TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/31 W229 2265628-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs4
ASVG §7 Z3 lita
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 7 heute
  2. ASVG § 7 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  5. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  7. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  9. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  10. ASVG § 7 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  11. ASVG § 7 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  13. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  14. ASVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  15. ASVG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  16. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  17. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  18. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  19. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  20. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  21. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  22. ASVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  23. ASVG § 7 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004
  24. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  25. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  26. ASVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  27. ASVG § 7 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  28. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  29. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2000
  30. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  31. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  32. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  33. ASVG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  34. ASVG § 7 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  35. ASVG § 7 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W229 2265628-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch PERL HOLZER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch PERL HOLZER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 07.07.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 07.07.2022 wurde ausgesprochen, dass XXXX , SVNR: XXXX (in der Folge: CW oder Mitbeteiligte), hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Tauchlehrerin in den Zeiträumen von 22.05.2017 bis 30.06.2017, 01.09.2017 bis 30.09.2017, 01.01.2018 bis 31.07.2018 und 02.08.2020 bis 09.08.2020 der Pflichtversicherung in der Teilversicherung der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 4 ASVG und § 7 Z 3 lit. ASVG unterliege.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 07.07.2022 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , SVNR: römisch 40 (in der Folge: CW oder Mitbeteiligte), hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Tauchlehrerin in den Zeiträumen von 22.05.2017 bis 30.06.2017, 01.09.2017 bis 30.09.2017, 01.01.2018 bis 31.07.2018 und 02.08.2020 bis 09.08.2020 der Pflichtversicherung in der Teilversicherung der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und Paragraph 7, Ziffer 3, lit. ASVG unterliege.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mitbeteiligte ihre Arbeit als Tauchlehrerin für den Beschwerdeführer im Wesentlichen persönlich erbracht habe. Betriebsfremde Personen habe sie nicht als Vertretung bestellen dürfen, eine bestellte Vertretung habe für den Beschwerdeführer tätig sein müssen. Da die Mitbeteiligte wenig Kurse abgehalten habe, habe sie keine Vertretung bestellt. Es habe keine generelle Vertretungsbefugnis bestanden. Die wesentlichen Betriebsmittel seien vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Die Einteilung der Kurse sowie der Teilnehmer sei über bzw. durch die Tauchschule erfolgt. Die Mitbeteiligte habe über keine eigene betriebliche Struktur verfügt. Sie habe ihre Leistung nicht am freien Markt angeboten. Sie sei auch für keinen weiteren Auftraggeber tätig gewesen.

Die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Tauchlehrerin für den Beschwerdeführer stelle daher ein freies Dienstverhältnis dar. Da der Entgeltbezug der Mitbeteiligten in den spruchgegenständlichen Zeiträumen jeweils die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen habe, sei bezüglich der gegenständlichen Dienstleistung von einer Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung auszugehen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass zur Erleichterung für die Kursteilnehmer und auch die Mitbeteiligte der Beschwerdeführer gewisse organisatorische Aufgaben übernommen habe. Das Zustandekommen und Nichtzustandekommen der Kurse sei aber allein im Ermessen der Mitbeteiligten gelegen. Die Höhe der Einkünfte der Mitbeteiligten habe sich ausschließlich nach den abgehaltenen Unterrichtsstunden gerichtet und sei diese somit selbst für ihren wirtschaftlichen Erfolg verantwortlich gewesen. Die Betriebsmittel habe der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt aufgrund der hohen Anschaffungskosten der Tauchausrüstung. Hinsichtlich der Art des Unterrichts sei die Mitbeteiligte an keine Weisungen gebunden gewesen und habe sich nur an die gesetzlichen Vorgaben halten müssen. Das Bestehen der Pflichtversicherung werde daher bestritten. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Übernahme der Tauchschule auch auf die Angaben des Vorbesitzers, alle Tauchlehrer seien selbständig tätig, verlassen.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 17.01.2023 vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie die Mitbeteiligte und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , betreibt ein Tauchzentrum in XXXX , das er im Jahr 2017 vom früheren Inhaber XXXX übernahm.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , betreibt ein Tauchzentrum in römisch 40 , das er im Jahr 2017 vom früheren Inhaber römisch 40 übernahm.

Das Tauchzentrum bietet unter anderem Tauchkurse an, darunter Theorie- sowie Praxiskurse im Schwimmbad und im Freiwasser.

Die Mitbeteiligte XXXX (CW) war bereits ab dem Jahr 2009 für das Tauchzentrum als Tauchlehrerin tätig und nach der Übernahme durch den Beschwerdeführer auch für diesen in den Zeiträumen von 22.05.2017 bis 30.06.2017, 01.09.2017 bis 30.09.2017, 01.01.2018 bis 31.07.2018 und 02.08.2020 bis 09.08.2020.Die Mitbeteiligte römisch 40 (CW) war bereits ab dem Jahr 2009 für das Tauchzentrum als Tauchlehrerin tätig und nach der Übernahme durch den Beschwerdeführer auch für diesen in den Zeiträumen von 22.05.2017 bis 30.06.2017, 01.09.2017 bis 30.09.2017, 01.01.2018 bis 31.07.2018 und 02.08.2020 bis 09.08.2020.

CW und XXXX schlossen einen Vertrag zum Abhalten von Tauchunterricht, beginnend ab 01.10.2009 auf unbestimmte Zeit.CW und römisch 40 schlossen einen Vertrag zum Abhalten von Tauchunterricht, beginnend ab 01.10.2009 auf unbestimmte Zeit.

Die Mitbeteiligte verfügt über eine Haftpflichtversicherung.

1.2. Der Theorie- und Praxiskurs im Schwimmbad sind aneinandergekoppelt; die Freiwasserkurse sind frei wählbar. Am Ende des Theoriekurses ist von den Kursteilnehmern ein Test zu absolvieren.

Vor den Praxiseinheiten müssen die Kursteilnehmer ein Gesundheitsattest vorlegen.

1.3. Der Beschwerdeführer führt zu Jahresbeginn die Planung der Kurse für das kommende Jahr durch und stellt die Kurse auf eine Plattform. Die Tauchlehrer bekommen für die Plattform ein einmaliges Passwort, mit welchem sie sich auf der Plattform einloggen und eintragen können, welchen Kurs sie abhalten wollen. In der Planungsphase kann es noch zu Verschiebungen der Termine oder einzelner Kursteile kommen. Diese Plattform wurde ca. ab Oktober 2017 vom Beschwerdeführer etabliert. Zuvor wurden die Kurse zu Jahresbeginn nach erfolgter Planung durch den Beschwerdeführer im Rahmen eines großen Meetings unter den Tauchlehrern verteilt.

Auf diese Weise kam auch die Mitbeteiligte zu den von ihr abgehaltenen Kursen. Teilweise wurde sie auch von anderen Tauchlehrern gefragt, ob sie mit diesen gemeinsam einen Kurs abhalten wolle. CW hielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt zwei bis drei Mal einen selbst initiierten Kurs ab, bei welchem sie den Termin selbst bestimmte.

Die Anmeldung der Kursteilnehmer erfolgt ebenso über die Homepage des Beschwerdeführers. Auf der Homepage ist nicht ersichtlich, welcher Lehrer welchen Kurs abhält.

Die Mitbeteiligte sagte Freiwassertauchkurse ab, wenn die Wetterbedingungen nicht passten oder wenn aufgrund anderer Veranstaltung der Zugang zum See nicht möglich war. Die Kunden meldeten sich in diesen Fällen für einen anderen Kurs an.

1.4. Die Dauer der jeweiligen Kurseinheiten werden von den internationalen Tauchorganisationen SSI und PADI vorgegeben.

Die von CW gehaltenen Theoriekurse fanden entweder im Seminarraum des Tauchzentrums oder bei größeren Gruppen bereits im Schwimmbad statt. Die Schwimmbäder wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der Kursplanung zu Beginn des Jahres angemietet. Eine zeitliche Verschiebung des Kurses im Schwimmbad oder ein Wechsel in ein anders Schwimmbad war nach Abschluss der Kursplanung im Februar nicht mehr möglich.

Für die Freiwasserkurse wurde als Standort seitens der Tauchschule der XXXX festgelegt. Vor Ort konnte die Mitbeteiligte mit den Kursteilnehmern auch einen anderen der umliegenden Seen auswählen.Für die Freiwasserkurse wurde als Standort seitens der Tauchschule der römisch 40 festgelegt. Vor Ort konnte die Mitbeteiligte mit den Kursteilnehmern auch einen anderen der umliegenden Seen auswählen.

Bei den Kursen in den Schwimmbädern war die Mitbeteiligte bezüglich Beginn und Ende an die Zeit gebunden, für welche das Becken angemietet wurde. Bei Freiwasserkursen waren geringfügige Änderungen im Ausmaß von etwa einer Stunde möglich.

1.5. CW war bei der Ausführung ihrer Tätigkeit an die Vorgaben der Taucherorganisationen PADI und SSI gebunden und musste über ein fachliches Zertifikat von zumindest einer Organisation sowie ein Gesundheitszertifikat verfügen. Die Mitbeteiligte verwendete auch die Kursunterlagen von diesen Organisationen. Darüber hinaus war sie in der Kursgestaltung frei und an keine Weisungen des Beschwerdeführers gebunden.

CW unterlag keiner Kontrolle durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt von den Kunden jedoch Feedback. Eine Kontrolle, ob die internationalen Standards eingehalten wurden, erfolgte durch die Taucherorganisationen.

1.6. Der Mitbeteiligten wurde in den Räumlichkeiten der Tauchschule abgesehen von den Seminarräumlichkeiten kein gesonderter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.

Sie verwendete für die Kurse ihren eigenen Laptop, ihre eigene Tauchausrüstung und Spezialausrüstung sowie ihren eigenen PKW.

Der Seminarraum für die Theoriekurse und die Tauchausrüstung für die Kursteilnehmer wurde von der Tauchschule zur Verfügung gestellt und die Schwimmbäder von dieser angemietet. Wenn die Tauchausrüstung der Teilnehmenden beschädigt wurde oder etwas verloren ging, wurde dies von der Tauchschule ersetzt. Die Anmeldung zu den Kursen erfolgte über die Homepage des Tauchzentrums.

1.7. CW ließ sich bei Kursen nur dann vertreten, wenn sie krank oder beruflich verhindert war. Sie suchte selbst die Vertretung und fragte dabei Personen aus dem Tauchzentrum selbst oder zwei anderen Tauchschulen, mit denen die Tauchschule des Beschwerdeführers zusammenarbeitete, nicht jedoch betriebsfremde Personen. Sie sagte dem Beschwerdeführer sowie gegebenenfalls dem anderen noch beteiligten Tauchlehrer bezüglich der Vertretung Bescheid. Eine Verpflichtung zur Meldung an den Beschwerdeführer bestand nicht. Die Verrechnung der Vertretung wurde über die Tauchschule abgewickelt.

Da CW insgesamt pro Jahr nur wenige Kurse abgehalten hat, kam eine Vertretung insgesamt nur etwa zwei Mal vor. Sie selbst beschäftigte keine Mitarbeiter.

1.8. Die Kursteilnehmer bezahlen den Kursbeitrag direkt an das Tauchzentrum des Beschwerdeführers.

Die von CW geleisteten Kurse wurden anhand der von ihr gelegten Honorarnoten per Überweisung beglichen. Die Höhe des Honorars richtete sich danach, um welche Kursart es sich handelte (Theorie, Schwimmbad, Freiwasser) und nach dem Level des Kurses. Die Anzahl der Teilnehmer hatte auf die Höhe des Entgeltes keinen Einfluss. Kilometergeld wurde von der Mitbeteiligten bei der Berechnung des Honorars berücksichtigt, Unterkünfte bezahlte sie selbst.

CW erzielte monatlich jeweils ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze.

1.9. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war CW für keine andere Tauchschule tätig, es wäre seitens des Beschwerdeführers aber möglich gewesen. Sie bewarb ihre Tätigkeit als Tauchlehrerin nicht am freien Markt, sondern machte nur mündliche Werbung in ihrem Bekanntenkreis.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten sowohl in den jeweiligen Niederschriften der ÖGK als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen deckten und somit durch die übereinstimmenden Schilderungen ein nachvollziehbares Bild der konkreten Tätigkeit der XXXX entstanden ist.Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten sowohl in den jeweiligen Niederschriften der ÖGK als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen deckten und somit durch die übereinstimmenden Schilderungen ein nachvollziehbares Bild der konkreten Tätigkeit der römisch 40 entstanden ist.

2.1. Die Feststellungen zur Tauchschule des Beschwerdeführers sowie den angebotenen Kursen ergeben sich insgesamt aus dem Verwaltungsakt und insbesondere der Niederschrift der WGKK mit dem Beschwerdeführer vom 14.08.2019.

Dass CW bereits ab 2009 als Tauchlehrerin für das Tauchzentrum tätig war, ergibt sich aus ihren Angaben in der Niederschrift der ÖGK vom 10.09.2020 (S. 1) sowie dem vorgelegten Vertrag zwischen CW und XXXX (vgl. Verwaltungsakt ON 9). Die Feststellungen der Zeiträume, in welcher sie als Tauchlehrerin tätig wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Prüfbericht der WGKK (vgl. Verwaltungsakt ON 5 S. 40).Dass CW bereits ab 2009 als Tauchlehrerin für das Tauchzentrum tätig war, ergibt sich aus ihren Angaben in der Niederschrift der ÖGK vom 10.09.2020 (S. 1) sowie dem vorgelegten Vertrag zwischen CW und römisch 40 vergleiche Verwaltungsakt ON 9). Die Feststellungen der Zeiträume, in welcher sie als Tauchlehrerin tätig wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Prüfbericht der WGKK vergleiche Verwaltungsakt ON 5 S. 40).

Dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ergibt sich aus den Angaben vor der ÖGK sowie in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellungen dazu, wie die Kurse organisiert sind, beruhen auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 2 f.) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 13).2.2. Die Feststellungen dazu, wie die Kurse organisiert sind, beruhen auf den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde vergleiche Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 2 f.) sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 13).

2.3. Die Feststellungen zur Jahresplanung der Kurse sowie der dazu verwendeten Plattform beruhen auf den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 7 und 9).2.3. Die Feststellungen zur Jahresplanung der Kurse sowie der dazu verwendeten Plattform beruhen auf den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 7 und 9).

Die Art und Weise, wie die Mitbeteiligte die von ihr abgehaltenen Kurse auswählte und einige Male selbst welche initiierte, schildert sie ebenso in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 5 und 7). Die Art und Weise, wie die Mitbeteiligte die von ihr abgehaltenen Kurse auswählte und einige Male selbst welche initiierte, schildert sie ebenso in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 5 und 7).

Die Feststellungen zur Anmeldung der Kunden zu den Kursen über die Plattform der Tauchschule ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift der WGKK vom 14.08.2018 (S. 2) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 15).Die Feststellungen zur Anmeldung der Kunden zu den Kursen über die Plattform der Tauchschule ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift der WGKK vom 14.08.2018 (S. 2) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 15).

Dass teilweise Kurse abgesagt wurden und sich die Kunden für andere Kurse anmeldeten, geben der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte übereinstimmend in der Beschwerdeverhandlung an (BVwG VH S. 10: „RI: Konnten Sie einen voll gebuchten Kurs jederzeit einfach absagen? wVP: Ja, ich könnte ihn jederzeit absagen. Manchmal haben wir das auch machen müssen. Z. B. waren am XXXX diese Radtage und dann kann man nicht an den XXXX ran. BF: Schlechtwetter oder Unwetter. wVP: Oder Eistauchkurs und es war kein Eis, dann mussten die Kurse abgesagt werden. RI: Wurden die Kurse nicht einfach verschoben, bei Unwetter, bei den Radtagen? BF: Verschieben geht nicht. Die Kunden sagen dann selbst, dass sich für den nächsten Kurs eintragen. Wenn der Kurs abgesagt wird, bekommt der Kunde den Betrag rücküberwiesen.“).Dass teilweise Kurse abgesagt wurden und sich die Kunden für andere Kurse anmeldeten, geben der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte übereinstimmend in der Beschwerdeverhandlung an (BVwG VH S. 10: „RI: Konnten Sie einen voll gebuchten Kurs jederzeit einfach absagen? wVP: Ja, ich könnte ihn jederzeit absagen. Manchmal haben wir das auch machen müssen. Z. B. waren am römisch 40 diese Radtage und dann kann man nicht an den römisch 40 ran. BF: Schlechtwetter oder Unwetter. wVP: Oder Eistauchkurs und es war kein Eis, dann mussten die Kurse abgesagt werden. RI: Wurden die Kurse nicht einfach verschoben, bei Unwetter, bei den Radtagen? BF: Verschieben geht nicht. Die Kunden sagen dann selbst, dass sich für den nächsten Kurs eintragen. Wenn der Kurs abgesagt wird, bekommt der Kunde den Betrag rücküberwiesen.“).

2.4. Dass die Dauer der Kurseinheiten von den internationalen Tauchorganisationen vorgegeben werden, gibt der Beschwerdeführer vor der belnagten Behörde an (vgl. Niederschrift WGKK am 14.08.2019 S. 3).2.4. Dass die Dauer der Kurseinheiten von den internationalen Tauchorganisationen vorgegeben werden, gibt der Beschwerdeführer vor der belnagten Behörde an vergleiche Niederschrift WGKK am 14.08.2019 S. 3).

Die Feststellungen zu den jeweiligen Orten der Theorie- und Praxiskurse beruhen auf den übereinstimmenden bzw. ergänzenden Angaben der Mitbeteiligten in der Niederschrift der ÖGK vom 10.09.2020 (S. 4) und des Beschwerdeführers in der Niederschrift der WGKK vom 14.08.2019 (S. 3) und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. BVwG VH S. 11 und 13).Die Feststellungen zu den jeweiligen Orten der Theorie- und Praxiskurse beruhen auf den übereinstimmenden bzw. ergänzenden Angaben der Mitbeteiligten in der Niederschrift der ÖGK vom 10.09.2020 (S. 4) und des Beschwerdeführers in der Niederschrift der WGKK vom 14.08.2019 (S. 3) und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche BVwG VH S. 11 und 13).

Dass für die Freiwasserkurse zunächst der XXXX als Kursort festgelegt wurde, die Kurse tatsächlich auch an einem anderen See abgehalten werden konnten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (BVwG VH S. 12 f.: „BF: Der XXXX ist der Treffpunkt der Schüler. Das wird vorgegeben, auch wegen der notwendigen Hotelbuchung. Wo der Freiwassertauchgang dann wirklich stattfindet, bleibt offen und findet in Absprache von Schülern und Lehrern statt. RI: Geht das so einfach? wVP: Ja, das geht so. Es gibt sowohl am XXXX auch an den umliegenden Seen, sehr viele Tauchstellen, die frei zugängig sind, deshalb ist es nicht notwendig, dass es vorab zu bestimmen.“).Dass für die Freiwasserkurse zunächst der römisch 40 als Kursort festgelegt wurde, die Kurse tatsächlich auch an einem anderen See abgehalten werden konnten, ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (BVwG VH S. 12 f.: „BF: Der römisch 40 ist der Treffpunkt der Schüler. Das wird vorgegeben, auch wegen der notwendigen Hotelbuchung. Wo der Freiwassertauchgang dann wirklich stattfindet, bleibt offen und findet in Absprache von Schülern und Lehrern statt. RI: Geht das so einfach? wVP: Ja, das geht so. Es gibt sowohl am römisch 40 auch an den umliegenden Seen, sehr viele Tauchstellen, die frei zugängig sind, deshalb ist es nicht notwendig, dass es vorab zu bestimmen.“).

Die Bindung an den Zeitraum, für welchen für einen Kurs ein Schwimmbad angemietet wurde, sowie die etwas flexiblere zeitliche Gestaltung bei den Freiwasserkursen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 3, BVwG VH S. 11).Die Bindung an den Zeitraum, für welchen für einen Kurs ein Schwimmbad angemietet wurde, sowie die etwas flexiblere zeitliche Gestaltung bei den Freiwasserkursen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 3, BVwG VH S. 11).

2.5. Die Feststellungen zu den Vorgaben der Taucherorganisationen für die Abhaltung der Kurse sowie den Voraussetzungen, die CW dafür erfüllen musste, ergeben sich aus ihren Schilderungen vor der ÖGK und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 2 f., BVwG VH S. 5 und 14).2.5. Die Feststellungen zu den Vorgaben der Taucherorganisationen für die Abhaltung der Kurse sowie den Voraussetzungen, die CW dafür erfüllen musste, ergeben sich aus ihren Schilderungen vor der ÖGK und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 2 f., BVwG VH S. 5 und 14).

Dass CW seitens des Beschwerdeführers keinerlei Vorgaben oder Weisungen bei der Kursgestaltung unterlag, gibt sie einerseits selbst an (vgl. Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 6) und ist auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie bereits seit 2009 regelmäßig Tauchkurse abgehalten hat und es sich offenbar um eine erfahrene und seitens des Beschwerdeführers geschätzte Tauchlehrerin handelt.Dass CW seitens des Beschwerdeführers keinerlei Vorgaben oder Weisungen bei der Kursgestaltung unterlag, gibt sie einerseits selbst an vergleiche Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 6) und ist auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie bereits seit 2009 regelmäßig Tauchkurse abgehalten hat und es sich offenbar um eine erfahrene und seitens des Beschwerdeführers geschätzte Tauchlehrerin handelt.

Dass die Mitbeteiligte nur der Kontrolle der internationalen Taucherorganisationen, aber keiner Kontrolle des Beschwerdeführers unterlag, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 2, Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 6 und BVwG VH S. 15). Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung überdies an, dass er es ohnehin über das Feedback der Kunden mitbekomme, wenn es etwas zu bemängeln gäbe (vgl. BVwG VH S. 15).Dass die Mitbeteiligte nur der Kontrolle der internationalen Taucherorganisationen, aber keiner Kontrolle des Beschwerdeführers unterlag, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers vergleiche Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 2, Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 6 und BVwG VH S. 15). Der Beschwerdeführer gibt in der mündlichen Verhandlung überdies an, dass er es ohnehin über das Feedback der Kunden mitbekomme, wenn es etwas zu bemängeln gäbe vergleiche BVwG VH S. 15).

2.6. Die Feststellungen zu den von der Mitbeteiligten verwendeten Betriebsmitteln und von welcher Seite diese zur Verfügung gestellt wurden, ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl. Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 5, Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 5, BVwG VH S. 15 f. und Beschwerde S. 2). Gerade, dass die notwendigen Tauchausrüstungen für die Schüler bzw. Kursteilnehmer aus finanziellen Gründen von der Tauchschule zur Verfügung gestellt wurden und auch die Organisation und Verrechnung vom Beschwerdeführer durchgeführt wurden, damit die Kunden nur einen Ansprechpartner haben (vgl. Beschwerde S. 1 f.), erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin praktikabel und auch nachvollziehbar.2.6. Die Feststellungen zu den von der Mitbeteiligten verwendeten Betriebsmitteln und von welcher Seite diese zur Verfügung gestellt wurden, ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers im Verfahren vergleiche Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 5, Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 5, BVwG VH S. 15 f. und Beschwerde S. 2). Gerade, dass die notwendigen Tauchausrüstungen für die Schüler bzw. Kursteilnehmer aus finanziellen Gründen von der Tauchschule zur Verfügung gestellt wurden und auch die Organisation und Verrechnung vom Beschwerdeführer durchgeführt wurden, damit die Kunden nur einen Ansprechpartner haben vergleiche Beschwerde S. 1 f.), erscheint aus Sicht der erkennenden Richterin praktikabel und auch nachvollziehbar.

Dass der Mitbeteiligten in der Tauchschule ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden wäre, verneint sie in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S. 14).Dass der Mitbeteiligten in der Tauchschule ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden wäre, verneint sie in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S. 14).

2.7. Die Feststellungen zur Vertretungsmöglichkeit der Mitbeteiligten und dass sie sich nur ein bis zwei Mal vertreten ließ, ergeben sich ebenso aus den gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten (vgl. Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 4, Niederschrift ÖGK 10.09.2020 S. 5 und BVwG VH S. 4 f.).2.7. Die Feststellungen zur Vertretungsmöglichkeit der Mitbeteiligten und dass sie sich nur ein bis zwei Mal vertreten ließ, ergeben sich ebenso aus den gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten vergleiche Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 4, Niederschrift ÖGK 10.09.2020 S. 5 und BVwG VH S. 4 f.).

Dass CW selbst keine Mitarbeiter beschäftigte, ergibt sich aus ihren Angaben (vgl. Niederschrift ÖGK 10.09.2020 S. 5; BVwG VH S. 5) und erscheint vor dem Hintergrund, dass sie pro Jahr nur wenige Kurse abhielt, auch nachvollziehbar.Dass CW selbst keine Mitarbeiter beschäftigte, ergibt sich aus ihren Angaben vergleiche Niederschrift ÖGK 10.09.2020 S. 5; BVwG VH S. 5) und erscheint vor dem Hintergrund, dass sie pro Jahr nur wenige Kurse abhielt, auch nachvollziehbar.

Dass die Bezahlung der Vertretung über den Beschwerdeführer abgewickelt wurde, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Mitbeteiligten (vgl. Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 5, BVwG VH S. 4).Dass die Bezahlung der Vertretung über den Beschwerdeführer abgewickelt wurde, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der Mitbeteiligten vergleiche Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 5, BVwG VH S. 4).

2.8. Dass die Teilnehmer den Kursbeitrag an die Tauchschule des Beschwerdeführers überwiesen, gibt er insbesondere selbst an (vgl. Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 4).2.8. Dass die Teilnehmer den Kursbeitrag an die Tauchschule des Beschwerdeführers überwiesen, gibt er insbesondere selbst an vergleiche Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 4).

Die Feststellungen zur Verrechnung und zu den Honorarnoten beruhen insbesondere auf den Angaben der Mitbeteiligten (vgl. Niederschrift ÖGK 10.09.2020 S. 4, BVwG VH S. 18) und des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 4).Die Feststellungen zur Verrechnung und zu den Honorarnoten beruhen insbesondere auf den Angaben der Mitbeteiligten vergleiche Niederschrift ÖGK 10.09.2020 S. 4, BVwG VH S. 18) und des Beschwerdeführers vergleiche Niederschrift WGKK vom 14.08.2019 S. 4).

Dass CW nur im Ausmaß der Geringfügigkeit für den Beschwerdeführer tätig wurde, ist unstrittig.

2.9. Dass die Mitbeteiligte im gegenständlichen Zeitraum nur für den Beschwerdeführer tätig war, gibt sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVwG VH S. 10). Dass sie nur mündlich Werbung innerhalb ihres Bekanntenkreises machte, gibt sie gleichbleibend im Verfahren an (vgl. Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 7, BVwG VH S. 10).2.9. Dass die Mitbeteiligte im gegenständlichen Zeitraum nur für den Beschwerdeführer tätig war, gibt sie insbesondere in der mündlichen Verhandlung an vergleiche BVwG VH S. 10). Dass sie nur mündlich Werbung innerhalb ihres Bekanntenkreises machte, gibt sie gleichbleibend im Verfahren an vergleiche Niederschrift ÖGK vom 10.09.2020 S. 7, BVwG VH S. 10).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob XXXX in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob sie als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) bzw. ob sie (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob römisch 40 in Ansehung einer selbständigen Ausübung ihrer Tätigkeit vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist oder ob sie als Dienstnehmerin, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) bzw. ob sie (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war.

3.2.1. Dienstvertrag oder Werkvertrag

Die gegenständliche Tätigkeit der Mitbeteiligten basierte nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung. Vorliegend wurde eine Vereinbarung zur Abhaltung von Tauchkursen abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im Sinne eines Werkes nicht ersichtlich ist. Auch wurde kein Endtermin festgelegt. Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten (vgl. VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).Die gegenständliche Tätigkeit der Mitbeteiligten basierte nicht auf einem Werkvertrag, sondern auf der Vereinbarung einer Dienstleistung. Vorliegend wurde eine Vereinbarung zur Abhaltung von Tauchkursen abgeschlossen, wobei ein Endprodukt im Sinne eines Werkes nicht ersichtlich ist. Auch wurde kein Endtermin festgelegt. Schließlich ist kein Maßstab ersichtlich, nach dem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten vergleiche VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0101 mwN).

3.2.2. Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG3.2.2. Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.2.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).3.2.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt vergleiche VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).

Im gegenständlichen Fall konnte sich CW nicht von betriebsfremden Personen vertreten lassen und bediente sie sich im Verhinderungsfall Personen des Tauchzentrums oder dem Tauchzentrum bekannten Personen als Vertreter. Die Vertretungen wurden von CW selbst ausgesucht und meldete sie dies dem Beschwerdeführer, wozu sie jedoch nicht verpflichtet war. CW verfügte auch über keine Mitarbeiter, an die sie überwiegend die Abhaltung der Kurse weitergegeben hätte, da sie ohnehin nur wenige Kurse pro Jahr abhielt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Mitbeteiligte in den Zeiträumen, in welchen sie zwischen 2017 und 2020 für den Beschwerdeführer als Tauchlehrerin tätig wurde, nur etwa zwei Mal im Krankheitsfall bzw. aufgrund beruflicher Verhinderung vertreten ließ, konnte der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum faktisch mit der persönlichen Leistungserbringung der Mitbeteiligten rechnen (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 110). Die Verrechnung der Honorare der Vertreter erfolgte zudem über den Beschwerdeführer, was ebenso für die wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen und gegen eine generelle Vertretungsberechtigung spricht.Im gegenständlichen Fall konnte sich CW nicht von betriebsfremden Personen vertreten lassen und bediente sie sich im Verhinderungsfall Personen des Tauchzentrums oder dem Tauchzentrum bekannten Personen als Vertreter. Die Vertretungen wurden von CW selbst ausgesucht und meldete sie dies dem Beschwerdeführer, wozu sie jedoch nicht verpflichtet war. CW verfügte auch über keine Mitarbeiter, an die sie überwiegend die Abhaltung der Kurse weitergegeben hätte, da sie ohnehin nur wenige Kurse pro Jahr abhielt. Vor dem Hintergrund, dass sich die Mitbeteiligte in den Zeiträumen, in welchen sie zwischen 2017 und 2020 für den Beschwerdeführer als Tauchlehrerin tätig wurde, nur etwa zwei Mal im Krankheitsfall bzw. aufgrund beruflicher Verhinderung vertreten ließ, konnte der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum faktisch mit der persönlichen Leistungserbringung der Mitbeteiligten rechnen vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 110). Die Verrechnung der Honorare der Vertreter erfolgte zudem über den Beschwerdeführer, was ebenso für die wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen und gegen eine generelle Vertretungsberechtigung spricht.

Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175). Bereits vereinbarte Kurse wurden aufgrund unpassender Wetterverhältnisse sowie Freiwasserkurse aufgrund anderer Veranstaltungen um den See abgesagt, jedoch war dies nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers generell Usus und traf nicht nur spezifisch die Mitbeteiligte.Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175). Bereits vereinbarte Kurse wurden aufgrund unpassender Wetterverhältnisse sowie Freiwasserkurse aufgrund anderer Veranstaltungen um den See abgesagt, jedoch war dies nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers generell Usus und traf nicht nur spezifisch die Mitbeteiligte.

Im Ergebnis ist daher von einer im Wesentlichen persönlichen Arbeitspflicht der CW auszugehen.

3.2.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.3.2.2.2. Im Weiteren ist zu klären, ob bei der Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist.

3.2.2.2.1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).3.2.2.2.1. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 mwN.).Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 mwN.).

Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).

3.2.2.2.2. Die Mitbeteiligte hielt ihre Kurse in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführer dafür angemieteten Schwimmbädern sowie an verschiedenen Seen ab. Die Bindung an den Arbeitsort Schwimmbad und See bzw. Freiwasser kommt gegenständlich wenig Aussagekraft zur Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu, da der Natur der Sache nach praktische Tauchkurse im Wasser abzuhalten sind. Ebenso wurde die Bindung an die Arbeitszeit hinsichtlich der Dauer der Einheiten durch die Vorgaben der internationalen Taucherorganisationen SSI oder PADI bestimmt und traf somit ebenso jeden Tauchlehrer ungeachtet der Art der Beschäftigung. In einem solchen Fall kommt anderen Merkmalen der Abgrenzung besondere Bedeutung zu, wie etwa der Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder dem einzelnen gestalterischen Spielraum des Tätigen (VwGH 04.06.2008, 2006/08/0206 mwN.).

Die Mitbeteiligte wählte ihre Kurse anhand der vom Beschwerdeführer durchgeführten Jahresplanung selbst, sie konnte aber auch Kurstermine auf Eigeninitiative abhalten. Überdies unterlag die Mitbeteiligte der Kontrolle der SSI und PADI, der Beschwerdeführer führte jedoch keine Kontrollen durch, was aus Sicht der erkennenden Richterin aufgrund der durch die jahrelange Ausübung der Tätigkeit angeeignete Fachkenntnis der Mitbeteiligten erklärbar ist. Eine indirekte Kontrolle war durch das Feedback der Kursteilnehmer an die Tauchschule gegeben, da der Beschwerdeführer auf diese Weise schon erfahren hätte, wenn es etwa Probleme gegeben hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangt wäre, wenn die SSI oder PADI Sanktionen gegenüber CW verhängt hätten – wobei dies ebenso unabhängig von der Beschäftigungsart der Fall gewesen wäre.

CW unterlag somit jedenfalls einer gewissen indirekten Kontrolle durch den Beschwerdeführer. Insgesamt sind im Verfahren jedoch keine Vorgaben hinsichtlich ihres Verhaltens und der Art und Weise, wie sie ihre Tätigkeit ausübt, hervorgekommen, aus denen ihr ein vom Beschwerdeführer ausgehender personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre (VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003), sondern ergaben sich die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit vielmehr aufgrund der Erfordernisse der internationalen Tauchorganisationen.

Die Mitbeteiligte war im gegenständlichen Zeitraum nur für den Beschwerdeführer tätig, unterlag aber keinem Konkurrenzverbot. Schließlich erfolgte die Entlohnung nicht auf Basis eines Fixums, sondern auf Basis von Honorarnoten, welche je nach den gehaltenen Kursen variierten.

3.2.2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der belangten Behörde folgend in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.3.2.2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall der belangten Behörde folgend in einer Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener persönlicher Abhängigkeit iSd. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen.

3.2.3. Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob die Tätigkeit der CW für den Beschwerdeführer eher „dienstnehmerähnlich“, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, oder „unternehmerähnlich“ war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.3.2.3. Es bleibt nunmehr zu prüfen, ob die Tätigkeit der CW für den Beschwerdeführer eher „dienstnehmerähnlich“, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, oder „unternehmerähnlich“ war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind.

3.2.3.1. Nach den Gesetzesmaterialien entspricht die Formulierung „über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen“ der vorher verwendeten des Nichtvorhandenseins einer unternehmerischen Struktur (AB 912 BlgNR 20. GP 5). Dem Abs. 4 sollten danach die freien Dienstnehmer unterliegen, die wie Dienstnehmer grundsätzlich nicht eigene, sondern fremde Betriebsmittel einsetzen und daher eine unternehmerische Struktur nicht benötigen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es auf das tatsächliche Vorhandensein von Betriebsmittel bzw. einer unternehmerischen Struktur des freien Dienstnehmers ankommt bzw., ob der freie Dienstnehmer für seine Tätigkeit darauf angewiesen ist. Abs. 4 kommt nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 191).3.2.3.1. Nach den Gesetzesmaterialien entspricht die Formulierung „über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen“ der vorher verwendeten des Nichtvorhandenseins einer unternehmerischen Struktur Ausschussbericht 912 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 5). Dem Absatz 4, sollten danach die freien Dienstnehmer unterliegen, die wie Dienstnehmer grundsätzlich nicht eigene, sondern fremde Betriebsmittel einsetzen und daher eine unternehmerische Struktur nicht benötigen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass es auf das tatsächliche Vorhandensein von Betriebsmittel bzw. einer unternehmerischen Struktur des freien Dienstnehmers ankommt bzw., ob der freie Dienstnehmer für seine Tätigkeit darauf angewiesen ist. Absatz 4, kommt nicht bloß dann zur Anwendung, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 191).

Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 192).Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 192).

3.2.3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verwendete CW zwar während der Kurse ihre eigene Tauchausrüstung sowie ihren eigenen Laptop und PKW, wobei Laptop und PKW typischerweise auch der privaten Lebensführung dienen.

Demgegenüber verwendete die Mitbeteiligte – wenn auch aus den vorgebrachten und nachvollziehbaren Praktibilitätserwägungen – für die Kursteilnehmer die Tauchausrüstung des Beschwerdeführers, welche auch von diesem gewartet und ersetzt wurde, sowie die Schulungsräumlichkeiten im Tauchzentrum. Die vom Beschwerdeführer für die Kurse angemieteten Schwimmbäder sind ebenso diesem zuzurechnen. Zudem wurde für die Kursanmeldung die Plattform des Beschwerdeführers verwendet. Ohne diese, vom Beschwerdeführer bereitgestellten Betriebsmittel, hätte CW ihre Tätigkeit als Tauchlehrerin nicht in diesem Ausmaß erbringen können und waren diese für die Durchführung der Kurse essentiell.

CW verfügte somit für die Ausübung ihrer Tätigkeit selbst über keine wesentlichen Betriebsmittel und überdies auch über keine unternehmerische Struktur in Hinblick auf die Tätigkeit als Tauchlehrerin.

Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer ist ebenfalls zu bejahen, zumal CW im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers für diesen tätig war.Das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG) als weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer ist ebenfalls zu bejahen, zumal CW im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Beschwerdeführers für diesen tätig war.

3.2.3.3. Im Ergebnis ist somit im konkreten Fall der Mitbeteiligten XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einem freien Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen. 3.2.3.3. Im Ergebnis ist somit im konkreten Fall der Mitbeteiligten römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von einem freien Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen.

Wie sich unstrittig aus dem Verfahrensakt ergibt, war erzielte CW jeweils ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG, weshalb gegenständlich eine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG vorliegt. Die Mitbeteiligte unterliegt daher in den genannten Zeiträumen der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 4 und § 7 Z 3 lit. a ASVG.Wie sich unstrittig aus dem Verfahrensakt ergibt, war erzielte CW jeweils ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, weshalb gegenständlich eine Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorliegt. Die Mitbeteiligte unterliegt daher in den genannten Zeiträumen der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsmittel Dienstgebereigenschaft freier Dienstnehmer Geringfügigkeitsgrenze persönliche Arbeitsleistung Teilversicherung Unabhängigkeit Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2265628.1.00

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten