TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/7 L510 2193523-2

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Veröffentlicht am 07.07.2023
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Entscheidungsdatum

07.07.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L510 2193523-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG wird gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 19.03.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 02.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), weiter ausgesprochen, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der bP 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 19.03.2018 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 02.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), weiter ausgesprochen, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der bP 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zl.: G305 2193523-1/32E, als unbegründet zurückgewiesen.

2. Am 05.04.2022 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.2. Am 05.04.2022 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

3. Mit Schreiben vom 08.04.2022 forderte das BFA die bP zur Beantwortung von mehreren Fragen sowie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments binnen einer Frist von 4 Wochen auf.

4. Am 13.09.2022 langte beim BFA der Obsorgebeschluss des BG XXXX ein, aus dem sich ergibt, dass der bP die Obsorge über ihre Tochter am 28.07.2022 entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich übertragen wurde.4. Am 13.09.2022 langte beim BFA der Obsorgebeschluss des BG römisch 40 ein, aus dem sich ergibt, dass der bP die Obsorge über ihre Tochter am 28.07.2022 entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Oberösterreich übertragen wurde.

5. Am 29.09.2022 langte beim BFA ein Straferkenntnis der LPD XXXX wegen § 120 FPG ein.5. Am 29.09.2022 langte beim BFA ein Straferkenntnis der LPD römisch 40 wegen Paragraph 120, FPG ein.

6. Am 13.10.2022 wurden die Betreuer der Tochter der bP zeugenschaftlich einvernommen.

7. Am 07.11.2022 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die bP erneut aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzuweisen. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit des § 4 AsylG-DV hingewiesen sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung der Botschaft vorlegen.7. Am 07.11.2022 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde die bP erneut aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzuweisen. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit des Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung der Botschaft vorlegen.

8. Am 20.12.2022 langte beim BFA eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien ein.

9. Mit Schreiben vom 11.01.2023 forderte das BFA die bP nochmals zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments binnen einer Frist von 4 Wochen auf.

10. Am 13.02.2023 langte beim BFA eine Bestätigung der irakischen Botschaft ein.

11. Mit Bescheid vom 13.02.2023, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).11. Mit Bescheid vom 13.02.2023, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch fünf.).

12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak und gehört der Volksgruppe der Kurden an.

Die bP stammt aus XXXX , wo sie von 1980 bis 1988 die Grundschule besuchte und anschließend als Hilfsarbeiter bei Baufirmen, Zimmermann und Dachdecker arbeitete. Sie war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie wurde dort sozialisiert, hat den Großteil ihres Lebens dort verbracht und spricht die dortige Landessprache. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie spricht neben Arabisch aber auch noch Farsi und Englisch.Die bP stammt aus römisch 40 , wo sie von 1980 bis 1988 die Grundschule besuchte und anschließend als Hilfsarbeiter bei Baufirmen, Zimmermann und Dachdecker arbeitete. Sie war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie wurde dort sozialisiert, hat den Großteil ihres Lebens dort verbracht und spricht die dortige Landessprache. Ihre Muttersprache ist Kurdisch, sie spricht neben Arabisch aber auch noch Farsi und Englisch.

Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden. Im Irak sind nach wie vor zwei Schwestern, eine Tochter sowie eine Vielzahl sonstiger Verwandter aufhältig. Die Mutter der bP ist im Jahr 1998, der Vater der bP im Jahr 2010 verstorben. Die bP war im Irak bereits zwei Mal verheiratet, die Ehen wurden jedoch in den Jahren 2010 und 2014 geschieden. Der ersten Ehe entsprang eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX . Diese ist verheiratet und lebt im Herkunftsort der bP, in XXXX . Die bP steht seit ca. Ende 2017 nicht mehr mit ihren Familienangehörigen im Irak in Kontakt.Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden. Im Irak sind nach wie vor zwei Schwestern, eine Tochter sowie eine Vielzahl sonstiger Verwandter aufhältig. Die Mutter der bP ist im Jahr 1998, der Vater der bP im Jahr 2010 verstorben. Die bP war im Irak bereits zwei Mal verheiratet, die Ehen wurden jedoch in den Jahren 2010 und 2014 geschieden. Der ersten Ehe entsprang eine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Diese ist verheiratet und lebt im Herkunftsort der bP, in römisch 40 . Die bP steht seit ca. Ende 2017 nicht mehr mit ihren Familienangehörigen im Irak in Kontakt.

Die bP reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Irak aus, zunächst nach Istanbul und von dort dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn. In Griechenland und Ungarn wurden ihre Fingerabdrücke abgenommen. Am 02.07.2015 reiste sie unrechtmäßig und schlepperunterstützt von Budapest nach Wien, wo sie noch am selben Tag vor einem Organ des BPK XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zl.: G305 2193523-1/32E, wurde das Asylverfahren der bP rechtskräftig negativ beendet.Die bP reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Irak aus, zunächst nach Istanbul und von dort dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn. In Griechenland und Ungarn wurden ihre Fingerabdrücke abgenommen. Am 02.07.2015 reiste sie unrechtmäßig und schlepperunterstützt von Budapest nach Wien, wo sie noch am selben Tag vor einem Organ des BPK römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zl.: G305 2193523-1/32E, wurde das Asylverfahren der bP rechtskräftig negativ beendet.

Die bP reiste mit ihrer Tochter XXXX nach Deutschland und stellte dort am 13.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.07.2019 wurde sie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.Die bP reiste mit ihrer Tochter römisch 40 nach Deutschland und stellte dort am 13.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.07.2019 wurde sie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Die bP hält sich seit Juli 2019 durchgehend in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte abgesehen von dem Aufenthaltsrecht als Asylwerber über keinen anderen Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG treffenden Ausreiseverpflichtung hat die bP das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Sie nimmt bei Bedarf Schmerztabletten zu sich.

Die bP besuchte im Zeitraum von Oktober 2016 bis November 2016 sowie von Oktober 2017 bis Jänner 2018 die Bildungsveranstaltungen Deutsch A1 Teil 1 und 2 für AsylwerberInnen. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau. Nachweise positiv absolvierter Deutsch- oder Integrationsprüfungen brachte die bP im Verfahren nicht in Vorlage. Sie absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist kein Mitglied in einem Verein. Ehrenamtliche Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden.

Die bP bezieht seit ihrer Einreise in Österreich im Juli 2015 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Von 29.05.2018 bis 31.05.2018 sowie von 04.09.2018 bis 30.09.2018 ging die bP einer geringfügigen Beschäftigung nach. Ansonsten ist die bP in Österreich nicht erwerbstätig gewesen. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht ersichtlich.

Die finanzielle Situation der bP ist schlecht. Sie hat Schulden in unbekannter Höhe, lehnt jedoch Hilfestellungen ab und verweigert die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung. Zudem konsumiert die bP regelmäßig und mehrmals die Woche Alkohol und hat bezüglich ihres Alkoholkonsums kein Problembewusstsein.

In Österreich lebt die Tochter der bP XXXX , geb. XXXX Dieser wurde mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ ab 16.02.2023 erteilt. Zwischen der bP und ihrer Tochter besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter der bP lebt seit Juli 2020 im XXXX Mit Beschluss des BG XXXX vom 28.07.2022 wurde der bP die Obsorge über ihre Tochter entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX übertragen, nachdem die Volksschule, die die Tochter der bP besuchte, eine Gefährdungsmeldung wegen des Verdachts auf Vernachlässigung der Minderjährigen und Alkoholmissbrauch beim Vater erstattete. Die bP sieht ihre Tochter einmal pro Woche für 2-3 Stunden, wobei sie teilweise auch im XXXX übernachtet. Abgesehen von ihrer Tochter verfügt die bP über keine Familienangehörigen in Österreich und sie befindet sich hier auch in keiner Beziehung. Die bP konnte sich in Österreich noch keinen Freundeskreis aufbauen, sie versteht sich jedoch gut mit ihren Nachbarn. In Österreich lebt die Tochter der bP römisch 40 , geb. römisch 40 Dieser wurde mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ ab 16.02.2023 erteilt. Zwischen der bP und ihrer Tochter besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter der bP lebt seit Juli 2020 im römisch 40 Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 28.07.2022 wurde der bP die Obsorge über ihre Tochter entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 übertragen, nachdem die Volksschule, die die Tochter der bP besuchte, eine Gefährdungsmeldung wegen des Verdachts auf Vernachlässigung der Minderjährigen und Alkoholmissbrauch beim Vater erstattete. Die bP sieht ihre Tochter einmal pro Woche für 2-3 Stunden, wobei sie teilweise auch im römisch 40 übernachtet. Abgesehen von ihrer Tochter verfügt die bP über keine Familienangehörigen in Österreich und sie befindet sich hier auch in keiner Beziehung. Die bP konnte sich in Österreich noch keinen Freundeskreis aufbauen, sie versteht sich jedoch gut mit ihren Nachbarn.

1.2. Die bP ist nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Im November 2016 und im Jänner 2019 kam es zu Auseinandersetzungen der bP mit anderen Asylwerbern in den Asylunterkünften und zu Einvernahmen wegen des Verdachtes der Körperverletzung. Das Strafverfahren, welches aufgrund des Vorfalles vom Jänner 2019 eingeleitet wurde, wurde mit 17.10.2019 diversionell eingestellt.

Am 05.12.2017 wurde die bP wegen aggressivem Verhalten gegenüber von Mitbewohnern und der Quartiersbetreuung verwarnt.

Die bP geht selbst von weiteren Problemen mit ihren Mitbewohnern und der Quartiersbetreuung aus, wenn sie ihren Wohnsitz nicht ändern könne.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020, RK XXXX 2020, GZ: XXXX , wurde die bP wegen § 15 StGB, § 107 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zudem wurde gegen die bP ein Waffenverbot verhängt. Die bP hat im Dezember 2019 die Lehrerin ihrer Tochter sowie ihre Vermieterin mit dem Umbringen bzw. einem Angriff mit einem Messer und einer Axt bedroht.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, RK römisch 40 2020, GZ: römisch 40 , wurde die bP wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zudem wurde gegen die bP ein Waffenverbot verhängt. Die bP hat im Dezember 2019 die Lehrerin ihrer Tochter sowie ihre Vermieterin mit dem Umbringen bzw. einem Angriff mit einem Messer und einer Axt bedroht.

Im Jänner 2020 fiel die bP damit auf, dass sie laufend den Notruf der Bezirksleitstelle XXXX anwählte und blockierte.Im Jänner 2020 fiel die bP damit auf, dass sie laufend den Notruf der Bezirksleitstelle römisch 40 anwählte und blockierte.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wurde die bP wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die bP hat einem Mann eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen und Fußtritte gegen den Körper versetzt, wodurch dieser vorsätzlich am Körper verletzt wurde, wobei die Tat Prellungen, Abschürfungen zur Folge hatten.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wurde die bP wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Die bP hat einem Mann eine Bierflasche gegen den Kopf geschlagen und Fußtritte gegen den Körper versetzt, wodurch dieser vorsätzlich am Körper verletzt wurde, wobei die Tat Prellungen, Abschürfungen zur Folge hatten.

Mit Straferkenntnis vom 09.08.2022 wurde über die bP wegen Verletzung des § 120 Abs. 1b FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,- Euro verhängt. Die bP ist aus ihr zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar war.Mit Straferkenntnis vom 09.08.2022 wurde über die bP wegen Verletzung des Paragraph 120, Absatz eins b, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,- Euro verhängt. Die bP ist aus ihr zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar war.

1.3. Am 05.04.2022 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG.1.3. Am 05.04.2022 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG.

Mit Schreiben vom 08.04.2022 wurde die bP aufgefordert, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Weiters wurde die bP auf die Möglichkeit eines Antrages auf Mängelheilung sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung der Botschaft vorlegen.

In der behördlichen Einvernahme am 07.11.2022 wurde die bP erneut aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzuweisen. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit des § 4 AsylG-DV hingewiesen sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung der Botschaft vorlegen.In der behördlichen Einvernahme am 07.11.2022 wurde die bP erneut aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzuweisen. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit des Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung der Botschaft vorlegen.

Mit Schreiben vom 20.12.2022 brachte die bP eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 14.12.2022 in Vorlage, dass sie irakischer Staatsangehöriger ist.

Mit Schreiben vom 11.01.2023 wurde die bP nochmals aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzuweisen. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV hingewiesen sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung der Botschaft vorlegen.Mit Schreiben vom 11.01.2023 wurde die bP nochmals aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzuweisen. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen sowie auf die Folgen, sollte sie weder die erforderlichen Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung der Botschaft vorlegen.

Mit Schreiben vom 13.02.2023 brachte die bP eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 01.02.2023 in Vorlage, dass die bP einen Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat, die Botschaft jedoch über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und daher diesen Antrag nicht annehmen kann. Zudem wurde ein Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV gestellt.Mit Schreiben vom 13.02.2023 brachte die bP eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 01.02.2023 in Vorlage, dass die bP einen Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt hat, die Botschaft jedoch über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und daher diesen Antrag nicht annehmen kann. Zudem wurde ein Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt.

In beiden Schreiben des BFA (sowie in der Einvernahme) wurde die bP darüber informiert, dass dem BFA bekannt ist, dass von der irakischen Botschaft keine Reisepässe ausgestellt werden, jedoch jederzeit Notreisepässe von dieser ausgestellt werden.

Ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde im Original brachte die bP nicht in Vorlage. Dem Vorbringen der bP sowie den beiden vorgelegten Bestätigungen der irakischen Botschaft ist auch nicht zu entnehmen, dass ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes bzw. eines Notreisedokumentes nicht möglich oder zumutbar wäre.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage im Irak wird auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Gesamtaktualisierung am 11.08.2022) verwiesen, in welchem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Das LIB der Staatendokumentation zum Irak wurde bereits mit dem Bescheid des BFA vom 13.02.2023 in das Verfahren eingebracht. Hinsichtlich der Lage im Irak sind keine maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zl.: G305 2193523-1/32E, eingetreten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, des bereits geführten Asylverfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem erfolgte Einsichtnahme in das ZMR, das GVS, das IZF, das AJ-Web und den SA.

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der bP:

Die personenbezogenen Daten der bP sowie die Feststellungen zu ihren Lebensumständen im Irak und den Lebensumständen ihrer Familienangehörigen ergeben sich unbestrittener Weise aus den diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmitteln, der behördlichen Einvernahme vom 07.11.2022 und dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2020, Zl.: G305 2193523-1/32E.

Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur Einreise in Österreich, dem Antrag auf internationalen Schutz und dem Verfahrensausgang ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der bP ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.02.2020 und der behördlichen Einvernahme vom 07.11.2022. Das Bundesverwaltungsgericht legte in seinem Erkenntnis nachvollziehbar dar, dass die bP keine gesundheitliche Beeinträchtigung hat, die lebensbedrohlich wäre oder in der Lage sein könnte, ihre Arbeitsfähigkeit einzuschränken. Der von ihr vorgelegte Arztbericht ist datiert mit 21.01.2019 und wurde sohin bereits vor dem Erkenntnis des BVwG ausgestellt. In der behördlichen Einvernahme brachte die bP zwar vor, psychische Betreuung zu brauchen, gab jedoch im Anschluss an, sich derzeit nicht in psychischer Betreuung zu befinden. Zumal der bP in Österreich jedenfalls die Möglichkeit einer psychischen Behandlung offensteht, kann der Umstand, dass sie derzeit eine solche nicht in Anspruch nimmt, nur so verstanden werden, dass sie selbst keine Notwendigkeit für eine psychische Betreuung sieht. Die bP befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt lediglich bei Bedarf Schmertabletten zu sich. Schlafmittel braucht die bP schon seit 6-7 Monaten nicht mehr um einschlafen zu können. Insofern ist die von der bP in der behördlichen Einvernahme vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit auch nicht glaubhaft. Die bP gab auch selbst an, in Zukunft ein Lebensmittelgeschäft zu eröffnen, was zum einen ihre Arbeitswilligkeit zeigt, und zum anderen auch, dass sie selbst nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ihrerseits ausgeht. In der Einvernahme gab sie an, der Arzt habe die letzte Entscheidung diesbezüglich noch nicht getroffen, eine ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch – trotz Aufforderung – im Verfahren bis dato nicht in Vorlage gebracht.

2.3 Zur Integration der bP:

Die Feststellungen zum Privatleben in Österreich und den integrativen Schritten ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, den Angaben der bP in der behördlichen Einvernahme, dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2020.

Die Feststellungen zum Verhältnis der bP mit ihrer Tochter XXXX ergeben sich aus dem Obsorgebeschluss des BG XXXX , der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vom 13.10.2022, der Einvernahme vom 07.11.2022 und aktuellen ZMR-Auszügen von der bP und ihrer Tochter.Die Feststellungen zum Verhältnis der bP mit ihrer Tochter römisch 40 ergeben sich aus dem Obsorgebeschluss des BG römisch 40 , der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vom 13.10.2022, der Einvernahme vom 07.11.2022 und aktuellen ZMR-Auszügen von der bP und ihrer Tochter.

Die Feststellungen zur finanziellen Situation der bP sowie zu ihrem Alkoholkonsum ergeben sich aus dem Obsorgebeschluss des BG XXXX , den Angaben der bP in der behördlichen Einvernahme und dem Bescheid der belangten Behörde.Die Feststellungen zur finanziellen Situation der bP sowie zu ihrem Alkoholkonsum ergeben sich aus dem Obsorgebeschluss des BG römisch 40 , den Angaben der bP in der behördlichen Einvernahme und dem Bescheid der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie zur Erwerbstätigkeit der bP ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den Angaben der bP in der behördlichen Einvernahme sowie aus der Einsichtnahme in das GVS und das AJ-Web.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zu dem sonstigen Fehlverhalten der beschwerdeführenden Partei in Österreich ergeben sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2020, der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung und dem Abschluss-Bericht der PI XXXX sowie dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Verwaltungsstrafe der bP ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Straferkenntnis vom 29.09.2022.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zu dem sonstigen Fehlverhalten der beschwerdeführenden Partei in Österreich ergeben sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2020, der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung und dem Abschluss-Bericht der PI römisch 40 sowie dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Verwaltungsstrafe der bP ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Straferkenntnis vom 29.09.2022.

Dass die bP nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ergibt sich aus dem unter 1.2. festgestellten Fehlverhalten und der strafgerichtlichen Verurteilungen der bP. Darüber hinaus tätigte die bP mehrfach Falschaussagen vor Gericht bzw. den Behörden, indem sie bspw. in ihrem Asylverfahren vor dem BVwG angab, dass die Mutter ihrer Tochter XXXX bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei oder bis zur behördlichen Einvernahme am 21.02.2020 verschwieg, dass sie eine weitere im Irak aufhältige Tochter hat. Besonders gravierend ist jedoch, dass die bP, obwohl es bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen mit anderen Asylwerbern in den Asylunterkünften kam und ein eingeleitetes Strafverfahren 2019 diversionell eingestellt wurde, nach wie vor von weiteren derartigen Problemen ausgeht, falls sie ihren Wohnsitz nicht ändern könne.Dass die bP nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ergibt sich aus dem unter 1.2. festgestellten Fehlverhalten und der strafgerichtlichen Verurteilungen der bP. Darüber hinaus tätigte die bP mehrfach Falschaussagen vor Gericht bzw. den Behörden, indem sie bspw. in ihrem Asylverfahren vor dem BVwG angab, dass die Mutter ihrer Tochter römisch 40 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei oder bis zur behördlichen Einvernahme am 21.02.2020 verschwieg, dass sie eine weitere im Irak aufhältige Tochter hat. Besonders gravierend ist jedoch, dass die bP, obwohl es bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen mit anderen Asylwerbern in den Asylunterkünften kam und ein eingeleitetes Strafverfahren 2019 diversionell eingestellt wurde, nach wie vor von weiteren derartigen Problemen ausgeht, falls sie ihren Wohnsitz nicht ändern könne.

2.4. Zu den Mängeln des Antrages:

Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die bP wurde mit Schreiben vom 08.04.2022 und 11.01.2023 sowie in der behördlichen Einvernahme am 21.02.2020 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument nicht ausgestellt wird, sowie einem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung der Aufforderung, hingewiesen. Die Behörde wies dabei in den beiden Schreiben auch speziell daraufhin, dass es bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe, ausstellen würde.Die Feststellungen zu den Mängeln des Antrags der bP ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die bP wurde mit Schreiben vom 08.04.2022 und 11.01.2023 sowie in der behördlichen Einvernahme am 21.02.2020 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Darüber hinaus wurde die bP auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, AsylG-DV unter gleichzeitiger Vorlage einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchen Gründen ein Reisedokument nicht ausgestellt wird, sowie einem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung der Aufforderung, hingewiesen. Die Behörde wies dabei in den beiden Schreiben auch speziell daraufhin, dass es bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe, ausstellen würde.

Obwohl die bP bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und von der belangten Behörde mehrfach explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung ihres Antrages zur Folge habe, kam die bP der Aufforderung der belangten Behörde jedoch in weiterer Folge nicht vollständig nach. So wurde zwar ein Antrag auf Heilung der Mängel gemäß § 4 AsylG-DV gestellt, die in Vorlage gebrachten Bestätigungen der irakischen Botschaft vom 14.12.2022 und 01.02.2023 ist jedoch nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben 01.02.2023, dass sie – wie dies das BFA bereits in der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ausführte – über kein Reisepasssystem verfügt, so ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurde die bP jedoch mit Schreiben vom 08.04.2022 und 11.01.2023 aufgefordert. Im Schreiben der irakischen Botschaft vom 14.12.2022 wird generell nur die irakische Staatsbürgerschaft der bP bestätigt. Obwohl die bP bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihr unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und von der belangten Behörde mehrfach explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieser Dokumente die Zurückweisung ihres Antrages zur Folge habe, kam die bP der Aufforderung der belangten Behörde jedoch in weiterer Folge nicht vollständig nach. So wurde zwar ein Antrag auf Heilung der Mängel gemäß Paragraph 4, AsylG-DV gestellt, die in Vorlage gebrachten Bestätigungen der irakischen Botschaft vom 14.12.2022 und 01.02.2023 ist jedoch nicht die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Bestätigt die irakische Botschaft zwar in ihrem Schreiben 01.02.2023, dass sie – wie dies das BFA bereits in der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten ausführte – über kein Reisepasssystem verfügt, so ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurde die bP jedoch mit Schreiben vom 08.04.2022 und 11.01.2023 aufgefordert. Im Schreiben der irakischen Botschaft vom 14.12.2022 wird generell nur die irakische Staatsbürgerschaft der bP bestätigt.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, die Ausstellung eines Notreisepasses sei nicht zielführend, weil die bP nicht reisen wolle, sondern in Österreich aufhältig sein wolle und für die Erlangung eines Aufenthaltstitels ein Reisedokument mit langfristiger Gültigkeitsdauer benötige, wird auch hiermit die Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen Dokumentes nicht nachvollziehbar dargelegt. Die bP vermute, wie sie in der Beschwerde darlegt, dass der Erhalt eines Notreisedokumentes lediglich einer beabsichtigten Abschiebung diene und nicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels, weshalb die Beschaffung eines Notreisedokumentes nicht zumutbar sei, da diese Ausstellung zu einer langfristigen Trennung von ihrer Tochter führen würde. Den Ausführungen der bP ist eindeutig zu entnehmen, dass sie sich gar nicht erst um die Ausstellung eines Notreisedokumentes bemüht hat, da sie Angst vor einer potentiellen Abschiebung in ihren Herkunftsstaat hat. Eine mögliche Abschiebung nach Erlangung eines Notreisepasses begründet jedenfalls keine Unzumutbarkeit, zumal es sich hierbei um die Vollstreckung der Ausreisepflicht der bP handeln würde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2020 rechtskräftig festgestellt wurde. Mit dem Verhalten der bP, einer potentiellen Abschiebung dadurch zu entgehen, dass sie sich nicht um die Ausstellung eines Notreisedokumentes bemüht, verletzt sie nicht nur grob ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren, sie zeigt auch nochmal, dass sie nicht gewillt ist die österreichische Rechtslage zu respektieren und die Entscheidungen österreichischer Gerichte zu akzeptieren. Eine Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Notreisedokumentes konnte die bP jedenfalls nicht aufzeigen. Der Website der irakischen Botschaft in Wien (https://mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/) ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle des Verlusts des Reisepasses ein solcher sechs Monate gültiger Reisepass ausgestellt werde, wenn die Person gewillt ist in den Irak zurückzukehren.

Das Vorbringen der bP belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die bP ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. So darf im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die bP erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde im Dezember 2022 und somit über zweieinhalb Jahre nach Zustellung der negativen Asylentscheidung mit der Vertretung ihres Heimatstaates Kontakt aufgenommen hat, obwohl sie bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass sie an der Feststellung ihrer Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei ihrer Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Daraus ergibt sich, dass die bP nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung der bP sehr wohl möglich sein muss. So ist die bP im Irak geboren, lebte und arbeitete in ihrem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn sie folglich ihr Wissen, ihre Erfahrung und ihre Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihr – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal die irakische Botschaft mit Schreiben vom 14.12.2022 bestätigte, dass es sich bei der bP um einen irakischen Staatsangehörigen handelt. Es gehört zu den Kernaufgaben eine Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da der bP schon einmal von den irakischen Behörden ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Identitätskarte, eine Meldekarte und ein Führerschein ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall der bP die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung der bP erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der bP vorgelegten Bestätigungen über das Aufsuchen der Botschaft am 14.12.2022 und 01.02.2023 nichts zu ändern. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass sie dort weitere notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Da die bP im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihr von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat die bP sohin einen Nachweis erbracht bzw. waren die Ausführungen der bP zur mangelnden Zumutbarkeit nicht nachvollziehbar. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre.

Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft der bP die Ausstellung eines Notreisedokuments tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen. Wie bereits dargelegt wurde ist der Beschwerde eindeutig zu entnehmen, dass sich die bP gar nicht erst um die Ausstellung eines Notreisedokumentes bemüht hat, da sie Angst vor einer potentiellen Abschiebung in ihren Herkunftsstaat hat. Die bP ist somit ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (Bescheid, S 13-63).

Die Feststellung, wonach es zu keinen maßgeblichen Änderungen der Lage im Irak seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zl.: G305 2193523-1/32E, gekommen ist, ergibt sich aus einem Abgleich dem vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak mit jener etwas aktuelleren Version, welche vom BFA ins Verfahren eingebracht wurde (Gesamtaktualisierung am 11.08.2022).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG:

3.1.1. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.“In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt: „Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).

3.1.2. Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).3.1.2. Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).

Im gegenständlichen Fall stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) und einen Mängelheilungsantrag hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments.Im gegenständlichen Fall stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) und einen Mängelheilungsantrag hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments.

Die bP wurde mit Schreiben vom 08.04.2022 und 11.01.2023 sowie in der behördlichen Einvernahme am 21.02.2020 zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von vier Wochen aufgefordert. Die Behörde wies dabei in den beiden Schreiben auch speziell daraufhin, dass es bekannt sei, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe, ausstellen würde. Die bP kam der Aufforderung der belangten Behörde in weiterer Folge jedoch nicht vollständig nach. So wurde weder eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht, noch ein gültiges Reisedokument.

Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der bP dar und rechtfertigt eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.Gerade die Nichtvorlage der betreffenden Dokumente, welche für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wären, stellt somit eine Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht der bP dar und rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.

Im konkreten Fall kommt auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach § 4 Abs 1 AsylG-DV - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Antrag auf Mangelheilung zu Recht abwies.Im konkreten Fall kommt auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Antrag auf Mangelheilung zu Recht abwies.

Die bP wies nicht nach bzw. brachte keine stichhaltigen Gründe vor, dass ihr die Beschaffung eines Notreisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die bP legte zwar eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 01.02.2023 vor, wonach diese über kein Reisepasssystem verfüge und daher den Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes nicht annehmen könne. Allerdings ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass auch die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich wäre. Gerade zur Vorlage von letzterem wurde die bP jedoch mit Schreiben vom 08.04.2022 und 11.01.2023 aufgefordert. Die bP konnte nicht nachweisen, dass sie dort weitere notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Da die bP im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass sie sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihr von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die bP gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Diese Ansicht wird auch durch die Ausführungen in der Beschwerde bestätigt, welchen entnommen werden kann, dass sie sich gar nicht erst um die Ausstellung eines Notreisedokumentes bemüht hat, da sie Angst vor einer potentiellen Abschiebung in ihren Herkunftsstaat hat.

Der Antrag der bP auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 abzuweisen, da der bP deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.Der Antrag der bP auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise war demnach gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 abzuweisen, da der bP deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war.

Bei der bP handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und sie führt - wie bei der Prüfung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wird - kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK, weswegen auch die übrigen Voraussetzungen der Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV nicht vorliegen. Bei der bP handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und sie führt - wie bei der Prüfung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wird - kein schützenswertes Privat und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, weswegen auch die übrigen Voraussetzungen der Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht vorliegen.

3.1.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.3.1.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).3.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Verwaltungsgericht in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

3.1.5. Da in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – offenbar irrtümlich – die Nennung des Paragraphen, auf welchen sich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stützt, unterblieben ist, ist eine entsprechende Richtigstellung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.3.1.5. Da in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – offenbar irrtümlich – die Nennung des Paragraphen, auf welchen sich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stützt, unterblieben ist, ist eine entsprechende Richtigstellung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vorzunehmen.

3.2. Zu Spruchpunkt III.3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt.

3.2.2. Bei der bP handelt es sich als irakischer Staatsangehöriger um einen Drittstaatsangehörigen. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurück. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.2.2. Bei der bP handelt es sich als irakischer Staatsangehöriger um einen Drittstaatsangehörigen. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück. Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

3.2.3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme. 3.2.3. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Privatleben:

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Familienleben:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.2.4. In Österreich lebt die Tochter der bP XXXX , geb. XXXX Dieser wurde mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ ab 16.02.2023 erteilt. Zwischen der bP und ihrer Tochter besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter der bP lebt seit Juli 2020 im SOS Kinderdorf XXXX . Die bP sieht ihre Tochter einmal pro Woche für 2-3 Stunden, wobei sie teilweise auch im SOS Kinderdorf übernachtet. Die Rückkehrentscheidung bildet somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben.3.2.4. In Österreich lebt die Tochter der bP römisch 40 , geb. römisch 40 Dieser wurde mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ ab 16.02.2023 erteilt. Zwischen der bP und ihrer Tochter besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter der bP lebt seit Juli 2020 im SOS Kinderdorf römisch 40 . Die bP sieht ihre Tochter einmal pro Woche für 2-3 Stunden, wobei sie teilweise auch im SOS Kinderdorf übernachtet. Die Rückkehrentscheidung bildet somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben.

Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegebenen persönlichen Umstände liegt hier auch ein relevantes Privatleben in Österreich vor.

3.2.5. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.5. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich

- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist;

- das wirtschaftliche Wohl des Landes;

- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.

Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes):

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.

Wirtschaftliches Wohl:

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

3.2.6. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.2.6. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:

-        Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die ca. siebeneinhalbjährige Aufenthaltsdauer der bP im Bundesgebiet ist wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der bP eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die Aufenthaltsdauer von ca. siebeneinhalb Jahren nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich automatisch zum Überwiegen bringen würde. Zudem hält sich die bP nicht ununterbrochen seit siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet auf, sondern befand sie sich von 13.03.2019 bis 31.07.2019 in Deutschland.

Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Ab Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020 hielt sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war.Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Ab Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020 hielt sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war.

-        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:

In Österreich lebt die Tochter der bP XXXX , geb. XXXX . Dieser wurde mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ ab 16.02.2023 erteilt. Zwischen der bP und ihrer Tochter besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter der bP lebt seit Juli 2020 im XXXX Mit Beschluss des BG XXXX vom 28.07.2022 wurde der bP die Obsorge über ihre Tochter entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX übertragen, nachdem die Volksschule, die die Tochter der bP besuchte, eine Gefährdungsmeldung wegen des Verdachts auf Vernachlässigung der Minderjährigen und Alkoholmissbrauch beim Vater erstattete. Die bP sieht ihre Tochter einmal pro Woche für 2-3 Stunden, wobei sie teilweise auch im XXXX übernachtet.In Österreich lebt die Tochter der bP römisch 40 , geb. römisch 40 . Dieser wurde mit Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ ab 16.02.2023 erteilt. Zwischen der bP und ihrer Tochter besteht weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis. Die Tochter der bP lebt seit Juli 2020 im römisch 40 Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 28.07.2022 wurde der bP die Obsorge über ihre Tochter entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 übertragen, nachdem die Volksschule, die die Tochter der bP besuchte, eine Gefährdungsmeldung wegen des Verdachts auf Vernachlässigung der Minderjährigen und Alkoholmissbrauch beim Vater erstattete. Die bP sieht ihre Tochter einmal pro Woche für 2-3 Stunden, wobei sie teilweise auch im römisch 40 übernachtet.

-        Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren:

Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. ist ihr Aufenthalt seit der rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren Asylantrag unrechtmäßig und hätte sich die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst sein müssen.

Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen.

Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.

Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).

-        Grad der Integration:

Die bP reiste im Juli 2015 unrechtmäßig in Österreich ein, reiste im März nach Deutschland und Ende Juli 2019 wieder nach Österreich, wo sie sich seither durchgehend aufhält. Die bP befindet sich somit insgesamt seit ca. siebeneinhalb Jahren in Österreich, was in Bezug auf ihr Lebensalter einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Die bP ging lediglich von 29.05.2018 bis 31.05.2018 sowie von 04.09.2018 bis 30.09.2018 einer geringfügigen Beschäftigung nach, ansonsten war die bP in Österreich nicht erwerbstätig. Sie bezieht seit ihrer Einreise in Österreich im Juli 2015 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Eine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht ersichtlich. Nachweise positiv absolvierter Deutsch- oder Integrationsprüfungen brachte die bP im Verfahren nicht in Vorlage. Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf einfachem Niveau, was in Anbetracht der Aufenthaltsdauer keine besonders hohe Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen lässt. Die bP absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist kein Mitglied in einem Verein. Ehrenamtliche Tätigkeiten konnten ebenso nicht festgestellt werden. Die bP konnte sich in Österreich noch keinen Freundeskreis aufbauen, sie versteht sich jedoch gut mit ihren Nachbarn.

In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, einer geringen sozialen Integration und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bP während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend im Rahmen der Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der bP in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

-        Bindungen zum Herkunftsstaat:

Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak und wurde dort sozialisiert. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache sowie Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau. Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen und anschließend als Hilfsarbeiter bei Baufirmen sowie als Zimmermann und Dachdecker gearbeitet. Sie war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Im Irak sind nach wie vor zwei Schwestern, eine Tochter sowie eine Vielzahl sonstiger Verwandter aufhältig. Die Mutter der bP ist im Jahr 1998, der Vater der bP im Jahr 2010 verstorben. Die bP war im Irak bereits zwei Mal verheiratet, die Ehen wurden jedoch in den Jahren 2010 und 2014 geschieden. Der ersten Ehe entsprang eine Tochter namens XXXX , geb XXXX . Diese ist verheiratet und lebt im Herkunftsort der bP, in XXXX . Die bP steht seit ca. Ende 2017 nicht mehr mit ihren Familienangehörigen im Irak in Kontakt. Weshalb die bP bei einer Rückkehr in den Irak nicht wieder Kontakt mit ihren Familienangehörigen aufnehmen können und von diesen Unterstützung erhalten solle, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak und wurde dort sozialisiert. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache sowie Kurdisch auf muttersprachlichem Niveau. Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen und anschließend als Hilfsarbeiter bei Baufirmen sowie als Zimmermann und Dachdecker gearbeitet. Sie war bis zur Ausreise aus dem Irak in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Im Irak sind nach wie vor zwei Schwestern, eine Tochter sowie eine Vielzahl sonstiger Verwandter aufhältig. Die Mutter der bP ist im Jahr 1998, der Vater der bP im Jahr 2010 verstorben. Die bP war im Irak bereits zwei Mal verheiratet, die Ehen wurden jedoch in den Jahren 2010 und 2014 geschieden. Der ersten Ehe entsprang eine Tochter namens römisch 40 , geb römisch 40 . Diese ist verheiratet und lebt im Herkunftsort der bP, in römisch 40 . Die bP steht seit ca. Ende 2017 nicht mehr mit ihren Familienangehörigen im Irak in Kontakt. Weshalb die bP bei einer Rückkehr in den Irak nicht wieder Kontakt mit ihren Familienangehörigen aufnehmen können und von diesen Unterstützung erhalten solle, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

-        strafrechtliche Unbescholtenheit:

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen die o. a. Verurteilung auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der beschwerdeführenden Partei begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt.

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:

Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).

Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.

Nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weigerte sie sich auszureisen und ist seither illegal im Bundesgebiet aufhältig.

-        Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

3.2.7. Das Fehlverhalten - mehrfacher Verstoß gegen asyl- und fremdenrechtliche Vorschriften – fällt zwar nicht explizit unter eine der Ziffern des § 53 FPG. Dennoch ist dieses Verhalten des BF geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Es handelt sich dabei auch um kein minderes oder geringfügiges Fehlverhalten, da nicht nur von einem teilweise illegalen Aufenthalt, sondern auch davon auszugehen ist, dass eine Ausreiseverpflichtung in den Irak beharrlich missachtet wurde, was ebenfalls nicht als geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden kann. Dabei spielen in Zeiten der großen Migrationsbewegungen in Europa neben spezialpräventiven auch generalpräventive Überlegungen eine Rolle. Es besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher lediglich aufgrund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten durften, zu verhindern.3.2.7. Das Fehlverhalten - mehrfacher Verstoß gegen asyl- und fremdenrechtliche Vorschriften – fällt zwar nicht explizit unter eine der Ziffern des Paragraph 53, FPG. Dennoch ist dieses Verhalten des BF geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Es handelt sich dabei auch um kein minderes oder geringfügiges Fehlverhalten, da nicht nur von einem teilweise illegalen Aufenthalt, sondern auch davon auszugehen ist, dass eine Ausreiseverpflichtung in den Irak beharrlich missachtet wurde, was ebenfalls nicht als geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden kann. Dabei spielen in Zeiten der großen Migrationsbewegungen in Europa neben spezialpräventiven auch generalpräventive Überlegungen eine Rolle. Es besteht auch ein gewichtiges öffentliches Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher lediglich aufgrund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten durften, zu verhindern.

Aus dem Verhalten der bP zeigt sich klar und deutlich, dass sie offenbar nicht einmal ansatzweise daran interessiert ist, die österr. Rechtsordnung einzuhalten und sich an rechtskräftige behördliche Anordnungen zu halten. Dass die bP nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ergibt sich zudem aus dem unter 1.2. festgestellten Fehlverhalten und der strafgerichtlichen Verurteilungen der bP. Darüber hinaus tätigte die bP mehrfach Falschaussagen vor Gericht bzw. den Behörden, indem sie bspw. in ihrem Asylverfahren vor dem BVwG angab, dass die Mutter ihrer Tochter XXXX bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei oder bis zur behördlichen Einvernahme am 21.02.2020 verschwieg, dass sie eine weitere im Irak aufhältige Tochter hat. Besonders gravierend ist jedoch, dass die bP, obwohl es bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen mit anderen Asylwerbern in den Asylunterkünften kam und ein eingeleitetes Strafverfahren 2019 diversionell eingestellt wurde, nach wie vor von weiteren derartigen Problemen ausgeht, falls sie ihren Wohnsitz nicht ändern könne.Aus dem Verhalten der bP zeigt sich klar und deutlich, dass sie offenbar nicht einmal ansatzweise daran interessiert ist, die österr. Rechtsordnung einzuhalten und sich an rechtskräftige behördliche Anordnungen zu halten. Dass die bP nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ergibt sich zudem aus dem unter 1.2. festgestellten Fehlverhalten und der strafgerichtlichen Verurteilungen der bP. Darüber hinaus tätigte die bP mehrfach Falschaussagen vor Gericht bzw. den Behörden, indem sie bspw. in ihrem Asylverfahren vor dem BVwG angab, dass die Mutter ihrer Tochter römisch 40 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei oder bis zur behördlichen Einvernahme am 21.02.2020 verschwieg, dass sie eine weitere im Irak aufhältige Tochter hat. Besonders gravierend ist jedoch, dass die bP, obwohl es bereits mehrfach zu Auseinandersetzungen mit anderen Asylwerbern in den Asylunterkünften kam und ein eingeleitetes Strafverfahren 2019 diversionell eingestellt wurde, nach wie vor von weiteren derartigen Problemen ausgeht, falls sie ihren Wohnsitz nicht ändern könne.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht deswegen fest, dass der Aufenthalt der bP in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des bisherigen Verhaltens der bP sehr groß. Eine Fortsetzung der Missachtung von FPG und AsylG sowie weiterer gesetzlicher Bestimmungen ist weiterhin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da die bP offenbar in keiner Weise ernsthaft bemüht und gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und die hier geltende Werteordnung zu akzeptieren. Erschwerend kommt dazu, dass sie auch in Zukunft keine Auseinandersetzungen mit anderen Asylwerbern in den Asylunterkünften ausschließen kann und somit klar zum Ausdruck bringt, auch in Zukunft nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Zusammenfassend brachte die bP nichts Substantiiertes vor, woraus das Gericht erkennen könnte, weshalb in ihrem Falle davon ausgegangen werden sollte, dass sie sich nunmehr wohlverhalten wird und weshalb ihr nunmehr das Vertrauen entgegengebracht und davon ausgegangen werden sollte, dass sie ihre Neigung zur Missachtung von AsylG und FPG überwunden hat. Vielmehr kann dem Beschwerdevorbringen entnommen werden, dass sie sich gar nicht erst um die Ausstellung eines Notreisedokumentes bemüht hat, da sie Angst vor einer potentiellen Abschiebung in ihren Herkunftsstaat hat. Sie zeigt damit, dass sie nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.

Das sich aus dem oben dargelegten Fehlverhalten ergebende Persönlichkeitsbild und die Uneinsichtigkeit der bP lassen derzeit insgesamt keine für diese positive Prognose zu. Durch ihr Verhalten hat die bP in das Grundinteresse der Gesellschaft an Ordnung, Ruhe, und Sicherheit eingegriffen. Der Aufenthalt der bP in Österreich stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

3.2.8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Dies ist aber gerechtfertigt, da dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund der begangenen Straftaten der bP ein sehr großes Gewicht zukommt.

Für den Verbleib der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen ihre lange Aufenthaltsdauer in Österreich seit ca. siebeneinhalb Jahren, insbesondere jedoch der Umstand, dass die Tochter der bP (geboren 2012) in Österreich aufenthaltsberechtigt ist. Gegen den Verbleib und damit für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen die festgestellten, strafrechtlichen Verurteilungen die die bP aufweist, die rechtskräftige Verwaltungsstrafe der bP, ihre einfachen Deutschkenntnisse sowie auch ihre ansonsten eher geringe Integration in Österreich.

Hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Tochter der bP ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwischen der bP und ihrer Tochter weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Tochter der bP lebt seit Juli 2020 im XXXX Mit Beschluss des BG XXXX vom 28.07.2022 wurde der bP die Obsorge über ihre Tochter entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX übertragen, nachdem die Volksschule, die die Tochter der bP besuchte, eine Gefährdungsmeldung wegen des Verdachts auf Vernachlässigung der Minderjährigen und Alkoholmissbrauch beim Vater erstattete. Die bP sieht ihre Tochter einmal pro Woche für 2-3 Stunden, wobei sie teilweise auch im XXXX übernachtet. Wenngleich eine persönliche Beziehung zwischen der bP und ihrer Tochter besteht, so ist diese nicht sehr stark ausgeprägt, da der bP aufgrund der Vernachlässigung ihrer Tochter und ihrem Alkoholmissbrauch die Obsorge entzogen wurde und die bP ihre Tochter nun lediglich für wenige Stunden in der Woche sieht.Hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Tochter der bP ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zwischen der bP und ihrer Tochter weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Tochter der bP lebt seit Juli 2020 im römisch 40 Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 28.07.2022 wurde der bP die Obsorge über ihre Tochter entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 übertragen, nachdem die Volksschule, die die Tochter der bP besuchte, eine Gefährdungsmeldung wegen des Verdachts auf Vernachlässigung der Minderjährigen und Alkoholmissbrauch beim Vater erstattete. Die bP sieht ihre Tochter einmal pro Woche für 2-3 Stunden, wobei sie teilweise auch im römisch 40 übernachtet. Wenngleich eine persönliche Beziehung zwischen der bP und ihrer Tochter besteht, so ist diese nicht sehr stark ausgeprägt, da der bP aufgrund der Vernachlässigung ihrer Tochter und ihrem Alkoholmissbrauch die Obsorge entzogen wurde und die bP ihre Tochter nun lediglich für wenige Stunden in der Woche sieht.

Das persönliche Interesse nimmt zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 01.09.20021, Ra 2021/19/0247-9).

Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).

Die bP ist nach wie vor wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen abhängig. Konkrete Aktivitäten zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung durch legal mögliche Beschäftigung, wie etwa konkret durch selbständige Erwerbstätigkeit oder Saisonarbeit kamen nicht hervor.

Zu den Bindungen der bP zu in Österreich geschlossenen Freundschaften oder Bekanntschaften ist festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in den Irak diese zur Gänze abbrechen zu müssen, sondern können diese auf telefonische und elektronische Weise oder durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.2017 aus, dass das "Kindeswohl" bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Überdies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 23.02.2017 aus, dass das "Kindeswohl" bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Überdies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auch auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die bP ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil sich ihre minderjährige Tochter im Bundesgebiet aufhält. Verlässliche Kontakte zu den leiblichen Eltern sind im Interesse des Kindeswohls geboten und die bP hat mit ihrer Tochter eine persönliche Beziehung einschließlich persönlicher Kontakte zu pflegen. Dem Interesse an einer Fortsetzung dieses Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber.

Festzuhalten ist, dass die Tochter der bP ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde. Da der bP die Obsorge über ihre Tochter entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX übertragen wurde ist nicht zu erwarten, dass die Tochter die bP in den Irak begleitet, unabhängig davon ob es dieser zumutbar ist oder nicht. Es ist diesbezüglich jedoch auf den Unrechtsgehalt des bisherigen Lebenswandels der bP hinzuweisen. Die bP hat die öffentlichen Interessen der Republik Österreich durch die Missachtung strafrechtlicher Normen stark beeinträchtigt. Aufgrund ihrer beiden strafrechtlichen Verurteilungen und dem sonstigen fehlverhalten der bP im Bundesgebiet besteht ein so großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, dass die Trennung auch von ihrem Kind gerechtfertigt ist (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Es wird der bP auch möglich sein, das Familienleben mit ihrer Tochter bei wechselseitigen Besuchen fortzusetzen und dabei auch den im Interesse des Kindeswohls liegenden persönlichen Kontakt zu ihrer Tochter zu pflegen. Festzuhalten ist, dass die Tochter der bP ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde. Da der bP die Obsorge über ihre Tochter entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger römisch 40 übertragen wurde ist nicht zu erwarten, dass die Tochter die bP in den Irak begleitet, unabhängig davon ob es dieser zumutbar ist oder nicht. Es ist diesbezüglich jedoch auf den Unrechtsgehalt des bisherigen Lebenswandels der bP hinzuweisen. Die bP hat die öffentlichen Interessen der Republik Österreich durch die Missachtung strafrechtlicher Normen stark beeinträchtigt. Aufgrund ihrer beiden strafrechtlichen Verurteilungen und dem sonstigen fehlverhalten der bP im Bundesgebiet besteht ein so großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, dass die Trennung auch von ihrem Kind gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0446; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Es wird der bP auch möglich sein, das Familienleben mit ihrer Tochter bei wechselseitigen Besuchen fortzusetzen und dabei auch den im Interesse des Kindeswohls liegenden persönlichen Kontakt zu ihrer Tochter zu pflegen.

Dem persönlichen Interesse der bP an einer Fortsetzung ihres Familien- und Privatlebens in Österreich steht nicht nur das große öffentliche Interesse am geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften, sondern auch jenes an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Verhinderung von Straftaten kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu.

Das Familienleben der bP hat jedoch noch eine weitere Schmälerung hinzunehmen. So die bP nicht nur im Wissen um die befristete Aufenthaltsberechtigung und damit auch der Möglichkeit ihre Beziehungen im Bundesgebiet vor Ort nicht weiterzuführen zu können, sondern auch durch ihre Straffälligkeit ihren nachhaltigen Unwillen diese Beziehungen zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.Das Familienleben der bP hat jedoch noch eine weitere Schmälerung hinzunehmen. So die bP nicht nur im Wissen um die befristete Aufenthaltsberechtigung und damit auch der Möglichkeit ihre Beziehungen im Bundesgebiet vor Ort nicht weiterzuführen zu können, sondern auch durch ihre Straffälligkeit ihren nachhaltigen Unwillen diese Beziehungen zu schützen und zu pflegen zum Ausdruck gebracht. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).

Selbst eine Selbsterhaltungsfähigkeit samt gefestigter Integration im privaten Bereich können vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Diesbezüglich ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht und sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, weshalb diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Selbst eine Selbsterhaltungsfähigkeit samt gefestigter Integration im privaten Bereich können vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Diesbezüglich ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht und sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, weshalb diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Die bP hat aufgrund der Straffälligkeit die bestehenden privaten und familiären Bezugspunkte hintangestellt und muss das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd. Art 8 MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Selbst die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte vermochten die bP nicht von der Delinquenz abzuhalten und sie hat dadurch ihre kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt.Die bP hat aufgrund der Straffälligkeit die bestehenden privaten und familiären Bezugspunkte hintangestellt und muss das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, MRK daher eine Relativierung hinnehmen. Selbst die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte vermochten die bP nicht von der Delinquenz abzuhalten und sie hat dadurch ihre kriminellen Interessen über jene der Gesellschaft gestellt.

Die bP, die sich seit mittlerweile ca. siebeneinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält, verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine maßgebliche Integrationsverfestigung im Bundesgebiet. So ist die bP noch nicht umfassend in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert, zumal sie seit ihrer Einreise zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen ist und nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Darüber hinaus konnte die bP keine abgelegten Deutsch- oder Integrationsprüfungen nachweisen und kann sich lediglich auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Dass sie in Österreich über einen großen Freundeskreis verfüge brachte die bP nicht vor, ebenso wenig wurden besonders enge Freundschaften oder Unterstützungsschreiben vorgebracht. Mitgliedschaften in Vereinen wurden auch nicht vorgebracht. Ehrenamtliche Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden.

Den privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedoch ihr straffälliges Verhalten entgegen zu halten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Den privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedoch ihr straffälliges Verhalten entgegen zu halten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).

Aufgrund des familiären Hintergrundes der bP ist nicht davon auszugehen, dass sie ihrem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entfremdet wäre, als ihr eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Die bP wurde im Irak sozialisiert, absolvierte dort eine mehrjährige Schulausbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Sie kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Die bP verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Im Irak sind nach wie vor zwei Schwestern, eine Tochter sowie eine Vielzahl sonstiger Verwandter aufhältig. Die Mutter der bP ist im Jahr 1998, der Vater der bP im Jahr 2010 verstorben. Die bP war im Irak bereits zwei Mal verheiratet, die Ehen wurden jedoch in den Jahren 2010 und 2014 geschieden. Der ersten Ehe entsprang eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX . Diese ist verheiratet und lebt im Herkunftsort der bP XXXX . Die bP steht seit ca. Ende 2017 nicht mehr mit ihren Familienangehörigen im Irak in Kontakt. Weshalb die bP bei einer Rückkehr in den Irak nicht wieder Kontakt mit ihren Familienangehörigen aufnehmen können und von diesen Unterstützung erhalten solle ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die bP verfügt somit nach wie vor über Anknüpfungspunkte im Irak. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Aufgrund des familiären Hintergrundes der bP ist nicht davon auszugehen, dass sie ihrem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entfremdet wäre, als ihr eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Die bP wurde im Irak sozialisiert, absolvierte dort eine mehrjährige Schulausbildung und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Sie kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Die bP verfügt im Herkunftsstaat noch über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Im Irak sind nach wie vor zwei Schwestern, eine Tochter sowie eine Vielzahl sonstiger Verwandter aufhältig. Die Mutter der bP ist im Jahr 1998, der Vater der bP im Jahr 2010 verstorben. Die bP war im Irak bereits zwei Mal verheiratet, die Ehen wurden jedoch in den Jahren 2010 und 2014 geschieden. Der ersten Ehe entsprang eine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Diese ist verheiratet und lebt im Herkunftsort der bP römisch 40 . Die bP steht seit ca. Ende 2017 nicht mehr mit ihren Familienangehörigen im Irak in Kontakt. Weshalb die bP bei einer Rückkehr in den Irak nicht wieder Kontakt mit ihren Familienangehörigen aufnehmen können und von diesen Unterstützung erhalten solle ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die bP verfügt somit nach wie vor über Anknüpfungspunkte im Irak. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände – insbesondere auch dem Kindeswohl – und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV.3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier.

Zulässigkeit der Abschiebung

3.3.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.3.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.3.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Entscheidung vom 21.02.2020 über den Antrag der bP auf internationalen Schutz umfassend damit auseinandergesetzt, dass deren Gefährdung nicht erkennbar ist. Sämtliche Umstände wurden darin berücksichtigt. Hinsichtlich der Lage im Irak sind keine maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2020, Zl.: G305 2193523-1/32E, eingetreten.

Die bP ist gesund sowie arbeitsfähig und ergibt sich daher auch aus diesem Grund kein Abschiebungshindernis für die bP.

Dass sich der Irak in einem Zustand willkürlicher Gewalt befinde, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich dies auch nicht aus den seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichten.

Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Insgesamt sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.

3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.

3.4. Zu Spruchpunkt V.3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf.

Frist für die freiwillige Ausreise

3.4.1. Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die die beschwerdeführende Partei bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.3.4.1. Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 55, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die die beschwerdeführende Partei bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.

3.4.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.3.4.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.

3.5. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall aber auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall aber auch gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, (2010, C 83/02) entgegensteht.

Gemäß Art 47 Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs 2 leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art 25 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 25, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs 1 und subsidiär § 24 Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Ab. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt scheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, dass gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorausgegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Insbesondere ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die schriftliche Befragung der bP im Zuge des Verbesserungsauftrages nachgekommen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr finden sich dort im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Vorbringens sowie Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde und eine rechtliche Schlussfolgerung, der nicht gefolgt werden konnte. Auch wurde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein Abgleich mit den aktuellsten Länderinformationen zum Herkunftsstaat nicht ergeben, dass sich die dortige Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Mit der Beschwerde wurde daher auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht und wurden auch keine weiteren Dokumente oder Unterlagen vorgelegt.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung Kindeswohl Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben rechtswidriger Aufenthalt Reisedokument Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Urkunde Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L510.2193523.2.00

Im RIS seit

20.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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