Entscheidungsdatum
06.07.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I414 2273595-1/7E , I414 2273595-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 15.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 15.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“ und das in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wird. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“ und das in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, der seit seinem 15. Lebensjahr in Österreich aufhältig ist, wurde erstmals am 07.11.2018 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, der seit seinem 15. Lebensjahr in Österreich aufhältig ist, wurde erstmals am 07.11.2018 vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zur Abklärung etwaiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen am 11.01.2019, 28.06.2019 und am 06.09.2019 jeweils einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) unterzogen, das eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde jedoch am 20.10.2020 infolge der Festnahme des Beschwerdeführers nach einem Bankraub am 19.10.2020 ausgesetzt.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und wurde zugleich die mit dem vorangeführten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018 gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und wurde zugleich die mit dem vorangeführten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018 gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 13.09.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie von der etwaigen Schubhaftverhängung im Falle seiner Entlassung aus der Haft in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.
In dem sowohl am 29.09.2022 als auch am 05.10.2022 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer sodann zusammengefasst unter Beantwortung der ihm vom Bundesamt gestellten Fragen vor, dass sich seine Attitüde zum Positiven entwickelt und er hinkünftig ein Verfechter für Legalität und Legalismus sein werde. Eine Rückfälligkeit in sein strafrechtliches Verhalten könne er ausschließen und lehne er sein bisher gezeigtes Fehlverhalten zutiefst ab. Ferner führe er im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben und sei sowohl familiär als auch sozial, beruflich und sprachlich in Österreich voll integriert, wohingegen er keinerlei Bindungen und insbesondere kein unterstützendes familiäres Umfeld im Kosovo und in Serbien vorfinden werde, weshalb er darum ersuche die gegebenen Umstände einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
Mit Schreiben vom 07.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt erneut von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, von der etwaigen Schubhaftverhängung im Falle seiner Entlassung aus der Haft sowie von der beabsichtigen Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit gewährt zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen vier Tagen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer in weiterer Folge allerdings nicht Gebrauch gemacht hat.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 15.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit dem am 12.06.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr in Österreich aufhältig sei, auch seine Kernfamilie lebe im Bundesgebiet und habe er zudem eine Lehre als Maurer abgeschlossen. Er habe das Unrecht seiner Tathandlungen eingesehen und sei das bisher verspürte Haftübel bereits erzieherisch prägend und wirksam. Er verhalte sich anstaltskonform und habe die Möglichkeit nach seiner Entlassung aus der Haft bzw. während des Strafvollzugs als Freigänger im Zuge eines elektronisch überwachten Hausarrestes im Betrieb seines Bruders zu arbeiten. Er entschuldige sich für seine Straftaten, diese seien jedoch in Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass er ehemals selbstständig erwerbstätig gewesen und in finanzielle Probleme sowie in weiterer Folge auf die schiefe Bahn geraten sei. Es sei von einer durchaus günstigen Zukunftsprognose auszugehen und werde ihn seine Familie nach seiner Haftentlassung nach Möglichkeit unterstützen, damit der Beschwerdeführer wieder selbstständig auf eigenen Füßen stehen könne. Es hätte daher einer Einvernahme der in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers sowie ferner der Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens bedurft, um zu erkennen, dass ein familiärer Rückhalt vorhanden und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein beim Beschwerdeführer entstanden sei und stelle die verhängte Rückkehrentscheidung einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 15.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er wurde in XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hat, spricht kosovarisch und hat im Kosovo die Schule bis zur neunten Stufe besucht und abgeschlossen. In seiner Heimat sind keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er wurde in römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt hat, spricht kosovarisch und hat im Kosovo die Schule bis zur neunten Stufe besucht und abgeschlossen. In seiner Heimat sind keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr vorhanden.
Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit dem 01.09.2009 und damit seit seinem 15. Lebensjahr in Österreich auf und ist er seither beinahe durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Vom 29.06.2011 bis zum 28.06.2012 verfügte er über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung, vom 29.06.2012 bis zum 02.06.2023 war er im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, wobei er am 01.06.2023 einen Verlängerungsantrag eingebracht hat.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und treffen ihn keine Sorgepflichten. Er verfügt er im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern, seiner Geschwister (1 Schwester und 2 Brüder), seines Großvaters väterlicherseits, seiner Schwägerin und eines Neffen. Mit seinen Eltern und Geschwistern hat er lediglich bis zum 21.05.2019 im gemeinsamen Haushalt gelebt und hat er zuletzt am 22.10.2021 von seinen Eltern sowie zuletzt am 24.10.2022 von einem Bruder in der Haftanstalt Besuch empfangen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und er hat sich während seines Aufenthaltes auch zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich engagiert.
In Österreich hat der Beschwerdeführer einen polytechnischen Lehrgang sowie eine Lehre als Maurer absolviert, eine Lehrabschlussprüfung hat er jedoch nicht abgelegt. Er war vom 13.12.2011 bis zum 31.08.2012 sowie vom 03.09.2012 bis zum 10.01.2015 als Arbeiterlehrling beschäftigt. Ferner war er vom 11.01.2015 bis zum 27.03.2015, vom 05.02.2016 bis zum 12.02.2016, vom 03.04.2017 bis zum 31.05.2017 sowie vom 04.05.2018 bis zum 31.05.2020 als Arbeiter erwerbstätig. Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer für rund ein Monat Arbeitslosengeld sowie im Zeitraum 2015 bis 2017 mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen und war er auch selbstständig mit einer Pizzeria erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über kein regelmäßiges Einkommen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es haften Verwaltungsstrafen in Höhe von rund EUR 1.000,00 offen aus.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits zwei Mal strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 369 Abs. 1 StPO schuldig ist, dem Privatbeteiligten J.W. EUR 100.000,00 binnen 14 Tagen zu Handen von dessen Vertreter zu bezahlen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig ist, dem Privatbeteiligten J.W. EUR 100.000,00 binnen 14 Tagen zu Handen von dessen Vertreter zu bezahlen.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2018 in M. dem J.W. eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 100.000,00 Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er J.W. das Geld aus der rechten Jackentasche zog.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdefühers sowie das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit und seine Alkoholisierung als mildernd. Erschwerend fiel hingegen das zwanzigfache Überschreiten der Wertqualifikation ins Gewicht.
Infolge dieser Verurteilung wurde seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Dieses wurde am 20.10.2020 infolge der Festnahme des Beschwerdeführers nach einem Bankraub am 19.10.2020 ausgesetzt und am 12.09.2022 wieder fortgesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer und A.A. zur ungeteilten Hand schuldig sind der W.S. EUR 28.289,90, der G.W. EUR 30.000,00 und der I.B. EUR 3.300,00 sowie der Beschwerdeführer, A.A. und M.B. zur ungeteilten Hand schuldig sind, der A.W. und der B.B. jeweils EUR 5.000,00 zu bezahlen. Zugleich wurde im Hinblick auf den Beschwerdeführer die mit dem vorangeführten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018 gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeige, aus dem ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden und er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte. Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 19.10.2020 in Haft. Das errechnete Strafende ist der 18.06.2027. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer und A.A. zur ungeteilten Hand schuldig sind der W.S. EUR 28.289,90, der G.W. EUR 30.000,00 und der römisch eins.B. EUR 3.300,00 sowie der Beschwerdeführer, A.A. und M.B. zur ungeteilten Hand schuldig sind, der A.W. und der B.B. jeweils EUR 5.000,00 zu bezahlen. Zugleich wurde im Hinblick auf den Beschwerdeführer die mit dem vorangeführten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018 gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeige, aus dem ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden und er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte. Aufgrund dieser Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 19.10.2020 in Haft. Das errechnete Strafende ist der 18.06.2027.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: A.M.) sowie A.A., A.I. und M.B. schuldig sind, in XXXX Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: A.M.) sowie A.A., A.I. und M.B. schuldig sind, in römisch 40
l.) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt haben bzw. versucht abzunötigen haben, und zwar
A.) A.A. und A.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)A.) A.A. und A.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB)
1.) in XXXX 1.) in römisch 40
a.) am 30.7.2020 Verfügungsberechtigten der E. Bank der österreichischen S. AG, indem sie in der Filiale in der N.-Straße xx einen Revolver auf die Angestellte I.B. richteten und Zugang zur Kassa forderten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es in der Filiale keine Kassa gab,a.) am 30.7.2020 Verfügungsberechtigten der E. Bank der österreichischen S. AG, indem sie in der Filiale in der N.-Straße xx einen Revolver auf die Angestellte römisch eins.B. richteten und Zugang zur Kassa forderten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es in der Filiale keine Kassa gab,
b.) am 7.8.2020 Verfügungsberechtigten der U. Bank A. AG Bargeld im Gesamtwert von EUR 28.290,--, indem sie in der Filiale in der T.-Straße xx einen Gas-/Knall-Revolver auf die Angestellte M.K. richteten und Geld forderten;
2.) am 12.8.2020 in Salzburg Verfügungsberechtigten der R. S. eGen Bargeld im Gesamtwert von EUR 28.700,-, indem sie in der Filiale in der M.-Straße xx einen Revolver auf die Angestellten B.B. und A.W. richteten und Geld forderten,
3.) am 18.8.2020 in Graz Verfügungsberechtigten der R.S. AG Bargeld im Gesamtwert von EUR 30.000,--, indem sie in der Filiale in der T.-Straße xx einen Gas-/Knall-Revolver auf den Angestellten F.G. richteten und Geld sowie Zugang zum Tresor forderten,
(…)
C.) A.M. alleine am 19.10.2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der U. Bank A. AG Bargeld im Gesamtwert von EUR 9.800,--, indem er in der Filiale in der B.-Straße xx eine Faustfeuerwaffe Beretta Mod. 92 auf die Angestellte T.J. richtete und Geld forderte;C.) A.M. alleine am 19.10.2020 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der U. Bank A. AG Bargeld im Gesamtwert von EUR 9.800,--, indem er in der Filiale in der B.-Straße xx eine Faustfeuerwaffe Beretta Mod. 92 auf die Angestellte T.J. richtete und Geld forderte;
I.B. litt infolge des Vorfalls vom 30.07.2020 an Panikattacken und Konzentrationsstörungen, welche als posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert wurden und nahm sie zwölf Sitzungen Psychotherapie in Anspruch. B.B. erlitt nach dem Überfall am 12.08.2020 Schlafstörungen, verbunden mit Träumen über den eigenen Tod, weshalb sie fünf Psychotherapiesitzungen in Anspruch nahm. Die weiters Betroffene A.W. litt ebenfalls unter Alpträumen und nahm acht Mal psychologische Therapie sowie Physiotherapie aufgrund von durch den Vorfall ausgelösten Nackenschmerzen in Anspruch.römisch eins.B. litt infolge des Vorfalls vom 30.07.2020 an Panikattacken und Konzentrationsstörungen, welche als posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert wurden und nahm sie zwölf Sitzungen Psychotherapie in Anspruch. B.B. erlitt nach dem Überfall am 12.08.2020 Schlafstörungen, verbunden mit Träumen über den eigenen Tod, weshalb sie fünf Psychotherapiesitzungen in Anspruch nahm. Die weiters Betroffene A.W. litt ebenfalls unter Alpträumen und nahm acht Mal psychologische Therapie sowie Physiotherapie aufgrund von durch den Vorfall ausgelösten Nackenschmerzen in Anspruch.
In Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigte das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch gelieben ist, als mildernd. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von fünf Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe sowie die negative Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter gewertet.
Zum Widerruf der vom Landesgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht vom 07.11.2018, Zl. XXXX , führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX aus, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeigt, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden kann, er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte. Zum Widerruf der vom Landesgericht römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 , führte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeigt, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden kann, er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte.
Am 27.08.2022 wurde anlässlich der Rückkehr des in Haft befindlichen Beschwerdeführers nach einem gemäß § 126 StVG gewährten Ausgang ein Drogentest durchgeführt, der ein positives Ergebnis auf Cannabis und Kokain lieferte. Am 27.08.2022 wurde anlässlich der Rückkehr des in Haft befindlichen Beschwerdeführers nach einem gemäß Paragraph 126, StVG gewährten Ausgang ein Drogentest durchgeführt, der ein positives Ergebnis auf Cannabis und Kokain lieferte.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Kosovo ist gemäß § 1 Z 2 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo unzulässig erscheinen ließen. Kosovo ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo unzulässig erscheinen ließen.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 15.05.2023 getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zum Kosovo auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und zu den seinen erhebt.
Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Politische Lage
Letzte Änderung: 03.02.2023
Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022).Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022).
Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 23.2.2022).
Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 18.10.2021).
Der Konflikt zwischen Kosovo und Serbien setzt weiterhin negative Akzente. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos nicht an, was immer wieder zu Spannungen zwischen Pristina und Belgrad führt. Die EU versucht, den Dialog voranzutreiben, zuletzt beim EU-Westbalkan-Gipfel im Dezember 2022 in Tirana. Währenddessen setzt sich Russland für Serbien ein (GTAI 23.12.2022).
Der serbische Präsident Aleksandar Vu?i? hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vu?i? kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vu?i? stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vgl. AP/UNMIK 11.2022).Der serbische Präsident Aleksandar Vu?i? hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vu?i? kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vu?i? stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vergleiche AP/UNMIK 11.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2022): Außen- und Europapolitik, Kosovo. Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468?openAccordionId=item-207450-0-panel, Zugriff 19.12.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023
AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 30.1.2023
DS - Der Standard (27.12.2022): Armee in Kampfbereitschaft: Zwischen Serbien und dem Kosovo dreht sich die Eskalationsspirale, https://www.derstandard.at/story/2000142119056/armee-in-kampfbereitschaft-zwischen-serbien-und-dem-kosovo-dreht-sich, Zugriff 30.12.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
GTAI - Germany Trade und Invest (23.12.2022): Kosovos Wirtschaft behauptet sich in Krisenzeiten, https://www.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-behauptet-sich-in-krisenzeiten-263994, Zugriff 30.1.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 27.01.2023
Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vgl. BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vgl. EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022).Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vergleiche BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vergleiche EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022).
Ethnisch motivierte Spannungen haben im Alltag zwar deutlich abgenommen. Dennoch können sie sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen. Es ist sporadisch mit Demonstrationen und teils gewaltsamen Aktionen zu rechnen. Dies betrifft vor allem das Stadtzentrum von Pristina, kann aber auch in anderen Teilen des Landes vorkommen. Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 4.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2022): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 30.12.2022
AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf
BMEIA – Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.12.2022): Reiseinformation – Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kosovo/, Zugriff 30.12.2022
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2022): Reisehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kosovo/reisehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 19.12.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 16.02.2023
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Im Bericht 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Ombudsperson gestärkt werden sollte, um die - bislang mangelhafte - Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsperson zu verbessern (OPI 31.3.2022).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Im Bericht 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Ombudsperson gestärkt werden sollte, um die - bislang mangelhafte - Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsperson zu verbessern (OPI 31.3.2022).
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert (EC 12.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023
EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 16.1.2023
OPI - Ombudsperson Institution (31.3.2022): Annual Report 2021, https://oik-rks.org/en/2022/03/31/annual-report-2021/, Zugriff 30.1.2023.
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 17.02.2023
Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert (AA 18.10.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt (AA 18.10.2021) und könnten nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer eingeschränkt werden (USDOS 2.6.2022). Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 18.10.2021). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 2.6.2022).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Artikel 38, der Verfassung garantiert (AA 18.10.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt (AA 18.10.2021) und könnten nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit oder der Rechte anderer eingeschränkt werden (USDOS 2.6.2022). Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 18.10.2021). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz über Religionsfreiheit legt fest, dass allen Religionen und ihren Gemeinden im Kosovo, darunter die islamische Gemeinde, die serbisch- orthodoxe Kirche, die katholische Kirche, die jüdische Gemeinde und die evangelische Kirche jede Art von Schutz und Gelegenheit geboten werden sollen, um die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte und Freiheiten zu genießen. Glaubensgemeinschaften wird zugestanden, religiöse Schulen und gemeinnützige Organisationen zu gründen sowie Zugang zu den öffentlichen Medien zu erhalten (USDOS 2.6.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf.
USDOS – US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074029.html, Zugriff 17.1.2023
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 17.02.2023
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Üblicherweise respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 12.4.2022).
Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind meist mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 18.10.2021).
Ethnische Minderheiten haben Zugang zu Ausweisdokumenten und die Zahl der Kosovo-Serben, die über solche Dokumente verfügen, nimmt weiter zu. Vertreter der Kosovo-Serben geben an, dass es nach wie vor einige Probleme gibt, wie etwa den Zugang zu Personaldokumenten für serbische Staatsangehörige, die mit kosovo-serbischen Bürgern verheiratet sind (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071163.html, Zugriff 17.1.2023
Grundversorgung
Letzte Änderung: 17.02.2023
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer auch in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 18.10.2021).
Massive soziale und wirtschaftliche Probleme erschweren jedoch die Entwicklung des Landes. Zu den großen Herausforderungen zählen hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schwache Infrastruktur, geringe Produktivität, Probleme bei der Energieversorgung, unzureichende Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie mangelnde Stabilität und mangelnder Anreiz für Investoren. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ o.D.).
Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein (BMZ o.D.).
Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärkeres investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.).
Im Einklang mit den übrigen Westbalkanstaaten erholte sich Kosovo 2021 von der pandemiebedingten Rezession. Dank des kräftigen privaten Konsums, der Erholung des Tourismus (Heimaturlaube der Auslands-Kosovaren) und des starken Zuwachses bei den Überweisungen der kosovarischen Diaspora wuchs die Wirtschaftsleistung des Kosovo 2021 real um 10,7 %. Im 1. Halbjahr 2022 stieg das BIP real um 3,2 %, wobei die stärksten Impulse vom Finanzdienstleistungssektor, dem Handel und dem Bereich Produktion/Bergbau/Energie kamen. Weniger Impulse sind von den Investitionen zu erwarten, obwohl viele Bauprojekte umgesetzt werden und viele Unternehmer ihre Fertigungskapazitäten erweitern (WKO 31.10.2022).
Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2021 auf 25,80 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den vorherigen Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC-Data o.D).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023
BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Hohe Arbeitslosigkeit und schwache Infrastruktur, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/wirtschaftliche-situation-16240, Zugriff 9.1.2023
CEIC-Data – (o.D.): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 9.1.2023
WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 9.1.2023
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.1.2022): Die kosovarische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kosovarische-wirtschaft.html, Zugriff 9.1.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 17.02.2023
Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 18.10.2021).
Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Kinderheilkunde und Hautkrankheiten, weiters Augenärzte, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. 2017 war das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt worden (AA 18.10.2021).
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021).
Im Bereich der öffentlichen Gesundheitspolitik gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Bei der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung wurden keine Fortschritte erzielt, und das öffentliche Gesundheitsinformationssystem ist noch immer nicht funktionsfähig. Obwohl mehrere Dutzend Ärzte und über 200 Krankenschwestern und -pfleger eingestellt wurden, wandert das Gesundheitspersonal weiter ab, was sich entsprechend nachteilig auf das Gesundheitssystem auswirkt. Am 19.4.2022 wurden neue Gesetze zum Gesundheitswesen und zur Krankenversicherung sowie zu anderen Bereichen des Gesundheitswesens verabschiedet. Der Gesundheitshaushalt 2022 ging gegenüber 2021 um 14,6 % zurück, obwohl das Budget für die medizinische Grundversorgung 1,5 % höher war als 2020 und das Budget für Krankenhäuser und Universitätskliniken (129,7 Mio. Euro) um 10 % höher war als 2021 (EC 12.10.2022).
Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser im Kosovo belief sich 2019 auf 23. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substanziellen Interessenkonflikten. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 5.8.2022).
Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu komme (AA 18.10.2021). Die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Es gibt eine begrenzte lokale Produktion von Generika. Die Arzneimittelbehörde des Kosovo ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen möglicherweise auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 5.8.2022).
Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021).
Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90 % erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b).
Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu präventiven, heilenden und anderen Gesundheitsdiensten leiden die Mitglieder der Roma- und Aschkali-Gemeinschaften weiterhin unter einem schlechten Gesundheitszustand. Zu den Haupthindernissen für den Zugang zu Gesundheitsdiensten gehören: Armut und die Unfähigkeit, die Behandlung und den Kauf von Medikamenten zu bezahlen, sowie der Mangel an medizinischem Personal und mobilen Teams, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausweispapieren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erforderlich sind (EC 12.10.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023
EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 17.1.2023
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf
ITA - International Trade Administration [USA] (5.8.2022): Kosovo. Country Commercial Guide, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 24.1.2023
Rückkehr
Letzte Änderung: 17.02.2023
Die meisten europäischen Staaten haben mit dem Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 18.10.2021). Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 12.10.2022).
Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021).
Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Das DRRP betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 18.10.2021).
IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vgl. IOM 30.11.2022).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vergleiche IOM 30.11.2022).
Programms Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 20.1.2023AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 20.1.2023
EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 20.1.2023
IOM - International Migration Organization (2023): IOM in Kosovo, https://kosovo.iom.int/iom-kosovo, Zugriff 31.1.2023
IOM - International Migration Organization (30.11.2022): IOM Kosovo continues to support return and reintegration of migrants, https://kosovo.iom.int/news/iom-kosovo-continues-support-return-and-reintegration-migrants, Zugriff 31.1.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018, Zl. XXXX und des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX , in die Stellungnahme vom 27.09.2022, in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Nachweise, in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 11.01.2019, 28.06.2019 und am 06.09.2019, in die Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 23.05.2019, in die Vollzugsinformation vom 31.05.2019, in die Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 22.06.2021 und der Justizanstalt XXXX vom 15.07.2021 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Haftauskunft samt Besucherliste und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018, Zl. XXXX wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 und des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 , in die Stellungnahme vom 27.09.2022, in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Nachweise, in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 11.01.2019, 28.06.2019 und am 06.09.2019, in die Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 23.05.2019, in die Vollzugsinformation vom 31.05.2019, in die Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 22.06.2021 und der Justizanstalt römisch 40 vom 15.07.2021 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie eine Haftauskunft samt Besucherliste und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden sowie aufgrund der im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.01.2019 vorgelegten Identitätsdokumente (AS 97ff) fest.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 77ff und 97ff), aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 11.01.2019 (AS 99), 28.06.2019 (AS 140) und am 06.09.2019 (AS 171). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 77ff und 97ff), aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 11.01.2019 (AS 99), 28.06.2019 (AS 140) und am 06.09.2019 (AS 171).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf der Aktenlage, der keinerlei Anhaltspunkte auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind und wurde Gegenteiliges auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Daraus abgeleitet war die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde und er ebendort bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt, er im Kosovo die Schule bis zur neunten Stufe besucht und abgeschlossen hat und er in seiner Heimat über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt, fußen auf den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 77ff und 97ff) sowie auf den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 06.09.2019 (AS 170). Dass der Beschwerdeführer kosovarisch spricht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er im Kosovo die Schule bis zur neunten Stufe besucht hat. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde und er ebendort bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt, er im Kosovo die Schule bis zur neunten Stufe besucht und abgeschlossen hat und er in seiner Heimat über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt, fußen auf den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 77ff und 97ff) sowie auf den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 06.09.2019 (AS 170). Dass der Beschwerdeführer kosovarisch spricht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er im Kosovo die Schule bis zur neunten Stufe besucht hat.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet stützen sich auf den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie wiederum auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 77ff und 97ff) und in der Beschwerdeschrift. Die Feststellungen zur erteilten Niederlassungsbewilligung, zum Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus sowie zum am 01.06.2023 eingebrachten Verlängerungsantrag ergeben sich unzweifelhaft aus einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie ferner aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie eines Aufenthaltstitels, gültig bis 01.06.2020 (AS 135ff).
Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ihn keine Sorgepflichten treffen und er im Bundesgebiet über die festgestellten familiären Anbindungen verfügt, ist der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 77ff und 97ff), den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX , der Beschwerde sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen durch das Bundesamt zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern lediglich bis zum 21.05.2019 im gemeinsamen Haushalt gelebt und er zuletzt am 22.10.2021 von seinen Eltern sowie zuletzt am 24.10.2022 von einem Bruder in der Haftanstalt Besuch empfangen hat, basieren auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowohl den Beschwerdeführer betreffend als auch seine Angehörigen sowie aus der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Besucherliste der Justizanstalt XXXX vom 16.06.2023. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und er sich während seines Aufenthaltes auch nicht ehrenamtlich engagiert hat, beruhen auf dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang seitens des Beschwerdeführers keinerlei Nachweise vorgelegt und Gegenteiliges auch nicht vorgebracht wurde. Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ihn keine Sorgepflichten treffen und er im Bundesgebiet über die festgestellten familiären Anbindungen verfügt, ist der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 77ff und 97ff), den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 , der Beschwerde sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen durch das Bundesamt zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern lediglich bis zum 21.05.2019 im gemeinsamen Haushalt gelebt und er zuletzt am 22.10.2021 von seinen Eltern sowie zuletzt am 24.10.2022 von einem Bruder in der Haftanstalt Besuch empfangen hat, basieren auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowohl den Beschwerdeführer betreffend als auch seine Angehörigen sowie aus der seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 vom 16.06.2023. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und er sich während seines Aufenthaltes auch nicht ehrenamtlich engagiert hat, beruhen auf dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang seitens des Beschwerdeführers keinerlei Nachweise vorgelegt und Gegenteiliges auch nicht vorgebracht wurde.
Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer in Österreich absolvierten Berufsausbildung, zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Nostands- und Überbrückungshilfe sind durch die diesbezüglichen Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt. Dass der Beschwerdeführer keine Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, ist der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 85 und 101), dem Jahres- und Abschlusszeugnis der Landesberufsschule Langenlois vom 08.11.2014 (AS 143f), den in Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (AS 145 und 173ff) und dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer derzeit über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX sowie aus dem Umstand, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet und basiert darauf sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27.09.2022 auch die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Feststellung, wonach Verwaltungsstrafen in Höhe von EUR 1.000,00 offen aushaften, basiert auf den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX .Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer in Österreich absolvierten Berufsausbildung, zu den von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld und Nostands- und Überbrückungshilfe sind durch die diesbezüglichen Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger belegt. Dass der Beschwerdeführer keine Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, ist der Stellungnahme vom 27.09.2022 (AS 85 und 101), dem Jahres- und Abschlusszeugnis der Landesberufsschule Langenlois vom 08.11.2014 (AS 143f), den in Vorlage gebrachten Lohn- und Gehaltsabrechnungen (AS 145 und 173ff) und dem Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer derzeit über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 sowie aus dem Umstand, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet und basiert darauf sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27.09.2022 auch die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Feststellung, wonach Verwaltungsstrafen in Höhe von EUR 1.000,00 offen aushaften, basiert auf den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 .
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu den seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018, Zl. XXXX und dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX . Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 18.06.2027 ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom 16.06.2023. Dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches am 20.10.2020 ausgesetzt und am 12.09.2022 wieder fortgesetzt wurde, geht aus der Aktenlage sowie insbesondere aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu den seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 und dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 . Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 18.06.2027 ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 vom 16.06.2023. Dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 seitens des Bundesamtes ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches am 20.10.2020 ausgesetzt und am 12.09.2022 wieder fortgesetzt wurde, geht aus der Aktenlage sowie insbesondere aus dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.
Die Feststellung, wonach am 27.08.2022 anlässlich der Rückkehr des in Haft befindlichen Beschwerdeführers nach einem gemäß § 126 StVG gewährten Ausgang ein Drogentest durchgeführt wurde, der ein positives Ergebnis auf Cannabis und Kokain lieferte, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Abtretungsbericht der PI XXXX vom 09.10.2022, Zl. XXXX (AS 107ff). Die Feststellung, wonach am 27.08.2022 anlässlich der Rückkehr des in Haft befindlichen Beschwerdeführers nach einem gemäß Paragraph 126, StVG gewährten Ausgang ein Drogentest durchgeführt wurde, der ein positives Ergebnis auf Cannabis und Kokain lieferte, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Abtretungsbericht der PI römisch 40 vom 09.10.2022, Zl. römisch 40 (AS 107ff).
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage im Kosovo basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.02.2023; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Ferner wurden in der Beschwerde auch keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, verfügt über eine Schul- und Berufsbildung und spricht kosovarisch und ist daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo als mittellos anzusehen wäre – davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse wird befriedigen können. Es ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keine famiilären Anbindungen mehr verfügt, anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Der Kosovo gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ferner wurden in der Beschwerde auch keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, verfügt über eine Schul- und Berufsbildung und spricht kosovarisch und ist daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo als mittellos anzusehen wäre – davon auszugehen, dass er seine existentiellen Grundbedürfnisse wird befriedigen können. Es ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keine famiilären Anbindungen mehr verfügt, anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Der Kosovo gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Der Beschwerdeführer war bis zum 02.06.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, am 01.06.2023 hat er einen Verlängerungsantrag eingebracht. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers damit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 15.05.2023 rechtmäßig und er im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war, hat das Bundesamt die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützt. Zumal der Beschwerdeführer jedoch am 01.06.2023 einen Verlängerungsantrag eingebracht hat, ist nunmehr der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eröffnet. Demnach hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Der Beschwerdeführer war bis zum 02.06.2023 im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, am 01.06.2023 hat er einen Verlängerungsantrag eingebracht. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers damit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 15.05.2023 rechtmäßig und er im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war, hat das Bundesamt die Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützt. Zumal der Beschwerdeführer jedoch am 01.06.2023 einen Verlängerungsantrag eingebracht hat, ist nunmehr der Anwendungsbereich des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eröffnet. Demnach hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.
Fallbezogen gilt daher zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG den öffentlichen Interessen widerstreitet, was nach Abs. 4 Z 1 leg. cit. dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Fallbezogen gilt daher zu prüfen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG den öffentlichen Interessen widerstreitet, was nach Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, wonach der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, jedenfalls beizutreten, zumal er – wie die umseitigen Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zeigen – in Österreich massiv straffällig wurde.
Zuächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall das in § 9 Abs. 6 BFA-VG geforderte Vorliegen des Tatbestands des § 53 Abs. 3 FPG zweifelsfrei gegeben ist, da der Beschwerdeführer mit seiner letztmaligen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021 – wobei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde – die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (eine rechtskräftige Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren“) jedenfalls erfüllt. Zuächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall das in Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG geforderte Vorliegen des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, FPG zweifelsfrei gegeben ist, da der Beschwerdeführer mit seiner letztmaligen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021 – wobei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde – die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (eine rechtskräftige Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren“) jedenfalls erfüllt.
Was die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX vom 07.11.2018 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB anbelangt, so wird darüber hinaus keineswegs verkannt, dass im Zuge der Strafzumessung zwar der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine Alkoholisierung sowie das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit als mildernd zu berücksichtigen war, allerdings fällt in diesem Zusammenhang besonders schwer das erhebliche, konkret das zwanzigfache Überschreiten der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, ins Gewicht und ist ferner das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN). Was die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 vom 07.11.2018 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB anbelangt, so wird darüber hinaus keineswegs verkannt, dass im Zuge der Strafzumessung zwar der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine Alkoholisierung sowie das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit als mildernd zu berücksichtigen war, allerdings fällt in diesem Zusammenhang besonders schwer das erhebliche, konkret das zwanzigfache Überschreiten der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, ins Gewicht und ist ferner das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).
Den Beschwerdeführer vermochte in weiterer Folge weder die über ihn mit dem vorangeführten Urteil teilbedingte Strafnachsicht noch die offene Probezeit und das verspürte Haftübel von der Begehung weiterer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abzuhalten, wobei er mit seiner zweiten Verurteilung quantitativ mehr und auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte.
So hat der Beschwerdeführer in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 30.07.2020, 07.08.2020, 12.08.2020, 18.08.2020 sowie alleine am 19.10.2020 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, wobei es sich allesamt um bewaffnete Raubüberfälle auf Bankfilialen handelte und wurde er daher wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.So hat der Beschwerdeführer in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 30.07.2020, 07.08.2020, 12.08.2020, 18.08.2020 sowie alleine am 19.10.2020 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, wobei es sich allesamt um bewaffnete Raubüberfälle auf Bankfilialen handelte und wurde er daher wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.
Dahingehend gilt – unter Verweis auf die näheren Ausführungen unter Punkt 3.5 („Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes“) – insbesondere hervorzuheben, dass die vom Strafgericht ins Treffen geführten Milderungsgründe insofern als relativiert zu betrachten sind, als es in Bezug auf den Raubüberfall vom 30.07.2020 lediglich aufgrund des Umstandes, dass es in der Bankfiliale keine Kassa gab, beim Versuch gelieben ist und sich der Beschwerdeführer – den Ausführungen im Strafurteil zufolge – erst in der Hauptverhandlung und somit angesichts einer erdrückenden Beweislast (teil-)geständig zeigte. Ferner ist zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass die von ihm teils in Mittäterschaft gesetzten Tathandlungen psychische Beeinträchtigungen bei den Opfern nach sich zogen sowie ferner insbesondere der hohe Beutewert, das Zusammentreffen von fünf Verbrechen, die Tatsache, dass es zu mehreren Tatwiederholungen kam und es sich bei einem bewaffneten Raubüberfall – wobei festzuhalten gilt, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers gleich fünf bewaffnete Raubüberfälle zugrunde liegen – um ein typischerweise schweres Verbrechen handelt, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und daher sogar unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 subsumiert werden kann (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, VwGH Ra 2017/19/0531, mwN sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten im Hinblick auf Punkt I.) A.) nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte und das Strafgericht im Zuge der Strafzumessung vor allem auch die negative Tendenz des Beschwerdeführers vom Handlager zum Haupttäter ins Treffen führte, indem er den letzten Raubüberfall alleine verübte und nunmehr selbst eine Faustfeuerwaffe auf die Angestellte T.J. richtete und Geld forderte, womit sein ohnehin schon schwerwiegendes Fehlverhalten letztlich noch eine Steigerung erfahren hat. Dahingehend gilt – unter Verweis auf die näheren Ausführungen unter Punkt 3.5 („Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes“) – insbesondere hervorzuheben, dass die vom Strafgericht ins Treffen geführten Milderungsgründe insofern als relativiert zu betrachten sind, als es in Bezug auf den Raubüberfall vom 30.07.2020 lediglich aufgrund des Umstandes, dass es in der Bankfiliale keine Kassa gab, beim Versuch gelieben ist und sich der Beschwerdeführer – den Ausführungen im Strafurteil zufolge – erst in der Hauptverhandlung und somit angesichts einer erdrückenden Beweislast (teil-)geständig zeigte. Ferner ist zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, dass die von ihm teils in Mittäterschaft gesetzten Tathandlungen psychische Beeinträchtigungen bei den Opfern nach sich zogen sowie ferner insbesondere der hohe Beutewert, das Zusammentreffen von fünf Verbrechen, die Tatsache, dass es zu mehreren Tatwiederholungen kam und es sich bei einem bewaffneten Raubüberfall – wobei festzuhalten gilt, dass der Verurteilung des Beschwerdeführers gleich fünf bewaffnete Raubüberfälle zugrunde liegen – um ein typischerweise schweres Verbrechen handelt, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und daher sogar unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 subsumiert werden kann vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, VwGH Ra 2017/19/0531, mwN sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer sein delinquentes Verhalten im Hinblick auf Punkt römisch eins.) A.) nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte und das Strafgericht im Zuge der Strafzumessung vor allem auch die negative Tendenz des Beschwerdeführers vom Handlager zum Haupttäter ins Treffen führte, indem er den letzten Raubüberfall alleine verübte und nunmehr selbst eine Faustfeuerwaffe auf die Angestellte T.J. richtete und Geld forderte, womit sein ohnehin schon schwerwiegendes Fehlverhalten letztlich noch eine Steigerung erfahren hat.
Bereits die Quanität der strafbaren Handlungen sowie die Tatsache, dass den Beschwerdeführer auch seine einschlägige Vorverurteilung bzw. die teilbedingt verhängte Freiheitsstrafe, die offene Probezeit und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer, schwerwiegenderer Straftaten abzuhalten vermochte, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt sein wiederholtes, sich steigerndes delinquentes Verhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung strafbarer Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht und verdeutlichte er eindrucksvoll, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Falle offenkundig keine Wirkung zeigte. Vor diesem Hintergrund kann dem sich gegenwärtig in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer – wobei festzuhalten gilt, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060) – jedenfalls keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, dies umso mehr als sein Fehlverhalten zuletzt auch insofern eine Steigerung erfahren hat, als er vom Handlager zum Haupttäter wurde und auch das Landesgericht für Strafsachen XXXX die mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018 gewährte teilbedingte Strafnachsicht mit der Begründung widerrufen hat, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeige, aus dem auf sein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden könne und er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte. Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen (vgl. hierzu auch Punkt 3.5. „Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes“). Bereits die Quanität der strafbaren Handlungen sowie die Tatsache, dass den Beschwerdeführer auch seine einschlägige Vorverurteilung bzw. die teilbedingt verhängte Freiheitsstrafe, die offene Probezeit und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer, schwerwiegenderer Straftaten abzuhalten vermochte, legt nahe, dass er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellt sein wiederholtes, sich steigerndes delinquentes Verhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung strafbarer Handlungen unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sowie seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht und verdeutlichte er eindrucksvoll, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in seinem Falle offenkundig keine Wirkung zeigte. Vor diesem Hintergrund kann dem sich gegenwärtig in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer – wobei festzuhalten gilt, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060) – jedenfalls keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, dies umso mehr als sein Fehlverhalten zuletzt auch insofern eine Steigerung erfahren hat, als er vom Handlager zum Haupttäter wurde und auch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018 gewährte teilbedingte Strafnachsicht mit der Begründung widerrufen hat, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeige, aus dem auf sein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden könne und er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte. Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen vergleiche hierzu auch Punkt 3.5. „Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes“).
Ferner gilt anzumerken, dass nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme rechtfertigt, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.Ferner gilt anzumerken, dass nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG insbesondere die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die Annahme rechtfertigt, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.
Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG kann daher fallbezogen in Anbetracht des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in seiner jüngsten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren resultierte und damit bereits für sich betrachtet sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, nicht zweifelhaft sein und ist den Ausführungen des Bundesamtes, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt jedenfalls beizutreten. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabes nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG kann daher fallbezogen in Anbetracht des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches in seiner jüngsten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren resultierte und damit bereits für sich betrachtet sogar eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert, nicht zweifelhaft sein und ist den Ausführungen des Bundesamtes, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt jedenfalls beizutreten. Es gilt jedoch zu prüfen, ob die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern, Geschwistern, seinem Großvater sowie seiner Schwägerin und seines Neffen nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. So hat der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern lediglich bis zum 21.05.2019 im gemeinsamen Haushalt gelebt und befindet er sich seit dem 19.10.2020 und damit seit rund zwei Jahren und acht Monaten durchgehend in Haft. Es besteht damit seit mehr als vier Jahren kein gemeinsamer Wohnsitz mehr, auch ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und gilt ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie der seitens des erkennenden Gerichtes angeforderten Besucherliste der Justizanstalt XXXX zu entnehmen ist – zuletzt am 22.10.2021 von seinen Eltern sowie zuletzt am 24.10.2022 von einem Bruder in der Haftanstalt Besuch empfangen hat. Darüber hinaus wurde im Verfahren auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer seinerseits vor seiner Inhaftierung seine in Österreich lebenden Angehörigen nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären, was nicht zuletzt auch bereits vor dem Hintergrund seiner nunmehr seit rund zwei Jahren und acht Monaten andauernden durchgehenden Inhaftierung ausgeschlossen werden kann und ist die Intensität seines Familienlebens mit seinen Angehörigen daher in mehrerlei Hinsicht erheblich abgeschwächt, auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen bestehen vermag. Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern, Geschwistern, seinem Großvater sowie seiner Schwägerin und seines Neffen nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. So hat der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern lediglich bis zum 21.05.2019 im gemeinsamen Haushalt gelebt und befindet er sich seit dem 19.10.2020 und damit seit rund zwei Jahren und acht Monaten durchgehend in Haft. Es besteht damit seit mehr als vier Jahren kein gemeinsamer Wohnsitz mehr, auch ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und gilt ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie der seitens des erkennenden Gerichtes angeforderten Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 zu entnehmen ist – zuletzt am 22.10.2021 von seinen Eltern sowie zuletzt am 24.10.2022 von einem Bruder in der Haftanstalt Besuch empfangen hat. Darüber hinaus wurde im Verfahren auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer seinerseits vor seiner Inhaftierung seine in Österreich lebenden Angehörigen nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären, was nicht zuletzt auch bereits vor dem Hintergrund seiner nunmehr seit rund zwei Jahren und acht Monaten andauernden durchgehenden Inhaftierung ausgeschlossen werden kann und ist die Intensität seines Familienlebens mit seinen Angehörigen daher in mehrerlei Hinsicht erheblich abgeschwächt, auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen bestehen vermag.
Darüber hinaus ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Darüber hinaus ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).
Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seinen Angehörigen eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung teils schwerwiegender Vorsatztaten eine Trennung von ihm nahestehenden Personen bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Angehörigen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Mangels des Bestehens eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses erscheint die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes im konkreten Fall auch zweifellos zumutbar. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in den Kosovo gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen, vielmehr steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich sowie durch Urlaubsaufenthalte seiner Angehörigen im Kosovo oder in Drittstaaten) aufrecht zu erhalten.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Angehörigen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt. Mangels des Bestehens eines wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnisses erscheint die zumindest temporäre Aufrechterhaltung des Kontaktes über moderne Kommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes im konkreten Fall auch zweifellos zumutbar. Es deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in den Kosovo gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen, vielmehr steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich sowie durch Urlaubsaufenthalte seiner Angehörigen im Kosovo oder in Drittstaaten) aufrecht zu erhalten.
Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in den Schengen-Raum zurückzukehren.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist jedoch regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit dem 01.09.2009 und somit seit rund 13 Jahren und 9 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei er die seitens der einschlägigen Judikatur im Hinblick auf einen derart langen Aufenthalt geforderten Minimalerfordernisse in Bezug auf Integrationsbemühungen in Ansehung seiner guten Deutschkenntnisse, seiner in Österreich absolvierten Schul- und Berufsausbildung sowie aufgrund seiner zumindest zeitweise ausgeübten Erwerbstätigkeiten unstreitig erfüllt.
Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist.Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielt nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Integrationsbemühungen seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten insbesondere sein strafrechtswidriges schwerwiegendes Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen zwei strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag, wobei insbesondere nochmals das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) hervorzuheben ist sowie ferner, dass es sich beim einem bewaffneten Raubüberfall um ein typischerweise schweres Verbrechen handelt, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, VwGH Ra 2017/19/0531, mwN sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). In den von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Handlungen, denen unter anderem fünf bewaffnete Raubüberfälle zugrunde liegen, ist zweifelsfrei ein massives strafrechtliches Fehlverhalten zu erblicken, welches das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich auch vor dem Hintergrund seines über zehn Jahre andauernden Aufenthaltes maßgeblich mindert und welches letztlich dazu führt, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz des mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes und des Vorhandenseines gewisser integrationsbegründender Merkmale überwiegen.Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zusammen mit seinen Integrationsbemühungen seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten insbesondere sein strafrechtswidriges schwerwiegendes Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen zwei strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde lag, wobei insbesondere nochmals das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) hervorzuheben ist sowie ferner, dass es sich beim einem bewaffneten Raubüberfall um ein typischerweise schweres Verbrechen handelt, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, VwGH Ra 2017/19/0531, mwN sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). In den von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Handlungen, denen unter anderem fünf bewaffnete Raubüberfälle zugrunde liegen, ist zweifelsfrei ein massives strafrechtliches Fehlverhalten zu erblicken, welches das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich auch vor dem Hintergrund seines über zehn Jahre andauernden Aufenthaltes maßgeblich mindert und welches letztlich dazu führt, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz des mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes und des Vorhandenseines gewisser integrationsbegründender Merkmale überwiegen.
Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist ferner zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren in Anbetracht seines langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von der Beziehung zu seinen Angehörigen keine weiteren maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation darzulegen vermochte und hat er sich auch zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich engagiert. Darüber hinaus hat er mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen, verfügt nunmehr über kein regelmäßiges Einkommen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem haften Verwaltungsstrafen in Höhe von rund EUR 1.000,00 offen aus. Vor dem Hintergrund, dass bei der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch auf die damit verbundenen Auswirkungen auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248), ist ferner zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren in Anbetracht seines langjährigen Inlandsaufenthaltes abgesehen von der Beziehung zu seinen Angehörigen keine weiteren maßgeblich intensiven privaten Anknüpfungspunkte wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation darzulegen vermochte und hat er sich auch zu keinem Zeitpunkt ehrenamtlich engagiert. Darüber hinaus hat er mehrfach Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen, verfügt nunmehr über kein regelmäßiges Einkommen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem haften Verwaltungsstrafen in Höhe von rund EUR 1.000,00 offen aus.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des Beschwerdeführers aber ebenso nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er spricht kosovarisch und verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung und ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Kosovo über keine familiären Anbindungen verfügt, davon auszugehen, dass es ihm ohne Probleme gelingen wird ebendort wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kosovo hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des Beschwerdeführers aber ebenso nicht vor. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er spricht kosovarisch und verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung und ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im Kosovo über keine familiären Anbindungen verfügt, davon auszugehen, dass es ihm ohne Probleme gelingen wird ebendort wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kosovo hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung daher jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können und stellen die im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen schwerwiegenden strafrechtlichen Delinquenzen zweifelsohne gewichte Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz des mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des Vorliegens gewisser integrationsbegründender Merkmale als dringend geboten erscheinen lassen. Fallbezogen ergibt daher eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib in Österreich in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich massiv zuwiderlaufen und kann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung daher jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können und stellen die im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen schwerwiegenden strafrechtlichen Delinquenzen zweifelsohne gewichte Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz des mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des Vorliegens gewisser integrationsbegründender Merkmale als dringend geboten erscheinen lassen. Fallbezogen ergibt daher eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und müssen seine Interessen an einem Verbleib in Österreich in Anbetracht seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich massiv zuwiderlaufen und kann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Es kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden, dass ein junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, der über eine Schul- und Berufsausbildung verfügt und die Sprache seines Herkunftsstaates spricht, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo seine existentiellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen wird können. Es ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keine familiären Anbindungen mehr verfügt, davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Kosovo bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Kosovo gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Kosovo gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Kosovo ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für den Kosovo ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht der Abschiebung ebenso nicht entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie im Folgenden unter Punkt 3.4. („Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“) noch auszuführen sein wird – aberkannt und war somit von der Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 4 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunkts römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie im Folgenden noch unter Punkt 3.5. („Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes“) aufzuzeigen sein wird, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens – konkret durch das Vergehen des schweren Diebstahls und die Verbrechen des schweren Raubes, wobei insbesondere auf die Deliktsqualifikationen nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB (erhebliches Übersteigen der Wertgrenze) und § 143 Abs. 1 2. Fall StGB (bewaffnete Raubüberfälle), die mehrfachen Tatwiederholungen, den hohen Beutewert, die negative Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter sowie auf die psychischen Beeinträchtigungen der Opfer infolge der Raubüberfälle hinzuweisen gilt – zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer neigt ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität und kann aufgrund des damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes nicht ausgeschlossen werden, dass er weitere strafbare Handlungen bzw. neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich erforderlich und dringend geboten ist.Wie im Folgenden noch unter Punkt 3.5. („Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes“) aufzuzeigen sein wird, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens – konkret durch das Vergehen des schweren Diebstahls und die Verbrechen des schweren Raubes, wobei insbesondere auf die Deliktsqualifikationen nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (erhebliches Übersteigen der Wertgrenze) und Paragraph 143, Absatz eins, 2. Fall StGB (bewaffnete Raubüberfälle), die mehrfachen Tatwiederholungen, den hohen Beutewert, die negative Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter sowie auf die psychischen Beeinträchtigungen der Opfer infolge der Raubüberfälle hinzuweisen gilt – zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer neigt ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität und kann aufgrund des damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes nicht ausgeschlossen werden, dass er weitere strafbare Handlungen bzw. neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich erforderlich und dringend geboten ist.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides): 3.5. Zur Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5).Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eineGefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eineGefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass dem Beschwerderführer aufgrund seines lang andauernden Fehlverhaltens eine hohe kriminelle Energie zuzuschreiben sei. Er sei aufgrund der Verfwerflichkeit seiner Straftaten als allgemeingefährlich für die Gemeinschaft zu beurteilen und habe er auch im Zuge seiner Haft keine Reue und kein Schuldbewusstsein entwickelt, zumal er nach seinem gemäß § 126 StVG gewährten Ausgang positiv auf Cannabis und Kokain getestet worden sei. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit, seiner mangelnden Reue in Verbindung mit seinem Verstoß in der Justizanstalt bestehe eine äußerst negative Zukunftsprognose und sei zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer weiterhin kriminellen Machenschaften im Bereich des schweren Raubes nachgehen werde, um seine wirtschaftlichen Interessen zu verfolgen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle daher jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliceh Ordnung und Sicherheit dar. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass dem Beschwerderführer aufgrund seines lang andauernden Fehlverhaltens eine hohe kriminelle Energie zuzuschreiben sei. Er sei aufgrund der Verfwerflichkeit seiner Straftaten als allgemeingefährlich für die Gemeinschaft zu beurteilen und habe er auch im Zuge seiner Haft keine Reue und kein Schuldbewusstsein entwickelt, zumal er nach seinem gemäß Paragraph 126, StVG gewährten Ausgang positiv auf Cannabis und Kokain getestet worden sei. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit, seiner mangelnden Reue in Verbindung mit seinem Verstoß in der Justizanstalt bestehe eine äußerst negative Zukunftsprognose und sei zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer weiterhin kriminellen Machenschaften im Bereich des schweren Raubes nachgehen werde, um seine wirtschaftlichen Interessen zu verfolgen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle daher jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliceh Ordnung und Sicherheit dar. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:
Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.
Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 369 Abs. 1 StPO schuldig ist, dem Privatbeteiligten J.W. EUR 100.000,00 binnen 14 Tagen zu Handen von dessen Vertreter zu bezahlen.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig ist, dem Privatbeteiligten J.W. EUR 100.000,00 binnen 14 Tagen zu Handen von dessen Vertreter zu bezahlen.
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.04.2021, Zl. XXXX wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer und A.A. zur ungeteilten Hand schuldig sind der W.S. EUR 28.289,90, der G.W. EUR 30.000,00 und der I.B. EUR 3.300,00 sowie der Beschwerdeführer, A.A. und M.B. zur ungeteilten Hand schuldig sind, der A.W. und der B.B. jeweils EUR 5.000,00 zu bezahlen. Zugleich wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeige, aus dem ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werde und er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 wurde er wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer und A.A. zur ungeteilten Hand schuldig sind der W.S. EUR 28.289,90, der G.W. EUR 30.000,00 und der römisch eins.B. EUR 3.300,00 sowie der Beschwerdeführer, A.A. und M.B. zur ungeteilten Hand schuldig sind, der A.W. und der B.B. jeweils EUR 5.000,00 zu bezahlen. Zugleich wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeige, aus dem ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werde und er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte.
Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.
Was die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX wegen dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB anbelangt, so wird vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine Alkoholisierung sowie das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit als mildernd gewertet hat. Zu seinen Lasten ist jedoch Deliktsqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB bzw. das erhebliche, konkret das zwanzigfache Überschreiten der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, in Anschlag zu bringen. Der Beschwerdeführer hat am 11.04.2018 dem J.W. eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 100.000,00 an Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem J.W. das Geld aus der rechten Jackentasche zog. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Gesellschaft, konkret dem Schutz fremden Vermögens zuwidergehandelt und ist das Gewicht seiner Tat mit Rücksicht auf die sie kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes keinesfalls als gering zu veranschlagen und wird dadurch das geordnete menschliche Zusammenleben gravierend beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und spricht es in diesem Zusammenhang ferner nicht für den Beschwerdeführer, dass er sich im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 11.01.2019 im Hinblick auf seine erste strafgerichtliche Verurteilung nicht geständig zeigte und er vielmehr vermeinte: „Es war in der Nacht, Zeugen haben gegen mich ausgesagt, alle waren betrunken, ja so ist das. Ich war wirklich unschuldig“ (AS 99), was im Ergebnis jedenfalls auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet. Was die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 wegen dem Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB anbelangt, so wird vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, seine Alkoholisierung sowie das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit als mildernd gewertet hat. Zu seinen Lasten ist jedoch Deliktsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB bzw. das erhebliche, konkret das zwanzigfache Überschreiten der Wertgrenze von EUR 5.000,00, das vom Vorsatz des Beschwerdeführers mitumfasst war, in Anschlag zu bringen. Der Beschwerdeführer hat am 11.04.2018 dem J.W. eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 100.000,00 an Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem J.W. das Geld aus der rechten Jackentasche zog. Der Beschwerdeführer hat damit wesentlichen Interessen der Gesellschaft, konkret dem Schutz fremden Vermögens zuwidergehandelt und ist das Gewicht seiner Tat mit Rücksicht auf die sie kennzeichnende Schuldform des Vorsatzes keinesfalls als gering zu veranschlagen und wird dadurch das geordnete menschliche Zusammenleben gravierend beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und ist im Hinblick auf seine schwerwiegende Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen hervorzuheben vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und spricht es in diesem Zusammenhang ferner nicht für den Beschwerdeführer, dass er sich im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 11.01.2019 im Hinblick auf seine erste strafgerichtliche Verurteilung nicht geständig zeigte und er vielmehr vermeinte: „Es war in der Nacht, Zeugen haben gegen mich ausgesagt, alle waren betrunken, ja so ist das. Ich war wirklich unschuldig“ (AS 99), was im Ergebnis jedenfalls auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet.
Weder die über den Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Urteil teilbedingt verhängte Freiheitsstrafe noch die offene Probezeit und das verspürte Haftübel vermochten den Beschwerdeführer in weiterer Folge von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und wurde er trotz seiner Vorverurteilung erneut straffällig, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, wenn man berücksichtigt, dass er mit seiner zweiten Verurteilung quantitativ mehr und auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte, was letztlich auch in der Verhängung einer unbefristeten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie im Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht Niederschlag fand. Zum Widerruf der vom Landesgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht vom 07.11.2018, Zl. XXXX , führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX aus, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeigt, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden kann, er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte. Weder die über den Beschwerdeführer mit dem vorangeführten Urteil teilbedingt verhängte Freiheitsstrafe noch die offene Probezeit und das verspürte Haftübel vermochten den Beschwerdeführer in weiterer Folge von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und wurde er trotz seiner Vorverurteilung erneut straffällig, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, wenn man berücksichtigt, dass er mit seiner zweiten Verurteilung quantitativ mehr und auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte, was letztlich auch in der Verhängung einer unbefristeten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie im Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018 gewährten bedingten Strafnachsicht Niederschlag fand. Zum Widerruf der vom Landesgericht römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht vom 07.11.2018, Zl. römisch 40 , führte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeigt, aus dem auf ein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden kann, er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte.
So hat der Beschwerdeführer in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 30.07.2020, 07.08.2020, 12.08.2020, 18.08.2020 sowie alleine am 19.10.2020 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, wobei es sich allesamt um bewaffnete Raubüberfälle auf Bankfilialen handelte und wurde er daher wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. So hat der Beschwerdeführer in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 30.07.2020, 07.08.2020, 12.08.2020, 18.08.2020 sowie alleine am 19.10.2020 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt bzw. abzunötigen versucht, wobei es sich allesamt um bewaffnete Raubüberfälle auf Bankfilialen handelte und wurde er daher wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.
Nicht unberücksichtigt bleibt zunächst, dass das Strafgericht in Zusammenhang mit der Strafzumessung das teilweise reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet hat. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wiegt jedoch besonders schwer die Deliktsqualifikation nach § 143 Abs. 1 2. Fall StGB und damit die Tatsache, dass die Raubüberfälle unter Verwendung einer Waffe verübt wurden, wobei bei Beteiligung mehrerer die Qualifikation des bewaffneten Raubes demjenigen Beteiligten zugerechnet wird, der entweder selbst die Waffe beim Raubüberfall verwendet oder die Verwendung einer Waffe durch einen anderen Beteiligten kennt und billigt (Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 143 Rz 14 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Der Beschwerdeführer wollte durch die festgestellten Angriffshandlungen anderen fremde bewegliche Sachen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abnötigen, wobei er für ihre Zwecke die Verwendung von einer Gas-/Knallpistole jeweils billigend in Kauf nahm und richtete er am 19.10.2020 selbst eine Faustfeuerwaffe auf die betroffene Bankangestellte. Bei einem bewaffneten Raubüberfall handelt es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und daher sogar unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 subsumiert werden kann (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, VwGH Ra 2017/19/0531, mwN sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN) und hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er offenbar nicht vom Waffengebrauch zurückschreckt seiner völligen Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten unzweifelhaft Ausdruck verliehen und ergibt sich damit zweifelsohne ein Charakterbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt.Nicht unberücksichtigt bleibt zunächst, dass das Strafgericht in Zusammenhang mit der Strafzumessung das teilweise reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet hat. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wiegt jedoch besonders schwer die Deliktsqualifikation nach Paragraph 143, Absatz eins, 2. Fall StGB und damit die Tatsache, dass die Raubüberfälle unter Verwendung einer Waffe verübt wurden, wobei bei Beteiligung mehrerer die Qualifikation des bewaffneten Raubes demjenigen Beteiligten zugerechnet wird, der entweder selbst die Waffe beim Raubüberfall verwendet oder die Verwendung einer Waffe durch einen anderen Beteiligten kennt und billigt (Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 143, Rz 14 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Der Beschwerdeführer wollte durch die festgestellten Angriffshandlungen anderen fremde bewegliche Sachen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben abnötigen, wobei er für ihre Zwecke die Verwendung von einer Gas-/Knallpistole jeweils billigend in Kauf nahm und richtete er am 19.10.2020 selbst eine Faustfeuerwaffe auf die betroffene Bankangestellte. Bei einem bewaffneten Raubüberfall handelt es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und daher sogar unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 subsumiert werden kann vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, VwGH Ra 2017/19/0531, mwN sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN) und hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er offenbar nicht vom Waffengebrauch zurückschreckt seiner völligen Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten unzweifelhaft Ausdruck verliehen und ergibt sich damit zweifelsohne ein Charakterbild, welches eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt.
Ferner hat in diesem Zusammenhang besonders zu Lasten des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden, dass die vom ihm teils in Mittäterschaft gesetzten Tathandlungen psychische Beeinträchtigungen bei den Opfern nach sich zogen und die Inanspruchnahme einer psychologischen Betreuung vonnöten war, um das Erlebte aufzuarbeiten. So litt I.B. infolge des Vorfalls vom 30.07.2020 an Panikattacken und Konzentrationsstörungen, welche als posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert wurden und nahm sie zwölf Sitzungen Psychotherapie in Anspruch. B.B. erlitt nach dem Überfall am 12.08.2020 Schlafstörungen, verbunden mit Träumen über den eigenen Tod, weshalb sie fünf Psychotherapiesitzungen in Anspruch nahm. Die weiters Betroffene A.W. litt ebenfalls unter Alpträumen und nahm acht Mal psychologische Therapie sowie Physiotherapie aufgrund von durch den Vorfall ausgelösten Nackenschmerzen in Anspruch und hat das Strafgericht daher ausgesprochen, dass der Beschwerdefüher und A.A. bzw. der Beschwerdeführer sowie A.A. und M.B. zur ungeteilten Hand schuldig sind, der I.B. EUR 3.300,00 sowie der A.W. und der B.B. jeweils EUR 5.000,00 zu bezahlen. Ferner hat in diesem Zusammenhang besonders zu Lasten des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden, dass die vom ihm teils in Mittäterschaft gesetzten Tathandlungen psychische Beeinträchtigungen bei den Opfern nach sich zogen und die Inanspruchnahme einer psychologischen Betreuung vonnöten war, um das Erlebte aufzuarbeiten. So litt römisch eins.B. infolge des Vorfalls vom 30.07.2020 an Panikattacken und Konzentrationsstörungen, welche als posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert wurden und nahm sie zwölf Sitzungen Psychotherapie in Anspruch. B.B. erlitt nach dem Überfall am 12.08.2020 Schlafstörungen, verbunden mit Träumen über den eigenen Tod, weshalb sie fünf Psychotherapiesitzungen in Anspruch nahm. Die weiters Betroffene A.W. litt ebenfalls unter Alpträumen und nahm acht Mal psychologische Therapie sowie Physiotherapie aufgrund von durch den Vorfall ausgelösten Nackenschmerzen in Anspruch und hat das Strafgericht daher ausgesprochen, dass der Beschwerdefüher und A.A. bzw. der Beschwerdeführer sowie A.A. und M.B. zur ungeteilten Hand schuldig sind, der römisch eins.B. EUR 3.300,00 sowie der A.W. und der B.B. jeweils EUR 5.000,00 zu bezahlen.
Davon abgesehen ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers der hohe Beutewert – am 07.08.2020 wurden EUR 28.290,00, am 12.08.2020 EUR 28.700,00, am 18.08.2020 EUR 30.000,00 sowie am 19.10.2020 EUR 9.800,00 erbeutet – sowie das Zusammentreffen von fünf Verbrechen und die Tatsache, dass es zu mehreren Tatwiederholungen (30.07.2020, 07.08.2020, 12.08.2020, 18.08.2020 und 19.10.2020) kam, in Anschlag zu bringen, worin sich eine beim Beschwerdeführer offensichtlich vorhandene besonders schädliche Neigung zeigt. Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt nicht dazu veranlasst gesehen, sein strafrechtswidriges schwerwiegendes Fehlverhalten einzustellen und neigt er damit – insbesondere auch in Zusammenschau mit seiner Vorverurteilung – ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität.
Ferner gilt im Hinblick auf die ihm unter Punkt I.) A.) des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu seinen Lasten festzuhalten, dass er sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte, weshalb von einer geplanten bzw. vorbereiteten Vorgehensweise auszugehen ist und hat schließlich auch das Strafgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten zumindest mögliche Ziele für Raubüberfälle und allfällige Fluchtrouten auskundschaftete und sprach es ferner aufgrund des im Mobiltelefon des Beschwerdeführers dokumentierten engen Zusammenwirkens der Täter von einer gemeinschaftlichen Planung. Hinzukommt schließlich noch die vom Landesstrafgericht im Rahmen der Strafzumessung ins Treffen geführte negative Tendenz des Beschwerdeführers vom Handlager zum Haupttäter, indem er den letzten Raubüberfall alleine verübte und nunmehr selbst eine Faustfeuerwaffe auf die Angestellte T.J. richtete und Geld forderte und hat er sein Fehlverhalten damit letztlich noch eine Steigerung erfahren, womit die von ihm ausgehende kriminelle Energie nur noch mehr hervorgehoben wird. Ferner gilt im Hinblick auf die ihm unter Punkt römisch eins.) A.) des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu seinen Lasten festzuhalten, dass er sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter setzte, weshalb von einer geplanten bzw. vorbereiteten Vorgehensweise auszugehen ist und hat schließlich auch das Strafgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Angeklagten zumindest mögliche Ziele für Raubüberfälle und allfällige Fluchtrouten auskundschaftete und sprach es ferner aufgrund des im Mobiltelefon des Beschwerdeführers dokumentierten engen Zusammenwirkens der Täter von einer gemeinschaftlichen Planung. Hinzukommt schließlich noch die vom Landesstrafgericht im Rahmen der Strafzumessung ins Treffen geführte negative Tendenz des Beschwerdeführers vom Handlager zum Haupttäter, indem er den letzten Raubüberfall alleine verübte und nunmehr selbst eine Faustfeuerwaffe auf die Angestellte T.J. richtete und Geld forderte und hat er sein Fehlverhalten damit letztlich noch eine Steigerung erfahren, womit die von ihm ausgehende kriminelle Energie nur noch mehr hervorgehoben wird.
Was die vom Strafgericht ins Treffen geführten Milderungsgründe anbelangt, so sind diese zudem insofern als relativiert zu betrachten, als es in Bezug auf den Raubüberfall vom 30.07.2020 lediglich aufgrund des Umstandes, dass es in der Bankfiliale keine Kassa gab, beim Versuch gelieben ist und der Beschwerdeführer – wie dies dem im Akt befindlichen Strafurteil unzweifelhaft zu entnehmen ist – erst in der Hauptverhandlung und somit angesichts einer erdrückenden Beweislast (teil-)geständig war.
Insoweit sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27.09.2022 überaus schuldeinsichtig und geläutert zeigte und auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass er das Unrecht seiner Tathandlungen einsehe und das bisher verpürte Haftübel bereits erzieherisch prägend und wirksam gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Insoweit sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27.09.2022 überaus schuldeinsichtig und geläutert zeigte und auch in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass er das Unrecht seiner Tathandlungen einsehe und das bisher verpürte Haftübel bereits erzieherisch prägend und wirksam gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft, das errechnete Strafende ist der 18.06.2027 und kann ein solcher Beobachtungszeitraum daher fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und kann ihm ein positiver Gesinnungswandel vor diesem Hintergrund, insbesondere jedoch auch aufgrund seines gesteigerten delinquenten Verhaltens sowie in Anbetracht dessen, dass er infolge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung vor dem Bundesamt zugesichert hat „keinen Blödsinn mehr zu machen“ (AS 170) und er in weiterer Folge trotzdem erneut massiv straffällig wurde, jedenfalls nicht attestiert werden. Die Beteuerungen in der Stellungnahme vom 27.09.2022 und in der Beschwerde sind daher jedenfalls nicht ausreichend sind, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können, dies umso mehr als auch das Landesgericht für Strafsachen XXXX eine negative Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter festgestellt und die mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018 gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeige, aus dem auf sein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden könne und er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte und kann dem aufgrund der aufgezeigten Umstände jedenfalls beigetreten werden. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft, das errechnete Strafende ist der 18.06.2027 und kann ein solcher Beobachtungszeitraum daher fallbezogen denkmöglich nicht in Betracht kommen. Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen und kann ihm ein positiver Gesinnungswandel vor diesem Hintergrund, insbesondere jedoch auch aufgrund seines gesteigerten delinquenten Verhaltens sowie in Anbetracht dessen, dass er infolge seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung vor dem Bundesamt zugesichert hat „keinen Blödsinn mehr zu machen“ (AS 170) und er in weiterer Folge trotzdem erneut massiv straffällig wurde, jedenfalls nicht attestiert werden. Die Beteuerungen in der Stellungnahme vom 27.09.2022 und in der Beschwerde sind daher jedenfalls nicht ausreichend sind, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können, dies umso mehr als auch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 eine negative Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter festgestellt und die mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018 gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Verhalten zeige, aus dem auf sein Bemühen, sich wieder sozial zu integrieren, geschlossen werden könne und er im Gegenteil mit deutlich gesteigerter krimineller Energie gegen fremdes Vermögen neuerlich delinquierte und kann dem aufgrund der aufgezeigten Umstände jedenfalls beigetreten werden.
Überdies gilt anzumerken, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die strafrechtlich relevanten Tathandlungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen seien, dass er ehemals selbstständig erwerbstätig, er in finanzielle Probleme und in weiterer Folge auf die „schiefe Bahn“ geraten sei, das von ihm gesetzte Fehlverhalten keineswegs zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu auch VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine einschlägige Vorverurteilung, die offene Probezeit und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierenderer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, weshalb sich auch die in der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens letztlich erübrigt.Überdies gilt anzumerken, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die strafrechtlich relevanten Tathandlungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen seien, dass er ehemals selbstständig erwerbstätig, er in finanzielle Probleme und in weiterer Folge auf die „schiefe Bahn“ geraten sei, das von ihm gesetzte Fehlverhalten keineswegs zu rechtfertigen vermag vergleiche dazu auch VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine einschlägige Vorverurteilung, die offene Probezeit und das verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierenderer, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen unzweifelhaft von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, weshalb sich auch die in der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens letztlich erübrigt.
Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten – konkret durch das Vergehen des schweren Diebstahls und die Verbrechen des schweren Raubes, wobei insbesondere nochmals auf die Deliktsqualifikationen nach § 128 Abs. 1 Z 5 StGB (erhebliches Übersteigen der Wertgrenze) und § 143 Abs. 1 2. Fall StGB (bewaffnete Raubüberfälle), die mehrfachen Tatwiederholungen, den hohen Beutewert, die negative Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter sowie auf die psychischen Beeinträchtigungen der Opfer infolge der Raubüberfälle hinzuweisen gilt, hat der Beschwerdeführer zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten in Zusammenschau mit seiner Vorverurteilung zweifelsfrei auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Eine Beschreibung der Umstände, unter welchen er die Taten begangen hat, lässt Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr zu und ist im Hinblick auf seine Delinquenz ferner das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) hervorzuheben. Insbesondere bei einem – wie im Falle des Beschwerdeführers mehrfach vorliegenden – bewaffneten Raubüberfall handelt es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und daher sogar unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 subsumiert werden kann (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, VwGH Ra 2017/19/0531, mwN sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Der Beschwerdeführer, bei dem Verwaltungsstrafen in Höhe von EUR 1.000,00 offen aushaften, hat demnach den Grundinteressen der Gesellschaft zuwidergehandelt und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde, dies umso mehr als beim Beschwerdeführer am 27.08.2022 anlässlich der Rückkehr nach einem gemäß § 126 StVG gewährten Ausgang ein Drogentest durchgeführt wurde, der ein positives Ergebnis auf Cannabis und Kokain lieferte. Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten – konkret durch das Vergehen des schweren Diebstahls und die Verbrechen des schweren Raubes, wobei insbesondere nochmals auf die Deliktsqualifikationen nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (erhebliches Übersteigen der Wertgrenze) und Paragraph 143, Absatz eins, 2. Fall StGB (bewaffnete Raubüberfälle), die mehrfachen Tatwiederholungen, den hohen Beutewert, die negative Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter sowie auf die psychischen Beeinträchtigungen der Opfer infolge der Raubüberfälle hinzuweisen gilt, hat der Beschwerdeführer zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten in Zusammenschau mit seiner Vorverurteilung zweifelsfrei auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Eine Beschreibung der Umstände, unter welchen er die Taten begangen hat, lässt Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie und damit eine beträchtliche von ihm ausgehende Gefahr zu und ist im Hinblick auf seine Delinquenz ferner das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) hervorzuheben. Insbesondere bei einem – wie im Falle des Beschwerdeführers mehrfach vorliegenden – bewaffneten Raubüberfall handelt es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, welches objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und daher sogar unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 subsumiert werden kann vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, VwGH Ra 2017/19/0531, mwN sowie VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN). Der Beschwerdeführer, bei dem Verwaltungsstrafen in Höhe von EUR 1.000,00 offen aushaften, hat demnach den Grundinteressen der Gesellschaft zuwidergehandelt und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde, dies umso mehr als beim Beschwerdeführer am 27.08.2022 anlässlich der Rückkehr nach einem gemäß Paragraph 126, StVG gewährten Ausgang ein Drogentest durchgeführt wurde, der ein positives Ergebnis auf Cannabis und Kokain lieferte.
Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und dem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018 gewährten teilbedingten Strafnachsicht manifestierte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und dem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.11.2018 gewährten teilbedingten Strafnachsicht manifestierte Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann – wie bereits unter Punkt 3.1. „Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ eingehend dargelegt – auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann – wie bereits unter Punkt 3.1. „Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ eingehend dargelegt – auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.
Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerderführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft im Kosovo oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.
Was die vom Bundesamt unbefristet verhängte Dauer des Einreiseverbotes anbelangt, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von zehn Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und an der Hintanhaltung von bewaffneten Raubüberfallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, zuwiderläuft, so schöpfte das Bundesamt mit dem unbefristet verhängten Einreiseverbot das Höchstmaß zur Gänze aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt bzw. in denen eine Person eine noch größe Anzahl von Delikten begeht, nicht genug Spielraum lassen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht zumindest teilweise ein reumütiges Geständnis ablegte sowie ferner, dass es teilweise beim Versuch gelieben ist und im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX der bisher ordentliche Lebenswandel, das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit sowie die Alkoholisierung des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen war und er in Österreich über familiäre Anbindungen verfügt. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des besonders verpönten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere jedoch aufgrund des erheblichen Übersteigens der Wertgrenze, des Zusammentreffens von fünf Verbrechen, wobei es sich beim bewaffneten Raub um ein typischerweise schweres Verbrechen handelt, aufgrund der negativen Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter sowie aufgrund des Umstandes, dass die Raubüberfälle teils psychische Beeinträchtigungen der Opfer zur Folge hatten, nicht denkbar.Was die vom Bundesamt unbefristet verhängte Dauer des Einreiseverbotes anbelangt, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von zehn Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und an der Hintanhaltung von bewaffneten Raubüberfallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, zuwiderläuft, so schöpfte das Bundesamt mit dem unbefristet verhängten Einreiseverbot das Höchstmaß zur Gänze aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt bzw. in denen eine Person eine noch größe Anzahl von Delikten begeht, nicht genug Spielraum lassen. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht zumindest teilweise ein reumütiges Geständnis ablegte sowie ferner, dass es teilweise beim Versuch gelieben ist und im Hinblick auf die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 der bisher ordentliche Lebenswandel, das Ausnützen einer günstigen Gelegenheit sowie die Alkoholisierung des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen war und er in Österreich über familiäre Anbindungen verfügt. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des besonders verpönten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere jedoch aufgrund des erheblichen Übersteigens der Wertgrenze, des Zusammentreffens von fünf Verbrechen, wobei es sich beim bewaffneten Raub um ein typischerweise schweres Verbrechen handelt, aufgrund der negativen Tendenz vom Handlanger zum Haupttäter sowie aufgrund des Umstandes, dass die Raubüberfälle teils psychische Beeinträchtigungen der Opfer zur Folge hatten, nicht denkbar.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene unbefristete Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene unbefristete Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren herabgesetzt wird.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund sieben Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und vermögen daran auch die seitens des erkennenden Gerichtes in keinster Weise bestrittenen familiären Anbindungen an Österreich sowie seine Integrationsbemühungen nichts zu ändern. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt, selbst die Einvernahme der beantragten Zeugen hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I414.2273595.1.00Im RIS seit
22.03.2024Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024