Entscheidungsdatum
09.08.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I416 2275457-2/3E, I416 2275457-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 27.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 27.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine slowakische Staatsangehörige, hält sich seit 1992 durchgehend in Österreich auf.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.11.2018, Zl. XXXX , wurde die BF wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage gemäß § 297 Abs. 1, 1. Fall und § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde die BF wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage gemäß Paragraph 297, Absatz eins, eins, Fall und Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
3. Am 12.01.2022 wurde die BF wegen des Verdachts des Mordes nach § 75 StGB in Untersuchungshaft genommen.3. Am 12.01.2022 wurde die BF wegen des Verdachts des Mordes nach Paragraph 75, StGB in Untersuchungshaft genommen.
4. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 13.01.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass im Falle ihrer Verurteilung beabsichtigt werde, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Zugleich wurde ihr ein Fragenkatalog bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde der BF nachweislich am 17.01.2022 in der Justizanstalt zugestellt.
5. Am 26.01.2022 langte eine Stellungnahme der BF bei der belangten Behörde ein.
6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2022, Zl. XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt.
7. Am 05.10.2022 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
8. Mit Bescheid vom 27.06.2023 erließ die belangte Behörde über die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der BF durch die von ihr begangene Straftat und insbesondere aufgrund der Art der Tatbegehung eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.8. Mit Bescheid vom 27.06.2023 erließ die belangte Behörde über die BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der BF durch die von ihr begangene Straftat und insbesondere aufgrund der Art der Tatbegehung eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe.
9. Mit Schriftsatz vom 20.07.2023 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, da unberücksichtigt blieb, dass die BF in der Haft arbeite und immer wieder probiert habe, mit ihren Söhnen in Kontakt zu treten. Auch zu ihrer Ex-Schwägerin habe sie immer wieder Kontakt. Die BF verfüge somit sehr wohl über ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet.
10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28.07.2023 (eingelangt am 04.08.2023) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Die volljährige BF ist slowakische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin. Sie spricht neben ihrer Muttersprache Slowakisch auch fließend Deutsch. Ihre Identität steht fest. Die BF hat in der Slowakei 8 Jahre die Volksschule und 5 Jahre eine Hotelfachschule mit Maturaabschluss besucht.
Die BF hat ein Alkoholproblem. Sie befand sich bereits einige Male in stationärem Entzug, erlitt jedoch immer wieder Rückfälle. Ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig.
Die BF war mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und ist mittlerweile geschieden. Aus dieser Ehe stammt ein gemeinsamer, zum Entscheidungszeitpunkt volljähriger Sohn. Die BF hat einen weiteren volljährigen Sohn in Österreich. Zu beiden Söhnen besteht derzeit kein Kontakt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis seitens der BF. Außer ihren Söhnen verfügt die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. In der Slowakei halten sich ihr Adoptivvater, ihre leibliche Mutter sowie drei Brüder und eine Schwester auf. Mit einem Bruder telefoniert sie gelegentlich bzw. steht sie mit diesem in Briefkontakt, mit ihrem Adoptivvater telefoniert sie beinahe täglich.
Die BF hält sich seit dem Jahr 1992 durchgehend in Österreich auf. Seit 01.10.2000 ist sie durchgehend behördlich in Österreich gemeldet, wobei sie seit 12.01.2022 in einer Justizanstalt untergebracht ist. Die BF verbüßt derzeit eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren.
Die BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet.
Beginnend mit 17.12.2014 ging die BF insgesamt acht Mal – unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung – Arbeitsverhältnisse in Österreich – überwiegend im Gastronomiebereich – ein, von welchen jedoch keines länger als ein paar Monate andauerte. Zuletzt bezog sie von 01.07.2020 bis 30.06.2022 Rehabilitationsgeld und Pflegegeld.
Die BF weist keine maßgeblich intensiven Bindungen in gesellschaftlicher Hinsicht an Österreich auf. Sie verfügt über Freunde und Bekannte, ist jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In der Justizanstalt erhielt sie bisher lediglich zwei Mal Besuch von Familienangehörigen ihres Ex-Mannes.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.11.2018, Zl. XXXX , wurde die BF wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage gemäß § 297 Abs. 1 1. Fall und § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde die BF wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage gemäß Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall und Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.09.2022 wurde die BF für schuldig befunden, am 11.01.2022 in G. den K. B. vorsätzlich getötet zu haben, indem sie ihm in dessen Wohnung mit einem Küchenmesser eine tiefreichende Stichverletzung im hinteren Bereich der linken Schulteroberseite zufügte, die zu einer Eröffnung der linken Brusthöhle und zu einem Durchstich der linken Lunge führte, wodurch K. B. an den Folgen einer Luftbrust sowie eines Verblutens nach innen und außen noch an der Tatörtlichkeit verstarb.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.09.2022 wurde die BF für schuldig befunden, am 11.01.2022 in G. den K. B. vorsätzlich getötet zu haben, indem sie ihm in dessen Wohnung mit einem Küchenmesser eine tiefreichende Stichverletzung im hinteren Bereich der linken Schulteroberseite zufügte, die zu einer Eröffnung der linken Brusthöhle und zu einem Durchstich der linken Lunge führte, wodurch K. B. an den Folgen einer Luftbrust sowie eines Verblutens nach innen und außen noch an der Tatörtlichkeit verstarb.
Die BF hat hierdurch das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt.Die BF hat hierdurch das Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt.
Bei der BF wurde kurz nach der Tat ein Atemalkoholgehalt von 1,03 mg/l gemessen.
Hinsichtlich der Strafbemessung fiel bei einem Strafrahmen von zehn- bis zwanzigjähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe als mildernd das Geständnis sowie die erhebliche eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ins Gewicht, während als erschwerend die heimtückische Begehung von hinten und der Einsatz einer Waffe im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 6 StGB zu werten waren.Hinsichtlich der Strafbemessung fiel bei einem Strafrahmen von zehn- bis zwanzigjähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe als mildernd das Geständnis sowie die erhebliche eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ins Gewicht, während als erschwerend die heimtückische Begehung von hinten und der Einsatz einer Waffe im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, StGB zu werten waren.
Es wird festgestellt, dass die BF die genannten Straftaten begangen und die beschriebenen Handlungsweisen gesetzt hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der BF sowie zum Kontakt, ihrer Herkunft, ihren Sprachkenntnissen und Ausbildung ergeben sich aus der Stellungnahme der BF vom 26.01.2022 sowie ihren Angaben vor der belangten Behörde am 05.10.2022.
Ihre Identität steht aufgrund ihres der Behörde vorgelegten slowakischen Reisepasses sowie der positiven Identifizierung durch Interpol Bratislava fest.
Dass die BF ein Alkoholproblem hat und bereits mehrfach stationär auf Entzug war, jedoch immer wieder rückfällig wurde, gab sie glaubhaft vor der belangten Behörde an. Sie gab konkret zu Protokoll, seit Jahren täglich eine Flasche Rotwein sowie Schnaps zu trinken. Mit ihrem guten Freund K. B., dem späteren Mordopfer, traf sie sich täglich in dessen Wohnung zum gemeinsamen Trinken (AS 183). Ansonsten gab sie vor der belangten Behörde an, gesund zu sein und ließ sich auch dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges entnehmen. Aufgrund dessen sowie aufgrund des erwerbsfähigen Alters der BF konnte auf ihre Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal sie auch angab, im Gefängnis zu arbeiten.
Dass ihre erwachsenen Söhne nach dem von ihr begangenen Mord den Kontakt zu ihr abgebrochen haben, gab die BF vor der belangten Behörde selbst an, und scheinen die Söhne auch nicht in der von der Justizanstalt übermittelten Besucherliste auf (AS 301). Aus dieser ergeben sich die zwei von der BF bisher erhaltenen Besuche in Haft.
Für die Annahme, dass zu ihren volljährigen Kindern ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, finden sich keinerlei Hinweise im Verfahren und gab die BF vor der belangten Behörde explizit an, mit keiner in Österreich lebenden Person in einem Abhängigkeitsverhältnis zu stehen (AS 185).
Dass die BF seit 1992 in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben und wurde dies bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt. Die Meldung der BF im Bundesgebiet ab 01.10.2000 sowie seit 01.12.2022 in einer Justizanstalt ergibt sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister.
Dass die BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich aus dem IZR.
Die Erwerbsausübungen sowie der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Krankengeld und Rehabilitationsgeld der BF ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration der BF ist für den erkennenden Richter damit nicht erkennbar, da diese durch die festgestellten Beschäftigungsausmaße und deren Dauer keine ernsthaften Bemühungen erkennen lassen hat, sich in die Arbeitswelt zu integrieren und ihren Lebensunterhalt - abseits von Unterstützungsleistungen Dritter oder der Allgemeinheit – selbst zu finanzieren.
Neben ihren familiären Anknüpfungspunkten kamen keine intensiven sozialen Beziehungen der BF in Österreich hervor. Vor dem BFA erwähnte sie lediglich Familienangehörige ihres Ex-Ehegatten, welche sie (finanziell) unterstützen würden. Sie gab auch an, weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution zu sein. Dass die BF über Freunde und Bekannte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich schon aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer, jedoch wird dieser Umstand letztlich dadurch relativiert, dass sie ihren „sehr guten Freund“ (AS 183) mit einem Messer tötete.
Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der BF in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich den der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang sowie den Erwägungen des Gerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Urteil des Landesgerichts vom 22.09.2022.
Der bei der BF kurz nach der Tat gemessene Atemalkoholgehalt ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Polizeibericht vom 27.03.2022.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
§ 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Nachdem sich die BF unbestritten seit 1992 und somit über 30 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhält, fällt sie in den Anwendungsbereich des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG. Demzufolge erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann als zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass durch den Verbleib des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird.Nachdem sich die BF unbestritten seit 1992 und somit über 30 Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhält, fällt sie in den Anwendungsbereich des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG. Demzufolge erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann als zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass durch den Verbleib des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 sollte Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 sollte Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Im gegenständlichen Fall wurde die BF von einem österreichischen Strafgericht – neben einer Verurteilung wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage aus dem Jahr 2018 – aufgrund des Verbrechens des Mordes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Zunächst ist bereits aufgrund des von der BF begangenen Kapitalverbrechens des Mordes die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet, zumal es sich bei der Tötung eines anderen Menschen um eines der schwerwiegendsten Verbrechen überhaupt handelt (vgl. VwGH 27.11.1998, 98/21/0342).Im gegenständlichen Fall wurde die BF von einem österreichischen Strafgericht – neben einer Verurteilung wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage aus dem Jahr 2018 – aufgrund des Verbrechens des Mordes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Zunächst ist bereits aufgrund des von der BF begangenen Kapitalverbrechens des Mordes die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet, zumal es sich bei der Tötung eines anderen Menschen um eines der schwerwiegendsten Verbrechen überhaupt handelt vergleiche VwGH 27.11.1998, 98/21/0342).
In weiterer Folge gilt es auch das Gesamtverhalten der BF in Betracht zu ziehen und ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).In weiterer Folge gilt es auch das Gesamtverhalten der BF in Betracht zu ziehen und ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
Dahingehend bleibt zunächst zu berücksichtigen, dass die BF nicht unbescholten ist, sondern es sich um ihre zweite strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet handelt, wobei zugleich berücksichtigt wird, dass die erste Verurteilung bereits fünf Jahre zurückliegt und damals mit einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte.
Im Mittelpunkt der Betrachtung steht der von der BF am 11.01.2022 begangene Mord.
Zunächst ist dahingehend festzuhalten, dass die BF bei der Tatbegehung, obwohl sie nachweisbar alkoholisiert war, voll zurechnungsfähig gewesen ist. So verneinten acht von acht Geschworenen des Landesgerichts die Frage, ob die BF zur Tatzeit wegen einer vollen Berauschung, mithin einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig gewesen sei, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das Bundesverwaltungsgericht lässt nicht die durch Alkoholkonsum erheblich eingeschränkte Dispositionsfähigkeit der BF zum Tatzeitpunkt außer Acht, jedoch wirkte sich dieser Umstand bereits mildernd auf die Strafbemessung aus und war die BF zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig, sodass sich die BF letztlich der Auswirkungen ihrer Handlungen bewusst war.
Neben dem Einsatz einer Waffe im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 6 StGB wirkte sich auch die heimtückische Begehung der Tat zu Lasten der BF aus. So stach die BF mit einem Küchenmesser von hinten in den linken Schulterbereich des Opfers ein und fällt auch die brutale Tatbegehung zu Lasten der BF ins Gewicht.Neben dem Einsatz einer Waffe im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 6, StGB wirkte sich auch die heimtückische Begehung der Tat zu Lasten der BF aus. So stach die BF mit einem Küchenmesser von hinten in den linken Schulterbereich des Opfers ein und fällt auch die brutale Tatbegehung zu Lasten der BF ins Gewicht.
Von einem Gesinnungswandel kann im Fall der BF nicht gesprochen werden. Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297), doch ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet und dort im Höchstfall noch dreizehneinhalb Jahre verbleiben wird, kann jedenfalls nicht von einem Wegfall der durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden.Von einem Gesinnungswandel kann im Fall der BF nicht gesprochen werden. Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297), doch ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich die BF zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet und dort im Höchstfall noch dreizehneinhalb Jahre verbleiben wird, kann jedenfalls nicht von einem Wegfall der durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden.
Die Beteuerungen der BF in der Beschwerdeschrift, ihre Tat zutiefst zu bereuen und eine Alkoholentwöhnungstherapie anzustreben, sind vor dem Hintergrund, dass die BF bereits mehrfach in stationärer Therapie war und nicht nur rückfällig wurde, sondern in betrunkenem Zustand ein Kapitalverbrechen beging, jedenfalls nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihr unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und ihres Charakterbildes ausgehen zu können.
Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen erweist sich der von der höchstgerichtlichen Judikatur erforderte „besonders hohe Schweregrad“ mit „besonders schwerwiegenden Merkmalen“ als erfüllt, sodass dass durch den Verbleib der BF im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ausgeht.Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen erweist sich der von der höchstgerichtlichen Judikatur erforderte „besonders hohe Schweregrad“ mit „besonders schwerwiegenden Merkmalen“ als erfüllt, sodass dass durch den Verbleib der BF im Bundesgebiet eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ausgeht.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der BF gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall führt die BF in Österreich kein geschütztes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Die BF hat außer ihren volljährigen Söhnen, zu welchen kein Abhängigkeitsverhältnis und zudem auch kein Kontakt besteht, keine Verwandte im Bundesgebiet.Im gegenständlichen Fall führt die BF in Österreich kein geschütztes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Die BF hat außer ihren volljährigen Söhnen, zu welchen kein Abhängigkeitsverhältnis und zudem auch kein Kontakt besteht, keine Verwandte im Bundesgebiet.
Dass die BF im Bundesgebiet über ein Privatleben verfügt, ergibt sich bereits unzweifelhaft aus der Aufenthaltsdauer von über 30 Jahren. Trotz ihres jahrelangen Aufenthalts kann – wie die obigen Ausführungen zeigen – nicht von einer nachhaltigen beruflichen und gesellschaftlichen Integration der BF ausgegangen werden. Die vorhandene Integrationsbande hat sich die BF durch die von ihr begangene Straftat und der darauffolgenden Inhaftierung selbst genommen.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung ist weiters zu berücksichtigen, dass die BF selbst ihr familiäres und privates Umfeld in Österreich nicht an der Begehung der von ihr verübten schwerwiegenden Straftat hindern konnte. Die BF musste überdies davon ausgehen, dass ihr Verhalten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Darüber hinaus sind jegliche private und familiäre Beziehungen der BF aufgrund des momentanen Strafvollzugs derzeit stark eingeschränkt und ist in den nächsten Jahren keine Änderung dieser Situation in Sicht. Auch steht es der BF naturgemäß frei, etwaige Kontakte zu ihren Söhnen sowie in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten.Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung ist weiters zu berücksichtigen, dass die BF selbst ihr familiäres und privates Umfeld in Österreich nicht an der Begehung der von ihr verübten schwerwiegenden Straftat hindern konnte. Die BF musste überdies davon ausgehen, dass ihr Verhalten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen kann. Darüber hinaus sind jegliche private und familiäre Beziehungen der BF aufgrund des momentanen Strafvollzugs derzeit stark eingeschränkt und ist in den nächsten Jahren keine Änderung dieser Situation in Sicht. Auch steht es der BF naturgemäß frei, etwaige Kontakte zu ihren Söhnen sowie in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten.
Darüber hinaus ist es der BF auch unzweifelhaft zumutbar, sich außerhalb Österreichs niederzulassen, sobald sie aus der Haft entlassen wird. Dies vor allem auch in der Slowakei, wo sie aufgewachsen ist und sie ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert hat. Außerdem spricht sie nach wie vor ihre Muttersprache und leben dort ihr Adoptivvater und weitere Verwandte, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern sollte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern kann angenommen werden, dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es der BF auch unzweifelhaft zumutbar, sich außerhalb Österreichs niederzulassen, sobald sie aus der Haft entlassen wird. Dies vor allem auch in der Slowakei, wo sie aufgewachsen ist und sie ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert hat. Außerdem spricht sie nach wie vor ihre Muttersprache und leben dort ihr Adoptivvater und weitere Verwandte, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern sollte. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern kann angenommen werden, dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.
Angesichts dieser Umstände, erweist sich der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben jedenfalls als verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse der BF an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt.
Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen die BF ist aufgrund ihres im Bundesgebiet gezeigten Gesamtverhaltens und insbesondere aufgrund ihrer letzten strafgerichtlichen Verurteilung sowie die der Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung unter Berücksichtigung der geringen privaten und der de facto nicht vorhandenen familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe beträgt mit 15 Jahren das Dreifache der in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger als zulässig.Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen die BF ist aufgrund ihres im Bundesgebiet gezeigten Gesamtverhaltens und insbesondere aufgrund ihrer letzten strafgerichtlichen Verurteilung sowie die der Verurteilung zu Grunde liegende Tathandlung unter Berücksichtigung der geringen privaten und der de facto nicht vorhandenen familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe beträgt mit 15 Jahren das Dreifache der in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger als zulässig.
Aufgrund der Delinquenz der BF, der über sie verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 15 Jahren und der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit kommt unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 und 4 FPG iVm § 9 BFA-VG festgelegten Kriterien eine Herabsetzung oder gar eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.Aufgrund der Delinquenz der BF, der über sie verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 15 Jahren und der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit kommt unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins und 4 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG festgelegten Kriterien eine Herabsetzung oder gar eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte sie eindrucksvoll ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Das von ihr begangene Kapitalverbrechen zeugte von Kaltblütigkeit und Brutalität. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich und dringend geboten ist.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, sohin besteht sohin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise genügend zeitlicher Spielraum, allfällige private Angelegenheiten zu regeln.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zum Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz:
Wenn die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage in Ihrer Stellungnahme ein Kostenbegehren gemäß § 35 VwGVG stellt, ist auf die geltende Rechtslage zu verweisen, wonach § 35 VwGVG nur für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gilt, wie die belangte Behörde zu der Rechtsansicht kommt, dass diese gesetzliche Bestimmung auch für Bescheidbeschwerden gilt entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Da das Kostenbegehren auf Grund obiger Ausführungen bereits aus materiell rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, konnte eine inhaltliche Behandlung des Antrages unterbleiben. Wenn die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage in Ihrer Stellungnahme ein Kostenbegehren gemäß Paragraph 35, VwGVG stellt, ist auf die geltende Rechtslage zu verweisen, wonach Paragraph 35, VwGVG nur für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gilt, wie die belangte Behörde zu der Rechtsansicht kommt, dass diese gesetzliche Bestimmung auch für Bescheidbeschwerden gilt entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Da das Kostenbegehren auf Grund obiger Ausführungen bereits aus materiell rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, konnte eine inhaltliche Behandlung des Antrages unterbleiben.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die von der BF zuletzt begangene Straftat und die daraus resultierende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und kam zum – auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eindeutigen – Ergebnis, dass vom weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet eine nachhaltige und schwerwiegende Gefahr für die österreichische Bevölkerung ausgeht. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der von der BF in Österreich begangenen strafbaren Handlung und zu ihren familiären und privaten Verhältnissen in Österreich gingen eindeutig aus dem Akteninhalt hervor. Ein persönlicher Eindruck hätte angesichts der Schwere der Verurteilung der BF daran nichts ändern können, zumal ein Gesinnungswandel sich erst durch ein Wohlverhalten in Freiheit zeigen kann und die BF inhaftiert ist und noch für einen erheblichen Zeitraum sein wird.
Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2275457.2.00Im RIS seit
13.12.2023Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023