Entscheidungsdatum
04.09.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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W602 2277140-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.7.2023, Zahl XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.7.2023, Zahl römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen zu Recht:
A)
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stammt aus Indien, reiste über Serbien schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am 11.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Bei der Erstbefragung vor einem Organ der Landespolizeidirektion Kärnten am darauffolgenden Tag gab er, befragt zu seiner Person und den Gründen für die Asylantragstellung, an, aus Indien zu stammen, unverheiratet zu sein und dass er aufgrund seiner Kaste in Indien angegriffen und schlecht behandelt werden würde. Er fühle sich in Indien nicht sicher. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtete der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.7.2023 im Wesentlichen, dass er in Dubai gearbeitet habe und dort eine Frau kennengelernt und geheiratet habe. Seine Ehefrau stamme aus Nepal. Ohne nähere Ausführungen gab er an, die Familien der Eheleute seien mit der Heirat nicht einverstanden, weil der Beschwerdeführer Angehöriger der Sikhs sei und seine Ehefrau der Religion der Hindu zugehörig sei. Es habe deswegen Streit und Schläge in der Familie gegeben, seine Ehefrau sei mittlerweile wieder in Nepal.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise demnach nicht besteht (Spruchpunkt VII.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise demnach nicht besteht (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Behörde begründete die – dieses Teilerkenntnis betreffende Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – damit, dass in Bezug auf das Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in Indien Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung droht (AS 88). Dies wurde in der Beweiswürdigung ausführlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer konkrete Fragen zu einer Verfolgungsgefahr in Indien verneinte und es zudem für die belangte Behörde nicht glaubhaft sei, dass eine interreligiöse Ehe geschlossen wurde und diese zu einer Bedrohung für den Beschwerdeführer geführt hätte (AS 143f).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt (AS 161) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 28.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am 29.8.2023 bestätigt (OZ 1).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2023 durch Hinterlegung zugestellt (AS 161) und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 28.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen der belangten Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am 29.8.2023 bestätigt (OZ 1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger Indiens und ist am XXXX in Indien, Jalandhar, geboren. Mangels Vorlage eines indischen Identitätsdokumentes wird die Identität lediglich für die Individualisierung in gegenständlichem Verfahren festgestellt. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger Indiens und ist am römisch 40 in Indien, Jalandhar, geboren. Mangels Vorlage eines indischen Identitätsdokumentes wird die Identität lediglich für die Individualisierung in gegenständlichem Verfahren festgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 11.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet, von Serbien kommend, eingereist ist.
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an: „Ich wurde in Indien aufgrund meiner Kaste angegriffen und schlecht behandelt. Ich fühle mich in Indien nicht sicher.“.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er als Fluchtgrund an, es habe Streit und gegenseitige Schläge in der Familie gegeben, weil er als Angehöriger der Sikhs eine Frau aus Nepal, die Angehörige der Hindus ist, geheiratet habe. Die Familien der Eheleute seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen und seine Ehefrau sei nach einem großen Streit wieder bei ihrer Familie. Der Beschwerdeführer konnte die Eheschließung nicht nachweisen.
In der Beschwerde werden die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch mangelhafte Länderfeststellungen und mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit gerügt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung vom 12.11.2022 und der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 20.07.2023 sowie aus dem gegenständlichen Bescheid und der hierzu eingebrachten Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (28.08.2023) amtswegig zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224). Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ausgeschlossen hat und sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet, ist somit gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (28.08.2023) amtswegig zu entscheiden.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 festgehalten, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG in Verbindung mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Tatbeständen des § 18 Abs. 1 leg. cit. so auszulegen ist, dass eine Überprüfung grundsätzlich entsprechend den Anforderungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU erfolgen muss. Die (verwaltungs)gerichtliche Entscheidung muss darauf Bedacht nehmen, dass die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 6 iVm Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie erfüllt sind, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC eingehalten wird und dass die durch Art. 47 GRC garantierten Verfahrensrechte nicht verletzt werden (Rz 23). Dies erfordert, dass zunächst geklärt wird, ob überhaupt eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist (Rz 28).Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. so auszulegen ist, dass eine Überprüfung grundsätzlich entsprechend den Anforderungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU erfolgen muss. Die (verwaltungs)gerichtliche Entscheidung muss darauf Bedacht nehmen, dass die Voraussetzungen des Artikel 46, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie erfüllt sind, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC eingehalten wird und dass die durch Artikel 47, GRC garantierten Verfahrensrechte nicht verletzt werden (Rz 23). Dies erfordert, dass zunächst geklärt wird, ob überhaupt eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist (Rz 28).
Eine solche Verfahrenskonstellation, in der Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Asylverfahren führen können, liegt gemäß Art. 31 Abs. 8 lit. a Richtlinie 2011/95/EU z.B. dann vor, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Eine solche Verfahrenskonstellation, in der Mitgliedstaaten ein beschleunigtes Asylverfahren führen können, liegt gemäß Artikel 31, Absatz 8, Litera a, Richtlinie 2011/95/EU z.B. dann vor, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht von Belang sind.
Der österreichische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen (§ 27a AsylG 2005) und die relevanten Tatbestände in § 18 Abs. 1 BFA-VG normiert, die im Wesentlichen den in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie genannten Fällen entsprechen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des beschleunigten Verfahrens einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Der österreichische Gesetzgeber hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein beschleunigtes Prüfungsverfahren durchzuführen (Paragraph 27 a, AsylG 2005) und die relevanten Tatbestände in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG normiert, die im Wesentlichen den in Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie genannten Fällen entsprechen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des beschleunigten Verfahrens einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Der Judikatur zur alten Rechtslage betreffend offensichtlich unbegründete Asylanträge (§ 6 AsylG 1997) zufolge bedurfte es allgemein des Fehlens eines sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat für die Annahme eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages. Dies war bereits dann nicht mehr der Fall, wenn das schon erstattete Vorbringen derartige Hinweise enthalten hatte (VwGH 31.5.2001, 2000/20/0496). Der Asylantrag war als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn er eindeutig jeder Grundlage entbehrte, insbesondere sich dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen ließ, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohte. Dieser Tatbestand stellte ausschließlich auf das Vorbringen des Asylwerbers ab und ließ insofern keine Beurteilung auf Basis ergänzender oder gegenteiliger Feststellungen zu (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214). Der Judikatur zur alten Rechtslage betreffend offensichtlich unbegründete Asylanträge (Paragraph 6, AsylG 1997) zufolge bedurfte es allgemein des Fehlens eines sonstigen Hinweises auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat für die Annahme eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages. Dies war bereits dann nicht mehr der Fall, wenn das schon erstattete Vorbringen derartige Hinweise enthalten hatte (VwGH 31.5.2001, 2000/20/0496). Der Asylantrag war als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn er eindeutig jeder Grundlage entbehrte, insbesondere sich dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen ließ, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohte. Dieser Tatbestand stellte ausschließlich auf das Vorbringen des Asylwerbers ab und ließ insofern keine Beurteilung auf Basis ergänzender oder gegenteiliger Feststellungen zu (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214).
Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils, wenn auch durchaus widersprüchliches Vorbringen zu einer ihm drohenden Verfolgung, erstattet. Es kommt für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Z 4 aber weder darauf an, wie das Vorbringen im Sinne einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung beurteilt wird, noch ist eine Prognoseentscheidung, ob eine tatsächliche Verfolgung drohen könnte, zulässig. Sobald dem Vorbringen des Asylwerbers ein Element der Flüchtlingsdefinition der GFK entnommen werden kann, liegt eine Verfolgungsbehauptung vor, die die Anwendung von Z 4 ausschließt. Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils, wenn auch durchaus widersprüchliches Vorbringen zu einer ihm drohenden Verfolgung, erstattet. Es kommt für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Ziffer 4, aber weder darauf an, wie das Vorbringen im Sinne einer Glaubwürdigkeitsbeurteilung beurteilt wird, noch ist eine Prognoseentscheidung, ob eine tatsächliche Verfolgung drohen könnte, zulässig. Sobald dem Vorbringen des Asylwerbers ein Element der Flüchtlingsdefinition der GFK entnommen werden kann, liegt eine Verfolgungsbehauptung vor, die die Anwendung von Ziffer 4, ausschließt.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, aufgrund seiner unterschiedlichen Religionszugehörigkeit von seiner Ehefrau und ihm selbst Schwierigkeiten mit den Familien bekommen zu haben. Auch wenn eine weitere Konkretisierung weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde erfolgte, ist doch mit der drohenden Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ein ausreichender Konnex zu einem Verfolgungsgrund der GFK gegeben, der die Anwendung des beschleunigten Asylverfahrens gemäß Z 4 nicht mehr rechtfertigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Entscheidung bereits beweiswürdigend tätig geworden und wird eine Beweiswürdigung auch vom Bundesverwaltungsgericht im Hauptverfahren vorzunehmen sein. Da der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe vorgebracht hat, ist Spruchpunkt VI. mangels Tatbestandsmäßigkeit von Z 4 zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, aufgrund seiner unterschiedlichen Religionszugehörigkeit von seiner Ehefrau und ihm selbst Schwierigkeiten mit den Familien bekommen zu haben. Auch wenn eine weitere Konkretisierung weder vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde erfolgte, ist doch mit der drohenden Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ein ausreichender Konnex zu einem Verfolgungsgrund der GFK gegeben, der die Anwendung des beschleunigten Asylverfahrens gemäß Ziffer 4, nicht mehr rechtfertigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Entscheidung bereits beweiswürdigend tätig geworden und wird eine Beweiswürdigung auch vom Bundesverwaltungsgericht im Hauptverfahren vorzunehmen sein. Da der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe vorgebracht hat, ist Spruchpunkt römisch sechs. mangels Tatbestandsmäßigkeit von Ziffer 4, zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu § 18 Abs. 5 BFA-VG ist weiters zu beachten, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung in der Sache selbst ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sein könnten, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen könnten.Zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist weiters zu beachten, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Entscheidung in der Sache selbst ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sein könnten, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen könnten.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund dieser binnen Wochenfrist vorzunehmenden Grobprüfung des behaupteten Sachverhalts, des Bescheids der belangten Behörde und des Beschwerdevorbringens vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten könnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sowohl die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch die Auslegung des relevanten Tatbestandes sind in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefestigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sowohl die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch die Auslegung des relevanten Tatbestandes sind in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefestigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W602.2277140.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023