Entscheidungsdatum
02.08.2023Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
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W150 2273029-4/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1996 , StA. GHANA, vertreten durch DIAKONIE – FLÜCHTLINGSDIENST, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. 1077851706-230999312, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1996 , StA. GHANA, vertreten durch DIAKONIE – FLÜCHTLINGSDIENST, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft verhängt durch Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2023, Zl. 1077851706-230999312, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 vorliegen.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 vorliegen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls spätestens am 13.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 10.10.2016 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Unter einem wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Bereits am 17.10.2017 erteilte die Vertretungsbehörde Ghanas die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 25.05.2020, I409 2138367-1/19E, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben unter Punkt 1 angeführten Bescheid des BFA vom 10.10.2016 als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.
4. Das BFA beabsichtigte, den BF mit Bescheid für den 28.07.2021 zur Vertretungsbehörde Ghanas zu laden. Die Zustellung des Ladungsbescheides an den BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war jedoch nicht möglich, da der BF am 23.07.2021, 24.07.2021, 25.07.2021 und 27.07.2021 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der BF am 23.07.2021 telefonisch erreicht, wobei dieser angab, dass er den Bescheid bei der Polizeiinspektion beheben werde. Am 27.07.2021 gab ein Mitbewohner des BF an, dass sich der BF seit zwei Wochen in Wien aufhalte, er die Adresse jedoch nicht kenne. Der BF konnte von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2021 telefonisch erreicht werden, er gab dabei ebenfalls an, dass er sich seit ca. zwei Wochen in Wien aufhalte, die genaue Adresse jedoch nicht wisse. Der Ladungsbescheid konnte dem BF nicht zugestellt werden, es erfolgte die amtliche Abmeldung. Seit 30.07.2021 verfügt der BF über keine Meldung in Österreich.
5. Am 22.05.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen und auf Grund eines vom BFA am 09.11.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde er unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er am 15.06.2015 mit dem Zug aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei, um Asyl zu beantragen und in Österreich bleiben zu können. Er habe Asyl beantragt, jedoch keinen Bescheid erhalten. Er wolle in Österreich bleiben. Er sei nicht ganz gesund, da er Leberprobleme habe. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz und weder in Österreich noch in einem Mitgliedstaat Angehörige. Er könne bei einer Person wohnen, deren Adresse er nicht kenne. Die Telefonnummer dieser Person sei in seinem Handy gespeichert. Geld besitze er ebensowenig wie ein Konto, er kenne jedoch eine Person, bei der er sich Geld ausleihen könne. Die genaue Adresse dieser Person könne er nicht nennen. Er habe nur in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und habe seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen. Wenn er aus der Haft entlassen werde, werde er mit seinem Anwalt wegen des Asylverfahrens Kontakt aufnehmen. Gegen die Anhaltung in Schubhaft spreche sein Gesundheitszustand.
6. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023, Zl. 1077851706-230999312, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert, indem er seit 30.07.2021 über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfügt habe und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Gegen den BF liege eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und es verfüge der BF weder über ausreichend Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er habe keine Personen genannt, bei denen er während des Verfahrens wohnen bzw. Geld ausborgen könne. Er habe zwar Namen angegeben, habe jedoch keine näheren Informationen oder eine Adresse angeben können. Der BF dürfe keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, weil er illegal in Österreich aufhältig sei. Über einen familiären Anschluss verfüge er in Österreich nicht. Er möge zwar über Bekannte verfügen, doch zeige sein Verhalten des Untertauchens, dass er sich für die Behörde nicht greifbar halten werde.6. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023, Zl. 1077851706-230999312, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe seine Rückkehr bzw. Abschiebung umgangen bzw. behindert, indem er seit 30.07.2021 über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfügt habe und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen sei. Gegen den BF liege eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und es verfüge der BF weder über ausreichend Existenzmittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Er habe keine Personen genannt, bei denen er während des Verfahrens wohnen bzw. Geld ausborgen könne. Er habe zwar Namen angegeben, habe jedoch keine näheren Informationen oder eine Adresse angeben können. Der BF dürfe keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, weil er illegal in Österreich aufhältig sei. Über einen familiären Anschluss verfüge er in Österreich nicht. Er möge zwar über Bekannte verfügen, doch zeige sein Verhalten des Untertauchens, dass er sich für die Behörde nicht greifbar halten werde.
Da bereits eine Zustimmung der Vertretungsbehörde Ghanas aus dem Jahr 2017 vorliege, sei davon auszugehen, dass eine Beschaffung eines Heimreisezertifikates in einer vertretbaren Zeit möglich sein werde. Es könne daher mit einer zeitnahen Abschiebung und somit einer verhältnismäßig kurzen Zeit in Schubhaft gerechnet werden.
Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne auf Grund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF nicht das Auslangen gefunden werden können.
Der BF leide an Hepatitis C, eine Medikation sei diesbezüglich jedoch nicht verordnet worden. Auf Grund der engmaschigen medizinischen Betreuung in Schubhaft stehe dieser Umstand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2023 zugestellt.
7. Am 30.05.2023 wurde der BF der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Da der BF jedoch angab, dass er noch humanitäre Gründe habe, die er mit seinem Rechtsanwalt besprechen wolle, wurde die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht erteilt und eine neuerliche Vorführung Ende Juni für erforderlich erachtet.
8. Am 05.06.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege und die Haft unverhältnismäßig sei. Der BF halte sich seit 2015 durchgehend in Österreich auf, sei auch gemeldet gewesen und verfüge über ein großes soziales Netz. Der BF habe weiterhin die Möglichkeit sich zu melden und sei auch im Zeitpunkt seiner Festnahme aufrecht gemeldet gewesen. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme reiche für die Annahme von Fluchtgefahr nicht aus. Der BF halte sich seit 2015 in Österreich auf und habe sich bisher keinem Verfahren entzogen, er sei jederzeit für die Behörde greifbar gewesen. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde verfüge der BF auch über ein stark ausgeprägtes soziales Netz und Freunde, die den BF sowohl mit einer Wohnmöglichkeit als auch finanziell unterstützen könnten. Der Behörde gelinge es im angefochtenen Bescheid nicht, objektive Kriterien für das Bestehen von Fluchtgefahr aufzuzeigen, die von der Behörde herangezogenen Tatbestände seien nicht erfüllt.
Darüber hinaus sei der BF bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten und wäre dies zur Sicherung seiner Abschiebung ausreichend. Die fehlende individuelle Prüfung gelinderer Mittel stelle einen weiteren wesentlichen Begründungsmangel dar.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie des Weiteren auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen und dem BF die Verfahrenshilfe im beantragten Ausmaß zu gewähren sei.
9. Das BFA legte am 06.06.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in welcher ausführlich der Verfahrensverlauf und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dargelegt wurden.
Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
10. Die Stellungnahme des BFA wurde der Rechtsvertreterin des BF im Wege des Parteiengehöres übermittelt. Der BF brachte daraufhin mit Stellungnahme vom 07.06.2023 vor, sich am 28.07.2021 lediglich zu Besuchszwecken etwa zwei Wochen bei einem Freund in Wien aufgehalten zu haben. Als er bei der Polizei zurückgerufen habe, hätte er die Auskunft erhalten, dass es nunmehr zu spät wäre, die Ladung abzuholen. Dass er seit 30.07.2021 an keiner Adresse mehr gemeldet gewesen sei, habe er nicht gewusst. Bis zuletzt im Glauben, dass seine Meldung bis zuletzt aufrecht gewesen sei, hätte er an dieser Adresse auch gewohnt.
Im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates führte er aus, demzufolge ein Zuwarten bis Ende Juni nicht mit der Vorgabe, die Schubhaft möglichst kurz zu halten, vereinbar sei. Der BF sei bereits als ghanaischer Staatsangehöriger identifiziert worden, er verhalte sich kooperativ und Fluchtgefahr liege nicht vor. Es sei somit nicht verhältnismäßig, den BF bis zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft anzuhalten. Da von der Vertretungsbehörde kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei, sei zweifelhaft, ob der BF überhaupt abgeschoben werden könne, eine Erlangung eines Heimreisezertifikates sei keineswegs gesichert. Da ein gelinderes Mittel ausreiche um den Sicherungszweck zu erreichen, sei die Schubhaft nicht verhältnismäßig und nicht rechtmäßig.
11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2023 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen sowie unter einem festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und der BF zum Ersatz der Kosten verpflichtet.
Das BVwG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG, wobei insbesondere auch das soziale Netzwerk des BF Berücksichtigung fand. Weiterhin wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft, nach Abwägung der berührten Interessen und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes (Hepatitis-Erkrankung) des BF, festgestellt und unter Berücksichtigung seines sozialen Netzwerks, insbesondere auch in Bezug auf vorhandene Wohnmöglichkeiten, ausgeschlossen, dass mit einem gelinderen Mittel im Falle das BF das Auslangen gefunden werden könnte. Die Entscheidung des BVwG wurde noch am 09.06.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Verfügungsbereich des Empfängers hinterlegt und der damaligen Vertretung des BF sohin gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 12.06.2023 zugestellt.Das BVwG bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG, wobei insbesondere auch das soziale Netzwerk des BF Berücksichtigung fand. Weiterhin wurde die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft, nach Abwägung der berührten Interessen und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes (Hepatitis-Erkrankung) des BF, festgestellt und unter Berücksichtigung seines sozialen Netzwerks, insbesondere auch in Bezug auf vorhandene Wohnmöglichkeiten, ausgeschlossen, dass mit einem gelinderen Mittel im Falle das BF das Auslangen gefunden werden könnte. Die Entscheidung des BVwG wurde noch am 09.06.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Verfügungsbereich des Empfängers hinterlegt und der damaligen Vertretung des BF sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 12.06.2023 zugestellt.
12. Mit Eingabe vom 23.06.2023 brachte der BF im Wege des seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich eine „BESCHWERDE gem. § 22a Abs. 1 BFA-VG (SCHUBHAFT-BESCHWERDE)“ beim BVwG ein. 12. Mit Eingabe vom 23.06.2023 brachte der BF im Wege des seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich eine „BESCHWERDE gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (SCHUBHAFT-BESCHWERDE)“ beim BVwG ein.
Einleitend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 23.05.2023 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden sei und gegen die am 16.03.2023 verhängte Schubhaft und die seit dem 22.05.2023 andauernde Anhaltung in Haft nunmehr Schubhaftbeschwerde an das BVwG erhoben werde.
Begründend führte die Beschwerde im Wesentlichen an, dass sich der BF trotz der am 30.07.2021 erfolgten Abmeldung ständig an dieser Adresse aufgehalten hätte, die Abmeldung von Amts wegen erfolgt, der BF darüber jedoch nicht informiert gewesen sei. Im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels könne er an einer näher bezeichneten Adresse in Linz aufhältig sein und würde der Unterkunftgeber für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Eine Schubhaft könne als ultima ratio-Maßnahme grundsätzlich nur dann verhältnismäßig sein, wenn diese unmittelbar vor der Abschiebung angeordnet werde. Abschiebungen nach Ghana fänden äußerst selten statt und sei davon auszugehen, dass die Behörde den BF nicht in der vorhersehbaren Zukunft abschieben könne, weshalb § 80 Abs. 1 FPG nicht entsprochen werde. Zudem sei der BF aufgrund seiner Hepatitis C-Erkrankung nur beschränkt haftfähig, würden ihm keine Medikamente verabreicht und bestehe im Polizeianhaltezentrum ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für den BF. Die Anhaltung in Haft seit dem 22.05.2023 erweise sich daher als unverhältnismäßig. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass der BF im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels untertauchen würde. Er habe bei einer Entlassung die Möglichkeit an einer näher bezeichneten Adresse zu wohnen.Begründend führte die Beschwerde im Wesentlichen an, dass sich der BF trotz der am 30.07.2021 erfolgten Abmeldung ständig an dieser Adresse aufgehalten hätte, die Abmeldung von Amts wegen erfolgt, der BF darüber jedoch nicht informiert gewesen sei. Im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels könne er an einer näher bezeichneten Adresse in Linz aufhältig sein und würde der Unterkunftgeber für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Eine Schubhaft könne als ultima ratio-Maßnahme grundsätzlich nur dann verhältnismäßig sein, wenn diese unmittelbar vor der Abschiebung angeordnet werde. Abschiebungen nach Ghana fänden äußerst selten statt und sei davon auszugehen, dass die Behörde den BF nicht in der vorhersehbaren Zukunft abschieben könne, weshalb Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht entsprochen werde. Zudem sei der BF aufgrund seiner Hepatitis C-Erkrankung nur beschränkt haftfähig, würden ihm keine Medikamente verabreicht und bestehe im Polizeianhaltezentrum ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für den BF. Die Anhaltung in Haft seit dem 22.05.2023 erweise sich daher als unverhältnismäßig. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass der BF im Falle der Verhängung eines gelinderen Mittels untertauchen würde. Er habe bei einer Entlassung die Möglichkeit an einer näher bezeichneten Adresse zu wohnen.
Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Anhaltung in Haft ab dem 22.05.2023 als rechtswidrig festzustellen, ebenso wie die Verhängung der Schubhaft vom 23.05.2023, sowie festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgebenden Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden und Kostenersatz für den durch die Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Rechtsvertreters zuzusprechen.
13. Aufgrund der divergierenden Datumsangaben in der Beschwerde forderte das BVwG im Wege eines Mängelbehebungsauftrages den rechtsfreundlichen Vertreter des BF zur Präzisierung des Anfechtungsgegenstandes und der bekämpften Anhaltedauer auf. Mit Eingabe vom 23.06.2023 wurde die Beschwerde dahingehend präzisiert, dass zwei Maßnahmen, einerseits die Festnahme am 22.05.2023 und die Anhaltung in Verwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am 23.05.2023 und andererseits die am 23.05.2023 angeordnete Schubhaft, bekämpft würden. Sohin wurden auch die gestellten Anträge präzisiert und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 22.05.2023 und die Anhaltung in der Verwahrungshaft bis zum 23.05.2023 für rechtswidrig zu erklären, die Schubhaft ab dem 23.05.2023 ebenso als rechtswidrig festzustellen, wie auch das Nichtvorliegen für die zur Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung sowie den Ersatz des durch diese Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabengebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Rechtsvertreters zuzusprechen.
Hinsichtlich der sohin ebenso angefochtenen Festnahme am 22.05.2023 und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft im Zeitraum vom 22.05.2023 bis 23.05.2023 protokollierte das BVwG das Verfahren zur Zl. 2273092-3 zum Zwecke der weiteren Bearbeitung.
14. Das BFA legte am 23.06.2023 den Verwaltungsakt vor, gab dazu eine Stellungnahme ab, in der ausführlich der Verfahrensverlauf und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch: „HRZ“) dargelegt wurden; sowie eine weitere in Bezug auf die Maßnahmenbeschwerde zum Festnahmeauftrag. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
Am 23.06.2023 leitete die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums zudem den Gesundheitsakt des BF und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom selben Tage an das entscheidende Gericht weiter.
Ebenso am 23.06.2023 übersandte die für HRZ-Ausstellungen zuständige Fachabteilung des BFA eine Anfragebeantwortung zu näher bezeichneten Fragen des BVwG.
15. Am 26.06.2023 übermittelte die Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums neuerlich ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom selben Tag.
16. Die Stellungnahme des BFA, die amtsärztlichen Gutachten und die Anfragebeantwortung der für HRZ-Ausstellungen zuständigen Fachabteilung des BFA wurden dem Rechtsvertreter des BF am 26.06.2023 zwecks Parteiengehör übermittelt.
17. Der BF brachte im Wege seiner Rechtsvertretung daraufhin mit Stellungnahme vom 26.06.2023 im Wesentlichen vor, dass die sehr geringe Anzahl von ausgestellten HRZ erahnen lasse, dass Ghana nicht mit Österreich zusammenarbeiten werde und Heimreisezertifikate durch Ghana im Allgemeinen nicht ausgestellt würden, die Botschaft einer Ausstellung ausdrücklich nicht zugestimmt habe, wobei auch anzumerken wäre, dass die von der Botschaft gesetzten Möglichkeit, seine Angelegenheiten bis Ende Juni zu regeln, in der Haft nicht bestehe. Dort wo nicht abgeschoben werden könne, bedürfe es auch keiner diesbezüglichen Anhaltung. Schubhaft sei weder Straf- noch Beugehaft. Dass er selbst seine Abschiebung nicht betreibe, dürfe ihm nicht vorgeworfen werden und sei es wohl verständlich, dass er nicht in das Armutsland Ghana zurückkehren wolle, zumal er dort auch keine medizinische Behandlung erhalte; Hepatitis-Viren könnten schließlich neuerlich auftreten.
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme ausgeführt, wonach angesichts des Umstandes, demzufolge bereits eine erste Schubhaftbeschwerde erhoben worden sei (dem Vertreter sei dies nicht bekannt gewesen), die Anträge dahingehend berichtigt würden, dass das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie die Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, als rechtswidrig feststellen möge; zudem solle ausgesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen würden sowie dem BF der Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zugebilligt werden.
Abschließend wurde erklärt, dass ausschließlich Beschwerde für eine Maßnahme, nämlich die durch den Hafttitel vom 09.06.2023 aufrecht erhaltene Schubhaft, erhoben werde.
18. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273092-2/26E, wurde zudem bereits die gegen die gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde eingestellt respektive abgewiesen sowie unter einem ausgesprochen, demzufolge die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen würden.
19. Am selben Tag, somit dem 27.06.2023, sprach das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss, Zl. W288 2273092-3/15E, aus, wonach das Beschwerdeverfahren betreffend der Festnahme und Anhaltung des Genannten wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt werde (Spruchpunkt I.), der BF darauf basierend dem Bund daher die bisher entstandenen Aufwendungen im Ausmaß von € 426,20.- gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG zu ersetzen habe (Spruchpunkt II.) sowie unter einem dessen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen werde (Spruchpunkt III.).19. Am selben Tag, somit dem 27.06.2023, sprach das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss, Zl. W288 2273092-3/15E, aus, wonach das Beschwerdeverfahren betreffend der Festnahme und Anhaltung des Genannten wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt werde (Spruchpunkt römisch eins.), der BF darauf basierend dem Bund daher die bisher entstandenen Aufwendungen im Ausmaß von € 426,20.- gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie unter einem dessen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch drei.).
20. In weiterer Folge langte am 26.07.2023 eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für den Zeitraum ab dem 28.06.2023. Unter einem wurde n die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 28.06.2023 beantragt. Zudem solle ausgesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen würden und darüber hinaus dem BF der Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zugebilligt werden.20. In weiterer Folge langte am 26.07.2023 eine Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für den Zeitraum ab dem 28.06.2023. Unter einem wurde n die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 28.06.2023 beantragt. Zudem solle ausgesprochen werden, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen würden und darüber hinaus dem BF der Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwandes für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zugebilligt werden.
Begründend wurde die angebliche Weigerung der Ghanaischen Botschaft behauptet, ein Heimreisezertifikat für den Genannten auszustellen. Zudem wären keinerlei Bemühungen ersichtlich, den Rechtsmittelwerber tatsächlich abzuschieben. Des Weiteren wurden auch sonst die bereits in vorangegangenen Schriftsätzen zu den Themenkreisen Schub-, Straf- und Beugehaft ins Treffen geführten Argumente gleichlautend wiederholt und die Forderung nach der Verhängung gelinderer Mittel erhoben.
21. Mit Schriftsatz vom 28.07.2023 wurde dem rechtsfreundlich vertretenen BF seitens des erkennenden Gerichts das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und unter einem um die Übermittlung der Vollmacht des Genannten ersucht. Die damit zeitgleich eingeräumte Möglichkeit zur allfälligen Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde mit 31.07.2023, 12:00 Uhr, festgesetzt.
22. Bezugnehmend auf die Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine vom 31.07.2023 datiere schriftliche Stellungnahme.
Inhaltlich wurde neuerlich die Behauptung wiederholt, derzufolge die Ghanaische Botschaft generell keinerlei HRZ für ihre Staatsbürger ausstellen würde; argumentativ wurde auf den diesbezüglichen Erfahrungsschatz des Rechtsvertreters verwiesen. Auch sonst wurden inhaltlich keinerlei neue Aspekte präsentiert, sondern das bisherige Vorbringen abermals rezitiert.
Demgegenüber wurde das Ersuchen seitens des BVwG um Übermittlung einer konkreten Vollmacht zur Gänze ignoriert.
23. Noch am selben Tag teilte die belangte Behörde am elektronischen Weg mit, wonach der Beschwerdeführer am 28.07.2023 die DIAKONIE – FLÜCHTLINGSDIENST mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und wurde zugleich die entsprechende Vollmacht nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.23. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Ghanas, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter; die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht.
Der Genannte leidet an Hepatitis C, nimmt diesbezüglich jedoch keine Medikamente ein. Er ist haftfähig.
Der BF befindet sich seit 23.05.2023 in Schubhaft.
Die Vertretungsbehörde Ghanas erteilte bereits am 17.10.2017 die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF. Am 30.05.2023 wurde dieser neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und dabei seine Staatsangehörigkeit bestätigt. Auf Grund dessen Angaben vor der Vertretungsbehörde, wonach er aus humanitären Gründen in Österreich bleiben wolle, räumte ihm die Vertretungsbehörde Zeit bis Ende Juni 2023 ein, um die entsprechenden Handlungen setzen zu können.
Am 05.07.2023 fand der zweite Vorführtermin bei der ghanaischen Botschaft statt. Dabei zeigte sich der BF allerdings nicht rückkehrwillig. Der Konsul gab an, dass er den Fall mit dem Botschafter besprechen wollte
und um Genehmigung der Ausstellung eines HRZs ersuchen wollte.
Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 vollinhaltlich abgewiesen, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides hat der BF verweigert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 abgewiesen. Es liegt somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Die Zustellung eines Ladungsbescheides im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an den BF war in der Zeit von 23.07.2021 bis 27.07.2021 nicht möglich, seit 30.07.2021 verfügt selbiger über keine offizielle Meldeadresse im Bundesgebiet. Durch sein Untertauchen hat er seine Abschiebung vorsätzlich vereitelt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit, bei einem Bekannten zu wohnen.
In Österreich leben keine Familienangehörigen des Genannten.
Der BF verfügt in Österreich zwar über lose soziale Kontakte, verfestigte soziale Bindungen bestehen in Österreich hingegen nicht.
In Ermangelung einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verfügt er weder über ein Einkommen noch über Vermögen.
Der Beschwerdeführer präsentierte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 falsche Angaben zu seinem Asylverfahren indem er angab, in Österreich zwar um Asyl angesucht, jedoch keinen Bescheid erhalten zu haben. Tatsächlich wurde ihm der – negative – Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 am 11.10.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde dabei vom BF verweigert.
Der BF führte am 30.05.2023 vor der Vertretungsbehörde Ghanas falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit ins Treffen, in der offenkundigen Absicht, dadurch eine tatsächliche Ausstellung eines Heimreisezertifikats wirksam unterbinden zu können. So gab er etwa an, demzufolge seine Mutter aus Burkina Faso stammen würde und er über seinen Vater keine Angaben machen könne.
Zum Bestehen eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses
Zuletzt beauftragte der Genannte am 28.07.2023 die im Spruch ausgewiesene Organisation mit seiner gewillkürten Vertretung. Dazu korrelierend vermochte sein vorangegangener Rechtsvertreter – trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des erkennenden Gerichts – keine gültige Vollmacht zu präsentieren.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes sowie dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren sowie auf seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde Ghanas vom 17.10.2017 und 30.05.2023. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen könnte, lassen sich im Verwaltungsakt ebensowenig finden wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde vielmehr rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.05.2023 sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll seiner polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 23.05.2023.
Der Beginn der Anhaltung des Genannten in Schubhaft seit dem 23.05.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bereits am 17.10.2017 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensdokumentation. Demnach wurde der Beschwerdeführer am 17.10.2017 von der Vertretungsbehörde Ghanas interviewt, noch am selben Tag als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt.
Das Bundesamt konnte daher während des gesamten Zeitraums naheliegender Weise davon ausgehen, wonach die Abschiebung des BF grundsätzlich möglich und nicht von vornherein aussichtslos ist.
Die neuerliche Vorführung des Genannten am 30.05.2023 vor die Vertretungsbehörde Ghanas ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Protokolls dieses Interviews. Diesem lässt sich auch zweifelsfreientnehmen, dass dem BF von der Vertretungsbehörde Ghanas bis Ende Juni 2023 Zeit gegeben wurde, die entsprechenden Handlungen im Zusammenhang mit der Erlangung eines humanitären Bleiberechts in Österreich zu setzen.
Da für den BF bereits im Jahr 2017 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt wurde, er am 30.05.2023 abermals als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde und die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates nur mit der Begründung verweigert wurde, dass der BF angegeben habe, ein humanitäres Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen zu wollen, ist davon auszugehen, dass bei der geplanten Vorführung des Beschwerdeführers in allernächster Zukunft auch die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Ghanas erteilt werden wird.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass dem Genannten dieser Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2016 zugestellt wurde und er im Rahmen der Zustellung die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides verweigerte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion.
Die Feststellungen zum frustrierten Versuch, dem BF einen Ladungsbescheid für 28.07.2021 zuzustellen, ergeben sich aus dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 27.07.2021; die Tatsache, dass er seit 30.07.2021 über keine Meldeadresse in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Wie bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis des BVwG vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, im Detail und ausführlich festgestellt, vereitelte der Genannte in den vergangenen Jahren seine Rückführung ins Herkunftsland erfolgreich durch beflissentliches Untertauchen respektive die Nicht- oder Falschangabe seines jeweils aktuellen Aufenthaltsorts. Diese Tatsache wurde seitens des rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerbers seither auch nicht mehr bestritten und folglich auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Den Umstand, demzufolge in Österreich keine Familienangehörigen des BF wohnen, gab dieser selbst anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an.
Aus eben diesen Angaben des Beschwerdeführers sowie einen seiner früheren Rechtsmittelschriftsätze ergibt sich, dass er grundsätzlich über soziale Kontakte in Österreich verfügt; weder dazu in der Lage, auf Geheiß die vollständigen Namen seiner Bekannten noch deren Adressen zu nennen, konnte jedoch diesbezüglich die Feststellung getroffen werden, wonach es sich dabei um keine verfestigten, sondern bestenfalls äußerst lose soziale Bindungen handelt.
Die Feststellungen zur mangelnden beruflichen Tätigkeit sowie den Vermögensverhältnissen des Genannten ergeben sich aus seinen ursprünglichen Angaben am 23.05.2023 und wurden diese seither inhaltlich auch nicht bestritten.
Dass der BF am 23.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes falsche Angaben zu seinem Asylverfahren machte, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt in Kombination mit den bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis des BVwG vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1/11E, enthaltenen umfangreichen Feststellungen, welche seither auch nicht mehr bestritten worden sind.
Ebenso sind die Falschaussagen des BF vor der Vertretungsbehörde Ghanas am 30.05.2023 hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit aus jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht über sein Gespräch mit dem Konsul zweifelsfrei ersichtlich. Darin behauptete der Genannte, demzufolge seine Mutter aus Burkina Faso stamme und er über seinen Vater keine Angaben machen könne. In Verbindung mit seinen weiteren Behauptungen vor der Vertretungsbehörde, laut derer er über humanitäre Gründe verfüge und in Österreich bleiben wolle, ergibt sich eindeutig, dass der BF insgesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorsätzlich vereiteln wollte.
Insgesamt liegt in casu keinerlei Änderung hinsichtlich des bereits im zuletzt erlassenen Vorerkenntnis beurteilten Sachverhalts vor; die einzige Abweichung ist lediglich in der durch keinerlei Beweismittel belegten Behauptung der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Genannten zu erblicken, laut derer die Botschaft Ghanas generell keinerlei HRZ für seine Bürger ausstellen würde – ein Vorbringen, welches sich angesichts der bereits in der Vergangenheit im Falle des Beschwerdeführers konkret widerlegen lässt.
Auch die lapidar ins Treffen geführte angebliche Untätigkeit der zuständigen österreichischen Fremdenbehörden kann basierend auf deren umfangreichen und im vorliegenden Verwaltungsakt hinreichend dokumentierten Bemühungen zur (Wieder-)Erlangung eines gültigen HRZ nicht schlüssig nachvollzogen werden.
Folgerichtig erweist sich darauf basierend die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich der in Rede stehenden fortgesetzten Anhaltung des BF ab dem 28.06.2023 bis zum Entscheidungszeitpunkt im vorliegenden Fall als objektiv angemessen und zumutbar.
Zum Vollmachtswechsel der rechtsfreundlichen Vertretung
Wie aus der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.07.2023 ersichtlich, wurde der ehemalige Rechtsvertreter aufgrund begründeter Zweifel am tatsächlichen Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vom erkennenden Gericht explizit dazu aufgefordert, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Diesem Ansinnen wurde seitens des bisherigen Anwalts des BF, trotz Schriftsatz vom 31.07.2023, jedoch kommentarlos nicht entsprochen – ein Verhalten, welches vor dem Hintergrund der dokumentierten Übertragung der Vollmacht an die im DIAKONIE – FLÜCHTLINGSDIENST vom 28.07.2023 ein zumindest standesrechtlich relevantes Fehlverhalten nahelegt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I. – Beschwerde zur Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft ab dem 28.06.2023 Zu Spruchteil römisch eins. – Beschwerde zur Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft ab dem 28.06.2023
Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. (5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel Paragraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet wie folgt: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Diesbezüglich sind folgende Faktoren als entscheidungsrelevant zu berücksichtigen:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
Im vorliegenden Fall wurde ursprünglich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Mit einer Abschiebung des Genannten war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und bereits im Jahr 2017 die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF erlangt worden war – an dieser Sachlage hat sich auch für den in casu zu beurteilenden Zeitraum, konkret ab dem 28.06.2023, keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben.
Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG weiterhin vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Wie bereits im Vorerkenntnis ausführlich dargestellt und gewürdigt, ist der BF seit jenem Zeitpunkt, als versucht wurde, ihm einen Ladungsbescheid im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuzustellen, untergetaucht. Dadurch hat er seine Abschiebung vereitelt und damit insgesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Wie bereits im Vorerkenntnis ausführlich dargestellt und gewürdigt, ist der BF seit jenem Zeitpunkt, als versucht wurde, ihm einen Ladungsbescheid im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuzustellen, untergetaucht. Dadurch hat er seine Abschiebung vereitelt und damit insgesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
Die nunmehr gegen die Aufrechterhaltung respektive Fortsetzung lapidar ins Treffen geführte Behauptung, derzufolge die Botschaft Ghanas generell nicht gewillt sei, HRZ für deren Staatsbürger auszustellen, so ist in diesem Kontext nochmals auf den Umstand zu verweisen, wonach diese schon einmal in der Vergangenheit für den Beschwerdeführer ein derartiges Dokument ausgefertigt und anlässlich die neuerliche Wiederholung dieses Behördenakts für den unmittelbar folgenden nächsten Zeitraum explizit zugesichert hat. Darauf basierend erweist sich – nicht zuletzt angesichts des aktenkundigen vorsätzlichen Fehlverhaltens des BF – dessen fortgesetzte Anhaltung als objektiv gerechtfertigt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 wurde gegen den Rechtsmittelwerber eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese ist durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Genannte seine Abschiebung durch jahrelanges Untertauchen erschwert hat, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2016 wurde gegen den Rechtsmittelwerber eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese ist durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020 in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Genannte seine Abschiebung durch jahrelanges Untertauchen erschwert hat, ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt in Österreich auch weiterhin über keine familiären Anknüpfungspunkte, ebensowenig wie über substanzielle soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keinen - legalen - beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt dieser weder über ein Einkommen, noch über Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien nach wie vor vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen. Der BF verfügt in Österreich auch weiterhin über keine familiären Anknüpfungspunkte, ebensowenig wie über substanzielle soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keinen - legalen - beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt dieser weder über ein Einkommen, noch über Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien nach wie vor vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.
Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausreichend unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF begründet. An der Bewertung dieser Einschätzung hat sich auch zum Entscheidungszeitpunkt, auch unter Miteinbeziehung der in der Beschwerde sowie in sämtlichen anderen Schriftsätzen geäußerten Vorbringen – unbesehen deren rechtskonformen Vertretungsbefugnis – keinerlei entscheidungsrelevante Änderung für den in Rede stehenden Zeitraum ergeben.
Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher – weiterhin – gegeben ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF erschwerte insbesondere durch jahrelanges Untertauchen seine Abschiebung. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestehen in Österreich ebensowenig wie ein gesicherter Wohnsitz.
Es ist daher insgesamt nach wie vor von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von Fluchtgefahr ausgegangen und besteht dieser in unverminderter Form weiter fort.
Hinsichtlich der ebenfalls zwingend zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft ist an dieser Stelle auf das bislang im Bundesgebiet gezeigte Verhalten des BF zu verweisen: Demnach hielt sich dieser vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet in Österreich auf und tätigte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes falsche Angaben zu seinem Asylverfahren. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügt er im Bundesgebiet ebensowenig wie über einen gesicherten Wohnsitz.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
In Bezug auf dessen aktuellen Gesundheitszustand des Genannten ist auszuführen, wonach dieser zwar an Hepatitis C leidet, jedoch diesbezüglich keine Medikamente einnehmen oder sich sonst einer medizinischen Behandlung unterziehen muss.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Insbesondere organisierte die belangte Behörde bereits für 30.05.2023 einen Termin bei der Vertretungsbehörde Ghanas um das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF fortsetzen zu können. Dabei wurde der Rechtsmittelwerber als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde jedoch nicht sofort umgesetzt, da der Genannte vor dem Konsul behauptete, er wolle noch Verfahrensschritte im Zusammenhang mit einem potentiellen humanitären Bleiberecht setzen. Dafür wurde ihm von der Vertretungsbehörde eine Frist bis Ende Juni 2023 eingeräumt, danach erfolgt jedoch zeitnah eine Neubewertung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Da für den BF bereits im Jahr 2017 ein Heimreisezertifikat erteilt und er nunmehr neuerlich als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde sowie lediglich auf Grund seiner Angaben, denenzufolge er humanitäre Gründe geltend machen wolle, um in Österreich bleiben zu können, eine Frist bis Ende Juni eingeräumt wurde um danach neuerlich zeitnah über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu entscheiden, ist auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates für diesen zu rechnen.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel in casu zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der Beschwerdeführer vereitelte auf Grund seines Untertauchens bisher seine Abschiebung und zeigte sich im Zusammenhang mit der Zustellung des Ladungsbescheides im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Juli 2021 als nicht kooperativ. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel in casu zu Recht nicht zur Anwendung kam. Der Beschwerdeführer vereitelte auf Grund seines Untertauchens bisher seine Abschiebung und zeigte sich im Zusammenhang mit der Zustellung des Ladungsbescheides im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Juli 2021 als nicht kooperativ.
Es liegen beim Genannten daher weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wären.
Auch die im Verfahren vom BF vorgebrachten sozialen Bindungen und die damit verbundene Wohnmöglichkeit sowie die mögliche finanzielle Unterstützung legen die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht nahe. Abgesehen von dem bisher gezeigten Verhalten des Genannten, das ausschließlich darauf gerichtet war, seine Abschiebung zu verhindern, versuchte der Beschwerdeführer noch vor der Vertretungsbehörde Ghanas die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dadurch zu verhindern, indem er behauptete, dass er kein Staatsangehöriger Ghanas sei, sowie in weiterer Folge die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu verzögert, indem er vorgab, humanitäre Gründe geltend zu machen, um in Österreich bleiben zu können. Der BF setzt daher auch in Schubhaft seine Bemühungen, seine Abschiebung zu verhindern, fort, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird, um sich wiederum dem Zugriff der Behörde zu entziehen.
Ein gelinderes Mittel kam daher zu Recht auch weiterhin nicht zur Anwendung.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur ob dargelegten Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur ob dargelegten Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.
Aus selbigen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der BF noch vor der Vertretungsbehörde Ghanas die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verhindern bzw. verzögern wollte, sodass von keinerlei Kooperationsbereitschaft auszugehen ist. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Insbesondere ergab sich bereits aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, dass ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht aussichtslos ist, zumal noch im Jahr 2023 ein Termin mit einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias organisiert wird.
Zu Spruchteil II. und III. - Kostenersatz Zu Spruchteil römisch zwei. und römisch drei. - Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die Anhaltung als auch die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 Beschwerde erhoben.
Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, der BF hat über seinen damaligen Rechtsvertreter ebenfalls Kostenersatz beantragt. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, der BF hat über seinen damaligen Rechtsvertreter ebenfalls Kostenersatz beantragt.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.
Der belangten Behörde gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 6 VwGVG iVm § 53 VwGG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Der belangten Behörde gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 6 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.
Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen - 25 -Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen - 25 -
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W150.2273029.4.00Im RIS seit
27.09.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023