Entscheidungsdatum
22.08.2023Norm
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1Spruch
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W215 2252164-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Herkunftsstaat Mongolischer Staat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zahl
604296701-211343682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Herkunftsstaat Mongolischer Staat, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zahl , 604296701-211343682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung
BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer reiste im XXXX in das Bundesgebiet und hielt sich von XXXX legal mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Ein Verlängerungsantrag vom XXXX .Der Beschwerdeführer reiste im römisch 40 in das Bundesgebiet und hielt sich von römisch 40 legal mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Ein Verlängerungsantrag vom römisch 40 .
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt.
Am 12.10.2021 bracht der Beschwerdeführer gegenständlichen schriftlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt“ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 12.10.2021 bracht der Beschwerdeführer gegenständlichen schriftlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt“ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zahl
604296701-211343682, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen
(Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zahl , 604296701-211343682, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen , (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, zugestellt am 20.01.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 10.02.2022 gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage von 18.02.2022 langte am 28.02.2022 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Ladungen vom 18.10.2022 wurde für den 12.12.2022 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsanwalts. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 25.10.2022 entschuldigt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 16.12.2022 langte ein schriftliche Stellungnahem des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 05.05.2023 wurden Kopien des mongolischen Führerscheins und von zwei Seiten des mongolischen Reispasses des Beschwerdeführers übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer reiste im XXXX in das Bundesgebiet und hielt sich von XXXX legal mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Ein Verlängerungsantrag vom XXXX .Der Beschwerdeführer reiste im römisch 40 in das Bundesgebiet und hielt sich von römisch 40 legal mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Ein Verlängerungsantrag vom römisch 40 .
Am 12.10.2021 bracht der Beschwerdeführer eine schriftlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt“ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Am 12.10.2021 bracht der Beschwerdeführer eine schriftlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG: Aufenthaltsberechtigung plus Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt“ beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zahl
604296701-211343682, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen
(Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und in Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022, Zahl , 604296701-211343682, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen , (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
Für den 12.12.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
2. Beweiswürdigung:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines mongolischen Reisepasses bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses:
In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des
Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen.In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des , Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen.
1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. 1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).
2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß , Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt (§ 58 Abs. 6 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012).Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt (Paragraph 58, Absatz 6, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt
(§ 58 Abs. 7 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt , (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt istEin Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,, 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge (§ 58 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021).soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge (Paragraph 58, Absatz 9, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,).
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist, 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder, 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (§ 58 Abs. 11 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde undAnträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn, 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (§ 58 Abs. 13 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten
(§ 58 Abs. 14 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten , (Paragraph 58, Absatz 14, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,).
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seinem Bescheid kurz zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anbindungen verfüge, mit niemanden in einer Lebensgemeinschaft lebe und auch zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es fehle an einer Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse. Die geforderten Voraussetzungen, welche eine Rückkehr unzulässig erscheinen lassen, würden nicht vorliegen. Es könne auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in beliebiger Weise in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert wäre bzw. seine allfälligen Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderung für ihn nachhaltige Folgen hätte. Eine Rückkehrentscheidung sei nach Abwägung Ihres Privat- und Familienlebens zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 25.05.2023,
Ra 2021/21/0007-10, unter anderem auszugsweise ausgeführt: „…Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 32, mwN; weiters etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15, mwN). […] So wurde dem Revisionswerber zugestanden, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft - entgegen der Ansicht des BVwG - allerdings in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 33, mit Verweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; vgl. auch dazu erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 16). Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 17, mwN; ebenso bereits VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 34, mit Verweis auf die Nachweise bei VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) ...“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 25.05.2023, , Ra 2021/21/0007-10, unter anderem auszugsweise ausgeführt: „…Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 32, mwN; weiters etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15, mwN). […] So wurde dem Revisionswerber zugestanden, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft - entgegen der Ansicht des BVwG - allerdings in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu vergleiche erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 33, mit Verweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; vergleiche auch dazu erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 16). Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 17, mwN; ebenso bereits VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 34, mit Verweis auf die Nachweise bei VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) ...“
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren ein B2 Mittelstufe Deutschdiplom vom XXXX in Vorlage, sprach in der Beschwerdeverhandlung Deutsch, hat seit drei Jahren eine in Österreich lebende mongolische Freundin mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, die aber seinen Aufenthalt in Österreich finanziert, brachte einen „Dienstvertrag“ vom 09.12.2022 mit „aufschiebend bedingter Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung“ in Vorlage und hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf, weshalb gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mittlerweile von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich auszugehen ist.Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren ein B2 Mittelstufe Deutschdiplom vom römisch 40 in Vorlage, sprach in der Beschwerdeverhandlung Deutsch, hat seit drei Jahren eine in Österreich lebende mongolische Freundin mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, die aber seinen Aufenthalt in Österreich finanziert, brachte einen „Dienstvertrag“ vom 09.12.2022 mit „aufschiebend bedingter Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung“ in Vorlage und hält sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf, weshalb gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mittlerweile von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich auszugehen ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2018, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“. Da nur die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, genannten Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“. Da nur die Voraussetzung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses:
In Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (§ 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013).Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß , Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des
Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: , 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
Wie weiter oben zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses ausgeführt, ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich auszugehen, da bei einer Rückkehrentscheidung mittlerweile eine Verletzung seines Privatlebens drohen würde, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolischer Staat gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm
§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.Wie weiter oben zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses ausgeführt, ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich auszugehen, da bei einer Rückkehrentscheidung mittlerweile eine Verletzung seines Privatlebens drohen würde, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolischer Staat gemäß Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.
Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses:Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses:
1. In Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist.1. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nachdem die Rückkehr des Beschwerdeführers für auf Dauer unzulässig erklärt wird, ist Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen und dieser ersatzlos zu beheben.Nachdem die Rückkehr des Beschwerdeführers für auf Dauer unzulässig erklärt wird, ist Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen und dieser ersatzlos zu beheben.
2. In Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist Spruchpunkt IV. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen und dieser ersatzlos zu beheben.Da die Rückkehrentscheidung behoben wird, ist Spruchpunkt römisch vier. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen und dieser ersatzlos zu beheben.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß
§ 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach der öffentlich mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache versteht.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach der öffentlich mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache versteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen. Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W215.2252164.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023