Entscheidungsdatum
14.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I423 1410089-4/23E, I423 1410089-4/23E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 19.10.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III., IV., V. und VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben.
Spruchpunkte III., V. und VII. werden ersatzlos behoben.Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sieben. werden ersatzlos behoben.
Spruchpunkt IV. hat zu lauten: „Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ist unzulässig.“Spruchpunkt römisch vier. hat zu lauten: „Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ist unzulässig.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19.10.2021 wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab (Spruchpunkt I), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt II.) und erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI.), erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid vom 19.10.2021 wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab (Spruchpunkt römisch eins), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.), erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht).
Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2021 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit einem weiteren Teilerkenntnis zu vom 14.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt VIII. ersatzlos behoben.Mit einem weiteren Teilerkenntnis zu vom 14.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos behoben.
Unter einem beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. des Bescheides vom 19.10.2021 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen.Unter einem beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des Bescheides vom 19.10.2021 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen.
Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache C-663/21 erlassen und das Verfahren mit Beschluss vom 11.08.2023 fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus den Teilerkenntnissen vom 24.11.2021 und 14.02.2022 zu GZen. XXXX und XXXX ergibt sich, dass über Spruchpunkte I., II., VI., und VIII. bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.Aus den Teilerkenntnissen vom 24.11.2021 und 14.02.2022 zu GZen. römisch 40 und römisch 40 ergibt sich, dass über Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch sechs., und römisch acht. bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Nach Fortsetzung des Verfahrens nach Aussetzung zur Klärung der Vorabentscheidungsfrage durch den EuGH sind Spruchpunkte III., IV., V. und VII. somit noch zu erledigen.Nach Fortsetzung des Verfahrens nach Aussetzung zur Klärung der Vorabentscheidungsfrage durch den EuGH sind Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. somit noch zu erledigen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Auch § 10 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 normiert, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und amtswegig kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.Auch Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 normiert, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und amtswegig kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.
Nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Beim EuGH war zu C-663/21 erst kürzlich ein Verfahren über ein (vom Verwaltungsgerichtshof eingereichtes: EU 2021/0007, Ra 2021/20/0246) Ersuchen um Vorabentscheidung anhängig, unter anderem zu der hier einschlägigen Frage, ob eine nationale Rechtslage, wonach eine Rückkehrentscheidung auch bei Unzulässigkeit der Abschiebung (wegen des Refoulement-Verbotes) zu erlassen ist, unionsrechtskonform im Kontext der RückführungsRL ist.
Diese Vorabentscheidungsfrage lautete: „2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“Diese Vorabentscheidungsfrage lautete: „2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
Zu jener (zweiten) Vorlagefrage entschied der EuGH am 06.07.2023 zur Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).Zu jener (zweiten) Vorlagefrage entschied der EuGH am 06.07.2023 zur Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen, dass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn feststeht, dass eine Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist vergleiche hierzu auch EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).
Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung wird „erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre“. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die vor Erlassung der Vorabentscheidung entstanden sind (vgl. EuGH 27.3.1980, 61/79, Denkavit).Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung wird „erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre“. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden ist, die vor Erlassung der Vorabentscheidung entstanden sind vergleiche EuGH 27.3.1980, 61/79, Denkavit).
Somit steht aber fest, dass die Feststellung gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH, durch welche die in Rede stehende Frage vom EuGH bereits gelöst wurde, nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden darf. Es ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, da die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers auszusprechen war und § 52 FPG insoweit keine Anwendung findet.Somit steht aber fest, dass die Feststellung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH, durch welche die in Rede stehende Frage vom EuGH bereits gelöst wurde, nicht mit einer Rückkehrentscheidung verbunden werden darf. Es ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, da die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers auszusprechen war und Paragraph 52, FPG insoweit keine Anwendung findet.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkte III. (Rückkehrentscheidung) und IV. (Un-/Zulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung auszusprechen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. (Rückkehrentscheidung) und römisch vier. (Un-/Zulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben bzw. die Unzulässigkeit der Abschiebung auszusprechen.
Zu den weiteren Spruchpunkten (Frist für die freiwillige Ausreise und Einreiseverbot):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG gewährt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG gewährt.
Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wiederum wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen.Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wiederum wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, sind damit auch die im Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, sind damit auch die im Zusammenhang stehenden Aussprüche erfasst. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.10.2017, Rs C-82/16, Rn. 66; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte V. (keine Frist für die freiwillige Ausreise) und VII. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Spruchpunkte römisch fünf. (keine Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sieben. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides waren daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht.
All diese Konstellationen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung auch wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung auch wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC.
Vielmehr ist dies im gegenständlicher Rechtssache der Fall.
Aufgrund der eindeutig durch den EuGH geklärten Frage in der Rechtsssache C-663/21 ist kein weiterer Sachverhalt zu prüfen oder klären, sondern waren die noch offenen angefochtenen Spruchpunkte als reine Rechtsfrage zu lösen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichthof hat dem Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am 06.07.2023 erließ der EuGH in dieser Rechtssache C-663/21 ein Urteil. Insoweit fehlt es aber an einer aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen, weshalb sich die Revision als zulässig erweist.
Schlagworte
Einreiseverbot aufgehoben EuGH Revision zulässig Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit unzulässige Abschiebung VorabentscheidungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.1410089.4.00Im RIS seit
09.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023