TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/31 W109 2265746-1

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Veröffentlicht am 31.08.2023
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Entscheidungsdatum

31.08.2023

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §73
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W109 2265746-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch HBA Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.12.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch HBA Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.12.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2023 zu Recht:

A)       Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.12.2021 wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.12.2021 wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 25.12.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.12.2021 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem. Er sei 20 Jahre alt und stamme aus Aleppo. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass in Syrien Krieg herrsche und er im Libanon keine Zukunft sehe. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was ihn in Syrien erwarte, eventuell aber sogar eine Gefängnisstrafe.

2.       Am 13.01.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe spätestens bei er Erstbefragung eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt worden, seit der Antragstellung seien allerdings mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung erfolgt sei. Andere behördliche Tätigkeiten, die derartige Verzögerungen erklären könnten, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Beantragt wurde die Stattgebung der Säumnisbeschwerde, die Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. in eventu der säumigen Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.2. Am 13.01.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe spätestens bei er Erstbefragung eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt worden, seit der Antragstellung seien allerdings mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung erfolgt sei. Andere behördliche Tätigkeiten, die derartige Verzögerungen erklären könnten, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Beantragt wurde die Stattgebung der Säumnisbeschwerde, die Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. in eventu der säumigen Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.

Mit Schreiben vom 17.01.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die eingelangte Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt und führte dazu aus, dass die fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei. Trotz näher beschriebener umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stelle der andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das Bundesamt vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Dem Bundesamt sei es derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen, es treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.

3.       Am 28.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschien nicht zur Verhandlung. Der Beschwerdeführer verzichtete daraufhin auf die Teilnahme eines Rechtsberaters an der Verhandlung. Die Vollmacht zu seiner Rechtsvertretung sei noch aufrecht, dabei handle es sich bloß um eine Organisation, die ein Schreiben an das Gericht schicke, damit er schneller eine Entscheidung bekomme.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die richtige Schreibweise seines Namens sei XXXX und er sei am XXXX geboren. Er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Aleppo in Syrien. Im Jahr 2012 oder 2013 sei er in den Libanon gereist und habe diesen 2021 verlassen, um nach Europa zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer erst zehn Jahre alt. In seinem Heimatdorf habe der Beschwerdeführer die Schule bis zum sechsten Schuljahr abgeschlossen. In Syrien habe seine Familie ein kleines Grundstück mit Haus und Kühen, dieses sei aktuell verlassen, da seine ganze Familie außerhalb Syriens sei. Der könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er in dem Alter sei, in dem er den Militärdienst leisten müsse. Er habe Freunde, die bei ihrer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die richtige Schreibweise seines Namens sei römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Aleppo in Syrien. Im Jahr 2012 oder 2013 sei er in den Libanon gereist und habe diesen 2021 verlassen, um nach Europa zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer erst zehn Jahre alt. In seinem Heimatdorf habe der Beschwerdeführer die Schule bis zum sechsten Schuljahr abgeschlossen. In Syrien habe seine Familie ein kleines Grundstück mit Haus und Kühen, dieses sei aktuell verlassen, da seine ganze Familie außerhalb Syriens sei. Der könne nicht nach Syrien zurückkehren, da er in dem Alter sei, in dem er den Militärdienst leisten müsse. Er habe Freunde, die bei ihrer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Säumnis

Der Beschwerdeführer stellte am 25.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.12.2021 erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Am 13.01.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Im Jahr 2015 wurden 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 29.911 Entscheidungen getroffen. Davon entfielen 8.009 auf „sonstige Entscheidungen“. Es waren 73.444 Verfahren offen. Im Jahr 2016 wurden 42.285 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 57.499 Entscheidungen getroffen. Davon entfielen 10.992 auf „sonstige Entscheidungen“. Es waren 63.912 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer stieg vom 1. Quartal 2016 mit durchschnittlich 7,4 Monaten bis zum 3. Quartal 2018 auf durchschnittlich 21,6 Monate an.

Im Jahr 2020 wurden 14.775 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 14.062 Entscheidungen getroffen. Es waren 5.575 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,9 Monate.

Im Jahr 2021 wurden 39.930 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 29.362 Entscheidungen getroffen. Es waren 18.835 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,2 Monate.

Im Jahr 2022 wurden in Österreich 112.272 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und 89.437 Entscheidungen getroffen. Es waren 44.834 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,5 Monate.

48 % der im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen, das sind 42.696 Entscheidungen, entfielen auf „sonstige Entscheidungen“, das sind gegenstandslose Verfahren (§ 25 AsylG 2005), Aussetzungen zur Klärung einer Vorfrage (§ 38 AsylG 2005) und Einstellungen (§ 24 AsylG 2005). Auf Einstellungen entfallen etwa 41.000 Entscheidungen. Im Jahr 2022 entfielen 20.047 Anträge auf den Herkunftsstaat Indien und 13.126 auf den Herkunftsstand Tunesien. Dies steht mit der inzwischen wieder aufgehobenen Visafreiheit für Serbien in Zusammenhang, die es deutlich erleichtert hat, in die EU zu gelangen.48 % der im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen, das sind 42.696 Entscheidungen, entfielen auf „sonstige Entscheidungen“, das sind gegenstandslose Verfahren (Paragraph 25, AsylG 2005), Aussetzungen zur Klärung einer Vorfrage (Paragraph 38, AsylG 2005) und Einstellungen (Paragraph 24, AsylG 2005). Auf Einstellungen entfallen etwa 41.000 Entscheidungen. Im Jahr 2022 entfielen 20.047 Anträge auf den Herkunftsstaat Indien und 13.126 auf den Herkunftsstand Tunesien. Dies steht mit der inzwischen wieder aufgehobenen Visafreiheit für Serbien in Zusammenhang, die es deutlich erleichtert hat, in die EU zu gelangen.

Es wurden im Jahr 2022 90.994 Personen aus der Ukraine als Vertriebene registriert und 86.737 Ausweise für Vertriebene produziert.

Im ersten Quartal 2023 wurden 10.167 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 5,7 Monate.

1.2.    Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX im Dorf XXXX in Syrien geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr römisch 40 im Dorf römisch 40 in Syrien geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Das Heimatdorf des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Der Beschwerdeführer zog im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie in den Libanon.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus drei Brüdern und zwei Schwestern sowie den Eltern und der Ehefrau des Beschwerdeführers ist, im Libanon aufhältig. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.

Im Libanon arbeitete der Beschwerdeführer in einem Restaurant sowie als Bauarbeiter und Elektriker.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich unbescholten.

1.3.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Männliche Syrier im Alter von 18 bis 42 Jahren sind gesetzlich verpflichtet, einen Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten. Der Beschwerdeführer ist im wehrfähigen Alter und wäre somit in Syrien grundsätzlich wehrpflichtig. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Dies ist auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers der Fall, in dem das syrische Regime rekrutieren kann.

Eine legale Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern, gibt es in Syrien nicht. Es gibt auch keinen zivilen Ersatzdienst.

Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Aufschubs- oder Ausnahmegründe für den Wehrdienst einschlägig. Auch so könnte er einer Einziehung durch das syrische Militär also nicht entgehen.

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet das syrische Regime Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Im Alter von 17 Jahren werden junge Männer dazu aufgefordert, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Einberufung erfolgt dann im Alter von 18 Jahren.

Als Angehöriger der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.

Wehrdienstentzug wird in Syrien mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Die Wehrdienstverweigerung ist weiters ausreichend, um von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine derartige Gesinnung unterstellt werden.

Die Haftbedingungen in Syrien sind unmenschlich. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen Dissidenten und sonstige politische Gefangene festgehalten werden. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen verüben physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und an Zivilisten. Es kommt dabei auch zu sexuellen Übergriffen. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Im Falle einer Inhaftierung in Syrien wäre der Beschwerdeführer also gewiss von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen.

Rückkehrende nach Syrien werden dort häufig verfolgt und sind verstärkten Überprüfungen sowohl durch den Staat, dessen Apparate, als auch Privatpersonen ausgesetzt. Insbesondere laufen Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, Gefahr, bei der Rückkehr nach Syrien verhaftet und dabei misshandelt zu werden. Das syrische Regime sieht zurückkommende Flüchtlinge mit Argwohn und als Verräter an.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Zur Säumnis

Die Feststellungen zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde für die Jahre 2015, 2016, 2020 und 2021 beruhen auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Innenministerium auf ihrer jeweiligen Homepage veröffentlichten Statistiken (abrufbar auf der jeweiligen Homepage: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 31.08.2023 und https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 31.08.2023).

Die Feststellungen zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde für das Jahr 2022 beruhen auf der BFA Jahresbilanz 2022 (abrufbar auf der Homepage des BFA: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 31.08.2023), der Detail-Statistik – Kennzahlen BFA, Jahr 2022 (abrufbar auf der Homepage des BFA: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 31.08.2023) und den Asyl-Statistiken 2022, 2021, 2020, 2016 und 2015 des BMI (abrufbar auf der Homepage des BMI: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/, abgerufen am 31.08.2023) und dem Bericht des Rechnungshofes, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Reihe BUND 2019/46 und Bericht des Rechnungshofes, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Follow-up-Überprüfung, Reihe BUND 2023/4. Hintergründe zu den Antragszahlen sind der allgemeinen Medienberichterstattung (https://orf.at/stories/3303225/ und https://www.derstandard.at/story/2000143065546/asylrekord-mit-erklaerungsbedarf; abgerufen am 31.08.2023) entnommen.

Im Hinblick auf die im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen finden sich in der Detail-Statistik genauere Angaben. Die Feststellungen zum ersten Quartal 2023 sind er Detail-STATISTIK – Kennzahlen BFA, 2023 – 1. Quartal auf der Homepage des BMI entnommen.

2.2.    Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität und den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen in der Erstbefragung (AS 1ff) und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 3ff) gemachten, übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben.

Die Gebietskontrolle über das Heimatdorf des Beschwerdeführers ergibt sich schon aus der Einsicht in die Syria Live-Map, aus welcher ersichtlich ist, dass das Dorf des Beschwerdeführers nordöstlich der Stadt XXXX im dort rot eingezeichneten, vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet liegt (https://syria.liveuamap.com/). Die Gebietskontrolle dieses Bereichs deckt sich auch mit den Angaben dazu aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9, Stand 17.07.2023 (im Folgenden: LIB) aus welchem die derartigen Verhältnisse der Gebietskontrolle ebenso ersichtlich sind (LIB, Sicherheitslage, S. 16). Die Gebietskontrolle über das Heimatdorf des Beschwerdeführers ergibt sich schon aus der Einsicht in die Syria Live-Map, aus welcher ersichtlich ist, dass das Dorf des Beschwerdeführers nordöstlich der Stadt römisch 40 im dort rot eingezeichneten, vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet liegt (https://syria.liveuamap.com/). Die Gebietskontrolle dieses Bereichs deckt sich auch mit den Angaben dazu aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9, Stand 17.07.2023 (im Folgenden: LIB) aus welchem die derartigen Verhältnisse der Gebietskontrolle ebenso ersichtlich sind (LIB, Sicherheitslage, S. 16).

Die Zusammensetzung und der Verbleib der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen in der Erstbefragung (AS 1ff) und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 6, S. 3ff) gemachten, übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

2.3.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die allgemeinen Rahmenbedingungen des gesetzlich verpflichtenden Wehrdienstes in Syrien ergeben sich aus dem LIB. Es wird dort auch berichtet, dass auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit der Zwangsrekrutierung rechnen müssen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 112f).

Die Fähigkeit des syrischen Regimes in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu rekrutieren, ergibt sich aus dem LIB. Dort ist ausgeführt, dass das syrische Regime in den durch es kontrollierten Gebieten rekrutieren kann (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 112ff).

Dass der Beschwerdeführer kein Militärbuch und keinen Einberufungsbefehl vorweisen kann, erklärt sich daraus, dass dieser schon im Alter von 10 Jahren aus Syrien ausreiste und ab diesem Zeitpunkt im Libanon lebte (OZ 6, S. 6). Die typische Vorgehensweise des syrischen Regimes bei der Rekrutierung junger Männer, etwa, dass diese schon im Alter von 17 Jahren dazu aufgefordert werden, sich ihr Militärbuch abzuholen, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 114). Folglich ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derartige Dokumente während seiner Zeit in Syrien nicht erwerben konnte.

Dass es in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung oder einen zivilen Ersatzdienst gibt, ist im LIB explizit angeführt (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung / Desertion, S. 132).

Die Aufschubs- und Ausnahmegründe des syrischen Wehrdienstes sind im LIB beschrieben. Diese Ausnahmegründe sind im Fall des Beschwerdeführers nicht einschlägig (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes, S. 122ff)

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 98f). Die Strafen für Wehrdienstverweigerung ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 132f).

Die Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und dass diesen nach Meinung einiger Experten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Strafen für die Desertion, ergeben sich ebenso aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 132ff). Das LIB verweist bei den diesen Experten entgegentretenden Meinungen aber bloß auf die Meinung eines einzelnen Experten, der von einer „zweischneidigen Situation“ spricht und letztlich auch zugibt, dass Wehrdienstverweigerer als Verräter angesehen werden. Insbesondere in Anbetracht des EUAA CG: Syria Berichts, in welchem Wehrdienstverweigerer als Risikogruppe genannt sind (EUAA CG: Syria, S. 19) ist hier davon auszugehen, dass das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung unterstellt.

Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB. Dort wird auch über die schlechteren Bedingungen für Häftlinge mit (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgeführt (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, S. 155ff).

Die Haltung des Regimes gegenüber und die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden sowie die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate als auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 258ff). Dass es bei der Rückkehr nach Syrien zu einer Gefahr von Repressionen kommt, ergibt sich aus dem LIB, wo berichtet wird, dass insbesondere Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, Gefahr laufen, verhaftet und misshandelt zu werden (LIB, Rückkehr, S. 253). Dass das syrische Regime die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen mit Argwohn sieht und diese als Verräter und dergleichen ansieht, ergeht ebenso aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 258). Es gibt laut dem LIB zahlreiche Fälle sowohl aus der Vergangenheit und in der Gegenwart, in denen Personen bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus verhaftet wurden (LIB Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr, Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa, S. 287). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist eine sichere Rückkehr für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhersagbar oder überprüfbar (LIB Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr, Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa, S. 282).

Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung zeigt sich im gegenständlichen Fall eindeutig, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bedroht wäre, zum Wehrdienst eingezogen zu werden.

3.       Rechtliche Beurteilung: 

3.1.1.  Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumnis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumnis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf § 17 Abs. 2 AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S. 4). Der damalige § 17 Abs. 2 AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015 – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Gemäß dem geltenden § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem AsylG 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR XXV. GP, S. 12).Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S. 4). Der damalige Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird. Gemäß dem geltenden Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem AsylG 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR römisch 25 . GP, S. 12).

Gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 25.12.2021 gestellt, dieser galt gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 am 26.12.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 13.01.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 25.12.2021 gestellt, dieser galt gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 am 26.12.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 13.01.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.

3.1.2.  Zum überwiegenden Verschulden der Behörde

Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).

Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl. Nr 24/2016 der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen (AB 1097 BlgNR XXV. GP, S. 7-8).Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 24 aus 2016, der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen Ausschussbericht 1097 BlgNR römisch 25 . GP, S. 7-8).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im Wesentlichen aus, es treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Es sei ab Sommer 2021 zu einem deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen gekommen, diese würden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei dem mit organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung begegnet. Es sei auch ein Personalpaket umgesetzt worden, eines befinde sich aktuell in Umsetzung. Das mit dem unvorhersehbaren Krieg in der Ukraine einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene würde eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt darstellen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei es derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen.

Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Zwar trifft zu, dass es in Relation zu den Jahren 2020 und 2021 bei den Anträgen auf internationalen Schutz zu einem deutlichen zahlenmäßigen Anstieg kam. Allerdings ist zu beachten, dass im Jahr 2022 zwar 112.272 Anträgen auf internationalen Schutz gestellt wurden. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch etwa 41.000 Verfahren durch mit geringem Verwaltungsaufwand einhergehender Einstellung erledigt, während in den Jahren 2015 und 2016 nur 8.009 bzw. 10.992 Entscheidungen auf die auch Einstellungen umfassende Kategorie der „sonstigen Entscheidungen“ entfielen. Bezugnehmend auf die 90.994 aus der Ukraine vertriebenen Personen ist anzumerken, dass die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO nicht ansatzweise denselben Bearbeitungsaufwand darstellt wie die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz. Weiter ist aus einem Vergleich der durchschnittlichen Verfahrensdauer der relevanten Zeiträume, nämlich einem Anstieg von 7,4 Monaten im 1. Quartal 2016 auf 21,6 Monate im 3. Quartal 2018 in Relation zu 3,9 Monate im Jahr 2021, 3,5 Monate im Jahr 2022 und 5,7 Monate im 1. Quartal 2023, eine generelle Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich. Zudem sieht sich der Gesetzgeber aktuell offenkundig nicht veranlasst, eine von § 73 Abs. 1 AVG abweichende (verlängerte) Entscheidungsfrist vorzusehen, wie er dies im Hinblick auf die Antragszahlen 2015/2016 mit § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 getan hatte. Ein derartiges Gesetzesvorhaben befindet sich soweit bekannt auch nicht in Vorbereitung.Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Zwar trifft zu, dass es in Relation zu den Jahren 2020 und 2021 bei den Anträgen auf internationalen Schutz zu einem deutlichen zahlenmäßigen Anstieg kam. Allerdings ist zu beachten, dass im Jahr 2022 zwar 112.272 Anträgen auf internationalen Schutz gestellt wurden. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch etwa 41.000 Verfahren durch mit geringem Verwaltungsaufwand einhergehender Einstellung erledigt, während in den Jahren 2015 und 2016 nur 8.009 bzw. 10.992 Entscheidungen auf die auch Einstellungen umfassende Kategorie der „sonstigen Entscheidungen“ entfielen. Bezugnehmend auf die 90.994 aus der Ukraine vertriebenen Personen ist anzumerken, dass die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit VertriebenenVO nicht ansatzweise denselben Bearbeitungsaufwand darstellt wie die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz. Weiter ist aus einem Vergleich der durchschnittlichen Verfahrensdauer der relevanten Zeiträume, nämlich einem Anstieg von 7,4 Monaten im 1. Quartal 2016 auf 21,6 Monate im 3. Quartal 2018 in Relation zu 3,9 Monate im Jahr 2021, 3,5 Monate im Jahr 2022 und 5,7 Monate im 1. Quartal 2023, eine generelle Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich. Zudem sieht sich der Gesetzgeber aktuell offenkundig nicht veranlasst, eine von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichende (verlängerte) Entscheidungsfrist vorzusehen, wie er dies im Hinblick auf die Antragszahlen 2015 aus 2016, mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, getan hatte. Ein derartiges Gesetzesvorhaben befindet sich soweit bekannt auch nicht in Vorbereitung.

Im Ergebnis erscheint es daher auch unter Berücksichtigung des nominellen Anstiegs der Anträge auf internationalen Schutz nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten von der belangten Behörde entschieden werden konnte.

Damit ist von einem überwiegenden Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auszugehen hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall auszugehen, weshalb der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden war.

3.2.    Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden: GFK) droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Ebenso ist Flüchtling, wer staatenlos ist, sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Ebenso ist Flüchtling, wer staatenlos ist, sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren der oben genannten Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren der oben genannten Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Der zentrale Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie angesichts der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich der BF in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie angesichts der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich der BF in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft dabei die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung. Das bedeutet, er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn der BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft dabei die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung. Das bedeutet, er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).

Die asylrelevante Verfolgungsgefahr muss aktuell sein und somit grundsätzlich im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem Konventionsgrund zu befürchten hat (VwGH 09.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EUAA (vormals EASO) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Die EUAA Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 nimmt für Wehrdienstverweigerer jedenfalls Furcht vor Verfolgung aufgrund von (zugeschriebener) oppositioneller politischer Neigung an. (EUAA CG: Syria, S. 19).

Der gegenständliche Beschwerdeführer ist gesund und im wehrfähigen Alter. Er hat keine Ausnahmegründe, auf die er sich stützen könnte, um dem Wehrdienst zu entgehen. Er wäre somit in Syrien wehrdienstpflichtig. Das syrische Regime kann im Heimatdorf des Beschwerdeführers rekrutieren. Daher besteht im Fall der Rückkehr die maßgebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst einberufen wird. Als Mitglied der syrischen Streitkräfte wäre der Beschwerdeführer außerdem jedenfalls zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes ablehnt. In diesem Fall würde dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung drohen.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).

In Stattgabe der Säumnisbeschwerde entscheidet das BVwG in der Sache selbst. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG ist nicht notwendig (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).In Stattgabe der Säumnisbeschwerde entscheidet das BVwG in der Sache selbst. Ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgabe der Säumnisbeschwerde nach Paragraph 8, VwGVG ist nicht notwendig (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf seine drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen.

Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

4.        Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Flüchtlingseigenschaft Haftstrafe Militärdienst Säumnisbeschwerde staatliche Verfolgung überwiegendes Verschulden unterstellte politische Gesinnung Verletzung der Entscheidungspflicht völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W109.2265746.1.00

Im RIS seit

22.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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