TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/5 89/08/0147

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
98/02 Wohnungsverbesserung Startwohnungen Beihilfen;
98/03 Wohnbaufinanzierung;

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1440;
AKG 1954 §19;
AKG 1954 §5 Abs2 litb;
AKG 1954 §5 Abs3;
ASVG §355 Z3;
ASVG §355;
ASVG §409;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §410 Abs2;
ASVG §410;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §58 Abs5;
ASVG §64 Abs2 impl;
ASVG §64 Abs2;
ASVG §64;
ASVG §68 Abs1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §49 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art7;
EO §35;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §5 Abs1;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §5 Abs3;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §6 Abs1;
WohnbauförderungsbeitragsG 1952 §8;
WohnbeihilfenG §12 Abs1 idF 1983/595;
WohnbeihilfenG §3 idF 1983/595;
WohnbeihilfenG §3 lite idF 1983/595;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der K-GesmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1989, Zl. MA 14-K 51/88, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Wohnbauförderungsbeiträgen in der Höhe von S 4.938,-- verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 15. Juni 1979 sprach die mitbeteiligte Partei aus, daß K zur Beschwerdeführerin (auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit) in keinem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe, und lehnte die für K. am 4. Mai 1979 erstattete Anmeldung ab 1. Mai 1979 ab.

Mit Bescheid vom 22. August 1980 wies der Landeshauptmann von Wien den von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom 16. Februar 1981 gab der Bundesminister für soziale Verwaltung der von der Beschwerdeführerin gegen den Einspruchsbescheid erhobenen Berufung keine Folge.

Mit Erkenntnis vom 27. September 1984, Zl. 82/08/0215, hob der Verwaltungsgerichtshof den zuletzt genannten Bescheid über Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

1.2. Mit Bescheid vom 1. Juli 1985 gab der Bundesminister für soziale Verwaltung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Einspruchsbescheid vom 22. August 1980 teilweise Folge und stellte in Abänderung dieses Bescheides fest, daß K. auf Grund seiner Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin ab 3. September 1979 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

Bei ihrer Entscheidung ging die Berufungsbehörde von folgenden Feststellungen aus: K. sei seit 1. Mai 1979 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Bis 2. September 1979 sei er auch in seinem Einzelunternehmen tätig gewesen. Ab 3. September 1979 habe er dort keine Tätigkeit mehr entfaltet, sondern sei seither nur mehr für die Beschwerdeführerin tätig. Er sei an die Einhaltung einer wöchentlich alternierenden Arbeitszeit von 36 bzw. 44 Stunden sowie an betriebliche Ordnungsvorschriften und Weisungen gebunden, die ihm von der alleinigen Gesellschafterin erteilt würden. Es bestehe persönliche Arbeitspflicht ohne generelle Vertretungsmöglichkeit. Seine Arbeit werde von der alleinigen Gesellschafterin bzw. ihrem ebenfalls im Unternehmen der Beschwerdeführerin als Prokurist beschäftigten Ehegatten überwacht und kontrolliert. Für seine Leistungen erhalte K. 15 mal jährlich ein Entgelt, das sich nach dem Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe richte.

Diesen Sachverhalt wertete die Berufungsbehörde dahin, daß K. ab 3. September 1979 bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sei. Ab diesem Zeitpunkt sei daher seine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht festzustellen gewesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2.1. Mit dem über Antrag der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid vom 11. Dezember 1985 sprach die mitbeteiligte Partei aus, daß die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 und 3 leg. cit. in Verbindung mit den §§ 44, 49 und 54 leg. cit., § 62 Abs. 2 AlVG, § 19 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes - AKG, § 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen (WBG) bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1983 und § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (WFBG) verpflichtet sei, für K. für die Zeit vom 3. September 1979 bis 31. August 1985 Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 578.163,18 an die mitbeteiligte Partei zu entrichten.

Zum zentralen Streitpunkt, nämlich dem Verjährungseinwand der Beschwerdeführerin, führte die mitbeteiligte Partei in der Bescheidbegründung aus, es habe eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 ASVG nicht eintreten können, weil die Versicherungspflicht des K. erst auf Grund des Bescheides des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. Juli 1985 rechtskräftig feststehe. Erst danach habe die zweijährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen. Im übrigen habe die mitbeteiligte Partei anläßlich einer Erhebung nach Zustellung des eben genannten Bescheides die entsprechenden Beitragsgrundlagen festgestellt; die bezüglichen Berichtigungslohnlisten seien von K. als richtig anerkannt und unterfertigt worden.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Darin wandte sie sich vor allem gegen die Auffassung, daß während des Streites um die Versicherungspflicht des K. keine Verjährung des Feststellungsrechtes nach § 68 ASVG habe eintreten könne. Eine Feststellung über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei erstmals mit dem am 16. Dezember 1985 zugestellten, mit Einspruch bekämpften Bescheid "geltendgemacht" worden. Demgemäß seien die letzten Beiträge, die verjährt seien, jene des Beitragszeitraumes November 1983. Nehme man hingegen (anders als die Beschwerdeführerin) an, daß schon die Zustellung von Kontoauszügen über offene Beitragsschulden eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG sei, so wäre der letzte von der Verjährung noch erfaßte Beitragszeitraum der Oktober 1983. Bezüglich der festgestellten Erhebungen der Beitragsgrundlagen sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, wann diese Erhebungen durchgeführt worden seien.

2.3. Mit Bescheid vom 3. März 1986 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch als unbegründet ab. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin stehe die Einspruchsbehörde auf dem Standpunkt, daß nicht erst die Erlassung des Bescheides über die Beiträge bzw. die Übermittlung des Kontoauszuges, sondern im Hinblick auf die Untrennbarkeit der Beitragspflicht von der Versicherungspflicht bereits die Zustellung des Bescheides der mitbeteiligten Partei über die Versicherungspflicht des K. am 21. Juni 1979 eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme dargestellt habe. Es sei daher die Einforderung von Beiträgen für den gesamten Zeitraum zu Recht erfolgt.

2.4. Mit Erkenntnis vom 22. September 1988, Zl. 86/08/0106, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid über Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Begründet wurde diese Entscheidung nach Zitierung des § 68 Abs. 1 ASVG unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Slg. Nr. 12.010/A, damit, daß der Bescheid, mit der der Krankenversicherungsträger über die Versicherungspflicht einer Person in positivem oder negativem Sinn entscheide, keine die Unterbrechung der Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bewirkende Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG darstelle. Insoweit sei das in der Beschwerde wiederholte Vorbringen über die Verjährung begründet. Im Hinblick darauf, daß der (damals) angefochtene Bescheid die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin in einer Gesamtsumme ausspreche, d.h. keine Detaillierung hinsichtlich der Zeit und der Art vornehme, sei er schon aus den oben aufgezeigten Erwägungen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise statt und stellte gemäß den §§ 413, 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß die Beschwerdeführerin als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 58 Abs. 2 und 3 leg. cit. in Verbindung mit den §§ 44, 49 und 54 ASVG, § 62 Abs. 2 AlVG, § 19 Abs. 4 AKG, § 12 Abs. 2 WFG bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1983 und § 5 Abs. 3 WFBG verpflichtet sei, für K. für die Zeit vom 1. August 1983 bis 31. August 1985 Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 234.635,52 an die mitbeteiligte Partei zu entrichten.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, es sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1988 dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits zum Teil verjährt sei, beizupflichten. Allerdings müsse im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, daß eine Unterbrechung der Verjährung jedenfalls durch die am 7. August 1985 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Beitragsprüfung stattgefunden habe. Auf Grund dieses Umstandes reduziere sich die Gesamthöhe der vorgeschriebenen Beiträge auf den im Spruch genannten Betrag. In dieser Summe seien Beiträge und Umlagen in Höhe von S 222.194,52 für die Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pensionsversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von S 4.938,-- Zuschläge nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) in Höhe von S 4.662,--, Beiträge nach dem WBG in Höhe von S 372,-- sowie Umlagen zur Kammer für Arbeiter und Angestellte nach dem AKG in Höhe von S 2.469,-- enthalten. Was die Vorschreibung von Arbeiterkammerumlagen anbelange, sei festzuhalten, daß gemäß § 5 Abs. 2 lit. b AKG leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zustehe, den Arbeiterkammern nicht angehörten. Auf Grund des vom Bundesminister für soziale Verwaltung im rechtskräftigen Bescheid vom 1. Juli 1985 festgestellten Sachverhalts müsse aber davon ausgegangen werden, daß dem "Einspruchswerber" (gemeint: dem K.) kein dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens der Beschwerdeführerin zustehe, weshalb seine Arbeiterkammerumlagepflichtigkeit habe bejaht werden müssen. Was die Einwendungen der Beschwerdeführerin anbelange, es beginne nach Unterbrechung des Verjährung die zweijährige Verjährungsfrist neuerlich zu laufen, sei festzuhalten, daß diese Auffassung durch die Regelung des § 68 ASVG nicht gedeckt erscheine.

3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

3.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

4.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1.1. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde - wie schon zuletzt (entgegen ihren oben wiedergegebenen ursprünglichen Auffassungen) im Einspruchsverfahren - den Standpunkt, daß das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Beiträge gemäß § 68 Abs. 1 ASVG zur Gänze verjährt sei. Die belangte Behörde gehe zutreffend davon aus, daß lediglich die zweijährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 erster Satz leg. cit. tatsächlich und rechtlich in Frage komme. Gegenständlich fielen Fälligkeit und Ende des Beitragszeitraumes ineinander. Nach dem Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 1. Juli 1985 stehe die Vollversicherungspflicht des K. ab dem 3. September 1979 fest. Seither seien die Beiträge daher nach § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG jeweils zum Monatsende fällig geworden. Wie die Beschwerdeführerin aber schon im Einspruchsverfahren bekanntgegeben habe, seien bis zu der am 2. Dezember 1988 erfolgten Zustellung der Ladung vom 23. November 1988 Beiträge weder wirksam vorgeschrieben noch geltend gemacht worden. Erstmals mit dieser Ladung sei eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Aufgliederung und somit wirksame Geltendmachung der Ansprüche geschehen. Mangels wirksamer Festsetzung der Beiträge und wegen Unterlassens von Maßnahmen, die eine solche wirksame Beitragsfestsetzung hätten darstellen können, etwa Bekanntgabe der einzelnen Beiträge nach ihrer Qualifikation und Zuordnung in ihrer Funktion als Dienstnehmerschuldigkeit, als Dienstgeberschuldigkeit oder Haftung des Dienstgebers, bis zur Ladung seien daher gemäß § 68 Abs. 1 (letzter Satz) ASVG sämtliche Beiträge, die vor dem 2. Dezember 1986 fällig geworden seien, verjährt.

Die Beschwerdeführerin habe ferner im Verfahren vorgetragen, daß nach einer eingetretenen Unterbrechung der Verjährung diese neuerlich zu laufen beginne und die Verjährungsfrist sodann bei der nächstfolgenden Unterbrechungshandlung zu ermitteln sei. Hingegen vertrete die belangte Behörde (nach Meinung der Beschwerdeführerin offenbar zu Unrecht) die Auffassung, daß eine einmal unterbrochene Verjährung dauernd fortwirke.

Was Gegenstand der im Bescheid genannten Beitragsprüfung vom 7. August 1985 gewesen sei, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Um zulässig zum rechtlichen Schluß zu kommen, daß diese Beitragsprüfung eine Geltendmachung des Beitragsanspruches im Sinne des § 68 (Abs. 1 letzter Satz) ASVG gewesen sei, hätte es der Feststellung bedurft, daß (die unterbliebene) Mitteilung an die Beschwerdeführerin ergangen sei, es werde diese Beitragsprüfung zum Zwecke der Feststellung von Bemessungsgrundlagen betreffend K. vorgenommen. Beitragsprüfungen an sich seien keine Seltenheit und stellten daher für sich selbst ohne Bezug auf eine bestimmte Beitragspflicht oder einen bestimmten Beitragsschuldner keine taugliche Unterbrechungshandlung dar.

4.1.2. Die zur Beurteilung dieser Einwände relevanten Bestimmungen des § 68 Abs. 1 ASVG lauten:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der

Fälligkeit der Beiträge ... Die Verjährung des

Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird."

4.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 31. Mai 1972, Slg. Nr. 8245/A, vom 24. Jänner 1985, Zlen. 83/08/0095 bis 0097, vom 21. März 1985, Zl. 83/08/0135, vom 9. Mai 1985, Zl. 85/08/0008, vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116, und vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060) ist unter einer (zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten) Maßnahme jede nach außenhin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient.

Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des Krankenversicherungsträgers, mit dem eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt wird, an den Beitragsschuldner, sondern schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des zuständigen Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (Einsicht in die Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen des Beitragsschuldners) dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet oder nicht entrichtet worden sind (Erkenntnis vom 31. Mai 1972, Slg. Nr. 8245/A). Zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung ab Beginn der Beitragsprüfung (Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060) genügt es, daß der Beitragsschuldner von der Vornahme dieser der Feststellung seiner Beitragsschuld dienenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Zweck bedarf es nicht (Erkenntnis vom 9. Mai 1985, Zl. 85/08/0008).

Entsprechend dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 ASVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird (vgl. Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116), sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Krankenversicherungsträgers, wie z.B. schriftliche Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe beitragspflichtigen Entgelts von Dienstnehmern (Erkenntnis vom 24. Jänner 1985, Zlen. 83/08/0095 bis 0097) oder die Übersendung von Kontoauszügen über Beitragsrückstände durch den Krankenversicherungsträger (Erkenntnis vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116) als Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG zu werten.

Demgemäß ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht erst die Übermittlung einer "den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Aufgliederung" (worunter die Beschwerdeführerin "etwa Bekanntgabe der einzelnen Beträge nach ihrer Qualifikation und Zuordnung in ihrer Funktion als Dienstnehmerschuldigkeit, als Dienstgeberschuldigkeit oder Haftung des Dienstgebers" versteht) als Maßnahme im genannten Sinn zu verstehen; derartige "Aufgliederungen" sind vielmehr schon das Ergebnis solcher der Feststellung dienlichen Maßnahmen im dargestellten Sinn. Die Beschwerdeführerin unterliegt aber auch einem Mißverständnis, wenn sie meint (so im Schriftsatz vom 5. Dezember 1988), der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 22. September 1988 eine überprüfbare "Bekanntgabe der einzelnen Beträge" als Voraussetzung einer Unterbrechung im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gefordert; aus diesem Grund seien alle vor dem 2. Dezember 1986 fällig gewordenen Beiträge, sofern sie nicht aufgrund überprüfbarer Vorschreibungen bezahlt worden seien, verjährt. Denn die diesbezüglichen oben wiedergegebenen Ausführungen im Erkenntnis (arg."schon") stellen lediglich eine Begründung dafür dar, warum der Gerichtshof auf dem Boden der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zur Unterbrechungseignung eines Streites um die Versicherungspflicht den damals angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben mußte, ohne sich mit den sonstigen Beschwerdeeinwänden befassen zu können.

4.1.4. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, daß die Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (zunächst jener, die auf Grund des ASVG geschuldet werden) jedenfalls (d.h. wenn die Annahme eines früheren Zeitpunktes nicht in Betracht käme) durch die Zustellung des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 1985 unterbrochen wurde.

Es ist aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon in der am 7. August 1985 im Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgeführten Beitragsprüfung eine die Unterbrechung bewirkende Maßnahme erblickt hat. Die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, es hätte festgestellt werden müssen, daß ihr nicht mitgeteilt worden sei, daß diese Beitragsprüfung zum Zweck der Feststellung von "Bemessungsgrundlagen" (gemeint Beitragsgrundlagen) betreffend K. vorgenommen worden sei, ist unbegründet. Denn erstens hat die Beschwerdeführerin das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1988 vor der Einspruchsbehörde, es sei seitens der mitbeteiligten Partei am 7. August 1985 eine Beitragsprüfung bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden, die den Zeitraum von September 1979 bis August 1985 umfaßt habe, nicht bestritten, sondern daran nur Rechtsausführungen zum Neubeginn des Laufes der Verjährungsfrist geknüpft. Wenn es die belangte Behörde im Hinblick auf diese nicht bestrittene Behauptung in einem Verfahren, in dem es ausschließlich um eine Beitragsnachverrechnung betreffend K. ging, nicht für notwendig erachtete, nachzufragen, ob sich diese Beitragsprüfung auf Beitragsrückstände für K. bezog, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keinen Verfahrensmangel zu erblicken. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den (im vorliegenden Fall aber ohnedies klaren) Zweck der Maßnahme bedurfte er nach den obigen Darlegungen nicht. Abgesehen davon, stellte zweitens diese Behauptung der mitbeteiligten Partei lediglich eine datumsmäßige Konkretisierung einer entsprechenden Feststellung im Bescheid vom 11. Dezember 1985 dar. Im Hinblick auf diese von der belangten Behörde mit Recht als Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter SAtz ASVG gewertete Beitragsprüfung erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der Unterbrechungseignung anderer vor der Zustellung des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 1985 liegender Maßnahmen (z.B. der Unterfertigung der Berichtigungslohnlisten durch K. oder der Übersendung von Kontoauszügen bzw. eines Beitragsnachtrages).

Diese am 7. August 1985 eingetretene Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes wurde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beendigung einer einmal eingetretenen Unterbrechung (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060, mit weiteren Judikaturhinweisen) schon im Hinblick auf den seither bestehenden Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für K. nicht beendet.

Ausgehend von diesem Unterbrechungszeitpunkt sind aber - entsprechend dem mit den Behauptungen im Verwaltungsverfahren übereinstimmenden Beschwerdevorbringen zur Fälligkeit der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Beiträge für K. nach § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG - die nach dem 7. August 1983 fällig gewordenen Beiträge für die Zeit ab 1. August 1983 (und zwar zunächst jener, die auf Grund des ASVG geschuldet wurden) nicht verjährt.

4.1.5. Gemäß § 62 Abs. 1 AlVG sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und die Sonderbeiträge (§ 61 AlVG) durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben.

Nach § 62 Abs. 2 leg. cit. gelten für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag

"die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts Abweichendes ergibt."

§ 63 AlVG trifft Regelungen über die Abfuhr der Beiträge durch die Krankenversicherungsträger, die Abgeltung ihrer Kosten und das Einsichtsrecht des Bundesministers für Arbeit und Soziales in beitragsrelevante Aufzeichnungen der Krankenversicherungsträger.

Nach § 45 AlVG sind

"Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht

oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ... in dem für

die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesarbeitsämtern Parteistellung zu."

Da sich aus dem AlVG in bezug auf die von der Beschwerdeführerin für K. zu entrichtenden Beiträge nach dem AlVG für den Zeitraum vom 1. August 1983 bis 31. August 1985 nichts Abweichendes ergibt, ist bei der demnach gemäß § 62 AlVG anzuwendenden, eben dargestellten Rechtslage nach dem ASVG auch das diese Beiträge betreffende Feststellungsrecht nicht verjährt.

Zur Bescheiderlassung war die mitbeteiligte Partei gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG, die belangte Behörde gemäß den §§ 413 Abs. 1 Z. 1, 414 ASVG, jeweils in Verbindung mit § 45 AlVG, zuständig.

4.1.6. Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 5 IESG werden der näher bezeichnete Leistungsaufwand und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) ua. aus einem Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages im Sinne des § 61 AlVG bestritten.

Nach § 12 Abs. 4 IESG gelten

"für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1

Z. 5 ... die §§ 62 und 63 AlVG sinngemäß. Der Zuschlag ist auf

ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 6) abzuführen."

Zufolge der Verweisung auf § 62 AlVG gilt hinsichtlich der Verjährung des Feststellungsrechtes in bezug auf die Zuschläge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum das zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag Ausgeführte.

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Verweisung auf § 45 AlVG bzw. einer dieser Bestimmung vergleichbaren im IESG ist die Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde zur Bescheiderlassung schon deshalb (vgl. aber überdies Pkt. 4.3.4.) zu bejahen, weil es sich um Zuschläge zu einem Teil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages handelt, für Streitigkeiten über diesen Beitrag aber § 45 AlVG die obgenannte Regelung trifft.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, daß dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, "daß der auferlegte Betrag, was die Kranken-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pensionsversicherung anlangt, überhaupt richtig ausgemessen ist"; es sei nicht überprüfbar, "welche Beträge für welche Zeiträume nach Beitragspflichten des Dienstnehmers, des Dienstgebers und allenfalls nach Haftungen des Dienstgebers für Dienstnehmerbeiträge auferlegt wurden". Der angefochtene Bescheid sei "also in diesem Punkte weiterhin unüberprüfbar geblieben".

4.2.2. Zu diesen verfahrensrechtlichen Einwänden ist zunächst (und vor allem) darauf hinzuweisen, daß die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 11. Jänner 1989 die in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene, von der Beschwerdeführerin verlangte Detaillierung der "Beiträge und Umlagen für die Zeit vom 1. August 1983 bis 31. August 1985" bekanntgegeben, die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu diesem Schriftsatz aber lediglich ausführte, daß der Einwand der Verjährung des gesamten Betrages aufrecht bleibe. Mangels jeglicher Darlegungen zur Höhe der bekanntgegebenen Beitragsrückstände ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde von deren richtiger Bemessung ausging und sich mit der Wiedergabe dieser Detaillierung in der Bescheidbegründung begnügte (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Einspruchsverfahren das Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl. 85/08/0122, mit weiteren Judikaturhinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mit den Worten "weiterhin unüberprüfbar" - so wie schon im Schriftsatz vom 5. Oktober 1988 - meinen sollte, es hätte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. September 1988 in diesem Zusammenhang eine detaillierte "Bekanntgabe der einzelnen Beträge" im Sinne des Beschwerdevorbringens "gefordert", so unterliegt sie auch insofern dem schon aufgezeigten Mißverständnis über den Inhalt dieser Entscheidung.

4.3.1. Zur Verpflichtung, Arbeiterkammerumlagen in der Höhe von S 2.469,-- zu bezahlen, wendet die Beschwerdeführerin Nachstehendes ein: Gemäß § 19 Abs. 1 letzter Satz AKG hätten Umlagebeträge von kammerangehörigen Personen, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen, direkt an die zuständige Arbeiterkammer abgeführt zu werden. Für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung seien gemäß § 19 Abs. 4 AKG die Vorschriften über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sinngemäß anzuwenden. Die (zuständige) Arbeiterkammer selbst habe bisher keinerlei Einbringungsmaßnahmen getroffen, weil sie offenbar nach der von ihr ständig vertretenen Auffassung den Geschäftsführer einer GesmbH nicht als kammerzugehörig betrachte. Bis zur Zustellung des Bescheides der mitbeteiligten Partei am 16. Dezember 1985 sei sohin die Rechtswahrung rücksichtlich der Arbeiterkammerbeiträge der Arbeiterkammer selbst überlassen und nicht Angelegenheit der mitbeteiligten Partei gewesen. Auch die Auseinandersetzung darüber, ob eine Kammerzugehörigkeit des K. gegeben sei, falle gemäß § 5 Abs. 3 AKG nicht in den Entscheidungsbereich der mitbeteiligten Partei, sondern in die Behördenzuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung sei die sonst zulässige eigenständige Vorfragenprüfung untersagt. Durch die Vorfragenlösung sei somit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Es sei von der belangten Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen worden, die ihr nicht zukomme. Vorsichtsweise stelle aber nunmehr K. den Antrag auf Feststellung, daß er nicht arbeiterkammerzugehörig sei. Rücksichtlich der durch § 19 Abs. 4 AKG rezipierten Bestimmungen des ASVG, insbesondere auch jener des § 68, seien zudem die Arbeiterkammerbeiträge verjährt, jedenfalls alle jene, die vor dem 2. Dezember 1986 fällig geworden seien.

4.3.2. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des AKG, BGBl. Nr. 105/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 202/1982, lauten:

"§ 5. (1) Den Arbeiterkammern gehören alle Dienstnehmer an, die beschäftigt sind, insbesondere

a) in der Industrie, im Bergbau, im Gewerbe, im Handel und Verkehr, ...

(2) Den Arbeiterkammern gehören nicht an:

....

b) leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;

(3) Über die Zugehörigkeit zu einer Arbeiterkammer entscheidet im Streitfalle das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

§ 19. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den in Beschäftigung stehenden kammerzugehörigen Personen (§ 5) mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage ein ...

(2) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen Kammerzugehörigen den Umlagebetrag bei jeder Lohn(Gehalts)zahlung vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Dienstnehmer berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagebeträge für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Personen von den Dienstgebern einzuheben und an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Die Umlagebeträge von kammerangehörigen Personen, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, sind von den Dienstgebern unmittelbar an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.

....

(4) Für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung sowie hinsichtlich der Verzugszinsen finden für die Umlage die Vorschriften über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sinngemäß Anwendung."

4.3.3. Die dem Bundesminister für soziale Verwaltung (nunmehr: für Arbeit und Soziales) gemäß § 5 Abs. 3 AKG zustehende Entscheidung über die Arbeiterkammerzugehörigkeit als Hauptfrage ist nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Oktober 1956, Slg. Nr. 4181/A und 4183/A, von der Entscheidung über die Umlagepflicht nach § 19 AKG als Hauptfrage zu unterscheiden, die "einem anderen Verfahren unterliegt". Zur zuletzt genannten Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1959, Slg. Nr. 5076/A, und vom 28. November 1985, Slg. Nr. 11.958/A) unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 zweiter Satz AKG der Krankenversicherungsträger nach den Verfahrensvorschriften des ASVG zuständig, obwohl das AKG keine dem § 45 ALVG entsprechende ausdrückliche Verweisung enthält. (Darauf wird unter Pkt. 4.3.4. näher einzugehen sein.)

Für diese Entscheidung ist die Frage der "Kammerzugehörigkeit" ebenso eine Vorfrage wie jene über die Versicherungspflicht der kammerzugehörigen Personen. Ein Verbot der Prüfung der erstgenannten Vorfrage ist dem AKG nicht zu entnehmen. Solange über diese Vorfrage als Hauptfrage noch keine Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales ergangen ist, ist sie als notwendige Grundlage der Entscheidung über die Umlagepflicht von dem zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz berufenen Krankenversicherungsträger zu beurteilen (vgl. Erkenntnis vom 28. November 1985, Slg. Nr. 11.958/A). Eine Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach § 5 Abs. 3 AKG über die Arbeiterkammerzugehörigkeit des K. ist jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ergangen. Das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen über die "vorsichtsweise" Antragstellung kann nur als Ankündigung einer künftigen Antragstellung des K. (und nicht der Beschwerdeführerin, die dazu auch gar nicht berechtigt wäre:

vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1956, VfSlg. 1956, Anhang, Nr. 11, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1959, Zl. 1098/56, ArbSlg. 7064).

4.3.4. Aus nachstehenden Erwägungen hält der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 zweiter Satz AKG der Krankenversicherungsträger zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Umlagepflicht nach den diesbezüglichen Verfahrensvorschriften des ASVG zuständig ist, aufrecht:

Abs. 5 des mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge" überschriebenen § 58 ASVG lautet:

"Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 3 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.

Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger u.a.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden."

Gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz AKG ist demnach der zuständige Krankenversicherungsträger auch zur rechtlichen Geltendmachung der Umlagen nach dem AKG ausschließlich berufen.

Der mit "Verfahren zur Eintreibung der Beiträge" überschriebene § 64 ASVG lautet auszugsweise:

"(1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).

(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 5 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen.... Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung..."

Der Rückstandsausweis ist kein Bescheid; über Einwendungen gegen ihn hat der Versicherungsträger gemäß den §§ 64, 355 Z. 3, 409, 410 ASVG bescheidmäßig zu entscheiden; dagegen kann gemäß § 412 Abs. 1 ASVG Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann erhoben werden (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1959, Slg. Nr. 5076/A, vom 9. März 1960, Slg. Nr. 5230/A, und vom 12. Februar 1987, Zl. 86/08/0013).

Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger ist aber gemäß den §§ 355, 409, 410 Abs. 1 ASVG immer (also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises) berechtigt, u. a. in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen; verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen (in den Z. 1 bis 6 des § 410 Abs. 1 ASVG nicht genannten) Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG die Bescheiderteilung verlangt (vgl. Erkenntnisse vom 21. März 1985, Zl. 84/08/0147, und vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0239). "Die Zuständigkeit der Versicherungsträger in Verwaltungssachen ist" - anders als in der Zeit vor dem Inkrafttreten des ASVG - "konform mit ihrer Zuständigkeit zur Entgegennahme der Meldungen und zur Beitragseinhebung .... geregelt" (Erl. Bem. der RVzASVG, 599 BlgNr VII. GP, S. 118).

Zufolge dieses im ASVG vorgezeichneten engen Konnexes zwischen Beitragseinhebung (Beitragsgeltendmachung) und Bescheiderlassung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß der nach anderen Gesetzen zur Einhebung (Geltendmachung) von Beiträgen, Umlagen, Zuschlägen usw. nach den Vorschriften des ASVG über die Krankenversicherung berufene Krankenversicherungsträger auch dann zur Erlassung von Bescheiden über diese Angelegenheiten nach den Vorschriften des ASVG zuständig ist, wenn das betreffende Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet, aber auch keine eigene Regelung über die Bescheiderlassung enthält.

Dies trifft in bezug auf die Umlagen nach dem AKG zu.

4.3.5. Gegen die positive Lösung der Vorfrage der Arbeiterkammerzugehörigkeit des K. durch die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine Einwände mehr erhoben; im Hinblick darauf, daß diese Zugehörigkeit auch hinsichtlich des alleinigen Geschäftsführers einer GesmbH keine reine Rechtsfrage darstellt (vgl. vor allem das Erkenntnis vom 15. März 1974, Zl. 966/73, aber auch die Erkenntnisse vom 26. Oktober 1956, Slg. Nr. 4183/A, vom 13. Mai 1966, Slg. Nr. 6923/A, und vom 24. März 1988, Slg. Nr. 12.687/A), bestehen dagegen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Bedenken.

4.3.6. Ob und bejahendenfalls in welchen Zeiträumen seit 1979 "die Rechtswahrung rücksichtlich der Arbeiterkammerbeiträge" des K. "der Arbeiterkammer selbst überlassen" war, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden. Die mitbeteiligte Partei war jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Beitragsprüfung dazu berufen. Da die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, sie habe nach § 19 Abs. 2 letzter Satz AKG (auf den gegenständlichen Zeitraum entfallende) Umlagen direkt an die zuständige Arbeiterkammer abgeführt, und die Verjährungseinwände aus den oben angeführten Gründen, die zufolge § 19 Abs. 4 AKG auch für die Arbeiterkammerumlagen gelten, nicht berechtigt sind, entspricht die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung dieser Umlagen auch dem Inhalt nach dem Gesetz.

4.4.1. Gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach § 12 WBG bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1983 in der Höhe von S 372,-- wendet die Beschwerdeführerin ein, diese Beiträge seien wegen der Anwendbarkeit derselben Einhebungs- und Verjährungsbestimmungen gemäß der Anordnung § 12 Abs. 2 WBG in gleicher Weise verjährt. Gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WBG bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, weil gemäß § 3 lit. bb leg. cit. die in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter pflichtversicherten Personen Anspruch auf Wohnungsbeihilfe hätten, deren Dienstgeber jedoch einen Beitrag zur Aufbringung der Mittel nicht zu leisten verpflichtet seien. Demgemäß hätten die übrigen Dienstgeber eine zusätzliche Last zu tragen, ohne daß dies sachlich gerechtfertigt sei. Damit werde aber auch die Unverletzlichkeit des Eigentums nicht geachtet.

4.4.2. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des nach Art. II Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes vom 29. November 1983, mit dem das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen aufgehoben wird, BGBl. Nr. 595/1983, weiterhin anwendbaren WBG in der im Art. I des eben genannten Bundesgesetzes genannten Fassung lauten:

"§ 3. Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben:

a) Personen, die auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses oder als Heimarbeiter einen Anspruch auf Entgelt haben;

...

bb) Empfänger von Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1961 sowie Empfänger gleichartiger Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften;

...

e) Empfänger laufender Geldleistungen aus der Sozialversicherung, mit Ausnahme von Versehrtenrenten von Versehrten, die nicht als Schwerversehrte im Sinne des § 205 Abs. 4 ASVG gelten, ferner Empfänger laufender Geldleistungen aus einer zussätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG;

...

§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für die nach § 3 lit. e gewährten sowie für die im Leistungssatz gemäß §§ 21 Abs. 3 und 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz enthaltenen Wohnungsbehilfen ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter, pflichtversichert ist, vom zuständigen Krankenversicherungsträger ein besonderer Beitrag von 0.4 v.H. der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage einzuheben, wobei diese bis zu dem jeweils gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Höchstbetrag zu berücksichtigen ist. Den Beitrag trägt zur Gänze der Dienstgeber.

(2) Für den Beitrag nach Abs. 1 gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einbringung und Rückzahlung der Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung entsprechend. Die Beiträge sind von den Versicherungsträgern an das Bundesministerium für soziale Verwaltung abzuführen ..."

4.4.3. Die Verjährungseinwände sind aus den oben dargelegten Gründen, die zufolge der Verweisungsnorm des § 12 Abs. 2 WBG auch für die Beiträge nach § 12 Abs. 1 leg. cit. gelten, unberechtigt. Zur bescheidmäßigen Verpflichtung war die mitbeteiligte Partei aus den sinngemäß zu übertragenden Ausführungen zum AKG (Pkt. 4.3.4.) zuständig.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber auch nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst ist der Beitrag nach § 12 Abs. 1 WBG gar nicht zur Bestreitung des Aufwandes für die nach § 3 lit. bb (übrigens auch nicht für die nach § 3 lit. a WBG), sondern nur für die nach § 3 lit. e gewährten sowie die gemäß §§ 21 Abs. 3 und 27 AlVG im Leistungssatz enthaltenen Wohnungsbeihilfen bestimmt. Daß die Dienstgeber der in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wohnungsbeihilfe haben, für sie keine Beiträge nach § 12 Abs. 1 WBG zu leisten haben, obgleich wohl auch sie "Empfänger laufender Geldleistungen aus der Sozialversicherung" im Sinne des § 3 lit. e WBG sein können, erachtet der Verwaltungsgerichtshof schon deshalb als nicht sachlich bedenklich, weil jedenfalls für den Großteil dieser Personen keine solchen laufenden Geldleistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht kommen.

4.5.1. Gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Wohnbauförderungsbeiträgen in der Höhe von S 4.938,-- wendet die Beschwerdeführerin unter anderem ein, es liege gemäß § 8 WFBG die Zuständigkeit zur Entscheidung im Streitfall beim Landeshauptmann. Zur Antragstellung sei der Träger der Krankenversicherung, der Bundeswohn- und Siedlungsfonds, der Dienstnehmer und der Dienstgeber berechtigt. Wenn auch gegenständlich ein Bescheid des Landeshauptmannes von Wien angefochten werde, so sei er kein Bescheid im Sinne dieses Sondergesetzes; der Landeshauptmann habe vielmehr über eine "Berufung" gegen einen Bescheid der mitbeteiligten Partei, nicht aber über einen Antrag nach § 8 WFBG entschieden. Damit fehle ihm die Zuständigkeit.

4.5.2. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WFBG, BGBl. Nr. 13/1952, in der anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 285/1963, lauten:

"Beitragspflicht

§ 2. (1) Der Beitragspflicht unterliegen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist:

a) Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben;

b) die Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmer beitragspflichtig sind;

...

(4) Für Dienstnehmer, die bei einem der im § 5 Abs. 1 genannten Versicherungsträger in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, besteht die Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetze nicht, solange für die Dienstnehmer ein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht fällig wird.

Beitragshöhe

§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter)

a) der in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, 5 v.T. der allgemeinen Beitragsgrundlage in der

Krankenversicherung ... beziehungsweise, wenn der Dienstnehmer

(Heimarbeiter) zwar nicht in der Krankenversicherung, jedoch in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, der allgemeinen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung;

b) der weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, 5 v.T. des Arbeitsverdienstes aus dem Dienstverhältnis, für das der Beitrag zu entrichten ist ...

(2) Der Dienstgeber (Auftraggeber) hat ... einen gleich

hohen Beitrag für jeden von ihm beschäftigten beitrgspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) zu leisten.

Einhebung und Abfuhr der Beiträge

§ 4. (1) Die Beiträge des Dienstnehmers (Heimarbeiters) sind bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Beträge.

...

§ 5. (1) Soweit für die nach diesem Bundesgesetze beitragspflichtigen Dienstnehmer (Heimarbeiter) Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, sind die Beiträge nach § 3 gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einzuheben.

...

(3) Für den Wohnbauförderungsbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Einhebung, Einbringung und Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge entsprechend, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderes ergibt.

...

§ 6. (1) Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 5 einzuheben sind, haben die beitragspflichtigen Dienstgeber die Beiträge nach § 3 jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an den Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen.

...

Entscheidung über die Beitragspflicht

§ 8. Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfalle der Landeshauptmann. Im Verfahren über die Entscheidung der Beitragspflicht sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie für die Einhebung der Beiträge zuständig sind (§ 5 Abs. 1), Partei im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950, BGBl. Nr. 172.

...

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 10. ....

(2) (Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung - soweit es die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages zum Gegenstand hat - ist auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt."

4.5.3. Gäbe es § 8 WFBG nicht, so wäre für Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit., für die Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind und für die demnach gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. (vgl. das Erkenntnis vom 12. Oktober 1956, Slg.7011/A) der Krankenversicherungsträger zur Einhebung der Wohnbauförderungsbeiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung berufen ist, nach den auf Grund der zuletzt genannten Bestimmung sinngemäß zu übertragenden Erwägungen zu Pkt. 4.3.4. die Zuständigkeit des zur Einhebung berufenen Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem WFBG zu bejahen.

§ 8 WFBG ordnet aber an, daß über die Beitragspflicht im Streitfall der Landeshauptmann entscheidet. Eine Differenzierung danach, ob die Wohnbauförderungsbeiträge von einem Versicherungsträger einzuheben (§ 5 Abs. 1 leg. cit.) oder vom Dienstgeber direkt an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abzuführen sind (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), nimmt

§ 8 leg. cit. nicht vor.

Aus nachstehenden Gründen kann diese ihrem Wortlaut nach klare Bestimmung auch nicht in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 leg. cit. dahingehend interpretiert werden, daß damit in den Fällen der Beitragseinhebung durch den Krankenversicherungsträger (und daher nach § 5 Abs. 3 leg. cit. in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG seiner aussschließlichen Befugnis zur rechtlichen Geltendmachung) nur eine Zusätndigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Krankenversicherungsträger statuiert werden sollte:

§ 8 WFBG in der Stammfassung lautete: "Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfalle der Landeshauptmann". Durch die Novelle BGBl. Nr. 155/1954 erhielt diese Bestimmung folgende Fassung: "Über die Beitragspflicht entscheidet im Streitfalle der Landeshauptmann. Im Verfahren über die Entscheidung der Beitragspflicht sind die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, soweit sie für die Einhebung der Beiträge zuständig sind (§ 5 Abs. 1), Partei im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1950, BGBl. Nr. 172." Diese Zuständigkeitsregelung stellte damals (vor Inkrafttreten des ASVG) keine von jener für Sozialversicherungsbeiträge abweichende dar. Denn nach den §§ 89, 90 SV-ÜG, § 405 RVO entschied über Beitragsfragen im Streitfalle in erster (und letzter) Instanz der Landeshauptmann (vgl. das Erkenntnis vom 28. Mai 1952, Slg. Nr. 2554/A). Das ASVG änderte diese Rechtslage in der noch derzeit geltenden Weise, und zwar nicht nur für Verfahren, die nach Inkrafttreten des ASVG eingeleitet wurden, sondern auch für solche, die am 1. Jänner 1956 schon anhängig waren (§ 535 ASVG); in den letzteren Fällen hatten "Beschwerden" nach § 89 Abs. 2 SV-ÜG gegen Beitragsvorschreibungen als "Einsprüche" nach § 412 Abs. 1 ASVG zu gelten (vgl. die Erkenntnisse vom 12. Oktober 1960, Zl. 1682/56, und vom 20. Dezember 1961, Zl. 1473/58). Mit der Novelle zum WFBG BGBl. Nr. 164/1956, die u.a. eine Anpassung der WFBG an das ASVG bezweckte (vgl. die Erl. Bem. der RV, 10 BlgNR. VIII. GP, S. 2), erfuhr § 8 WFBG nur eine Änderung dahin, daß an Stelle der Worte "Kranken- oder Rentenversicherung" das Wort "Krankenversicherung" trat. In den Erl. Bem. zur RV heißt es dazu:

"Gemäß § 58 Abs. 3 ASVG hat der Beitragsschuldner die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge beim Träger der Krankenversicherung einzuzahlen; dieser Träger ist gemäß Abs. 5 ausschließlich beauftragt, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Im Hinblick darauf war auch die

Bestimmung des § 8 ... entsprechend abzuändern."

Eine Angleichung an die durch das ASVG geschaffene Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers zur bescheidmäßigen Entscheidung in Beitragsfragen war demnach nicht bezweckt oder ist, falls sie doch bezweckt gewesen sein sollte, durch die Beibehaltung des ersten Satzes des § 8 WFBG nicht gelungen.

Diese Überlegungen haben zur Konsequenz, daß der Krankenversicherungsträger zwar unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WFBG nach dessen Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 58 Abs. 5 und 64 Abs. 2 ASVG zur ausschließlichen rechtlichen Geltendmachung befugt und zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen verpflichtet, aber nicht zur Bescheiderlassung über Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages zuständig ist. Zuständig dazu ist vielmehr in erster Instanz der Landeshauptmann; gegen seine Entscheidung (in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung) ist gemäß Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B-VG, da bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1966, Slg. Nr. 7011/A). Einer Beschränkung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes auf Streitigkeiten über die "Beitragspflicht" im Sinne des § 2 WFBG (mit der Konsequenz einer Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers in den Fällen des § 5 Abs. 1 leg. cit. in anderen Fragen des Wohnbauförderungsbeitrages) steht nicht nur der enge Konnex zwischen diesen Fragen, sondern vor allem der Umstand entgegen, daß der Wortlaut des ersten Satzes des § 8 WFBG, der vor dem Inkrafttreten des ASVG die Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes in allen Fragen des Wohnbauförderungsbeitrges beinhaltete, keine Änderung erfahren hat.

Die belangte Behörde war daher zwar - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zur Entscheidung über den Einspruch auch gegen die bescheidmäßige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Wohnbauförderungsbeiträgen in der Höhe von S 4.938,-- zuständig; sie hätte aber diesen Ausspruch mangels Zuständigkeit der mitbeteiligten Partei ersatzlos beheben müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist der angefochtene Bescheid in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1969, Slg. Nr. 7.514/A).

4.6.1. Die Beschwerdeführerin weist abschließend darauf hin, daß sie in der "Berufung" (gemeint: im Einspruch) den "Vorschreibungen" die Einrede der Kompensation entgegengestellt habe. Diese gründe sich darauf, daß K. in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft versichert geblieben sei und somit Überweisungsbeträge zur Verrechnung hätten gelangen müssen. Weiters sei aufrechnungsweise geltend gemacht worden, daß die steuerliche Wirksamkeit der Beiträge, wie sie bei von Haus aus gesetzeskonformer Entgegennahme der Anmeldung des K. bestanden hätte, nachträglich nicht mehr möglich sei und somit auch dieser Nachteil als Gegenforderung, die konnex sei, auszugleichen wäre.

4.6.2. Zu diesem Vorbringen ist vorerst folgendes zu bemerken: Im bezüglichen Teil des Einspruches behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, es könnten die Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen deshalb nicht gefordert werden, weil tatsächlich Versicherungsleistungen nicht erbracht worden seien. Zudem sei für den genannten Zeitraum die Kranken- und Unfallversicherung in der gewerblichen Selbständigenversicherung "eingedeckt" gewesen. Es habe daher ein Risiko, das durch die ASVG-Versicherung zu tragen gewesen wäre, nicht bestanden. Aus diesen beiden Gründen sei die Einforderung der Beiträge sitten- und verfassungswidrig.

Im Anschluß an diese Ausführungen heißt es im Einspruch:

"Ausnahmebestimmungen kann die Wiener Gebietskankenkasse nicht zu ihren Gunsten vorbringen, weil sie trotz Offenkundigkeit der Versicherungspflicht diese nicht anerkannt hat. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 82/08/0215, steht dazu fest, daß das Vorbringen des Versicherten aber auch der Einspruchswerberin für den Zeitraum ab 3.9.1979 zu unrecht nicht weiter beachtet wurde, woraus sich zugleich auch das zumindest leichte Verschulden der Bediensteten der Wiener Gebietskrankenkasse ergibt. Sollte daher Unfalls- und Krankenversicherung zur Vorschreibung gelangen, würde aus dem Grunde des Schadenersatzes der selbe Betrag von der Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuzahlen sein, sodaß dieser im Kompensationswege zur Tilgung der Beitragsansprüche führt. Diese Kompensation wird daher ausdrücklich geltendgemacht."

In der Äußerung im Einspruchsverfahren vom 18. Februar 1986 hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß "das Bundesministerium für soziale Verwaltung" im Streit um die Versicherungspflicht des K. "mittels Beschwerde nach § 132 B-VG zur gesetzeskonformen Entscheidung verhalten werden mußte". Nach ständiger Rechtsprechung des OGH in Amtshaftungssachen sei damit aber der Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach gegeben.

4.6.3. Demnach hat die Beschwerdeführerin im Einspruch keine "Verrechnung" von Überweisungsbeträgen begehrt, sondern ausschließlich auf Grund eines "zumindest leichten Verschuldens der Bediensteten" der mitbeteiligten Partei eine als Amtshaftungsanspruch nach § 1 des Amtshaftungsgesetzes zu wertende Schadenersatzforderung gegen die mitbeteiligte Partei aufrechnungsweise geltend gemacht. In der obgenannten Äußerung hat sie überdies das Bestehen eines Amtshaftsanspruches gegen den Bund behauptet, ohne allerdings eine diesbezügliche Forderung aufrechnungsweise einzuwenden.

Unabhängig davon, worin die Beschwerdeführerin den behaupteten Schaden erblickt (die Unmöglichkeit der steuerlichen Wirksamkeit der Beitragsentrichtung hat sie in diesem Zusammenhang nicht genannt), hat die belangte Behörde auf diese Einrede aber schon deshalb mit Recht nicht Bedacht genommen, weil eine Kompensation im Sinne der §§ 1438 ff ABGB unter anderem voraussetzt, daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar im Sinne der Liquidität gegenüberstehen. Eine solche ist aber jedenfalls dann zu verneinen, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Rechtswegzulässigkeiten vorgesehen sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1986, Slg. Nr. 12.291/A, und vom 23. März 1988, Zl. 87/07/0030).

4.7. Der angefochtene Bescheid war daher zwar auf Grund der Darlegungen zur Punkt 4.5. im dort genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen mußte die Beschwerde aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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