Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
,
W603 1414851-2/4Z
I. römisch eins.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mikula in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 1981, Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel Dietrich, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2023, Zahl XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mikula in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 1981, Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel Dietrich, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 07.2023, Zahl römisch 40
Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mikula in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 1981, Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel Dietrich, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2023, Zahl XXXX hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mikula in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 1981, Herkunftsstaat: Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Manuel Dietrich, In der Wirke 3, Top 13, 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 07.2023, Zahl römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen zu Recht:
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A)
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 07.2023, Zahl XXXX wird aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 07.2023, Zahl römisch 40 wird aufgehoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX 07.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG iVm § 11 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Z 2 NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 07.2023 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 9, FPG, gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer XXXX Der Beschwerdeführer stelle daher eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar. Für den Beschwerdeführer könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Beschwerdeführer habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er spreche Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe seine Sozialisierung innerhalb eines tschetschenisch-islamischen Umfeldes erhalten und sei seiner Heimat nicht gänzlich entwurzelt. In der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer weder eine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder staatliche oder private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch sei er in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Auch liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Fortführung des Familienlebens sei, nach ausführlicher Abwägung iSd § 9 BFA-VG, für die belangte Behörde nicht zu erkennen. Da kein Fall des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 vorliege, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu prüfen. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen und zudem festzustellen, dass – aus im Bescheid näher genannten Gründen – die Abschiebung gemäß § 46 FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG auszuschließen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wodurch dem Beschwerdeführer auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Gegen den Beschwerdeführer sei schließlich – aus im Bescheid näher genannten Gründen – ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer römisch 40 Der Beschwerdeführer stelle daher eine unmittelbare, tatsächliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Sicherheit der Republik Österreich dar. Für den Beschwerdeführer könne keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden. Der Beschwerdeführer habe stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband gelebt und sei mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Er spreche Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau, habe seine Sozialisierung innerhalb eines tschetschenisch-islamischen Umfeldes erhalten und sei seiner Heimat nicht gänzlich entwurzelt. In der Russischen Föderation bestehe für den Beschwerdeführer weder eine Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder staatliche oder private Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, noch sei er in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Auch liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Fortführung des Familienlebens sei, nach ausführlicher Abwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG, für die belangte Behörde nicht zu erkennen. Da kein Fall des Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 vorliege, sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG nicht unzulässig sei, sei die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung zu erlassen und zudem festzustellen, dass – aus im Bescheid näher genannten Gründen – die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auszuschließen, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, wodurch dem Beschwerdeführer auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Gegen den Beschwerdeführer sei schließlich – aus im Bescheid näher genannten Gründen – ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 07.2023 zugestellt (AS 218) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX 08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bestätigt (OZ 3).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 07.2023 zugestellt (AS 218) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 2023 rechtzeitig mit Beschwerde in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Einlangen wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bestätigt (OZ 3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer XXXX wurde am XXXX 1981 in Grosny ist sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der Beschwerdeführer ist der tschetschenischen, russischen und deutschen Sprache mächtig.Der Beschwerdeführer römisch 40 wurde am römisch 40 1981 in Grosny ist sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Der Beschwerdeführer ist der tschetschenischen, russischen und deutschen Sprache mächtig.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2004, XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund geänderter Umstände in seinem Herkunftsland erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX 2010 dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX 2011, GZ: XXXX , insoweit stattgegeben, als die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für unzulässig erklärt wurde.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 2004, römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Aufgrund geänderter Umstände in seinem Herkunftsland erkannte das Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 2010 dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ab, erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom römisch 40 2011, GZ: römisch 40 , insoweit stattgegeben, als die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für unzulässig erklärt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt XXXX ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Nach Ablauf dieses Titels wurde Ihm durch den Magistrat der Stadt XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge jeweils von den zuständigen Behörden verlängert, zuletzt am XXXX 2021 durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (Gültigkeit bis XXXX 2024; GZ: XXXX ). Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Nach Ablauf dieses Titels wurde Ihm durch den Magistrat der Stadt römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde in der Folge jeweils von den zuständigen Behörden verlängert, zuletzt am römisch 40 2021 durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (Gültigkeit bis römisch 40 2024; GZ: römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 20 Jahren in Österreich, seit XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit der russischen Staatsangehörigen, tschetschenischer Herkunft, XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Aus der Ehe gingen XXXX , derzeit noch minderjährige Kinder hervor, welche ebenfalls russische Staatsangehörige sind und mit denen der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über den Status von Asylberechtigten, der ihnen im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde. Auch die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers leben, ebenfalls als Asylberechtigte, in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt seit knapp 20 Jahren in Österreich, seit römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit der russischen Staatsangehörigen, tschetschenischer Herkunft, römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Aus der Ehe gingen römisch 40 , derzeit noch minderjährige Kinder hervor, welche ebenfalls russische Staatsangehörige sind und mit denen der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über den Status von Asylberechtigten, der ihnen im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde. Auch die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers leben, ebenfalls als Asylberechtigte, in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und dafür rechtskräftig verurteilt, zuletzt im Jahr 2015.
Mit Scheiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX wurde die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht, da der Beschwerdeführer XXXX weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.Mit Scheiben des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 wurde die belangte Behörde um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht, da der Beschwerdeführer römisch 40 weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Die belangte Behörde leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen ein, in dem der nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Bescheid vom XXXX 07.2023 erlassen wurde.Die belangte Behörde leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen ein, in dem der nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Bescheid vom römisch 40 07.2023 erlassen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden, unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I.Zu Spruchteil römisch eins.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Nach VwGH vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014 regelt „18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 [.], dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG 2014 sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist […] – ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 nicht vorgesehen.“Nach VwGH vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014 regelt „18 Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 [.], dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG 2014 sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist […] – ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 nicht vorgesehen.“
Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil II.Zu Spruchteil römisch zwei.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 08.2023) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 08.2023) amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels Erkenntnisses zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sein könnten, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen könnten.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, eine sofortige Umsetzung des Bescheides würde den Beschwerdeführer, der schon seit 2004 in Österreich lebe, arbeite, verheiratet sei, und XXXX Kinder habe, welche in Österreich geboren wurden, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser binnen Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, eine sofortige Umsetzung des Bescheides würde den Beschwerdeführer, der schon seit 2004 in Österreich lebe, arbeite, verheiratet sei, und römisch 40 Kinder habe, welche in Österreich geboren wurden, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser binnen Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lediglich Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.Hervorzuheben ist, dass das vorliegende Teilerkenntnis gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG lediglich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung betrifft. Die Entscheidung über die übrigen mit Beschwerde bekämpften Spruchpunkte des Bescheides ergeht gesondert.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W603.1414851.2.00Im RIS seit
13.09.2023Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023