Entscheidungsdatum
10.08.2023Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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G303 2268193-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 23.02.2023, Zl. XXXX , und gegen die bis zum XXXX 2023, XXXX Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Ägypten, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , und gegen die bis zum römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2023, XXXX Uhr, bis XXXX 2023, XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 2023, römisch 40 Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 19.10.2021 negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.11.2021 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 24.09.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 19.10.2021 negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.11.2021 in Rechtskraft.
2. Am XXXX 2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs.1 Z 2 BFA-VG erlassen, da der Aufenthalt des BF nicht mehr feststellbar war. 2. Am römisch 40 2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen, da der Aufenthalt des BF nicht mehr feststellbar war.
3. Am XXXX 2023 wurde der BF von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und aufgrund des oben angeführten Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde der BF zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag. 3. Am römisch 40 2023 wurde der BF von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und aufgrund des oben angeführten Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag wurde der BF zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen neuerlichen Asylantrag.
4. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 23.02.2023 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 4. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 23.02.2023 wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
5. In weiterer Folge leitete das BFA, EAST-West, am 24.02.2023 ein Konsultationsverfahren (Dublin-Out-Verfahren) mit Frankreich ein.
6. Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2023 in rechtswidriger Weise erfolgte und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. 6. Mit Schriftsatz vom 08.03.2023 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2023 in rechtswidriger Weise erfolgte und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Schubhaft ausschließlich zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens verhängt worden sei. Es liege jedoch kein „Dublin-Sachverhalt“ vor. Der längere Aufenthalt des BF in anderen Mitgliedstaaten führe nicht automatisch zur Anwendbarkeit der Dublin III-VO. Gemäß Artikel 19 der Dublin III-VO erlösche die Zuständigkeit Österreichs nur, wenn Österreich nachweisen könne, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe oder der BF über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfüge. Der BF habe weder das Hoheitsgebiet für mehr als drei Monate verlassen, noch gebe es irgendwelche Hinweise darauf, dass der BF über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügt. Der gegenständliche Bescheid sei auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden; eine aufgrund eines rechtswidrigen Bescheides verhängte Schubhaft sei zur Gänze rechtswidrig.
7. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 08.03.2023 wurde vom BFA, RD Vorarlberg, am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt.
8. Am 13.03.2023 teilte das BFA, EAST West, der belangten Behörde mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen seitens Frankreich abgelehnt worden sei. Die Ablehnung sei per Dublinnet am 10.03.2023, 17:46 Uhr seitens Frankreich übermittelt worden.
9. Am 13.03.2023 wurde seitens des Anhaltezentrums XXXX der Entlassungsschein des BFA übermittelt und mitgeteilt, dass der BF soeben aus der Schubhaft entlassen worden sei. 9. Am 13.03.2023 wurde seitens des Anhaltezentrums römisch 40 der Entlassungsschein des BFA übermittelt und mitgeteilt, dass der BF soeben aus der Schubhaft entlassen worden sei.
10. Am 14.03.2023 wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.03.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der BF ist nicht erschienen. Seitens des bevollmächtigten Rechtsvertreters wurde erklärt, dass der dritte Beschwerdeantrag (Anmerkung: bezüglich des Fortsetzungsausspruches) obsolet sei, da der BF bereits entlassen wurde. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch der bereits genannten Aufwendungen einschließlich dem Verhandlungsaufwand.
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger von Ägypten und besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument und keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen Mitgliedsstaat der EU.
Er verließ seinen Herkunftsstaat zu einem unbekannten Zeitpunkt und stellte am 24.09.2021 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.10.2021 wurde dieser Antrag in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.11.2021 in Rechtskraft.
Der BF hielt sich von XXXX 2022 bis XXXX 2022 in Deutschland, von XXXX 2022 bis XXXX 2023 in Frankreich und von XXXX 2023 bis XXXX 2023 wieder in Deutschland auf. Der BF hielt sich von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in Deutschland, von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 in Frankreich und von römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 wieder in Deutschland auf.
Am XXXX 2023 wurde der BF von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und hier aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag stellte der BF im Zuge der Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einen neuerlichen Asylantrag. Am römisch 40 2023 wurde der BF von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt und hier aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrages festgenommen. Am selben Tag stellte der BF im Zuge der Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung einen neuerlichen Asylantrag.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.02.2023 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.02.2023 wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Der BF befand sich im Zeitraum von XXXX 2023, XXXX Uhr, bis zu seiner Entlassung am XXXX 2023, XXXX Uhr in Schubhaft, die zuletzt im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der BF befand sich im Zeitraum von römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, bis zu seiner Entlassung am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr in Schubhaft, die zuletzt im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
Der haftfähige BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
Am 24.02.2023 wurde durch das BFA, EAST West, ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet. Am 10.03.2023 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmeersuchen ab.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab keinen EURODAC-Treffer bezüglich Frankreich. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit beruht auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welche mit der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wurden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum fehlenden Reisepass bzw. Identitätsdokument sowie zum fehlenden Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Deutschland und in Frankreich ergeben sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA und den vorgelegten bzw. bei der Festnahme gefundenen Beweismitteln.
Die Überstellung des BF aus Deutschland konnte anhand der entsprechenden Formulare im Akt (Laissez-passer, Überstellungsankündigung) festgestellt werden.
Die Festnahme und der zweite Asylantrag beruhen auf den Angaben im Schubhaftbescheid und der Stellungnahme des BFA vom 14.03.2023.
Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren mit Frankreich und zum fehlenden EURODAC-Treffer ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt, der Stellungnahme des BFA vom 14.03.2023 und den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2023.
Da der BF nachvollziehbar angab, dass er zunächst von Österreich nach Deutschland weiterreiste, und sodann nach Frankreich und in weiterer Folge wieder nach Deutschland zurückreiste, von wo er nach Österreich rücküberstellt wurde, konnte nicht festgestellt werden, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat.
Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF ab XXXX 2023, XXXX Uhr, in Schubhaft befand. Dem Entlassungsschein und der Stellungnahme des BFA ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX 2023, XXXX Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF ab römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, in Schubhaft befand. Dem Entlassungsschein und der Stellungnahme des BFA ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 2023, römisch 40 Uhr aus der Schubhaft entlassen wurde.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.
Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird durch einen entsprechenden Auszug des Strafregisters belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Artikel 18 Dublin III-VO lautet:
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 19 Dublin III-VO lautet:
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 28 Dublin III-VO lautet:
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:
Das BFA stützte die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und begründete dies damit, dass der BF aufgrund eines vorgelegten Bustickets nachweislich in Frankreich war, einem Verfahren nach der Dublin III-VO unterliegen würde und eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Das BFA stützte die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und begründete dies damit, dass der BF aufgrund eines vorgelegten Bustickets nachweislich in Frankreich war, einem Verfahren nach der Dublin III-VO unterliegen würde und eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege.
In der mündlichen Verhandlung brachte die Behördenvertreterin dazu vor, dass bei der Festnahme des BF französische Dokumente gefunden worden sind und deshalb ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Frankreich gestellt worden ist. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es zwar keinen EURODAC-Treffer gegeben hat, aber es durchaus vorkomme, dass EURODAC-Treffer später eingespeist werden. In der mündlichen Verhandlung brachte die Behördenvertreterin dazu vor, dass bei der Festnahme des BF französische Dokumente gefunden worden sind und deshalb ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Frankreich gestellt worden ist. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es zwar keinen EURODAC-Treffer gegeben hat, aber es durchaus vorkomme, dass EURODAC-Treffer später eingespeist werden.
Dies begründet im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinen „Dublin-Sachverhalt“ und rechtfertigt somit keinesfalls eine Schubhaftverhängung nach Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.Dies begründet im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde keinen „Dublin-Sachverhalt“ und rechtfertigt somit keinesfalls eine Schubhaftverhängung nach Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG.
Den Beschwerdeausführungen folgend, gibt es keine Hinweise darauf, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hat, sodass gemäß Artikel 19 Dublin III-VO die Zuständigkeit Österreichs erloschen wäre. Der BF reiste zunächst von Österreich nach Deutschland und von dort weiter nach Frankreich und sodann wieder zurück nach Deutschland, von wo er am 23.02.2023 entsprechend der DublinIII-VO nach Österreich rücküberstellt wurde.
Der BF hat weder einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt noch verfügt er über einen französischen Aufenthaltstitel. Es gab auch keinen EURODAC-Treffer, sodass anzunehmen gewesen wäre, dass der BF in Frankreich einen Asylantrag gestellt hätte. Hinweise darauf, dass der BF über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates verfügt, gibt es auch nicht.
Der bekämpfte Schubhaftbescheid wurde daher auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen und ist somit rechtswidrig.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage des Vorliegens einer die Anhaltung des BF in Schubhaft rechtfertigenden, gegenständlich erheblichen, Fluchtgefahr nicht weiter eingegangen werden.
Aus den dargelegten Gründen waren der angefochtene Schubhaftbescheid und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2023, XXXX Uhr, bis XXXX 2023, XXXX Uhr, für rechtswidrig zu erklären.Aus den dargelegten Gründen waren der angefochtene Schubhaftbescheid und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 2023, römisch 40 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kosten3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Kosten
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Das BFA beantragte gegenständlich Kostenersatz. Da der Beschwerde zur Gänze stattgegeben wurde und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist der BF obsiegende Partei und das BFA unterlegene Partei. Dem BFA gebührt daher kein Kostenersatz. Die Rechtsvertretung des BF bzw. der BF selbst beantragte keinen Kostenersatz. Dieser war daher nicht zuzusprechen, da eine Zuerkennung von Amts wegen nicht in Frage kommt.
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Erwerbstätigkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Selbsterhaltungsfähigkeit Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G303.2268193.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023