Entscheidungsdatum
12.07.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G315 2254377-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2022, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 08.04.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark – Außenstelle Leoben, vom 08.04.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin weise in Österreich von Juni 2019 bis Jänner 2020 sowie im Juli 2020 und im Oktober 2020 Nebenwohnsitzmeldungen auf und sei seit Jänner 2022 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es lägen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungszeiten vor. Es stehe fest, dass sie zur Ausübung von Prostitution in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 08.04.2022 sei sie bei der wiederholten Ausübung von „(Wohnungs-)Prostitution“ betreten und festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe verbotene „Wohnungsprostitution“ ausgeübt bzw. angeboten (§ 3 Abs. 4 Z 1 StProstG) und sich den regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen gemäß § 6 der Verordnung BGBL. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993 nicht unterzogen. Im Lichte des Verbreitungsrisikos von sexuell übertragbaren Krankheiten sei aufgrund ihres dokumentierten Verhaltens davon auszugehen, dass dieses eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Volksgesundheit, darstelle. Mit Abschlussbericht der Polizei vom 28.08.2020 sei sie zudem wegen des Verdachts des Diebstahls zur Anzeige gebracht worden und würde in Ungarn ein Strafprozess wegen schwerem Diebstahl geführt werden. Auch in Ungarn sei die Beschwerdeführerin unsteten Aufenthalts und zur Fahndung ausgeschrieben. Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin würde in Ungarn leben. In Österreich bestünden keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe (VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246). Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung von Prostitution in das Bundesgebiet eingereist, um sich so ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sei hier der Prostitution nachgegangen, ohne über die vorgesehenen Voraussetzungen nach dem Prostitutionsgesetz zu verfügen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin nicht ihren Verpflichtungen hinsichtlich der wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten nachgekommen und habe Prostitution außerhalb bewilligter, bordellähnlicher Einrichtungen angeboten und ausgeübt. Derartiges Verhalten stelle eines nach § 53 Abs. 2 Z 5 FPG dar rechtfertige die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lasse, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde. Aufgrund der Erwerbssituation und dem Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin sei begründet mit der Fortsetzung ihres Verhaltens zu rechnen. Die nur geringen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hätten daher vor den öffentlichen Interessen zurückzutreten. Da die Beschwerdeführerin auch sonst über keine legalen Einkunftsquellen verfüge, sei ihr auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde weiters die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin weise in Österreich von Juni 2019 bis Jänner 2020 sowie im Juli 2020 und im Oktober 2020 Nebenwohnsitzmeldungen auf und sei seit Jänner 2022 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es lägen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungszeiten vor. Es stehe fest, dass sie zur Ausübung von Prostitution in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 08.04.2022 sei sie bei der wiederholten Ausübung von „(Wohnungs-)Prostitution“ betreten und festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe verbotene „Wohnungsprostitution“ ausgeübt bzw. angeboten (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, StProstG) und sich den regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 6, der Verordnung BGBL. Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993, nicht unterzogen. Im Lichte des Verbreitungsrisikos von sexuell übertragbaren Krankheiten sei aufgrund ihres dokumentierten Verhaltens davon auszugehen, dass dieses eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Volksgesundheit, darstelle. Mit Abschlussbericht der Polizei vom 28.08.2020 sei sie zudem wegen des Verdachts des Diebstahls zur Anzeige gebracht worden und würde in Ungarn ein Strafprozess wegen schwerem Diebstahl geführt werden. Auch in Ungarn sei die Beschwerdeführerin unsteten Aufenthalts und zur Fahndung ausgeschrieben. Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin würde in Ungarn leben. In Österreich bestünden keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein Fehlverhalten könne auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt habe (VwGH vom 22.01.2014, 2012/22/0246). Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung von Prostitution in das Bundesgebiet eingereist, um sich so ihren Lebensunterhalt zu verdienen und sei hier der Prostitution nachgegangen, ohne über die vorgesehenen Voraussetzungen nach dem Prostitutionsgesetz zu verfügen. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin nicht ihren Verpflichtungen hinsichtlich der wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten nachgekommen und habe Prostitution außerhalb bewilligter, bordellähnlicher Einrichtungen angeboten und ausgeübt. Derartiges Verhalten stelle eines nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG dar rechtfertige die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lasse, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde. Aufgrund der Erwerbssituation und dem Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin sei begründet mit der Fortsetzung ihres Verhaltens zu rechnen. Die nur geringen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hätten daher vor den öffentlichen Interessen zurückzutreten. Da die Beschwerdeführerin auch sonst über keine legalen Einkunftsquellen verfüge, sei ihr auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde weiters die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin durch persönliche Übergabe am 08.04.2022 zugestellt.
2. Noch am 08.04.2022 wurde die Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn abgeschoben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.04.2022, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde sinngemäß beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nie abgestritten habe, durch Prostitution ihren Lebensunterhalt zu verdienen, was ihres Wissens nach in Österreich grundsätzlich legal sei. Von den genauen gesetzlichen Vorschriften dazu hätte sie jedoch keine Kenntnis gehabt. Sie spreche leider nicht gut Deutsch und habe sich diesbezüglich nicht erkundigen können. Sollte das Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, würde sie dies nachhohlen und sich in jeder Hinsicht gesetzeskonform verhalten. Sie sei mit kurzen Unterbrechungen seit mehr als zwei Jahren in Österreich und sei hier – bis zur gegenständlichen Anzeige – nie strafrechtlich verfolgt worden. Tatsächlich habe sie nichts gestohlen und würde der Vorwurf nicht der Wahrheit entsprechen. Bei den Vorfällen in Ungarn handle es sich um kleine Diebstähle, die sie vor vier oder fünf Jahren begangen habe. Sie sei damals in schlechte Gesellschaft geraten, ohne Einkommen gewesen und habe keine andere Lösung gesehen. Sie sei dabei nie gewalttätig gewesen und habe nur die Gelegenheit genutzt. Die dafür erhaltene Sozialarbeit habe sie fast abgearbeitet. Sie sehe ein, dass durch Prostitution durchaus Gefahren in Form von Geschlechtskrankheiten für die Gesellschaft entstehen könnten. Sie habe alles dafür getan, um diese so gering wie möglich zu halten. Zwar habe sie nicht den geforderten Ausweis vorzeigen können, dennoch gehe sie regelmäßig zum Frauenarzt und habe nur geschützten Geschlechtsverkehr. Sie habe auch darauf geachtet, die Nachbarn nicht zu stören und habe nie in der Öffentlichkeit Kunden gesucht, sondern nur bei der für ihr Wissen nach dafür eingerichteten Website „booksusi.com“. Sie habe leider keine Ausbildung, sei an Epilepsie erkrankt und müsse deswegen Medikamente nehmen. Sie sei nach Österreich gekommen, um eine richtige Arbeit zu finden, aber das sei schwierig, sodass sie in der Prostitution den Ausweg gesehen habe. Sie habe inzwischen seit etwa einem halben Jahr eine feste Beziehung mit einem seit acht Jahren in Österreich lebenden, ungarischen Staatsbürger. Er sei in einem Hotel erwerbstätig und plane sie mit ihm ein gemeinsames Leben und mit der Prostitution aufzuhören.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 27.04.2022 einlangten.
5. Am 04.05.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht über das Bundesamt eine Verhandlungsschrift des Bezirksgerichtes Judenburg vom 13.04.2022 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin nicht zu der Hauptverhandlung erschienen ist, die zum Vorwurf des Diebstahls anberaumt wurde.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2022 erging an das Bundesamt das Auskunftsersuchen binnen einer Woche Auskunft zu erteilen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin vor dem – dem Bundesamt zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten – Hauptverhandlungstermin der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht abgeschoben wurde und ob eine aktuelle Zustelladresse der Beschwerdeführerin beim Bundesamt bekannt ist, andernfalls der Auftrag ergehe, diese in Ungarn auszuforschen.
7. Mit am 10.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben des Bundesamtes vom selben Tag nahm das Bundesamt insofern Stellung, als gegen die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 06.07.2021 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Monaten wegen des dringenden Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen im Bundesgebiet sowie einer einschlägigen Vorstrafe in Ungarn erlassen worden sei. Dieses sei mit 19.08.2021 in Rechtskraft erwachsen. Eine Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet nicht bestanden und eine Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Leoben zu einer näher angeführten Verfahrenszahl bestanden. Ein Nachweis über das Verlassen des Bundesgebietes und der Erfüllung der Ausreiseverpflichtung sei nicht vorgelegen. Ab dem 25.01.2022 habe im Bundesgebiet hinsichtlich der Beschwerdeführerin wieder eine Meldeadresse bestanden und sei vom Bundesamt in der Folge einer Hauserhebung veranlasst worden. Im Zuge dieser Kontrolle am 08.04.2022 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin entgegen der einschlägigen Bestimmungen des stProstG an dieser Adresse Prostitutionsdienstleistungen angeboten habe und dies, ohne die erforderlichen regelmäßigen medizinischen Überprüfungen aufzuweisen. Am selben Tag sei die Beschwerdeführern niederschriftlich einvernommen und das gegenständliche, dreijährige Aufenthaltsverbot erlassen worden. Aufgrund der anzunehmenden und ausführlich begründeten Wiederholungsgefahr sei gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihr auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden. Insbesondere sei diesbezüglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Prostitutionsausübung in das Bundesgebiet eingereist und auf die daraus anfallenden Erträge angewiesen gewesen sei, entscheidungsrelevant gewesen. Es sei von der begründeten Annahme auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch während der Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Volksgesundheit maßgeblich weitergefährde. Für ein weiteres Zuwarten mit der Abschiebung seien für das Bundesamt keinerlei Gründe vorgelegten, zumal eine Aufrechterhaltung der Festnahme oder die Verhängung der Schubhaft nicht geboten gewesen wären. § 18 Abs. 5 BFA-VG stehe nach Ansicht des Bundesamtes auch der sofortigen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Insbesondere sei die sich bei Rückkehrentscheidungen aus der Verfahrens-RL ergebende Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bei Fällen des Abs. 3 leg. cit. gerade nicht gegeben. Im Übrigen werde für den Fall einer notwendigen Wiedereinreise auf § 27a FPG verwiesen.7. Mit am 10.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben des Bundesamtes vom selben Tag nahm das Bundesamt insofern Stellung, als gegen die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 06.07.2021 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Monaten wegen des dringenden Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen im Bundesgebiet sowie einer einschlägigen Vorstrafe in Ungarn erlassen worden sei. Dieses sei mit 19.08.2021 in Rechtskraft erwachsen. Eine Wohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet nicht bestanden und eine Aufenthaltsermittlung der Staatsanwaltschaft Leoben zu einer näher angeführten Verfahrenszahl bestanden. Ein Nachweis über das Verlassen des Bundesgebietes und der Erfüllung der Ausreiseverpflichtung sei nicht vorgelegen. Ab dem 25.01.2022 habe im Bundesgebiet hinsichtlich der Beschwerdeführerin wieder eine Meldeadresse bestanden und sei vom Bundesamt in der Folge einer Hauserhebung veranlasst worden. Im Zuge dieser Kontrolle am 08.04.2022 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin entgegen der einschlägigen Bestimmungen des stProstG an dieser Adresse Prostitutionsdienstleistungen angeboten habe und dies, ohne die erforderlichen regelmäßigen medizinischen Überprüfungen aufzuweisen. Am selben Tag sei die Beschwerdeführern niederschriftlich einvernommen und das gegenständliche, dreijährige Aufenthaltsverbot erlassen worden. Aufgrund der anzunehmenden und ausführlich begründeten Wiederholungsgefahr sei gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihr auch kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden. Insbesondere sei diesbezüglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Prostitutionsausübung in das Bundesgebiet eingereist und auf die daraus anfallenden Erträge angewiesen gewesen sei, entscheidungsrelevant gewesen. Es sei von der begründeten Annahme auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch während der Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. die Volksgesundheit maßgeblich weitergefährde. Für ein weiteres Zuwarten mit der Abschiebung seien für das Bundesamt keinerlei Gründe vorgelegten, zumal eine Aufrechterhaltung der Festnahme oder die Verhängung der Schubhaft nicht geboten gewesen wären. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stehe nach Ansicht des Bundesamtes auch der sofortigen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Insbesondere sei die sich bei Rückkehrentscheidungen aus der Verfahrens-RL ergebende Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bei Fällen des Absatz 3, leg. cit. gerade nicht gegeben. Im Übrigen werde für den Fall einer notwendigen Wiedereinreise auf Paragraph 27 a, FPG verwiesen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.04.2022 habe die Beschwerdeführerin die näher angeführte Adresse in Ungarn als Zustelladresse angegeben. Im Amtshilfeweg sei weiters eine Anfrage an das PKZ XXXX gestellt worden, welches nach Einlangen nachgereicht werde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.04.2022 habe die Beschwerdeführerin die näher angeführte Adresse in Ungarn als Zustelladresse angegeben. Im Amtshilfeweg sei weiters eine Anfrage an das PKZ römisch 40 gestellt worden, welches nach Einlangen nachgereicht werde.
8. Per E-Mail vom 10.05.2022 wurde der Erhebungsbericht der ungarischen Polizei zur Meldeadresse der Beschwerdeführerin in Ungarn nachgereicht, wonach dort keine aufrechte Meldeadresse bestehe.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.05.2022 im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG an die von ihr vor dem Bundesamt angegebenen Adresse in Ungarn zur schriftlichen Gegenäußerung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10.05.2022 im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG an die von ihr vor dem Bundesamt angegebenen Adresse in Ungarn zur schriftlichen Gegenäußerung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt.
10. Weiters wurde das Bezirksgericht XXXX mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2022 über die ermittelte Adresse der Beschwerdeführerin in Ungarn informiert.10. Weiters wurde das Bezirksgericht römisch 40 mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2022 über die ermittelte Adresse der Beschwerdeführerin in Ungarn informiert.
11. Am 08.06.2022 langte die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.06.2022 aus Ungarn beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie gab darin an, ihre Beschwerde aufrechterhalten zu wollen und ersuche, ihr zu ermöglichen, wieder in Österreich zu leben. Sie habe ihren Lebensstil geändert und inzwischen die Sozialstunden in Ungarn alle abgeleistet. Eine entsprechende Bestätigung liege dem Schreiben bei.
Dem Schreiben war eine Fotografie eines Schreibens auf Ungarisch vom 17.05.2022 beigelegt.
12. Am 14.07.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der zuständigen Bezirksrichterin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin inzwischen zur neuerlich durchgeführten Hauptverhandlung erschienen und das Verfahren vorerst diversionell mit einer Geldbuße erledigt worden sei. Der Gerichtsbeschluss würde für den Fall einer fristgerechten Bezahlung der Strafe bis ca. Mitte August 2022 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden.
13. Da die Beschwerdeführerin in der Folge die Geldbuße aus der Diversion nicht zur Einzahlung brachte, wurde vom Bezirksgericht mitgeteilt, dass für November 2022 neuerlich eine Hauptverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers anberaumt worden sei. Die Hauptverhandlung sei aufgrund einer Erkrankung der Beschwerdeführerin sodann jedoch auf Jänner 2023 vertagt worden.
14. Am 29.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgenommen und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG angezeigt.14. Am 29.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgenommen und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 120, FPG angezeigt.
15. Am 02.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin abermals nach Ungarn abgeschoben.
16. Nach mehrfacher Korrespondenz mit dem Bezirksgericht XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht schlussendlich am 07.06.2023 das gegen die Beschwerdeführerin gefällte und rechtskräftige Abwesenheitsurteil vom 13.01.2023 wegen des Vergehens des Diebstahls übermittelt.16. Nach mehrfacher Korrespondenz mit dem Bezirksgericht römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht schlussendlich am 07.06.2023 das gegen die Beschwerdeführerin gefällte und rechtskräftige Abwesenheitsurteil vom 13.01.2023 wegen des Vergehens des Diebstahls übermittelt.
17. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge noch einen Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 sowie einen ECRIS-Auszug hinsichtlich ihrer Vorstrafen in Ungarn ebenfalls vom 21.06.2023 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 28.06.2023 und die dort jeweils angeführten Ausweisdaten). 1.1. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 28.06.2023 und die dort jeweils angeführten Ausweisdaten).
Sie verfügte in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 28.06.2023). Sie verfügte in Österreich bisher über keine Anmeldebescheinigung vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 28.06.2023).
Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.06.2023):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.06.2023):
25.06.2019 bis 17.01.2020
Nebenwohnsitz
01.07.2020 bis 11.07.2020
Nebenwohnsitz
05.10.2020 bis 09.10.2020
Nebenwohnsitz
25.01.2022 bis 11.04.2022
Hauptwohnsitz
29.11.2022 bis 01.12.2022
Hauptwohnsitz - Polizeianhaltezentrum
Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt die Beschwerdeführerin über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Unterhalt bei ihren Aufenthalten in Österreich bisher ausschließlich durch die Ausübung von Prostitution bestritten (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.04.2022, AS 14 ff/Teil II; Beschwerde vom 21.04.2023, AS 73ff/Teil III). Sie weist in Österreich keinerlei Sozialversicherungszeiten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenabfrage vom 28.06.2023).Die Beschwerdeführerin hat ihren Unterhalt bei ihren Aufenthalten in Österreich bisher ausschließlich durch die Ausübung von Prostitution bestritten vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.04.2022, AS 14 ff/Teil römisch zwei; Beschwerde vom 21.04.2023, AS 73ff/Teil römisch drei). Sie weist in Österreich keinerlei Sozialversicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenabfrage vom 28.06.2023).
Die Beschwerdeführerin ist in Ungarn geboren und aufgewachsen, wo sie 10 Jahre die Grundschule besuchte. Ihre Eltern sind geschieden, der Vater lebt in Wien, zu diesem hat sie aber nur telefonischen Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie lebt mit ihrer Mutter in Ungarn, wo auch ihre Schwester lebt. In Österreich hat sie keine Familienangehörigen und war zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeerhebung im April 2022 mit einem in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen liiert (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 08.04.2022, AS 15/Teil III; Beschwerdevorbringen, AS 73 ff/Teil III). Seit ihrer Rückkehr nach Ungarn infolge der zweiten Abschiebung ist sie als Saisonarbeiterin mit einem Nettoeinkommen von EUR 250,00 monatlich beschäftigt. Sie hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen (vgl. Feststellungen im Abwesenheitsurteil, OZ 19).Die Beschwerdeführerin ist in Ungarn geboren und aufgewachsen, wo sie 10 Jahre die Grundschule besuchte. Ihre Eltern sind geschieden, der Vater lebt in Wien, zu diesem hat sie aber nur telefonischen Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Sie lebt mit ihrer Mutter in Ungarn, wo auch ihre Schwester lebt. In Österreich hat sie keine Familienangehörigen und war zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeerhebung im April 2022 mit einem in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen liiert vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 08.04.2022, AS 15/Teil römisch drei; Beschwerdevorbringen, AS 73 ff/Teil römisch drei). Seit ihrer Rückkehr nach Ungarn infolge der zweiten Abschiebung ist sie als Saisonarbeiterin mit einem Nettoeinkommen von EUR 250,00 monatlich beschäftigt. Sie hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen vergleiche Feststellungen im Abwesenheitsurteil, OZ 19).
1.2. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin:
1.2.1. Infolge einer Anzeige wegen Diebstahls vom 28.08.2020 einen Vorfall am 15.07.2020 betreffend wurde die Beschwerdeführerin in Ungarn wegen eines Strafprozesses wegen schweren Diebstahls und einer Verurteilung zu 300 Stunden gemeinnütziger Tätigkeit zur Fahndung ausgeschrieben (vgl. Abschluss-Bericht vom 28.08.2020, AS 3 ff/Teil I; Personenfahndung Auskunft, AS 10/Teil I; SIRENE-UNGARN Auskunft, AS 32/Teil I).1.2.1. Infolge einer Anzeige wegen Diebstahls vom 28.08.2020 einen Vorfall am 15.07.2020 betreffend wurde die Beschwerdeführerin in Ungarn wegen eines Strafprozesses wegen schweren Diebstahls und einer Verurteilung zu 300 Stunden gemeinnütziger Tätigkeit zur Fahndung ausgeschrieben vergleiche Abschluss-Bericht vom 28.08.2020, AS 3 ff/Teil römisch eins; Personenfahndung Auskunft, AS 10/Teil römisch eins; SIRENE-UNGARN Auskunft, AS 32/Teil römisch eins).
1.2.2. Nach durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG zugestelltem Parteiengehör vom 20.05.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid wurde mangels Meldeadresse in Österreich oder bekannter Zustelladresse in Ungarn durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG am 21.07.2021 zugestellt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 55 ff/Teil I).1.2.2. Nach durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG zugestelltem Parteiengehör vom 20.05.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid wurde mangels Meldeadresse in Österreich oder bekannter Zustelladresse in Ungarn durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG am 21.07.2021 zugestellt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 55 ff/Teil römisch eins).
Das Aufenthaltsverbot erwuchs in Rechtskraft und war bis 19.02.2022 gültig (vgl. etwa AS 79/Teil I).Das Aufenthaltsverbot erwuchs in Rechtskraft und war bis 19.02.2022 gültig vergleiche etwa AS 79/Teil römisch eins).
1.2.3. Am 25.01.2022 meldet die Beschwerdeführerin jedoch einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet trotz des noch aufrechten Aufenthaltsverbotes an (vgl. etwa AS 79/Teil I; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.06.2023).1.2.3. Am 25.01.2022 meldet die Beschwerdeführerin jedoch einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet trotz des noch aufrechten Aufenthaltsverbotes an vergleiche etwa AS 79/Teil römisch eins; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.06.2023).
Bereits am 10.02.2022 wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Vorfalls vom 15.07.2020 erhoben (vgl. Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 95/Teil I).Bereits am 10.02.2022 wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Vorfalls vom 15.07.2020 erhoben vergleiche Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung, AS 95/Teil römisch eins).
1.2.4. In weiterer Folge wurde am 08.04.2022 eine Hauserhebung zur geplanten neuerlichen Abschiebung durch das Bundesamt veranlasst. Im Zuge dieser Hauserhebung wurde die Beschwerdeführerin von Polizeibeamten in Reizwäsche angetroffen und war auch eine männliche Person dabei, die Wohnung gerade zu verlassen. Entsprechende Gegenstände wie (gebrauchte und neue) Kondomverpackungen, Gleitmittel und Sexspielzeug wurden von den Beamten im Schlafzimmer vorgefunden. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen und wegen unrechtmäßigem Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt (vgl. aktenkundiger Bericht vom 08.04.2022, AS 1 ff/Teil III).1.2.4. In weiterer Folge wurde am 08.04.2022 eine Hauserhebung zur geplanten neuerlichen Abschiebung durch das Bundesamt veranlasst. Im Zuge dieser Hauserhebung wurde die Beschwerdeführerin von Polizeibeamten in Reizwäsche angetroffen und war auch eine männliche Person dabei, die Wohnung gerade zu verlassen. Entsprechende Gegenstände wie (gebrauchte und neue) Kondomverpackungen, Gleitmittel und Sexspielzeug wurden von den Beamten im Schlafzimmer vorgefunden. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen und wegen unrechtmäßigem Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt vergleiche aktenkundiger Bericht vom 08.04.2022, AS 1 ff/Teil römisch drei).
Noch am 08.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 11 ff/Teil III) und nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 08.04.2022 wieder nach Ungarn abgeschoben (vgl. AS 7 f/Teil III).Noch am 08.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 11 ff/Teil römisch drei) und nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 08.04.2022 wieder nach Ungarn abgeschoben vergleiche AS 7 f/Teil römisch drei).
1.2.5. Nachdem das gegen die Beschwerdeführerin anhängige Strafverfahren wegen des Vergehens des Diebstahls vorerst diversionell mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 200,00, einer Pauschalgebühr von EUR 150,00 sowie der Einstellung des Verfahrens auf eine Probezeit von zwei Jahren erledigt worden war, die Beschwerdeführerin die Geldbuße jedoch nicht zur Einzahlung brachte, wurde sie schließlich mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.01.2023, Zl. XXXX , rechtskräftig am 27.04.2023, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 240,00) sowie im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ19; Strafregisterauszug vom 28.06.2023).1.2.5. Nachdem das gegen die Beschwerdeführerin anhängige Strafverfahren wegen des Vergehens des Diebstahls vorerst diversionell mit einer Geldbuße in Höhe von EUR 200,00, einer Pauschalgebühr von EUR 150,00 sowie der Einstellung des Verfahrens auf eine Probezeit von zwei Jahren erledigt worden war, die Beschwerdeführerin die Geldbuße jedoch nicht zur Einzahlung brachte, wurde sie schließlich mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.01.2023, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 27.04.2023, wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt EUR 240,00) sowie im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ19; Strafregisterauszug vom 28.06.2023).
Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 15.07.2020 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 200,00 einem Mann mit Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Aus den Entscheidungsgründen des Bezirksgerichts ergibt sich, dass das Opfer die Beschwerdeführerin, die in Österreich als Prostituierte ihre Dienste über die Website „BookSusi“ angeboten habe, am 15.07.2020 in seine Wohnung bestellt habe. Nach dem Geschlechtsverkehr sei das Opfer auf die Toilette gegangen, währenddessen sich die Beschwerdeführerin zusätzlich zu dem vereinbarten und ihr bereits übergebenen Preis von EUR 300,00 noch die restlichen EUR 200,00 aus der Geldtasche des Opfers genommen habe. Dieses habe nach seiner Rückkehr von der Toilette festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus der Wohnung verschwunden und die Geldtasche anders positioniert gewesen sei. Er habe daraufhin festgestellt, dass die verbliebenen EUR 200,00 ebenfalls aus seiner Geldtasche fehlten. Versuche der Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin seien fehlgeschlagen, sodass er noch am 15.07.2020 bei der zuständigen Polizeiinspektion eine Anzeige erstattet habe.
Im Zuge der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand.
1.2.6. Mit Verwaltungsstrafverfügung der LPD Steiermark zur Zahl XXXX wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 1 FPG iVm. § 120 Abs. 1a FPG (daher wegen unrechtmäßigem Aufenthalt trotz durchsetzbarem Aufenthaltsverbot) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von zwei Tagen und 19 Stunden verhängt (vgl. verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 21.06.2023, OZ 20).1.2.6. Mit Verwaltungsstrafverfügung der LPD Steiermark zur Zahl römisch 40 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG (daher wegen unrechtmäßigem Aufenthalt trotz durchsetzbarem Aufenthaltsverbot) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von zwei Tagen und 19 Stunden verhängt vergleiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 21.06.2023, OZ 20).
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie bei ihren Aufenthalten in Österreich ihren Unterhalt durch Prostitution bestritten hat und sich nicht über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen der erlaubten Prostitution in Österreich informiert hat. Sie wurde jedoch nur ein einziges Mal bei der Anbahnung von Wohnungsprostitution von Polizeibeamten im Zuge der Hauserhebung am 08.04.2022 betreten und deswegen nicht zur Anzeige gebracht. Unstrittig verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Gesundheitspass als Prostituierte. Es liegt diesbezüglich aber keine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, vor (vgl. Bericht vom 08.04.2022, AS 1 ff/Teil III; Niederschrift Bundesamt vom 08.04.2022, AS 11 ff/Teil III; Beschwerdevorbringen, AS 73 ff/Teil III; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 21.06.2023, OZ 20).Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie bei ihren Aufenthalten in Österreich ihren Unterhalt durch Prostitution bestritten hat und sich nicht über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen der erlaubten Prostitution in Österreich informiert hat. Sie wurde jedoch nur ein einziges Mal bei der Anbahnung von Wohnungsprostitution von Polizeibeamten im Zuge der Hauserhebung am 08.04.2022 betreten und deswegen nicht zur Anzeige gebracht. Unstrittig verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Gesundheitspass als Prostituierte. Es liegt diesbezüglich aber keine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, vor vergleiche Bericht vom 08.04.2022, AS 1 ff/Teil römisch drei; Niederschrift Bundesamt vom 08.04.2022, AS 11 ff/Teil römisch drei; Beschwerdevorbringen, AS 73 ff/Teil römisch drei; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 21.06.2023, OZ 20).
1.2.7. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil bzw. der festgestellten strafbaren Handlung begangen und sie das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
1.3. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ECRIS-Auszug der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 ergeben sich in Ungarn zudem nachfolgende Vorstrafen der Beschwerdeführerin (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug):1.3. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ECRIS-Auszug der Beschwerdeführerin vom 21.06.2023 ergeben sich in Ungarn zudem nachfolgende Vorstrafen der Beschwerdeführerin vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug):
1. XXXX .2019 (rechtskräftig seit 17.10.2019): Tathandlung: 03.01.2018 bis 04.01.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „fahrlässiger Diebstahl von geringerem Wert“); Tathandlung: 07.02.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Straftat des im Geschäftsverkehr begangenen Diebstahls mit Gewalt gegen Eigentum in Form einer Ordnungswidrigkeit“); Tathandlung: 23.01.2018 bis 24.03.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Straftat des im Geschäftsverkehr begangenen Diebstahls mit Gewalt gegen Eigentum in Form einer Ordnungswidrigkeit“); Tathandlung: 21.02.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Straftat des im Geschäftsverkehr begangenen Diebstahls mit Gewalt gegen Eigentum in Form einer Ordnungswidrigkeit“); Tathandlung: 23.03.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Straftat des im Geschäftsverkehr begangenen Diebstahls mit Gewalt gegen Eigentum in Form einer Ordnungswidrigkeit“); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren nachgesehen sowie Beschlagnahme von HUF 7.500,00 (etwa EUR 20,00) (Pos. 01 ECRIS);1. römisch 40 .2019 (rechtskräftig seit 17.10.2019): Tathandlung: 03.01.2018 bis 04.01.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „fahrlässiger Diebstahl von geringerem Wert“); Tathandlung: 07.02.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Straftat des im Geschäftsverkehr begangenen Diebstahls mit Gewalt gegen Eigentum in Form einer Ordnungswidrigkeit“); Tathandlung: 23.01.2018 bis 24.03.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Straftat des im Geschäftsverkehr begangenen Diebstahls mit Gewalt gegen Eigentum in Form einer Ordnungswidrigkeit“); Tathandlung: 21.02.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Straftat des im Geschäftsverkehr begangenen Diebstahls mit Gewalt gegen Eigentum in Form einer Ordnungswidrigkeit“); Tathandlung: 23.03.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Straftat des im Geschäftsverkehr begangenen Diebstahls mit Gewalt gegen Eigentum in Form einer Ordnungswidrigkeit“); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren nachgesehen sowie Beschlagnahme von HUF 7.500,00 (etwa EUR 20,00) (Pos. 01 ECRIS);
2. XXXX .2021 (rechtskräftig seit 28.01.2021): Tathandlung: 11.06.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Diebstahl von geringerem Wert im Geschäftsverkehr, durch Taschendiebstahl, durch gleichzeitige Mitnahme einer oder mehrerer öffentlicher Urkunden, Privaturkunden oder Bargeldersatzmittel“); Tathandlung: 30.05.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „gewerblicher Diebstahl von geringem Wert“); Tathandlung: 28.05.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Diebstahls und gleichzeitige Mitnahme einer oder mehrerer öffentlicher Urkunden, Privaturkunden oder Bargeldersatzmittel“); Strafe: gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden, Vollzogen am 06.05.2022 sowie Beschlagnahme von HUF 51.000,00 (etwa EUR 137,39) (Pos. 02 ECRIS);2. römisch 40 .2021 (rechtskräftig seit 28.01.2021): Tathandlung: 11.06.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Diebstahl von geringerem Wert im Geschäftsverkehr, durch Taschendiebstahl, durch gleichzeitige Mitnahme einer oder mehrerer öffentlicher Urkunden, Privaturkunden oder Bargeldersatzmittel“); Tathandlung: 30.05.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „gewerblicher Diebstahl von geringem Wert“); Tathandlung: 28.05.2018 – Diebstahl (nationale Bezeichnung laut Google-Translate: „Diebstahls und gleichzeitige Mitnahme einer oder mehrerer öffentlicher Urkunden, Privaturkunden oder Bargeldersatzmittel“); Strafe: gemeinnützige Arbeit von 200 Stunden, Vollzogen am 06.05.2022 sowie Beschlagnahme von HUF 51.000,00 (etwa EUR 137,39) (Pos. 02 ECRIS);
Die gemeinnützige Arbeit hat die Beschwerdeführerin dem ECRIS-Auszug nach mit 06.05.2022 abgeschlossen (vgl. dazu auch die vorgelegte ungarische Bestätigung, OZ 13). Die gemeinnützige Arbeit hat die Beschwerdeführerin dem ECRIS-Auszug nach mit 06.05.2022 abgeschlossen vergleiche dazu auch die vorgelegte ungarische Bestätigung, OZ 13).
Insgesamt liegen damit hinsichtlich der Beschwerdeführerin zwei rechtskräftige Vorstrafen wegen des mehrfachen Diebstahls von Gegenständen geringen Wertes vor und erweisen sich beide Strafen als einschlägig zur Verurteilung der Beschwerdeführerin in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt wieder im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich einerseits aus der zuletzt erfolgten Abschiebung am 02.12.2022, dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Österreich seither über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr verfügt, sowie andererseits nicht zur Hauptverhandlung im Strafverfahren am 13.01.2023 trotz nachweislicher Ladung an ihrer Adresse in Ungarn nicht erschienen ist. Da sonst keine diesbezüglichen tragfähigen Hinweise hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht im Bundesgebiet aufhältig ist.
Zwar hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt auf Vorhalt der Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls bestritten, diese Tat begangen zu haben, hat im Rahmen des vorerst diversionell erledigten Strafverfahrens jedoch ihre Schuld eingestanden. Die Vorstrafen in Ungarn hat die Beschwerdeführerin hingegen nie bestritten und können diese daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Sie hat eingeräumt, zur Ausübung von Prostitution in das Bundesgebiet eingereist zu sein, sich nicht über die entsprechenden Vorschriften informiert und über keinen Gesundheitspass verfügt zu haben. Den Meldedaten der Beschwerdeführerin nach hat sie sich von Juni 2019 bis Jänner 2020 (somit rund sechs Monate), etwa zwei Wochen im Juli 2020 und eine Woche im November 2020 sowie von Jänner 2022 bis April 2022 (somit drei Monate) jedenfalls in Österreich aufgehalten. Es ist daher auch bei nur einmaliger Betretung der Beschwerdeführerin ohne folgende Anzeige in ihrem Fall dennoch davon auszugehen, dass sie – wie sie selbst angegeben hat – in einem Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten in Österreich durch die Prostitution jedenfalls mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen hat.
Zwar beteuerte die Beschwerdeführerin im Verfahren, dass sie sich infolge der Sprachbarriere nicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen informieren habe können und nun – da sie darüber Bescheid wüsste – Prostitution nur mehr im gesetzlichen Rahmen in Österreich ausüben würde. Vor dem Hintergrund der verhältnismäßig langen Gesamtdauer der von ihr ausgeübten Prostitution und den damit von ihr selbst eingeräumten zahlreichen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheiten – sowie auch gegen das AIDS-Gesetz und dem übrigen Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich dass sie die gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbote ignorierte und dennoch nach Österreich zurückkehrte, am Strafverfahren wegen des Diebstahls nicht mitwirkte, diese Tat erst leugnete und in Österreich und Ungarn bereits wegen mehrfacher Diebstähle strafgerichtlich verurteilt wurde, lässt nicht auf eine besondere Rechtstreue der Beschwerdeführerin schließen, sodass begründet davon auszugehen ist, dass sie in Österreich ihr bisheriges Verhalten ungerührt fortsetzen wird.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest. Strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1. § 67 FPG lautet:3.1. Paragraph 67, FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
3.2. Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.3.2. Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes die „wiederholte“ Ausübung illegaler Wohnungsprostitution ohne Vorhandensein eines entsprechenden Gesundheitszeugnisses bzw. Nachweisen über das Freisein von Geschlechtskrankheiten und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sowie weiters die bereits einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin in Ungarn wegen Diebstahls und der Anzeige (inzwischen erfolgte die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin) wegen Diebstahls in Österreich im Mittelpunkt.
3.3. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:3.3. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:
Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).
Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).
Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 5 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).
Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 5 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).
3.4. Das strafrechtlich relevante Verhaltens der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus, dass sie in Österreich wegen des Diebstahls von EUR 200,00 schlussendlich zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 240,00 verurteilt wurde. In Ungarn liegen zwei einschlägige Vorstrafen wegen Diebstählen geringen Wertes, und zwar einmal aus dem Jahr 2019 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einmal aus dem Jahr 2021 zu gemeinnütziger Arbeit im Ausmaß von 200 Stunden vor, die die Beschwerdeführerin im Mai 2022 verbüßt hat.
Mit ihrem strafrechtlich relevanten Verhalten würde die Beschwerdeführer gerade noch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 FPG iVm. § 73 StGB erfüllen, wonach ein Drittstaatsangehöriger von einem (in- oder ausländischen Gericht, vgl. § 53 Abs. 5 FPG iVm. § 73 StGB, Anm.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit ihrem strafrechtlich relevanten Verhalten würde die Beschwerdeführer gerade noch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 73, StGB erfüllen, wonach ein Drittstaatsangehöriger von einem (in- oder ausländischen Gericht, vergleiche Paragraph 53, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 73, StGB, Anmerkung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin erreicht im gegenständlichen Fall somit grundsätzlich nicht den nötigen Schweregrad, sodass die Beschwerdeführerin damit alleine nicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt.Das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin erreicht im gegenständlichen Fall somit grundsätzlich nicht den nötigen Schweregrad, sodass die Beschwerdeführerin damit alleine nicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG erfüllt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegt eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 FPG iVm. § 70 FPG vor, weil sie entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und würde dieses Verhalten damit die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllen, sodass auch damit jedenfalls nicht der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG vorliegt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegt eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, FPG in Verbindung mit Paragraph 70, FPG vor, weil sie entgegen dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und würde dieses Verhalten damit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllen, sodass auch damit jedenfalls nicht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG vorliegt.
Zur Prostitution ist festzuhalten, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. zuletzt VwGH vom 30.03.2023, Ra 2023/21/0016, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH vom 28.01.2016, Ra 2016/21/0017).Zur Prostitution ist festzuhalten, dass zwar nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche zuletzt VwGH vom 30.03.2023, Ra 2023/21/0016, mit Verweis auf VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH vom 28.01.2016, Ra 2016/21/0017).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar nur einmal wegen Anbahnung von Prostitution sowie wegen des Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheitengesetz betreten und weder zur Anzeige gebracht noch in weiterer Folge rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin somit gerade nicht den Tatbestand des
§ 53 Abs. 2 Z 5 FPG („wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist“) erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar nur einmal wegen Anbahnung von Prostitution sowie wegen des Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheitengesetz betreten und weder zur Anzeige gebracht noch in weiterer Folge rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich bestraft. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin somit gerade nicht den Tatbestand des , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, FPG („wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist“) erfüllt.
Jedoch hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, während ihrer Aufenthalte in Österreich immer der Prostitution in der festgestellten Form nachgegangen zu sein und dass sie noch nie über ein Gesundheitszeugnis oder einen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten in der in Österreich geforderten Form verfügt hat. Den Meldedaten der Beschwerdeführerin nach hat sie sich von Juni 2019 bis Jänner 2020 (somit rund sechs Monate), etwa zwei Wochen im Juli 2020 und eine Woche im November 2020 sowie von Jänner 2022 bis April 2022 (somit drei Monate) jedenfalls in Österreich aufgehalten. Es ist daher auch bei nur einmaliger Betretung der Beschwerdeführerin ohne folgende Anzeige in ihrem Fall dennoch davon auszugehen, dass sie – wie sie selbst angegeben hat – in einem Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten in Österreich durch die Prostitution jedenfalls mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen hat. Auch kann in ihrem Fall nicht mehr gesagt werden, es läge keine besonders ins Gewicht fallende Dauer der Prostitutionsausübung vor (vgl. dazu abermals VwGH vom30.03.2023, Ra 2023/21/0016).Jedoch hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, während ihrer Aufenthalte in Österreich immer der Prostitution in der festgestellten Form nachgegangen zu sein und dass sie noch nie über ein Gesundheitszeugnis oder einen Nachweis über das Freisein von Geschlechtskrankheiten in der in Österreich geforderten Form verfügt hat. Den Meldedaten der Beschwerdeführerin nach hat sie sich von Juni 2019 bis Jänner 2020 (somit rund sechs Monate), etwa zwei Wochen im Juli 2020 und eine Woche im November 2020 sowie von Jänner 2022 bis April 2022 (somit drei Monate) jedenfalls in Österreich aufgehalten. Es ist daher auch bei nur einmaliger Betretung der Beschwerdeführerin ohne folgende Anzeige in ihrem Fall dennoch davon auszugehen, dass sie – wie sie selbst angegeben hat – in einem Zeitraum von insgesamt rund zehn Monaten in Österreich durch die Prostitution jedenfalls mehrfach gegen das Geschlechtskrankheitengesetz verstoßen hat. Auch kann in ihrem Fall nicht mehr gesagt werden, es läge keine besonders ins Gewicht fallende Dauer der Prostitutionsausübung vor vergleiche dazu abermals VwGH vom30.03.2023, Ra 2023/21/0016).
Zwar beteuerte die Beschwerdeführerin im Verfahren, dass sie sich infolge der Sprachbarriere nicht über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen informieren habe können und nun – da sie darüber Bescheid wüsste – Prostitution nur mehr im gesetzlichen Rahmen in Österreich ausüben würde. Vor dem Hintergrund der verhältnismäßig langen Gesamtdauer der von ihr ausgeübten Prostitution und den damit von ihr selbst eingeräumten zahlreichen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheiten – sowie auch gegen das AIDS-Gesetz und dem übrigen Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich dass sie die gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbote ignorierte und dennoch nach Österreich zurückkehrte, am Strafverfahren wegen des von ihr begangenen Diebstahls nicht mitwirkte, diese Tat erst leugnete und in Österreich und Ungarn bereits wegen mehrfacher Diebstähle strafgerichtlich verurteilt wurde, lässt nicht auf eine besondere Rechtstreue der Beschwerdeführerin schließen, sodass begründet davon auszugehen ist, dass sie in Österreich ihr bisheriges Verhalten ungerührt fortsetzen wird.
Zusammengefasst ergibt sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten als Prostituierte in Zusammenschau mit dem strafrechtlich sowie fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten jedenfalls den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt, zumal der Beschwerdeführerin auch noch vorzuwerfen ist, dass sie hinsichtlich der von ihr ausgeübten Prostitution keine Meldung ihrer Erwerbstätigkeit an die Sozialversicherung erstattet hat.Zusammengefasst ergibt sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten als Prostituierte in Zusammenschau mit dem strafrechtlich sowie fremdenrechtlich relevanten Fehlverhalten jedenfalls den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG erfüllt, zumal der Beschwerdeführerin auch noch vorzuwerfen ist, dass sie hinsichtlich der von ihr ausgeübten Prostitution keine Meldung ihrer Erwerbstätigkeit an die Sozialversicherung erstattet hat.
Aufgrund des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, von der Beschwerdeführerin gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Aufgrund des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, von der Beschwerdeführerin gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Abgesehen vom Vater, zu dem nur telefonischer Kontakt besteht, leben ihre übrigen Familienmitglieder, insbesondere Mutter und Schwester in Ungarn, wo die Beschwerdeführerin auch bei ihrer Mutter lebt. In Österreich war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Festnahme im April 2022 mit einem hier lebenden ungarischen Staatsangehörigen liiert, sie hat jedoch in ihrer späteren Stellungnahme auf diese Person keinen weiteren Bezug genommen. Selbst wenn man jedoch von einer bestehenden Lebensgemeinschaft ausginge, wäre diese zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich die Beschwerdeführerin rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es könnte dem Lebensgefährten zudem jedenfalls zugemutet werden, die Beschwerdeführerin in Ungarn zu besuchen. Die Beschwerdeführerin war in Österreich noch nie sozialversichert, ging illegaler Prostitution unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetzes nach und wurde hier auch wegen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt. Es wurde keinerlei Engagement hinsichtlich ihrer Integration vorgewiesen und sind sonst keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen hervorgekommen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin verbunden.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit das Vorliegen von maßgeblichen privaten oder familiären Interessen im Bundesgebiet geltend gemacht hat. Abgesehen vom Vater, zu dem nur telefonischer Kontakt besteht, leben ihre übrigen Familienmitglieder, insbesondere Mutter und Schwester in Ungarn, wo die Beschwerdeführerin auch bei ihrer Mutter lebt. In Österreich war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Festnahme im April 2022 mit einem hier lebenden ungarischen Staatsangehörigen liiert, sie hat jedoch in ihrer späteren Stellungnahme auf diese Person keinen weiteren Bezug genommen. Selbst wenn man jedoch von einer bestehenden Lebensgemeinschaft ausginge, wäre diese zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich die Beschwerdeführerin rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es könnte dem Lebensgefährten zudem jedenfalls zugemutet werden, die Beschwerdeführerin in Ungarn zu besuchen. Die Beschwerdeführerin war in Österreich noch nie sozialversichert, ging illegaler Prostitution unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere des Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetzes nach und wurde hier auch wegen Diebstahls strafgerichtlich verurteilt. Es wurde keinerlei Engagement hinsichtlich ihrer Integration vorgewiesen und sind sonst keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen hervorgekommen. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit kein maßgeblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführerin verbunden.
Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß § 9 BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich als gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Im gegenständlichen Fall ist aber auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nur zu einer besonders geringen Geldstrafe verurteilt wurde, auch die Vorstrafen im Ungarn kein besonders schweres Strafmaß aufweisen und die Beschwerdeführerin wegen der Ausübung von illegaler Prostitution nicht verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde. Daher erscheint die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von drei Jahren insgesamt nicht geboten.
Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit zwei Jahren befristet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).
Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach
§ 70 Abs. 3 FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach , Paragraph 70, Absatz 3, FPG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Das Bundesamt führte dabei zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes begründend aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens und der bereits ausführlich erörterten Zukunftsprognose die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten sei. Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin dem Zweck der Prostitutionsausübung diene und ihr keine anderen legalen Einkunftsquellen zugänglichen seien, sei ihre unverzügliche Ausreise geboten und habe ihr ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden können.
Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf die Begründung zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes.
Die im Bescheid angeführten Begründungen hinsichtlich der Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechen daher nicht der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur.
Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin dennoch zu Recht kein Durchsetzungsaufschub zuerkannt bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt:
Wie das Bundesamt auf entsprechenden Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.05.2022 ausgeführt hat, wurde gegen die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 06.07.2021 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Monaten erlassen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich ihrer Ausreisepflicht nachgekommen ist, ist fraglich, jedenfalls hat sie ab dem 25.01.2022 im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemeldet, trotz des noch bestehenden Aufenthaltsverbotes und ist in der Folge für zumindest zwei Monate bis zu ihrer Betretung bei der Hauserhebung Anfang April 2022 der illegalen Wohnungsprostitution nachgegangen, ohne die entsprechenden amtsärztlichen Untersuchungen durchführen zu lassen und darüber einen Nachweis zu führen. Es kann der belangten Behörde daher vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin bereits einmal nicht an ein Aufenthaltsverbot gehalten und weiterhin illegaler Prostitution nachgegangen ist, nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführte, das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit würde begründet annehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin auch während eines Beschwerdeverfahrens ihr bisheriges Verhalten weiter fortsetzen würde, zumal sie über keinerlei andere Einkunftsquelle verfügte und hier auch über keine maßgeblichen sonstigen privaten oder familiären Bindungen oder einen geregelten Arbeitsplatz verfügte. Eine Vorbereitungszeit für die Rückkehr Ungarn war daher nicht nötig und gefährdet die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten die Gesundheit mehrerer Menschen.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine substantiierten Ausführungen in Bezug auf allfällige Eingriffe in ihre in der EMRK verbrieften Rechte getätigt; weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme aufgrund eines dazu gewährten Parteiengehörs.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Prostitution Interessenabwägung private Interessen strafrechtliche Verurteilung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2254377.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023