Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I422 2276476-1/6E, I422 2276476-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Ein polnischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde zur Vollziehung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung am 22.06.2023 festgenommen und in eine österreichische Justizanstalt überstellt.
Infolge dessen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) über den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.06.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG und in eventu zur Sicherung seiner Abschiebung einen Schubhaftbescheid nach § 76 FPG zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 18.07.2023 eine Stellungnahme zu den Fragen und seiner persönlichen Situation in Österreich ab.Infolge dessen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) über den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.06.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund mehrfacher strafgerichtlicher Verurteilungen beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG und in eventu zur Sicherung seiner Abschiebung einen Schubhaftbescheid nach Paragraph 76, FPG zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 18.07.2023 eine Stellungnahme zu den Fragen und seiner persönlichen Situation in Österreich ab.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.07.2023 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich seiner derzeitigen Lebenssituation – nämlich seiner Selbsterhaltungsunfähig- und Mittellosigkeit – , seinem bisher gezeigten strafrechtlich relevanten Fehlverhalten in Form von mehrfachen Verurteilungen in Österreich, Deutschland und Polen sowie der zu erwartenden Zukunfts- und Gefährdungsprognose von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise.In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.07.2023 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hinsichtlich seiner derzeitigen Lebenssituation – nämlich seiner Selbsterhaltungsunfähig- und Mittellosigkeit – , seinem bisher gezeigten strafrechtlich relevanten Fehlverhalten in Form von mehrfachen Verurteilungen in Österreich, Deutschland und Polen sowie der zu erwartenden Zukunfts- und Gefährdungsprognose von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Feststellungen, einer mangelhaften Beweiswürdigung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung bereue und er seinen Lebenswandel mittlerweile grundlegend geändert habe. Des Weiteren finde die Integration des Beschwerdeführers im Bescheid keine Berücksichtigung. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zwar noch einen Bruder In Polen habe, mit diesem aber in keinem Kontakt mehr stehe und zu ihm auch kein gutes Verhältnis pflege, weswegen er im Fall der Abschiebung nach Polen auf sich allein gestellt und mittellos wäre. Unter Verweis auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und auf ein beigelegtes Vermögensbekenntnis beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.08.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Feststellungen, einer mangelhaften Beweiswürdigung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung bereue und er seinen Lebenswandel mittlerweile grundlegend geändert habe. Des Weiteren finde die Integration des Beschwerdeführers im Bescheid keine Berücksichtigung. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zwar noch einen Bruder In Polen habe, mit diesem aber in keinem Kontakt mehr stehe und zu ihm auch kein gutes Verhältnis pflege, weswegen er im Fall der Abschiebung nach Polen auf sich allein gestellt und mittellos wäre. Unter Verweis auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und auf ein beigelegtes Vermögensbekenntnis beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr.
Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 14.08.2023 bei der Gerichtsabteilung I422 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden die nachstehenden Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden die nachstehenden Feststellungen getroffen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Er leidet an einem Alkoholproblem. Darüber hinaus bestehen keine lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen. Er wird in seinem Herkunftsland adäquate Behandlungsmöglichkeiten für sein Alkoholproblem und sonstige allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorfinden.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Polen geboren und verfügt über eine Berufsausbildung als Koch. Er ist geschieden und für vier minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Zu seiner Mutter steht der Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Polen, wobei der Beschwerdeführer zu seinem Bruder kein gutes Verhältnis pflegt und zwischen ihnen auch kein Kontakt mehr besteht. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Polen geboren und verfügt über eine Berufsausbildung als Koch. Er ist geschieden und für vier minderjährige Kinder sorgepflichtig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Zu seiner Mutter steht der Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigem Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Polen, wobei der Beschwerdeführer zu seinem Bruder kein gutes Verhältnis pflegt und zwischen ihnen auch kein Kontakt mehr besteht.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt zum Zweck der Beschäftigungsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seit Anfang des Jahres 2021 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Dabei war er in den Zeiträumen 25.01.2021 bis 25.05.2021 und 06.12.2021 bis 27.01.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst. Im Zeitraum 16.02.2022 bis 23.02.2022 war der Beschwerdeführer im PAZ XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zwischendurch verfügte der Beschwerdeführer über keine meldebehördliche Erfassung und war obdachlos. Seit 26.06.2023 weist der Beschwerdeführer eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX auf. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt zum Zweck der Beschäftigungsaufnahme in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seit Anfang des Jahres 2021 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Dabei war er in den Zeiträumen 25.01.2021 bis 25.05.2021 und 06.12.2021 bis 27.01.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldebehördlich erfasst. Im Zeitraum 16.02.2022 bis 23.02.2022 war der Beschwerdeführer im PAZ römisch 40 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Zwischendurch verfügte der Beschwerdeführer über keine meldebehördliche Erfassung und war obdachlos. Seit 26.06.2023 weist der Beschwerdeführer eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 auf.
Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum 21.01.2021 bis 18.05.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis zur F[...] GmbH und war aus dieser Erwerbstätigkeit in der Sozialversicherung angemeldet. Seither ging der Beschwerdeführer keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach. Er ist mittellos.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen.
Im Laufe seines Aufenthaltes hat sich der Beschwerdeführer in Österreich ein privates Umfeld aufgebaut.
In Österreich weist der Beschwerdeführer die nachstehenden drei strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2022, zu XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen a EUR 4,00 und bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Tagen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2022, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen a EUR 4,00 und bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Tagen verurteilt.
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer
? am 20.08.2021 in XXXX den 17jährigen Eren Y[...] gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß zu ihm sagte, dass er ihn „kaltmachen“ werde und seine Drohung mit einem Messer unterstrich, das er mit nach unten zeigender Klinge in der Hand hielt.? am 20.08.2021 in römisch 40 den 17jährigen Eren Y[...] gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß zu ihm sagte, dass er ihn „kaltmachen“ werde und seine Drohung mit einem Messer unterstrich, das er mit nach unten zeigender Klinge in der Hand hielt.
? am 17.09.2021 und am 22.09.2021 in XXXX dem Lukas B[...] Gemüse im Gesamtwert von ca. EUR 10,00 entwendete, indem er sie von dessen Feldern bzw. aus dessen Gewächshäusern mitnahm.? am 17.09.2021 und am 22.09.2021 in römisch 40 dem Lukas B[...] Gemüse im Gesamtwert von ca. EUR 10,00 entwendete, indem er sie von dessen Feldern bzw. aus dessen Gewächshäusern mitnahm.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den geringen Wert des Diebesgutes als mildernd. Erschwerend jedoch wurden das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung im Ausland sowie die Tatbegehung gegen eine minderjährige Person berücksichtigt.
Einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung kam das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 03.08.2022, zu XXXX nicht nach. Mangels Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in der Anmeldung der Berufung sowie in der Berufungsschrift wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Ebenso wurde der Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe – aufgrund der ausführlichen, lebensnahen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung des Erstgerichtes unter Erörterung und schlüssiger Darlegung aller Beweisergebnisse – nicht Folge gegeben. Allerdings konkretisierte und ergänzte das Oberlandesgericht XXXX in seiner Entscheidung die besonderen Strafzumessungsgründe, indem es feststellte, dass der geringe Wert des Diebesgutes keinen besonderen Milderungsgrund darstellt und der Rückfall des Beschwerdeführers erschwerend zu werten ist. Einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung kam das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 03.08.2022, zu römisch 40 nicht nach. Mangels Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in der Anmeldung der Berufung sowie in der Berufungsschrift wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen. Ebenso wurde der Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe – aufgrund der ausführlichen, lebensnahen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung des Erstgerichtes unter Erörterung und schlüssiger Darlegung aller Beweisergebnisse – nicht Folge gegeben. Allerdings konkretisierte und ergänzte das Oberlandesgericht römisch 40 in seiner Entscheidung die besonderen Strafzumessungsgründe, indem es feststellte, dass der geringe Wert des Diebesgutes keinen besonderen Milderungsgrund darstellt und der Rückfall des Beschwerdeführers erschwerend zu werten ist.
Am 19.12.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landegerichtes XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 erster Fall StGB zu seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Am 19.12.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, erster Fall StGB zu seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt zu Grund, dass der Beschwerdeführer am 16.05.2022 in XXXX Der Verurteilung liegt zu Grund, dass der Beschwerdeführer am 16.05.2022 in römisch 40
? den XXXX [...] durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Absteigen von seinem Vespa-Roller, nötigte, indem er ihn von hinten erfasste, in den Schwitzkasten nahm und vom Vespa-Roller zog;? den römisch 40 [...] durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich dem Absteigen von seinem Vespa-Roller, nötigte, indem er ihn von hinten erfasste, in den Schwitzkasten nahm und vom Vespa-Roller zog;
? unmittelbar vor der zuvor beschriebenen und ausgeführten Handlung sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßte, indem er gegenüber dem XXXX [...] vorgab, Beamter der Kriminalpolizei zu sein und diesem zur Untermauerung seiner Behauptung einen von ihm als Dienstausweis bezeichneten Ausweis vorhielt.? unmittelbar vor der zuvor beschriebenen und ausgeführten Handlung sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßte, indem er gegenüber dem römisch 40 [...] vorgab, Beamter der Kriminalpolizei zu sein und diesem zur Untermauerung seiner Behauptung einen von ihm als Dienstausweis bezeichneten Ausweis vorhielt.
Als mildernd werte das Strafgericht keinen Umstand. Erschwerend wurde demgegenüber jedoch das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall und die Begehung der Straftaten innerhalb offener Probezeit gewertet.
Zugleich wurde die mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 28.02.2022, XXXX , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Zugleich wurde die mit Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom 28.02.2022, römisch 40 , gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom 04.04.2023, zu XXXX wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom 04.04.2023, zu römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer
? am 05.08.2022 den E-Scooter des XXXX [...] im Wert von EUR 400,00 wegnahm, indem er den mit einem Kabelschloss an einem Fahrrad befestigten E-Scooter aus dem Kabelschloss fädelte und an sich nahm;? am 05.08.2022 den E-Scooter des römisch 40 [...] im Wert von EUR 400,00 wegnahm, indem er den mit einem Kabelschloss an einem Fahrrad befestigten E-Scooter aus dem Kabelschloss fädelte und an sich nahm;
? am 18.11.2022 dem XXXX [...] mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich die angefertigten Aufnahmen vor ihm auf seinem Mobiltelefon zu löschen, zu nötigen versuchte, indem er XXXX [...] zunächst mehrfach aufforderte, die Aufnahmen vor ihm zu löschen, und als sich dieser weigerte sinngemäß erklärte, dass er ihn schlagen werde, wobei er ihm unmittelbar danach einen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper versetzte.? am 18.11.2022 dem römisch 40 [...] mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich die angefertigten Aufnahmen vor ihm auf seinem Mobiltelefon zu löschen, zu nötigen versuchte, indem er römisch 40 [...] zunächst mehrfach aufforderte, die Aufnahmen vor ihm zu löschen, und als sich dieser weigerte sinngemäß erklärte, dass er ihn schlagen werde, wobei er ihm unmittelbar danach einen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper versetzte.
Bei der Strafbemessung wurden ein teilweises Geständnis, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses und der Umstand, dass die Nötigung beim Versuch blieb, mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, ein rascher Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit. Mit dem Urteil verbunden war der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie die Verlängerung der Probezeit auf insgesamt fünf Jahre.Bei der Strafbemessung wurden ein teilweises Geständnis, eine verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses und der Umstand, dass die Nötigung beim Versuch blieb, mildernd berücksichtigt, erschwerend hingegen sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, ein rascher Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit. Mit dem Urteil verbunden war der Beschluss auf Absehen vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie die Verlängerung der Probezeit auf insgesamt fünf Jahre.
Zuletzt leistete das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 19.04.2023, zu XXXX einer vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landegerichtes XXXX 19.12.2022 zu XXXX erhobenen Berufung teilweise Folge. Im Hinblick auf die Berufung wegen Nichtigkeit nahm das Oberlandesgericht XXXX mangels schriftlicher Ausführungen im Berufungsschriftsatz keine Rücksicht und wurde auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge gegeben. Allerdings wurde der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben, die Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2023 zu XXXX als Zusatzstrafe verhängt und das Strafausmaß auf zwei Monate herabgesetzt. Das Oberlandesgericht XXXX begründete dies mit der mit Strafurteil vom 04.04.2023, zu XXXX einhergehenden nachträglichen Verurteilung nach § 31 Abs. 1 StGB. Zudem beschloss das Oberlandesgericht XXXX in seiner Entscheidung den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.2.2022 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht und ordnete es den Vollzug der viermonatigen Freiheitsstrafe an. Zuletzt leistete das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 19.04.2023, zu römisch 40 einer vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landegerichtes römisch 40 19.12.2022 zu römisch 40 erhobenen Berufung teilweise Folge. Im Hinblick auf die Berufung wegen Nichtigkeit nahm das Oberlandesgericht römisch 40 mangels schriftlicher Ausführungen im Berufungsschriftsatz keine Rücksicht und wurde auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge gegeben. Allerdings wurde der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge gegeben, die Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.04.2023 zu römisch 40 als Zusatzstrafe verhängt und das Strafausmaß auf zwei Monate herabgesetzt. Das Oberlandesgericht römisch 40 begründete dies mit der mit Strafurteil vom 04.04.2023, zu römisch 40 einhergehenden nachträglichen Verurteilung nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB. Zudem beschloss das Oberlandesgericht römisch 40 in seiner Entscheidung den Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.2.2022 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht und ordnete es den Vollzug der viermonatigen Freiheitsstrafe an.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in einer österreichischen Justizanstalt und verbüßt dort seine aus den strafgerichtlichen Verurteilungen resultierenden Haftstrafen.
Der Beschwerdeführer weist zudem insgesamt 7 strafgerichtliche Verurteilung in Polen und in Deutschland sowie ein Waffen- und Munitionsverbot in Deutschland auf.
So wurde er in Polen
? am 28.11.2014 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes der einfachen Körperverletzung nach art. 157 § 1 kk, art. 69 § 1 kk, art. 69 § 2 kk, art. 70 § 1 pkt. 1 kk, art. 71 § 1 kk, art. 46 § 2 kk § 2 kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von PLN 200,00 verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.? am 28.11.2014 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes der einfachen Körperverletzung nach art. 157 Paragraph eins, kk, art. 69 Paragraph eins, kk, art. 69 Paragraph 2, kk, art. 70 Paragraph eins, pkt. 1 kk, art. 71 Paragraph eins, kk, art. 46 Paragraph 2, kk Paragraph 2, kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von PLN 200,00 verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.
? am 05.01.2017 durch das Kreisgericht XXXX wegen des Deliktes der Sachbeschädigung nach art. 288 § 1 kk, art. 37a kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von PLN 200,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit zu seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von 85 Tagen verurteilt.? am 05.01.2017 durch das Kreisgericht römisch 40 wegen des Deliktes der Sachbeschädigung nach art. 288 Paragraph eins, kk, art. 37a kk des polnischen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von PLN 200,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit zu seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von 85 Tagen verurteilt.
Es wurde in Deutschland
? am 13.01.2015 durch die Waffenbehörde XXXX ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer ausgesprochen und ihm der Besitz und Erwerb von Munition durch den Beschwerdeführer untersagt.? am 13.01.2015 durch die Waffenbehörde römisch 40 ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer ausgesprochen und ihm der Besitz und Erwerb von Munition durch den Beschwerdeführer untersagt.
Des Weiteren wurde er in Deutschland
? am 01.02.2016 durch das Amtsgericht XXXX wegen des Deliktes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 und § 44 des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 35 Tagessätzen à EUR 30,00 sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.? am 01.02.2016 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen des Deliktes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Paragraph 142, Absatz eins, Nr. 2 und Paragraph 44, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 35 Tagessätzen à EUR 30,00 sowie einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
? am 30.11.2016 durch das Amtsgericht XXXX wegen der Delikte des Diebstahls nach § 242 Abs. 1, § 248a des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen à EUR 15,00 verurteilt. Die Strafe wurde teilweise zur Bewährung ausgesetzt und ihm seitens des Gerichtes die Auflage erteilt, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten und unter Aufsicht zu bleiben.? am 30.11.2016 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen der Delikte des Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 248 a, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen à EUR 15,00 verurteilt. Die Strafe wurde teilweise zur Bewährung ausgesetzt und ihm seitens des Gerichtes die Auflage erteilt, die vom Gericht angeordneten Bewährungsmaßnahmen einzuhalten und unter Aufsicht zu bleiben.
? am 28.03.2018 durch das Amtsgericht XXXX wegen des Deliktes der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, nämlich der schweren Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 224 Abs. 1 Nr. 5, § 223 Abs. 1, § 53, § 56 des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung ausgesetzt und ihm die Beigabe einer Bewährungshilfe angeordnet.? am 28.03.2018 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen des Deliktes der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, nämlich der schweren Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung) nach Paragraph 224, Absatz eins, Nr. 2, Paragraph 224, Absatz eins, Nr. 5, Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 53,, Paragraph 56, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde auf Bewährung ausgesetzt und ihm die Beigabe einer Bewährungshilfe angeordnet.
? am 15.09.2020 durch das Amtsgericht XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 242 Abs. 1, § 248a des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 25 Tagessätzen à EUR 15,00 verurteilt.? am 15.09.2020 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 248 a, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 25 Tagessätzen à EUR 15,00 verurteilt.
? am 05.02.2021 durch das Amtsgericht XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 242 Abs. 1, § 248a des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen à EUR 15,00 verurteilt.? am 05.02.2021 durch das Amtsgericht römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 248 a, des deutschen Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen à EUR 15,00 verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters sowie des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Identitätsabklärung durch die österreichischen Strafgerichte fest.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründen auf den Angaben im Beschwerdeschriftsatz, in dem unsubstantiiert auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. auf sein Alkoholproblem verwiesen wurde und dass er gerne eine Alkoholtherapie beginnen würde, was ihm bislang mangels ausreichender Krankenversicherung nicht möglich gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland adäquate Behandlungsmöglichkeiten für allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen vorfinden wird, basiert auf der Einsichtnahme der Webseite der Europäischen Kommission (Polen - Beschäftigung, Soziales und Integration - Europäische Kommission (europa.eu)). Wie eine Abfrage der Webseite des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction [EMCDDA] (https://www.emcdda.europa.eu/about/partners/reitox/poland_en) sowie der Webseite des polnischen nationalen Zentrums für Suchtprävention (https://kcpu.gov.pl/) zeigen, kann seinem Wunsch nach einer allfälligen Alkoholtherapie auch in Polen nachgekommen werden. Aus der Zusammenschau seines Gesundheitszustandes mit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und seinem Wunsch hinkünftig einer beruflichen Beschäftigung nachzugehen, resultiert die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit und wurde dahingehend im Beschwerdeschriftsatz kein anderslautendes Vorbringen erstattet.
Auf der von den Strafgerichten vorgenommen Identitätsabklärung sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18.07.2023 sowie im Beschwerdeschriftsatz fußen die Feststellungen zu seiner Herkunft und seiner Berufsausbildung, seinem Familienstand, den Sorgepflichten sowie seiner familiären Situation in Polen und Deutschland.
Aus seinen Ausführungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18.07.2023 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt zum Zweck der Beschäftigungsaufnahme in da österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Dass er seit Anfang des Jahres 2021 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, begründet sich aus der Zusammenschau seiner erstmaligen melderechtlichen Erfassung beginnend mit 25.01.2021 und seiner zeitnahen Beschäftigungsaufnahme bei der F[...] GmbH. Seine meldebehördlichen Erfassungen lassen sich einem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Aus den Angaben in seiner Stellungnahme vom 18.07.2023 sowie im Beschwerdeschriftsatz in Verbindung mit den Ausführungen in den Strafurteilen, wonach der Beschwerdeführer unsteten Aufenthalts sei, fußt die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zwischen seinen meldebehördlichen Erfassungen obdachlos war. Seine seit 26.06.2023 durchgehend bestehende Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX ist durch die Einsichtnahme ins ZMR belegt.Aus seinen Ausführungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 18.07.2023 erschließt sich, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt zum Zweck der Beschäftigungsaufnahme in da österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Dass er seit Anfang des Jahres 2021 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, begründet sich aus der Zusammenschau seiner erstmaligen melderechtlichen Erfassung beginnend mit 25.01.2021 und seiner zeitnahen Beschäftigungsaufnahme bei der F[...] GmbH. Seine meldebehördlichen Erfassungen lassen sich einem aktuellen ZMR-Auszug entnehmen. Aus den Angaben in seiner Stellungnahme vom 18.07.2023 sowie im Beschwerdeschriftsatz in Verbindung mit den Ausführungen in den Strafurteilen, wonach der Beschwerdeführer unsteten Aufenthalts sei, fußt die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zwischen seinen meldebehördlichen Erfassungen obdachlos war. Seine seit 26.06.2023 durchgehend bestehende Hauptwohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 ist durch die Einsichtnahme ins ZMR belegt.
Seine angemeldete Erwerbstätigkeit gründet auf einem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus diesem und seiner Angaben, wonach er beschäftigungslos sei und seinen Lebensunterhalt aus „Gitarre spielen“ verdiene, leitet sich auch die Feststellung ab, dass er im Bundesgebiet keiner weiteren angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nachging. Aus den Ausführungen in den Strafurteilen und im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer kein Vermögen, jedoch Schulden habe, leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer mittellos ist.
In seiner Stellungnahme vom 18.07.2023 verneinte der Beschwerdeführer das Bestehen familiärer Anbindungen im österreichischen Bundesgebiet.
Die Feststellung zu seinem privaten Umfeld in Österreich erschließt sich aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Demzufolge, spreche der Beschwerdeführer fließend Deutsch und habe er sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er besuche regelmäßig das Grab eines verstorbenen Freundes. Er besuche außerdem regelmäßig die Kapuzinerkirche bzw. das Kapuzinerkloster in XXXX und sei er in dieser Kirchengemeinde bekannt. Des Weiteren helfe er ehrenamtlich dem Caritascafé in XXXX , indem er um das Gebiet herum diverse leere Spritzen mit Drogenersatzstoffen einsammle. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung ehrenamtlich beim Verein „ XXXX “ betätigt.Die Feststellung zu seinem privaten Umfeld in Österreich erschließt sich aus den Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Demzufolge, spreche der Beschwerdeführer fließend Deutsch und habe er sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er besuche regelmäßig das Grab eines verstorbenen Freundes. Er besuche außerdem regelmäßig die Kapuzinerkirche bzw. das Kapuzinerkloster in römisch 40 und sei er in dieser Kirchengemeinde bekannt. Des Weiteren helfe er ehrenamtlich dem Caritascafé in römisch 40 , indem er um das Gebiet herum diverse leere Spritzen mit Drogenersatzstoffen einsammle. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung ehrenamtlich beim Verein „ römisch 40 “ betätigt.
Die Feststellung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten und die von den Strafgerichten herangezogenen Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den Inhalten des im Verwaltungsakt einliegenden bzw. angeforderten Strafurteile des Landesgerichtes XXXX sowie der beiden Urteile des Oberlandesgerichtes XXXX .Die Feststellung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten und die von den Strafgerichten herangezogenen Strafbemessungsgründe ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den Inhalten des im Verwaltungsakt einliegenden bzw. angeforderten Strafurteile des Landesgerichtes römisch 40 sowie der beiden Urteile des Oberlandesgerichtes römisch 40 .
Aus den vorliegenden Strafurteilen und den eingeholten ECRIS-Abfragen lassen sich seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen und in Deutschland sowie das über ihn ausgesprochene Waffen- und Munitionsverbot entnehmen.
Seine derzeitige Inhaftierung ist durch einen ZMR-Auszug belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 202/2022 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs 4 Z 18 FPG) und zwar insbesondere von deren Art. 27 und 28 (vgl. VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) und zwar insbesondere von deren Artikel 27 und 28 vergleiche VwGH 20.12.2016, Fr 2016/21/0020).
Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Art. 27 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Allgemeine Grundsätze" betitelte Artikel 27, Freizügigkeits-RL lautet:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“
Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Art. 28 Freizügigkeits-RL lautet:Der mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Artikel 28, Freizügigkeits-RL lautet:
„(1) Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Polen EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Polen EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG.
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2021 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des § 53a NAG – ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren – nicht erfüllt sind, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2021 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 53 a, NAG – ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren – nicht erfüllt sind, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Landegericht XXXX im Februar 2022 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, danach im Dezember 2022 wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 erster Fall StGB und zuletzt im April 2023 wegen des wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde durch das Landegericht römisch 40 im Februar 2022 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, danach im Dezember 2022 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Amtsanmaßung nach Paragraph 314, erster Fall StGB und zuletzt im April 2023 wegen des wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB rechtskräftig verurteilt.
Das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033, 29.12.2004, AW 2004/18/0327).Das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033, 29.12.2004, AW 2004/18/0327).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).
Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot im Wesentlichen auf das vom Beschwerdeführer gezeigte persönliche Verhalten. Dabei berücksichtigte sie neben seinen drei aktuellen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auch seine innerhalb der Europäischen Union aufscheinenden Vorstrafen sowie seine Lebenssituation in Österreich und dabei im Besonderen seine fehlenden sozialen, beruflichen und familiären Anbindungen.
Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt ebenfalls zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.
Zunächst lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass sich das strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers bislang „lediglich“ zu Verurteilungen im niederschwelligen Bereich von wenigen Monaten und zu einer Geldstrafe erschöpft. Demgegenüber steht allerdings, dass der Beschwerdeführer seine delinquenten Handlungen bereits ein halbes Jahr (August und September 2021) nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet setzte und diese in seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung im Februar 2022 mündeten. Des Weiteren war sein Aufenthalt im Bundesgebiet kaum von längeren Wohlverhaltensphasen geprägt und folgten die beiden weiteren einschlägigen Verurteilungen bereits im Dezember 2022 und April 2023. Somit wurde der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von rund zwei Jahren insgesamt drei Mal durch ein österreichisches Strafgericht verurteilt. Augenscheinlich ist auch die zum Teil angedrohte („kalt machen“ bzw. „schlagen“) und zum Teil auch die von ihm angewandte Gewalt (das Opfer von hinten in den Schwitzkasten nehmen und vom Roller herunterziehen bzw. ein Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper des Opfers) und Verwendung einer Waffe (Messer) des Beschwerdeführers. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zudem geprägt von raschen Rückfallen und beging er seine Tathandlungen während der offenen Probezeit. Dies rechtfertigt die Annahme einer beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen Kriminalität. In diesem Zusammenhang gilt auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer beginnend mit November 2014 insgesamt sieben, zum Teil einschlägige, Vorstrafen und ein Waffen- und Munitionsverbot im EU-Ausland aufweist. Somit beschränkte sich sein Fehlverhalten nicht nur auf Österreich, sondern führten sein persönliches Verhalten und seine Delinquenz bereits in der Vergangenheit zu mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen und in Deutschland.
Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Polen als auch Deutschland haben die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Polen und in Deutschland und die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der Bestimmungen nach §§ 105, 107 und 127 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200). Gemäß Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Polen als auch Deutschland haben die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Polen und in Deutschland und die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der Bestimmungen nach Paragraphen 105, 107 und 127 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).
Auch aus den in Polen und Deutschland in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2017, 2018, 2020 und 2021 aufgezeichneten Verurteilungen erschließt sich, dass der Beschwerdeführer kaum zu einer längerfristigen Wohlverhaltensphase imstande war. Dahingehend bleibt auch zu bewerten, dass ihn die Verurteilungen in Polen sowie in Deutschland und die daraus resultierenden Konsequenzen sowie die in Deutschland auferlegte Bewährungshilfe offenbar nicht davon abhielten erneut – und diesmal in Österreich – straffällig zu werden. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass die zunächst vom Landesgericht XXXX ausgesprochene bedingte Strafnachsicht und die zudem auferlegte Geldstrafe offenbar ebenfalls kein Umdenken beim Beschwerdeführer bewirkten und die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer nicht verhindernd konnten.Auch aus den in Polen und Deutschland in den Jahren 2014, 2016, 2017, 2017, 2018, 2020 und 2021 aufgezeichneten Verurteilungen erschließt sich, dass der Beschwerdeführer kaum zu einer längerfristigen Wohlverhaltensphase imstande war. Dahingehend bleibt auch zu bewerten, dass ihn die Verurteilungen in Polen sowie in Deutschland und die daraus resultierenden Konsequenzen sowie die in Deutschland auferlegte Bewährungshilfe offenbar nicht davon abhielten erneut – und diesmal in Österreich – straffällig zu werden. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu berücksichtigen, dass die zunächst vom Landesgericht römisch 40 ausgesprochene bedingte Strafnachsicht und die zudem auferlegte Geldstrafe offenbar ebenfalls kein Umdenken beim Beschwerdeführer bewirkten und die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer nicht verhindernd konnten.
Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn bei den Strafzumessungen zunächst der geringe Wert des Diebesgutes und zuletzt das teilweise Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses und der Umstand, dass die letzte Nötigung bei einem Versuch blieb als mildernd berücksichtigt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend mehrfach das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sein rascher Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung erschwerend gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn bei den Strafzumessungen zunächst der geringe Wert des Diebesgutes und zuletzt das teilweise Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses und der Umstand, dass die letzte Nötigung bei einem Versuch blieb als mildernd berücksichtigt wurden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend mehrfach das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, sein rascher Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit sowie die mehrfache einschlägige Vorstrafenbelastung erschwerend gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.
Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens im Beschwerdeschriftsatzes, wonach er seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zutiefst bereue, er seinen Lebenswandel grundlegend geändert habe und er mittlerweile zudem die Konsequenzen seines früheren strafbaren Verhaltens getragen und sich seines Fehlverhaltens nunmehr ausreichend bewusst geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens im Beschwerdeschriftsatzes, wonach er seine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung zutiefst bereue, er seinen Lebenswandel grundlegend geändert habe und er mittlerweile zudem die Konsequenzen seines früheren strafbaren Verhaltens getragen und sich seines Fehlverhaltens nunmehr ausreichend bewusst geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.
In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa zwei Jahren und acht Monaten, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa zwei Jahren und acht Monaten, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.
Nicht unberücksichtigt lässt das erkennende Gericht, die in der Beschwerde aufgezeigten privaten Anbindungen an das österreichische Bundesgebiet und dem hier aufgebauten Freundeskreis. Diese werden zu Gunsten des Beschwerdeführers gewertet. Es wurde allerdings keine derart maßgebliche und tiefgreifende private Aufenthaltsverfestigung dargelegt, die für sich gesehen eine Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes bewirkt. Ebensowenig liegt eine durchgehende berufliche Verankerung vor. Der Beschwerdeführer war zwar von Mitte Jänner bis Mitte Mai 2021 in einer Beschäftigung gemeldet. Im Anschluss daran ging er jedoch im Bundesgebiet keiner weiteren gemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nach. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch zu betonen, dass ihn sein privates Umfeld ebenfalls nicht von der Begehung von Straftaten abhalten vermochte. Zudem hat der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von seinen privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert.
Auch der Beschwerdeeinwand, dass der Beschwerdeführer zwar noch einen Bruder In Polen habe, mit diesem aber in keinem Kontakt mehr stehe und zu ihm auch kein gutes Verhältnis pflege, weswegen er im Fall der Abschiebung nach Polen auf sich allein gestellt und mittellos wäre, vermag nicht die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes bewirken. So ist es dem Beschwerdeführer auch ohne familiäre Anbindungen unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in Polen niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist volljährig, erwerbsfähig, spricht offenkundig seine Muttersprache und hat Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt. Es ist somit davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in Polen wieder Fuß zu fassen.
Sofern verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich in Zukunft eine Alkoholtherapie machen wolle, verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann (vgl. VwGH 19.05.2021, Ra 2021/19/0047). Dem Wunsch des Beschwerdeführers zukünftig eine Alkoholtherapie absolvieren zu wollen, kann– wie die umseitigen Ausführungen zeigen – auch in Polen vorgenommen werden und ist er nicht generell oder speziell auf eine Therapie oder Behandlung in Österreich angewiesen.Sofern verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich in Zukunft eine Alkoholtherapie machen wolle, verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann vergleiche VwGH 19.05.2021, Ra 2021/19/0047). Dem Wunsch des Beschwerdeführers zukünftig eine Alkoholtherapie absolvieren zu wollen, kann– wie die umseitigen Ausführungen zeigen – auch in Polen vorgenommen werden und ist er nicht generell oder speziell auf eine Therapie oder Behandlung in Österreich angewiesen.
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren stellt sich angesichts der Anzahl seiner strafgerichtlichen Verurteilungen (sieben Verurteilungen in Polen und in Deutschland sowie drei strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich innerhalb der letzten neun Jahre) und aufgrund des seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen, als angemessen und erforderlich dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.
Der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein mehrfach in der Europäischen Union und zuletzt auch in Österreich gesetztes gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Polen, Deutschland und in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit Mai 2021 keiner geregelten durchgehenden sowie angemeldeten Erwerbstätigkeit mehr nachging und er mittellos ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er zur Sicherung seines Unterhaltes und zur Erwirtschaftung eines Einkommens weitere Diebstähle begehen wird.
Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
4. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO:4. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO:
Gemäß § 8a VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine so genannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das so genannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016), ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG und auch VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine so genannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das so genannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,), ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG und auch VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492).
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG – EGeBV (BGBl. II Nr. 387/2014).Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung – BuLVwG – EGeBV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,).
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr gemeinsam mit der erhobenen Beschwerde ein.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche VfGH 22.03.2002, B 254/02; 02.04.2004, B 397/04).
Den begründeten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr stützte der Beschwerdeführer darauf, dass er gänzlich mittellos sei, kein regelmäßiges Einkommen beziehe und auch in der Justizanstalt aufgrund deren überschaubaren Größe und der dortigen hohen Anzahl an Insassen keiner Arbeit nachgehen könne und somit über kein Vermögen verfüge. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers deckt sich mit den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.02.2020, Zl. 23 HV 125/22y, demzufolge der Beschwerdeführer „derzeit keiner Beschäftigung nach[geht] und kein Vermögen, jedoch Schulden in unbekannter Höhe [hat]“. Den begründeten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr stützte der Beschwerdeführer darauf, dass er gänzlich mittellos sei, kein regelmäßiges Einkommen beziehe und auch in der Justizanstalt aufgrund deren überschaubaren Größe und der dortigen hohen Anzahl an Insassen keiner Arbeit nachgehen könne und somit über kein Vermögen verfüge. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers deckt sich mit den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.02.2020, Zl. 23 HV 125/22y, demzufolge der Beschwerdeführer „derzeit keiner Beschäftigung nach[geht] und kein Vermögen, jedoch Schulden in unbekannter Höhe [hat]“.
Die beantragte Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO zu bewilligen.Die beantragte Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr war daher gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO zu bewilligen.
5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert und dies mit der Entscheidungsrelevanz der Gefährdungsprognose für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie der großen Bedeutung des persönlichen Eindrucks begründet.
Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Demgegenüber werden das in der Beschwerde genannte Privatleben (wie zB. Aufenthaltsdauer, Freundeskreis, ehrenamtliche Tätigkeiten, schwierige Verhältnis zu seinem Bruder in Polen) und sein Wunsch zur Absolvierung einer Alkoholentwöhnungstherapie der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt, weshalb daher der entscheidungswesentliche Sachverhalt als geklärt anzusehen.
Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430; 07.11.2022, Ra 2022/14/0048). Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430; 07.11.2022, Ra 2022/14/0048).
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen straffällige EWR-Bürgern bzw. der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen straffällige EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen straffällige EWR-Bürgern bzw. der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen straffällige EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub Eingabengebühr EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Haftstrafe Interessenabwägung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2276476.1.00Im RIS seit
21.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023