TE Bvwg Beschluss 2023/8/31 W235 2264926-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art18 Abs1 litc
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W235 2264926-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. 1308586508-221660723, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, Zl. 1308586508-221660723, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 12.2021 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden war und am XXXX 02.2022 in Malta einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 12.2021 in Malta erkennungsdienstlich behandelt worden war und am römisch 40 02.2022 in Malta einen Asylantrag stellte.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria am XXXX 04.2021 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich acht Monate aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Malta gelangt und habe dort von XXXX 05.2021 bis XXXX 05.2022 gelebt. In der Folge sei die Beschwerdeführerin über Italien nach Österreich weitergereist. Die Beschwerdeführerin habe in Malta einen Asylantrag gestellt. Sie wolle zu ihrem Aufenthalt in Malta angeben, dass sie von der Frau, die sie nach Österreich geschickt habe, zur Prostitution gezwungen worden sei. Da diese Frau namens XXXX in Malta lebe, könne die Beschwerdeführerin nicht nach Malta zurück. Sie wolle hier bleiben. XXXX habe sie nach Österreich geschickt, damit sie hier für eine Frau namens XXXX als Prostituierte arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin schulde XXXX noch viel Geld. 1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria am römisch 40 04.2021 verlassen und sei über den Niger nach Libyen gereist, wo sie sich acht Monate aufgehalten habe. Von Libyen aus sei sie nach Malta gelangt und habe dort von römisch 40 05.2021 bis römisch 40 05.2022 gelebt. In der Folge sei die Beschwerdeführerin über Italien nach Österreich weitergereist. Die Beschwerdeführerin habe in Malta einen Asylantrag gestellt. Sie wolle zu ihrem Aufenthalt in Malta angeben, dass sie von der Frau, die sie nach Österreich geschickt habe, zur Prostitution gezwungen worden sei. Da diese Frau namens römisch 40 in Malta lebe, könne die Beschwerdeführerin nicht nach Malta zurück. Sie wolle hier bleiben. römisch 40 habe sie nach Österreich geschickt, damit sie hier für eine Frau namens römisch 40 als Prostituierte arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin schulde römisch 40 noch viel Geld.

1.3. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stimmte die maltesische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2022 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. 1.3. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stimmte die maltesische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2022 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 22.07.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der maltesischen Dublinbehörde mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht, das Verfahren sohin ausgesetzt worden sei und sich aus diesem Grund die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe.

1.4. Im Verwaltungsakt befindet sich die Niederschrift der Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin wegen Verdachts auf Menschenhandel vom 06.09.2022. Verfahrenswesentlich kann dieser Vernehmung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel in Nigeria mehrfach missbraucht und vergewaltigt worden sei. Im April 2021 sei sie in Libyen angekommen und habe dort für eine libysche Familie als Haushälterin gearbeitet. Da sie vom Oberhaupt dieser Familie vergewaltigt worden sei, sei sie nach zwei Monaten weggelaufen und von einem unbekannten Mann zu einer „Madame“ namens XXXX gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe für XXXX als Prostituierte arbeiten müssen und ihr sämtliches Geld, das sie verdient habe, abgeben müssen. Eines Tages habe XXXX mit der Beschwerdeführerin nach Italien gehen wollen, wobei sie im offenen Meer von der maltesischen Küstenwache gerettet worden seien als ihr Boot gekentert sei. Sie sei in Malta in ein Lager gebracht worden, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie zu ihrer Flucht befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe von November 2021 bis April 2022 in dem Lager gemeinsam mit ihrer „Madame“ gelebt. Dort habe sie nicht als Prostituierte arbeiten müssen, weil das in dem Lager auch gar nicht möglich gewesen sei. XXXX habe dann entschieden, dass sie weiter nach Italien reisen würden. In Italien sei die Beschwerdeführerin von der „Madame“ ca. zwei Wochen in eine Wohnung eingesperrt worden. Als Prostituierte habe sie nicht arbeiten müssen. Nach diesen zwei Wochen habe XXXX die Beschwerdeführerin in einen Zug nach Wien gesetzt und ihr die Telefonnummer einer gewissen XXXX gegeben, für die die Beschwerdeführerin in Österreich als Prostituierte hätte arbeiten sollen. Sie hätte XXXX anrufen sollen, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Da ihr von anderen Insassen in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX gesagt worden sei, sie werde entweder zu ihrer „Madame“ oder außer Landes gebracht, sei die Beschwerdeführerin aus der Asylunterkunft geflüchtet. Sie habe dann einen Mann aus Somalia kennengelernt, der sie in seine Wohnung gebracht und missbraucht habe. Sie sei von ihm ebenfalls geflüchtet und habe in Wien zwei Wochen auf der Straße gelebt bis ihr eine weiße Frau geholfen habe. 1.4. Im Verwaltungsakt befindet sich die Niederschrift der Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin wegen Verdachts auf Menschenhandel vom 06.09.2022. Verfahrenswesentlich kann dieser Vernehmung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel in Nigeria mehrfach missbraucht und vergewaltigt worden sei. Im April 2021 sei sie in Libyen angekommen und habe dort für eine libysche Familie als Haushälterin gearbeitet. Da sie vom Oberhaupt dieser Familie vergewaltigt worden sei, sei sie nach zwei Monaten weggelaufen und von einem unbekannten Mann zu einer „Madame“ namens römisch 40 gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe für römisch 40 als Prostituierte arbeiten müssen und ihr sämtliches Geld, das sie verdient habe, abgeben müssen. Eines Tages habe römisch 40 mit der Beschwerdeführerin nach Italien gehen wollen, wobei sie im offenen Meer von der maltesischen Küstenwache gerettet worden seien als ihr Boot gekentert sei. Sie sei in Malta in ein Lager gebracht worden, wo ihr die Fingerabdrücke abgenommen und sie zu ihrer Flucht befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe von November 2021 bis April 2022 in dem Lager gemeinsam mit ihrer „Madame“ gelebt. Dort habe sie nicht als Prostituierte arbeiten müssen, weil das in dem Lager auch gar nicht möglich gewesen sei. römisch 40 habe dann entschieden, dass sie weiter nach Italien reisen würden. In Italien sei die Beschwerdeführerin von der „Madame“ ca. zwei Wochen in eine Wohnung eingesperrt worden. Als Prostituierte habe sie nicht arbeiten müssen. Nach diesen zwei Wochen habe römisch 40 die Beschwerdeführerin in einen Zug nach Wien gesetzt und ihr die Telefonnummer einer gewissen römisch 40 gegeben, für die die Beschwerdeführerin in Österreich als Prostituierte hätte arbeiten sollen. Sie hätte römisch 40 anrufen sollen, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Da ihr von anderen Insassen in der Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 gesagt worden sei, sie werde entweder zu ihrer „Madame“ oder außer Landes gebracht, sei die Beschwerdeführerin aus der Asylunterkunft geflüchtet. Sie habe dann einen Mann aus Somalia kennengelernt, der sie in seine Wohnung gebracht und missbraucht habe. Sie sei von ihm ebenfalls geflüchtet und habe in Wien zwei Wochen auf der Straße gelebt bis ihr eine weiße Frau geholfen habe.

1.5. Am 13.09.2022 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Vertrauensperson und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Es entspreche den Tatsachen, dass sie in Malta am XXXX 02.2022 einen Asylantrag gestellt habe. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung von Österreich nach Malta zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Chefin nicht nach Malta wolle und sonst nichts mehr dazu zu sagen habe. Wenn sie zurück nach Malta müsse, müsse sie ihrer „Madame“ eine gewisse Summe zurückzahlen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht als Prostituierte in Malta arbeiten. Zuvor habe sie in Malta nicht als Prostituierte arbeiten müssen, weil sie im Flüchtlingslager gewesen sei. Nunmehr würde sie als Prostituierte arbeiten müssen, weil die „Madame“ dort überall sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihr geflüchtet. Sie habe Malta mit der „Madame“ verlassen und sie seien nach Italien gefahren. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. In Italien angekommen habe ihr die „Madame“ ein Ticket nach Österreich besorgt und ihr gesagt, sie solle sich in Österreich bei einer U-Bahn Station mit einer Freundin namens XXXX treffen und mit der Prostitution beginnen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mit XXXX getroffen. Die „Madame“ sei überall in Malta und kenne viele Leute. Auch im Lager habe sie Kontakt mit der Polizei im Camp gehabt. Die Beschwerdeführerin habe die „Madame“ bereits in Libyen kennengelernt und dort für sie als Prostituierte gearbeitet. „Madame“ habe in Libyen eine „Organisation für Prostituierte“ und in Italien auch. Die Summe, die „Madame“ für die Beschwerdeführerin bezahlt habe, wolle sie zweifach von ihr zurück. Nach acht Wochen bei der „Madame“ in Libyen seien sie gemeinsam nach Malta mit einem Schlauchboot gefahren und seien von Malta gerettet worden. In Malta sei die Beschwerdeführerin vier Monate in einem Flüchtlingslager gewesen. Sie habe nicht rausgedurft. Man habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert. Sie habe Schmerzen im Bauch und im Intimbereich gehabt und habe Medikamente bekommen. Einen Arzt habe sie im Lager nicht aufgesucht. Die Beschwerdeführerin habe in Malta keine Anzeige gegen die „Madame“ erstattet, weil diese so viele Kontakte in Malta habe. „Madame“ habe mitbekommen, dass sie eine Anzeige machen wolle und habe sie gewarnt, dass sie ins Gefängnis komme, wenn sie Anzeige erstatte. In Österreich habe sie diese „Madame“ angezeigt. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Malta zurück, weil sie Angst vor der „Madame“ habe. Auch in Österreich habe sie Angst vor ihr. 1.5. Am 13.09.2022 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Vertrauensperson und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Es entspreche den Tatsachen, dass sie in Malta am römisch 40 02.2022 einen Asylantrag gestellt habe. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Ausweisung von Österreich nach Malta zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wegen ihrer Chefin nicht nach Malta wolle und sonst nichts mehr dazu zu sagen habe. Wenn sie zurück nach Malta müsse, müsse sie ihrer „Madame“ eine gewisse Summe zurückzahlen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht als Prostituierte in Malta arbeiten. Zuvor habe sie in Malta nicht als Prostituierte arbeiten müssen, weil sie im Flüchtlingslager gewesen sei. Nunmehr würde sie als Prostituierte arbeiten müssen, weil die „Madame“ dort überall sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihr geflüchtet. Sie habe Malta mit der „Madame“ verlassen und sie seien nach Italien gefahren. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihr. In Italien angekommen habe ihr die „Madame“ ein Ticket nach Österreich besorgt und ihr gesagt, sie solle sich in Österreich bei einer U-Bahn Station mit einer Freundin namens römisch 40 treffen und mit der Prostitution beginnen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mit römisch 40 getroffen. Die „Madame“ sei überall in Malta und kenne viele Leute. Auch im Lager habe sie Kontakt mit der Polizei im Camp gehabt. Die Beschwerdeführerin habe die „Madame“ bereits in Libyen kennengelernt und dort für sie als Prostituierte gearbeitet. „Madame“ habe in Libyen eine „Organisation für Prostituierte“ und in Italien auch. Die Summe, die „Madame“ für die Beschwerdeführerin bezahlt habe, wolle sie zweifach von ihr zurück. Nach acht Wochen bei der „Madame“ in Libyen seien sie gemeinsam nach Malta mit einem Schlauchboot gefahren und seien von Malta gerettet worden. In Malta sei die Beschwerdeführerin vier Monate in einem Flüchtlingslager gewesen. Sie habe nicht rausgedurft. Man habe sich um die Beschwerdeführerin gekümmert. Sie habe Schmerzen im Bauch und im Intimbereich gehabt und habe Medikamente bekommen. Einen Arzt habe sie im Lager nicht aufgesucht. Die Beschwerdeführerin habe in Malta keine Anzeige gegen die „Madame“ erstattet, weil diese so viele Kontakte in Malta habe. „Madame“ habe mitbekommen, dass sie eine Anzeige machen wolle und habe sie gewarnt, dass sie ins Gefängnis komme, wenn sie Anzeige erstatte. In Österreich habe sie diese „Madame“ angezeigt. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Malta zurück, weil sie Angst vor der „Madame“ habe. Auch in Österreich habe sie Angst vor ihr.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Malta zulässig ist. 2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Malta zulässig ist.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 29.12.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta befürchte, erneut in die Hände ihrer Zuhälterin zu geraten und sei Malta nicht in der Lage Opfer von Menschenhandel entsprechend zu identifizieren und Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Die „Chefin“ sei sehr vernetzt, habe viele Kontakte in Malta und kenne auch viele Polizisten. Da Malta nur über eine kleine Fläche verfüge, wäre eine Wiederauffindbarkeit wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen und benötige Psychopharmaka sowie Schlafmittel. Die Beschwerdeführerin sei von LEFÖ als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden und wohne derzeit in einem Schutzhaus von LEFÖ. Gemäß Art. 13 des Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels habe eine Person, bei der es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handle, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen um sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeite. Österreich sei durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Dies seien insbesondere die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die Richtlinien 2004/81/EG, 2012/29EU und 2011/36/EU. Diese seien alle verbindlich. Es werde eine Stellungnahme von LEFÖ vorgelegt, in welcher die Vorfälle genau beschrieben worden seien und aufgezeigt werde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle. 2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht am 29.12.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta befürchte, erneut in die Hände ihrer Zuhälterin zu geraten und sei Malta nicht in der Lage Opfer von Menschenhandel entsprechend zu identifizieren und Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Die „Chefin“ sei sehr vernetzt, habe viele Kontakte in Malta und kenne auch viele Polizisten. Da Malta nur über eine kleine Fläche verfüge, wäre eine Wiederauffindbarkeit wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin leide an Schlafstörungen und benötige Psychopharmaka sowie Schlafmittel. Die Beschwerdeführerin sei von LEFÖ als Opfer von Menschenhandel identifiziert worden und wohne derzeit in einem Schutzhaus von LEFÖ. Gemäß Artikel 13, des Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels habe eine Person, bei der es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass es sich um ein Opfer von Menschenhandel handle, eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen um sich zu erholen und dem Einfluss der Menschenhändler zu entziehen und/oder eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeite. Österreich sei durch mehrere völker- und unionsrechtliche Abkommen bzw. Rechtsakte zum Schutz der Opfer von Menschenhandel verpflichtet. Dies seien insbesondere die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie die Richtlinien 2004/81/EG, 2012/29EU und 2011/36/EU. Diese seien alle verbindlich. Es werde eine Stellungnahme von LEFÖ vorgelegt, in welcher die Vorfälle genau beschrieben worden seien und aufgezeigt werde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel handle.

Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme von LEFÖ (Interventionsstelle für Betroffene von Frauenhandel) vom 22.12.2022, in welchem im Wesentlichen die Angaben der Beschwerdeführerin aus ihrer Zeugenvernehmung vom 06.09.2022 wiederholt wurden. Ergänzend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin psychisch erkrankt sei, zur Therapie gehe und Medikamente nehmen. Weiters vorgelegt wurde die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2023, Zl. W235 2264926-1/6E, wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2023, Zl. W235 2264926-1/6E, wurde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 31.05.2023 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 28.06.2023, E 1659/2023-9, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.04.2023 aufhob und feststellte, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde.

In seinen Erwägungen hält der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest wie folgt:

„… Das Bundesverwaltungsgericht thematisiert zwar den Umstand, dass der Beschwerdeführerin in Malta – wie die Länderfeststellungen belegen – Inhaftierung drohe, da sie Malta während ihres anhängigen Asylverfahrens ohne Erlaubnis verlassen hatte. Diese drohende Haft stehe aber der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Malta nicht entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt es jedoch, sich substantiiert mit den Haftbedingungen, die der Beschwerdeführerin im Falle einer Außerlandesbringung nach Malta drohen, auseinanderzusetzen. Es erläutert lediglich, dass für „die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Malta nicht entsprechend versorgt und untergebracht würde, […] sich weder aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte“ ergeben würden. Eine drohende „mangelhafte Versorgung und Unterbringung“ habe die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt.

… Das Bundesverwaltungsgericht hat es damit in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen, nähere Ermittlungen anzustellen und sich mit den aktuellen Haftbedingungen von Dublin-Rückkehrern in Malta auseinanderzusetzen. Damit behaftet es sein Erkenntnis mit Willkür:

… Die Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die auch dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegen, führen aus, dass Dublin-Rückkehrer in Malta „meist in Haft genommen“ werden würden, wenn sie nach Malta zurückkehren. Die Haftbedingungen werden – die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen weisen darauf hin – in einem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) als „behördliche Vernachlässigung“ und „an unmenschliche und erniedrigende Behandlung grenzend“ bezeichnet.

… Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in Zusammenhang mit den, in den – auch der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden – Länderfeststellungen zu Malta dargestellten Haftbedingungen erkannt, dass eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Willkür behaftet ist, wenn sie sich nicht hinreichend mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta auseinandersetzt, obwohl diese in der Bescheidbeschwerde problematisiert werden (s. VfGH 20.9.2022, E 622/2022). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Haftbedingungen in Malta im Kontext von Einwanderungsverfahren bereits mehrmals als Verletzung des Art. 3 EMRK qualifiziert (insbesondere in Zusammenhang mit vulnerablen Personen: EGMR 3.5.2016, 56.796/13, Abdi Mahamud; 23.7.2013, 55.352/12, Aden Ahmed). … Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in Zusammenhang mit den, in den – auch der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden – Länderfeststellungen zu Malta dargestellten Haftbedingungen erkannt, dass eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Willkür behaftet ist, wenn sie sich nicht hinreichend mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta auseinandersetzt, obwohl diese in der Bescheidbeschwerde problematisiert werden (s. VfGH 20.9.2022, E 622 aus 2022,). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Haftbedingungen in Malta im Kontext von Einwanderungsverfahren bereits mehrmals als Verletzung des Artikel 3, EMRK qualifiziert (insbesondere in Zusammenhang mit vulnerablen Personen: EGMR 3.5.2016, 56.796/13, Abdi Mahamud; 23.7.2013, 55.352/12, Aden Ahmed).

… Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich daher im Falle der Beschwerdeführerin – diese ist, wie das Bundesverwaltungsgericht auch feststellt, gem. Art. 21 Aufnahmerichtlinie als Opfer von Menschenhandel eine besonders schutzbedürftige Person – eingehender mit den Bedingungen im Falle einer drohenden Haft der Beschwerdeführerin in Malta – unter Berücksichtigung der aktuellen zu Malta verfügbaren Länderfeststellungen – auseinandersetzen müssen (vgl. VfGH 20.9.2022, E 622/2022).“… Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich daher im Falle der Beschwerdeführerin – diese ist, wie das Bundesverwaltungsgericht auch feststellt, gem. Artikel 21, Aufnahmerichtlinie als Opfer von Menschenhandel eine besonders schutzbedürftige Person – eingehender mit den Bedingungen im Falle einer drohenden Haft der Beschwerdeführerin in Malta – unter Berücksichtigung der aktuellen zu Malta verfügbaren Länderfeststellungen – auseinandersetzen müssen vergleiche VfGH 20.9.2022, E 622 aus 2022,).“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Zu A)

1.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 1.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).

1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)       einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)       einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)       einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)       einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2.1. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist bereits die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat. 2.1. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ist bereits die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hat.

Wie vom Verfassungsgerichtshof ausgeführt müssen im vorliegenden Fall nähere Ermittlungen betreffend die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nach Malta im Hinblick auf die Haftbedingungen von Dublin-Rückkehrern getätigt werden. Nach den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid würden Dublin-Rückkehrer meist in Haft genommen, wenn sie nach Malta zurückkehren. Ferner würden die Haftbedingungen in Malta in einem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter als behördliche Vernachlässigung und an unmenschliche und erniedrigende Behandlung grenzend bezeichnet.

2.2. Daher wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren zunächst bei der maltesischen Dublinbehörde schriftlich nachzufragen haben, ob der Beschwerdeführerin im Fall der Überstellung nach Malta eine Inhaftierung droht bzw. eine Zusicherung anzufordern haben, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Vulnerabilität als Opfer von Zwangsprostitution nicht in Haft genommen wird. Gleichzeitig werden – wie vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigt – die tatsächlichen Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta durch eine Anfrage an die Staatendokumentation zu erheben sein.

Sohin sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch ihre Überstellung nach Malta in ihre Rechte gemäß Art. 3 EMRK bzw. gegebenenfalls auch gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen wird.Sohin sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin durch ihre Überstellung nach Malta in ihre Rechte gemäß Artikel 3, EMRK bzw. gegebenenfalls auch gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen wird.

2.3. Der Beschwerdeführerin wird in der Folge auch Gelegenheit einzuräumen sein, sich zu den diesbezüglichen Ergebnissen zu äußern und werden die aktualisierten und ergänzenden Feststellungen zu den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta unter Berücksichtigung des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sowie der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03.05.2016, Nr. 56.796/13, Abdi Mahamud und vom 23.07.2013, Nr. 55.352/12, Aden Ahmed, aber auch aktueller vom 11.06.2021, Appl. 6868/19, Feilazoo vs. Malta einer neuen Entscheidung zugrunde zu legen sein. Erst nach Beseitigung der dargelegten Ermittlungsmängel wird eine neuerliche Entscheidung möglich sein.

3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28.06.2023 geklärt ist.

4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Malta aufgrund der dort herrschenden Haftbedingungen diese in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK bedroht. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Malta aufgrund der dort herrschenden Haftbedingungen diese in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK bedroht. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrsituation Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W235.2264926.1.01

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten