TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/17 L501 2263244-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2023
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Entscheidungsdatum

17.07.2023

Norm

ASVG §354
ASVG §355
ASVG §367
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 354 heute
  2. ASVG § 354 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 354 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. ASVG § 354 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 354 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. ASVG § 355 heute
  2. ASVG § 355 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 355 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 367 heute
  2. ASVG § 367 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 367 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 367 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 367 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 367 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. ASVG § 367 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L501 2263244-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.10.2022, GZ. FB Lei pramka 3769090571, wegen Zurückweisung eines Antrags auf Auszahlung des Teuerungsausgleichs gemäß § 771 ASVG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altendorfer als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.10.2022, GZ. FB Lei pramka 3769090571, wegen Zurückweisung eines Antrags auf Auszahlung des Teuerungsausgleichs gemäß Paragraph 771, ASVG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf Auszahlung des Teuerungsausgleichs gemäß § 771 ASVG in Höhe von € 300,00 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Gewährung bzw. Auszahlung des Teuerungsausgleichs um keine Leistung aus der Krankenversicherung iSd § 117 ASVG handle, weshalb die Voraussetzungen des § 367 ASVG für die Erlassung eines Bescheides nicht erfüllt seien und der Antrag des „Klägers“ wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sei. Laut dem im Bescheid festgehaltenen Sachverhalt ist der bP fernmündlich seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass Bezieher von Sonderkrankengeld nach § 139b Abs. 2b ASVG nicht unter die Anspruchsberechtigten für den Teuerungsausgleich fallen, weshalb ihr dieser nicht zur Auszahlung gebracht werden kann.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der bP auf Auszahlung des Teuerungsausgleichs gemäß Paragraph 771, ASVG in Höhe von € 300,00 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Gewährung bzw. Auszahlung des Teuerungsausgleichs um keine Leistung aus der Krankenversicherung iSd Paragraph 117, ASVG handle, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 367, ASVG für die Erlassung eines Bescheides nicht erfüllt seien und der Antrag des „Klägers“ wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sei. Laut dem im Bescheid festgehaltenen Sachverhalt ist der bP fernmündlich seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass Bezieher von Sonderkrankengeld nach Paragraph 139 b, Absatz 2 b, ASVG nicht unter die Anspruchsberechtigten für den Teuerungsausgleich fallen, weshalb ihr dieser nicht zur Auszahlung gebracht werden kann.

In der mit Schreiben vom 09.11.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Teuerungsausgleich als Annexleistung zum Krankengeld gesehen, weshalb die Behörde gemäß § 367 ASVG eine inhaltliche Prüfung des Antrages vornehmen hätte müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die Angelegenheit als Leistungssache gemäß § 367 ASVG qualifizieren und den Antrag inhaltlich prüfen müssen. In der mit Schreiben vom 09.11.2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Teuerungsausgleich als Annexleistung zum Krankengeld gesehen, weshalb die Behörde gemäß Paragraph 367, ASVG eine inhaltliche Prüfung des Antrages vornehmen hätte müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde die Angelegenheit als Leistungssache gemäß Paragraph 367, ASVG qualifizieren und den Antrag inhaltlich prüfen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die bP erhielt aufgrund von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 23.04.2022 bis 01.06.2022 ein (von der belangten Behörde als „Sonderkrankengeld“) bezeichnetes Krankengeld gemäß § 139 Abs. 2b ASVG Die bP erhielt aufgrund von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 23.04.2022 bis 01.06.2022 ein (von der belangten Behörde als „Sonderkrankengeld“) bezeichnetes Krankengeld gemäß Paragraph 139, Absatz 2 b, ASVG

Der im Verwaltungsakt einliegende – per E-Mail eingebrachte - verfahrenseinleitende Antrag der bP vom 13.09.2022 lautet wie folgt: „bitte lassen Sie mir einen Bescheid betr die negative Beantwortung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (meine Anfrage bzgl den Nichterhalt der für Anfang September 2022 vorgesehenen Einmalzahlung iHv € 300,00), weil offensichtlich die Bezieher von Sonderkrankengeld im relevanten Gesetz übersehen wurden & ich die Reparatur des entsprechenden Paragraphen erwirken möchte“.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

II.3.2 Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften:römisch zwei.3.2 Auszug aus den entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften:

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

Geltungsbereich der Regelung

§ 352. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (§ 479), soweit nicht […]Paragraph 352, Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung (Paragraph 479,), soweit nicht […]

Leistungssachen

§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt umParagraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um

1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht; […]1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht; […]

Verwaltungssachen

§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. […]Paragraph 355, Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. […]

Leistungen

§ 117. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:Paragraph 117, Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:

1. […]

2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150);2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung einschließlich jener im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung (Paragraphen 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (Paragraph 151,) oder Anstaltspflege (Paragraphen 144 bis 150);

3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (§§ 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (§ 143a);3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit: Krankengeld (Paragraphen 138 bis 143) oder Rehabilitationsgeld (Paragraph 143 a,);

3a. aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d);3a. aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (Paragraph 143 d,);

[…]

Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wennParagraph 367, (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,

2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder […]

Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410, (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. […]

II.3.3. Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Antragszurückweisung unter Zitierung der §§ 117, 367 Abs. 1, 771 Abs. 1 ASVG ist kurz auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 leg.cit. die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen, oder die Zurückweisung wegen entschiedener Sache (vgl. unter vielen VwGH 98/08/0419, 92/08/0200, 92/08/0142, 2006/08/0267). Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unter Zitierung der o.a. Paragraphen zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist folglich zulässig.römisch zwei.3.3. Im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Antragszurückweisung unter Zitierung der Paragraphen 117, 367, Absatz eins, 771, Absatz eins, ASVG ist kurz auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts einzugehen. Die belangte Behörde hat mit der Zurückweisung keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern eine dem Verfahrensrecht zugehörige Frage geklärt. Gemäß Paragraph 355, ASVG sind alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, leg.cit. die Bestimmungen des Siebenten Teils des ASVG gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die verfahrensrechtliche Behandlung von Anträgen in Leistungssachen, also etwa die Beurteilung ihrer Zulässigkeit oder von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen in Leistungssachen, oder die Zurückweisung wegen entschiedener Sache vergleiche unter vielen VwGH 98/08/0419, 92/08/0200, 92/08/0142, 2006/08/0267). Wird sohin – wie verfahrensgegenständlich – ein Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unter Zitierung der o.a. Paragraphen zurückgewiesen, handelt es sich hierbei, unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung, wegen der Art der Entscheidung um eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG. Eine dagegen an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist folglich zulässig.

II.3.4  Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs ist daher jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es ist sohin gegenständlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der belangten Behörde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nach §§ 117, 367 Abs. 1, 771 Abs. 1 ASVG zu Recht erfolgt ist; es ist dem Bundesverwaltungsgericht aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.römisch zwei.3.4 Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs ist daher jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Es ist sohin gegenständlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der belangten Behörde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraphen 117, 367, Absatz eins, 771, Absatz eins, ASVG zu Recht erfolgt ist; es ist dem Bundesverwaltungsgericht aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden.

II.3.5. Der im Verwaltungsakt einliegende verfahrenseinleitende Antrag der bP lautet wie folgt: „bitte lassen Sie mir einen Bescheid betr die negative Beantwortung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (meine Anfrage bzgl den Nichterhalt der für Anfang September 2022 vorgesehenen Einmalzahlung iHv € 300,00), weil offensichtlich die Bezieher von Sonderkrankengeld im relevanten Gesetz übersehen wurden & ich die Reparatur des entsprechenden Paragraphen erwirken möchte“. Es handelt sich hierbei augenfällig um eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung und wäre die belangte Behörde – zumal sich der Antrag auch nicht offenkundig als unzulässig darstellt – dazu verhalten gewesen, die bP zur Präzisierung ihres Anliegens aufzufordern. Dies wurde jedoch unterlassen und das Begehren in einer Weise gedeutet, die der Behörde vor dem Hintergrund eines mit der bP vor Antragsstellung geführten Telefonats als sinnvoll erschien. Laut ständiger Rechtsprechung darf ein unklarer Antrag allerdings nicht so ausgelegt werden, dass er unzulässig wäre (vgl. VwGH vom 30.01.2002, 99/08/0099, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 13 E 54 ff, insbesonders E 57, und vom 06.06.2018, Ra 2017/12/0052), weshalb sich der in Beschwerde gezogene Bescheid bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig darstellt und ersatzlos zu beheben ist. römisch zwei.3.5. Der im Verwaltungsakt einliegende verfahrenseinleitende Antrag der bP lautet wie folgt: „bitte lassen Sie mir einen Bescheid betr die negative Beantwortung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (meine Anfrage bzgl den Nichterhalt der für Anfang September 2022 vorgesehenen Einmalzahlung iHv € 300,00), weil offensichtlich die Bezieher von Sonderkrankengeld im relevanten Gesetz übersehen wurden & ich die Reparatur des entsprechenden Paragraphen erwirken möchte“. Es handelt sich hierbei augenfällig um eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung und wäre die belangte Behörde – zumal sich der Antrag auch nicht offenkundig als unzulässig darstellt – dazu verhalten gewesen, die bP zur Präzisierung ihres Anliegens aufzufordern. Dies wurde jedoch unterlassen und das Begehren in einer Weise gedeutet, die der Behörde vor dem Hintergrund eines mit der bP vor Antragsstellung geführten Telefonats als sinnvoll erschien. Laut ständiger Rechtsprechung darf ein unklarer Antrag allerdings nicht so ausgelegt werden, dass er unzulässig wäre vergleiche VwGH vom 30.01.2002, 99/08/0099, mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, Paragraph 13, E 54 ff, insbesonders E 57, und vom 06.06.2018, Ra 2017/12/0052), weshalb sich der in Beschwerde gezogene Bescheid bereits aus diesem Grunde als rechtswidrig darstellt und ersatzlos zu beheben ist.

II.3.6. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges wird von der belangten Behörde offenkundig mit dem Vorliegen einer Leistungssache nach § 354 ASVG begründet. So erfolgt die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung/Auszahlung des Teuerungsausgleichs gemäß §°771 Abs. 1 ASVG im Spruch unter Zitierung des mit „Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen“ überschriebenen § 367 Abs. 1 ASVG sowie des mit „Leistungen“ überschriebenen § 117 leg. cit. In der Begründung wird ausgeführt, dass die in § 367 ASVG für die Erlassung eines Bescheides normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da es sich bei der Gewährung bzw. Auszahlung des Teuerungsausgleichs um keine Leistung im Sinne des § 117 ASVG handle.römisch zwei.3.6. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges wird von der belangten Behörde offenkundig mit dem Vorliegen einer Leistungssache nach Paragraph 354, ASVG begründet. So erfolgt die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung/Auszahlung des Teuerungsausgleichs gemäß §°771 Absatz eins, ASVG im Spruch unter Zitierung des mit „Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen“ überschriebenen Paragraph 367, Absatz eins, ASVG sowie des mit „Leistungen“ überschriebenen Paragraph 117, leg. cit. In der Begründung wird ausgeführt, dass die in Paragraph 367, ASVG für die Erlassung eines Bescheides normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da es sich bei der Gewährung bzw. Auszahlung des Teuerungsausgleichs um keine Leistung im Sinne des Paragraph 117, ASVG handle.

Der mit dem Teuerungs-Entlastungspakt, BGBl. I Nr. 93/2022, in das ASVG eingefügte § 771 sieht in der Z 3 des Abs. 1 den verfahrensgegenständlich thematisierten Teuerungsausgleich in der Höhe von EUR 300 für Personen vor, die im Juni 2022 Krankengeld nach § 138 beziehen; die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diesen Teuerungsausgleich hat der Bund den Versicherungsträgern allerdings laut Abs. 6 leg.cit. zu ersetzen. Begründet wird die Maßnahme im Initiativantrag (2662/A XXVII. GP) mit der in den letzten Monaten gestiegenen Inflationsrate. Es handelt sich beim Teuerungsausgleich folglich um die gezielte Erhöhung von nominalen Größen (z.B. Löhne, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc.) mit der Absicht, den durch die Inflation bedingten Kaufkraftverlust entgegenzuwirken. § 771 ASVG stellt die gesetzliche Grundlage für die Gewährung dieser finanziellen Unterstützungsmaßnahme an die genannten Personengruppen dar.Der mit dem Teuerungs-Entlastungspakt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, in das ASVG eingefügte Paragraph 771, sieht in der Ziffer 3, des Absatz eins, den verfahrensgegenständlich thematisierten Teuerungsausgleich in der Höhe von EUR 300 für Personen vor, die im Juni 2022 Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen; die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diesen Teuerungsausgleich hat der Bund den Versicherungsträgern allerdings laut Absatz 6, leg.cit. zu ersetzen. Begründet wird die Maßnahme im Initiativantrag (2662/A römisch 27 . Gesetzgebungsperiode mit der in den letzten Monaten gestiegenen Inflationsrate. Es handelt sich beim Teuerungsausgleich folglich um die gezielte Erhöhung von nominalen Größen (z.B. Löhne, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc.) mit der Absicht, den durch die Inflation bedingten Kaufkraftverlust entgegenzuwirken. Paragraph 771, ASVG stellt die gesetzliche Grundlage für die Gewährung dieser finanziellen Unterstützungsmaßnahme an die genannten Personengruppen dar.

Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass es sich beim Teuerungsausgleich nach § 771 ASVG nicht um eine von etwaigen Beitragsleistungen der Versicherten abhängige Leistung handelt, auch nicht um eine Leistung nach § 117 ASVG, sondern diese vielmehr vom Krankenversicherungsträger außerhalb des Rahmens der Versicherung erbracht wird, und zwar gegen Kostenersatz durch den Bund. Es geht beim Teuerungsausgleich nicht um die Feststellung des Bestandes, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung iSd § 354 Z 1 ASVG, sondern um eine außerhalb des Systems der Sozialversicherung gewährte Unterstützungsmaßnahme des Bundes (vgl. VwGH 08.05.2019, Ra 2019/08/0001). Es handelt sich somit nicht um eine Leistungssache, sondern greift vielmehr die Generalklausel des § 355 ASVG, wonach alle nicht gemäß § 354 leg.cit. als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Vorschriften des siebenten Teils gelten, Verwaltungssachen sind.Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass es sich beim Teuerungsausgleich nach Paragraph 771, ASVG nicht um eine von etwaigen Beitragsleistungen der Versicherten abhängige Leistung handelt, auch nicht um eine Leistung nach Paragraph 117, ASVG, sondern diese vielmehr vom Krankenversicherungsträger außerhalb des Rahmens der Versicherung erbracht wird, und zwar gegen Kostenersatz durch den Bund. Es geht beim Teuerungsausgleich nicht um die Feststellung des Bestandes, des Umfangs oder des Ruhens eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung iSd Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, sondern um eine außerhalb des Systems der Sozialversicherung gewährte Unterstützungsmaßnahme des Bundes vergleiche VwGH 08.05.2019, Ra 2019/08/0001). Es handelt sich somit nicht um eine Leistungssache, sondern greift vielmehr die Generalklausel des Paragraph 355, ASVG, wonach alle nicht gemäß Paragraph 354, leg.cit. als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, ASVG die Vorschriften des siebenten Teils gelten, Verwaltungssachen sind.

§ 352 ASVG enthält schließlich in seinem Einleitungssatz eine Generalklausel für den Anwendungsbereich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen: So erfolgt jede Durchführung von Bestimmungen des ASVG nach dem Verfahrensrecht des siebenten Teils, „soweit nicht“ eine der sodann genannten– hier nicht relevanten Ausnahmen – greift (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 352 ASVG). Die Entscheidung des Begehrens in der von der belangten Behörde gedeuteten Weise dient gegenständlich jedenfalls der Durchführung der Bestimmungen des ASVG im Sinne des § 352 ASVG (hier: § 771 leg.cit.).Paragraph 352, ASVG enthält schließlich in seinem Einleitungssatz eine Generalklausel für den Anwendungsbereich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen: So erfolgt jede Durchführung von Bestimmungen des ASVG nach dem Verfahrensrecht des siebenten Teils, „soweit nicht“ eine der sodann genannten– hier nicht relevanten Ausnahmen – greift vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 352, ASVG). Die Entscheidung des Begehrens in der von der belangten Behörde gedeuteten Weise dient gegenständlich jedenfalls der Durchführung der Bestimmungen des ASVG im Sinne des Paragraph 352, ASVG (hier: Paragraph 771, leg.cit.).

Die Pflicht zur Bescheiderlassung des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen wird in der Folge über die Generalklausel des Abs. 1 des § 410 ASVG normiert, der in den Z 1 -9 desselben Absatzes einzelne Beispiele folgen. Die Verwendung des Wortes „festgestellt“ in Abs. 1 ist so zu begreifen, dass damit keine Beschränkung der Zuständigkeit von SVT auf die Erlassung von Feststellungsbescheiden verbunden ist. „Feststellen“ ist vielmehr in einem weiteren Sinn zu verstehen und bietet auch die Grundlage für Leistungsgebote und für die Gestaltung von Rechten und Pflichten (vgl. Derntl in Sonntag [Hrsg], §410 RZ 5, 17 ASVG unter Hinweis auf VwGH 84/08/0192 [Potacs, ZAS 1987/3, 97] und Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410 RZ 8 ASVG).Die Pflicht zur Bescheiderlassung des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen wird in der Folge über die Generalklausel des Absatz eins, des Paragraph 410, ASVG normiert, der in den Ziffer eins, -9 desselben Absatzes einzelne Beispiele folgen. Die Verwendung des Wortes „festgestellt“ in Absatz eins, ist so zu begreifen, dass damit keine Beschränkung der Zuständigkeit von SVT auf die Erlassung von Feststellungsbescheiden verbunden ist. „Feststellen“ ist vielmehr in einem weiteren Sinn zu verstehen und bietet auch die Grundlage für Leistungsgebote und für die Gestaltung von Rechten und Pflichten vergleiche Derntl in Sonntag [Hrsg], §410 RZ 5, 17 ASVG unter Hinweis auf VwGH 84/08/0192 [Potacs, ZAS 1987/3, 97] und Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410, RZ 8 ASVG).

Der in Beschwerde gezogene Bescheid erweist sich daher auch vor dem oben ausgeführten Hintergrund der in Verwaltungssachen grundsätzlich bestehenden unbeschränkten Bescheiderlassungspflicht als rechtswidrig.

Der Vollständigkeit halber darf noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach der nach anderen Gesetzen zur Einhebung (Geltendmachung) von Beiträgen, Umlagen, Zuschlägen usw. nach den Vorschriften des ASVG über die Krankenversicherung berufene Krankenversicherungsträger auch dann zur Erlassung von Bescheiden über diese Angelegenheiten nach den Vorschriften des ASVG zuständig ist, wenn das betreffende Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet, aber auch keine eigene Regelung über die Bescheiderlassung enthält (vgl. VwGH vom 11.07.2001, 89/08/0147).Der Vollständigkeit halber darf noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach der nach anderen Gesetzen zur Einhebung (Geltendmachung) von Beiträgen, Umlagen, Zuschlägen usw. nach den Vorschriften des ASVG über die Krankenversicherung berufene Krankenversicherungsträger auch dann zur Erlassung von Bescheiden über diese Angelegenheiten nach den Vorschriften des ASVG zuständig ist, wenn das betreffende Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet, aber auch keine eigene Regelung über die Bescheiderlassung enthält vergleiche VwGH vom 11.07.2001, 89/08/0147).

II.3.7. Zum Teuerungsausgleich nach § 771 ASVG erlaubt sich das Verwaltungsgericht inhaltlich auf die Entscheidung des OGH vom 25.01.2022, 10 Ob S 107/21i, aufmerksam zu machen, in der wie folgt ausgeführt wird:römisch zwei.3.7. Zum Teuerungsausgleich nach Paragraph 771, ASVG erlaubt sich das Verwaltungsgericht inhaltlich auf die Entscheidung des OGH vom 25.01.2022, 10 Ob S 107/21i, aufmerksam zu machen, in der wie folgt ausgeführt wird:

„In den von § 139 Abs 2a ASVG geregelten Fällen tritt nach Ablauf der Höchstbezugsdauer gemäß § 139 Abs 1 und 2 ASVG kein neuer Versicherungsfall ein. § 139 ASVG regelt nur die Dauer des Krankengeldanspruchs, während sich die Höhe des Krankengeldes aus § 141 ASVG ergibt. Aus der systematischen Stellung des § 139 Abs 2a ASVG ergibt sich somit, dass es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Verlängerung der Anspruchsdauer handelt, wobei dafür neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 138 ASVG (zur Maßgeblichkeit des § 138 ASVG für die Anspruchsberechtigung nach § 139 Abs 2a ASVG vgl 10 ObS 84/18b SSV-NF 32/65) zusätzlich die in § 139 Abs 2a ASVG normierten Voraussetzungen (aufrechtes Dienstverhältnis, ablehnender Pensionsbescheid des Pensionsversicherungsträgers, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, Antragstellung) erfüllt sein müssen.„In den von Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG geregelten Fällen tritt nach Ablauf der Höchstbezugsdauer gemäß Paragraph 139, Absatz eins und 2 ASVG kein neuer Versicherungsfall ein. Paragraph 139, ASVG regelt nur die Dauer des Krankengeldanspruchs, während sich die Höhe des Krankengeldes aus Paragraph 141, ASVG ergibt. Aus der systematischen Stellung des Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG ergibt sich somit, dass es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Verlängerung der Anspruchsdauer handelt, wobei dafür neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 138, ASVG (zur Maßgeblichkeit des Paragraph 138, ASVG für die Anspruchsberechtigung nach Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG vergleiche 10 ObS 84/18b SSV-NF 32/65) zusätzlich die in Paragraph 139, Absatz 2 a, ASVG normierten Voraussetzungen (aufrechtes Dienstverhältnis, ablehnender Pensionsbescheid des Pensionsversicherungsträgers, kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld, Antragstellung) erfüllt sein müssen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Schlagworte

Antragszurückweisung Ausgleichszahlung ersatzlose Behebung Krankengeld Leistungssache Rechtswidrigkeit unzulässiger Antrag Verwaltungssache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2263244.1.00

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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