TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/2 I407 2167797-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2023
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Entscheidungsdatum

02.08.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §56 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I407 2167797-2/19E
, I407 2167797-2/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Dr. Vera WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Dr. Vera WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 22.11.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunt V. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunt römisch fünf. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.       Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, er werde in seiner Heimat aufgrund seiner Homosexualität verfolgt.römisch eins. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er vor, er werde in seiner Heimat aufgrund seiner Homosexualität verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA/belangte Behörde) vom 21.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 10.08.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 zur Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 02.11.2020 in Rechtskraft.Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 10.08.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 zur Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 02.11.2020 in Rechtskraft.

2.       Am 13.01.2021 wurde der belangten Behörde ein mit „Vollmachtsbekanntgabe, Urkundenvorlage zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs 1 AsylG vom 22.12.2020“ betiteltes Schreiben per Fax übermittelt.2. Am 13.01.2021 wurde der belangten Behörde ein mit „Vollmachtsbekanntgabe, Urkundenvorlage zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vom 22.12.2020“ betiteltes Schreiben per Fax übermittelt.

3.       Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde der BF aufgefordert den entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 Abs. 1 AsylG zu übermitteln. Am 15.01.2021 langte dieser bei der belangten Behörde ein.3. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde der BF aufgefordert den entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zu übermitteln. Am 15.01.2021 langte dieser bei der belangten Behörde ein.

4.       Mit Schreiben vom 11.08.2021 informierte die belangte Behörde den BF, dass beabsichtig sei, den gegenständlichen ab- bzw. zurückzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde aufgefordert, seinen Antrag nach Terminvereinbarung persönlich einzubringen und die erforderlichen Identitätsdokumente, bestehend aus einem gültigen Reisepass und einer Geburtsurkunde oder einem dieser gleichzuhaltenden Dokumentes, sowohl im Original als auch in Kopie vorzulegen. Er wurde in diesem Zug auch auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Mängelheilung gemäß § 4 AsylG-DV hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.4. Mit Schreiben vom 11.08.2021 informierte die belangte Behörde den BF, dass beabsichtig sei, den gegenständlichen ab- bzw. zurückzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde aufgefordert, seinen Antrag nach Terminvereinbarung persönlich einzubringen und die erforderlichen Identitätsdokumente, bestehend aus einem gültigen Reisepass und einer Geburtsurkunde oder einem dieser gleichzuhaltenden Dokumentes, sowohl im Original als auch in Kopie vorzulegen. Er wurde in diesem Zug auch auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

5.       Mit Stellungnahme vom 01.09.2021 erklärte der BF im Wesentlichen, er sei im Jahr 2015 mit dem Flugzeug und anschließend mit dem Auto nach Österreich gekommen um seine sexuelle Orientierung in Freiheit auszuleben. Er lebe in einer Wohnung und erhalte Zuwendungen von der Caritas und seiner Kirchengemeinde. In seiner Heimat sei er im Transportwesen und in der Firma des Vaters beschäftigt gewesen. In Österreich sei er Mitglied der IPOB (Indigenous people of Biafra) und einer Musikgruppe. Der Stellungnahme wurden ein unleserlicher Mietvertrag, eine Kopie eines Reisepasses, eine Bestätigung der Registrierung für fallweise Straßenreinigung & Winterdienst bei der XXXX aus dem Jahr 2017, mehrere Bestätigungen der Caritas über den GVS-Leistungsbezug sowie eine Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt.5. Mit Stellungnahme vom 01.09.2021 erklärte der BF im Wesentlichen, er sei im Jahr 2015 mit dem Flugzeug und anschließend mit dem Auto nach Österreich gekommen um seine sexuelle Orientierung in Freiheit auszuleben. Er lebe in einer Wohnung und erhalte Zuwendungen von der Caritas und seiner Kirchengemeinde. In seiner Heimat sei er im Transportwesen und in der Firma des Vaters beschäftigt gewesen. In Österreich sei er Mitglied der IPOB (Indigenous people of Biafra) und einer Musikgruppe. Der Stellungnahme wurden ein unleserlicher Mietvertrag, eine Kopie eines Reisepasses, eine Bestätigung der Registrierung für fallweise Straßenreinigung & Winterdienst bei der römisch 40 aus dem Jahr 2017, mehrere Bestätigungen der Caritas über den GVS-Leistungsbezug sowie eine Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt.

6.       Mit Bescheid der Belangten Behörde vom 22.11.2021 zur Zahl XXXX wurde der Antrag des BF gemäß § 58 Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.). Die Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 und 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am Verfahren nicht mitgewirkt habe, dem ihm übermittelten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt habe. Auch habe er trotz entsprechender Belehrung keinen Mängelheilungsantrag gestellt.6. Mit Bescheid der Belangten Behörde vom 22.11.2021 zur Zahl römisch 40 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 und 7 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am Verfahren nicht mitgewirkt habe, dem ihm übermittelten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt habe. Auch habe er trotz entsprechender Belehrung keinen Mängelheilungsantrag gestellt.

7.       Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Akt wurde dem Bundeverwaltungsgericht in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 21.12.2021 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.12.2021) zur Entscheidung vorgelegt.

8.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2023 eine Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, einer Vertretung der belangten Behörde sowie einer Dolmetscherin für die englische Sprache durch.

9.       Mit Schreiben vom 27.07.2023 informierte Mag. Dr. Vera Weld das Bundesverwaltungsgericht von der Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses zum BF.

10.      Am 28.07.2023 fand erneut eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, Frau Mag. Dr. Vera Weld als Vertreterin des BF, sowie einer Vertretung der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Im Zuge dessen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.10. Am 28.07.2023 fand erneut eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, Frau Mag. Dr. Vera Weld als Vertreterin des BF, sowie einer Vertretung der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die englische Sprache statt. Im Zuge dessen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist ledig und kinderlos. Er kommt aus XXXX im XXXX , Nigeria. Zuletzt war er in XXXX (etwa 30 km von XXXX ) aufhältig. Der volljährige BF ist ledig und kinderlos. Er kommt aus römisch 40 im römisch 40 , Nigeria. Zuletzt war er in römisch 40 (etwa 30 km von römisch 40 ) aufhältig.

Dort hat er zwölf Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Chauffeur, Händler mit Baumaterialien, Hilfsarbeiter sowie Reinigungskraft bestritten.

Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Schwester des BF sowie deren Mann. Der BF steht zu diesen in Kontakt.

Seine Identität steht nicht fest und der BF hat eine falsche Identität vorgetäuscht. Er hat bei Stellung seines Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach §56 AsylG am 15.01.2021 bis zur Bescheiderlassung bei der belangten Behörde keinen Reisepass vorgelegt, aus dem seine Identität hervorgeht.

Er hat am 15.10.2015 einen letztlich unbegründeten Asylantrag in Österreich gestellt. Ab dem 15.01.2016 bis dato hat er Hauptwohnsitze gemeldet, von denen sich zwei, so auch der letzte bekannte, als Deckadresse herausstellten.

Der BF ist somit seit (spätestens) Oktober 2015 in Österreich aufhältig, wobei ihm – abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber – zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukam. Es besteht gegen ihn eine nach wie vor aufrechte, durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Gestalt eines rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 21.07.2017 (rechtskräftig seit 02.11.2020).

Der BF spricht kein Deutsch. Zu seinen Deutschkenntnissen ist auszuführen, dass am Tag vor der heutigen Beschwerdeverhandlung eine Anmeldung zu einem A1-Deutschkurs beginnend am 21.08.2023 vorgelegt wurde.

Er ist an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10:F43) und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach (ICD-10:F33.2) erkrankt. Nach seinen Angaben in der Verhandlung am 11.07.2023 wurde seine am 11.11.2020 diagnostizierte psychische Störung in Österreich behandelt und sein Zustand habe sich gebessert. Heute sei er gesund. Seine Krankheiten sind jedenfalls auch in Nigeria behandelbar, da er in städtischen Agglomerationen aufhältig war.

Der BF ist arbeitsfähig. Er ist ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich tätig geworden, indem er die Beschäftigungsbewilligung eines anderen ausnutzte. Dabei wurde er 12.07.2021 im Zuge einer Amtshandlung des LKA XXXX betreten als er bei der Firma XXXX beschäftigt war. Es konnte festgestellt werden, dass der BF gegenüber dem LKA angab, dass er von einem Dritten das Angebot bekam statt ihm in der Firma XXXX zu arbeiten für eine Leistung von EUR 800 monatlich indem er dessen Beschäftigungsbewilligung ausnutzte.Der BF ist arbeitsfähig. Er ist ohne Beschäftigungsbewilligung in Österreich tätig geworden, indem er die Beschäftigungsbewilligung eines anderen ausnutzte. Dabei wurde er 12.07.2021 im Zuge einer Amtshandlung des LKA römisch 40 betreten als er bei der Firma römisch 40 beschäftigt war. Es konnte festgestellt werden, dass der BF gegenüber dem LKA angab, dass er von einem Dritten das Angebot bekam statt ihm in der Firma römisch 40 zu arbeiten für eine Leistung von EUR 800 monatlich indem er dessen Beschäftigungsbewilligung ausnutzte.

In Österreich war er vom 01.09.2021 bis 16.02.2022 als Arbeiter bei der XXXX GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zur Zeit ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig.In Österreich war er vom 01.09.2021 bis 16.02.2022 als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zur Zeit ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Administrativverfahren hat der BF einen „Vorvertrag“ mit dem potenziellen Dienstgeber A. R. e.U vom 21.12.2020 vorgelegt, dem keine weitere Bedeutung zugemessen werden kann. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, da er nach seinen eigenen Angaben von Spendengeldern der Caritas lebt.

Der BF verfügt insgesamt über kein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben im Inland. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF wurde im Rahmen des gegenständlichen Antragsverfahrens mittels Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 11.08.2021, auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihm zugleich der Umstand, dass eine Verletzung dieser Pflicht zur Zurückweisung seines Antrags führen könne, zur Kenntnis gebracht.

Seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren kam der BF nicht in ausreichendem Maße nach und brachte er insbesondere kein gültiges Reisedokument im Original, keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original in Vorlage. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gestellt oder je vorgebracht bzw. nachgewiesen, dass ihm deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar gewesen sei.

Der BF hat keinen Rechtsanspruch auf eine ordentliche Unterkunftsmöglichkeit in Österreich nachgewiesen.

1.2. Zur Rückkehrgefährdung:

Der BF hat in seinem Asylverfahren keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. Im Verfahren zu XXXX wurde festgestellt, dass er nicht wegen seiner behaupteten Homosexualität verfolgt bzw. wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Biafra bzw. der IPOB politisch verfolgt wird. Insbesondere konnte er keine drohende Inhaftierung und dadurch bedingte Folter glaubhaft machenDer BF hat in seinem Asylverfahren keine Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. Im Verfahren zu römisch 40 wurde festgestellt, dass er nicht wegen seiner behaupteten Homosexualität verfolgt bzw. wegen seiner Angehörigkeit zur Volksgruppe der Biafra bzw. der IPOB politisch verfolgt wird. Insbesondere konnte er keine drohende Inhaftierung und dadurch bedingte Folter glaubhaft machen

Der arbeitsfähige BF wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Seine Krankheiten sind jedenfalls auch in Nigeria behandelbar.

1.3. Zur aktuellen Lage in Nigeria:

COVID-19

In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 1.1.2023 sind in Nigeria 266.381 Covid-19-Fälle erfasst, davon 3.586 aktive Fälle. Es gab bis dato offiziell 3.155 Tote aufgrund von COVID-19, getestet wurden 5.708.974 (Africa CDC 1.1.2023).

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden seit dem 12.12.2022 keine Impfzeugnisse oder Tests mehr verlangt. Spätestens bei der Ankunft muss aber eine „Health Declaration Form“ / ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden (WKO 27.12.2022; vgl. BMEIA 27.12.2022).Im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden seit dem 12.12.2022 keine Impfzeugnisse oder Tests mehr verlangt. Spätestens bei der Ankunft muss aber eine „Health Declaration Form“ / ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden (WKO 27.12.2022; vergleiche BMEIA 27.12.2022).

Quellen:

Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (1.1.2023): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/ Zugriff 20.1.2023

BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.12.2022): Reiseinformation Nigeria, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 20.1.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (27.12.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 20.1.2023

Politische Lage

Nigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 30.5.2023; vgl. ÖB9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vgl.AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Polizei undNigeria ist eine Bundesrepublik mit einem präsidialen Regierungssystem (AA 30.5.2023; vergleiche ÖB9.2022). Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Republik (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022), der für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council) (ÖB 9.2022). Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT, Abuja) (ÖB 9.2022; vgl.AA 24.11.2022) mit insgesamt 774 LGAs (Local Government Areas, dt. Bezirke) unterteilt (AA22.2.2022). Jeder der 36 Bundesstaaten wird von einer Regierung unter der Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs (State Governor) geführt (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Polizei und

Justiz werden vom Bund kontrolliert (AA 24.11.2022). Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, einschließlich eines Grundrechtskataloges, und orientiert sich insgesamt am US-Präsidialsystem. Einem starken Präsidenten und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022). Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich meist an Führungspersonen und machtstrategischen Gesichtspunkten. Parteien werden primär als Zweckbündnisse zur Erlangung von Macht angesehen. Politische Führungskräfte wechseln die Partei, wenn sie andernorts bessere Erfolgschancen sehen. Entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 24.11.2022). Gewählte Amtsträger setzen im Allgemeinen ihre Politik um. Ihre Fähigkeit, dies zu tun, wird jedoch durch Faktoren wie Korruption, parteipolitische Konflikte und schlechte Kontrolle über Gebiete, in denen militante Gruppen aktiv sind (FH 13.4.2023). Am 29.5.2023 trat Staatspräsident Tinubu sein Amt nach seiner Wahl im Februar 2023 an (AA 30.5.2023). Bola Tinubu von der regierenden APC (All Progressives Congress) erlangte gemäß Wahlkommission 8,8 Millionen Stimmen, Atiku Abubakar von der größten Oppositionspartei PDP (Peoples Democratic Party) erhielt laut Wahlkommission 6,9 Millionen Stimmen, Peter Obi von der LP (Labour-Partei) 6,1 Millionen. Letzterer wurde vor allem von jüngeren Nigerianern gewählt

(KAS 5.4.2023; vgl. FAZ 1.3.2023). Die Partei des Gewinners der Präsidentschaftswahl, APC, konnte auch die Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2023 für sich entscheiden. Damit bleibt der APC in den beiden Kammern des Parlaments mit 55 von 109 Sitzen im Senat und 159 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus stärkste Kraft. Die größte Oppositionspartei PDP kam auf 107 Sitze im Repräsentantenhaus und 33 Sitze im Senat. Damit stellen die beiden größten Parteien des Landes 80 Prozent des Senats und knapp 74 Prozent des Repräsentantenhauses (KAS 5.4.2023). Die größte Oppositionspartei, die PDP, hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022). Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vgl. PT 21.3.2023) Ein neues Wahlgesetz „Electoral Act 2022“ diente als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022).(KAS 5.4.2023; vergleiche FAZ 1.3.2023). Die Partei des Gewinners der Präsidentschaftswahl, APC, konnte auch die Wahlen zur Nationalversammlung im Februar 2023 für sich entscheiden. Damit bleibt der APC in den beiden Kammern des Parlaments mit 55 von 109 Sitzen im Senat und 159 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus stärkste Kraft. Die größte Oppositionspartei PDP kam auf 107 Sitze im Repräsentantenhaus und 33 Sitze im Senat. Damit stellen die beiden größten Parteien des Landes 80 Prozent des Senats und knapp 74 Prozent des Repräsentantenhauses (KAS 5.4.2023). Die größte Oppositionspartei, die PDP, hatte von 1999-2015 durchgehend den Präsidenten gestellt. Die PDP stellt eine starke Opposition für die APC dar und bleibt v. a. im Süden und Südosten des Landes die treibende politische Kraft (AA 22.2.2022). Drei Wochen nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden im März 2023 Gouverneurs- und Landesparlamentswahlen statt. Ergebnisse: APC 15, PDP 9, LP 1, NNPP 1 (Gouverneure) (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023). Damit werden die beiden Parteien voraussichtlich zumindest auf Landesebene ihre politische Dominanz auch gegenüber der auf nationaler Ebene erstarkten LP behalten (KAS 5.4.2023; vergleiche PT 21.3.2023) Ein neues Wahlgesetz „Electoral Act 2022“ diente als rechtliche Grundlage der Wahlen 2023 (PT 27.9.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 29.6.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022

BBC - BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 24.10.2022

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (1.3.2023): Umstrittener Wahlsieg für Bola Tinubu, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/nigeria-bola-tinubu-gewinnt-praesidentenwahl-18713667.html, Zugriff 29.6.2023

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.4.2023): Nigeria hat gewählt, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/nigeria-hat-gewaehlt, Zugriff 29.6.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

PT - Premium Times Nigeria (21.3.2023): 2023 General Elections - Gubernatorial & State House of Assembly, https://www.premiumtimesng.com/2023-elections-gubernatorial, Zugriff 29.6.2023

PT - Premium Times Nigeria (27.9.2022): Key issues that will shape Nigeria’s 2023 elections – Report, https://www.premiumtimesng.com/news/headlines/556316-key-issues-that-will-shape-nigerias-2023-elections-report.html, Zugriff 25.10.2022

Sicherheitslage

Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen, Gewaltverbrechen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 17.1.2023).

Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt (RANE 27.10.2022) bzw. mit einem gesteigerten Aufkommen von Demonstrationen gerechnet (UKFCDO 17.1.2023). Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde tatsächlich nicht aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).] Die politischen Spannungen sind groß, während sich Nigeria auf die Parlamentswahlen 2023 vorbereitet, bei denen ein neuer Präsident gewählt werden soll. Die Wahlen finden inmitten einer zunehmenden Unsicherheit und der Bedrohung durch mehrere bewaffnete Gruppen statt (HRW 12.1.2023).

Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).

Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 24.11.2022). Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa sowie Gombe (UKFCDO 17.12023).

Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 24.111.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 24.11.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 17.1.2023). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 24.11.2022).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 18.11.2022).

Das Risiko terroristischer Angriffe hat sich durch im Jahr 2022 erfolgte Attacken des ISWA im Federal Capital Territory (FCT) erhöht (UKFCDO 17.1.2023).

In der Zeitspanne Dezember 2021 bis Dezember 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.068), Niger (1.192), Zamfara (995). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti (4), Gombe (9), Kano (17) (CFR 1.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.11.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 18.1.2023

CFR - Council on Foreign Relations (1.2023): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.1.2023

EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022

UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (17.1.2023): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.1.2023

Nigerdelta

Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 24.11.2022).

Das Nigerdelta ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Trotz der Verkündung eines (relativ ineffektiven) präsidentiellen Amnestieprogrammes im Jahr 2009 zur Verhinderung des totalen Zusammenbruchs der nigerianischen Erdölindustrie (und in weiterer Folge der gesamten Wirtschaft) haben die illegalen Ölbunkerungen und Raffinierung zugenommen. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind (ÖB 9.2022).

Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022).Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Ölinfrastruktur) durchzusetzen (AA 24.11.2022). 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit einem Amnestieangebot eine Beruhigung des Konflikts (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021). Das Amnestieprogramm ist verlängert worden (AA 24.11.2022).

Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vgl. ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 9.2022).Die Lage bleibt aber sehr fragil (AA 24.11.2022; vergleiche ACCORD 21.12.2021), da weiterhin kaum eine nachhaltige Verbesserung für die Bevölkerung erkennbar ist (AA 24.11.2022). Der Konflikt betrifft die Staaten des Nigerdeltas: Abia, Akwa-Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers (EASO 6.2021). Vergleicht man 2018 und 2019, so stieg das Konfliktrisiko und tödliche Gewalt nahm zu. 2020 führte zu einem weiteren Anstieg der Gewalt und des Konfliktrisikos, die Zahl an Todesopfern nahm hingegen ab (EASO 6.2021). Bewaffnete Kultgruppen stellen weiterhin ein Sicherheitsrisiko in der Region dar (BBC 19.7.2021). Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB 9.2022).

Im Südosten des Landes verüben unbekannte Bewaffnete Überfälle, Tötungen und Diebstähle, was in den betroffenen Gemeinden zu großer Not führt (AI 28.3.2023). Es gab eine Reihe von Anschlägen und gezielten Tötungen im Südosten und Süden Nigerias. Einige dieser Anschläge fanden auf abgelegenen Straßen und in abgelegenen Gegenden statt, aber es besteht die Möglichkeit, dass sie auch in Ballungsgebieten stattfinden könnten. Es besteht auch ein erhöhtes Risiko wahlloser Angriffe auf die Polizei und die Sicherheitsinfrastruktur, bei denen unbeabsichtigt Unbeteiligte getroffen werden könnten. In einer Reihe von Staaten wurden Ausgangssperren verhängt (UKFCDO 22.6.2023c). In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen 2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen (AA 2.6.2023).

Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 24.11.2022).

Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (Er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten.) (ÖB 9.2022).

2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vgl. AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vgl. AA 24.11.2022).2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021; vergleiche AA 24.11.2022). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vergleiche AA 24.11.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 3.7.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022

BBC - BBC News (19.7.2021): Nigeria's security crises - five different threats, https://www.bbc.com/news/world-africa-57860993, Zugriff 4.11.2022

BBC - BBC News (4.7.2021): Nnamdi Kanu's arrest leaves Nigeria's Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 4.10.2022

EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022

UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (22.6.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 4.7.2023

Konflikt zwischen Hirten und Bauern

Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 24.11.2022). Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird (AA 24.11.2022).

Historisch waren die Beziehungen zwischen den Hirten und den sesshaften Bauerngemeinschaften harmonisch (ACCORD 21.12.2021; vgl. EASO 6.2021). Das Vieh der Hirten düngte das Land der Bauern im Austausch für Weiderechte. Jedoch nahmen die Spannungen im Laufe des vergangenen Jahrzehnts mit gewaltsamen Zwischenfällen in den zentralen und südlichen Bundesstaaten zu (ACCORD 21.12.2021). Der Konflikt begann 1999. Zu einer Zunahme der Gewalt kommt es seit 2017. Zwischen 2015 und 2018 sind schätzungsweise 3.641 Menschen aufgrund des Konflikts getötet und 300.000 intern vertrieben worden (EASO 6.2021). Im Jahr 2020 wurden über 1.531 Personen bei Gewalt zwischen Gemeinschaften getötet – großteils zwischen Hirten und Bauern sowie bei Angriffen von Banditen. Tausende Personen wurden vertrieben. Über 1.015 Personen wurden von bewaffneten Unbekannten als Geiseln genommen (ACCORD 21.12.2021). Im Jahr 2021 sind die Gewalt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen – vor allem zwischen verschiedenen Bauern- und Hirtengemeinschaften – und die Angriffe von Bandenmitgliedern eskaliert. Die Gewalt forderte mehr als 3.494 Tote, Tausende wurden vertrieben (AI 29.3.2022). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden insgesamt Tausende Menschen getötet, sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Historisch waren die Beziehungen zwischen den Hirten und den sesshaften Bauerngemeinschaften harmonisch (ACCORD 21.12.2021; vergleiche EASO 6.2021). Das Vieh der Hirten düngte das Land der Bauern im Austausch für Weiderechte. Jedoch nahmen die Spannungen im Laufe des vergangenen Jahrzehnts mit gewaltsamen Zwischenfällen in den zentralen und südlichen Bundesstaaten zu (ACCORD 21.12.2021). Der Konflikt begann 1999. Zu einer Zunahme der Gewalt kommt es seit 2017. Zwischen 2015 und 2018 sind schätzungsweise 3.641 Menschen aufgrund des Konflikts getötet und 300.000 intern vertrieben worden (EASO 6.2021). Im Jahr 2020 wurden über 1.531 Personen bei Gewalt zwischen Gemeinschaften getötet – großteils zwischen Hirten und Bauern sowie bei Angriffen von Banditen. Tausende Personen wurden vertrieben. Über 1.015 Personen wurden von bewaffneten Unbekannten als Geiseln genommen (ACCORD 21.12.2021). Im Jahr 2021 sind die Gewalt zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen – vor allem zwischen verschiedenen Bauern- und Hirtengemeinschaften – und die Angriffe von Bandenmitgliedern eskaliert. Die Gewalt forderte mehr als 3.494 Tote, Tausende wurden vertrieben (AI 29.3.2022). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden insgesamt Tausende Menschen getötet, sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).

Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 24.11.2022). Gemäß EASO sind die am meisten betroffenen Bundesstaaten nunmehr Benue, Plateau, Taraba, Adamawa, Kaduna, Kwara, Borno und Zamfara (EASO 6.2021). Nach anderen Angaben sind derzeit insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, der westliche Teil von Taraba, der östliche Teil von Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger sowie Kebbi von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen (AA 2.6.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 3.7.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 3.10.2022

EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

Nordnigeria – NW und NO Nigeria

Nordwesten

Im Nordwesten überlagern sich mehrere Konfliktebenen. Es sind islamistische Gruppen unter Boko Haram und Islamic State West Africa (ISIS-WA) aktiv. Daneben formieren sich auf Dorfebene Bürgerwehren, mit dem Ziel, Banditen zu bekämpfen. Dabei handelt es sich meist um Hirten- und Bauern-Konflikte, die sich bis in den Nordwesten ausgedehnt haben. Im Nordwesten sind geschätzt 80 Hauptbanditengruppen aktiv, die ohne Kommandokette und nach ihren individuellen Interessen handeln. Daher sind Verhandlungen mit diesen Gruppen kompliziert. Banditengruppen verüben in mehreren Bundesstaaten im Nordwesten Nigerias weiterhin zahlreiche Morde, Entführungen und Plünderungen (HRW 12.1.2023; vgl. ACCORD 21.12.2021), während das Militär mit Luftangriffen reagiert (HRW 12.1.2023) Laut Vertretern des Bundesstaates Niger sollen aber auch Boko Haram und ISIS-WA ihren Aktionsradius Richtung Nordwestnigeria ausgeweitet haben (ACCORD 21.12.2021).Im Nordwesten überlagern sich mehrere Konfliktebenen. Es sind islamistische Gruppen unter Boko Haram und Islamic State West Africa (ISIS-WA) aktiv. Daneben formieren sich auf Dorfebene Bürgerwehren, mit dem Ziel, Banditen zu bekämpfen. Dabei handelt es sich meist um Hirten- und Bauern-Konflikte, die sich bis in den Nordwesten ausgedehnt haben. Im Nordwesten sind geschätzt 80 Hauptbanditengruppen aktiv, die ohne Kommandokette und nach ihren individuellen Interessen handeln. Daher sind Verhandlungen mit diesen Gruppen kompliziert. Banditengruppen verüben in mehreren Bundesstaaten im Nordwesten Nigerias weiterhin zahlreiche Morde, Entführungen und Plünderungen (HRW 12.1.2023; vergleiche ACCORD 21.12.2021), während das Militär mit Luftangriffen reagiert (HRW 12.1.2023) Laut Vertretern des Bundesstaates Niger sollen aber auch Boko Haram und ISIS-WA ihren Aktionsradius Richtung Nordwestnigeria ausgeweitet haben (ACCORD 21.12.2021).

Im Nordwesten kommt es häufig zu Banditentum und gewalttätigen Übergriffen, und es besteht eine hohe Entführungsgefahr. Es kommt zu Vorfällen interkommunaler Gewalt (UKFCDO 22.6.2023c). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedenen Banden und ethnischen Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021). Der Konflikt bekommt relativ wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft, obwohl sich die humanitäre Situation konstant verschlechtert. Im Zentrum des Konflikts stehen die immer größer werdenden opportunistischen und autonomen Banden von bewaffneten Männern („Banditen“), die teilweise als Warlords eine De-facto-Souveränität über gewisse Gebiete ausüben. Durch den Zustrom von schweren Waffen aus dem Sahel (vermutlich mit libyschem Ursprung), der Zentralafrikanischen Republik sowie dem Nordosten Nigerias können sie sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte durchsetzen und zusätzliche Waffen erbeuten. Neben wirtschaftlichen und kriminellen Interessen (Viehdiebstahl, Lösegeld-Entführung, Erpressung) verüben sie auch Massaker an der Zivilbevölkerung (im Jahr 2022 etwa Massaker in Dankade, Kebbi, Plateau, Zamfara) (ÖB 9.2022).

Nordosten

Die islamistischen Terrorgruppen „Boko Haram“ und „Islamischer Staat Provinz Westafrika“ sind für schwere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verantwortlich (AA 30.5.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in ISIS-WA [alternativ: ISWAP - Islamic State West Africa Province] und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 6.2021). Die Regierungen von Nigeria, Niger, Tschad und Kamerun bezeichnen jedoch beide Gruppen als Boko Haram, mit der Differenzierung „Shekau-Fraktion“ [JAS, geläufiger Boko Haram] und „al-Barnawi-Fraktion“ [Anm.: ISIS-WA] (ACCORD 21.12.2021). Es wird geschätzt, dass JAS 1.500-2.000 Mitglieder hat, während ISIS-WA 3.500-3.000 Mitglieder hat, militärisch stärker ist und sein Einflussgebiet erweitert (EASO 6.2021).Die islamistischen Terrorgruppen „Boko Haram“ und „Islamischer Staat Provinz Westafrika“ sind für schwere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verantwortlich (AA 30.5.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Im August 2016 spaltete sich Boko Haram als Folge eines Führungsstreits in ISIS-WA [alternativ: ISWAP - Islamic State West Africa Province] und Jama’atu Ahlis Sunna Lidda’awati wal-Jihad (JAS) auf (EASO 6.2021). Die Regierungen von Nigeria, Niger, Tschad und Kamerun bezeichnen jedoch beide Gruppen als Boko Haram, mit der Differenzierung „Shekau-Fraktion“ [JAS, geläufiger Boko Haram] und „al-Barnawi-Fraktion“ [Anm.: ISIS-WA] (ACCORD 21.12.2021). Es wird geschätzt, dass JAS 1.500-2.000 Mitglieder hat, während ISIS-WA 3.500-3.000 Mitglieder hat, militärisch stärker ist und sein Einflussgebiet erweitert (EASO 6.2021).

Ursprünglich hatte Boko Haram im Nordosten Nigerias versucht, die Macht zu erringen. Der Konflikt hat sich jedoch inzwischen auf den Tschad und die anderen Nachbarländer Kamerun und Niger ausgeweitet (Zeit 18.4.2020). Bei Angriffen und Anschlägen der Miliz wurden in den vergangenen Jahren 35.000 Menschen getötet. Nach UN-Angaben sind fast zwei Millionen Menschen vor der islamistischen Gewalt in Nigeria auf der Flucht (Zeit 18.4.2020; vgl. ÖB 9.2022). Milizen der Boko Haram und der an Einfluss gewinnende ISIS-WA terrorisieren die Zivilbevölkerung weiterhin durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 24.11.2022). Diese Gruppen sind auch weiterhin für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordostnigeria verantwortlich (USDOS 20.3.2023; AA 2.6.2023). Es besteht eine hohe und zunehmende Bedrohung durch Extremisten, die mit Boko Haram oder dem ISWAP in Verbindung stehen, insbesondere in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten, religiösen Stätten und großen Versammlungen. Humanitäres Personal, Fahrzeuge, Vorräte und Infrastruktur können ins Visier von Terroristen und Kriminellen geraten (UKFCDO 22.6.2023c).Ursprünglich hatte Boko Haram im Nordosten Nigerias versucht, die Macht zu erringen. Der Konflikt hat sich jedoch inzwischen auf den Tschad und die anderen Nachbarländer Kamerun und Niger ausgeweitet (Zeit 18.4.2020). Bei Angriffen und Anschlägen der Miliz wurden in den vergangenen Jahren 35.000 Menschen getötet. Nach UN-Angaben sind fast zwei Millionen Menschen vor der islamistischen Gewalt in Nigeria auf der Flucht (Zeit 18.4.2020; vergleiche ÖB 9.2022). Milizen der Boko Haram und der an Einfluss gewinnende ISIS-WA terrorisieren die Zivilbevölkerung weiterhin durch Mord, Raub, Zwangsverheiratungen, Vergewaltigung und Menschenhandel (AA 24.11.2022). Diese Gruppen sind auch weiterhin für Angriffe auf militärische und zivile Ziele in Nordostnigeria verantwortlich (USDOS 20.3.2023; AA 2.6.2023). Es besteht eine hohe und zunehmende Bedrohung durch Extremisten, die mit Boko Haram oder dem ISWAP in Verbindung stehen, insbesondere in der Nähe von Verkehrsknotenpunkten, religiösen Stätten und großen Versammlungen. Humanitäres Personal, Fahrzeuge, Vorräte und Infrastruktur können ins Visier von Terroristen und Kriminellen geraten (UKFCDO 22.6.2023c).

Seit der Angelobung von Präsident Buhari im Mai 2015 wurden effektivere Maßnahmen gegen die Aufständischen ergriffen (ACCORD 21.12.2021). Die von Boko Haram betroffenen Staaten (v. a. Kamerun, Tschad, Niger, Nigeria) haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer circa 10.000 Mann starken Multinational Joint Task Force (MNJTF) zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt (EC 7.10.2019). Die Aufständischen konnten aus dem Großteil der zuvor von ihnen kontrollierten Gebiete vertrieben werden. Berichten zufolge änderten die Aufständischen ihre Taktik in Richtung asymmetrische Kriegsführung sowie Entführungen, Vergewaltigung, Zwangsrekrutierung von Kindern und Jugendlichen, Selbstmordanschläge und sexuelle Versklavung (ACCORD 21.12.2021). Insgesamt hat sich die Sicherheitslage im Nordosten nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 wieder verschlechtert. Nachdem sich das nigerianische Militär im Sommer 2019 aus der Fläche in wenige größere Städte zurückgezogen hat, ist der humanitäre Zugang stark eingeschränkt oder nicht mehr möglich. Seit Ende 2021 haben sich jedoch eine wachsende Zahl von mit Boko-Haram assoziierten Personen der Regierung gestellt. Die Regierung von Borno spricht von 67.000 Personen, wobei es sich mehrheitlich um Zivilisten wie Bauern und ihre Familienangehörige handelt. Die Zahl der aktiven ehemaligen Kämpfer wird auf 4.000 geschätzt (AA 24.11.2022). Die nigerianische Regierung hat ihre Militäroperationen und andere Stabilisierungsmaßnahmen zur Bekämpfung der ISWAP verstärkt. Im April 2022 führte die Joint Military Task Force [Anm.: Multinational Joint Task Force (MNJTF), s.o.] die Operation Lake Sanity durch, kann aber trotz einiger Fortschritte die Zivilbevölkerung nicht vor weiteren Terroranschlägen und extremistisch motivierter Gewalt schützen (ÖB 9.2022).

Boko Haram und ISIS-WA griffen - v. a. in den Bundesstaaten Borno und Yobe - Sicherheitskräfte und Zivilisten an, es gab dabei Todesopfer (ACCORD 21.12.2021). Am 23.2.2021 fand in Maiduguri, der Hauptstadt des Bundesstaats Borno, ein schwerer Sprengstoffanschlag statt. Der Führer der Terrorgruppe Boko Haram, Abubakar Shekau, soll bei Auseinandersetzungen mit der konkurrierenden Terrorgruppe ISIS-WA am 19.5.2021 ums Leben gekommen sein (ACCORD 21.12.2021); nach anderen Angaben im Juni 2021 (HRW 12.1.2023). Am 14.10.2021 gaben die nigerianischen Sicherheitskräfte den Tod des ISIS-WA-Führers Abu Musab al-Barnawi bekannt. Die Ausweitung von ISIS-WA, gestützt durch die Abspaltung der früher von Abubakar Shekau geführten Boko Haram-Fraktion, bedrohte im November 2021 die Stabilität der gesamten Region (ACCORD 21.12.2021). In Borno, Yobe und Adamawa sind 8,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 24.11.2022).

Seit Juli 2021 [Anm.: Stand März 2023] sollen sich offiziellen Angaben des nigerianischen Militärs zufolge 51.828 Boko Haram-Mitglieder bzw. Familienangehörige dieser Personen den Streitkräften ergeben haben. Das geht aus Medienberichten vom 26.3.2023 hervor. Das Militär hat Einrichtungen etabliert, in denen reuige Terroristen rehabilitiert werden können. Erfolgsmeldungen dieser Art sind keine Seltenheit. Für Aufsehen sorgten auch Medienberichte, denen zufolge Awana Gaidam, ein für das Bauen von Bomben bekannter Islamist, am 27.3.2023 in Nordost-Nigeria versehentlich durch einen eigenen Sprengsatz ums Leben gekommen ist. Laut nigerianischem Geheimdienst soll er einen hohen Status in der Boko Haram-Kommandostruktur haben (BAMF 3.4.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2023): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 3.7.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2023): Nigeria: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/innenpolitik/205844, Zugriff 29.6.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.12.2021): ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/de/laender/nigeria/themendossiers/sicherheitslage/, Zugriff 4.11.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.4.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw14-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4,Zugriff 3.7.2023

EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

EC - European Commission (7.10.2019): Multinational Joint Task Force (MNJTF) against Boko Haram, https://knowledge4policy.ec.europa.eu/projects-activities/multinational-joint-task-force-mnjtf-against-boko-haram_en, Zugriff 7.11.2022

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (22.6.2023c): Foreign travel advice - Nigeria - Safety and Security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 4.7.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Zeit - Zeit Online (18.4.2020): Tschad: Mutmaßliche Boko Haram-Kämpfer tot in Gefängnis gefunden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/boko-haram-kaempfer-gefaengnis-tschad-tot?utm_referrer=https%3A%2F%2Fde.wikipedia.org%2F, Zugriff 7.11.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 9.2022, USDOS 20.3.2023). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 20.3.2023). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, ÖB 9.2022). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 13.4.2023).Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 9.2022, USDOS 20.3.2023). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023). Die Justiz kann ein volles Ausmaß der Checks and Balances nicht gewährleisten (BS 23.2.2022). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 20.3.2023). Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, ÖB 9.2022). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 13.4.2023).

Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 24.11.2022). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (ÖB 9.2022).

Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 24.11.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 9.2022). Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000 aus 2001, haben die staatlichen Scharia-Gerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 24.11.2022). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 9.2022).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 24.11.2022). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Die Behörden wahren nicht immer die Rechte der Angeklagten. Eine unzureichende Anzahl von Richtern und Gerichtssälen sowie die wachsende Zahl der Fälle führen häufig zu Verzögerungen im Vorverfahren, im Prozess und in der Berufung. Dadurch werden Verfahren um bis zu zehn Jahre verlängert. Obwohl Angeklagte Anspruch auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl haben, gibt es Berichten zufolge einige Fälle, in denen der Verteidiger nicht zu den vorgeschriebenen Gerichtsterminen erscheint. So werden Routineanhörungen regelmäßig in Abwesenheit eines Verteidigers durchgeführt, außer bei bestimmten Straftaten, auf deren Verurteilung die Todesstrafe steht (USDOS 20.3.2023). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 24.11.2022).

Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 24.11.2022). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 24.11.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Scharia

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 24.11.2022). Scharia- bzw. gewohnheitsrechtliche Gerichte können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen. Bei den Scharia-Gerichten kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien Muslime sein müssen (ÖB 9.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Mindestens ein Bundesstaat, Zamfara, schreibt vor, dass Zivilverfahren, bei denen alle Prozessparteien Muslime sind, vor Scharia-Gerichten verhandelt werden, wobei die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung beim Zivilgericht Berufung einzulegen. Nicht-Muslime haben die Möglichkeit, ihre Fälle vor den Scharia-Gerichten verhandeln zu lassen, wenn sie dies wünschen (USDOS 2.6.2022). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht (BS 23.2.2022). Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für Vergehen im Bereich der Pressefreiheit vor. Frauen sind durch die Scharia ebenfalls stark benachteiligt (FH 13.4.2023).Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in den zwölf mehrheitlich muslimisch bewohnten nördlichen Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z. B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 24.11.2022). Scharia- bzw. gewohnheitsrechtliche Gerichte können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen. Bei den Scharia-Gerichten kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien Muslime sein müssen (ÖB 9.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Mindestens ein Bundesstaat, Zamfara, schreibt vor, dass Zivilverfahren, bei denen alle Prozessparteien Muslime sind, vor Scharia-Gerichten verhandelt werden, wobei die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung beim Zivilgericht Berufung einzulegen. Nicht-Muslime haben die Möglichkeit, ihre Fälle vor den Scharia-Gerichten verhandeln zu lassen, wenn sie dies wünschen (USDOS 2.6.2022). Nicht-Muslime haben aber jedenfalls das Recht auf ein Verfahren vor einem säkularen Gericht (BS 23.2.2022). Die Statuten der Scharia schreiben schwere Strafen für Vergehen im Bereich der Pressefreiheit vor. Frauen sind durch die Scharia ebenfalls stark benachteiligt (FH 13.4.2023).

Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber; häufig kommt es mangels ausreichenden Zeugenbeweises nicht zu einer Verurteilung. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Dabei erregten Ermittlungen und Anklagen wegen sogenannter Hudud-Straftatbestände (z. B. außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss) in den letzten Jahren weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts (AA 24.11.2022).

Es ist bekannt, dass Scharia-Gerichte die Todesstrafe verhängen (FH 13.4.2023). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile sowie Prügelstrafen in andere Strafen um (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Die einzigen staatlich geduldeten Amputationsstrafen wurden 1999 und 2000 durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 24.11.2022). Die Angeklagten fechten die Verhängung der Prügelstrafe vor Gericht in der Regel nicht als Verstoß gegen das Gesetz an. Die Scharia-Gerichte vollstrecken Prügelstrafen üblicherweise sofort. In einigen Fällen zahlten die Verurteilten Geldstrafen oder gingen ins Gefängnis - anstelle der Prügelstrafe. Die Angeklagten haben das Recht, die Verfassungsmäßigkeit von Scharia-Strafurteilen vor den Berufungsgerichten des Common Law anzufechten. Diese Gerichte haben mitunter zugunsten von Angeklagten entschieden, die einzelne Staaten wegen der von Scharia-Gerichten verhängten Strafen wie der Prügelstrafe verklagt hatten (USDOS 20.3.2023). Es ist bekannt, dass Scharia-Gerichte die Todesstrafe verhängen (FH 13.4.2023). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile sowie Prügelstrafen in andere Strafen um (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Die einzigen staatlich geduldeten Amputationsstrafen wurden 1999 und 2000 durchgeführt (USDOS 20.3.2023). Die höchste Instanz innerhalb der Scharia-Gerichtsbarkeit ist ein Landesberufungsgericht, gegen dessen Urteile jedoch Rechtsmittel beim (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja eingelegt werden können (AA 24.11.2022). Die Angeklagten fechten die Verhängung der Prügelstrafe vor Gericht in der Regel nicht als Verstoß gegen das Gesetz an. Die Scharia-Gerichte vollstrecken Prügelstrafen üblicherweise sofort. In einigen Fällen zahlten die Verurteilten Geldstrafen oder gingen ins Gefängnis - anstelle der Prügelstrafe. Die Angeklagten haben das Recht, die Verfassungsmäßigkeit von Scharia-Strafurteilen vor den Berufungsgerichten des Common Law anzufechten. Diese Gerichte haben mitunter zugunsten von Angeklagten entschieden, die einzelne Staaten wegen der von Scharia-Gerichten verhängten Strafen wie der Prügelstrafe verklagt hatten (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, 3.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074007.html, Zugriff 3.10.2022

Sicherheitsbehörden

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023).

Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021).

In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale "Sicherheits"-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 20.3.2023).

Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022).

Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 9.2022). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022).

Die zivilen Behörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitsdienste aus (USDOS 20.3.2023). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022).

Die Straflosigkeit, die durch Korruption und eine schwache Justiz noch verschärft wird, ist nach wie vor ein großes Problem bei den Sicherheitskräften, insbesondere bei der Polizei, dem Militär und dem Ministerium für staatliche Dienstleistungen. Die Regierung setzt regelmäßig Disziplinarausschüsse und -mechanismen ein, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln und sie für im Dienst begangene Straftaten zur Rechenschaft zu ziehen. Doch die Ergebnisse dieser Rechenschaftsmechanismen werden nicht immer veröffentlicht. Die Complaint Response Unit der nigerianischen Polizei bemüht sich, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie Beschwerden gegen Beamte sammelt und die Lösung dieser Fälle erleichtert. Im Jahr 2021 veröffentlichte die Einheit einen Bericht, in dem die Anzahl und Art der eingegangenen Beschwerden sowie die Gesamtzahl der seit ihrer Gründung bearbeiteten Fälle zusammengefasst wurden. Die Stelle wird weitgehend als glaubwürdiger - wenn auch noch in der Entwicklung befindlicher - Mechanismus wahrgenommen, Beschwerden von Bürgern über polizeiliches Fehlverhalten zu sammeln und darauf zu reagieren (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022

EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Vigilantengruppen, Bürgerwehren, Hisbah

In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantengruppen gebildet, z. B. der Odua People’s Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf diese Gruppen: Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung von Vigilantengruppen in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. Im Kampf gegen Boko Haram hat sich im Nordosten eine inter-ethnische Vigilantengruppe – die Civilian Joint Task Force (CJTF) – herausgebildet (AA 24.11.2022).

Vigilantengruppen verletzen regelmäßig persönliche Freiheiten der Bürger (BS 23.2.2022). Die Bemühungen der Regierung zur Bewältigung der Spannungen zwischen den ethnischen Gruppen umfassen in der Regel gezielte Sicherheitsmaßnahmen unter Einbeziehung von Polizei, Militär und anderen Sicherheitsdiensten, häufig in Form einer gemeinsamen Task Force (USDOS 20.3.2023).

In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die Hisbah-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften (AA 24.11.2022). Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen, wie die Hisbah, zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hierfür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht (ÖB 9.2022). Die Hisbah reglementiert in den Bundesstaaten Kano, Zamfara und Sokoto islamische religiöse Angelegenheiten und Predigten, lizenziert Imame, und versucht Konflikte unter Muslimen zu lösen sowie gemeinsam mit der Polizei die jeweiligen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia umzusetzen (USDOS 2.6.2022). In Kano wird die Hisbah direkt vom Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nicht-staatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano begründete dies damit, dass die Hisbah keine polizeilichen, sondern gesellschaftlich-moralische Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt (AA 24.11.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074007.html, Zugriff 3.10.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Ein Gesetz aus dem Jahr 2017 definiert und kriminalisiert Folter. Ein Gesetz aus dem Jahr 2015 verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen, sieht aber keine Strafen für Verstöße vor. Das Gesetz aus dem Jahr 2015 gilt nur für das Federal Capital Territory (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschieden Gesetze, die mit dem Bundesgesetz übereinstimmen. Bis August 2022 hatten 30 der 36 Bundesstaaten des Landes entweder das Gesetz von 2015 selbst oder eine entsprechende Gesetzgebung verabschiedet (USDOS 20.3.2023).

Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 9.2022). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022) bzw. exzessiv Gewalt anzuwenden (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs und internationale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Sicherheitsdienste Folter und unmenschliche Behandlung an Verdächtigen, Kämpfern, Häftlingen und Gefangenen praktizieren (USDOS 20.3.2023). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022) - wie etwa Verschwindenlassen (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Infolge des bewaffneten Konflikts zwischen den bewaffneten Gruppen Boko Haram und Islamischer Staat Provinz Westafrika und dem nigerianischen Militär wurden im Nordosten des Landes Tausende Zivilisten vertrieben, verletzt oder getötet. Alle Konfliktparteien verüben Kriegs- und andere Verbrechen gegen internationales Recht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Kriminelle Banden sind für rechtswidrige Tötungen und andere Gewalttaten verantwortlich. Die Behörden reagieren darauf mit Verschwindenlassen, Folter und willkürlichen Inhaftierungen (AI 28.3.2023). Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB 9.2022). Die nigerianischen Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen (AA 24.11.2022) bzw. Bürgerrechte zu verletzen (BS 23.2.2022) bzw. exzessiv Gewalt anzuwenden (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Lokale NGOs und internationale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Sicherheitsdienste Folter und unmenschliche Behandlung an Verdächtigen, Kämpfern, Häftlingen und Gefangenen praktizieren (USDOS 20.3.2023). Neben der Polizei wird auch dem Militär vorgeworfen, extralegale Tötungen, Folter und andere Misshandlungen anzuwenden (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022) - wie etwa Verschwindenlassen (AA 24.11.2022; USDOS 20.3.2023). Dies betrifft besonders Schiiten, Biafra-Aktivisten und mutmaßliche Bandenkriminelle (AA 24.11.2022). Infolge des bewaffneten Konflikts zwischen den bewaffneten Gruppen Boko Haram und Islamischer Staat Provinz Westafrika und dem nigerianischen Militär wurden im Nordosten des Landes Tausende Zivilisten vertrieben, verletzt oder getötet. Alle Konfliktparteien verüben Kriegs- und andere Verbrechen gegen internationales Recht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Kriminelle Banden sind für rechtswidrige Tötungen und andere Gewalttaten verantwortlich. Die Behörden reagieren darauf mit Verschwindenlassen, Folter und willkürlichen Inhaftierungen (AI 28.3.2023).

In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 13.4.2023). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 24.11.2022).

Folter ist in Polizei- oder Militärgewahrsam z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta weiterhin weit verbreitet (AA 24.11.2022). Zudem verweigern Gefängnisbeamte, Polizisten und anderes Personal der Sicherheitskräfte Häftlingen oft Nahrung und medizinische Behandlung, um sie zu bestrafen oder Geld zu erpressen (USDOS 20.3.2023). Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es oft zu teilweise schweren Misshandlungen von (willkürlich) Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen, Gefängnisinsassen und anderen Personen in Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die Gründe für dieses Verhalten liegen zum einen in der nur schwach ausgeprägten Menschenrechtskultur der Sicherheitskräfte, zum anderen in der mangelhaften Ausrüstung, Ausbildung und Ausstattung insbesondere der Polizei, was sie in vielen Fällen zu dem illegalen Mittel der gewaltsamen Erpressung von Geständnissen führt. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben werden, bestätigen den Eindruck, dass die Anwendung von Folter einen integralen Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane darstellt (AA 24.11.2022).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 20.3.2023).

Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet (AA 24.11.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 13.4.2023). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023).Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Trotzdem bleibt Korruption weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023) – vor allem im Öl- und Sicherheitssektor (FH 13.4.2023). Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Nigeria mit einer Bewertung von 24 (von 100) Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2023).

Intern ist das Land durch zahlreiche regionale, ethnische und religiöse Konfliktlinien gekennzeichnet. Die Verteilung der Rohöl- und Erdgaseinkünfte sowie die Vergabe von einflussreichen Positionen innerhalb des Staatsapparats werden nach überwiegend machtpolitischen Kriterien entschieden. Das trägt zu Korruption bei: Nigeria verschlechtert sich im Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex – trotz Bemühungen der Buhari-Administration – neuerlich. Durch dieses System wird auch die Entstehung von Armut und Gewaltbereitschaft im Land genährt (ÖB 9.2022).

Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 20.3.2023), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 24.11.2023). Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind, und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzt die Gesetze gegen Korruption nicht konsistent um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Massive und weitverbreitete Korruption betrifft alle Ebenen der Regierung (USDOS 20.3.2023), einschließlich der Justiz und der Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 24.11.2023). Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung (AA 24.11.2022). Es gibt die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen sind, und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten. Bürger müssen sich auf lange Verzögerungen einstellen und berichten davon, dass Justizangestellte für eine Verfahrensbeschleunigung oder genehme Urteile Schmiergeld fordern (USDOS 20.3.2023).

Die Unabhängige Kommission für Korruptionsbekämpfung (Independent Corrupt Practices Commission) und die Kommission für Wirtschafts- und Finanzkriminalität (Economic and Financial Crimes Commission) konzentrieren sich bei ihren Antikorruptionsbemühungen nach wie vor auf Beamte der unteren und mittleren Ebene, obwohl beide Organisationen gegen verschiedene aktive und ehemalige hochrangige Regierungsbeamte Anklage erhoben haben. Viele der Korruptionsfälle, insbesondere die öffentlichkeitswirksamen, bleiben aufgrund von administrativen oder verfahrenstechnischen Verzögerungen vor Gericht anhängig (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

TI - Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 16.5.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 9.2022). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 24.11.2022). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB 9.2022). Trotz der Tatsache, dass die Anzahl der aktiven NGOs steigt, ist die Landschaft der freiwilligen Organisationen gemäß anderen Angaben noch immer mager und geplagt von spärlichen operativen Ressourcen (BS 23.2.2022).Neben der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen (ÖB 9.2022). Die NGOs sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv. Das gilt auch für internationale Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International, die in Nigeria über Regionalvertreter verfügen (AA 24.11.2022). Die professionell tätigen Menschenrechtsorganisationen sind überwiegend in den Bundesstaaten des Nigerdeltas und im muslimisch dominierten Norden tätig (ÖB 9.2022). Trotz der Tatsache, dass die Anzahl der aktiven NGOs steigt, ist die Landschaft der freiwilligen Organisationen gemäß anderen Angaben noch immer mager und geplagt von spärlichen operativen Ressourcen (BS 23.2.2022).

NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 9.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Generell werden Vorwürfe jedoch rasch und ohne Ermittlungen zurückgewiesen (USDOS 20.3.2023). NGOs beobachten die Menschenrechtslage, untersuchen Vorfälle und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe (ÖB 9.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Generell werden Vorwürfe jedoch rasch und ohne Ermittlungen zurückgewiesen (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Ombudsmann

Die National Human Rights Commission (NHRC) wurde basierend auf UN-Erfordernissen gegründet. 1995 nahm die Kommission ihre Arbeit auf. Die NHRC hat Büros in allen 36 Staaten und dem FCT. 900 Angestellte, die meisten Rechercheure, arbeiten für die Kommission (NHRC 9/10.2019). Die NHRC verfügt über Niederlassungen in den sechs politischen Zonen des Landes. Sie veröffentlicht periodische Berichte über spezifische Menschenrechtsverletzungen, u. a. zu Folter oder Haftbedingungen (USDOS 20.3.2023). Die Arbeit der NHRC hat sich verbessert (BS 23.2.2022).

Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 24.11.2022) und die Beobachtung der Menschenrechtslage. Es handelt sich um einen unabhängigen, außergerichtlichen Mechanismus (USDOS 20.3.2023). Derzeit konzentriert sich die NHRC u. a. auf Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung (AA 24.11.2022).Die Aufgabe der NHRC ist die Förderung und der Schutz der Menschenrechte (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023) sowie die Menschenrechtserziehung (AA 24.11.2022) und die Beobachtung der Menschenrechtslage. Es handelt sich um einen unabhängigen, außergerichtlichen Mechanismus (USDOS 20.3.2023). Derzeit konzentriert sich die NHRC u. a. auf Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung (AA 24.11.2022).

Die Arbeit der Kommission läuft folgendermaßen ab: Die Rechercheure der NHRC erhalten eine Beschwerde wegen einer Menschenrechtsverletzung. Der erste Schritt ist es, zu prüfen, ob es sich um eine Menschenrechtsverletzung gemäß einem Menschenrechtsvertrag handelt. Dann wird der Fall einem Team zugewiesen. Die Täter werden in der Folge mit den Anschuldigungen konfrontiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu verteidigen. Die NHRC überwacht auch die Medien (TV, Radio, Zeitungen) und wird aus eigenem Antrieb aktiv, sofern Vergehen das Allgemeininteresse verletzen. Die Kommission setzt allerdings selbst keine Verfolgungshandlungen, sondern überträgt den Fall an die zuständige Behörde, insbesondere die Polizei (NHRC 9/10.2019).

In der Praxis spielt die NHRC mehr eine beratende, ausbildende und Lobbyismus betreibende Rolle. Die Kommission hat damit begonnen, die Berichte des #EndSARS-Untersuchungsausschusses aus dem ganzen Land zu sammeln, um über die Entschädigungsansprüche zu entscheiden (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022

NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 24.11.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 9.2022), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 24.11.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 20.3.2023); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen; Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023, AI 28.3.2023); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 13.4.2023).

Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (USDOS 20.3.2023). Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren (AA 24.11.2022). Im Juni verurteilte ein Scharia-Gericht im Bundesstaat Bauchi einen Mann zu 30 Peitschenhieben, weil er einen elektrischen Ventilator aus einer Moschee gestohlen hatte (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 24.11.2022; vgl. FH 13.4.2023, USDOS 20.3.2023, ÖB 9.2022) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 24.11.2022). Manchmal kommt es zu Einschränkungen (USDOS 20.3.2023), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten (FH 13.4.2023).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert (AA 24.11.2022; vergleiche FH 13.4.2023, USDOS 20.3.2023, ÖB 9.2022) und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder (AA 24.11.2022). Manchmal kommt es zu Einschränkungen (USDOS 20.3.2023), etwa aufgrund von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung falscher Nachrichten (FH 13.4.2023).

Die Medienlandschaft ist vielfältig, äußerst aktiv (USDOS 20.3.2023) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022).Die Medienlandschaft ist vielfältig, äußerst aktiv (USDOS 20.3.2023) und durch eine Fülle staatlicher und privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit gefächert sind und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022).

Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 13.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2022 hoben die nigerianischen Behörden ein im Juni 2021 verhängtes Verbot von Twitter auf, das den Zugang zu der Social-Media-Plattform einschränkte, nachdem diese die Tweets von Präsident Buhari gelöscht hatte, weil sie gegen ihre Richtlinien verstießen (HRW 12.1.2023).Es kommt zu Fällen der Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023). Diese erfolgen in Form von öffentlicher Kritik an sowie Belästigung und Verhaftung von Journalisten durch Beamte, besonders wenn Erstere über Korruptionsskandale, Menschenrechtsverletzungen oder separatistische und kommunale Gewalt oder andere politisch sensible Themen berichten (FH 13.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Kritiker berichten davon, Drohungen, Einschüchterungen und manchmal Gewalt ausgesetzt zu sein. Journalisten praktizieren Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Im Jänner 2022 hoben die nigerianischen Behörden ein im Juni 2021 verhängtes Verbot von Twitter auf, das den Zugang zu der Social-Media-Plattform einschränkte, nachdem diese die Tweets von Präsident Buhari gelöscht hatte, weil sie gegen ihre Richtlinien verstießen (HRW 12.1.2023).

In dem Index zur Pressefreiheit 2023 der Reporter ohne Grenzen steht Nigeria auf Platz 123 von 180 bewerteten Ländern (RoG 2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

RoG - Reporter ohne Grenzen (2023): RSF - Länder - Nigeria, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/nigeria, Zugriff 19.6.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023; FH 13.4.2023). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein (USDOS 20.3.2023).Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Allerdings wird sie bisweilen durch das Eingreifen der Sicherheitsorgane gegen politisch unliebsame Versammlungen (z. B. von Schiiten oder Biafra-Aktivisten) in der Praxis eingeschränkt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023; FH 13.4.2023). Die Regierung verbietet gelegentlich gezielt Versammlungen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass deren politischer, ethnischer oder religiöser Charakter zu Unruhen führen könnte. Die Regierung schränkt öffentliche Versammlungen ein (USDOS 20.3.2023).

Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022, USDOS 20.3.2023) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Dies wird auch praktiziert (ÖB 9.2022) und hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt. Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 24.11.2022).Die Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022, USDOS 20.3.2023) wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Dies wird auch praktiziert (ÖB 9.2022) und hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft mit zahlreichen NGOs geführt. Gleichzeitig gibt es verschiedene Versuche der Regierung, zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraum durch repressive Gesetzgebung und Verwaltungspraxis einzuschränken. Gewerkschaften können sich grundsätzlich frei betätigen (AA 24.11.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Opposition, inkl. IPOB und IMN und Yoruba-Seperatisten

In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch – meist marginale – Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden (AA 24.11.2022).

Die Indigenous People of Biafra (IPOB) sind im September 2017 und die schiitische „Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 24.11.2022). Im Jahr 2021 kam es vermehrt zu Agitationen seitens IPOB im Südosten und der Yoruba Nation im Südwesten. Dies unterstreicht die steigenden Spannungen im Land. Die Behörden reagieren darauf manchmal mit exzessiver Gewalt (HRW 13.1.2022). Sicherheitskräfte und Bürgerwehren, die gegen die Separatisten vorgehen, sind in Misshandlungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, in der Region verwickelt. Nigerianische Medien berichteten, dass zwischen Jänner und Mai 2022 über 287 Menschen im Südosten des Landes getötet wurden (HRW 12.1.2023).

IPOB: Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an, die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra anstrebt. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten) (ÖB 9.2022). Den nigerianischen Behörden gelang im Juni 2021 die neuerliche Verhaftung Kanos (ÖB 10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Ihm werden elf Delikte, darunter Terrorismus, Verrat, unerlaubter Waffenbesitz und Verbreitung verleumderischer Nachrichten, zur Last gelegt (ÖB 10.2021; vgl. BAMF 5.7.2021). Der Prozess gegen Nnamdi Kanu, den Anführer der Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB), die für die Abspaltung des Südostens Nigerias eintritt, wegen Hochverrats und Terrorismus wurde durch ein Vorverfahren verzögert, bei dem das Gericht zwei Kautionsanträge ablehnte. Der Richter strich außerdem acht der fünfzehn gegen Kanu erhobenen Anklagen, weil er keine gültigen Straftaten nachweisen konnte. Im Oktober 2022 wurde Kanu vom nigerianischen Berufungsgericht von den verbleibenden Anklagen entlastet und freigesprochen, blieb aber in Haft, nachdem die Regierung erneut Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt hatte, um diese Entscheidung anzufechten (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023).IPOB: Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an, die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra anstrebt. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten) (ÖB 9.2022). Den nigerianischen Behörden gelang im Juni 2021 die neuerliche Verhaftung Kanos (ÖB 10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Ihm werden elf Delikte, darunter Terrorismus, Verrat, unerlaubter Waffenbesitz und Verbreitung verleumderischer Nachrichten, zur Last gelegt (ÖB 10.2021; vergleiche BAMF 5.7.2021). Der Prozess gegen Nnamdi Kanu, den Anführer der Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB), die für die Abspaltung des Südostens Nigerias eintritt, wegen Hochverrats und Terrorismus wurde durch ein Vorverfahren verzögert, bei dem das Gericht zwei Kautionsanträge ablehnte. Der Richter strich außerdem acht der fünfzehn gegen Kanu erhobenen Anklagen, weil er keine gültigen Straftaten nachweisen konnte. Im Oktober 2022 wurde Kanu vom nigerianischen Berufungsgericht von den verbleibenden Anklagen entlastet und freigesprochen, blieb aber in Haft, nachdem die Regierung erneut Berufung beim Obersten Gerichtshof eingelegt hatte, um diese Entscheidung anzufechten (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 13.4.2023).

2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Gemäß IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vgl. AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022).2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Gemäß IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022).

IMN: Die Regierung hat in den letzten Jahren heftig auf die Aktivitäten des IMN reagiert. 2015 überfielen Sicherheitskräfte das Gelände von el-Zakzaky, verhafteten ihn und seine Frau und töteten mindestens 300 IMN-Mitglieder. Dutzende Weitere wurden bei einem Armeeeinsatz im Jahr 2018 getötet (FH 13.4.2023). Die IMN ist im August 2019 verboten worden (AA 24.11.2022). Im September 2021 wurden acht Menschen getötet und 57 festgenommen, als Sicherheitskräfte und das IMN in Abuja zusammenstießen (FH 13.4.2023). Die seit Ende 2015 andauernde Inhaftierung von Ibrahim Zakzaky führte immer wieder zu Straßenprotesten in der Hauptstadt Abuja, in deren Folge es bei gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu Dutzenden Toten gekommen war. Nach fast sechs Jahren in Haft wurden Ibrahim Zakzaky und seine Ehefrau am 28.7.2021 infolge eines Freispruchs durch den Obersten Gerichtshof des Bundesstaats Kaduna freigelassen. Die Staatsanwaltschaft soll die Freilassung des Paares bestätigt und Berufung gegen den Freispruch angekündigt haben. Nach zahlreichen Freisprüchen von Mitgliedern der IMN in den Jahren 2019 und 2020 war zuletzt nur noch das Ehepaar in Haft gesessen. Vorgeworfen wurde dem Paar u.a. Mord, Verschwörung und Störung des Friedens (BAMF 2.8.2021).

Yoruba Seperatisten: Auch der Südwesten Nigerias, lange Zeit die friedlichste Region des Landes, blieb von den jüngsten Spannungen und Unruhen zwischen den Volksgruppen nicht verschont. Anders als in anderen Teilen des Landes beruhen die Konflikte nicht auf religiösen Extremismus oder Terrorismus, sondern werden als Ausdruck der versuchten Unterdrückung der Yoruba durch die (muslimischen) Fulani gesehen, die demnach aufgrund ihrer Vertretung in der Bundesregierung im Verdacht stehen, Immunitäten für ihre Straftaten zu genießen. Durch die zunehmenden Spannungen wurde das – bisher inaktive – Engagement der Yoruba-Separatisten verschärft. Sie streben die Ausrufung der "Oduduwa-Republik" an (ÖB 9.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Nigeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048597.html, Zugriff 4.10.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 4.10.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.10.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw42-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.11.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw27-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 4.10.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.8.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/BADE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw35-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.10.2022

BBC - British Broadcasting Corporation (4.7.2021): Nnamdi Kanu's arrest leaves Nigeria's Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 4.10.2022

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066473.html, Zugriff 4.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022

TG - The Guardian (30.9.2022): Court schedules hearing on Kanu’s extraordinary rendition case, https://guardian.ng/news/nigeria/court-schedules-hearing-on-kanus-extraordinary-rendition-case/, Zugriff 4.10.2022

VA ÖB - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (27.5.2022): Antwort des VA in Abuja übermittelt von der ÖB am 27.5.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Haftbedingungen

Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, TC 25.7.2022). Darüber hinaus ist das Justizvollzugssystem geprägt von Unterfinanzierung, Personalmangel und der Anwendung antiquierter Vorgehensweisen (TC 25.7.2022). Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 24.11.2022), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden - etwa 70 Prozent (USDOS 20.3.2023) bzw. 71 Prozent (TC 25.7.2022) Untersuchungshäftlinge - sind Folter, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 24.11.2022). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 24.11.2022). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die nigerianischen Gefängnisse sind von Überbelegung geprägt (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, TC 25.7.2022). Darüber hinaus ist das Justizvollzugssystem geprägt von Unterfinanzierung, Personalmangel und der Anwendung antiquierter Vorgehensweisen (TC 25.7.2022). Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten und zum großen Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen entsprechen nicht den UN-Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen (AA 24.11.2022), und sind hart und lebensbedrohlich. Die Gefangenen, von denen viele noch gar nicht verurteilt wurden - etwa 70 Prozent (USDOS 20.3.2023) bzw. 71 Prozent (TC 25.7.2022) Untersuchungshäftlinge - sind Folter, Nahrungs- und Wasserengpässen, inadäquater medizinischer Versorgung sowie unangemessenen sanitären Bedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Aufgrund dieser Verhältnisse kommt es auch zu Todesfällen (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 24.11.2022). Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden (AA 24.11.2022). Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Es gibt weiterhin einige inoffizielle Militärgefängnisse. Es gibt nur eine eingeschränkte Möglichkeit zur unabhängigen Überprüfung von Gefängnissen durch Beobachter. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat Zugang zu polizeilichen Haftanstalten und Einrichtungen des Nigerian Correctional Services (NCS) sowie einigen militärischen Haftanstalten (USDOS 20.3.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

TC - The Conversation (25.7.2022): Nigeria’s jailbreaks point to a prison system out of step with reality, https://theconversation.com/nigerias-jailbreaks-point-to-a-prison-system-out-of-step-with-reality-186935, Zugriff 4.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Todesstrafe

An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 24.11.2022; vgl. AI 27.3.2023, ÖB 9.2022). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). 2022 wurden keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 27.3.2023).An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 24.11.2022; vergleiche AI 27.3.2023, ÖB 9.2022). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). 2022 wurden keine Hinrichtungen vollstreckt (AI 27.3.2023).

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 24.11.2022).

Der Bundesstaat Rivers verabschiedete im März 2019 das novellierte Gesetz Nr. 6 von 2019 über das Verbot geheimer Kulte und ähnlicher Aktivitäten sowie das Gesetz Nr. 7 von 2019 über das Verbot von Entführungen in der Neufassung Nr. 2; beide Gesetze schreiben die Todesstrafe nun bei Entführungen und Sektiererei vor (AI 8.4.2020). Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Das 2021 verabschiedete Gesetz des Bundesstaats Taraba gegen Gewalt und Diskriminierung von Personen enthält eine Bestimmung, die für die Vergewaltigung eines Kindes die Todesstrafe vorsieht (AI 29.3.2022). Am 28.6.2022 änderte der Bundesstaat Zamfara seine Gesetze, um die Todesstrafe für Entführungen zu ermöglichen (AI 27.3.2023).

Laut der World Coalition Against the Death Penalty befanden sich zum Berichtszeitpunkt über 2.000 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt oder nachdem sie mehrere Jahre im Gefängnis auf ihren Prozess gewartet hatten (ÖB 9.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089579.html, Zugriff 16.5.2023

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 4.10.2022

AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Nigeria, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/nigeria-nigeria-2019#section-11669048, Zugriff 4.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023, ÖB 9.2022). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 15.5.2023. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023). Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 24.11.2022, USCIRF 5.2023, ÖB 9.2022). Religiöse Diskriminierung ist verboten (USDOS 15.5.2023; vergleiche USCIRF 5.2023). Jeder genießt die Freiheit, seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern (USDOS 15.5.2023. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z. B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 24.11.2022).

Obwohl die nigerianische Verfassung das Recht auf Meinungs-, Gedanken- und Gewissensfreiheit garantiert, stellt das nigerianische Strafrecht die Beleidigung von Religionen unter Strafe, und die Scharia (islamisches Recht), die in zwölf nördlichen Bundesstaaten, darunter Sokoto, gilt, stellt Blasphemie unter Strafe (HRW 12.1.2023).

In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion (ÖB 9.2022). Es ist bekannt, dass bundesstaatliche und lokale Regierungen auf ihrem Gebiet de-facto-offizielle Religionen anerkennen, wodurch sie gleichzeitig (anderen) religiösen Aktivitäten Grenzen setzen (FH 13.4.2023). Viele Menschen, die in Gebieten leben, in denen sie einer religiösen Minderheit angehören, fühlen sich diskriminiert und leben in Angst - und das aus gutem Grund angesichts der Geschichte religiös motivierter Gewalt. Für einen Muslim kann es schwierig sein, in einer christlich dominierten Region seine Religion offen auszuüben, ebenso für einen Christen in einer Region mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit. Auch im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 besteht das Risiko religiöser Konflikte (BBC 16.10.2022).

Während einige Beamte daran arbeiten, die Ursachen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit zu beseitigen, verletzen andere aktiv die Rechte der Nigerianer auf Religionsfreiheit, unter anderem durch die Durchsetzung von Blasphemiegesetzen. Kriminelle Aktivitäten und Vorfälle mit gewalttätigen bewaffneten Gruppen, die die Religionsfreiheit beeinträchtigen, haben sich verschlimmert (USCIRF 5.2023).

Organisationen der Zivilgesellschaft und die Medien berichten, dass im ganzen Land und insbesondere in der Nordwestregion allgemeine Unsicherheit herrscht. Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen, von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer gefordert haben. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen. Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Demnach sind Christen besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023).

In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit problematisch, insbesondere wo der Kampf um Ressourcen zunehmend religiös und politisch instrumentalisiert wird. Anders ist die Lage bei den Yoruba im Südwesten Nigerias, bei ihnen sind Mischehen zwischen Muslimen und Christen seit Generationen verbreitet (AA 24.11.2022).

Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 13.4.2023; vgl. AA 24.11.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 13.4.2023). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 15.5.2023).Auch die Lage zwischen den Moslems der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit ist teilweise stark angespannt (AA 24.11.2022). Der Konflikt der Regierung mit der Islamischen Bewegung von Nigeria (IMN), einer schiitischen muslimischen Gruppe, die für eine islamische Herrschaft in Nigeria eintritt, eskalierte 2019, als ein Gericht in Abuja die IMN verbot und sie als terroristische Organisation einstufte (FH 13.4.2023; vergleiche AA 24.11.2022). Die IMN betrachtet ihren Anführer, Sheikh Ibrahim el-Zakzaky, als die letzte Autorität in Nigeria und erkennt die Regierung in Abuja nicht an (FH 13.4.2023). Das von der Regierung verhängte Verbot der IMN als illegale politische Organisation bleibt bestehen, während andere schiitische Gruppen, die nicht der IMN angehören, ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzen (USDOS 15.5.2023).

Die islamistisch-terroristischen Organisationen Boko Haram und Islamischer Staat in Westafrika sind weiterhin aktiv und führen im Nordosten Nigerias zahlreiche Angriffe auf Bevölkerungszentren oder religiöse Ziele durch [Anm. siehe Abschnitt: Sicherheitslage] (USDOS 15.5.2023).

In Gebieten außerhalb des Nordostens, wo die Bedrohung von Boko Haram ausgeht, sind die Behörden im Allgemeinen in der Lage und bereit, wirksamen Schutz zu bieten. Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in die eine Person umziehen kann, wo sie keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. kein tatsächliches Risiko besteht, ernsthaften Schaden durch Boko Haram zu erleiden, und es ist für eine Person angemessen, dorthin umzuziehen (UKHO 7.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

BBC - BBC News (16.10.2022): Nigeria election: Dangers of being religious in a religious nation, https://www.bbc.com/news/world-africa-63255695?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 9.11.2022

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note - Nigeria: Islamist extremist groups in North East Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2056412/NGA_-_Islamist_extremist_groups_in_North_East_Nigeria_-_CPIN_-_v3.0__FINAL_Gov_UK_.pdf, Zugriff 10.10.2022

USCIRF - U.S. Commission on International Religous Freedom [USA] (5.2023): Nigeria - USCIRF - Recommended for Countries of particular concern (CPC), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092556/Nigeria.pdf, Zugriff 21.6.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023

Religiöse Gruppen

53,5 Prozent der Einwohner sind Moslems, 10,6 Prozent sind Katholiken und 35,3 Prozent gehören anderen christlichen Glaubensrichtungen an. Der Rest gehört anderen Religionen an (CIA 13.6.2023). Nach anderen Angaben besteht die Bevölkerung zu 50 Prozent aus Muslimen, zu 48,1 Prozent aus Christen und die verbleibenden ca. zwei Prozent gehören anderen oder keinen Religionen an. Viele Menschen verbinden indigene Überzeugungen und Praktiken mit dem Islam oder dem Christentum (USDOS 15.5.2023).

Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen North West und North East, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region North Central sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Region South West, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region South East stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 15.5.2023).Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Der Islam ist die vorherrschende Religion in den Regionen North West und North East, obwohl es dort auch bedeutende christliche Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region North Central sind Christen und Muslime in etwa gleicher Zahl vertreten. Das Christentum ist die vorherrschende Religion in der Region South West, einschließlich Lagos, wo es auch bedeutende muslimische Bevölkerungsgruppen gibt. In der Region South East stellen christliche Gruppen, darunter Katholiken, Anglikaner und Methodisten, die Mehrheit. Im Süden des Landes bilden die Christen eine deutliche Mehrheit. Im Süden und Südosten gibt es eine kleine, aber wachsende Zahl von Muslimen (USDOS 15.5.2023).

2010 gaben 38 Prozent der Muslime an, Sunniten zu sein, 12 Prozent Schiiten; der Rest sah sich als "etwas anderes" (5 Prozent) oder einfach als "Muslime" (42 Prozent). Unter den Sunniten finden sich mehrere Sufi-Strömungen, im Norden des Landes v. a. die Bruderschaften der Qadiriyya und der Tijaniyya sowie Salafisten (USDOS 15.5.2023).

Einem Bericht aus dem Jahr 2011 zufolge machen Katholiken etwa 25 Prozent der Christen aus, Protestanten und andere Christen etwa 75 Prozent (USDOS 15.5.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

CIA - Central intelligence Agency [USA] (13.6.2023): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/, Zugriff 19.6.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen (USDOS 15.5.2023; vgl. OD 2023), von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer fordern. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen (USDOS 15.5.2023). Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Christen sind demnach besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023; vgl. OD 2023). Hochrangige christliche und muslimische Religionsführer haben Erklärungen abgegeben, in denen sie die Untätigkeit der Regierung angesichts der anhaltenden und weitverbreiteten Gewalt kritisieren (USDOS 15.5.2023). Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme an Gewalt zu verhindern (OD 2023).Vor allem im Norden des Landes kommt es weiterhin häufig zu gewalttätigen Zwischenfällen (USDOS 15.5.2023; vergleiche OD 2023), von denen sowohl Muslime als auch Christen betroffen sind und die zahlreiche Todesopfer fordern. Entführungen und bewaffnete Raubüberfälle durch kriminelle Banden haben sowohl im Süden als auch im Nordwesten, Süden und Südosten zugenommen (USDOS 15.5.2023). Die internationale christliche Organisation Open Doors hat erklärt, dass terroristische Gruppen, militante Hirten und kriminelle Banden für eine große Zahl von Todesopfern verantwortlich sind. Christen sind demnach besonders gefährdet (USDOS 15.5.2023; vergleiche OD 2023). Hochrangige christliche und muslimische Religionsführer haben Erklärungen abgegeben, in denen sie die Untätigkeit der Regierung angesichts der anhaltenden und weitverbreiteten Gewalt kritisieren (USDOS 15.5.2023). Der Regierung ist es nicht gelungen, die Zunahme an Gewalt zu verhindern (OD 2023).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden. Diese Bundesstaaten haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten. Nach Kenntnis des [deutschen] Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren. Angeklagte, die der christlichen Minderheit angehören, haben Anspruch auf einen Prozess vor einem staatlichen Gericht. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 24.11.2022). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da viele Verwaltungsvorschriften ohne Rücksicht auf die jeweilige Religionszugehörigkeit erlassen und durchgesetzt werden. Diese Bundesstaaten haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000 aus 2001, haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten. Nach Kenntnis des [deutschen] Auswärtigen Amts wurden in den frühen 2000er-Jahren drei Amputationsurteile vollstreckt, weitere Vollstreckungen sind nicht bekannt geworden. Die Dunkelziffer liegt ggf. höher, da Scharia-Gerichte Vollstreckungen nicht systematisch dokumentieren. Angeklagte, die der christlichen Minderheit angehören, haben Anspruch auf einen Prozess vor einem staatlichen Gericht. Grundsätzlich gilt das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 24.11.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

OD - Open Doors (2023): Länderprofil Nigeria, Berichtszeitraum: 1. Oktober 2021 - 30. September 2022, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/nigeria, Zugriff 21.6.2023

USDOS - U.S. Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091928.html, Zugriff 21.6.2023

Relevante Bevölkerungsgruppen

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 24.11.2022; vgl. ÖB 9.2022). § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 9.2022). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 9.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge (ÖB 9.2022; vgl. HRW 12.1.2023) mit bis zu zehn Jahren Haft (ÖB 9.2022) bestraft werden können (ÖB 9.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022, HRW 23.1.2023). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 9.2022). Obwohl Männer gemäß Scharia verurteilt und inhaftiert wurden, wurde im Laufe des Jahres 2022 keiner von ihnen hingerichtet (USDOS 20.3.2023).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 24.11.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Paragraph 214, des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 9.2022). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge (ÖB 9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023) mit bis zu zehn Jahren Haft (ÖB 9.2022) bestraft werden können (ÖB 9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022, HRW 23.1.2023). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 9.2022). Obwohl Männer gemäß Scharia verurteilt und inhaftiert wurden, wurde im Laufe des Jahres 2022 keiner von ihnen hingerichtet (USDOS 20.3.2023).

Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB 9.2022). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 24.11.2022). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vergleiche ÖB 9.2022). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 24.11.2022). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).

Seit der Verabschiedung des SSMPA sind Angehörige sexueller Minderheiten noch häufiger Opfer von Mob-Angriffen und Polizeigewalt (AA 24.11.2022). Im Laufe des Jahres meldeten Angehörige sexueller Minderheiten nach Angaben der NGO TIERS (The Initiative for Equal Rights) Belästigungen, Bedrohungen, Diskriminierungen und Gewalt gegen sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Die NGO dokumentierte im Laufe des Jahres 2022 520 damit in Zusammenhang stehende Menschenrechtsverletzungen. In mehr als zehn Prozent dieser Fälle waren staatliche Akteure beteiligt. Verletzung der Privatsphäre, willkürliche Verhaftung und unrechtmäßige Inhaftierung waren die häufigsten Verstöße, die von Beamten und anderen staatlichen Akteuren begangen wurden. Erpressung, Körperverletzung und Gewalt waren die häufigsten Übergriffe, die von nicht staatlichen Akteuren begangen wurden (USDOS 20.3.2023).

Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht also von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (LHRL 26.6.2021; vgl. TIERS 28.6.2021, STDOK 15.9.2020). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020).Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht also von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (LHRL 26.6.2021; vergleiche TIERS 28.6.2021, STDOK 15.9.2020). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020).

Eine andere Möglichkeit, Gerechtigkeit zu suchen, besteht in der Anrufung der National Human Rights Commission (NHRC). Zwar bleibt der offizielle staatliche Diskurs bezüglich sexueller Minderheiten von Homophobie geprägt. Trotzdem gibt es in staatlichen Bereichen Anknüpfungspunkte – v.a. im Gesundheitsbereich und eben bei der NHRC. Positive Trends sind hier sichtbar im Bereich der Kooperation mit der NHRC und der Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen durch diese Behörde (STDOK 15.9.2020).

Die Zustimmung der Bevölkerung zum SSMPA und anderen Strafmaßnahmen gegenüber sexuellen Minderheiten ist immer noch hoch, doch ist diese zugleich innerhalb weniger Jahre auch drastisch gesunken. Immer mehr Menschen sind zudem bereit, ein homosexuelles Familienmitglied zu akzeptieren. Mit vermehrter Toleranz sinkt die Radikalität der Homophobie. Allerdings ist die Gewaltschwelle in Nigeria generell niedrig. Während in den Medien eine negative Berichterstattung über sexuelle Minderheiten weiterhin vorherrscht, ist auch dort ein Trend zur Liberalisierung bemerkbar. Immer wieder kommt es nun zu sachlicher Berichterstattung, auch Filme zur Thematik wurden veröffentlicht (STDOK 15.9.2020).

Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 9.2022). Das gesellschaftliche Klima Homosexuellen gegenüber ist feindselig (AA 24.11.2022). Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „Konversionstherapie“ („conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglieder und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz. Generell gehen viele Nigerianer mit ihrer Sexualität nicht offen um. Das gesellschaftliche Umfeld führt zur Geheimhaltung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Zahlreiche Angehörige sexueller Minderheiten sind „normal“ verheiratet. Dies dient einerseits der Verschleierung, andererseits dem Entsprechen sozialer Normen (STDOK 15.9.2020).

In mehreren Großstädten können Angehörige und Communities sexueller Minderheiten freier leben. Zudem gibt es dort ein größeres Ausmaß an möglicher Unterstützung. Der maßgebliche Vorteil ist die Anonymität. Diese sinkt naturgemäß im ländlichen Raum – aber auch in den Slums der Großstädte. Es gibt aber auch konträre Meinungen, wonach nämlich die Gesellschaft in bestimmten ländlichen Gebieten toleranter sei als in der Stadt. Die meisten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen betreffen Städte. Dies kann aber freilich auch damit zu tun haben, dass dort Vorfälle eher gemeldet und dokumentiert werden (STDOK 15.9.2020).

Es gibt keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten. Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).

Homosexuellen-NGOs arbeiten weiter, die Netzwerke sind sogar ausgebaut und sichtbarer geworden. Die Zahl an Organisationen hat sich nahezu verdreifacht. Nur in seltenen – dokumentierten – Ausnahmefällen kam es zu staatlichen Maßnahmen gegen NGOs. Fördergelder werden weiterhin gezahlt und sind nach Angaben einer Quelle sogar gestiegen (STDOK 15.9.2020).

Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERs und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unterstützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („bail out“) geleistet (STDOK 15.9.2020).

Einige Anwälte und Vereinigungen stellen Angehörigen sexueller Minderheiten Rechtshilfe zur Verfügung. Diese kommt u.a. beim sogenannten „bail out“ aus dem Polizeigewahrsam zu tragen. Gelangt ein Fall tatsächlich vor Gericht, kommt es üblicherweise zur (juristischen) Intervention von NGOs (STDOK 15.9.2020). Verschiedene NGOs bieten Angehörigen sexueller Minderheiten rechtliche Beratung und Schulungen in Meinungsbildung, Medienarbeit und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV an (USDOS 20.3.2023). Manchmal werden solche Organisationen auch direkt seitens der Polizei kontaktiert (STDOK 15.9.2020).

Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen „Kaution“ freizukaufen versuchen (STDK 15.9.2020). Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten ("safe havens") an (USDOS 12.4.2022).

Netzwerke sexueller Minderheiten sind v. a. in großen Städten präsent und aktiv. Vormals gab es im ländlichen Bereich wenn, dann aus dem Gesundheitsbereich heraus aktive Organisationen. Nunmehr versuchen einige städtische Netzwerke, ihre Arbeit auch auf ländliche Gegenden auszudehnen. Insgesamt hat sich die Reichweite der Netzwerke in den letzten Jahren verbessert. Sprachgrenzen und Infrastruktur stellen allerdings Barrieren dar. In den meisten Fällen wissen Angehörige sexueller Minderheiten, wen bzw. welche Organisation sie bei Bedarf kontaktieren können. Angehörige sexueller Minderheiten können sich durch einen Umzug in eine (andere) Stadt oder einen anderen Stadtteil aus einer direkten Risikolage befreien. Netzwerke und NGOs der Community unterstützen Personen bei diesem Schritt. In einigen Städten gibt es auch von NGOs organisierte Notquartiere (safe house / shelter). Es kommt mitunter auch zu „Zuweisungen“ bedrohter Personen von einer Stadt in eine andere (STDOK 15.9.2020).

Grundsätzlich ist weibliche Homosexualität weniger stark tabuisiert als männliche. WSW sind in geringerem Ausmaß von Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen bedroht und betroffen. Allerdings sind ihre Netzwerke schwächer. Mitunter kommt es zu Vergewaltigungen und anderen Formen von Gewalt. Manche Frauen werden von ihren Familien eingesperrt oder zwangsweise zu „Therapien“ gezwungen (STDOK 15.9.2020).

Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten stellt einen Risikofaktor dar. Dies betrifft insbesondere Männer, die sich feminin geben, doch auch Frauen, die diesbezüglich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen, können betroffen sein. Das gemeinsame Wohnen alleine stellt für gleichgeschlechtliche Personen kein Problem dar, dies ist in Nigeria – von der Wohnung bis hin zum Hotelzimmer – aus Kostengründen nicht unüblich. Der Einfluss des Alters oder des Familienstandes auf die Frage des persönlichen Risikos von Angehörigen sexueller Minderheiten ist unklar. Einen maßgeblichen Einfluss hat hingegen der sozio-ökonomische Status einer Person. Mit zunehmender Finanzkraft, Bildung und Vernetzung – also mit zunehmenden Privilegien – sinkt das Risiko gegen null. Hauptrisikogruppe sind hingegen jene Personen, deren Alltag in einem Umfeld mit niedrigem sozialen und ökonomischen Status verankert ist (STDOK 15.9.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (26.6.2021): Antwort via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (15.9.2020): Zur Lage sexueller Minderheiten unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Update der Analyse sexuelle Minderheiten vom 30.9.2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038276/NIGR_Analyse_Homosexuelle_2020_09_15_KE.pdf, Zugriff 9.11.2022

TIERS - The Initiative for Equal Rights (28.6.2021): Antwort via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.2023). Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.2023).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 20.3.2023). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 24.11.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 9.2022). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 20.3.2023). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021).

Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090190.html, Zugriff 15.5.2023

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Nigeria - Alltag, https://www.liportal.de/nigeria/alltag/, Zugriff 1.9.2021 [Anm.: Der Link ist mit Stand 3.5.2022 nicht abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar.]

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 11.10.2022

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).

Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

EASO - European Asylum Support Office (24.1.2019): Query Response - Identification documents system in Nigeria, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

Grundversorgung

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 2.2023).

Für den Zeitraum von 2023 bis 2025 wird ein durchschnittliches jährliches Wirtschaftswachstum von 2,9 Prozent prognostiziert, das nur geringfügig über der geschätzten Bevölkerungswachstumsrate von 2,4 Prozent liegt. Das Wachstum wird vermutlich von Dienstleistungen, Handel und dem verarbeitenden Gewerbe getragen werden. Die Abwärtsrisiken für diese Wachstumsaussichten haben sich verschärft, wobei die meisten Risiken von der Innenpolitik, der anhaltend niedrigen (wenn auch in letzter Zeit steigenden) Ölproduktion und der Knappheit an Devisen und lokaler Währung ausgehen (WB 31.3.2023). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,4 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr. Im Jahr 2022, dem letzten Regierungsjahr des betagten Präsidenten und Ex-Generals Buhari, schwächte sich die wirtschaftliche Entwicklung allerdings - u. a. aufgrund der von der Zentralbank im letzten Quartal verursachten Banknoten-Knappheit - bereits wieder auf 3,1 Prozent ab (WKO 15.6.2023).

Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022).

Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 2.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023).

Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt. Der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten ist eine der Hauptursachen für die hohe Armut, die regionale Ungleichheit und die sozialen und politischen Unruhen. Auch die hohe Inflation hat das Wohlergehen der Haushalte beeinträchtigt, und die Preissteigerungen in den Jahren 2020-2022 haben mehr Nigerianer in die Armut getrieben (WB 31.3.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023).

Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vgl. WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022; vergleiche WKO 6.2023). Laut NBS sind mit Stand Juni 2023 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022).

Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).

Dass mit dem Amtsantritt von Bola Tinubu Ende Mai 2023 tatsächlich eine sehr andere und deutlich wirtschaftsorientierte, aktivere Regierungsperiode begonnen hat, bewies Tinubu indem er bereits am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos abschaffte, wobei es ihm gleichzeitig durch das Einschalten der Justiz gelang, zumindest vorläufig Massenproteste zu verhindern. Auch die Suspendierung sowie Verhaftung des unter Präsident Buhari geradezu allmächtigen Nationalbankgouverneurs Godwin Emefiele und das offizielle Floaten [Anm.: Die Bildung und Entwicklung der Wechselkurse wird den Marktkräften überlassen. Das bedeutet flexible Wechselkurse ohne staatliche Intervention]der nigerianischen Währung ließen aufhorchen und hat gezeigt, dass in Abuja nunmehr ein völlig neuer Regierungsstil herrscht (WKO 15.6.2023).

Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023).

Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.6.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP). Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BAMF 4.7.2023).

Quellen:

ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 27.6.2023

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.7.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022

HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023

NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria] (2023): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 17.1.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022

TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022

WB - World Bank (31.3.2023): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 27.6.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.6.2023): Nigeria: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 27.6.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2023): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 27.6.2023

Medizinische Versorgung

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria - Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022

EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022

TL - The Lancet (11.2022): Nigeria's mandatory health insurance and the march towards universal health coverage, https://www.thelancet.com/journals/langlo/article/PIIS2214-109X(22)00369-2/fulltext, Zugriff 28.6.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

Rückkehr

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen

In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 24.11.2022). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt (MBZ 1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 9.2022).

Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 1.2023).

Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 24.11.2022). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 9.2022).

Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei in der Natur der Sache nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 24.11.2022). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 1.2023).

Kinder leiten ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ab (USDOS 20.3.2023). Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB 9.2022). Es gibt keine Vorschrift zur Registrierung von Geburten. Der Großteil der Geburten wird nicht registriert; Daten zeigen, dass landesweit nur bei 42 Prozent der Kinder unter fünf Jahren die Geburt ordnungsgemäß registriert ist (USDOS 12.4.2022).

Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in Wien: Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022). Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in Wien geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.).

Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 24.11.2022). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020). Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet:

Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:

Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm)

Lichtbild

Geburtsurkunde

Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)

Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.

Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.

Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild

Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.

Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden.

Die Konsulargebühren betragen:

- 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung)

- 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB 15.5.2019)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.5.2020): Nigeria, Staatsbürgerschaft: Anfrage der MA 35 zu Entlassungsverfahren, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.8.2019): Nigeria, Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

MBZ - Ministry of Foreign Affairs of the Netherlands [Niederlande] (1.2023): Country of origin information report Nigeria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/01/31/general-country-of-origin-information-report-nigeria-january-2023/Country+of+Origin+Information+Report+Nigeria+January+2023.pdf, Zugriff 5.7.2023

NBW - Nigerianische Botschaft Wien [Nigeria] (26.4.2022): Antwort der nigerianischen Botschaft, übermittelt via E-Mail vom 26.4.2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

NBW - Nigerianische Botschaft in Wien [Nigeria] (o.D.): Konsularische Informationen, http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/, Zugriff 24.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022

ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (15.5.2019): STB; Prüfung Staatsbürgerschaft, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.

USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089140.html, Zugriff 15.5.2023

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den Gerichtsakt im gegenständlichen Verfahren, im Verfahren zu XXXX und in den Administrativakt und durch die beschwerdegegenständlichen Verhandlungen.Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den Gerichtsakt im gegenständlichen Verfahren, im Verfahren zu römisch 40 und in den Administrativakt und durch die beschwerdegegenständlichen Verhandlungen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt. Auch im Vorverfahren hat der BF diesbezüglich gleichbleibende Angaben getätigt.

Dass die Schwester des BF und deren Mann weiterhin in Nigeria leben, ergibt sich aus seinen Angaben im Vorverfahren ( XXXX , S 4) und im Rahmen der Verhandlung vom 11.07.2023. Demnach habe der Mann der Schwester ihm sein richtiges Geburtsdatum mitgeteilt, woraus sich zumindest auf gelegentliche Kontakte des BF zu seiner in Nigeria verblieben Familie schließen lässt (OZ 12, S 14).Dass die Schwester des BF und deren Mann weiterhin in Nigeria leben, ergibt sich aus seinen Angaben im Vorverfahren ( römisch 40 , S 4) und im Rahmen der Verhandlung vom 11.07.2023. Demnach habe der Mann der Schwester ihm sein richtiges Geburtsdatum mitgeteilt, woraus sich zumindest auf gelegentliche Kontakte des BF zu seiner in Nigeria verblieben Familie schließen lässt (OZ 12, S 14).

Die Feststellungen zum Vorverfahren sind dem diesbezüglichen Akt und insbesondere dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 zur Zahl XXXX zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus der Asylantragstellung in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Eine Aufenthaltsberechtigung, abseits der temporären Aufenthaltsberechtigung im Zuge des Asylverfahrens konnte dem Akt nicht entnommen werden. Vielmehr besteht zumindest seit 02.11.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF (vgl. OZ 15, IZR-Auszug vom 26.07.2023).Die Feststellungen zum Vorverfahren sind dem diesbezüglichen Akt und insbesondere dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2020 zur Zahl römisch 40 zu entnehmen. Die Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich aus der Asylantragstellung in Zusammenschau mit dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Eine Aufenthaltsberechtigung, abseits der temporären Aufenthaltsberechtigung im Zuge des Asylverfahrens konnte dem Akt nicht entnommen werden. Vielmehr besteht zumindest seit 02.11.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vergleiche OZ 15, IZR-Auszug vom 26.07.2023).

Hinsichtlich der Identität des BF ist auszuführen, dass dieser weder im Zuge des Vorverfahrens zur Zahl XXXX noch im Zuge des hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in der Lage oder Willens war, ein Identitätsbezeugendes Dokument im Original vorzulegen. So erklärte er im Zuge der Verhandlung vom 11.07.2023, sein Reisepass sei bei einem Freund, dessen Adresse er nicht nennen könne, er würde diesen aber vorlegen (OZ 12, S 7f und 11f). Auch in der Verhandlung vom 28.07.2023 konnte der BF den Reisepass nicht vorlegen (OZ 18, S 2). Auch hinsichtlich seines Geburtsdatums machte der BF widersprüchliche Angaben. So behauptete er zunächst er sei im Jahr 1993 geboren, erklärte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens jedoch, sein Geburtsjahr sei 1983 (OZ 12, S 6 und 14f). Zudem verweigerte der BF wiederholt die Mitwirkung an der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten (vgl. AS 37; OZ 8; OZ 12, S 12, „RI: Es läuft ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Haben Sie bei der Feststellung Ihrer Identität mitgewirkt? BF: Nein, ich war nicht bei der nigerianischen Botschaft. Ich habe das nicht gemacht, weil ich mich bei der nigerianischen Regierung nicht sicher fühle“). Gleichzeitig behauptete er jedoch bei der nigerianischen Botschaft einen neuen Pass beantragt zu haben. Warum ihm das Erscheinen im Zuge der Erlangung des Heimreisezertifikates zu unsicher erschien, die Abholung eines Passes aber möglich war, konnte der BF nicht erklären (OZ 12, S 12f; XXXX, S 8). Aus diesen Gründen, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF nachweislich nicht davor zurückschreckte fremde Dokumente zu seinem Vorteil zu verwenden (siehe auch die Ausführungen zu Benutzung einer fremden Arbeitsbewilligung) kann den Angaben des BF zu seiner Identität und den vorgelegten Kopien kein Glauben geschenkt werden. Dies insbesondere, da die die Lichtbilder auf den vorgelegten Kopien des Passes und der Geburtsurkunde zur Gänze unkenntlich sind. Hinsichtlich der Identität des BF ist auszuführen, dass dieser weder im Zuge des Vorverfahrens zur Zahl römisch 40 noch im Zuge des hier gegenständlichen Beschwerdeverfahrens in der Lage oder Willens war, ein Identitätsbezeugendes Dokument im Original vorzulegen. So erklärte er im Zuge der Verhandlung vom 11.07.2023, sein Reisepass sei bei einem Freund, dessen Adresse er nicht nennen könne, er würde diesen aber vorlegen (OZ 12, S 7f und 11f). Auch in der Verhandlung vom 28.07.2023 konnte der BF den Reisepass nicht vorlegen (OZ 18, S 2). Auch hinsichtlich seines Geburtsdatums machte der BF widersprüchliche Angaben. So behauptete er zunächst er sei im Jahr 1993 geboren, erklärte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens jedoch, sein Geburtsjahr sei 1983 (OZ 12, S 6 und 14f). Zudem verweigerte der BF wiederholt die Mitwirkung an der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten vergleiche AS 37; OZ 8; OZ 12, S 12, „RI: Es läuft ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Haben Sie bei der Feststellung Ihrer Identität mitgewirkt? BF: Nein, ich war nicht bei der nigerianischen Botschaft. Ich habe das nicht gemacht, weil ich mich bei der nigerianischen Regierung nicht sicher fühle“). Gleichzeitig behauptete er jedoch bei der nigerianischen Botschaft einen neuen Pass beantragt zu haben. Warum ihm das Erscheinen im Zuge der Erlangung des Heimreisezertifikates zu unsicher erschien, die Abholung eines Passes aber möglich war, konnte der BF nicht erklären (OZ 12, S 12f; römisch 40 , S 8). Aus diesen Gründen, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF nachweislich nicht davor zurückschreckte fremde Dokumente zu seinem Vorteil zu verwenden (siehe auch die Ausführungen zu Benutzung einer fremden Arbeitsbewilligung) kann den Angaben des BF zu seiner Identität und den vorgelegten Kopien kein Glauben geschenkt werden. Dies insbesondere, da die die Lichtbilder auf den vorgelegten Kopien des Passes und der Geburtsurkunde zur Gänze unkenntlich sind.

Auch bezüglich der Adresse des BF ergaben sich im Zuge des Verfahrens Widersprüche. Die aufrechte Meldung des BF in Österreich seit dem 15.01.2016 ergibt sich aus dem Auszug des zentralen Melderegisters vom 26.07.2023. Dass es sich bei der aktuellen Meldeadresse um eine Deckadresse handelt, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion zur Zahl XXXX vom 23.06.2023, wonach die Unterkunftgeberin des BF der Polizei gegenüber aussagte, der BF habe an dieser Adresse nur einige Tage lang gewohnt. Der BF konnte diesen Umstand im Zuge der mündlichen Verhandlungen nicht schlüssig erklären, nahm trotz entsprechender Aufklärung keine Ummeldung vor und verweigerte die Nennung seiner tatsächlichen Wohnadresse (OZ 12, S 4f und 18f; OZ 18, S 7f). So konnte der BF keinen Rechtsanspruch auf eine ordentliche Wohnadresse darlegen.Auch bezüglich der Adresse des BF ergaben sich im Zuge des Verfahrens Widersprüche. Die aufrechte Meldung des BF in Österreich seit dem 15.01.2016 ergibt sich aus dem Auszug des zentralen Melderegisters vom 26.07.2023. Dass es sich bei der aktuellen Meldeadresse um eine Deckadresse handelt, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion zur Zahl römisch 40 vom 23.06.2023, wonach die Unterkunftgeberin des BF der Polizei gegenüber aussagte, der BF habe an dieser Adresse nur einige Tage lang gewohnt. Der BF konnte diesen Umstand im Zuge der mündlichen Verhandlungen nicht schlüssig erklären, nahm trotz entsprechender Aufklärung keine Ummeldung vor und verweigerte die Nennung seiner tatsächlichen Wohnadresse (OZ 12, S 4f und 18f; OZ 18, S 7f). So konnte der BF keinen Rechtsanspruch auf eine ordentliche Wohnadresse darlegen.

Von den Deutschkenntnissen des BF konnte sich der erkennende Richter im Zuge der Verhandlung vom 11.07.2023 ein Bild machen (OZ 12, S 17). Der BF konnte dabei einfachste Fragen nicht auf Deutsch beantworten. Er legte lediglich eine Anmeldung zu einem Deutschkurs auf Niveau A1 beginnend mit 21.08.2023 vor (OZ 17). Relevante Deutschkenntnisse konnten daher nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf die vom BF in den Verhandlungen zum gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befundberichte (OZ 12, Beilage./B; OZ 16). Diesen Befunden ist keine Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung zu entnehmen, eine solche wurde vom BF auch nicht geschildert. Der BF selbst erklärte im Zuge der Verhandlung vom 11.07.2023, dass die Behandlung bei „ XXXX “ sehr hilfreich für ihn sei und es ihm heute gut gehe (OZ 12, S 4 und 11f). Die Feststellung zur Behandlung psychiatrischer Leiden in Nigeria stützen sich auf die aktuellen Länderfeststellungen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand stützen sich auf die vom BF in den Verhandlungen zum gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befundberichte (OZ 12, Beilage./B; OZ 16). Diesen Befunden ist keine Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung zu entnehmen, eine solche wurde vom BF auch nicht geschildert. Der BF selbst erklärte im Zuge der Verhandlung vom 11.07.2023, dass die Behandlung bei „ römisch 40 “ sehr hilfreich für ihn sei und es ihm heute gut gehe (OZ 12, S 4 und 11f). Die Feststellung zur Behandlung psychiatrischer Leiden in Nigeria stützen sich auf die aktuellen Länderfeststellungen.

Hinsichtlich der Berufstätigkeit des BF ist auf den Auszug aus dem System der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.07.2023 sowie dem Berichten Landespolizeidirektion XXXX vom 13.07.2021 und vom 21.02.2022 jeweils zur Zahl XXXX (AS 135ff; AS155ff; OZ 18, Beilage. /C; OZ 2) zu verweisen. Aus diesen ergibt sich, dass der BF am 01.07.2020 bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Benutzung einer fremden Beschäftigungsbewilligung betreten wurde. Nach Angaben des BF habe er dafür von dem Inhaber der Beschäftigungsbewilligung € 800,00 erhalten.Hinsichtlich der Berufstätigkeit des BF ist auf den Auszug aus dem System der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.07.2023 sowie dem Berichten Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.07.2021 und vom 21.02.2022 jeweils zur Zahl römisch 40 (AS 135ff; AS155ff; OZ 18, Beilage. /C; OZ 2) zu verweisen. Aus diesen ergibt sich, dass der BF am 01.07.2020 bei der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Benutzung einer fremden Beschäftigungsbewilligung betreten wurde. Nach Angaben des BF habe er dafür von dem Inhaber der Beschäftigungsbewilligung € 800,00 erhalten.

Aus der Berufstätigkeit des BF ergibt sich auch seine Arbeitsfähigkeit. Zudem erklärte der BF im Rahmen der Verhandlung, dass er gerne wieder arbeiten würde und bei Umzügen und sonstigen kleineren arbeiten aushelfe (OZ 12, S 18). Gegenteilige Informationen konnten weder dem Vorbringen des BF noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden.

Der Vorvertrag vom 21.12.2020 liegt im Akt ein (AS 99f). Diesem konnte angesichts dessen, dass darin lediglich eine Arbeit in Zukunft unter der Bedingung einer gültigen Arbeitsbewilligung in Aussicht gestellt wird (siehe dazu auch die Ausführungen unter 3.2.) und der Tatsache, dass die grundlegendsten Regelungsinhalte eines jeden Arbeitsverhältnisses - wie etwa die genaue Stellenbezeichnung, die Gültigkeitsdauer des Vorvertrages, die allfällige Probezeit, der Tätigkeitsbereich, die monatliche Entlohnung oder die Wochenarbeitszeit - nicht festgelegt wurden, keine Bedeutung beigemessen werden.

Hinsichtlich seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ist auf die Aussage des BF in der Verhandlung vom 11.07.2023 (OZ 12, S 18), die vorgelegten Bestätigungen über den GVS-Leistungsbezug der Caritas vom 15.10.2020 (AS 125f) und den Grundversorgungsauszug vom 26.07.2023 zu verweisen. Demnach erhält der BF eine Unterstützung von der Caritas und ist in der Grundversorgung weiterhin für die Leistungsarten „Verpflegung Erwachsene“, „Miete Einzelperson“ sowie „Krankenversicherung“ gemeldet. Der BF ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig.

Zur sonstigen Integration des BF, insbesondere zu einem allfälligen Privat- oder Familienleben erklärte der BF lediglich, es gäbe eine Gruppe, mit der er Musik mache, er sei Mitglied einer Kirchengemeinde und er habe Freunde, bei denen er abwechselnd unterkomme. Früher habe ihn auch ein Mann öfter besucht, dieser komme nun aber nicht mehr vorbei. Eine Beziehung habe er nicht (OZ 12 S 7 und 15f; OZ 18 S 4 und 7). Ein relevantes Privat- oder Familienleben lässt sich weder diesen Aussagen noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 26.07.2023.

Dass der BF auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht, die Notwendigkeit der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltendes Dokuments und die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrages hingewiesen wurde, ergibt sich aus der entsprechenden Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 11.08.2021 (AS 229). Die Zustellung desselben ergibt sich aus den Angaben der Rechtsvertretung des BF in der Stellungnahme vom 31.08.2021 (AS 249).

2.2. Zur Rückkehrgefährdung:

Soweit der BF in diesem Verfahren die Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung sowie eine drohende Inhaftierung und damit verbundene Folter behauptete, ist auf das rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren zur Zahl XXXX zu verweisen. Das diesbezügliche Vorbringen des BF wurde im Zuge des Vorverfahrens als unglaubwürdig qualifiziert.Soweit der BF in diesem Verfahren die Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung sowie eine drohende Inhaftierung und damit verbundene Folter behauptete, ist auf das rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren zur Zahl römisch 40 zu verweisen. Das diesbezügliche Vorbringen des BF wurde im Zuge des Vorverfahrens als unglaubwürdig qualifiziert.

Wenn der BF nunmehr eine allfällige Gefährdung im Falle seiner Rückkehr auf seine mi Vorverfahren bereits vorgebrachte Mitgliedschaft bei den IPOB oder seine Homosexualität stützt muss auch diesem Vorbringen die Glaubhaftigkeit versagt werden.

Auch ansonsten liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Rückkehrgefährdung vor. Der BF ist erwerbsfähig und verfügt über berufliche Erfahrung in Nigeria und Österreich. Er sollte daher im Falle seiner Rückkehr jedenfalls durch die Aufnahme einer Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Zudem verfügt er über familiäre Verbindungen in Nigeria.

Hinsichtlich seiner Erkrankung und der Behandelbarkeit derselben ist auf die Ausführungen unter Punkt 1.1 und 2.1. zu verweisen. Der BF leidet zwar unter einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10:F43 und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.2 ist allerdings nicht auf Medikamente angewiesen. Es findet lediglich eine ambulante psychologische Beratung durch „ XXXX “ statt. Der BF selbst erklärte diesbezüglich, dass es ihm inzwischen gut gehe (OZ 12, S 11f). Dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Nigeria ist zu entnehmen, dass es in Nigeria zwar kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen gibt, sehr wohl aber qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten behandeln können. Diese finden sich insbesondere in größeren Städten. Es ist daher davon auszugehen, dass der psychische Zustand des BF in seinem Herkunftsstaat behandelt werden kann und er auch aufgrund dessen nicht in eine aussichtslose Lage geraten wird.Hinsichtlich seiner Erkrankung und der Behandelbarkeit derselben ist auf die Ausführungen unter Punkt 1.1 und 2.1. zu verweisen. Der BF leidet zwar unter einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10:F43 und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung nach ICD-10:F33.2 ist allerdings nicht auf Medikamente angewiesen. Es findet lediglich eine ambulante psychologische Beratung durch „ römisch 40 “ statt. Der BF selbst erklärte diesbezüglich, dass es ihm inzwischen gut gehe (OZ 12, S 11f). Dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Nigeria ist zu entnehmen, dass es in Nigeria zwar kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen gibt, sehr wohl aber qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten behandeln können. Diese finden sich insbesondere in größeren Städten. Es ist daher davon auszugehen, dass der psychische Zustand des BF in seinem Herkunftsstaat behandelt werden kann und er auch aufgrund dessen nicht in eine aussichtslose Lage geraten wird.

2.3. zur aktuellen Lage in Nigeria:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages gem §56 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages gem §56 AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 56 AsylG:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 58 AsylG (auszugsweise):Paragraph 58, AsylG (auszugsweise):

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 4 AsylG-Durchführungsverordnung:Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung:

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 7 AsylG-Durchführungsverordnung:Paragraph 7, AsylG-Durchführungsverordnung:

(1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.(1) Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

§ 8 Abs 1 AsylG-DurchführungsverordnungParagraph 8, Absatz eins, AsylG-Durchführungsverordnung

(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.“

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV normiert demnach, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. sind die nach § 8 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV normiert demnach, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments anzuschließen ist. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. sind die nach Paragraph 8, bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, wenn im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Nach höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages ist unter diesen Umständen mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Nach höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages ist unter diesen Umständen mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214).

Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV schloss der BF seinem Antrag weder ein gültiges Reisedokument noch sein Geburtsurkunde im Original und Kopie an, wodurch er seinen Antrag mit einem wesentlichen Formmangel belastete.Entgegen der Anforderung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV schloss der BF seinem Antrag weder ein gültiges Reisedokument noch sein Geburtsurkunde im Original und Kopie an, wodurch er seinen Antrag mit einem wesentlichen Formmangel belastete.

Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 11.08.2021 wurde der BF von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei. Weiters wurde er über die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen informiert und über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 belehrt.Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 11.08.2021 wurde der BF von der belangten Behörde davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei. Weiters wurde er über die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen informiert und über die Rechtsfolge des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 belehrt.

Ein derartiger Antrag wurde – trotz entsprechender Belehrung – nie gestellt.

Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG im Bescheid erfolgte zurecht, da der BF nicht im Stande oder nicht Willens war, der Behörde einen echten und richtigen Reisepass im Original vorzulegen, um seine Identität zu demonstrieren. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG im Bescheid erfolgte zurecht, da der BF nicht im Stande oder nicht Willens war, der Behörde einen echten und richtigen Reisepass im Original vorzulegen, um seine Identität zu demonstrieren.

Auch sonst ist das Gericht der Auffassung, dass der seit acht Jahren in Österreich aufhältige BF nicht die besonderen Voraussetzungen für den begehrten Aufenthaltstitel erfüllt, zumal der BF weder über einen Rechtsanspruch auf eine ordentliche Unterkunft noch über die Selbsterhaltungsfähigkeit verfügt.

3.2. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Ein relevantes Familienleben wurde vom BF noch nicht einmal behauptet.

Zu prüfen wäre in weiterer Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Zu prüfen wäre in weiterer Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des BF von mehr als sieben Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des BF eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, als dass sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch überwiegen würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des BF von mehr als sieben Jahren wohl zwar nicht als sehr kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts des BF eine erhebliche Zeitspanne entfernt und seine Aufenthaltsdauer somit nicht als so lange zu bewerten, als dass sein Interesse an einem Verbleib in Österreich automatisch überwiegen würde.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Der Aufenthalt des BF beruhte zu weiten Teilen auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage als Asylwerber. Der BF durfte somit während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dies insbesondere da der Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und der BF in weiterer Folge unrechtmäßig in Österreich verbleib und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Der Aufenthalt des BF beruhte zu weiten Teilen auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage als Asylwerber. Der BF durfte somit während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dies insbesondere da der Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und der BF in weiterer Folge unrechtmäßig in Österreich verbleib und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dessen ungeachtet wurde seitens des BF gegenständlich jedoch auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan.

Der BF ist nach eigenen Angaben Mitglied einer Musikgruppe und besucht eine Kirchengemeinde. Sonstige Mitgliedschaften - etwa bei Vereinen - bestehen nicht.

Auch gibt es keine Personen, welche in einem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum BF stehen oder in besonderem Maße auf dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angewiesen sind.

Die vom BF im Laufe des Verfahrens geltend gemachten persönlichen Kontakte mögen für den BF subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu überschreiten. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.Die vom BF im Laufe des Verfahrens geltend gemachten persönlichen Kontakte mögen für den BF subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu überschreiten. Zudem wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Auch kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.

Auch der im Zuge der Antragstellung vorgelegte Vorvertag vom 21.12.2020, verleiht seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht. Wenngleich entsprechenden Verträgen zwar nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), ist hervorzuheben, dass der erste Monat stets als Probezeit gilt und sich aus der vorgelegten Einstellungszusage bzw. dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag auch keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN). Zudem erweist dich der hier vorliegende Vorvertrag als mangelhaft, da wie unter Punkt 2.1. ausgeführt grundlegendste Regelungsinhalte eines Arbeitsverhältnisses fehlen.Auch der im Zuge der Antragstellung vorgelegte Vorvertag vom 21.12.2020, verleiht seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kein entscheidendes Gewicht. Wenngleich entsprechenden Verträgen zwar nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN), ist hervorzuheben, dass der erste Monat stets als Probezeit gilt und sich aus der vorgelegten Einstellungszusage bzw. dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag auch keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN). Zudem erweist dich der hier vorliegende Vorvertrag als mangelhaft, da wie unter Punkt 2.1. ausgeführt grundlegendste Regelungsinhalte eines Arbeitsverhältnisses fehlen.

Nicht verkannt werden kann, dass der BF sich durch seine Tätigkeit bei der XXXX GmbH von 01.09.2021 bis 16.02.2022 zumindest in einem gewissen Ausmaß beruflich integriert hat. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des BF kann diese kurzfristige Tätigkeit allerdings nicht als wesentlich für die Integration des BF betrachtet werden.Nicht verkannt werden kann, dass der BF sich durch seine Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH von 01.09.2021 bis 16.02.2022 zumindest in einem gewissen Ausmaß beruflich integriert hat. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des BF kann diese kurzfristige Tätigkeit allerdings nicht als wesentlich für die Integration des BF betrachtet werden.

Auch seine Tätigkeit für die Firma XXXX kann keine wesentliche Verstärkung seiner Interessen bewirken, da er diese lediglich unter Missbrauchs einer fremden Arbeitsbewilligung ausüben konnte. Vielmehr steht ein solches Verhalten im krassen Widerspruch zu den Zielen des Asyl- und Fremdenwesens und den Regelungen zum Arbeitsmarktzugang von Fremden und widerspricht damit den öffentlichen Interessen Österreichs.Auch seine Tätigkeit für die Firma römisch 40 kann keine wesentliche Verstärkung seiner Interessen bewirken, da er diese lediglich unter Missbrauchs einer fremden Arbeitsbewilligung ausüben konnte. Vielmehr steht ein solches Verhalten im krassen Widerspruch zu den Zielen des Asyl- und Fremdenwesens und den Regelungen zum Arbeitsmarktzugang von Fremden und widerspricht damit den öffentlichen Interessen Österreichs.

Demgegenüber hat der BF weiterhin familiäre Verbindungen in Nigeria und hat dort die Schule besucht und erste Berufserfahrungen gesammelt. Er ist daher mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der dortigen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Demgegenüber hat der BF weiterhin familiäre Verbindungen in Nigeria und hat dort die Schule besucht und erste Berufserfahrungen gesammelt. Er ist daher mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der dortigen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen. So sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall BF, ebenfalls nicht vor, da seine psychischen Probleme in Nigeria behandelt werden können. Dass der BF in Österreich eine allenfalls bessere Therapie als in Nigeria erhalten würde, ist nicht ausreichend, zumal nach der Judikatur des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist als im fremden Aufenthaltsland, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052).

Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des BF in Nigeria möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des BF in Nigeria möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Zudem dient die Bestimmung des § 52 Abs. 9 FPG vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen; es ist daher nicht Aufgabe des BFA bzw. BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zudem dient die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen; es ist daher nicht Aufgabe des BFA bzw. BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Asylantrag gleichkommt.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall hat der BF nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der BF nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt IV., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch vier., wendet und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN).Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).

Die belangte Behörde stütze das Einreiseverbot auf die rechtlichen Grundlagen des § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG.Die belangte Behörde stütze das Einreiseverbot auf die rechtlichen Grundlagen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mit Hinweis auf VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mit Hinweis auf VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Wie sich den Unterlagen der Landespolizeidirektion ergibt, wurde der BF zumindest im Zeitraum 01.07.2020 bis 12.07.2021 im Verteilerlager der Firma XXXX tätig. Er nutzte dabei die Arbeitsbewilligung eines Dritten aus und bekam von diesem € 800,00 für seine Tätigkeit.Wie sich den Unterlagen der Landespolizeidirektion ergibt, wurde der BF zumindest im Zeitraum 01.07.2020 bis 12.07.2021 im Verteilerlager der Firma römisch 40 tätig. Er nutzte dabei die Arbeitsbewilligung eines Dritten aus und bekam von diesem € 800,00 für seine Tätigkeit.

Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose, welche das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 23.06.2022, Ra 2020/21/0345 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) ist gegenständlich entscheidungswesentlich zu berücksichtigen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und er die fremde Arbeitsbewilligung benutzt hat, um gerade eben in Ermangelung eines entsprechenden Aufenthaltstitels einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeiten nachzugehen.Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose, welche das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 23.06.2022, Ra 2020/21/0345 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) ist gegenständlich entscheidungswesentlich zu berücksichtigen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommt, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist und er die fremde Arbeitsbewilligung benutzt hat, um gerade eben in Ermangelung eines entsprechenden Aufenthaltstitels einer ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeiten nachzugehen.

Die Verhängung eines Einreiseverbots erweist sich daher dem Grunde nach als gerechtfertigt.

Allerdings vermag seitens des Gerichtes die ausgesprochene Höhe in der Dauer von drei Jahren angesichts der Schwere seines Verstoßes nicht beigetreten zu werden.

Der Vollständigkeit halber verbleibt anzumerken, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auf der rechtlichen Grundlagen des § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG stützte. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, kundgemacht in BGBl. I Nr. 202/2022 aufgehoben. Demzufolge ist ein Einreiseverbot allein auf Grund einer im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehenden Mittellosigkeit eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verhängen. Im konkreten Fall stützte das BFA die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes aber nicht allein auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, sondern – unabhängig davon – auf das seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gezeigte Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers. Somit war im Spruch eine entsprechende Korrektur der anzuwendenden Rechtsgrundlage vorzunehmen.Der Vollständigkeit halber verbleibt anzumerken, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auf der rechtlichen Grundlagen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG stützte. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, aufgehoben. Demzufolge ist ein Einreiseverbot allein auf Grund einer im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehenden Mittellosigkeit eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verhängen. Im konkreten Fall stützte das BFA die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes aber nicht allein auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, sondern – unabhängig davon – auf das seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gezeigte Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers. Somit war im Spruch eine entsprechende Korrektur der anzuwendenden Rechtsgrundlage vorzunehmen.

Daher war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt worden war, teilweise Folge zu geben und das Einreiseverbot auf zwei Jahre zu reduzieren und die Rechtsgrundlage anzupassen.Daher war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt worden war, teilweise Folge zu geben und das Einreiseverbot auf zwei Jahre zu reduzieren und die Rechtsgrundlage anzupassen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Identitätsfeststellung illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schwarzarbeit Spruchpunkt - Abänderung Spruchpunktkorrektur unzulässiger Antrag Verhältnismäßigkeit Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2167797.2.00

Im RIS seit

24.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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