. Das BVwG hat die Sach- und Rechtslage jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. VwGH vom 24.04.2019, Ra 2018/03/0051 mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.11. Im Hinblick auf das von der BBU GmbH zitierte dg. Judikat vom 20.06.2017, Zl. W159 2140192-2, ist anzumerken, dass gegenständlich daraus nichts zu gewinnen ist, da die Beschwerdefälle nicht vergleichbar sind, zumal der BF des zitierten Falls zwar – anders als der BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - rechtskräftig verurteilt wurde, er jedoch – anders als der nunmehrige BF – 1) in Italien lebte (sohin dort wohl relevante Bindungen iSd Artikel 8, EMRK vorzuweisen hatte) und er 2) über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte. Zutreffend ist jedoch, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung noch über ein gültiges Visum des Mitglieds- wenn auch nicht Schengenstaates Rumänien verfügte und daher gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG ein Abreiseauftrag durch die bB erteilt werden hätte müssen. Das BVwG hat die Sach- und Rechtslage jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen vergleiche VwGH vom 24.04.2019, Ra 2018/03/0051 mwN), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 BFA-VG; Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, BFA-VG; Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

3.12. Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdeschriftsatz völlig unsubstantiiert „politische Probleme mit einer politischen Partei in Bangladesch“ in den Raum gestellt werden. Auch im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 05.06.2023 erfuhr diese Behauptung keinerlei Untermauerung, sondern wurde diese vom BF lediglich in den Raum gestellt (arg. „Ich habe Bangladesch verlassen, weil die politische Lage sehr unsicher ist, aber auch, weil ich durch Corona einen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe. Ich habe Bangladesch wegen wirtschaftlichen Gründen und politischer Unsicherheit verlassen.“, Seite 3 der Niederschrift vom 05.06.2023), dem jedoch gegenüberzustellen ist, dass der BF auf Seite 4 derselben Niederschrift ausdrücklich angab „Ich habe kein Problem, wenn Sie mich nach Bangladesch abschieben. Ich will zurück nach Bangladesch.“ und „Ich will nach Hause.“. In diesem Zusammenhang muss auch ins Auge stechen, dass der BF trotz inzwischen mehr als vierwöchiger Schubhaftdauer, offensichtlicher regelmäßiger Rechtsberatung und – von der Rechtsberatung in den Raum gestellter – angeblicher Bedrohung bislang keinen Asylantrag stellte, um Sicherheit zu erlangen und seinen Aufenthalt zumindest vorrübergehend zu legalisieren, oder auch nur eine Schubhaftbeschwerde erhob; dies wäre im Falle der Unterstellung der Richtigkeit des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens jedoch geradezu zu erwarten gewesen und ist dem BF auch nach wie vor unbenommen.

3.13. Das Bundesamt erkannte gem. § 18 Abs 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und Fluchtgefahr besteht. 3.13. Das Bundesamt erkannte gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und Fluchtgefahr besteht.

Wie die u.a. Ausführungen (Näheres hiezu siehe ab Rz 3.14.) deutlich zeigen, stellt der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich die bB zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG stützte. Wie die u.a. Ausführungen (Näheres hiezu siehe ab Rz 3.14.) deutlich zeigen, stellt der BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich die bB zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stützte.

Z 3 leg.cit. wurde im Spruch nicht explizit angeführt; dass das Bundesamt seine Entscheidung auch auf Grundlage dieser Rechtsnorm traf, lässt sich den rechtlichen Ausführungen jedoch zweifelsfrei entnehmen. Auch im Hinblick auf die von der bB angenommene Fluchtgefahr schließt sich das BVwG den behördlichen Ausführungen an, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der BF kurz vor Ablauf der Gültigkeit seines Visums versuchte, sich nach Italien abzusetzen, um dort einer (illegalen) Beschäftigung nachzugehen und mit dem Geld sein Leben zu finanzieren bzw. seine Familie zu unterstützen, was bei lebensnaher Berücksichtigung der Umstände ebenfalls die Annahme der Bereitschaft, sich einem behördlichen Verfahren in Österreich zu stellen, kontraindiziert. Dies deshalb, weil nicht vorausgesetzt werden kann, ein Fremder würde einerseits im Bewusstsein um die Illegalität seines Handelns (sowie ohne Dokumente und mittellos) quer durch Europa reisen und auch keine Skrupel an den Tag legen, gegen verschiedenste Rechtsnormen (gegenständlich insbesondere Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechts) zu verstoßen, andererseits wäre ihm zu unterstellen, dass er sich keinesfalls einem Verfahren entziehen würde. Diese beiden Annahmen stünden sich in einem unauflöslichen Widerspruch gegenüber. Im gegenständlichen Fall liegen jedenfalls zahlreiche Indizieren vor, welche ein Untertauchen des BF überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, weshalb das Bundesamt auch die – bis dato unbekämpfte - Schubhaft anordnete. Z 3 leg.cit. wurde daher zu Recht zur Anwendung gebracht. Ziffer 3, leg.cit. wurde im Spruch nicht explizit angeführt; dass das Bundesamt seine Entscheidung auch auf Grundlage dieser Rechtsnorm traf, lässt sich den rechtlichen Ausführungen jedoch zweifelsfrei entnehmen. Auch im Hinblick auf die von der bB angenommene Fluchtgefahr schließt sich das BVwG den behördlichen Ausführungen an, wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der BF kurz vor Ablauf der Gültigkeit seines Visums versuchte, sich nach Italien abzusetzen, um dort einer (illegalen) Beschäftigung nachzugehen und mit dem Geld sein Leben zu finanzieren bzw. seine Familie zu unterstützen, was bei lebensnaher Berücksichtigung der Umstände ebenfalls die Annahme der Bereitschaft, sich einem behördlichen Verfahren in Österreich zu stellen, kontraindiziert. Dies deshalb, weil nicht vorausgesetzt werden kann, ein Fremder würde einerseits im Bewusstsein um die Illegalität seines Handelns (sowie ohne Dokumente und mittellos) quer durch Europa reisen und auch keine Skrupel an den Tag legen, gegen verschiedenste Rechtsnormen (gegenständlich insbesondere Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsrechts) zu verstoßen, andererseits wäre ihm zu unterstellen, dass er sich keinesfalls einem Verfahren entziehen würde. Diese beiden Annahmen stünden sich in einem unauflöslichen Widerspruch gegenüber. Im gegenständlichen Fall liegen jedenfalls zahlreiche Indizieren vor, welche ein Untertauchen des BF überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, weshalb das Bundesamt auch die – bis dato unbekämpfte - Schubhaft anordnete. Ziffer 3, leg.cit. wurde daher zu Recht zur Anwendung gebracht.

Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das BVwG nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das BVwG nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.

Das Bestehen einer Situation, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert, liegt nach derzeitiger Kenntnislage daher bei realistischer Betrachtung nicht vor und ist es dem BF unbenommen, einen Asylantrag zu stellen, um in weiterer Folge die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund seiner Angaben und vor dem Hintergrund der realen Lage im Herkunftsstaat zu veranlassen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II.römisch zwei.

Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (§ 53 FPG; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Zur Verhängung eines Einreiseverbotes (Paragraph 53, FPG; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

3.14. Einreiseverbot § 53 FPG 3.14. Einreiseverbot Paragraph 53, FPG

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.         wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.         wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.         wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.         wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2022)
7.         bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.         eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.         an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;, Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.         ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4.         ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5.         ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8.         ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;, 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;, 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;, 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);, 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.15. Die bB führte zusammengefasst aus, die Generalklausel des § 53 Abs 2 FPG sei im gegenständlichen Fall erfüllt, da der BF sich illegal im Schengenraum bzw. in Österreich aufgehalten habe. Auch die Mittellosigkeit des BF und daraus resultierende Bedrohungsszenarien werden im angefochtenen Bescheid explizit ins Treffen geführt.3.15. Die bB führte zusammengefasst aus, die Generalklausel des Paragraph 53, Absatz 2, FPG sei im gegenständlichen Fall erfüllt, da der BF sich illegal im Schengenraum bzw. in Österreich aufgehalten habe. Auch die Mittellosigkeit des BF und daraus resultierende Bedrohungsszenarien werden im angefochtenen Bescheid explizit ins Treffen geführt.

3.16. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Mittellosigkeit für sich seit der von der BBU GmbH zutreffend angeführten Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, nicht mehr zur Begründung eines Einreiseverbots herangezogen werden kann. Dennoch erweist sich das von der bB verhängte Einreiseverbot aufgrund illegaler Einreise (und die Bezugnahme auf die Generalklausel des § 53 Abs 2 FPG) als im Ergebnis zu Recht verhängt, mag auch die rechtliche Beurteilung näherer Ausführungen bzw. Konkretisierungen bedürfen:3.16. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die Mittellosigkeit für sich seit der von der BBU GmbH zutreffend angeführten Entscheidung des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, nicht mehr zur Begründung eines Einreiseverbots herangezogen werden kann. Dennoch erweist sich das von der bB verhängte Einreiseverbot aufgrund illegaler Einreise (und die Bezugnahme auf die Generalklausel des Paragraph 53, Absatz 2, FPG) als im Ergebnis zu Recht verhängt, mag auch die rechtliche Beurteilung näherer Ausführungen bzw. Konkretisierungen bedürfen:

Die Einreise ohne Dokumente und ohne entsprechender finanzieller Mittel nach dem Schengener Grenzkodex in die Mitgliedsstaaten über eine Schengen-Außengrenze ist zwar im § 52 Abs. 2 FPG nicht dezidiert angeführt, die Aufzählung ist jedoch bloß demonstrativer Natur, sodass es der bB unbenommen ist, auch dem Gesetzeswortlaut nach nicht gedecktes Fehlverhalten, welches jedoch die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht unerheblich stört, durch die Verhängung eines Einreiseverbotes zu sanktionieren.Die Einreise ohne Dokumente und ohne entsprechender finanzieller Mittel nach dem Schengener Grenzkodex in die Mitgliedsstaaten über eine Schengen-Außengrenze ist zwar im Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht dezidiert angeführt, die Aufzählung ist jedoch bloß demonstrativer Natur, sodass es der bB unbenommen ist, auch dem Gesetzeswortlaut nach nicht gedecktes Fehlverhalten, welches jedoch die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht unerheblich stört, durch die Verhängung eines Einreiseverbotes zu sanktionieren.

Genau dies liegt durch die bewusste Einreise in die Mitgliedsstaaten ohne Dokumente und ohne entsprechende Mittel, sowie durch die vorsätzliche Umgehung der Grenzkontrolle beim Betreten der Mitgliedsstaaten über die Schengen-Außengrenze, sowie durch das Überschreiten mehrerer Landesgrenzen innerhalb des Schengenraumes vor.

Gemäß Art. 6 Schengener Grenzkodex ist die Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten zu verweigern:Gemäß Artikel 6, Schengener Grenzkodex ist die Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten zu verweigern:

A) ohne gültige Reisedokumente

B) im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokumentes

C) ohne gültiges Visum

D) im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums

E) verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis des Aufenthaltszweckes und Aufenthaltsbedingungen.

F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten

G) verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthaltes oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland

H) ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben

I) stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar (Bezug § 41 Abs. 2 Z. 3 Z. 4 lit a und Z. 6 FPG)römisch eins) stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar (Bezug Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 6, FPG)

Auszugsweise Anführung des § 31 FPG (für den Aufenthalt des BF relevant): Auszugsweise Anführung des Paragraph 31, FPG (für den Aufenthalt des BF relevant):

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn Sie, lit. 1, rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn Sie, lit. 1, rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

§ 31 Abs. 1a FPG lautet:Paragraph 31, Absatz eins a, FPG lautet:

Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

§ 15 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 15, Absatz 2, FPG lautet:

Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumspflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeit eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.

Der BF hat bei der Einreise in das Gebiet der Mitgliedsstaaten die Punkte A, C, E und G nicht erfüllt. Da seine Einreise unrechtmäßig war, ist auch der weitere Aufenthalt des BF im Gebiet der Mitgliedsstaaten unrechtmäßig; zwar erfolgte seine Einreise nach Rumänien (bei Voraussetzung der Echtheit des in Kopie vorgelegten Visums) noch rechtmäßig, die Weiterreise über Österreich nach Italien erfolgte jedoch jedenfalls mangels eines Reisedokuments und mangels eines für die Schengenstaaten gültigen Visums jedenfalls unrechtmäßig. Dass dem BF der Reisepass, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet, von Kriminellen abgenommen wurde, tut gegenständlich – entgegen der Ausführungen des BF - nichts zur Sache, da er sich diesfalls an die örtlichen Sicherheitskräfte hätte wenden müssen, um die Entfremdung des Dokuments zur Anzeige zu bringen und zeitnah ein neues Dokument (beispielsweise über Vertretungsbehörden) zu erhalten, anstatt – entsprechend seiner eigenen Angaben gegenüber der bB um im Zielland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - quer durch Europa zu reisen.

Der Umstand, dass die Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen von den zuständigen Grenzkontrollbeamten (allenfalls eines anderen Schengenstaates) nicht entdeckt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass dieser Mangel heilt. Gemäß Art. 23 Abs. 1 SDÜ haben Drittausländer, die die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen. Der Umstand, dass die Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen von den zuständigen Grenzkontrollbeamten (allenfalls eines anderen Schengenstaates) nicht entdeckt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass dieser Mangel heilt. Gemäß Artikel 23, Absatz eins, SDÜ haben Drittausländer, die die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.

Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet liegt demnach gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten einreist und die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Z. 1 Schengener Grenzkodex nicht erfüllt hat.Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet liegt demnach gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten einreist und die Voraussetzungen gemäß Artikel 6, Ziffer eins, Schengener Grenzkodex nicht erfüllt hat.

Der unionsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei.

Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Kriterienkatalog in § 53 FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden (vgl beispielhaft VwGH 25.02.2010, 2006/18/0098 und 02.09.2008, 2006/18/0343).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Kriterienkatalog in Paragraph 53, FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden vergleiche beispielhaft VwGH 25.02.2010, 2006/18/0098 und 02.09.2008, 2006/18/0343).

Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen.

Der BF reiste trotz des Umstandes, dass er sich nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses befand, illegal in das Bundesgebiet ein und beabsichtige die illegale Weiterreise nach Italien, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der BF wurde zwar bis dato polizeilich nicht belangt, jedoch steht aufgrund des Akteninhalts zweifelsfrei fest, dass er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, wodurch er gegen § 120 Abs 1a FPG (Geldstrafe idHv EUR 500,-- bis EUR 2.500, --) verstößt. Der § 53 Abs 2 FPG ist demonstrativ formuliert, weshalb das Bundesamt auch anderem – als gleichwertig zu erkennendem – Fehlverhalten mit der Verhängung eines Einreiseverbots begegnen kann. Gegenständlich sind Verstöße gegen das FPG von § 53 Abs 2 Z 3 FPG erfasst und setzt das Gesetz grundsätzlich eine rechtskräftige Bestrafung voraus; aufgrund der Tatsache, dass der BF nachweislich ohne schengenfähige Reisedokumente bzw. ohne VISA illegal nach Österreich einreiste, versuchte illegal weiter nach Italien zu reisen und weder über einen Aufenthaltstitel in Österreich noch über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates verfügt, kann das verwirklichte Fehlverhalten gegenständlich aber dennoch zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen werden. Er missachtet daher eindeutig das Fremdenpolizeigesetz (FPG) und den Schengener Grenz Kodex (SGK). Die Subsumierung des o. a. Sachverhalts unter den (gelinderen) Abs 2 leg.cit. erscheint jedenfalls verhältnismäßig und dem verwirklichten Unrecht angemessen. Der BF wurde zwar bis dato polizeilich nicht belangt, jedoch steht aufgrund des Akteninhalts zweifelsfrei fest, dass er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, wodurch er gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (Geldstrafe idHv EUR 500,-- bis EUR 2.500, --) verstößt. Der Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist demonstrativ formuliert, weshalb das Bundesamt auch anderem – als gleichwertig zu erkennendem – Fehlverhalten mit der Verhängung eines Einreiseverbots begegnen kann. Gegenständlich sind Verstöße gegen das FPG von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfasst und setzt das Gesetz grundsätzlich eine rechtskräftige Bestrafung voraus; aufgrund der Tatsache, dass der BF nachweislich ohne schengenfähige Reisedokumente bzw. ohne VISA illegal nach Österreich einreiste, versuchte illegal weiter nach Italien zu reisen und weder über einen Aufenthaltstitel in Österreich noch über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates verfügt, kann das verwirklichte Fehlverhalten gegenständlich aber dennoch zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen werden. Er missachtet daher eindeutig das Fremdenpolizeigesetz (FPG) und den Schengener Grenz Kodex (SGK). Die Subsumierung des o. a. Sachverhalts unter den (gelinderen) Absatz 2, leg.cit. erscheint jedenfalls verhältnismäßig und dem verwirklichten Unrecht angemessen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet zumindest einen Schengenstaat illegal durchreiste und auch hier zum Ausdruck brachte, dass er keinen Wert auf eine geordnete Rechts- und Werteordnung legt.

Die Verhängung eines Einreiseverbots durch die bB erfolgte dem Grunde nach daher zu Recht.

3.17. Zur Dauer des Einreiseverbots ist jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich der BF grundsätzlich im Recht ist und der Ausschöpfung der gegenständlich höchstmöglichen Befristung kein adäquates Fehlverhalten des BF gegenübersteht, weshalb eine grobe Unverhältnismäßigkeit vorliegt, die es zu korrigieren gilt. Zwar verfügt der BF über keinerlei maßgebliche persönliche Anknüpfungspunkte im Schengenraum, welche eine bloß kurze Befristung des Einreiseverbots im Hinblick auf seine Rechte nach Art 8 EMRK jedenfalls erforderlich machen würden, jedoch ist es angesichts des vergleichsweise geringen sozialen Störwerts des Verhalten des BF völlig außer Verhältnis, das Einreiseverbot im höchstmöglichen Ausmaß festzusetzen, und unterließ es die bB zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei den Höchstbefristungen regelmäßig schwere Verstöße bzw. Mehrfachqualifikationen innerhalb der jeweiligen Fallgruppe vor Augen hatte. Eine individuelle Bemessung wurde von der bB offensichtlich unterlassen und erweist sich eine Befristung der Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren gegenständlich als verhältnismäßig, um dem BF die Möglichkeit zu bieten, sich außerhalb des Schengenraums finanziell aufzubauen und seine Grundeinstellung gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung positiv zu überdenken. 3.17. Zur Dauer des Einreiseverbots ist jedoch festzuhalten, dass diesbezüglich der BF grundsätzlich im Recht ist und der Ausschöpfung der gegenständlich höchstmöglichen Befristung kein adäquates Fehlverhalten des BF gegenübersteht, weshalb eine grobe Unverhältnismäßigkeit vorliegt, die es zu korrigieren gilt. Zwar verfügt der BF über keinerlei maßgebliche persönliche Anknüpfungspunkte im Schengenraum, welche eine bloß kurze Befristung des Einreiseverbots im Hinblick auf seine Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls erforderlich machen würden, jedoch ist es angesichts des vergleichsweise geringen sozialen Störwerts des Verhalten des BF völlig außer Verhältnis, das Einreiseverbot im höchstmöglichen Ausmaß festzusetzen, und unterließ es die bB zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei den Höchstbefristungen regelmäßig schwere Verstöße bzw. Mehrfachqualifikationen innerhalb der jeweiligen Fallgruppe vor Augen hatte. Eine individuelle Bemessung wurde von der bB offensichtlich unterlassen und erweist sich eine Befristung der Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren gegenständlich als verhältnismäßig, um dem BF die Möglichkeit zu bieten, sich außerhalb des Schengenraums finanziell aufzubauen und seine Grundeinstellung gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung positiv zu überdenken.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung illegale Einreise illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2274303.1.00

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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