Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W290 2264208-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX informierte die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (in der Folge „belangte Behörde“) die XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) über die Bestimmungen der Grundversorgung iSd § 124 GWG 2011. Die belangte Behörde erwähnte, dass einige Missstände hinsichtlich der Grundversorgung bei einzelnen Lieferanten/Versorgern zur Kenntnis gelangt seien. Sie gab an, dass die Festsetzung des allgemeinen Tarifs der Grundversorgung einer gesetzlichen Obergrenze unterliege und der Tarif dürfe für Verbraucher iSd KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die auch Verbraucher iSd KSchG sind, versorgt werden. Die belangte Behörde ersuchte weiters um Übermittlung von Informationen zur Grundversorgung binnen einer Frist von drei Wochen.1. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (in der Folge „belangte Behörde“) die römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) über die Bestimmungen der Grundversorgung iSd Paragraph 124, GWG 2011. Die belangte Behörde erwähnte, dass einige Missstände hinsichtlich der Grundversorgung bei einzelnen Lieferanten/Versorgern zur Kenntnis gelangt seien. Sie gab an, dass die Festsetzung des allgemeinen Tarifs der Grundversorgung einer gesetzlichen Obergrenze unterliege und der Tarif dürfe für Verbraucher iSd KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die auch Verbraucher iSd KSchG sind, versorgt werden. Die belangte Behörde ersuchte weiters um Übermittlung von Informationen zur Grundversorgung binnen einer Frist von drei Wochen.
2. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und teilte der belangten Behörde die geforderten Informationen mit. Die größte Zahl ihrer Kunden im Bereich Erdgas, die auch Verbraucher iSd KSchG seien, würde zum Tarif „ XXXX “ mit einem Grundpauschale von EUR XXXX (netto) pro Monat und einem Arbeitspreis von XXXX Cent (netto) pro kWh versorgt (Preisblatt „ XXXX “). Seit 01.12.2021 werde dieser Tarif nicht mehr angeboten. 2. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und teilte der belangten Behörde die geforderten Informationen mit. Die größte Zahl ihrer Kunden im Bereich Erdgas, die auch Verbraucher iSd KSchG seien, würde zum Tarif „ römisch 40 “ mit einem Grundpauschale von EUR römisch 40 (netto) pro Monat und einem Arbeitspreis von römisch 40 Cent (netto) pro kWh versorgt (Preisblatt „ römisch 40 “). Seit 01.12.2021 werde dieser Tarif nicht mehr angeboten.
3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die übermittelten Tarife der Grundversorgung der Beschwerdeführerin nicht der aktuellen Rechtslage gemäß § 77 EIWOG 2010 sowie § 124 GWG 2011 entspreche. Die belangte Behörde führte aus, dass „der Sinn und Zweck des Gesetzes – in Umsetzung des Art 27 EIBM-RL – […] eine schnelle bedingungslose Versorgung mit elektrischer Energie zu einem angemessenen Preis [ist]. Diesen Vorgaben wird mit einer engen Auslegung des Gesetzeswortlautes von § 77 EIWOG 2010 (bzw. § 124 GWG 2011) Rechnung getragen: Grundversorgung ist ab Berufung darauf zu einem Tarif zu gewähren, der auch sonst dem Großteil der Kunden des Unternehmens gewährt wird, unabhängig davon, ob der Tarif einem Neukunden angeboten wird oder nicht.“ Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, den rechtmäßigen Zustand iSd § 77 EIWOG 2010 sowie § 124 GWG 2011 herzustellen und binnen einer Frist von drei Wochen die geänderten Unterlagen an die belangte Behörde zu übermitteln. 3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die übermittelten Tarife der Grundversorgung der Beschwerdeführerin nicht der aktuellen Rechtslage gemäß Paragraph 77, EIWOG 2010 sowie Paragraph 124, GWG 2011 entspreche. Die belangte Behörde führte aus, dass „der Sinn und Zweck des Gesetzes – in Umsetzung des Artikel 27, EIBM-RL – […] eine schnelle bedingungslose Versorgung mit elektrischer Energie zu einem angemessenen Preis [ist]. Diesen Vorgaben wird mit einer engen Auslegung des Gesetzeswortlautes von Paragraph 77, EIWOG 2010 (bzw. Paragraph 124, GWG 2011) Rechnung getragen: Grundversorgung ist ab Berufung darauf zu einem Tarif zu gewähren, der auch sonst dem Großteil der Kunden des Unternehmens gewährt wird, unabhängig davon, ob der Tarif einem Neukunden angeboten wird oder nicht.“ Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, den rechtmäßigen Zustand iSd Paragraph 77, EIWOG 2010 sowie Paragraph 124, GWG 2011 herzustellen und binnen einer Frist von drei Wochen die geänderten Unterlagen an die belangte Behörde zu übermitteln.
3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass der Grundversorgungstarif gemäß § 77 EIWOG 2010 bzw. § 124 GWG 2011 nicht jener Tarif sein könne, zu dem zwar die meisten Kunden versorgt würden, der jedoch aktuell nicht mehr angeboten werde. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht teile. Eine ordnungsgemäße, demnach unionsrechts- und verfassungskonforme Auslegung von § 77 Abs. 2 Satz 1 EIWOG 2010 bzw. diese Bestimmung ausführenden landesgesetzlichen Bestimmungen (wie beispielsweise § 56 K-EIWOG) müsse erfolgen und zum Ergebnis führen, dass für Haushaltskunden als Höchsttarif jener Tarif gelte, zu dem die größte Anzahl an Kunden von einem Energielieferanten versorgt werde und den der Energielieferant darüber hinaus am Markt nach wie vor anbiete. Wenn man der Auslegung der belangten Behörde folge, würde dies bei derzeitigen Marktverhältnissen dazu führen, dass der Energielieferant die Energie zu einem von ihm nicht mehr angebotenen, sondern alleine staatlich vorgegebenen Höchstpreis zu verkaufen hätte und dadurch Verluste in Kauf nehmen müsste. In Zeiten stark steigender Energiepreise (wie derzeit) wäre die Beschwerdeführerin demnach gezwungen, im Wege der Grundversorgung Neukunden zu einem nicht mehr kostendeckenden Tarif zu versorgen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die gesetzlichen Anforderungen der Grundversorgung beachte und daher kein Handlungsbedarf zur Änderung des Grundversorgungtarifs bestehe. 3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, dass der Grundversorgungstarif gemäß Paragraph 77, EIWOG 2010 bzw. Paragraph 124, GWG 2011 nicht jener Tarif sein könne, zu dem zwar die meisten Kunden versorgt würden, der jedoch aktuell nicht mehr angeboten werde. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht teile. Eine ordnungsgemäße, demnach unionsrechts- und verfassungskonforme Auslegung von Paragraph 77, Absatz 2, Satz 1 EIWOG 2010 bzw. diese Bestimmung ausführenden landesgesetzlichen Bestimmungen (wie beispielsweise Paragraph 56, K-EIWOG) müsse erfolgen und zum Ergebnis führen, dass für Haushaltskunden als Höchsttarif jener Tarif gelte, zu dem die größte Anzahl an Kunden von einem Energielieferanten versorgt werde und den der Energielieferant darüber hinaus am Markt nach wie vor anbiete. Wenn man der Auslegung der belangten Behörde folge, würde dies bei derzeitigen Marktverhältnissen dazu führen, dass der Energielieferant die Energie zu einem von ihm nicht mehr angebotenen, sondern alleine staatlich vorgegebenen Höchstpreis zu verkaufen hätte und dadurch Verluste in Kauf nehmen müsste. In Zeiten stark steigender Energiepreise (wie derzeit) wäre die Beschwerdeführerin demnach gezwungen, im Wege der Grundversorgung Neukunden zu einem nicht mehr kostendeckenden Tarif zu versorgen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die gesetzlichen Anforderungen der Grundversorgung beachte und daher kein Handlungsbedarf zur Änderung des Grundversorgungtarifs bestehe.
4. Die belangte Behörde erließ am XXXX (der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag) zur GZ XXXX den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß § 124 Abs. 2 GWG 2011 und sprach aus: 4. Die belangte Behörde erließ am römisch 40 (der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag) zur GZ römisch 40 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 und sprach aus:
„Der XXXX wird aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand gem § 124 Abs 2 GWG 2011 herzustellen, XXXX binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gem §124 Abs 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der XXXX , welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Im Rahmen der Berechnung dieser „größten Anzahl" sind sämtliche Kunden der XXXX , welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. XXXX hat E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren.“„Der römisch 40 wird aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand gem Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 herzustellen, römisch 40 binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gem §124 Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der römisch 40 , welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird. Im Rahmen der Berechnung dieser „größten Anzahl" sind sämtliche Kunden der römisch 40 , welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. römisch 40 hat E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren.“
5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Bescheides der belangten Behörde mit, dass sie ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gemäß § 124 Abs. 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (z.B. Internet) veröffentlicht habe und dieser nicht höher sei als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werde. Die Beschwerdeführerin habe dadurch vollinhaltlich dem Spruch des Bescheides vom XXXX entsprochen. 5. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Bescheides der belangten Behörde mit, dass sie ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gemäß Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (z.B. Internet) veröffentlicht habe und dieser nicht höher sei als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werde. Die Beschwerdeführerin habe dadurch vollinhaltlich dem Spruch des Bescheides vom römisch 40 entsprochen.
6. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde. Sie meint, dass der Bescheid in seiner Gesamtheit rechts- und gesetzwidrig sei und in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin, und zwar insbesondere das Recht der Beschwerdeführerin, die Grundversorgung nur schutzbedürftigen Kunden zu gewähren, und das Recht, auch in der Grundversorgung einen angemessenen, aus freien Stücken angebotenen, marktkonformen Preis als Gegenleistung für die Gaslieferung im Rahmen der Grundversorgung zu vereinbaren und zu erhalten, eingreife. Weiters verletze der angefochtene Bescheid das Grundrecht auf Eigentum (Art 5 StGG) sowie das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) und verstoße gegen das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gemäß Art 4 Abs. 2 MRK. Zudem verstoße der Bescheid gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot. 6. Gegen den Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 Beschwerde. Sie meint, dass der Bescheid in seiner Gesamtheit rechts- und gesetzwidrig sei und in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin, und zwar insbesondere das Recht der Beschwerdeführerin, die Grundversorgung nur schutzbedürftigen Kunden zu gewähren, und das Recht, auch in der Grundversorgung einen angemessenen, aus freien Stücken angebotenen, marktkonformen Preis als Gegenleistung für die Gaslieferung im Rahmen der Grundversorgung zu vereinbaren und zu erhalten, eingreife. Weiters verletze der angefochtene Bescheid das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 5, StGG) sowie das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) und verstoße gegen das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gemäß Artikel 4, Absatz 2, MRK. Zudem verstoße der Bescheid gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot.
Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge:
Das Bundesverwaltungsgericht möge
- eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen,
- gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, den rechtmäßigen Zustand gem. § 124 Abs. 2 GWG 2011 herzustellen, indem sie binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gem. §124 Abs. 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird und der gegenüber Verbrauchern von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG von der Beschwerdeführerin aktuell angeboten wird. Im Rahmen der Berechnung dieser größten Anzahl sind sämtliche Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat die E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren,- gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, den rechtmäßigen Zustand gem. Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 herzustellen, indem sie binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gem. §124 Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird und der gegenüber Verbrauchern von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG von der Beschwerdeführerin aktuell angeboten wird. Im Rahmen der Berechnung dieser größten Anzahl sind sämtliche Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat die E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren,
- in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen und dieser auftragen, den rechtmäßigen Zustand gem. § 124 Abs. 2 GWG 2011 dadurch herzustellen, indem der Beschwerdeführerin bescheidmäßig aufgetragen wird, binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gem §124 Abs. 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird und der gegenüber Verbrauchern von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG von der Beschwerdeführerin aktuell angeboten wird.- in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen und dieser auftragen, den rechtmäßigen Zustand gem. Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 dadurch herzustellen, indem der Beschwerdeführerin bescheidmäßig aufgetragen wird, binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gem §124 Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird und der gegenüber Verbrauchern von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG von der Beschwerdeführerin aktuell angeboten wird.
Die Beschwerdeführerin regte zudem die Stellung eines Antrags gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWG wegen Verstoßes gegen die Grundrechte auf Gleichheit, auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit für den Fall an, dass das erkennende Gericht Zweifel an der Zulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 124 Abs 2 Satz 1 GWG habe und die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde teile. Die Beschwerdeführerin regte zudem die Stellung eines Antrags gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung des Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG wegen Verstoßes gegen die Grundrechte auf Gleichheit, auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit für den Fall an, dass das erkennende Gericht Zweifel an der Zulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG habe und die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde teile.
7. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. 7. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin und -händlerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 14 und Z 68 GWG 2011. Sie bietet die Versorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmern mit Erdgas im Netzbereich der XXXX sowie der XXXX an. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin und -händlerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14 und Ziffer 68, GWG 2011. Sie bietet die Versorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmern mit Erdgas im Netzbereich der römisch 40 sowie der römisch 40 an.
1.2. Der Tarif, zu dem bei der Beschwerdeführerin die meisten Verbraucherkunden iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids beliefert wurden, war der Tarif „ XXXX “:1.2. Der Tarif, zu dem bei der Beschwerdeführerin die meisten Verbraucherkunden iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids beliefert wurden, war der Tarif „ römisch 40 “:
Preis exkl. 20% USt.
Preis inkl. 20% USt.
Grundpauschale
Euro pro MonatGrundpauschale , Euro pro Monat
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Arbeitspreis
Cent pro kWhArbeitspreis , Cent pro kWh
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Die Beschwerdeführerin bot Grundversorgung mit Erdgas iSd § 124 GWG 2011 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids wie folgt an: Die Beschwerdeführerin bot Grundversorgung mit Erdgas iSd Paragraph 124, GWG 2011 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids wie folgt an:
Preis exkl. 20% USt.
Preis inkl. 20% USt.
Grundpauschale
Euro pro JahrGrundpauschale , Euro pro Jahr
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Verbrauchspreis
Cent pro kWh
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die Grundversorgung mit Erdgas im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anbot, war daher höher als der Tarif, zu dem sie iSd § 124 Abs. 2 GWG 2011 die meisten ihrer Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, belieferte. Der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die Grundversorgung mit Erdgas im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anbot, war daher höher als der Tarif, zu dem sie iSd Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 die meisten ihrer Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, belieferte.
1.3. Der Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom XXXX , den rechtmäßigen Zustand herzustellen und den Tarif für die Grundversorgung iSd § 124 Abs. 1 GWG 2011 zu ändern, kam die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht nach. 1.3. Der Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom römisch 40 , den rechtmäßigen Zustand herzustellen und den Tarif für die Grundversorgung iSd Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 zu ändern, kam die Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Der Grundversorgungs- bzw. Neukundentarif ist zudem, ebenso wie das entsprechende, aktuelle Preisblatt sowie Informationen zur Preisentwicklung und Preisberechnung auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbar unter XXXX . Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage. Der Grundversorgungs- bzw. Neukundentarif ist zudem, ebenso wie das entsprechende, aktuelle Preisblatt sowie Informationen zur Preisentwicklung und Preisberechnung auf der Homepage der Beschwerdeführerin abrufbar unter römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1. § 24 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I 110/2010 idF BGBl. I 174/2013, lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 24, des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 24.Paragraph 24,
(1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
2.-4. […]
(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“
3.1.2. § 124 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I 107/2011 idF BGBl. I 174/2013, lautet auszugsweise:3.1.2. Paragraph 124, des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,, lautet auszugsweise:
„Grundversorgung
§ 124.Paragraph 124,
(1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.(1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.
(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. (2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
(3)-(5) […]“
3.1.3. Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG lautet:3.1.3. Artikel 3, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG lautet:
„Artikel 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(1)-(2) […]
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des ‚schutzbedürftigen Kunden‘, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossenen Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des ‚schutzbedürftigen Kunden‘, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossenen Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang römisch eins aufgeführten Maßnahmen ein.
(4)-(12) […]“
3.2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3.2.1. Ausführungen der belangten Behörde
Die belangte Behörde führt aus, dass mit § 124 GWG 2011 der Art. 3 Abs. 3 der RL 2009/73/EG umgesetzt worden sei, der die Mitgliedstaaten verpflichte, ein angemessenes Konzept für schutzwürdige Kundengruppen zu erstellen. Dieser sehe in diesem Sinne einen Kontrahierungszwang zugunsten bestimmter, gesetzlich genannter Kundengruppen vor und regelt Eckpfeiler der Grundversorgung, wie insb. die maximale Höhe der Entgeltverrechnung (vgl. ErlRV 1081 dB XXIV. GP, 40). Die belangte Behörde führt aus, dass mit Paragraph 124, GWG 2011 der Artikel 3, Absatz 3, der RL 2009/73/EG umgesetzt worden sei, der die Mitgliedstaaten verpflichte, ein angemessenes Konzept für schutzwürdige Kundengruppen zu erstellen. Dieser sehe in diesem Sinne einen Kontrahierungszwang zugunsten bestimmter, gesetzlich genannter Kundengruppen vor und regelt Eckpfeiler der Grundversorgung, wie insb. die maximale Höhe der Entgeltverrechnung vergleiche ErlRV 1081 dB römisch 24 . GP, 40).
Die belangte Behörde argumentiert, dass sich im Rahmen der Grundversorgung Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer iSd § 7 Abs. 1 Z 28 GWG 2011 gegenüber Erdgasversorgern und –händlern (iSd § 7 Abs. 1 Z 14 und Z 68 GWG 2011), zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung (iSd § 7 Abs. 1 Z 69 GWG 2011) von Haushaltskunden (iSd § 7 Abs. 1 Z 22a GWG 2011) zählt, auf die Grundversorgung berufen können. Die Grundversorgung sei als sonderzivilrechtlicher Kontrahierungszwang konzipiert, sodass die Begünstigten (Verbraucher iSd KSchG und Kleinunternehmer) ab Berufung auf Grundversorgung einen Anspruch auf Gewährung der Grundversorgung haben (vgl. Hauer/Oberndorfer, ElWOG (2007) § 44a Rz 4ff). Zudem führt die belangte Behörde aus, dass die Belieferung von Erdgas im Rahmen der Grundversorgung gemäß § 124 Abs. 1 GWG 2011 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, zu denen die jeweilige Kundengruppe (Verbraucher iSd KSchG bzw. Kleinunternehmer) auch außerhalb des Grundversorgungsverhältnisses versorgt wird.Die belangte Behörde argumentiert, dass sich im Rahmen der Grundversorgung Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmer iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 28, GWG 2011 gegenüber Erdgasversorgern und –händlern (iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14 und Ziffer 68, GWG 2011), zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung (iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 69, GWG 2011) von Haushaltskunden (iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 22 a, GWG 2011) zählt, auf die Grundversorgung berufen können. Die Grundversorgung sei als sonderzivilrechtlicher Kontrahierungszwang konzipiert, sodass die Begünstigten (Verbraucher iSd KSchG und Kleinunternehmer) ab Berufung auf Grundversorgung einen Anspruch auf Gewährung der Grundversorgung haben vergleiche Hauer/Oberndorfer, ElWOG (2007) Paragraph 44 a, Rz 4ff). Zudem führt die belangte Behörde aus, dass die Belieferung von Erdgas im Rahmen der Grundversorgung gemäß Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, zu denen die jeweilige Kundengruppe (Verbraucher iSd KSchG bzw. Kleinunternehmer) auch außerhalb des Grundversorgungsverhältnisses versorgt wird.
Die Festsetzung des Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung gemäß § 124 GWG 2011 unterliege nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einer Obergrenze. Demnach dürfe dieser Allgemeine Tarif für Verbraucher iSd KSchG „nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind“, versorgt werde. Dieser Wortlaut des § 124 Abs. 2 GWG 2011 umfasse damit nur auf die Tarife derjenigen Kunden iSd KschG, die vom betreffenden Lieferanten „versorgt werden“ – dies umfasse auch bereits in Belieferung befindliche Kunden. Die Grundversorgung sei unabhängig von den Marktbedingungen aber basierend auf der Tarifstruktur des jeweiligen Unternehmens. Somit seien auch die bestehenden Kunden eines betreffenden Energielieferanten und deren Tarife zur Berechnung der „größten Anzahl“ iSd § 124 Abs. 2 GWG 2011 und damit der dort genannten Preisobergrenze zu berücksichtigen.Die Festsetzung des Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung gemäß Paragraph 124, GWG 2011 unterliege nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einer Obergrenze. Demnach dürfe dieser Allgemeine Tarif für Verbraucher iSd KSchG „nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind“, versorgt werde. Dieser Wortlaut des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 umfasse damit nur auf die Tarife derjenigen Kunden iSd KschG, die vom betreffenden Lieferanten „versorgt werden“ – dies umfasse auch bereits in Belieferung befindliche Kunden. Die Grundversorgung sei unabhängig von den Marktbedingungen aber basierend auf der Tarifstruktur des jeweiligen Unternehmens. Somit seien auch die bestehenden Kunden eines betreffenden Energielieferanten und deren Tarife zur Berechnung der „größten Anzahl“ iSd Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 und damit der dort genannten Preisobergrenze zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde lehnt die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ab, wonach § 124 GWG 2011 in verfassungskonformer Auslegung dagegen so verstanden werden solle, dass für die Grundversorgung von Haushaltskunden jener Tarif als Höchsttarif gilt, zu dem die größte Anzahl an Haushaltskunden von einem Energielieferanten versorgt wird und den der Energielieferant am Markt nach wie vor anbietet. Dieser Rechtsansicht könne nicht gefolgt werden, da auch die verfassungskonforme Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. OGH, 5 Ob 103/21i, Rz 35). Die belangte Behörde lehnt die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin ab, wonach Paragraph 124, GWG 2011 in verfassungskonformer Auslegung dagegen so verstanden werden solle, dass für die Grundversorgung von Haushaltskunden jener Tarif als Höchsttarif gilt, zu dem die größte Anzahl an Haushaltskunden von einem Energielieferanten versorgt wird und den der Energielieferant am Markt nach wie vor anbietet. Dieser Rechtsansicht könne nicht gefolgt werden, da auch die verfassungskonforme Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet vergleiche OGH, 5 Ob 103/21i, Rz 35).
3.2.2. Ausführungen der Beschwerdeführerin
3.2.2.1. Gleichheitssatz und Sachlichkeitsgebot
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht der Preisobergrenze des Grundversorgungstarifs gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWG 2011 auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Bescheids den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das daraus erfließende Sachlichkeitsgebot verletze.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die belangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht der Preisobergrenze des Grundversorgungstarifs gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG 2011 auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Bescheids den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das daraus erfließende Sachlichkeitsgebot verletze.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die auf den Vorschriften des Unionsrechts beruhende Grundversorgung den Zweck hat, das Recht von Haushaltskunden sicherzustellen, Erdgas zu angemessenen Preisen geliefert zu erhalten. Es solle insbesondere sichergestellt werden, dass von Energiearmut betroffene bzw. schutzbedürftige Kunden nicht von der Energieversorgung ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf Art 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/73/EG betreffend den Erdgasbinnenmarkt und insbesondere Art 27 der Richtlinie 2019/944/EU betreffend den Elektrizitätsbinnenmarkt.Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die auf den Vorschriften des Unionsrechts beruhende Grundversorgung den Zweck hat, das Recht von Haushaltskunden sicherzustellen, Erdgas zu angemessenen Preisen geliefert zu erhalten. Es solle insbesondere sichergestellt werden, dass von Energiearmut betroffene bzw. schutzbedürftige Kunden nicht von der Energieversorgung ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin verweist dazu auf Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2009/73/EG betreffend den Erdgasbinnenmarkt und insbesondere Artikel 27, der Richtlinie 2019/944/EU betreffend den Elektrizitätsbinnenmarkt.
Weder aus dem Unionsrecht (insbesondere der Richtlinie 2009/73/EG) noch aus einer sonstigen innerstaatlichen Norm oder sonstigen sachlichen Erwägungen ergebe sich, weshalb es einerseits dazu einer staatlich festgesetzten Preisobergrenze wie jener der hier maßgeblichen des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWG bedarf noch warum dafür Tarife maßgeblich sein müssen, welche von dem zur Grundversorgung verpflichteten Energielieferanten wie hier der Beschwerdeführerin am Markt gar nicht mehr angeboten werden, weil sie eine kostendeckende Belieferung der Kunden nicht gewährleisten, sondern vielmehr zu Verlusten der Beschwerdeführerin führen.Weder aus dem Unionsrecht (insbesondere der Richtlinie 2009/73/EG) noch aus einer sonstigen innerstaatlichen Norm oder sonstigen sachlichen Erwägungen ergebe sich, weshalb es einerseits dazu einer staatlich festgesetzten Preisobergrenze wie jener der hier maßgeblichen des Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG bedarf noch warum dafür Tarife maßgeblich sein müssen, welche von dem zur Grundversorgung verpflichteten Energielieferanten wie hier der Beschwerdeführerin am Markt gar nicht mehr angeboten werden, weil sie eine kostendeckende Belieferung der Kunden nicht gewährleisten, sondern vielmehr zu Verlusten der Beschwerdeführerin führen.
Hieraus ergebe sich eine sachlich nicht rechtfertigbare Ungleichbehandlung von Kunden, die sich auf die Grundversorgung berufen, gegenüber Kunden, die sich am Markt einen neuen Lieferanten suchen müssten. Außerdem sei in Zeiten stark steigender Energiepreise – wie derzeit – der jeweilige Energielieferant, wie hier die Beschwerdeführerin selbst, dazu gezwungen, im Wege der Grundversorgung Neukunden zu einem nicht mehr kostendeckenden Tarif zu versorgen, solange sie es nicht geschafft hat, eine Anpassung der Tarife bei der Mehrzahl ihrer bestehenden Kunden („Bestandskunden“) durchzusetzen; dies ungeachtet des Umstands, dass sie diesen Tarif auf dem Markt gar nicht mehr anbietet. Die Energielieferanten – und schlussendlich jene Verbraucher, welche die Energie aufgrund regulärer Verträge beziehen – wären damit verpflichtet, den Energieverbrauch jener Verbraucher zu subventionieren, welche sich auf die Grundversorgung berufen. Erschwerend komme hinzu, dass Kontrahierungszwang besteht, dh. die Energielieferanten die Versorgung auch gar nicht einfach von sich aus beenden können.
3.2.2.2. Verfassungskonforme Auslegung des § 124 GWG 2011 3.2.2.2. Verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 124, GWG 2011
Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, dass die Rechtsansicht und Auslegung der belangten Behörde verfehlt sei und führt danach aus wie sie aus ihrer Sicht eine verfassungskonforme Auslegung des § 124 Abs. 2 GWG 2011 aussehe. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich es sich im Sinne einer verfassungs- und insbesondere gleichheitskonforme Interpretation des § 124 Abs. 2 GWG 2011 anbietet, den ersten Satz der Bestimmung derart zu lesen, dass der Tarif nicht höher sein darf als jener marktkonforme bzw. aktuell angebotene Tarif, zu welchem die meisten Haushaltskunden versorgt werden. Zweck der Bestimmung sei nicht, die Beschwerdeführerin, zu einer defizitären Geschäftstätigkeit zu verpflichten, sondern ihr zu verbieten, Kunden, welche sich auf die Grundversorgung berufen, schlechter zu behandeln als andere, neue Kunden, die bei ihr einen neuen Gasliefervertrag zu aktuellen Marktkonditionen (also den von der Beschwerdeführerin am Markt wettbewerblich angebotenen Preisen) abschließen. Eine preisliche Privilegierung von Kunden, die sich auf die Grundversorgung berufen, im Vergleich zu anderen Neukunden, und auf Kosten der Beschwerdeführerin als Energielieferanten, könne nicht Ziel und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung sein. Dem Gesetzgeber gehe es nicht darum, Erdgaslieferungen zu Preisen zu erzwingen, die am Markt gar nicht mehr angeboten werden. Ziel und Zweck des § 124 Abs. 2 GWG 2011 sei es vielmehr lediglich zu verhindern, dass die Grundversorgung zu überhöhten, weil nicht marktkonformen Bedingungen erfolgt – oder mit anderen Worten: die Gewährleistung einer unbedingten, schnellen Versorgung zu einem angemessenen Preis.Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, dass die Rechtsansicht und Auslegung der belangten Behörde verfehlt sei und führt danach aus wie sie aus ihrer Sicht eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 aussehe. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich es sich im Sinne einer verfassungs- und insbesondere gleichheitskonforme Interpretation des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 anbietet, den ersten Satz der Bestimmung derart zu lesen, dass der Tarif nicht höher sein darf als jener marktkonforme bzw. aktuell angebotene Tarif, zu welchem die meisten Haushaltskunden versorgt werden. Zweck der Bestimmung sei nicht, die Beschwerdeführerin, zu einer defizitären Geschäftstätigkeit zu verpflichten, sondern ihr zu verbieten, Kunden, welche sich auf die Grundversorgung berufen, schlechter zu behandeln als andere, neue Kunden, die bei ihr einen neuen Gasliefervertrag zu aktuellen Marktkonditionen (also den von der Beschwerdeführerin am Markt wettbewerblich angebotenen Preisen) abschließen. Eine preisliche Privilegierung von Kunden, die sich auf die Grundversorgung berufen, im Vergleich zu anderen Neukunden, und auf Kosten der Beschwerdeführerin als Energielieferanten, könne nicht Ziel und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung sein. Dem Gesetzgeber gehe es nicht darum, Erdgaslieferungen zu Preisen zu erzwingen, die am Markt gar nicht mehr angeboten werden. Ziel und Zweck des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 sei es vielmehr lediglich zu verhindern, dass die Grundversorgung zu überhöhten, weil nicht marktkonformen Bedingungen erfolgt – oder mit anderen Worten: die Gewährleistung einer unbedingten, schnellen Versorgung zu einem angemessenen Preis.
3.2.2.3. Verfassungskonforme Interpretation des § 124 Abs. 2 Satz1 GWG im Hinblick auf die Verpflichtungen nach dem AktG3.2.2.3. Verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 124, Absatz 2, Satz1 GWG im Hinblick auf die Verpflichtungen nach dem AktG
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin gemäß § 84 Abs. 1 AktG bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Demnach müsse die Beschwerdeführerin, wenn sie die vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde annehmen müsse, zu Lasten ihrer Gesellschaft agieren, welche dazu führt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vorstandsmitglieder, neuen Kunden Gas zu „historischen“ Preisen anbieten müsse, obwohl für eine solche außerplanmäßig hinzukommenden Liefermengen Gas nicht bereits im entsprechenden Umfang beschafft wurde oder kurzfristig erst teuer beschafft werden muss und in weiterer Folge diese Liefermengen unter dem Einstandspreis abgegeben werden müssten. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 84, Absatz eins, AktG bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Demnach müsse die Beschwerdeführerin, wenn sie die vertretene Rechtsansicht der belangten Behörde annehmen müsse, zu Lasten ihrer Gesellschaft agieren, welche dazu führt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vorstandsmitglieder, neuen Kunden Gas zu „historischen“ Preisen anbieten müsse, obwohl für eine solche außerplanmäßig hinzukommenden Liefermengen Gas nicht bereits im entsprechenden Umfang beschafft wurde oder kurzfristig erst teuer beschafft werden muss und in weiterer Folge diese Liefermengen unter dem Einstandspreis abgegeben werden müssten.
3.2.2.4. Eigentumsrecht und Erwerbsfreiheit
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die vorgenommene Interpretation der belangten Behörde Eingriffe in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Eigentum (Art 5 StGG) sowie auf Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) darstellt. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die vorgenommene Interpretation der belangten Behörde Eingriffe in das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Eigentum (Artikel 5, StGG) sowie auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) darstellt.
Die Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art 6 StGG beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes seien nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses sei es aber nicht erforderlich, den Energielieferanten eine Preisobergrenze aufzuerlegen, die ihn zur Gaslieferung zu nicht mehr aktuellen Preisen verpflichtet, die er zwar Bestandskunden, nicht aber Neukunden gewährt, das bedeute zu Bedingungen, die er am Markt anderen Neukunden gar nicht mehr anbiete. Die Vorgabe, dass die Preisobergrenze jener Tarif sei, zu dem die meisten Kunden von der Beschwerdeführerin versorgt werden, sei unsachlich, weil sie nicht darauf abstelle, ob dieser Tarif aus Sicht der Beschwerdeführerin kostendeckend ist und ein derartiger Tarif in Zeiten stark steigender Beschaffungspreise zwangsläufig zu Verlusten der Beschwerdeführerin führe, weil diese das für diese (neuen) Grundversorgungskunden benötigte Erdgas nicht mehr zu jenen Marktkonditionen einkaufen könne, die der Kalkulation des „alten“ Bestandskundenpreises zugrunde liegen. Der Gesetzgeber hätte die Preisobergrenze nur für die Versorgung der in Art. 3 Abs. 7 RL 2009/73/EG erwähnten „schutzbedürftigen“ Kunden vorsehen können, nicht aber für jedermann. Ohne gesetzliche Definition, wann eine derartige Schutzbedürftigkeit oder Energiearmut vorliege, ließen sich diese Kundengruppen nicht ausmachen.Die Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Artikel 6, StGG beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes seien nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses sei es aber nicht erforderlich, den Energielieferanten eine Preisobergrenze aufzuerlegen, die ihn zur Gaslieferung zu nicht mehr aktuellen Preisen verpflichtet, die er zwar Bestandskunden, nicht aber Neukunden gewährt, das bedeute zu Bedingungen, die er am Markt anderen Neukunden gar nicht mehr anbiete. Die Vorgabe, dass die Preisobergrenze jener Tarif sei, zu dem die meisten Kunden von der Beschwerdeführerin versorgt werden, sei unsachlich, weil sie nicht darauf abstelle, ob dieser Tarif aus Sicht der Beschwerdeführerin kostendeckend ist und ein derartiger Tarif in Zeiten stark steigender Beschaffungspreise zwangsläufig zu Verlusten der Beschwerdeführerin führe, weil diese das für diese (neuen) Grundversorgungskunden benötigte Erdgas nicht mehr zu jenen Marktkonditionen einkaufen könne, die der Kalkulation des „alten“ Bestandskundenpreises zugrunde liegen. Der Gesetzgeber hätte die Preisobergrenze nur für die Versorgung der in Artikel 3, Absatz 7, RL 2009/73/EG erwähnten „schutzbedürftigen“ Kunden vorsehen können, nicht aber für jedermann. Ohne gesetzliche Definition, wann eine derartige Schutzbedürftigkeit oder Energiearmut vorliege, ließen sich diese Kundengruppen nicht ausmachen.
Die Beschwerdeführerin sei dadurch benachteiligt, weil sie Gaslieferungen zu nicht kostendeckenden Tarifen durchführen müsse. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, Bestandskundenpreise nur zu dem Zweck anzuheben, um die Preisobergrenze anzuheben. Dies würde in ihre Geschäftsstrategie eingreifen. Bestandskunden würden mit höheren Preisen „bestraft“ und würden sich möglicherweise von der Beschwerdeführerin abwenden. Nur, weil die Beschwerdeführerin Neukunden nicht zu „alten“ Bestandskundenpreisen kostendeckend versorgen könne, heiße das nicht, dass nicht auch Bestandskunden kostendeckend versorgt werden könnten – für diese hätte die Beschwerdeführerin bereits entsprechende Gasmengen eingekauft.
Dieselben Erwägungen gälten auch für die Verletzung des Eigentumsrechts gem. Art. 5 StGG und das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gem. Art. 4 Abs. 2 MRK.Dieselben Erwägungen gälten auch für die Verletzung des Eigentumsrechts gem. Artikel 5, StGG und das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gem. Artikel 4, Absatz 2, MRK.
3.2.2.5. Unsachlichkeit des Gesetzes mangels Einschränkung des Rechts auf Grundversorgung auf schutzbedürftige Personen
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der österreichische Gesetzgeber verabsäumt hat einen schutzbedürftigen Kunden zu definieren und dadurch das Recht auf Grundversorgung jedermann eingeräumt wird und dies mit einer Preisobergrenze, die auf in der Vergangenheit gewährte Preise abstellt, verbunden wird. Damit konterkariere der Gesetzgeber den Schutzzweck des Art 3 Abs. 7 der Richtlinie 2009/73/EG, der explizit schutzbedürftige Kunden durch Gewährung der Grundversorgung schützen will. Durch diese undifferenzierte Ausweitung des Rechts auf Grundversorgung auf jeden Verbraucher greift der Gesetzgeber in Gestalt des § 124 Abs. 1 GWG in den Wettbewerb auf eine unsachliche Weise ein und verabsäumt es einen Ausgleich für Nachteile zu gewähren. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der österreichische Gesetzgeber verabsäumt hat einen schutzbedürftigen Kunden zu definieren und dadurch das Recht auf Grundversorgung jedermann eingeräumt wird und dies mit einer Preisobergrenze, die auf in der Vergangenheit gewährte Preise abstellt, verbunden wird. Damit konterkariere der Gesetzgeber den Schutzzweck des Artikel 3, Absatz 7, der Richtlinie 2009/73/EG, der explizit schutzbedürftige Kunden durch Gewährung der Grundversorgung schützen will. Durch diese undifferenzierte Ausweitung des Rechts auf Grundversorgung auf jeden Verbraucher greift der Gesetzgeber in Gestalt des Paragraph 124, Absatz eins, GWG in den Wettbewerb auf eine unsachliche Weise ein und verabsäumt es einen Ausgleich für Nachteile zu gewähren.
Zudem sei der Kontrahierungszwang des § 124 Abs. 1 GWG in Verbindung mit der Preisobergrenze gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWG in Bezug auf Verbraucher im Sinne des KSchG unsachlich und gleichheitswidrig. Der österreichische Gesetzgeber hat verabsäumt die Grundversorgung auf schutzbedürftige Kunden zu beschränken, wozu er im Sinne des Gleichheitssatzes und des Art 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet gewesen wäre. Zudem sei der Kontrahierungszwang des Paragraph 124, Absatz eins, GWG in Verbindung mit der Preisobergrenze gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG in Bezug auf Verbraucher im Sinne des KSchG unsachlich und gleichheitswidrig. Der österreichische Gesetzgeber hat verabsäumt die Grundversorgung auf schutzbedürftige Kunden zu beschränken, wozu er im Sinne des Gleichheitssatzes und des Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet gewesen wäre.
3.2.3. Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts
3.2.3.1. Zur Auslegung des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 20113.2.3.1. Zur Auslegung des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde.
§ 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 sieht vor, dass der „Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht höher sein [darf] als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden.“ Der klare Gesetzeswortlaut stellt auf die größte Anzahl der Verbraucherkunden ab, die zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt mit einem bestimmten Tarif versorgt werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der Tarif gegenüber „Neukunden“ bzw. aktuell angeboten wird oder für den Lieferanten kostendeckend ist. Der Beschwerdeführerin obliegt die Tarifstruktur und Preisgebarung. Für eine einschränkende Interpretation des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011, die die Beschwerdeführerin aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen für geboten hält, besteht daher kein Raum. Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 sieht vor, dass der „Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG nicht höher sein [darf] als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden.“ Der klare Gesetzeswortlaut stellt auf die größte Anzahl der Verbraucherkunden ab, die zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt mit einem bestimmten Tarif versorgt werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der Tarif gegenüber „Neukunden“ bzw. aktuell angeboten wird oder für den Lieferanten kostendeckend ist. Der Beschwerdeführerin obliegt die Tarifstruktur und Preisgebarung. Für eine einschränkende Interpretation des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011, die die Beschwerdeführerin aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen für geboten hält, besteht daher kein Raum.
3.2.3.2. Zum Verhalten der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin kam zudem während der Zeit der Überschreitung den Aufforderungen der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand binnen einer mehrwöchigen Frist herzustellen, nicht nach. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2006, 2006/05/0057 und VwGH, 21.03.2007, 2006/05/0011) zur Vorgängerbestimmung des § 24 E-ControlG (§ 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz) enthält die von der belangten Behörde wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen. Ziel der Aufsicht der belangten Behörde ist die Herstellung und Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen. Dabei soll die laufende Rechtsaufsicht auch den Kunden zugutekommen. Wie auch im Rechtssatz ausgeführt ist dabei die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes zentral. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, stellt eine missbräuchliche Verhaltensweise dar. Die Beschwerdeführerin kam zudem während der Zeit der Überschreitung den Aufforderungen der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand binnen einer mehrwöchigen Frist herzustellen, nicht nach. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.07.2006, 2006/05/0057 und VwGH, 21.03.2007, 2006/05/0011) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 24, E-ControlG (Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz) enthält die von der belangten Behörde wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen. Ziel der Aufsicht der belangten Behörde ist die Herstellung und Aufrechterhaltung fairer Wettbewerbsbedingungen. Dabei soll die laufende Rechtsaufsicht auch den Kunden zugutekommen. Wie auch im Rechtssatz ausgeführt ist dabei die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Behandlung aller Kunden eines Netzes zentral. Die Weigerung der Beschwerdeführerin, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, stellt eine missbräuchliche Verhaltensweise dar.
3.2.3.3. Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin
Bei diesem Ergebnis war es nicht erforderlich, der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisaufnahme zu entsprechen. Ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptungen, dass sie per 01.11.2022 (also nach Erlassung des angefochtenen Bescheids) den Grundversorgungstarif für Erdgas auf ihrer Homepage angepasst habe und dadurch Verluste verzeichne sowie dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Möglichkeit zur Preisanpassung enthielten, können als wahr unterstellt werden, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst festlegt.
3.2.3.4. Zum von der Beschwerdeführerin eventualiter angeregten Gerichtsantrag
Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 124 Abs.2 erster Satz GWG 2011 teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Selbstverständlich ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken im Wege einer auf Art. 144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Selbstverständlich ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken im Wege einer auf Artikel 144, B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Demnach kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. Demnach kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Wie bereits dargestellt, konnten die Behauptungen der Beschwerdeführerin, für die sie insbesondere eine zeugenschaftliche Einvernahme beantragt hatte, als wahr unterstellt werden. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde über die Auslegung des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 waren zudem umfassend dargelegt. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen, da wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, nicht hervorgekommen sind. Wie bereits dargestellt, konnten die Behauptungen der Beschwerdeführerin, für die sie insbesondere eine zeugenschaftliche Einvernahme beantragt hatte, als wahr unterstellt werden. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde über die Auslegung des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 waren zudem umfassend dargelegt.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung insbesondere aufgrund des klaren Wortlauts des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung insbesondere aufgrund des klaren Wortlauts des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Entgeltfestlegung Erwerbsfreiheit Gleichheitsgrundsatz Grundsatz der Gleichbehandlung Grundversorgung Kundenschutz Preisvergleich Sachlichkeitsprüfung Tarifanhebung verfassungskonforme InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2264208.1.00Im RIS seit
12.09.2023Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023