TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/21 I416 2274535-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.08.2023

Norm

ASVG §293 Abs1 lita
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §11
NAG §51 Abs1 Z2
NAG §53 Abs1
NAG §53 Abs2
NAG §53a
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 53 heute
  2. NAG § 53 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. NAG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 53 heute
  2. NAG § 53 gültig ab 18.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. NAG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. NAG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I416 2274535-1/3E
, I416 2274535-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 26.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein bulgarischer Staatsangehöriger, befindet sich seit Mai 2021 im Bundesgebiet.

2.       Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.10.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes davon ausgegangen werden müsse, dass der BF die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfülle. Es sei daher ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde dem BF nachweislich am 15.11.2021 zugestellt. Innerhalb der dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme gewährten Frist langte beim BFA keine Stellungnahme ein2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.10.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes davon ausgegangen werden müsse, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Es sei daher ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung einzuleiten. Zugleich wurde dem BF ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese Verständigung wurde dem BF nachweislich am 15.11.2021 zugestellt. Innerhalb der dem BF zur Abgabe einer Stellungnahme gewährten Frist langte beim BFA keine Stellungnahme ein

3.       Mit Schriftsatz des BFA vom 24.02.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

4.       Am 14.03.2023 langte eine Stellungnahme des BF vom 12.03.2023 bei der belangten Behörde ein.

5.       Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2023, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner geringen bulgarischen Pension die Voraussetzungen nach § 51 NAG nicht erfülle. Eine Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 EMRK.5. Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner geringen bulgarischen Pension die Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Eine Ausweisung verstoße auch nicht gegen Artikel 8, EMRK.

6.       Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.06.2023 Beschwerde in vollem Umfang. Darin führte der BF an, seit Mitte 2021 mit Frau M. H., geb. 15.04.1949, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und seit dem 14.06.2023 verheiratet zu sein. Der BF verfüge in Österreich nicht nur über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, sondern auch über genügend Existenzmittel, da sowohl er als auch seine Ehefrau diverse regelmäßige Geldleistungen erhalten würden, einen gemeinsamen Haushalt führen würden und betreffend die Miete, die im geförderten Wohnbau gegründet sei, keine hohen Ausgaben hätten. Somit führe der derzeitige Aufenthalt des BF zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft in Österreich.

7.       Am 23.06.2023 langte eine Beschwerdeergänzung des BF beim BFA ein, in welcher nochmals darauf hingewiesen wurde, dass die Norm des § 57 NAG verfassungskonform auszulegen sei und es in casu unsachlich wäre, die Situation der Ehefrau aufgrund der Einbürgerung schlechter zu stellen, als wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt hätte. Ein Konnex zum Unionsrecht sei in casu zweifelsfrei gegeben, weil die Ehefrau des BF ihr Freizügigkeitsrecht zu einem früheren Zeitpunkt ausgeübt hätte und somit ein Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht worden sei.7. Am 23.06.2023 langte eine Beschwerdeergänzung des BF beim BFA ein, in welcher nochmals darauf hingewiesen wurde, dass die Norm des Paragraph 57, NAG verfassungskonform auszulegen sei und es in casu unsachlich wäre, die Situation der Ehefrau aufgrund der Einbürgerung schlechter zu stellen, als wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt hätte. Ein Konnex zum Unionsrecht sei in casu zweifelsfrei gegeben, weil die Ehefrau des BF ihr Freizügigkeitsrecht zu einem früheren Zeitpunkt ausgeübt hätte und somit ein Freizügigkeitssachverhalt verwirklicht worden sei.

8.       Mit Schriftsatz vom 26.06.2023 (eingelangt am 04.07.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9.       Mit „Urkundenvorlage/Stellungnahme“ vom 20.07.2023 legte der BF Pensionsbescheide betreffend seine Person und seine Ehefrau vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der 69-jährige BF ist bulgarischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der BF spricht Deutsch und ist gesund.

Er hält sich seit Mai 2021 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf, wobei er im Zentralen Melderegister lediglich von 20.05.2021 bis 27.10.2022 und erneut seit 14.02.2023 erfasst ist.

In Bulgarien war der BF nach entsprechender Ausbildung 38 Jahre lang als Rechtsanwalt tätig. Er bezieht seitens des bulgarischen Staates eine Pension in Höhe von EUR 638,08 pro Monat.

Der BF ist seit 14.06.2023 mit der österreichischen Staatsangehörigen M. H. verheiratet. M. H. ist in Bulgarien geboren. Mit dieser lebt er seit Mai 2021 im gemeinsamen Haushalt in einer geförderten Gemeindebauwohnung, für welche EUR 361,90 im Monat an Mietaufwand entstehen.

Die Ehegattin des BF bezieht pro Monat EUR 435,00 an Alterspension inklusive Pflegegeld Stufe 1 sowie EUR 369,52 an Witwenpension zuzüglich EUR 299,00 Ausgleichzulage. Zusätzlich erhält sie eine Pension seitens des bulgarischen Staates in der Höhe von EUR 227,31 monatlich. Sie ist krankenversichert.

Der BF ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach, ist jedoch seit 01.06.2021 aufgrund eines auslandsbetreuten Wohnsitzes in Österreich krankenversichert.

Am 07.09.2021 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung; darüber wurde bislang noch nicht entschieden.

Der BF ist in Österreich unbescholten. Es sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Identität des BF steht aufgrund seiner der belangten Behörde vorgelegten bulgarischen Identitätskarte fest. Dass der BF Deutsch spricht ergibt sich aus der vom BF verfassten Stellungnahme vom 12.03.2023.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit Mai 2021 sowie seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 12.03.2023 sowie in der Beschwerde und den im Zentralen Melderegister erfassten Daten des BF.

Die Feststellung hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in Bulgarien, ergibt sich ebenso aus seinen glaubhaften Angaben sowie dem vorgelegten Ausweis der bulgarischen Rechtsanwaltskammer (AS 59). Die Pensionsbezüge des BF sowie seiner Ehegattin ergeben sich aus den vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (AS 69) sowie den Schreiben der bulgarischen Behörde (OZ 2). Dass die Ehegattin des BF krankenversichert ist, ergibt aus einem AJ-WEB-Auszug zu ihrer Person.

Dass der BF und M. H. verheiratet sind, wurde aufgrund der im Akt einliegenden Heiratsurkunde des Standesamts XXXX vom 14.06.2023 festgestellt. Der gemeinsame Wohnsitz ergibt sich aus dem ZMR-Auszügen der Ehegatten sowie den glaubhaften Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 12.03.2023, auch in dem Zeitraum, welcher melderechtlich nicht erfasst ist, mit seiner (nunmehrigen) Ehegattin zusammengewohnt zu haben. Der Mietaufwand ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Kontoauszug (AS 163).Dass der BF und M. H. verheiratet sind, wurde aufgrund der im Akt einliegenden Heiratsurkunde des Standesamts römisch 40 vom 14.06.2023 festgestellt. Der gemeinsame Wohnsitz ergibt sich aus dem ZMR-Auszügen der Ehegatten sowie den glaubhaften Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 12.03.2023, auch in dem Zeitraum, welcher melderechtlich nicht erfasst ist, mit seiner (nunmehrigen) Ehegattin zusammengewohnt zu haben. Der Mietaufwand ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Kontoauszug (AS 163).

Die Feststellung, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war, basiert auf einem Auszug der Versicherungsdaten, aus dem zwar kein Dienstgeber, aber ein auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich hervorgeht, sodass davon auszugehen ist, dass er über einen Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt. Dass er in Österreich umfassend krankenversichert ist, hat auch die belangte Behörde festgestellt.

Dass der BF am 07.09.2021 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragte und über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Schreiben des Amts der XXXX Landesregierung vom 15.09.2021 (AS 3 f).Dass der BF am 07.09.2021 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragte und über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Schreiben des Amts der römisch 40 Landesregierung vom 15.09.2021 (AS 3 f).

Die Feststellung seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Es sind weder Hinweise auf andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig noch auf gravierende gesundheitliche Probleme oder auf in Österreich lebende nahe Bezugspersonen oder andere Anknüpfungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 NAG und § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 NAG und § 2 Abs. 4 Z 8 FPG als EWR-Bürger jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG als EWR-Bürger jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt gemäß Absatz 2, leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 2 NAG, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht (Abs. 3 leg. cit.), weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht (Absatz 3, leg. cit.), weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies gemäß Abs. 4 leg. cit. der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies gemäß Absatz 4, leg. cit. der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen gemäß Abs. 5 leg. cit. ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen gemäß Absatz 5, leg. cit. ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Abs. 6 leg. cit. in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Absatz 6, leg. cit. in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet im Abs. 2:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet im Absatz 2 :

"Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat."

§ 11 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet:

"Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.""Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der BF ist aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 1 Z 4 NAG und § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF weder seit fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, noch, dass er sonst eine Voraussetzung iSd § 53a Abs. 3 NAG erfüllt, weshalb ihm kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF weder seit fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, noch, dass er sonst eine Voraussetzung iSd Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG erfüllt, weshalb ihm kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukommt.

In einem nächsten Schritt ist somit gemäß § 55 Abs. 1 NAG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG zu beurteilen.In einem nächsten Schritt ist somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG zu beurteilen.

Da der BF in Österreich unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch er auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zu prüfen, ob er den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt, indem er über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während seines Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.Da der BF in Österreich unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch er auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zu prüfen, ob er den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt, indem er über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er während seines Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss.

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005) enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“, ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können. Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die der Unionsbürger verfügt, aus Mitteln stammen, die von dem einem Drittstaat angehörenden Ehegatten aus der von diesem im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es nicht aus, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist (EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).Die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie (umgesetzt mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005) enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“, ist dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können. Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die der Unionsbürger verfügt, aus Mitteln stammen, die von dem einem Drittstaat angehörenden Ehegatten aus der von diesem im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit bezogen werden, es nicht aus, dass die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist (EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14) vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0080).

Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13) (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen vergleiche EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13) vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).

Einschlägige höchstgerichtliche österreichische Rechtsprechung zum Begriff der ausreichenden Existenzmittel entwickelt sich stetig. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey, VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen ist vorzunehmen, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 9.8.2016, Ro 2015/10/0050, VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben impliziert laut aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen, vgl. dazu EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222 (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) Rz 13).Einschlägige höchstgerichtliche österreichische Rechtsprechung zum Begriff der ausreichenden Existenzmittel entwickelt sich stetig. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey, VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen ist vorzunehmen, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 9.8.2016, Ro 2015/10/0050, VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben impliziert laut aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen, vergleiche dazu EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0222 (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2 (2019) Rz 13).

Der BF verfügt über eine monatliche Pensionsleistung in der Höhe von EUR 638,08. Im gegenständlichen Fall ist das Einkommen seiner Ehegattin iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zu berücksichtigen, mit welcher der BF seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Diese bezieht pro Monat EUR 435,00 an Alterspension und Pflegegeld sowie EUR 369,52 an Witwenpension. Zusätzlich erhält sie eine Pension seitens des bulgarischen Staates in der Höhe von EUR 227,31 monatlich.Der BF verfügt über eine monatliche Pensionsleistung in der Höhe von EUR 638,08. Im gegenständlichen Fall ist das Einkommen seiner Ehegattin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu berücksichtigen, mit welcher der BF seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Diese bezieht pro Monat EUR 435,00 an Alterspension und Pflegegeld sowie EUR 369,52 an Witwenpension. Zusätzlich erhält sie eine Pension seitens des bulgarischen Staates in der Höhe von EUR 227,31 monatlich.

Nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 sind ausdrücklich Existenzmittel gefordert, die bewirken, dass der betreffende EWR-Bürger und seine Familienangehörigen während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Die von der Ehegattin bezogene Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich EUR 299,00 darf für die Bestimmung der ausreichenden Existenzmittel gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 daher nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177). Nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 sind ausdrücklich Existenzmittel gefordert, die bewirken, dass der betreffende EWR-Bürger und seine Familienangehörigen während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Die von der Ehegattin bezogene Ausgleichszulage in der Höhe von monatlich EUR 299,00 darf für die Bestimmung der ausreichenden Existenzmittel gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 daher nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0177).

Das monatliche Einkommen der Ehegatten in der Höhe von knapp EUR 1.700,00 liegt über der für Ehegatten zu gewährenden Sozialhilfe (für 2023: EUR 1.475,00) und lediglich knapp unter dem Richtwert für Ehegatten gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (für 2023: EUR 1.751,56), sodass das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung davon ausgeht, dass der BF in der Lage sein wird, gemeinsam mit den Bezügen seiner Ehegattin seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten, zumal die Kosten für die gemeinsame Mietwohnung lediglich rund EUR 360,00 betragen.Das monatliche Einkommen der Ehegatten in der Höhe von knapp EUR 1.700,00 liegt über der für Ehegatten zu gewährenden Sozialhilfe (für 2023: EUR 1.475,00) und lediglich knapp unter dem Richtwert für Ehegatten gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (für 2023: EUR 1.751,56), sodass das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung davon ausgeht, dass der BF in der Lage sein wird, gemeinsam mit den Bezügen seiner Ehegattin seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten, zumal die Kosten für die gemeinsame Mietwohnung lediglich rund EUR 360,00 betragen.

Durch die Vorlage der Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend seine Ehegattin, der bulgarischen Pensionsbescheide für sich und seine Ehegattin sowie dem Kontoauszug betreffend die Mietzahlung, hat der BF den notwendigen Nachweis gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 NAG erbracht.Durch die Vorlage der Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend seine Ehegattin, der bulgarischen Pensionsbescheide für sich und seine Ehegattin sowie dem Kontoauszug betreffend die Mietzahlung, hat der BF den notwendigen Nachweis gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erbracht.

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF liegt nach Meinung des erkennenden Gerichtes nicht vor und Derartiges wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet.

Es ist daher von einem unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG auszugehen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Es ist daher von einem unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG auszugehen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Da dem BF bereits auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, konnten weitere Ausführungen, ob dem BF davon unabhängig – wie in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung vorgebracht – nach § 57 iVm 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein Aufenthaltsrecht zukäme, unterbleiben.Da dem BF bereits auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, konnten weitere Ausführungen, ob dem BF davon unabhängig – wie in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung vorgebracht – nach Paragraph 57, in Verbindung mit 52 Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein Aufenthaltsrecht zukäme, unterbleiben.

3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

In logischer Konsequenz war auch der auf die Ausweisung aufbauende Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.In logischer Konsequenz war auch der auf die Ausweisung aufbauende Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger EWR-Bürger Existenzminimum finanzielle Mittel Interessenabwägung Kassation Krankenversicherung öffentliche Interessen Pensionshöhe Privat- und Familienleben private Interessen Sozialleistungen Unionsbürger Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I416.2274535.1.00

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten