Entscheidungsdatum
28.08.2023Norm
AsylG 2005 §13 Abs1Spruch
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W226 2269026-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger der Ukraine, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. 1292987800-221822901: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger der Ukraine, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. 1292987800-221822901:
A)
beschlossen:
Das mit hg. Erkenntnis vom 09.05.2023, W226 2269026-1/6E, ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
B) zu Recht erkannt:
I. Die Spruchpunkte IV. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch eins. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde anlässlich einer Grenzkontrolle am XXXX an der österreichisch-ungarischen Grenze festgenommen, da bei einer Fahrzeugkontrolle sieben männliche afghanische Staatsangehörige in seinem PKW gefunden wurden. Der BF wurde in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl XXXX wurde der BF deswegen gemäß § 114 Abs. 1, 3 Z. 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig erkannt, er habe am XXXX in XXXX und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang nicht ausgeforschten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein – sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremden, nämlich sieben afghanische Staatsangehörige, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, indem er die sieben Fremden, die zuvor von einem bislang nicht ausgeforschten Fußschlepper von Serbien nach Ungarn gebracht wurden, im Auftrag des bislang nicht ausgeforschten Auftraggebers in einem Waldstück in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze in ein eigens angemietetes Fahrzeug aufnahm und nach Österreich transportiere. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wurde anlässlich einer Grenzkontrolle am römisch 40 an der österreichisch-ungarischen Grenze festgenommen, da bei einer Fahrzeugkontrolle sieben männliche afghanische Staatsangehörige in seinem PKW gefunden wurden. Der BF wurde in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde der BF deswegen gemäß Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der BF wurde für schuldig erkannt, er habe am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang nicht ausgeforschten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein – sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremden, nämlich sieben afghanische Staatsangehörige, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, indem er die sieben Fremden, die zuvor von einem bislang nicht ausgeforschten Fußschlepper von Serbien nach Ungarn gebracht wurden, im Auftrag des bislang nicht ausgeforschten Auftraggebers in einem Waldstück in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze in ein eigens angemietetes Fahrzeug aufnahm und nach Österreich transportiere.
2. Am XXXX stellte der BF nunmehr aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung dahingehend begründete, dass sein Wohnsitz in der Ukraine zerstört worden sei. Er habe nichts, zu dem er zurückkehren könne, er habe keine Arbeit in der Ukraine und es herrsche Krieg. Er sei in der Ukraine wehrpflichtig und er wolle nicht in den Krieg ziehen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe Angst, im Fall der Rückkehr auf der Straße leben zu müssen und dass er seine Familie nicht mehr erhalten könne.2. Am römisch 40 stellte der BF nunmehr aus der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung dahingehend begründete, dass sein Wohnsitz in der Ukraine zerstört worden sei. Er habe nichts, zu dem er zurückkehren könne, er habe keine Arbeit in der Ukraine und es herrsche Krieg. Er sei in der Ukraine wehrpflichtig und er wolle nicht in den Krieg ziehen. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe Angst, im Fall der Rückkehr auf der Straße leben zu müssen und dass er seine Familie nicht mehr erhalten könne.
Diese Angaben bestätigte der BF im Wesentlichen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.10.2022 vor der belangten Behörde.
3. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I. - III.). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), mit den folgenden Spruchpunkten VI. bis. VII. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe.3. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei.). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), mit den folgenden Spruchpunkten römisch sechs. bis. römisch sieben. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 17.03.2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VIII. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wurde ausdrücklich nicht bekämpft. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 17.03.2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch acht. Die Unzulässigkeit der Abschiebung wurde ausdrücklich nicht bekämpft.
5. Der BF wurde durch das erkennende Gericht am 02.05.2023 nochmals zu den Gründen seiner Straftat, seiner familiären Situation sowie den Gründen, warum er nicht in die Ukraine zu seiner Familie zurückkehren wolle, näher befragt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, W226 2269026-1/6E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VIII. bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, W226 2269026-1/6E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
7. Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21. Darin wurde zur ersten Frage, mit welchem das vorlegende Gericht wissen wollte, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Voraussetzung abhängt, dass am Ende einer Abwägung festgestellt wird, dass das öffentliche Interesse an der Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland im Hinblick auf das Ausmaß und die Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt sein könnte, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt, ausgeführt, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.7. Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21. Darin wurde zur ersten Frage, mit welchem das vorlegende Gericht wissen wollte, ob Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Voraussetzung abhängt, dass am Ende einer Abwägung festgestellt wird, dass das öffentliche Interesse an der Rückkehr des betreffenden Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland im Hinblick auf das Ausmaß und die Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt sein könnte, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt, ausgeführt, dass Artikel 14, Absatz 4, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Artikel 2, Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.
Auf die zweite Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Art. 5, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, wurde ausgeführt, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.Auf die zweite Frage, ob die Richtlinie 2008/115, insbesondere ihr Artikel 5,, dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, wurde ausgeführt, dass Artikel 5, der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.
8. Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 Folgendes aus:
„Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).„Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Beurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben
Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der Ukrainer, Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Der BF hat in der Ukraine eine umfangreiche Schulausbildung absolviert, verfügt über einen universitären Abschluss und hat vor der Ausreise in XXXX gelebt. In der Ukraine verfügt der BF über seine Lebensgefährtin und deren Sohn aus einer früheren Beziehung, an dessen Erziehung er beteiligt ist; eine geschiedene Ex-Gattin des BF und die gemeinsame Tochter leben seit Beginn der Kriegshandlungen in der Ukraine in XXXX . Die Eltern des BF leben unverändert als Pensionisten im Herkunftsstaat. Der BF nützte einen längeren Aufenthalt im Schengengebiet im Zuge einer touristischen Reise nach Griechenland dazu, um durch gezielte Mitwirkung an einer Schlepperei sich ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen.Der BF ist Staatsangehöriger der Ukrainer, Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens. Der BF hat in der Ukraine eine umfangreiche Schulausbildung absolviert, verfügt über einen universitären Abschluss und hat vor der Ausreise in römisch 40 gelebt. In der Ukraine verfügt der BF über seine Lebensgefährtin und deren Sohn aus einer früheren Beziehung, an dessen Erziehung er beteiligt ist; eine geschiedene Ex-Gattin des BF und die gemeinsame Tochter leben seit Beginn der Kriegshandlungen in der Ukraine in römisch 40 . Die Eltern des BF leben unverändert als Pensionisten im Herkunftsstaat. Der BF nützte einen längeren Aufenthalt im Schengengebiet im Zuge einer touristischen Reise nach Griechenland dazu, um durch gezielte Mitwirkung an einer Schlepperei sich ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen.
Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente.
Im Dezember 2021 reiste der BF aus der Ukraine aus.
Der BF weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 2 sowie Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 3 Ziffer 2, sowie Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Der BF wurde für schuldig erkannt, er habe am XXXX in XXXX und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang nicht ausgeforschten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein – sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremden, nämlich sieben afghanische Staatsangehörige, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, indem er die sieben Fremden, die zuvor von einem bislang nicht ausgeforschten Fußschlepper von Serbien nach Ungarn gebracht wurden, im Auftrag des bislang nicht ausgeforschten Auftraggebers in einem Waldstück in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze in ein eigens angemietetes Fahrzeug aufnahm und nach Österreich transportiere.Der BF wurde für schuldig erkannt, er habe am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten des österreichischen Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit bislang nicht ausgeforschten Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein – sowie Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremden, nämlich sieben afghanische Staatsangehörige, die zum Aufenthalt in der EU nicht berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern, gefördert, indem er die sieben Fremden, die zuvor von einem bislang nicht ausgeforschten Fußschlepper von Serbien nach Ungarn gebracht wurden, im Auftrag des bislang nicht ausgeforschten Auftraggebers in einem Waldstück in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze in ein eigens angemietetes Fahrzeug aufnahm und nach Österreich transportiere.
Als Strafbemessungsgründe wurden der ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis mildernd berücksichtigt. Erschwerend kam die mehrfache Qualifikation hinzu.
Der BF befand sich ab XXXX in Haft. Am XXXX wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.Der BF befand sich ab römisch 40 in Haft. Am römisch 40 wurde der BF unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen.
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung in die Ukraine wurde für nicht zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung in die Ukraine wurde für nicht zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe.
Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides mit hg. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, W226 2269026-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VIII. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit hg. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, W226 2269026-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.
Am 06.07.2023 erging das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21.
Da nach dem angefochtenen Bescheid – Spruchpunkt V - nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, ist die Abschiebung des BF in die Ukraine somit unzulässig.Da nach dem angefochtenen Bescheid – Spruchpunkt römisch fünf - nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, ist die Abschiebung des BF in die Ukraine somit unzulässig.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine:
Politische Lage
Letzte Änderung: 01.12.2022
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vgl. President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vgl. Gov.ua o.D.). Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik (AA 7.2.2022). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Maximal möglich sind zwei Amtsperioden (FH 24.2.2022). Staatsoberhaupt ist seit 20. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selensky (AA 7.2.2022; vergleiche President.gov o.D.). Wahlbeobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am 31. März und 21. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (OSZE 20.11.2019b). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbass fanden keine Wahlen statt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Seit 4. März 2020 ist Denys Schmyhal Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 7.2.2022; vergleiche Gov.ua o.D.).
Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vgl. OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vgl. Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vgl. FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vgl. OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022). Das Parlament ist ein Einkammerparlament (FH 24.2.2022). Nach der Inauguration des Präsidenten Selensky wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am 21. Juli 2019 statt (ZO 21.5.2019; vergleiche OSZE 20.11.2019b). Die Wahlbeteiligung betrug knapp 50 %. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 3.3.2021a; vergleiche Standard 22.7.2019, OSZE 20.11.2019a). Bei den Parlamentswahlen gewann Selenskys Partei 'Diener des Volkes' 43,16 % der Stimmen bzw. 254 von 450 Sitzen, die Oppositionsplattform 'Für das Leben' 13,05 % bzw. 43 Sitze, 'Vaterland' 8,18 % bzw. 26 Sitze, 'Europäische Solidarität' (Poroschenko-Block) 8,10 % bzw. 25 Sitze und die Partei 'Stimme' 5,82 % bzw. 20 Sitze (OSZE 20.11.2019a; vergleiche FH 3.3.2021a). Auf der Krim und in den damals von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden (FH 24.2.2022). Folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt (FH 24.2.2022; vergleiche OSZE 20.11.2019a). Darüber hinaus war rund eine Million Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse hatten (FH 24.2.2022).
Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Gemäß diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vgl. KP 4.5.2022). Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Einerwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Gemäß diesem Gesetz müssen Parteien mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten, um für die staatliche Finanzierung berücksichtigt zu werden. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen. Die Kommunistische Partei ist in der Ukraine verboten (FH 24.2.2022). Im Mai 2022 unterzeichnete Präsident Selensky ein Gesetz, welches russlandfreundliche politische Parteien verbietet. Von dem Verbot betroffen ist beispielsweise die Oppositionsplattform 'Für das Leben' (RFE/RL 14.5.2022; vergleiche KP 4.5.2022).
Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013/2014 und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vgl. Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).Die nach der 'Revolution der Würde' auf dem Majdan in Kyjiw im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht des damaligen Präsidenten Janukowytsch von Präsident Poroschenko begonnene europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selensky fortgesetzt. Selenskys Partei verfügt zwar über eine absolute Mehrheit im Parlament, sie ist jedoch auch den starken Beharrungskräften oligarchischer Strukturen, in Bürokratie und Justiz ausgesetzt (AA 30.5.2021). Die relativ hohen Beliebtheitswerte Selenskys zu Beginn von dessen Präsidentschaft erlitten in der Zeit vor dem Ukraine-Krieg einen Einbruch. Mit Beginn des Kriegs im Februar 2022 stieg der Beliebtheitsgrad des ukrainischen Präsidenten wieder (UA 11.4.2022; vergleiche Meduza 4.5.2022). Am 23.6.2022 wurde der Ukraine von der EU der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen. Am 1.9.2017 ist das Assoziierungsabkommen zur Annäherung zwischen der Ukraine und der EU in Kraft getreten (Rat 8.11.2022).
Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Quellen:
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? Kremlin.ru [Russland] (30.9.2022): ?????????? ????????? ? ???????? ???, ???, ??????????? ? ?????????? ???????? ? ?????? ?????? [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 3.10.2022
? Meduza (4.5.2022): ?? ????? ????? ????????? ????????? ?????????? ????? ????????? ??????? ? ????????? ???. ????????????, ??? ?????? ?????? ? ??????? ?????????? — ? ? ??? ?? ???????????? ????????? [Während des Krieges hat die Unterstützung für Wladimir Selenskij unter den Ukrainern mehrfach zugenommen. Wir erzählen, wer jetzt zum Team des Präsidenten gehört - und was die politische Strategie des Teams ist], https://meduza.io/feature/2022/05/04/vo-vremya-voyny-podderzhka-vladimira-zelenskogo-sredi-ukraintsev-vyrosla-v-neskolko-raz-rasskazyvaem-kto-seychas-vhodit-v-komandu-prezidenta-i-v-chem-ee-politicheskaya-strategiya, Zugriff 5.9.2022
? OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (20.11.2019a): UKRAINE: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 21 JULY 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/9/439634_0.pdf, Zugriff 5.8.2021
? OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (20.11.2019b): UKRAINE: PRESIDENTIAL ELECTION 31 March and 21 April 2019 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/8/3/439631_0.pdf, Zugriff 4.8.2021
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? Standard, Der (22.7.2019): Diener des Volkes werden Kiew regieren, https://www.derstandard.at/story/2000106566433/diener-des-volkes-werden-kiew-regieren, Zugriff 5.9.2022
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Sicherheitslage
Letzte Änderung: 11.07.2023
Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vgl. USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vgl. EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Gemäß OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022). Am 24.2.2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen (AA 22.11.2022). Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt (BMEIA 11.7.2022; vergleiche USDOS 22.5.2023) bzw. das Kriegsrecht ausgerufen (WR 19.5.2023). Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar (USDOS 22.5.2023; vergleiche EDA 10.5.2023). Kampfhandlungen konzentrieren sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, wobei auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann (AA 22.11.2022). Täglich fordern Angriffe aus der Luft und durch Bodentruppen Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung (EDA 10.5.2023). Nach Angaben des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) wurden im Zeitraum 24.2.2022-18.6.2023 9.083 Zivilisten getötet und 15.779 Zivilisten verletzt. Gemäß OHCHR ist von einer noch viel höheren Dunkelziffer auszugehen (UN-OHCHR 19.6.2023). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Zu den von russischen Behörden verübten Kriegsverbrechen zählen Angriffe auf die Energie-Infrastruktur, absichtliche Tötungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sowie ungesetzliche Deportationen von Kindern (UN-OHCHR 16.3.2023). Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. In den vormals von russischen Truppen gehaltenen und inzwischen durch ukrainische Truppen wieder befreiten Gebieten ist zudem die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch (AA 22.11.2022). Das größte Atomkraftwerk Europas, das ukrainische AKW Saporischschja, ist immer wieder Ziel von heftigem Beschuss. Russland und die Ukraine beschuldigen sich gegenseitig, das AKW zu beschießen (ZO 22.11.2022).
Der Luftraum über der Ukraine ist geschlossen (EDA 10.5.2023). Eine Ausreise ist nur auf dem Landweg möglich. Alle Eisenbahnverbindungen sind durch die kriegerischen Auseinandersetzungen stark beeinträchtigt (AA 22.11.2022).
Die folgende Grafik stellt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 dar. Wie hier zu erkennen ist, ereigneten sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Februar/März 2022. Am geringsten war die von ACLED gemessene Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im April 2022. Danach stieg die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder an (ACLED o.D.).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022 bis Juni 2023 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

ACLED o.D.
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl)ACLED o.D., , , Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle und Todesopfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 nach Regionen (Oblaste) gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation; absteigend sortiert nach Vorfallsanzahl)

ACLED o.D.
Die obige Tabelle illustriert, dass regional betrachtet, die meisten Sicherheitsvorfälle/Todesopfer im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 in Donezk geschahen, gefolgt von den Regionen Charkiw, Saporischschja, Cherson und Luhansk. Am wenigsten von Sicherheitsvorfällen/Todesopfern betroffen waren Tscherniwzi und Sakarpattja. Auch die folgende Grafik verdeutlicht, dass Donezk und Charkiw im Vergleich mit anderen ukrainischen Regionen die meisten Sicherheitsvorfälle hinnehmen mussten (ACLED o.D.). Den Großteil der Region Charkiw befreite die Ukraine im September 2022 (ISW 4.12.2022).
Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in ukrainischen Regionen (Oblaste) mit mehr als 1.000 Vorfällen im Zeitraum 24.2.2022-30.6.2023 im Monatsverlauf gemäß ACLED-Daten (Darstellung der Staatendokumentation)

ACLED o.D.
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vgl. Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vgl. BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023). Die Krim ist unter vollständiger Kontrolle russischer Streitkräfte sowie pro-russischer Gruppen (Gov.uk 4.7.2023). Häfen und Flughäfen auf der Krim sind geschlossen (AA 22.11.2022). International nicht anerkannt ist außerdem die völkerrechtswidrige Annexion der ukrainischen Gebiete Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja am 30.9.2022 (AA 22.2.2023; vergleiche Der Standard 30.9.2022). Russland führte ab 20.10.2022 in diesen vier Regionen das ’Kriegsrecht’ ein (Kreml 19.10.2022; vergleiche BAMF 24.10.2022). Die Stadt Cherson wurde im November 2022 von der Ukraine zurückerobert (ISW 4.12.2022). Die folgende Karte zeigt mit roter Farbe gekennzeichnet diejenigen Gebiete der Ukraine, welche aktuell unter der Kontrolle Russlands stehen (Stand 6.7.2023) (ISW 6.7.2023).
Von Russland kontrollierte Gebiete der Ukraine (rot) (Stand 6.7.2023)
ISW 6.7.2023
Quellen:
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? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.10.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw43-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.12.2022
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? Gov.uk (Webseite der Regierung) [Vereinigtes Königreich] (4.7.2023): Foreign travel advice: Ukraine, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/ukraine, Zugriff 7.7.2023
? HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 9.6.2023
? ISW – Institute for the Study of War & American Enterprise Institute's Critical Threats Project (6.7.2023): Interactive Map: Russia's Invasion of Ukraine, https://storymaps.arcgis.com/stories/36a7f6a6f5a9448496de641cf64bd375, Zugriff 7.7.2023
? ISW – Institute for the Study of War & American Enterprise Institute's Critical Threats Project (4.12.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/Russian%20Operations%20Assessments%20December%204.pdf, Zugriff 6.12.2022
? Kreml [Russland] (19.10.2022): ???? ?????????? ?????????? ????????? '? ???????? ???????? ????????? ?? ??????????? ???????? ???????? ??????????, ????????? ???????? ??????????, ??????????? ? ?????????? ????????' - ? 756 [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation 'Über die Einführung des Kriegszustands in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja'], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 2.11.2022
? Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (19.6.2023): Ukraine: civilian casualty update 19 June 2023, https://www.ohchr.org/en/news/2023/06/ukraine-civilian-casualty-update-19-june-2023, Zugriff 7.7.2023
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (16.3.2023): War crimes, indiscriminate attacks on infrastructure, systematic and widespread torture show disregard for civilians, says UN Commission of Inquiry on Ukraine, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/03/war-crimes-indiscriminate-attacks-infrastructure-systematic-and-widespread, Zugriff 7.7.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (22.5.2023): Ukraine Travel Advisory, https://travel.state.gov/content/travel/en/traveladvisories/traveladvisories/ukraine-travel-advisory.html, Zugriff 7.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (19.5.2023): ???? ?????????? ???????: ??? ???????? ???????? ????? ? ??????? [Erlass des Präsidenten der Ukraine: Über die Einführung des Kriegsrechts in der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/64/2022/ed20230519#Text, Zugriff 4.7.2023
? ZO –Zeit Online (22.11.2022): Atomkraftwerk Saporischschja: Steffi Lemke schließt sich Forderung nach AKW-Schutzzone an, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-11/saporischschja-akw-schutzzone-lemke, Zugriff 6.12.2022
? ZO –Zeit Online (22.11.2022): Atomkraftwerk Saporischschja: Steffi Lemke schließt sich Forderung nach AKW-Schutzzone an, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-11/saporischschja-akw-schutzzone-lemke, Zugriff 6.12.2022,
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 15.10.2021
Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), die Gerichte sind aber weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck sowie Korruption (USDOS 30.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin verbreitet. Zivilgesellschaftliche Gruppen bemängeln weiterhin die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter behaupten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte lassen sich Berichten zufolge bestechen. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind beispielsweise langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte und personell dürftig ausgestattete Gerichte und fehlende Möglichkeiten, gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (USDOS 30.3.2021a).
Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, womit der langjährige Prozess der Implementierung der Reform begonnen hat. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, welches u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah. Eine im Februar 2015 angenommene Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand einer individuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, welche jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen ukrainischer Zivilgesellschaftsvertreter rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, welcher am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 5.2021).
2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wiederherzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft. Durchgesetzt haben sich in erster Linie Kandidaten, welche bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde in Folge einer Gesetzesreform 2014 und der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen. In einer ersten Phase wurde die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem die über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurden mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) und der Qualifikations- und Disziplinarkommission neue Selbstverwaltungsorgane der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen zu Entlassungen. Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Staatsanwälte, welche im Durchschnitt je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt, trotz einer signifikanten Reduktion der Anzahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 5.2021).
Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vgl. UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vgl. FH 3.3.2021a). Die jüngsten Reforminitiativen, welche sich gegen korrupte und politisierte Gerichte wenden, sind ins Stocken geraten oder blieben hinter den Erwartungen zurück (FH 3.3.2021a; vergleiche UA 10.9.2020). Das Hohe Anti-Korruptionsgericht, welches im Jahr 2019 geschaffen wurde, sprach im Jahr 2020 Urteile gegen mehrere hochrangige Beamte aus. Obwohl es Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt, können Personen mit finanziellen Mitteln und politischem Einfluss in der Praxis einer Strafverfolgung wegen Fehlverhaltens entgehen (FH 3.3.2021a). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher (AA 30.5.2021). Ca. 37% der Gefangenen in der Ukraine sind Untersuchungshäftlinge (Stand 30.7.2020) (WPB o.D.; vergleiche FH 3.3.2021a).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? UA – Ukraine-Analysen (Nr. 238) / Maria Popova und Mykhailo Zhernakov (10.9.2020): Das Trugbild vom Durchbruch zum Rechtsstaat: Justizreform nach der Revolution der Würde, https://laender-analysen.de/ukraine-analysen/238/UkraineAnalysen238.pdf, Zugriff 26.7.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
? WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Ukraine – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/ukraine, Zugriff 22.7.2021
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 13.12.2022
In Einklang mit § 4 des Gesetzes 'Über das System des Kriegsrechts' wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (WR 29.9.2022; vgl. Standard 31.10.2022). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (WR 29.9.2022). In Einklang mit Paragraph 4, des Gesetzes 'Über das System des Kriegsrechts' wurden in der Ukraine temporäre Militärverwaltungen eingerichtet (WR 29.9.2022; vergleiche Standard 31.10.2022). Militärverwaltungen sind staatliche Organe und verfolgen unter anderem den Zweck, die Funktionsfähigkeit der Verfassung und der Gesetze zu gewährleisten; außerdem Maßnahmen für die Verteidigung, den Zivilschutz, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz der kritischen Infrastruktur sowie für die Bewahrung der Rechte, Freiheiten und der gesetzlichen Interessen der Bürger zu treffen und umzusetzen (WR 29.9.2022).
Das Innenministerium ist für die innere Sicherheit und Ordnung zuständig. Das Ministerium beaufsichtigt das Personal der Polizei und anderer Gesetzesvollzugsbehörden. Der Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) ist für die Staatssicherheit im weiten Sinne, den nicht-militärischen Nachrichtendienst sowie für Fragen der Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung zuständig. Das Innenministerium untersteht dem Ministerkabinett, und der SBU ist direkt dem Präsidenten unterstellt. Der Staatliche Grenzschutzdienst ist dem Innenministerium unterstellt und setzt staatliche Vorgaben hinsichtlich Grenzsicherheit um. Der dem Innenministerium unterstellte Staatliche Migrationsdienst setzt die staatliche Politik in Bezug auf Migration, Staatsbürgerschaft und Registrierung von Flüchtlingen und anderen Migranten um (USDOS 12.4.2022).
Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalpolizei, welche nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan aufgebaut wurde. Mit November 2015 ersetzte die Nationalpolizei offiziell die aufgrund gravierender Korruptionsprobleme in der Bevölkerung stark diskreditierte 'Milizija'. Alle Mitglieder der Milizija hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen 'Re-Attestierungsprozess' samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalpolizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26 % der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, welche am 14. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelten Reformfortschrittes zurücktrat (ÖB 5.2021). Aktuell wird die Nationalpolizei von Klymenko Ihor Wolodymyrowytsch geleitet (NP o.D.).
Das Gesetz 'Über die Nationalpolizei' sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalpolizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalpolizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Die Reform wurde nicht vollständig umgesetzt. Im Juni 2017 wurde das Projekt 'Detektive' gestartet: Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit Langem praktiziert, soll damit ein und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI) auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter des Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörige durchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU) fallen (ÖB 5.2021).
Quellen:
? NP – Nationalpolizei [Ukraine] (o.D.): ??????????? ???????????? ??????? [Leitung der Nationalpolizei], https://www.npu.gov.ua/persons, Zugriff 7.12.2022
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? Standard, Der (31.10.2022): Für die Vereinten Nationen bleibt das Getreideabkommen in Kraft, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000140407572/un-getreidefrachter-sollen-weiter-ueber-das-schwarze-meer-fahren?responsive=false, Zugriff 7.12.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071188.html, Zugriff 5.9.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (29.9.2022): ????? ???????: ??? ???????? ????? ???????? ????? [Gesetz der Ukraine: Über das System des Kriegsrechts], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/389-19#Text, Zugriff 7.12.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 02.11.2022
Gemäß Artikel 28 der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (§ 127). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vgl. AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).Gemäß Artikel 28 der Verfassung ist Folter, grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung oder Strafe verboten (WR 1.1.2020). Das Strafgesetzbuch sieht für Folter Freiheitsentzug von zwei bis fünf Jahren vor (Paragraph 127,). Das Strafmaß erhöht sich auf fünf bis zehn Jahre Freiheitsentzug, wenn die Tat wiederholt begangen wurde oder durch eine Personengruppe oder mit dem Motiv von ethnischer, nationaler oder religiöser Intoleranz (WR 19.8.2022). Die Ukraine hat im Jahr 1987 die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) ratifiziert und 2006 deren Zusatzprotokoll (OHCHR o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Im Jahr 1997 hat die Ukraine die Anti-Folter-Konvention des Europarats ratifiziert (CoE o.D.; vergleiche AA 30.5.2021). Insgesamt stattete das Anti-Folter-Komitee des Europarats (CPT) der Ukraine bisher 16 Besuche ab. Der letzte Besuch fand im August 2020 statt (CoE o.D.).
Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy im Zeitraum Februar/März 2022 vor. Demzufolge wurden zwei Fälle von Misshandlungen russischer Soldaten durch ukrainische Streitkräfte festgestellt. Solche Fälle werden als selten eingestuft (UN-HRC 23.9.2022).
Situation in Gebieten, welche nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen
Aus den Teilen des ukrainischen Staatsgebiets, welche derzeit nicht unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehen, wird über Folter und Misshandlungen von Personen in Haft berichtet. Solche Methoden werden angewandt, um Geständnisse hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit der ukrainischen Regierung zu erzwingen, die Herausgabe von Informationen zu erreichen oder um die Zusammenarbeit mit den russischen Streitkräften zu erzwingen. Das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) äußert Besorgnis über Misshandlungen Kriegsgefangener durch russische Streitkräfte und durch verbündete bewaffnete Gruppen. Es existieren glaubhafte Berichte über Folter und andere Formen unmenschlicher Behandlung Kriegsgefangener in Gebieten, welche von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, die mit Russland verbündet sind (OHCHR 29.6.2022). Im September 2022 legte die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Ukraine ihren Zwischenbericht über Vorfälle in den Regionen Kyjiw, Tschernigiw, Charkiw und Sumy vor. Laut dem Zwischenbericht, welcher sich auf den Zeitraum Februar/März 2022 bezieht, war die Ukraine Schauplatz von Kriegsverbrechen. Eine große Anzahl an Hinrichtungen wurde festgestellt. Einige russische Soldaten haben sexuelle und geschlechtsspezifische Gewaltverbrechen an Opfern zwischen 4 und 82 Jahren begangen. Es wurden Fälle dokumentiert, in denen Kinder vergewaltigt, gefoltert und unrechtmäßig inhaftiert wurden (UN-HRC 23.9.2022). Für den Berichtszeitraum Februar-Juli 2022 dokumentierte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) weitverbreitete Folter und Misshandlungen inhaftierter Zivilisten durch russische Streitkräfte, 'Gesetzesvollzugsorgane' sowie durch bewaffnete, mit Russland verbündete Gruppierungen (OHCHR 27.9.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 2.8.2022
? CoE – Council of Europe (o.D.): The CPT and Ukraine, https://www.coe.int/en/web/cpt/ukraine, Zugriff 26.9.2022
? OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (27.9.2022): Report on the human rights situation in Ukraine, 1 February – 31 July 2022, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/countries/ua/2022-09-23/ReportUkraine-1Feb-31Jul2022-en.pdf, Zugriff 17.10.2022
? OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (29.6.2022): Situation of human rights in Ukraine in the context of the armed attack by the Russian Federation (24 February - 15 May 2022), https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/countries/ua/2022-06-29/2022-06-UkraineArmedAttack-EN.pdf, Zugriff 26.9.2022
? OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukraine: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.10.2022
? UN-HRC – United Nations Human Rights Council (23.9.2022): Update by the Chair of the Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, at the 51st session of the Human Rights Council, https://www.ohchr.org/en/statements/2022/09/update-chair-independent-international-commission-inquiry-ukraine-51st-session, Zugriff 26.9.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (19.8.2022): ???????????? ?????? ??????? [Strafgesetzbuch], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 12.10.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 2.8.2022
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 10.07.2023
Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.5.2023). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (ZO 5.7.2022). Gemäß § 23 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens drei minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 30.6.2023; vgl. VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. sechs Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).Am 24.2.2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde (WR 20.5.2023). Männlichen ukrainischen Staatsbürgern im Alter von 18 bis 60 Jahren ist seit der Generalmobilmachung die Ausreise aus der Ukraine verboten (AA 22.11.2022). Um ihre Heimatregion verlassen zu dürfen, benötigen sie eine Erlaubnis des zugehörigen Kreiswehramts (ZO 5.7.2022). Gemäß Paragraph 23, des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung' sind unter anderem folgende Personengruppen von einer Mobilmachung ausgenommen: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (beispielsweise Menschen mit Behinderungen); Personen mit mindestens drei minderjährigen Kindern; Alleinerziehende; pflegende Angehörige; Studierende usw. (WR 30.6.2023; vergleiche VB 21.10.2022). Seit 14.9.2022 ist Studierenden, die an ausländischen Hochschulen studieren, die Ausreise aus der Ukraine untersagt (BAMF 26.9.2022). Zeitlich begrenzt dürfen folgende Personengruppen die Staatsgrenze der Ukraine überqueren: Fahrer von Hilfslieferungen und Sportler (max. 30 Tage); Lkw-Fahrer (max. 45 Tage) und Eisenbahnmitarbeiter (max. sechs Monate) (VB 21.10.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).
Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.6.2023). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 30.6.2023a). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (§ 1 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 30.6.2023a; vgl. CIA 23.6.2023). Es gibt ca. 60.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.6.2023).Aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 wurden alle wehrfähigen Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren aufgefordert, sich in den örtlichen Rekrutierungsbüros registrieren zu lassen und sich einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Hunderttausende Ukrainer unterstützen freiwillig die regulären Streitkräfte, die Territorialen Verteidigungskräfte oder zivile Verteidigungsaktivitäten (CIA 23.6.2023). Frauen, welche im Militärregister aufscheinen, können zum Militärdienst einberufen werden oder zur Erfüllung bestimmter, der Verteidigung des Landes dienender Tätigkeiten zu Kriegszeiten herangezogen werden (WR 30.6.2023a). Zu Friedenszeiten dürfen Frauen freiwillig auf Vertragsbasis Militärdienst leisten (Paragraph eins, des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (WR 30.6.2023a; vergleiche CIA 23.6.2023). Es gibt ca. 60.000 weibliche Militärbedienstete (CIA 23.6.2023).
Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.6.2023; vgl. AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.6.2023). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022).Die allgemeine Wehrpflicht wurde im Jahr 2012 abgeschafft, jedoch zwei Jahre später wieder eingeführt (CIA 23.6.2023; vergleiche AA 30.5.2021). Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, welche hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (Letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten (AA 30.5.2021). Vor Beginn der russischen Invasion (Februar 2022) betrug die Dauer des verpflichtenden Militärdienstes 12-18 Monate (CIA 23.6.2023). Seit 24.2.2022 findet kein befristeter Militärdienst mehr statt (Connection 5.9.2022; vergleiche VB 22.11.2022).
Ukrainer sind in besetzten Gebieten Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzung ausgesetzt. Die Zwangsrekrutierungen dienen der Eingliederung von Ukrainern in die russische Armee (ISW 27.6.2023).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, Zugriff 4.7.2023
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 4.7.2023
? BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Briefing Notes, per E-Mail
? CIA – Central Intelligence Agency [USA] (23.6.2023): The World Factbook: Ukraine, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ukraine/, Zugriff 4.7.2023
? Connection e. V. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, https://de.connection-ev.org/article-3613#, Zugriff 4.7.2023? Connection e. römisch fünf. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, https://de.connection-ev.org/article-3613#, Zugriff 4.7.2023
? ISW – Institute for the Study of War (27.6.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, June 27, 2023, https://www.understandingwar.org/backgrounder/russian-offensive-campaign-assessment-june-27-2023, Zugriff 4.7.2023
? Reuters (27.8.2022): Ukraine allows sailors to leave country in likely boost for grain shipments, https://www.reuters.com/world/europe/ukraine-allows-sailors-leave-country-likely-boost-grain-shipments-2022-08-27/, Zugriff 4.7.2023
? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Ukraine [Österreich] (22.11.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Ukraine [Österreich] (21.10.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (30.6.2023): ????? ???????: ??? ????????????? ?????????? ?? ??????????? - ? 3543-XII [Gesetz der Ukraine: Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/3543-12#Text, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (30.6.2023a): ????? ???????: ??? ?????????? ????'???? ? ????????? ?????? - ? 2232-XII [Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2232-12#Text, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (20.5.2023): ???? ?????????? ???????: ??? ???????? ??????????? - ? 65/2022 [Erlass des Präsidenten der Ukraine: Über die Generalmobilmachung], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/65/2022#Text, Zugriff 4.7.2023? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (20.5.2023): ???? ?????????? ???????: ??? ???????? ??????????? - ? 65 aus 2022, [Erlass des Präsidenten der Ukraine: Über die Generalmobilmachung], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/65/2022#Text, Zugriff 4.7.2023
? ZO – Zeit Online (5.7.2022): Russland und Ukraine verschärfen Gesetze – das war der Tag, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-07/ukraine-ueberblick-russland-kriegswirtschaft-wehrpflichtige-slowjansk-nato, Zugriff 4.7.2023
Wehrersatzdienst
Letzte Änderung: 10.07.2023
Gemäß dem Gesetz 'Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst' kann das Recht der Bürger auf einen alternativen Dienst (Wehrersatzdienst) eingeschränkt werden, wenn Kriegs- oder Ausnahmezustand herrscht (§ 1) (WR 23.4.2021; vgl. AA 30.5.2021). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 19.5.2023). Aufgrund des Kriegsrechts ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt (Connection 5.9.2022; vgl. VB 22.11.2022, BUKR 26.11.2022). Gemäß dem Gesetz 'Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst' kann das Recht der Bürger auf einen alternativen Dienst (Wehrersatzdienst) eingeschränkt werden, wenn Kriegs- oder Ausnahmezustand herrscht (Paragraph eins,) (WR 23.4.2021; vergleiche AA 30.5.2021). Seit 24.2.2022 gilt in der Ukraine das Kriegsrecht (WR 19.5.2023). Aufgrund des Kriegsrechts ist das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt (Connection 5.9.2022; vergleiche VB 22.11.2022, BUKR 26.11.2022).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 4.7.2023
? BUKR – Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich [Ukraine] (26.11.2022): Auskunft der Botschaft der Ukraine, per E-Mail
? Connection e. V. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, https://de.connection-ev.org/article-3613# , Zugriff 4.7.2023? Connection e. römisch fünf. (5.9.2022): Ukraine setzt Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus, https://de.connection-ev.org/article-3613# , Zugriff 4.7.2023
? VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Ukraine [Österreich] (22.11.2022): Auskunft des VB, per E-Mail
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (19.5.2023): ???? ?????????? ???????: ??? ???????? ???????? ????? ? ??????? [Erlass des Präsidenten der Ukraine: Über die Einführung des Kriegsrechts in der Ukraine], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/64/2022/ed20230519#Text, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (23.4.2021): ????? ???????: ??? ????????????? (???????????) ?????? [Gesetz der Ukraine: Über den alternativen (nicht-militärischen) Dienst], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/1975-12#Text, Zugriff 4.7.2023
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung: 10.07.2023
Wehrdienstverweigerung
Laut § 407 StGB (Strafgesetzbuch) zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden (§ 409 StGB). Gemäß § 429 StGB wird eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (§ 336 StGB) (WR 28.4.2023). Laut Paragraph 407, StGB (Strafgesetzbuch) zieht unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich. Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden (Paragraph 409, StGB). Gemäß Paragraph 429, StGB wird eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen, mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Die Umgehung der Einberufung zum Militärdienst während einer Mobilmachung wird mit Freiheitsentzug von 3-5 Jahren bestraft (Paragraph 336, StGB) (WR 28.4.2023).
Desertion
Gemäß § 408 des ukrainischen Strafgesetzbuches wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (WR 28.4.2023).Gemäß Paragraph 408, des ukrainischen Strafgesetzbuches wird der Begriff der Desertion folgendermaßen definiert: eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts sowie Nichterscheinen zum Dienst mit dem Ziel, sich dem Militärdienst zu entziehen. Desertion während des Kriegszustands oder in einer Gefechtssituation wird mit Freiheitsentzug von 5-12 Jahren bestraft (WR 28.4.2023).
Genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung in der Ukraine sind nicht verfügbar (Connection 2.10.2022).
Quellen:
? Connection e. V. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg: Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 4.7.2023 ? Connection e. römisch fünf. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg: Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (28.4.2023): ???????????? ?????? ??????? - ? 2341-III [Strafgesetzbuch], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/2341-14#Text, Zugriff 4.7.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 19.10.2021
Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA 30.5.2021). 2021 klassifizierte Freedom House die Ukraine als „teilweise frei“ (FH 3.3.2021a). Zu den gravierendsten Menschenrechtsthematiken gehören u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Hafttbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit; Korruption; und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Regierung hat es im Allgemeinen verabsäumt, angemessene Schritte zu setzen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 30.3.2021a).
Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020). Das Ombudsmannbüro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen und um von Russland inhaftierte politische Gefangene (USDOS 30.3.2021a).
Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen nicht-rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 30.5.2021). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH 3.3.2021a). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, welche Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Die Anzahl der Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten ist insgesamt stabil; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten (AA 30.5.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Ukraine gegenwärtig auf Platz 97 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Ecuador und Liberia. Die Ukraine verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im April 2020 verlängerten der Nationale Sicherheitsrat und der ukrainische Präsident ein Verbot russischer sozialer Medien in der Ukraine (FH 3.3.2021a). Die Regierung setzt die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 30.3.2021a).
Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vgl. FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Gesetzlich sind jedoch Aussagen verboten, welche die territoriale Integrität des Landes bedrohen, kriegerische Auseinandersetzungen fördern, Rassen- oder Religionskonflikte befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen. Die Regierung verfolgt Personen gemäß diesen Gesetzen (USDOS 30.3.2021a). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 30.3.2021a; vergleiche FH 3.3.2021a). Das Institut für Masseninformationen registrierte 2020 205 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter 19 Fälle körperlicher Gewalt, 11 Cyberangriffe, 111 Fälle von Einmischung, 18 Fälle von Bedrohung, 17 Fälle von Einschränkungen des Zugangs zu öffentlichen Informationen und 2 Fälle von Zensur (FH 3.3.2021a). Gesetzesvollzugsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund "nationaler Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Es wird berichtet, dass Gerichte weiterhin den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit blockieren. Gemäß Berichten werden Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien von der Regierung strafrechtlich verfolgt (USDOS 30.3.2021a).
Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vgl. WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor (USDOS 30.3.2021a; vergleiche WR 1.1.2020), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Veranstaltungen, welche von Frauenrechtsaktivisten organisiert werden, werden regelmäßig von Mitgliedern gewalttätiger radikaler Gruppen gestört. Bisweilen schützt die Polizei die Teilnehmer vor oder nach solchen Veranstaltungen nicht ausreichend vor Angriffen. Auch kleinere Demonstrationen, insbesondere von Minderheiten oder oppositionellen politischen Bewegungen, werden nicht ausreichend geschützt (USDOS 30.3.2021a). Zu den Pflichten des Veranstalters friedlicher Versammlungen zählt unter anderem die Anmeldung der Veranstaltung im Vorfeld bei den örtlich zuständigen Behörden. Die Fristen, welche in diesem Zusammenhang anzuwenden sind, sind jedoch nicht klar geregelt und variieren je nach vertretener Auffassung zwischen drei und zehn Tagen. Diese Unklarheit lässt den öffentlichen Behörden einen relativ großen Freiraum, Versammlungen zu untersagen. Tatsächlich wird die Abhaltung friedlicher Versammlungen von den Behörden immer wieder abgelehnt. Als gängige Begründungen dienen die zu späte Ankündigung der Demonstration, der Mangel an verfügbaren Polizisten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der gleichzeitige Besuch einer offiziellen ausländischen Delegation oder das gleichzeitige Stattfinden einer anderen Veranstaltung am selben Ort. Auch die Definition der „Friedlichkeit“ einer Versammlung ist relativ umstritten (ÖB 5.2021).
Die Verfassung und das Gesetz sehen Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Menschenrechtsorganisationen berichten über eine Zunahme der Angriffe auf Aktivisten, nachdem die Anzahl der Angriffe 2019 gesunken war (48 Angriffe im ersten Halbjahr 2020, gegenüber 39 im ersten Halbjahr 2019). Internationale und einheimische Menschenrechts-NGOs sind nach wie vor besorgt über die mangelnde Rechenschaftspflicht bei Angriffen auf Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen (USDOS 30.3.2021a). Angriffe auf Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Mitglieder von Minderheitengruppen sind häufig, und die Reaktion der Polizei ist oft unzureichend (FH 3.3.2021a). Sowohl natürliche als auch juristische Personen können einen Verein gründen. Die Vereinsgründung kann nur aus im Gesetz eng definierten Gründen untersagt werden (ÖB 5.2021). Mit Ausnahme eines Verbots der Kommunistischen Partei gibt es keine formellen Hindernisse für die Gründung und Aktivitäten politischer Parteien. Neue politische Parteien entstehen häufig. Ein Gesetz aus dem Jahr 2016 sieht eine staatliche Finanzierung von im Parlament vertretenen Parteien vor, aber dadurch werden etablierte Parteien gegenüber neu entstandenen Parteien bevorzugt. Oppositionsgruppen sind im Parlament vertreten, und ihre politischen Aktivitäten werden im Allgemeinen nicht durch administrative Beschränkungen oder rechtliche Schikanen behindert. Neue Kleinparteien haben Schwierigkeiten, mit etablierten Parteien zu konkurrieren, welche die Unterstützung und den finanziellen Rückhalt politisch vernetzter Oligarchen genießen (FH 3.3.2021a).
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vgl. WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (AA 30.5.2021; vergleiche WR 1.1.2020) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert (AA 30.5.2021). Laut einer Umfrage sind 62,3% der Ukrainer christlich-orthodox. Davon gehören 18,6% zur neu gegründeten Orthodoxen Kirche der Ukraine, 2,3% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Kiewer Patriarchats (UOC-KP), 13,6% zur ukrainisch-orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats (UOC-MP), und 27% bezeichnen sich als „orthodox“. 9,6% der Ukrainer sind griechisch-katholisch, 0,1% jüdisch, 1,2% römisch-katholisch, 1,5% protestantisch und 0,5% muslimisch. Weitere 8,9% identifizieren sich als „Christen“, und 15,2% geben an, keiner religiösen Gruppe anzugehören (USDOS 12.5.2021). Kleinere religiöse Gruppen berichten weiterhin über eine gewisse Diskriminierung (FH 3.3.2021a). Gläubige der Russisch-Orthodoxen Kirche werfen dem ukrainischen Staat vereinzelt Verletzungen der Religionsfreiheit vor (AA 30.5.2021). Im Oktober 2018 erhielten ukrainisch-orthodoxe Geistliche die Erlaubnis der religiösen Behörden in Istanbul, dem historischen Sitz der östlich-orthodoxen Kirche, zur Gründung einer eigenen autokephalen Kirche außerhalb der kanonischen Gerichtsbarkeit der russisch-orthodoxen Kirche. Im Dezember 2018 wurde diese neue orthodoxe Kirche der Ukraine gegründet, um die bestehenden Denominationen zu vereinigen. Der Kreml und die Kirchenführer in Moskau lehnten diesen Schritt entschieden ab. Jedoch kam es in den vergangenen Jahren zu einem Abbau der Spannungen zwischen der neuen Orthodoxen Kirche der Ukraine und dem ukrainischen Zweig der russisch-orthodoxen Kirche (FH 3.3.2021a). Die Gründung der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) hat zwar zu heftigen kircheninternen Auseinandersetzungen geführt, verlief insgesamt aber weitestgehend friedlich. Die OKU wurde inzwischen durch die orthodoxen Kirchen von Alexandrien, Griechenlands und Zyperns anerkannt (AA 30.5.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 5.7.2021
? FH – Freedom House (3.3.2021a): Freedom in the World 2021 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046545.html, Zugriff 5.7.2021
? MRBP – Menschenrechtsbeauftragter des Parlaments [Ukraine] (15.3.2018): ????????? - ????????? [Ombudsperson - Biografie], https://ombudsman.gov.ua/ua/page/secretariat/ombudsman/biography/, Zugriff 19.7.2021
? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 9.7.2021
? ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Rangliste der Pressefreiheit 2021, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2021/Rangliste_der_Pressefreiheit_2021_-_RSF.pdf, Zugriff 19.7.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051579.html, Zugriff 8.7.2021
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021a): 2020 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048176.html, Zugriff 5.7.2021
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 12.7.2021
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 02.11.2022
Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung) (WR 1.1.2020; vgl. WR 1.1.2022). Gemäß Artikel 25 der Verfassung dürfen ukrainische Staatsbürger nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (WR 1.1.2020).Die Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung) (WR 1.1.2020; vergleiche WR 1.1.2022). Gemäß Artikel 25 der Verfassung dürfen ukrainische Staatsbürger nicht aus der Ukraine ausgewiesen werden (WR 1.1.2020).
Gemäß § 6 des Gesetzes 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger' kann in folgenden Fällen das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (WR 1.1.2022). (Zur Erklärung: 'Administrative Überwachung' bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (§ 1 des diesbezüglichen Gesetzes) (WR 3.7.2020)). Ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen derzeit die Ukraine aufgrund des Kriegs nicht verlassen. Das Ausreiseverbot gilt nicht für alleinerziehende Väter, für solche mit drei oder mehr Kindern sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Studierende ausländischer Hochschulen, Fahrer humanitärer Hilfstransporte sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (DW 19.7.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine nur mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).Gemäß Paragraph 6, des Gesetzes 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger' kann in folgenden Fällen das Ausreiserecht ukrainischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden: wenn diese im Besitz von Staatsgeheimnissen sind; wenn Staatsbürger strafrechtlich verurteilt wurden (bis zum Abbüßen der Strafe oder bis zur Strafbefreiung); wenn Staatsbürger von der Nationalpolizei administrativ überwacht werden; wenn eine vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, welche die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet (bis zum Ende des Strafverfahrens oder bis zur Aufhebung der Beschränkungen); usw. (WR 1.1.2022). (Zur Erklärung: 'Administrative Überwachung' bedeutet vorübergehende und vorbeugende Zwangsmaßnahmen zur Überwachung und Kontrolle von Personen, welche eine Freiheitsstrafe verbüßt haben (Paragraph eins, des diesbezüglichen Gesetzes) (WR 3.7.2020)). Ukrainische Männer zwischen 18 und 60 Jahren dürfen derzeit die Ukraine aufgrund des Kriegs nicht verlassen. Das Ausreiseverbot gilt nicht für alleinerziehende Väter, für solche mit drei oder mehr Kindern sowie für Menschen mit Beeinträchtigungen. Vom Verbot ausgenommen sind außerdem Studierende ausländischer Hochschulen, Fahrer humanitärer Hilfstransporte sowie Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland (DW 19.7.2022). Handelsmatrosen ist die Ausreise aus der Ukraine nur mit Zustimmung der örtlichen Militärverwaltung gestattet (Reuters 27.8.2022).
Seit 11.5.2017 existiert eine EU-Verordnung, mit der ukrainische Staatsangehörige bei Reisen in die EU von der Visumpflicht befreit werden, sofern sie sich höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen dort aufhalten (Rat 28.9.2022). Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben mit Stand September 2022 ca. fünf Millionen Menschen, darunter vor allem Frauen und Kinder, ihr Land verlassen und sich u. a. in der EU niedergelassen (OECD 10.10.2022).
Quellen:
? DW – Deutsche Welle (19.7.2022): "Ich bin kein Verräter" - Wie Männer trotz Verbots die Ukraine verlassen, https://www.dw.com/de/ich-bin-kein-verr%C3%A4ter-wie-m%C3%A4nner-trotz-verbots-die-ukraine-verlassen/a-62514249, Zugriff 23.9.2022
? OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (10.10.2022): Russia’s war of aggression against Ukraine generates historic migration flows: More support needed for integration now and possible future return, https://www.oecd.org/newsroom/russia-s-war-of-aggression-against-ukraine-generates-historic-migration-flows.htm, Zugriff 18.10.2022
? Rat – Europäischer Rat (28.9.2022): Beziehungen EU-Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eastern-partnership/ukraine/, Zugriff 18.10.2022
? Reuters (27.8.2022): Ukraine allows sailors to leave country in likely boost for grain shipments, https://www.reuters.com/world/europe/ukraine-allows-sailors-leave-country-likely-boost-grain-shipments-2022-08-27/, Zugriff 23.9.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2022): ????? ???????: ??? ??????? ?????? ? ??????? ? ?'???? ? ??????? ???????? ??????? [Gesetz der Ukraine: Über den Ablauf der Aus- und Einreise ukrainischer Staatsbürger], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/3857-12#Text, Zugriff 23.9.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (3.7.2020): ????? ??????? - ??? ???????????????? ?????? ?? ???????, ??????????? ? ????? ??????????? ???? [Gesetz der Ukraine: Über die administrative Überwachung von Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßt haben], https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/264/94-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 18.10.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 2.8.2022
IDPs
Letzte Änderung: 01.12.2022
Mit Stand 27.10.2022 gab es in der Ukraine geschätzt 6.540.000 Binnenvertriebene - ein Zuwachs von 297.000 Personen seit September 2022 (IOM 4.11.2022). Die ukrainische Regierung betreibt ein Registrierungssystem für Binnenvertriebene (IOM 31.8.2022). Für jeden Binnenvertriebenen ist eine staatliche monatliche Unterstützung von mindestens UAH 2.000 [ca. EUR 53] vorgesehen (Gov.ua 21.3.2022). Für Binnenvertriebene werden staatliche Zuschüsse angeboten, damit sie mithilfe zinsgünstiger Hypotheken Wohnraum erwerben können. Diese Programme sind aber ineffizient (UA 13.7.2022). Für den Bau von Unterkünften für Binnenvertriebene wurde ein nationales Programm verabschiedet. Personen, welche Binnenvertriebene beherbergen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung zur Abdeckung der Unterbringungskosten (COE/PA 6.6.2022). Gemeinden, welche Binnenvertriebene aufnehmen, erhalten von der Regierung pro binnenvertriebener Person monatlich UAH 450 [ca. EUR 12]. Dieser Geldbetrag ist unzureichend, um damit die steigenden Betriebskosten abdecken zu können, besonders in den Wintermonaten (UN-OCHA 8.2022). Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt mittlerweile selbstständig in Mietobjekten, anstatt wie zuvor in Gemeinschaftsunterkünften (IOM 4.10.2022). Unternehmen, welche Binnenvertriebene beschäftigen, erhalten vom Staat eine finanzielle Unterstützung (COE/PA 6.6.2022).
Die folgende Karte stellt die auf Schätzungen beruhende Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine dar. Die beiden dunkelblau hinterlegten Großregionen (West- und Ostukraine) weisen auf eine hohe Anzahl an Binnenvertriebenen hin (ca. 1,3 bzw. 1,6 Millionen Binnenvertriebene). Hellblau hinterlegte Regionen hingegen beherbergen eine geringere Anzahl an Binnenvertriebenen (zwischen ca. 560.000 und 1,2 Millionen Binnenvertriebene) (IOM 4.11.2022). [Zur Halbinsel Krim sind keine Daten vorhanden.]
Geschätzte Verteilung der Binnenvertriebenen in der Ukraine
IOM 4.11.2022
Die meisten Binnenvertriebenen leben in den Regionen Charkiw, Kyjiw und Dnipropetrowsk, wo sich 422.390, 335.484 bzw. 348.623 Binnenvertriebene aufhalten. In der Stadt Kyjiw wohnen ca. 194.000 Binnenvertriebene, in der Region Lwiw leben ca. 249.000 Binnenvertriebene, in der Region Iwano-Frankiwsk wohnen ca. 97.000 Binnenvertriebene, in der Region Chmelnyzkyj leben ca. 96.000 Binnenvertriebene, und in der Region Tscherniwzi wohnen ca. 73.000 Binnenvertriebene. Die Binnenvertriebenen kommen mehrheitlich aus den Regionen Donezk, Charkiw und Luhansk (IOM 7.11.2022). Gemäß Berichten treten soziale Spannungen zwischen Binnenvertriebenen und den Gastgemeinden auf (UN-OCHA 8.2022). Ein relativ geringer Anteil (13 %) der befragten Binnenvertriebenen nimmt solche Spannungen wahr, welche tendenziell am ehesten von Binnenvertriebenen in der West- und Zentralukraine berichtet werden. Von Spannungen unter den Binnenvertriebenen berichten am häufigsten Binnenvertriebene in der West-, Zentral- und Ostukraine (IOM 4.11.2022). Minderheitengruppen, welche innerhalb des Landes vertrieben wurden, haben Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden. Gemeinschaftsunterkünfte neigen dazu, binnenvertriebene Roma abzuweisen (ICG 28.7.2022).
Auf der folgenden Karte ist der Prozentanteil der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen zwischen 18 und 64 Jahren je nach Großregion dargestellt. Gemäß dieser Darstellung ist die Anzahl der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen am niedrigsten in der Westukraine (13 %) und am höchsten in der Südukraine (30 %). Der Wert für den Großraum Kyjiw beträgt 25 % (IOM 4.11.2022). [Daten für die Halbinsel Krim sind nicht verfügbar.]
Prozentanteil der erwerbslosen und Arbeit suchenden Binnenvertriebenen zwischen 18 und 64 Jahren je nach Großregion
IOM 4.11.2022
Es gibt Pensionen (Renten) für Binnenvertriebene (PF o.D.). Hilfsorganisationen konzentrieren ihre Bemühungen auf die Abdeckung der dringendsten humanitären Bedürfnisse, vor allem Zugang zu Nahrungsmitteln und medizinische Versorgung. Die Regierung und NGOs vernachlässigen die Formulierung konkreter mittel- oder längerfristiger Ziele, um die Bedürfnisse Binnenvertriebener zu befriedigen (NH 30.6.2022). Im Jahr 2014 nahm die Regierung ein Gesetz über Binnenvertreibung an und gründete im Jahr 2016 das Ministerium für die Reintegration der temporär besetzten Gebiete (IDMC 19.5.2022).
Quellen:
? COE/PA – Council of Europe / Parliamentary Assembly (6.6.2022): Humanitarian consequences and internal and external migration in connection with the aggression of the Russian Federation against Ukraine (Report; Doc. 15547), https://www.ecoi.net/en/file/local/2074795/doc.+15547.pdf, Zugriff 8.9.2022
? Gov.ua – Regierungsportal [Ukraine] (21.3.2022): ????? ???????: ???? ???????? ?????????? ???????? ????????? ???????????? [Denys Schmyhal: Regierung startet umfassendes Unterstützungsprogramm für Binnenvertriebene], https://www.kmu.gov.ua/news/denis-shmigal-uryad-zapuskaye-kompleksnu-programu-pidtrimki-pereselenciv, Zugriff 21.9.2022
? ICG – International Crisis Group (28.7.2022): Picturing the Humanitarian Response in Western Ukraine, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/eastern-europe/ukraine/picturing-humanitarian-response-western-ukraine, Zugriff 9.9.2022
? IDMC – Internal Displacement Monitoring Centre (19.5.2022): Country Profile Ukraine: Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/ukraine, Zugriff 21.9.2022
? IOM – International Organization for Migration (7.11.2022): Ukraine — Displacement Report - Area Baseline Assessment (Raion level) — Round 15 (17-28 October 2022), https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/DTM%20Ukraine_Rd%2015%20-%2017-28October_Recorded_IDP_21_Oblasts_2022_Public_Raion_Eng_2.pdf, Zugriff 23.11.2022
? IOM – International Organization for Migration (4.11.2022): Ukraine Internal Displacement Report - GENERAL POPULATION SURVEY, ROUND 10, 17-27 OCTOBER 2022, https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/Ukraine%20Internal%20Displacement%20Report-%20General%20Population%20Survey%20Round%2010.pdf, Zugriff 23.11.2022
? IOM – International Organization for Migration (4.10.2022): Ukraine Internal Displacement Report - GENERAL POPULATION SURVEY, ROUND 9, 26 SEPTEMBER 2022, https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/IOM_Gen%20Pop%20Report_R9_IDP_FINAL%20%281%29%20%282%29.pdf, Zugriff 23.11.2022
? IOM – International Organization for Migration (31.8.2022): Ukraine Area Baseline Report - Round 10 - Internal Displacement Figures Recorded at Oblast and Raion Level - Reporting period: 8 - 19 August, https://displacement.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/DTM%20Ukraine_Rd%2010%20-%208-19August_Recorded_IDP_21_Oblasts_2022_Public_Raion_Eng_0.pdf, Zugriff 15.9.2022
? NH – New Humanitarian, The (30.6.2022): With focus on refugees, no end in sight for Ukraine's internally displaced, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2022/06/30/Ukraine-refugee-displacement-IDP-aid, Zugriff 15.9.2022
? PF – Pensionsfonds (????????? ???? ???????) [Ukraine] (o.D.): ???? ?????? [Pensionsformen], https://www.pfu.gov.ua/poslugi/vydy-pensij/, Zugriff 15.11.2022
? UA – Ukraine-Analysen (Nr. 271) / Alona Liasheva (13.7.2022): Wohnraum und Krieg in der Ukraine, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/271/UkraineAnalysen271.pdf, Zugriff 7.9.2022
? UN-OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.2022): FLASH APPEAL UKRAINE - 2022 HUMANITARIAN PROGRAMME CYCLE MARCH – DECEMBER 2022, https://reliefweb.int/attachments/cada255f-d1ef-4376-b2f4-880dc155d018/Ukraine%20Flash%20Appeal%20%28March%20to%20December%202022%29%20%28Updated%29.pdf, Zugriff 9.9.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 10.07.2023
Grundversorgung
Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land (UA 3.11.2022). Einkommensmöglichkeiten und Einkommen sinken (ACAPS 13.2.2023). Die Nationalbank gibt die Arbeitslosenrate für das erste Quartal 2023 mit ca. 20 % an (UNIAN 5.5.2023). Viele Vorschriften wurden von der Regierung gelockert. Beispielsweise können Arbeitnehmer relativ einfach entlassen werden, und umgekehrt können sich Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch unbürokratisch von ihrem Arbeitgeber trennen (BB 12.10.2022).
Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vgl. UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vgl. BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):Die Energie-Infrastruktur der Ukraine wurde aufgrund russischer Angriffe schwer beschädigt (BBC 1.11.2022; vergleiche UN-OCHA 31.10.2022). Infolgedessen kommt es zu Stromabschaltungen (ACAPS 13.2.2023). Der Zugang zu Wasser ist durch Infrastrukturschäden stark beeinträchtigt, vor allem in Gebieten, welche nicht von der Regierung kontrolliert werden (UN-OCHA 8.2022; vergleiche BBC 1.11.2022). Am 6.6.2023 wurde der Kachowka-Staudamm am Fluss Dnipro in der Region Cherson durch Explosionen schwer beschädigt, was zu einem unkontrollierten Wasserabfluss und zur Überflutung von Städten und Dörfern in den Regionen Cherson und Mykolajiw führte. Tausende Menschen haben ihren Zugang zu Grundversorgung, Nahrungsmitteln und Trinkwasser verloren (UN-WFP 16.6.2023). Durch den Staudammbruch wurden Wasserquellen verunreinigt, und die Gefahr des Ausbruchs von Seuchen steigt. Außerdem wurde das Bewässerungssystem für die Landwirtschaft in der Südukraine stark in Mitleidenschaft gezogen (UN-OCHA 27.6.2023). Auf der folgenden Karte sind mit Stand vom 14.6.2022 die ukrainischen Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH (Wasser und Hygiene) dargestellt und mit schwarzen, roten, orangefarbenen und gelben Punkten gekennzeichnet. Die schwarzen Punkte bedeuten 'Priorität 1 - Gebiete, die nicht von der Regierung kontrolliert werden'. Die roten Punkte bedeuten 'Priorität 2 - vom Konflikt betroffene Gebiete, welche zugänglich sind'. Die orangefarbenen Punkte bedeuten 'Priorität 3 - bedrohte Gebiete', und die gelben Punkte bedeuten 'Priorität 4 - Unterstützung von Personen, die seit Kurzem binnenvertrieben sind (UN-WASH 17.6.2022):
Schwerpunktgebiete des UN-Programms WASH
UN-WASH 17.6.2022
Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vgl. UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).Die Preise von Grundgütern, darunter Nahrungsmittel, sind in der Ukraine beträchtlich angestiegen, vor allem in umkämpften Gebieten (UN-FAO 21.7.2022; vergleiche UN-FAO 12.9.2022). Die Kaufkraft der Ukrainer ist gesunken (UN-FAO 21.7.2022). Das Niveau an Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Stark betroffen von Nahrungsmittelunsicherheit sind Binnenvertriebene (UN-WFP 12.5.2022). Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Freiwilligeninitiativen halten dieses Angebot für zu wenig wirksam (Cedos 17.5.2022). Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt (USAID 29.8.2022).
Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 7,9 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die folgende sogenannte 'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms stellt anhand eines Ampelsystems die aktuelle regionale Ernährungssituation in der Ukraine dar. 'Rot' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit hoch ist. Die braun hinterlegten Regionen sind von einer weniger hohen Nahrungsmittelunsicherheit gekennzeichnet. 'Gelb' bedeutet, dass in der betreffenden Region die Nahrungsmittelunsicherheit gering ist. In grün hinterlegten Regionen ist die Nahrungsmittelunsicherheit sehr gering. Nicht erfasst wurde aufgrund fehlender Daten die Ernährungssituation in der Region Luhansk (UN-WFP 5.7.2023) [auch Daten in Bezug auf die Halbinsel Krim existieren nicht]:
'Hunger-Karte' des UN-Welternährungsprogramms

UN-WFP 5.7.2023
Wie auf der Karte oben zu sehen ist, sind zwei Regionen rot hinterlegt: die Region Chmelnyzky und die Region Kirowohrad. Die übrigen Regionen sind braun oder gelb hinterlegt (UN-WFP 5.7.2023).
Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vgl. UA 3.11.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in die Höhe (UA 3.11.2022). Seit den ersten Tagen des groß angelegten Krieges stiegen die Mietpreise in den westlichen Regionen der Ukraine beträchtlich (UA 13.7.2022). Dieser Boom hat sich mittlerweile etwas beruhigt, jedoch bleiben die Mieten für Binnenvertriebene und die lokal ansässige Bevölkerung unleistbar (UA 13.7.2022; vergleiche UA 3.11.2022). Gemäß der folgenden Grafik verzeichneten zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 folgende Regionen den höchsten Mietpreisanstieg: Lwiw, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk, Ternopil, Tscherniwzi sowie Tscherkasy. In der Region Kyjiw hingegen sanken die Mietpreise im genannten Zeitraum (UA 13.7.2022):
Mietpreisentwicklung in der Ukraine in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)
UA 13.7.2022
Zwischen Oktober 2021 und Mai 2022 war die Nachfrage nach Mietwohnungen in den Regionen Transkarpatien und Ternopil am höchsten, wie die folgende Grafik zeigt. Hoch war die Nachfrage auch in der Region Chmelnyzkyj (UA 13.7.2022):
Nachfrage nach Mietwohnungen in % (Entwicklung von Oktober 2021 bis Mai 2022)
UA 13.7.2022
Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht (UA 13.7.2022), obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet (OD 27.4.2022). Vereinzelt wird von regionalen, städtischen oder Universitätsverwaltungen die Nutzung des verfügbaren Wohnraums als sozialer Wohnraum angeboten (UA 13.7.2022). Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar (Cedos 22.3.2023).
In allen Regionen mangelt es an speziellen Unterstützungsangeboten für Menschen mit Beeinträchtigungen und ältere Personen, da diese nicht ausreichend finanzielle Mittel besitzen, um ihre speziellen Bedürfnisse befriedigen zu können (UN-OCHA 8.2022).
Humanitäre Helfer und humanitäre Organisationen dringen nur mühsam in umkämpfte Gebiete vor (RC 28.7.2022). Vor Kriegsbeginn beschränkte sich die humanitäre Hilfe vor allem auf die Ostukraine. Mittlerweile wurde die Hilfe auf alle Regionen der Ukraine ausgedehnt (UN-OCHA 8.2022). Das Ministerium für Sozialpolitik läuft derzeit im Krisenmodus. Entscheidungen in Bezug auf Bereitstellung sozialer Dienstleistungen werden binnen eines Tages getroffen und unterliegen nicht mehr dem (langwierigeren) Standardverfahren (Cedos 17.5.2022). Da viele Mitarbeiter auf der Flucht sind oder nicht zu ihrem Arbeitsplatz gelangen können, ist es für örtliche Behörden sehr schwierig, ihr Dienstleistungsangebot zumindest beschränkt aufrechtzuerhalten (RC 28.7.2022).
Sozialbeihilfen
Das Sozialschutzsystem in der Ukraine besteht aus einem breiten Spektrum an Sozialhilfen, Leistungen, Subventionen und Ansprüchen (UA 27.4.2023). Die ukrainische Regierung ist zur Finanzierung ihrer sozialen Unterstützungsprogramme von ausländischen Geldern abhängig (ACAPS 13.2.2023). Das ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung (ÖB 5.2021). Pensionszahlungen an Personen, welche das Pensionsalter erreicht haben, erfolgen entweder automatisch oder erfordern eine persönliche Antragstellung (Ukrinform 2.7.2022). Nach Angaben des staatlichen Pensionsfonds beträgt die Gesamtanzahl der Pensionisten 10,7 Millionen Personen (PF 20.1.2023). Weiterhin zahlt die Regierung staatliche Pensionen aus (PF 2.6.2023), aber diese Geldbeträge sind oft nicht ausreichend, um Grundbedürfnisse zu befriedigen (HAI 6.6.2022). In der Ukraine gibt es verschiedene Arten von Pensionen, darunter: Alterspensionen; Invaliditätspensionen; Hinterbliebenenpensionen; Pensionen für langjährige Verdienste; Pensionen für Binnenvertriebene (PF o.D.). Die Höhe der Mindestpension beträgt UAH 2.093 [ca. EUR 52]. Die Durchschnittspension beträgt in der Ukraine UAH 5.238,25 [ca. EUR 130]. In der Stadt Kyjiw beträgt die durchschnittliche Pensionshöhe UAH 7.129,41 [ca. EUR 177]; Region Kyjiw UAH 5.412 [ca. EUR 134]; Transkarpatien UAH 4.164,47 [ca. EUR 103]; Iwano-Frankiwsk UAH 4.430,17 [ca. EUR 110]; Lwiw UAH 4.700,37 [ca. EUR 117]; Riwne UAH 5.487,66 [ca. EUR 136]; Ternopil UAH 3.997,57 [ca. EUR 99]; Chmelnyzkyj UAH 4.390,84 [ca. EUR 109] (PF 2.6.2023). Seit 2004 sind private Pensionsvereinbarungen gesetzlich möglich (ÖB 5.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren (SSA 5.2021). Personen, welche sich als 'beeinträchtigte Personen' registrieren lassen, erhalten Zugang zu speziellen Sozialleistungen, jedoch ist dieser Geldbetrag oft niedriger als die staatliche Pension (HAI 6.6.2022).
Die Höhe des Existenzminimums beträgt pro Person monatlich UAH 2.589 [ca. EUR 65]. Das Existenzminimum für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren beträgt UAH 2.272 [ca. EUR 57]. Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 2.833 [ca. EUR 71]. Das Existenzminimum für arbeitsfähige Personen beträgt UAH 2.684 [ca. EUR 67]. Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.093 [ca. EUR 52]. Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt UAH 6.700 [ca. EUR 167] (WR 15.4.2023). Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Arbeitslosenregistrierung ein mindestens siebenmonatiges Arbeitsverhältnis vorangegangen sein. Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses bzw. der Versicherungsdauer ab. Das Arbeitslosengeld ist an den Mindestlohn gekoppelt. Maximal darf das Arbeitslosengeld das 1,5-Fache des Mindestlohns betragen (WS 26.9.2022). In der Praxis sind sehr viele arbeitslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken (ACAPS 13.2.2023).
Wirtschaft
Die ukrainische Wirtschaft hat begonnen, sich an die Kriegssituation anzupassen (WIIW o.D.). Die wirtschaftlichen Schäden sind in der Ostukraine größer als in der Westukraine. Wohnungsneubauten wurden in der Region Charkiw auf nur 2 % der Baugrundstücke fortgesetzt, wohingegen der dementsprechende Anteil in der Region Lwiw in der Westukraine bei 81 % liegt. Die Regierung ermöglicht Zahlungserleichterungen beispielsweise für Hypotheken-Darlehen und Betriebskosten, um Haushalte sowie Unternehmen zu entlasten (BB 12.10.2022). Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Ukraine ist gemäß einem Bericht vom Oktober 2022 um 30 % gesunken (Eprawda 8.10.2022). Um die Inflation unter Kontrolle zu halten, hat die Zentralbank im Juli 2022 die ukrainische Währung um 25 % gegenüber dem Dollar abgewertet (RFE/RL 9.8.2022). Für Oktober 2022 wird die Inflationsrate von der Nationalbank mit 26,6 % angegeben (NB 11.11.2022). Das Haushaltsdefizit ist mit ca. USD 5 Milliarden monatlich [ca. EUR 5 Milliarden] beachtlich (BB 12.10.2022). Viele Unternehmen, welche in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte innerhalb der Ukraine gewechselt oder ins Ausland verlegt (COE/PA 6.6.2022). Nach Angaben der ukrainischen Stahlproduzenten wurden 40 % der Metallindustrie durch die russische Invasion zerstört. Davor war die Ukraine einer der weltweit größten Produzenten und Exporteure von Stahl und Stahlprodukten gewesen (Reuters 6.9.2022). Die Ukraine war 2021 der weltweit fünftgrößte Weizenexporteur (WZ 9.6.2022).
Quellen:
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 01.12.2022
Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Ukraine ist wegen des Kriegs, der unterbrochenen Wasser- und Energieversorgung beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird vor allem durch hohe Kosten, zeitlichen Druck sowie begrenzte Transportmöglichkeiten behindert (UN-OCHA 16.11.2022). Die folgende Karte zeigt ein West-Ost-Gefälle hinsichtlich der Wahrnehmung von Mängeln in der Gesundheitsversorgung. In der Westukraine berichten 17 % der Befragten über eine unzureichende Gesundheitsversorgung, wohingegen der dementsprechende Wert in der Ostukraine bei 29 % liegt (IOM 4.11.2022).
Regionale Anteile der befragten Personen, welche über Mängel im Gesundheitssystem berichten
IOM 4.11.2022
Gemäß OHCHR wurden zwischen 24.2.2022 und 20.11.2022 infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine mindestens 6.595 Zivilisten getötet und 10.189 Zivilisten verletzt (UN-OHCHR 21.11.2022). Die folgende Grafik bildet pro Monat jeweils die Anzahl der getöteten (blau) und verletzten (gelb) Zivilisten ab. Wie hier zu erkennen ist, forderte der Monat März die meisten zivilen Opfer (WHO 4.11.2022).
Zivile Opfer in der Ukraine im Zeitraum 24.2.-2.10.2022
WHO 4.11.2022
Nach Schätzungen benötigen ca. 14,5 Millionen Menschen in der Ukraine medizinische Betreuung (UN-OCHA 16.11.2022). Die Kapazitäten des Gesundheitssystems sind unzureichend, um den zahlreichen Kriegsverletzten eine angemessene Behandlung zukommen zu lassen (MSF 4.11.2022). Die Betreuung chronisch Kranker und die Diagnostik bei Krankheiten wie Diabetes und Bluthochdruck sind ungenügend (WHO 4.11.2022). In befreiten Gebieten mangelt es akut an Medikamenten, unter anderem an lebensnotwendigem Insulin und Medizin für Kinder (UA 3.11.2022). Programme zur Behandlung von Tuberkulose, HIV und Virus-Hepatitis werden nicht fortgesetzt, was den Zugang zu Medikamenten behindert (UN-OCHA 8.2022). Das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten, welche durch Wasser- und Hygienemängel verursacht werden, steigt (UN-OCHA 16.11.2022).
Nach Angaben des Nationalen Gesundheitsdiensts werden vom Staat mehrere medizinische Leistungen für ältere Personen kostenfrei angeboten, um beispielsweise einen Behandlungsbeginn oder die Betreuung chronisch Kranker zu ermöglichen. Um die Medikamente zur Behandlung chronischer Leiden kostenfrei zu erhalten, müssen Patienten ihren Hausarzt (family doctor) konsultieren. Dieser stellt dann ein Rezept als Teil des Affordable Medicines Programmes aus. Ältere Personen und IDPs können in allen medizinischen Einrichtungen, welche Vertragspartner des Nationalen Gesundheitsdienstes sind, behandelt werden (WHO 5.10.2022). Nationale Schutzsysteme und Mechanismen für weibliche Gewaltopfer sind beeinträchtigt (WHO 11.8.2022).
Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte in der Ukraine im Zeitraum 1.1.-24.11.2022 703 Angriffe auf die Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Gemäß der folgenden Abbildung ereigneten sich die meisten Angriffe (133) in der Region Donezk - gefolgt von Kyjiw (68 Angriffe). Sehr wenige Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen verzeichneten die Regionen Poltawa (2), Winnyzja (4), Riwne (1) und Tscherkasy (1) (WHO 16.11.2022).
Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen in 15 Regionen (Stand 15.11.2022)
WHO 16.11.2022
Die folgende Grafik stellt die monatliche Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022 dar. Die meisten Angriffe passierten im März (WHO o.D.).
Anzahl der Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen im Zeitraum Februar-November 2022
WHO o.D.
Teilweise flohen Mitarbeiter des Gesundheitswesens ins Ausland, und teilweise wurden sie zu Binnenvertriebenen, was die personelle Situation im Gesundheitsbereich verschärft (WHO 4.11.2022). Während des ersten Kriegsmonats passte die Regierung ihre Bezahlungsmethoden an, um einen dauerhaften Geldfluss an alle Vertragspartner (primärmedizinische Einrichtungen und spezialisierte Gesundheitseinrichtungen) zu gewährleisten. Im März 2022 wies das Gesundheitsministerium primärmedizinische Einrichtungen an, Binnenvertriebene kostenfrei medizinisch zu versorgen. Zuzahlungen für (rückerstattetes) Insulin wurden wegen des Kriegs ausgesetzt. Die Ukraine verfügt über ein gut entwickeltes elektronisches System für medizinische Daten (WHO 14.8.2022). Der Zugang zu Gesundheitsdaten ist aufgrund des Kriegs beeinträchtigt (WHO 4.11.2022). Das Monitoring im Gesundheitsbereich wurde mit Kriegsbeginn ausgesetzt, wodurch der Nationale Gesundheitsdienst den Schutz von Patientenrechten nicht überwachen kann (WHO 14.8.2022).
Das ukrainische Spitalswesen ist nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: Die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, welche Spezialisierungen in den verschiedenen medizinischen Disziplinen aufweisen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene zunehmend verschwommen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Die medizinische Versorgung in Notsituationen ist in den Ballungsräumen befriedigender als auf dem Land. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Im Gesundheitssektor sind die Gehälter niedrig (ÖB 5.2021).
Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert (ÖB 5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der 'Familienärzte'. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen (ÖB 5.2021; vgl. EASO 2.2021, GM o.D.). Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021).Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert (ÖB 5.2021). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der 'Familienärzte'. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen (ÖB 5.2021; vergleiche EASO 2.2021, GM o.D.). Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 5.2021).
2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020).2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt (AA 30.5.2021). Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List (EML) enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten (EASO 2.2021). Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar (AA 30.5.2021). Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weit verbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind (EASO 2.2021). Die Verfassung der Ukraine sichert allen Bürgern eine kostenlose Gesundheitsversorgung zu (WR 1.1.2020).
Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der Vereinten Nationen sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) substanzielle (z. T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln sowie Opfer häuslicher Gewalt (AA 30.5.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 2.8.2022
? EASO – European Asylum Support Office (2.2021): Ukraine FFM report – healthcare reform and economic accessibility (Medical Country of Origin Information Report), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045259/2021_02_EASO_MedCOI_Ukraine_FFM_report_healthcare_system_and_economic_accessibility.pdf, Zugriff 11.10.2022
? GM – Gesundheitsministerium [Ukraine] (o.D.): Healthcare Reform: The transformation of Ukrainian healthcare - Key Steps to Transforming Ukrainian Healthcare, https://en.moz.gov.ua/healthcare-reform, Zugriff 11.10.2022
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? ÖB – Österreichische Botschaften [Österreich] (5.2021): Asylländerbericht - Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055500/UKRA_%C3%96B_BERICHT_2020_05.docx, Zugriff 10.10.2022
? UA – Ukraine-Analysen (Nr. 274) / Igor Mitchnik (3.11.2022): Der nahende Winter und gezielte russische Angriffe auf die kritische Infrastruktur verschärfen die humanitäre Krise in der Ukraine, https://www.laender-analysen.de/ukraine-analysen/274/UkraineAnalysen274.pdf, Zugriff 15.11.2022
? UN-OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.11.2022): Ukraine Situation Report, https://reports.unocha.org/en/country/ukraine/, Zugriff 24.11.2022
? UN-OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.2022): FLASH APPEAL UKRAINE - 2022 HUMANITARIAN PROGRAMME CYCLE MARCH – DECEMBER 2022, https://reliefweb.int/attachments/cada255f-d1ef-4376-b2f4-880dc155d018/Ukraine%20Flash%20Appeal%20%28March%20to%20December%202022%29%20%28Updated%29.pdf, Zugriff 9.9.2022
? UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (21.11.2022): Ukraine: civilian casualty update 21 November 2022, https://www.ohchr.org/en/news/2022/11/ukraine-civilian-casualty-update-21-november-2022, Zugriff 24.11.2022
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? WHO – World Health Organization (11.8.2022): Emergency in Ukraine: external situation report #19: reporting period: 28 July–10 August 2022, https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1458645/retrieve, Zugriff 11.10.2022
? WHO – World Health Organization (o.D.): SURVEILLANCE SYSTEM FOR ATTACKS ON HEALTH CARE (SSA): Ukraine, https://extranet.who.int/ssa/Index.aspx, Zugriff 24.11.2022
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 2.8.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 10.07.2023
Gemäß Artikel 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD 4.7.2023). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vgl. MKIP 28.4.2023). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 22.11.2022).Gemäß Artikel 33 der Verfassung darf ukrainischen Staatsbürgern die Rückkehr in die Ukraine nicht verweigert werden (WR 1.1.2020). Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylwerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden sind. Neue Dokumente können beim Staatlichen Migrationsdienst beantragt werden (AA 30.5.2021). Nach Angaben des Staatlichen Migrationsdienstes kann es während der Dauer des Kriegsrechts zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Passdokumenten kommen (SMD 4.7.2023). Die Regierung unterhält eine Liste russischer oder pro-russischer Musiker, Schauspieler und anderer Kulturschaffender, welchen die Einreise in die Ukraine aus Gründen der nationalen Sicherheit untersagt ist (USDOS 12.4.2022; vergleiche MKIP 28.4.2023). Seit Ende November 2018 unterliegen Männer mit (auch) russischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 16 und 60 Jahren einer verschärften Überprüfung des Reisezwecks in die Ukraine. Bei Unklarheiten soll ihnen in der Regel die Einreise in die Ukraine verweigert werden (AA 22.11.2022).
Die folgende Karte stellt die seit Kriegsbeginn im Februar 2022 gemessene und geschätzte Anzahl an Rückkehrern pro Großregion in der Ukraine dar (Stand 31.1.2023). In den Großraum Kyjiw kehrten ca. 1,4 Millionen Personen zurück und in die Nordukraine ca. 1,5 Millionen Personen. In die Ostukraine kehrten ca. 1,2 Millionen Personen zurück und in die Westukraine ca. 520.000 Personen. In die Zentralukraine kehrten geschätzt 359.000 Personen zurück und in die Südukraine ca. 556.000 Personen. Nicht erhoben wurde die Situation in Gebieten, welche nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden, darunter die Halbinsel Krim (IOM 16.2.2023):
Geschätzte Anzahl an Rückkehrern pro Großregion
IOM 16.2.2023
Aufgrund der derzeit volatilen Lage ist es unmöglich, zu ermitteln wie viele Rückkehrer sich dauerhaft und wie viele Rückkehrer sich nur vorübergehend in der Ukraine aufhalten. Die Mehrheit der Rückkehrer lebt in oder nahe Großstädten. Vergleichsweise wenige Rückkehrer wohnen im ländlichen Raum (IOM 16.2.2023).
Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EUR-Lex 18.12.2007; vgl. RIS 20.11.2014). Die Rückübernahme ukrainischer Staatsangehöriger aus Österreich in die Ukraine regelt das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rückübernahme (EUR-Lex 18.12.2007; vergleiche RIS 20.11.2014).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2022): Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, Zugriff 4.7.2023
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053303/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Ukraine_%28Stand_Februar_2021%29%2C_30.05.2021.pdf, Zugriff 4.7.2023
? EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (18.12.2007): Agreement between the European Community and Ukraine on the readmission of persons - Annexes - Declaration - Joint Declarations (Official Journal L 332, 18/12/2007 P. 0048 - 0065), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A22007A1218%2801%29, Zugriff 4.7.2023
? IOM – International Organization for Migration (16.2.2023): Ukraine Returns Report (16-23 January 2023), https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/IOM_Gen%20Pop%20Report_R12_RET_Final.pdf, Zugriff 4.7.2023
? MKIP – Ministerium für Kultur und Informationspolitik [Ukraine] (28.4.2023): ??????? ????, ??? ????????? ??????? ?????????? [Auflistung von Personen, die eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen], https://mkip.gov.ua/content/perelik-osib-yaki-stvoryuyut-zagrozu-nacbezpeci.html, Zugriff 4.7.2023
? RIS – Rechtsinformationssystem [Österreich] (20.11.2014): Durchführungsprotokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerkabinett der Ukraine zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009075, Zugriff 4.7.2023
? SMD – Staatlicher Migrationsdienst [Ukraine] (4.7.2023): ????????? ????? ?????????? ?????????? [Überprüfung des Dokumentenstatus], https://dmsu.gov.ua/services/docstate.html, Zugriff 4.7.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071188.html, Zugriff 4.7.2023
? WR – Werchowna Rada [Parlament] [Ukraine] (1.1.2020): ??????????? ??????? [Verfassung der Ukraine] (in der Fassung vom 1.1.2020), https://zakon.rada.gov.ua/laws/show/254%D0%BA/96-%D0%B2%D1%80#Text, Zugriff 4.7.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus den eigenen Angaben und dem unstrittigen Akteninhalt. Die Identität des BF konnte durch den vorliegenden Auslandspass eindeutig festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Leben im Herkunftsland, wie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren. Der Gesundheitszustand ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, die Vorstrafe und die verbüßte Haftstrafe des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie das vorliegende Urteil des Landesgerichtes XXXX im Zusammenhang mit dem umfangreichen Strafakt, beinhaltend die polizeilichen Protokolle und die Einvernahmen vor dem LG XXXX .Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich aus den eigenen Angaben und dem unstrittigen Akteninhalt. Die Identität des BF konnte durch den vorliegenden Auslandspass eindeutig festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Leben im Herkunftsland, wie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren. Der Gesundheitszustand ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, die Vorstrafe und die verbüßte Haftstrafe des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie das vorliegende Urteil des Landesgerichtes römisch 40 im Zusammenhang mit dem umfangreichen Strafakt, beinhaltend die polizeilichen Protokolle und die Einvernahmen vor dem LG römisch 40 .
Dass der BF bereits im Dezember 2021 die Ukraine verlassen hat, ergibt sich aus den Ausführungen auf S. 2 der Beschwerde vom 17.03.2023.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, W226 2269026-1/6E.
Die Feststellung, dass eine Rückkehr des BF in die Ukraine als unzulässig zu erachten ist und ihm in der Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffen. Die Feststellung, dass eine Rückkehr des BF in die Ukraine als unzulässig zu erachten ist und ihm in der Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffen.
2.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen der BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu A)
3.1. Zur Aufhebung der Aussetzung:
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, GZ. W226 2269026-1/6E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VIII. bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, GZ. W226 2269026-1/6E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021 Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.
Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache Zl. C?663/21 erlassen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.
Zu B)
3.2. Zu den Spruchpunkten IV. und VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots):
3.2.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023 der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I. - III.). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), mit den folgenden Spruchpunkten VI. bis. VII. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe.Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2023 der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei.). Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), mit den folgenden Spruchpunkten römisch sechs. bis. römisch sieben. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Darüber hinaus wurde unter Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe.
3.2.2. In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gegenständlich hat die Behörde den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels asylrelevanter Verfolgung abgewiesen und aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens dem BF auch nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Dem BF wurde zudem keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Ukraine nicht zulässig ist, da dies angesichts des militärischen Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine und der durch herrschenden volatilen Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gegenständlich hat die Behörde den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels asylrelevanter Verfolgung abgewiesen und aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens dem BF auch nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Dem BF wurde zudem keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine nicht zulässig ist, da dies angesichts des militärischen Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine und der durch herrschenden volatilen Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). 3.2.3. Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, befasste sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage und führte aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, befasste sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage und führte aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Der VwGH führte weiters aus, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN). Der VwGH führte weiters aus, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
3.2.4. Gegenständlich wurde – wie bereits erwähnt – durch die belangte Behörde festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, weshalb im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine nicht zulässig sei. 3.2.4. Gegenständlich wurde – wie bereits erwähnt – durch die belangte Behörde festgestellt, dass dem BF im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, weshalb im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine nicht zulässig sei.
Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 war es in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen. Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.
3.2.5. Hinzu kommt ferner, dass im Falle des BF zu prüfen ist, ob ihm ein Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zukommt, zumal es sich bei ihm um einen ukrainischen Staatsangehörigen handelt.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren kann.Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren kann.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.
Aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine machte die Bundesregierung in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).Aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine machte die Bundesregierung in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).
Gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
§ 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Eine ukrainische Staatsangehörige hat ihren Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, sind von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden (VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 21).Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Eine ukrainische Staatsangehörige hat ihren Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, sind von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden (VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 21).
Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine bereits im Dezember 2021, somit etwa 3 Monate vor Kriegsausbruch. Den Worten des Verfassungsgerichtshofs folgend ist somit davon auszugehen, dass der BF „nicht lange vor dem 24.02.2022“ die Ukraine verlassen hat. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass im Sinne des Wortlautes des VertriebenenVO letztlich alleine die Frage, ob am 24.02.2022 noch ein Wohnsitz bestand, relevant ist. Der BF reiste im Dezember 2021 zunächst zu touristischen Zwecken aus der Ukraine aus. Angesichts des Umstandes, dass nach wie vor die Eltern und die Lebensgefährtin des BF, sowie deren Sohn, an deren Erziehung der BF maßgeblich beteiligt ist, weiterhin im Herkunftsland aufhältig waren, ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch seine Ausreise seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben hätte. In weiterer Folge wurde der BF bereits am XXXX in Österreich festgenommen und war bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX inhaftiert. Auch damit verlor er jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine nicht seinen dortigen Wohnsitz. Es ist unstrittig, dass ein zwangsweise begründeter Aufenthaltsort – wie im Falle eines Strafhäftlings – keinen Wohnsitz darstellt, sondern allenfalls den gewöhnlichen Aufenthalt, auf den es aber in Bezug auf die VertriebenenVO gerade nicht ankommt. Umgekehrt verliert eine Person – sofern jedenfalls keine weiteren Umstände hinzutreten – durch ihre Inhaftierung aber auch nicht ihren bis dahin geführten Wohnsitz (vgl. VwGH 16.12.2008, 2007/18/0794, Punkt 1.1. und 1.2.). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das somit, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung und somit auch noch zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24.02.2022 – mag er auch zwangsweise physisch in Österreich aufhältig gewesen sein – seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte. Damit fällt er aber unter § 1 Z 1 der VertriebenenVO (vgl. dazu bereits BVwG vom 25.07.2023, W189 2274114-1/3E).Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine bereits im Dezember 2021, somit etwa 3 Monate vor Kriegsausbruch. Den Worten des Verfassungsgerichtshofs folgend ist somit davon auszugehen, dass der BF „nicht lange vor dem 24.02.2022“ die Ukraine verlassen hat. Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung klargestellt, dass im Sinne des Wortlautes des VertriebenenVO letztlich alleine die Frage, ob am 24.02.2022 noch ein Wohnsitz bestand, relevant ist. Der BF reiste im Dezember 2021 zunächst zu touristischen Zwecken aus der Ukraine aus. Angesichts des Umstandes, dass nach wie vor die Eltern und die Lebensgefährtin des BF, sowie deren Sohn, an deren Erziehung der BF maßgeblich beteiligt ist, weiterhin im Herkunftsland aufhältig waren, ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch seine Ausreise seinen Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben hätte. In weiterer Folge wurde der BF bereits am römisch 40 in Österreich festgenommen und war bis zu seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 inhaftiert. Auch damit verlor er jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine nicht seinen dortigen Wohnsitz. Es ist unstrittig, dass ein zwangsweise begründeter Aufenthaltsort – wie im Falle eines Strafhäftlings – keinen Wohnsitz darstellt, sondern allenfalls den gewöhnlichen Aufenthalt, auf den es aber in Bezug auf die VertriebenenVO gerade nicht ankommt. Umgekehrt verliert eine Person – sofern jedenfalls keine weiteren Umstände hinzutreten – durch ihre Inhaftierung aber auch nicht ihren bis dahin geführten Wohnsitz vergleiche VwGH 16.12.2008, 2007/18/0794, Punkt 1.1. und 1.2.). Für den gegenständlichen Fall bedeutet das somit, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung und somit auch noch zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24.02.2022 – mag er auch zwangsweise physisch in Österreich aufhältig gewesen sein – seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte. Damit fällt er aber unter Paragraph eins, Ziffer eins, der VertriebenenVO vergleiche dazu bereits BVwG vom 25.07.2023, W189 2274114-1/3E).
Die Ausschlussgründe aus der VertriebenenVO sind nämlich in Verweisung auf Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/E auch nur sehr eng gefasst, wobei hier allenfalls lit. b maßgeblich wäre, wonach eine Person vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden kann, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Gegenständlich stellt der BF jedenfalls keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der BF hat durch seine Verurteilung wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG aber auch kein besonders (!) schweres Verbrechen begangen. Wenngleich der Strafrahmen in dieser Konstellation eines bis zu zehn Jahre beträgt, so wurde der BF im unteren Bereich dieser Strafnorm zu „lediglich“ 15 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er letztlich bedingt entlassen wurde. Erschwerend war zwar die mehrfache Qualifikation zu werten. Auf der anderen Seite wurden aber der ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Seit seiner bedingten Entlassung vor etwa neun Monaten wurde der BF ferner nicht mehr straffällig. In Abwägung dieser Umstände beging er somit konkret kein besonders schweres Verbrechen und stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit dar und ist somit nicht von der VertriebenenVO ausgeschlossen (vgl. zu den Voraussetzungen für die Einstufung der Schlepperei als besonders schweres Verbrechen auch VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061; sowie in den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in RV 952 BlgNR 22. GP, S. 36). Die Ausschlussgründe aus der VertriebenenVO sind nämlich in Verweisung auf Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/E auch nur sehr eng gefasst, wobei hier allenfalls Litera b, maßgeblich wäre, wonach eine Person vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden kann, wenn triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für die Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates oder in Anbetracht der Tatsache, dass sie wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat darstellt. Gegenständlich stellt der BF jedenfalls keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der BF hat durch seine Verurteilung wegen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG aber auch kein besonders (!) schweres Verbrechen begangen. Wenngleich der Strafrahmen in dieser Konstellation eines bis zu zehn Jahre beträgt, so wurde der BF im unteren Bereich dieser Strafnorm zu „lediglich“ 15 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er letztlich bedingt entlassen wurde. Erschwerend war zwar die mehrfache Qualifikation zu werten. Auf der anderen Seite wurden aber der ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Seit seiner bedingten Entlassung vor etwa neun Monaten wurde der BF ferner nicht mehr straffällig. In Abwägung dieser Umstände beging er somit konkret kein besonders schweres Verbrechen und stellt keine Gefahr für die Allgemeinheit dar und ist somit nicht von der VertriebenenVO ausgeschlossen vergleiche zu den Voraussetzungen für die Einstufung der Schlepperei als besonders schweres Verbrechen auch VwGH 24.03.2011, 2011/23/0061; sowie in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, S. 36).
Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass sich der BF nach dem VertriebenenVO rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
3.2.6. Angesichts der obigen Ausführungen war der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und verlieren somit auch die Spruchpunkte VI. und VII. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).3.2.6. Angesichts der obigen Ausführungen war der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und verlieren somit auch die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).
3.3. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3).Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,).
Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt.
Gegenständlich wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX gemäß § 114 Abs. 1, 3 Z. 2 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Gegenständlich wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2, sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.
Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 zweifelsfrei erfüllt. Der BF ist in Folge der – teilweisen - Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.05.2023 auch kein Asylwerber mehr, weshalb ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukommen kann.Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 zweifelsfrei erfüllt. Der BF ist in Folge der – teilweisen - Abweisung der Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.05.2023 auch kein Asylwerber mehr, weshalb ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukommen kann.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Einreiseverbot aufgehoben Fortsetzung freiwillige Ausreise Frist Krieg Rückkehrentscheidung behoben Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verfahrensfortsetzung VorabentscheidungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W226.2269026.1.01Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023