TE Bvwg Beschluss 2023/9/1 I421 2265813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2023
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Entscheidungsdatum

01.09.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I421 2265813-1/14E
, I421 2265813-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch Dr. Roland Schachinger, RA und Erwachsenenvertreter, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 24.11.2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. KOSOVO, vertreten durch Dr. Roland Schachinger, RA und Erwachsenenvertreter, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (BFA-O) vom 24.11.2022, Zl. römisch 40 :

A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


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Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen des Parteiengehör wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 31.03.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, dass im Falle einer Verurteilung gegen ihn eine aufenthaltsbeende Maßnahme zu erlassen sei und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Am 13.04.2021 langte eine Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein.

2. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 17.08.2021 wurde der BF gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der BF ist derzeit in der Justizanstalt XXXX untergebracht.2. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 17.08.2021 wurde der BF gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der BF ist derzeit in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht.

3. Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ersucht binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, ob Änderungen zu seiner Stellungnahme vom 13.04.2021 eingetreten sind. Am 15.06.2022 übermittelte der BF durch seinen Erwachsenenvertreter eine Äußerung. Am 04.07.2022 langte eine weitere Stellungnahme samt Vollmachtsanzeige beim BFA ein.

4. Mit Bescheid vom der belangten Behörde vom 24.11.2022, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid vom der belangten Behörde vom 24.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.12.2022, Beschwerde. Der BF bringt zusammengefasst vor, er lebe seit 2017 in Österreich, gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, habe mit seiner geschiedenen Ehefrau ein gemeinsames Kind und verfüge über ein Privatleben in Österreich. Die Behörde nehme unrichtigerweise an, dass der BF rechtskräftig verurteilt worden sei und habe die schwerwiegende Erkrankung und deren mangelnde Behandelbarkeit in Kosovo nicht berücksichtigt. Da zum jetzigen Zeitpunkt keine seriöse Gefährdungsprognose für den Zeitpunkt der Entlassung abgegeben werden könne, sei auch die Erlassung eines Einreiseverbots zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. Beantragt werde, den hier angefochtenen Bescheid in allen Spruchpunkten zu beheben, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung in Kosovo unzulässig ist, in eventu das erlassene Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des erlassenen Einreiseverbots zu verkürzen, jedenfalls zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.12.2022, Beschwerde. Der BF bringt zusammengefasst vor, er lebe seit 2017 in Österreich, gehe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, habe mit seiner geschiedenen Ehefrau ein gemeinsames Kind und verfüge über ein Privatleben in Österreich. Die Behörde nehme unrichtigerweise an, dass der BF rechtskräftig verurteilt worden sei und habe die schwerwiegende Erkrankung und deren mangelnde Behandelbarkeit in Kosovo nicht berücksichtigt. Da zum jetzigen Zeitpunkt keine seriöse Gefährdungsprognose für den Zeitpunkt der Entlassung abgegeben werden könne, sei auch die Erlassung eines Einreiseverbots zum jetzigen Zeitpunkt nicht zulässig. Beantragt werde, den hier angefochtenen Bescheid in allen Spruchpunkten zu beheben, in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung in Kosovo unzulässig ist, in eventu das erlassene Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des erlassenen Einreiseverbots zu verkürzen, jedenfalls zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen.

6. Mit Schriftsatz vom 13.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 20.01.2023, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. 7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

8. Mit Parteiengehör vom 23.05.2023 wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen, unter anderem zu den ihm übermittelten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Kosovo Stellung zu nehmen sowie eine Medikamentenliste vorzulegen. Am 14.06.2023 langte eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck ein.

9. Am 22.06.2023 erging ein Auskunftsersuchen an die Justizanstalt XXXX betreffend die Behandlungen und Therapien des Beschwerdeführers und der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug. Am 05.08.2023 langte eine Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt XXXX samt Protokolls- und Beschlussvermerk zu XXXX ein. 9. Am 22.06.2023 erging ein Auskunftsersuchen an die Justizanstalt römisch 40 betreffend die Behandlungen und Therapien des Beschwerdeführers und der Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug. Am 05.08.2023 langte eine Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt römisch 40 samt Protokolls- und Beschlussvermerk zu römisch 40 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger des Kosovo. Seine Identität steht fest.

Im Kosovo besuchte er die Grundschule, absolvierte die Matura und eine Ausbildung zum Elektrotechniker und arbeitete als Elektriker.

Der BF hält sich seit 2017 in Österreich auf und ist seit 09.08.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Dem BF wurde erstmals am 10.07.2017 von der BH XXXX eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt, die zuletzt bis 12.07.2021 verlängert wurde. Am 21.06.2021 stellte er einen Verlängerungsantrag. Derzeit ist er in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Der BF hält sich seit 2017 in Österreich auf und ist seit 09.08.2017 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Dem BF wurde erstmals am 10.07.2017 von der BH römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot Karte plus ausgestellt, die zuletzt bis 12.07.2021 verlängert wurde. Am 21.06.2021 stellte er einen Verlängerungsantrag. Derzeit ist er in der Justizanstalt römisch 40 aufhältig.

Der BF schloss am 30.12.2015 mit der kosovarischen Staatsangehörigen A. K. im Kosovo die Ehe. Der BF und A. K. haben eine gemeinsame Tochter, die im November 2019 in Österreich geboren wurde. Die Ehe des BF und A. K. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.12.2021 aufgelöst. Seither kommt der Kindesmutter die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu. Der BF schloss am 30.12.2015 mit der kosovarischen Staatsangehörigen A. K. im Kosovo die Ehe. Der BF und A. K. haben eine gemeinsame Tochter, die im November 2019 in Österreich geboren wurde. Die Ehe des BF und A. K. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.12.2021 aufgelöst. Seither kommt der Kindesmutter die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu.

Der BF leidet seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie, weshalb der BF bereits im Kosovo in medizinischer Behandlung war und einschlägige Medikamente erhielt. Aufgrund seiner Erkrankung muss er regelmäßig Medikamente einnehmen. Demgegenüber leidet der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.01.2022, XXXX wurde für den BF für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.01.2022, römisch 40 wurde für den BF für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt.

Der BF besitzt einen österreichischen Führerschein und ist in Österreich krankenversichert. Der BF war in Österreich bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei die Beschäftigungsverhältnisse meistens nur wenige Tage oder Monate andauerten, und bezog von 12.12.2020 bis 21.03.2021 Arbeitslosengeld. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, hat aber bisher kein Sprachzertifikat vorgelegt und besuchte wöchentlich die Moschee.

In Österreich verfügt der BF neben seiner Tochter über keine Familienangehörigen, aber über Bekannte und Freunde. Von diesen wurde er bisher auch während seinem Aufenthalt in der Justizanstalt besucht. Der BF verfügt über Verwandte in Italien, der Schweiz, Frankreich und Deutschland.

Der BF ist in Österreich weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.

Im Kosovo leben die Mutter, der Vater und drei Schwestern des BF. Der BF hat ein gutes Verhältnis zu seinen familiären Angehörigen und steht er in regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

01) LG XXXX XXXX vom 12.08.2021 RK 17.08.202101) LG römisch 40 römisch 40 vom 12.08.2021 RK 17.08.2021

§ 107 (1, 2) 1. und 4. Fall StGBParagraph 107, (1, 2) 1. und 4. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 24.03.2021

Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 STGBEinweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, STGB

Dabei wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 17.08.2021 die Unterbringung des BF gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, da sonst zu befürchten ist, dass der BF unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird und ist hierbei nicht nur an qualifizierte Todesdrohungen zu denken, sondern an schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten. Der Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB lag zugrunde, dass der BF zu nachgenannten Zeiten in V. unter Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tode oder mit der Tötung einer Sympathieperson bzw. mit einer Brandstiftung bedroht habe, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, Dabei wurde mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 17.08.2021 die Unterbringung des BF gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, da sonst zu befürchten ist, dass der BF unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird und ist hierbei nicht nur an qualifizierte Todesdrohungen zu denken, sondern an schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten. Der Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB lag zugrunde, dass der BF zu nachgenannten Zeiten in römisch fünf. unter Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tode oder mit der Tötung einer Sympathieperson bzw. mit einer Brandstiftung bedroht habe, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen,

I. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2020 G. K. durch die sinngemäßen Äußerungen, wonach er ihn und dessen Familie umbringen bzw. sein Haus anzünden werde, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung mit einem mitgeführten Messer herumgestikulierte und damit in Richtung des Genannten ging;römisch eins. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2020 G. K. durch die sinngemäßen Äußerungen, wonach er ihn und dessen Familie umbringen bzw. sein Haus anzünden werde, wobei er zur Untermauerung seiner Drohung mit einem mitgeführten Messer herumgestikulierte und damit in Richtung des Genannten ging;

II. am 24.03.2021 römisch zwei. am 24.03.2021

1. seine Ehegattin A. K. durch die Äußerung: „Ich bringe dich um, ich gehe ins Gefängnis und unsere Tochter wird eine Waise.“,

2. seine Ehegattin A. K. sowie deren Mutter H.K. durch die Äußerungen:

a. „Wenn ich sie (gemeint: A. K.) beim Betrügen erwische, dann bring ich sie um und teile sie in zwei Hälften.“

b. wenn die Kleine sowie du (gemeint: A. K.) wird, werde ich euch beide teilen.“

Hierdurch hat der BF Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 erster und vierter Fall StGB zuzurechnen wären. Der BF befindet sich seit 26.03.2021 im Maßnahmenvollzug, derzeit in der Justizanstalt XXXX . Ein Ende des Maßnahmenvollzuges ist nicht bekannt. Hierdurch hat der BF Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster und vierter Fall StGB zuzurechnen wären. Der BF befindet sich seit 26.03.2021 im Maßnahmenvollzug, derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Ein Ende des Maßnahmenvollzuges ist nicht bekannt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde dem BF der Besitz von Waffen und Munition verboten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde dem BF der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des Herrn Prim. Dr. XXXX , LL.M., vom 09.02.2023 ist eine weitere strafrechtliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs. 1 StGB notwendig und liegt eine qualifizierte Gefährdung vor.Nach dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des Herrn Prim. Dr. römisch 40 , LL.M., vom 09.02.2023 ist eine weitere strafrechtliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB notwendig und liegt eine qualifizierte Gefährdung vor.

Mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom 31.03.2023 zu XXXX wurde die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs. 1 StGB festgestellt. Mit Beschluss des Landesgericht römisch 40 vom 31.03.2023 zu römisch 40 wurde die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB festgestellt.

Im Zuge des Verfahrens erstattete der Leiter der Justizanstalt XXXX eine Stellungnahme und hielt darin zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen unter anderem fest:Im Zuge des Verfahrens erstattete der Leiter der Justizanstalt römisch 40 eine Stellungnahme und hielt darin zu den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen unter anderem fest:

„Der Untergebrachte ist krankheitseinsichtig, weiß den Namen seiner gestellten Diagnose und kann seine Symptome benennen. Herr T. (gemeint Beschwerdeführer) zeigt sich sowohl gegenüber der medikamentösen als auch der paramedikamentösen Therapie compliant. […]

Eine Gefährdung ist laut Einschätzung von Dr. XXXX künftig, unter Aufrechterhaltung der aktuellen Therapien, auszuschließen. […]Eine Gefährdung ist laut Einschätzung von Dr. römisch 40 künftig, unter Aufrechterhaltung der aktuellen Therapien, auszuschließen. […]

Hierzu kann keine eindeutige Aussage getroffen werden. In absehbarer Zeit sind für den UG T. (gemeint Beschwerdeführer) Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen angedacht. […]

Herr T. (gemeint Beschwerdeführer) wird nach der Entlassung weiterhin psychiatrische Visiten benötigen und an einer psychopharmakologischen Therapie teilnehmen müssen. […]

Der nächste, gesetzmäßige Überprüfungstermin ist bis 31.03.2024 durchzuführen.“

Laut Auskunft der Abteilung 24 BE des Landesgerichtes XXXX und des Erwachsenenvertreters findet die nächste Überprüfung der Unterbringung im Frühjahr 2024 statt. Laut Auskunft der Abteilung 24 BE des Landesgerichtes römisch 40 und des Erwachsenenvertreters findet die nächste Überprüfung der Unterbringung im Frühjahr 2024 statt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, der Stellungnahmen des BF samt Beilagen sowie des Strafurteils. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und ein Sozialversicherungsdatenauszug sowie eine Haftbestätigung und Besucher- und Telefonliste der Justizanstalt eingeholt.

Da der BF sich im Verfahren durch einen kosovarischen Reisepass ausweisen konnte und sich eine Kopie dessen im Akt befindet, steht seine Identität samt Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit fest. (AS 183)

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel und Verlängerungsantrag in Österreich basieren auf dem IZR Auszug und dem Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellungen zum Aufenthalt gründen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 15.06.2022 samt beigelegten neurologisch-psychiatrischem Gutachten, dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 17.08.2021 und dem Beschwerdeschriftsatz. Dass der BF bereits im Kosovo in Behandlung war, ist dem neurologisch-psychiatrischem Gutachten zu entnehmen (AS 387). Die Feststellung zu den vom BF derzeit einzunehmenden Medikamenten beruhen auf der von ihm am 14.06.2023 vorgelegten Medikamentenliste. Betreffend die gerichtliche Erwachsenenvertretung liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vor (AS 376). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 15.06.2022 samt beigelegten neurologisch-psychiatrischem Gutachten, dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 17.08.2021 und dem Beschwerdeschriftsatz. Dass der BF bereits im Kosovo in Behandlung war, ist dem neurologisch-psychiatrischem Gutachten zu entnehmen (AS 387). Die Feststellung zu den vom BF derzeit einzunehmenden Medikamenten beruhen auf der von ihm am 14.06.2023 vorgelegten Medikamentenliste. Betreffend die gerichtliche Erwachsenenvertretung liegt der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vor (AS 376).

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zur minderjährigen Tochter, Ehe und Scheidung, basieren auf den Angaben des BF in den Stellungnahmen, dem Strafurteil sowie dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zur Scheidung des BF (AS 396 f). Dem zwischen dem BF und der Kindesmutter geschlossenen Vergleich geht hervor, dass die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter der Kindesmutter zukommt (AS 399). Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zur minderjährigen Tochter, Ehe und Scheidung, basieren auf den Angaben des BF in den Stellungnahmen, dem Strafurteil sowie dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Scheidung des BF (AS 396 f). Dem zwischen dem BF und der Kindesmutter geschlossenen Vergleich geht hervor, dass die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter der Kindesmutter zukommt (AS 399).

Im Sozialversicherungsdatenauszug waren die Zeiten der Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld ersichtlich. Die Feststellungen zum Führerschein und zum Krankenversicherungsschutz beruhen auf den im Akt befindlichen Kopien eines österreichischen Führerscheines und einer E-Card zur Person des BF. (AS 183)

Der BF brachte vor, über ein A1 Deutschzertifikat zu verfügen und die A2 Prüfung aufgrund seiner Erkrankung nicht geschafft zu haben (AS 417). Ein Nachweis über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 wurde nicht vorgelegt. Aufgrund den Angaben des Leiters der Justizanstalt XXXX , wonach der BF mäßig Deutsch spreche, der mehrjährigen Aufenthaltsdauer und der Erwerbstätigkeit in Österreich war festzustellen, dass der BF jedenfalls Grundkenntnisse der deutschen Sprache beherrscht. Der BF brachte vor, über ein A1 Deutschzertifikat zu verfügen und die A2 Prüfung aufgrund seiner Erkrankung nicht geschafft zu haben (AS 417). Ein Nachweis über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 wurde nicht vorgelegt. Aufgrund den Angaben des Leiters der Justizanstalt römisch 40 , wonach der BF mäßig Deutsch spreche, der mehrjährigen Aufenthaltsdauer und der Erwerbstätigkeit in Österreich war festzustellen, dass der BF jedenfalls Grundkenntnisse der deutschen Sprache beherrscht.

Dass der BF in Österreich über keine weiteren Familienangehörige verfügt, aber über solche in Deutschland, der Schweiz, in Frankreich und in Italien, basiert auf den Angaben des BF in der Stellungnahme (AS 413 ff). Übereinstimmend gab er in den Stellungnahmen an, im Kosovo die Matura absolviert und eine Ausbildung zum Elektrotechniker abgeschlossen und als Elektriker gearbeitet zu haben (AS 169, 411).

Die Feststellungen zu den familiären Angehörigen im Kosovo beruhen auf den Angaben des BF in der Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 14.06.2023 und ist auch in der Telefonliste der Justizanstalt ersichtlich, dass er Kontakt zu Familienangehörigen im Kosovo hat.

Die Feststellungen zu der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher basieren auf der Strafregisterauskunft und dem Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 17.08.2021. (AS 253 ff). Dass gegen den BF ein Waffenverbot verhängt wurde, basiert auf dem im Akt vorliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 07.04.2021 (AS 163 f) Die Feststellungen zu der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher basieren auf der Strafregisterauskunft und dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 17.08.2021. (AS 253 ff). Dass gegen den BF ein Waffenverbot verhängt wurde, basiert auf dem im Akt vorliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 07.04.2021 (AS 163 f)

Das Landesgericht XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht den Protokolls- und Beschlussvermerk vom 31.03.2023 zu XXXX . Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zum psychiatrischen Sachverständigengutachten.Das Landesgericht römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht den Protokolls- und Beschlussvermerk vom 31.03.2023 zu römisch 40 . Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zum psychiatrischen Sachverständigengutachten.

Die Ausführungen des Leiters der Justizanstalt XXXX basieren auf der Stellungnahme vom 05.08.2023, in welcher er die vom Bundesverwaltungsgericht ersuchten Fragen vom 22.06.2023 beantwortete. Dass die nächste Überprüfung der Notwendigkeit der Unterbringung erst im Frühjahr 2024 stattfinden wird, teilte die Abteilung 24 BE des Landesgerichtes XXXX und der Erwachsenenvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage telefonisch mit. Die Ausführungen des Leiters der Justizanstalt römisch 40 basieren auf der Stellungnahme vom 05.08.2023, in welcher er die vom Bundesverwaltungsgericht ersuchten Fragen vom 22.06.2023 beantwortete. Dass die nächste Überprüfung der Notwendigkeit der Unterbringung erst im Frühjahr 2024 stattfinden wird, teilte die Abteilung 24 BE des Landesgerichtes römisch 40 und der Erwachsenenvertreter des BF dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage telefonisch mit.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

Vorliegend wurde der BF im Verfahren vor der belangten Behörde trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nie persönlich einvernommen, obwohl dies im Hinblick auf den zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als 6-jährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde räumte dem BF bloß eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit ein, zu den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes wurde jedoch unterlassen. Es drängt sich im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher der Eindruck auf, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, damit unmittelbare Ermittlungen zum Familien- und Privatleben, insbesondere zum Integrationsgrad und einer (allfälligen) Gefährdungsprognose vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Vorliegend wurde der BF im Verfahren vor der belangten Behörde trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nie persönlich einvernommen, obwohl dies im Hinblick auf den zum Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als 6-jährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde räumte dem BF bloß eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit ein, zu den bisherigen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes wurde jedoch unterlassen. Es drängt sich im Sinne einer Gesamtbetrachtung daher der Eindruck auf, dass die belangte Behörde dies unterlassen hat, damit unmittelbare Ermittlungen zum Familien- und Privatleben, insbesondere zum Integrationsgrad und einer (allfälligen) Gefährdungsprognose vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Außerdem ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch hier der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088 mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088 mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben.

Das gilt auch für die Dauer der gemäß § 21 Abs. 1 StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zu seinen Gunsten auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß § 47 Abs. 2 StGB nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom BF ausgehenden Gefahr iSd § 67 FPG steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Eine solche Gefährdung kann grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 mwN).Das gilt auch für die Dauer der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verfügten Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Vor allem bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher abzustellen. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die Gefährdungsprognose jedenfalls zu seinen Gunsten auszufallen hat, weil eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 47, Absatz 2, StGB nur bei einem Wegfall der Gefährlichkeit in Betracht kommt. Der Prognose einer vom BF ausgehenden Gefahr iSd Paragraph 67, FPG steht nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Eine solche Gefährdung kann grundsätzlich auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung bejaht werden, wenn nicht etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein wird (siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297 mwN).

Die belangte Behörde hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheids jegliche Ermittlungen dazu unterlassen, wann die Rückkehrentscheidung voraussichtlich durchsetzbar sein wird und welche Gefährdung dann noch vom Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf seine Behandlung und Medikation sowie auf die Bedingungen der Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (z.B. Weisungen, Anordnung von Bewährungshilfe) – ausgehen wird. Der Bescheid wurde vielmehr – ohne nähere Auseinandersetzung mit dem aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – zentral auf das dem Strafverfahren zugrunde gelegte Verhalten gestützt. Dies lässt unberücksichtigt, dass er bei der Tatbegehung nicht zurechnungsfähig war und ihm sein Verhalten im August 2020 und 24.03.2021 daher gerade nicht vorgeworfen werden könne. Ebensowenig hat das BFA Erhebungen zur Frage durchgeführt, welche Medikamente und Therapien er benötigt und unter welchen Bedingungen er diese in seinem Herkunftsstaat erhalten wird.

Die letzte Überprüfung des Maßnahmenvollzuges hat ergeben, dass eine weitere strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist. Dem zugrundeliegenden psychologischen Gutachten von Herrn Prim. Dr. XXXX geht hervor, dass eine qualifizierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Die nächste Überprüfung der Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung durch das Landesgericht XXXX wird nach aktueller Auskunft der zuständigen Abteilung im Frühjahr 2024 stattfinden. Da der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer derzeit – wie der Leiter der Justizanstalt XXXX angab - nicht absehbar ist und auch noch gänzlich unbekannt ist, ob zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die bis dahin erzielten Therapieerfolge und die flankierenden Maßnahmen Gewähr dafür bieten werden, eine Gefährdung iSd § 53 FPG künftig auszuschließen, ist die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif. Die letzte Überprüfung des Maßnahmenvollzuges hat ergeben, dass eine weitere strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist. Dem zugrundeliegenden psychologischen Gutachten von Herrn Prim. Dr. römisch 40 geht hervor, dass eine qualifizierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Die nächste Überprüfung der Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung durch das Landesgericht römisch 40 wird nach aktueller Auskunft der zuständigen Abteilung im Frühjahr 2024 stattfinden. Da der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit eines allfälligen Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer derzeit – wie der Leiter der Justizanstalt römisch 40 angab - nicht absehbar ist und auch noch gänzlich unbekannt ist, ob zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug die bis dahin erzielten Therapieerfolge und die flankierenden Maßnahmen Gewähr dafür bieten werden, eine Gefährdung iSd Paragraph 53, FPG künftig auszuschließen, ist die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif.

Das BFA wird zweckmäßigerweise erst dann wieder eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer konkret in Erwägung zu ziehen haben, wenn der Zeitpunkt und die Rahmenbedingungen für seine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug konkret absehbar sind. Erst dann kann nämlich beurteilt werden, ob sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit weiterhin gefährdet, ob Behandlung und Medikation allenfalls Gewähr dafür bieten, dass eine auf seiner psychischen Erkrankung beruhende Gefährdung künftig auszuschließen sein wird und (wenn dies bejaht wird) ob die ihm vorzuwerfenden Straftaten (Gefährliche Drohung) – insbesondere im Hinblick auf die verstrichene Zeit und einen allfälligen Gesinnungswandel während des Maßnahmenvollzugs - dann noch die Erlassung eines Einreiseverbotes erfordern. Ohne diese Informationen kann keine Gefährdungsprognose, die auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung abzustellen hat, erstellt werden. Zu gegebener Zeit wird auch zu erheben sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Therapien, die der BF nach seiner Entlassung allenfalls noch benötigt, bei einer Rückkehr in den Kosovo möglichst lückenlos fortgesetzt werden können.

Angesichts der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner mäßigen Deutschkenntnisse wird voraussichtlich auch seine persönliche Einvernahme zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes geboten sein, zumal in dieser Konstellation nicht mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme das Auslangen gefunden werden kann. Soweit die belangte Behörde die Verhängung eines Einreiseverbots für geboten erachtete, hätte es (zumindest) für die Bemessung der Dauer desselben, Umstände zu berücksichtigen gehabt, die sich nur aus einer Befragung des BF selbst ergeben hätten können.

Das bisherige Ermittlungsverfahren bietet somit keine geeignete Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen den BF, insbesondere für die vorzunehmende Gefährdungsprognose. Derzeit kann noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist und wenn ja, für wie lange ein Einreiseverbot notwendig ist. Der Sachverhalt ist vielmehr in zentralen Bereichen ergänzungsbedürftig. Da die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif ist und relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden sind, ist der angefochtenen Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal zentrale Entscheidungsgrundlagen fehlen.Das bisherige Ermittlungsverfahren bietet somit keine geeignete Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen den BF, insbesondere für die vorzunehmende Gefährdungsprognose. Derzeit kann noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist und wenn ja, für wie lange ein Einreiseverbot notwendig ist. Der Sachverhalt ist vielmehr in zentralen Bereichen ergänzungsbedürftig. Da die Angelegenheit noch nicht entscheidungsreif ist und relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden sind, ist der angefochtenen Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal zentrale Entscheidungsgrundlagen fehlen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Ermittlungspflicht Gefährdungsprognose geistig abbnormer Rechtsbrecher Gesamtbetrachtung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit persönliche Einvernahme Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2265813.1.01

Im RIS seit

14.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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