Entscheidungsdatum
16.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
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W212 2276063-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl.: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023, Zl.: römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17.01.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2019, W177 2198806-1/16E, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs mit 29.11.2019 in Rechtskraft.
2. In der Folge reiste der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
3. Nach neuerlicher Einreise in Österreich am 01.05.2023 stellte der Beschwerdeführer am 03.05.2023 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer neben Österreich am 17.01.2016 am 25.06.2020 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde.
4. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.05.2022 gab der Beschwerdeführer zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Sein Herkunftsland habe er 2007 verlassen. In Bezug auf seine Reiseroute erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich bis 2018 in Österreich aufgehalten, danach sei er zwei Tage in Italien, zwei Jahre in Frankreich und 1,3 Jahre in Spanien gewesen, bevor er über Frankreich und Deutschland am 01.05.2023 in Österreich eingereist sei. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, ihm seien lediglich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe weder in Frankreich noch in Spanien eine Beschäftigung gehabt. Man habe ihn nicht akzeptiert, weil er seine Fingerabdrücke in Österreich abgegeben habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei ohne Glaube und könne deshalb nicht in seinen Herkunftsstaat zurück.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 09.05.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 09.05.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.
6. Mit Schreiben vom 18.05.2023 lehnte die italienische Dublinbehörde das Wiederaufnahmegesuch ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer Flüchtlingsstatus gewährt worden sei und er eine bis 29.10.2025 gültige Aufenthaltsberechtigung erhalten habe.
7. Am 13.06.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zunächst an, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente einzunehmen. In der Europäischen Union bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz oder Island habe er keine Verwandten. Auf Vorhalt, ihm sei in Italien Schutz vor Verfolgung gewährt worden, erklärte der Beschwerdeführer, dass stimme, aber er könne dort nicht leben. Eineinhalb Jahre habe er draußen geschlafen, er habe kein Geld, keine Wohnung, kein Haus. Insgesamt habe er sich zweieinhalb Jahre in Italien aufgehalten. Ein Jahr davon sei er in einem Camp gewesen, eineinhalb Jahre habe er draußen – im Park, im Wald oder am Autoparkplatz – geschlafen. Arbeit habe er keine gehabt. Ab und zu habe er Unterstützung von der Kirche bekommen. Er sei zuerst in Österreich gewesen, er habe hier auch die Sprache gelernt.
8. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 8. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2023 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Zur Lage in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen:
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 03.11.2020
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich. Schutzberechtigte dürfen sich frei im Land niederlassen, wenn sie sich selbst erhalten können. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Manche, aber nicht alle Quästuren akzeptieren bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation als Meldeadresse. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen (AIDA 5.2020).
Wenn eine Person in Italien einen internationalen Schutzstatus erhält, hat sie theoretisch Zugang zu einem Zweitaufnahmezentrum (SIPROIMI) (SFH 1.2020). Der Übergang von der Erstaufnahme zum SIPROIMI ist aber nicht näher geregelt. Ein Verbleib in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder CAS ist für Schutzberechtigte nicht vorgesehenen, kann aber je nach Zentrum für einen Tag bis hin zu mehreren Monaten gewährt werden. Die meisten Präfekturen erlauben Schutzberechtigten den Verbleib nur bis zur Ausstellung der elektronischen Aufenthaltsberechtigung. Aufgrund des Mangels an Plätzen im SIPROIMI, kann dies Schutzberechtigte einem Obdachlosigkeitsrisiko aussetzen (AIDA 5.2020).
Unterbringung
SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati)
Diese Einrichtungen zur Unterbringung von Schutzberechtigten (und unbegleiteten Minderjährigen) sind der Nachfolger des vormaligen SPRAR-Systems. SIPROIMI-Projekte werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die Unterkunftszentren sollen Dolmetsch- und sprachlich-kulturelle Vermittlungsdienste, Rechtsberatung, Unterricht in italienischer Sprache und Zugang zu Schulen für Minderjährige, medizinische Versorgung, sozialpsychologische Unterstützung insbesondere für Vulnerable, Aus- und Weiterbildung, Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsplätzen, Beratung bei den Dienstleistungen auf lokaler Ebene um die Integration vor Ort zu ermöglichen, Informationen zu freiwilligen Rückkehrprogrammen, sowie Informationen zu Freizeit-, Sport- und Kulturaktivitäten bieten (AIDA 5.2020).
Es gibt mit Stand Jänner 2020 809 Einzelprojekte mit insgesamt 31.284 Plätzen (davon 4.003 Plätze in 155 Projekten für unbegleitete Minderjährige und 663 Plätze in 45 Projekten für psychisch beeinträchtigte Personen). Im Gegensatz zu den großen Zentren der 1. Linie (Erstaufnahme), sind die SIPROIMI kleinteilig und dezentralisiert organisiert. Die Unterbringung in SIPROIMI dauert sechs Monate, in Ausnahmefällen verlängerbar um weitere sechs Monate (AIDA 5.2020). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den Leistungen der Erstaufnahme auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Nach dieser Periode werden die Schutzberechtigten gleich behandelt wie italienische Staatsangehörige. In den meisten Fällen genügt dieser Zeitraum nicht zum Erwerb ausreichender Fähigkeiten, um finanziell und sozial unabhängig von staatlicher Unterstützung zu werden (SFH 1.2020).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari). In manchen Regionen ist dieser Zugang an eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region gebunden (z.B. fünf Jahre in Friaul) (AIDA 5.2020). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der sechs Monate Unterbringung im SIPROIMI oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020).
In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 11.3.2020).
Rückkehrer mit Schutzstatus
Rückkehrer mit Schutzstatus sind aus italienischer Sicht reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich frei im Land bewegen, erhalten aber keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020).
Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Bei dem Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020).
Plätze im SIPROIMI sind knapp. Wenn ein zugewiesener Platz vorzeitig verlassen wurde (SFH 1.2020) oder die sechs Monate, die Schutzberechtigte nach Statuszuerkennung zu Unterbringung im SIPROIMI berechtigt sind, bei Rückkehr schon verstrichen sind, haben Rückkehrer mit Schutzstatus üblicherweise keinen Anspruch auf Unterbringung mehr. Der Anspruch auf Unterbringung kann auch verloren gehen, wenn bei Ausreise die Unterkunft lediglich zugewiesen, aber noch nicht in Anspruch genommen war. Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020).
Nach Angaben der NGO „A Buon Diritto“, die am Bahnhof Tiburtina in Rom einen mobilen Helpdesk betreibt, kommen Dublin-Rückkehrer mit internationalem Schutz kaum in Siproimi unter, sondern haben ein hohes Obdachlosigkeitsrisiko (AIDA 5.2020).
Arbeitsmarkt und Sozialleistungen
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2020). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind vulnerabel für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020).
Medizinische Versorgung
Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020).
Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, in Zweitaufnahmezentren untergebracht zu werden, da nur 2% der SIPROIMI auf deren Betreuung ausgerichtet sind. Außerdem werden Personen, die als besonders schwerwiegend vulnerabel eingestuft werden (etwa Patienten aus psychiatrischen Abteilungen), nicht in SIPROIMI aufgenommen, da selbst die SIPROIMI-Unterkünfte, die für Personen mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen eingerichtet sind, ihnen keine Unterstützung anbieten können, die vergleichbar ist mit jener in psychiatrischen Einrichtungen oder Spitälern. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste, kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
? RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020
? SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020
? USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020
Humanitärer Schutz
Letzte Änderung: 03.11.2020
Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt), wurde der humanitäre Schutz weitgehend umgestaltet. Letzterer wurde zuvor für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“, insbesondere „humanitären Charakters“, vorlagen. Zwischen 2014 und 2018 war der humanitäre Schutz die häufigste in Italien zuerkannte Schutzform. Nach der neuen Rechtslage ist der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen an eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen gebunden, aus denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (unterschiedlicher Dauer) erteilt werden kann:
1. für medizinische Behandlung („cure mediche“) (1 Jahr gültig; verlängerbar);
2. Spezialfälle („casi speciali“ ):
? für Opfer von Gewalt oder schwerer Ausbeutung
? Für Opfer häuslicher Gewalt (1 Jahr gültig);
? bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland (6 Monate gültig; verlängerbar);
? in Fällen besonderer Ausbeutung eines ausländischen Arbeitnehmers, der eine Beschwerde eingereicht hat und an einem Strafverfahren gegen den Arbeitgeber mitwirkt;
? bei Handlungen von besonderem zivilem Wert (zu genehmigen vom Innenminister auf Vorschlag des zuständigen Präfekten) (2 Jahre gültig; verlängerbar);
? wenn zwar kein Schutz gewährt wurde, der Antragsteller aber faktisch nicht außer Landes gebracht werden kann („protezione speciale“ = non-refoulement).
Die Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig. Wenn kein Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, prüfen sie nur noch, ob Gründe gegen eine Ausweisung vorliegen. Ist das der Fall, leiten sie dies an die Quästuren weiter, welche für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig sind. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass ein zu weiter Ermessensspielraum in der Vergangenheit zu einem Ausufern der humanitären Aufenthaltstitel geführt hat (rund 40.000 in den letzten drei Jahren), jedoch zumeist ohne dass eine soziale und berufliche Eingliederung der Betroffenen stattgefunden hätte (VB 22.2.2019; vgl. SFH 1.2020). Nutznießer der protezione speciale erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr und haben Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 5.2020). Die Territorialkommissionen der nationalen Asylbehörde sind nach der neuen Rechtslage nicht mehr für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig. Wenn kein Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, prüfen sie nur noch, ob Gründe gegen eine Ausweisung vorliegen. Ist das der Fall, leiten sie dies an die Quästuren weiter, welche für die Prüfung der humanitären Gründe zuständig sind. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass ein zu weiter Ermessensspielraum in der Vergangenheit zu einem Ausufern der humanitären Aufenthaltstitel geführt hat (rund 40.000 in den letzten drei Jahren), jedoch zumeist ohne dass eine soziale und berufliche Eingliederung der Betroffenen stattgefunden hätte (VB 22.2.2019; vergleiche SFH 1.2020). Nutznießer der protezione speciale erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr und haben Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 5.2020).
Es kommt durch die genannten Regelungen zu keiner Aberkennung bestehender humanitärer Titel. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden jedoch nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch durch rechtzeitigen Antrag nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen, in einen anderen Titel umgewandelt werden, etwa Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019).
Laut Amnesty International soll etwas mehr als ein Jahr nach der Aufhebung des humanitären Schutzstatus durch das Gesetzesdekret 113/2018 geschätzten 24.000 Menschen der rechtliche Status entzogen worden sein (AI 16.4.2020). Laut Amnesty International soll etwas mehr als ein Jahr nach der Aufhebung des humanitären Schutzstatus durch das Gesetzesdekret 113 aus 2018, geschätzten 24.000 Menschen der rechtliche Status entzogen worden sein (AI 16.4.2020).
Quellen:
? AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028200.html, Zugriff 7.10.2020
? AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020
? SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020
? VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
? VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling in Italien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung auf Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer sei anerkannter Flüchtling in Italien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung auf Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen.
9. Am 21.06.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Information Gebietsbeschränkung – Verwaltungsübertretung und die Anzeige zu dieser Verwaltungsübertretung übermittelt.
10. Mit Schriftsatz vom 27.07.2023 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Rechtsberatung angegeben, dass ihm nach der Erteilung des internationalen Schutzstatus noch für ein Jahr Unterkunft und Versorgung durch karitative Einrichtungen zuerkannt worden sei. Dies sei aber nach Ablauf des Jahres nicht mehr möglich gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer mangels Arbeit und Unterkunft auf der Straße gelandet. Die belangte Behörde hätte sich näher mit dem Leben des Beschwerdeführers als Obdachlosen auseinandersetzen müssen. Die Länderberichte würden bestätigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien keine adäquate Unterbringung gewährt werden würde. Da regelmäßig und gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu Unterkunft, angemessener und medizinischer Versorgung sowie existenzsichernder Arbeit anzunehmen sei, bestehe die Gefahr einer Verelendung und extremer materieller Not. Insofern der Beschwerdeführer aufgrund der Arbeitsmarktsituation in Italien überhaupt eine Beschäftigung finden könnte, bestünde für ihn das hohe Risiko der Ausbeutung durch potentielle Arbeitgeber. Die Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer einholen müssen. Sollte der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass er auf der Straße leben müsste und keine ausreichende Versorgung erhalten würde. Dies würde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darstellen. 10. Mit Schriftsatz vom 27.07.2023 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Rechtsberatung angegeben, dass ihm nach der Erteilung des internationalen Schutzstatus noch für ein Jahr Unterkunft und Versorgung durch karitative Einrichtungen zuerkannt worden sei. Dies sei aber nach Ablauf des Jahres nicht mehr möglich gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer mangels Arbeit und Unterkunft auf der Straße gelandet. Die belangte Behörde hätte sich näher mit dem Leben des Beschwerdeführers als Obdachlosen auseinandersetzen müssen. Die Länderberichte würden bestätigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien keine adäquate Unterbringung gewährt werden würde. Da regelmäßig und gerade in der Zeit nach der Rückkehr kein effektiver Zugang zu Unterkunft, angemessener und medizinischer Versorgung sowie existenzsichernder Arbeit anzunehmen sei, bestehe die Gefahr einer Verelendung und extremer materieller Not. Insofern der Beschwerdeführer aufgrund der Arbeitsmarktsituation in Italien überhaupt eine Beschäftigung finden könnte, bestünde für ihn das hohe Risiko der Ausbeutung durch potentielle Arbeitgeber. Die Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer einholen müssen. Sollte der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass er auf der Straße leben müsste und keine ausreichende Versorgung erhalten würde. Dies würde eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC darstellen.
11. Die Beschwerdevorlage langte am 02.08.2023 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 17.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher nach Führung eines inhaltlichen Verfahrens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018 zur Gänze abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2019, W177 2198806-1/16E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 29.11.2019 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt aus Österreich aus, hielt sich aber weiterhin im Schengenraum auf.
Nach neuerlicher Einreise in Österreich stellte der Beschwerdeführer am 03.05.2023 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer neben Österreich am 17.01.2016 am 25.06.2020 in Italien aufgrund einer Antragstellung auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.05.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, welches Italien mit Schreiben vom 18.05.2023 ablehnte. Die italienische Dublinbehörde hielt fest, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz erteilt und ihm eine, bis 29.10.2025 gültige, Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.05.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, welches Italien mit Schreiben vom 18.05.2023 ablehnte. Die italienische Dublinbehörde hielt fest, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz erteilt und ihm eine, bis 29.10.2025 gültige, Aufenthaltsberechtigung ausgestellt wurde.
Festgehalten wird, dass dem angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen von November 2020 zugrunde gelegt wurden, obwohl sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig ergibt, dass dem Beschwerdeführer das (zu diesem Zeitpunkt) aktuelle Länderinformationsblatt (Version 4 vom 01.07.2022) zugestellt wurde. Die erkennende Gerichtsabteilung geht deshalb davon aus, dass dem Einfügen des älteren Länderinformationsblattes ein redaktioneller Fehler zugrunde liegt. Die relevanten Kapitel des Länderinformationsblattes vom 01.07.2022 werden deshalb der Vollständigkeit halber festgestellt:
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 01.07.2022Schutzberechtigte, Letzte Änderung: 01.07.2022
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach frühestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen langfristigen Aufenthalt zu erhalten. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann. Die Quästuren müssten eigentlich bei wohnungslosen Schutzberechtigten die Adresse einer Hilfsorganisation oder eine fiktive Adresse als Meldeadresse akzeptieren, dies ist aber oft nicht der Fall. Verlängerungen des Aufenthalts müssen postalisch beantragt werden. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anträge auf Familienzusammenführung sind für Schutzberechtigte ohne Zeitlimit möglich (AIDA 5.2022).
Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).Das unter Innenminister Salvini geschaffene SIPROIMI-System wurde durch Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020, durch das neue Aufnahme- und Integratiossystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) ersetzt. Dieses steht neben Unbegleiteten Minderjährigen und Schutzberechtigten auch wieder Asylwerbern (inklusive Familien, die im Rahmen von Dublin nach Italien überstellt werden) und Inhabern von Aufenthaltstiteln aus besonderem Schutz offen (VB 3.3.2021).
Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130/2020 hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Das ist insofern problematisch, als die meisten Unterbringungsplätze in Italien im CAS organisiert sind und es nicht genug SAI-Plätze für den Bedarf gibt. Dekret 130 aus 2020, hat zwei Ebenen von Leistungen für SAI-Nutznießer vorgesehen: Leistungen der ersten Stufe für Asylwerber (das sind neben den materiellen Leistungen bei der Aufnahme auch Gesundheitsversorgung, sozialer und psychologischer Beistand, sprachlich-kulturelle Mediation, die Vermittlung von Italienischkenntnissen sowie rechtliche Beratung) und Leistungen der zweiten Stufe für Schutzberechtigte (Unterstützung bei der Integration, Arbeitsplatzsuche, Berufsorientierung und Berufsausbildung). Wenn Schutzberechtigten ein Platz in einem SAI-Projekt angeboten wird, müssen sie diesen akzeptieren, da sie ansonsten das Recht auf Unterbringung im SAI verlieren. Wenn Schutzberechtigte nicht in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind (aufgrund eigener Wahl, der Aufhebung der Aufnahmemaßnahmen oder des Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Aufnahmefrist), können sie sich in einer Stadt oder Gemeinde ihrer Wahl niederlassen (AIDA 5.2022). Die in der Regel sechs Monate umfassende Unterbringungsdauer im SAI wird für eine echte soziale Integration als zu kurz kritisiert (SFH 10.6.2021).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen (edilizia residenziale bzw. case popolari) wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa Bestätigungen der Botschaft des Herkunftsstaats oder eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region (z.B. fünf Jahre in der Lombardei). Solche Praktiken wurden vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt (AIDA 5.2022). Wartezeiten von mehreren Jahren auf eine Wohnung sind die Regel. Die Mieten in den Städten sind im Allgemeinen sehr hoch. Vermieter verlangen meist einen Arbeitsvertrag und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung. Schutzberechtigte haben nach Ablauf der Unterbringung oft große Probleme eine Wohnung zu finden (RW 6.2020).
In ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 12.4.2022).
Rückkehrer mit SchutzstatusIn ganz Italien gibt es informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen auch Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2022). In einigen Städten bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazitäten sind sehr beschränkt. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und nicht speziell für Flüchtlinge gewidmet sind, sondern auch italienischen Staatsbürgern in Notsituationen offenstehen (SFH 1.2020). Die Regierung unternimmt begrenzte Versuche, Flüchtlinge in die Gesellschaft zu integrieren (USDOS 12.4.2022)., Rückkehrer mit Schutzstatus
Theoretisch können die in Italien anerkannten Schutzberechtigten im Falle einer Überstellung nach Italien in den SAI-Zentren untergebracht werden, sofern es freie Plätze gibt und die Rückkehrer nicht bereits zuvor in einem Zentrum der Zweitaufnahme untergebracht waren (SFH 10.6.2021). Doch aus italienischer Sicht sind Rückkehrer mit Schutzstatus reguläre Einwohner mit Aufenthaltsrecht. Sie können nach Italien einreisen und sich im Land frei bewegen. Sie erhalten daher keine Unterstützung am Flughafen, z.B. bei der Suche nach Unterkunft, bei der Beschaffung neuer Papiere oder bei der Erneuerung ihrer Registrierung im nationalen Gesundheitssystem (SFH 1.2020).
Rückkehrer mit Schutzstatus, die ihre Aufenthaltspapiere verloren haben, sollten diese neu ausstellen lassen. Dazu gibt es für anerkannte Flüchtlinge Antragsformulare in den Filialen der italienischen Post, wo diese auch eingereicht werden können. Beim Antrag muss zwingend eine Adresse in Italien angegeben werden, denn sobald das neue Dokument fertig ist, ergeht eine schriftliche Einladung zur zuständigen Polizeidienststelle (Questura). Subsidiär Schutzberechtigte beantragen die Kopie oder Neuausstellung der Aufenthaltspapiere direkt bei der zuständigen Quästur. Die Bearbeitung kann einige Monate in Anspruch nehmen. Das Aufenthaltsrecht gilt währenddessen weiter, das Fehlen der Papiere kann aber zu Problemen beim Zugang zu sozialen oder medizinischen Leistungen führen (RW 6.2020).
Da sie formell Italienern gleichgestellt sind, erhalten Rückkehrer mit Schutzstatus keine besondere Unterstützung. Wenn sie keine andere Unterkunft haben, sind sie auf die Hilfe verschiedener NGOs angewiesen (RW 6.2020). Als einzige Ausnahme kann man beim Innenministerium einen Antrag auf Unterbringung aufgrund von Vulnerabilität stellen (SFH 1.2020).
Die Wahrscheinlichkeit, dass rücküberstellte Schutzberechtigte ohne Unterkunft bleiben, wird von der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe als sehr hoch bezeichnet. Um Zugang zu Hilfeleistungen der Gemeinde zu erhalten, muss die betroffene Person ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Das ist aber oft ein Problem, nicht zuletzt als Nachwirkung der mittlerweile abgeschafften sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018). Bei der nachträglichen Registrierung muss, auch wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, mit längeren Wartezeiten gerechnet werden. Nur die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, Unterstützungsleistungen für Obdachlose zu erbringen. Die Anzahl der Plätze in den Notunterkünften, welche nicht spezifisch für Personen aus dem Migrationsbereich reserviert sind, hat sich im Zuge der COVID-19-Pandemie halbiert (SFH 10.6.2021).
? Arbeitsmarkt und Sozialleistungen
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022). In der Praxis gibt es jedoch Hindernisse. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es generell schwer, in Italien Arbeit zu finden. Schwarzarbeit ist verbreitet. Viele Zuwanderer arbeiten in der Landwirtschaft, oft unter prekären Bedingungen und sind anfällig für Ausbeutung. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es seit März 2019 das sogenannte Bürgergeld (reddito di cittadinanza; ersetzt das Arbeitslosengeld), das Italienern, EU-Bürgern, Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltserlaubnis und Personen mit internationalem Schutz offen steht (jedoch keine Inhaber eines anderweitigen Schutzstatus). Man erhält es, wenn man zumindest die letzten zehn Jahre in Italien wohnhaft war. Diese Voraussetzung erfüllen Schutzberechtigte in der Regel nicht. Weitere Sozialleistungen obliegen den Regionen und Kommunen, welche eigene Regeln bezüglich Höhe der Leistungen und Empfängerkreis festlegen (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Das italienische Sozialsystem ist sehr schwach und stützt sich auf traditionelle Familienstrukturen. Flüchtlinge können meist nicht auf solche Strukturen in Italien zurückgreifen. Das italienische Sozialsystem garantiert keinerlei Nothilfe (SFH 1.2020).
In Anbetracht der derzeit hohen Arbeitslosigkeit in Italien ist es für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus äußerst schwierig, Arbeit zu finden. Meist bleibt ihnen nur die Arbeit in der Schattenwirtschaft, wo die Gefahr der Ausbeutung ein Problem darstellt. Im Allgemeinen sind die wenigen Arbeitsplätze, die Asylsuchenden und Schutzberechtigten zur Verfügung stehen, schlecht bezahlt und zeitlich begrenzt. Der Lohn reicht in der Regel nicht aus, um eine Wohnung zu mieten oder einer Familie ein sicheres Einkommen zu bieten. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt hat sich im Zuge der Covid-19-Pandemie und der Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage 2020 und 2021 zusätzlich verschärft, viele Personen mit Status, die eine Arbeit gefunden hatten, haben diese dadurch verloren (SFH 10.6.2021).
? Medizinische Versorgung
Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vgl. SFH 1.2020).Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen (AIDA 5.2022). In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr („Ticket“) ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung weiter gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 5.2022; vergleiche SFH 1.2020).
Für Personen mit internationalem Schutzstatus mit (psychischen oder physischen) Gesundheitsproblemen ist es schwierig, geeignete Unterbringung zu finden. Die Nachfrage nach psychischer Gesundheitsversorgung außerhalb der regulären Gesundheitsdienste kann auch von NGOs und kirchlichen Organisationen nicht vollständig abgedeckt werden (SFH 1.2020).
Asylwerber und Schutzberechtigte haben Zugang zum COVID-19-Impfplan wie italienische Staatsbürger (AIDA 5.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
? RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 1.3.2022
? SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2022
? SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe / borderline europe (10.6.2021): Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055104/210610_Update_Italien_2.pdf, Zugriff 1.3.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071327.html, Zugriff 23.6.2022
? VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Humanitärer Schutz (Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz)
Letzte Änderung: 01.07.2022Humanitärer Schutz (Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz), Letzte Änderung: 01.07.2022
Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173/2020 trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).Das italienische Parlament hat Einwanderungsdekret Nr. 130 aus 2020, vom 21. Oktober 2020 mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 in ein Gesetz umgewandelt und damit die sogen. „Salvini-Dekrete“ (Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018) geändert. Das Gesetz 173 aus 2020, trat am 20.12.2020 in Kraft (VB 3.3.2021).
Durch das Gesetzesdekret Nr. 113/2018 war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Art. 19 Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vgl. AIDA 5.2022).Durch das Gesetzesdekret Nr. 113 aus 2018, war unter dem damaligen Innenminister Salvini der zuvor breit angewandte humanitäre Schutz begrenzt und durch eine restriktive und vor allem taxative Liste von Gründen ersetzt worden, aus denen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden konnten. Mit Dekret Nr. 130 aus 2020, in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020 wurde der vor Salvini gebräuchliche humanitäre Schutz zwar dem Namen nach nicht wieder eingeführt, jedoch wird nunmehr den Behörden de facto erneut der gleiche Ermessensspielraum zugestanden, den sie auch früher hatten. In diesen Fällen ist nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz vorgesehen (Permesso di Soggiorno per Protezione Speciale). In diesem Zusammenhang wurden konsequenterweise auch die in Artikel 19, Einwanderungsgesetz aufgeführten Gründe, aus denen eine Ausweisung von Fremden aus dem Staatsgebiet untersagt sind, entsprechend angepasst. So sind nach der neuen Regelung Ausweisungen u.a. verboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Fremde im Heimatland Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre, sowie wenn die Abschiebung eine Verletzung des Rechts des Fremden auf Privat- und Familienleben nach sich zöge. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz ist die jeweilige Territorialkommission (Asylbehörde). Im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz hat diese, im Falle einer Ablehnung, die obigen Gründe zu prüfen. Bei Vorliegen der Schutzgründe ist wiederum die örtlich zuständige Quästur für die Ausstellung des Aufenthaltstitels aus besonderem Schutz zuständig. Der Aufenthaltstitel aus besonderem Schutz wird nun für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, statt nur für ein Jahr. Auch der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus medizinischen Gründen wurde durch eine Neuformulierung etwas erleichtert (VB 3.3.2021; vergleiche AIDA 5.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-IT_2021update.pdf, Zugriff 23.5.2022
? VB des BM.I Italien (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Ein Abgleich mit den nunmehr aktuellsten Länderinformationen (Version 5 vom 27.07.2023) lässt keine gravierenden Unterschiede, insbesondere keine Verschlechterungen, für Rückkehrer mit Schutzstatus erkennen.
Festgestellt wird, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als Person mit Schutzstatus dort in eine existentielle Notlage geraten könnte oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialleistungen verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der erkennenden Gerichtsabteilung den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen keine vor. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der 23-jährige Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung besteht und hat auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich, seine Ausreise und die neuerliche Einreise sowie die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und Italien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Das durchgeführte Konsulationsverfahren mit der italienischen Dublinbehörde ergibt sich aus dem hierzu geführten Schriftwechsel, der im Verwaltungsakt einliegt. Daraus geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz gewährt wurde und er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bis 29.10.2025 ist.
Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien beruhen auf dem oben wiedergegebenen Länderinformationsblatt, das auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingeht. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Italien geben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Italien zukommen umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Italien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die zugrunde gelegten Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Italien zeichnen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausbilität der Aussagen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Ausführungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, den Länderfeststellungen substantiiert entgegenzutreten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte im Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Februar 2016 bis 31.12.2019 in Österreich gemeldet war; dies umfasst die Zeit seines ersten Asylverfahrens. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration in Österreich haben sich im Verfahren jedoch nicht ergeben, der Beschwerdeführer legte lediglich am 18.12.2017 Unterlagen zu einer bestanden A2-Deutschprüfung vor. Dies geht aus einem Auszug aus dem GVS-Register vom 03.08.2023 hervor. Dass der Beschwerdeführer weitere Integrationsleistungen setzte, ist nicht ersichtlich. Er ist zudem nicht selbsterhaltungsfähig, was ebenfalls aus dem GVS-Auszug hervorgeht. Der Beschwerdeführer hält sich aktuell erst seit drei Monaten im Bundesgebiet auf und ist angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer keine außerordentliche Integration zu erwarten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
…
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
…
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
…“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
….
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht. Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Artikel 16 und Artikel 17, der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht.
3.2.1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde und dieser somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs aus unzulässig erweist. 3.2.1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits ein Schutzstatus zuerkannt wurde und dieser somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs aus unzulässig erweist.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkrtes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkrtes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Italien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgten würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre in Italien aufgehalten und dort ein Jahr lang eine Unterkunft in einem Camp gehabt hat. Aus der Beschwerde geht hervor, dass er auch noch ein Jahr nach der Zuerkennung seines Schutzstatus Unterkunft und Versorgung durch die italienischen Behörden erhalten hat.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Schutzberechtigten in Italien das neue Aufnahme- und Integrationssystem (Sistema di Accoglienza e Integrazione, SAI) offensteht. Anerkannt Schutzberechtigte können in Italien im Fall einer Überstellung in den SAI-Zentren untergebracht werden, wenn es freie Plätze gibt. Ferner haben sie grundsätzlich Zugang zu Sozialwohnungen. Es wird nicht verkannt, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass der Zugang in manchen Regionen an bestimmte Bedingungen gebunden ist, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind. Solche Praktiken wurden allerdings 2021 vom italienischen Verfassungsgericht für unzulässig erklärt. Die erkennende Gerichtsabteilung übersieht nicht, dass es in Italien durchaus zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Schutzberechtigten kommen kann, Unterkunftsmöglichkeiten sind aber jedenfalls vorhanden. So bieten NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen in einigen Städten Schlafplätze an. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger.
Es wird nicht verkannt, dass in Italien Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte bestehen, wobei aber berücksichtigt werden muss, dass Personen mit Schutzstatus Italienern formell gleichgestellt sind und somit nach einer Übergangsphase grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Einwohner eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann und sind keine Hinweise erkennbar, dass dem Beschwerdeführer dies nicht möglich wäre. Aus der Beschwerde geht zudem hervor, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Übergangsphase gewährt wurde. So wurde er noch ein Jahr nach Schutzerteilung untergebracht und versorgt.
Dass der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gesagt werden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre in Italien aufgehalten hat und somit zumindest in Grundzügen mit der Sprache und den Gepflogenheiten in Italien vertraut ist. Zudem war es ihm möglich Hilfe von einer Kirchengemeinde zu erhalten und ist davon auszugehen, dass er – bei Bedarf – dort in der ersten Zeit wieder Unterstützung erhalten kann oder zumindest an andere Unterstützungseinrichtungen oder NGOs verwiesen werden würde.
Abschließend kann somit im konkreten Fall des Beschwerdeführers und nach Prüfung der konkreten Rückkehrsituation bei einer Rückehr nach Italien, wo ihm ein Schutzstatus zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Riskio, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. Abschließend kann somit im konkreten Fall des Beschwerdeführers und nach Prüfung der konkreten Rückkehrsituation bei einer Rückehr nach Italien, wo ihm ein Schutzstatus zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Riskio, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
3.3.2 Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung eines realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Er steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.
Personen mit Schutzstatus müssen sich wie Asylwerber beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, in Italien keine medizinische Versorgung erhalten zu haben oder dass ihm eine solche verwehrt worden sind.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet und liegt somit jedenfalls kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet und liegt somit jedenfalls kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Während seines dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Während seines dreimonatigen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen vergleiche dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Etwaige Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden nicht gesetzt. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach und setzte keine außerordentlichen Integrationsleistungen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Es ist davon auszugehen, dass dies dem Beschwerdeführer auch bewusst war und er deshalb absichtlich falsche Angaben zu seiner Reiseroute machte. Im Zuge der Erstbefragung gab er nämlich an sich bis 2018 in Österreich und danach zwei Jahre in Frankreich und 1,3 Jahre in Spanien aufgehalten zu haben. Zu Italien gab er an, sich dort nur zwei Tage aufgehalten zu haben. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis 31.12.2019 in Österreich aufrecht gemeldet war. Sein EURODAC-Treffer zu Italien stammt vom 25.06.2020 und gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, sich zweieinhalb Jahre in Italien aufgehalten zu haben. Ein zweijähriger Aufenthalt in Frankreich sowie ein über einjähriger Aufenthalt in Spanien sind somit unmöglich. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Es ist davon auszugehen, dass dies dem Beschwerdeführer auch bewusst war und er deshalb absichtlich falsche Angaben zu seiner Reiseroute machte. Im Zuge der Erstbefragung gab er nämlich an sich bis 2018 in Österreich und danach zwei Jahre in Frankreich und 1,3 Jahre in Spanien aufgehalten zu haben. Zu Italien gab er an, sich dort nur zwei Tage aufgehalten zu haben. Aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis 31.12.2019 in Österreich aufrecht gemeldet war. Sein EURODAC-Treffer zu Italien stammt vom 25.06.2020 und gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, sich zweieinhalb Jahre in Italien aufgehalten zu haben. Ein zweijähriger Aufenthalt in Frankreich sowie ein über einjähriger Aufenthalt in Spanien sind somit unmöglich.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien Asyl zuerkannt worden ist und er sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien Asyl zuerkannt worden ist und er sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurückzubegeben hat.
3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
Die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Er hält sich seit 03.05.2023 wieder im österreichischen Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, AsylG sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Er hält sich seit 03.05.2023 wieder im österreichischen Bundesgebiet auf und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. 3.7. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Asylgewährung Außerlandesbringung MitgliedstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W212.2276063.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023