Entscheidungsdatum
31.08.2023Norm
BFA-VG §7 Abs1 Z3Spruch
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W180 2260056-5/11E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung nach Nigeria am 29.11.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung nach Nigeria am 29.11.2022 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die am 29.11.2022 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die am 29.11.2022 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF befand sich vom 29.04.2015 bis 05.05.2015 wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft.2. Der BF befand sich vom 29.04.2015 bis 05.05.2015 wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft.
3. Am 09.06.2015 wurde der BF vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch als „Bundesamt“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, §27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, §27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
5. Der BF befand sich von 03.08.2015 bis 03.11.2015 in Anhaltung bzw. Untersuchungshaft bzw. Strafhaft.
6. Im Verfahren vor dem Bundesamt erstattete der BF am 13.05.2016 eine Stellungnahme.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 2 AsylG vom 08.02.2017, wurde dem BF aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG vom 08.02.2017, wurde dem BF aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters erließ das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Zuletzt stellte die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 25.08.2015 fest (Spruchpunkt VI.).8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG den Verlust des Aufenthaltsrechtes des BF im Bundesgebiet ab dem 25.08.2015 fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
9. Dagegen erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, Zl. I416 2148760-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.03.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a SMG verhängt.11. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 23.03.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG verhängt.
12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehene Strafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.12. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehene Strafe aus seiner ersten Verurteilung widerrufen.
13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2017, Zl. I416 2148760-1, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 als unbegründet abgewiesen.
14. Mit 23.03.2018 wurde der BF laut ZMR im Bundesgebiet polizeilich abgemeldet.
15. Am 09.05.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag.
16. Dem Bundesamt wurde bekannt, dass der BF ab 17.05.2022 wieder über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte.
17. Das Bundesamt buchte in der Folge einen Transportflug für die Abschiebung nach Nigeria mit 14.09.2022.
18. Eine LPD versuchte am 21.08.2022 u.a. einen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes für den 25.08.2022 (Interviewtermin durch eine Experten-Delegation) an den BF an seiner Meldeadresse laut ZMR zuzustellen, wobei der BF nicht angetroffen werden konnte. In dem Bericht vom selben Tag der LPD wurde u.a. festgehalten, dass durch das Fenster über das Stiegenhaus unverputzte Wände sowie kein Mobiliar in der Wohnung wahrgenommen werden habe können. Ein Nachbar habe angegeben, dass er zwar immer wieder einen Mann in der Wohnung bemerkt hätte, er aber diesen nicht näher kenne. Außerdem habe er diesen seit längerer Zeit nicht mehr gesehen. Aufgrund der Wahrnehmungen vor Ort sei laut Bericht nicht davon auszugehen, dass jemand an der Wohnadresse noch wohnhaft sei. Es sei eine Anzeigelegung betreffend MeldeG sowie die amtliche Abmeldung erfolgt.
Am 30.08.2022 erfolgte eine Nachschau durch eine LPD an der Meldeadresse des BF, welche laut Erhebungsblatt negativ verlief, wobei ein Nachbar angegeben habe, die Person zuletzt vor einer Woche gesehen zu haben (AS 183 f).
19. Der Transportflug wurde in der Folge storniert.
20. Das Bundesamt erließ am 15.09.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.20. Das Bundesamt erließ am 15.09.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
21. Der BF wurde am 21.09.2022 einer Kontrolle durch Polizeibeamte unterzogen. Dem entsprechenden Bericht einer LPD vom selben Tag zufolge sei der BF blitzartig losgerannt, als er den Meldungsleger wahrnehmen habe können. Nach ca. 50 Meter sei der BF, da dieser auf der Treppe aus Eigenem zu Fall gekommen sei, angehalten worden. Der BF habe kein gültiges Reisedokument vorweisen können. Er habe vor den Polizeibeamten befragt angegeben, dass er ca. am 01.05.2022 aus Italien eingereist sei. Er wurde sohin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.
22. Am selben Tag wurde er unter Beziehung eines Dolmetschs für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen befragt angab, dass er gesund sei. Er sei vor ca. 4 Monaten von Italien kommend nach Österreich eingereist, um seine Tochter zu sehen. Er könne nicht nach Nigeria, da er wegen seiner Tochter zurückgekommen sei. Er wohne bei jemandem aus der Kirche. Er habe sich der Festnahme bewusst widersetzt, da man ihn ja mitnehmen habe wollen. Er habe in Italien gearbeitet, er habe Leuten Haare geschnitten und auch ausgemalt. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass die Leute von der Kirche ihn unterstützen würden. In Österreich habe er seine Tochter, sie habe den 3. Geburtstag und wohne gemeinsam mit ihrer Mutter. Die Obsorge hätten beide. Er sei mit der Mutter der Tochter zusammen, aber könne nicht bei ihr wohnen, weil sie und die Tochter im Frauenhaus leben würden, da die Kindesmutter noch nicht arbeite. Mit der Mutter sei er nicht verheiratet und sie sei Nigerianerin, er habe sie in Österreich kennengelernt. Einen gerichtlichen Obsorgebeschluss habe er nicht. Die Mutter habe als Aufenthaltstitel ein 1-Jahres-Dokument. Er sehe die Tochter fast jeden Tag, in dem Frauenhaus, dort befänden sich auch seine Effekten. In der EU habe er Verwandte in Italien. Er sei von niemanden finanziell in Österreich oder der EU abhängig. Befragt, ob er in Österreich einer legalen Arbeitstätigkeit nachgehe, gab er an, er arbeite schwarz in Österreich, schneide Haare, male aus und mache Übersiedlungen in XXXX . Er habe einen nigerianischen Reisepass gehabt, der ihm von der italienischen Polizei ca. 2018 – 2019 abgenommen worden sei. Abschließend gab er zur beabsichtigten Abschiebung an, er wolle seine Tochter nicht verlassen, der Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. 22. Am selben Tag wurde er unter Beziehung eines Dolmetschs für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen befragt angab, dass er gesund sei. Er sei vor ca. 4 Monaten von Italien kommend nach Österreich eingereist, um seine Tochter zu sehen. Er könne nicht nach Nigeria, da er wegen seiner Tochter zurückgekommen sei. Er wohne bei jemandem aus der Kirche. Er habe sich der Festnahme bewusst widersetzt, da man ihn ja mitnehmen habe wollen. Er habe in Italien gearbeitet, er habe Leuten Haare geschnitten und auch ausgemalt. Befragt, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass die Leute von der Kirche ihn unterstützen würden. In Österreich habe er seine Tochter, sie habe den 3. Geburtstag und wohne gemeinsam mit ihrer Mutter. Die Obsorge hätten beide. Er sei mit der Mutter der Tochter zusammen, aber könne nicht bei ihr wohnen, weil sie und die Tochter im Frauenhaus leben würden, da die Kindesmutter noch nicht arbeite. Mit der Mutter sei er nicht verheiratet und sie sei Nigerianerin, er habe sie in Österreich kennengelernt. Einen gerichtlichen Obsorgebeschluss habe er nicht. Die Mutter habe als Aufenthaltstitel ein 1-Jahres-Dokument. Er sehe die Tochter fast jeden Tag, in dem Frauenhaus, dort befänden sich auch seine Effekten. In der EU habe er Verwandte in Italien. Er sei von niemanden finanziell in Österreich oder der EU abhängig. Befragt, ob er in Österreich einer legalen Arbeitstätigkeit nachgehe, gab er an, er arbeite schwarz in Österreich, schneide Haare, male aus und mache Übersiedlungen in römisch 40 . Er habe einen nigerianischen Reisepass gehabt, der ihm von der italienischen Polizei ca. 2018 – 2019 abgenommen worden sei. Abschließend gab er zur beabsichtigten Abschiebung an, er wolle seine Tochter nicht verlassen, der Abschiebung werde er sich nicht widersetzen.
Folgende sichergestellten Gegenstände wurden laut Niederschrift vorgelegt:
- Impfzertifikat
- Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht, Behörde XXXX vom XXXX - Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht, Behörde römisch 40 vom römisch 40
23. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 21.09.2022 mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 23. Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF am 21.09.2022 mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
24. Der BF befand sich ab 21.09.2022 in Schubhaft.
25. Laut Information der italienischen Behörden sei der Aufenthaltstitel („Dublino“) des BF in Italien am 01.03.2021 abgelaufen, es besteht kein gültiger Aufenthaltsstatus in Italien (E-Mail des PKZ XXXX vom 22.09.2022).25. Laut Information der italienischen Behörden sei der Aufenthaltstitel („Dublino“) des BF in Italien am 01.03.2021 abgelaufen, es besteht kein gültiger Aufenthaltsstatus in Italien (E-Mail des PKZ römisch 40 vom 22.09.2022).
26. Am 22.09.2022 am Vormittag wurde der BF der nigerianischen Botschaft vorgeführt, identifiziert und wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.
27. Am 22.09.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch statt; dem Rückkehrberatungsprotokoll zufolge sei der BF nicht rückkehrwillig.
28. Am 22.09.2022 stellte der BF am Nachmittag aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag erstbefragt. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er nochmals um Asyl ansuche, damit er in Österreich bei seiner Tochter bleiben könne. Würde er nach Nigeria zurückkehren, würde er getötet werden, da seine Tochter nicht beschnitten sei. Er habe Angst um sein Leben.
Die Haft wurde auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten (Aktenvermerk des BFA vom 23.09.2022, welcher am selben Tag dem BF in der Schubhaft zugestellt wurde).Die Haft wurde auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten (Aktenvermerk des BFA vom 23.09.2022, welcher am selben Tag dem BF in der Schubhaft zugestellt wurde).
29. Es wurde ein Abschiebungstransport für den 18.10.2022 gebucht.
30. Gegen den Schubhaftbescheid vom 21.09.2022 richtete sich die erste Beschwerde vom 23.09.2022 an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF lebe in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter, welche beide über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen würden. Die Behauptung, dass der BF nur über eine Scheinmeldung verfügt habe, erscheine unschlüssig. Dazu wurden Beweisanträge gestellt.
31. In der Maßnahmenbeschwerde des BF vom 26.09.2022 wurde noch ausgeführt, dass die Festnahme am 21.09.2022 sowie die Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft rechtswidrig gewesen seien.
32. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnissen vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1 sowie W184 2260056-2 die Beschwerden vom 23.09.2022 und vom 26.09.2022 als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
33. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes wurde dem BF im Hinblick auf seinen Antrag auf internationalen Schutz u.a. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege.
34. Mit neuerlicher Schubhaftbeschwerde vom 03.10.2022 (zweite Schubhaftbeschwerde) wurde nochmals vorgebracht, der BF lebe in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. Es bestehe ein schützenswertes Familienleben und läge aktuell keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Am 22.09.2022 habe er einen (weiteren) Asylantrag gestellt und komme ihm daher faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Abschiebung im Oktober sei daher nicht möglich. Dazu wurden Beweisanträge (Einvernahme des Vermieters und der Lebensgefährtin) gestellt.
35. Am 06.10.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz statt.
Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab der BF an, seine sexuelle Orientierung nach einem Traum, in welchem seine Eltern geweint und ihn gebeten hätten mit der Homosexualität aufzuhören, gewechselt zu haben. Daraufhin habe er eine Familie gegründet und habe nun eine Frau sowie Tochter in Österreich. In Nigeria würde man ihn töten, wenn man von seiner unbeschnittenen Tochter in Österreich erfahren würde. Er würde sogar manchmal davon träumen, von den Leuten in Nigeria mit Macheten verfolgt zu werden. Die Gemeinschaft seiner Frau und auch seine Gemeinschaft in Nigeria würden Bescheid wissen.
36. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. 36. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF verweigerte die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.
37. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die Beschwerde vom 03.10.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.37. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die Beschwerde vom 03.10.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
38. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, erhob der Rechtsvertreter des BF am 21.10.2022 Beschwerde. 38. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, erhob der Rechtsvertreter des BF am 21.10.2022 Beschwerde.
39. Ebenfalls am 21.10.2022 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022 (dritte Schubhaftbeschwerde).
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere auf die Zusicherung der Behörde fuße, dass der BF am 18.10.2022 abgeschoben werden könne. Er sei nicht abgeschoben worden und befinde sich nach wie vor in Schubhaft. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 22.09.2022 sei mit Bescheid vom 07.10.2022 zurückgewiesen worden, eine Rückkehrentscheidung sei nicht erlassen und der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden. Gegen diesen Bescheid habe er mit gleicher Post Beschwerde erhoben. Er genieße nach wie vor faktischen Abschiebeschutz, es bestehe aufgrund der Überlagerung des Aufenthaltsrechts durch das zugelassene Asylverfahren gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Außerdem behindere ihn die Inhaftierung am Kontakt zu seinem Kind, sodass dadurch das Kindeswohl erheblich gestört werde.
Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Schubhaft seit Zustellung des Erkenntnisses vom 10.10.2022 als rechtswidrig festzustellen, und möge seine namentlich genannte Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen werden. Überdies möge ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zugesprochen werden.
40. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 24.10.2022 von der zuletzt genannten Beschwerde informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts ersucht. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme vom selben Tag vor.
41. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 27.10.2022 u.a. ein Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums vorgelegt, demzufolge der BF aus damaliger aktueller amtsärztlicher Sicht nach wie vor haft- und verhandlungsfähig sei.
42. Am 28.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur Beschwerde vom 21.10.2022 (W180 2260056-4) unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt, bei welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Zeugin, nämlich die Freundin des BF, und der Rechtsvertreter des BF als Zeuge einvernommen wurden. Ein Vertreter des Bundesamtes ist nicht erschienen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. W180 2260056-4, wurde die Beschwerde vom 21.10.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. W180 2260056-4, wurde die Beschwerde vom 21.10.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
43. Am 03.11.2022 beantragte der Rechtsvertreter des BF die schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
44. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.11.2022, als unbegründet abgewiesen. 44. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, mit dem sein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, dem Rechtsvertreter des BF zugestellt am 08.11.2022, als unbegründet abgewiesen.
45. Der BF befand sich in der Schubhaft von 20.11.2022 bis 29.11.2022 in Hungerstreik.
46. Der BF wurde am 29.11.2022 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
47. Am 01.01.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen der bereits erfolgten Abschiebung des BF. Nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensverlaufes wurde begründend ausgeführt, der BF habe seit dem Ergehen der letzten Rückkehrentscheidung ein Familienleben in Österreich begründet. Er habe nun eine legal aufhältige Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind. Daher müsse eine Neubewertung seiner Situation erfolgen. Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Abschiebung des BF Ende November 2022 nach Nigeria als rechtswidrig festzustellen, und möge seine namentlich genannte Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen werden. Überdies möge ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zugesprochen werden.
48. Ebenfalls am 01.01.2023 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine neuerliche Schubhaftbeschwerde mit einem ähnlichen Inhalt wie die unter Punkt 47. genannte Beschwerde. Der BF verwies erneut auf das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind. Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Schubhaft „seit Zustellung des BVwG-Erkenntnisses vom 04.11.2022“ als rechtswidrig festzustellen, und möge seine namentlich genannte Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen werden. Überdies möge ihm Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zugesprochen werden.
49. Das Bundesamt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.01.2023 von den unter Punkt 47. und 48. genannten eingebrachten Beschwerden informiert und um Übermittlung des Verwaltungsakts ersucht. Am selben Tag legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor.
50. Das unter Punkt 42. genannte, mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W180 2260056-4, wurde mit Datum vom 25.05.2023 schriftlich ausgefertigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person des BF und den bisherigen asyl- sowie fremdenrechtlichen Verfahren
Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsbürger Nigerias und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsbürger Nigerias und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF hielt sich ab Dezember 2014 in Österreich auf und stellte in Österreich am 09.12.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeverfahren rechtskräftig im Oktober 2017 abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2017, Zl. I416 2148760-1). Der BF hatte seither den Schengenraum nicht verlassen.
Am 09.05.2018 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen, da der BF nach 23.03.2018 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet war. Er reiste nach seinen Angaben im Frühling 2018 nach Italien. Dort stellte er laut Eurodac-Treffer am 24.05.2018 einen Asylantrag. Sein letzter Aufenthaltstitel in Italien endete am 01.03.2021.
Der BF war laut ZMR zuletzt am 23.03.2018 in Österreich gemeldet. Er kam nach seinen Angaben etwa im Mai 2022 ohne gültiges Reisedokument wieder nach Österreich, um bei seiner im Jahr 2019 geborenen Tochter, einer nigerianischen Staatsangehörigen, zu sein und war hier wieder seit dem 17.05.2022 gemeldet. Zwischenzeitlich war der BF nach seinen Angaben für zwei/drei Wochen im Dezember 2018 in Österreich. Am 15.09.2022 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen.
Der BF wurde laut Anzeige vom 21.09.2022 an diesem Tag von der Polizei kontrolliert, woraufhin er davonlief, nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte.
Das Bundesamt ordnete am 21.09.2022 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Der BF befand sich ab diesem Tag in Schubhaft.
Dagegen erhob der BF Schubhaftbeschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und das Gericht stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Dagegen erhob der BF Schubhaftbeschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022, Zl. W184 2260056-1 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen wurde und das Gericht stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die in der Folge erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 BFA-VG ebenfalls als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, Zl. W171 2260056-3 wurde die in der Folge erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ebenfalls als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. W180 2260056-4, wurde eine neuerliche Schubhaftbeschwerde vom 21.10.2022 gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2022, Zl. W180 2260056-4, wurde eine neuerliche Schubhaftbeschwerde vom 21.10.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Am zweiten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft, am 22.09.2022, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 23.09.2022 die Fortsetzung der Haft nach § 76 Abs. 6 FPG ausgesprochen. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt.Am zweiten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft, am 22.09.2022, stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Behörde hat daraufhin mit Aktenvermerk vom 23.09.2022 die Fortsetzung der Haft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG ausgesprochen. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, dem BF in der Schubhaft am selben Tag zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF erhob dagegen mit Schriftsatz vom 21.10.2022 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des BF am 07.11.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und war somit mit Datum vom 08.11.2022 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.10.2022, dem BF in der Schubhaft am selben Tag zugestellt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF erhob dagegen mit Schriftsatz vom 21.10.2022 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des BF am 07.11.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und war somit mit Datum vom 08.11.2022 zugestellt.
2. Zur Abschiebung des BF
Das Bundesamt führte mit Aktenvermerk vom 24.11.2022 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 als Abschiebetitel, wobei auch Ausführungen insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK getätigt wurden.Das Bundesamt führte mit Aktenvermerk vom 24.11.2022 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durch und bejahte diese unter Verweis auf die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 als Abschiebetitel, wobei auch Ausführungen insbesondere im Hinblick auf Artikel 8, EMRK getätigt wurden.
Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 war im Zeitpunkt der Abschiebung des BF am 29.11.2022 aufrecht und durchführbar (sie war davor gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Folgeantrag auf internationalen Schutz lediglich nicht durchführbar).Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 war im Zeitpunkt der Abschiebung des BF am 29.11.2022 aufrecht und durchführbar (sie war davor gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Folgeantrag auf internationalen Schutz lediglich nicht durchführbar).
Der BF kam der ihm mit Rückkehrentscheidung vom 08.10.2017, verbunden mit einem sechsjährigen Einreiseverbot, rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nach. Er war zunächst seit 23.03.2018 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und reiste nach seinen Angaben im Frühjahr 2018 nach Italien. Er umging bzw. verhinderte dadurch seine Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat.
Der BF kehrte nach seinen Angaben 2022 von Italien wieder nach Österreich zurück, um bei seiner Tochter zu sein. Die Einreise erfolgte entgegen einem Einreiseverbot.
Der BF wurde am 21.09.2022 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, woraufhin er davonlief und nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte. Der BF versuchte sich einer möglichen Festnahme zu entziehen.
Der BF war in keiner Weise rückkehrwillig. Er missachtete seit Jahren die Rückkehrverpflichtung in den Herkunftsstaat.
Der BF war gesund und haftfähig.
Er wurde am 11.11.2022 vom Bundesamt mittels persönlich übernommenem Schreiben über die bevorstehende Abschiebung informiert.
Der BF wurde am 29.11.2022 auf Anordnung des Bundesamtes vom 24.11.2022 (Abschiebeauftrag an die Landespolizeidirektion) auf dem Luftweg mittels Charter nach Nigeria abgeschoben.
Der BF litt zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, war flugtauglich und hatte kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der BF hatte nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich.
Die Abschiebung des BF nach Nigeria stellte keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 oder 8 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte dar oder war für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden.Die Abschiebung des BF nach Nigeria stellte keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, oder 8 EMRK oder von Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte dar oder war für ihn als Zivilperson nicht mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden.
3. Zum Privat- und Familienleben des BF
Der ledige BF hat eine Tochter, eine nigerianische Staatsangehörige, im Bundesgebiet, die mit der Kindesmutter, einer nigerianischen Staatsangehörigen, im Frauenhaus (einem Mutter-Kind-Haus) lebt. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem BF bestand nicht. Der persönliche Kontakt mit der Tochter wurde nach der Rückkehr des BF aus Italien nach Österreich vor ca. 5 Monaten erstmals aufgenommen, davor bestand telefonischer Kontakt zur Tochter und zur Mutter mit Video-Calls. Die Mutter der gemeinsamen Tochter und der BF sind seit 2016 ein Paar. Der BF unterstützte seine Freundin und brachte z.B. die Tochter in den Kindergarten. Unterhalt für seine Tochter zahlte er nicht. Der BF war nicht obsorgeberechtigt. Der Kindesmutter war bewusst, dass der erste Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Seine Tochter sowie die Kindesmutter verfügten im Bundesgebiet zum Zeitpunkt, als der BF abgeschoben wurde, über ein Aufenthaltsrecht. Der BF ging die Beziehung mit seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt ein, in dem ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst gewesen ist. Im Zeitpunkt der Geburt der Tochter war der BF nicht in Österreich aufhältig, nach seiner Wiedereinreise etwa im Mai 2022 war der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden. Er war nach eigenen Angaben Mitglied der Kirche „ XXXX “. Nach seinen Angaben hatte er Freunde in der Kirche. Der BF besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er durfte keiner legalen Beschäftigung nachgehen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in der Vergangenheit ohne Aufenthaltstitel, der ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, im Bundesgebiet gearbeitet. Er verfügte über einen gesicherten Wohnsitz.Der BF verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht festgestellt werden. Er war nach eigenen Angaben Mitglied der Kirche „ römisch 40 “. Nach seinen Angaben hatte er Freunde in der Kirche. Der BF besaß keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er durfte keiner legalen Beschäftigung nachgehen und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in der Vergangenheit ohne Aufenthaltstitel, der ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, im Bundesgebiet gearbeitet. Er verfügte über einen gesicherten Wohnsitz.
Der BF wurde zweimal von Strafgerichten in Österreich verurteilt:
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2015 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 0,1 Gramm netto Kokain zu überlassen versuchte, in dem er eine Suchtgiftkugel zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.08.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 03.08.2015 gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich 0,1 Gramm netto Kokain zu überlassen versuchte, in dem er eine Suchtgiftkugel zum unmittelbaren Verkauf an potentielle Suchtgiftabnehmer an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist und den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nunmehr nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.03.2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich einer U-Bahnstation, anderen Suchtgift, nämlich 13 Kugeln Kokain (6,5 Gramm brutto) zu überlassen versuchte, indem er diese zum unmittelbaren Verkauf bereithielt und mit einer Gruppe von Personen durch mehrmaliges Kopfnicken bereits seine Verkaufsbereitschaft signalisiert und ein Anbahnungsgespräch abgeschlossen hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Die für einen Teil der Freiheitsstrafe gewährte Strafnachsicht der Erstverurteilung vom 25.08.2015 wurde mit der Folgeverurteilung vom 04.05.2017 widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.05.2017 wurde der BF abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nunmehr nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.03.2017 in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich einer U-Bahnstation, anderen Suchtgift, nämlich 13 Kugeln Kokain (6,5 Gramm brutto) zu überlassen versuchte, indem er diese zum unmittelbaren Verkauf bereithielt und mit einer Gruppe von Personen durch mehrmaliges Kopfnicken bereits seine Verkaufsbereitschaft signalisiert und ein Anbahnungsgespräch abgeschlossen hatte. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Die für einen Teil der Freiheitsstrafe gewährte Strafnachsicht der Erstverurteilung vom 25.08.2015 wurde mit der Folgeverurteilung vom 04.05.2017 widerrufen.
Der BF hat nach seinen Angaben nach der zweiten Verurteilung eine Therapie gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 zur zeitlich letzten Schubhaftbeschwerde des BF musste jedoch festgestellt werden, dass er seine strafgerichtlichen Verurteilungen verharmlost.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Abschiebung bzw. dem Fremdenrechtsakt, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zum Antrag auf internationalen Schutz und zum Folgeantrag sowie aus der mündlichen Verhandlung, die im Schubhaftverfahren zur Zl. W180 2260056-4 vom erkennenden Richter am 28.10.2022 durchgeführt wurde, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Die Freundin des BF wurde in der genannten Verhandlung als Zeugin vernommen. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Zur Person des BF und den bisherigen asyl- sowie fremdenrechtlichen Verfahren
Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen, zumal für den BF von der nigerianischen Botschaft auch ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt wurde.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass sich der BF seit Dezember 2014 im Bundesgebiet aufhielt und einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher im Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen wurde. Aus den Angaben des BF, insbesondere in der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren zur Zl. W180 2260056-4 am 28.10.2022, ergab sich, dass er seither den Schengenraum nicht verlassen hatte.
Dass am 09.05.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF im Jahr 2018 ab dem 23.03.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war. Befragt gab der BF selbst an, im Frühling 2018 nach Italien gereist zu sein. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass er laut Eurodac-Treffer am 24.05.2018 einen Asylantrag in Italien stellte. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Information des PKZ XXXX ergibt sich, dass sein letzter Aufenthaltstitel in Italien am 01.03.2021 endete und somit im Entscheidungszeitpunkt kein gültiger Status in Italien besteht.Dass am 09.05.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF im Jahr 2018 ab dem 23.03.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war. Befragt gab der BF selbst an, im Frühling 2018 nach Italien gereist zu sein. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass er laut Eurodac-Treffer am 24.05.2018 einen Asylantrag in Italien stellte. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Information des PKZ römisch 40 ergibt sich, dass sein letzter Aufenthaltstitel in Italien am 01.03.2021 endete und somit im Entscheidungszeitpunkt kein gültiger Status in Italien besteht.
Die Feststellungen zu den polizeilichen Meldungen im Bundesgebiet ergeben sich wiederum aus dem Zentralen Melderegister. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass er ohne gültiges Reisedokument etwa im Mai 2022 nach Österreich eingereist ist, wobei sich aus seinen Angaben ergibt, dass er zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tochter wollte. Dass er im Dezember 2018 zwei/drei Wochen im Bundesgebiet war, folgt aus seinen eigenen Angaben. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass am 15.09.2022 neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.
Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anzeige ergibt sich, dass der BF am 21.09.2022 von der Polizei kontrolliert wurde, woraufhin er davonlief, nach 50 Metern zu Sturz kam und festgenommen werden konnte. Das wird auch vom BF nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft am 21.09.2022 folgen aus dem Verwaltungsakt.
Anhand des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Einsichtnahme in die in den Feststellungen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes konnten die Feststellungen zu den bisherigen Beschwerdeverfahren aufgrund der bisherigen Schubhaftbeschwerden getroffen werden.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk ausgefolgt wurde.Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch konnte so festgestellt werden, dass das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrechterhalten hat und ausgeführt hat, warum die Voraussetzungen hierfür vorliegen sowie, dass dem BF der Aktenvermerk ausgefolgt wurde.
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wogegen Beschwerde erhoben wurde. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022 ergeben sich aus einer Einschau in den Gerichtsakt zu Zl. I405 2148760-2 (im Wege der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts). Dieses Erkenntnis wurde dem im Spruch genannten Rechtsvertreter des BF am 07.11.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, damit war Zustellungszeitpunkt der 08.11.2022 (§ 21 Abs. 8 BVwGG).Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wogegen Beschwerde erhoben wurde. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2022 ergeben sich aus einer Einschau in den Gerichtsakt zu Zl. I405 2148760-2 (im Wege der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts). Dieses Erkenntnis wurde dem im Spruch genannten Rechtsvertreter des BF am 07.11.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt, damit war Zustellungszeitpunkt der 08.11.2022 (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG).
3. Zur Abschiebung des BF
Dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 24.11.2022 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchführte, diese bejahte und dabei auch Art. 8 EMRK berücksichtigte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 24.11.2022 eine Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF durchführte, diese bejahte und dabei auch Artikel 8, EMRK berücksichtigte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Betreffend die Feststellung, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vom 08.10.2017 im Zeitpunkt der Abschiebung des BF am 29.11.2022 aufrecht und durchführbar war, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass der BF seiner Verpflichtung, das Schengengebiet zu verlassen, nicht nachgekommen ist, stützt sich auf seine Angaben, wonach er 2018 nach Italien gereist sei. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 an, sich nur in Österreich und Italien aufgehalten und das Gebiet der Europäischen Union nicht verlassen zu haben. Der BF umging bzw. verhinderte dadurch seine Rückkehr oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat.
Die Feststellung zur Rückkehr des BF nach Österreich im Jahr 2022 wird aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF in seinen Einvernahmen und in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 getroffen. Dass die Rückkehr einem Einreiseverbot zuwider erfolgte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der BF versuchte am 21.09.2022 bei einer Kontrolle durch die Polizei zu flüchten. Aus den Angaben des BF, insbesondere aus der Einvernahme vom 21.09.2022 ergibt sich, dass er versuchte, sich einer möglichen Festnahme zu entziehen.
Die mündliche Verhandlung am 28.10.2022 zeigte deutlich auf, dass der BF nicht gewillt war, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ausgehend von seinen Angaben konnte seine Rückkehrwilligkeit nicht festgestellt werden. So ergab sich bereits aus den Angaben vor dem Bundesamt am 21.09.2022, dass er bei seiner in Österreich aufhältigen Tochter sein wolle und sie nicht verlassen wolle. Ebenso hat er vor dem BFA am 06.10.2022 deutlich gemacht, Österreich nicht verlassen zu wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 ist nicht hervorgekommen, dass der BF rückkehrwillig ist. Er führte etwa aus, dass er wegen seiner Familie nicht zurückkehren wolle. Auch gab er befragt, ob er freiwillig nach Nigeria fliegen würde oder er es darauf ankommen lassen würde, dass er abgeschoben werde, an: „Es ist meine Familie.“. Auch aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 22.09.2022 ergibt sich, dass der BF nicht rückkehrwillig war.
Der BF hat sich bisher nicht an seine Rückkehrverpflichtung gehalten, sondern reiste nach negativem Ausgang seines ersten Asylverfahrens nach Italien und kehrte in Kenntnis eines sechsjährigen Einreiseverbotes im Jahr 2022 wieder nach Österreich zurück. Dafür spricht vor allem, dass der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 angegeben hat, dass er Angst davor hatte, dass er an der Grenze festgenommen werde, verhaftet werde oder nach Afrika „deportiert“ werde. Er gab auch an, beschlossen zu haben, das „Risiko“ einzugehen, nach Österreich zu kommen. Die diesbezüglichen ausweichenden Aussagen des BF auf konkrete Befragung, wonach er nicht bewusst entgegen dem Einreiseverbot von sechs Jahren wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, überzeugen demgegenüber, auch angesichts der Widersprüche in den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nicht. Sohin kann auch festgehalten werden, dass der BF sich dessen bewusst war, dass ihm eine Abschiebung nach Nigeria drohte (daraus kann auch geschlossen werden, dass er nach 2018 aus Angst in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, vorerst nicht nach Österreich zurückkehrte).
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich insbesondere aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 27.10.2022 und den Angaben des BF. Nach dem genannten Gutachten war der BF haftfähig und lag beim BF im Untersuchungszeitpunkt (27.10.2022) ein sehr guter Gesundheitszustand vor. Der BF gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 06.10.2022 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2022 verneinte er das Vorliegen von Leiden oder einer schweren Krankheit. Dies legt nahe, dass der BF zum Zeitpunkt der Abschiebung an keinen relevanten Krankheiten litt und flugtauglich war, Gegenteiliges wurde von der Rechtsvertretung des BF nicht vorgebracht.
Die Information des BF durch das Bundesamt über die Abschiebung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass der BF am 29.11.2022, einem Abschiebeauftrag des Bundesamtes vom 24.11.2022 folgend, auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden vorgelegten Fremdenrechtsakt der Behörde und damit übereinstimmend aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
Aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ergibt sich, dass der BF noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte. Zumal das zweite Verfahren betreffend internationalen Schutz nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu.Aus den Verwaltungsakten, insbesondere auch aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ergibt sich, dass der BF noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich hatte. Zumal das zweite Verfahren betreffend internationalen Schutz nicht zugelassen wurde, kam ihm auch kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG zu.
Dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesamt und das BVwG unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation festgestellt. Das erkennende Gericht stimmt den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, zum Asylfolgeantrag des BF zu, wonach der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein werde. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es existierten keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Zwischen diesem Erkenntnis und der Abschiebung des BF liegen zeitlich lediglich etwa dreieinhalb Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Beurteilung abzugehen. Entgegenstehendes hat auch die Rechtsvertretung des BF nicht vorgebracht. Dass dem BF in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesamt und das BVwG unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation festgestellt. Das erkennende Gericht stimmt den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, zum Asylfolgeantrag des BF zu, wonach der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein werde. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es existierten keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Zwischen diesem Erkenntnis und der Abschiebung des BF liegen zeitlich lediglich etwa dreieinhalb Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, von dieser Beurteilung abzugehen. Entgegenstehendes hat auch die Rechtsvertretung des BF nicht vorgebracht.
4. Zum Privat- und Familienleben des BF
Aus den Angaben des BF, der Kindesmutter als Zeugin sowie der im Akt einliegenden Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht ergibt sich, dass der BF eine Tochter im Bundesgebiet hat. Aufgrund der Angaben der Kindesmutter sowie des BF konnte festgestellt werden, dass die Kindesmutter und Tochter im Frauenhaus leben und ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht. Ebenso konnten die Feststellungen zum Kontakt zwischen BF und der Tochter getroffen werden und dass die Kindesmutter sowie der BF ein Paar sind. Es ergibt sich auch aus den Angaben, dass der BF seine Freundin unterstützt und (vor Inschubhaftnahme) die Tochter z.B. in den Kindergarten gebracht hat. Der BF hat in der Verhandlung am 28.10.2022 selbst angegeben, keinen Unterhalt für die Tochter zu zahlen, wiewohl er angab, ihr „mal was zu kaufen“. Es wird daher gesamthaft nicht in Zweifel gezogen, dass eine Vater-Tochter-Beziehung besteht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die persönlichen Kontakte gerade erst begonnenen haben und der BF seit der Geburt seiner Tochter großteils in Italien aufhältig war. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem BF bestand nicht. Die Feststellung, dass der BF nicht obsorgeberechtigt ist, stützt sich auf seine Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 21.09.2022, er gab an, keinen gerichtlichen Obsorgebeschluss zu haben. Die Kindesmutter hat in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 befragt bejaht, zu wissen, dass der erste Asylantrag des BF negativ entschieden wurde und dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein sechsjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. In ihrem Beschwerdeverfahren hat sie vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2021 befragt angegeben, dass er kein Dokument hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Kindesmutter jedenfalls seit der Rückkehr des BF letzten Jahres nach Österreich seines unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst war. Aus den Angaben der Kindesmutter in Verbindung mit dem Akteninhalt ergeben sich die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht der Tochter des BF sowie der Kindesmutter. Nach den Angaben der Kindesmutter bzw. Lebensgefährtin in der Verhandlung am 28.10.2022 seien sie seit 2016 ein Paar. Zu dieser Zeit befand sich der BF in seinem ersten offenen Asylverfahren, als sich die Zulässigkeit des Aufenthalts allein auf den – letztlich unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte und in dem er sich somit seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Die Tochter des BF wurde im Jahr 2019 geboren, zu dieser Zeit befand sich der BF in Italien. Der BF reiste, wie bereits ausgeführt, entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein und war in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen konnten insbesondere aufgrund der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 getroffen werden, im Rahmen derer er befragt angab, nur ganz wenig Deutsch zu sprechen. Das Fehlen von Anhaltspunkten zu einer relevanten Integration des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und Anhaltspunkte für eine entscheidungsmaßgebliche Integration wurden vom BF gegenständlich auch nicht vorgebracht. Die weiteren Feststellungen zu diesem Punkt ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF. Dass er über keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Unterhalts verfügte, ergibt sich aus seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022, wonach er lediglich 400 Euro besitze. Eine Finanzierung des laufenden Unterhalts kann mit dieser Summe Geldes nicht bewerkstelligt werden. Über sonstige Vermögenswerte verfügte er nicht. Dass er keiner legalen Beschäftigung nachgehen durfte, folgt aus dem Fehlen eines hierzu berechtigenden Aufenthaltstitels. Der BF hat vor dem Bundesamt am 21.09.2022 sowie am 06.10.2022 angegeben in Österreich „schwarz“ zu arbeiten. Dem entsprechenden Vorhalt konnte der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 nicht überzeugend entgegentreten und er versuchte ausweichend zu antworten. Das Bundesverwaltungsgericht schenkt der in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 vom BF vorgebrachten Beteuerung, dass er nicht gearbeitet habe, keinen Glauben und trifft die gegenteilige Feststellung, zumal auch im Rahmen von zwei Einvernahmen die Angaben des BF, denen zufolge er schwarzarbeite, protokolliert wurden.
Wie in der Schubhaftentscheidung des gegenständlich erkennenden Richters zur Zl. W180 2260056-4 sowie der der erkennende Richter im Vorverfahren zur Zl. W171 2260056-3 ist im vorliegenden Verfahren von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen. Es ist nicht hinreichend, ohne nähere Nachprüfung von einer nicht bewohnten bzw. nicht bewohnbaren Wohnung auszugehen. Eine solche Nachprüfung, nämlich ob die Wohnung bewohnt oder bewohnbar ist, ist auch bei der Nachschau am 30.08.2022 nicht erfolgt. Auf die Nachschau am 30.08.2022 wurde von der Behörde erstmals in der Stellungnahme zur dritten Schubhaftbeschwerde hingewiesen und das Erhebungsblatt zur Nachschau wurde erstmals bei der Aktenvorlage zur dritten Schubhaftbeschwerde vorgelegt (Fremdenakt AS 183, 184), obwohl es – entsprechend der chronologischen Abfolge – bereits Teil jeweils des mit der ersten und zweiten Aktenvorlage übermittelten Aktes hätte sein müssen. Während die erste Nachschau von einer unbewohnten bzw. unbewohnbaren Wohnung ausging, erbrachte die zweite das Ergebnis, dass nach Aussage eines Nachbarn, dieser den BF seit einer Woche nicht mehr gesehen habe. Damit wurde der BF zweimal nicht angetroffen, da aber das Ergebnis der zweiten Nachschau der Annahme aufgrund der ersten Nachschau, die Wohnung sei nicht bewohnt und nicht bewohnbar, entgegensteht, konnte daraus noch nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass keine Wohnmöglichkeit besteht. Der BF war an der angegebenen Adresse gemeldet und hat in allen Einvernahmen ausgesagt, dort gewohnt zu haben, wobei er in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 einräumte, viel Zeit im Frauenhaus bei seiner Freundin und seiner Tochter verbracht zu haben. Das Gericht geht daher gegenständlich in weiterer Folge von einer Wohnmöglichkeit des BF aus.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF folgen aus den diesbezüglichen Urteilsabschriften sowie der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.10.2022 musste festgestellt werden, dass der BF seine strafgerichtlichen Verurteilungen verharmlost, zumal er angab, lediglich wegen Drogenbesitzes verurteilt worden zu sein.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch Abschiebungen nach Paragraph 46, FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).
Der mit „Abschiebung“ betitelte und im 7. Hauptstück befindliche § 46 FPG in der zum Zeitpunkt des Vollzugs geltenden Fassung lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte und im 7. Hauptstück befindliche Paragraph 46, FPG in der zum Zeitpunkt des Vollzugs geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist auf den Zeitpunkt ihres Vollzugs abzustellen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).
Gemäß § 13 Abs. 3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 29.11.2022 zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gegen die Abschiebung des BF am 29.11.2022 zuständig. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde vergleiche zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Maßnahmenbeschwerden gegen Abschiebungen und zur Frage, welche Behörde im Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beizuziehen ist, VwGH vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467).
3.1.2. Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K2 zu § 46 FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG.3.1.2. Der Fremde ist unter zwei Voraussetzungen zur Ausreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verhalten vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K2 zu Paragraph 46, FPG): das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie die Erfüllung einer der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG.
Der VwGH vertritt, dass sich die Durchführung einer Abschiebung als unverhältnismäßig erweisen kann, wenn nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war (vgl. idS VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250 Rn. 15).Der VwGH vertritt, dass sich die Durchführung einer Abschiebung als unverhältnismäßig erweisen kann, wenn nicht ausreichend gesichert war, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig bzw. die schon bestehende Rückkehrentscheidung noch wirksam war vergleiche idS VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0250 Rn. 15).
Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (nunmehr iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben (vgl. etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Eine Rückkehrentscheidung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (nunmehr in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
Der VwGH stellte weiters klar, dass § 46 FPG auch bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsehe. Das ergebe sich schon aus dem Erkenntnis vom 23.10.2008, 2007/21/0335, und darauf Bezug nehmend aus dem Erkenntnis vom 20.10.2011, 2010/21/0056, deren Ausführungen ungeachtet der seither erfolgten Novellierung des § 46 FPG angesichts des in § 13 Abs. 2 FPG normierten allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots weiterhin maßgeblich seien (vgl. VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 Rn. 9 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232). Die Abschiebung steht im behördlichen Ermessen (vgl. Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA S. 311 unter Verweis auf VwGH vom 20.10.2011, 2010/21/0056; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu § 46 FPG).Der VwGH stellte weiters klar, dass Paragraph 46, FPG auch bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vorsehe. Das ergebe sich schon aus dem Erkenntnis vom 23.10.2008, 2007/21/0335, und darauf Bezug nehmend aus dem Erkenntnis vom 20.10.2011, 2010/21/0056, deren Ausführungen ungeachtet der seither erfolgten Novellierung des Paragraph 46, FPG angesichts des in Paragraph 13, Absatz 2, FPG normierten allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots weiterhin maßgeblich seien vergleiche VwGH vom 29.06.2017, Ra 2017/21/0089 Rn. 9 unter Bezugnahme auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0232). Die Abschiebung steht im behördlichen Ermessen vergleiche Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA S. 311 unter Verweis auf VwGH vom 20.10.2011, 2010/21/0056; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht K9 zu Paragraph 46, FPG).
Gegen den BF lag im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit Oktober 2017, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Nigeria), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist (vgl. § 52 Abs. 8 FPG). Selbst im Falle einer Ausreise aus dem Schengenraum (die jedoch, wie festgestellt, nicht erfolgte) wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund des gemäß § 53 Abs. 3 FPG festgesetzten Einreiseverbotes in der Dauer von 6 Jahren aufrecht (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG).Gegen den BF lag im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit Oktober 2017, vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat (Nigeria), ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat nachgekommen ist vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG). Selbst im Falle einer Ausreise aus dem Schengenraum (die jedoch, wie festgestellt, nicht erfolgte) wäre die Rückkehrentscheidung aufgrund des gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG festgesetzten Einreiseverbotes in der Dauer von 6 Jahren aufrecht vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG).
In der gegenständlichen Beschwerde wird ausgeführt, der BF habe seit dem Ergehen der letzten Rückkehrentscheidung ein Familienleben in Österreich begründet. Er habe nun eine legal aufhältige Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind. Daher müsse eine Neubewertung seiner Situation erfolgen. Damit spielt die Rechtsvertretung im Endeffekt, ähnlich wie im vorhergehenden Schubhaftverfahren zur Zl. W171 2260056-3 und im folgenden Schubhaftverfahren zur Zl. W180 2260056-4, darauf an, die Rückkehrentscheidung sei nicht mehr wirksam. Die Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) aus dem Jahr 2017 ist jedoch entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des BF noch aufrecht:
Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der BF nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 – ein (im Jahr 2019 geborenes) Kind im Bundesgebiet, zu diesem bestand aber erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit etwa vier Monaten vor Inschubhaftnahme des BF, persönlicher Kontakt, davor befand sich der BF in Italien, wohin er sich entgegen seiner Verpflichtung, den Schengenraum zu verlassen, abgesetzt hatte. Der BF besuchte nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2022 das Kind und die Kindesmutter im Frauenhaus und brachte es in den Kindergarten. Es bestand aber kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind und der Kindesmutter. Der BF war nicht obsorgeberechtigt und er leistete keinen Unterhalt, es bestand keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit. Dem gerade erst begonnenen Kontakt zwischen BF und dem Kind und dem privaten Interesse, diesen sowie die Beziehung zur Kindesmutter und seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Der BF ist über Jahre (seit 2017) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, entzog sich der Behörde, indem er nach Italien ausreiste, reiste zweimal entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein und versuchte sich einer polizeilichen Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Zudem wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde im Jahr 2015 und im Jahr 2017 zu teilbedingten Freiheitsstrafen gemäß §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 Suchtmittelgesetz und gemäß §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a Z 1 zweiter Fall Suchtmittelgesetz verurteilt. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der BF seine strafrechtlichen Verurteilungen verharmlost. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG). Betrachtet man die weiteren Ziffern des § 9 Abs. 2 BFA-VG, so war im Sinne von § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Aufenthalt des BF nur während seines ersten offenen Asylverfahrens rechtmäßig. Dann erging die Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot und der BF hielt sich in der Folge unrechtmäßig in Österreich auf und sein erneuter Aufenthalt nach der Wiedereinreise nach Österreich aus Italien war, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch rechtswidrig. Abgesehen von den Kontakten zu seiner Tochter und der Kindesmutter konnte beim BF kein relevanter Grad einer Integration bzw. kein schutzwürdiges Privatleben festgestellt werden (§ 9 Abs. 2 Z 3 und 4 BFA-VG). Er spricht kaum Deutsch, geht keiner legalen Beschäftigung nach und konnte auch sonst keine Nachweise für eine nachhaltige Integration in Österreich erbringen, Derartiges wurde von der Rechtsvertretung des BF auch nicht behauptet. Demgegenüber müssen die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Nigeria (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG), in dem er mehrere Jahrzehnte verbrachte, nach wie vor als relevant betrachtet werden. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist auch keinesfalls den Behörden zurechenbar (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG): Vielmehr hat sich der BF durch die Ausreise nach Italien einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat entzogen und hat nach der rechtswidrigen Einreise nach Österreich einen neuerlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF im Zeitraum, als seine Freundin schwanger wurde, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vorlag. Der Aufenthaltsstatus des BF war zu diesem Zeitraum, Ende 2018, nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig und erfolgte darüber hinaus die (Ende 2018 vorgenommene, vorübergehende) Rückkehr aus Italien entgegen einem bestehenden Einreiseverbot. Als der BF 2022 von Italien nach Österreich zurückkehrte, um den persönlichen Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen, geschah das wiederum entgegen dem bestehenden Einreiseverbot und war sich der BF auch dessen bewusst. Der erst seit kurzem bestehende Kontakt zum Kind erfolgte unter bewusster Umgehung des Fremdenrechts und der Regeln für einen Familiennachzug. Trotz Vorliegens dieses Kontaktes waren in einer Gesamtsicht die im Falle des BF erhöhten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich. Zwar trifft es, wie bereits ausgeführt, zu, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Im gegenständlichen Fall haben sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK jedoch nicht so maßgeblich zu Gunsten des BF geändert, dass seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich nunmehr die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwogen hätten. Zwar hatte der BF nunmehr – im Unterschied zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Jahr 2017 – ein (im Jahr 2019 geborenes) Kind im Bundesgebiet, zu diesem bestand aber erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit etwa vier Monaten vor Inschubhaftnahme des BF, persönlicher Kontakt, davor befand sich der BF in Italien, wohin er sich entgegen seiner Verpflichtung, den Schengenraum zu verlassen, abgesetzt hatte. Der BF besuchte nach seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jahr 2022 das Kind und die Kindesmutter im Frauenhaus und brachte es in den Kindergarten. Es bestand aber kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind und der Kindesmutter. Der BF war nicht obsorgeberechtigt und er leistete keinen Unterhalt, es bestand keine gegenseitige finanzielle Abhängigkeit. Dem gerade erst begonnenen Kontakt zwischen BF und dem Kind und dem privaten Interesse, diesen sowie die Beziehung zur Kindesmutter und seinen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, stand jedoch ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber. Der BF ist über Jahre (seit 2017) seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nachgekommen, entzog sich der Behörde, indem er nach Italien ausreiste, reiste zweimal entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein und versuchte sich einer polizeilichen Anhaltung durch Flucht zu entziehen. Er zeigte damit über Jahre ein gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Zudem wurde der BF im Bundesgebiet straffällig und wurde im Jahr 2015 und im Jahr 2017 zu teilbedingten Freiheitsstrafen gemäß Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, Suchtmittelgesetz und gemäß Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, Ziffer eins, zweiter Fall Suchtmittelgesetz verurteilt. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass der BF seine strafrechtlichen Verurteilungen verharmlost. Die strafrechtlichen Verurteilungen erhöhten das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG). Betrachtet man die weiteren Ziffern des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG, so war im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Aufenthalt des BF nur während seines ersten offenen Asylverfahrens rechtmäßig. Dann erging die Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot und der BF hielt sich in der Folge unrechtmäßig in Österreich auf und sein erneuter Aufenthalt nach der Wiedereinreise nach Österreich aus Italien war, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch rechtswidrig. Abgesehen von den Kontakten zu seiner Tochter und der Kindesmutter konnte beim BF kein relevanter Grad einer Integration bzw. kein schutzwürdiges Privatleben festgestellt werden (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 BFA-VG). Er spricht kaum Deutsch, geht keiner legalen Beschäftigung nach und konnte auch sonst keine Nachweise für eine nachhaltige Integration in Österreich erbringen, Derartiges wurde von der Rechtsvertretung des BF auch nicht behauptet. Demgegenüber müssen die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Nigeria (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG), in dem er mehrere Jahrzehnte verbrachte, nach wie vor als relevant betrachtet werden. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF ist auch keinesfalls den Behörden zurechenbar (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG): Vielmehr hat sich der BF durch die Ausreise nach Italien einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat entzogen und hat nach der rechtswidrigen Einreise nach Österreich einen neuerlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auch zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Dazu ist fallgegenständlich auszuführen, dass gegen den BF im Zeitraum, als seine Freundin schwanger wurde, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot vorlag. Der Aufenthaltsstatus des BF war zu diesem Zeitraum, Ende 2018, nicht unsicher, sondern sein Aufenthalt in Österreich unzweifelhaft rechtswidrig und erfolgte darüber hinaus die (Ende 2018 vorgenommene, vorübergehende) Rückkehr aus Italien entgegen einem bestehenden Einreiseverbot. Als der BF 2022 von Italien nach Österreich zurückkehrte, um den persönlichen Kontakt zu seinem Kind aufzunehmen, geschah das wiederum entgegen dem bestehenden Einreiseverbot und war sich der BF auch dessen bewusst. Der erst seit kurzem bestehende Kontakt zum Kind erfolgte unter bewusster Umgehung des Fremdenrechts und der Regeln für einen Familiennachzug. Trotz Vorliegens dieses Kontaktes waren in einer Gesamtsicht die im Falle des BF erhöhten öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung weiterhin höher zu bewerten als seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich.
In diesen Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung. In diesen Zusammenhang ist noch zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „die bloße Erforderlichkeit einer Neubeurteilung noch nicht dazu [führt], dass die Rückkehrentscheidung schon wirkungslos wird.“ Dies wäre erst dann der Fall, „wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen wäre.“ (VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0285 mwN). Wie dargelegt lagen diese Umstände aber gegenständlich nicht vor, die privaten Interessen des BF am Verbleib überwogen nicht die entgegenstehenden Interessen an seiner Außerlandesbringung.
Da die Rechtsvertretung im vorangegangenen Schubhaftbeschwerdeverfahren auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, verwiesen hat, ist gegenständlich wiederum zu betonen, dass es im dortigen Fall um die Abschiebung eines (minderjährigen) Mädchens ging, dem selbst kein Fehlverhalten vorzuwerfen war. Im Fall des BF liegt jedoch gravierendes fremdenrechtliches Fehlverhalten und sogar strafrechtliches Fehlverhalten vor, weshalb aus diesem Erkenntnis für den Standpunkt des BF nichts zu gewinnen ist. Der BF lebte mit seiner Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt, er leistete keinen Unterhalt, war zudem nicht obsorgeberechtigt und der persönliche Kontakt zur Tochter in Form von Besuchen bestand erst seit etwa fünf Monaten, davor bestand durch zwei und ein halbes Jahr kein Kontakt. Das Kind wurde und wird von der Mutter erhalten und betreut. Es bestand keine finanzielle Abhängigkeit der Tochter vom BF. Angesichts dieses Sachverhalts ist eine erhebliche Störung des Kindeswohles durch die Aufenthaltsbeendigung des BF nicht auszumachen; eine allfällige Beeinträchtigung des Kindeswohles durch die Nichtfortsetzung des eben erst begonnenen Kontaktes mit dem Vater ist mit Blick auf das hohe öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des BF wegen seines gravierenden fremdenrechtlichen Fehlverhaltens und sogar strafrechtliches Fehlverhaltens jedoch in Kauf zu nehmen.
Ausgehend von den dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine maßgebliche Änderung der Beurteilungsgrundlagen nicht eingetreten ist und die Rückkehrentscheidung mit dem Einreiseverbot ihre Wirkung nicht verloren hat.
Es war daher mit Blick auf die gegenständlich erfolgte Abschiebung von der Wirksamkeit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 auszugehen.
Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 war gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2022 (bzw. bis zu einer Entscheidung über den Antrag des BF, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen), nicht durchführbar. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022 wurde die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar. Im Zeitpunkt der Abschiebung bestand daher eine gegen den BF durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.Die Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 war gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.10.2022 (bzw. bis zu einer Entscheidung über den Antrag des BF, der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen), nicht durchführbar. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2022 wurde die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar. Im Zeitpunkt der Abschiebung bestand daher eine gegen den BF durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
Wie weiter oben dargelegt, war die Ausreiseverpflichtung dem BF auch durchaus bewusst. Dennoch kam der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieb trotz der damaligen rechtskräftigen Entscheidung des BVwG zunächst rechtswidrig im Bundesgebiet, bis er sich nach Italien begab, nur um später wieder nach Österreich einzureisen und erneut rechtswidrig hier zu verbleiben. § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erweist sich daher jedenfalls als erfüllt. Der BF war auch, wie festgestellt, nicht rückkehrwillig, versuchte sich einer Festnahme durch Flucht zu entziehen, stellte in der Schubhaft einen Asylfolgeantrag und trat in der Schubhaft in einen Hungerstreik. Diese Tatsachen lassen befürchten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachgekommen wäre. Zudem reiste er entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Abschiebung des BF gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 und 4 FPG lagen somit ebenfalls vor.Wie weiter oben dargelegt, war die Ausreiseverpflichtung dem BF auch durchaus bewusst. Dennoch kam der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, sondern verblieb trotz der damaligen rechtskräftigen Entscheidung des BVwG zunächst rechtswidrig im Bundesgebiet, bis er sich nach Italien begab, nur um später wieder nach Österreich einzureisen und erneut rechtswidrig hier zu verbleiben. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erweist sich daher jedenfalls als erfüllt. Der BF war auch, wie festgestellt, nicht rückkehrwillig, versuchte sich einer Festnahme durch Flucht zu entziehen, stellte in der Schubhaft einen Asylfolgeantrag und trat in der Schubhaft in einen Hungerstreik. Diese Tatsachen lassen befürchten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachgekommen wäre. Zudem reiste er entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein. Die Voraussetzungen für die gegenständliche Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 FPG lagen somit ebenfalls vor.
Weiters ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des § 50 FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Für die Gewährung von Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 50, FPG ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht vergleiche VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Nigeria einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, umfassend mit der Situation des BF auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht vorliegen und das Bundesamt zu Recht eine Entscheidung gemäß § 68 AVG gefällt hat. Der seitens des BF im Folgeasylverfahren behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf eine Verfolgung wegen der unterlassenen Beschneidung seiner Tochter sei der glaubhafte Kern zu versagen gewesen, sodass er in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Wesentliche Änderungen in der Person des BF bzw. in der Lage in Nigeria seien auch nicht behauptet worden, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des BF in der kurzen Zeit zwischen dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und seiner Abschiebung am 29.11.2022 maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen, noch wurden derartige Änderungen vom BF in der Beschwerde dargelegt.Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der BF durch die Abschiebung nach Nigeria einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 04.11.2022, Zl. I405 2148760-2, umfassend mit der Situation des BF auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht vorliegen und das Bundesamt zu Recht eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG gefällt hat. Der seitens des BF im Folgeasylverfahren behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf eine Verfolgung wegen der unterlassenen Beschneidung seiner Tochter sei der glaubhafte Kern zu versagen gewesen, sodass er in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Wesentliche Änderungen in der Person des BF bzw. in der Lage in Nigeria seien auch nicht behauptet worden, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des BF in der kurzen Zeit zwischen dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und seiner Abschiebung am 29.11.2022 maßgeblich geändert hätte, sind weder dem Akteninhalt zu entnehmen, noch wurden derartige Änderungen vom BF in der Beschwerde dargelegt.
Es kann daher nicht angenommen werden, dass der BF im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF nach Nigeria unzulässig gemacht hätten.Es kann daher nicht angenommen werden, dass der BF im Zeitpunkt der Abschiebung einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt gewesen wäre und sind auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF nach Nigeria unzulässig gemacht hätten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der BF durch die am 29.11.2022 erfolgte Abschiebung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenbegehren
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg.cit. sinngemäß anzuwenden.
Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG).
Der BF begehrte die Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. Die Behörde legte den Verwaltungsakt vor; ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Abschiebung Beschwerde erhoben. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist der BF die unterlegene Partei.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen.
3.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf das Vorbringen, dass der BF eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe. Ein ähnliches Vorbringen hat der BF bereits in der Beschwerde zum Schubhaftverfahren zur Zl. W180 2260056-4 erstattet. Die Rechtsvertretung hat zwar eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF als Zeugin beantragt. Diesbezüglich ist allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren zur Zl. W180 2260056-4 am 28.10.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der der BF ausführlich einvernommen wurde und insbesondere auch die Lebensgefährtin des BF als Zeugin befragt wurde. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine neuerliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten und hat auch die Rechtsvertretung nicht dargelegt, warum aus ihrer Sicht eine neuerliche Befragung der Freundin des BF als Zeugin erforderlich gewesen wäre. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. Die vorliegende Beschwerde ist knapp gehalten und konzentriert sich auf das Vorbringen, dass der BF eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe. Ein ähnliches Vorbringen hat der BF bereits in der Beschwerde zum Schubhaftverfahren zur Zl. W180 2260056-4 erstattet. Die Rechtsvertretung hat zwar eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme der Lebensgefährtin des BF als Zeugin beantragt. Diesbezüglich ist allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren zur Zl. W180 2260056-4 am 28.10.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in der der BF ausführlich einvernommen wurde und insbesondere auch die Lebensgefährtin des BF als Zeugin befragt wurde. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine neuerliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten und hat auch die Rechtsvertretung nicht dargelegt, warum aus ihrer Sicht eine neuerliche Befragung der Freundin des BF als Zeugin erforderlich gewesen wäre.
Zu Spruchteil B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Familienleben Festnahmeauftrag Folgeantrag Heimreisezertifikat illegale Einreise Interessenabwägung Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde öffentliche Interessen rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrabsicht Schubhaft strafgerichtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W180.2260056.5.00Im RIS seit
19.09.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023