TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/30 W296 2276475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2023
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Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §118
BDG 1979 §43
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W296 2276475-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über Beschwerde von GI XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wegen § 112 BDG 1979 nach Durchführung einer Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über Beschwerde von GI römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Paragraph 112, BDG 1979 nach Durchführung einer Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:

„Die Bundesdisziplinarbehörde hat am XXXX durch MR Dr. Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Bgdr Josef ZINSBERGER, AI Jürgen FAULHABER als weitere Mitglieder beschlossen, GI XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.„Die Bundesdisziplinarbehörde hat am römisch 40 durch MR Dr. Ingrid SPERL als Senatsvorsitzende sowie Bgdr Josef ZINSBERGER, AI Jürgen FAULHABER als weitere Mitglieder beschlossen, GI römisch 40 , geb. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 hat jede Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“

als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer vorläufig suspendiert.1. Mit Bescheid des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vorläufig suspendiert.

Inhaltlich wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge der Durchführung der Organmandatsabrechnung der PI XXXX für XXXX festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer am XXXX unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX , für eine Übertretung gem. § 52a Z 10 StVO eine Geldstrafe von € 50,- eingehoben habe. Den eingehobenen Betrag von € 50,- hätte der Beschwerdeführer auf dem Originalbeleg vermerkt und diesen den beanstandeten Lenker übergeben. Es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Durchschrift manipuliert hätte, indem er auf der Durchschrift den eingehobenen Geldbetrag mit € 20,- vermerkt bzw. auch mit diesem Betrag im Organmandatsabrechnungsprogramm und diesen Betrag dem Verantwortlichen der Dienstführung der PI XXXX vorlegt hätte. Inhaltlich wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge der Durchführung der Organmandatsabrechnung der PI römisch 40 für römisch 40 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 , für eine Übertretung gem. Paragraph 52 a, Ziffer 10, StVO eine Geldstrafe von € 50,- eingehoben habe. Den eingehobenen Betrag von € 50,- hätte der Beschwerdeführer auf dem Originalbeleg vermerkt und diesen den beanstandeten Lenker übergeben. Es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Durchschrift manipuliert hätte, indem er auf der Durchschrift den eingehobenen Geldbetrag mit € 20,- vermerkt bzw. auch mit diesem Betrag im Organmandatsabrechnungsprogramm und diesen Betrag dem Verantwortlichen der Dienstführung der PI römisch 40 vorlegt hätte.

Es bestünde weiters der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf dieselbe Art und Weise (Manipulation der Durchschrift des Organmandates) die am XXXX mittels Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX , und die am XXXX mittels Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX , eingehobenen Geldstrafen von je € 50,- nicht ordnungsgemäß an die Verantwortlichen der Dienstführung der PI XXXX übergeben habe. In beiden Fällen hätte der Beschwerdeführer je € 20,- im Organmandatsabrechnungsprogramm erfasst und insgesamt € 40,- den Verantwortlichen der Dienstführung der PI XXXX übergeben. Durch diese Veruntreuung wäre ein Schaden in der Höhe von € 60,- entstanden.Es bestünde weiters der Verdacht, dass der Beschwerdeführer auf dieselbe Art und Weise (Manipulation der Durchschrift des Organmandates) die am römisch 40 mittels Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 , und die am römisch 40 mittels Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 , eingehobenen Geldstrafen von je € 50,- nicht ordnungsgemäß an die Verantwortlichen der Dienstführung der PI römisch 40 übergeben habe. In beiden Fällen hätte der Beschwerdeführer je € 20,- im Organmandatsabrechnungsprogramm erfasst und insgesamt € 40,- den Verantwortlichen der Dienstführung der PI römisch 40 übergeben. Durch diese Veruntreuung wäre ein Schaden in der Höhe von € 60,- entstanden.

Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten hinsichtlich der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 auf eine Art verletzt, dass eine weitere Belassung im Dienst sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Standes im besonderen Maße gefährdet erschienen lassen würde.Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 auf eine Art verletzt, dass eine weitere Belassung im Dienst sowohl wesentliche Interessen des Dienstes als auch das Ansehen des Standes im besonderen Maße gefährdet erschienen lassen würde.

2. Am XXXX informierte die Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) die Bundesdisziplinarbehörde, dass der Beschwerdeführer seit XXXX im Krankenstand sei.2. Am römisch 40 informierte die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) die Bundesdisziplinarbehörde, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 im Krankenstand sei.

3. Am XXXX ersuchte die Bundesdisziplinarbehörde die LPD XXXX um Kopien der Durchschriften von den mutmaßlich manipulierten Belegen, zudem um Fakten, weswegen von einer Manipulation ausgegangen werde und der Beschwerdeführer tatsächlich von den beanstandeten Lenkern € 50,- eingehoben hätte, weiters um Kopien etwaiger Niederschriften mit den Zeugen und um Informationen darüber, ob der Beschwerdeführer mit dem Verdacht konfrontiert worden sei bzw., ob es eine Stellungnahme von ihm gäbe und ob sich der Beschwerdeführer in einen finanziellen Schieflage befände und/oder sich allenfalls schon Geld von den Kollegen geliehen hätte bzw. möge eine Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer nachgereicht werden.3. Am römisch 40 ersuchte die Bundesdisziplinarbehörde die LPD römisch 40 um Kopien der Durchschriften von den mutmaßlich manipulierten Belegen, zudem um Fakten, weswegen von einer Manipulation ausgegangen werde und der Beschwerdeführer tatsächlich von den beanstandeten Lenkern € 50,- eingehoben hätte, weiters um Kopien etwaiger Niederschriften mit den Zeugen und um Informationen darüber, ob der Beschwerdeführer mit dem Verdacht konfrontiert worden sei bzw., ob es eine Stellungnahme von ihm gäbe und ob sich der Beschwerdeführer in einen finanziellen Schieflage befände und/oder sich allenfalls schon Geld von den Kollegen geliehen hätte bzw. möge eine Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer nachgereicht werden.

4. Mit Schreiben der LPD XXXX vom XXXX wurden der Bundesdisziplinarbehörde die Originale und Kopien der streitgegenständlichen Organstrafmandate übermittelt und ausgeführt, dass KI XXXX und BI XXXX die Lenker befragt und diese übereinstimmend angegeben hätten, dass sie € 50,- bezahlt hätten, wobei es noch keine Niederschriften gäbe, jedoch der Beschwerdeführer CI XXXX im Zuge der Aushändigung der vorläufigen Suspendierung angegeben hätte, es sei manchmal vorgekommen, dass der Strafbetrag nicht auf der Durchschrift durchgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer hätte einen Produktionsfehler an den Blöcken vermutet. Das Fehlen der Strafbeträge sei dem Beschwerdeführer erst beim Eintragen in das Organmandatsabrechnungsprogramm aufgefallen. Er habe im guten Glauben vermutet, € 20,- eingehoben zu haben und habe dies auf der Durchschrift vermerkt. Geld habe er keines veruntreut.4. Mit Schreiben der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurden der Bundesdisziplinarbehörde die Originale und Kopien der streitgegenständlichen Organstrafmandate übermittelt und ausgeführt, dass KI römisch 40 und BI römisch 40 die Lenker befragt und diese übereinstimmend angegeben hätten, dass sie € 50,- bezahlt hätten, wobei es noch keine Niederschriften gäbe, jedoch der Beschwerdeführer CI römisch 40 im Zuge der Aushändigung der vorläufigen Suspendierung angegeben hätte, es sei manchmal vorgekommen, dass der Strafbetrag nicht auf der Durchschrift durchgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer hätte einen Produktionsfehler an den Blöcken vermutet. Das Fehlen der Strafbeträge sei dem Beschwerdeführer erst beim Eintragen in das Organmandatsabrechnungsprogramm aufgefallen. Er habe im guten Glauben vermutet, € 20,- eingehoben zu haben und habe dies auf der Durchschrift vermerkt. Geld habe er keines veruntreut.

Weiters wurde seitens der LPD XXXX ausgeführt, dass in der gegenständlichen Rechtssache Erhebungen seitens des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung durchgeführt werden würden und eine Stellungnahme oder Niederschrift mit dem Beschwerdeführer noch nicht vorliegen würde. Zudem sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer in einer finanziellen Schieflage sei oder sich Geld von Kollegen geliehen hätte.Weiters wurde seitens der LPD römisch 40 ausgeführt, dass in der gegenständlichen Rechtssache Erhebungen seitens des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung durchgeführt werden würden und eine Stellungnahme oder Niederschrift mit dem Beschwerdeführer noch nicht vorliegen würde. Zudem sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer in einer finanziellen Schieflage sei oder sich Geld von Kollegen geliehen hätte.

Angeschlossen war zudem eine Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer vom XXXX des Inhalts, sein besonderes Interesse läge im Verkehrsdienst und wäre der Beschwerdeführer von Beginn an in der bezirksweiten Verkehrsdienstgruppe eingeteilt worden. Er hätte ein ausgezeichnetes Wissen in Verkehrsrechtsangelegenheiten und würde deshalb vom den Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen sehr geschätzt. Der Beschwerdeführer würde als sehr tüchtig beschrieben. Er hätte XXXX zahlreiche Verwaltungsanzeigen erstattet und 1480 Organstrafverfügungen ausgestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte ua. auch die Verwaltung/Wartung diverserer Verkehrsüberwachungsgeräte und hätte er diese zur Zufriedenheit der Dienstführung organisiert. Gegenüber seinen Vorgesetzten verhielte er sich loyal. Der Beschwerdeführer hätte laut Aufzeichnungen drei Belobungszeugnisse und sechs Belohnungen durch vorgesetzte Dienststellen erhalten und während seiner Dienstzeit im Bezirk XXXX hätten bis dato keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen werden müssen.Angeschlossen war zudem eine Dienstbeschreibung über den Beschwerdeführer vom römisch 40 des Inhalts, sein besonderes Interesse läge im Verkehrsdienst und wäre der Beschwerdeführer von Beginn an in der bezirksweiten Verkehrsdienstgruppe eingeteilt worden. Er hätte ein ausgezeichnetes Wissen in Verkehrsrechtsangelegenheiten und würde deshalb vom den Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen sehr geschätzt. Der Beschwerdeführer würde als sehr tüchtig beschrieben. Er hätte römisch 40 zahlreiche Verwaltungsanzeigen erstattet und 1480 Organstrafverfügungen ausgestellt. Zu seinen Aufgaben gehörte ua. auch die Verwaltung/Wartung diverserer Verkehrsüberwachungsgeräte und hätte er diese zur Zufriedenheit der Dienstführung organisiert. Gegenüber seinen Vorgesetzten verhielte er sich loyal. Der Beschwerdeführer hätte laut Aufzeichnungen drei Belobungszeugnisse und sechs Belohnungen durch vorgesetzte Dienststellen erhalten und während seiner Dienstzeit im Bezirk römisch 40 hätten bis dato keine disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen werden müssen.

5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von der Bundesdisziplinarbehörde zur Stellungnahme binnen Frist aufgefordert.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesdisziplinarbehörde zur Stellungnahme binnen Frist aufgefordert.

6. Mit Schreiben vom XXXX gaben XXXX RECHTSANWÄLTE ihre Vollmacht bekannt und ersuchten gleichzeitig um Fristerstreckung bis XXXX . Diese Rechtsanwaltskanzlei gab am XXXX wiederum die Vollmachtauflösung und der Rechtsanwalt XXXX am XXXX seine Bevollmächtigung bekanntgab und wiederum um Fristerstreckung ersuchte, da der Beschwerdeführer ua. auch aufgrund seines Gesundheitszustandes die von der Bundesdisziplinarbehörde vorgegebene Frist nicht einhalten könne.6. Mit Schreiben vom römisch 40 gaben römisch 40 RECHTSANWÄLTE ihre Vollmacht bekannt und ersuchten gleichzeitig um Fristerstreckung bis römisch 40 . Diese Rechtsanwaltskanzlei gab am römisch 40 wiederum die Vollmachtauflösung und der Rechtsanwalt römisch 40 am römisch 40 seine Bevollmächtigung bekanntgab und wiederum um Fristerstreckung ersuchte, da der Beschwerdeführer ua. auch aufgrund seines Gesundheitszustandes die von der Bundesdisziplinarbehörde vorgegebene Frist nicht einhalten könne.

7. Die von der Bundesdisziplinarbehörde geforderte Stellungnahme gab der rechtlich vertretene Beschwerdeführer am XXXX des Inhalts ab, indem er zunächst auf die Dienstbeschreibung vom XXXX hinwies und ausführte, dass er aufgrund der überdurchschnittlichen Leistung an die Grenzen seiner körperlichen und psychischen Belastung gelangt sei. Er hätte den Posten und die Kolleginnen und Kollegen nicht im Stich lassen wollen und hätte die Anzeichen einer Überlastung ignoriert, weswegen er dadurch für - für ihn nicht nachvollziehbare - Fehler anfällig geworden wäre. Zudem wurde dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer weder seinem Vorgesetzten noch einer Beratungsstelle anvertraut hätte.7. Die von der Bundesdisziplinarbehörde geforderte Stellungnahme gab der rechtlich vertretene Beschwerdeführer am römisch 40 des Inhalts ab, indem er zunächst auf die Dienstbeschreibung vom römisch 40 hinwies und ausführte, dass er aufgrund der überdurchschnittlichen Leistung an die Grenzen seiner körperlichen und psychischen Belastung gelangt sei. Er hätte den Posten und die Kolleginnen und Kollegen nicht im Stich lassen wollen und hätte die Anzeichen einer Überlastung ignoriert, weswegen er dadurch für - für ihn nicht nachvollziehbare - Fehler anfällig geworden wäre. Zudem wurde dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer weder seinem Vorgesetzten noch einer Beratungsstelle anvertraut hätte.

Betreffend die im Akt befindlichen Durchschläge der Belege könne der Beschwerdeführer in diesem Stadium nur angeben, dass er niemals etwas Unrechtes tun oder gar Geld veruntreuen hätte wollen. Er hätte stets alle eingehobenen Beträge abgeführt. Wenn ihm hier ein Fehler unterlaufen sei, so bedauere er dies zutiefst, jedoch sei so ein Fehler nicht dazu angetan, eine so weitereichende Maßnahme wie eine Suspendierung zu tragen, insbesondere da der Sachverhalt – auch im Rahmen des Suspendierungsverfahren – noch nicht ausreichend genug ermittelt sei. Aus diesem Grunde stelle der Beschwerdeführer den Antrag, von einer Suspendierung abzusehen.

Vorgelegt wurde zudem eine Krankenbestätigung für den Dienstgeber vom XXXX . Vorgelegt wurde zudem eine Krankenbestätigung für den Dienstgeber vom römisch 40 .

8. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer suspendiert.8. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer suspendiert.

Begründend führte die Bundesdisziplinarbehörde aus, dass sich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auf den Bescheid des BPK XXXX vom XXXX , XXXX , und dem Schreiben der LPD XXXX , Personalabteilung, FB PA 3, vom XXXX , XXXX , begründe. Demnach sei der Beschwerdeführer verdächtig, eingehobene Strafgelder von drei Organstrafmandaten vom XXXX (Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ), XXXX (Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ) und XXXX (Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ) unter Missbrauch der Amtsgewalt veruntreut zu haben.Begründend führte die Bundesdisziplinarbehörde aus, dass sich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen auf den Bescheid des BPK römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , und dem Schreiben der LPD römisch 40 , Personalabteilung, FB PA 3, vom römisch 40 , römisch 40 , begründe. Demnach sei der Beschwerdeführer verdächtig, eingehobene Strafgelder von drei Organstrafmandaten vom römisch 40 (Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ), römisch 40 (Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ) und römisch 40 (Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ) unter Missbrauch der Amtsgewalt veruntreut zu haben.

Nach Wiedergabe der relevanten Normen und der höchstgerichtlichen Judikatur wurde die gegenständliche Rechtssache an diesen gemessen und seitens der Bundesdisziplinarbehörde dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen habe, da er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung erfüllt und sich uU des Amtsmissbrauches schuldig gemacht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, da er das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers massiv erschüttert habe. Eine Belassung im Amt würde zu einer massiven Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes führen, zumal das inkriminierte Verhalten durchaus geeignet sei, Bedenken in der Bevölkerung auszulösen, dass dem Schutz fremden Eigentums und Vermögens seitens der Exekutivbediensteten nur unbedeutender Stellenwert beigemessen würde. Der relativ geringe Fehlbetrag sei unbedeutend, da es auf die Art der Dienstpflichtverletzung ankomme. Zudem könne eine Tatwiederbegehungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Der Modus Operandi ließe auf ein bewusstes Vorgehen und damit auf kriminelle Energie schließen; ob das der Fall gewesen sei, würde in weiterer Folge das Strafverfahren ergeben. Mit der Suspendierung würde nicht über das schuldhafte Begehen einer Dienstpflichtverletzung entschieden, da dieses in erster Linie seitens des Strafgerichtes und im ordentlichen Disziplinarverfahren entschieden werden würde.Nach Wiedergabe der relevanten Normen und der höchstgerichtlichen Judikatur wurde die gegenständliche Rechtssache an diesen gemessen und seitens der Bundesdisziplinarbehörde dargelegt, dass der Beschwerdeführer gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen habe, da er seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung erfüllt und sich uU des Amtsmissbrauches schuldig gemacht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen, da er das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers massiv erschüttert habe. Eine Belassung im Amt würde zu einer massiven Beeinträchtigung des Ansehens des Amtes führen, zumal das inkriminierte Verhalten durchaus geeignet sei, Bedenken in der Bevölkerung auszulösen, dass dem Schutz fremden Eigentums und Vermögens seitens der Exekutivbediensteten nur unbedeutender Stellenwert beigemessen würde. Der relativ geringe Fehlbetrag sei unbedeutend, da es auf die Art der Dienstpflichtverletzung ankomme. Zudem könne eine Tatwiederbegehungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Der Modus Operandi ließe auf ein bewusstes Vorgehen und damit auf kriminelle Energie schließen; ob das der Fall gewesen sei, würde in weiterer Folge das Strafverfahren ergeben. Mit der Suspendierung würde nicht über das schuldhafte Begehen einer Dienstpflichtverletzung entschieden, da dieses in erster Linie seitens des Strafgerichtes und im ordentlichen Disziplinarverfahren entschieden werden würde.

9. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid an die Bundesdisziplinarbehörde.9. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid an die Bundesdisziplinarbehörde.

Inhaltlich führte er aus, dass natürlich nicht nachgewiesen werden müsse, dass der Beamte die zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe, jedoch müsse dem Recht des Beschuldigten entsprochen werden, seine Angelegenheit ausreichend zu prüfen und zu erörtern. Im vorliegenden Fall hätte es nur Diskrepanzen zwischen Belegen gegeben, aber keine weiteren Ermittlungsergebnisse. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter zu ermitteln bevor sie so eine weitreichende Maßnahme wie die Suspendierung angeordnet hätte. Die bloße Diskrepanz der Belege könne auf viele Umstände zurückzuführen sein und bedeute insbesondere nicht, dass der Beschuldigte die Differenz eingesteckt hätte oder dessen verdächtig sei. Aus den Feststellungen würde gerade nicht folgen, dass der Beschwerdeführer die allfällige Differenz einbehalten habe; sollten hier Fehler passiert sein, würde der Beschwerdeführer das nicht beschönigen wollen. Der schwerwiegende Vorwurf der Veruntreuung oder eines schwerwiegenden Verdachts ließe sich aus der Entscheidungsgrundlage jedoch nicht entnehmen und erwiese sich die Maßnahme damit überschießend. Bei ausreichender Berücksichtigung aller Möglichkeiten hätte die erkennende Behörde den rechtlichen Schluss ziehen müssen, dass die gegenständlich zur Suspendierung führenden, rechtlich erforderlichen Verdachtsmomente in der vom Gesetzgeber statuierten Dichte in der Person des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden und der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben sei. Der Beschwerdeführer hob abermals hervor, dass die wider ihn erhobenen Vorwürfe nicht zutreffen und entschieden in Abrede gestellt werden würden. Er habe möglicherweise aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes Fehler begangen, die er nicht beschönigen wolle, jedoch seien die Schlussfolgerungen, dass er Geld veruntreut habe, falsch und auch durch das Ermittlungsverfahren nicht gedeckt. Die Diskrepanz zwischen Originalbeleg und Durchschrift hieße nicht, dass er in Summe nicht alle Gelder, welche er erhalten habe, auch abgeführt habe.

Es wurde der Antrag gestellt, das (korrekt statt Landesverwaltungsgericht:) Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die Suspendierung für rechtswidrig erkennen.

10. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am XXXX ein.10. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am römisch 40 ein.

11. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Bundesdisziplinarbehörde am XXXX um Informationen, ob gegen den Beschwerdeführer (auch) Strafanzeige erstattet bzw. ob eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt worden sei und ob die Bundesdisziplinarbehörde das Disziplinarverfahren bereits eingeleitet habe.11. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 um Informationen, ob gegen den Beschwerdeführer (auch) Strafanzeige erstattet bzw. ob eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt worden sei und ob die Bundesdisziplinarbehörde das Disziplinarverfahren bereits eingeleitet habe.

12. Die Bundesdisziplinarbehörde reagierte am selben Tage mit der Information, dass bis dato weder eine Strafanzeige erfolgt noch eine Disziplinaranzeige erstattet worden sei. Wie jedoch einer von der Dienstbehörde angeforderten und am XXXX übermittelten Mitteilung, welche im Anhang angeschlossen wurde, zu entnehmen sei, würde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren gem. § 302 StGB geführt.12. Die Bundesdisziplinarbehörde reagierte am selben Tage mit der Information, dass bis dato weder eine Strafanzeige erfolgt noch eine Disziplinaranzeige erstattet worden sei. Wie jedoch einer von der Dienstbehörde angeforderten und am römisch 40 übermittelten Mitteilung, welche im Anhang angeschlossen wurde, zu entnehmen sei, würde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 302, StGB geführt.

13. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer abermals vor, dass er gesundheitlich angeschlagen wäre und er sich deswegen seine nachlassenden Fähigkeiten nicht eingestehen hätte wollen, obgleich er seine begangenen Fehler nicht beschönigen wolle. Jedoch hätte er kein Geld veruntreuen wollen und sei das auch nicht durch das Ermittlungsverfahren gedeckt und beantragte er Zeugen als Beweis dafür. Seine Fehler würden nach ärztlicher Betreuung verlangen, jedoch nicht nach einer Suspendierung. Der Beschwerdeführer würde ein erfülltes und finanziell-ausgeglichenes Leben mit seiner Frau führen und hätte keinen erhöhten Geldbedarf. Einmal wäre ihm (sogar) bei einem Strafmandat, glaublich vor ein bis zwei Jahren, aufgefallen, dass die Person ihm zu viel Geld gegeben hätte und wäre er (erg.: sogar) zu der Person nach Hause gefahren, um ihr den Überschuss zurückzugeben. In einem beantragte der Beschwerdeführer die betreffende Person bzw. das betreffende Ehepaar als Zeug:innen für dieses Vorbringen.13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der Beschwerdeführer abermals vor, dass er gesundheitlich angeschlagen wäre und er sich deswegen seine nachlassenden Fähigkeiten nicht eingestehen hätte wollen, obgleich er seine begangenen Fehler nicht beschönigen wolle. Jedoch hätte er kein Geld veruntreuen wollen und sei das auch nicht durch das Ermittlungsverfahren gedeckt und beantragte er Zeugen als Beweis dafür. Seine Fehler würden nach ärztlicher Betreuung verlangen, jedoch nicht nach einer Suspendierung. Der Beschwerdeführer würde ein erfülltes und finanziell-ausgeglichenes Leben mit seiner Frau führen und hätte keinen erhöhten Geldbedarf. Einmal wäre ihm (sogar) bei einem Strafmandat, glaublich vor ein bis zwei Jahren, aufgefallen, dass die Person ihm zu viel Geld gegeben hätte und wäre er (erg.: sogar) zu der Person nach Hause gefahren, um ihr den Überschuss zurückzugeben. In einem beantragte der Beschwerdeführer die betreffende Person bzw. das betreffende Ehepaar als Zeug:innen für dieses Vorbringen.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde betreffend die Suspendierung befragt und allen Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde betreffend die Suspendierung befragt und allen Parteien Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist seit XXXX eingeteilter Beamter in E2b, Gehaltsstufe 17, verdient monatlich € XXXX , war im XXXX mit der Funktion eines eingeteilten Beamten an der Polizeiinspektion XXXX betraut, war weiters Mitglied der Bezirksverkehrsstreife und ist bislang disziplinarrechtlich unbescholten XXXX .Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist seit römisch 40 eingeteilter Beamter in E2b, Gehaltsstufe 17, verdient monatlich € römisch 40 , war im römisch 40 mit der Funktion eines eingeteilten Beamten an der Polizeiinspektion römisch 40 betraut, war weiters Mitglied der Bezirksverkehrsstreife und ist bislang disziplinarrechtlich unbescholten römisch 40 .

Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX ein klinisch-psychologischen Befund, erstellt von Dr. XXXX , einer klinischen Psychologin/Gesundheitspsychologin/Supervisorin und Psychotherapeutin, nach seiner Untersuchung vom XXXX zusammengefasst des Inhalts vor, er wäre hohen psychischen Belastungen ausgesetzt und würde bei sozialer Frustration äußerst empfindlich reagieren. Er imponiere bei stressvoller Anforderung wenig stabil und hätte bei Prüfungsanforderungen ein äußerst geringes Selbstvertrauen. Seine Karriere und Risikobereitschaft bezüglich beruflicher Herausforderungen sei unterdurchschnittlich, auch zeige er sich wenig optimistisch gegenüber Alltagsanforderungen. Bei Umstellungserfordernis zeige er eine deutlich überhöhte Beharrungstendenz. Außerordentlich gut sei sein Engagement bei hoher Leistungsanforderung. Nach einer Anstrengung könne er sich jedoch selten entspannen und sorge er bei Warnsignalen bezüglich seiner Gesundheit kaum vor. Dies stünde im krassen Widerspruch, da er sich selbst als zufrieden mit seinem Gesundheits- und Erholungsverhalten einschätze. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit würden sich keine Auffälligkeiten in den Bereichen Alertness, geteilte Aufmerksamkeit und kognitive Flexibilität zeigen. Eine mögliche Beeinträchtigung sei bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit und beim kurz verzögerten figuralen Abruf gegeben. Von einer Beeinträchtigung könne bei der figuralen Lernfähigkeit und beim verbalen Arbeitsgedächtnis ausgegangen werden. Dies sei jedoch auf die bestehende depressive Symptomatik vorerst zurückzuführen. Eine Behandlung durch einen Facharzt/Arzt oder eine Fachärztin/Ärztin für Psychiatrie sein dringend anzuraten. Eine psychotherapeutische Begleitung wäre ebenfalls vorteilhaft XXXX . Der Beschwerdeführer nimmt gegenwärtig das Medikament Sertralin 150mg und Schlaftabletten ein und geht seit XXXX einmal wöchentlich in eine Psychotherapie XXXX .Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 ein klinisch-psychologischen Befund, erstellt von Dr. römisch 40 , einer klinischen Psychologin/Gesundheitspsychologin/Supervisorin und Psychotherapeutin, nach seiner Untersuchung vom römisch 40 zusammengefasst des Inhalts vor, er wäre hohen psychischen Belastungen ausgesetzt und würde bei sozialer Frustration äußerst empfindlich reagieren. Er imponiere bei stressvoller Anforderung wenig stabil und hätte bei Prüfungsanforderungen ein äußerst geringes Selbstvertrauen. Seine Karriere und Risikobereitschaft bezüglich beruflicher Herausforderungen sei unterdurchschnittlich, auch zeige er sich wenig optimistisch gegenüber Alltagsanforderungen. Bei Umstellungserfordernis zeige er eine deutlich überhöhte Beharrungstendenz. Außerordentlich gut sei sein Engagement bei hoher Leistungsanforderung. Nach einer Anstrengung könne er sich jedoch selten entspannen und sorge er bei Warnsignalen bezüglich seiner Gesundheit kaum vor. Dies stünde im krassen Widerspruch, da er sich selbst als zufrieden mit seinem Gesundheits- und Erholungsverhalten einschätze. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit würden sich keine Auffälligkeiten in den Bereichen Alertness, geteilte Aufmerksamkeit und kognitive Flexibilität zeigen. Eine mögliche Beeinträchtigung sei bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit und beim kurz verzögerten figuralen Abruf gegeben. Von einer Beeinträchtigung könne bei der figuralen Lernfähigkeit und beim verbalen Arbeitsgedächtnis ausgegangen werden. Dies sei jedoch auf die bestehende depressive Symptomatik vorerst zurückzuführen. Eine Behandlung durch einen Facharzt/Arzt oder eine Fachärztin/Ärztin für Psychiatrie sein dringend anzuraten. Eine psychotherapeutische Begleitung wäre ebenfalls vorteilhaft römisch 40 . Der Beschwerdeführer nimmt gegenwärtig das Medikament Sertralin 150mg und Schlaftabletten ein und geht seit römisch 40 einmal wöchentlich in eine Psychotherapie römisch 40 .

1.2. Zum Sachverhalt:

Im Zuge der Durchführung der Organmandatsabrechnung der PI XXXX für XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX , für eine Übertretung gem. § 52a Z 10 StVO eine Geldstrafe von € 50,- eingehoben hat. Den eingehobenen Betrag von € 50,- hat der Beschwerdeführer auf dem Originalbeleg vermerkt und diesen den beanstandeten Lenker übergeben. Auf der Durchschrift zu diesem Organstrafmandat ist jedoch der Betrag von € 20,- ersichtlich und wurde auch dieser Betrag dem Verantwortlichen der Dienstführung der PI XXXX vorlegt. Dieselbe Konstellation betrifft die vom Beschwerdeführer mittels Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX , und Blocknummer XXXX , Blatt XXXX , ausgestellten Organstrafmandate vom XXXX und die am XXXX . Der Fehlbetrag beträgt sohin insgesamt € 90,- XXXX .Im Zuge der Durchführung der Organmandatsabrechnung der PI römisch 40 für römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 , für eine Übertretung gem. Paragraph 52 a, Ziffer 10, StVO eine Geldstrafe von € 50,- eingehoben hat. Den eingehobenen Betrag von € 50,- hat der Beschwerdeführer auf dem Originalbeleg vermerkt und diesen den beanstandeten Lenker übergeben. Auf der Durchschrift zu diesem Organstrafmandat ist jedoch der Betrag von € 20,- ersichtlich und wurde auch dieser Betrag dem Verantwortlichen der Dienstführung der PI römisch 40 vorlegt. Dieselbe Konstellation betrifft die vom Beschwerdeführer mittels Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 , und Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 , ausgestellten Organstrafmandate vom römisch 40 und die am römisch 40 . Der Fehlbetrag beträgt sohin insgesamt € 90,- römisch 40 .

Der objektive Sachverhalt steht sohin durch die Differenz der Originale und Durchschläge der drei vom Beschwerdeführer ausgestellten Organstrafmandate vom XXXX (Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ), XXXX (Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ) und XXXX (Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ) fest XXXX . Der objektive Sachverhalt steht sohin durch die Differenz der Originale und Durchschläge der drei vom Beschwerdeführer ausgestellten Organstrafmandate vom römisch 40 (Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ), römisch 40 (Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ) und römisch 40 (Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ) fest römisch 40 .

Die Dienstbehörde suspendierte den Beschwerdeführer vorläufig am XXXX und die Bundesdisziplinarbehörde endgültig mit Bescheid vom XXXX wegen des Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 1 und 2 iVm 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 XXXX . Die Dienstbehörde suspendierte den Beschwerdeführer vorläufig am römisch 40 und die Bundesdisziplinarbehörde endgültig mit Bescheid vom römisch 40 wegen des Verdachts auf Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz eins und 2 in Verbindung mit 112 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 römisch 40 .

Die Staatsanwaltschaft XXXX führt derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gem. § 302 StGB XXXX .Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führt derzeit ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 302, StGB römisch 40 .

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idgF (BDG 1979) maßgeblich:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Verjährung

§ 94. (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht
1.         innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;
2.         innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;
3.         innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Paragraph 94, (1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht, 1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde;, 2. innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde;, 3. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1.         für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
3.         für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
4.         für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
5.         für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a)         über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,
b)         der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder
c)         der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
(2) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt, 1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,, 2. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,, 3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,, 4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und, 5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung, a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,, b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder, c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Dienstbehörde.

(2a) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.(2a) Der Lauf der in Absatz eins, genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.

(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
1.         für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,
2.         für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.
(3) Der Lauf der in Absatz eins und eins a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,, 1. für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung,, 2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde.

Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Z 1 anzuwenden.Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Fernmeldebehörde ist Ziffer eins, anzuwenden.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 3 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 3, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1.       wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.       wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3.       wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4.       die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).

Der VwGH hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, zur Suspendierung Folgendes zusammengefasst:

Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).

Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.2.2021, Ra 2021/09/0007; 21.4.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.6.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN).

Es braucht im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111 [ergangen zum mit § 112 Abs. 1 BDG 1979 weitgehend inhaltsgleichen § 80 Abs. 1 LDG 1984], VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111 [ergangen zum mit Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 weitgehend inhaltsgleichen Paragraph 80, Absatz eins, LDG 1984], VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298).

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage, ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, wie dies von den Belastungszeuginnen bzw. -zeugen dargestellt wurde, erst im Disziplinarverfahren zu prüfen ist (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298; VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).

Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 8.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung (siehe hierzu oben und sogleich), bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor.

Im Suspendierungsverfahren ist schließlich zu prüfen, ob offenkundig Einstellungsgründe vorhanden sind (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105), es ist der Eintritt der Verjährung (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318, 93/09/0079) sowie der Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat (VwGH 05.04.1990, 90/09/0008) zu prüfen (VwGH 24.05.1995, 94/09/0105).

Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine (vorläufige) Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, VwGH 24.4.2014, 2013/09/0195; VwGH 28.2.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.5.2011, 2010/09/0231).

Dass die detaillierten Angaben des Beamten trotz seiner während der einstündigen Vernehmung aufgetretenen Unpässlichkeit, die auch am Ende des mit ihm aufgenommenen Protokolls vermerkt wurde, inhaltlich unrichtig gewesen seien, behauptet der Beamte in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Suspendierungsbescheid nicht, sondern macht - gestützt auf diesen Vermerk - seine mangelnde Schuldfähigkeit geltend. Aus dem Umstand allein, dass die Vernehmung des Beamten infolge seines physischen Zustandes mehrfach unterbrochen und sodann vorzeitig abgebrochen wurde, lässt sich aber ohne genauere Begutachtung nicht schon auf einen die Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigenden Grund schließen, der den Ausspruch der Suspendierung unzulässig gemacht hätte. Es erscheint aus diesem Grunde nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde die weiteren diesbezüglichen Ermittlungen dem Disziplinarverfahren vorbehält (VwGH 30.1.2006, 2004/09/0203, VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts:

2.3.1. Allgemein:

Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Beschwerde, in seinem schriftlichen Vorbringen vom XXXX und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass aufgrund der „bloßen“ Diskrepanzen zwischen Belegen die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt weiter zu ermitteln bevor sie so eine weitreichende Maßnahme wie die Suspendierung angeordnet hätte. Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Beschwerde, in seinem schriftlichen Vorbringen vom römisch 40 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass aufgrund der „bloßen“ Diskrepanzen zwischen Belegen die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt weiter zu ermitteln bevor sie so eine weitreichende Maßnahme wie die Suspendierung angeordnet hätte.

Damit verkennt er, wie auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mehrmals erläutert, in Angesicht der oben zitierten Judikatur, dass es sich bei der Suspendierung um ein Sicherungsverfahren und kein materiell-rechtliches Verfahren handelt und der – wie im vorliegenden Fall durch die Differenz zwischen Originalen und Durchschlägen und vor allem aufgrund der strafgerichtlichen Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft XXXX gegebene - Anfangsverdacht ausreicht, um die vorläufige Maßnahme auszusprechen, da nach der dargestellten Judikatur zu § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 grundsätzlich bei einer Suspendierung zu prüfen ist, ob eine dafür ausreichend begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt und diese wegen ihrer Art oder Schwere das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährden würden.Damit verkennt er, wie auch in der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mehrmals erläutert, in Angesicht der oben zitierten Judikatur, dass es sich bei der Suspendierung um ein Sicherungsverfahren und kein materiell-rechtliches Verfahren handelt und der – wie im vorliegenden Fall durch die Differenz zwischen Originalen und Durchschlägen und vor allem aufgrund der strafgerichtlichen Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 gegebene - Anfangsverdacht ausreicht, um die vorläufige Maßnahme auszusprechen, da nach der dargestellten Judikatur zu Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 grundsätzlich bei einer Suspendierung zu prüfen ist, ob eine dafür ausreichend begründete Verdachtslage hinsichtlich der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorliegt und diese wegen ihrer Art oder Schwere das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährden würden.

In der gegenständlichen Rechtssache liegt noch kein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vor, es sind daher die Verdachtsmomente zu prüfen:

2.3.2. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

Gemäß § 43 Abs. 1 1. Fall BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen. Gemäß § 133 StGB begeht ein Vergehen, wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Gemäß § 302 StGB begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ein Vergehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, 1. Fall BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu besorgen. Gemäß Paragraph 133, StGB begeht ein Vergehen, wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Gemäß Paragraph 302, StGB begeht ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ein Vergehen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamt:innentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamt:innentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, der Beschwerdeführer hätte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen vom XXXX (unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ), vom XXXX (unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ) und vom XXXX (unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ) tatsächlich begangen, wobei diese auch als schwerer Verstoß gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, nämlich seine treue, gewissenhafte, engagierte und unparteiische dienstliche Aufgabenerfüllung aus eigenem und die Unterlassung jeglicher Handlung bzw. jeglichen Verhaltens, die bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte, zu werten waren, denn die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als Exekutivbediensteter auf, weil er als solcher aufgrund seiner Funktion und Arbeitsplatzbeschreibung vor allem an den konkreten Tagen ( XXXX und XXXX ) als eingeteilter Beamter bei Verkehrskontrollen im Einsatz war und seine Aufgabenerfüllung gegenüber dem Souverän entsprechend der geltenden Rechtsordnung hätte gewährleisten müssen, was nach gegenwärtigem Ermittlungsstand nicht den Anschein hat.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie vermeint, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, der Beschwerdeführer hätte die ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen vom römisch 40 (unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ), vom römisch 40 (unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ) und vom römisch 40 (unter Verwendung des Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ) tatsächlich begangen, wobei diese auch als schwerer Verstoß gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, nämlich seine treue, gewissenhafte, engagierte und unparteiische dienstliche Aufgabenerfüllung aus eigenem und die Unterlassung jeglicher Handlung bzw. jeglichen Verhaltens, die bzw. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Tätigkeit erschüttern könnte, zu werten waren, denn die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen weisen einen unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben als Exekutivbediensteter auf, weil er als solcher aufgrund seiner Funktion und Arbeitsplatzbeschreibung vor allem an den konkreten Tagen ( römisch 40 und römisch 40 ) als eingeteilter Beamter bei Verkehrskontrollen im Einsatz war und seine Aufgabenerfüllung gegenüber dem Souverän entsprechend der geltenden Rechtsordnung hätte gewährleisten müssen, was nach gegenwärtigem Ermittlungsstand nicht den Anschein hat.

Auch und vor allem für den Verdacht spricht der Umstand, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der Staatsanwaltschaft XXXX ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Zahl XXXX im Gange und noch nicht abgeschlossen ist. Auch und vor allem für den Verdacht spricht der Umstand, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Zahl römisch 40 im Gange und noch nicht abgeschlossen ist.

Die Verdachtslage ist daher nach wie vor aufrecht und auch ist die (entscheidungsrelevante) Rechtslage unverändert.

2.3.3. Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen und des Ansehens des Amtes:

Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach Paragraph 112, BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen.

Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorlagen. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen "ihrer Art" bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde ebenfalls zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangte, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährden würde.

Denn wenn ein Polizist im Verdacht steht, Organmandatsstrafgelder veruntreut zu haben und die Staatsanwaltschaft bereits strafrechtliche Ermittlungen gegen diesen beamten durchführt, muss tatsächlich mit einem weiteren Schaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden, wenn bekannt werden würde, dass dieser Beamter bis zur disziplinarrechtlichen Klärung dieser Angelegenheit einfach weiter seinen Dienst als Polizist versieht.

Es war im gegenständlichen Fall damit auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers an einer Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gegeben und sind die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn in der Öffentlichkeit bekannt werden würde, dass ein österreichischer Exekutivbeamter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter seinen Dienst versehen würde. Es war im gegenständlichen Fall damit auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse des Dienstgebers an einer Suspendierung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gegeben und sind die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn in der Öffentlichkeit bekannt werden würde, dass ein österreichischer Exekutivbeamter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter seinen Dienst versehen würde.

Die Voraussetzungen für die Suspendierung des Beschwerdeführers sind demnach (weiterhin) gegeben, weil vor allem im Tätigkeitsbereich des österreichischen Exekutivdienstes das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue ihrer Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Auch ist die Suspendierung notwendig, da eine weitere Belassung des Beschwerdeführers im Amt vor allem auch für seine Kolleginnen und Kollegen unzumutbar wäre und zudem den Eindruck erwecken würde, das Verhalten des Beschwerdeführers wäre vorweg sanktionslos.

Der belangten Behörde ist daher Recht zu geben, dass die dem Beschwerdeführer hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen wegen des besonderen Dienstbezugs jedenfalls geeignet war, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Polizist schwer zu erschüttern.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers und auch seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht waren vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und einer Schädigung des Ansehens des Amtes und der dienstlichen Interessen auszuräumen.

2.3.4. Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:

Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis für eine Schuldunfähigkeit vorliegt. Zwar brachte der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen und auch in seiner Beschwerde eine erhöhte Belastung vor, doch legte der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX einen klinisch-psychologischen Befund seiner Untersuchung am XXXX vor. Zu der Zeit davor, insbesondere zur Zeit der Tathandlungen im am XXXX und XXXX , liegen keine derartigen Befunde vor, sodass gegenwärtig keine Gründe ersichtlich sind, dass die Dispositions- und Diskrektionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen wäre und würde das nach der oben zitierten Judikatur allenfalls im Rahmen des materiell-inhaltlichen Verfahrens einen Milderungsgrund darstellen und nicht zu einer Straffreiheit des Beschwerdeführers führen bzw. bleiben die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände betreffen das Ausmaß der Schuld und die Strafbemessung und der Beurteilung im noch zu führenden materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis für eine Schuldunfähigkeit vorliegt. Zwar brachte der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen und auch in seiner Beschwerde eine erhöhte Belastung vor, doch legte der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einen klinisch-psychologischen Befund seiner Untersuchung am römisch 40 vor. Zu der Zeit davor, insbesondere zur Zeit der Tathandlungen im am römisch 40 und römisch 40 , liegen keine derartigen Befunde vor, sodass gegenwärtig keine Gründe ersichtlich sind, dass die Dispositions- und Diskrektionsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen wäre und würde das nach der oben zitierten Judikatur allenfalls im Rahmen des materiell-inhaltlichen Verfahrens einen Milderungsgrund darstellen und nicht zu einer Straffreiheit des Beschwerdeführers führen bzw. bleiben die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände betreffen das Ausmaß der Schuld und die Strafbemessung und der Beurteilung im noch zu führenden materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.

Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist anzumerken, dass die Differenz der Originale und Durchschläge der drei Organstrafmandate vom XXXX (Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ), XXXX (Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ) und XXXX (Organmandatsblocks, Blocknummer XXXX , Blatt XXXX ) evident ist und – bejahendenfalls – Dienstpflichtverletzungen darstellen würden und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Beschwerdeführers nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen und derzeit seitens der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX untersucht werden.Zur Fallvariante des Einstellungsgrundes gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist anzumerken, dass die Differenz der Originale und Durchschläge der drei Organstrafmandate vom römisch 40 (Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ), römisch 40 (Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ) und römisch 40 (Organmandatsblocks, Blocknummer römisch 40 , Blatt römisch 40 ) evident ist und – bejahendenfalls – Dienstpflichtverletzungen darstellen würden und gegenwärtig nichts darauf hinweist, dass die Strafbarkeit ausgeschlossen ist, obgleich die Taten des Beschwerdeführers nicht erwiesen sind, diese jedoch im Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stehen und derzeit seitens der Staatsanwaltschaft zur Zahl römisch 40 untersucht werden.

Der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da er sich auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht.Der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da er sich auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht.

Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers wie im konkreten Fall am XXXX und XXXX disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist, da die Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand den Eindruck erwecken würde, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers wie im konkreten Fall am römisch 40 und römisch 40 disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen hätten. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund somit nicht ersichtlich.

Da auch in der mündlichen Verhandlung eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht behauptet wurde und auch aus der Aktenlage nicht zu erkennen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass keine offenkundigen Einstellungsgründe vorliegen.

Dementsprechend lag hier in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von insgesamt schweren Dienstpflichtverletzungen vor. Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des Beschwerdeführers zu werten sein wird, wird im in der Folge zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein, denn laut der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH sind das Verschulden und die Strafbemessung nicht im Suspendierungsverfahren zu beurteilen.

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der Ermittlungspflicht durch die Bundesdisziplinarbehörde vorbringt, ist er einerseits auf den Zweck des Suspendierungsverfahrens hinzuweisen und andererseits, dass diese durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , XXXX , ist daher abzuweisen, der Spruch jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , römisch 40 , ist daher abzuweisen, der Spruch jedoch im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003, umzuformulieren, weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Abweisung mit gegenständlicher Maßgabe erfolgte und spruchgemäß zu entscheiden war.

2.3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Amtsmissbrauch Ansehen des Amtes begründeter Tatverdacht Dienstbeschreibung Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Exekutivdienst Manipulation öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafverfahren Suspendierung Veruntreuung wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W296.2276475.1.00

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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